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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.118 (AG.2020.549)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.118 (AG.2020.549) vom 09.10.2020 (BS)
Datum:09.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:betreffend Betrug und mehrfachen versuchten Betrug
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:127 IV 101; 128 IV 18; 134 IV 17; 134 IV 97; 135 II 377; 135 IV 76; 142 IV 153; 143 IV 483;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.118


URTEIL


vom 9. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. April 2018 (SG.2018.24)


betreffend Betrug und mehrfachen versuchten Betrug



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. November 2017). Von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11 wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 3671.45 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3000.- auferlegt (sein Kostendepot von CHF 450.- wurde damit verrechnet). Ferner ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.


Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 4.Mai 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu CHF30.- (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen. Von der übrigen Anklage sei er freizusprechen. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung und auch von einer Ausschreibung der Verurteilung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen (alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 kündete der Verfahrensleiter an, dass das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen wird. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist, um ergänzende Stellungnahmen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. September 2020 Gebrauch.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO dann in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. In casu hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger das schriftliche Verfahren selbst beantragt und die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt. Zudem konnte sich A____ umfassend zur Sache sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen äussern (Akten S. 4 ff., 355 ff., 434 ff., 1110 ff., 1248 ff.). Darüber hinaus wurde er im Vorverfahren bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Belastungszeugen rechtsgenüglich konfrontiert. Für die Beurteilung der mit der Berufung aufgeworfenen Fragen ist daher keine erneute Verhandlung bzw. keine persönliche Befragung des Berufungsklägers notwendig, zumal auch keine Beweisanträge zu beurteilen sind. Damit kann die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden (vgl.BGE 143 IV 483 E. 2 S. 484 ff.; BGer 6B_734/2017 vom 16. März 2018 E. 1.3; Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 406 StPO N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3.Auflage, Zürich 2017, N 1570).


1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.4

1.4.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.4.2 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, der Freispruch von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.


2.

2.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des Sachverhalts bzw. der Aussagen der Beteiligten Folgendes erwogen:


«Die Aussagen von A____ erscheinen nicht glaubhaft. So verwickelt er sich selbst verschiedentlich in Widersprüche und passt seine Aussagen dem jeweiligen Verfahrensstand an. Hat er anfangs angegeben, er habe für sich ein Bankkonto eröffnen wollen, ändert er seine Darstellung auf Vorhalt des von ihm vorgezeigten, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses dahingehend, dass er nur Informationen zu Kontoeröffnungen durch nicht in der Schweiz wohnhafte europäische Personen habe einholen wollen. Auf die berechtigte Frage, weshalb er denn dem Bankangestellten zu diesem Zweck einen gefälschten Reisepass vorgelegt habe, wartet er wiederum mit einer neuen Version auf und meint, «C____» habe ihm ein Geschäft angeboten, er hätte für ihn ein Konto eröffnen sollen (Akt. S. 358 f.). Wann er diesen letztmals getroffen habe, vermag er allerdings nicht widerspruchsfrei anzugeben. Behauptet er zunächst, dies sei am vergangen Wochenende gewesen (Akt.S.360), sagt er wenig später in der gleichen Einvernahme, er habe den von ihm verwendeten gefälschten Reisepass tags zuvor von ihm erhalten (Akt.S.361 f.). Überhaupt sind die Depositionen von A____ in sich unstimmig und lebensfremd. Wenn er allen Ernstes behauptet, er sei extra nach Basel gekommen, um auf den Banken Auskünfte betreffend Kontoeröffnungen einzuholen, so übersieht er, dass es für derartige Anfragen weder eines Ausweises noch einer IBAN-Nummer bedarf, geschweige denn zu diesem Zweck in die Schweiz gereist werden muss, sondern sich vielmehr der Besuch einer [...]-Filiale in der Nähe seines Aufenthaltsortes oder ein Telefonanruf anbietet. Die Darstellung von A____ erscheint umso abwegiger, als er die mit einem Verdienstausfall und erheblichen Zeitaufwand verbundenen Reisen angeblich im Auftrag eines ihm nicht näher bekannten «C____» unternommen hat, ohne zu wissen, welches die Entlöhnung gewesen wäre, die er ohnehin nur im Erfolgsfall erhalten hätte (Prot. HV S. 6, 8). Konträr sind denn auch seine Aussagen zum Mitbeschuldigten D____. Räumt A____ bei seiner ersten Befragung ein, diesen in Basel getroffen zu haben (Akt. S.360), behauptet er in der zwei Wochen später durchgeführten Einvernahme das Gegenteil (Akt. S. 439; vgl. auch S. 443), kehrt jedoch in der Hauptverhandlung - wohl nicht zuletzt angesichts der direkten Konfrontation mit D____ - wieder zu seiner ursprünglichen Version zurück (Prot. HV S.8). Ferner lassen sich seine Aussagen auch nicht mit jenen von D____ vereinbaren, welcher vor Gericht behauptet, am 1. November 2017 zusammen mit A____ und zwei weiteren, ihm unbekannten Personen in der Schweiz umhergefahren zu sein. Er habe ihm vertraut. Die gefälschten Pässe habe er von ihm bekommen (Prot. HV S. 7; anders noch in den Einvernahmen 2.11.2017 und 16.11.2017; Akt. S. 350 ff., 415 ff.). Gerade letzteres wird von A____ ebenfalls bestritten, indem er darlegt, er habe die gefälschten Pässe nicht D____, sondern «C____» zurückgegeben (Akt. S. 363, 451; vgl. auch Prot. HV S. 8). Dass es sich bei den Depositionen von A____ um reine Schutzbehauptungen handelt, zeigt sich letztlich insbesondere in der Einvernahme vom 2. November 2017, in welcher er ausschliesslich zu dem einen gefälschten britischen Reisepass befragt wird, den er in der [...]-Filiale [...] vorgelegt hat, von sich aus aber drei gefälschte Reisepässe erwähnt (Akt. S. 364), welche denn auch tatsächlich bei D____ gefunden worden sind (Akt. S. 295, 530).

Den äusserst fragwürdigen Bestreitungen des Beschuldigten stehen die in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der vor Gericht als Zeugen einvernommenen Bankmitarbeiter gegenüber. E____, F____, G____ und H____ haben in der Hauptverhandlung die vier heute zur Beurteilung stehenden Vorfälle in Übereinstimmung mit ihrer Darstellung in der Voruntersuchung erneut detailliert geschildert und den Beschuldigten als Täter identifiziert (Prot. HV S. 8 ff.; Akt. S. 567 ff., 733 ff., 841 ff., 898 ff.). Ergänzt werden ihre Ausführungen durch verschiedene objektive Beweise, welche den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ebenfalls untermauern. Zu nennen sind neben den Polizeirapporten vom 1. November 2017 und 3. Oktober 2017 (Akt. S. 528 ff., 688 ff., 787 ff., 846 ff.) die diversen Fotos, welche zweifelsfrei den Beschuldigten in den jeweiligen Bankfilialen zeigen (Akt. S. 533 ff., 698 f., 851 ff.), das beschlagnahmte, auf den Fotos ebenfalls erkennbare Brillenimitat und die Schiebermütze (Akt. S. 131 f., 267 ff.), der Auszahlungsbeleg [...] (Akt. S. 700) sowie die oberwähnten, nachgewiesenermassen verfälschten und von A____ teilweise verwendeten Reisepässe, die - ebenso wie der Schlüssel des in Strassburg parkierten Autos von A____ (Akt. S. 223) - in den Effekten von D____ sichergestellt worden sind (Akt. S. 295, 530, vgl. kriminaltechnische Untersuchungsberichte S. 488 ff., 495 ff., 510 ff.). Hinzu kommen die ausgewerteten Randdaten des Mobiltelefons von D____ (Akt. S. 315 ff.). Aus diesen geht hervor, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein intensiver telefonischer Kontakt in der Woche vor dem 1. November 2017 bestanden und sich D____ am 28. September 2017 zu den bekannten Tatzeiten in unmittelbarer Nähe des [...] sowie am 1. November in [...] befunden hat. Steht demnach objektiv fest, dass A____, am 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...] unter Vorweisen eines gefälschten Reisepasses tatsächlich CHF 10'000.- abgehoben hat, erscheint in Bezug auf die übrigen Vorfälle seine Behauptung in subjektiver Hinsicht, er habe die Banken jeweils in anderer Absicht betreten, völlig abwegig. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist».

2.2 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen an diesen überzeugenden Erwägungen nichts zu ändern. Dass der Berufungskläger im Auftrag von «C____» die konkreten Möglichkeiten von Kontoeröffnungen oder weiteren Geschäftshandlungen durch Ausländer vor Ort prüfen sollte, hat die Vorinstanz völlig zu Recht als lebensfremd bezeichnet. Dazu kommt - wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat - dass die [...]-Mitarbeiter glaubhaft ausgesagt haben, dass der Berufungskläger gar nicht danach gefragt, sondern vielmehr direkt einen Reisepass bzw. einen Zettel mit der IBAN-Nummer des entsprechenden Kontos auf den Tresen gelegt hat (Akten S. 1118 ff.). Dass sich der Berufungskläger am 28. September 2017 entgegen seinen Beteuerungen tatsächlich in Basel befand, ergibt sich einerseits daraus, dass er auf den Ausdrucken der Videoüberwachung eindeutig zu erkennen ist (Akten S. 698 f.) und andererseits von den an diesem Tag am Schalter arbeitenden Bankmitarbeitern G____ und H____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu 90 % (Akten S. 1119) bzw. «sehr sicher» (Akten S. 841 ff., 1121) identifiziert wurde. Der subjektive Eindruck von H____, wonach der Täter fliessend Englisch gesprochen hat, wohingegen G____ und E____ von einem eher gebrochen Englisch sprechenden Mann berichtet haben, vermag die teilweise durch objektive Beweismittel belegte Anwesenheit des Berufungsklägers in den Basler [...]-Filialen nicht zu entkräften. Dass der Berufungskläger in der Einvernahme vom 2. November 2017 (Akten S.364) ungefragt von drei Reisepässen gesprochen hat, ist entgegen seiner Ansicht nicht auf «übersetzungsbedingte Unstimmigkeiten» zurückzuführen, sondern stellt vielmehr Täterwissen dar. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist erstellt.


3.

3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E.5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 2).


3.2

3.2.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude ist dann anzunehmen, wenn etliche falsche Angaben des Betrügers ein sinnvolles Ganzes ergeben, wobei die Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit zeugen und in raffinierter Art aufeinander abgestimmt sein müssen, sodass sich auch kritische Personen täuschen lassen. Unter Machenschaften ist ein ganzes System von Lügen zu verstehen. Die Abgrenzung zu einer Summierung von Lügen besteht darin, dass Machenschaften einen höheren Intensitätsgrad hinsichtlich Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung erfordern. Mithin zeichnen sich Machenschaften durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren oder durch das Ausnützen von Begebenheiten aus (Jositsch/Lüthi, Betagte Menschen - prädestinierte Betrugsopfer?, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum - Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 41 f.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S.224 ff.).


3.2.2 Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung des Betrugs-Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S.81; BGer6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E.1.1, 6B_150/2017 vom 11.Januar 2018 E. 3.3). Die Banken sind generell «zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet», bezüglich ihres Selbstschutzes gilt «ein erhöhter Sorgfaltsmassstab». Wie bei allen Opfern kann jedoch auch bei Banken Unvorsicht die Arglist des Täters nur verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BGer6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N84). Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 164).


3.3

3.3.1 In casu brachte der Berufungskläger diverse persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, zum Teil Kontonummer) mehrerer [...]-Kunden in Erfahrung und liess gestützt darauf auf deren Namen lautende Reisepässe ausstellen (oder tat dies selbst). Danach begab er sich in zwei Basler Filialen der [...], um die am Schalter tätigen Bankangestellten durch die Vorlage gefälschter Ausweispapiere über seine wahre Identität zu täuschen und auf diese Weise zu einer Auszahlung zu Lasten von Konti Dritter zu bewegen. Diese intensiven, planmässigen und systematischen Vorkehren sind als Machenschaften im Sinne des Tatbestands des Betrugs zu qualifizieren.


3.3.2 Auch wenn namentlich beim Vorfall vom 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...] nicht alles unternommen wurde, was möglich gewesen wäre, um die Übereinstimmung des am Schalter wartenden Berufungsklägers mit dem am Konto wirtschaftlich Berechtigten zu prüfen, ist A____ keineswegs blind vertraut worden, sondern wurden einige Anstrengungen unternommen, um die Identität des vermeintlichen Kunden abzuklären. Dies war zwar - wie sich im Nachhinein herausstellte - nicht genug. Es lässt sich indes nicht sagen, dass die Bank die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht liess und damit den Machenschaften des Beschwerdeführers leichtfertig zum Opfer fiel, zumal die Reisepässe derart professionell verfälscht wurden, dass sie von keinem der Bankangestellten als Fälschung erkannt wurden. Zudem handelt es sich beim Zahlungsverkehr am Bankschalter um ein im Vergleich zu anderen Bankgeschäften doch recht simples und häufig vorkommendes Geschäft. Um ein solches kundenorientiert und zweckmässig abzuwickeln, müssen sich die Bankangestellten bei der Identitätsprüfung darauf beschränken können, ob der Name und das Geburtsdatum im ihnen vorgelegten Reisepass mit den entsprechenden, im System hinterlegten Angaben zum dazugehörigen Konto korrespondieren und das auf dem Ausweis befindliche Foto mit der den Reisepass präsentierenden Person übereinstimmt. Würde - um jede Unwägbarkeit auszuschliessen - in jedem einzelnen Fall jegliche Kontrollmöglichkeit ausgeschöpft, würde nicht nur jedem Bankkunden mit grösstmöglicher Skepsis begegnet und wäre das im Bankensektor sehr wichtige Vertrauen beschädigt, sondern wäre - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - das Schaltergeschäft auch in der heute digital geprägten Welt nicht mehr ökonomisch sinnvoll zu betreiben. Nach dem Gesagten war die Täuschungshandlung des Berufungsklägers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest erschwert durchschaubar und daher arglistig, zumal das Merkmal der Arglist praxisgemäss dann erfüllt ist, wenn der Täter seine täuschenden Angaben - wie hier - mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt (BGE 128 IV 18 E. 3a S.20 f., 122 IV 197 E.3d S. 205; BGer6S.22/2003 vom 8.September 2003 E.1.1.3).


3.3.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger, der zugestandenermassen wusste, dass die von ihm verwendeten Reisepässe verfälscht waren, zweifellos vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Da sein Vorgehen lediglich in der [...]-Filiale am [...] einen Erfolg gezeitigt hat und es bei den beiden Vorfällen auf der [...]-Filiale am [...] aufgrund der Aufmerksamkeit der Bankmitarbeiter zu keiner Auszahlung und damit auch nicht zu einem Vermögensschaden gekommen ist, hat sich A____ des Betrugs und des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es erfolgen auch im Berufungsverfahren entsprechende Schuldsprüche.


4.

4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S.19 f.).


4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30.April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGESB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).


4.3

4.3.1 In casu fallen aufgrund des Strafrahmens für die durch den Berufungskläger verwirklichten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E.4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1 bzw. Art.40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31.Dezember 2017 geltenden Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S.58 ff., 72 f.).


4.3.2 Der Berufungskläger handelte laut eigenen Angaben aufgrund massiver Geldprobleme und hat aktuell nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit mit seinem Gehalt als [...] für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen (Akten S.1114, 1210, 1248 f.; vgl. zu den persönlichen Verhältnissen eingehend E. 4.6). A____ ist [...] Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz im Ausland ([...]) und wird - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) - für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es ist nach dem Gesagten ernsthaft zu erwarten, dass der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisende Berufungskläger eine Geldstrafe nicht bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. dazu Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E.3.5). Darüber hinaus liefen gegen den Berufungskläger gemäss den sich in den Akten befindlichen Interpol-Mitteilungen (Akten S. 21 ff.) diverse Strafverfahren (speziell hinzuweisen ist auf das absolut einschlägige Vorgehen in drei Frankfurter Bankfilialen [Akten S. 89]). A____ hat sich hiervon aber offensichtlich nicht beeindrucken lassen und beging nur kurze Zeit später die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte, weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Art. 41 Abs. 1 lit.a StGB). Nach dem Gesagten ist für alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten - auch aufgrund der im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart - eine Freiheitsstrafe auszusprechen.


4.4

4.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung für den vollendeten Betrug vom 28. September 2017 am [...] als am schwersten wiegendes Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27.August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).


4.4.2 Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht. Abgesehen davon, dass der Deliktsbetrag mit CHF 10'000.- schon als recht hoch zu bezeichnen ist, weist das ausgeklügelte Vorgehen im Zusammenwirken mit D____ Züge der Gewerbsmässigkeit auf und lässt auf ein gut funktionierendes Netzwerk von der Informationsbeschaffung bis hin zur Tatabwicklung schliessen. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden nicht mehr als leicht einzustufen. Der als Kriminaltourist zu bezeichnende Berufungskläger lebte zwar nicht in komfortablen Verhältnissen. Von einer finanziellen Notlage kann aber - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht die Rede sein, verfügt er doch über eine gute Berufsausbildung und erwirtschaftete zur Tatzeit ein regelmässiges Einkommen als [...] (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6). Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.


4.5 Die Einsatzstrafe ist aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie der beiden Betrugsversuche (vom 28. September 2017 sowie vom 1. November 2017, jeweils am [...]) unter Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Was den Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen anbetrifft, ist evident, dass diese Taten zur Vornahme der Betrugshandlungen begangen worden sind und insofern in einem engen Konnex zur Haupttat stehen. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist der qualitativ hochstehenden Verarbeitung der gefälschten Reisepässe Rechnung zu tragen (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich der direkte Vorsatz und das rein finanzielle Motiv erneut straferhöhend aus. In Würdigung sämtlicher verschuldensrelevanter Umstände und eines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche in Beachtung des Asperationsprinzips auf vier Monate zu reduzieren ist. Bezüglich der beiden Betrugshandlungen vom 28. September 2017 und vom 1. November 2017 hat die Vorinstanz zwar zu Recht festgestellt, dass sich der Berufungskläger die Tatsache, dass die Taten jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben sind, mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd anrechnen lassen kann. In der Folge hat sie aber ein wenig zu grosszügig asperiert und die Einsatzstrafe «bloss» um vier Monate erhöht. Zufolge des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 1 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen und eine vorläufige Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.


4.6 Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort zusammen mit seinen Eltern und [...] Geschwistern aufgewachsen. Nach Absolvierung der Schulzeit schloss er ein Rechtsstudium erfolgreich ab. Daraufhin ist er im Jahr 2004 nach [...] gereist, wo er in Hotels, verschiedenen Unternehmen und Fabriken temporär gearbeitet hat. Seit dem Jahr 2010 war er als selbständiger [...] tätig und verdiente hierbei monatlich £ 800.- bis 1000.-. Nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit arbeitet er eigenen Angaben zufolge aktuell wieder als [...] (in [...]). Er hat [...] Kinder, für deren Unterhalt er aufzukommen hat (Akten S. 4 f., 1112 f., 1135 f., 1210, 1248 ff.). Dem Berufungskläger kann kein Geständnis oder besondere Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufgrund der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist.


4.7 Dem Berufungskläger kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vorinstanzliches Urteil S. 14), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur Diskussion steht. Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von 175 Tagen (Art.51 StGB) steht nichts entgegen.


5.

5.1 Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte im September und November 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar stellt ein «einfacher» Betrug entgegen der Vorinstanz genauso wie der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen keine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB dar. Indes könnte der Berufungskläger gestützt auf Art.66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei bis 15 Jahre des Landes verwiesen werden.


5.2 Der Berufungskläger hat seinen Lebensmittelpunkt in [...] und hat keinen Bezug zur Schweiz. Leben und arbeiten in der Schweiz haben für ihn keine Bedeutung, er ist lediglich zur Deliktsbegehung als reiner «Kriminaltourist» in die Schweiz eingereist. Sein Interesse an einer Anwesenheit in der Schweiz ist daher marginal. Demgegenüber besteht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» (vgl.dazu Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.66abis N7; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) ein erhebliches Interesse daran, einen zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter des Landes zu verweisen. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers, sodass er des Landes zu verweisen ist. Angesichts des Verschuldens von A____ ist die Massnahme auf fünf Jahre zu befristen.


5.3

5.3.1 Laut Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung [SR 362.0]) kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS dann anordnen, wenn Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig ist (Art.21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II]). Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht (vgl. zum Verfahren Art.25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens).


5.3.2 Dem Berufungskläger kann - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7) - der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. Es kann demzufolge nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schengen-Mitgliedstatten ausgegangen werden und ist auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten. Es kann daher offengelassen werden, ob darüber hinaus eine gesonderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (vgl. dazu BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2).


6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


6.2 Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs schuldig gesprochen wird (der Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 3671.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 3000.. Das Kostendepot in Höhe von CHF 450. wird damit verrechnet.


7.

7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


7.2 Der Berufungskläger obsiegt «bloss» mit seinem Antrag, wonach die Landesverweisung nicht im SIS auszuschreiben sei. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1200.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


8.

8.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


8.2 Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen Art.252 StGB

- Freispruch von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11

- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung


A____ wird in Abweisung seiner Berufung - neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch - des Betrugs sowie des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs zwischen dem 1. November 2017 und dem 25. April 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.


A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.


Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.


A____ trägt die Kosten von CHF 3671.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 3000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1200. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 450. wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3608.35 und ein Auslagenersatz von CHF32.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 280.30 (7,7 % auf CHF 3640.40), somit total CHF 3920.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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