Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.80 (AG.2018.141) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.02.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (BGer 6B_386/2018 vom 9. Januar 2019) |
Zusammenfassung: | Der Berufungsbeklagte wurde vom Einzelgericht in Strafsachen wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt, da sie die Verurteilung wegen des nicht betriebssicheren Fahrzeugs anfechten wollte. Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass der Berufungsbeklagte ein falsches Kontrollschild hergestellt und verwendet hat, was gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Er wurde zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 1240.- verurteilt, mit einer Verbindungsbusse von CHF 1240.- und einer Busse von CHF 140.-. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungsbeklagten auferlegt, und er muss auch die Gerichtskosten tragen. |
Schlagwörter: | Berufung; Kontrollschild; Berufungsbeklagte; Gericht; Staatsanwaltschaft; Tatbestand; Urteil; Geldstrafe; Verfahren; Kontrollschilds; Verkehr; Berufungsbeklagten; Original; Basel; Busse; Verbindung; Schild; Fahrzeug; Täter; Basel-Stadt; Verfahrens; Verwendung; Folie; Beschuldigte; Originals |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 381 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 97 SVG ; |
Referenz BGE: | 134 IV 60; |
Kommentar: | Giger, Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 97 OBG SVG, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.80
URTEIL
vom 16. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, lic.iur. Cla Nett
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2017
betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
A____ (nachfolgend der Berufungsbeklagte) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2017 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 240.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF408.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.- auferlegt.
Im Anschluss an die Eröffnung des Urteildispositivs hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt (Akten, S. 121). Das Strafgericht setzte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2017 eine zwanzigtägige Frist zum Einreichen einer schriftlichen Berufungserklärung, für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufung festhalten wolle. Mit an das Appellationsgericht gerichteter Eingabe vom 14. Juli2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, an der Berufung festzuhalten und das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen teilweise, in Bezug auf die Verurteilung wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, anzufechten. Der Berufungsbeklagte hat auf das Erheben einer Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom 27.Juli2017 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Anwendung von Art.406 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,SR312.0) das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen. Es ist den Parteien Frist bis zum 28.August 2017 zur Erhebung allfälliger Einwände gesetzt worden, wobei ohne Gegenbericht von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 8.August 2017 respektive in der Berufungsbegründung vom 24.August 2017 haben sowohl der Berufungsbeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur schriftlichen Durchführung des Verfahrens gegeben. Dies ist sodann mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 angeordnet worden.
Die Staatsanwaltschaft hat am 24. August 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In dieser verlangte sie die Verurteilung des Berufungsbeklagten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2017 wegen Fälschung Verfälschung von Kontrollschildern sowie wegen Verwendung von falschen verfälschten Kontrollschildern. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, eventualiter eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand beantragt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und ihre Berufungserklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Entsprechend ist im vorliegenden Fall der Schuldspruch wegen mehrfachen Verletzens der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte ein auf Folie gedrucktes Schild hergestellt herstellen lassen hat und dieses anstelle des gestanzten, blechernen Originalschildes vorne an seinem Auto angebracht hat, während er am Heck des Autos das Originalschild beliess. Das Folienklebeschild entspricht optisch, das heisst bezüglich Grösse, Gestaltung und Farbe, sowie inhaltlich, mithin in Bezug auf Zahlen und Buchstaben samt ihrer Reihenfolge, zu 100% dem Original aus Blech (Fotos, Akten, S. 43). Das Originalschild habe der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen stets im Kofferraum mitgeführt. Das Herstellen und Verwenden des Klebefolienschildes sei aus ästhetischen Gründen erfolgt, da der Berufungsbeklagte die Karosserie seines Autos nicht beschädigen wollte, was allerdings unweigerlich der Fall gewesen wäre, hätte er das Originalschild aus Blech mittels Schrauben angebracht, da an der Front des Fahrzeugs, anders als an dessen Heck, keine vorgebohrten Öffnungen existieren. Zudem könnten sich die Schrauben nach Angaben des Berufungsbeklagten mit der Zeit lösen und ein so befestigtes Nummernschild bei hoher Geschwindigkeit wegfliegen und hinter ihm fahrende Autos treffen (Akten, S.32).
2.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass durch das Anbringen einer dem originalen Kontrollschild identischen Folie anstelle des originalen Blechkontrollschilds selber am Heck des Autos der objektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nicht erfüllt sei. Sie begründete dies damit, dass keine Abänderung des ursprünglichen Inhalts stattgefunden habe und entsprechend keine Täuschung der Behörden habe eintreten können.
2.3 Die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin macht geltend, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt seien. Einschlägig sei im vorliegenden Fall die Tatbestandsvariante der Herstellung eines falschen Kontrollschilds. Hierfür erforderlich sei die Herstellung eines falschen Kontrollschilds an sich, die Absicht der Verwendung der Tatobjekte im öffentlichen Verkehr sowie zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln des Täters. Das fragliche Schild sei offensichtlich nicht ein echtes, von der mit hoheitlicher Befugnis ausgestatteten zuständigen staatlichen Behörde ausgestelltes Kontrollschild. Die Staatsanwaltschaft zieht einen Analogieschluss zu den Tatbeständen der Geldfälschung und Geldverfälschung. Entsprechend sei eine Fälschung im Sinne des Art.97 Abs. 1 lit. e SVG dann anzunehmen, wenn die Fälschung einen durchschnittlichen, arglosen Dritten hinsichtlich der Echtheit zu täuschen vermöge. Da das vom Beschuldigten hergestellte Kontrollschild aus Klebefolie optisch einem originalen Kontrollschild zu 100% entspreche, sei ohne genaueres Hinsehen die Fälschung nicht als solche zu erkennen. Entsprechend sei der objektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte überdies geltend macht, die Folie angebracht zu haben, um sein Auto nicht unnötig zu beschädigen und der Gefahr einer ungewollten Ablösung des Kontrollschilds bei einer Fahrt mit hoher Geschwindigkeit vorzubeugen, sei auch erstellt, dass er das Kontrollschild zweifelsohne im öffentlichen Verkehr habe verwenden wollen. Auch habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da er durch Anbringen des Kontrollschilds aus Klebefolie am üblichen Ort an der Front seines Fahrzeuges zumindest in Kauf genommen habe, dass jenes für echt gehalten wird.
Ferner sei der Tatbestand des Verwendens falscher verfälschter Kontrollzeichen nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt. Dadurch, dass der Beschuldigte das von ihm selbst hergestellte falsche Kontrollschild zumindest am 23. März 2015 in Basel an der Front seines Personenwagens angebracht und diesen damit in Verkehr gesetzt habe, habe er ein falsches Kontrollschild verwendet und hiermit den objektiven Tatbestand erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen zu Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG.
2.4 Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass durch seine Handlungen das durch Art. 97 SVG geschützte Rechtsgut weder in objektiver noch in subjektiver Weise angegriffen gefährdet sei. Er führt insbesondere an, dass ein Kontrollschild bloss dann falsch im Rechtssinne sei, wenn es inhaltlich nicht dem Original entspreche nicht gleich lesbar sei wie das Original. Da im vorliegenden Fall kein reflektierendes Material angebracht und die inhaltliche Korrektheit des Kontrollschilds gewahrt worden sei, liege im vorliegenden Fall keine Täuschungsabsicht vor. Auch habe die auf Folie abgedruckte Kopie keine erhöhte Verwechslungsgefahr begründet, da lediglich eine Verwechslung des Originals und des Duplikats drohe, was das geschützte Rechtsgut nicht beschlage. Ferner sei der Berufungsbeklagte der Ansicht gewesen, sein Vorgehen wäre rechtmässig, da Folienschilder bei speziellen Fahrzeugen und Oldtimern immer wieder geduldet würden.
3.
3.1 Der objektive Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG stellt das Verfälschen eines echten, das heisst eines durch die zuständige Behörde herausgegebenen, Kontrollschilds das Herstellen eines neuen falschen Kontrollschilds zwecks Verwendung unter Strafe. Subjektiv kann das Verwenden sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (BGer 6B_784/2017 vom 15. November 2017 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt es, dass die Kontrollschilder objektiv gefälscht sind, weil sie gerade nicht vom vorgegebenen Aussteller stammen. Ausschlaggebend ist demnach einzig und allein, dass ein Duplikat des echten Schilds, also ein neues falsches Kontrollschild, hergestellt und im öffentlichen Verkehr verwendet wurde (BGer 6B_784/2017 vom 15. November2017 E. 1.2.2). Entsprechend hat der Berufungsbeklagte durch Anfertigung einer Kopie des Kontrollschilds den objektiven Tatbestand erfüllt. Durch das Anbringen an seinem Auto, das er sodann zumindest an einem dokumentierten Anlass im öffentlichen Verkehr fuhr, hat der Berufungsbeklagte auch seinen Willen zur Verwendung des kopierten Kontrollschilds manifestiert. Er hat somit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt.
3.2 Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG stellt das Verwenden von durch den Täter durch einen Dritten verfälschten falschen Kontrollschildern im öffentlichen Verkehr unter Strafe. Subjektiv ist Vorsatz Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGer 6B_784/2017 vom 15. November 2017 E .1.1). Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte die Kopie des Kontrollschilds an seinem Auto angebracht und hat mit Besagtem am öffentlichen Strassenverkehr teilgenommen. In der Berufungsantwort wird vorgebracht, dass dadurch alleine jedoch keine Täuschungsabsicht gegeben sei, da lediglich eine Verwechslung des Originals und des Duplikats drohe. Für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht genügt allerdings bereits das Anbringen einer exakten Kopie des originalen Kontrollschilds (BGer 6B_784/2017 vom 15. November2017 E .1.3.2). Auch wusste der Berufungsbeklagte um die Falschheit des Schilds, hatte er jenes doch selber angerfertigt. Entsprechend ist auch der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt.
4.
Es stellt sich die Frage, wie die erfüllten Tatbestände von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG unter dem Gesichtspunkt des Konkurrenzrechts zueinander stehen. Die herrschende Lehre geht von echter Konkurrenz aus (Giger, Kommentar zum SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 97 N 14, Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 97 N 36). Es gibt indes auch Lehrmeinungen, welche eine derartige Beurteilung nicht für zwingend erachten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass keine unterschiedlichen Rechtsgüter betroffen sind (vgl. etwa Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 28). Angesichts des Mehrs an verwirklichtem Unrecht ist - analog zum Verhältnis von Art. 240 und Art. 242 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR.311.0) - der herrschenden Lehre zu folgen und echte Konkurrenz anzunehmen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten zu einer Busse von CHF 240.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die darin enthaltenen Bussen von CHF 40.- für das Falschparkieren und von CHF100.- für das Missachten des Fahrverbots mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind. Für das vorliegend zu beurteilende Delikt beantragt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin die Verurteilung des Berufungsbeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 1240.- bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 7400.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen (Akten, S. 151). Der Berufungsbeklagte beantragt in der Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der Strafzumessung (Akten, S.156).
5.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG ist der Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dieser Strafrahmen gilt demnach auch für die vorliegenden Taten.
5.3 Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ - gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands - zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt im Vergleich mit anderen derartigen Taten leicht bei einem leichten Delikt schwer wiegen, was nicht mit einem leichten resp. schweren strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGESB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.100 vom 11.November 2016 E 4.1).
5.4 Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Bezüglich Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG wiegt die Tat des Berufungsbeklagten im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eher leicht, hat der Berufungsbeklagte lediglich ein falsches Kontrollschild angefertigt, dieses jedoch inhaltlich nicht verfälscht. Es bestand somit keine Gefahr, dass die Polizei andere Behörden durch die Tat hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeughalters hätten getäuscht werden können. Auch wurde das Schild nicht mit lichtreflektierender Farbe bearbeitet, so dass Radarsysteme es nicht mehr ablesen können. Auch bezüglich des Tatbestandes von Art.97Abs.1 lit. f SVG wiegt die objektive Tatschwere leicht. Insbesondere die oben erwähnten Umstände, dass also die falschen verwendeten Schilder bezüglich ihres Inhalts weder verfälscht noch für Mensch Anlage unleserlich gemacht wurden, sprechen für ein geringes Verschulden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Berufungsbeklagte das echte hintere Kontrollschild vorschriftsgemäss am Fahrzeug befestigt hatte. Für eine erhöhte objektive Tatschwere spricht höchstens die Tatmehrheit, wobei hierbei trotz Vorliegens echter Konkurrenz zu berücksichtigen ist, dass die Verwirklichung der einen Tat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verwirklichung der anderen vorgenommen wurde. In subjektiver Hinsicht liegen keine Umstände vor, welche die objektive Tatschwere zu erhöhen zu mindern vermögen. Insgesamt ist das Tatverschulden innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Deshalb ist eine Geldstrafe von zwölf Tagessätzen dem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Diese Anzahl Tagessätze ist auch im Rahmen der im obgenannten Bundesgerichtsentscheid 6B_784/2017 ausgesprochenen Strafe. Die Tagessatzhöhe ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben des Berufungsbeklagten korrekt berechnet worden und daher mit ihr auf CHF 1240.- anzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem Berufungsbeklagten hinsichtlich der Geldstrafe gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.5 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies soll dazu beitragen, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion ermöglichen. Die an sich verwirkte, bedingt ausgesprochene Geld- Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe Busse müssen daher in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E.7.3 S.75f., 134 IV 1 E.4.5.2 S.8). In quantitativer Hinsicht kommt der Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei die Rechtsprechung eine Höchstgrenze von 20% der schuldangemessenen Geldstrafe festgelegt hat, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll (BGE135 IV 188 E.3.4.4 S.191). Für den Fall, dass die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art.106 Abs.2StGB). Im Fall der Verbindungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel zu verwenden (BGE134 IV 60 E.7.3.3 S.77).
Es ist im vorliegenden Fall spezialpräventiv angezeigt, dem Berufungsbeklagten neben der bedingten Geldstrafe eine unbedingte Verbindungsbusse aufzuerlegen. Hierbei erscheint eine Busse von CHF 1'240.-, die betragsmässig einem Tagessatz Geldstrafe zu CHF 1240.- entspricht, angemessen. Dementsprechend ist die Geldstrafe um einen Tagessatz auf elf Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist unter Verwendung der Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
5.6 Die tatunabhängigen Täterkomponenten geben weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der verschuldensabhängigen Strafe Anlass.
6.
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen ist, trägt der Berufungsbeklagte die Kosten des erst- und auch des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr, die für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF600.- festzusetzen ist. Es ist dem Berufungsbeklagten die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzuerkennen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ wird - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch - der Fälschung Verfälschung von Kontrollschildern sowie der Verwendung von falschen verfälschten Kontrollschildern schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF1240.- mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF1240.- sowie zu einer Busse von CHF140.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt,
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 44, Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 408.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.- (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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