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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.7 (AG.2018.393))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.7 (AG.2018.393): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 27. April 2018 entschieden, dass der Berufungskläger A____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Zudem muss A____ Schadenersatz in Höhe von CHF 18'199.50 an das Opfer C____ zahlen. Die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr wurden ihm auferlegt. Der Berufungskläger ist männlich. Der Richter des Appellationsgerichts ist lic. iur. Christian Hoenen. Die Gerichtskosten betragen CHF 6094.92, die Urteilsgebühr CHF 4500.-. Die unterlegene Partei, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ist weiblich. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 500.-. Der Richter des Appellationsgerichts ist lic. iur. Christian Hoenen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.7 (AG.2018.393)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.7 (AG.2018.393)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.7 (AG.2018.393) vom 27.04.2018 (BS)
Datum:27.04.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gefährdung des Lebens, fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Lebens; Gericht; Urteil; Körperverletzung; Gefährdung; Freiheitsstrafe; Recht; Berufungsklägers; Täter; Gericht; Schadenersatz; Entschädigung; Lebensgefahr; Staatsanwaltschaft; Anklage; Verfahren; Appellationsgericht; Urteils; Privatkläger; Gerichts; Raufhandel; Unterlassung; Nothilfe; Höhe
Rechtsnorm: Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 351 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 154; 124 IV 53; 127 IV 101; 133 IV 1; 133 IV 235; 134 IV 17; 136 IV 1; 136 IV 76; 142 IV 378;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.7 (AG.2018.393)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.7


URTEIL


vom 27. April 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte

A____ , [...] 1993 Berufungskläger

[...], Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatkläger

C____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]


E____


F____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. August 2016


betreffend Gefährdung des Lebens, fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. August 2016 wurde A____(Berufungskläger) der Gefährdung des Lebens, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 23Tagen), davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen (AS Ziff. I.B.3). In zivilrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger zur Zahlung von CHF43'506.- Schadenersatz (nebst 5% Zins seit dem 1. November 2014) an das Opfer C____ verurteilt. Dessen Genugtuungsforderung sowie die Schadenersatzmehrforderung wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe der Ansprüche jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger wurde darüber hinaus zu CHF 6'377.50 Schadenersatz sowie zu je CHF5'000.- Genugtuung an die Eltern des Opfers (F____ und E____) verurteilt. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF1'173.30 wurde dagegen abgewiesen. Auf die Genugtuungsforderung des Bruders des Opfers (G____) wurde nicht eingetreten. Überdies wurde C____ zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des Honorars des unentgeltlichen Vertreters auf CHF2'128.95 (inkl.Mehrwertsteuer und Spesen) festgesetzt wurde. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF6094.92 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF4500.- auferlegt. Ferner wurde über den beschlagnahmten CS-Spray verfügt.


Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 2.September 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 30.Januar 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3.Mai 2017 begründet. Der Berufungskläger beantragt, er sei von der Anklage der Gefährdung des Lebens freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von längstens zwei Jahren zu verurteilen (unter Einrechnung der Untersuchungshaft). Zudem sei der vom Berufungskläger an C____ zu leistende Schadenersatz um CHF18'199.50 nebst 5% Zins seit dem 1.November 2014 zu reduzieren und demgemäss die Forderung in diesem Umfang abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge sowie in Bestätigung der erstinstanzlich angeordneten amtlichen Verteidigung.


Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 17. Mai 2017 indes um kostenpflichtige Abweisung der Berufung. C____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13.Juli 2017 die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers zu bestätigen. Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte der unentgeltliche Vertreter von C____ dem Appellationsgericht mit, dass er an der Verhandlung vom 27. April 2018 nicht teilnehmen werde. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl.Art.399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, gegen die Strafzumessung sowie gegen den an C____ zu leistenden Schadenersatz in Höhe von CHF 18'199.50 nebst 5 % Zins seit dem 1.November 2014. Die Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe, der Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über den Schadenersatzanspruch von C____ in Höhe von CHF18199.50, die Verfügung über den beschlagnahmten CS-Spray, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von C____ sowie die Zusprechung einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF2128.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) an C____ (zu Lasten des Berufungsklägers) sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.


2.

Der von der Vorinstanz angenommene Tatverlauf ist (mit Ausnahme der in Erwägung 3 zu behandelnden Einwendung) nicht bestritten, sodass diesbezüglich auf die Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil, S. 16 ff.) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).


3.

3.1 Der Berufungskläger wendet sich als Erstes gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Er bestreitet, dass er die gefährliche Situation (Abstand zwischen Leitplanke und Geländerunterkante horizontal um 44 Zentimeter versetzt) habe erkennen können, weshalb es bereits aus tatsächlichen Gründen am Gefährdungsvorsatz fehle. Ferner könne man nicht einerseits einen Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung verneinen und andererseits dolus directus für die Lebensgefährdung annehmen (Berufungsbegründung, S. 2 ff.).


3.2 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe C____ unvermittelt derart geschlagen und geschubst, dass dieser im Geländer zu liegen gekommen sei und sich über dem Abgrund hängend gerade noch habe festhalten können. Damit habe er das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gebracht. Auch wenn der Berufungskläger im Zweifel (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut habe, dass C____ nicht in die Unterführung stürzen würde, so sei doch zumindest die Gefahr für sein Leben derart offensichtlich gewesen, dass er diese gewollt haben müsse. Der Berufungskläger habe sein Opfer quasi in einem Zug in die Leitplanke geschlagen, welche nicht hoch sei. Das Risiko, dass C____ darüber stolpert und im Geländer in Absturzgefahr zu liegen komme, sei gross gewesen. Auch habe der Berufungskläger nicht mit Sicherheit davon ausgehen dürfen, dass sich C____ noch festhalten könne. Damit bestehe kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger das Leben von C____ im Sinne von Art. 129 StGB vorsätzlich gefährdet habe.


3.3

3.3.1 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Der Erfolg besteht in einer unvermittelten, direkt aus der Täterhandlung entspringenden akuten Gefahr für das Leben (BGE 101 IV 154 E. 2 S. 159 f.; BGer6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5.1; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 129 N 2 f.). Der Täter muss durch eine beliebige Handlung einen Zustand schaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (BGE 124 IV 53 E. 2 S.57 f.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 75 f.).


3.3.2 Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt direkten Vorsatz bezüglich der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr voraus, Eventualdolus genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Vorsatz bedeutet hier, dass der Täter sich bewusst ist, durch sein Verhalten unmittelbare Lebensgefahr zu begründen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will - in diesem Fall läge Tötungsversuch vor (BGE107 IV 163 E. 3 S. 165; BGer 6B_208/2014 vom 28.Januar 2015 E. 1.2.1; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 129 N 4; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 12 N 19). Eine Verurteilung wegen Lebensgefährdung kommt demgemäss dann in Betracht, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt und sich mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Handlung abfindet, selbst wenn er darauf vertraut, sie werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E.2.7 S. 81; AGE SB.2015.84 vom 15.November 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 StGB N46).


3.4

3.4.1 Der Absturz des Privatklägers (nach Aussage des Berufungsklägers anlässlich der heutigen Verhandlung befand sich das spätere Opfer vor dem Übergriff etwa in der Mitte der Strasse, ca. zwei Meter von der Leitplanke entfernt [Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.]) indiziert eine erhebliche Krafteinwirkung seitens des Berufungsklägers, zumal C____ grundsätzlich gut auf den Beinen und nicht alkoholisiert war. Es muss also von einer explosiven Attacke mit hoher Dynamik ausgegangen werden. Das Verhalten des Berufungsklägers kann damit nicht anders interpretiert werden, als dass er C____ körperliches Leid zufügen bzw. ihm aus Rache über den vorgängigen Pfefferspray-Angriff eine Abreibung verpassen wollte.


3.4.2 Daraus folgt aber nicht, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte: Die Mitglieder des Appellationsgerichts - die die Absturzstelle ebenso wie der Berufungskläger kennen - haben sich längere Zeit mit den sich in den Akten (S.1741, 1746ff., 1845ff.) befindlichen Fotos der Absturzstelle, insbesondere mit den darin dargestellten Massen der Leitplanke, des Geländers und dem vom Berufungskläger gerügten Abstand zwischen Leitplanke und Geländer, auseinandergesetzt. Sie vermögen (im Rahmen der Beratung in geordneter bzw. ruhender Atmosphäre) aufgrund der räumlichen Anordnung von Leitplanke und Geländer nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf die Erkennbarkeit einer Lebensgefahr (im Sinne eines dolus directus) zu schliessen. Solches kann von einem in einer emotionalen Ausnahmesituation handelnden Täter indessen umso weniger erwartet werden. Da die Tat des Berufungsklägers eher eine spontane, wenig reflektierte Handlung war, die sich innerhalb von wenigen Sekunden abgespielt hat, kann folglich nicht mit genügender Sicherheit hergeleitet werden, dass der Berufungskläger die Absturzgefahr erkannte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das seiner Handlung inhärente Risiko schlicht unterschätzt hat.


3.4.3 Auch zeigt die in den Akten dokumentierte Tat-Rekonstruktion (vgl. S.1745 ff.), dass sich die Staatsanwaltschaft unsicher war, ob der vom Berufungskläger im Rahmen seines Geständnisses (vgl. Einvernahme vom 25. November 2014, Akten S.1240 ff.) geschilderte Tathergang faktisch überhaupt möglich ist. Wenn die Staatsanwaltschaft erst nach aufwendiger Rekonstruktion des Tathergangs zum Schluss kommt, dass das berichtete in den Leitplanken gelegen möglich ist, so kann dem Berufungskläger (auch angesichts der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche Angriff während wenigen Sekunden abgespielt hat) bezüglich der Erkennbarkeit von Lebensgefahr schwerlich direkter Vorsatz vorgeworfen werden.


3.4.4 Dazu kommt, dass auch die Staatsanwaltschaft keinen dolus directus bezüglich der Lebensgefahr darzustellen vermag. So führt sie in der Anklageschrift unter Ziff.I.B.4.2 was folgt aus: Mit seinen Schubsern, Schlägen und Tritten brachte der Berufungskläger C____ nicht nur in unmittelbare Absturz- und damit Lebensgefahr, sondern nahm die sich ihm aufdrängende Möglichkeit, dass C____ durch die Wucht seiner tätlichen Einwirkungen aber bei einem Fluchtversuch auf die Fahrbahn der Brüglingerunterführung stürzen würde und sich dadurch lebensgefährliche Sturzverletzungen zuziehen würde, billigend in Kauf unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zumindest, die hohe Wahrscheinlichkeit dieser Folge zu berücksichtigen. Damit schildert die Staatsanwaltschaft offensichtlich einen Eventualdolus bzw. ein Fahrlässigkeitsdelikt.


3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger C____ zwar einen Denkzettel verpassen wollte, bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr im Zweifel aber nicht mit direktem Vorsatz handelte. Der Tatsache, dass sich der Vorfall in der Nacht abspielte und es deshalb dunkel war, misst das Appellationsgericht keine wesentliche Bedeutung zu, da die Strasse - wie sich auch aus den Akten ergibt (vgl. S. 1741) - gut beleuchtet ist. Dass er aufgrund der vorgängigen Pfefferspray-Attacke tränende Augen hatte und eine Sicht eingeschränkt gewesen ist (Verhandlungsprotokoll, S. 5), bringt der Berufungskläger heute das erste Mal vor, fällt indes für die Entscheidfindung des Appellationsgerichts nicht ins Gewicht.


3.4.6 Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die Kritik des Berufungsklägers, wonach nicht einerseits Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung verneint und andererseits dolus directus für die Lebensgefährdung angenommen werden könne, eingegangen zu werden. Es bleibt auf die Möglichkeit, den Rettungsversuch des Berufungsklägers als misslungene tätige Reue (im Rahmen einer eventualvorsätzlichen Körperverletzung) zu qualifizieren, welche lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, hinzuweisen. Dies ist indessen aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) in casu nicht zu diskutieren.


4.

4.1 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen (BGE 142 IV 378 E.1.3 S. 381 f.; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.4.2; AGESB.2015.53 vom 2. Februar 2018 E.9.1, SB.2017.56 vom 29. Januar 2018 E.3.4, SB.2014.118 vom 9. Dezember 2015 E.3.4; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N6; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 426 StPO N 6).


4.2 Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger gemäss Anklageschrift (Ziff. I.B.4) bezüglich der identischen Tathandlung Gefährdung des Lebens sowie schwere - eventualiter - fahrlässige schwere Körperverletzung vor. Nachdem die Vorinstanz den Berufungskläger wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilte, verneint das Appellationsgericht - wie soeben ausgeführt - das Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens. Da der Berufungskläger indessen für dieselbe Tathandlung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bereits rechtskräftig) verurteilt wurde, hat der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend kein formeller Freispruch bezüglich der Anklage der Gefährdung des Lebens zu erfolgen.


4.3 Aus denselben Gründen hätte die Vorinstanz den Berufungskläger (formell) nicht von der Anklage des Angriffs (AS Ziff. I.B.3) freisprechen dürfen.


5.

5.1 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N10; AGESB.2017.35 vom 30.Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).


5.2

5.2.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe.


5.2.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_466/2013 vom 25.Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4).

5.2.3 Das Gesetz legt für alle Tatbestände, wegen welchen der Berufungskläger verurteilt wurde, denselben Strafrahmen fest (Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen, die C____ durch den Vorfall erlitten hat, erscheint dem Appellationsgericht indessen die fahrlässige schwere Körperverletzung als schwerstes Delikt. Demzufolge muss in einem ersten Schritt aufgrund von objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung festgelegt werden.


5.3

5.3.1 Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E.2.1).


5.3.2 Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt in objektiver Hinsicht eher schwer: Der Berufungskläger scheute nicht davor zurück, aus völlig nichtigem Anlass, nämlich aus Rache über die vorgängige Pfefferspray-Attacke, auf ein ihm völlig unbekanntes Opfer loszugehen, welches er kritiklos den französischen Gegnern aus dem Parkhaus zuordnete. Zu Lasten des Berufungsklägers ist auch zu berücksichtigen, dass C____ durch die Attacke sein bisheriges Leben verlor und seine berufliche Existenz zerstört wurde. In subjektiver Hinsicht sind die durch den Alkoholkonsum verursachte Enthemmung und die unter [...] herrschende Gruppendynamik leicht strafmildernd zu berücksichtigen.


5.3.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist bezüglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.


5.4

5.4.1 Das dem Berufungskläger im Rahmen des Tatbestands der Unterlassung der Nothilfe zur Last zu legende Verschulden ist ebenfalls nicht mehr am unteren Strafrahmen anzusiedeln. Es liegt ein eher schwerer Fall einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht vor. Es bestand zweifellos die konkrete Gefahr, dass der regungslos auf der Fahrbahn liegende C____ von einem Fahrzeug überfahren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger unter diesen Umständen sterben könnte, war weitaus grösser, als dass er überlebt. Zwar war es für den Berufungskläger im Vergleich zu seinen Kollegen die grössere Überwindung, für C____ Hilfe anzufordern, trug er doch die Verantwortung dafür, dass dieser in die Unterführung gefallen ist. Auch bestand das Risiko, dass gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet werden könnte. Dennoch hätte die Möglichkeit bestanden, anonym die Polizei zu verständigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen.


5.4.2 In Bezug auf den Raufhandel und die einfache Körperverletzung wiegt das Verschulden des Berufungsklägers hingegen nicht allzu schwer. Obwohl der Berufungskläger als eigentlicher Rädelsführer bezeichnet werden muss, haben die Beteiligten des Raufhandels keine gravierenden Verletzungen davongetragen und erscheint der Faustschlag gegen C____ im Vergleich zum späteren Angriff als minder schwer. Da die durch den Berufungskläger verwirklichten Delikte in einem Gesamtkomplex betrachtet werden müssen und es sich darüber hinaus aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigt, auch für diese Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 StGB), ist für beide Delikte eine hypothetische Freiheitsstrafe von je zwei Monaten zu veranschlagen.


5.5 Isoliert betrachtet würde aus der Kumulation der Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten resultieren. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die für die fahrlässige Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe jedoch nur angemessen zu erhöhen und nicht mathematisch genau zu addieren. Vorliegend erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um sieben Monate, auf insgesamt 27 Monate, angemessen.


5.6

5.6.1 Der heute 24-jährige Berufungskläger wurde in [...] geboren und ist [...] [...] aufgewachsen, wobei [...]. [...]. Der kinderlose Berufungskläger durchlief die obligatorischen Schulen und nahm danach eine Lehre als [...] in Angriff, welche er nach einem Jahr jedoch wieder abbrach. Nach einem weiteren Schuljahr hat er eine Lehre [...] angefangen und diese erfolgreich abgeschlossen. In der Folge arbeitete er bei [...]. Heute ist er bei [...][...] beschäftigt [...]. [...] Berufungskläger ist laut Strafregisterauszug vom 27. März 2018 noch nie bzw. seit dem Vorfall nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entlastend, sondern vielmehr neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.).


5.6.2 Was das Nachtatverhalten anbelangt, kann dem Berufungskläger in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von C____ zugutegehalten werden, dass er im Hinblick auf seine Täterschaft und den Hergang der Tat ein Geständnis abgelegt hat und dabei auch vor Gericht geblieben ist. Zudem hat er von Beginn weg sein Fehlverhalten in Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe eingeräumt und sein diesbezügliches Verhalten nicht beschönigt. Obwohl er aus nicht restlos nachvollziehbaren Gründen bisher keine Schadenersatzzahlungen an C____ geleistet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), sind seine vor Gericht geäusserten Reuebekenntnisse doch als aufrichtig zu werten und es ist eine gewisse Einsicht in das Unrecht der Tat spürbar.

5.6.3 Von der anhand des Asperationsprinzips festgelegten Freiheitsstrafe von 27Monaten sind aufgrund des soeben Referierten drei Monate abzuziehen, sodass sich daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten ergibt.


5.7 Der sozial bestens integrierte Berufungskläger verfügt - wie bereits erwähnt - über keine Vorstrafen und wurde nach dem streitgegenständlichen Vorfall auch nicht mehr straffällig. Bei dieser Ausgangslage kann ihm angesichts der im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil um neun Monate reduzierten Freiheitsstrafe gerade noch der bedingte Strafvollzug gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aus denselben Gründen ist die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen (Art.44 Abs. 1 StGB).


6.

6.1 Der Berufungskläger wendet sich auch gegen seine Verurteilung zu Schadenersatz bezüglich der von C____ geltend gemachten Mehrkosten (in Höhe von CHF 18199.50) im Zusammenhang mit dem Bau seines Eigenheims. Der Berufungskläger bestreitet, dass die Mehrkosten ohne das Ereignis vom 1.November 2014 nicht entstanden wären. Namentlich sei kein Baubeschrieb, welcher die geplanten Eigenleistungen ausweisen würde, eingereicht worden. Zudem sei zu beachten, dass C____ in Bezug auf seinen Lohnausfall zu 100 % entschädigt werde. Zusätzlich seien ihm unter dem Titel Haushaltsschaden rund CHF10000.- zugesprochen worden. Bei voller Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Führung eines eigenen Haushalts könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Betreffende wäre darüber hinaus noch imstande gewesen, Bauarbeiten für mehr als CHF18000.- auszuführen.


6.2 Wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 55) ist es keineswegs ungewöhnlich, dass ein junger Mann, der nicht allzu vermögend ist, gewisse Arbeiten an seinem sich im Bau befindenden Haus selber vornimmt, zumal die geplanten Tätigkeiten (Malerarbeiten, Gestaltung des Aussenbereichs, Verlegen von Fliessen) Arbeiten darstellen, die typischerweise auch von Laien ausgeführt werden. Ebenfalls für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spricht die Tatsache, dass die entsprechenden Arbeiten erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall in Auftrag gegeben wurden. Da das verwendete Material nicht in die Schadensberechnung einbezogen wurde, hat der Berufungskläger auch seiner Schadenminderungsobliegenheit (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR,SR220]) Genüge getan. Wie sein Vertreter zudem zu Recht ausführt (Berufungsantwort, Ziff. 6 f.), hätte der vor dem streitgegenständlichen Vorfall als Koch arbeitende Berufungskläger an seinen zwei freien Wochentagen am Haus arbeiten können. Zudem standen ihm noch drei Wochen Ferien zur Verfügung und hätte er auch auf die Unterstützung seines Vaters zählen dürfen.


6.3 Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die erwähnten Arbeiten in Angriff genommen hätte, wäre er durch den Vorfall vom 1.November 2014 bzw. den diesbezüglichen Verletzungsfolgen nicht daran gehindert worden. Da die Schadenersatzforderung durch die eingereichten Rechnungen hinreichend substantiiert und nachgewiesen ist (vgl. Akten, S. 2198 ff., 2260 ff.), wird der Berufungskläger (auch im Berufungsverfahren) zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF18199.50 an C____ verurteilt.


7.

7.1

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.


7.1.2 Da der Berufungskläger aufgrund des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe (rechtskräftig) schuldig gesprochen wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da er entgegen dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht mehr wegen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens verurteilt wird, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 50 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF6094.92 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2250.-.


7.2

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


7.2.2 Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als dass er nicht mehr wegen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens verurteilt wird. Einen diesbezüglichen formellen Freispruch erreicht er jedoch - wie bereits erwähnt - nicht. Darüber hinaus erreicht er insofern ein günstigeres Ergebnis, als dass er keine Freiheitsstrafe (mehr) absitzen muss. In Bezug auf die Zivilforderung von C____ unterliegt der Berufungskläger indessen vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der zweitinstanzlichen Kosten um die Hälfte angemessen, sodass dem Berufungskläger ebensolche von CHF500.- auferlegt werden.


8.

8.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


8.2 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, D____, macht mit seinem Leistungsnachweis vom 23. April 2018 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF1525.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der moderat ausgefallene Aufwand von fünfeinhalb Stunden entstand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren und erscheint insgesamt angemessen. Indessen beträgt der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft praxisgemäss (vgl. AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 5, SB.2016.18 vom 31.März 2017 E. 6, SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 6.3, BES.2016.62 vom 13. Februar 2017) CHF200.- und nicht wie geltend gemacht CHF 250.-. Darüber hinaus sind viereinhalb Stunden Aufwand im Jahr 2017 angefallen. Diesbezüglich ist der Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


8.3 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung - wie erwähnt - etwa zu 50 % durchgedrungen ist, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des zugesprochenen Honorars. In zivilrechtlicher Hinsicht unterliegt der Berufungskläger indessen vollumfänglich, sodass die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des unentgeltlichen Vertreters von C____ 100 % beträgt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe

- Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über den Schadenersatzanspruch von C____ in Höhe von CHF18199.50 (betreffend Bauarbeiten an dessen Einfamilienhaus)

- Verfügung über den beschlagnahmten CS-Spray

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung

- Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von C____

- Zusprechung einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF2128.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) an C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____

A____ wird verurteilt zu 2Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. November 2014 bis 17. Dezember 2014 (23Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF18199.50 Schadenersatz nebst 5% Zins seit dem 1.November 2014 an C____ verurteilt.


A____ trägt die Kosten von CHF6094.92 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF2250. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF5550. und ein Auslagenersatz von CHF42.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF440.15 (8% auf CHF3185.20. sowie 7,7% auf CHF2407.30), somit total CHF6032.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.


Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art.136 in Verbindung mit Art.426 Abs.4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF1100. und ein Auslagenersatz von CHF41.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF90.60 (8% auf CHF900. sowie 7,7% auf CHF241.50), somit total CHF1232.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art.138 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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