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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.68 (AG.2018.175))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.68 (AG.2018.175): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass A____ von den Anklagepunkten bezüglich Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wird. Es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden vom Staat getragen. Die Verteidigerin erhält eine Parteientschädigung. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden. Die amtliche Verteidigung kann ebenfalls eine Beschwerde gegen die Entschädigung einreichen, dies muss innerhalb von 10 Tagen beim Bundesstrafgericht erfolgen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.68 (AG.2018.175)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.68 (AG.2018.175)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.68 (AG.2018.175) vom 22.01.2018 (BS)
Datum:22.01.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Massnahme; Urteil; Gericht; Privatkläger; Akten; Recht; Machete; Berufungsklägers; Gutachter; Vorinstanz; Freiheit; Medikament; Freiheitsberaubung; Behandlung; Über; Verhandlung; Tatbestand; Verhandlungsprotokoll; Staat; ässig
Rechtsnorm: Art. 129 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 374 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 419 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 54 OR ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 115 Ia 111;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.68 (AG.2018.175)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.68


URTEIL


vom 22. Januar 2018



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o UPK Basel, Wilhelm-Klein-Strasse27, 4002Basel Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Privatkläger


B____

vertreten durch [...], Advokat, [...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. April 2017


betreffend Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung


Sachverhalt


Mit Urteil vom 3. April 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____ die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR812.121) in rechtswidriger Weise erfüllt habe und dass er bezüglich dieser Straftatbestände nicht strafbar sei (Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Über A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB. Die Genugtuungs- sowie die Schadenersatzforderung des B____ (Privatkläger) sowie der Antrag der Opfervertretung auf Zahlung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art.69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die Verteidigerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Strafgerichts.


Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2017 hat A____ (Berufungskläger) Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen, der Nötigung und der Übertretung nach Art. 19a BetmG hingegen schuldig zu sprechen. Es sei eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art.63 StGB anzuordnen. Weiter sei ein aktueller Verlaufsbericht bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) einzuholen und der Verteidigung sei das Recht auf Ergänzungsfragen einzuräumen. Schliesslich wird beantragt, der Verteidigerin die Verfahrensakten inklusive Verhandlungsprotokoll zuzustellen und die amtliche Verteidigung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem ist eine Frist für eine ergänzende Berufungsbegründung beantragt, mit Schreiben vom 18.August 2017 dann aber doch darauf verzichtet worden. Mit Eingabe vom 28.November 2017 ist noch beantragt worden, dass der Berufungskläger lediglich von einem Mitarbeiter der UPK zur Gerichtsverhandlung begleitet werden solle. Die Verteidigerin könne ihn dann nach der Verhandlung wieder zurück in die Klinik begleiten.


Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt Nichteintreten beantragt. Sie haben sich auch nicht vernehmen lassen.


Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 hat die instruierende Präsidentin die beantragte Akteneinsicht gewährt und die beantragte amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Verfügungen vom 5. und 22. Dezember 2017 hat sie den Antrag auf Begleitung des Berufungsklägers (nur) durch die Verteidigerin selbst durch eine/n Mitarbeiter/in der UPK zur Hauptverhandlung vor Appellationsgericht abgelehnt und an der polizeilichen Vorführung festgehalten. Die eingeholten Therapieverlaufsberichte der UPK datieren vom 16. November 2017 und 16. Januar 2018.


Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin und der Privatkläger zum Vortrag gelangt.


Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Abweisung der Zivilforderungen (Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie Parteientschädigung) des Privatklägers sind unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Mangels Berufung Anschlussberufung von Seiten der Staatsanwaltschaft ist das Verbot der Reformatio in Peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Berufungskläger in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2017 den Privatkläger mit einer Machete bedrohte, um ihn und dessen Kollegen [...] als Pfleger zum Öffnen der Türen der UPK zu bewegen. Entsprechend wird auch anerkannt, dass der Berufungskläger eine Nötigung begangen hat (Berufung S.8). Indessen beharrt er darauf, dass er die Machete nicht an den Hals des Privatklägers gedrückt, sondern immer einen Abstand gehalten habe. Beim Privatkläger seien denn auch keine Spuren der Machete erkennbar gewesen - nur eine starke Rötung am Hals, welche wahrscheinlich durch das Halten am Nacken hervorgerufen worden sei, und eine Kratzwunde am Arm. Das Strafgericht verweise nur auf die Aussagen der beiden Pfleger (Berufung S.5).


2.2

2.2.1 Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers erweist sich die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil S. 7-10), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), als zutreffend: Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen der beiden auf Seiten der UPK Involvierten - des Privatklägers und seines Kollegen [...] - überaus glaubhaft sind. Sie stimmen in allen wesentlichen Teilen überein und enthalten namentlich zahlreiche Realitätskriterien (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 46 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Privatkläger wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt und kam auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Wort. Seine Aussagen blieben in allen wesentlichen Teilen gleich, es gab keinerlei ernsthafte Widersprüche. Die Aussagen wirken aber auch nicht stereotyp auswendig gelernt. Sie sind nicht nur chronologisch vorgetragen worden, sondern bisweilen auch sprunghaft. Sie bestechen durch einen angemessenen Detailreichtum sowie durch das Bestreben, den Berufungskläger auch zu verstehen und zu entlasten. Es ist spürbar, dass die beiden UPK-Mitarbeiter ihm sein Verhalten - professionell - in keiner Weise verübeln. Der Privatkläger schilderte sehr nachvollziehbar und schlüssig auch die eigenen Gedanken während des Geschehens. Dass sein Kollege und er verwirrt gewesen seien, als der Berufungskläger trotz Aushändigung des Schlüssels nicht gegangen sei - wie sie es von anderen Fällen her gekannt hätten (vgl. Akten S.605 und zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass er froh gewesen sei, als er die Machete nicht mehr am Hals, sondern am Rücken gespürt habe (vgl. Akten S.603, 605). Dass er den Moment genutzt habe, als sein Kollege mit dem Berufungskläger gesprochen habe, um den Personenalarm auszulösen (Akten S. 603 f.). Er äusserte auch viele Überlegungen zu den innerpsychologischen Vorgängen beim Berufungskläger und gab Teile des Gesprochenen wieder, auch in direkter Rede. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu, wenn er sich nicht mehr erinnerte (vgl. etwa Akten S.604).


2.2.2 Der Berufungskläger dagegen gab sich weitgehend wortkarg beziehungsweise sagte nichts, wenn er befürchten musste, sich bei Antworten auf heikle Fragen zu belasten. Er räumte ein, die Machete an den Hals des Privatklägers gehalten zu haben - allerdings mit einem kleinen Abstand, gemäss Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 2-3 cm (Akten S. 598). Dass dieser Abstand mit einer Machete nicht während (in dubio) mindestens 10 Minuten aufrechterhalten werden kann, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urteil S. 10). Die Aussagen des Berufungsklägers wirken insgesamt ausweichend und taktisch darauf ausgerichtet, das Eingeständnis zu vermeiden, dass die Machete in Berührung mit dem Hals des Opfers kam.


2.3 Insgesamt kann damit vollumfänglich auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Privatklägers und seines Arbeitskollegen [...] abgestellt werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 zutreffend als erstellt erachtet (Urteil S. 10).


3.

3.1 Bestritten wird, dass das geschilderte Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt habe. Der Berufungskläger macht geltend, dazu habe es an der unmittelbaren Lebensgefahr gefehlt. Insbesondere sei die Klinge der Machete nicht scharf gewesen. Um die Haut zu durchschneiden wäre daher ein grösserer Kraftakt notwendig gewesen. Zudem habe der Berufungskläger nicht vorsätzlich gehandelt. Sein Verhalten sei auch nicht skrupellos gewesen - er sei weder gewissenlos noch besonders hemmungs- rücksichtslos, sondern nur verängstigt gewesen. Ohnehin sei es widersprüchlich, ihm einerseits volle Schuldunfähigkeit zu attestieren, andererseits aber anzunehmen, er habe skrupellos gehandelt. Aufgrund seiner Psychose sei er in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und habe somit nicht skrupellos handeln können (Berufung S.6f.).


Was die Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) angehe, fehle es an der erforderlichen Erheblichkeit. Zudem sei sie nur eine Begleiterscheinung der Nötigung und deshalb zu verneinen. Ausserdem habe der Berufungskläger nicht die Freiheit des Privatklägers rauben, sondern diesen nur nötigen wollen, die Tür zu öffnen. Daher sei nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben (Berufung S.7 f.).


3.2 In dem vom Berufungskläger und auch im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGer 6S.454/2004 vom 21.März 2006 wird beschrieben, dass ein gezacktes Brotmesser, das gut geschnitten habe, mit der gezackten Seite sehr nahe an den Hals der Opfer gehalten worden sei. Damit sei dem Einwand der Boden entzogen, eine lebensgefährliche Schnittverletzung hätte nur mit grösserem Kraftaufwand zugefügt werden können. Es habe eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung bestanden, da der Täter einerseits hocherregt gewesen sei und gezittert habe; anderseits habe sich aus der Situation die Möglichkeit einer panischen Reaktion der Opfer - namentlich eines Losreissens - ergeben, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Die Vorinstanz habe daher im Lichte der Rechtsprechung den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu Recht als erfüllt angesehen (a.a.O. E. 4). Was für ein gezacktes Brotmesser gilt, hat ohne Weiteres auch für eine Machete mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm (Akten S. 400) zu gelten. Sie wurde vom Berufungskläger dazu benutzt und er hatte sie auch am Tag des Vorfalls gemäss eigenen Angaben dabei, um Holz zu hacken (Akten S.359). Es darf als notorisch gelten, dass eine Klinge, mit der Holz gehackt werden kann, auch scharf genug ist, die Haut zu durchschneiden. Aus den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers und von [...] (siehe oben E.2.3) ergibt sich, dass der Berufungskläger dem Privatkläger die Klinge mit der scharfen Schneideseite an den Hals gehalten hat (Akten S. 347 und 391). Aber selbst ein Halten in unmittelbarer Nähe des Halses - mit einem Abstand von 2-3 cm - (siehe oben E. 2.2.2) würde in der konkreten Situation nichts an der Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens ändern. Denn der Berufungskläger, der es selbst für möglich hielt, dass er mit der Machete herumfuchtelte (Akten S.602), musste damit rechnen, dass der Privatkläger eine rasche und unkontrollierte Bewegung machen könnte (vgl. Urteil S.11 f.). Bereits eine geringfügige Reaktion des Privatklägers hätte unter diesen Umständen tödliche Folgen haben können (vgl. AGE SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E.2.2.3). Dass ein weiterer Pfleger dabei war, wie der Berufungskläger entlastend geltend zu machen versucht (Berufung S. 6), hätte daran nichts ändern können. Die Pfleger legten glaubhaft dar, weshalb sie den Alarm nicht früher ausgelöst hätten: Der Privatkläger habe beide Arme seitlich in Kopfhöhe nach oben gestreckt gehalten und somit keinen Alarm auslösen können. Er brachte aber auch seine nachvollziehbare Ungewissheit darüber, was auf ihn zugekommen wäre, wenn er den Alarm tatsächlich hätte auslösen können, zum Ausdruck (Akten S.348; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.10). Dasselbe schilderte [...]. Er habe nicht gewusst, wie der Berufungskläger reagiert hätte, wenn der Alarm ausgelöst worden wäre, da dies einen Lärm mache. Er habe seinen Kollegen schützen wollen (Akten S.384). Die Vorinstanz hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu Recht als erfüllt erachtet.


Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Berufungskläger dem Privatkläger, obwohl er mittels Schlüsselübergabe durch diesen die Flucht aus den UPK hätte ergreifen können, eine Machete an den Hals gehalten und dadurch dessen Leben gefährdet (Urteil S.12). Nicht einmal als sie sich nach draussen begeben hatten, hat der Berufungskläger die Flucht ergriffen, sondern ist zurück in die Station, den Privatkläger nun vor sich, mit der Machete im Rücken. Aber auch abgesehen von den verschiedenen, durch den Privatkläger angebotenen Fluchtmöglichkeiten, ist ein ungewollter Aufenthalt in den UPK kein vernünftiger auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Grund, einen Pfleger der Klinik derart zu bedrohen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem skrupellosen Vorgehen ausgegangen (vgl. AGE SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E.2.2.3). Die Staatsanwaltschaft weist zudem zu Recht darauf hin (Plädoyer S.1), dass auch ein schuldunfähiger Täter einen Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllen kann (vgl. AGE 316/2005 vom 4. November 2005 E. 2.2).


3.3 Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist somit erfüllt. Auch den Erwägungen der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung kann gefolgt werden. Insoweit kann vollumfänglich auf die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (Urteil S. 11-14) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).


3.4 Gemäss dem Dispositiv der Vorinstanz habe der Berufungskläger den Straftatbestand sowohl der Freiheitsberaubung als auch der Entführung in rechtswidriger Weise erfüllt (Urteil S. 24).


Freiheitsberaubung und Entführung sind Varianten desselben Tatbestands: Art.183 Ziff.1 Abs. 1 und 2 StGB. In Ziff. 1 der Anklageschrift wurde dem Berufungskläger (nur) die Variante der Freiheitsberaubung vorgeworfen (Urteil S. 2). Vor erster Instanz beantragte er dennoch, es solle festgestellt werden, dass er die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale u.a. der Freiheitsberaubung und Entführung nicht erfüllt habe (Urteil S. 7). In ihren rechtlichen Erwägungen hat die Vorinstanz (der Anklageschrift entsprechend) nur die Variante der Freiheitsberaubung behandelt (Urteil S.13f.). Erst in ihrer Zusammenfassung ist von beiden Varianten die Rede (Urteil S.16). Es ist mithin nicht angezeigt, die Variante der Entführung in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Vorliegend ist (nur) Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) tatbestandsmässig und rechtswidrig gegeben und deshalb auch nur sie im Urteilsdispositiv zu erwähnen.


4.

4.1 Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) macht der Berufungskläger geltend, er habe nicht die Polizei bedroht, sondern sich selbst, indem er gerufen habe, sie solle ihn erschiessen. Er sei auch nicht mit raschen Schritten auf die Polizisten zugegangen, sondern habe sich normal langsam bewegt. Nachdem er getasert worden sei, habe er die Machete gar nicht mehr loslassen können, weil sich seine Muskeln verkrampft hätten (Berufung S.5). Der Abstand zu den Polizisten sei auch viel zu gross gewesen für eine Gefährdung - der Annahme der Vorinstanz könne hier nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger habe gar nicht in Kauf genommen, die Polizisten zu gefährden, sondern vielmehr gewollt, dass sie ihn erschiessen würden, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Daher fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Berufung S.8 f.).


4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Polizistin (Akten S. 606-608) abgestellt werden kann, welche das Vorgehen des Berufungsklägers wie im Polizeirapport geschildert (Akten S. 409 ff.) weitgehend bestätigt hat. Die Vorinstanz hat aber zutreffend präzisiert, dass nach der Schilderung der Polizistin ein rasches Zugehen auf die Polizei und das konkrete Halten der Machete bei der Anhaltung nicht feststeht (Urteil S. 14). Insoweit deckt sich die Darstellung der Polizistin mit jener des Berufungsklägers, welcher den Vorwurf letztlich nicht bestritten hat. Die Schwelle der für Gewalt und Drohung gegen Beamte erforderlichen Tathandlung wäre selbst dann erreicht, wenn er die Machete nicht explizit auf die Polizisten gerichtet hätte, sondern nur mit erhobener Machete auf sie zugegangen wäre, was er selbst bestätigte (Akten S. 368). Indem er mit der Machete in der Hand auf die Polizisten zuging und deren Aufforderung, die Waffe niederzulegen, ignorierte, hat er eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen. Zudem hat er das Arretieren - eine rechtmässige und innerhalb der Amtsbefugnisse liegende Amtshandlung - behindert. Dass die Polizei ausgerüstet war, ändert nichts daran. Der Vorsatz ist ebenfalls zu bejahen. Es kann auch hier für das Ganze auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil S.14-16; Art.82 Abs. 4 StPO).


5.

Dass die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Übertretung nach Art.19a BetmG erfüllt wurden, ist unbestritten (vgl. Berufung S.8). Der Berufungskläger beantragt hierfür (allerdings) in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil Schuldsprüche (Berufung S. 2), da er sich auf den Standpunkt stellt, er sei nicht voll schuldunfähig gewesen.


6.

6.1 Der Berufungskläger erwähnt keine Sanktion, ausser der beantragten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB (Berufung S. 2). Da er aber Schuldsprüche wegen einzelner Delikte beantragt (siehe oben E. 5), beantragt er sinngemäss auch eine angemessene Bestrafung. Er wendet sich insbesondere gegen die stationäre Massnahme. Dazu macht er einerseits geltend, dass lediglich eine einzige Anlasstat - die Nötigung - vorliege und die Tat nicht allzu schwer wiege. Andererseits meint er, es könne seiner paranoiden Schizophrenie auch mittels einer ambulanten Massnahme begegnet werden. Der Gutachter halte eine solche für grundsätzlich geeignet. Das Gericht dürfe sich nicht - auch nicht gestützt auf den Verlaufsbericht der UPK (Akten S.591-593) - über diese Einschätzung hinwegsetzen und sich Fachwissen aneignen, das es nicht habe (Berufung S.9f.).


6.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger als schuldunfähig im Sinne von Art.19 Abs. 1 StGB eingestuft und in Anwendung von Art.19 Abs.3 StGB und Art.374 f. StPO eine stationäre Massnahme nach Art.59 Abs.1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.


6.3

6.3.1 Nach Art.56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen - Art.59-61, 63 64 StGB - erfüllt sind. Weiter ist nach Art.56 Abs. 2 StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beurteilten im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Art.57 Abs. 1 StGB regelt das Verhältnis von Strafen zu Massnahmen und sieht vor, dass das Gericht, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt sind, beide Sanktionen anordnet (wobei dann nach Art.57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der stationären Massnahme vorgeht). Bei Schuldunfähigen kommen freilich nur Massnahmen - keine Strafen - in Betracht.

6.3.2 Das erste Argument des Berufungsklägers - es liege bloss eine einzige Anlasstat vor und diese wiege nicht allzu schwer - ist durch die obigen Erwägungen (siehe E. 3.2 ff.) widerlegt. Der Berufungskläger hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale mehrerer und gravierender Delikte erfüllt. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist eine stationäre Massnahme zweifellos unbedenklich.


6.3.3 Das Gutachten diagnostizierte beim Berufungskläger eindeutig das Krankheitsbild einer Schizophrenie in der häufigsten Form dieses Störungsbildes, der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0), wobei die Ausprägung der Erkrankung insgesamt als schwergradig anzusehen sei. Es sei von einer ganz ungenügenden Krankheitseinsicht des Exploranden und somit auch von einer erschwerten Behandelbarkeit auszugehen. Weiter ist nach dem Gutachter für den Zeitraum des Anlassdeliktes von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis und Alkohol auszugehen, der einen mittelbaren Einfluss auf das deliktische Handeln des Berufungsklägers gehabt habe. Eine substanzbedingte psychotische Störung schliesst der Gutachter als sehr unwahrscheinlich aus (Forensisch-psychiatrisches Gutachten der Forensischen Praxis Olten vom 16. Januar 2017, Akten S. 533, pag. 26). Er attestiert dem Berufungskläger für die Tatzeit eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Sowohl das innere Erleben des Berufungsklägers als auch sein Handeln beim Anlassdelikt seien ganz überwiegend durch die bei ihm bestehende psychotische Symptomatik bestimmt gewesen (a.a.O., pag. 28).


Ebenso äusserte sich das Gutachten klar zur Erforderlichkeit einer Massnahme. Die Legalprognose hänge ganz wesentlich und überwiegend davon ab, inwieweit es zu einer erfolgreichen und langfristigen Behandlung der schwergradigen Erkrankung komme. Wichtig sei auch, inwieweit eine Abstinenz von psychotropen Substanzen eingehalten werden könne. Positiv sei immerhin, dass der Berufungskläger offenbar auf die in der Klinik begonnene und in Haft weitergeführte medikamentöse Behandlung anspreche und auch selbst positive Aspekte darin erkennen könne. Kritisch sei indessen, dass keine vollständige Krankheitseinsicht bestehe und er bis zum Anlassdelikt zu gar keiner ärztlichen Behandlung bereit gewesen sei. Schon aus diesen Gründen erscheine die Medikamentencompliance sehr unsicher (a.a.O., pag. 28). Der Berufungskläger habe diesbezüglich auch dem Gutachter gegenüber eine ambivalente beziehungsweise teilweise widersprüchliche Haltung gezeigt - unter anderem, indem er auf die Nebenwirkungen hingewiesen habe (a.a.O., pag. 28 f.). Insgesamt bestehe ein erhöhtes Risiko für das Begehen von Körperverletzungen, Drohungen und Sachbeschädigungen sowie für Verstösse gegen das BetmG (a.a.O., pag.31). Eine Fortsetzung beziehungsweise ein erneuter Konsum von Cannabis und/oder Alkohol hätte eindeutig negative Auswirkungen auf die Legalprognose. Der Gutachter hält fest, es sei eine längerfristig angelegte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB indiziert, und führt weiter aus, Im Rahmen einer längeren stationären Behandlung kann sowohl die Einstellung des Exploranden auf ein geeignetes Depot-Medikament wie auch die notwendige Aufklärung über das bei ihm bestehende Krankheitsbild im Sinne einer Psychoedukation erfolgen (a.a.O., pag. 29, vgl. auch a.a.O., pag. 32). Damit spricht er sich klar für eine stationäre Massnahme - und zwar eine längerfristige - aus. Er hält ebenfalls fest, dass im Anschluss an den stationären Aufenthalt [ ] die Massnahme dann in einem engen und kontrollierten ambulanten Rahmen fortgeführt werden sollte, wobei er von einem längeren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ausgeht (a.a.O., pag. 29). Es ist also festzuhalten, dass der Gutachter eine stationäre Massnahme als die Massnahme der Wahl ansieht und einen längeren stationären Aufenthalt in der Klinik voraussetzt, bevor dann, wie in der Praxis üblich und vorliegend auch bereits erfolgt (Akten S. 696 f. und 699: Ausgangserweiterung), allmählich Lockerungen bis zum de facto ambulanten Vollzug gewährt werden können.


Dass der Gutachter daran anschliessend noch ausführt, auch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wäre grundsätzlich für den Exploranden geeignet - wobei er sogleich anfügt Allerdings wäre dann in jedem Fall eine stationäre Einleitung dieser ambulanten Massnahme erforderlich, um die für den Exploranden optimale Einstellung auf ein geeignetes Neuroleptikum bzw. um die Einstellung auf ein Depot-Neuroleptikum zu etablieren und der dabei übliche Zeitrahmen von zwei Monaten erscheint allerdings aus psychiatrischer Sicht als kaum ausreichend (a.a.O., pag. 29, vgl. auch a.a.O., pag. 32) - mag zwar etwas verwirrend erscheinen. Letztlich sagt der Gutachter damit aber nichts anderes aus als im vorigen Abschnitt: Dass der Berufungskläger einen längerfristigen stationären Aufenthalt in der Klinik brauche, damit er auf eine geeignete Medikamentation eingestellt und zu Einsicht in sein Krankheitsbild geführt werden könne. Erst wenn diese Medikamentation etabliert ist, wofür zwei Monate nicht ausreichen, ist nach Auffassung des Gutachters eine ambulante, aber nach wie vor engmaschig begleitete Weiterführung der Massnahme denkbar.


6.3.4 Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und muss es Abweichungen begründen (BGer 6B_265/2015 vom 3.Dezember 2015 E.4.2). Es obliegt ihm also, die Ausführungen des Gutachters in ihrem Gesamtzusammenhang unter juristischen Gesichtspunkten zu würdigen.

Das Gutachten ist an sich schlüssig und überzeugend - mit Ausnahme des erwähnten Exkurses betreffend eine ambulante Massnahme (siehe oben E.6.3.3). Es besteht kein Grund, von der Einschätzung des Experten abzuweichen, wonach die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers klar zu verneinen ist. Sodann sind, gestützt auf das Gutachten, sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gemäss Art.59 sowie 56 StGB zu bejahen. Der Gutachter hält eine stationäre Massnahme klar für indiziert und geht davon aus, dass ein längerfristiger stationärer Aufenthalt erforderlich sein wird. Er bezeichnet die Ausprägung der Schizophrenie als schwer und die Behandelbarkeit wegen der ganz ungenügenden Krankheitseinsicht als erschwert. Die vom Gutachter für notwendig befundene Behandlung ist ein klassischer Fall für die Anordnung einer stationären Massnahme. Dass auch eine solche faktisch im ambulanten Rahmen weitergeführt wird, wenn es der Zustand des Patienten erlaubt, darf als notorisch gelten. Der Vorteil einer stationären Massnahme(anordnung) ist, dass bei einer bemerkbaren Verschlechterung des Zustandes der Patient wieder in das stationäre Setting zurückgeführt werden kann. Eine drohende Abwärtsspirale kann damit umgehend durchbrochen werden, was einerseits dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit, andererseits aber auch den Interessen des Patienten selbst zuträglich ist. Unter diesen Umständen gibt es keinerlei Anlass, auf die grundsätzlich bejahte - im Ergebnis aber wieder verneinte - Eignung einer ambulanten Massnahme abzustellen, zumal der Gutachter das Vorgehen für sinnvoll erachtet, welches dem Vollzug einer stationären Massnahme konkret entspricht.


6.3.5 Dass der Berufungskläger inzwischen schon einige Monate in der psychiatrischen Klinik ist und sich dort gut bewährt, ändert nichts daran. Auch gemäss dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 16. November 2017 ist die Fortführung der Behandlung auf der geschlossenen Massnahmestation weiterhin geboten und die Legalprognose bei Entlassung in einen offenen, unstrukturierten Rahmen als eher ungünstig einzuschätzen (a.a.O. S. 6). Der Berufungskläger ist durch eine Medikamentation zunehmend stabilisiert. Nach zweimaliger Medikamentenumstellung (aufgrund von Nebenwirkungen) wurde Clozapin eindosiert, das nicht als Depotmedika-tion verfügbar ist (a.a.O. S. 2; ergänzende Stellungnahme der UPK vom 16.Januar 2018). Da es wiederum zu Nebenwirkungen kam, wurde die Dosis vorübergehend reduziert und ein Betablocker eindosiert. Nachdem der Berufungskläger während mehreren Wochen eine Dosiserhöhung abgelehnt hatte, stimmte er dieser schliesslich zu (Therapieverlaufsbericht S.2). Unter der aktuellen Medikation zeige sich zwar eine zufriedenstellende klinische Wirkung (ergänzende Stellungnahme). Der Psychopharmakotherapie stehe der Berufungskläger allerdings kritisch gegenüber (Therapieverlaufsbericht S. 3). Ob eine weitere Anpassung notwendig sein werde, werde sein Verhalten unter zunehmender Belastung (im Sinne der Ausgangslockerungen) zeigen (ergänzende Stellungnahme; Therapieverlaufsbericht S. 3). Die Verteidigung weist auf die massiven Nebenwirkungen von Leponex (der aktuellen Medikation) hin, das der Berufungskläger vier Mal am Tag einnehmen müsse, was ausserordentlich schwierig sei (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7 f.), und damit auf die erhöhte Schwierigkeit einer compliance bei einem derart starken Medikament (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11) sowie das damit einhergehende Risiko von dessen Nichteinnahme. Wenn sie dann aber eine ambulante Massnahme als ausreichend bezeichnet, liegt darin ein unlösbarer Widerspruch. In deren Rahmen wäre eine Einnahmekontrolle, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Berufung S.10; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7), nur äussert schwierig. Es ist notorisch, wie durch das Gutachten auch explizit bestätigt, dass beim Störungsbild des Berufungsklägers die zuverlässige Medikamenteneinnahme von grösster Bedeutung ist. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf die Frage, ob er die Medikamente weiterhin (ein)nehmen würde, wenn er nicht mehr in der Klinik wäre, an: Ja, solange die Massnahme dauert auf jeden Fall (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). Im Zusammenhang mit der unterbliebenen IV-Anmeldung wurde er gefragt, ob er sich krank gesund fühle. Darauf antwortete er, er wisse nicht, ob er sich krank fühle, er sei einfach symptomfrei (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3). Dies deutet darauf hin, dass er die Medikamente nicht aufgrund von Krankheitseinsicht einnimmt, sondern nur, weil er sich aufgrund der stationären Massnahme dazu gezwungen sieht. Schizophrenie hat einen phasischen Verlauf. In vielen Fällen kommt es nach einer Krankheitsphase zu Symptomfreiheit. Danach können in Schüben weitere Krankheitsphasen folgen - dies darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Insbesondere bei Patienten mit diesem Krankheitsbild kann es also durchaus sein, dass die Symptomfreiheit nicht der Medikamenteneinnahme zugeschrieben wird, da auch die Erfahrung gemacht worden sein kann, dass die Krankheitsphase ganz ohne Medikamenteneinnahme verschwindet. Es leuchtet ein, dass dies die Krankheitseinsicht erschweren kann. So wird auch im Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass der Berufungskläger geäussert habe, er sei nicht mehr krank. Er habe lediglich in der Vergangenheit eine Psychose gehabt, weshalb er eigentlich keine Medikamente benötige und diese bei Austritt schnellstmöglich wieder absetzen wolle (Therapieverlaufsbericht S. 3). Seine Krankheitseinsicht wurde dementsprechend als eher ungünstig eingestuft (Therapieverlaufsbericht S. 5).


Negativ bewertet werden muss auch, dass der Berufungskläger seinen Suchtmittelkonsum bagatellisiert. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, es sei übertrieben, dass er so viel Suchtmittel konsumiert haben soll. Er habe das im Griff gehabt. Nachdem er eine regelmässige Überprüfung seines Clozapinspiegels bei einer ambulanten Weiterbetreuung bejaht hatte, antwortete er auf die Frage, ob er auch zu einer regelmässigen Überprüfung der Alkoholabstinenz bereit wäre, mit der Gegenfrage, ob das auch noch dazukomme. Erst nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass dies gemäss Gutachten wichtig wäre, bejahte er die Frage (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3).


Verharmlost werden seitens des Berufungsklägers auch die möglichen Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte. Insbesondere bei Körperverletzungen (Gutachten, Akten S.533, pag. 31) kann nicht ernsthaft von nicht schweren Delikten gesprochen werden, wie das der Berufungskläger tut (Berufung S. 9; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.6 und 9).


6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die beantragten und auch gewährten schrittweisen Vollzugslockerungen den erzielten Fortschritten ausreichend Rechnung getragen werden kann; eine gänzliche Entlassung in ein ambulantes Setting ist aber nicht angezeigt.


7.

Im selbständigen Massnahmenverfahren gemäss Art. 374 f. StPO stand in früheren Urteilsdispositiven des Appellationsgerichts jeweils, dass (nur) die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands erfüllt seien, der/die Beschuldigte aber wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar sei und eine Massnahme angeordnet werde (vgl. AGESB.2016.17 vom 1. Februar 2017), was auch dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA so übermittelt wurde. In der Vollzugsmeldung stand in der Folge dann aber der jeweilige Straftatbestand, als wäre dafür eine Verurteilung erfolgt, was zu falschen Weiterungen führte. Deshalb ergeht nun bei Anwendung von Art. 19 StGB ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch gemäss Art.374 StPO bloss die Anordnung einer Massnahme beantragt hat.


8.

8.1 Das Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an einen Schuldunfähigen gestützt auf Art. 419 StPO - in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO - nur dann als zulässig, wenn dem Freigesprochenen ein schuldhaftes Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses müsse kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 373 f., bestätigt in BGE 115 Ia 111 E. 3 S.113, in: Pra 1989 Nr. 232 S. 810, 811 f.; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.419 StPO N 5 f.). Die Auferlegung der Kosten müsse zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO nach den gesamten Umständen billig sein, wofür die Massgaben des Art. 54 des Obligationenrechts (OR, SR 220) analog anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen auf diesen und seine Familie auswirken würde (BGE 115 Ia 111 E. 3 S. 113, in: Pra 1989 Nr. 232 S. 810, 811 f.; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO N 9). Schon der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen eine Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426 StPO gerade nicht das Kriterium des schuldhaften Verhaltens, welches gemäss Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet. Vielmehr wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt, dass die Auferlegung der Kosten nach den gesamten Umständen billig erscheint. Trotz dieses unterschiedlichen Wortlauts das Kriterium der Schuldhaftigkeit auch bei einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint nicht naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch kritisiert (Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO Fn. 8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie mit Art.426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen - wenn diese auch weitgehend gleich lauten wie Art. 419 StPO - sowie auf Art. 54 OR beziehen (zum Ganzen: AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1). In zwei Entscheiden nach neuem Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften Verhaltens (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.1.3, 6B_505/2014 vom 17.Februar 2015 E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch nicht abschliessend geklärt (vgl. AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1).


Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist nicht, lässt sich doch - wie zu zeigen sein wird - die Frage, ob der Berufungskläger die Kosten zu tragen hat, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen, zumal es sich um eine kann-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten (AGE SB.2013.97 vom 17.März 2017 E. 2.1).


8.2 Im zitierten BGE 112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen Fall, bei welchem durch eine schuldunfähige Person Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei erachtete es die Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich und berücksichtigte dabei, dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten ohnehin nicht vom Staat, sondern - wenn nicht vom Beurteilten - von der in der Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen gewesen wären. Dies erachtete das Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten aufzuerlegen (BGE112 Ia 371 E. 3 S. 376 f.). In ähnlicher Weise führte das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17.Februar 2015 aus, es sei bei der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR - wobei an späterer Stelle des Entscheids auch auf Art.419 StPO verwiesen wird - eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher vor allem die finanziellen Situationen der beiden Parteien zu beachten seien (BGer6B_505/2014 vom 17.Februar 2015 E. 2.1 und 4.2, mit Hinweisen; zum Ganzen: AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.2).


8.3 Die soeben genannten Überlegungen können für den vorliegenden Fall nicht gelten, ist doch hier einer Kostentragung des Berufungsklägers nicht diejenige durch die Privatklägerschaft, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen (AGESB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat zwar einzig der Berufungskläger Berufung erhoben und ist damit vollumfänglich unterlegen. Die Frage der analogen Anwendung des Kriteriums der Schuldhaftigkeit nach Art. 426 Abs. 2 StPO kann aber offen gelassen werden, da nach Billigkeitserwägung von Art.419 StPO und in analoger Anwendung von Art. 54 OR die finanzielle Situation des Berufungsklägers berücksichtigt werden muss und diese prekär ist. Der Berufungskläger ist Sozialhilfeempfänger und erhält zurzeit immer noch CHF 255.- pro Monat (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). An seiner finanziellen Situa-tion hat sich nichts geändert (siehe dazu Urteil S. 23). Vorliegend ist deshalb von einer - auch nur teilweisen - Auferlegung der Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.

8.4 Nach dem Gesagten sind die ordentlichen Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen. Entsprechend ist dem Berufungskläger auch eine Parteientschädigung auszurichten. Der von der Verteidigerin mit Honorarnote vom 19. Januar 2018 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Dem Berufungskläger ist somit eine Parteientschädigung von CHF 4330.- zuzüglich 3 Stunden Hauptverhandlung vom 22.Januar 2018 à CHF200.-, somit insgesamt CHF 4930.-, zuzüglich Auslagen von CHF35.20 und 8 % MWST auf CHF3203.20 von CHF256.25 sowie von 7,7 % MWST auf CHF1762.- von CHF135.65, somit insgesamt CHF 391.90, aus der Gerichtskasse auszurichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Abweisung der Genugtuungs- sowie der Schadenersatzforderung des B_____;

- Abweisung des Antrags der Opfervertretung auf Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


A_____ wird in Anwendung von Art.19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Es wird in Anwendung von Art.375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art.59 Abs. 1 des Strafgesetz-buches angeordnet.


Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.


Der amtlichen Verteidigerin, Dr. [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4930.- und ein Auslagenersatz von CHF35.20, zuzüglich 8 % MWST auf CHF3203.20 von CHF256.25 sowie von 7,7 % MWST auf CHF1762.- von CHF135.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht Basel-Stadt

- Gutachter

- UPK ([ ])

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw Sibylle Kuntschen


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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