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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.37 (AG.2020.622)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.37 (AG.2020.622) vom 17.08.2020 (BS)
Datum:17.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Hausfriedensbruch
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 11 EMRK ; Art. 12 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 28 BV ; Art. 28 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 357a OR ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:115 IV 75; 120 IV 348; 132 III 122; 134 IV 216; 143 IV 63; 144 I 50; 94 IV 68;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.37


URTEIL


vom 17. August 2020



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


B____ Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. März 2017


betreffend Hausfriedensbruch



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2017 wurde A____ des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.- mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde die Löschung des Datenträgers mit der Überwachungsvideosequenz nach Rechtskraft des Urteils verfügt. A____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 745.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungserklärung von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) vom 19. April 2017; er beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er diverse Beweisanträge. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Erhebung einer Anschlussberufung. Auch die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) erhob innert Frist weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2020 plädierte die Privatklägerin ebenfalls auf Abweisung der Berufung.


Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Einwendungen gegen die von der instruierenden Präsidentin mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 vorgeschlagene Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 10.November 2017 beantragte der Berufungskläger die Befragung diverser Zeugen. Mit Zwischenentscheid des Berufungsgerichts vom 27. November 2019 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen und es wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.


Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren mit einer mündlichen Urteilsberatung ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13.November 2018 E. 2.3).


1.2.2 Die Berufung richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation des grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalts. Angefochten ist somit der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und damit verbunden auch die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos im Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des Urteils vom 28. März 2017 im Berufungsverfahren zu überprüfen.


2.

2.1 Wie bereits vor erster Instanz rügt der Berufungskläger eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Er macht geltend, in dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl vom 14. Juli 2016 sei das Erfordernis der vorsätzlichen Begehung nicht hinreichend umschrieben worden. Dem Anklagegrundsatz werde in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähne, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen und Willen» verübt» Beim fraglichen Strafbefehl fehle es an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands von Art. 186 StGB jedoch vollkommen. So werde nicht geschildert, dass der Berufungskläger das Werksareal trotz der Verbotsschilder mit Wissen und Willen betreten habe (Berufungsbegründung Ziff. 3 f. p. 3 f. Akten S. 295 f.).


2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101.07) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.1, mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E.6.2f.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.w.H., vgl. auch BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 m.w.H., 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2).


2.3 Im vorliegenden, zur Anklage gewordenen Strafbefehl wurde dem Berufungskläger unter expliziter Nennung des Tatbestandes «Hausfriedensbruch» und der entsprechenden Strafbestimmung von Art. 186 StGB vorgeworfen, er habe das umfriedete Werksareal der Privatklägerin unrechtmässig betreten und sich eine Dreiviertelstunde darin aufgehalten. Der Einwand des Verteidigers, wonach dem Passieren einer Porte und einer Schranke kein direktvorsätzliches Handeln inhärent sei, verfängt nicht. Es ist in der Anklageschrift geschildert, dass das Betreten des Areals gegen den Willen der Berechtigten erfolgte, nämlich ungeachtet dessen, dass die Schranke zum umfriedeten Werksareal geschlossen und mit Zutrittsverboten beschildert gewesen sei und dass die Privatklägerin sämtlichen Vertretern der C____ ein unbefristetes Hausverbot erteilt habe. Mit dieser Umschreibung ist den aufgezeigten Anforderungen Genüge getan. Hausfriedensbruch kann nur vorsätzlich begangen werden, weshalb der vom Verteidiger geforderte ausdrückliche Hinweis, der Berufungskläger habe die Tat «vorsätzlich bzw. mit Wissen und Willen verübt» nicht nötig war. Die Anklage ist somit bezüglich des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf die dargelegten Kriterien nicht zu beanstanden.


3.

3.1. Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der als Vertreter der Gewerkschaft C____ bekleidete Berufungskläger am 2. März 2016 die durch eine Schranke mit Verbotsschildern gesicherte Porte zum umfriedeten Werksareal der Privatklägerin an der [...] in Basel passiert, das Werksareal betreten und sich anschliessend eine Dreiviertelstunde darin aufgehalten habe (Urteil E. II p. 3). Dieser Sachverhalt ist vom äusseren Geschehensablauf her unbestritten.


3.2

3.2.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Er habe das Werksareal der Privatklägerin nicht unrechtmässig und nicht gegen deren Willen betreten. Insbesondere habe er keine Kenntnis von dem durch die Privatklägerin gegenüber sämtlichen Vertretern der C____ ausgesprochenen Hausverbot gehabt. Wenn die Vorinstanz als nachgewiesen erachte, dass er von dem Hausverbot gewusst habe, verletze dies den Beweislast- und Beweiswürdigungsgrundsatz «in dubio pro reo». Ausserdem sei das ausgesprochene Hausverbot ihm nicht persönlich eröffnet worden, weshalb ein tatbestandsmässiges Verhalten jedenfalls damit nicht begründbar sei (Berufungsbegründung Ziff.6 f. p. 5 f. Akten S. 297 f., Auss. Berufungskläger Prot. HV p. 3 Akten S. 220). Zudem habe der eigentliche Zweck des Hausverbots in der Unterbindung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolltätigkeit der Gewerkschaft bestanden; ein solches Hausverbot sei unbeachtlich (Berufungsbegründung Ziff. 19 Akten S. 302 mit Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli betreffend Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit vom 15. April 2014 p. 29 f., Akten S. 137 ff. [nachfolgend: Kurzgutachten Niggli]). Weiter argumentiert der Berufungskläger, er habe ein Zutrittsrecht zum Gelände der Privatklägerin. Es sei evident, dass die an der Schranke angebrachten Verbotsschilder sich an die Öffentlichkeit, nicht jedoch an den klar als C____-Mitarbeiter gekennzeichneten Berufungskläger gerichtet hätten. Er sei somit kein unbefugter Dritter, sondern habe einen sozial- und wirtschaftspolitischen Auftrag und damit ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Durchführung von Baustellenkontrollen. Sein Baustellenbesuch sei damit nicht unrechtmässig gewesen (Berufung Ziff. 9 p. 6 Akten S. 298, Auss. Berufungskläger Prot. HV p. 6 Akten S. 223).


3.2.2 Die Privatklägerin hat dazu ausgeführt, der Berufungskläger als Gewerkschaftsvertreter habe kein Recht auf eigenmächtigen und unkontrollierten Zutritt zu ihrem Gelände. Schon aus Sicherheitsgründen könne sie keine eigenmächtigen Zutritte auf ihr in einem Wohnquartier liegendes Werksareal zulassen, befänden sich doch darauf pharmazeutische und biotechnologische Industrieanlagen zur Entwicklung und Herstellung strikt regulierter Wirkstoffe. In diesem Zusammenhang würden auch hochgefährliche Substanzen auf dem Areal eingesetzt, gelagert und transportiert. Aus diesen Gründen habe sie eine gesetzliche Garantenpflicht zu verhindern, dass sich die damit verbundenen Gefahren verwirklichten; die Zutrittskontrolle gehöre dabei zu den elementarsten Sorgfaltspflichten (Berufungsantwort Ziff. 27 ff. p. 9 Akten S. 360 f., vgl. Auss. Kruettli Prot. HV p. 3 Akten S. 220).


3.3

3.3.1 Gemäss Art. 186 StGB erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Doktrin fordert, dass ein Werkplatz für jedermann erkennbar von der Umgebung abgegrenzt sein muss, denn Dritte müssen wahrnehmen können, dass es einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübt (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 17; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 186 N 5). Dieser Wille muss deutlich geäussert werden und kann sowohl ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) als auch konkludent (etwa durch eine geschlossene Tür) zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.186 N 28, Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 186 N 15, Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4.Auflage 2020, Art. 186 N 10 mit Hinweis auf BGer 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5.3).


3.3.2 Auf den Videosequenzen ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit seinen Begleitern vor der mit Verbotsschildern versehenen geschlossenen Schranke des umfriedeten Werksareals der Privatklägerin wartete und die Ausfahrt eines Lastwagens aus dem Areal dazu nutzte, mit seinen Begleitern ungesehen unter der kurzzeitig geöffneten Schranke hindurch zu gehen und auf das Gelände zu gelangen (vgl.Akten S. 30-42). Erst danach begab er sich zur betreffenden Baustelle, wo er sich bei der Baustellenleitung als C____-Mitarbeiter zu erkennen gab (vgl. Aussagen Berufungskläger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 219). Ob das Betreten der eigentlichen Baustelle somit unangekündigt, aber dennoch rechtmässig erfolgte, ist vorliegend nicht massgeblich, denn es ist zu unterscheiden vom heimlichen Eindringen auf das umzäunte Werksareal. Aus der geschlossenen Schranke mit Verbotsschildern, welche die ganze Breite des Eingangs zum Werksareal versperrte, musste unmissverständlich auf den Willen des Berechtigten geschlossen werden, dass dieses von niemandem - auch nicht den eigenen Mitarbeitenden - ohne Zugangskontrolle betreten werden durfte. Dass der Berufungskläger das umzäunte Areal gegen den klar erkennbaren Willen der Privatklägerin und damit unrechtmässig betreten hat, steht angesichts seines Vorgehens ausser Frage. Der vom Berufungskläger angeführte Grund für das unrechtmässige Eindringen - nämlich die Durchführung einer grundsätzlich legitimen Baustellenkontrolle - ist für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit unbeachtlich.


3.4

3.4.1 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs verlangt ein unrechtmässiges Eindringen als objektives Tatbestandselement. Das vom Berufungskläger geltend gemachte Zutrittsrecht beschlägt demzufolge nicht nur einen allfälligen Rechtfertigungsgrund (vgl. unten E. 4), sondern bereits den objektiven Tatbestand. Der Berufungskläger argumentiert, er sei in seiner Funktion als Baustellenkontrolleur der C____ zum Betreten der Baustelle befugt gewesen, weshalb die geschlossene Schranke und die Verbotsschilder am Eingang des Werkareals der Privatklägerin sich nicht an ihn gerichtet hätten.


3.4.2 Gemäss Ziff. 10.2 lit. e des Gesamtarbeitsvertrags der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2014 (GAV), der vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz (PK) für die Baustellenkontrollen zuständig (Akten S. 146 ff.). Die PK schloss mit der C____ am 26. Oktober 2016 eine Leistungsvereinbarung unter anderem betreffend den präventiven Vollzug ab, die nach dem Willen der Vertragsparteien rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft trat. Diese Leistungsvereinbarung umfasst auch die Durchführung Baustellenkontrollen durch die C____ im Auftrag der PK (Akten S. 149 ff.). Damit steht fest, dass die C____ mit ihrer Kontrolltätigkeit eine staatliche Aufgabe erfüllt und kraft Delegation des präventiven Vollzugs durch die PK zur Durchführung von Baustellenkontrollen legitimiert ist. Der Berufungskläger war in seiner Funktion als Sekretär der C____ zur Durchführung von Baustellenkontrollen ermächtigt. Zwar wurde der vom Berufungskläger ins Recht gelegte Ausweis der Paritätischen Landeskommission PLK erst nach dem strittigen Vorfall ausgestellt (Akten S. 145), ein solcher Ausweis dient jedoch lediglich zur Identifikation gegenüber Dritten bei der Vornahme der Kontrollen und beschlägt nicht die grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von Baustellenkontrollen. Ein allfälliges Hausverbot, welches dem Berufungskläger die gesetzlich vorgesehenen Baustellenkontrollen grundsätzlich verunmöglichen würde, wäre denn auch unbeachtlich (vgl. dazu unten E. 3.5).


3.4.3 Wie bereits erwähnt, muss zwischen dem Zutritt zur Baustelle und dem Zugang zum Werksareal - auf dem sich die Baustelle befand - unterschieden werden. Dem Berufungskläger wird nicht das unangekündigte Betreten der eigentlichen Baustelle vorgehalten, sondern das eigenmächtige Eindringen auf das umzäunte Werksareal der Privatklägerin (vgl. oben E. 3.3.2). Die Privatklägerin hat in diesem Zusammenhang dargetan, sie habe im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eigenmächtige Zugänge auf ihr Werksareal durch Zugangskontrollen zu verhindern, da auf dem Gelände unter anderem gefährliche Chemikalien eingesetzt, gelagert und transportiert würden. Daraus folgt, dass nur ein kontrollierter Zugang Gewähr für die Sicherheit bieten kann. Die vom Berufungskläger aufgesuchte Baustelle befindet sich innerhalb des Werkareals, zu welchem aufgrund des oben Dargelegten auch der Berufungskläger als Baustellenkontrolleuer der C____ kein eigenmächtiges Zutrittsrecht hatte. Daraus folgt, dass er trotz eines grundsätzlichen Rechts zum Zutritt zur Baustelle keinen eigenmächtigen Zugang auf das Werksgelände beanspruchen konnte. Sein heimliches Eindringen auf das Werksareal der Privatklägerin war unrechtmässig und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB.


3.5 Das von der Privatklägerin gegen sämtliche nicht autorisierten Besucher - wozu C____-Vertreter und C____-Mitarbeiter gehörten - ausgesprochene Hausverbot vom 7. Juli 2014 wurde dahingehend begründet, dass einige C____-Mitglieder versucht hätten, den Baubetrieb zu stören und in das Areal einzudringen, was aus Sicherheitsgründen nicht geduldet werden könne (Akten S. 28). Ein solchermassen begründetes Hausverbot ist jedenfalls nicht zum vornherein unrechtmässig, dient es doch der Durchsetzung eines legitimen Zwecks, nämlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Zudem richtet es sich nicht gegen jegliche, sondern lediglich gegen unautorisierte Besuche. Dass das unbefristete Hausverbot, welches eine unbestimmte Vielzahl von Personen in ihrer jeweiligen Funktion als Gewerkschaftsvertreter der C____ betrifft, nicht jedem einzelnen gegenwärtigen oder zukünftigen Mitarbeiter persönlich eröffnet werden konnte und musste, liegt in der Natur der Sache und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Berufungskläger als Sekretär der C____ eine Schlüsselposition innehatte und daher grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass er von dem Hausverbot Kenntnis hatte (Urteil E. II p. 3); dies umso mehr, weil das Hausverbot den Kernbereich seiner Tätigkeit als Baustellenkontrolleur betraf. Dafür, dass der Berufungskläger vom Hausverbot wusste, spricht indirekt auch seine eigene Aussage, wonach er eingehende Hinweise ernst nehme, besonders wenn dies Baustellen betreffe, die schon einmal negativ aufgefallen seien im Zusammenhang mit Lohndumping, wie das beim [...] 2014 passiert sei (Prot. HV p. 2 Akten S. 219). Der Berufungskläger deutet damit an, dass er anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Baustellenkontrolle durchaus einen Zusammenhang erstellte zu den Vorfällen im Jahr 2014, in deren Zusammenhang das Hausverbot ausgesprochen worden war. Ob er tatsächlich von dem Hausverbot wusste oder nicht, kann aber letztlich offen bleiben, war darin doch ohnehin nur von «nicht autorisiertem» Betreten des Geländes die Rede, ein Verhalten, das bereits durch die in objektiver Hinsicht erfüllte Strafnorm von Art. 186 StGB abgedeckt wird.


3.6

3.6.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.). Beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB muss der Täter um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens wissen und den Willen haben, das Hausrecht zu verletzen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 39).


3.6.2 Der Berufungskläger hat durch sein auf den Videosequenzen ersichtliches Vorgehen gezeigt, dass er auch selbst nicht davon ausging, ein grundsätzliches Zutrittsrecht zum Areal zu haben. So hat er nicht etwa bloss ein Verbotsschild übersehen, sondern er hat die für die Ausfahrt eines Lastwagens kurz geöffnete Schranke gezielt genutzt, um sich heimlich Zugang zu verschaffen. Damit ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.


4.

4.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein Vorgehen sei durch die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 BV, Art. 11 EMRK sowie Art. 22 UNO-Pakt II, den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sowie den gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt (Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 298). Zur Begründung beruft er sich unter anderem auf das von ihm ins Recht gelegte Kurzgutachten Niggli (Akten S. 137 ff.). Sinn der Koalitionsfreiheit sei unter anderem, dass die strukturell schwächeren Arbeitnehmer durch die Bündelung ihrer Kräfte in Form von Gewerkschaften den Schutz ihrer Interessen verfolgen könnten. Die Kontrollfunktion der Gewerkschaften, namentlich auch das Aufdecken von Lohndumping, sei eine wichtige Aufgabe der gewerkschaftlichen Tätigkeit, welche nur direkt auf der Baustelle möglich sei. Damit die Gewerkschaften diese Kontrollfunktion ausüben könnten, müssten sie folglich vor Ort präsent sein. Effektive und wirksame Kontrollen seien nur möglich, wenn die Mitarbeiter der Gewerkschaften überraschend und ohne grosse Vorankündigung auf der betreffenden Baustelle auftauchen und ihre Kontrolltätigkeit ausüben könnten (Berufungsbegründung Ziff. 11-13 p. 7 f Akten S. 299 f.). In der Vergangenheit habe sich im Zusammenhang mit der Kontrolle von Baustellen auf dem Areal der Privatklägerin gezeigt, dass die Haltung und das Gebaren der Privatklägerin eine gesetzeskonforme Kontrolltätigkeit der C____-Mitarbeiter verhindert hätten. Daher sei der Berufungskläger im Rahmen seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe berechtigt gewesen, das Areal der Privatklägerin ohne Vorankündigung und überraschend zu betreten, um den bestehenden Verdacht des Lohndumpings wirksam zu untersuchen (Berufungsbegründung Ziff. 21 ff. p. 11 f. Akten S. 299 f.).


4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, 4. Auflage 2019, Art. 14 N12 f.).


4.2.2 Die in Art. 28 Abs. 1 BV verankerte gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit bringt das Recht von Arbeitnehmern und -geberinnen zum Ausdruck, Berufsverbände aufzustellen und denselben beizutreten. Sie ist grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat und entfaltet auch eine gewisse indirekte Drittwirkung auf die Arbeitsbeziehungen im privaten Sektor (BGer 4A_64/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.1, BGE 132 III 122, E. 4.4.1, BGE 144 I 50 E. 4.1 S. 54 mit Hinweis auf Vallender/Hettich, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, N 14 und 27 zu Art. 28 BV.; Mahon, in: Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, 2003, n. 15 adart. 28 Cost.; Garrone, La liberté syndicale, in: in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 50 Rz. 4; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II, 3. Aufl. 2013, S. 728 N 1654). Art. 28 BV gewährleistet somit die Koalitionsfreiheit, ohne jedoch ausdrücklich ein Recht der Gewerkschaftsvertreter auf Zutritt zu den Arbeitsstätten vorzusehen. Eine ausdrückliche positiv-rechtliche Grundlage für ein Zutrittsrecht für Gewerkschaften zu privaten Betrieben ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), aus den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Gesamtarbeitsvertrag (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zum Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 357a OR N 7) oder dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]).


4.2.3 Im Entscheid BGer 6B_758/2011 vom 24. September 2012 hatte das Bundesgericht einen spezifischen Anwendungsfall im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu beurteilen und gelangte zum Schluss, bei der Abwägung zweier Grundrechte sei die Eigentumsgarantie über die Koalitionsfreiheit zu stellen. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert (vgl. Pärli/Kunz, Betriebliche Zutrittsrechte der Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag, Zeitschrift für Schweizerisches Recht (zsr), Band 138 (2019) I, Heft 5; Pärli, Betriebliche Zutrittsrechte der Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag, AJP 11/2014; Niggli, Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit, AJP, 11/2014 S. 1463, vgl. auch Kurzgutachten Niggli, p. 16 f.). In einem neueren Entscheid vom 6. September 2017 hat sich das Bundesgericht mit dem Zutrittsrecht gewerkschaftlicher Organisationen zu staatlichen Betrieben befasst und ist zum Schluss gelangt, dass ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu öffentlichen Betrieben als Bestandteil von Art. 28 BV und Art. 11 EMRK - insbesondere im Lichte der zunehmenden Bedeutung der EMRK auch in arbeitsprivatrechtlichen Streitigkeiten - zu anerkennen sei (BGE 144 I 50 E. 6.4.3 vgl. dazu Pärli/Kunz, a.a.O.). Es bejahte gestützt auf Art. 28 StGB ein grundsätzliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften bzw. erwog, dass ein grundsätzliches Zutrittsverbot zu den Verwaltungsgebäuden für die Gewerkschaften einen übermässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstelle (BGE 144 I 50 E. 6.4.3). Die Frage nach einem Zugangsrecht von Gewerkschaften zu privaten Betrieben ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt bzw. in BGE 144 I 50 ausdrücklich vorbehalten worden.


4.2.4 Lehre und Literatur äussern sich zur spezifischen Frage des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden eines Unternehmens mehrheitlich zustimmend. Verschiedene Autoren sind der Ansicht, dass ein Zugangsrecht der Gewerkschaften zu den Gebäuden des Arbeitgebers sich direkt aus Art. 28 BV oder den einschlägigen ILO-Konventionen (insb. ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 9. Juli 1948 [SR0.822.719.7] und Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 [SR0.822.719.9]) ableiten lässt, unabhängig vom Bestehen eines Gesamtarbeitsvertrags oder von einem Streik in einem konkreten Fall (vgl. Andermatt, Die Gewerkschaften dürfen in die Betriebe, plädoyer 2004/5 S. 42 ff, insb. 44 f.; Pärli, a.a.O., S.1354 ff, insb. S. 1462; Waeber, Droit de grève: exercice soumis à conditions, plaidoyer 2006/6 S. 69, vgl. auch Kurzgutachten Niggli p. 13 ff.). Zudem wird in der Literatur gestützt auf diverse im Mitwirkungsgesetz verankerte Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden bzw. der Arbeitnehmervertretung ein grundsätzliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften auch zu privaten Betrieben befürwortet (Pärli/Kunz, a.a.O.). So statuiert etwa Art. 11 Abs. 1 MwG eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmervertreterin nach Treu und Glauben. Aus Art. 12 Abs. 1 MwG geht zudem hervor, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindern darf. Zudem statuiert Art. 14 Abs. 1 MwG eine eingeschränkte Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Gewerkschaften und Art. 15 Abs. 2 MwG sieht eine Klagelegitimation der Verbände vor, was notwendigerweise mit einer Kontrollfunktion verbunden ist. Wird ein Zugangsrecht der Gewerkschaften zu privaten Betrieben somit grundsätzlich bejaht, gelte dieses indessen klarerweise nicht absolut; Einschränkungen müssten nach Treu und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen. So müssten bei der Ausübung des Zutrittsrechts die betrieblichen Interessen gewahrt werden, je nach den Umständen könne das Zutrittsrecht auch zeitlich und räumlich beschränkt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Pärli/Kunz, a.a.O.).


4.3 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre ein grundsätzliches Zutrittsrecht von Gewerkschaftsmitarbeitern zu privaten Unternehmen zu bejahen. Unstrittig ist im vorliegenden Fall ohnehin, dass der Berufungskläger sich auf ein im massgeblichen GAV verankertes Zutrittsrecht berufen kann (vgl. oben E. 3.4.2). Jedoch kann ein solches grundsätzliches Zutrittsrecht nicht absolut gelten; es ist bei dessen Ausübung stets nach Treu und Glauben vorzugehen, wobei insbesondere die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen sind und Einschränkungen sowohl in zeitlicher, als auch in räumlicher Hinsicht zulässig sein müssen (vgl. oben E. 4.2.4). Bei der Frage nach der strafrechtlichen Rechtfertigung steht denn vorliegend auch nicht die grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von Baustellenkontrollen auf dem Werksareal der Privatklägerin zur Beurteilung, sondern sein konkretes Vorgehen beim Betreten der Liegenschaft unter Umgehung der Zugangskontrolle. Selbst wenn vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem grundsätzlichen Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Privatbetrieben ausgegangen wird, kann dieses den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. So handelt es sich im vorliegenden Fall nicht - wie im Fall BGE 144 I 50 - um ein zu Unrecht verhängtes grundsätzliches Zutrittsverbot für Gewerkschaftsfunktionäre, sondern es geht um die strafrechtliche Beurteilung des konkreten Verhaltens des Berufungsklägers, der sich zwecks Durchführung einer legitimen Baustellenkontrolle eigenmächtig Zutritt zum umzäunten und gesicherten Werksareal der Privatklägerin verschafft und dadurch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Soweit sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellt, der Gewerkschaft müsse es genau gleich wie der Polizei oder der Feuerwehr möglich sein, im öffentlichen Interesse und in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe das Areal der Privatklägerin zu betreten (Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Auch Polizei und Feuerwehr handeln stets gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. § 9, 51 Polizeigesetz, § 1 Abs. 3 Feuerwehrgesetz), zudem haben auch Polizei und Feuerwehr - ausser bei Vorliegen unmittelbar drohender Gefahr für hochwertige Rechtsgüter oder aufgrund richterlicher Anordnung - kein Recht, ein Privatgelände eigenmächtig oder gar heimlich zu betreten (vgl. § 51 Polizeigesetz). Auch die Polizei hätte einen Durchsuchungsbefehl vorzuweisen und sich am Eingang auszuweisen. Daraus folgt, dass das eigenmächtige Eindringen auf das Werksareal unter Umgehung der Zugangskontrolle nicht durch das grundsätzliche Zutrittsrecht des Berufungsklägers gerechtfertigt war.


4.4

4.4.1 Der vom Berufungskläger angerufene aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 S. 226 mit Hinweisen, BGer 6B_1267/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 14 N 10 mit Hinweis u.a. auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 10 Rz. 58 ff.). Gemäss Kurzgutachten Niggli geht es insbesondere darum, die Ausübung allgemeiner Freiheitsrechte zu sichern, typischerweise Verfassungsprinzipien bzw. verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte. Im Gegensatz zum Notstand (Art. 17 StGB) gehe es nicht um die Gefahrenabwehr, sondern um die Wahrnehmung einer allgemein positiv bewerteten Rolle (p. 18). Ziel ist die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wird restriktiv ausgelegt. Er ist nicht schon dann gegeben, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping das Interesse der Privatklägerin an der Einhaltung der Zugangskontrollen zu ihrem Werksareal überwiegen sollte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; BGE 94 IV 68 E. 2 S.71); zudem muss die Tat angemessen und notwendig zur Herbeiführung des erwünschten Erfolgs sein (Prüfung der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität im Einzelfall).


4.4.2 Der Berufungskläger argumentiert, die Privatklägerin verunmögliche durch ihre obstruktive Haltung im Zusammenhang mit Baustellenkontrollen auf ihrem Areal jegliche unangemeldeten und damit wirksamen Kontrollen (Berufungsbegründung Ziff.21 f. Akten S. 303 f.). So hätten etwa die Missstände beim Bau des [...] im Jahr 2014 erst durch unangemeldete Kontrollen aufgedeckt werden können. Es gehe nicht an, dass die Privatklägerin ihr Baustellenareal durch schikanöse Zutrittskontrollen zur quasi rechtsfreien Zone erkläre (Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 Ziff. 3, Prot. HV Akten S. 214). In seiner Berufungserklärung deutet er an, er habe gestützt auf seine früheren Erfahrungen mit der Privatklägerin befürchten müssen, dass es bei einer ordnungsgemässen Anmeldung auch bei der Baustellenkontrolle am 2. März 2016 zu Verzögerungen gekommen wäre, welche eine wirksame Kontrolle verunmöglicht hätten (Berufungsbegründung Ziff. 22 p. 11 Akten S.303). Er macht damit geltend, das eigenmächtige Eindringen auf das Werksareal sei der einzige Weg zur Erreichung des Ziels, nämlich der Durchführung einer wirksamen Baustellenkontrolle, gewesen.


4.4.3 Ob die Befürchtungen des Berufungsklägers, wonach eine korrekte Anmeldung am Eingang des Werksareals eine wirksame Baustellenkontrolle verunmöglichet hätte, berechtigt waren, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Aktenkundig ist, dass offenbar die Privatklägerin tatsächlich wiederholt unangekündigte Kontrollen durch die C____ auf ihren Baustellen durch Verschleppung und Verzögerung des Anmeldeprozederes erschwert hat (vgl. Chronologie Zugang [...]-Baustelle in Kaiseraugst und Basel [April 2016 bis Juni 2017] sowie die entsprechende Mail-Korrespondenz Akten S. 306-328). Die Staatsanwaltschaft merkt in diesem Zusammenhang an, der vom Berufungskläger ins Recht gelegte schriftliche Verkehr mit der Privatklägerin aus dem Jahr 2017 belege «ein geradezu ermüdendes Hin und Her von kurzfristigen Zu- und Absagen» und stellt sich auf den Standpunkt, dass das Erfordernis der Voranmeldung vor dem Betreten von privaten Liegenschaften dem Zweck der Kontrolltätigkeit zuwiderlaufe. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft jedoch darauf hin, dass dies ein Problem der offenbar öffentlich-rechtlich unzureichend ausgestalteten Rahmenbedingungen der Aufgabenerfüllung der PK darstelle und nicht bedeute, dass die Durchführung einer Baustellenkontrolle per se einen Rechtfertigungsgrund schaffe - zumindest nicht, wenn sie unangemeldet erfolge (Berufungsantwort StA Ziff. 2.1 Akten S. 332).


4.4.4 Der Berufungskläger hat den gesetzlichen Auftrag, auf Hinweise hin und stichprobenartig die Einhaltung der vereinbarten Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen direkt auf den Baustellen zu kontrollieren und allfällige Verstösse zu melden. Die Durchführung von wirksamen Kontrollen und das Aufdecken von Lohndumping stellen zweifelsohne ein schützenswertes öffentliches Interesse dar. Es leuchtet ein, dass aufgrund von Verdunkelungsgefahr wirksame Kontrollen von Baustellen auch überraschend und ohne Voranmeldung möglich und durchführbar sein müssen. Zugleich hat die Privatklägerin ein legitimes Interesse an der Einhaltung ihrer Sicherheitsvorschriften, weshalb eine Zugangskontrolle mit Identitätsprüfung vor dem Betreten des Werksareals zwingend eingehalten werden muss. Es liegt im Wesen von Stichprobenkontrollen, dass deren Durchführung aufwändig und teilweise nicht vollkommen effektiv ist (so etwa Kontrollen der Polizei im Rotlichtmilieu, Dopingkontrollen, Hausdurchsuchungen). In einem funktionierenden Rechtsstaat ist es indessen zentral, dass auch solche Stichprobenkontrollen in einen rechtlichen Rahmen eingebettet sind, selbst wenn ihre Effizienz durch eigenmächtige Umgehung oder Aufhebung des einschränkenden rechtlichen Rahmens gesteigert werden könnte. Der Forderung im Kurzgutachten Niggli, wonach der Staat sich in Arbeitskonflikten grundsätzlich neutral zu verhalten habe und insbesondere den Arbeitskampf nicht durch strafrechtliche Normen funktionsunfähig machen dürfe (p. 8) darf nicht dahingehend verstanden werden, dass Gewerkschaftsmitarbeiter sich ohne weiteres über Strafrechtsnormen hinwegsetzen dürfen. So ist denn auch die unstreitige Erwünschtheit von wirksamen Baustellenkontrollen nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, sondern einzig die Würdigung des konkreten Verhaltens des Berufungsklägers unter strafrechtlichen Kriterien. Vorliegend ist die für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen erforderliche Voraussetzung der Subsidiarität jedenfalls nicht erfüllt. Der Berufungskläger macht nicht geltend, er habe zunächst versucht, ordnungsgemäss auf das Gelände der Privatklägerin zu gelangen, um die angestrebte Baustellenkontrolle durchzuführen. Vielmehr hat er die Zugangskontrolle von Anfang an umgangen. Zwar deutet der Umstand, dass es auch im Jahr 2017 wieder zu aktenkundigen Verzögerungen bei der Kontrolle einer Baustelle der Privatklägerin gekommen war, darauf hin, dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Berufungsklägers nicht vollständig aus der Luft gegriffen waren. Jedoch reicht die blosse Vermutung, der Zutritt auf das Gelände könnte ihm verwehrt werden nicht aus, um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu berufen. Dieser verlangt die Ausschöpfung der legalen Mittel, was der Berufungskläger unterlassen hat. Hat er somit den Rechtsweg mit legalen Mitteln weder beschritten noch ausgeschöpft, scheidet der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen aus.


4.4.5 Zwar sind im Gesetz und im GAV die Art und Weise der Durchführung von Baustellenkontrollen durch die Gewerkschaften grundsätzlich geregelt. Mit Blick auf die Ausführungen des Berufungsklägers muss jedoch davon ausgegangen werden, dass in der Praxis offensichtlich die Durchführung von effektiven Kontrollen teilweise nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Darauf deuten auch die Ausführungen im Kurzgutachten Niggli hin, das darauf hinweist, die Kontrollorgane der PK seien notorisch unterdotiert, weshalb sie ihre Kontrollfunktion nicht wahrnehmen könnten (p. 23 f.). In der Argumentation wird jedoch verkannt, dass im Rahmen einer Sozialpartnerschaft durchaus rechtlich schützenswerte Interessen der Arbeitgeberschaft bestehen können, wie etwa die Einhaltung von notwendigen Sicherheitsvorkehrungen. Ob das Motiv der Privatklägerin tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, in der systematischen Verhinderung solcher Kontrollen bestand oder die Gründe für die aktenkundigen Verzögerungen anderweitig zu verorten sind, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungsklägers irrelevant. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers muss jedenfalls geschlossen werden, dass das aktuell massgebende Regelwerk in Bezug auf die praktische Durchführung von wirksamen Baustellenkontrollen zu wenig griffig ist und die diesbezügliche Zusammenarbeit der Sozialpartner der Optimierung bedarf. In einem demokratischen Rechtsstaat existieren diverse Möglichkeiten zur Durchsetzung von effizienten Modalitäten, welche sowohl den Interessen der Gewerkschaft als auch denjenigen der Privatklägerin gerecht werden; denkbar ist etwa die Beschreitung des Verhandlungswegs oder des politischen Weges. Jedoch wäre es verfehlt, den Konflikt über das Strafrecht zu entscheiden, würde doch eine Rechtsprechung, die sich für politische Zwecke einspannen liesse, zu einer Schwächung des Rechtsstaates führen.


4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Berufungskläger - wohl teilweise zu Recht - beklagten Missstände bei der Ausgestaltung der Baustellenkontrollen ihn nicht dazu berechtigten, daraus im Umkehrschluss sein eigenes Verhalten zum «rechtsfreien Handeln» zu erklären und zwecks Umgehung der von ihm geschilderten Schwierigkeiten beim Anmeldeprozedere Selbstjustiz zu üben, indem er sich zum Gelände der Privatklägerin eigenmächtig Zutritt verschaffte. Ein solches Verhalten ist schon mangels Subsidiarität nicht vom aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege eher leicht und hat daher eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.


5.2 Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs als leicht zu bewerten. Der nicht vorbestrafte Berufungskläger hat sich zwecks Umgehung des Anmeldeprozederes mit seinen Arbeitskollegen heimlich Zutritt auf das umzäunte Werksareal der Privatklägerin verschafft, um eine legitime Baustellenkontrolle auf dem Areal durchzuführen.


5.3 Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird die von der Vorinstanz ausgesprochene verschuldensangemessene Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf sieben Tagessätze reduziert.


5.4 Die Berechnung der Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren keine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse geltend gemacht. Es ist damit gestützt auf seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 7'000.- auszugehen (Prot. HV Akten S. 218), woraus sich - nach Abzug der üblichen Pauschale von 25% - eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF170.- errechnet.


5.5 Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren sind ohne weiteres erfüllt.


6.

6.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der schuldig gesprochene Beschuldigte - gesetzliche Ausnahmen ausgenommen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.1.4). Der mit seiner Berufung unterliegende Berufungskläger trägt nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.-.


6.2 Die Privatklägerin macht eine Entschädigungsforderung geltend (Berufungsantwort p. 17 Akten S. 368). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Welche Aufwendungen im Einzelfall als notwendig zu erachten sind, ist Gegenstand richterlichen Ermessens. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2018 vom Rechtsvertreter der Privatklägerin ausgewiesene Aufwand von 47,45 Stunden nebst Auslagen in Höhe von CHF 18.90 (Akten S. 375 f.) erscheint angemessen und ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.-, zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Berufungskläger wird somit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 12'803.75 an die Privatklägerin verurteilt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://:Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

- Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos nach Rechtskraft des Urteils


A____ wird in Abweisung der Berufung des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF170.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.


Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 745.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.- sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000.- (inklusive Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Der Privatklägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 12'803.75 (inkl. MWST) zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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