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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.37 (AG.2019.861)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.37 (AG.2019.861) vom 27.11.2019 (BS)
Datum:27.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Hausfriedensbruch
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 11 EMRK ; Art. 139 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 66 StPO ;
Referenz BGE:139 IV 290; 141 I 60; 143 III 297; 143 IV 288; 143 IV 483;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.37


ZWISCHENENTSCHEID


vom 27. November 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



B____ Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. März 2017


betreffend vorfrageweise Prüfung des Beweisantrags auf Ladung und Befragung eines Zeugen (Hausfriedensbruch)


Sachverhalt


Am 28. März 2017 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen A____ wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF170.- mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verfügte es die Löschung des Datenträgers mit Überwachungsvideoaufzeichungen nach Rechtskraft des Urteils und verurteilte A____ zur Tragung der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 19.April 2017 Berufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 27. September 2017 beantragte er einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den (Eventual-)Antrag auf Ladung und Befragung von C____. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts den Verfahrensantrag mit kurzer Begründung vorläufig ab und schlug die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art.406Abs. 2 StPO vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung; gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhob sie keine Einwände. Am 18. Oktober 2017 erklärte die Privatklägerin, auch sie befürworte das vorgesehene schriftliche Verfahren. Mit Eingabe vom 10. November 2017 teilte der Berufungskläger mit, grundsätzlich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ebenfalls einverstanden zu sein, unter der Voraussetzung, dass das Gesamtgericht (auf dem Zirkularweg) vorab über den von ihm gestellten Beweisantrag auf Ladung und Befragung von C____ entscheide; im Fall einer Gutheissung des Beweisantrages habe ein ordentliches, mündliches Berufungsverfahren (inkl. Befragung des beantragten Zeugen) stattzufinden, im Fall der Abweisung sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Am 2. Februar 2018 reichte die Privatklägerin ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung ein. Im Sinne eines Eventualantrages beantragte sie die Zeugenbefragung von D____ für den Fall der Gutheissung des Beweisantrages des Berufungsklägers.


Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zum vorfrageweisen Entscheid des Gesamtgerichts über den Beweisantrag der Verteidigung auf Ladung von C____ als Zeuge/Auskunftsperson angeordnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. August 2019 erklärte sich die Privatklägerin mit dem gewählten Vorgehen einverstanden, unter der Bedingung, dass unabhängig vom Ergebnis des Zwischenentscheides das gesamte Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Sie beantragte die Abweisung des Beweisantrags und wiederholte ihren Eventualantrag auf Zeugenbefragung von D____. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 hielt der Berufungskläger an seinem Beweisantrag fest und teilte mit, entgegen dem Antrag der Privatklägerin sei im Fall der Gutheissung des Beweisantrags ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung zum Beweisantrag des Berufungsklägers verzichtet.


Mit vorliegendem Zwischenentscheid befindet das Berufungsgericht auf dem Zirkulationsweg über die Beweisanträge des Berufungsklägers einerseits und der Privatklägerin anderseits. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit entscheidrelevant - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist gemäss Art.382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art.399 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 66 StPO sind die Verfahren grundsätzlich mündlich, soweit die Strafprozessordnung nicht Schriftlichkeit vorsieht. Dementsprechend wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung mündlich durchgeführt. Im Rechtsmittelverfahren tritt die Schriftlichkeit demgegenüber zunehmend auf (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 66 N 2). Dies zeigt sich darin, dass die Strafprozessordnung - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - nebst dem mündlichen (Art. 405 StPO) auch das schriftliche Berufungsverfahren regelt (Art. 406 StPO). Die Verfahrensleitung kann neben den in Art. 406 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten Gründen das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien auch dann anordnen, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien nach Art. 406 Abs. 2 StPO soll ermöglichen, mündliche Verfahren dort zu vermeiden, wo sie von den objektiven Umständen her nicht zwingend erscheinen und von keiner Seite gewünscht werden. Schliesslich muss der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar sein (vgl. Six, in: forumpoenale 5/2018 S.425-432, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien und BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 S. 485 mit Hinweis auf BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. mit Hinweisen). Insgesamt kommt es bei der Entscheidung, ob die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angezeigt sei, massgeblich darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem, der Umstände des Einzelfalls sowie der Beurteilung innert angemessener Frist sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2 S. 486 mit Hinweisen).

1.2.2 Werden mit der Berufungserklärung Beweisanträge gestellt (Art. 399 Abs. 3 lit.c StPO), die bei Gutheissung ein vollständiges schriftliches Verfahren ausschliessen (so wie vorliegend der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen), nach Dafürhalten der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bei einer summarischen Prüfung aber keine Beweisergänzugen gemäss Art. 389 StPO notwendig sind, kann sie die Beweisanträge einstweilen abweisen und die Parteien sodann anfragen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber dennoch möglich ist auch, dass über die gestellten Beweisanträge das Berufungsgericht als Spruchkörper mittels eines Zwischenentscheides entscheidet, wie es vorliegend vom Berufungskläger beantragt wurde. Dies schafft bereits in einem frühen Verfahrensstadium Klarheit, ob mit der Abnahme von Beweisen zu rechnen ist, was in erster Linie im Interesse der Parteien liegt und nichts daran ändert, dass das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO nur im Einverständnis der Parteien angeordnet werden kann (vgl. dazu Six, a.a.O.).


1.2.3 Massgebend ist, dass den Parteien vor einem Entscheid über Vorfragen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 339 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend geschehen: Die Verfahrensleiterin wies mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 den Beweisantrag des Berufungsklägers vorläufig ab und schlug den Beteiligten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vor, wobei die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten (Akten S.328). Die Staatsanwaltschaft äusserte keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, auch die Privatklägerin zeigte sich mit dem Vorgehen einverstanden (Akten S. 333); der Berufungskläger erklärte ebenfalls sein grundsätzliches Einverständnis, beantragte jedoch die vorfrageweise Entscheidung des Gesamtgerichts über seinen Beweisantrag. Für den Fall der Gutheissung beantragte er die Durchführung eines mündlichen Verfahrens, für den Fall der Abweisung sei das schriftliche Verfahren durchzuführen (Akten S. 340 f.). In ihrer Berufungsantwort plädierte die Privatklägerin auf Abweisung des Beweisantrages und beantragte für den Fall der Gutheissung die Zeugenbefragung ihres Werkschutz-Chefs D____ (Akten S. 355). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2019 wurde mitgeteilt, da sämtliche Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien, werde entsprechend dem Vorschlag des Berufungsklägers zunächst ein schriftliches Verfahren zum vorfrageweisen Entscheid des Gesamtgerichts über den Beweisantrag der Verteidigung auf Ladung von C____ als Zeuge/Auskunftsperson durchgeführt; die Parteien erhielten wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Zusatz, ohne entsprechende Mitteilung werde davon ausgegangen, dass sie keine Einwände hätten (Akten S. 379). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete und damit dem Vorgehen implizit zustimmte, zeigte sich die Privatklägerin mit einem Zwischenentscheid durch das Gesamtgericht über den Beweisantrag des Berufungsklägers grundsätzlich einverstanden unter der Bedingung, dass unabhängig von der Entscheidung das gesamte Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen sei. Zudem beantragte sie die Abweisung des Beweisantrages, eventualiter sei C____ nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson zu befragen. Im Fall der Gutheissung des Beweisantrages wiederholte sie ihren Eventualantrag auf Zeugenbefragung ihres Werkschutz-Chefs D____ (Akten S. 381 ff.). Hierzu liess sich der Berufungskläger am 21. Oktober 2019 vernehmen und beantragte für den Fall der Abweisung des Beweisantrages vor dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin (Akten S. 398 f.).


1.2.4 Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens dient zweifelsohne der Verfahrensökonomie und liegt insoweit im Interesse der Parteien. Die Voraussetzungen für seine Durchführung sind indes nur erfüllt, wenn die vom Berufungskläger und der Privatklägerin gestellten Eventualanträge auf Ladung und Befragung von Zeugen/Auskunftspersonen abgewiesen werden. Bei einer Gutheissung der Anträge und entsprechender Anhörung der Zeugen wäre hingegen der persönliche Eindruck verbunden mit der Möglichkeit des Gerichts und der Parteien, den Zeugen Fragen zu stellen, unerlässlich. In diesem Falle wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - entgegen dem Antrag der Privatklägerin, das Verfahren sei auf jeden Fall schriftlich zu führen - mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchzuführen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 mit Verweis auf Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2.Aufl. 2014, Art.406 N8 StPO).


1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass im Einverständnis der Parteien und in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung zunächst über die Vorfrage der Erhebung der zusätzlich beantragten Beweise im schriftlichen Verfahren durch das Gesamtgericht zu entscheiden ist.

2.

2.1 Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger am 2.März 2016 gemeinsam mit drei weiteren E____-Mitgliedern entgegen dem Willen der Berechtigten und eines bestehenden Hausverbots unbemerkt Zugang zum geschlossenen Areal der Privatklägerin verschafft und sich dort etwa 45 Minuten aufgehalten hat. Dadurch sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.


2.2

2.2.1 Der Berufungskläger bestreitet nicht, das geschlossene Firmengelände der Privatklägerin betreten zu haben. Dies sei jedoch in seiner Funktion als Gewerkschaftsmitarbeiter der E____ zwecks Kontrolle der auf dem Areal befindlichen Baustelle erfolgt. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verhalten und Gebaren der Privatklägerin in Bezug auf die Kontrolle ihrer Baustellen habe immer wieder eine gesetzeskonforme Kontrolltätigkeit der E____ verhindert. Als Beweis für die obstruktive Haltung der Privatklägerin wurden Auszüge aus einer E-Mail Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger als Gewerkschaftsvertreter und der Privatklägerin von April 2016 bis Juni 2017 betreffend angemeldeten Kontrollen von Baustellen der Privatklägerin in Kaiseraugst und Basel eingereicht (Akten S. 306-327). Aus den eingereichten E-Mails ergebe sich, dass die Privatklägerin effektive und wirksame Kontrollen auf ihrem Areal verhindere. Auch aus den publik gewordenen Fällen von massivem Lohndumping beim Bau des [...] im Jahr 2014 gehe hervor, dass angemeldete Baustellenkontrollen bei der Privatklägerin wirkungslos blieben. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit der Privatklägerin seien überraschende, unangemeldete Baustellenkontrollen zur Erfüllung seines gesetzlichen Kontrollauftrags unerlässlich. Für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der angekündigten Baustellenkontrollen mittels der auszugsweise ins Recht gelegten E-Mail Korrespondenz nicht bereits als rechtsgenüglich nachgewiesen erachte, werde die Ladung und Befragung des ehemaligen REGIO-Sekretärs und Mitglieds der BASKO C____ beantragt. Dieser könne sachdienliche Angaben zur Wirksamkeit von überraschenden Baustellenkontrollen im Rahmen der Bekämpfung von Lohndumping machen (Akten S. 303 f.). In den Eingaben des Berufungsklägers vom 10. November 2017 sowie vom 21. Oktober 2019 wird sodann präzisiert, C____ könne sich nicht nur in allgemeiner Weise zur Unwirksamkeit angekündigter Baustellenkontrollen äussern, sondern anlässlich einer gerichtlichen Vernehmung im Zusammenhang mit Lohndumping auch von seinen eigenen Erfahrungen mit Baustellenkontrollen auf dem Areal der Privatklägerin berichten (Akten S. 340, 398 f.). Daraus abgeleitet macht der Berufungskläger geltend, aufgrund der - durch die Aussagen von C____ nachzuweisenden - Unwirksamkeit von angekündigten Baustellenkontrollen sei ihm in Anbetracht der gemäss Art. 28 Bundesverfassung und Art. 11 EMRK sowie Art. 22 UNO-Pakt II garantierten Koalitionsfreiheit nichts anderes übrig geblieben, als sich eigenmächtig Zugang zu der zu kontrollierenden Baustelle zu verschaffen. Sein Vorgehen sei damit nicht tatbestandsmässig bzw. sei es gerechtfertigt (Akten S. 303 f.).


2.2.2 Dagegen wendet die Privatklägerin ein, der beantragte Zeuge C____ sei im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits pensioniert und am fraglichen Sachverhalt nicht beteiligt gewesen. Er könne somit zum konkreten Vorfall keine Aussagen machen. Es sei nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht begründet, inwiefern die Erfahrungen von C____ sowie allfällige Äusserungen in allgemeiner Weise für das vorliegende Verfahren erforderlich sein sollten. Für den Fall der Gutheissung des Beweisantrages beantragte die Privatklägerin die Zeugenbefragung ihres pensionierten Werkschutz-Chefs D____; dieser könne über die von ihm persönlich wahrgenommenen Ereignisse vom 2. März 2016, die unerlaubten und eigenmächtigen Zugänge der E____ auf das B____-Areal im Jahr 2014 sowie die gesetzliche Verpflichtung zu und die Umsetzung von Zutrittskontrollen durch die Privatklägerin Auskunft erteilen (Akten S. 354 f., 382).


2.3

2.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs.1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt wurden. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieben oder unvollständig erfolgt ist oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei, wobei gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben sind (BGE 143 IV 288 E.1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E.4.3.1, je mit Hinweisen).


2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.3 Abs. 2 lit. c und Art.107 StPO, Art.29 Abs.2 BV, Art.6 Ziff.1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ([vgl. Art.139 Abs.2 StPO] BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E.2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E.5.3, je mit Hinweisen). Kommt demnach das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abweisen ([vgl. Art. 139 Abs.2 StPO] BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 und BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, je mit Hinweisen; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht mithin das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E.5.3.; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGer 1B_653/2011 vom 19. März 2012 E. 5.2). Ebenso verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 68 zu Art. 10 StPO). Weist die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/ 2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist jedenfalls unproblematisch, wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung das mit ihr von der antragstellenden Person beabsichtigte Ergebnis erbringen werde, wobei dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenenfalls darzutun ist, ob und weshalb das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass das Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 10 N 68).


2.4

2.4.1 Seinen Antrag auf Ladung und Befragung von C____ hat der Berufungskläger als Eventualantrag formuliert. Lediglich für den Fall, dass das Gericht anhand der eingereichten E-Mail-Korrespondenz nicht als nachgewiesen erachte, dass die Privatklägerin die Kontrollen der E____ durch ihr Anmelde-Prozedere verunmögliche, sei der beantragte Zeuge zu laden und zu befragen. Die Privatklägerin hat ihren Beweisantrag wiederum von der Gutheissung desjenigen des Berufungsklägers abhängig gemacht. So sei lediglich für den Fall der Anhörung von C____ ihr ehemaliger Werkchef D____ ebenfalls zu laden und anzuhören. Es ist damit zunächst die Frage zu klären, wie die vom Berufungskläger ins Recht gelegte E-Mail-Korrespondenz beweisrechtlich zu würdigen sei.


2.4.2 Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Berufungsklägers stellt sich die Frage, ob er in der fraglichen Situation begründeten Anlass zur Annahme hatte, es werde bei einer korrekten Anmeldung zu Verzögerungen seitens der Privatklägerin kommen, welche eine effektive Baustellenkontrolle verhindern werde. Die durch die E____ im Jahr 2014 durch unangemeldete Kontrollen erfolgte Aufdeckung von Lohndumping auf Baustellen der Privatklägerin wurde in der Presse thematisiert und ist damit notorisch (vgl. dazu Akten S. 98-108). Der vom Berufungskläger ins Recht gelegte E-Mailverkehr betrifft zwar nicht den vorliegenden Fall, sondern die Kontrolle von Baustellen der Privatklägerin in Kaiseraugst und Basel zwischen April 2016 und Juni 2017 (Akten S. 309-327). Aus dem entsprechenden Mailwechsel sowie dem zusammenfassenden Dokument Chronologie Zugang B____-Baustelle in Kaiseraugst und Basel (Akten S. 306-308) geht hervor, dass seitens der Privatklägerin die angekündigten Besuche der E____-Gewerkschafter zwecks Kontrolle der Baustellen wiederholt verschoben wurden. Der Staatsanwalt bezeichnet den vom Berufungskläger eingereichten E-Mail-Verkehr mit der Privatklägerin denn auch treffend als geradezu ermüdendes Hin und Her von kurzfristigen Zu- und Absagen, ( ) (Berufungsantwort Ziff. 2.2 Akten S. 332). Aus der ins Recht gelegten E-Mail-Korrespondenz kann geschlossen werden, dass es nicht nur bereits im Jahr 2014 Probleme bei der Durchführung wirksamer angemeldeter Baustellenkontrollen gegeben hatte, sondern dass es offenbar auch im durch die E-Mails abgedeckten Zeitraum zwischen 2016/2017 auf Baustellen der Privatklägerin zu Verzögerungen bei der Anmeldung von E____-Mitarbeitern zwecks Kontrolle von Baustellen kam. Daraus folgt im Sinne einer Wahrunterstellung zu Gunsten des Berufungsklägers, dass er im Tatzeitpunkt mit Blick auf seine Erfahrungen und Kenntnisse durchaus Grund zur Annahme hatte, es könne bei einer ordnungsgemässen Anmeldung zu Verzögerungen bei Zutritt auf die Baustelle der Privatklägerin kommen. Der beantragte Zeuge C____, welcher am fraglichen Sachverhalt unbestrittenermassen nicht beteiligt war, ist ehemaliger REGIO-Sekretär und Mitglied der BASKO. Seinen Aussagen als Zeuge oder Auskunftsperson käme vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Mitstreiter des Berufungsklägers und nicht um einen neutralen und unabhängigen Zeugen handelt, ohnehin nur eingeschränktes Gewicht zu. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass C____ die in der E-Mail-Korrespondenz dokumentierten Verzögerungen bestätigen würde. Da diese Verzögerungen jedoch ohnehin als nachgewiesen erachtet werden, ist eine Ladung und Befragung von C____ schon unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich. Zur Frage, ob der Berufungskläger mit Blick auf seine Erfahrungen und Kenntnisse im Tatzeitpunkt Grund zur Annahme hatte, eine korrekte Anmeldung würde zu Verzögerungen bei der Baustellenkontrolle führen, könnte C____ als am Sachverhalt nicht Beteiligter ohnehin keine Aussagen machen. Soweit der Berufungskläger schliesslich geltend macht, der Zeuge könne weitere Angaben zur grundsätzlichen Unwirksamkeit von angemeldeten Baustellenkontrollen machen und sich von der Zeugeneinvernahme eine Klärung in Bezug auf die grundrechtsfeindliche Haltung der Privatklägerin im vorliegenden Fall und die Beurteilung der Gesetzeskonformität derselben (Akten S. 398) erhofft, ist eine Anhörung ebenfalls nicht erforderlich. Denn ob die Privatklägerin durch die Ausgestaltung ihres Anmeldeprozederes eine systematische Verhinderung wirksamer Baustellenkontrollen bezweckte, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Berufungsklägers nicht relevant und braucht somit hier nicht geklärt zu werden.


2.4.3 Zusammenfassend erübrigt sich eine Befragung von C____ in doppelter Hinsicht: Dass es seitens der Privatklägerin auch schon zu Verzögerungen bei der Anmeldung von Baustellenkontrolleuren gekommen ist, ergibt sich hinreichend aus den notorischen Presseberichten aus dem Jahr 2014 sowie aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz von 2016/2017. Gilt diese Tatsache als nachgewiesen, ist dazu keine zusätzliche Befragung eines Zeugen erforderlich. Gestützt auf diese Beweise wird zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass er im Tatzeitpunkt subjektiv Anlass zur Annahme hatte, es werde bei einer ordnungsgemässen Anmeldung zu Verzögerungen seitens der Privatklägerin kommen. Die Frage, ob die Privatklägerin durch die Ausgestaltung ihres Anmeldeprozederes eine systematische Verhinderung effektiver Baustellenkontrollen beabsichtigte, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Berufungsklägers unerheblich und kann damit vorliegend offen gelassen werden. Daraus folgt, dass von einer Befragung C____s nichts Relevantes für die vorliegend zur Beurteilung stehende Strafbarkeit des Berufungsklägers zu erwarten ist. Entsprechend kann auf eine Befragung verzichtet werden. Der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag auf Ladung und Befragung von C____ ist somit abzuweisen.


2.5 Auch dem Eventualantrag der Privatklägerin auf Befragung ihres ehemaligen Werkschutz-Chefs wird nicht stattgegeben. Zu Gunsten der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der von ihr beantragte Zeuge sowohl ihre Version des fraglichen Sachverhalts als auch ihre Angaben hinsichtlich ihrer Anmeldegepflogenheiten und Sicherheitsvorschriften vollumfänglich bestätigen würde. Es ist vom Berufungskläger unbestritten, dass er das durch eine Schranke und ein Verbotsschild gesicherte Gelände der Privatklägerin betreten hat; bezüglich des äusseren Geschehensablaufs der fraglichen Ereignisse ist somit eine Befragung des Werkschutz-Chefs entbehrlich. Dass die hinter der Ausgestaltung ihres Anmeldeprozederes stehenden Motive und Absichten der Privatklägerin für die Beurteilung der Strafbarkeit des Berufungsklägers irrelevant sind, wurde bereits hinlänglich begründet (vgl. oben E. 2.4.2). Damit ist auch von einer Befragung von D____ nichts Wesentliches für die Klärung des relevanten Sachverhalts zu erwarten, zumal den Aussagen des inzwischen pensionierten Mitarbeiters der Privatklägerin - der damit nicht als unabhängiger Zeuge gelten kann - ebenfalls nur vermindertes Gewicht zukäme.


3.

Aufgrund des Gesagten sind die Beweisanträge beider Parteien abzuweisen. Damit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt, wobei eine mündliche Urteilsberatung des Gerichts stattfinden wird, da sich allenfalls Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen können.


4.

Über die Verfahrenskosten wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Der Antrag des Berufungsklägers auf Ladung und Befragung von C____ wird abgewiesen.


Der Eventualantrag der Privatklägerin auf Ladung und Befragung von D____ wird abgewiesen.


Das Berufungsverfahren wird gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung schriftlich durchgeführt.


Über die Verfahrenskosten wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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