Zusammenfassung des Urteils SB.2017.138 (AG.2018.727): Appellationsgericht
Das Strafgericht in Basel-Stadt hat A____ und B____ des Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen verurteilt. A____ wurde zu 4½ Jahren und B____ zu 4¼ Jahren Haft verurteilt. Es ergingen auch Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten. A____ wurde zudem eine Geldstrafe auferlegt und Verfahrenskosten in Höhe von CHF 12.063.50. B____ erhielt Verfahrenskosten von CHF 11.868.80. Beide haben Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt, freigesprochen zu werden. Das Gericht hat die Berufungsklägerin und den Berufungskläger befragt. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Berufungen beantragt. Das Appellationsgericht hat sich mit den Argumenten der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und entschieden, dass die Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich waren. Die Berufungsklägerin hat die Rechtmässigkeit der Überwachung angezweifelt, aber das Gericht hat die Verwertbarkeit der Beweise bestätigt. Letztendlich wurde die Berufung der Kläger abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.138 (AG.2018.727) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.08.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Akten; Gericht; Verfahren; Droge; Über; Drogen; Genehmigung; Telefon; Urteil; Recht; Überwachung; Verfahren; Gramm; Crystal; Gerichts; Staatsanwalt; Methamphetamin; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Appellationsgericht; Anklage; Vorinstanz; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 100 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 19 BetmG;Art. 19 StGB ;Art. 269 StPO ;Art. 274 StPO ;Art. 278 StPO ;Art. 279 StPO ;Art. 282 StPO ;Art. 283 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 437 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 50 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 109 IV 143; 113 IV 34; 113 IV 35; 118 IV 397; 119 IV 180; 120 IV 330; 120 IV 67; 121 IV 332; 124 IV 86; 129 IV 188; 135 IV 158; 136 IV 1; 136 IV 55; 139 IV 25; 140 IV 40; 141 IV 289; 142 IV 289; 143 IV 457; |
Kommentar: | Keller, Basler Strafrecht I, Art. 47, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.138
URTEIL
vom 29. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
B____, [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 1. Juni 2017
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel); geheime Überwachungsmassnahmen
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121; (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 13. Juni 2016. In einzelnen Punkten der Anklage erfolgten Freisprüche. Eine gegen A____ am 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (SR 142.20) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75Tagessätzen zu CHF60.-, Probezeit 2Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere beschlagnahmte Gegenstände wurden, mit Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke, eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF12063.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF3500.- auferlegt. Das Kostendepot von CHF320.- wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit demselben Urteil wurde auch B____ des Verbrechens nach Art.19 Abs.2 lit. a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4¼Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 19.Juni 2016. In einzelnen Punkten der Anklage erfolgten Freisprüche. Der beschlagnahmte Drogenerlös (CHF1310.-) und die beschlagnahmten Gegenstände wurden, mit Ausnahme verschiedener Kleidungsstücke, eingezogen. B____ wurden Verfahrenskosten von CHF11868.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF3500.- auferlegt.
A____ respektive ihr Verteidiger hat am 6. Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil, welches vollumfänglich angefochten werde, sei insofern abzuändern, als sie von der Anklage des Verbrechens gegen das BetmG freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Bemessung und die Art der Strafe sowie gegen die Modalitäten des Vollzugs. Vom Widerruf der Strafe im Strafbefehl vom 11.September 2013 sei abzusehen. Aus den beantragten Änderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Allfällige Beweisanträge könnten erst nach Instruktion und vertiefter Analyse des angefochtenen Urteils erfolgen. Ausserdem wurde um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren ersucht. In der Berufungsbegründung vom 2.Mai 2018 hat der Verteidiger diese Anträge - nun teilweise als Eventualanträge - bekräftigt und durch ein neues Hauptbegehren dahingehend ergänzt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Strafgericht zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens zurückzuweisen sei.
Gegen das Urteil des Strafgerichts hat auch B____ am 24. November 2017 Berufung erklärt und beantragt, das angefochtene Urteil vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben und er von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, unter entsprechender o/e-Kostenfolge. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Er stellte den Beweisantrag, es sei eine Konfrontation mit C____ durchzuführen. Seine Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 5.März 2017 bekräftigt und begründet; ausserdem hat er um Ausrichtung einer Entschädigung für die erlittene Haft ersucht.
Die Verfahrensleiterin wies die Verteidigung der Berufungsklägerin A____ mit Verfügung vom 4. Mai 2018 darauf hin, dass über die beantragte Kassation des erstinstanzlichen Urteils nicht durch die Verfahrensleitung (im Sinne eines Zwischenentscheids) sondern durch das erkennende Gericht entschieden würde. Da sich eine Rückweisung nicht ohne weiteres aufdränge, werde eine mündliche Hauptverhandlung angesetzt werden. Der Verteidiger habe daher seine vorbehaltene ergänzende Berufungsbegründung im Rahmen des laufenden Schriftenwechsels einzureichen, wofür ihm Frist bis 1.Juni 2018 angesetzt wurde. Daraufhin beantragte der Verteidiger am 24.Mai 2018, der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens sei vorab durch das Gesamtgericht zu behandeln, andernfalls werde um zeitnahe Ansetzung der zweitinstanzlichen Verhandlung ersucht, an welcher das Begehren auf Rückweisung des Verfahrens nochmals dem Gesamtgericht unterbreitet würde. Im Falle der Abweisung der Rückweisung werde die Berufung spätestens vor den Schranken mündlich ergänzt; die Einreichung ergänzender schriftlicher Ausführungen vor der Verhandlung bleibe vorbehalten.
Mit Berufungsantwort vom 1. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufungen, die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers B____ auf Konfrontation mit C____ und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Berufungsverhandlung vor dem 11. September 2018 anzusetzen sei.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2018 wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zum Entscheid über die Kassation des angefochtenen Urteils begründet abgelehnt. Indes wurde die Hauptverhandlung, wie auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, zeitnah angesetzt. Mit einer weiteren Verfügung der Verfahrensleiterin vom selben Tag wurden die Parteien zur Verhandlung geladen; der Antrag des Berufungsklägers B____ auf Konfrontation mit C____ wurde zunächst begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin. Mit Verfügung vom 15. August 2018 ist die Verfahrensleiterin auf diese Verfügung zurückgekommen und hat die Ladung von C____ als Zeuge respektive Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung verfügt.
Die Akten des Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 (betreffend geheime Überwachungsmassnahmen, Beschwerdeführerin A____) wurden beigezogen. An der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 29. August 2018 haben die Berufungsklägerin und der Berufungskläger, jeweils mit ihren Verteidigern, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger wurden befragt. Die Berufungsklägerin hat grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und einzig Fragen in Zusammenhang mit ihrem Befinden im vorläufigen Strafvollzug beantwortet. Ihr Verteidiger hat an seinen Verfahrensanträgen festgehalten, aber darum ersucht, dass darüber im Endentscheid befunden werde. Der Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sich, auf Hinweis, dass C____ nicht habe erreicht werden können und somit nicht würde befragt werden können, damit einverstanden erklärt, dass das Gericht in der Urteilsberatung darüber befindet, ob das Verfahren deswegen gegebenenfalls auszustellen sei. Die Verteidiger und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO).
Die Berufungsklägerin A____ ficht in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt konkret einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG. Sie hält fest, die Berufung richte sich auch gegen die Strafzumessung, und beantragt weiter, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 11. September 2013 sei abzusehen, und die beantragten Änderungen seien auch bei den Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu berücksichtigen. In der Berufungsbegründung erweitert der Verteidiger die Rechtsbegehren demgegenüber um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Es kann sich die Frage stellen, ob diese Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist. Bereits in der Berufungserklärung wird das erstinstanzliche Urteil allerdings vollumfänglich angefochten, darin ist ein Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz implizit inbegriffen. Ausserdem sieht Art. 409 Abs. 1 StPO vor, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dies muss im Falle gravierender Verfahrensmängel selbst dann gelten, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (vgl. auch Art. 404 Abs. 2 StPO). Das erweiterte Begehren erscheint unter diesen Umständen formell somit zulässig.
Der Berufungskläger B____ verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch; implizit richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Ausnahme der offensichtlich nicht angefochtenen Freisprüche und der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin A____ im erstinstanzlichen Verfahren ist das angefochtene Urteil des Strafgericht somit vollumfänglich zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1 Der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ verlangt hauptsächlich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, da sich das Urteil auf unzulässig erhobene Beweise stütze. Er macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst insbesondere Folgendes geltend (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Mai 2018, Ziff. 5 ff.; Plädoyer, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.): Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG stütze sich praktisch ausnahmslos auf Erkenntnisse aus geheimen Zwangsmassnahmen respektive auf sich daraus ergebende Folgebeweise. Die entsprechenden von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Beweismittel - Telefonkontrollen, Observationen, Einsatz IMSI-Catcher in konnexen Verfahren - seien deshalb für die Beurteilung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Allerdings seien die Genehmigungsverfahren betreffend geheime Zwangsmassnahmen in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform geführt worden und die Anordnung zahlreicher geheimer Überwachungsmethoden hätte vom Zwangsmassnahmengericht nicht genehmigt werden dürfen. Verschiedene von der Vorinstanz zulasten der Berufungsklägerin gewürdigte Beweismittel unterlägen deshalb einem (absoluten) Verwertungsverbot. Eine korrekte Beweiswürdigung könne erst vorgenommen werden, wenn geklärt sei, welche Beweismittel gegen die Berufungsklägerin verwendet und verwertet werden könnten (Berufungsbegründung Ziff.5, 6).
2.1.2 Der Verteidiger führt weiter insbesondere aus, die Berufungsklägerin habe bereits während des Vorverfahrens Beschwerde gegen sämtliche geheimen Überwachungsmethoden erhoben. Allerdings sei der Entscheid im Beschwerdeverfahren BES.2016.114 erst am 17.Mai 2017 gefällt und ihm am 22. Mai 2017, nur wenige Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Beginn 30. Mai 2017), zugestellt worden. Die Beschwerde sei darin zu einem kleinen Teil gutgeheissen worden, indem eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren festgestellt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde. Wegen der späten Eröffnung des Beschwerdeentscheides sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Genehmigung der angefochtenen geheimen Zwangsmassnahmen vorgelegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - es wird auf BGE 140 IV 40 E. 1.1 und BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.1 verwiesen - könnten entsprechende Genehmigungsentscheide aber erst nach Rechtskraft im StPO-Beschwerdeverfahren nicht erneut vor dem Sachrichter aufgeworfen werden. Deshalb seien der Inhalt der Beschwerde respektive die Kritik an den geheimen Zwangsmassnahmen erneut an der vorinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der Vorfragen und im Plädoyer vorgetragen worden. Die Vorinstanz habe (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht [SG] S.6) auch anerkannt, dass sie aufgrund der fehlenden Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Appellationsgerichts vom 17.Mai 2017 nochmals zu prüfen habe, ob die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Beweismittel verwertet werden können. Dennoch habe die Vorinstanz die formellen Fragen, insbesondere in Bezug auf geheime Zwangsmassnahmen, lediglich knapp abgehandelt und den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts nicht überprüft. Im angefochtenen Urteil der Vorinstanz (S. 19) werde vielmehr lapidar festgehalten, dass die Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien und einzig zu prüfen sei, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren eingeholten Daten rechtmässig sei. Die Zufallsfundbewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts lägen bezüglich beider Angeklagter vor. Die Vorinstanz wäre aber gehalten gewesen, die zahlreichen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts und damit verbunden die Verwertbarkeit der ins Recht gelegten Beweismittel von Amtes wegen einer genauen Prüfung zu unterziehen und diese im schriftlich begründeten Urteil nachvollziehbar wiederzugeben, mit der Konsequenz, dass dagegen erhobene Rügen nun im Berufungsverfahren vorgebracht werden könnten (Berufungsbegründung Ziff. 7 - 13).
2.1.3 Der Verteidiger behauptet, dass es nicht die Berufungsklägerin als damalige Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 zu verantworten habe, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Genehmigung der geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig geklärt war. Sie habe gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 nicht mehr Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führen können, denn dieses wäre mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils auf eine Beschwerde nicht mehr eingetreten. Betreffend Vorgehen nach Ergehen des erstinstanzlichen Strafurteils fügt der Verteidiger an, er sei auch diesbezüglich korrekt verfahren. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bundesgericht auf eine selbständige Beschwerde (gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts) nach dem erstinstanzlichen Sachurteil eingetreten wäre - was er bestreite - so könne von der Berufungsklägerin nicht verlangt werden, dass sie eine solche Beschwerde führe. Hätte sie doch dann blind auch Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts einlegen müssen, für den Fall nämlich, dass die Beschwerde beim Bundesgericht gutgeheissen würde. Es sei auch unklar, wie in solchem Falle das Verfahren hätte weiter geführt werden müssen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen seien, verletze den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör. Dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Genehmigung der geheimen Überwachungsmassnahmen und der Verwertbarkeit der daraus erhobenen Beweise gar nicht auseinandergesetzt und die Prüfung des Beweisfundamentes unterlassen habe, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer. Die Berufungsklägerin habe weder einen rechtskräftigen Entscheid betreffend Genehmigung der Zwangsmassnahmen erwirken können, noch habe die Vorinstanz diese Frage geprüft. Somit sei ihr Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden. Das Verfahren sei aufgrund der diversen gravierenden verfahrensrechtlichen Mängel in jedem Fall gemäss Art.409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche vorweg zu klären habe, ob die noch verwertbaren Beweise überhaupt eine sinnvolle und gesetzeskonforme Anklage ermöglichten. Sollte von einer Rückweisung des Verfahrens nach Art.409 StPO abgesehen werden, so seien die in Verletzung der in der StPO statuierten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren erhobenen Beweismittel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aus den Akten zu entfernen (Berufungsbegründung Ziff. 14 - 18).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungsantwort fest, es wäre der Berufungsklägerin A____ möglich gewesen, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 an das Bundesgericht zu führen, sie habe dies indes - wohl nach Abwägung der Prozesschancen - unterlassen. In Konsequenz sei der Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen und entfalte damit volle Rechtswirkungen per Urteilsdatum 17. Mai 2017, mithin zu einem Zeitpunkt vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 1.Juni 2017. Diese gesetzlich vorgesehene (Rück-)Wirkung ex tunc führe zur selben prozessualen Konstellation, wie wenn kein Schwebezustand bestanden und die gesamte Rechtsmittelfrist sich vor dem erstinstanzlichen Urteil erschöpft hätte. Entsprechend könnten auch die Rechtswirkungen nicht anders sein. Die Berufungsklägerin führe selbst richtig aus, dass die betreffenden Fragen nach Eintritt der Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden könnten. Die Rüge, dass sich das Sachgericht mit den Genehmigungsentscheiden hätte auseinandersetzen müssen, laufe somit ins Leere. Die Rechtskraftwirkung führe auch dazu, dass das Berufungsgericht in der Berufungssache selber zwar über volle Kognition verfüge, indes an den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 gebunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Rügen der Berufungsklägerin auch in materieller Hinsicht aufgenommen, geprüft und verworfen. Schliesslich habe das Sachgericht kompetenzgemäss befunden, dass die vorliegenden Genehmigungsentscheide und Zufallsfundbewilligungen, welche es einzeln aufführe, rechtmässig verwendet beziehungsweise beweismässig verwertet werden können. Den Rügen der Berufungsklägerin sei damit der Boden entzogen. Sämtliche Genehmigungsentscheide und Zufallsfundbewilligungen seien in allen Teilen rechtskonform.
2.3
2.3.1 Das vorinstanzliche Urteil stützt die Schuldsprüche wesentlich auch auf die Ergebnisse der Telefonkontrollen und Observationen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft eine Observation angeordnet (vgl. Akten S.672 ff.) und beim Zwangsmassnahmengericht Genehmigungen betreffend Zufallfunde und betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Telefonkontrollen, TK) beantragt, welche vom Gericht erteilt und (auf entsprechenden Antrag hin) verlängert wurden (vgl. Akten S. 413 ff.). Die Durchführung dieser geheimen Überwachungsmassnahmen wurde nach ihrer Beendigung der Berufungsklägerin mit schriftlichen Mitteilungen vom 13.Juni 2016, welche ihr anlässlich ihrer Befragung vom 14.Juni 2016 ausgehändigt wurden, eröffnet. Darauf erhob die Berufungsklägerin am 23.Juni 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen und beantragte, die entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen gewonnen Erkenntnisse zu vernichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten der geheimen Überwachungsmassnahmen zu gewähren, namentlich in die dem Zwangsmassnahmengericht mit den entsprechenden Genehmigungsanträgen jeweils zugestellten Aktenbeilagen, die zur Überprüfung der entsprechenden Telefonanschlüsse geführt hätten, sowie in die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend die angeordnete Observation. Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE BES.2016.114 vom 17.Mai 2017, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter der Berufungsklägerin am 22. Mai 2017 zugestellt. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung im Strafverfahren hat vom 30.Mai bis 1.Juni 2017 stattgefunden. Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nicht rechtskräftig sei, diverse Einwände in Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen und den entsprechenden Genehmigungsverfahren erneut vor dem Sachrichter vorgetragen (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 2 ff., 16 ff.).
2.3.2 Der Verteidiger macht geltend, dass die Beurteilung der Beschwerde durch das Appellationsgericht in einem Haftfall rund 11Monate in Anspruch genommen habe, könne nicht der Berufungsklägerin zum Vorwurf gereichen. Nicht sie habe es zu verantworten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Genehmigung der geheimen Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig geklärt gewesen sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er in diesem Zusammenhang behauptet, das Appellationsgericht habe das Beschleunigungsgebot in krasser Art und Weise verletzt (Akten S. 2921). Indessen hatte er im betreffenden Beschwerdeverfahren nie auf eine raschere Behandlung des Verfahrens gedrängt, sondern durch sein eigenes Verhalten massgeblich dazu beigetragen, dass der Beschwerdeentscheid erst am 17. Mai 2017 ergehen konnte (vgl. Akten BES.2016.114): Am 2.März 2017 hatte der Verfahrensleiter im Beschwerdeverfahren verfügt, die Staatsanwaltschaft habe unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke ihren jeweiligen Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt waren, und der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke zu geben - dies notabene mit dem expliziten Hinweis darauf, dass die Verhandlung vor dem Strafgericht bereits auf den 30. Mai 2017 angesetzt sei. Mit Eingabe datierend vom 3.März 2017, Postaufgabe am 7. März 2017, informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht, dass lediglich mitgeteilt werden könne, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Eine detaillierte Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei nicht möglich. Der Berufungsklägerin wurde darauf Frist zur Stellungnahme bis 29. März 2017 gesetzt, welche der Verteidiger indes zweimal (am 29. März 2017 und am 2. Mai 2017) erstrecken liess, bevor er am 12. Mai 2017, am letzten Tag der peremptorisch verlängerten Frist, eine nach eigenen Angaben kurze, lediglich rund dreieinhalb Seiten umfassende Stellungnahme (Zeitaufwand lediglich gut anderthalb Stunden, vgl. Honorarnote vom 17. Mai 2017) einreichte; seine Honorarnote reichte er per Fax am 17.Mai 2017 nach. Darauf erging am selben Tag der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts, wurde am 19. Mai 2017 versandt und am 22.Mai 2017 dem Verteidiger zugestellt. Unter diesen Umständen liegt es durchaus in der Verantwortung der Berufungsklägerin respektive ihrer Verteidigung, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts erst wenige Tage vor der vorinstanzlichen Verhandlung ergehen konnte, welche demzufolge in die laufende Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gefallen ist. Das Vorgehen des amtlichen Verteidigers erscheint hier widersprüchlich und die Berufungsklägerin kann insoweit jedenfalls nichts zu ihren Gunsten aus dem Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ableiten.
2.3.3
2.3.3.1 Der Verteidiger der Berufungsklägerin macht geltend, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung nicht rechtskräftig gewesen sei.
Art. 437 Abs. 3 StPO hält fest, dass Entscheide, gegen welche kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz - d.h. nach der Strafprozessordnung - zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden (die ordnungsgemässe Eröffnung und Zustellung vorausgesetzt, Art.84StPO). Damit sind in erster Linie kantonale Rechtsmittelenscheide, d.h. Urteile der zweiten kantonalen Instanz und somit auch Entscheide der Beschwerdeinstanz (Art. 397 StPO), gemeint. Zur Vereinfachung tritt die Rechtskraft rückwirkend an dem Tag ein, an welchem entschieden wurde (vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO). Ausgenommen von den vorerwähnten Rechtskraftregeln der StPO sind diejenigen Fälle, in denen eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ergriffen wurde; diesfalls ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Dies gilt vorab für jene ans Bundesgericht weitergezogenen Fälle, in denen nach Art. 103 Abs. 2 lit.b BGG der Strafrechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und damit die Rechtskraft noch nicht eintritt. Vorliegend ist unbestrittenerweise keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden, so dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts nach dem Gesagten grundsätzlich mit seiner Ausfällung, d.h. am 17. Mai 2017, formal rechtskräftig geworden ist.
Der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 ist ein Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO erlaubt es, die Rechtmässigkeit einer Überwachung zu überprüfen, während die Prüfung des Beweiswertes einer Überwachung dem Sachrichter zu überlassen ist (Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, Rz 1307 ff., mit Hinweis auf unveröffentlichte E. 1.2.2 aus BGE 142 IV 289, publ. in Pra 2017 Nr. 67). Ist die Mitteilung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft gültig erfolgt, dann kann die Rechtmässigkeit der Überwachung vom Sachrichter nicht mehr überprüft werden (BGE 140 IV 40). Deshalb liegt ein nicht wieder gut zu machender Nachteil vor, so dass das Bundesgericht auf Beschwerden, welche die Rechtmässigkeit der Überwachung zum Gegenstand haben, grundsätzlich eintritt.
Dabei kann hier die Frage offen bleiben, ob das Bundesgericht auch auf eine entsprechende Beschwerde eintritt, wenn der Sachrichter bereits entschieden hat. Denn der Argumentation des Verteidigers ist in jedem Fall zu entgegnen, dass er - wenn er ernsthaft eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht hätte ergreifen wollen, wogegen sein Prozessverhalten im kantonalen Beschwerdeverfahren spricht (vgl. oben E. 2.3.2) - dies noch vor dem vorinstanzlichen Sachentscheid hätte tun können. Er hätte diesfalls auch beantragen können, dass das Strafverfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesgerichts über die formellen Fragen sistiert werde. Notabene hat er durchaus beantragt, die Hauptverhandlung sei auszustellen - dies aber lediglich, damit die Verfahrensakten aus den Kantonen Bern und Basellandschaft beigezogen werden und er diese studieren könne (Verhandlungsprotokoll SG S. 2), nicht aber, um ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzuwarten. Er ist bei seinem Prozessverhalten - welches offenkundig dagegen spricht, dass er überhaupt je erwogen hat, gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben - zu behaften. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 mit seiner Ausfällung rechtskräftig geworden und damit im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung - jedenfalls ex post gesehen - rechtskräftig war und es nun jedenfalls auch ist.
Nach dem Gesagten können nach Eintritt der Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Genehmigungsentscheide die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter grundsätzlich nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 141 IV 289, 292, E. 1.2). Auch die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist seit der Einführung der Strafprozessordnung gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren zu klären, da, anders als nach altem Recht, in allen Fällen eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 3 StPO eingeholt werden muss. Ausgehend davon - und jedenfalls ex post betrachtet - hätte sich das Strafgericht mit den vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren beurteilten Rügen somit grundsätzlich nicht erneut befassen müssen.
2.3.3.2 Der Verteidiger weist freilich zutreffend darauf hin, dass das Strafgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch nicht von einer Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ausging - welche aus damaliger Sicht auch noch nicht klar feststand. Er verweist dafür auf eine Passage aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung (S. 5-6, Akten S. 2924 f., Hervorhebung nicht original):
Vors. eröffnet den Parteien den abweisenden Entscheid des Gerichts über den Antrag des AV [ ] auf Aktenbeizug und erläutert diesen wie folgt:
( ) Und bei verdeckten Zwangsmassnahmen stellt sich - wie in casu - die Frage, ob diese formell korrekt erfolgten. Dafür statuiert die Strafprozessordnung die entsprechenden formellen Voraussetzungen. Danach hat ein Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden. Die Frage ist, ob die TK der Beschuldigten korrekt erfolgten, da das Gericht darauf abstellt. Beim Beschuldigten besteht eine Abhängigkeit von der TK der Beschuldigten, womit sich die Frage des Zufallsfundes stellt, während die TK bei der Beschuldigten auf einem Zufallsfund aus einer Telefonkontrolle des Kantons Bern basiert. Demnach bedarf es zum einen des Genehmigungsentscheids der TK A____ - der ist in den Akten -, des Bewilligungsentscheids bezüglich des Zufallsfundes - ist in den Akten - und des Bewilligungsentscheids für die Genehmigung im Verfahren D____. Das ist alles in den Akten. In Sachen D____ wurde die TK überprüft vom ZMG Bern und das hat - wie dem StA beizupflichten ist - zu genügen. ( ) Die gerichtliche Überprüfung ist erfolgt ( ). Die Prüfung, ob das Verfahren in Sachen D____ einen korrekten Verlauf nahm, ist nicht Aufgabe dieses Gerichts. (...).
Richtig ist indessen, dass der Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht rechtskräftig ist. Es wird noch zu prüfen sein, ob die von der Stawa ins Recht gelegten Beweismittel verwertet werden können.
Die Berufungsklägerin hat einerseits im Beschwerdeverfahren BES.2016.144 ihre Stellungnahme herausgezögert - im Bewusstsein, dass der Beschwerdeentscheid des Appellationsgericht dann erst kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung ergehen zugestellt werden kann. Sie hat weiter weder eine Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht - sondern nur zwecks Einsichtnahme in ausserkantonale Akten - verlangt, noch in der Folge eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie hat es somit mit ihrem eigenen Prozessverhalten zu verantworten, dass einerseits der Beschwerdeentscheid zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig war, dass er andererseits dann aber nach dem Entscheid in Rechtskraft erwuchs - und zwar ex tunc. Wie zuvor aufgezeigt, hätte sie das mit einem anderen Vorgehen verhindern können. Es kann hier indessen offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch bestehende Ungewissheit über eine - ex tunc eintretende - Rechtskraft etwas ändert. Denn die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Fragen ohnehin ausreichend auseinander gesetzt.
2.3.4 Denn selbst wenn der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht rechtskräftig gewesen wäre, so ist jedenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl erneut mit der Argumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt, deren Einwände gegen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung respektive auch ihren Antrag auf Beizug von Akten aus konnexen ausserkantonalen Verfahren indes, wie bereits das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren, verworfen. Dies hat sie mit ausreichender Begründung getan (vgl. insbesondere Zwischenentscheid mit mündlicher Begründung, Verhandlungsprotokoll SG S. 5 f.; Urteil Strafgericht S.19f.). Dabei durfte sie durchaus auch auf die sorgfältige Begründung im ausführlichen Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 17. Mai 2017 verweisen. Etwas stutzig machen könnte allenfalls der im gegebenen Zusammenhang missverständliche Hinweis des Strafgerichts dass die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einer Überprüfung durch den Sachrichter entzogen sind.. Es trifft indessen zu, dass keine generelle Überprüfung der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts durch das Sachgericht erfolgt, sondern nur jeweils bezogen auf die Fragestellung im konkreten Fall - und mehr wollte die Vor-instanz ganz offensichtlich auch nicht zum Ausdruck bringen. So wird im vorinstanzlichen Entscheid denn auch richtig festgehalten: Der Sachrichter hat einzig zu überprüfen, ob die Verwendung der für das aktuelle Verfahren eingeholten Daten rechtmässig ist (Urteil Strafgericht S.19).
2.3.5 Selbst wenn die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hätte, so wäre auch dies kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, denn das Appellationsgericht urteilt im Berufungsverfahren mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2, 3 StPO), sodass eine ausführlichere Begründung gegebenenfalls nachgeholt werden könnte.
Das Appellationsgericht hat sich - in anderer Besetzung - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2016.114 bereits ausführlich und sorgfältig mit denselben formellen Vorbringen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt. Diese respektive ihre Verteidigung setzt sich bezeichnenderweise mit dem entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts nicht auseinander, sondern macht im Wesentlichen nur geltend, dass das Appellationsgericht offenbar aus zeitlichen Gründen nicht gewillt war, der Sache gründlich auf den Grund zu gehen. Die Berufungsklägerin nimmt in der Berufungsbegründung (Ziff. 17) explizit Bezug auf ihre Beschwerde vom 23. Juni 2016 und ihre Replik vom 16. September 2016, welche dem Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 zu Grunde liegen. Um einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Boden zu entziehen, werden die Rügen deshalb nachfolgend nochmals abgehandelt. Im Sinne der Verfahrensökonomie kann es vorliegend sein Bewenden damit haben, die entsprechenden trefflichen Ausführungen des Beschwerdeentscheids im Wesentlichen zu wiederholen und, soweit erforderlich teilweise zu aktualisieren und zu ergänzen:
2.3.5.1 Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es seien sämtliche Verfahrensakten aus den konnexen Strafverfahren in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft beizuziehen, das Verfahren deshalb auszustellen und der Verteidigung angemessene Frist zum Aktenstudium einzuräumen; im Plädoyer hat er dazu ausgeführt, ohne Kenntnis der Akten aus den konnexen Strafverfahren sei das Gericht nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ein Tatverdacht korrekt etabliert worden sei (Verhandlungsprotokoll SG S. 2 f., 16f.). Das Appellationsgericht hatte zuvor im Beschwerdeentscheid (E. 1.2) korrekt festgehalten, dass, soweit die Berufungsklägerin geltend mache, frühere Überwachungen in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, welche nicht gegen sie persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig erfolgt (Replik S. 6 ff.), auf ihre Vorbringen mangels entsprechender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden könne. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse liege diesbezüglich einzig insoweit vor, als sie geltend macht, die gegen sie angeordneten Überwachungen basierten auf einer unzulässigen Verwendung - nicht auf einer unzulässigen Erlangung - von sie belastenden Zufallsfunden (BGE 140 IV 40 E.4.1 S. 43). Damit sei auch der Antrag, es seien sämtliche Akten aus den konnexen Verfahren Aktionen [...], [...], [...], [...], [...], [...] beizuziehen, abzuweisen. Diese Auffassung ist korrekt. Anzufügen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur sogenannten Kaskaden-Überwachung die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig ist, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt sind, wobei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen entscheidend ist. Dementsprechend hat eine Betroffene, die die Verwendung von Zufallsfunden - und darauf gestützte neue Überwachungen gegen sie - im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen (vgl. Hansjakob, a.a.O., Rz 1291 ff. mit Hinweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.2 f. S. 43 f.). Hier liegen diese Akten und Genehmigungen grundsätzlich vor, wie bereits der Strafgerichtspräsident (Verhandlungsprotokoll SG S. 5) und das angefochtene Urteil (S.19 f.) festhalten (vgl. Akten S.413 ff.).
2.3.5.2 Das Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid (E. 1.3) ebenfalls korrekt festgehalten, dass auch auf die Anträge der Berufungsklägerin, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen (Telefonkontrolle und Observation) vom 26. November 2015 bis zum 13. Juni 2016 gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten (Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde), nicht einzutreten ist. Das Beschwerdegericht entscheidet lediglich über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung. Für den Entscheid über die beweismässige Verwertung der Überwachungsergebnisse ist das Sachgericht zuständig (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, Art. 279 N 14, BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192; BGer 1B_439/2015 vom 2. Dezember 2015 E.1.3 und 1.4, 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3). Das Strafgericht ist dann korrekt zum Schluss gekommen, dass einer Verwertung der Überwachungsergebnisse nichts im Wege steht (vgl. Urteil SG S. 19).
2.3.5.3 Die Berufungsklägerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter die Frage aufgeworfen, ob die geheimen Überwachungsmassnahmen überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden seien, da es sich bei der ihr im Rahmen der Einvernahme vom 13.(recte: 14.) Juni 2016 ausgehändigten Mitteilung nicht um eine Verfügung handle und ihr auch die einzelnen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgehändigt worden seien. Auch mit dieser Rüge hat sich das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid AGE BES.2016.114 auseinandergesetzt und richtig Folgendes festgehalten (E. 2.1): Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.297 N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 279 N 5). Diese Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten, indem sie der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2016 fünf Schreiben ausgehändigt hat, welche mit Mitteilung einer geheimen Überwachungsmassnahme betitelt sind, den Grund (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Art (z.B. Telefonkontrolle der Nummer [ ]) und die Dauer (z.B. 25.11.2015 bis 22.08.2.2016) der jeweils angeordneten Massnahme, gegebenenfalls den Hinweis, dass die jeweilige Massnahme vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden ist, sowie eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art.279 Abs.3 StPO enthalten. Damit sind die geheimen Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.
2.3.5.4 Die Berufungsklägerin hatte in der Beschwerde schliesslich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da aufgrund der ihr zugänglichen Akten die Rechtmässigkeit der genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der angeordneten mehrmonatigen Observation nicht fundiert überprüft werden könne. Es ergebe sich aus den Verfahrensakten nicht, welche Aktenstücke jeweils Grundlage der verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien, zumal die Verfahrensakten diverse Aktenstücke enthielten, welche zeitlich nach den genehmigten Zwangsmassnahmen angelegt worden seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anträgen auf Genehmigung der geheimen Überwachungsmassnahmen stünden. Zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit der einzelnen Genehmigungsentscheide wäre es jedoch unerlässlich, nachvollziehen zu können, gestützt auf welche eingereichten Verfahrensakten die Genehmigungsentscheide erfolgt seien. Da dies aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich sei, müsse zumindest spekuliert werden, dass das Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung einzig auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, welche insbesondere zur Verhältnismässigkeit und zur Subsidiarität der beantragten Massnahmen bloss standardisierte, oberflächliche Ausführungen enthielten, sowie teilweise noch auf Genehmigungsentscheide aus konnexen Verfahren gestützt habe. Dies sei keine genügende Entscheidgrundlage für die Genehmigung derart einschneidender Massnahmen. Insgesamt führe die Tatsache, dass der genaue Verfahrensablauf nicht mehr im Detail nachvollzogen werden könne, zu einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zwingend zur Aufhebung der Verfügung führen müsse.
Das Appellationsgericht hatte im Beschwerdeentscheid (E. 2.2.2 ff.) dazu richtig erwogen, der Zweck der Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen bestehe darin, sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit - wenn auch erst nachträglich - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können. Mit der Beschwerde könnten sämtliche Mängel des Anordnungs- und Genehmigungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerderecht könne nur wirksam wahrgenommen werden, wenn der die Betroffene die Akten zum Anordnungs- und Genehmigungsverfahren vollständig einsehen könne, und zwar in einer Präsentation, die es erlaube, zu rekonstruieren, zu welchem Zeitpunkt den Strafbehörden welche Informationen vorlagen (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art.279 N10; Ruckstuhl, Technische Überwachungen aus anwaltlicher Sicht, in: AJP 2005, 151). Diese Anforderung ergebe sich aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der Überwachung geführt hat, anhand der Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme eine summarische Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung und der Weiterführung der Überwachung vorzunehmen sei (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.279 N 29).
In den dem Appellationsgericht - und der Beschwerdeführerin respektive Berufungsklägerin - damals vorliegenden Verfahrensakten waren laut Beschwerdeentscheid (E.2.2.3) unter der Rubrik Weitere Zwangsmassnahme folgende Dokumente eingeordnet (in dieser Reihenfolge, aber z.T. mehrfach an verschiedenen Stellen vorhanden; vgl. die nun paginierten Akten S. 413 ff.):
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der in Bern durchgeführten geheimen Überwachung von D____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Berufungsklägerin;
· als Beilagen der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Überwachung von D____, der entsprechende Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Juli 2015, der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. September 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Verlängerung dieser Überwachung sowie der diesbezügliche Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 6./7.Oktober 2015;
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der im Kanton Basel-Landschaft durchgeführten geheimen Überwachung von E____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Berufungsklägerin;
· als Beilagen das Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29.September 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes und einer aktiven Überwachung von E____ an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (mit Beilagen) sowie der entsprechende Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1.Oktober 2015 (Verwertung Zufallsfund, rückwirkende Überwachung und Echtzeitüberwachung des Telefonanschlusses von E____);
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (u.a.) der Berufungsklägerin (Spitzname: xxx) mit Hinweis auf beigelegte Gesprächsprotokolle aus den Telefonüberwachungen von D____ und E____; unter Beilagen ist angegeben: Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten;
· die entsprechende Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2015 (ausgefüllte Formulare ISS 1.0 d , 1.1 d mit Beiblatt, 2.1 d) und die CCIS-Abklärung betreffend die Berufungsklägerin;
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom 24. und 25.November 2015; Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung vom 25. November 2015 bis 24. Februar 2016).
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung, welche sich aus den beiliegenden Vorakten ergeben würden;
· die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2 d);
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 (Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung vom 23. resp. 24. Februar 2015 bis 23. Mai 2016).
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Berufungsklägerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung, welche sich aus den beiliegenden Vorakten ergeben würden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass viele Gespräche in thailändischer Sprache geführt würden und nicht permanent Thai-Dolmetscher zur Verfügung stünden, weshalb die Telefonkontrollen mit über 13000 Telefonverbindungen noch nicht nachgeführt worden seien. Aus der provisorischen Belastungsübersicht gehe indessen hervor, dass die Berufungsklägerin und B____ vom 7.10.2015 bis 24.03.2016 mindestens 1101 Gramm Crystal Meth verkauft hätten; unter Beilagen ist angegeben: Verlängerungsverfügung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten;
· die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2 d);
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 (Genehmigung der Verlängerung der aktiven Fernmeldeüberwachung bis 22. August 2016).
· Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November 2015 auf Genehmigung der aktiven Überwachung einer neuen Telefonnummer der Berufungsklägerin mit dem Hinweis, dass diese, wie aus der TK bei D____ hervorgehe, nun mit einer neuen Nummer operiere; unter Beilagen ist angegeben: Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche Verfahrensakten;
· Transkription des entsprechenden Telefongesprächs aus der TK D____;
· die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 1.0 d ISS, 1.1d mit Beiblatt, 2.1d);
· die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom 24. und 25.November 2015).
· Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015 betreffend Anordnung der Observation der Berufungsklägerin (mit dem Vermerk, dass die Observation am 13. Juni 2016 beendet wurde).
· Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 13. Juni 2016 (mit entsprechendem Bericht, Fotodokumentation und Verzeichnis), vom 14. Juni 2016 (betr. Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons der Berufungsklägerin) und vom 28. Juni 2016 (mit Verzeichnis).
Nicht in diesem Teil der Akten befanden sich gemäss dem Beschwerdeentscheid Transkripte der kontrollierten Telefongespräche von D____ und E____, aus welchen sich - wie in den Anträgen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Verwendung von Zufallsfunden ausgeführt werde - der Verdacht gegen die Berufungsklägerin auf Handel mit Crystal Meth ergeben solle, sowie Auszüge aus der TK der Beschwerdeführerin selbst. Es war für das Appellationsgericht daher aus den Akten nicht ersichtlich, ob solche Transkripte dem Zwangsmassnahmengericht jeweils vorlagen.
Zudem enthielten die Anträge der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Vermerk Beilagen jeweils nur den Hinweis auf wesentliche Verfahrensakten. Das genügt laut Beschwerdeentscheid nicht. Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr - wie dies auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei ihren jeweiligen Genehmigungsersuchen getan haben - jeweils die beigelegten Verfahrensakten genau bezeichnen müssen, damit später rekonstruiert werden kann, auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid stützte. Das Appellationsgericht stellte im Beschwerdeentscheid ausserdem fest, dass die Akten sehr unübersichtlich seien, seien doch die verschiedenen Anträge, Beilagen und Genehmigungsentscheide in der Rubrik Weitere Zwangsmassnahmen mehrfach kopiert und unpaginiert abgelegt gewesen. Die Beifügung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses wäre erforderlich gewesen, aus dem sich klar ergebe, welche Aktenstücke mit welchen Beilagen in welcher Reihenfolge in dieser Rubrik aufzufinden seien.
Unter der Rubrik Allg. Teil der Akten hat sich laut Beschwerdeentscheid vom 17.Mai 2017 eine mit 12. Mai 2016 datierte Dokumentation Belastungsübersicht aus der Aktion [...] II, Zielperson [...] mit Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen D____, E____ und der Berufungsklägerin zwischen dem 7. Oktober 2015 und dem 11. März 2016 und deren Interpretation durch den Verfasser befunden (vgl. nun Akten S. 1079 ff.). Auch daraus ergibt sich zwar nicht, ob und wann diese Transkriptionen ein Teil davon dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt wurden. Aufgrund verschiedener Hinweise im Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2016 und dem Datum der Dokumentation sei indes zu vermuten, dass diese Übersicht jenem Antrag beigelegt wurde. Ausdrücklich vermerkt worden sei das aber nirgends, ebenso wenig wie der Umstand, ob allenfalls frühere Fassungen dieser Dokumentation früheren Anträgen beigelegt worden seien. Auch aus den in der Rubrik Zur Sache abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc. geht laut Beschwerdeentscheid nicht hervor, ob diese dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheide vorlagen.
Unter diesen Umständen hatte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. März 2017 die Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich klar zu bezeichnen, welche Aktenstücke sie ihren jeweiligen Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht beigelegt hatte. Mit Eingabe vom 3.März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Dies sei konstante Praxis der Staatsanwaltschaft. Eine detaillierte Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke sei im heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr möglich. Jedenfalls seien sämtliche Aktenstücke, auf die im jeweiligen Antrag Bezug genommen worden sei, dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegen. Die Berufungsklägerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie für die Genehmigungsverfahren keine gesonderten Verfahrensakten angelegt habe, ihre grundlegendsten Dokumentationspflichten verletzt und es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegericht verunmöglicht habe, die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen zu überprüfen. Das Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid der Berufungsklägerin insoweit Recht gegeben. Es hat festgehalten, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den einzelnen Genehmigungsanträgen beigelegten Akten weder genau zu bezeichnen noch sie vollständig als Beilage zu den Gesuchen - mit einem Aktenverzeichnis versehen - abzulegen, verletze die ihr gemäss Art. 100 StPO obliegende Dokumentationspflicht und sei damit rechtswidrig; sie erschwere eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der Genehmigungsentscheide. Es wurde deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren festgestellt (E. 2.2.5).
Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen die im Beschwerdeentscheid festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und faires Verfahren durch mangelhafte Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsverfahren betreffend geheimer Überwachungsmassnahmen auf die Verwertbarkeit und Verwendung der entsprechenden Beweise, d.h. insbesondere der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle, hat.
Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat dazu bereits im Plädoyer vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S.18) festgehalten, dieser schwerwiegende Mangel lasse sich nicht mehr heilen. Infolge der krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs seien sämtliche bereits mit der Beschwerde angefochtenen Genehmigungsentscheide aufzuheben und die betreffenden Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und den Observationen aufzuheben und nach Rechtskraft zu vernichten. Und infolge der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote könnten auch die nachfolgenden Erkenntnisse aus Einvernahmen etc. nicht mehr gegen die Berufungsklägerin verwendet werden (Verhandlungsprotokoll SG S. 18 ff.). Im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung macht er geltend, dieser Mangel stelle eine besonders krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und verlangt deswegen die Rückweisung des Verfahrens (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).
Das Appellationsgericht hatte allerdings bereits im Beschwerdeentscheid vom 17.Mai 2016 richtig festgehalten, die gemachten Feststellungen führten nicht etwa dazu, dass im Zweifel davon auszugehen wäre, dass das Zwangsmassnahmengericht allein aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft ohne eigene Aktenkenntnis verfügt habe und seine Genehmigungsentscheide daher rechtswidrig erfolgt seien (E. 2.2.6). Dem ist auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens beizupflichten. Zunächst ist vorweg festzuhalten, dass die Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts materiell offensichtlich gerechtfertigt gewesen sind. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigungen aufgrund unzureichender Grundlagen erteilt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat geltend gemacht, sie habe den Genehmigungsgesuchen jeweils sämtliche im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchstellung vorhandenen Akten beigelegt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, zumal dieses Vorgehen offenbar ständiger - damaliger - Praxis der Staatsanwaltschaft entspricht. Für die Richtigkeit der Auskunft spricht auch der Hinweis in den Anträgen Beilagen Anordnung der Überwachung in Kopie, Wesentliche Verfahrensakten (vgl. Akten S.532, 484). Dies entspricht den Anforderungen des Art. 274 Abs. 1 StPO und genügt insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Es kommt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ja jeweils anstrebt, dass ihre Gesuche vom Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen werden, und schon von daher alles Interesse daran hat, das Gesuch mit den entsprechenden Aktenstücken zu unterlegen. Es würde keinen Sinn machen, dem Zwangsmassnahmengericht relevante Unterlagen vorzuenthalten, welche für die Bewilligung des Antrags sprechen - und solche Unterlagen gibt und gab es ja. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt seiner Entscheide alle damals vorhandenen relevanten Akten zur Verfügung standen, auch wenn ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis - welches zweifellos wünschbar wäre - fehlt. Die im allgemeinen Teil der Akten (S. 1079 ff.) abgelegte, bereits erwähnte Dokumentation Belastungsübersicht aus der Aktion [ ], Zielperson [...] mit Transkriptionen von Telefongesprächen und deren Interpretation durch den Verfasser ist offensichtlich fortlaufend angelegt und ergänzt worden, wie sich unter anderem aus den darin enthaltenen verschiedenen Zwischenresultaten ergibt. Das lässt den Schluss zu, dass dem Zwangsmassnahmengericht mit den Genehmigungsgesuchen jeweils die bis dahin erstellte Dokumentation sowie die entsprechenden, in der Rubrik Zur Sache abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen, belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc. zugestellt worden waren. Dafür spricht auch, dass im Genehmigungsantrag vom 24. November 2015 für die Details aus den [abgehörten] Gesprächen auf die beigelegten Gesprächsprotokolle verwiesen wird (vgl. Akten S. 483). Bereits aus den im Zeitpunkt des ersten Genehmigungsgesuchs vom 24. November 2015 vorhandenen Akten - namentlich den Ergebnissen der genehmigten Telefonüberwachungen in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft - ergeben sich Belastungen gegen die Berufungsklägerin betreffend den Verkauf von mindestens 155 Gramm Crystal Meth - einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln (vgl. unten E.6.2.2) im Rahmen einer gut organisierten und strukturierten Gruppierung, welche schweizweit im Drogenhandel tätig ist. Damit waren die Voraussetzungen zur Genehmigung der Überwachung der Telefonanschlüsse der Beschwerdeführerin gegeben (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 lit. f und Art. 270 lit. a StPO). Mit dieser Überwachung und den in der Folge ebenfalls durchgeführten Observationen verdichtete und erhöhte sich der Tatverdacht gegen die Berufungsklägerin stetig, so dass auch die Genehmigungen der Verlängerung der Überwachung gerechtfertigt waren. Da somit die Genehmigungen gerechtfertigt waren, steht der Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel nichts entgegen.
Im Übrigen führen Formfehler im Genehmigungsverfahren betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittel offensichtlich als schwere Straftaten in diesem Sinne verstanden werden können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 29 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung zwar vorliegt, im Genehmigungsverfahren aber Vorschriften in Bezug auf die Aktenführung (Art. 100 StPO) verletzt worden sind.
2.3.5.5 Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren weiter geltend gemacht, die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts seien auch deshalb bundesrechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO beantragt habe. Diese Bestimmung erfordere eine unverzügliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens bei Zufallsfunden. Die Genehmigung hätte daher nicht erteilt werden dürfen, was zur Unverwertbarkeit sämtlicher sich aus der Überwachung ergebenden Erkenntnisse gemäss Art.141 Abs. 1 StPO führen müsse. Diese Rüge ist, wie bereits zutreffend im Beschwerdeentscheid vom 17. Mai 2017 (E. 2.3) festgestellt wurde, verfehlt. Der Begriff der Unverzüglichkeit in Art. 278 Abs. 3 StPO ist weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung eines Verdächtigen einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art.278 N27). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24.November 2015 - in einem Zeitpunkt, in dem die Überwachungen von D____ in Bern und E____ in Baselland immer noch liefen - die Überwachung der Beschwerdeführerin verfügt und gleichentags den Genehmigungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht gestellt. Damit hat sie das Genehmigungsverfahren unverzüglich im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO eingeleitet. Im Übrigen wären die Zufallsfunde selbst im Falle einer verspäteten Genehmigung nicht unverwertbar, handelt es sich bei der Vorschrift, das Genehmigungsverfahren unverzüglich einzuleiten, doch höchstens um eine einfache Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art.141 Abs. 2 StPO - wenn nicht gar um eine blosse Ordnungsvorschrift nach Art.141 Abs.3 StPO - weshalb die Verspätung der Genehmigung nicht zur absoluten Unverwertbarkeit gemäss Art.141 Abs. 1 und 277 StPO führt (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Art.278 N29ff.; vgl. auch AGE in SB.2015.119 vom 29. November 2016, E.2.2.2).
2.3.6 Als Zwischenfazit ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und Urteilsfällung war der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts betreffend Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts in Bezug auf die geheimen Überwachungsmassnahmen - jedenfalls rückblickend gesehen - rechtskräftig. Diese waren vom Sachgericht somit an sich nicht mehr zu überprüfen. Die Vorinstanz hat sich dennoch mit den entsprechenden Vorbringen der Verteidigung der Berufungsklägerin nochmals angemessen auseinandergesetzt. Selbst wenn die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen knapp ausgefallen sind, so wird nun im Rahmen des Berufungsverfahrens vorsorglich nochmals detailliert dargelegt, dass die Genehmigungen korrekt eingeholt und erteilt worden sind, und dass die im Beschwerdeverfahren festgestellte Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zu einer Unverwertbarkeit der Ergebnisse aus den geheimen Überwachungen, insbesondere der Telefonkontrolle, führt.
2.4 Die Zufallsfundbewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt liegen bezüglich beider Beschuldigten ebenso vor wie die Bewilligungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt in Bezug auf die Telefonüberwachungen selbst. Die Genehmigungen sowohl der Anträge auf Zufallsfundbewilligung als auch der Anträge betreffend technische Rufnummernüberwachung erfolgten nach dem oben Ausgeführten jeweils rechtmässig (vgl. Akten, insbesondere: Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. D____ und Rufnummern [...] / [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen A____, Akten S. 413 ff., 434 f.; Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. E____ und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen A____, Akten S.441 ff., 475 f.; Genehmigung der technischen Überwachung respektive der entsprechenden Verlängerungen der Rufnummern [...] / [...] / [...], vgl. insbesondere Akten S. 481 ff. 500 f., 503 f., 508 f.; 510 ff., 517 f., 530 ff.; Zufallsfundgenehmigung betr. Strafverfahren i.S. A____ und Rufnummer [...] zwecks Verwendung im Verfahren gegen B____, Akten S. 574 ff., 577 f.; Genehmigung der technischen Überwachung der Rufnummer [...], Akten S. 582 ff., 606 ., 613 ff., 620 f.) Daran ändert, wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit den Beilagen zu ihren Anträgen ihrer Dokumentationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Genehmigungsverfügungen nicht die wesentlichen Unterlagen vorgelegen sind. Soweit Observationen durchgeführt wurden, waren die entsprechenden Voraussetzungen offenkundig erfüllt (vgl. Art. 282 StPO) und wurden die Beschuldigten darüber nachträglich und mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung informiert (Akten S. 672 f. und 675 ff.; vgl. Art. 283 StPO).
Die Erkenntnisse aus den genannten geheimen Überwachungsmassnahmen sind somit verwertbar. Die Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig.
3.
3.1 Der Berufungskläger B____ stellt sich in seiner Berufungsbegründung auf den Standpunkt, er verfüg[e] über einen ziemlich unbedarften Charakter, sei ahnungslos und habe mit Drogen(geschäften) nichts am Hut. Er sei vielmehr missbraucht worden. So möge es sein, dass er irgendwelche sms für seine damalige Freundin abgeschickt hat dass es zu Telefonaten gekommen ist. Es gehe aber nicht an, ihn (B____) zwar nicht mit C____ zu konfrontieren, ihm aber den Versand einer SMS an diesen vorzuwerfen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die Vor-instanz habe C____ als Belastungsperson angesehen und hätte ihn mit diesem konfrontieren müssen.
3.2 Der Auffassung des Berufungsklägers B____ ist nicht zu folgen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Aussagen von C____ finden, in welchen er den Berufungskläger B____ - oder auch die Berufungsklägerin A____ - belastet. Die Vorwürfe, welche dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben an C____ gemacht werden, ergeben sich bereits abschliessend aus den sichergestellten SMS und insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen (vgl. Urteil SG S.24/25, unten E.5.4.4.6). Unter diesen Umständen bedarf es keiner Konfrontation mit C____, denn es werden dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin gerade keine Aussagen des C____ angelastet, welche sie in Zweifel ziehen und zu welchen sie Ergänzungsfragen anbringen müssten, sondern objektiv erhobene Beweise, aus welchen sich der (Drogen)Kontakt mit C____ ergibt. Somit sind Aussagen des C____ nicht erforderlich und würde eine Befragung des C____ - unter Konfrontation mit dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin - das bereits bestehende Beweisergebnis nicht in relevanter Weise beeinflussen.
Der Antrag wurde deshalb in antizipierter Beweiswürdigung mit Verfügung vom 4.Juni 2018 abgelehnt, dies vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin ist auf ihren Entscheid indes zurückgekommen. Dies allerdings nicht, weil die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin eine Konfrontation mit C____ erforderlich machen das Verfahren ohne dessen Aussagen nicht spruchreif wäre, sondern weil C____ doch allenfalls noch sachdienliche Angaben in Bezug auf den Berufungskläger und die Berufungsklägerin gemacht hätte. Trotz umfangreicher Abklärungen und Adressnachforschungen des Appellationsgerichts konnte C____ keine Vorladung an seine bei der Einwohnerkontrolle gemeldete Adresse zugestellt werden; die Sendungen wurden jeweils mit dem Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden respektive nicht mehr in der Firma tätig retourniert; auch telefonisch konnte C____ nicht erreicht werden. Er ist dementsprechend nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat sinngemäss an seinem Antrag auf Konfrontation festgehalten.
3.3 Angesichts des Umstandes, dass es trotz umfangreicher Bemühungen des Appellationsgerichts nicht möglich gewesen ist, C____ schriftlich telefonisch zu kontaktieren, geschweige denn ihm eine Vorladung zuzustellen, ist fraglich, ob er überhaupt in absehbarer Zeit kontaktiert, geschweige denn zu einer Befragung vorgeladen werden kann. Die Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erfordert indes, wie dargelegt, keine Konfrontation mit C____. Das Verfahren ist zudem auch ohne eine Befragung von C____ spruchreif. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist jedenfalls unproblematisch, wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung das mit ihr vom Antragsteller intendierte Ergebnis erbringen werde, wobei dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenenfalls darzutun ist, ob und weshalb das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass das Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 8 ff., insbesondere N 11; Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art.10 StPO). Selbst wenn also davon ausgegangen wird, dass C____ vor Gericht entlastende Aussagen machen würde, wonach er nie Drogengeschäfte mit dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin getätigt habe respektive dass er beide gar nicht kenne, respektive dass die überwachten Telefonate sich auf harmlose Dinge, wie Massagen, Essenseinladungen und ähnliches beziehen, so würde dies die Beweislage insoweit nicht erschüttern. Denn bei der Würdigung entsprechender Aussagen müsste das Gericht davon ausgehen, dass sie kein grosses Gewicht besitzen, da zu berücksichtigen ist, dass zum einen C____ kein neutraler und unabhängiger Zeuge ist, und dass zum andern Zeugen und Auskunftspersonen im Umfeld derartiger Betäubungsmittel-Verfahren dazu neigen, ihre Lieferanten und Mitbeschuldigten möglichst nicht zu belasten. Die Vorwürfe, welche dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in Bezug auf Drogenabgaben an C____ gemacht werden, ergeben sich, wie unten noch ausführlich dargelegt wird, bereits umfassend aus den sichergestellten SMS und insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus Observationen (vgl. Urteil Strafgericht S. 24/25; unten E.5.4.4.6). Das Verfahren ist nach dem Gesagten spruchreif und es muss nicht zwecks Ladung und Befragung des C____ ausgestellt werden.
4.
4.1 Im Plädoyer an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 2938) hat der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ darauf hingewiesen, dass seiner Mandantin erst am Schluss des Verfahrens mit der letzten Konfrontationseinvernahme die Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ eingeräumt worden sei. Das sei unzulässig, vielmehr wäre die Einschränkung der Teilnahmerechte explizit zu verfügen gewesen, mit den entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten; er hat dafür auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E.3.5.3 verwiesen. Daher seien die Aussagen des Mitbeschuldigten B____ in allen Einvernahmen ohne Teilnahme A____ nicht zu deren Lasten verwertbar. Er hat diesen Einwand im Berufungsverfahren zwar nicht mehr explizit vorgebracht, der Vollständigkeit und Klarheit halber soll dennoch kurz darauf eingegangen werden.
4.2 Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung neuer Beweiserhebungen verwertet werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.). In dem vom Verteidiger zitierten Entscheid des Appellationsgerichts AGE SB.2013.20 E. 3.5.3 wurde, unter Verweis auf den leading case BGE 139 IV 25 sowie zahlreiche Urteile des Appellationsgerichts, festgehalten, dass das Teilnahmerecht gemäss Art.147 Abs.1 StPO sich auf sämtliche Einvernahmen zu Taten erstreckt, die der formell beschuldigten Person auch selbst angelastet werden - unabhängig davon, ob es dasselbe Verfahren ist, ob mehrere Verfahren eröffnet wurden. Das gilt unabhängig von der Rolle des Einvernommenen, sei dieser nun Mitbeschuldigter, Zeuge Auskunftsperson. Wesentlich ist einzig, dass die ihm gestellten Fragen einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Beschuldigten haben. Einschränkungen sind zulässig im Rahmen von Art.108, 146 Abs.4 und 149 Abs.2 lit.b StPO, wobei hier, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum anfügt, eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist - der Zielkonflikt ist derselbe: Strafprozessuale Wahrheitsfindung einerseits, Parteirechte beziehungsweise prozessuale Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits (vgl. BGE 139 IV 25 E.5.5.4.1; APE BES.2012.108 vom 3.Januar 2013 E.3.2, je mit Hinweisen). Es ist also eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig. Für eine Einschränkung gestützt auf den hier in Frage kommenden Art.108 Abs.1 lit.a StPO genügen eine bloss abstrakte "Gefährdung des Verfahrensinteresses" eine allgemein angenommene Kollusionsgefahr nicht, sondern es braucht sachliche Gründe, die anhand der konkreten Umstände zu prüfen sind (141 IV 220 E. 4.4 S. 229; BGE 139 IV 25). Solche sind insbesondere zu bejahen, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte besteht. So darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs.1 StPO (vgl. zit.BGE 139 IV 25 E.5.5.4.1S.37). Aber auch nach erfolgten ersten Einvernahmen können noch Einschränkungen gestützt auf Art.108 Abs.1 lit.a StPO angezeigt sein. Freilich reicht die blosse Stellung als Mitbeschuldigter und das damit stets verbundene Risiko der Anpassung eigener Aussagen nicht aus, wie beispielsweise bei einfachen Mittätern an einem Delikt - dieses Risiko wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Hingegen sind spezielle Indizien auf Kollusion zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten wie zum Beispiel eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen von Dritten bestehen, so etwa wenn mafiöse Strukturen unter mehreren Beschuldigten zu befürchten sind (BGE 139 IV 25 E.5.5.6 S.38). Weiter hat das Appellationsgericht in jenem Fall festgehalten, es gehe nicht um "einfache Mittäter", die aufgrund der gegenseitigen Teilnahme an den Einvernahmen ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Es gehe vielmehr um Mitbeschuldigte, die sich laut Anklage als stabile Bande mit festen Strukturen und aufeinander abgestimmten Rollen organisiert hätten; entsprechend sei erstinstanzlich auch ein Schuldspruch wegen u.a. bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt worden. Das Appellationsgericht hält in Drogenfällen schon bei der Prüfung von Kollusionsgefahr als Haftgrund in ständiger Praxis fest, es sei notorisch, dass beim Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens bestehe. Diese Überlegung müsse analog auch in Bezug auf die Frage der Teilnahmerechte und deren Einschränkung massgeblich sein. Es sei mithin bei einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Diese Überlegungen können auch hier angebracht werden. Es geht um einen verhältnismässig gross angelegten Handel mit reger Beteiligung. Um ihre Drogengeschäfte abwickeln zu können, benötigten die Beschuldigten grosses gegenseitiges Vertrauen und Loyalität. Drogen wurden aufbewahrt und transferiert, verschiedene Abnehmer und Abnehmerinnen waren involviert, ständig mussten telefonische Absprachen getroffen werden - und dies alles in einer Weise, welche den Zugriff der Behörden möglichst verhindern sollte. Selbstverständlich - und das zeigt sich etwa bei den schwankenden Aussagen des Berufungsklägers B____ - war Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung, dass man nach dem Zugriff der Polizei die anderen Mitwirkenden nicht einfach verrät. Ohne bereits von "mafiösen Strukturen" zu sprechen, ist festzuhalten, dass hier unter den Mitbeschuldigten eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben war und auch noch nach den ersten Einvernahmen bestand, welche über die gesetzlich tolerierte Gefahr von prozesstaktischem Verhalten im Eigeninteresse hinaus ging. Unter dem Gesichtspunkt von Art.108 Abs. 1 lit. a StPO erscheint daher eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit gegenüber den Mitbeschuldigten grundsätzlich gerechtfertigt.
Aus der vom Verteidiger genannten E. 3.5.3 des zitierten AGE ergibt sich weiter Folgendes: Die Teilnahmerechte stehen neben den Parteien selbst auch (kumulativ) deren Rechtsbeiständen zu (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018, Art.147N5 mit Hinweis auf BGer 6B_295/2012E.1.2.1 vom 24.Oktober 2012). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung geben (Art.108Abs. 2 StPO). Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte sind in Bezug auf den Verteidiger der Berufungsklägerin vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem hätte das Gesuch des Verteidigers vom 15. Juni 2016 um Mitteilung u.a. der Einvernahmetermine allfälliger Mitbeschuldigter zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte (Akten S.48/49), wenn die Verfahrensleitung dieses hätte ablehnen wollen, formell grundsätzlich explizit mittels entsprechender begründeter Verfügung, gegebenenfalls mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.108 N3 mit Hinweisen), abgewiesen werden müssen und hätte jedenfalls nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen (Vest/Horber, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014, Art.108 N4). Die Verweigerung der Teilnahme des Verteidigers der Berufungsklägerin an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ erscheint unter diesen Umständen somit grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Es lässt sich allerdings den Akten entnehmen, dass die Verteidigung bereits in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens realisiert hatte, dass sie zu Einvernahmen des Mitbeschuldigten nicht beigezogen worden war (vgl. schon den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2.August 2016, wo mindestens zwei Einvernahmen des B____ explizit erwähnt werden, Akten S.172ff.), ohne dass dies im Untersuchungsverfahren moniert worden wäre - dies, obwohl die Kollusionsgefahr und die geplante Konfrontationseinvernahme mit B____ durchaus thematisiert wurden (u.a. Akten S.189). Im Verfahren vor Strafgericht wurde ein Verwertungsverbot in Bezug auf Einvernahmen des Mitbeschuldigten erstmals nach Schluss des Beweisverfahrens geltend gemacht - obschon im Rahmen des Beweisverfahrens diverse Anträge gestellt worden waren. Die mangelnde Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B____ wurde indessen erst im Rahmen des Plädoyers gerügt. Dies erscheint reichlich spät; ob gar verspätet, kann hier indes letztlich offen bleiben, da die allenfalls unverwertbaren Aussagen, die der Mitbeschuldigte B____ vor der Konfrontationseinvernahme gemacht - und widerrufen - hat, für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ohnehin nicht ausschlaggebend sind und, jedenfalls soweit die Berufungsklägerin A____ darin belastet wird, auch nicht berücksichtigt werden. Es ist insoweit auch darauf hinzuwiesen, dass Beweise, die in Verletzung von Art.147 StPO erhoben worden sind, lediglich nicht zulasten der betroffenen Partei verwendet werden dürfen.
5.
5.1.1 Es wird der Berufungsklägerin A____ und dem Berufungskläger B____ gewerbs- und bandenmässiger Handel mit einer erheblichen Menge Methamphetamin, in Form von Crystal Meth und von Thai-Pillen, vorgeworfen.
5.1.2 In der Anklage, welche 33 konkrete Anklagepunkte umfasst, die teilweise wiederum in Unteranklagepunkte gegliedert sind, wurde ihnen im Zeitraum von 2012 bis Juni 2016 der gemeinsam zu verantwortende Erwerb und Absatz, zumindest das Anstalten-Treffen dazu, von gesamthaft einer 1,6 Kilogramm übersteigenden Menge Methamphetamin und mehr als 400 Methamphetamin-Pillen in Basel zur Last gelegt. Die beiden führten offensichtlich eine private Beziehung - vgl. etwa Telefonkontrolle Akten S. 1556, 1560 und 1563 sie nannten sich gegenseitig Schatz und Schatzeli - und waren, so die Staatsanwaltschaft, hierarchisch gleichgestellt. Der Berufungskläger B____ soll laut Anklage im Wesentlichen für den Erwerb und die zeitweilige Lagerung des Methamphetamins, für die Vorbereitung des Verkaufs und für die Lieferung an die Berufungsklägerin A____ zuständig gewesen sein. Die Berufungsklägerin A____ dagegen sei schwergewichtig für den Verkauf und die damit verbundene Lagerung in geringerem Umfang zuständig gewesen. Sie habe als Betreiberin einer Einrichtung im Rotlichtmilieu über ideale Verbindungen zu Abnehmern verfügt. In der Regel habe der Berufungskläger B____ der Berufungsklägerin A____ die gewünschte Menge Drogen für den Weiterverkauf übergeben. Zum Teil habe A____ aber auch Kunden zu ihm geschickt diese seien direkt dorthin gegangen; dann habe B____ die Verkaufsgeschäfte selbst abgewickelt. A____ habe auch einen Schlüssel zur Wohnung des B____ und somit jederzeit Zugriff auf das dort gelagerte Methamphetamin gehabt. Die beiden seien in engem (Mobile-)Kontakt gestanden und beide stets in vollem Umfang über den Geschäftsgang informiert gewesen. Ihre Handlungen seien daher sämtlich gegenseitig zuzurechnen, mit Ausnahme derjenigen, die A____ im Tatzeitraum vor der Mitwirkung des B____ begangen habe.
5.1.3 Die Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 51 f.) lastet A____ den Handel mit insgesamt 1,2703 Kilogramm Crystal Meth und ca. 226 Thaipillen an. B____ wird, in dubio von einem etwas kürzerer Deliktszeitraum ausgehend, der Handel mit rund 1Kilogramm Crystal Meth zur Last gelegt. Dabei handelt es sich laut der Vorinstanz um eine absolute Minimalmenge, hat sie doch in allen Fällen, da zwar ein Verkauf/Anbieten nachgewiesen war, die Menge aber nicht bestimmt werden konnte, im Zweifel die Menge Null eingesetzt. Zudem sei aufgrund der Telefonüberwachungen ein weiter Abnehmerkreis von mindestens 25 Personen anzunehmen. Bezüglich der Rollenverteilung der beiden Berufungskläger ist die Vorinstanz, gestützt auf die Telefonaufzeichnungen, davon ausgegangen, dass der Kontakt mit der Kundschaft über A____ gelaufen sei, welche telefonisch jeweils die Treffen vereinbarte und anschliessend B____ über die bevorstehende Ankunft der betreffenden Kundschaft informierte. Sie habe den Kundenstamm verwaltet, den Überblick über die Abnehmerschaft gehabt und sei auch aktiv mit Kaufangeboten auf diese zugegangen, während B____ mit der Aufbewahrung und Portionierung des Materials betraut war. Beispielhaft illustriere etwa ein Telefongespräch vom 11.Dezember 2015 im Anklagekomplex C____ (AKP 9), wie die Beschuldigten zusammenarbeiteten. Dass A____ nicht zuletzt wegen ihrer Vernetzung in thailändischen Kreisen die Federführung hatte und die Fäden in den Händen hielt, mache B____ indes nicht zu einem blossen Mitläufer untergeordneten Funktionär. Vielmehr habe dieser eine unverzichtbare Rolle versehen, indem er die eingegangenen Bestellungen zu einem grossen Teil umgesetzt, den Stoff in seiner Wohnung aufbewahrt und vorbereitet und ihn fallweise auch direkt übergeben und verkauft habe, wie insbesondere aus den Schilderungen von F____ und D____ hervorgehe. Nicht nachweisen lässt sich laut Vorinstanz hingegen, dass B____ den gemeinsam mit A____ vertriebenen Stoff auch eingekauft habe; er habe ihn einfach bei sich zuhause gehabt. Hinsichtlich der Frage nach dem Zeitraum der deliktischen Tätigkeit lasse sich nicht nachweisen, dass B____ von Anbeginn an in den Handel mit A____ mit Crystal Meth und Thaipillen involviert war. Bezüglich des Deliktszeitraums müsse aufgrund etwa der Aussagen von G____ davon ausgegangen werden, dass A____ bereits vor dem Jahr 2015 vereinzelt Crystal Meth verkaufte. B____ sei erst im Verlaufe des Jahres 2015 nachweislich dazugestossen, was auch aus den Aussagen von F____ hervorgehe. Dem in Bezug auf die angeklagten Handlungen kürzeren Deliktszeitraum hat die Vorinstanz bei B____ mit der Annahme einer entsprechend geringeren umgesetzten Menge Crystal Meth Rechnung getragen. Soweit den Beschuldigten nur das Anbieten von Crystal Meth nachgewiesen werden könne, handle es sich um ein Anstaltentreffen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g des Betäubungsmittelgesetzes; in den Fällen eines nachgwiesenen Verkaufs ergehe ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes. Sie hätten gewerbsmässig und als Bande mit einer qualifizierten Menge an Drogen gehandelt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der Berufungskläger B____ sei punkto Organisation und Koordination hinter der Berufungsklägerin A____ zurück gestanden und ihn treffe auch daher ein geringfügig leichteres Verschulden, auch fallen der Deliktszeitraum und die inkriminierte Menge an Betäubungsmitteln etwas geringer aus als bei der Berufungsklägerin A____; insbesondere deshalb wurde für ihn eine etwas tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt.
5.2 Die Vorinstanz hat sich kritisch und sorgfältig mit der Beweislage auseinandergesetzt und diese im angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteil Strafgericht E. II.1 - E. II. 7, S. 20 ff.). Die Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen nicht respektive kaum auseinander: Während die Berufungsklägerin A____ sich gar nicht auf das Verfahren einlässt - sprich keine Aussagen zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen macht und ihr Verteidiger sich materiell nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil respektive den Ausführungen zur Beweislage auseinandersetzt -, bestreitet der Berufungskläger B____ jeglichen Handel mit Betäubungsmitteln und lässt zu seiner Verteidigung zusammengefasst geltend machen, er sei zu unbedarft, um an allfälligen Drogengeschäften der Berufungsklägerin mitgemacht zu haben, er sei missbraucht worden; er sei häufig arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen; insbesondere wendet er sich gegen die Annahme von bandenmässiger Mittäterschaft der beiden Berufungskläger. Unter diesen Umständen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz, gegebenenfalls mit den nötigen Ergänzungen und Differenzierungen, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:
5.3 Vorweg ist auf das Aussageverhalten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers einzugehen:
5.3.1 Die Berufungsklägerin A____ hat während des gesamten Strafverfahrens auf Anraten ihres Verteidigers grundsätzlich und durchgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so auch als ihr die TK-Aufnahmen vorgespielt wurden (vgl. etwa Akten S.1838 ff., 1938 ff., 2136 ff., 2186 ff., 2228 ff., 2263 ff., 2355 ff., 2419 ff.). Sie hat auch vor erster Instanz keine Aussagen gemacht (vgl. Protokoll Verhandlung SG, Akten S. 2925). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie sich lediglich zu ihrem Befinden in der Strafanstalt geäussert, im Übrigen aber von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die gegen sie erhobenen Vorwürfe auch nicht explizit bestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung). Auch die Verteidigung der Berufungsklägerin hat sich inhaltlich nicht klar zu den Vorwürfen in der Anklage geäussert.
5.3.2 Der Berufungskläger B____ hat bei seiner ersten Einvernahme vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen angegeben (Akten S. 1680 ff.), die Berufungsklägerin sei seine Freundin, wobei er noch mit einer Frau in der Türkei verheiratet sei. Er erwähnte von sich aus, die Berufungsklägerin sei letzte Woche verhaftet worden, weshalb wisse er nicht. Sie sei mit einem Schweizer verheiratet und werde P____ genannt. Sie stünden seit 5-6 Jahren in einer Beziehung. Auf Frage gab er an, er wisse nicht, ob sie mit Drogen handle. Sie arbeite in einer Bar, mache Massagen, andere Frauen arbeiteten auch dort. Sie lebe mit ihrem Mann in der [ ] im ersten Stock, ihr Ehemann habe keine Kenntnis von ihrer Beziehung zu ihm. Er selbst arbeite temporär bei der [...] in [...], seit 20 Jahren. Er konsumiere keine Drogen und habe damit nichts zu tun. C____ kenne er nicht. Dabei blieb er, trotz Vorlage von Fotos von seiner Eingangstür mit C____. Das Mobiltelefon mit der überwachten Telefonnummer 078 [...] gehöre ihm. Er gab zwar - jedenfalls teilweise - zu, dass er an überwachten Telefonaten zu hören ist; mit Drogengeschäften hätten die Gespräche aber nichts zu tun. An der nächsten Einvernahme vom 8. Juli 2016 (Akten S.1975 ff.) gab er, nachdem er zunächst weiterhin jeglichen Kontakt zu Drogen abgestritten hatte, schliesslich zu, schon einmal Crystal Meth bei A____ gesehen zu haben und auch an F____ Crystal Meth verkauft zu haben, wobei er geltend machte, er habe nur getan, was die Berufungsklägerin ihm aufgetragen habe. Hierauf wurde er erneut einvernommen, machte aber eine Kehrtwende: Anlässlich der Einvernahme vom 18.Juli 2016 (Akten S. 2085 ff.) widerrief er sein Geständnis und belastete dafür nun die Berufungsklägerin schwer. Er selbst habe gar nichts verkauft, sondern sie - zwei bis drei Frauen - hätten geraucht und Dings gemacht. Er habe nur gesehen, wie sie es vorbereiteten. Er habe auch gesehen, wie die Berufungsklägerin einem Kunden Crystal Meth gegeben habe - ob sie Geld dafür kassiert habe, habe er nicht gesehen. Er habe die Berufungsklägerin lediglich konsumieren, aber nicht verkaufen sehen. Nach einem Gespräch mit dem Verteidiger machte er geltend, diese Damen hätten die Drogen eingepackt und er habe den Auftrag gehabt, diese auszuhändigen, die Berufungsklägerin habe es selbst ausgehändigt. Er habe C____ keine Drogen verkauft, sondern lediglich einmal zweimal Crystal Meth übergeben, weil die Berufungsklägerin ihm das gesagt habe. Sie habe die Drogen in Plastik eingepackt zu ihm gebracht. C____ sei dann zu ihm nachhause gekommen und er habe ihm nur den Beutel übergeben, C____ habe ihn nicht bezahlt. Insgesamt habe er es mit der Berufungsklägerin 3 Monate gemacht, wobei alles ihre Idee gewesen sei, er kenne keine Drogen. Bei der Einvernahme vom 29.Juli 2016 (Akten S.2091 ff.), nach einem Wechsel des Verteidigers, machte er geltend, der frühere Anwalt habe Druck auf ihn ausgeübt. Er bestritt nun jeglichen Handel mit Crystal Meth, auch auf Vorhalt der TK-Aufnahmen. Er kenne weder einen [...] noch Drogen und habe nichts damit zu tun. Den Inhalt der ihm vorgehaltenen Telefongespräche verharmloste er und behauptete, es handle sich um ganz andere Dinge. Auch verstehe er nicht immer alles, was seine Gesprächspartner sagen, und antworte dann einfach ok ok. Auch bei seiner Einvernahme vom 11.August 2016 (Akten S.2154ff.) behauptete er, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er sei eigentlich immer auf Arbeit gewesen, die Berufungsklägerin respektive Frauen, die bei ihr arbeiteten, seien in seine Wohnung gekommen, um sich auszuruhen und mit ihm Freundschaft zu schliessen, mit ihm herum zu sitzen. Er sei von der Berufungsklägerin und von vielen Frauen häufig und zu allen Tages- und Nachtzeiten angerufen worden, habe aber meist gar nicht verstanden, um was es gegangen sei, und einfach ja ja gesagt; SMS könne er weder lesen noch versenden. Mit Drogen habe er nichts zu tun gehabt. Auch bei der Einvernahme vom 2. September 2016 (Akten S.2331 ff.) bestritt er jegliche Beteiligung am Handel mit Methamphetamin; dies auch auf Vorhalt der Belastungen durch D____, welchen er nicht kennen will. Abschliessend hielt er noch fest, dass es für ihn unvorstellbar sei, in einer solchen Sache mitzumachen (Akten S. 2336). An den Konfrontationen mit D____ und G____ am 30.November 2016 gab er an, diese nicht zu kennen und jedenfalls nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben (vgl. Akten S.2452 f., 2464). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S.2920 ff.) ist er dabei geblieben, dass er in Bezug auf Drogen ahnungslos gewesen sei und keine der ihm angelasteten Handlungen begangen habe. Bei den überwachten Telefongesprächen sei es nicht um Drogen gegangen. Die Damen seien manchmal zu ihm gekommen und man sei zusammen gesessen. C____ kenne er nicht. F____ habe angerufen, sei dann in den Salon gekommen und dort sei man zusammen gesessen. Die Frauen im Salon machten Massage, sie hätten manchmal etwas geraucht, aber Thai-Pillen habe er nie gesehen. An der Berufungsverhandlung hat er erklärt, er sei mit den Beschuldigungen nicht einverstanden, seine Freundin - sie habe ja den Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt - und deren Freundinnen seien zu ihm gekommen und gegangen, man sei auch mal zusammen gesessen. Auf Frage, ob er mal gesehen habe, wie die Freundin Drogen verkauft habe, antwortete er, er sei viel draussen gewesen, vielleicht zwei- bis dreimal zu Hause. Auf Vorhalt des Inhalts belastender Telefongespräche, entgegnete er, so etwas habe er nicht geredet respektive er könne sich nicht erinnern.
Das Aussageverhalten des Berufungsklägers B____ ist zusammengefasst wechselhaft, widersprüchlich und wenig plausibel. So ist lebensfremd, dass er ständig angerufen wird, wenn er die Anrufenden überhaupt nicht verstanden und einfach ja ja gesagt haben will. Seine Behauptung etwa, er habe sich mit seinem Kollegen über 300 Gramm Kleidung unterhalten (Akten S. 2158) ist offensichtlich abwegig. Dass er zu unbedarft wäre, um überhaupt mit Drogen zu handeln - wofür es im Übrigen keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten bedarf -, wird schon dadurch widerlegt, dass er seit rund 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen ist und seinen Alltag insgesamt offensichtlich problemlos bewältigt hat. Er mag zwar an einem Sprachfehler leiden, erweckt aber keineswegs den Eindruck, an einer geistigen psychischen Beeinträchtigung zu leiden, die ihn daran gehindert hätte, zu erfassen, dass es um Drogenhandel gegangen ist. Seine Behauptung, er sei wegen seiner Arbeit häufig gar nicht in Basel gewesen und habe somit hier nicht mit Drogen handeln können, ist nicht substantiiert und nicht belegt. Seine entsprechenden Angaben an der Berufungsverhandlung waren ausgesprochen vage und widersprüchlich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Ausserdem hat er nach eigenen Angaben in den Wintermonaten gar nicht gearbeitet (vgl. etwa Akten S. 26, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) - so dass er jedenfalls reichlich Zeit hatte, um mit Drogen zu handeln.
Auch wenn dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptung obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen, die der Berufungskläger in Bezug auf die Berufungsklägerin gemacht - und notabene auch widerrufen - hat, nicht verwertet werden, da dieser respektive ihrem Verteidiger insoweit die Teilnahmerechte nicht gewährt worden sind.
5.4 Für eine Beteiligung der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers am Drogenhandel mit Methamphetamin liegen zahlreiche Indizien und Beweise vor:
5.4.1 Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2016 in den von A____ genutzten Räumlichkeiten an der [ ], welche durch sie und weitere Frauen auch zur Prostitution genutzt wurden, geben deutliche Hinweise auf eine direkte Involvierung der Berufungsklägerin in den Handel mit Methamphetamin. So war das einschlägige Instrumentarium zur Messung und Portionierung von Betäubungsmitteln, namentlich 2 Digitalwaagen und Minigrips, vorhanden (Hausdurchsuchungsbericht, Akten S. 687; Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S.690, Fotos, Akten S. 699, 701, 705). Bei der Anhaltung der Berufungsklägerin wurde in ihren Effekten ihr Mobiltelefon mit der Rufnummer 076 [...], welche überwacht worden war, festgestellt (Akten S. 161, 714). Die Kleider der Berufungsklägerin, die sie bei der Festnahme am 13. Juni getragen hat, und der Fingernagelschmutz ihrer linken Hand waren durchwegs und signifikant mit Methamphetamin kontaminiert (Verzeichnis, Akten S.720; Forensisch-chemisches Gutachten vom 23.Juni 2016, Akten S. 1836 f.). Laut diesem Gutachten liegen unter Berücksichtigung aller Messergebnisse signifikante Hinweise für einen Kontakt der Berufungsklägerin mit Methamphetamin vor.
Zuvor waren anlässlich einer Polizeikontrolle am 23. November 2015 bei der Berufungsklägerin 7 Minigrips mit 1,3 Gramm Crystal Meth sowie zwei Thaipillen gefunden worden (Polizeirapport Akten S. 1537, forensisch-chemisches Gutachten, Akten S.1546). Der Gehalt an Methamphetamin-Hydrochlorid dieser Drogen hat 97 % betragen (berechnet als Base 78 %; dieser Wert ist zur Berechnung des Methamphetamin-Hydrochlorid-Gehalts laut forensisch-chemischem Gutachten mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, Akten S.1546; vgl. auch Akten S.1519c). Die Drogen wiesen übrigens exakt dieselbe Qualität auf wie die bei C____, einem mutmasslichen Bezüger der Berufungskläger A____ und B____ am 21.Januar 2016 gefundenen Drogen (vgl. Akten S.1546, 1630; vgl. auch unten E.5.4.4.6). Bezeichnenderweise hat die Berufungsklägerin A____ unmittelbar nach dieser Kontrolle im November 2015 ihre Telefonnummer gewechselt und die neue Nummer dem mutmasslichen Bezüger D____ mitgeteilt - mit dem Hinweis auf die erfolgte Polizeikontrolle (vgl. Akten S. 2301).
5.4.2 Bei der Hausdurchsuchung von Wohnung, Keller und Auto des Berufungsklägers B____ ([ ]) am 20. Juni 2016 fanden sich einige leere Minigrips und ein halbes Dutzend SIM-Karten (Hausdurchsuchungsbericht, Akten S.723, Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S.725, 758). Die Kleider, die der Berufungskläger B____ bei der Anhaltung trug, waren mit Kokain (Hemd und Jacke) und Methamphetamin (Hemd und Hose) kontaminiert (vgl. Beschlagnahmeverzeichnis Akten S. 830, forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 1830 ff). Ebenso war das bei ihm erhobene Bargeld von CHF1310.- mit Methamphetamin kontaminiert, was laut forensisch-chemischem Gutachten (Akten S.1830 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hinweist, dass dieses Geld aus Personenkreisen stammt, die einen Umgang mit diesem Betäubungsmittel pflegen, zumal sich laut Erfahrungen des IRM an Notengeld üblicherweise kein Methamphetamin feststellen lasse. Laut Gutachten liegen unter Berücksichtigung der Messergebnisse signifikante Hinweise für einen Kontakt des Berufungsklägers mit Methamphetamin vor. Schliesslich wurde in seinen Effekten das Mobiltelefon mit der überwachten Rufnummer (078 [...]) festgestellt (vgl. Festnahmerapport, Effektenverzeichnis, Akten S. 292 ff.; Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 841). Dies alles sind bereits deutliche Indizien für eine Beteiligung auch des Berufungsklägers B____ am Handel mit Methamphetamin.
5.4.3
5.4.3.1 Aus der technischen Überwachung der Rufnummern von A____ und B____ ergeben sich sodann klare Hinweise für ihre Involvierung in einen schwunghaften Drogenhandel mit Methamphetamin, welche teilweise durch die Ergebnisse der Observationen und weitere Beweismittel, wie Aussagen von Bezügern, unterlegt werden. Es kann dafür auf den Bericht der Staatsanwaltschaft zur Belastungsübersicht verwiesen werden (Zeitraum 7. Oktober 2015 bis 8.Juni 2016, Akten S.1078 ff.). Aus dem milieutypisch in kodierter Sprache, mit Andeutungen operierenden, die klare Benennung von Personen und Objekten vermeidenden, auf das Logistische und Preis- und Mengenabsprachen beschränkten Telefonverkehr zwischen den Rufnummern von A____ und B____ einerseits und einer Vielzahl verschiedenster Telefonanschlüsse anderseits geht hervor, dass es sich bei den im Rahmen der bewilligten Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongesprächen um Kontakte der Berufungskläger untereinander respektive mit auf Diskretion bedachter Betäubungsmittelkundschaft handelt, die zumeist bevorstehende Bezüge betrifft (vgl. etwa Akten S.1553 ff.). Wie die Vorinstanz festhält, entlarvt der Umstand, dass die verwendeten Kodierungen bisweilen zu sinnlosen Ergebnissen führen, dass es um Drogengeschäfte geht. Etwa, wenn im minimum 5 7 Stunden [Massage] (TK Akten S.1591) respektive gute Massage und auf Frage wie viele Stunden: entschuldigung wie viel Stunden ha ha ha 25 ha ha ca. 5 (Akten S.1611) gewünscht werden - und der betreffende Kunde noch dazu zum Berufungskläger B____ geschickt wird (vgl. Akten S. 1591, 1593; 1611, 1613). Die Berufungsklägerin A____ rüstete sich vorsichtshalber mit mehreren Telefonnummern aus und wechselte zwischen diesen ab - beispielsweise nach ihrer Anhaltung am 23.November 2015 (vgl. Akten S.1096f.), während der insoweit sorglosere Berufungskläger B____ durchgehend und ausschliesslich mit der auf seinen Namen eingelösten Rufnummer 078 [...] operierte.
5.4.3.2 Insgesamt ergibt sich aus den Ergebnissen der Telefonkontrollen ohne Zweifel, dass in der Regel die Berufungsklägerin A____ jeweils die Drogenbestellungen entgegen genommen und entsprechende Treffen mit den Abnehmern vereinbart hat. Die Abnehmer sind dann entweder zu ihr an die [...] in Basel gekommen, teilweise aber auch an den Berufungskläger B____ verwiesen worden. Beispielhaft sind etwa folgende Gespräche der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers, die teilweise durch weitere Gegebenheiten - Anhaltung, Observation - objektiviert werden:
Am 24. November 2015, 18:14 Uhr, am Tag nach ihrer Polizeikontrolle, erzählt die Berufungsklägerin ihrem Gesprächspartner, dass sie eine neue Nummer habe. Sie sei am Vortag von der Polizei kontrolliert worden, als sie leere Flaschen entsorgt habe und es dabei gehabt habe. Sie habe der Polizei gesagt, dass sie süchtig sei, und deshalb eine Busse bezahlen müssen. Der Gesprächspartner solle diese Nummer speichern, da sie (die Berufungsklägerin) die andere Nummer nicht mehr benutzen werde (Akten S. 1085).
5. Januar 2016, 11:01:48 Uhr: Die Berufungsklägerin ruft C____ an. Dieser sagt, er komme vielleicht heute morgen und möchte einmal im minimum 5 7Stunden (Akten S. 1591). Um 11:55:50 dann ruft C____ die Berufungsklägerin an und sagt, er sei in einer Stunde bei ihr (Akten S. 1592). Darauf, um 11:56:35 Uhr, ruft die Berufungsklägerin den Berufungskläger an: Deine junge heute 5. Er jetzt noch eine Stunde er komme - ohh - Einfach eine Stunde er komme 5 - ok - Bei dir ok - ja - ich liebe dich - tschau - noch eine Stunde er schon da du machen Tee, ich komme auch bye bye (Akten S. 1593).
Am 20. Januar 2016 konnte ein Treffen zwischen dem Abnehmer C____ und dem Berufungskläger B____, welches zuvor vor allem von der Berufungsklägerin A____ vereinbart worden war (Akten S.1609 ff.), fotografisch festgehalten und dokumentiert werden (Akten S.1594 ff.). Danach wurde C____ angehalten und kontrolliert, es wurden bei ihm Minigrips mit rund 20 Gramm Crystal Meth gefunden (Akten S.1620 ff.), wobei das bei ihm gefundene Methamphetamin-Hydrochlorid, wie bereits erwähnt, denselben Reinheitsgehalt von 97% wie das bei der Berufungsklägerin gefundene Crystyl Meth aufgewiesen hat (Akten S.1546, 1630). In den frühen Morgenstunden (02:43:37 Uhr) des 21. Januar 2016 teilt die Berufungsklägerin A____ dem Berufungskläger B____ telefonisch mit, dass er sein Telefon abschalten und schlafen gehen solle - dies wegen der Polizei (Akten S.1614). Am nächsten Tag, 11:10:04 Uhr ruft sie ihn erneut an und sagt, er solle seine Nummer vernichten und eine neue machen. Der andere Typ habe Probleme und sei noch CHF 4000.- schuldig. Die Berufungsklägerin betont, der Berufungskläger müsse sein Telefon abstellen (S.1615). Gleichentags, 17:58:02 Uhr und 17:59 Uhr, gibt es konspirative Telefonate zwischen C____ und der Berufungsklägerin und anschliessend zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger. Nachdem C____ der Berufungsklägerin mitgeteilt hat, dass er Probleme habe, nicht gross sprechen könne und heute nicht mehr vorbei komme, teilt die Berufungsklägerin dem Berufungskläger mit, der Bruder (C____) habe Probleme, er komme morgen und gebe eine Erklärung ab (Akten S. 1616/7). Angesichts der Observation und der anschliessenden Anhaltung von C____ steht ausser Frage, dass die überwachten Telefonate Drogenbestellungen des C____ bei der Berufungsklägerin und beim Berufungskläger betroffen haben.
5.4.3.3 Notabene beschränkt sich die Berufungsklägerin A____ im Berufungsverfahren darauf, die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonkontrollen zu bestreiten - zu Unrecht, wie oben E.2 ausführlich dargelegt worden ist. Es wird zu Recht indes weder die Sprecherin der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate noch der Inhalt der entsprechenden Gespräche bestritten. Beides ergibt sich ohne Zweifel - so wurde das Telefon mit der überwachten Nummer 076[...] bei der Festnahme bei ihr gefunden. Auch der Berufungskläger B____ bestreitet im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich, dass er der Sprecher mit der Nummer (078[...]) ist (vgl. Berufungsbegründung, S. 3, Ziff. 8). Das Telefon mit der entsprechenden Nummer wurde bei ihm gefunden. Er bestreitet im Berufungsverfahren auch den Inhalt der Gespräche grundsätzlich nicht, sondern macht im Wesentlichen geltend, er sei vollkommen unbedarft und sage häufig einfach mal ok ok, auch wenn er etwas nicht verstehe (vgl. Einvernahme vom 4. August 2016, Akten S.2091 ff.). Dem ist entgegen zu halten, dass er bei den Telefonaten nicht nur einfach ok ja sagt, sondern dass durchaus ein gegenseitiger Austausch von Informationen stattfindet (vgl. etwa exemplarisch TK-Protokolle, Akten S. 1991 ff., 2110 ff.).
5.4.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die abgehörten Telefonate klar der Berufungsklägerin A____ und dem Berufungskläger B____ zuordnen lassen. Sie werden teilweise durch weitere Beweise und Hinweise objektiviert und belegen klar, dass die Berufungsklägerin und der Berufungskläger im überwachten Zeitpunkt einen regen Drogenhandel mit Methamphetamin mit diversen Abnehmern betrieben haben.
5.4.4
5.4.4.1 Mehrere Personen haben ausserdem angegeben, dass sie bei der Berufungsklägerin und beim Berufungskläger Methamphetamin - Crystal Meth und Thaipillen - bezogen haben.
5.4.4.2 In einigen Fällen haben allerdings keine Konfrontationen zwischen den Berufungsklägern und den Abnehmern, die belastende Aussagen gemacht haben, stattgefunden:
Bei H____, I____ und J____ ist es jeweils um marginale Mengen Crystal Meth gegangen. Die Vorinstanz hat erwogen, es habe keine Konfrontationen gegeben; da es an weiteren Beweismitteln für Drogenverkäufe fehle, habe in den entsprechenden Anklagepunkten (I.2, I.6, I.7) ein Freispruch zu ergehen. Auch wenn bei der Befragung von J____ der Verteidiger der Berufungsklägerin A____ anwesend war (vgl. Akten S. 2384), ist der entsprechende Freispruch infolge fehlender Anfechtung des Urteils in Rechtskraft erwachsen.
E____ hat die Berufungsklägerin in einem im Kanton Basel-Landschaft geführten Strafverfahren zwar offenbar grundsätzlich belastet, in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Anklagepunkt I.8 hat sie allerdings keine Aussagen gemacht. Eine Konfrontation mit der Berufungsklägerin hat nicht stattgefunden, so dass allfällige belastende Aussagen von E____ ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Aus den überwachten Gesprächen zwischen der Berufungsklägerin und E____ ergibt sich allerdings ohne Weiteres, dass hier am 22. und 24. Oktober 2015 Bezüge von 20Gramm (vgl. Akten S. 2365 ff.) respektive 25 Gramm Methamphetamin (Akten S.2370 ff.) und am 20. und am 27.November 2015 ein Bezug unklarer Menge (Akten S. 2376 ff.), die Vorinstanz geht in dubio von der Menge 0 aus, stattgefunden haben. Die Vorinstanz hat, gestützt auf die überwachten Telefongespräche, korrekt die Abgabe einer Bezugsmenge von mindestens 45 Gramm Crystal Meth als nachgewiesen erachtet.
5.4.4.3 D____ wurde am 25. August 2016 als Beschuldigter in dem gegen ihn im Kanton Bern geführten Strafverfahren befragt (Akten S. 2303 ff.). Er gab auf Vorlage eines Fotos der Berufungsklägerin an, diese sei eine Crystal-Lieferantin von ihm. Sie führe ein Bordell in Basel. Sie seien seit 2015 zusammen im Drogengeschäft. Er wisse nicht, wie ihr Mann heisse - er habe nur den Türken gesehen und wisse, dass dieser das Crystal für die Berufungsklägerin aufbewahre. Er habe ihr circa 200 Thaipillen verkauft (Akten S. 2308). In einer weiteren Einvernahme als Beschuldigter vom 31.August 2016 (Akten S. 2312 ff.) ergänzte er, er beziehe seit anfangs 2015 bei der Berufungsklägerin Crystal Meth. Sie wohne nicht weit weg von ihrem Bordell, welches sich an der [ ] befinde. Er habe sie vielleicht 6Mal getroffen, um Crystal zu beziehen, später korrigiert er sich auf sicher mehr als 10,aber nicht mehr als 15 Treffen. Meist habe er 20 Gramm bezogen und weiterverkauft. Er habe CHF100.- bis 120.- pro Gramm bezahlt und meistens für 200.- weiterverkauft (Akten S. 2316/7). Er habe von ihr 200Gramm allein bezogen und dann noch circa 200 Gramm mit einem Kollegen (L____), maximal 400Gramm (Akten S. 2317). C____ habe 4-5 Mal je 20 Gramm für ihn bei der Berufungsklägerin geholt, ein M____ habe 6-7 Mal 20 Gramm in seinem Auftrag bezogen und ein N____ habe einmal 10 Gramm bezogen (Akten S. 2318). Beide hätten daneben auch selber auf eigene Initiative bei der Berufungsklägerin Crystal geholt. Die Berufungsklägerin habe vor Anfang 2015 mit dem Methamphetamin-Verkauf begonnen; das Crystal lagere sie bei ihrem Freund, einem Türken (Akten S. 2318/9). Laut Angaben der Berufungsklägerin hole der Türke die Drogen in Deutschland (Akten S.2319). Er selbst (D____) habe der Berufungsklägerin auch Thaipillen verkauft, die diese dann weiterverkauft habe (S. 2319).
D____ wurde am 30. November 2016 als Auskunftsperson mit beiden Berufungsklägern, im Beisein der Verteidigungen, im Rahmen einer Video und Audio Livestream Übertragung konfrontiert (Akten S. 2440 ff.). Er hat angegeben, dass er beide Personen kenne, wobei er den Namen des Mannes nicht kenne und die Frau [xxx] nenne. Er hat weiter von sich aus angegeben, er kenne die Berufungsklägerin in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Er habe sie durch eine gewisse [ ] kennengelernt und seit anfangs 2016, was er auf Vorhalt seiner früheren Angaben auf anfangs 2015 korrigiert, bei ihr Crystal Meth bezogen; den Berufungskläger habe er erst ein paar Monate vor seiner Inhaftierung durch die Berufungsklägerin kennengelernt. Nachdem der Verteidiger der Berufungsklägerin darauf hingewiesen hat, dass D____ offen befragt werden soll, d.h. dass ihm nicht seine früheren Aussagen vorgehalten werden sollten (vgl. Akten 2444), hat dieser auf offen formulierte Fragen Folgendes angegeben: Zunächst hat er festgehalten, er habe so viele Aussagen zu vielen verschiedenen Personen gemacht und wisse nicht mehr auswendig, wie oft und in welchen Abständen er bei der Berufungsklägerin Drogen bezogen habe. Nach seiner Erinnerung habe er etwa 10 bis 15 Mal bei ihr Methamphetamin bezogen, dabei habe er zwischen 10 und 20 Gramm bezogen, meistens für CHF120.- pro Gramm. Die Drogen seien ihm von der Berufungsklägerin meist in ihrem Salon an der [...], zwei- dreimal auch in der Wohnung des Berufungsklägers übergeben worden. Gelegentlich hätten auch [...] (C____) (4 -5 Mal 10 - 20 Gramm) und ein gewisser M____ (er wisse nicht mehr wie oft, 6 7 Mal könne sein, 10 - 20 Gramm) für ihn die Drogen bei der Berufungsklägerin geholt. Er habe auch mit L____ zusammen Crystal Meth bei der Berufungsklägerin geholt, an die Menge erinnere er sich nicht mehr. N____ habe 10 Gramm für ihn bei der Berufungsklägerin geholt. C____ habe auch selbst, d.h. nicht in seinem (D____s) Auftrag, Methamphetamin bei der Berufungsklägerin geholt, bei M____ könne er dies nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, aufgrund der heutigen Konfrontationseinvernahme könne davon ausgegangen werden, dass er selbst bei der Berufungsklägerin in den Jahren 2015 und 2016 in circa 10 - 15 Malen insgesamt bis circa 400Gramm Methamphetamin, und in seinem Auftrag seine Kollegen 210 bis 250Gramm Methamphetamin bezogen haben, bestätigt er dies und hält fest, er wünschte, es wären weniger (Akten S. 2450). Ausserdem habe er der Berufungsklägerin etwa 200 Thaipillen verkauft.
Die Berufungsklägerin A____ äussert sich nicht zu D____ und dessen Aussagen (Akten S. 2452); es wurden an der Konfrontationseinvernahme von ihr und ihrer Verteidigung auch keine Fragen an ihn gestellt. Der Berufungskläger B____ gab an, D____ nicht zu kennen und mit ihm keinen Kontakt gehabt zu haben. Allenfalls habe ihn dieser einmal zusammen mit der Berufungsklägerin gesehen. Von Drogenaufbewahrung Drogenübergaben in seiner Wohnung wisse er nichts; er sei am Arbeiten gewesen (vgl. Akten S. 2451 f.).
Gestützt auf die Aussagen, die D____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Beisein der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers und ihren Verteidigern gemacht hat, ist die Vorinstanz im Anklagepunkt I.4 von mindestens 610Gramm Methamphetamin ausgegangen, welche D____ und seine Kollegen bei A____ und B____ bezogen haben, und von 200Thaipillen, welche A____ bei D____ zum gewinnbringenden Weiterverkauf gekauft hat. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch zahlreiche Treffen zwischen der Berufungsklägerin A____ und D____ in den Monaten Oktober und November 2015 durch die Telefonkontrolle belegt sind (vgl. dazu ausführlich Urteil SG S. 33 ff.; Akten S. 2273 ff.). In den entsprechenden Telefonaten geht es ohne Zweifel um Drogenbezüge (vgl. etwa Gespräch vom 14. Oktober 2015, 02.01.13, Akten S. 2274: In eine Stunde. Es ist 15! - Bist du in eine Stunde da? - Ja. 15! Gell! - Ja. - Ein Stück! Ein Geschenk, nein kein Geschenk, welches ich genommen habe, das ist auf Kredit. Gell? ...; Gespräch vom 31. Oktober 2015, 01:08:08, Akten S. 2278: Ich konnte Geld nicht sparen. Jetzt habe ich nur 1000.-. Ich schulde dir für letzte Mal noch 500.- 600.-. - Ja. Dann kommst du zuerst und nimmst es nur die Hälfte mit. Ok? . das aufschlussreiche Gespräch vom 24.November 2016 nach der Anhaltung der Berufungsklägerin mit Drogen, Akten S.2301).
5.4.4.4 F____ wurde am 6. Juli 2016 als Auskunftsperson befragt (Akten S. 1914 ff.) und erklärte zunächst in, Anwesenheit des Verteidigers des Berufungsklägers B____, er habe bei B____, welchen er als Kollegen aus dem Rotlichtmilieu bezeichnete, gelegentlich das sogenannte Ice bezogen, was eventuell Crystal Meth sei. Notabene ist Ice eine Bezeichnung für eine sehr reine Form des Methamphetamins, die durch die klaren Kristalle eine Ähnlichkeite mit Eis (englisch ice) aufweist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Methamphetamin). F____ sagte aus, er habe seit circa einem Jahr, vielleicht ein- zweimal im Monat, für jeweils CHF50.- CHF100.-, selten für CHF200.-, bei B____ Ice bezogen, die Mengen wisse er nicht. Er erkannte dann auf Fotos auch die Berufungsklägerin und nannte sie - wie auch D____ - [xxx]. Er habe anfangs auch bei ihr Ice bezogen. Nachdem darauf die Einvernahme zwecks Beizugs der Verteidigung auch der Berufungsklägerin A____ unterbrochen wurde, gab F____ als Auskunftsperson im Beisein der Verteidigungen beider Beschuldigter an (Akten S. 1928 ff.), dass er seit Anfangs März 2015 circa ein-, zwei- dreimal im Monat für CHF50.- CHF100.- bei der Berufungsklägerin in deren Studio an der [ ] das thailändische Viagra, ihm auch als Ice bekannt - sprich Crystal Meth -, bezogen habe, wobei er keine Mengen- bzw. Gewichtsangaben machen kann. Er habe die Drogen jeweils im Studio der Berufungsklägerin bezogen, wo er auch B____ kennen gelernt habe. Er wisse nicht, ob die beiden zusammen gearbeitet hätten. F____ wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson befragt (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 10 ff., Akten S.2929 ff.). Trotz offensichtlicher Zurückhaltung bei seinen Aussagen - er macht nun grosse Erinnerungslücken geltend namentlich in Bezug auf die Anzahl der Bezüge - hat er beide Beschuldigten belastet und bekräftigt, bei beiden Crystal Meth, zum Rauchen, bezogen zu haben, wobei er sich zu Beginn nur an die Bezüge beim Berufungskläger B____, erinnern konnte, schliesslich aber angab, jedenfalls zu Beginn, im März 2015, kurz nach dem Tode seiner Mutter, bei der Berufungsklägerin in deren Studio bezogen zu haben. Für das bezogene Crystal Meth habe er jeweils CHF100.- bezahlt, wobei er nicht wisse, welche Menge er dafür jeweils erhalten habe. Der Berufungskläger hat diese Angaben bestritten und behauptet, F____ habe die Drogen von anderen Frauen erhalten, mit denen er gemeinsam konsumiert habe (vgl. Akten S.2933). Die Angaben von F____, wonach er bei beiden Berufungsklägern Crystal Meth bezogen habe, werden indes durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle im Zeitraum Februar bis Juni 2016 unterlegt, welche belegen, dass F____ und insbesondere B____, aber teilweise auch A____ in diesem Zeitraum in regem Austausch standen und es in dieser Zeit zu rund einem halben Dutzend Treffen pro Monat kam. Es kann dazu auf die detaillierten Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 35 f.; vgl. auch TK-Protokolle, Akten S. 1991 ff.) verwiesen werden. Auch hier ergibt sich aus dem Inhalt der Telefonate ohne Zweifel, dass es um Drogen geht (vgl. etwa Gespräch zwischen F____ und B____ vom 28.März 2016, 18:05.12 Uhr: kann ich dich schnell besuchen wie sieht es aus. Bist du unterwegs oder? - Wo bist du? - Ich bin gerade im Auto in Muttenz. - Muttenz oder [xxx] kommen. - Ich weiss nicht. - Ich sagen [xxx] sie soll dir geben. - Ok. ). Die Vorinstanz ist zu Gunsten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass die sich aus den Telefongesprächen ergebenden Treffen sich teilweise in einem gemeinsamen Feierabendbier der Männer erschöpften, und ist in dubio und zurückhaltend von einem zweimaligen Drogenbezug pro Monat von jeweils insgesamt 0,5 Gramm ausgegangen, was in Anklagepunkt I.5 hochgerechnet auf 16Monate (März 2015 bis Juni 2016) mindestens 8 Gramm Crystal Meth entspricht.
5.4.4.5G____ hatte in einer Einvernahme vom 18. Dezember 2015 als Beschuldigter erwähnt, im Thaistudio an der [ ] werde Crystal Meth verkauft (Akten S. 1579 [[ ], [ ], 1. Stock, [xxx] heisst die Thailänderin. [ ]studio wenn das noch so heisst. Seit vier Jahren ist die Polizei an [xxx] dran. Dann ein älterer Türke B____, den Nachnamen kenne nicht nicht.]). Am 25. November 2016 wurde G____ mit beiden Beschuldigten, im Beisein von deren Anwälten, konfrontiert, ebenfalls mittels Video und Audio-Livestream (Akten S. 2459 ff.): Er habe bei der Berufungsklägerin, welche er seit circa 2013 unter dem Namen [xxx] kennt, Crystal Java gekauft. Mit B____, den er lediglich vom Sehen her unter dem Namen [...] kenne, habe er nichts zu tun gehabt. Er habe etwa 20 bis 30 Mal im Salon Crystal Java gekauft, manchmal aber auch von anderen Frauen dort. Für 0.1 Gramm Crystal habe er CHF 50.- bezahlt, für 0,3 Gramm CHF 100.-. Ausserdem habe er dort noch zwischen 1 und 3 Thaipillen gekauft. Vom Hörensagen von einer Mitarbeiterin im Salon habe er erfahren, dass die Berufungsklägerin und der Berufungskläger den Drogenhandel zusammen machen würden. Die Berufungsklägerin macht überhaupt keine Angaben zu G____ und seinen Aussagen, während der Berufungskläger ihn weder kennen noch je gesehen haben will.
Die Vorinstanz hat, richtigerweise ausgehend von den von G____ genannten Minimalmengen, im Anklagepunkt I.3 in dubio 2 Gramm Crystal Meth und eine Thaipille angenommen, die G____ in den Jahren 2013 bis 2015 bei der Berufungsklägerin A____ deren Mitarbeiterinnen in deren Salon bezogen hat.
5.4.4.6C____ war nach seinen Anhaltungen vom 21.Januar 2016 (Akten S.1160 ff. ff., 1185 f.) und vom 7.Februar 2016 (Akten S. 1187 ff., 1225 f.) jeweils im Besitz von 20.56 Gramm respektive 24.4 Gramm Methamphetamin. Er hat in dem gegen ihn im Kanton Bern geführten Verfahren seine Lieferanten in Basel nie genannt und entsprechend auch die Berufungskläger nie belastet. Er ist nie mit den Berufungsklägern konfrontiert worden. Entsprechend werden seine Aussagen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zu Lasten der Berufungskläger verwendet. Aus den nahezu täglichen telefonischen Kontakten von C____ mit den Berufungsklägern im Zeitraum Ende November 2015 bis Anfang Februar 2016 geht allerdings klar hervor, dass auf die Anrufe regelmässig jeweils noch gleichentags C____s Besuch zum Kaffetrinken (Akten S. 1769), zum Essen (Akten S. 1744) zur Massage (Akten S. 1790) für Frauen (Akten S. 1784) erfolgte (vgl. Akten S. 1746 - 1982). Die Vorinstanz (Urteil S. 38 ff.) ist angesichts der regen Telefonkontakte zwischen C____ und der Berufungsklägerin A____, angesichts des Inhalts der Gespräche, bei denen es klar und konkret um Drogenlieferungen der Berufungskläger an C____ gegangen ist, des hohen Zeit- und Fahrspesenaufwandes für eine Fahrt von Bern nach Basel, der Tatsache, dass bei den Anhaltungen jeweils mehr als 20 Gramm Methamphetamin bei C____ gefunden wurden, ausgehend somit von einer Regelbezugsmenge von 20Gramm (wo Hinweise für eine höhere tiefere Bezugsmenge fehlen), von insgesamt 26 Bezügen in einem Umfang von mindestens 565 Gramm Methamphetamin und 3Thaipillen ausgegangen. Für die Details kann insoweit auf die trefflichen Ausführungen im angefochtenen Urteil des Strafgerichts (S. 39 - 45) verwiesen werden.
Der Klarheit halber ist nochmals zu betonen, dass sich der Schuldspruch gegen beide Berufungskläger insoweit nicht auf Aussagen von C____, sondern einzig auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, untermauert durch die Observationen sowie Drogenfunde bei C____ anlässlich seiner Anhaltungen, stützt. Ausserdem ergibt sich auch aus den verwertbaren Aussagen von D____, dass C____ bei A____ und B____ Methamphetamin bezogen hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieser Anklagepunkt einzig die Bezüge von C____ betrifft, die er nicht im Auftrag von D____ getätigt hat (vgl. oben E.5.4.4.3).
5.4.4.7 Bei der Polizeikontrolle vom 23. November 2015 wurden bei der Berufungsklägerin A____ insgesamt 1,3 Gramm Crystal Meth sowie zwei Thai Pillen gefunden (vgl. Akten S.679 ff.), was in Anklagepunkt I.10 zu entsprechender Verurteilung führt.
5.4.4.8 In Bezug auf die Anklagepunkte I.11 - I.19 und I.21 - I.29 und I.31 - I.33, es geht hier um Abgaben respektive Anstalten dazu an unbekannte, nicht identifizierte Abnehmer, stützen sich die Schuldsprüche auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung. Es kann insoweit auf die sorgfältigen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 45 ff.) verwiesen werden. Auch hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es bei den entsprechenden Telefongesprächen um den Handel mit Methamphetamin geht (vgl. etwa [zu Anklagepunkt I.21, Verkauf von 10 Gramm Methamphetamin an [ ]]: Telefonat vom 26. Dezember 2015, 14:38 Uhr, Akten S.2258: Berufungsklägerin zu unbekannter Gesprächsteilnehmerin: Wenn du sie siehst, sag ihr, dass ich ihr 10 Stück für 1000.- geben würde. - Ok.). In denjenigen Fällen, wo lediglich ein klares Angebot vorliegt, hat die Vorinstanz richtigerweise einen Schuldspruch lediglich wegen Anstaltentreffens gefällt. Wo die gehandelte angebotene Menge sich nicht klar bestimmen lässt, wurde in dubio zu Gunsten der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers die Menge 0 eingesetzt.
In den Anklagepunkten I.20, I,30 ist jeweils ein (nicht angefochtener) Freispruch erfolgt, weil der Inhalt des abgehörten Telefongesprächs noch sehr unbestimmt war respektive sich aus den Gesprächen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der erwähnte Geldbetrag einem Drogenhandel zugeordnet werden kann.
5.5 Zusammenfassend resultiert somit Folgendes:
· Anklagepunkt I.2 (H____): Freispruch;
· Anklagepunkt I.3 (G____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs von insgesamt 2 Gramm Crystal Meth und 1 Thaipille;
· Anklagepunkt I.4 (D____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs von insgesamt 610 Gramm Crystal Meth und wegen Ankaufs zum Weiterverkauf von circa 200 Thaipillen;
· Anklagepunkt I.5 (F____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs von insgesamt 8 Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt I.6 (I____): Freispruch;
· Anklagepunkt I.7 (J____): Freispruch;
· Anklagepunkt I.8 (E____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs von insgesamt 45 Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt I.9 (C____): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs von insgesamt 565 Gramm Crystal Meth und 3 Thaipillen;
· Anklagepunkt I.10 (Anhaltung Berufungsklägerin A____): Schuldspruch wegen Besitzes von 1,3 Gramm Crystal Meth und 2 Thaipillen zum Weiterverkauf;
· Anklagepunkt I.11 - I.19 (unbekannte Abnehmer): Schuldsprüche wegen Anstaltentreffens zum Verkauf beziehungsweise Verkaufs einer jeweils nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 20 (unbekannte Abnehmerin): Freispruch;
· Anklagepunkt 21 (unbekannte [...]): Schuldspruch wegen Verkaufs von 10Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt 22 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt 23 und 24 (unbekannte Abnehmer): Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 25 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen Verkaufs von 4 Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt 26 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 27 (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen mehrfachen Verkaufs einer jeweils nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 28 (unbekannte weibliche Person [...]: Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 29 (unbekannter Abnehmer): Schuldspruch wegen Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 30 (unbekannte Person [...]): Freispruch;
· Anklagepunkt 31: (unbekannte Abnehmerin): Schuldspruch wegen Verkaufs einer nicht klar bestimmbaren Menge Crystal Meth;
· Anklagepunkt 32 (unbekannte Person [...]): Schuldspruch wegen Verkaufs von 20 Gramm Crystal Meth;
· Anklagepunkt 33 (unbekannte Person [...]): Schuldspruch wegen Ankaufs von 20 Thaipillen zwecks Weiterveräusserung.
5.6
5.6.1 Zusammengefasst steht angesichts der Beweislage - insbesondere Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen, Kontamination von Kleidung und Fingernägeln der Berufungsklägerin und von Kleidung und Barschaft des Berufungsklägers, Ergebnisse der Telefonüberwachung und Observation, deren Verwertung der Berufungskläger B____ notabene richtigerweise nicht in Frage stellt, verwertbare belastende Aussagen der Abnehmer D____, F____ und G____ - ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin und der Berufungskläger am Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal Meth und Thai Pillen beteiligt gewesen sind, und zwar in dem Umfang wie von der Vorinstanz angenommen. Demnach hat sich die Berufungsklägerin für den Handel mit insgesamt rund 1,270 Kilogramm Crystal Meth und für den Ankauf respektive Besitz von ca. 226 Thaipillen zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu verantworten und der Berufungskläger, ausgehend von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum, für den Absatz von rund 1 Kilogramm Crystal Meth.
Es ist von einem Reinheitsgrad der Drogen von 97 %, bezogen auf Methamphetamin-Hydrochlorid (Akten S. 1547), respektive von 78 %, bezogen auf die Base, auszugehen (vgl. Akten S.1546 f.).
5.6.2 In Bezug auf die Rollenverteilung zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger geht, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urteil SG S. 51) aus den Telefonaufzeichnungen hervor, dass der Kontakt mit den Abnehmern zur Hauptsache über die Berufungsklägerin A____ lief, welche telefonisch jeweils die Treffen vereinbarte und anschliessend den Berufungskläger B____ über die bevorstehende Ankunft des Kunden informierte. Als Inhaberin des Salons [...] hatte sie einerseits kantonsübergreifende Kontakte zu anderen Personen, insbesondere zu thailändischen Kreisen, in denen die Droge beliebt ist, und anderseits zu Kunden, denen die stimmungsaufhellende und leistungssteigernde Wirkung des Methamphetamins willkommen war. Sie hatte die Kontakte und den Überblick über die Abnehmer, verwaltete den Kundenstamm und ging, wie sich aus den überwachten Telefonaten ergibt, auch aktiv mit Angeboten auf die Kunden zu. Der Berufungskläger B____ bewahrte demgegenüber die Drogen bei sich auf - seine Wohnung lag günstig in Nähe des Rotlichtmilieus - und gab die Drogen beispielsweise in den Anklagekomplexen I.4, I.5, I.9. auch an die Abnehmer weiter. Sehr deutlich wird die Zusammenarbeit der Berufungskläger etwa im Komplex Anklagepunkt I.9 (C____). Dabei ergibt sich aufgrund des überwachten Telefonverkehrs auch, dass es die Berufungsklägerin war, die die Federführung innehatte. So hat sie dem Berufungskläger Anweisungen gegeben, etwa wann er die Drogen zu übergeben habe, dass er sein Telefon abzustellen habe. Allerdings war der Berufungskläger nicht bloss ein untergeordneter Mitläufer. Vielmehr versah er wichtige Aufgaben, bewahrte die Drogen insbesondere auch in seiner Wohnung auf, bereitete sie vor und übergab sie teilweise auch an die Abnehmer. Der Umstand, dass die Berufungsklägerin den Berufungskläger beispielsweise nach der Anhaltung des C____ auch über dessen Ausstände informierte und ihm mitteilte, dieser werde sich am Folgetag erklären, deutet darauf hin, dass der Berufungskläger über die Drogen-Geschäfte umfassend auf dem Laufenden war - was bei einem rein untergeordneten Funktionär wohl nicht der Fall wäre.
5.6.3 Schliesslich hält die Vorinstanz (Urteil SG S. 52) auch noch korrekt fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger B____ von Anfang an in die Verkaufstätigkeit der Berufungsklägerin A____ involviert gewesen ist. Bezüglich des Deliktszeitraums ist aufgrund der Aussagen des G____ davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bereits vor dem Jahr 2015 vereinzelt Crystal Meth verkauft hat, während der Berufungskläger nachweislich erst im Verlaufe des Jahres 2015 dazu gestossen ist, was sich insbesondere aus den Angaben des F____ ergibt. Dem kürzeren Deliktszeitraum hat die Vorinstanz dann, wie erwähnt, mit der Annahme einer entsprechend geringeren umgesetzten Drogenmenge von rund 1 Kilogramm Methamphetamin Rechnung getragen, für dessen Absatz sich der Berufungskläger B____ zu verantworten hat. Dies ist angemessen und nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt unter anderem lagert, veräussert, besitzt, aufbewahrt respektive zu einer entsprechenden Widerhandlung Anstalten trifft (lit. b - d, g).
Durch ihr Verhalten haben die Berufungsklägerin und der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und lit g BetmG erfüllt. Sie haben wie ausgeführt nicht in genau derselben Weise am Betäubungshandel mitgewirkt. Die Problematik der unterschiedlichen Tatbeiträge wird aber zu einem guten Teil bereits im Gesetz aufgefangen. So zeigt sich in der weiten Formulierung der Tathandlungen in Art.19 Abs. 1 BetmG ein Trend zur Einheitstäterschaft: Es sind auch Handlungen, die den Charakter einer blossen Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen, als selbständige Straftatbestände eingestuft. Wer in solchen Fällen selbst alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis als Täter zu betrachten und untersteht der vollen Strafdrohung - auf die sonst üblichen Abstufungen strafrechtlicher Verantwortung wird nach dem gesetzgeberischen Konzept keine Rücksicht genommen. Die Auswirkungen manifestieren sich besonders deutlich im Bereich der Gehilfenschaft, enthält doch Art.19 Abs.1 BetmG gewisse typische Formen der Gehilfenschaft als selbständige Tathandlungen (zum Ganzen, mit Kritik und dem Postulat einer einschränkenden Tatbestandsauslegung: Albrecht, Art.19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in: forumpoenale 2017 S.337ff.).
Gemäss der auch für den illegalen Drogenhandel massgebenden Rechtsprechung ist somit Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht (BGE 118 IV 397 E.2b S.399 f. mit Hinweisen; BGer 6B_911/2009 vom 15.März 2010 E.2.3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Betäubungsmitteldelikten Mittäterschaft in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zurechnen lassen. In der Regel dürfte in solchen Fällen der Mittäterschaft gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 138; vgl. BGer 6P.65/2004 vom 7.Juli 2004 E. 6; 6S.361/2003 vom 3.Juli 2004 E. 6.1; AGE SB.SB.2012.17/SB.2012.7 vom 14.März 2013). Nach geltender Gesetzgebung und Praxis steht ausser Frage, dass sowohl die Berufungsklägerin A____ als auch der Berufungskläger B____ als Täterin und Täter, und auch letzterer nicht als blosser Gehilfe, gelten. Die ihnen nachgewiesenen Handlungen sind zweifellos vom (weiten) Katalog des Art.19 Ziff.1 BetmG als tatbestandsmässiges Verhalten erfasst. Namentlich sind die vom Berufungskläger B____ ausgeführten Tätigkeiten - namentlich Besitz, Lagerung und Übergabe von Methamphetamin an diverse Abnehmer explizit von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfasst (vgl. BGer 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 2). Ausgehend vom Sachverhalt, den die Vorinstanz zutreffend ihrem Urteil zugrunde legt, sind sowohl die Berufungskläger A____ als auch der Berufungskläger B____ von den gesamten Tatumständen und ihrem Vorsatz her als Mittäter - und nicht als blosse Gehilfen - einzustufen.
Dass beide Berufungskläger auch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt haben, steht ausser Frage, war doch beiden offensichtlich bewusst, dass sie den Abnehmern verbotene Betäubungsmittel verkauft haben. Dies erhellt ohne Weiteres aus den konspirativ geführten Telefonaten.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat ausserdem alle drei Qualifikationsgründe gemäss Abs. 2 der Bestimmung für erfüllt gehalten.
6.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich der Täter der qualifizierten Widerhandlung schuldig, wenn er weiss annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Ein mengenmässig qualifizierter Fall wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 12 Gramm reinem Heroin respektive ab 18Gramm reinem Kokain, 200 LSD-Trips 36 Gramm Amphetamin angenommen. Ausgangspunkt für diese Grenzwerte ist die Annahme, dass sie 20 Personen gesundheitlich gefährden können, was für das Merkmal "Gesundheit vieler Menschen" genügt (leading case BGE 109 IV 143, bestätigt u.a. in BGE 119 IV 180 E. 2d und 121 IV 332, BGer 6B_558/2011 vom 11.November 2011 E. 3.3.2; für LSD: BGE 121 IV 332; für Amphetamin: BGE 113 IV 34 ff, BGer 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 176). Entscheidend ist jeweils die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180).
Einen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Grenzwert bei Methamphetamin gibt es noch nicht (vgl. immerhin BGE 136 IV 1 resp. BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2: bei 1400 Gramm reinem Methamphetamin sei laut Vorinstanz die Qualifikationsmenge des schweren Falles je nachdem, welcher Grenzwert dafür angenommen werde, um 51 bis 77 Mal überschritten). Das in den Akten (S. 1519b ff.) befindliche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGMR) vom Juni 2010 schlägt vor, den Grenzwert bei Methamphetamin auf 12 Gramm festzulegen, wobei sich diese Angabe auf Methamphetamin-Hydrochlorid bezieht. Methamphetamin kann als Base in Salzform (meist als Hydrochlorid) vorliegen; 1Gramm Methamphetamin-Base entspricht dabei 1,24 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid. Das Berner Obergericht hat in einem Entscheid vom 4. Juni 2009 die exakte Angabe eines Grenzwertes offen gelassen. Es hat aber gestützt auf ein Gutachten des IRM Zürich darauf hingewiesen, dass Methamphetamin ein ungefähr doppelt so hohes Suchtpotential aufweise wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie Kokain. Daher sei der Grenzwert jedenfalls im Bereich zwischen 18 Gramm (Kokain) und 36 Gramm (Amphetamin) reinem Wirkstoff anzusetzen (OGer BE SK-Nr.2009/30 vom 4. Juni 2009). Der deutsche Bundesgerichtshof stuft Methamphetamin hinsichtlich der mengenmässigen Qualifizierung gleich ein wie Kokain und doppelt so schwer wie Amphetamin (vgl. BGHSt 53,89, vgl. auch BGE 113 IV 35 beim Vergleich Amphetamin-Kokain). Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., Art. 19 N183, 184) schlagen vor, den Grenzwert auf 18 Gramm festzulegen, dies ausgehend von einer doppelten Gefährlichkeit im Vergleich mit Amphetaminen und analog zu Kokain. Dieser Grenzwert von 18 Gramm erscheint angemessen, gerade auch angesichts des Umstandes, dass Methamphetamin jedenfalls ein wesentlich höheres Suchtpotential hat als Amphetamin (vgl. auch Gutachten der SGMR, Akten S.1519g). Letztlich kann hier die Bestimmung eines exakten Grenzwertes für Methamphematin offen bleiben, denn der Grenzwert an reinen Drogen - ob man ihn nun, wie hier vorgeschlagen auf 18 Gramm, auf 12 Gramm auf 36 Gramm festlegt - ist vorliegend jedenfalls bei beiden Beschuldigten um ein Vielfaches überschritten. Es liegt ohne Zweifel ein mengenmässig qualifizierter Fall vor.
6.2.3 Mit der Erfüllung von Ziff.2 lit.a liegt bereits ein schwerer Fall nach Art.19 Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur, aber immerhin, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen - dort dann unabhängig von der genauen Einreihung in Ziff.2: Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art.19 Ziff. 2 BetmG erfüllt, führt das auch nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens (BGE 120 IV 330 E.1c; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011; vgl. deutlich und mit weiteren Hinweisen BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E.2.2.2: Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit im Grunde belanglos, zumal sich diese nur innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken können; ebenso BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 237). Die Bandenmässigkeit kann, wenn schon ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt, nur zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens führen. Straferhöhend berücksichtigen dürfte das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (vgl. BGE 120 IV 330 E. 1c/bb).
Das Strafgericht hat vorliegend, wenn auch mit sehr knapper Begründung, zu Recht auch den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG angenommen. Dieser Absatz erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammen gefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Das Strafgericht (Urteil SG S.52) hat Bandenmässigkeit bejaht, weil die Berufungsklägerin und der Berufungskläger aus freiem gemeinsamen Entschluss in stabilen, gefestigten und auf gegenseitigem Vertrauen und Angewiesensein beruhenden Strukturen über eine längere Zeit im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in arbeitsteiliger Vorgehensweise bandenmässig gehandelt hätten. Ergänzend kann dazu Folgendes erwogen werden:
Es ist bereits oben festgehalten worden, dass beide als Mittäter gehandelt haben und sich die jeweiligen Tathandlungen anrechnen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei mehr Täter sich mit dem ausdrücklich konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Für den Begriff der Bande ist dabei weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (BGE 124 IV 86 E. 2b f. S. 88 f.; 135 IV 158; vgl. BGer 6B.294/2011 vom 16. September 2011 E.2.1]). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E.2.1:BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f., und 286 E. 2a, S. 293; 122 IV 265 E. 2b).
Vorliegend ist das erforderliche Mindestmass an Organisation und Stabilität für das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Diese standen über einen längeren Zeitraum hinweg in intensivem und regelmässigem Kontakt zueinander und haben den Drogenhandel organisiert und arbeitsteilig betrieben. Die Berufungsklägerin war insbesondere im thailändischen Umfeld und im Rotlichtmilieu - gute Absatzmärkte für Methamphetamin - gut vernetzt, verwaltete den Kundenstamm und pflegte den direkten Kontakt mit der Kundschaft. Der Berufungskläger bewahrte die Drogen in seiner strategisch günstig gelegenen Wohnung - sie befand sich in Gehdistanz zur Wohnung der Berufungsklägerin, aber nicht mehr im eigentlichen Rotlichtviertel, sondern in unauffälligerer Lage - auf und setzte zu einem wesentlichen Teil die eingegangenen Bestellungen um - fallweise auch in direktem Kontakt mit den Kunden, beispielsweise im Anklagekomplex I.5 (F____). Bei dem ganzen Handel wirkten die Berufungsklägerin und der Berufungskläger eng zusammen und arbeiteten als gut eingespieltes Team. Ihr Zusammenwirken war organisiert und intensiv. Dies erhellt beispielsweise deutlich in den Telefongesprächen im Anklagekomplex I.9 (C____, vgl. etwa Akten S. 1741 ff.). Dass, insbesondere bei längerdauernder, intensiver und professionell anmutender Zusammenarbeit wie vorliegend, auch ein blosses Zweierteam als Bande anerkannt ist, entspricht gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 1.4 f mit Hinweisen). Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist demnach vorliegend erfüllt. Daran ändert nichts, dass die beiden Bandenmitglieder offenbar auch freundschaftlich miteinander verbunden gewesen sind.
6.2.4 Die Vorinstanz hat, mit knapper Begründung, auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bejaht und dafür auf die hohen umgesetzten Mengen Crystal Meth verwiesen.
Zunächst gilt das oben in Zusammenhang mit der Bandenmässigkeit Gesagte (E.6.2.3, erster Absatz). Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF100'000.-, erheblich ein Gewinn von über CHF10'000.- (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192, 253 E.2.2 S. 255 f.; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E.3.2). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, wobei die nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen kann. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3, je m. Hinw.). Vorliegend haben die Beschuldigten in zahlreichen Einzelakten gehandelt und dafür viel Zeit aufgewendet. Exemplarisch kann dafür etwa auf den Tatkomplex I.9 C____ verwiesen werden, wo im Zeitraum November 2015 bis Februar 2016 in rund 25 Einzelakten insgesamt rund 565 Gramm veräussert wurden.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage (I.1) bei einem sehr weiten Rahmen von durchschnittlichen Verkaufspreisen von ca. CHF100.- bis 200.- pro Gramm Methamphetamin bzw. ca. CHF20.- pro Methamphetamin-Pille aus und folgert, der Handel der Beschuldigten habe den Umsatz von CHF100000.-- beziehungsweise den Gewinn von CHF10000.-, ausgehend von einer Gewinnmarge zwischen 20% bis 30%, bei weitem überstiegen. Während die Staatsanwaltschaft noch eine veräusserte Menge von mehr als 1,6 kg. Methamphetamin und über 400 Methamphetamin-Pillen annahm, lastet die Vorinstanz der Berufungsklägerin noch den Handel mit rund 1,27 Kilogramm Methamphetamin und den Verkauf respektive Ankauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf von insgesamt 226 Thai-Pillen an; dem Berufungskläger lastet sie rund 1 Kilogramm Crystal Meth an, dessen Absatz er mitzuverantworten hat. Auch auf Basis dieser etwas tieferen Mengen sind die Schwellenwerte für die gewerbsmässige Qualifikation aber für beide Berufungskläger klar überschritten. So ergibt sich aus der Anklage, dass ein Grammpreis von CHF100.- das absolute Minimum gewesen ist - so konnten die Grosskunden D____ und C____ die Drogen für CHF100.- bis 120.- pro Gramm beziehen, während beispielsweise E____ zu einem Grammpreis von CHF120.- bis 130 einkaufte, und G____ für 0,1 Gramm CHF50.- bezahlt habe (vgl. Akten S.2463) - und die meisten Drogen für einen höheren Preis verkauft worden sind, sodass auch dem Berufungskläger B____ ein CHF100000.- übersteigender Umsatz anzurechnen ist. Bei einer Gewinnmarge von mindestens 20 Prozent ist somit auch ein erheblicher Gewinn erzielt worden.
6.3 Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger sind somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat sie deswegen zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe (A____ respektive zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe (B____), jeweils unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Sie ist bei der Berufungsklägerin A____ von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, insbesondere angesichts ihres regen Handels mit Crystal Meth von ausserordentlich hohem Wirkstoffgehalt, wobei sie den Lead innegehabt und aus reinem Profitstreben gehandelt habe. Polizeiliche Anhaltungen hätten sie nicht zum Überdenken ihres Tuns bewegt, sondern sie habe vielmehr mit professioneller Abgebrühtheit reagiert. Zu Gute gehalten werden könne ihr einzig, dass im thailändischen Rotlichtmilieu Crystal Meth allgegenwärtig geworden sei, was sie in Versuchung geführt haben könnte, ebenfalls in diesem lukrativen Geschäft mitzutun. Sie sei - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft und habe die beurteilten Straftaten innert der Probezeit begangen. Ihr Nachtatverhalten sei uneinsichtig und unkooperativ, so dass ihr auch unter diesem Titel keine entlastenden Umstände zuzubilligen seien. Den Berufungskläger B____ treffe ebenfalls ein erhebliches, allerdings geringfügig leichteres Verschulden, da er punkto Organisation und Koordination der Geschäfte hinter der Berufungsklägerin zurückgestanden sei und der Deliktszeitraum und entsprechend die inkriminierte Drogenmenge etwas geringer ausgefallen seien als bei der Berufungsklägerin. Im Übrigen treffe ihn dasselbe Verschulden wie diese, so könne er namentlich keine Notlage Betäubungsmittelabhängigkeit geltend machen, vielmehr sei auch er, in durchaus komfortablen finanziellen Verhältnissen lebend, als Moneydealer anzusehen. Immerhin könne ihm aufgrund seines vorgerückten Alters eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt werden, auch dürfte er infolge seiner persönlichen Beziehung zur Berufungsklägerin in einem gewissen Loyalitätskonflikt gestanden sein.
Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger beantragen zur Hauptsache einen Freispruch, wenden sich aber - explizit jedenfalls die Berufungsklägerin - im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung. So moniert die Verteidigung der Berufungsklägerin A____ insbesondere, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten zu wenig berücksichtigt habe und nicht nachvollziehbar darlege, weshalb sie von einem schweren Verschulden ausgehe und eine derart hohe Strafe ausgesprochen habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, was einen entsprechenden Strafrabatt zur Folge haben müsse. Der Verteidiger des Berufungsklägers B____ verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils - implizit gilt damit die Strafzumessung als mitangefochten.
7.2 Gemäss Art.47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.Auflage, Basel 2013, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen zu reduzieren (vgl. auch Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 23, 195 ff.).
7.3
7.3.1 Auszugehen ist bei der Berufungsklägerin und beim Berufungskläger vom Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG).
Es sind bei beiden keine gesetzlichen Strafschärfungsgründe ersichtlich. Soweit eine Verurteilung lediglich wegen Anstaltentreffens erfolgt, kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Da dies indes nur einen ganz marginalen Teil der inkriminierten Betäubungsmittelmenge betrifft - nämlich rund 5 Gramm (Anklagepunkt I.22) - und da insbesondere auch nicht ersichtlich ist, dass insoweit aus freien Stücken auf die Ausführung verzichtet wurde, ist insoweit keine Strafmilderung angebracht.
7.3.2
7.3.2.1 Die objektive Tatschwere beurteilt sich aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat - auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat.
Beide Beschuldigte haben gleich mehrere Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 StGB erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E.2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_579/2013 E. 4.4). Auch darf auch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Nr. 6 Art. 47 StGB N 13 f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; BGE 120 IV 330 E. 1c/aa).
7.3.2.2 Die erhebliche Drogenmenge kann bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend gewertet werden. Der Menge der in Verkehr gebrachten Drogen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (BGer 118 IV 342 E. 2c, bestätigt u.: in BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.), doch ist sie einerseits als Qualifikationsmerkmal, andererseits auch innerhalb der qualifizierten Tatbestände als ein Zumessungskriterium zu berücksichtigen. Die Betäubungsmittelmenge, welche die Berufungsklägerin umgesetzt hat - mehr als 1,2 Kilogramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid -, überschreitet den Grenzwert zum qualifizierten Fall ganz erheblich und ist auch innerhalb des Bereichs der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes beträchtlich. Die vom Berufungskläger B____ zu verantwortende Betäubungsmittelmenge ist zwar etwas tiefer, aber mit beinahe einem Kilogramm reinem Methamphematin-Hydrochlorid immer noch erheblich.
Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., Art. 47 StGB N 45) schlagen ein Strafzumessungsmodell mit der Betäubungsmittelmenge als Ausgangspunkt vor. Bei einer Menge von 980 Gramm reinem Methamphetamin erachten sie eine Freiheitsstrafe von 42Monaten und bei 1,4 Kilogramm von 48 Monaten für angemessen, dies jeweils für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund 5 Geschäften umgesetzt hat. Bei deutlich mehr als 5Geschäften halten sie Zuschläge von 10bis 20 Prozent angebracht. Die Autoren betonen zu Recht, dass es hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann.
Der Verteidiger der Berufungsklägerin hat geltend gemacht, das Gefährdungspotential von Methamphetamin sei nicht bekannt, dieses gelte als stimmungsaufhellende Partydroge und werde bei Bordellbesuchen verwendet. Es gebe keine Hinweise auf Schwerstsüchtige auf die Ausnützung von sozialem Elend. Dem ist entgegen zu halten, dass in den Akten befindliche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 (Akten S.1519b ff.) bereits klar die Gefährlichkeit des Methamphetamin, namentlich das hohe Suchtpotential, und als Folgen des Langzeitkonsums gravierende Verschlechterung der phsyischen und psychischen Gesundheit aufzeigt; Studien geben Hinweise darauf, dass Langzeitkonsum neurotoxisch wirkt. Das Bewusstsein um das Gefährdungspotential von Methamphetamin respektive Crystal Meth ist längst in der Gesellschaft angekommen. Dies zweifellos auch im thailändischen Rotlichtmilieu, in welchem sich die Berufungsklägerin und auch der Berufungskläger bewegt haben. So hat G____ am 18. Dezember 2015 (Akten S.1579), der dieses Milieu offenbar gut kennt, festgehalten: Ich weiss nicht, was das ist in der Schweiz dass nichts geschieht. Das Zeug [= Crystal Meth] macht in kürzester Zeit alles kaputt . Ich bin kein unbeschriebenes Blatt, aber das ist etwas anderes, ich sah, wie jungen Mädchen das Leben genommen wurde in kürzester Zeit. Wer so etwas vertreibt, verdient nichts anderes. Die Gefährlichkeit und die Folgen der von ihnen vertriebenen Drogen können den Berufungsklägerin und dem Berufungskläger nicht verborgen geblieben sein - mögen sie dies allenfalls auch ausgeblendet haben.
7.3.2.3 Demgegenüber fällt der weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit weit weniger stark ins Gewicht, da es sich hier zwar um ein gut organisiertes und gut funktionierendes, aber doch eher einfaches Gefüge von zwei Personen gehandelt hat. Relevante Hinweise auf internationale Verbindungen beispielsweise gibt es nicht. D____ äusserte anlässlich der Konfrontation mit den Berufungsklägern zwar die Meinung, B____ habe das Sagen gehabt (Akten S. 2456 f.). Er begründete seine Vermutung damit, dass er dies gesehen habe und dass die Berufungsklägerin ihm sagte, sie müsse erst ihren Freund fragen, bevor sie ihm mehr Drogen auf Kommission geben könne. Demgegenüber ist aufgrund der überwachten Telefonate indes mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es die Berufungsklägerin war, welche die Führung innehatte. Aus der Telefonüberwachung ergibt sich, dass sie dem Berufungskläger häufig sagte, was er tun solle. Exemplarisch kann insoweit auf diverse Telefonate in Zusammenhang mit dem Tatkomplex C____ verwiesen werden (vgl. etwa Gespräch vom 12. Dezember 2015, 00:27 Uhr, Akten S. 1708 [A____ ruft B____ an und teilt ihm mit, dass er noch 20-30 Minuten brauche, B____ solle zuhause warten und dann die Türe öffnen, sie könne nicht kommen, sie sei krank.]; 5. Januar 2016, 11:56 Uhr, Akten S.1703 [A____ nimmt mit B____ Kontakt auf und teilt ihm mit, dass sein Junge in einer Stunde für 5 kommen werde, und gibt ihm klare Anweisungen noch eine stunde er schon da du machen tee, ich komme auch bye bye.] vor allem das Gespräch vom 22. Januar 2016, 11:10 Uhr, Akten S.1741 [A____ weist B____ nach der Anhaltung von C____ an, seine Rufnummer zu vernichten und eine neue zu machen, und beklagt, dass C____ noch 4000.- schuldig sei; vgl. zur Rollenverteilung auch oben E.5.6.2).
7.3.2.4 Nicht wesentlich zu Lasten beider wirkt sich schliesslich der weitere Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus, zumal dieser insbesondere mit der erheblichen Menge umgesetzter Drogen korreliert, was hier insoweit nicht doppelt berücksichtigt werden soll.
7.3.2.5 Das objektive Verschulden ist bei der Berufungsklägerin A____ und beim Berufungskläger B____ nach dem Gesagten als etwa mittelschwer zu bezeichnen. Angesichts der tieferen umgesetzten Betäubungsmittelmenge und des Umstandes, dass er punkto Organisation und Koordination etwas hinter der Berufungsklägerin A____ zurückstand, ist das objektive Verschulden beim Berufungskläger B____ allerdings leicht geringer zu gewichten.
7.3.2.6 Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Eugster/Frischknecht (a.a.O., S.327 ff.) in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung (s. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 32 ff.). Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt laut diesen Autoren, dass der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können jedenfalls nicht mehr der untersten Stufe 5 (Einsatzstrafe bis 3 Jahre) zugeordnet werden. In diese Kategorie fallen (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, insbesondere süchtige schlecht entlöhnte Läufer und Einmal-Kuriere. Sie haben keine Unterstellten und keine selbstständigen Entscheidbefugnisse, müssen ihre Verkaufserlöse sofort weitergeben und erzielen nur einen geringen (meist pauschalen) Verdienst. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger, welche Drogen über mehrere Monate insbesondere nicht nur an Endabnehmer, sondern auch an Zwischenhändler verkauft haben (vgl. Tatkomplexe D____ und C____) gehören nicht zu dieser tiefen Stufe. Angesichts der von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien ergibt sich vielmehr, dass sie beide der Stufe 4 - Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre - zuzuordnen sind.
7.3.3 Das subjektive Tatverschulden erscheint sowohl bei A____ als auch bei B____ nicht gering. Besonders belastet beide erheblich, dass sie offensichtlich aus rein finanziellen Motiven gehandelt haben, ohne dass bei ihnen eine finanzielle Notlage ersichtlich wäre. Weiter leicht erschwerend zu würdigen ist bei beiden, dass sie sich selbst dann nicht von ihren Geschäften abbringen liessen, als die Berufungsklägerin von der Polizei mit Drogen erwischt worden war respektive als der Abnehmer C____ kurz nach einer Übergabe mit Drogen angehalten worden war. Das hat vor allem die Berufungsklägerin lediglich veranlasst, erhöhte Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wie namentlich die Rufnummer zu wechseln, um hartnäckig ihre Drogengeschäfte weiter führen zu können.
Der Berufungskläger B____ war seit 20 Jahren bei derselben Firma angestellt, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF6000.- erzielt habe. Wenn während der Wintermonate die Arbeit knapp sei, bezog er nach eigenen Angaben Gelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Akten S. 26 ff., 2925). Sein Aufenthalt in der Schweiz war gesichert, denn er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung (Akten S. 24). Drogen hat er nach eigenen Angaben nicht konsumiert, wofür auch der negative Urintest spricht (Akten S. 1828). Angesichts seiner harten Arbeit im Bereich des [ ]baus, die ihm angesichts seines Alters nicht mehr leicht gefallen sein kann, mag es für ihn verlockend gewesen sein, durch den lukrativen Handel mit Methamphetamin rasch und einfach zu Geld zu kommen. Auch mag er, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, aufgrund seiner persönlichen Beziehung zur Berufungsklägerin bei seinem Handeln in einem gewissen Loyalitätskonflikt gestanden sein. Beides mindert sein beträchtliches subjektives Verschulden leicht.
Die Berufungsklägerin A____ hat während des gesamten Verfahrens auf Anraten ihrer Verteidigung keine Aussagen gemacht und sich auch nicht zu ihrer Person und ihren Lebensumständen geäussert, mit Ausnahme zu ihrer Situation in der Strafanstalt [ ] (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Unter diesen Umständen ist es schwierig, ihr subjektives Verschulden und dann auch die Täterkomponente (unten E.7.3.5) zu würdigen. Auch bei ihr sind jedenfalls einzig finanzielle Anreize als Tatmotiv ersichtlich, ohne dass relevante Hinweise auf eine Notlage vorliegen. Auf Frage hat sie an der Berufungsverhandlung klar angegeben, sie sei nie süchtig gewesen. Der Einwand ihres Verteidigers, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung ihre persönlichen Verhältnissen zu wenig Rechnung getragen, ist unverständlich - die persönlichen Verhältnisse wurden ja explizit nicht bekannt gegeben. So hat die Berufungsklägerin noch anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob sie immer in einem Massagesalon gearbeitet auch andere Arbeiten verrichtet habe, auf ihren Anwalt verwiesen, der dann festhielt, sie werde sich nur zu ihrer Situation in [ ] äussern. Aus den Akten (vgl. insbesondere S. 4 ff.) lässt sich immerhin entnehmen, dass die Berufungsklägerin 1967 geboren und thailändische Staatsangehörige ist. Sie ist mutmasslich in Thailand aufgewachsen und hat dort gelebt, bis sie im Jahre 2000, offenbar in Folge einer Eheschliessung, in die Schweiz eingereist ist. Sie ist in (zweiter) Ehe mit O____ verheiratet, mit welchem sie offenbar auch zusammenlebte; jedenfalls waren beide an derselben Adresse gemeldet. Auch ihr Aufenthalt in der Schweiz war gesichert, sie verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. An der [ ] [ ] war sie Mieterin einer 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft, welche durch sie und andere thailändische Frauen zur Prostitution genutzt wurde. Das Leben und die Verdienstmöglichkeiten im Rotlichtmilieu dürften für die im Deliktzeitpunkt beinahe 50-jährige Berufungsklägerin zweifellos zunehmend schwieriger gewesen sein. Immerhin musste sie aber nicht der Strassenprostitution nachgehen, sondern sie war gemäss Akten die Betreiberin eines günstig im Herzen des Rotlichtmilieus gelegenen Salons, was auch daraus erhellt, dass sie die Mieterin des Studios war (Akten S.687) und dass sie im Jahre 2013 unter anderem wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern verurteilt worden ist (vgl. Akten S. 17). Auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin Betreibungen von insgesamt rund CHF34000.- und offene Verlustscheine von rund 23000.- hatte (vgl. Akten S. 8 ff.), begründet keine finanzielle Notlage. Immerhin mag es für die Berufungsklägerin verlockend gewesen sein, durch Beteiligung am Handel mit Crystal Meth, welches im thailändischen Rotlichtmilieu sehr verbreitet scheint, relativ einfach und schnell zu Geld zu kommen, was bereits die Vorinstanz berücksichtigt hat und was auch hier leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wird.
Auch das subjektive Verschulden ist bei beiden Beschuldigten zusammengefasst jedenfalls nicht gering, dies insbesondere angesichts ihrer rein finanziellen Motive.
7.3.4 Insgesamt wiegt das Tatverschulden bei beiden innerhalb des Strafrahmens der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etwa mittelschwer, wobei das Verschulden, insbesondere in objektiver Hinsicht, bei der Berufungsklägerin doch etwas schwerer wiegt als beim Berufungskläger. Dem jeweiligen Verschulden entspricht nach dem Gesagten bei der Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von etwas über 4 Jahren und beim Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von rund 3 ¾ Jahren.
7.3.5
7.3.5.1 Unter dem Aspekt der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin A____ nur wenig bekannt ist (vgl. dazu oben E.7.3.3). Nicht unerheblich fällt zu ihren Ungunsten ins Gewicht, dass sie, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist (Akten S.17, Strafbefehl vom 11. September 2013 wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthaltes, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung: Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF60.-, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 900.-). Einen Teil der hier beurteilten Drogendelikte hat sie also innert der noch laufenden Probezeit begangen. Ein Geständnis Kooperation können nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Über ein schwieriges Vorleben andere Umstände, welche strafmindernd berücksichtigt werden können, ist nichts bekannt. Immerhin gibt der ausgesprochen positive Vollzugsbericht der Strafanstalt [...] einen beschränkten Einblick in die persönlichen Umstände der Berufungsklägerin. Dabei fallen vor allem ihre guten sozialen Kompetenzen und ihre Hilfsbereitschaft gegenüber Mitinsassinnen auf, auch scheint sie durch ihre ruhige Art einen guten Einfluss auf die Miteingewiesenen auszuüben. Ihre persönlichen Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt können somit ganz leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer leichten Erhöhung der Strafe für die Berufungsbeklagte. Insgesamt erscheint unter Einbezug der Täterkomponente für sie eine Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren angemessen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Rabatt wegen der vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren BES.2016.114 festgestellten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass und weshalb dieser Umstand einen Strafrabatt erheischt respektive rechtfertigt. Zwar kann das Verhalten des Staates im Strafverfahren bei der Strafzumessung in bestimmten Konstellationen durchaus Berücksichtigung finden (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 178 ff.). Dies betrifft Verletzungen des Beschleunigungsgebotes, den Einsatz von V-Leuten, längere Untätigkeit bei der Strafverfolgung. Hier liegt nichts vergleichbares vor. Das Appellationsgericht hat im Beschwerdeentscheid im Übrigen bereits förmlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren festgestellt; damit kann und muss es sein Bewenden haben.
7.3.5.2 Dem 1955 geborenen Berufungskläger können weder ein Geständnis noch Kooperation zu Gute gehalten werden. Sein Vorleben ist insoweit unauffällig, er ist nach eigenen Angaben (Akten S. 26 ff., 2925 ff.) in der Türkei geboren, mit sechs Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen, offenbar in armen Verhältnissen, wobei er keine schlechte Jugendzeit erlebt habe. Nach 5 Jahren Primarschule, habe er einen [ ]kurs in der Türkei besucht und kurze Zeit in diesem Bereich und dann abwechslungsweise auf dem Bau in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit 14 Jahren habe er geheiratet, der Ehe entstammen vier Kinder. 1995 ist er, offenbar infolge einer Eheschliessung in die Schweiz gekommen. Seither lebte er hier, war seit rund 20 Jahren beim selben Arbeitgeber im Bereich [ ]bau tätig. Nach der Scheidung seiner Ehe in der Schweiz habe er, offenbar wegen der gemeinsamen Kinder, wieder seine Frau in der Türkei geheiratet, mit welcher er aber nicht zusammen leben wolle. Diese Umstände sind neutral zu werten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger aufgrund seines vorgerückten Alters eine gewisse Strafempfindlichkeit zugebilligt. Dies erscheint allerdings bei dem nun knapp 63-jährigen, rüstig wirkenden Berufungskläger, der bei Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung den Strafvollzug noch vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sollte verlassen können, indes nicht angebracht (vgl. Mathys, a.a.O., N 265 ff; die Beispiele haben 75 - 87-jährige Beschuldigte betroffen). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger den Strafvollzug offenbar gut verkraftet - auch sein Vollzugsbericht ist sehr erfreulich. Aus der Täterkomponente ergibt sich insgesamt kein Anlass für eine Änderung der ermittelten verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 3¾Jahren.
7.3.6 Es werden somit Freiheitsstrafen von 4¼ Jahren (Berufungsklägerin A____) respektive von 3¾ Jahren (Berufungskläger B____) ausgesprochen. Diese Strafen stehen auch in angemessenem Verhältnis zueinander: Der rund 20 Prozent höheren Drogenmenge und der etwas höheren Stellung der Berufungsklägerin entspricht eine um gut 10 Prozent höhere Strafe. Überdies bewegen sich die ausgesprochenen Strafen im Bereich der oben kurz dargelegten Strafzumessungmodelle.
Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte teilbedingte Strafvollzug ausgeschlossen (vgl. Art.42, 43 StGB). Die ausgestandene Haft und der vorläufige Strafvollzug werden angerechnet (Art.51 StGB).
7.4
Die Vorinstanz hat die gegen A____ am 11.September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75Tagessätzen zu CHF60.-, Probezeit 2Jahre, in Anwendung von Art.46 Abs.1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf ist formal noch möglich, da die Verwirkungsfrist erst am 11. September 2018 abläuft (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB: Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der PZ drei Jahre vergangen sind). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Die Berufungsklägerin hat während der laufenden Probezeit in qualifiziertem Umfang mit Drogen gehandelt und somit ein Verbrechen begangen. Deshalb und insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerin während des gesamten vorliegenden Verfahrens keinerlei Einsicht gezeigt hat, kann auch heute nicht von günstigen Bewährungsaussichten ausgegangen werden. Im Berufungsverfahren wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändert. Der Widerruf ist somit gerechtfertigt.
Der Klarheit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Eine Gesamtstrafenbildung unter Umwandlung der Strafart ist im revidierten Art. 46 StGB nicht mehr vorgesehen. Die Geldstrafe gilt, abgesehen von der Busse, als die leichteste Strafe für Strafmündige (vgl. Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 1 mit Hinweisen). Da die Geldstrafe somit wohl - auch bei fehlender Asperation - die mildere Sanktion ist als eine Gesamtfreiheitsstrafe, unter Berücksichtigung der Asperation, dürfte das neue Recht hier anwendbar sein. Ausserdem hatte die Vorinstanz auch keine Gesamtstrafenbildung unter Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe vorgenommen - was von der Verteidigung auch nicht gerügt wird -, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der reformatio in peius bei einer Geldstrafe bleiben muss.
8.
Die bei A____ sichergestellten Betäubungsmittel und weiteren beschlagnahmten Gegenstände sowie die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art.69 Abs.1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleidungsstücke gemäss Beschlagnahmeverzeichnissen 131209 und 131175. Ebenfalls einzuziehen ist der Drogenerlös.
9.
9.1 Die Berufungen haben sich im Wesentlichen als unbegründet erwiesen. A____ und B____ unterliegen mit ihren Rechtsmitteln, ausser in einem innerhalb der von ihnen gestellten Begehren, Anträgen und Ausführungen geringfügigen Punkt - Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Beide haben die Strafzumessung nur am Rande gerügt; zudem haben sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände insbesondere der Berufungsklägerin als nicht stichhaltig erwiesen. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art. 428 N 12 ff.) Insbesondere ist der Entscheid des Strafgerichts hier nicht fehlerhaft, denn dem Gericht kommt bei der Strafzumessung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art.47 N 35). Unter diesen Umständen tragen die Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von je CHF1000.- (vgl. § 11 Gerichtsgebührenreglement SR 154.810, frühere Fassung in Kraft bis 31.Dezember 2017).
9.2 Den amtlichen Verteidigern werden für die zweite Instanz Honorare gemäss ihren Aufstellungen zugesprochen, zuzüglich gegebenenfalls Entschädigungen für die Berufungsverhandlung und Nachbemühungen.
9.3 Da B____ auch vor zweiter Instanz des Verbrechens nach Art.19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt wird und da auch kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht vorliegend auch keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung für die Haft. Dasselbe gilt für A____.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 1. Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche in den Anklagepunkten Ziffer I.2, I.6, I.7, I.20 und I.30.
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin A____ im erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird des Verbrechens nach Art.19 Abs.2 lit.a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 4¼Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Vollzugs seit dem 13.Juni 2016,
in Anwendung von Art.19 Abs.1 lit.b - d und g in Verbindung mit Abs.2 lit.a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 11.September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75Tagessätzen zu CHF60.-, Probezeit 2Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs.1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Die bei A____ sichergestellten Betäubungsmittel und weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art.69 Abs.1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleidungsstücke gemäss Beschlagnahmeverzeichnis 131209, welche ihr unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben werden.
B____ wird des Verbrechens nach Art.19 Abs.2 lit.a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 3¾Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Vollzugs seit dem 19. Juni 2016,
in Anwendung von Art.19 Abs.1 lit.b - d und g in Verbindung mit Abs.2 lit.a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.51 des Strafgesetzbuches.
Die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art.69 Abs.1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleidungsstücke gemäss Beschlagnahmeverzeichnis 131175, welche ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben werden.
Der Drogenerlös in Höhe von CHF1310.- wird in Anwendung von Art.70 Abs.1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF12063.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF3500.- für das erstinstanzliche Verfahren. Ihr Kostendepot von CHF320.- wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Sie trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten von CHF11868.80 und eine Urteilsgebühr von CHF3500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4582.60 und ein Auslagenersatz von CHF126.90 sowie Dolmetscherkosten von CHF217.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF364.55 (8% auf CHF652.- sowie 7,7% auf CHF4057.50), somit total CHF5291.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6000.- und ein Auslagenersatz von CHF103.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF470.55 (8% auf CHF208.05 sowie 7,7% auf CHF5895.10), somit total CHF6573.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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