E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.105 (AG.2019.32))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.105 (AG.2019.32): Appellationsgericht

Die Vorinstanz hat in einem komplexen Verfahren über schwere Körperverletzung entschieden. Der Berufungskläger wurde verurteilt, nachdem er in einem Club eine Auseinandersetzung mit anderen Personen hatte. Er wurde beschuldigt, gewalttätig geworden zu sein und einem Mann schwere Verletzungen zugefügt zu haben. Die Anklage wurde präzise dargelegt und die Verfahrensdauer war angemessen. Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe und sieht sich selbst als Opfer. Es gab verschiedene Beweisanträge und die Einreichung von Unterlagen wurde diskutiert. Letztendlich wurde das Urteil aufrechterhalten und der Berufungskläger wurde zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verurteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.105 (AG.2019.32)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.105 (AG.2019.32)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.105 (AG.2019.32) vom 18.10.2018 (BS)
Datum:18.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Berufungskläger; Anschluss; Anschlussberufung; Akten; Anschlussberufungskläger; Aussage; Berufungsklägers; Verletzung; Aussagen; Verhandlung; Berufungsverhandlung; Körper; Faust; Beweis; Verfahren; Körperverletzung; Gericht; Urteil; Gericht; Opfer; Recht; Verteidigung; Gutachten; Vorinstanz; Verletzungen
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 183 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 345 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 46 OR ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:113 II 345; 120 IV 348; 126 I 19; 127 I 38; 127 IV 101; 131 IV 1; 132 II 117; 132 III 379; 133 I 22; 134 IV 241; 134 IV 26; 135 IV 191; 136 IV 55; 137 IV 1; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 V 74; 141 IV 132; 141 IV 34; 143 IV 63;
Kommentar:
Keller, Basler Strafrecht I, Art. 47, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.105 (AG.2019.32)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.105


URTEIL


vom 18. Oktober 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer



Beteiligte


A____, geb. [ ] Berufungskläger

c/o IKS Bostadel, 6313Menzingen Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [ ], Advokat, Beschuldigter

[ ]


gegen


B____ Anschlussberufungskläger

vertreten durch [ ], Advokat, Berufungsbeklagter

[ ] Privatkläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatkläger


C____

D____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. März 2017


betreffend schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung

und Tätlichkeiten; Widerruf bedingte Strafe, Gesamtstrafe; Genugtuung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 22. März 2017 wurde A____ der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe. unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12.Juni 2016, sowie zu einer Busse von CHF300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde eine am 10. März 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Umfang von 1 Jahr und 9 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde eine am 30.Oktober 2014 im Umfang von 40 Tagessätzen (von insgesamt 60 Tagessätzen) bedingt ausgesprochene Geldstrafe, Probezeit 2Jahre, nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Leistung von Schadenersatz im Betrage von insgesamt CHF9'870.- sowie von Genugtuung im Betrage von CHF70'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juni 2016 respektive seit dem 8. Januar 2017, an den Privatkläger B____ verurteilt. Eine Schadenersatzforderung von B____ für Erwerbsausfall wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen; auf den Zivilweg verwiesen wurde auch eine Schadenersatzforderung des B____ von CHF5'239.20 (Besuchsschaden). Weitere Schadenersatzforderungen des B____ im Betrage von insgesamt CHF10'392.50 sowie seine Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF30'000.- wurden abgewiesen, ebenso die nicht bezifferte Genugtuungsforderung des Privatklägers D____. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF13'254.25 und eine Urteilsgebühr von CHF6'500.- auferlegt. Sein Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers B____ wurden aus der Gerichtskasse entschädigt.


Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger von A____ fristgerecht am 28. März 2017 die Berufung angemeldet und am 5. September 2017 die Berufungserklärung eingereicht. Er hat die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen kostenlosen Freispruch, unter entsprechender Entschädigungsfolge (zu CHF150.- pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag) sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen beantragt. Sinngemäss verlangt er, auf die Vollziehbarerklärung des bedingt ausgesprochenen Teils der vom Appellationsgericht am 10. März 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid. Ausserdem hat er 17 Beweis- und Verfahrensanträge, teilweise wiederum mit Unteranträgen, gestellt und einen Beweisantragsvorbehalt angebracht. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Schliesslich hat er verschiedene Unterlagen eingereicht, auf welche sich auch einige der Beweisanträge beziehen.


Mit Eingabe vom 28. September 2017 hat der Vertreter von B____ Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts eingereicht. Er hat zusammengefasst sinngemäss beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei in Bezug auf die Schuldsprüche und auf die Strafe sowie auf die zugesprochenen Zivilforderungen zu bestätigen. In Bezug auf die Zivilforderungen betreffend Schadenersatz für Erwerbsausfall und Genugtuung sei das Urteil aufzuheben und A____ sei zu verurteilen, dem Anschlussberufungskläger Schadenersatz für Erwerbsausfall in der Zeit vom 12.Juni 2016 bis 22. März 2017 im Betrag von CHF 30'935.- und eine Genugtuung im Betrag von CHF100'000.- zu bezahlen, beides zuzüglich 5 % Zins. Die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 2. November 2017 wurde die Anschlussberufung begründet und der Antrag auf Abweisung der Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers bekräftigt. Mit Eingabe vom 14. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung verzichtet. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 15. Januar 2018 die Berufung begründet und Stellung zur Anschlussberufung genommen. Die in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren hat er dahingehend ergänzt, dass die Anschlussberufung vollumfänglich und unter entsprechender Kostenauflage an den Anschlussberufungskläger abzuweisen sei. An den noch offenen Beweis- und Verfahrensanträgen (Ziff. 4a bis 4p) hat er ebenfalls festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 20.Februar 2018 Stellung zur Berufungsbegründung genommen und beantragt, es seien die Berufung und die Beweisanträge 4b, 4c, 4e, 4f, 4h und 4i - 4l kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 4.Juni 2018 hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers mitgeteilt, dass er sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliesse, an den eigenen Rechtsbegehren im Wesentlichen festgehalten und Stellung zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers genommen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts den Berufungskläger und den Anschlussberufungskläger, jeweils mit ihren Rechtsvertretern, und den Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Verhandlung geladen. Die Privatkläger D____ und C____ wurden fakultativ zur Verhandlung geladen. Die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen. Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts, abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers darum ersucht, dass dieser nur für die Dauer seiner eigenen Befragung zur Verhandlung vorzuladen sei und dass seine Befragung nicht in Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts verfügt, dass keine direkte Konfrontation zwischen dem Anschlussberufungskläger und dem Berufungskläger stattfinde, und dass über eine Dispensation des Anschlussberufungsklägers im Anschluss an dessen Befragung an der Berufungsverhandlung entschieden werde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers noch den Antrag gestellt, dass dessen Schwester E____ als Zeugin respektive Auskunftsperson zu befragen sei


An der Berufungsverhandlung haben der Berufungskläger und Beschuldigte A____ mit seinem Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Anschlussberufungskläger und Privatkläger B____ (von 08.45 bis 09.30 Uhr) mit seinem Vertreter teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger D____ und C____ sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger und der Anschlussberufungskläger sind befragt worden. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat an den Beweisanträgen im Wesentlichen festgehalten und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Der Vertreter des Anschlussberufungsklägers hat weitere Unterlagen zu den Akten gegeben und an seinem Antrag auf Befragung von E____ festgehalten. Das Gericht hat über diverse Anträge der Parteien (betreffend Durchführung der Konfrontation, betreffend Dispensation des Anschlussberufungsklägers nach seiner Befragung, betreffend Befragung der Schwester des Anschlussberufungsklägers sowie betreffend an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen) eine Zwischenberatung durchgeführt; auf die Ergebnisse wird nachfolgend im Rahmen der Erwägungen eingegangen werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers, der Staatsanwalt sowie der Vertreter des Anschlussberufungsklägers sind zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.


Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschuldigte A____ hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art.382 Abs. 1 StPO). Auch der Privatkläger B____ hat im Umfang seiner Anträge (betreffend den Zivilpunkt) ein entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario), weshalb er zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art.400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art.399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).


Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:

- Nichtvollziehbarerklärung der am 30. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Umfang von 40 Tagessätzen (von insgesamt 60 Tagessätzen) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre;

- Abweisung der Zivilforderung des B____ für Abonnementskosten des Mobiltelefons (CHF 172.50), für Mietzinse (CHF 1'580.-) und für externe Kinderbetreuung (CHF 8'640.- );

- Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung des D____;

- Honorar und Spesenvergütung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers A____ für das erstinstanzliche Verfahren;

- Honorar und Spesenvergütung des unentgeltlichen Vertreters des Anschlussberufungsklägers B____ für das erstinstanzliche Verfahren.


Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und entsprechend zu überprüfen.


1.4

1.4.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers stellt zahlreiche Beweisanträge. Dabei entsprechen die an der Berufungsverhandlung gestellten respektive wiederholten Anträge Ziff. 1a - 1l den in der Berufungsbegründung gestellten Anträgen 4a - 4l. Neu beantragt der Berufungskläger (Antrag Ziff. 1m), es seien die an der Berufungsverhandlung eingereichten Akten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.


Den in den ursprünglichen Anträgen 4m (Einholung eines Führungsberichts), 4n (Akteneinsicht), 4o (angemessene Frist zur Berufungsbegründung), 4p (Replikrecht), 4q (uneingeschränkte Gewährung der Verteidigungsrechte) aufgeführten Anträgen ist bereits entsprochen worden. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das Replikrecht im Rahmen eines mündlichen Berufungsverfahrens mündlich wahrgenommen werden kann. Vorliegend hat der Berufungskläger bereits im Rahmen der Eingabe vom 15. Januar 2018 schriftlich zur Anschlussberufung Stellung genommen und sich dann an der Berufungsverhandlung im Rahmen von Plädoyer und Replik noch umfassend zu sämtlichen Anträgen und Argumenten der Staatsanwaltschaft und des Anschlussberufungsklägers äussern können (Protokoll Berufungsverhandlung S.15ff.).


Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich auf die Bezifferung der Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung. Die in den Anträgen 1a (Handyfotos aus dem [ ]club) und 1d (Fotos von den Örtlichkeiten am Birsigparkplatz, Google-Map-Bild) erwähnten Unterlagen sind bei den Akten und das Gericht hat davon Kenntnis genommen. Auch die an der Verhandlung von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (Antrag 1m) werden zur Kenntnis und zu den Akten genommen


1.4.2 Die Beweisanträge 1b - 1e betreffen die Bebilderung der Örtlichkeiten [...]-club und Birsig-Parkplatz, die Einholung von Angaben über die Kameras im [...]club, namentlich über Lichtempfindlichkeit und Aufnahmeradien und Standorte der Kameras, Sichtverhältnisse, weiter den Beizug der unbearbeiteten Kameraufaufnahmen sowie Augenscheine im [...]club und beim Birsig-Parkplatz.


Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014 vom 28.Januar 2015 E.3.1 mit Hinweisen).


Die von der Verteidigung im [...]club und vom Birsig-Parkplatz erstellten Fotografien sind wie erwähnt zu den Akten genommen worden. Soweit die Verteidigung beantragt, es seien sämtliche unbearbeiteten Aufzeichnungen der verschiedenen Kameras im [...]club über die gesamte in Frage stehende Zeitdauer zu edieren und der Verteidigung und dem Gericht in bearbeiteter und unbearbeiteter Form zur Kenntnis zu bringen (1b), es seien Angaben über die Kameras [im [...]club] und deren Typus und ISO-Lichtempfindlichkeit, und danach unter gutachterlich festzustellender tatsächlicher Lichtverhältnisse und Sichtmöglichkeiten für das blosse Auge, Auskunft zu geben, die Kamerastandorte anhand eines Plans vollständig einzuholen und es seien danach die Aufnahmeradien der Kameras zu ermitteln und dem Verteidiger und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (1c) und es sei ein Augenschein im [...]club bei Discobetrieb vorzunehmen, ist zunächst Folgendes festzuhalten:


Unbestritten ist , dass sich im Verlaufe der fraglichen Nacht sowohl der Berufungskläger A____ als auch seine frühere Freundin C____ in Begleitung von F____, D____ und schliesslich auch der Anschlussberufungskläger B____ im [ ]club aufgehalten haben. Die strafrechtlich relevanten Geschehnisse haben sich indes nicht im [...]club, sondern erst später draussen auf der Strasse, im Bereich der Steinenvorstadt und insbesondere des Birsig-Parkplatzes abgespielt. Es erübrigt sich somit ohnehin, den Verlauf des Abends im [ ]club en détail zu rekonstruieren und lückenlos aufzuklären. Der Beizug sämtlicher unbearbeiteter Videoaufnahmen ist nicht erforderlich. Denn allfällige Videoaufnahmen aus dem Interieur der Diskothek sind in keiner Weise geeignet, relevante Erkenntnisse über das spätere Geschehen an einem anderen Ort zu liefern - zumal wenn darauf die Beteiligten gar nicht ersichtlich sind. Insoweit besteht offensichtlich keine unvollständige Beweisaufnahme.


Die ermittelnden Beamten haben die im [...]club, aber vor allem die in der Tatortumgebung vorhandenen Überwachungskameras sichergestellt und ausgewertet (vgl. Akten S. 652 ff.). Als Standbilder wurden jene Sequenzen zu den Akten genommen, auf denen die Beteiligten überhaupt zu sehen sind (Akten S. 657 ff.). Dass die ermittelnden Beamten relevante Sequenzen unterschlagen hätten, ist nicht anzunehmen; dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die in den Akten befindlichen Bilder aus dem [...]club aufgehellt worden sind, wurde offen deklariert und explizit klargestellt (vgl. Akten S. 596). Dass es in einem Nachtlokal dunkel ist, ist dem Gericht bekannt. Dass man im [...]club aber durchaus etwas - vor allem die anderen Clubgänger/innen - sehen konnte, ist zweifellos erwünscht und ergibt sich hier konkret aus den Aussagen von C____ und F____, die übereinstimmend aussagen, dass sie den Berufungskläger an jenem Abend gesehen haben, wie er C____ beobachtete, - aber auch aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst. So will er ja von B____ und D____ im [...]club unter anderem dadurch provoziert worden sein, dass sie ihn angegrinst hätten (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll SG S.4). Entsprechende Abklärungen zu Licht- und Sichtverhältnissen im Club erübrigen sich somit, ist doch durch diverse Aussagen erstellt, dass man im [ ]club durchaus etwas sehen kann.


Nach dem Gesagten sind die Licht- und Sichtverhältnisse im [...]club bekannt und die unbearbeiteten Aufzeichnungen der Kameras im Club sowie Angaben über Typus, Lichtempfindlichkeit, Standorte und Aufnahmeradien etc. dieser Kameras für die Beurteilung der späteren Geschehnisse in keiner Weise relevant. Auch aus einem Augenschein im [...]club, bei Diskobetrieb, sind keine relevanten Erkenntnisse in Bezug auf das spätere Geschehen im Bereich Steinenvorstadt/Birsigparkplatz zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung in Bezug auf den [...]club sind somit abzuweisen.


Abzuweisen ist auch der Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins beim Birsig-Parkplatz. Die entsprechenden Örtlichkeiten liegen zentral in Basel und sind dem Gericht bekannt und zudem ausreichend in den Akten dokumentiert. Aus einem Augenschein sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zum Tatgeschehen zu erwarten. Wo die Zeugin G____ sich aufhielt, während sie die Auseinandersetzung beobachtet hat, ergibt sich ohne Weiteres aus ihren Angaben vor Strafgericht, wonach sie nach der Arbeit in Richtung Café [ ] gingen und beim dortigen Durchgang zum Birsig-Parkplatz noch eine rauchten, als sie plötzlich ein Geräusch hörten und 10 bis 15 Meter vom Geschehen standen, und schon freie Sicht gehabt habe (Verhandlungsprotokoll SG S. 19 f.; vgl auch Polizeirapport Akten S.388; Einvernahme vom 12. Juni 2016, Akten S.406).


Die (auch) in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verteidigung, es sei gegen das Prinzip der bestmöglichen Beweisaufnahme verstossen worden, ist nicht stichhaltig. Die Verteidigung rügt etwa, es seien keine Fotos vom unmittelbar angetroffenen Tatort und dem mutmasslichen Opfer erstellt worden. Diese Rüge ist nicht verständlich. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass das offensichtlich sehr schwer verletzte Opfer vor dem Eintreffen von Sanität und Polizei bewegt worden war. Auch laut dem Rapport der Kantonspolizei befand sich das Opfer beim Eintreffen der durch die Ambulanz requirierten Polizei nicht mehr in der dem Sturz folgenden ursprünglichen Lage, sondern sass an der Wand angelehnt (Akten S.386 ff.). Es war den Ermittlungsbeamten somit nicht möglich, das Opfer, welches dringend der ärztlichen Intensivversorgung bedurfte, in seiner ursprünglichen Lage zu fotografieren. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte kann daraus nicht konstruiert werden. Der Tatort wurde sehr wohl fotografiert (Akten S. 389 ff.). Dass unter diesen Umständen aus den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen über den Geschehensablauf und die Lage des Opfers Rückschlüsse auf die Lage am Tatort gezogen werden, ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.


Im Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (S.2) moniert die Verteidigung noch das Fehlen von Glaubhaftigkeitsgutachten. Es ist allerdings nicht ersichtlich, über wen aus welchen Gründen ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen wäre, zumal sich ein entsprechender Antrag auch bei mehrfacher Durchsicht der Rechtschriften im Berufungsverfahren nicht findet.


1.4.3 Weiter verlangt die Verteidigung die erneute Vorladung zur Befragung und Konfrontation von D____, C____, F____ und G____ im Berufungsverfahren (Antrag 1f). Alle sind bereits vor erster Instanz befragt und dabei mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Sie haben dabei in freier Rede Angaben zum Geschehen gemacht und nicht etwa nur, wie die Verteidigung behauptet, frühere Angaben auf Frage hin bestätigt. Erst im Anschluss an ihre freien Schilderungen wurden sie, soweit überhaupt nötig relevant, mit ihren früheren Aussagen konfrontiert. Notabene hat die Verteidigung denn auch an der vorinstanzlichen Verhandlung im Beweisverfahren nicht moniert, den Zeugen und Auskunftspersonen würden lediglich frühere Aussagen zur Bestätigung vorgehalten. Der Berufungskläger und sein Verteidiger hatten zudem die Möglichkeit, den Auskunftspersonen und Zeugen Fragen zu stellen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll SG). Es ist somit davon auszugehen, dass den Auskunftspersonen und der Zeugin sämtliche relevanten Fragen gestellt worden sind. Ein nachvollziehbarer Grund, sie erneut zu befragen, wird weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich. Ihre Aussagen sowie die Aussagengenese werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten sein.


1.4.4 Der Verteidiger hatte in der Berufungserklärung noch moniert, dass der Berufungskläger mit B____ vor erster Instanz nicht hinreichend, d.h. nur indirekt, lediglich mit Tonübertragung und nicht mit Wort und Bild, konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger ist, entsprechend dem begründeten Antrag des Vertreters des Anschlussberufungsklägers und in Einklang mit der Strafprozessordnung, an der Berufungsverhandlung erneut indirekt, im Rahmen einer Tonübertragung, mit dem Anschlussberufungskläger konfrontiert worden. Sein Verteidiger konnte der Befragung des Anschlussberufungsklägers im Gerichtssaal direkt beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen, während der Berufungskläger die Befragung in einem Nebenraum akustisch mitverfolgen, sich anschliessend mit seinem Verteidiger besprechen und ergänzende Fragen und Bemerkungen anbringen konnte. Der Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung keine Einwände gegen diese indirekte Konfrontation vorgebracht, sondern vielmehr selbst beantragt, dass der Anschlussberufungskläger im Gerichtssaal befragt werde und der Berufungskläger die Befragung im Nebenraum mitverfolgen und dann Anschlussfragen stellen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dies, nachdem ursprünglich vorgesehen war, dass, um Wechsel zu vermeiden und um den Anschlussberufungskläger zu schonen, dieser während der Befragung im Nebenraum sitzt und der Berufungskläger im Gerichtssaal verbleibt. Infolge technischer Probleme mit der Übertragung der Antworten des Anschlussberufungsklägers in den Gerichtssaal - die umgekehrte Übertragung hat problemlos funktioniert -, wurde dann schliesslich entsprechend dem Antrag der Verteidigung vorgegangen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.5 f.).


1.4.5 Der Verteidiger hat sich an der Berufungsverhandlung nicht damit einverstanden gezeigt, dass der Anschlussberufungskläger nach seiner Befragung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.3). Wenn die Privatklägerschaft die Anschlussberufung erklärt hat, wird sie zur Berufungsverhandlung vorgeladen, kann in einfachen Fällen auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensiert werden und ihre Anträge schriftlich einreichen (Art. 405 Abs. 2 StPO). Vorliegend handelt es sich zwar offensichtlich nicht um einen einfachen Fall. Der Privatkläger B____ ist denn auch zur Berufungsverhandlung geladen worden und erschienen, er wurde aber nach seiner Befragung von der weiteren Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert, was aus gesundheitlichen Gründen indiziert war. So liegt ein Arztzeugnis über seine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vor; ausserdem war offensichtlich, dass er durch die Teilnahme an der Verhandlung stark belastet wurde. Ohnehin kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist; diese kann sich vertreten lassen (Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit 338 Abs. 1, 3 StPO). B____ kann infolge des erlittenen Schädelhirntraumas überhaupt nichts zum Geschehen am fraglichen Abend aussagen und auch seine Anträge nicht selber begründen, sondern ist dafür auf seinen Vertreter angewiesen, der während der gesamten Berufungsverhandlung anwesend war. Dass und weshalb unter diesen Umständen die Anwesenheit des durch einen Anwalt vertretenen Anschlussberufungsklägers über seine Befragung hinaus während der gesamten Berufungsverhandlung erforderlich gewesen wäre, wird von der Verteidigung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.


1.4.6 Schliesslich verlangt der Verteidiger den Beizug der zwischenzeitlichen IV- und Krankenakten des Anschlussberufungsklägers (Antrag 1g). In den Akten finden sich zahlreiche Unterlagen über die Schwere der Verletzungen des Anschlussberufungsklägers, den Heilungsprozess (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom Akten S.769 ff.; Aussagen der Gutachterin an der vorinstanzlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll SG S.27 ff.; Verlaufsbericht REHAB vom 2. September 2016, Akten S. 81 ff; Bericht HNO-Klinik USB vom 27. September 2016, Akten S. 1061/1062; Austrittsbericht REHAB vom 16. November 2016, Akten S. 1051ff; Bericht HNO-Klinik USB vom 15. Januar 2017, Akten S. 1063/1064; Verlaufsbericht REHAB vom 2. Februar 2017, Akten S.1043/1044; Bestätigungen Arbeitsunfähigkeit, Akten S. 1042). Schliesslich hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers an der Berufungsverhandlung weitere sachdienliche Unterlagen, insbesondere auch in Bezug auf die andauernde 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Anschlussberufungsklägers, Leistungen der SUVA und die Beendigung der Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung aus gesundheitlichen Gründen gemäss Verfügung vom 4.Oktober 2018 eingereicht. Die vorliegenden Unterlagen genügen für die strafrechtliche Beurteilung, aber auch für die Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen respektive diese Forderungen werden, soweit sie nicht genügend dokumentiert sind, gegebenenfalls auf den Zivilweg verwiesen (vgl. dazu unten E.6). Notabene geht es im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens lediglich um die Beurteilung einzelner adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen und nicht um eine abschliessende haftpflichtrechtliche Beurteilung des Falles. Auch in Bezug auf die Beurteilung und Bemessung der Genugtuung genügen die vorliegenden Unterlagen.


1.4.7 Schliesslich beantragt die Verteidigung eine neue Begutachtung respektive neue Begutachtungen durch unabhängige Sachverständige je betreffend die Verletzungen von B____, D____ und von A____ (1h). Es sei unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichten und weiteren sachdienlichen Unterlagen in das neu zu stellende Gutachten über B____ mit einzubeziehen, evtl. sei über B____ unter Beizug vorgenannter Akten ein Ergänzungsgutachten von einer unabhängigen Gutachterperson in Auftrag zu geben und dem Unterzeichnenden und dem Gericht vorab zur Verhandlung zur Kenntnis zu bringen (1i). Dabei sei vorweg das Sachverständnis der Gutachter zu dokumentieren und es seien allfällige Verbindungen der Gutachter und der beigezogenen Personen zu den bisher eine der zu begutachtenden Personen behandelten und sonst wie involvierten Personen offenzulegen (1j). Der Verteidigung sei nach Eingang der entsprechenden Auskünfte und der Gutachtensaufträge Gelegenheit zu erteilen, Einwände zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (1k). Dann sei dem Berufungskläger nach Eingang der Gutachten und den ergänzenden Antworten Gelegenheit zu geben, im Beisein seines Verteidigers direkt allfällige weitere Fragen an die Sachverständigen stellen zu können (1l). Nach Auffassung der Verteidigung ist es stossend, dass die vorliegenden Gutachten betreffend A____ und B____ von den gleichen Personen verfasst und erstellt worden seien. Dies könne zu einer Vorbefasstheit führen und einen Einfluss auf die Objektivität des Gutachters und damit auch des Gutachtens haben. Die Gutachten müssten deshalb nochmals von voneinander getrennten, unabhängigen Sachverständigen, gestützt auf objektiv zu erstellende Sachverhalte und unter Beizug der hierfür relevanten Akten erstellt werden.


Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe gemäss Art.56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Wie beim Richter genügt insbesondere bereits der Anschein der Befangenheit der sachverständigen Person (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 183 N 7; Heer, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 22).


Vorliegend haben dieselbe Sachverständigen, Dr. H____, Leitende Ärztin, und dipl. Ärztin I____, Assistenzärztin, die rechtsmedizinischen Gutachten über B____ (Akten S. 769 ff.) und A____ (Akten S.820 ff.) erstellt. Die rechtsmedizinische Untersuchung beider Exploranden war am Tattag durch die Ärztin I____ durchgeführt worden (Akten S. 775, 825). Die Gutachterin Dr. H____ hat auch an der vorinstanzlichen Verhandlung als Sachverständige die erhobenen Befunde und die gutachterlichen Schlussfolgerungen erläutert. Darin liegt kein Fall von Befangenheit der Sachverständigen (vgl. zur Unabhängigkeit der Sachverständigen ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, a.a.O., Art. 183 N 19 ff.). Es bestehen zunächst keinerlei persönliche Beziehungen zwischen den Gutachterinnen und den Parteien. Die Gutachterinnen haben laut Akten keinen der Verletzten je behandelt. Die Gutachterin I____ hat zwar als Ärztin bei beiden Verletzten die Befunde aufgenommen, daraus ergibt sich indes keine persönliche Beziehung zu den Exploranden. Dr. H____ ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Sachverständige vom Verteidiger auf ihre Unbefangenheit hin angesprochen worden und hat nachvollziehbar und klar dargelegt, dass es ihre Aufgabe sei, die erhobenen Befunde zu interpretieren und rein analytisch zu prüfen, wem was passiert ist. Die rechtsmedizinische Untersuchung diene der Be- und Entlastung aller Beteiligten, alle würden gleich aufgeklärt, der Untersuchungsablauf sei standardisiert und diene der Erkenntnisgewinnung. Beide Sachverständige haben offensichtlich auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, (vgl. Aussage Dr.H____, salopp formuliert, ich muss vor Gericht weder gewinnen noch verlieren, Verhandlungsprotokoll SG S. 33). Es sind vorliegend auch weder freundschaftliche noch feindschaftliche noch wirtschaftliche Beziehungen ersichtlich. Aus dem Inhalt der Gutachten, aus dem gewählten Vorgehen dem Umgang mit den Betroffenen lässt sich ebenfalls kein Schluss auf Voreingenommenheit der Sachverständigen ziehen. Vorliegend zeugen der Inhalt der schlüssigen Gutachten sowie auch der ergänzenden mündlichen Ausführungen der Sachverständigen vor Gericht im Gegenteil von Ausgewogenheit und Neutralität und geben keinerlei Anlass, an der Kompetenz und der Unabhängigkeit der Gutachterin zu zweifeln. In den vorliegenden Gutachten wird zwischen der deskriptiven Befunderhebung einerseits und der gutachterlichen Interpretation klar und deutlich unterschieden. Es ist bei der jeweiligen Befunderhebung gerade keine wechselseitige Bezugnahme ersichtlich. Dass dann bei der gutachterlichen Interpretation alle Befunderhebungen berücksichtigt werden, ist der gutachterlichen Sorgfalt geradezu geschuldet. Im Gutachten werden jeweils durchaus auch alternative Ursachen in Erwägung gezogen. Weder aus den mündlichen noch aus den schriftlichen Äusserungen der Sachverständigen ist ersichtlich, dass sich diese in ihrer Freiheit beim anderen Gutachten beschränkt hätten (vgl. BGE 141 IV 34 Regeste und E.5).


Der Umstand insbesondere, dass die Sachverständigen - notabene zeitgleich, die Untersuchungen datieren vom 12. August 2016, die Gutachten datieren vom 17. August 2016 - sowohl A____ als auch B____ untersucht und dann die rechtsmedizinischen Gutachten erstellt haben, stellt schliesslich auch keine unzulässige Vorbefassung in derselben Angelegenheit dar. Es geht um die Klärung eines einzigen Lebensvorgangs - dem Geschehen in den frühen Morgenstunden des 12.Juni 2016, wo drei Beteiligte unterschiedlich schwere Verletzungen erlitten haben. Zur Klärung der Fragen, wer welche Verletzungen davon getragen hat und wie diese mutmasslich entstanden sein können, war die Einholung eines entsprechenden rechtsmedizinischen Gutachtens über zwei der Beteiligte erforderlich, zumal insbesondere die Angaben der Beteiligten - soweit diese überhaupt Angaben machen konnten und können - divergieren. Es ist unter diesen Umständen nicht nur unbedenklich, sondern drängt sich geradezu auf, dass sowohl die Befundaufnahme als auch das rechtsmedizinische Gutachten durch dieselben Personen vorgenommen werden. Denn zur Erstellung der Gutachten und zur Klärung der Frage des mutmasslichen Geschehensablaufs ist es unabdingbar, Kenntnis über den Gesamtzusammenhang, namentlich über allfällige Verletzungen anderer Personen, über die Aussagen der Beteiligten etc., zu haben. Alleine die Tatsache, dass in demselben Verfahren unterschiedliche Verfahrensbeteiligte durch dieselben Sachverständigen rechtsmedizinisch begutachtet werden, begründet demnach, wie schon die Vor-instanz festgestellt hat, keine Befangenheit.


Es gibt daher keinen Grund, ein respektive gar mehrere neue rechtsmedizinische Gutachten einzuholen. Die Beweisanträge 1h - 1l sind somit ebenfalls abzuweisen.


1.5 Auch im vorliegenden Verfahren wird von der Verteidigung eine Verletzung des Akkusationsprinzips behauptet (vgl. Berufungsbegründung S.10 ff., Plädoyer Berufung S.5). Zusammengefasst macht der Berufungskläger geltend, dass aus der Anklageschrift nicht ersichtlich sei, inwiefern aus den Handlungen des Berufungsklägers der Vorsatz abgeleitet werden könne und wie er im Einzelnen bei den einzelnen Vorwürfen beim mutmasslichen Opfer die angeklagten Verletzungen hervorgerufen hat. Die Anklageschrift sei sowohl in ihrer Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion ungenügend und enthalte ausserdem Wertungen, Annahmen, Interpretationen und Folgerungen, die dort nichts zu suchen hätten. Diese Rügen sind, soweit nachvollziehbar, unbegründet.


Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Was im Speziellen die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, wenn vorweg im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10.Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13.Mai 2016 E.1.4.2, m. Hinw. auf Josi, kurz und klar, träf und wahr - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S.85).


Vorliegend erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen offensichtlich. Die gegenüber dem Berufungskläger erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklage klar und deutlich. Es wird in der Anklageschrift vorweg, vor der detaillierten Schilderung des dem Berufungsklägers zu Last gelegten Verhaltens, auf die gesetzlichen Straftatbestände der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, unter Angabe der entsprechenden Gesetzesartikel (Art. 122, 123 Ziff.1, 126 Abs. 1 StGB) verwiesen (vgl. Akten S. 906). Weiter wird klar dargelegt, auf welche Weise der Berufungskläger den einzelnen Opfern die jeweiligen Verletzungen zugefügt habe (vgl. Ziff. 8, 9). Aus den in der Anklageschrift geschilderten Umständen kann auch auf die inneren Tatsachen geschlossen werden. So ist in der Anklage explizit festgehalten, dass A____ dem B____ einen gezielten, heftigen Faustschlag an den Kopf versetzte, in der Absicht, ihn an Körper und Gesundheit zu schädigen und obwohl er aus früheren Verurteilungen das hohe Risiko lebensgefährlicher Verletzungen durch Faustschläge kannte und wusste, dass B____ auf hartem Untergrund stand und wegen Übernächtigung und Alkoholisierung zu keiner alerten Abwehrreaktion fähig war. Tatsächlich sei B____ nach hinten gestützt und - wie vom Beschuldigten billigend in Kauf genommen  mit dem Hinterkopf ungebremst auf den Boden geschlagen.


Nicht nachvollziehbar ist die weitere, pauschal erhobene Rüge, die Anklage beinhalte unzulässigerweise zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und Folgerungen, die nichts in der Anklage selbst zu suchen hätten. Dieser Vorwurf wird bezeichnenderweise durch kein Beispiel unterlegt. Dass sich die Vorinstanz, die sich notabene durchaus in angemessener Kürze mit der angeblichen Verletzung des Akkusationsprinzips auseinandergesetzt hat, nicht auch noch mit diesem Vorwurf einlässlich befasst hat, stellt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es ist nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann - und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Urteils - sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Stohner, in Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 81 N 9). Dies gilt notabene auch für vorliegendes Urteil im Berufungsverfahren.


1.6 Weiter moniert der Berufungskläger auch die Verfahrensdauer und behauptet insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft sich reichlich Zeit gelassen habe, Anklage zu erheben respektive gar erst sehr spät Anklage erhoben habe (vgl. Plädoyer Berufung S. 5). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die dem Berufungskläger vorgeworfenen Taten haben sich am 12. Juni 2016 ereignet; die Anklage wurde bereits am 20.Oktober 2016 erstellt. Die erstinstanzliche Verhandlung hat bereits am 22. März 2017 stattgefunden, die zweitinstanzliche Verhandlung am 18. Oktober 2018. Es handelt sich um ein komplexes Verfahren mit mittlerweile weit über 1500 Aktenseiten. Beide Parteivertreter, also auch der Verteidiger, haben jeweils um Verlängerung von Fristen ersucht. Besonders erwähnenswert ist ein Gesuch der Verteidigung vom 29. August 2016, worin um Erstreckung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Oktober 2016 ersucht wurde, worauf die Staatsanwalt die Frist bis 30. September 2016 erstreckt hat (vgl. Akten S. 105 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Verteidigung am 3. Oktober 2016 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft umgehend weiter behandelt und bereits am 6. Oktober 2016 wurde der Abschluss der Untersuchung angekündigt. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren verzögert, unverständlich und steht im Widerspruch zum eigenen Verhalten.


Soweit die Verteidigung moniert, die Verfahrensdauer stehe in keinem Verhältnis zum zu beurteilenden Fall, ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren für den beim umstrittenen Geschehen sehr schwer verletzten und nach wie vor nicht arbeitsfähigen Anschlussberufungskläger B____, aber auch für den zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilten Berufungskläger A____, auf welchen gegebenenfalls noch erhebliche Zivil- und Regressforderungen zukommen werden, von erheblicher Tragweite ist. Dies erheischt eine sorgfältige Bearbeitung. Die Fristerstreckungsgesuche beider Rechtsvertreter, aber auch die die zahlreichen Beweis- und Verfahrensanträge, mit welchen sich die Gerichte auseinandersetzen müssen, führten und führen ebenfalls zu einer insgesamt längeren Vorbereitungs- und Bearbeitungsdauer. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist vorliegend im gesamten Verfahren nicht ersichtlich.


1.7 Auch der Vertreter des Anschlussberufungsklägers B____ hat an der Berufungsverhandlung verschiedene Unterlagen, insbesondere betreffend Heirat, Arbeitsunfähigkeit und Sozialversicherungen eingereicht. Der Verteidiger wendet ein, diese Unterlagen seien nach zivilprozessualen Regeln verspätet eingereicht worden, und verlangt, die Unterlagen seien deswegen aus dem Recht zu weisen.


Der Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO (vgl. BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1). Gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Die Parteien können - und müssen - dementsprechend auch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens allfällige Beweisurkunden einreichen; die Einlage von Beweisurkunden erst im Parteivortrag ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art. 345 N 3). E contrario lässt sich daraus schliessen, dass die Einlage von Urkunden eben auch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zulässig ist. Ob dies auch sinnvoll ist, kann hier offen bleiben. Die Einreichung der Unterlagen an der Berufungsverhandlung war somit jedenfalls zulässig und diese sind nicht aus dem Recht zu weisen. Dies umso mehr, als die eingereichten Unterlagen teilweise bereits bekannt und bei den Akten waren (Unterlagen 1, 2, 19), und als die neu eingereichten Unterlagen lediglich die bereits in der Anschlussberufungserklärung gemachten Behauptungen belegen, wie namentlich die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Anschlussberufungsklägers (Unterlagen 4, 5, 20), respektive die Tatsache, dass der Anschlussberufungskläger Leistungen der Sozialversicherungen (Invalidenversicherung [IV] und SUVA) beziehen muss (Unterlagen 6 - 18). Schliesslich wurde noch die unterdessen erfolgte Heirat belegt (Unterlage 3). Zudem hatte der Verteidiger ausreichend Zeit zum Studium dieser Unterlagen, er konnte sie am Tag der Berufungsverhandlung über Mittag studieren und sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern. Schliesslich hat auch der Verteidiger selbst an der Berufungsverhandlung noch Unterlagen eingereicht und explizit verlangt, dass diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen seien. Es spricht nach dem Gesagten nichts gegen die Berücksichtigung der an der Berufungsverhandlung vom Vertreter des Anschlussberufungsklägers eingereichten Unterlagen.


1.8 Schliesslich hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers beantragt, dass die Schwester seines Mandanten als Zeugin zu dessen gesundheitlicher Situation befragt werde. Dieser Antrag wird abgelehnt, da die Schwester allenfalls über den Alltag berichten, aber keine medizinische Beurteilung über den Zustand des Anschlussberufungsklägers abgeben kann. Zudem befindet sich bereits ein schriftlicher Bericht dieser Schwester bei den Akten (S.1109 ff.). Aus ihrer Befragung sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten.


2.

2.1 Die Vorinstanz geht mit der Anklageschrift davon aus, dass der Berufungskläger, nachdem er sich im Verlaufe des Samstag, 11. Juni 2016, vergeblich darum bemüht hatte, C____, seine Exfreundin, zu einem abendlichen Treffen zu bewegen, sich am 12. Juni 2016, kurz nach Mitternacht in den [...]club, [...] Basel, begab, weil er vermutet habe, dass sich C____ dort aufhalten würde. Tatsächlich habe er sie dort angetroffen, wie sie den Abend mit ihrer Lehrmeisterin F____ und dem Bekannten D____ verbrachte. Kurz von 04.00 Uhr morgens sei noch B____ zu dieser Gruppe gestossen. Der Berufungskläger habe die Gruppe eifersüchtig beobachtet. Als C____ mit F____, D____ und B____ den Club gegen 04.45Uhr verlassen hatte und dann den [ ] hinunterlief, die Steinenvorstadt passierte und Richtung Birsig-Parkplatz spazierte, sei ihnen der Berufungskläger gefolgt.


In der Steinenvorstadt sei der Berufungskläger auf die Gruppe um C____ gestossen und habe C____ gefragt, was sie um diese Uhrzeit noch draussen mache und wer die beiden Typen seien. C____ und F____ sei es zunächst gelungen, den Berufungskläger, welcher B____ und D____ verbal anging und an den Kleidern fasste, zu beruhigen. Dieser sei dann zunächst durch die Steinenvorstadt in Richtung Barfüsserplatz davon gegangen. Wenig später sei er indes umgekehrt, sei auf B____ losgesteuert und habe C____ zu Boden gestossen, als sie ihn zurückhalten wollte. Darauf sei er auf B____ und D____ losgestürmt, worauf sich ein Handgemenge zwischen dem Berufungskläger einerseits und B____ und D____ anderseits entwickelt habe, in dessen Verlauf der Berufungskläger D____ einen Faustschlag auf den linken Unterkiefer versetzte, so dass dieser eine schmerzhafte Unterkieferkontusion erlitt. Ausserdem habe der Berufungskläger B____ im Laufe der Auseinandersetzung einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, in dessen Folge B____, der infolge Übernächtigung und Alkoholkonsum zu keinen alerten Abwehrreaktionen mehr fähig war, nach hinten fiel und mit dem Hinterkopf ungebremst auf den Boden aufschlug. Nach einem weiteren Schlagabtausch mit D____ habe der Berufungskläger zu C____ gesagt, es sei alles ihre Schuld, und sei durch den Durchgang Richtung Steinentorstrasse davon geeilt. B____ habe durch die Faustschläge des Berufungsklägers Hautein- und -unterblutungen am Kopf sowie aufgrund des durch den letzten Faustschlag verursachten Sturzes auf den Hinterkopf insbesondere ein akut lebensbedrohliches offenes Schädelhirntrauma erlitten. Er sei bis 7.Juli 2016 im Universitätsspital Basel und anschliessend bis zum 26. Oktober 2016 in der REHAB Basel hospitalisiert und anschliessend noch an die dortige Tagesklinik angebunden gewesen. Er sei andauernd arbeitsunfähig und leide unter anderem an einer deutlichen Hörminderung im höheren Frequenzbereich und leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten, sowie an einer organischen Persönlichkeitsstörung.


2.2 Dieser Sachverhalt wird vom Berufungskläger bestritten. Im Gegensatz zur Anklage und zum Urteil der Vorinstanz sieht er sich selbst nicht als Aggressor und Urheber der in der Nacht vom 12. Juni stattgefundenen, zunächst verbalen und dann rasch körperlichen Auseinandersetzung, sondern vielmehr als deren Opfer. Er will bereits im [...]club, bei der Tanzfläche, in der Nähe des DJ-Pultes, von B____ und D____ durch Angrinsen und den Versuch, ihm ein Hölperli zu stellen provoziert worden sein, als er auf C____ zugegangen sei und kurz mit ihr gesprochen habe. Nachdem er den Club verlassen habe, habe er in der [...] Bar noch etwas getrunken, bevor er sich auf den Weg in Richtung des Taxistandplatzes an der Heuwaage gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht habe. Unterwegs, beim Mexikaner in der Steinenvorstadt, habe er wieder C____ gesehen und sei zu ihr gegangen, um sie fragen, was sie um diese Zeit noch hier mache, und ihr anzubieten, bei ihm zu übernachten, da sie weit weg wohnte. B____ und D____ seien aber immer näher gekommen und hätten sich aggressiv gegen ihn verhalten. Laut seinen Angaben an der Berufungsverhandlung habe D____ schon gesagt: Komm wir sind zu zweit, gehen wir auf ihn los! respektive: Komm, machen wir was! Greifen wir ihn an!. Er sei dann zuerst in Richtung Barfüsserplatz weg gelaufen, aber rasch wieder umgekehrt, weil er bemerkte, dass er ja ein Taxi bei der Heuwaage nehmen wollte, und dafür in die falsche Richtung lief. In der Gasse zum Birsigparkplatz habe er C____ wieder gesehen und sei wieder zu ihr gegangen, um ihr zu sagen, sie könne mit ihm kommen. In diesem Moment hätten ihn B____ und D____ aber auch schon angegriffen. Er habe C____ gerade noch auf die Seite nehmen können, damit ihr nichts passiere - sie sei allerdings wohl gestolpert und umgefallen. Er sei dann umgehend von B____ und D____ mit Faustschlägen traktiert worden. Er sei in die Knie gegangen und habe versucht, mit Armen und Händen sein Gesicht zu schützen, während seine Gegner ihn auf den Kopf und den Rücken geschlagen und gekickt hätten. Aufgrund eines solchen Fusstrittes habe er auch seine Hand gebrochen. Während sich diese Auseinandersetzung auf den Birsig-Parkplatz verlagert habe, habe er selbst lediglich mit seiner Hand über seinem eingezogenen Kopf herumgewirbelt, ohne zu bemerken, ob und wie er allenfalls jemanden traf. Als er merkte, dass seine Widersacher ihn nicht mehr schlugen, sei er davon gerannt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.9ff., Verhandlungsprotokoll SG S. 2-8, Einvernahme vom 12. Juni 2106, Akten S. 445 ff.; Einvernahme vom 12. Juli 2016, Akten S.504 ff.; Einvernahme vom 22. Juli 2016, Akten S. 631 ff.).


3.

3.1 Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 S.140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von unüberwindlichen Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E.7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E.1.1; AGE AS.2010.57 vom 8.April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.Auflage, 2014, Art.10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art.10 Abs.2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 10 StPO N25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche respektive die Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.


3.2 Die Vorinstanz hat sich - so viel schon vorweg - ausführlich, kritisch und differenziert mit der komplexen Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht S.12ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden, präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.


3.3

3.3.1 Sowohl der Berufungskläger A____ als auch die Privatkläger B____ und D____ haben Verletzungen aufgewiesen. In Bezug auf die Verletzungsbilder des Berufungsklägers und des Privatklägers und Anschlussberufungsklägers B____ ist je ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden, welches von der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert und ergänzt worden ist. Bezüglich der Verletzung des Anschlussberufungsklägers D____ liegen ein Arztzeugnis und die Krankengeschichte des Universitätsspitals (USB) vor.


3.3.2 B____ hat gemäss dem schlüssigen Gutachten des IRM vom 17. August 2016 (Akten S.769 ff., insbesondere S. 777 f.) folgende Verletzungen, die in Zusammenhang mit dem Geschehen vom 12. Juni 2016 stehen, aufgewiesen: Auf der linken Kopfseite, oberhalb einer gedachten Hutkrempe, fand sich ein geschürftes und eingeblutetes Areal; hier sei einerseits die tangentiale Einwirkung eines beschuhten Fusses und anderseits ein Schürfen auf rauhem Untergrund denkbar. An der linken Ohrmuschel, im Bereich des Warzenfortsatzes, fanden sich eine Hautunterblutung sowie eine Verletzung, laut Krankenunterlagen eine Riss-Quetsch-Wunde, bei welcher als Entstehungsgrund ein Schlag mit Körperteilen, wie Fäusten, Gegenständen zu denken sei. Weiter wurde insbesondere ein Schädelbasisbruch diagnostiziert, welcher Folge erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung sei. Rechtsseitig im Hinterkopfbereich fiel eine Schwellung der Kopfschwarte auf, die darunter liegende Lambdanaht war im Vergleich zur Gegenseite erweitert und verlief im Folgenden bis ins Felsenbein. Zudem wurden an der Basis der Stirnlappen beidseits Prellungsblutungen des Gehirns diagnostiziert, im vorderen Bereich der Stirnlappen und des Schläfenlappens konnte eine Unterblutung der harten Hirnhaut festgestellt werden, auch zeigte sich eine Unterblutung der weichen Hirnhäute. Bei diesem Befundkomplex aus Schwellung, Bruch und Blutungen handelt es sich laut Gutachten um einen so genannten coup-contre-coup-Mechanismus, welcher typischerweise infolge von Stürzen gesehen werde. Diese Kopfverletzungen erklärten die von Zeugen beobachtete Bewusstlosigkeit von B____. Da an keiner für einen rückwärtigen Sturz typischen Position, wie zum Beispiel Ellenbogen, und auch nicht an den Händen (Abfangen eines Sturzes) Verletzungen erkennbar waren, ist B____ laut Sachverständigen ungebremst auf den Hinterkopf gestützt. Daneben konnten weitere Verletzungen am Kopf, zum Beispiel an der Stirn links, über dem Nasenbein und an der Augenbraue rechts, festgestellt werden, welche auch durch die von Zeugen berichteten Faustschläge hervorgerufen sein können. Insofern sei es denkbar, dass B____ an einer der genannten Stellen derart unglücklich getroffen wurde, dass er bereits bewusstlos war, als er zu Sturze kam. Angesichts des nachgewiesenen Alkohol- und THC-Konsums sei auch denkbar, dass deswegen sein Reaktionsvermögen herabgesetzt war und er daher nicht adäquat auf den Sturz reagieren konnte. Im Bereich des Mittelgelenkes des rechten Ringfingers seien eine Schwellung, Unterblutung und Schürfung auszumachen, was dafür sprechen könne, dass B____ aktiv zugeschlagen habe. Diese Verletzungen von B____ seien zwanglos durch ein dynamisches Kampfgeschehen zu erklären.


An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Sachverständige Dr. H____ diese Befunde und Schlussfolgerungen erläutert und bestätigt (Verhandlungsprotokoll SG S. 25 ff.). Sie hat insbesondere bestätigt, dass sich die Kombination der inneren Verletzungen über den coup-contre-coup-Mechanismus erklären lassen, d.h. durch einen Sturz mit Aufprall auf der linken Kopfpartie und dadurch ausgelöst die Verletzungen auf der rechten vorderen Kopfhälfte, einschliesslich der Schädelbasisfraktur. Aus den äusseren Verletzungen lasse sich die Heftigkeit der erlittenen Schläge nur schwierig ablesen. Aus den Hirnverletzungen, vor allem aus den Frakturen an der Schädelbasis, lasse sich ableiten, dass es ein sehr heftiger und wuchtiger Sturz auf den Boden gewesen sein müsse. Es habe sicher einen Schlag gegen die Nase gegeben, alles scheine im üblichen Rahmen einer Auseinandersetzung gewesen zu sein, auch die Verletzung hinter dem Ohr; es seien Befunde wie man sie üblicherweise nach Faustschlägen erwarten könne. Um den Sturz auszulösen, müsse die Gewalt nicht sehr intensiv gewesen sein; eine normale Auseinandersetzung genüge, Alkoholisierung und THC-Einfluss könnten mit beigetragen haben. Was den Sturz ausgelöst habe, könne sie nicht sagen, es sei denkbar, dass es Schläge waren, aber auch, dass es ein Stolpern war. Sie könne sagen, dass B____ in eine Auseinandersetzung involviert war, dass es stumpfe Gewalt gegen seinen Kopfbereich gab mit betroffener Nase, Augenbraue und Stirn, und dass er sicher aktiv geschlagen wurde. Es sei ein aktives Zuschlagen gewesen, nicht lediglich ein Vorbeistreifen und zufälliges Berühren.


3.3.3 A____ hat gemäss dem schlüssigen Gutachten des IRM vom 17. August 2017 (Akten S.820 ff., insbesondere S. 828 f.) Zeichen stumpf-tangentialer schürfender Gewalteinwirkung aufgewiesen, die frisch erschienen und dem Ereignis grundsätzlich zugeordnet werden könnten. So fanden sich Hautein- und -unterblutungen, teils mit Schürfkomponente, in der behaarten Kopfhaut rechtsseitig, linksseitig am Rücken, rechtsseitig am Brustkorb, am rechten Unterarm und an der rechten Hand an der daumenseitige Hälfte beuge- wie streckseitig. Linksseitig, im Bereich des Warzenfortsatzes zeigten sich eine Schwellung und Hauteinblutungen. Sämtliche dieser Verletzungen könnten zwanglos auf eine dynamische Auseinandersetzung, wie zur Diskussion stehend, zurückgeführt werden und durch Schläge mit Körperteilen, wie Fäusten, Gegenständen aber durch Anschlagen an harten Strukturen entstanden sein. Bei der Verletzung an der rechten Unterarmkleinfingerseite sei eine Abwehrverletzung zu diskutieren. Die Angabe von A____, sich durch Zusammenklappen und Vorhalten von Armen und Händen vor das Gesicht geschützt zu haben, sei damit durchaus plausibel. Kratzerartige Hautläsionen im Bereich der behaarten Kopfhaut sowie im Bereich des Schlüsselbeines können im Rahmen der Auseinandersetzung durch Kratzen mit Fingernägeln Gegenständen entstanden sein, wobei die Läsionen im Bereich des Schlüsselbeines auch rasurbedingt entstanden sein könnten. Ein Bruch des rechten Mittelhandknochens nahe den Handwurzelknochen erkläre eine Schwellung und Unterblutung an der rechten Hand. Es könne nicht unterschieden werden, ob der Bruch Folge aktiv ausgeführter Faustschläge sei Folge direkter Gewalteinwirkung durch eine Drittperson, wie durch Faustschläge. Tritte mit beschuhten Füssen seien als Entstehungsursache nahezu auszuschliessen, da diesfalls Schürfungen am Hautmantel zu erwarten gewesen wären. Ein im Austrittsbericht des Universitätsspitals diagnostiziertes Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zweiten Grades sei in der Gesamtschau nicht nachvollziehbar, da zum Einen die Gewalteinwirkungen im Rahmen einer Schlägerei biomechanisch nicht geeignet seien, ein Beschleunigungstrauma der Wirbelsäule hervorzurufen, und sich zum anderen auch keine entsprechenden Symptome fanden. Auch eine angegebene Hirnerschütterung sei nicht nachvollziehbar, da der für die Diagnosestellung zwingend erforderliche Befund der Bewusstlosigkeit nicht vorgelegen habe. Es könne dementsprechend allenfalls von einer Schädelprellung ausgegangen werden, zu welcher sowohl die angegebenen Kopfschmerzen als auch der Schwindel und das Fehlen entsprechender neurologischer Symptome passen,


An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Sachverständige Dr. H____ auch diese Befunde und Schlussfolgerungen bekräftigt und näher erläutert (Verhandlungsprotokoll SG S. 25 ff., insbesondere S. 31 ff). Der Bruch des Mittelhandknochens bedeute, dass die Hand, als sie zur Faust geschlossen war, auf etwas treffe, sei es, dass sich die Hand auf etwas zubewege dass sich etwas auf die Hand zubewege. Die fehlenden Schürfungen im Bereich der Hand der Schwellung sprächen dagegen, dass er auf die Hand gegen die Hand getreten worden sei; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger als Putzkraft tätig gewesen sei, denn an der betroffenen Stelle seien Verschwielungen selten stark ausgeprägt.


3.3.4 Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 15. Juni 2016 (Akten S. 353, vgl. auch Krankengeschichte, Akten S. 364 ff.) war D____ dort am 12. Juni 2016 in Behandlung und es wurden eine Unterkieferkontusion links diagnostiziert, und eine deutliche Schwellung des Unterkiefers links, eine eingeschränkte Mundöffnung (circa 3 cm) und Angabe von Schmerzen vermerkt. Im Rahmen von bildgebenden Verfahren am Folgetag konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden (vgl. Akten S. 369 ff.).


3.4

3.4.1 Verschiedene Personen haben zum Geschehen ausgesagt. Während der Anschlussberufungskläger B____ infolge des erlittenen Traumas überhaupt keine Angaben zum Vorfall selbst und zum Vorgeschehen machen kann, haben C____, die ehemalige Freundin des Berufungsklägers, F____, ihre Lehrmeisterin, D____, ein Kollege von B____ und der beiden Frauen und in jener Nacht mit diesen unterwegs, Aussagen zum Geschehen gemacht. Ausserdem gibt es weitere zufällige Zuschauer und Zuschauerinnen in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen auf dem Birsigparkplatz, namentlich G____, J____, K____ und L____, die teilweise verwertbare Angaben zum Vorfall machen konnten. Schliesslich hat auch der Berufungskläger Aussagen gemacht.


Das Urteil des Strafgerichts stützt sich insbesondere auf Angaben von C____, F____, D____, und G____. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und der anderen Beteiligten respektive Beobachter. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S.45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S.69 ff., 105ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S.115 ff., Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S.26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S.33 ff.).


3.4.2 Die Vorinstanz (Urteil SG S. 5 ff.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen Verletzung der Teilnahmerechte in Bezug auf verschiedene Einvernahmen ein Verwertungsverbot zu Lasten des Berufungsklägers bestehe, dies in Bezug auf die Aussagen von L____ vom 22.Juni 2016, von K____ vom 23. Juni 2016, von J____ vom 24. Juni 2016 und von C____ vom 19.Juli 2016. Der Verteidiger stellt im Berufungsverfahren allerdings selber auf einige Angaben dieser Personen ab, beispielsweise auf Angaben von C____ vom 19.Juli 2016, und bezeichnet diese insoweit als entlastend. Indes ist nicht ersichtlich, was an den von ihm zitierten Aussagen von C____ entlastend wäre. So gibt er an, dass laut Angabe von C____ B____ und D____ zum Berufungskläger gesagt hätten: Was isch los? (Akten S. 622 und nicht 644 [wie in der Berufungsbegründung S. 18, zitiert]); er leitet daraus eine Provokation ab. Diese Äusserung sollen die beiden gemäss Angaben von C____ indes getan haben, weil der Berufungskläger sie in der Steinenvorstadt festgehalten habe und sie ob seines Verhaltens perplex waren. Selbstverständlich stellt es keine Provokation dar, wenn eine Person, die von einer anderen aggressiv angegangen und festgehalten wird, fragt, was denn da los sei. Auch aus den übrigen nicht verwertbaren Aussagen, etwa von K____, L____ und J____ ist nichts Entlastendes ersichtlich.


Nicht von einem Verwertungsverbot betroffen sind demgegenüber, wie die Vorinstanz richtig festhält, die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen vom 12.Juni 2016. Dabei handelt es sich um allererste Einvernahmen - am Tattag selber - mit welchen sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und präzisen Eindruck über das Geschehen verschaffen mussten. Es ging darum, rasch abzuklären, ob und inwieweit die Auskunftspersonen überhaupt Angaben zum Sachverhalt machen können, respektive was genau vorgefallen war, um Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen zu gewinnen. Deshalb war es in diesem frühen Stadium zulässig, noch keine Teilnahmerechte zu gewähren - ganz abgesehen davon, dass der Berufungskläger, welcher nach dem Geschehen vom Tatort geflüchtet war und sich nach Hause ([ ]) begeben hatte, noch nicht über die aufgenommenen Ermittlungen informiert war und gar nicht an den Einvernahmen hätte teilnehmen können: Der Vorführungs- und Festnahmebefehl gegen ihn datiert vom 12.Juni 2016 (Akten S.156) und wurde am 12. Juni 2016 um 11.08Uhr an die Polizei Basel-Landschaft gefaxt (Akten S. 158), worauf der Berufungskläger um 13.00 Uhr Uhr zu Hause vorläufig festgenommen wurde und um 14.15 Uhr auf dem Waaghof eintraf (Akten S.160, 172). F____ wurde um 11.40 Uhr befragt, G____ um 12.40 Uhr, C____ um 12.20 Uhr, D____ um 14.50Uhr und der Berufungskläger selber wurde erstmals, in Anwesenheit seines Verteidigers, um 16.13 Uhr befragt (vgl. Akten S.398 ff.). Es liegt auf der Hand, dass mit den dringenden Ermittlungen und somit auch ersten tatnahen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen in einem Strafverfahren wegen schweren Körperverletzungsdelikten nicht zugewartet werden kann, bis die Strafverfolgungsbehörden eines Verdächtigen, der sich vom Tatort entfernt hat, habhaft werden. Den ersten Einvernahmen vom 12. Juni 2016 kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S.281, 284; AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Der Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen Umständen nichts entgegen.


Notabene sind sämtliche der genannten Personen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Dabei haben sie in freier Rede ausgesagt und nicht etwa, wie der Berufungskläger behauptet, lediglich frühere Angaben auf Vorhalt bestätigt. Der Berufungskläger und sein Verteidiger haben auch von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch gemacht. In keinem Moment wurde im Beweisverfahren moniert, dass die Zeugen und Auskunftspersonen nicht frei aussagen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll SG). Es spricht unter diesen Umständen nichts gegen die Berücksichtigung der ersten Aussagen. Im Übrigen kann vorsorglich festgehalten werden, dass sich das relevante Tatgeschehen ohnehin bereits ausreichend aus den präzisen Angaben der Auskunftspersonen und der Zeugin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben würde.


Demgegenüber kann, wie erwähnt, nicht auf die Angaben von L____ und J____ abgestellt werden. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urteil SG S.13f.) und oben bereits festgehalten wurde, unterliegen ihre Aussagen aus der Voruntersuchung einem Verwertungsverbot; ihre Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung können nicht herangezogen werden, da dabei teilweise doch auf ihre früheren nicht verwertbaren Aussagen Bezug genommen wurde und ihre Aussagen von ursprünglichen Depositionen abwichen. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ihre Aussagen den Berufungskläger notabene nicht entlasten.


3.4.3 Die Aussagen des Berufungsklägers und der Zeugen und Auskunftspersonen sind sorgfältig und kritisch zu würdigen. Bei solchen dynamischen und turbulenten Geschehen, wo vieles parallel abläuft, sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Kommt dazu, dass es um Vorgänge in den frühen Morgenstunden geht, wo sämtliche Beteiligten oft übernächtigt und durch Alkohol etc. beeinträchtigt sind. Auch die präzise Wiedergabe solcher dynamischer Geschehnisse und deren Protokollierung sind komplex (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 17 ff.; Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch - zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen, in AJP 11/2000 1354 ff.). Die Vorinstanz, soviel kann bereits vorweg festgestellt werden, hat entgegen den Rügen der Verteidigung sämtliche Aussagen kritisch, sorgfältig und korrekt gewürdigt, so dass zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann.


3.4.4 C____ hat bereits bei ihrer ersten Befragung am 12. Juni 2016, nur wenige Stunden nach dem Vorfall, keinen Zweifel daran gelassen, dass die tätliche Auseinandersetzung vom Berufungskläger initiiert worden war (vgl. Akten S. 415 ff.). Dieser sei relativ aggressiv drauf gewesen, habe sie in der Steinenvorstadt gefragt, was sie um diese Uhrzeit noch mache, und sei dann auf ihre beiden Begleiter zugegangen. Sie sei dazwischen gegangen, habe ihn zu beruhigen versucht, so dass er zunächst in Richtung Barfüsserplatz davon gegangen sei. B____ und D____ seien bereits weiter gegangen, um die Ecke, wo es zum Birsig-Parkplatz gehe. Der Berufungskläger sei auf einmal auf die beiden zugestürmt, habe seine Jacke ausgezogen und die beiden schlagen wollen. Sie sei noch dazwischen gegangen, er habe sie einfach weg geschubst, so dass sie hinfiel. Ihre Chefin habe ihr aufgeholfen und als sie um die Ecke kamen, habe sie sofort bemerkt, dass B____ auf dem Boden lag und sich nicht mehr bewegte, während sich eine Blutlache unter seinem Kopf ausbreitete. D____ und der Berufungskläger seien immer noch am Rangeln gewesen. Bevor der Berufungskläger weglief, habe er sich zu ihr umgedreht und gesagt: Es ist alles deine Schuld!


C____ sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung aus (Verhandlungsprotokoll SG S. 8 ff.), dass der Berufungskläger bereits in der Steinenvorstadt auf B____ und D____ losging, d.h. er habe sie ein bisschen gehalten und gefragt, wer die beiden seien und was sie machen. Sie sei dann dazwischen gegangen, habe ihn gebeten sich zu beruhigen, denn es seien lediglich Kollegen, er solle an die Konsequenzen denken. F____ habe ihn auch zu beschwichtigen versucht, indem sie ihm sagte, sie (C____) werde bei ihr übernachten und es sei alles gut. Der Berufungskläger sei darauf zunächst in Richtung Kino weg gegangen. Dann sei er wieder zurückgekommen. Sie habe gewusst, dass eine Sicherung durchgebrannt sei; es sei schwierig zu beschreiben, er sei völlig unter Spannung gestanden. Er sei auf die beiden Männer losgegangen und habe sie schubsen wollen. Sie habe dazwischen gehen wollen, er habe sie aber zu Boden geschubst respektive wie eine Puppe genommen und auf die Seite gelüpft, wodurch sie zu Fall gekommen sei. In dieser Zeit seien die anderen um die Ecke gegangen. Sie sei aufgestanden, auch um die Ecke gelaufen und habe den B____ blutend, neben dem Bordstein am Boden liegen sehen (Zeichnung S.1158). Der Berufungskläger habe seine Jacke genommen, sie angeschaut und gesagt, sie sei an allem Schuld. Dann sei er gegangen. Für C____ war im Übrigen auch klar, dass der Berufungskläger an jenem Abend nur wegen ihr im [...]club war, denn sie sei gerne dort hingegangen, er sei sonst nicht dorthin gegangen. Er sei den ganzen Abend immer in ihrer Nähe gewesen und habe sie angeschaut. Sie habe versucht, ihn zu ignorieren. Es sei ihr derart unangenehm gewesen, dass sie eigentlich gehen wollte, ihre Kollegin F____ habe ihr aber gesagt, sie solle sich nicht durch ihn beeinflussen lassen. Von angeblichen Provokationen B____ und D____ gegenüber dem Berufungskläger - diese sollen laut Angaben des Berufungsklägers jeweils in ihrer unmittelbaren Nähe stattgefunden haben - hat C____ überhaupt nichts mitbekommen.


C____ ist die frühere Freundin des Berufungsklägers; im Zeitpunkt des Tatgeschehens war die Beziehung aus ihrer Sicht aber beendet; laut Angaben des Berufungsklägers sei die Beziehung zwar nicht beendet, aber in einer Krise gewesen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.14). B____ war lediglich ein Kollege, nicht aber der Freund, von C____ (vgl. etwa Aussage C____, Verhandlungsprotokoll SG S.8). Vor diesem Hintergrund fühlte sie sich jedenfalls im Tatzeitpunkt keinem der beiden (mehr) verpflichtet. Die Aussagen von C____ sind zusammengefasst konstant, lebensnah, plausibel und differenziert und enthalten zahlreiche Realkriterien. So schildert sie die Geschehnisse logisch konsistent und in eigenen originellen Worten und gibt dabei, auch in freier Rede, Interaktionen, Gespräche und ungewöhnliche Einzelheiten und auch Nebensächlichkeiten anschaulich wieder, beispielsweise, dass der Berufungskläger sie wie eine Puppe weggelüpft habe. Auch schildert sie ihre eigenen Gefühle und den Zustand des Berufungsklägers - bei diesem sei eine Sicherung durchgebrannt, er sei völlig unter Spannung gestanden - anschaulich und angemessen. Sie findet sogar entlastende Worte für den Berufungskläger. Dieser sei ihr gegenüber nie aggressiv gewesen, sie hätte nie erwartet, dass er etwas Derartiges machen könnte. Insgesamt wirken die Schilderungen von C____ ausgesprochen glaubwürdig. Es kann darauf abgestellt werden.


3.4.5 F____ hat bei ihrer Befragung vom 12. Juni 2016 (Akten S. 398 ff.) zusammengefasst angegeben, A____ sei der Ex-Freund ihrer Lehrtochter C____. Er akzeptiere die Trennung, die vor zwei Monaten erfolgt sei, ihres Wissens nicht. Sie und C____ hätten den Abend im [ ]club verbracht. A____ sei auch dort gewesen und habe C____ die ganze Zeit beobachtet. Sie hätten den Club dann zu viert verlassen - sie und F____ sowie D____ und B____. In der Steinenvorstadt sei es zu Diskussionen zwischen A____ und C____ gekommen - es ist immer dasselbe, es ist die Eifersucht ­, sie sei dazwischen und habe versucht, ihn zu beruhigen. Es habe dort ein Schubsen zwischen A____ und dem späteren Opfer gegeben. Sie habe A____ immer wieder versichert, dass C____ nichts mit den beiden jungen Männern habe und dass sie bei ihr (F____) übernachten werde. Schliesslich habe sich A____ beruhigt und sei Richtung Barfüsserplatz davon gelaufen. C____ sei mit den beiden anderen jungen Männern durch die kleine Gasse in Richtung Birsig-Parkplatz gelaufen. Auf einmal sei A____ zurück gekehrt und sehr schnell und wütend auf die Drei losgegangen. Er habe zunächst C____, die ihn zurückhalten wollte, gestossen und zu Fall gebracht, dann sei es zu einem Handgemenge - Faustschläge zwischen ihm und dem späteren Opfer B____ - gekommen, welches sich um die Ecke auf den Parkplatz verlagerte. Sie habe sich sofort um C____ gekümmert. Als sie ums Eck kamen, sei das Opfer bereits auf dem Boden gelegen, bewegungslos. Sie kenne das Opfer nicht gut, habe aber nicht den Eindruck, dass er ein Schlägertyp sei, er lache viel und mache viele Sprüche.

F____ hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst in freier Rede alles Wesentliche erneut erzählt (Verhandlungsprotokoll SG.16 ff.): Sie sei mit ihrer Lehrtochter (C____) im Ausgang gewesen. Auf dem Heimweg seien sie dem Berufungskläger begegnet. Dieser habe eine Eifersuchtsattacke erlitten und gefragt, was sie mit den beiden Männern noch mache. Sie (F____) habe ihm darauf gesagt, dass C____ bei ihr schlafen werde - um ihn etwas herunterzuholen. Der Berufungskläger habe aber regelrecht durch sie durch gesehen, er sei so in seinem Dings gewesen. Er habe sich dann abgedreht und sie habe gedacht, er sei nun einsichtig und wolle weggehen. Da habe er sich aber umgedreht und sei zu den anderen gerannt. C____ habe noch versucht, ihn aufzuhalten, er habe sie umgeschubst und die anderen seien gerade um die Ecke gegangen. Sie sei zu C____ gegangen, habe ihr aufgeholfen und als sie um die Ecke kamen, sei das Opfer (B____) schon am Boden gelegen, eine Blutlache neben seinem Kopf. Sie habe noch ein Gerangel zwischen dem Berufungskläger und D____ gesehen. C____ habe zu hyperventilieren begonnen. Auf Fragen hat sie erklärt, dass sie wusste, dass eine Schlägerei im Gange war, es sei sehr schnell gegangen. Der Moment, als sie C____ aufgeholfen habe und sie dann um die Ecke gingen, vielleicht 5 Meter, da sei B____ schon am Boden gelegen und es habe noch das Gerangel mit D____ gegeben. B____ und D____, welche sie nicht näher kannte, hätten anständig und eher scheu gewirkt, seien nicht offensiv gewesen. Der Berufungskläger habe sich vermutlich in etwas hineingesteigert. Er habe wirklich das Gefühl gehabt, dass einer der beiden Männer etwas mit C____ haben könnte. Er habe einen Tunnelblick gehabt. Beim Mexikaner hätten B____ und D____ der Situation eigentlich eher aus dem Weg gehen wollen. Zur Vorgeschichte sagte sie aus, sie habe das Gefühl gehabt, der Berufungskläger sei in den Club gekommen, um zu sehen, was C____ dort machte. Von einer Provokation des Berufungsklägers durch B____ und D____ im Club hat auch sie nichts mitbekommen.


Auch die Aussagen von F____ erweisen sich als glaubhaft. Beim Opfer B____ handelt es sich um eine Zufallsbekanntschaft, beim Berufungskläger um einen lockeren Bekannten, ohne irgendwelche Verpflichtungen. Bei ihr ist weder ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine mögliche falsche Belastung des Berufungsklägers ersichtlich. Auch sie hat konstante und logisch konsistente, detaillierte, in sich stimmige und sich ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht. Ihre Aussagen enthalten eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien wie die Schilderung ausgefallener Einzelheiten - zu erwähnen ist etwa ihre eindrückliche Schilderung, dass der Berufungskläger regelrecht durch sie durch blickte, dass er einen Tunnelblick hatte. Sie gibt Dialoge wieder, so dass sie dem Berufungskläger sagte, er könne sich beruhigen, C____ werde bei ihr übernachten. Sie belastet den Berufungskläger auch nicht über Gebühr; im Gegenteil äussert sie, dass B____, abgesehen von den Schlägen, möglicherweise auch unglücklich gestürzt sei. Die Aussagen von F____ werden unter diesen Umständen als glaubhaft erachtet.


3.4.6 D____ hat in der Voruntersuchung (Einvernahme vom 12. Juni 2016, Akten S.437 ff.) seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung respektive sein eigenes tätliches Verhalten noch tunlichst heruntergespielt. Er hatte dort angegeben, er habe seinen Kollegen B____, die ihm flüchtig bekannte C____ und die ihm bis dahin nicht bekannte F____ zufällig im [ ]club getroffen. Als sie nach der Schliessung des Clubs zu viert in der Nähe des mexikanischen Restaurants gestanden seien und sich unterhielten, sei auf einmal der ihm bis dahin nicht bekannte Berufungskläger gekommen, habe gleich geschrien und wissen wollen, was sie (D____ und B____) mit C____ zu tun hätten. Während die Frauen den Berufungskläger zu beruhigen versucht hätten, sei er (D____) mit B____ weiter gelaufen. Plötzlich sei der Berufungskläger in der Gasse zum Birsigparkplatz wieder auf sie zugekommen und habe, nachdem er C____, welche ihn aufzuhalten versucht hatte, zu Boden gestossen hatte, B____ gepackt, an die Wand gedrückt und geschlagen. Der erste Schlag sei vom Berufungskläger gekommen; B____ habe sich dann zu wehren versucht. Als er (D____) habe dazwischen gehen wollen, habe auch er vom Berufungskläger einen Faustschlag an den Kiefer erhalten, welcher ihn leicht abgedreht habe. Die beiden andern seien rangelnd auf den Birsig-Parkplatz gelangt, wo B____ zu Boden ging. Es sei alles sehr schnell gegangen. Bis er wieder gerade stand und bei dem regungslos am Boden liegenden B____ war, habe sich der Berufungskläger schon entfernt. Er habe sich um B____ kümmern wollen, sei dann dem anderen noch nachgegangen, habe ihn aber nicht mehr gefunden.


An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S.12 ff.) hat D____ als Auskunftsperson ausgesagt, er habe in jener Nacht B____ und die anderen im [ ]club getroffen und dann gemeinsam mit ihnen den Club verlassen. Während man auf der Strasse diskutiert habe, ob man nun heimgehe noch etwas esse, sei der Berufungskläger dazu gekommen und habe angefangen, zu schreien. Er (D____) habe gar nicht gewusst, worum es ging. Der Berufungskläger sei dann zunächst weg gegangen, aber wieder hinter ihnen her gekommen. Er habe C____ weg gestossen und sei auf B____ los, habe diesen gepackt, gegen die Wand gedrückt und ihm einen Faustschlag versetzt. B____ sei zu Boden gegangen. Er D____) sei dazu geeilt, habe eine bekommen und sei auch zu Boden gegangen. Als er wieder aufgestanden sei, seien die anderen Beiden am Kämpfen gewesen; er sei auch wieder dazu gegangen und irgendwie wieder weg geflogen. Auf Frage erklärte er, der Kampf habe 30 Sekunden bis zu einer Minute gedauert, gefühlt 10 Sekunden, alles sei so schnell gegangen. Dass es eskaliere, habe er anfangs nicht gedacht. Erst als der Berufungskläger C____ schubste, habe er gemerkt, dass es ernst war. Er sei schockiert gewesen, dass der Berufungskläger C____ schubste und dann auf B____ losging. Als er aufgestanden sei, habe er B____ am Boden liegen sehen, der sich nicht mehr bewegte. Dann seien er und der Berufungskläger wieder auf einander los. Man habe eigentlich nie zu Dritt geschlagen, denn einer sei immer am Boden gelegen. Auf Hinweis, dass sie doch zu zweit gewesen, der Berufungskläger alleine war, erklärte D____, er sei überrascht worden, habe nicht mit derartigem gerechnet, und sei schockiert gewesen. Er kann nicht zweifelsfrei sagen, wie es kam, dass B____ am Boden liegen geblieben ist. Er habe aber wahr genommen, dass B____ einen Schlag erhielt und dann umfiel, wisse aber nicht, ob er danach nochmals aufgestanden sei, weil er selbst (D____) zu dieser Zeit am kämpfen war. Der Berufungskläger sei auch einmal zu Boden gegangen, er wisse nicht, ob wegen seiner B____s Faustschlägen. Die Schläge des Berufungsklägers seien schon relativ stark gewesen, er habe eine Woche lang Kieferschmerzen gehabt. Auf Frage hat er angegeben, der Berufungskläger habe emotionslos und halt richtig aggressiv gewirkt.


Auch die Aussagen von D____ sind glaubhaft. Zwar enthalten seine Aussagen an der Hauptverhandlung Widersprüche zu seinen früheren Angaben. Dies aber einzig, weil er in der ersten Aussage am Tattag noch ein eigenes aktives Eingreifen in Abrede gestellt hatte. Seine Angaben sind im Übrigen, auch in freier Rede, logisch konsistent. Sie sind detailliert und in sich stimmig, lebensnah und plausibel und enthalten wichtige Realkriterien. So schildert er seine Gefühle - Überraschung und Schock wegen des Verhaltens des Berufungsklägers -, aber auch den Zustand des Berufungsklägers - sehr aggressiv, aber emotionslos - anschaulich und angemessen. Gerade die Schilderung des eigentlichen Kampfgeschehens ist sehr lebensnah, da er die raum-zeitlichen Verknüpfungen und die verschiedene Interaktionen nachvollziehbar schildert. Auch er belastet den Berufungskläger nicht über Gebühr. So räumt er ein, dass er nicht zweifelsfrei sagen kann, wie es kam, dass B____ am Boden liegen geblieben ist. Er räumt auch eigenes Fehlverhalten ein und erläutert dieses nachvollziehbar, etwa, dass er nach dem Vorfall nach Hause ging, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Insgesamt wirken seine Schilderungen an der Hauptverhandlung lebensnah und glaubhaft. Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.


3.4.7 Die Zeugin G____ kennt keine der beteiligten Personen persönlich. Sie stand gemäss ihren tatnahen Aussagen vom 12. Juni 2016 rauchend mit ihren Kolleginnen J____, K____ und dem Kollegen L____ bei dem kleinen Durchgang vom Birsig-Parkplatz zum Café [...], als sie Geschrei wahrnahm und beobachtete, wie das spätere Opfer von einem Verfolger geschlagen worden sei, und sich durch Wegstossen wehrte, worauf ihm der Angreifer einen Kick gegeben hätte, das spätere Opfer aber noch nicht umfiel, weil hinter ihm sein Kollege stand. Das spätere Opfer und sein Kollege hätten den Angreifer angeschrien, was das solle, er solle sich beruhigen. Darauf hätte der Angreifer wieder zugeschlagen, indem er mit rechts ausgeholt und das Opfer getroffen habe, welches nun zu Boden gegangen sei. Der Kollege des Opfers sei dazwischen gegangen, worauf der Täter davon gerannt sei (vgl. Akten S. 405 ff.). Die Aussagen von G____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 19 ff.) sind demgegenüber vage und nicht mehr sehr präzise ausgefallen, teilweise auch widersprüchlich. Allerdings hat die Zeugin von Anfang an freimütig eingeräumt, dass sie sich nicht mehr an vieles erinnere.


Zwar sind die Aussagen von G____ insgesamt nicht ganz frei von gewissen Ungereimtheiten. Dass sie bei der ersten Einvernahme vom 12. Juni 2016 den Berufungskläger bei der Fotokonfrontation nicht hat identifizieren können, sondern stattdessen einen anderen Mann als täterähnlich erklärt hat, spricht nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Es ist ohnehin nicht umstritten, dass der Berufungskläger an jener Auseinandersetzung beteiligt war. Zudem sieht der von ihr bezeichnete Mann dem Berufungskläger sehr ähnlich. Schliesslich hatte die Zeugin den Berufungskläger damals nur sehr kurze Zeit während eines dynamischen Geschehens in der Dunkelheit gesehen. Dass sie sich in der Zahl der Beteiligten nicht sicher ist, ist unter den gegebenen Umständen - unerwartete Schlägerei unter mehreren Personen, mit Begleiterinnen - ohne weiteres nachvollziehbar. Dass sie - in unterschiedlichen Versionen - von Tritten des Berufungsklägers redet, die andere Zeugen und Auskunftspersonen nicht schildern, macht ihre Angaben auch nicht unglaubhaft. Denn D____ war teilweise wegen eines erlittenen Faustschlags vom Geschehen abgewandt; die beiden Begleiterinnen C____ und F____ hatten erst dann einen Blick auf das Geschehen, als B____ bereits am Boden lag.


Das Kerngeschehen ergibt sich aus ihren Angaben jedenfalls klar: Ein Angreifer schlug mit der Faust gegen das spätere Opfer, dieses wehrte sich, erhielt darauf einen weiteren Faustschlag und fiel zu Boden, wo es liegenblieb (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 19 f). Auch ihre Aussagen sind insoweit glaubhaft. Sie gibt insbesondere in ihrer ersten tatnahen Aussage die wechselseitige Auseinandersetzung anschaulich wieder. An der Hauptverhandlung hat sie zudem gleich zu Beginn angegeben, dass sie sich nicht mehr gut erinnere.


3.4.8 Die glaubhaften Schilderungen der Begleiterinnen und des Begleiters von B____ als Auskunftspersonen und der unbeteiligten Zeugin G____ fügen sich, wie bereits die Vorinstanz festhält, zu einem stimmiges Gesamtbild. Dass die Schilderungen in Einzelheiten abweichen, ist einerseits der einem heftigen Kampfgeschehen eigenen Dynamik geschuldet, als auch den unterschiedlichen Perspektiven und dem Umstand, dass D____ ja teilweise ausser Gefecht - respektive im Gefecht - war. Kommt dazu, dass der ganze Vorfall nur sehr kurze Zeit gedauert hat. Dass sich die Schilderungen nicht vollständig decken, sondern sich vielmehr, wie die Teile eines Puzzles ergänzen, zeigt im Übrigen, dass zwischen den Aussagenden keinerlei Absprachen stattgefunden haben, sondern dass jeder und jede nur das berichtet, was sie selber wahr genommen hat.


3.4.9 Wie bereits das vorinstanzliche Urteil festgestellt hat, vermögen die Aussagen des Berufungsklägers über das Geschehen in der fraglichen Nacht (vgl. oben E.2.3) in keiner Hinsicht zu überzeugen.


Zwar enthalten seine Angaben anlässlich der verschiedenen Einvernahmen keine offenkundigen Widersprüche. Aber solche sind angesichts seiner kurzen und wenig detaillierten Angaben auch nicht zu erwarten. Seine Schilderung bleibt indes blass und enthält kaum Realitätskriterien. So werden kaum eigene Gefühle und Interaktionen nachvollziehbar geschildert. Die Schilderung der angeblichen Provokation im [ ]club beispielsweise ist völlig isoliert. Zwar gibt er auch wenige Gespräche in direkter Rede an. So soll D____ in der Steinenvorstadt gesagt haben: Komm wir sind zu zweit, gehen wir auf ihn los! respektive: Komm, machen wir was! Greifen wir ihn an!. Auch diese Äusserung steht allerdings isoliert da - beispielsweise fehlen Angaben von entsprechenden eigenen Gefühlen - und lässt sich, wie die angebliche Provokation im [...]club nicht ins Geschehen einbetten.


Insbesondere aber steht die Schilderung des Berufungsklägers über das Geschehen in der Tatnacht in klarem Widerspruch zu den Angaben etwa von C____F____, D____ und G____. C____ hat beispielsweise nichts von den angeblichen Provokationen im [ ]club mitbekommen, obwohl diese ja in ihrer unmittelbaren Nähe stattgefunden haben sollen. Auch die angeblichen Provokationen durch B____ und D____ in der Steinenvorstadt beim Mexikaner finden überhaupt keine Stütze in den Aussagen anderer Anwesender, sondern werden durch die - verwertbaren - Aussagen von C____ und F____ und D____ widerlegt. Nach ihren Angaben war es einzig der Berufungskläger, der sich provozierend und aggressiv verhielt.


Dass die Aggression in der Tatnacht vom Berufungskläger ausgegangen sein muss, ergibt sich auch aus folgenden Umständen: Nach eigenen Angaben war er an jenem Abend von seiner früheren Freundin C____ versetzt worden - was ihn nach eigenen Angaben enttäuscht hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Später sah er im [ ]club mit an, wie die junge Frau, die er offenbar immer noch als seine Freundin betrachtete, die aber nichts von ihm wissen wollte, sich mit anderen Leuten, darunter B____ und D____, amüsierte. Kurz vor 05.00 Uhr morgens stand er dann alleine auf der Strasse - ob er nach dem Verlassen des [...]clubs noch etwas in der nahe gelegenen [...] Bar getrunken hat, wie er behauptet, ist für die Beurteilung des weiteren Geschehens offensichtlich irrelevant. C____ war in Begleitung ihrer Arbeitskollegin - und zweier junger Männer, B____ und D____ - noch fröhlich unterwegs und lehnte es ab, mit ihm (dem Berufungskläger) zu kommen und bei ihm zu übernachten. Während Frustration und Eifersucht - Auslöser für Aggression - beim Berufungskläger somit auf der Hand lagen und von F____ geschildert werden, hatten D____ und B____ in ihrer Situation keinen Anlass, Streit gar eine körperliche Auseinandersetzung zu suchen. Dazu kommt, dass unbestrittenerweise, auch nach der Version des Berufungsklägers, nicht etwa die beiden Männer dem Berufungskläger nachgingen, als dieser zunächst davon lief, sondern dass der Berufungskläger, nachdem er zuerst davon gelaufen war, wieder zurückkehrte und auf die Gruppe zusteuerte.


Insbesondere stehen die Angaben des Berufungsklägers auch in offenkundigem Widerspruch zum Verletzungsbild seiner Kontrahenten. Er gibt an, diese hätten ihn angegriffen und zu zweit auf ihn eingeschlagen und ihn getreten; er habe sich, um seinen Kopf zu schützen, eingeklappt und dann bloss abwehrend mit den Händen herumgewirbelt. Allerdings hat B____, abgesehen von einem offenen Schädelhirntrauma infolge des Sturzes, Folgen stumpfer Gewalt an Stirn, Nase und Augenbraue erlitten (vgl. Gutachten IRM, Akten S, 769 ff.; Fotos, Akten S. 781 ff.). Dieses Verletzungsbild ist mit einem blossen, rein abwehrenden und ungezielten Herumfuchteln und Wirbeln mit den Händen nicht zu vereinbaren, sondern bedingt laut überzeugenden Angaben der Gutachterin ein aktives Zuschlagen (vgl. Aussagen Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S. 28, 30 f.). Daran ändert nichts, dass auch der Berufungskläger Verletzungen davon getragen hat, welche belegen, dass auch auf ihn gewaltsam eingewirkt worden ist. Dies ist auch nicht umstritten, zumal B____ ebenfalls Befunde hatte, die auf ein aktives Zuschlagen hindeuten (Gutachten, Akten S. 778, Verhandlungsprotokoll SG S. 28), dass es also insgesamt, unter Miteinbezug der Verletzungen von D____ und B____, zu gegenseitiger Gewaltanwendung gekommen ist. Die Behauptung, wonach der Bruch der Hand auf den Fusstritt seiner Kontrahenten zurück zu führen sei, wird im Übrigen durch das Gutachten und die Äusserungen der Sachverständigen vor Gericht widerlegt, denn diesfalls hätte es - auch wenn der Berufungskläger als Putzkraft tätig war - im Bereich seiner Hand der Schwellung Schürfungen gegen müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei (vgl. Gutachten, Akten S. 828, Aussagen Sachverständige, Verhandlungsprotokoll SG S. 31, 33). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B____, nachdem er überraschend vom Berufungskläger angegriffen worden war, zunächst noch Gegenwehr hat leisten können, und dass dann, nachdem B____ schwer verletzt am Boden lag, der Berufungskläger sich eine weitere Rangelei mit D____ lieferte (vgl. Aussagen D____, Verhandlungsprotokoll SG S.12ff.). Dies erklärt die festgestellten Verletzungen des Berufungsklägers ohne weiteres.


Auf die Angaben des Berufungsklägers kann demnach nicht abgestellt werden. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so sprechen die fehlende Plausibilität seiner Angaben und der Umstand, dass sie mit anderen Beweismitteln und Indizien in Widerspruch stehen, jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.


3.5 Aufgrund der Beweislage ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungskläger A____ die Auseinandersetzung initiiert hat. So ist er zunächst verbal auf die Gruppe um C____ losgegangen, und hat einerseits C____ zur Rede gestellt und aufgefordert, nun mit ihm zu kommen, und anderseits auch ihre männlichen Begleiter aggressiv angegangen. Nachdem er scheinbar beruhigt werden konnte und sich abwandte, kehrte er überraschend wieder um und eilte auf seine vermeintlichen Nebenbuhler zu, die durch die Attacke überrumpelt wurden. Als C____ sich ihm in den Weg stellen wollte, um ihn abzuhalten, stiess er sie zu Boden. Daraufhin ging er auf B____ los, packte ihn und versetzte ihm Schläge, auch Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf. B____ schlug in Abwehr zurück. Als D____ dazwischen gehen wollte, versetzte ihm der Berufungskläger ebenfalls einen Faustschlag gegen den Kopf (Unterkiefer), so dass D____ abgedreht wurde. Derweil wandte sich der Berufungskläger schon wieder B____ zu und lieferte sich mit diesem einen gegenseitigen Schlagabtausch. Im Rahmen dieses Schlagabtausches ist B____, der durch den Angriff des Berufungsklägers überrascht worden war, infolge eines Faustschlages des Berufungsklägers zu Boden gestürzt, dabei mit dem Hinterkopf heftig aufgeschlagen und hat sich dabei die schweren Kopfverletzungen zugezogen. Noch während er am Boden lag, lieferte sich der Berufungskläger eine weitere Rangelei mit D____.


Dieser, auf den glaubhaften Schilderungen der Auskunftspersonen C____, F____ und D____ sowie der Zeugin G____ beruhende Ablauf wird durch die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Abklärung gestützt. So imponiert der Bruch des Mittelhandknochens bei A____ ohne Zweifel als Folge eigener, aktiv ausgeführter Faustschläge. Der von ihm behauptete Fusstritt ist angesichts des Fehlens entsprechender Spuren als Entstehungsursache dieses Bruchs ausgeschlossen. Notabene war die Hand laut Gutachterin zur Faust geschlossen, als der Bruch geschah (Verhandlungsprotokoll SG S. 32). Da der Berufungskläger gemäss glaubhaften Aussagen Faustschläge austeilte und da sowohl D____ als auch B____ Verletzungsspuren aufwiesen, die auf Fautschläge hindeuten, liegt es auf der Hand, dass er sich dabei diesen Bruch zugezogen hat.


B____ hat an keiner der für einen rückwärtigen Sturz typischen Stelle wie Ellenbogen Handflächen Verletzungen aufgewiesen; es ist deshalb davon auszugehen, dass er ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Asphalt aufgeschlagen ist. Die Rechtsmedizin kann die Ursache des Sturzes zwar nicht sicher festlegen. Das Gericht zweifelt indes nicht daran, dass dieser Sturz auf einen Faustschlag des Berufungsklägers zurück zu führen ist. Ein selbständiges Stolpern mag zwar rein theoretisch möglich sein. Indes ist ein Sturz ohne Fremdeinwirkung unter den gegebenen Umständen überhaupt nicht plausibel. Zunächst ist durch Aussagen erstellt, dass der Berufungskläger B____ überraschend angegriffen und geschlagen hat, ihm auch Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat. Das Opfer weist laut rechtsmedizinischem Gutachten denn auch entsprechende Verletzungsspuren am Kopf, die Faustschläge belegen, auf. Dann haben G____ und D____ den Sturz des Opfers einer direkten Einwirkung des Berufungsklägers zugeschrieben. C____ und F____ haben gesehen, dass der Berufungskläger auf B____ und D____ loseilte, dabei stiess er C____ aus seinem Weg. Als diese sich mit Hilfe von F____ aufgerappelt hatte und die beiden Frauen ziemlich schnell um die lediglich circa 5 Meter entfernte Ecke gelangten - wobei sie mitbekamen, dass eine Schlägerei im Gange war -, lag das Opfer bereits bewegungslos am Boden (vgl. Aussagen F____, Verhandlungsprotokoll SG S.16). Es liegt somit auf der Hand, dass B____ infolge des Kampfes und eines Faustschlages des Berufungsklägers zu Boden gefallen ist. Niemand - nicht einmal der Berufungskläger selber - schildert demgegenüber ein selbständiges Stolpern des Berufungsklägers. Zwar war B____ angetrunken und stand auch unter dem Einfluss von THC. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass er Mühe gehabt hätte, sich auf den Beinen zu halten, respektive dass er herumstolperte. Wie bereits die Vorinstanz richtig festhält, ist auch das Stolpern über eine Bordsteinkante auszuschliessen. Die befragten Personen haben angegeben, dass das Opfer bewusstlos parallel zum Bordstein lag (vgl. etwa Aussagen F____, Verhandlungsprotokoll SG S. 17; vgl. auch Zeichnungen Akten S. 1156, 1157, 1158). Bei einem Sturz über die Kante hätte er aber zwingend in einer anderen Position zu liegen kommen müssen.


Es ist nicht relevant und kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden, ob B____ bereits aufgrund des Schlages selber bewusstlos wurde, dann erst durch den heftigen Aufprall am Boden. Gemäss Gutachten ist beides möglich (vgl. Gutachten IRM, Akten S, 77, Aussagen Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S.28). Relevant ist, dass der Sturz durch einen Faustschlag des Berufungsklägers verursacht worden ist. Insoweit ist auch das Akkusationsprinzip nicht verletzt; denn aus der Anklage geht ohne weiteres hervor, dass dem Berufungskläger vorgeworfen wird, dass das Opfer infolge seines Faustschlages des Berufungsklägers mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen ist.


4.

4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch in rechtlicher Hinsicht korrekt und schlüssig, so dass darauf, mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).


4.2 Der Berufungskläger hat C____ vorsätzlich weggestossen, als sie ihn davon abhalten wollte, auf B____ und D____ loszugehen. Sie ist dadurch zwar zu Boden gegangen, aber nicht verletzt worden. Dieses Stossen stellt eine Tätlichkeit im Sinne des Art. 126 Abs. 1 StGB dar (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 126 N 1 f.). Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag liegt vor. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.


Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger eine Notwehrhandlung zu Gunsten von C____ geltend, und behauptet, dass er diese damit schützen wollte und sie aus der Ziellinie der beiden anderen wegstiess. Dies ist nicht stichhaltig, denn es war der Berufungskläger selbst, der auf die beiden anderen losging und C____, die sich ihm in den Weg stellte, rücksichtslos und heftig wegstiess.


4.3 Ausserdem hat der Berufungskläger D____ einen Faustschlag gegen den linken Unterkiefer versetzt. D____ erlitt deswegen eine Unterkieferkontusion, mit deutlicher Schwellung am 12. Juni 2016 (Akten S. 367) und immer noch bestehender (geringer) Schwellung am 13. Juni 2016 (Akten S. 369) und Schmerzen während rund einer Woche (Verhandlungsprotokoll SG S.1128). Es musste auch eine Röntgenaufnahme des Kopfes durchgeführt werden (Akten S. 369 f.), weil der Verdacht auf eine Fraktur bestand. Die erlittene Verletzung ist unter diesen Umständen als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art.123 N 2). Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, denn wer jemandem die Faust ins Gesicht schlägt, weiss, dass dies - mindestens - entsprechende Verletzungen zur Folge haben kann. Der Berufungskläger hat damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag liegt vor.


Soweit der Berufungskläger in der Berufungsbegründung eine Notwehrsituation geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass erstellt ist, dass er es war, der die beiden jungen Männer angegriffen hat, was eine Notwehrsituation für ihn ausschliesst.


4.4

4.4.1 Nach Art.122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt unbrauchbar macht eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit eine Entstellung verursacht (vgl.Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich/St.Gallen 2013). Dass der Berufungsbeklagte durch die Schläge gegen den Kopf von B____ in diesem Sinne schwere und lebensgefährliche Verletzungen des Opfers verursacht hat, steht angesichts des Gutachtens des IRM und der Ausführungen der Sachverständigen an der vorinstanzlichen Verhandlung ausser Zweifel (vgl. dazu oben E.3.3.2).


4.4.2 B____ erlitt, nebst anderen Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädelhirntrauma, welches zum einen aufgrund der Blutungen, welche einen relevanten Blutverlust bedingen können, zum anderen durch die Schwellung des Gehirns als Reaktion auf ein Trauma, welche aufgrund der anatomisch bedingten engen räumlichen Verhältnisse im Schädelinneren zur Einklemmung des Hirnstammes und somit zum Tode führen könne, akut und unmittelbar Iebensbedrohlich war. Der objektive Tatbestand des Art. 122 ist bereits deswegen erfüllt. Es kam auch zu einer Verschlechterung seines Zustands in Form eines stark erhöhten Hirndrucks, welcher operative Massnahmen notwendig machte, darunter am 22. Juni 2016 die operative Entfernung eines Teils der Schädelkalotte zwecks Überwachung respektive Senkung des Drucks und Verbesserung der räumlichen Gegebenheiten. Auch nach diesem Eingriff befand sich B____ aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des Hirndrucks weiterhin in Lebensgefahr, ehe sich sein Zustand soweit verbesserte, dass er per 7.Juli 2016 in die REHAB, Basel verlegt werden konnte (Gutachten IRM, Akten S.779/780; Auss. Dr. H____ Verhandlungsprotokoll SG S 26/27, 29; dazu Krankenunterlagen USB, Akten S. 786f). Der stationäre Aufenthalt mit zwischenzeitlicher Kalottenreimplantation am 10.August 2016 dauerte bis zum 26. Oktober 2016; ab dem 31. Oktober 2016 bestand eine Anbindung an die Tagesklinik der REHAB. Gemäss einem ärztlichen Verlaufsbericht der REHAB vom 2. Februar 2017 litt B____ nach wie vor unter leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten insbesondere bezüglich Gedächtnis und Aufmerksamkeit, einer Anosmie (Verlust des Geruchssinns) und einer pantonalen Schallleitungsstörung (Minderung des Hörvermögens) rechts sowie an einer organischen Persönlichkeitsstörung. Laut Angaben der Sachverständigen an der vorinstanzlichen Verhandlung, seien die noch vorhandenen neuropsychologischen Defizite mit Ermüdung und Kopfschmerzen, Fähigkeiten, die für eine Arbeitstätigkeit benötigt würden. Am Einschneidensten hinsichtlich möglicher bleibender Folgen wird von der Gutachterin auf die dem Beschuldigten attestierte organische Persönlichkeitsstörung verwiesen; schwierig sei auch die Eingliederung in den Arbeitsalltag, in den motorisierten Strassenverkehr, in sämtliche Alltagstätigkeiten. Sie hielt fest, dass trotz der eingetretenen Verbesserungen und obschon sie eine positive Weiterentwicklung nicht ausschliesse, der Zustand B____s nicht gut sei, v.a. was sämtliche kognitiven Fähigkeiten angehe, welche im Beruf nur schon für das Autofahren erforderiich seien (vgl. Auss. Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S. 27/28, 29; Verlaufsbericht REHAB vom 2. September 2016, Akten S. 81 Iff; Bericht HNO-Klinik USB vom 27. September 2016, Akten S.1061/1062; Austrittsbericht REHAB vom 16. November 2016, Akten S. 1051 ff; Bericht HNO-Klinik USB vom 15. Januar 2017, Akten S. 1063/1064; Verlaufsbericht REHAB vom 2. Februar 2017, Akten S. 1043/1044; Bestätigungen Arbeitsunfähigkeit, Akten S. 1042). Bis heute wird B____ eine andauernde 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Beilagen 4, 5, 20 vom Anschlussberufungskläger an der Berufungsverhandlung eingereicht). Laut einer Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Oktober 2018 musste seine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme abgeschlossen werden, denn die Abklärungen hätten ergeben, dass er die vereinbarten Ziele der Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht habe, weshalb eine Fortführung der Massnahme zurzeit nicht angezeigt sei (vgl. Beilage 6, vom Anschlussberufungskläger an der Berufungsverhandlung eingereicht). An der Befragung von B____ an der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass er nach relativ kurzer Zeitspanne ermüdet und in seiner Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Beispielsweise konnte er sich gegen Ende der rund halbstündigen Befragung die Fragen, die er sollte beantworten, nicht mehr merken (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff., insbesondere S.8).


Dass in Bezug auf B____ aufgrund sowohl der unmittelbaren Lebensgefahr, in welcher er sich längere Zeit befand, als auch des sehr langen Krankenlagers, der seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der bis jetzt nicht geglückten Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und seiner nach wie vor vorhandenen und sich abzeichnenden bleibenden Beeinträchtigungen objektiv eine schwere Körperverletzung vorliegt, steht damit ausser Zweifel. Hierfür adäquat kausal waren der Sturz und Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt aufgrund eines Faustschlags des Berufungsklägers. Der objektive Tatbestand des Art. 122 StGB ist somit erfüllt. Was die Verteidigung in der Berufungsbegründung und im Plädoyer dagegen vorbringt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. In Bezug auf die Rügen in tatsächlicher Hinsicht kann auf die obigen Ausführungen (E.3) verwiesen werden. Dass eine lebensgefährliche Verletzungen und dauernde respektive bleibende Nachteile in Frage gestellt werden, ist angesichts der in den Akten dokumentierten Verletzungen und deren Folgen nicht nachvollziehbar.


4.4.3 Es stellt sich in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Berufungskläger mit dem Vorsatz einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ gehandelt hat. Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Verursachung einer schweren Körperverletzung sein eigentliches Handlungsziel gewesen ist. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Art. 122 StGB genügt die eventualvorsätzliche Begehung. Eventualvorsätzlich handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der äusseren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 mit Hinweisen).


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungsdelikten in Zusammenhang mit Faustschlägen, insbesondere gegen den sensiblen Kopfbereich, von den konkreten Tatumständen ab (vgl.Entscheide BGer 6B_222/2014 vom 15.Juli 2014 E.1.3; 6B_388/2012 vom 12.November 2012 E.2.4.2). Die Heftigkeit des Faustschlages kann einen Anhaltspunkt für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bilden, aber auch die Verfassung des Opfers, zum Beispiel bei Wehrlosigkeit zufolge Alkoholisierung. Relevant sein können auch die räumlichen Verhältnisse, die Wahrnehmungsmöglichkeit der Gefahr durch das Opfer, aber auch seine Abwehr- Ausweichmöglichkeiten (vgl. AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4 [betreffend A____]).


Vorliegend gab es besondere Umstände, welche das Risiko von schweren Kopfverletzungen erhöhten: So hat der Berufungskläger B____ und D____ überraschend angegriffen. B____ stand gut gelaunt auf der Strasse und beriet sich mit seinen Bekannten, ob man noch gemeinsam etwas essen gehen wolle, und war nicht auf eine Auseinandersetzung auf einen Kampf gefasst. Der Berufungskläger war, nachdem er C____ und ihre männlichen Begleiter aggressiv angegangen war, zuerst vermeintlich beruhigt weg gegangen - um dann unvermittelt umzudrehen und auf die beiden Männer, vor allem auf B____, loszugehen. B____ konnte zunächst noch Gegenwehr leisten, ehe dann der fatale Faustschlag erfolgte. Er hatte aber kaum Zeit gehabt, sich auf einen Kampf einzustellen. Ausserdem waren die vom Berufungskläger verabreichten Faustschläge heftig. G____ hörte sie bis zu ihrem Standort beim Café [...] (Verhandlungsprotokoll SG, S. 20, 21) und der Berufungskläger brach sich dabei die Hand. Schon C____ hatte der Berufungskläger unmittelbar vor dem Angriff auf B____ dermassen heftig zur Seite geschubst, dass sie zu Boden ging. Laut Angaben von C____ und F____ sei der Berufungskläger wütend gewesen, habe einen Tunnelblick gehabt und sei völlig unter Spannung gestanden (Verhandlungsprotokoll SG S. 10, 18). Der Angriff ereignete sich um circa fünf Uhr morgens, als die Gruppe um C____ auf dem Heimweg vom Ausgang war, und fand auf asphaltiertem, hartem Grund statt. B____ war zwar nicht derart betrunken, dass er sich nicht mehr auf den Beinen halten konnte; mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille war er gleichwohl nicht unerheblich alkoholisiert, überdies übernächtigt und in seiner Reaktions- und Koordinationsfähigkeit entsprechend eingeschränkt (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 760 f.). Das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit damit einhergehenden schweren Verletzungen war unter diesen Umständen erheblich. Der ungebremste Sturz B____s auf den Boden ohne jedwede Abfangspuren mit den entsprechenden Verletzungsfolgeri legt ein beredtes Zeugnis davon ab: Der Berufungskläger kannte alle diese Umstände und musste auch um den durch Müdigkeit und Alkoholisierung reduzierten Zustand von B____ wissen, der diesem rasche und angemessene Ausweichreaktionen erschwerte, zumal er während des Aufenthalts im [...]club B____ konsumieren gesehen hatte (vgl. Akten S.670 f. [B____ bezieht, beobachtet vom Berufungskläger, Getränke an der Bar]). Auch waren gerade dem Berufungskläger die Gefährlichkeit von Faustschlägen gegen den Kopf und die entsprechenden möglichen Verletzungen aufgrund früherer Gerichtsverfahren, denen er sich wegen Gewaltausübung durch Schläge an den Kopf bereits hatte unterziehen müssen, bestens bekannt: Die Urteile des Strafgerichts vom 25.November 2013 respektive des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 haben sich ausführlich mit der Problematik von Faustschlägen auseinandergesetzt, dem Beschuldigten die Risiken und Konsequenzen in aller Deutlichkeit aufgezeigt und in diesem Zusammenhang namentlich auch auf die Relevanz der konkreten Umstände und der Verfassung des Opfers hingewiesen. Dass der Berufungskläger dessen ungeachtet - notabene gar mit der Fussfessel, die ihn an diese Verurteilung erinnern musste - , zur Tat schritt und aus nichtigem Anlass auf B____ losging und diesem in seiner Rage heftige Faustschläge auch gegen Kopf und Gesicht verabreichte, offensichtlich in der Absicht ihn zu verletzen, stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger eine lebensgefährliche Körperverletzung eine bleibende Schädigung seines Gegenübers gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat.


Was in der Berufung dagegen vorgebracht wird, ist unbehelflich. So geht die Verteidigung von der Version des Berufungsklägers aus - auf welche nicht abgestellt werden kann, wie bereits die Vorinstanz deutlich und nachvollziehbar dargelegt hat und oben erneut ausgeführt wird - und setzt sich mit dem angefochtenen Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auseinander. Der Berufungskläger hat B____ unberechtigt und grundlos heftig angegriffen; er kann sich somit nicht etwa auf eine Notwehrsituation berufen. Weiter sind beispielsweise das angeblich vorbildliche Verhalten des Berufungsklägers im damals von ihm absolvierten Gewaltpräventionskurs und sein positives Verhalten in der Haft und im Vollzug offensichtlich irrelevant für die Beurteilung seines Vorsatzes im Tatzeitpunkt.


Dementsprechend wird der Berufungskläger auch wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen.


4.5 Zusammengefasst wird der Berufungskläger der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und der schweren Körperverletzung schuldig erklärt.


5.

5.1 Gemäss Art.47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.Auflage, Basel 2013, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26.Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).


Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 49 N 7). Unter Berücksichtigung insbesondere des Gesamtzusammenhangs der Delikte - die Körperverletzungen erfolgten innerhalb derselben Auseinandersetzung - und aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung und wegen einfacher Körperverletzung, zumal der Berufungskläger dann vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015 E.2.2).


5.2 Die Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ sind mit einer Busse von CHF300.- geahndet worden. Diese Sanktion ist korrekt und angemessen und wird vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten.


5.3 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Strafe korrekt ermittelt wurde, grundsätzlich angemessen ist und im angefochtenen Urteil auch nachvollziehbar begründet worden ist. Da die Strafzumessung jedenfalls implizit als mitangefochten gilt, wird sie nachfolgend in der gebührenden Kürze überprüft.


Auszugehen ist von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung mit einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10Jahren Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt, auch im Bereich der schweren Körperverletzungsdelikte, nicht unerheblich. Sein Vorgehen war rücksichtslos. Er hat den ihm unbekannten B____ heftig angegriffen und ihm unter anderem einen derart wuchtigen Faustschlag im sensiblen Gesichts-/Kopfbereich versetzt, dass dieser unkontrolliert auf den Boden stürzte und sich sehr schwer wiegende Verletzungen, die Lebensgefahr und bleibende Beeinträchtigungen zur Folge hatten, zugezogen hat.


Dieser heftige Angriff erfolgte aus einem unverständlichen und verwerflich erscheinenden Motiv heraus. B____ hatte keinen Grund für einen Angriff geboten. Der Berufungskläger, der an jenem Abend von seiner Ex-Freundin C____ versetzt worden war und zur Kenntnis nehmen musste, dass diese keinen Kontakt zu ihm wünschte, argwöhnte in seiner Frustration und Eifersucht vielmehr - notabene unbegründet -, dass der ihm unbekannte Mann nun eine Beziehung zu C____ pflegte, und liess sich auch nicht durch die Beteuerungen dieser Ex-Freundin und deren Lehrmeisterin vom Gegenteil überzeugen. In seinem Verhalten offenbaren sich, wie die Vorinstanz festhält, eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein enormes Gewaltpotential. Daran ändert nur sehr wenig, dass der Konsum von Kokain und mutmasslich auch Alkohol eine gewisse enthemmende Wirkung gehabt haben mögen (vgl. Forensisch-toxikologisches Guachten, Akten S.755 ff.), zumal der Berufungskläger aus seinen früheren Gewaltexzessen um seine Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss wusste (vgl. AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 6.4.1). Es entlastet ihn allerdings merklich, dass er immerhin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern die gravierenden Verletzungen in Kauf genommen hat. Insoweit wiegt sein subjektives Verschulden zusammengefasst erheblich.


Insgesamt ist insoweit mit der Vorinstanz von einem etwa mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Insoweit würde eine hypothetische Einsatzstrafe von noch etwas unter 3 Jahren Freiheitsstrafe im Raume stehen. Diese Einsatzstrafe ist wegen des weiteren Delikts - einfache Körperverletzung zum Nachteil von D____ - zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei diesem Delikt wiegen - unter Berücksichtigung, dass die Verletzungsfolgen nicht gravierend waren - objektives und subjektives Tatverschulden des Berufungsklägers ebenfalls in etwa mittelschwer. Es rechtfertigt sich somit eine hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe von mindestens 3Jahren.


Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Stark zu Lasten des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er mit seinen jungen Jahren bereits wegen mehrerer einschlägiger Delikte vorbestraft ist. So wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung - es ging notabene unter anderem um Faustschläge gegen die sensible Kopfregion - , Angriffs und Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Während des damaligen Berufungsverfahrens war er mittels Strafbefehls vom 30. Oktober 2014 ausserdem unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Monat zuvor ein aggressives und drohendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Diese einschlägigen Vorstrafen sind erheblich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Es kommt dazu, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte verübt hatte, während er den unbedingten Teil der oben erwähnten Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring verbüsste und parallel dazu am Lernprogramm der Interven-tionsstelle gegen häusliche Gewalt teilnahm (vgl. Akten S.9 ff., 18, 24 ff., 208). Dies zeugt von einer imponierenden Unbelehrbarkeit. Ein Geständnis Reue und Einsicht können dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Zwar äussert er durchaus glaubhaft Bedauern über den schlechten Zustand und das Schicksal seines Opfers - weist im gleichen Atemzug aber jegliche Verantwortung dafür zurück, und macht nach wie vor geltend, sich - und seine Exfreundin - lediglich verteidigt zu haben (vgl. Schlusswort, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). In persönlicher Hinsicht gibt es ansonsten nichts zu Gunsten zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Sein Vorleben - abgesehen von den erwähnten Vorstrafen - und seine persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. Er ist in Basel geboren und in geordneten Verhältnissen mit einem Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Er hat die hiesigen Schulen durchlaufen und anschliessend eine Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. Nachdem er offenbar infolge eines Stellenverlusts und eines Verkehrsunfalls im Jahre 2012 vorübergehend aus der Bahn geworfen wurde, lebte er im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Geschehnisse in geordneten Verhältnissen. Seit März 2015 war er bei der [...] AG angestellt, wo er aufgrund seiner guten Leistungen schon bald zum stellvertretenden Leiter [ ] befördert wurde, in welcher Funktion er auch im Zeitpunkt seiner Inhaftierung tätig war (vgl. Akten S.209, Verhandlungsprotokoll SG S.2). Laut seinen Angaben an der Berufungsverhandlung stehe er in Kontakt mit dem Arbeitgeber, der ihm eine Stelle frei halte (Protokoll Berufungsverhandlung S.4). Sein Verhalten im Strafvollzug ist, abgesehen von kleineren Disziplinierungen, unauffällig (vgl. Vollzugsbericht vom 3.Oktober 2018). Die Strafe ist, unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit, somit, namentlich vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen, an sich merklich zu erhöhen.


Alles in allem trägt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3¼Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers und den weiteren Strafzumessungskriterien gemäss Art.47 sowie Art.49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung. Vergleichsurteile zeigen, dass sie gar eher milde ausgefalllen ist (vgl. SB.2015.42 vom 17. November 2015, schwere Körperverletzung und Angriff in Mittäterschaft [Faustschläge ins Gesicht eines Unbekannten, nichtiger Anlass, Opfer erleidet Schädel-Hirn-Trauma mit Shearing Injuries, Brüchen des Mittelgesichts und des Stirnbeins, kein Geständnis, Täter einschlägig vorbestraft: 4 Jahre Freiheitsstrafe). Eine Erhöhung kommt wegen des Verbots der reformatio in peius indes nicht in Betracht.


5.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz, widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind keine weiteren Straftaten zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).


Die Vorinstanz hat den bedingt ausgesprochenen Teil der Vorstrafe vom 10. März 2015 widerrufen. Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten in der 3-jährigen Probezeit des am 10. März 2015 bedingt ausgesprochenen Strafteils von 21 Monaten Freiheitsstrafe begangen. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Delikte sind einschlägig und die vorliegend zu beurteilenden Delikte stellen einen krassen Rückfall dar. Weder die bestehende Fussfessel noch die Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm der bereits erlittene Freiheitsentzug konnten den Berufungskläger von einem neuerlichen Gewaltexzess abhalten. Nach wie vor weist er jede Verantwortung für die Verletzungen seines Opfers von sich und redet - entgegen jeglicher Evidenz - von Selbstverteidigung. Unter diesen Umständen ist seine Legalprognose sehr ungünstig. Daran ändert auch nichts, dass er sich im Strafvollzug unauffällig benimmt und dass er nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle beim früheren Arbeitgeber in Aussicht hat, denn er hatte im Tatzeitpunkt (Juni 2016) eine feste Stelle mit Aufstiegsmöglichkeiten und ein entsprechend geregeltes Einkommen. Der Widerruf des bedingten Teils der Vorstrafe ist demnach unabdingbar. Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kommt nach dem Gesagten hier offensichtlich nicht in Frage.


Gemäss Art. 46 Abs. 1, zweiter Satz, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Da diese Regelung zu Gunsten des Berufungsklägers wirkt, findet sie vorliegend als lex mitior Anwendung (Art.2 Abs. 2 StGB). Obwohl die Gesamtstrafenbildung in solchen Konstellationen offensichtlich sachfremd und unbefriedigend ist - ein rückfälliger Täter wird im Ergebnis durch die Asperation belohnt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3), ist sie gemäss dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung geboten. Es kann indes nur um eine ganz bescheidene Reduktion gehen. Kumuliert man die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe (3 ¼ Jahre) und den widerrufene Strafanteil (21 Monate), so ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Da nun zwingend zu asperieren ist, wird eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.


6.

6.1 Der Berufungskläger ist im angefochtenen Urteil auch zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Anschlussberufungskläger verurteilt worden. Mit seiner Berufung verlangt er die Abweisung dieser Zivilforderungen respektive deren Verweisung auf den Zivilweg, dies insbesondere wegen nicht hinreichender Substantiierung, soweit nicht ohnehin ein Freispruch erfolge. Demgegenüber verlangt der Anschlussberufungskläger mit seiner Anschlussberufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zivilforderungen betreffend Schadenersatz für Erwerbsausfall und Genugtuung. Er beantragt, A____ sei zu verurteilen, ihm Schadenersatz für Erwerbsausfall in der Zeit vom 12.Juni 2016 bis 22. März 2017 im Betrag von CHF30'935.-, zuzüglich Zins zu 5 %, und eine Genugtuung im Betrag von CHF100'000.- zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.Juni 2016.


6.2

6.2.1 Der Berufungskläger ist dem Privatkläger und Anschlussberufungskläger B____ zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er ihm widerrechtlich zufügt hat (Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Bei Körperverletzung hat der Verletzte insbesondere Anspruch auf Ersatz der Kosten und für die Nachteile gänzlicher teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht sind somit widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang. Angesichts des Schuldsprucches wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des B____ ist von einem widerrechtlichen Verhalten des Berufungsklägers auszugehen.


6.2.2 Die Vorinstanz hat die Forderung von B____ im Betrag von CHF30935.- für erlittene Erwerbseinbussen gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, in Bezug auf die Höhe indes auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger verlangt sinngemäss die Abweisung dieser Forderung, der Anschlussberufungskläger verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz von CHF30'935.- für den Erwerbsausfall im Zeitpunkt vom 12. Juni 2016 bis 22. März 2017.


Der Anschlussberufungskläger hat seit dem Vorfall vom 12. Juni 2016 nicht mehr arbeiten können und einen entsprechenden Erwerbsausfall erlitten, welcher jedenfalls teilweise durch Taggeldleistungen der SUVA aufgefangen wird. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergebe, mit welchem Arbeitspensum der Anschlussberufungskläger angestellt worden sei und wie viele Stunden sein Arbeitspensum täglich respektive wöchentlich betragen habe, so dass sich sein Anspruch betragsmässig nicht exakt bestimmen lasse. Der Anschlussberufungskläger wendet ein, dass der Einsatzvertrag der Temporärfirma vom 27. Mai 2016 und eine Bestätigung der Temporärfirma vom 24. März 2017 (vgl. Akten S.1086f.) vorlägen, wonach ein Einsatz bis April 2017 möglich gewesen wäre. Ausserdem lägen die Taggeldabrechnungen der SUVA über Versicherungsleistungen von CHF 22'737.- für die genannte Periode vor. In 283 Arbeitstagen hätte der Anschlussberufungskläger demgegenüber, bei einem Stundenlohn von CHF34.-, ein Erwerbseinkommen von CHF53'672.- erzielen können, was zu einem Erwerbsausfall von CHF30'935.- führe, den ihm der Berufungskläger zu entschädigen habe. Es dürfe dem Opfer kein Nachteil dadurch entstehen, dass es nachträglich nicht beweisen könne, wie viele Stunden täglich es hätte arbeiten können.


Der Berufungskläger haftet dem Anschlussberufungskläger grundsätzlich für den Erwerbsausfall, welchen dieser infolge der schweren Körperverletzung erlitten hat. Dem Anschlussberufungskläger ist weiter zuzustimmen, dass es einem Geschädigten grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn er im Zeitpunkt des Schadensereignisses temporär gearbeitet hat. Es geht vorliegend indes insgesamt um ein sehr komplexes haftpflichtrechtliches Verfahren, welches auch noch nicht abgeschlossen ist. Die SUVA richtet Taggelder aus, daneben ist auch die IV involviert. Um eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Erwerbsausfalles zu gewinnen, müssten sämtliche Unterlagen der involvierten (Sozial)versicherungen beigezogen werden; allenfalls gilt es dann auch den Abschluss der entsprechenden Verfahren abzuwarten. Dies würde den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens allerdings sprengen. Wenn die vollständige Beurteilung eines Zivilanspruchs, wie dies hier in Bezug auf den geltend gemachten Erwerbsausfall der Fall ist, unverhältnismässig aufwendig ist, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden sondern korrekt, dass die Vor-instanz die Forderung betreffend Erwerbsausfall dem Grundsatz nach gutgeheissen und in Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen hat. Es kommt dazu, dass es sich beim eingeklagten Betrag ohnehin nur um eine Teilklage handelt und der Anschlussberufungskläger somit für die Geltendmachung des gesamten Erwerbsausfalls ohnehin weitere rechtliche Schritte einleiten muss.


6.2.3 Die in Zusammenhang mit dem erlittenen Besuchsschaden geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF5'239.20 wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen, mit der korrekten Begründung, dass eine Entschädigung für die durch die Besuche beim schwer verletzten und über einen geraumen Zeitpunkt in Lebensgefahr schwebenden B____ anfallenden Reisekosten zwar grundsätzlich berechtigt sei, dass die geltend gemachten Kosten indes zu wenig substantiiert und belegt seien. Der Berufungskläger beantragt, jedenfalls implizit, auch diesbezüglich eine Abweisung, während der Anschlussberufungskläger diesen Punkt in der Anschlussberufung nicht anficht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist offensichtlich korrekt. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen - und nicht etwa abgewiesen - , wenn sie nicht hinreichend begründet ist.


6.2.4

6.2.4.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger verurteilt, dem Anschlussberufungskläger einen Betrag von CHF4'550.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8. Januar 2017 (mittlerer Verfall), für den Haushaltschaden vom 26.Oktober 2016 bis zum 22. März 2017, einen Betrag von CHF 5'090.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8. Januar 2017, für den Betreuungsschaden vom 26.Oktober 2016 bis zum 22. März 2017 sowie einen Betrag von CHF 230.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. Juni 2017, für den Sachschaden (Kleider) zu bezahlen. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der entsprechenden Forderungen respektive die Verweisung auf den Zivilweg und macht sinngemäss mangelnde Substantiierung des Schadens geltend. Seine im Übrigen pauschal erhobene Rüge, die Belege seien im vorinstanzlichen Verfahren verspätet eingereicht worden (Plädoyer S. 23) ist nicht substantiiert und aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar.


6.2.4.2 Beim Haushaltschaden handelt es sich um einen von der Rechtsprechung anerkannten normativen Schaden, für welchen auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn keine Vermögensverminderung eintritt, und welcher sich am Aufwand bemisst, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 379, BGE 113 II 345; vgl. auch Roberto, Haftpflichtrecht, 2. Auflage 2018, Rz 25.08, 29.31). Die Vorinstanz ist angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Beschwerden des Anschlussberufungsklägers von einer 50 %-igen Einschränkung bei der Haushaltsführung ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der von der Vorinstanz ermittelte Aufwand von wöchentlich 14,6 Stunden für Hausarbeiten sowie der Stundenansatz von CHF30.- sind angemessen. Dies führt bei 148 Tagen zu einem Betrag von insgesamt CHF CHF 4'599.- (21 Wochen zu 7,3 Stunden zu CHF30.-). Der zugesprochene Betrag von CHF4'550.- ist somit korrekt. Auf diesen Betrag sind zusätzlich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 zu entrichten.


6.2.4.3 Eine verletzte Person hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche sie aufwenden muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben wenigstens einzuschränken; darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege. Angesichts der schweren Beeinträchtigungen des Anschlussberufungsklägers, der infolge seiner schwerwiegenden Verletzungen nach seiner Entlassung aus der REHAB nicht mehr selbstständig hat leben können, ist die Annahme eines täglichen Betreuungsaufwandes von einer Stunde zu einem Stundenansatz von CHF 35.- gerechtfertigt. Dies führt bei rund 21 Wochen zu einem Betrag von insgesamt CHF5'145.-, so dass der antragsgemäss zugesprochene Betrag von CHF5'090.- nicht zu beanstanden ist. Auf diesen Betrag sind 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 zu entrichten.


6.2.4.4 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger verurteilt, CHF 230.- für den Ersatz der vom Anschlussberufungskläger beim fraglichen Vorfall getragenen Kleider zu bezahlen. Auch wenn keine entsprechenden Belege vorliegen - kaum jemand bewahrt die Quittungen für seine Alltagskleidung auf -, so ist ein Betrag von insgesamt CHF230.- für die infolge des fraglichen Vorfalls unbrauchbar gewordenen Kleider (Hemd, Jeans und Jacke) offensichtlich angemessen. Auf diesen Betrag sind 5% Zins seit dem 12. Juni 2016 zu entrichten.


6.3

6.3.1 Die Vorinstanz hat dem Anschlussberufungskläger B____ eine Genugtuung von CHF70'000.- zugesprochen und die Mehrforderung von CHF 30'000.- abgewiesen. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der Genugtuungsforderung; der Anschlussberufungskläger verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer höheren Genugtuung von CHF100'000.-.

6.3.2 Art. 49 und 47 Obligationenrecht bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; vgl. auch Roberto, a.a.O., Rz35.01 ff.). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu.


6.3.4 B____ ist durch die Straftat des Berufungsklägers sehr schwer betroffen worden. Die Vorinstanz hat dies korrekt dargelegt, auf die entsprechenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urteil SG S. 28 f.). Er wurde Opfer eines sinnlosen Gewaltakts. Er hat schwere Kopfverletzungen und ein offenes Schädel-/Hirntrauma erlitten. Er schwebte über Tage in Lebensgefahr, musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und Schmerzen und ein mehrmonatiges Krankenlager, zunächst im Universitätsspital und anschliessend im REHAB Basel, erdulden. Er sieht sich bis heute mit erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen konfrontiert. Er leidet unter einer Persönlichkeitsveränderung - was ihm selber offensichtlich auch bewusst ist -, und hat, wie sich auch an der Berufungsverhandlung deutlich gezeigt hat, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisprobleme. Er ermüdet schnell und leidet an Kopfschmerzen. Er hat eine abgeschlossene Berufslehre im Bereich [ ] und war vor dem Vorfall erwerbstätig (vgl. Einsatzvertrag, Akten S.1086). Seither war er nicht mehr arbeitsfähig; eine berufliche Integritätsmassnahme der Invalidenversicherung musste kürzlich aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen werden. Auch wenn er an der Berufungsverhandlung die Hoffnung geäussert hat, wieder in die Berufswelt integriert werden zu können, so ist angesichts der andauernden, ärztlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit, der derzeit abgeschlossenen Arbeitsintegrationsmassnahme der Invalidenversicherung und angesichts des Eindrucks, den er an der Berufungsverhandlung hinterlassen hat - Konzentrationsprobleme nach relativ kurzer Zeit waren offensichtlich - an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit nicht zu denken. Hinzu kommt, dass B____ durch die operationsbedingten Narben auch äusserlich gezeichnet ist und bleiben wird. Auch wenn die Genesung noch nicht abgeschlossen scheint, und auf eine weitere Verbesserung des Zustandes zu hoffen ist, so sind die Auswirkungen der vom Berufungskläger verübten Gewalttat gravierend. Der junge Mann versucht, mit der grossen Unterstützung seiner Familie, sich langsam ins Leben zurück zu tasten. Er hat geheiratet. So sehr er die Unterstützung seiner Ehefrau schätzt, so belastet es ihn, ob die Beziehung seinen grossen gesundheitlichen Problemen und seiner Reizbarkeit infolge seiner Persönlichkeitsveränderung, wird standhalten können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung). Die Verteidigung versucht, dieses nach wie vor bestehende Beschwerdebild, welches durch die erlittenen, sehr schweren Kopf- und Hirnverletzungen ohne Weiteres erklärt wird, wegen eines einmaligen Diskothekenbesuches des Anschlussberufungsklägers mit Alkoholkonsum im April 2017 zu relativieren. Selbstverständlich darf auch ein Mensch mit Beeinträchtigungen versuchen, sich abzulenken und in die Normalität zurückzukehren - auch durch den Besuch öffentlicher Gaststätten den Konsum eines Bieres. Der Berufungskläger hat erklärt, er besuche seit jenem Diskothekenbesuch, notabene mit seiner Frau, keine Clubs mehr, sondern gehe allenfalls mal in eine Bar, wobei er Alkohol seit jenem Vorfall ohnehin nicht mehr gut vertrage. Befremdlich mutet in Zusammenhang mit diesem Clubbesuch des Anschlussberufungsklägers lediglich an, dass davon offenbar Bilder der Überwachungskameras erstellt und der Verteidigung zugespielt worden seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S.7) - eine derartige Bespitzelung des schwer verletzten Opfers in der Öffentlichkeit geht nicht an; das Opfer dürfte sich dadurch weiter belastet fühlen.


Der Berufungskläger hat zusammengefasst durch seine sinnlose Gewalttat das zuvor unbeschwerte Leben des jungen Mannes tiefgreifend und dauerhaft verändert.


6.3.5 Während die Rechtsprechung früher oft bedrückend tiefe Genugtuungssummen zugesprochen hat, werden in jüngerer Zeit in der Tendenz eher höhere Genugtuungsleistungen zugesprochen. Bei schweren Körperverletzungen liegen die Summen laut Rey/Wildhaber (Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, Rz557 ff., 579) zwischen CHF 50'000.- und CHF 150'000.-, laut Roberto (a.a.O., Rz 35.11) in der Regel zwischen CHF100'000.- und CHF 150'000.-, wobei die von Roberto aufgeführten Fälle meist eine vollständige Hilflosigkeit des Opfers, beispielsweise bei Tetraplegie, betreffen.


Unter Berücksichtigung der dargelegten grossen materiellen Unbill, die der junge Anschlussberufungskläger erlitten hat, erscheint, auch mit Blick auf das nicht unerhebliche Verschulden von A____ und des Fehlens jeglichen Selbstverschuldens des Opfers, eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF80'000.-, zuzüglich der beantragten Verzinsung, angemessen. Die Mehrforderung von CHF 20'000.- wird dementsprechend abgewiesen.


7.

7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt mit Ausnahme eines innerhalb der von ihm gestellten Anträge marginalen Punkt - minimale Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich im Ergebnis um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art. 428 N 12 ff.). Insbesondere ist der Entscheid des Strafgerichts hier nicht fehlerhaft, denn die Reduktion der Strafe erfolgte einzig wegen einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2018. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Eine Kostenauflage an den Anschlussberufungskläger, der mit seinen Anträgen immerhin in einem Punkt teilweise durchdringt, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht, zumal die Zivilforderungen infolge Anfechtung durch den Berufungskläger ohnehin überprüft werden mussten, so dass durch die Anschlussberufung, soweit sie abzuweisen ist, somit lediglich zu vernachlässigender Mehraufwand entstanden ist.


7.2 Da der Berufungskläger auch vor zweiter Instanz der schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt wird, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung, insbesondere für die Haft. Dem Berufungskläger werden lediglich die Auslagen erstattet, die ihm wegen der Anschaffung eines Lesegerätes entstanden sind. Der Betrag von CHF 120.- wird seinem Verteidiger zur Weiterleitung ausgerichtet.


7.3 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird eine Entschädigung gemäss dem geltend gemachten Aufwand zugesprochen. Dem Anschlussberufungskläger wurde ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter werden für die zweite Instanz ebenfalls ein Honorar gemäss dem geltend gemachten Aufwand zugesprochen. In Bezug auf die Honorare beider Rechtsvertreter ist festzuhalten, dass diese für ein zweitinstanzliches Verfahren zwar sehr hoch scheinen. Da das Verfahren allerdings komplex und für beide Parteien von erheblicher Tragweite ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand jeweils gerade noch angemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Nichtvollziehbarerklärung der am 30. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Umfang von 40 Tagessätzen (von insgesamt 60 Tagessätzen) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre;

- Abweisung der Zivilforderung des B____ für Abonnementskosten des Mobiltelefons (CHF172.50), für Mietzinse (CHF1'580.-) und für externe Kinderbetreuung (CHF8'640.- );

- Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung des D____;

- Honorar und Spesenvergütung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;

- Honorar und Spesenvergütung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B____ für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt.


Die am 10. März 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Umfang von 1 Jahr und 9 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.


A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2016, sowie zu einer Busse von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.122, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51und 106 des Strafgesetzbuches.


A____ wird zu folgenden Schadenersatzzahlungen an B____ verurteilt:

- CHF4'550.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 für Haushaltsschaden),

- CHF5'090.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 für Betreuungsschaden,

- CHF230.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juni 2016 für Sachschaden (Kleider).

Die Schadenersatzforderung von B____ für den Erwerbsausfall wird in Anwendung von Art.126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.


Die Schadenersatzforderung von B____ für den Besuchsschaden in Höhe von CHF5'239.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.


A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF80'000.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2016, an B____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF20'000.- wird abgewiesen.


A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF13'254.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF6'500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'200.- (inklusive Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [ ], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF13'050.- und ein Auslagenersatz von CHF650.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF1068.10 (8 % auf CHF4'388.25 sowie 7,7 % auf CHF9'312.-), somit total CHF14'768.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Ausserdem werden ihm aus der Gerichtskasse CHF120.-, z.H. von A____, für den Bezug eines Lesegeräts (Akteneinsicht) zugesprochen.


Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [ ], Advokat, werden in Anwendung von Art.136 in Verbindung mit Art.426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF9'802.-, und ein Auslagenersatz von CHF197.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF776.85 (8 % auf CHF2'301.65 sowie 7,7 % auf CHF7'697.60), somit total CHF10'776.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung in Anwendung von Art.138 in Verbindung mit Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung.


Das Gesuch des Berufungsklägers um Ausrichtung von Entschädigung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Anschlussberufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Institut für Rechtsmedizin



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.