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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.94 (AG.2018.707))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.94 (AG.2018.707): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Die Berufungsklägerin wurde wegen mehrerer Vergehen verurteilt, darunter Diebstahl, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und üble Nachrede. Sie hatte gegen behördliche Anordnungen verstossen und gewalttätige Nachrichten verschickt. Das Gericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Beschimpfung und übler Nachrede. Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten wurde aufgehoben, da keine Störung des körperlichen Wohlbefindens nachgewiesen wurde. Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Eine Verurteilung wegen Diebstahls wurde aufgehoben, da keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen wurde. Die Berufungsklägerin wurde freigesprochen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 1545.20, wobei die Berufungsklägerin einen Teil davon tragen musste.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.94 (AG.2018.707)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.94 (AG.2018.707)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.94 (AG.2018.707) vom 19.10.2018 (BS)
Datum:19.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl (Familie), mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Richt; Gericht; Akten; Urteil; Verfahren; Gerichts; Basel; Verhandlung; Verfügung; Recht; Verfahren; Verfahrens; Basel-Stadt; Anklage; Appellationsgericht; Person; Tagessätze; Verhandlungsprotokoll; Urteils; Sachverhalt; Höhe; Geldstrafe; Verteidigung; Polizei; E-Mail
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 128 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 141 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 318 StPO ;Art. 336 StPO ;Art. 344 StPO ;Art. 356 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:126 IV 216; 127 I 54; 138 IV 113; 140 IV 196; 142 IV 265; 143 IV 288;
Kommentar:
Roth, Fingerhuth, Trechsel, Basler 3. Auflage , Art. 126 StGB, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.94 (AG.2018.707)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.94


URTEIL


vom 19. Oktober 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker



Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat, [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Privatklägerschaft

C____


D____


E____


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Juni 2016


betreffend Diebstahl (Familie), mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt


Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. November 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A____ betreffend ihre minderjährige und seit der elterlichen Trennung erziehungsverbeiständete Tochter D____ (Beiständin F____) und deren Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Mit Verfügung vom 6.März 2015 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter definitiv bis zu deren Volljährigkeit entzogen und die Unterbringung in der Wohngruppe [...] bestätigt. Mit Verfügung vom 14.April 2015 hat das Zivilgericht Basel-Stadt A____ sodann das Sorgerecht für ihren Sohn G____ entzogen und dessen Vater, H____, alleine zugeteilt. Ausserdem wurde die Fremdplatzierung G____ angeordnet und A____ die Obhut über das Kind entzogen. G____ wurde gestützt auf genannte Verfügung am Wohnort der Mutter abgeholt und der Verfügung des Zivilgerichts entsprechend an einem A____ unbekannten Ort untergebracht.


Rund um diesen Sachverhalts-Komplex ereigneten sich ab Februar 2015 mehrere Vorfälle, aufgrund welcher A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juni 2016 - auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 hin - des Diebstahls (Familie), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 70.- (abzüglich einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 21. Juli 2015), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt wurde. Von der Anklage der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ASZiff. 7) wurde sie hingegen freigesprochen. Des Weiteren wurde die Berufungsklägerin zu CHF 450.- Schadenersatz an D____ verurteilt und wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF1545.20 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF2000.- auferlegt.


Die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat gegen dieses Urteil am 15. Juni 2016 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat sie am 28.September 2016 beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen lassen und diese mit persönlichem Schreiben des gleichen Tages sowie mit Eingabe ihres Verteidigers vom 27.Februar 2017 ergänzt bzw. ergänzen lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.Juni 2016 abzuändern und die Berufungsklägerin in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Zudem seien ihr keine Gebühren und Kosten aufzuerlegen. Im Weiteren sei die Zivilforderung von D____ abzuweisen und der Berufungsklägerin eine Entschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 3.Mai 2017 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.


In der Berufungserklärung sind zudem diverse Beweisanträge gestellt worden: zum einen sei ein unabhängiges Fachgutachten zur Frage einzuholen, ob die KESB, die Wohngruppe [...], der Kinder- und Jugenddienst (KJD) und die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in den relevanten Situationen und in deren Vorfeld professionell und sorgfältig vorgegangen seien, sowie ob sie ihren Aufgaben und Pflichten durch Strafanzeigen und Abschieben auf den strafrechtlichen Weg gerecht geworden seien bzw. diese sogar verletzt und missbraucht hätten. Zum anderen seien aus der Verhandlung vor Strafgericht die Befragungen von C____, E____ und I____ zu wiederholen und zu prüfen, in welcher Rolle (Zeuge Auskunftsperson) diese vor Appellationsgericht zu befragen seien. Zudem seien F____, J____, K____, L____, H____, M____ sowie N____ zu befragen und zu klären, ob diese als Zeugen Auskunftspersonen einzuvernehmen seien.


Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin am 28. September 2016 persönlich beantragt, es seien der Polizist O____ und sein Kollege von der Polizeiwache Reinach als Zeugen zu befragen. Des Weiteren seien die Polizeijournale des Clarapostens vom 24. und vom 25. November 2015 sowie die Telefonprotokolle zwischen K____ und Externen beizuziehen. Ferner seien auch die Polizeijournale der Polizeiwachen Reinach und Muttenz beizuziehen. Schliesslich sei P____, Vorgesetzter von E____, anzuweisen, alle medizinischen Akten betreffend D____ zu edieren. Sowohl diese Anträge als auch diejenigen, die von B____ in der Berufungserklärung gestellt wurden, sind mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 6.Juni 2017 entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht).


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2017 wurden die Berufungsklägerin und der betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift (vgl. dazu eingehend E.7) ebenfalls angeklagte Q____ befragt. In der Folge gelangten deren Verteidigungen zum Vortrag. In der Urteilsberatung kam das Appellationsgericht angesichts des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin zum Schluss, das Strafverfahren bezüglich A____ vorläufig auszustellen und (auf Antrag der Verteidigung) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. In Bezug auf Q____ erging in Anwendung des Beschleunigungsgebots indes ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil (vgl. AGE SB.2016.94 vom 3.November 2017).


Da die Berufungsklägerin trotz mehrmaligen Einladungen bzw. Aufforderungen (aus medizinischen Gründen) nicht zur vorgesehenen Exploration beim Sachverständigen R____ erschienen ist, ordnete die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin nach Vernehmlassung bei R____ mit Verfügung vom 16.April 2018 die Erstellung eines Aktengutachtens an. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin am 18. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2018 nicht eingetreten ist, fand am 19.Oktober 2018 eine erneute Verhandlung vor Appellationsgericht statt. Die Berufungsklägerin wurde auf Antrag ihres Verteidigers von der Teilnahme daran dispensiert. Der Sachverständige wurde zum Gutachten und zu seinen diesbezüglichen Schlussfolgerungen befragt und die Verteidigung gelangte (erneut) zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerschaft und auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Teilnahme an beiden Verhandlungen verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass sie gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art.399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die Freisprüche von der Anklage der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ASZiff. 7) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.


2.

2.1 Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wurde die Berufungsklägerin auf Gesuch ihres Verteidigers hin (vgl. Aktennotiz vom 18. Oktober 2018) mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin desselben Tages von der Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung dispensiert.


2.2

2.2.1 Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensieren, wenn diese wichtige Gründe (etwa Krankheit Landesabwesenheit) geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Angesichts der Wichtigkeit persönlicher Anwesenheit (das Gericht soll sich von der beschuldigten Person und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen), sollte der Antrag auf Dispensation nur ausnahmsweise, etwa in Bagatellfällen bei Verzicht auf Beweisabnahmen im Sinne von 343 StPO, gutgeheissen werden (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 336 N 1, 7; Wyder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17 f.; Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.336 N 10).


2.2.2 Aus dem Zeugnis von S____ vom 15. Oktober 2018 und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) desselben Tages geht hervor, dass die Berufungsklägerin aktuell an verschiedenen psychischen Krankheiten leidet. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art.336 Abs. 3 StPO vor.

2.2.3 Zudem war die Anwesenheit der Berufungsklägerin am zweiten Teil der Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Anlässlich der heutigen Verhandlung ging es darum, R____ zum Gutachten und zu seinen diesbezüglichen Schlussfolgerungen zu befragen. Die Beweisaufnahme zur Sache fand indes bereits am 3. November 2017 in Anwesenheit der Berufungsklägerin statt. Wie das damalige Verhandlungsprotokoll beweist, wurde die Berufungsklägerin dazumals zur Person und zur Sache detailliert befragt. Das Appellationsgericht konnte sich von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen und ordnete unter anderem auch aufgrund dieses Eindrucks eine forensisch-psychiatrische Begutachtung an. Darüber hinaus nahm der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin an der heutigen Verhandlung teil, stellte dem Gutachter diverse Fragen (nachdem bereits vor Erstellung des Gutachtens Ergänzungsfragen eingereicht wurden) und gelangte nochmals zum Vortrag.


2.2.4 Im Übrigen wird die Berufungsklägerin zwar auch im Berufungsverfahren wegen einiger Delikte schuldig gesprochen (vgl. dazu im Detail E. 6-11), indes wird - wie in der Strafzumessung eingehend zu thematisieren sein wird (vgl. dazu E. 13) - keine (zusätzliche) Strafe ausgesprochen. Auch wenn die vorliegend zu beurteilenden Taten keineswegs verharmlost werden dürfen, wird die Berufungsklägerin hinsichtlich der auszusprechenden Sanktion gegenüber dem Urteil der Vorinstanz erheblich besser gestellt. Damit kann in Bezug auf die Sanktion von einer Geringfügigkeit im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden.

2.3

2.3.1 Wird das Gesuch um Dispensation - wie hier - vom Verteidiger gestellt, muss sich daraus das klare Einverständnis der beschuldigten Person ergeben. Gegen ihren Willen darf die beschuldigte Person nicht dispensiert werden (Gut/Fingerhuth, a.a.O., Art. 336 N11; Wyder, a.a.O., Art. 336 StPO N 17).

2.3.2 Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die zentrale Funktion der Verteidigung ist somit die Wahrung der Rechte und Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren. Jede Verteidigung - sei sie frei gewählt amtlich bestellt - hat nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage diejenigen Entscheide zu treffen, die entsprechend dem Verfahrensstand erforderlich sind, um auf ein möglichst günstiges Urteil hinzuwirken. Dabei wird sich die Verteidigung grundsätzlich mit der beschuldigten Person über das Vorgehen absprechen und eine Verteidigungskonzeption entwickeln, ohne aber deren blosses Werkzeug bzw. unkritisches Sprachrohr zu sein. Mit anderen Worten handelt die Verteidigung allein im Interesse der beschuldigten Person und darf nicht gegen deren Willen agieren. Sie unterliegt aber keiner Weisungsgewalt und schuldet der Klientin keine blinde Gefolgschaft. Sie darf deshalb auch Anträge stellen und Begründungen vortragen, die nicht der Ansicht der Mandantin entsprechen, sofern sie in dessen Interessen liegen. Eine Ausnahme besteht insofern, als die Verteidigung nicht gegen den Willen der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen zurückziehen kann (Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 128 N 3; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.128 N 5).


2.3.3 Wie den diversen Arztberichten zu entnehmen ist, stellt das Strafverfahren für die Berufungsklägerin physisch und psychisch eine ausserordentliche Belastung dar (vgl. unter anderem Zeugnisse von S____ vom 16. Februar 2018, 26.März 2018 und 4. April 2018). Eine Verschiebung der Verhandlung hätte diese Beanspruchung noch zusätzlich verstärkt, was R____ anlässlich der heutigen Verhandlung denn auch bestätigte. Laut Gutachter unterhält jede weitere Verschiebung von Terminen die diagnostizierte psychische Störung bloss. Ein zweijähriges Verfahren sei aus psychiatrischer Sicht gewissermassen Gift für die Berufungsklägerin (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 4).


2.3.4 Die Durchführung der heutigen Hauptverhandlung lag damit im wohlverstandenen Interesse der Berufungsklägerin, sodass dem Dispensationsgesuch ihres Verteidigers - auch vor dem Hintergrund, dass dieser seine Klientin weder telefonisch noch schriftlich erreichen konnte (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 2; Eingabe vom 16. Oktober 2018) - zu Recht entsprochen worden ist.


3.

3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs.1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12.Juni 2015 E.2.2). Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. der Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) wenn der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S.64, 136 I 229 E. 5.3 S.236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

3.2 Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sowohl an den in der Berufungserklärung als auch an den durch die Berufungsklägerin persönlich gestellten Beweisanträgen festgehalten (Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 8 bzw. Plädoyer-Notizen B____ vom 3. November 2017 S. 1). Das Gesamtgericht schliesst sich der bereits durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 6. Juni 2017 erfolgten Abweisung der Beweisanträge an. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 6-11 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 12).


4.

4.1 In der Berufungserklärung wird im Übrigen bemängelt, der Berufungsklägerin sei die Möglichkeit verwehrt worden, die Akten eigenständig, vollständig, eingehend und ohne den für sie unerschwinglichen Kopien-Preis einzusehen. Der Rahmen der amtlichen Verteidigung reiche dafür nicht aus, was eine Verletzung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und der Verfahrensgarantien von Art. 29 ff. der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. In der von der Berufungsklägerin persönlich eingereichten Ergänzung zur Berufungserklärung wird darüber hinaus gerügt, dass ihr und ihrem Rechtsbeistand keine Kopie des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls ausgehändigt worden sei.


4.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).


4.3

4.3.1 Im vorliegenden Fall holte der amtliche Verteidiger am 28. Juli 2015 bei der Staatsanwaltschaft und am 23. Dezember 2015 beim Strafgericht jeweils eine Daten-CD mit sämtlichen Verfahrensakten ab. Zudem wurde er vor Strafgericht und im Berufungsverfahren mit Kopien sämtlicher Eingaben bedient. Darüber hinaus wurde ihm am 11.Dezember 2017 eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 zugestellt. Ferner wurden ihm am 9.Januar 2018 und am 3. Mai 2018 jeweils aktualisierte Daten-CDs übergeben.


4.3.2 Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8.November 2016 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, sie könne die Akten in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts einsehen. Falls sie sich mit Handnotizen nicht begnügen wolle, könnten auf ihren Wunsch Fotokopien angefertigt werden. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Juni 2017 wurde wiederum festgehalten, dass die Berufungsklägerin auf der Kanzlei des Appellationsgerichts zu den Bürozeiten jederzeit Einsicht in die Akten nehmen könne. Ferner werde im Hinblick auf § 38 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei einer grösseren Anzahl von Kopien ausnahmsweise bloss ein Betrag von CHF 0.25 pro Seite verrechnet.


4.4

4.4.1 Wie soeben dargestellt, war der amtliche Verteidiger immer im Besitz der aktualisierten Akten. Zudem wurde der Berufungsklägerin zu jeder Zeit ermöglicht, die Verfahrensakten am Appellationsgericht physisch einzusehen. Damit wurden die Anforderungen der Strafprozessordnung an die Akteneinsicht jederzeit vollumfänglich erfüllt. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein.


4.4.2 Im Übrigen ist es einem Verteidiger unbenommen und auch mit dem Rahmen der amtlichen Verteidigung" durchaus vereinbar, seiner Mandantin bzw. seinem Mandanten die Verfahrensakten innerhalb seines Herrschaftsbereichs temporär und in einer kontrollierten Form vorzulegen sonstwie zugänglich zu machen (zumindest nach Abschluss des Vorverfahrens). Im vorliegenden Fall wurde dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 16.November 2017 denn auch erlaubt, die für ihn bestimmte Akten-CD an seine Mandantin weiterzugeben. Sowohl ihm als auch der Berufungsklägerin wurde aus Gründen des Datenschutzes unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) bloss verboten, die Akten Dritten zugänglich zu machen. Dies behindert die Akteneinsicht nicht.


5.

5.1 Die Berufungsklägerin beantragt im Weiteren, es sei R____ zu beauftragen, sein Aktengutachten bezüglich derjenigen Aussagen zu vertiefen und zu ergänzen, bei welchen dieser einräume, aufgrund der Aktenlage die Gutachterfragen nicht nicht abschliessend beantworten zu können. Diese Vertiefungen und Ergänzungen seien basierend auf einem, nötigenfalls mehreren direkten Gesprächen zwischen Gutachter und Berufungsklägerin zu erstellen (vgl. Eingabe vom 4. Oktober 2018). Diesen Antrag wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht ab.


5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Aktengutachten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten kommt indes in Betracht, wenn die Probandin nicht nur schwer erreichbar ist sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; vgl.auch BGer 6B_1006/2015 vom 4.April 2016 E. 2.3, 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2, 6B_1046/2016 vom 30.Januar 2017 E. 3.3).

5.3 Im vorliegenden Fall erklärte sich die Berufungsklägerin anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung mit einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung ihrer Person ausdrücklich einverstanden (vgl. Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 8). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Person des Sachverständigen erfolgte mit Verfügung vom 9. Januar 2018 der Gutachtensauftrag an R____. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 lud der Gutachter die Berufungsklägerin auf den 26. Februar 2018 zu einer ersten Besprechung ein. Dieser Termin konnte aus gesundheitlichen Gründen aber nicht wahrgenommen werden, sodass der Sachverständige die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2018 erneut zu einem Gespräch (am 12. März 2018) einlud, an welchem diese indes aus medizinischen Gründen ebenfalls nicht erschien. Am 6. April 2018 ging bei der Instruktionsrichterin ein weiteres Zeugnis von S____ (vom 4. April 2018) ein. Daraus ergibt sich, dass aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres keine Exploration möglich sein wird, sodass auch der vorgesehene Termin vom 5.April 2018 nicht wahrgenommen werden konnte. Mit Verfügung vom 6. April 2018 fragte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Sachverständigen an, ob auf Grund der Aktenlage die Erstellung eines Aktengutachtens möglich sei, was R____ mit Stellungnahme vom 12. April 2018 bejahte. Mit Verfügung vom 16. April 2016 folgte dann der Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin am 18. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2018 indes nicht eintrat.


5.4

5.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein exploratives Untersuchungsgespräch auch nach der Überzeugung des Appellationsgerichts ein wichtiges diagnostisches Instrument darstellt und im vorliegenden Fall wünschenswert gewesen wäre. Indes brachte R____ an der heutigen Hauptverhandlung nochmals dezidiert zum Ausdruck, dass die Erstellung eines Aktengutachtens möglich sei. Ferner sei es ohnehin umstritten, ob eine nicht geständige beschuldigte Person überhaupt untersucht werden dürfe (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 4).


5.4.2 Zudem ist vorliegend auch die vom Bundesgericht geforderte Ausnahmesituation gegeben: Die Termine für die persönliche Exploration sind auf Ersuchen der Berufungsklägerin (aus gesundheitlichen Gründen) immer wieder verschoben worden. Darüber hinaus muss aus dem Zeugnis von S____ vom 15. Oktober 2018 und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) desselben Tages geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin eher verschlechtert, denn verbessert. Damit dürfte die Berufungsklägerin auch in absehbarer Zeit nicht im Stande sein, an einer Untersuchung mitzuwirken. Da die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorfälle indes bereits auf das Jahr 2015 zurückgehen, lässt das Beschleunigungsgebot keine weitere Verzögerung des Verfahrens zu, zumal es sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.4) - in Bezug auf die vorliegend auszusprechende Sanktion um eine Bagatelle handelt. Überdies kann die Aktenlage im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die Situation, aus der heraus es zu den Tathandlungen kam - auch nach Ansicht des Gutachters (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2018) - als umfassend bezeichnet werden. Zudem liegen einzelne Arztzeugnisse und Äusserungen der Berufungsklägerin aus jüngster Zeit vor.


5.4.3 Darüber hinaus hätte auch eine Exploration nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich der Schuldfähigkeit geändert: R____ diagnostiziert in seinem Gutachten eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen (ICD-10 F62.8). Er attestiert der Berufungsklägerin aufgrund dessen eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. Gutachten vom 23. April 2018 S. 55 ff.; Verhandlungsprotokoll 19. Oktober S. 2 ff.). Er stützt diese Diagnose auf die ihm zur Verfügung gestellten (Strafverfahrens)Akten, wobei darin namentlich Informationen über die Kindheit und die Jugendzeit der Berufungsklägerin bzw. ihre Sozialisation fehlen. Der Gutachter führte in der heutigen Hauptverhandlung auf Nachfrage aus, dass sich seine Diagnose bei Bekanntheit solcher Faktoren - die sich bei einem Explorationsgespräch mutmasslich ergeben hätten - möglicherweise insofern geändert hätte, als dass er anstatt einer Persönlichkeitsveränderung, eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung gesehen hätte. Aufgrund der Akten und der Krankengeschichten ergäben sich indes keinerlei Hinweise, aufgrund derer von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsste. Eine solche sei im Übrigen von keinem der im Laufe des Verfahrens kontaktierten Ärzten je festgestellt worden. Unter dem Strich würde sich an seiner Schlussfolgerung nichts ändern. Auch bei Annahme einer Persönlichkeitsstörung ergäbe sich keine Schuldunfähigkeit. Er könne gegen die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit keine Argumente vorbringen (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 2 ff.).


5.4.4 Im vorliegenden Fall durfte bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechend ein Aktengutachten angeordnet werden. Der Antrag der Verteidigung, ein Explorationsgespräch durchzuführen und das Gutachten gestützt darauf zu ergänzen, bleibt damit abzuweisen.


6.

6.1 Der Berufungsklägerin wird in der Sache (bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift) vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 14. April 2015 zahlreiche, in aggressivem Tonfall abgefasste Textnachrichten (SMS) oftmals respektlosen Inhalts verfasst und von ihrem Mobiltelefon an C____, der Leiterin der [...], versandt zu haben. Dadurch habe sie diese belästigt und beunruhigt.


6.2 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin diesbezüglich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig (Art. 179septies StGB). Dabei wird (auf Antrag) mit Busse bestraft, wer aus Bosheit Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung Belästigung missbraucht. Der Tatbestand schützt die Privatsphäre vor missbräuchlicher Verwendung, namentlich des Telefons, und liegt bei häufigen Anrufen SMS, die den Empfänger beunruhigen belästigen, vor. Lästige und beunruhigende Telefonate bzw. SMS müssen eine minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen wird eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen gefordert. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kann unter Umständen auch ein einziger Anruf eine einzelne SMS genügen, etwa wenn dieser bzw. dieses geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2 S.218 ff.; BGer6B_333/2012 vom 11.März 2013 E.2.3.1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 12 N 71).


6.3

6.3.1 Zunächst ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die SMS (eine entsprechende Liste findet sich in den Akten S. 275 ff.) ihre Urheberschaft nicht bestreiten kann. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ohne weiteres verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13 f.). Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin die entsprechenden SMS geschrieben und an C____ versendet hat.


6.3.2 Aus der erwähnten Aufstellung ergibt sich, dass in der Zeit zwischen dem 26.Februar 2015 und dem 14. April 2015, das heisst innert sechs Wochen, zehn SMS versendet worden sind. Wenn das Strafgericht diesbezüglich die quantitative Intensität verneint, so ist dies nicht zu kritisieren (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15).


6.3.3 Die Vorinstanz vertritt indes die Meinung, die SMS wiesen eine genügende qualitative Schwere auf. Dem kann nicht gefolgt werden: Der von der Berufungsklägerin versendete Inhalt der SMS ist zwar unangenehm und nicht angebracht. Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist aber zu berücksichtigen, dass die einzelnen Nachrichten zeitlich und sachlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fremdplatzierung ihrer Tochter in der Institution von C____ versendet wurden. Obwohl dem an der heutigen Berufungsverhandlung befragten Sachverständigen in seiner Aussage, wonach auch Personen mit schwierigem Charakter Grenzen gesetzt werden müssten (vgl. Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 5) zweifellos gefolgt werden kann, muss eine in regelmässig emotionalem Umfeld arbeitende Heimleiterin, die für solche Krisensituationen zudem speziell geschult sein dürfte, etwas mehr aushalten als eine Privatperson. Darüber hinaus wurden die SMS nicht zur Unzeit mitten in der Nacht versendet und war zu jeder Zeit klar, von wem die Nachrichten stammten. Es wäre deutlich unangenehmer gewesen, wären die Mitteilungen anonym versendet worden.


6.3.4 Insgesamt müssen die vorliegend versendeten Textnachrichten aufgrund des Gesamtkontextes als leichte bis mittelschwere Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert werden. Die vom Bundesgericht in solchen Fällen verlangte Häufung von Einzelhandlungen wird mit den in sechs Wochen versendeten zehn Nachrichten indes nicht erreicht, weswegen die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist.


7.

7.1 Bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin im Weiteren vorgeworfen, sich am 15. März 2015 um ca. 15.00 Uhr zusammen mit Q____ zur Wohngruppe ihrer Tochter D____ an [...] in Basel begeben zu haben. Dort habe sie an der Türe geklingelt und von C____, die ihr die Tür geöffnet habe, wissen wollen, wo ihre Tochter sei. Als diese ihr mitgeteilt habe, dass D____ nicht da sei und die Tür daraufhin schliessen wollte, habe die Berufungsklägerin ihren Fuss so in die Türöffnung geschoben, dass C____ die Tür nicht mehr schliessen konnte. Obschon C____ ihr den Zutritt klar verweigern wollte, habe die Berufungsklägerin die Türe gewaltsam aufgedrückt und sei entgegen dem klaren Willen von C____ in das Haus eingetreten. Dort habe sie sich unverzüglich zum Zimmer von D____ begeben und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Laptop ihrer Tochter behändigt. Daraufhin habe sie mit dem unter den Arm geklemmten Laptop im Wert ca. CHF450.- zusammen mit Q____ die Liegenschaft wieder verlassen.


7.2 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses Anklagepunktes des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig. Die Berufungsklägerin stellt wie bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz in Abrede, gegen den Willen von C____ in das Haus eingetreten zu sein. Sie macht vielmehr geltend, C____ habe sie hineingelassen (Akten S. 181, 184, 779 f.; Verhandlungsprotokoll 3.November 2017 S. 9). Zudem habe sie keinen Laptop entwendet (Akten S.182, 780; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 9).

7.3

7.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Ingress des Strafbefehls vom 27.Oktober 2015 bzw. der daraus resultierenden Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StGB) ein Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____ angekündigt wird. Es handelt sich diesbezüglich indes offensichtlich um ein Versehen, da sich aus der dem Ingress folgenden Sachverhaltsschilderung eindeutig ergibt, dass die Staatsanwaltschaft von einem Hausfriedensbruch zum Nachteil der Heimleitung (C____) ausgeht. Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag derselben gegen die Berufungsklägerin vor. Obwohl in der Anklageschrift wohl auch ein Hausfriedensbruch zu Lasten von D____ rechtsgenüglich geschildert sein dürfte und desgleichen ein Strafantrag vorliegt, kann das Appellationsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darüber nicht befinden.


7.3.2 C____ schildert den Vorfall im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2015 (Akten S. 136 ff.) und im Rahmen ihrer Befragung vor Strafgericht (Akten S. 786 ff.) identisch. Sie sagt konstant aus, dass sie der Berufungsklägerin den Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Es gibt mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) keinerlei Grund, an den konsistenten und in sich schlüssigen Aussagen von C____ zu zweifeln.


7.3.3 Die Glaubwürdigkeit der Depositionen von C____ stützt auch die Tatsache, dass Q____ im Ermittlungsverfahren aussagte, der Berufungsklägerin sei es gelungen, einen Fuss in den Türspalt zu stellen. So habe sie das Zuschlagen der Türe vor ihren Nasen verhindern können (Akten S.254). Vor Strafgericht bestätigte denn auch die Berufungsklägerin, dass C____ ihr die Türe beinahe ins Gesicht geschlagen habe, als sie diese gefragt habe, ob sie nach ihrer Tochter schauen könne (Akten S. 780). Unter diesen Umständen erscheint ein Hineinlassen durch C____ ausgeschlossen.


7.3.4 Selbst wenn zu Gunsten der Berufungsklägerin davon ausgegangen würde, dass sie durch C____ in das Haus hineingebeten wurde, hätte ihr allerspätestens als diese ankündete, die Polizei rufen zu wollen (Akten, S. 182, 780; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 9, 14) bewusst werden müssen, dass sie die Liegenschaft sofort zu verlassen hat, was sie indes unmittelbar nicht getan hat.


7.3.5 Insgesamt hat die Berufungsklägerin sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.


7.4

7.4.1 Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls ist die Aneignung des Laptops durch die glaubwürdigen Aussagen von C____ (Akten S. 136 ff., 786 ff.; vgl. zur Glaubwürdigkeit schon E. 7.3) erstellt. Indes kann aufgrund der konkreten Umstände nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Berufungsklägerin mit der Wegnahme des Laptops bereichern wollte (Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht; vgl. Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 137 N 6 f.). Vielmehr ist aufgrund des Familienkonflikts davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin das MacBook aneignete, um dieses bezüglich der Art und des Umfangs der Kontakte von D____ zu ihrem Vater H____ einer Kontrolle zu unterziehen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erfüllt sein könnte.


7.4.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Hinweis auf eine andere rechtliche Würdigung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob diese eine gleiche, eine schärfere eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (Gut/Fingerhuth, a.a.O., Art. 344 N 8; Schmid, a.a.O., Art. 344 N 2).


7.4.3 Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung vom 3. November 2017, dessen Thematik der Sachverhalt bzw. dessen Würdigung war, wurde der Berufungsklägerin bzw. ihrem amtlichen Verteidiger die Absicht, den zur Diskussion stehenden Sachverhaltsabschnitt rechtlich anders zu würdigen, nicht mitgeteilt, sodass eine Verurteilung wegen Sachentziehung nicht in Betracht kommt. In der Konsequenz ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.


7.4.4 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten, muss die Zivilforderung von D____ in Höhe von CHF 450.- auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).


8.

8.1 Bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich um das Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20.März 2015 (Akten S. 342 ff.) und das von C____ ausgesprochene Hausverbot vom 16. März 2015 (Akten S. 341) foutierend, am 14. April 2015 um ca. 17.50Uhr, erneut an den Wohnort ihrer Tochter D____ an [...] in Basel begeben zu haben. Als C____ ihr die Türe geöffnet habe, habe die Berufungsklägerin verlangt, ihre Tochter zu sehen. Als die Heimleiterin die Berufungsklägerin darauf hingewiesen habe, dass sie sich hier nicht aufhalten dürfe und dass sie die Polizei rufen werde, habe die Berufungsklägerin C____ heftig zur Seite gestossen und sich so gewaltsam Zutritt zur Liegenschaft verschafft. Alsdann habe sie sich in das Zimmer ihrer Tochter begeben, dort indes niemanden angetroffen. Daraufhin habe sie die Liegenschaft wieder verlassen.


8.2 Die Berufungsklägerin bestreitet auch im Berufungsverfahren wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 354 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten S. 781), am 14. April 2015 überhaupt an [...] gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll 3.November 2017 S. 10). Folglich stellt sie auch den Vorwurf in Abrede, gegen den Willen von C____ die Liegenschaft betreten und diese dabei heftig zur Seite gestossen zu haben.


8.3 Wie bereits im Urteil des Strafgerichts ausgeführt wird, gibt es (wiederum) keinen Anlass, an den überzeugenden und glaubwürdigen Aussagen von C____ zu zweifeln (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 19 f.). Dass diese zuerst meinte, der Vorfall habe sich am 15. April 2015 (anstatt dem 14. April 2015) ereignet (Akten S. 787 f.), ist irrelevant, konnte sie das richtige Datum doch anhand ihrer Unterlagen kurze Zeit später einwandfrei bezeichnen. Zudem handelt es sich nicht um eine kapitale Verwechslung, sondern um eine solche von einem Tag. Der Sachverhalt ist damit wie in der Anklageschrift geschildert und vom Strafgericht angenommen, erstellt.


8.4

8.4.1 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten sowie Hausfriedensbruchs schuldig. Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind ohne weiteres zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 20). Indes fragt sich, ob auch eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten zu erfolgen hat.


8.4.2 Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB liegt bereits bei einem geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität vor (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 126 N 1). Eine Tätlichkeit muss indes zu einem deutlichen Missbehagen bzw. einer minimalen Störung des körperlichen Wohlbefindens führen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 126 StGB N 3; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 126 N 2).


8.4.3 C____ sagte in ihrer Einvernahme vom 23 April 2015 (Akten S. 349 ff.) auf Frage aus, dass sie durch das zur Seite stossen keine Verletzungen erlitten hätte. Es handle sich vielmehr um eine Bagatelle. Es gehe ihr aber um den Respekt und die Einhaltung von Verboten, Verfügungen und Abmachungen.


8.4.4 Aus diesen Aussagen kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass bei C____ durch das zur Seite stossen ein deutliches Missbehagen bzw. eine minimale Störung des körperlichen Wohlbefindens hervorgerufen wurde. Durch den Ausspruch, es gehe ihr um den Respekt und die Einhaltung von Verboten, Verfügungen und Abmachungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund der Gesamtsituation bzw. wegen der konsequenten Obstruktion der Berufungsklägerin ein Zeichen setzen wollte. Dies ist aufgrund der Gesamtsituation nicht unverständlich, erfüllt indes den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht. Es ergeht damit ein Freispruch von der Anklage der Tätlichkeiten.


9.

9.1 Im Weiteren wird der Berufungsklägerin vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. 4), in erneuter Missachtung des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts vom 20. März 2015, am 16. April 2015 um ca. 22.00 Uhr, zusammen mit ihrer Mutter (T____) nach Arlesheim, wo ihre Tochter D____ im [...] arbeitete, gefahren zu sein. Als sie dort eingetroffen sei, sei sie bzw. ihr Personenwagen von ihrem Ex-Ehemann H____ erkannt worden. Obschon dieser unverzüglich die Polizei alarmiert und die Berufungsklägerin ausserdem ausdrücklich aufgefordert habe, sich von D____ fern zu halten, habe die Berufungsklägerin Anstalten getroffen, zusammen mit ihrer Mutter den Eingangsbereich [...] zu betreten. Da die Berufungsklägerin der Aufforderung von H____, sich von der Tochter fern zu halten, nicht nachgekommen sei, sei sie durch diesen zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der requirierten Polizeipatrouille festgehalten worden.


9.2 Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, am besagten Tag mit dem Auto in die Nähe des Arbeitsplatzes von D____ (Praktikumsstelle an der Kasse [...]) gefahren zu sein. Sie habe dort aber nur bei den Parkplätzen angehalten und ihre Mutter, die ihr Grosskind [...] habe besuchen wollen, aussteigen lassen. Sie selber sei erst ausgestiegen und in [...] gelaufen, als sie Schreie gehört habe. Sie habe D____ aber nicht gesehen (Akten S. 388 ff.; Verhandlungsprotokoll 3.November 2017 S. 10 f.).


9.3 Gemäss dem Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2015 (vgl. Akten S. 342 ff.) ist es der Berufungsklägerin untersagt, sich der Praktikumsstelle von D____ [...] näher als 100 Meter anzunähern. Wenn die Vorinstanz unter Verweis auf Fotografien des Vorplatzes [...] (Akten S. 739) und die Aussagen von D____ betreffend den Standort des Autos der Berufungsklägerin (Akten S. 795 ff.) zum Schluss gelangt, dass sich diese mit ihrem Fahrzeug nur wenige Meter vom Eingang [...] entfernt aufgehalten habe und sie damit - unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug verlassen hat nicht - gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot verstossen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil S.21). Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist damit zu bestätigen.


10.

10.1 Der Berufungsklägerin wird darüber hinaus vorgeworfen, im Anschluss an die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt vom 14. April 2015, dem als Sachverständigen befragten und aus ihrer Sicht für den Sorgerechtsentzug und die Fremdplatzierung verantwortlichen Therapeuten ihres Sohnes G____, E____, am 19. April 2015 und am 2. Mai 2015 beschimpfende Nachrichten geschickt sowie eine dieser Mitteilungen an Dritte weitergeleitet zu haben (Ziff. 5 der Anklageschrift).

10.2 Die erste Nachricht (eine SMS), welche die Berufungsklägerin am 19. April 2015 um 11.39 Uhr an E____ versandte, hat folgenden Inhalt: E____, die hauptquelle mehreren menschengefährdung ist ihre unzulänglichkeit, präventiv zu diagnostizieren u adäquat zu stoppen, dass d vater meines sohnes amok gelaufen ist u dabei mehrere menschen schwer verletzt! Stattdessen beherrschen sie hervorragend die al capone-german wings copilot destruktive therapierichtung. Warum soviel arroganz u hinterlistigkeit? Warum?" (Akten S. 397). In einer weiteren Nachricht, dieses Mal einer E-Mail, wirft die Berufungsklägerin E____, am 2. Mai 2015, um 17:39 Uhr vor, eine undurchsichtige Therapie" zu praktizieren und dass er ein dreckiges Spiel im Alleingang initiiere" (Akten S. 398, 402).


10.3 Die Berufungsklägerin weist die gegen sie erhobenen Vorwürfe - mit Ausnahme ihrer Urheberschaft bezüglich der jeweiligen Nachrichten - von sich (Akten S.408 ff., 781 f.; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 11 f.).


10.4 Das Urteil der Vorinstanz stützt sich auf die sichergestellte SMS bzw. die E-Mail sowie die Aussagen von E____. Das Strafgericht hat dessen Depositionen zu Recht als absolut glaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil, S.21 f.). Weiter hat es den Inhalt der SMS vom 19. April 2015 und der E-Mail vom 2.Mai 2015 als beschimpfend unter Art. 177 Abs. 1 StGB subsumiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend ist die rechtliche Subsumtion der E-Mail vom 2.Mai 2015 an vier weitere Personen (U____, V____, W____, J____) unter den Tatbestand der üblen Nachrede. Auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21 ff.). Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede.


11.

11.1 Der Berufungsklägerin wird schliesslich vorgeworfen, die direkten Adressaten zweier E-Mails vom 23.Juni 2015 (die Behördenmitglieder K____, J____ sowie F____), welche offene und als Androhungen interpretierbare Hinweise auf Gewaltdelikte enthielten, in Angst und Schrecken versetzt und damit den reibungslosen Betrieb von behördlichen Institutionen behindert zu haben (Anklageschrift Ziff. 6).


11.2 Die erste E-Mail, welche am Tattag um 18.09 Uhr versandt wurde, richtete die Berufungsklägerin an die Beiständin ihres Sohnes G____, an F____. Sie schliesst darin nach zahlreichen Anwürfen mit dem Ausspruch: ich werde nichts mehr unterlassen damit Sie Ihre ordentliche Strafe bekommen. Die zweite E-Mail wurde um 18.31 Uhr an den Leiter der KESB (J____) und an die Vorsitzende des Spruchkörpers 1 der KESB (K____) sowie in Kopie an ihren Verteidiger (B____) und einen Journalisten (X____) versandt. Darin führt die Berufungsklägerin Folgendes aus: Es muss Sie beide nicht wundern, wenn Gewaltdelikte geschehen ( ). Sie beide sind verantwortlich ( ), wenn etwas Unwiderrufliches eintrifft (vgl. Akten S. 420 f.).


11.3 Die Berufungsklägerin bestreitet, dass die zur Diskussion stehenden E-Mails drohenden Charakter hätten. Sie macht geltend, die E-Mail an K____ sei lediglich die Antwort auf eine E-Mail derselben (vermutlich jene vom 16. Juni 2015, 17:56 Uhr [Akten S. 423]) gewesen. Zur E-Mail an F____ meint sie, dass diese ihr Amt missbrauche. Die Ombudsstelle Basel-Stadt sei darüber informiert (vgl.Akten S. 429 ff., 782 f.; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 12).


11.4

11.4.1 Der drohende Charakter der E-Mails ergibt sich - wie das Strafgericht zu Recht festhält (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.) - bereits aus der Wortwahl. Die E-Mails können nicht anders als als versteckte Drohungen gegenüber F____, aber auch gegen J____ und K____ verstanden werden, zumal diese Beiden ebenso für das aus Sicht der Berufungsklägerin F____ anzulastende Fehlverhalten verantwortlich gemacht werden und ihnen damit gedroht wird, dass - falls etwas Unwiderrufliches geschehen sollte - sie dafür verantwortlich sein werden. Wenn die Berufungsklägerin behauptet, die Gewalt wäre gegen sie selber und nicht gegen die Behördenmitglieder gerichtet gewesen (vgl. Akten S. 782 f.), so ist dies aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der jeweiligen E-Mails als Schutzbehauptung zu qualifizieren.


11.4.2 Dass die Drohungen von den Adressaten so verstanden wurden, wie sie der objektive Leser verstehen muss, und sie von den Empfängern auch sehr ernst genommen wurden, ergibt sich aus der Anzeige von J____ (Akten S. 418) und aus dem Mailverkehr zwischen J____ und L____ (Akten S. 424) sowie der E-Mail von J____ an den Leiter der Psycho-Sozialen Dienste des Justiz- und Sicherheitsdepartments (JSD) des Kantons Basel-Stadt (Akten S. 425).


11.5 Die Wertung, welche das Strafgericht den entsprechenden E-Mails zuspricht, ist absolut zutreffend. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.


12.

12.1 Nachfolgend bleiben - wie in Aussicht gestellt (vgl. E. 3.2) - die diversen Beweisanträge zu behandeln. Bezüglich des Antrags auf ein unabhängiges Fachgutachten ist festzuhalten, dass das der Berufungsklägerin vorgeworfene Verhalten zum Nachteil von C____, D____ und E____, ihr mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie die ihr vorgeworfenen Drohungen gegen Behörden und Beamte, Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Frage, ob die KESB, die Wohngruppe [...], der KJD und die UPK professionell und sorgfältig vorgegangen sind. Das beantragte Fachgutachten dient ausschliesslich der Überprüfung der von den genannten Institutionen getroffenen Entscheide und Massnahmen. Dies ist auf dem Weg der (strafrechtlichen) Berufung nicht möglich. Wenn die Berufungsklägerin mit dem Vorgehen und den Entscheiden der genannten Institutionen nicht einverstanden sein sollte, hat bzw. hätte sie sich mittels der dafür vorgesehenen Rechtsmittel dagegen zu wehren. Mit dem entsprechenden Beweisantrag wird die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt, die für die vorliegende Strafsache unerheblich sind, weshalb der Antrag abzulehnen bleibt.


12.2

12.2.1 Betreffend den Antrag auf erneute Befragung von C____, E____ und I____ ist festzustellen, dass C____ und E____ im Vorverfahren (Einvernahme vom 23. April 2015, Akten S. 136 ff. bzw. Einvernahme vom 5. Mai 2015, Akten S. 399 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 786 ff. bzw. S. 783 ff.), anlässlich welcher im Sinne des Konfrontationsrechts die Möglichkeit bestand, Fragen zu stellen, glaubwürdig ausgesagt haben. Dasselbe gilt für I____, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde. Erneute Befragungen und Konfrontationen sind damit nicht nötig bzw. brächten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen bleibt.


12.2.2 Ob bezüglich E____ eine relevante privatrechtliche Innenbeziehung mit der Berufungsklägerin als Privatarzt vorlag, wie in der Berufungserklärung angedeutet, könnte Letztere vermutlich am besten selber aufzeigen. E____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu seiner Funktion und seinem Bezug zur Berufungsklägerin bzw. deren Sohn befragt und er hat sich dazu geäussert. Er wurde in der Folge zur vorliegenden Sache und nicht etwa zu Umständen befragt, welche ihm aufgrund seines Berufes anvertraut worden wären die er in dessen Ausübung wahrgenommen hätte. Es liegt deshalb kein Fall einer Verweigerungspflicht aufgrund eines Berufsgeheimnisses und somit auch kein Grund vor, weshalb die Befragung von E____ wiederholt werden müsste. Der entsprechende Beweisantrag ist auch vor diesem Hintergrund abzulehnen.


12.3 Die Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. 6 der Anklageschrift der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Gegenstand der Verurteilung sind dem Appellationsgericht vorliegende E-Mails (zwei Stück) mit drohendem Charakter an F____, J____ und K____ (vgl.E.11). Was die drei genannten Personen über den Inhalt der entsprechenden Nachrichten hinaus in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf berichten könnten, ist nicht ersichtlich, sodass auch der diesbezügliche Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen bleibt.


12.4

12.4.1 H____ ist nur in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. 4 der Anklageschrift) unmittelbar beteiligt. Der diesbezügliche Schuldspruch basiert auf der aus den Aussagen von D____ und einer eingereichten Fotografie ergründeten Schlussfolgerung, dass sich die Berufungsklägerin in Verletzung des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20.März 2015 weniger als 100 Meter von der Praktikumsstelle von D____ [...] aufgehalten haben muss (vgl. dazu im Detail E. 9.3). Es ist nach Auffassung des Gesamtgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Befragung von H____ eine Ergänzung zu den erhobenen Beweisen hervorbringen könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen bleibt. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Einholung von Polizeijournalen der Polizeiwachen Reinach und Muttenz.


12.4.2 Was den von der Berufungsklägerin bezüglich desselben Vorfalls persönlich gestellten Antrag auf Befragung des Polizisten O____ und seines Kollegen von der Polizeiwache Reinach anbetrifft, ist festzuhalten, dass im Kanton Basel-Landschaft parallel zum basel-städtischen Verfahren gegen H____ wegen Tätlichkeiten (eventuell einfache Körperverletzung) ermittelt wird bzw. wurde (Verfahrensnummer [...]). Eine Befragung der beiden Polizisten ist für das vorliegende Verfahren nicht angezeigt, da diese nichts aus eigener Wahrnehmung bezeugen könnten. Indes sind die von der Verfahrensleiterin bei der Polizei Basel-Landschaft diesbezüglich angeforderten Akten (Polizeirapport inklusive Beilagen) am 16.Juni 2017 beim Appellationsgericht eingegangen, den Parteien zugestellt und zu den Akten genommen worden. (Zum besseren Verständnis des gesamten Sachverhalts wurden im Übrigen auch die Akten des zivilrechtlichen Berufungsverfahrens [...] betreffend Anfechtung des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. April 2015 beigezogen). Der entsprechende Beweisantrag bleibt damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.


12.5 Was die an keinem der Sachverhalts-Abschnitte unmittelbar Beteiligten L____, M____ und N____ zur Sachverhalts-Klärung beitragen sollen, ist nicht ersichtlich, sodass auch dieser Beweisantrag abzulehnen ist.


12.6 Bezüglich des Antrags auf Einholung von Polizeijournalen der Polizeiwache Clara (vom 24. und vom 25. November 2015) ist festzustellen, dass der Berufungsklägerin Delikte, die im Tatzeitraum bis Juli 2015 begangen wurden, vorgeworfen werden. Die erwähnten Journale stehen damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Die beantragte Edition von Telefonprotokollen und der verlangte Beizug von medizinischen Akten betreffend die Tochter D____ haben keinen sachlichen Bezug zu den zur Diskussion stehenden Delikten. Die entsprechenden Beweisanträge bleiben damit abzuweisen.


12.7 Da das Beweisverfahren mit den Plädoyers zur Sache am 3. November 2017 abgeschlossen wurde, sind die mit Schreiben vom 10. März 2018 von der Berufungsklägerin persönlich eingereichten Beweisanträge verspätet erfolgt und bleiben deshalb entsprechend der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. März 2018 abzuweisen.


13.

13.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs.1 StGB). Der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) stellt eine Übertretung dar, die mit Busse zu ahnden ist.


13.2

13.2.1 Das Strafgericht sprach in Abwägung aller Umstände eine auf 135 Tagessätze zu CHF 70.- bemessene Geldstrafe sowie eine Busse in Höhe von CHF 1400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Entgegen der Vorinstanz (die von einem nicht unerheblichen Verschulden ausging) verortet das Appellationsgericht das Verschulden der Berufungsklägerin eher im leichten Bereich. Auch wenn die begangenen Delikte keineswegs verharmlost werden dürfen und Personen, die mit sich in Konfliktsituationen befindlichen Menschen zu tun haben, sich nicht alles gefallen lassen müssen bzw. solchen auch Grenzen setzen dürfen, ist die belastende und emotionale persönliche Situation der Berufungsklägerin strafmildernd zu berücksichtigen. Es muss insbesondere beachtet werden, dass die Berufungsklägerin die zur Diskussion stehenden Taten im Rahmen der Trennungsphase von ihrem Ehegatten und der laufenden Verfahren betreffend Umteilung des Sorgerechts beziehungsweise Fremdplatzierung ihrer beiden Kinder begangen hat.


13.2.2 Zudem ist (in subjektiver Hinsicht) auch das Gutachten von R____, in welchem dieser eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen (ICD-10 F62.8) diagnostiziert, zu beachten. Der Sachverständige attestiert der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. schon E. 5.5.3).


13.3

13.3.1 Da im Berufungsverfahren ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls erfolgt, muss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 135 Tagessätzen reduziert werden. Da der Diebstahlsvorwurf zu Lasten der Tochter D____ schwer wog, rechtfertigt es sich, von der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe 40 Tagessätze abzuziehen, sodass 95 Tagessätze Geldstrafe verbleiben. Bezüglich der für die Übertretungen auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass zwei Freisprüche (vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten) erfolgen und bloss noch der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu sanktionieren bleibt. Eine Busse in Höhe von CHF 500.- erscheint angemessen.


13.3.2 Für die verbleibenden Delikte (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) ist das reduzierte Verschulden (die emotionale persönliche Konfliktsituation sowie die vorgeschriebene Strafmilderung aufgrund der bei der Berufungsklägerin diagnostizierten psychischen Störung bzw. der ihr attestierten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit [Art. 19 Abs. 2 StGB]) strafmildernd in Abzug zu bringen. Eine Reduktion der (hypothetischen) Strafe um rund die Hälfte erscheint angemessen, sodass für die Vergehen 45 Tagessätze Geldstrafe und für die Übertretungen eine Busse in Höhe CHF200.- verbleiben.


13.3.3 Auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Täterinnenkomponenten, namentlich betreffend das Vorleben und das Nachtatverhalten, kann verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S.31 f.; ergänzend sind die Ausführungen zur Person anlässlich der Verhandlung vom 3.November 2017 zu Rate zu ziehen [Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.]). Es drängt sich keine Änderung der soeben ermittelten (vorläufigen) Strafe auf.


13.4

13.4.1 Die Berufungsklägerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.Februar 2017 des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 24. Februar 2017 wurde die Berufungsklägerin zudem der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1500.-. Darüber hinaus ist aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 24. September 2018 eine weitere Verurteilung, dieses Mal von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2017 wegen Betrugs, ersichtlich. Die Berufungsklägerin wurde dabei (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2017) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF30.- verurteilt (Probezeit zwei Jahre).


13.4.2 Da die Berufungsklägerin die mit genannten Urteilen vom 23. Februar 2017, 24. Februar 2017 sowie 9. November 2017 geahndeten Taten zwischen Dezember 2012 und Dezember 2015 verübte, also bevor sie mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 7. Juni 2016 verurteilt wurde (zeitliches Erfordernis) und auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe auszusprechen ist bzw. wäre (Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen), ist heute eine Zusatzstrafe zu den soeben erwähnten Urteilen auszusprechen (vgl. zu den Voraussetzungen der Zusatzstrafe BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S.116 ff.; AGE SB.2016.51 vom 13.März 2018 E. 8.5, SB.2016.105 vom 29. August 2018 E. 12.3; Trechsel/Thommen, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13).


13.4.3 Die in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267, 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f., 138 IV 113 E.3.4.1 S.115 f.). Die Berufungsklägerin ist dabei so zu stellen, wie wenn sämtliche Delikte zusammen beurteilt worden wären. Von der so errechneten Gesamtstrafe sind sodann die bereits ausgefällten Sanktionen in Abzug zu bringen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 385).


13.5

13.5.1 Die bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2017 beigezogenen Verfahrensakten belegen, dass auch die dabei beurteilten Delikte (Hausfriedensbruch sowie Beschimpfung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Familiengeschichte der Berufungsklägerin verübt wurden, sodass sich die nachträglich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit auch auf diese Delikte auswirken muss (vgl. Mathys, a.a.O., N389). Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte erscheint angebracht, sodass 15 Tagessätze Geldstrafe verbleiben.


13.5.2 Die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung fallen bei einer Gesamtbetrachtung nur unwesentlich ins Gewicht, zumal im Berufungsverfahren Schuldsprüche wegen deren Mehrfach-Begehung erfolgen. Die hypothetisch veranschlagte Geldstrafe von 45 Tagessätzen und CHF 200.- Übertretungsbusse ist daher um 5 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.


13.6 Die Taten, die am 24. Februar 2017 und 9.November 2017 beurteilt wurden, betreffen eine andere Delikts-Struktur (Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Betrug), sodass der Berufungsklägerin in subjektiver Hinsicht diesbezüglich kein Strafrabatt im Sinne von Art.19 Abs. 2 StGB zu gewähren ist. Indes will Art. 49 Abs. 2 StGB - wie bereits erwähnt (vgl. E. 13.4.3) - das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Im Rahmen dessen hat das Gericht von der schwersten Straftat auszugehen und diese angemessen zu erhöhen.


13.7

13.7.1 Vorliegend ist vom Betrug als schwerste Straftat auszugehen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach diesbezüglich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.- aus.


13.7.2 Als nächstem Schritt ist diese Sanktion um die Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 (Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 80.- sowie Busse in Höhe von CHF 1500.-) angemessen zu erhöhen (nicht mathematisch genau zu addieren). Demgemäss ist die Strafe wegen Betrugs um 10 Tagessätze und einer Busse in Höhe von CHF 1500.- zu erhöhen. Daraus resultiert eine (vorläufige) Geldstrafe von 50 Tagessätzen und eine Busse im Betrag von CHF1500.-.


13.7.3 In einem weiteren Schritt muss die soeben ermittelte vorläufige Gesamtgeldstrafe mit der in Erwägung 13.5 ermittelten Sanktion von 50 Tagessätzen Geldstrafe und einer Übertretungsbusse von CHF 200.- angemessen erhöht werden. Eine Erhöhung der Strafe um 40 Tagessätze Geldstrafe und CHF 100.- Busse erscheint angemessen. Es resultiert daher eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Busse in Höhe von CHF 1600.-.


13.8 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei gemeinsamer Betrachtung eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen sowie eine Busse in Höhe von maximal CHF 1600.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mithin eine Geldstrafe von insgesamt 106 Tagessätzen, ausgesprochen worden wäre. Werden die Sanktionen des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.Februar, des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 sowie des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2017 addiert, ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen. Zudem ist der am 21. Juli 2015 erlittene Polizeigewahrsam von einem Tag hinzuzurechnen. Daraus resultiert ebenfalls eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 106 Tagessätzen. Damit ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszusprechen.

13.9 Angesichts der Tatsache, dass keine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. des Übermassverbots (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht, eine Massnahme im Sinne von Art.59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Darüber hinaus dürfte die Berufungsklägerin eine solche auch als aufoktroyiert erleben, womit eine Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit auch an der mangelnden Therapiebereitschaft bzw. Therapiemotivation scheitern würde (vgl. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen in der heutigen Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S.5]).


14.

Die Berufungsklägerin verlangt, es sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.


15.

15.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.


15.2 Die Berufungsklägerin wird weiterhin - aufgrund diverser Delikte - verurteilt (vgl. im Detail E. 6-11). Indes erfolgen in Ziff. 1 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage), Ziff.2 (Diebstahl) sowie Ziff. 3 (Tätlichkeiten) der Anklageschrift Freisprüche. Da vor allem der Vorwurf des Diebstahls schwer wog, rechtfertigt es sich, eine pauschale Reduktion der erstinstanzlichen Verfahrenskosten um die Hälfte vorzunehmen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr ist entsprechend ebenfalls zu reduzieren, wobei wiederum eine Reduktion um die Hälfte angemessen erscheint. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 772.60 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1000.-.


16.

16.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


16.2 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als dass sie in Ziff. 1, 2 und 3 der Anklageschrift Freisprüche erreicht. Zudem wird sie im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts deutlich milder bestraft. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Urteilsgebühr um die Hälfte angemessen. Die volle Gebühr wird aufgrund der Tatsache, dass dem Appellationsgericht im Berufungsverfahren ein grosser Aufwand entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 21 Abs.1 GGR), auf CHF 900.- festgesetzt. Der Berufungsklägerin werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF450.-, zuzüglich der Kosten des Gutachtens von R____ in Höhe von CHF11773., zuzüglich der Kosten der Expertise von R____ anlässlich der heutigen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 2240.-, zuzüglich der Kosten des Gutachtens des IRM im Betrag von CHF 200.-, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen, auferlegt.


17.

17.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden. Für eine Herabsetzung einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).


17.2 Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.425 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425 N 3).


17.3 Die Berufungsklägerin lebt eigenen Angaben zufolge von einem Taggeld der Krankenversicherung in Höhe von 2000.- bzw. CHF 2500.- pro Monat. Die Wohnungsmiete in Höhe von CHF 2200.- werde von ihrem Bruder bezahlt (Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 6). Aus einem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 5. November 2018 ergeben sich zudem laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF 26500.- sowie nicht getilgte Verlustscheine (38 Stück) aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 80850.-. Den beigezogenen Verfahrensakten bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.November 2017 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Berufungsklägerin der Sozialhilfe (per 15. November 2016 und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) einen Betrag in Höhe von CHF 301445.35 zurückzuerstatten hat (§16 und 17 des Sozialhilfegesetzes [SG 890.100]).


17.4 Nur schon dieser kursorische Blick auf die finanzielle Situation zeigt, dass die Berufungsklägerin als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der Berufungsklägerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen.


18.

18.1 Der amtliche Verteidiger, B____, macht mit seinen Leistungsnachweisen vom 2. November 2017 und vom 18. Oktober 2018 einen Aufwand von insgesamt 101 Stunden geltend.


18.2 Die vorliegende Streitsache erscheint in juristischer Hinsicht nicht besonders komplex. Indes sammelte sich im Laufe des Verfahrens umfangreiches Aktenmaterial an und war der Kontakt mit der Berufungsklägerin - auch angesichts ihrer psychischen Probleme - ohne Zweifel anspruchsvoll. Der von der Verteidigung betriebene Aufwand fällt indes klar zu hoch aus und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden.


18.3 Es erscheint gerechtfertigt, dem Verteidiger einen Viertel des in Rechnung gestellten Aufwands für das Rechtliche und 50 % des Aufwands für den Umgang mit der Berufungsklägerin zu entschädigen. Der darüber hinausgehende Aufwand von einem Viertel kann nicht vergütet werden.

18.4 Die im Leistungsnachweis vom 18. Oktober 2018 geltend gemachten Auslagen von CHF 135.50 werden angesichts der Tatsache, dass in der Honorarnote vom 2. November 2017 keine solchen ausgewiesen wurden, verdoppelt.


18.5 Für die Aufwendungen und die Auslagen sind 7,7 % MWST zu entrichten. Bezüglich des genauen Betrags wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7.Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage der Drohung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5)

- Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 7)

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren


A____ wird des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der üblen Nachrede, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt,

es wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2017, zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.November 2017 verzichtet. Die vorliegend zu beurteilenden Taten sind damit abgegolten,

in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 285 Ziff. 1, 292 sowie Art.19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art.34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.


A____ wird von der Anklage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS Ziff. 1), des Diebstahls (AS Ziff. 2) und der Tätlichkeiten (ASZiff.3) freigesprochen.


Die Schadenersatzforderung von D____ wird auf den Zivilweg verwiesen.


Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.


A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 772.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF450.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Gutachtens von R____ in Höhe von CHF11773.-, zuzüglich der Kosten der Expertise von R____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in Höhe CHF 2240.-, zuzüglich der Kosten des Gutachtens des IRM im Betrag von CHF 200.-, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Verfahrenskosten werden ihr gestützt auf Art.425 StPO indes erlassen.


Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15150.- sowie ein Auslagenersatz von CHF271.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1187.40, somit total CHF16608.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- C____ (nur Sachverhalt, E. 1, 6, 7, 8, 13, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

- D____ (nur Sachverhalt, E. 1, 7, 13, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

- E____ (nur Sachverhalt, E. 1, 10, 13, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- R____



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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