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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.93 (AG.2018.404)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.93 (AG.2018.404) vom 22.05.2018 (BS)
Datum:22.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Raub, falsche Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 103 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 130 StPO ; Art. 131 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 186 StGB ; Art. 303 StGB ; Art. 307 StPO ; Art. 308 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:139 IV 25; 143 IV 397; 143 IV 457;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.93


URTEIL


vom 22. Mai 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


gegen


A____, [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Mai 2016


betreffend Raub, falsche Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Mai 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu drei Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. auf den 9.Februar 2014) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2016. Vom Vorwurf des Raubes (besondere Gefährlichkeit) wurde er hingegen freigesprochen. Bezüglich des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (AS Ziff. 5) wurde das Verfahren für die vor dem 25. Mai 2013 erfolgten Vorgänge zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Beschuldigten am 15.März 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit vier Jahre, vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe wurde indessen aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet. Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Beschuldigten wurden ferner Verfahrenskosten im Betrag von CHF14255.25 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2500.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Raubes (mit besonderer Gefährlichkeit), der falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF700.- zu verurteilen. Eventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Raubes, der falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF700.- zu verurteilen. Subeventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF700.- zu verurteilen. Zudem sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anzuordnen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 25.Mai 2016 zu bestätigen.


Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dennoch wird in der Berufungsantwort vom 7.Februar 2017 verlangt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25.Mai 2016 vollumfänglich zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Am 26. April 2018 reichte die Staatsanwaltschaft einen (weiteren) Strafbefehl (datierend vom 23. Januar 2018) wegen Übertretung nach Art.19a Ziff. 1 des BetmG ein (Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.- [bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen; durch den erlittenen Freiheitsentzug ein Tag getilgt]). Dieser wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art.399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich mehrfachen Betäubungsmittelkonsum vor dem 25. Mai 2013 (ASZiff. 5), die Vollziehbarerklärung der gegen den Beschuldigten am 15. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.


2.

2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität wie beispielsweise bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art.309 N10b; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.Auflage, Zürich 2017, N1228).


2.2 Der Beschuldigte ist am 8. Februar 2014 um 03.45 Uhr im Auftrag des diensthabenden Pikettkommissärs wegen Körperverletzung festgenommen worden (Akten,S. 49 f.). Zudem wurde offenbar kurz danach eine erste Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher Kokain und Streckmittel beschlagnahmt worden sind (Akten, S.56f.). Eine weitere Hausdurchsuchung (im Auftrag von Staatsanwalt C____) erfolgte ferner gleichentags von 13.45Uhr bis 15.10Uhr, bei welcher der Beschuldigte anwesend gewesen ist (Akten, S.56). Laut Aktennotiz vom 8.Februar 2018 (Akten, S.56f.) sei dabei nichts beschlagnahmt worden, was allerdings im Widerspruch zum Beschlagnahmeprotokoll (Akten, S.75) steht.


2.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten besteht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung, S. 3) kein Zweifel, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit seiner Festnahme und der darauf folgenden Hausdurchsuchung am frühen Morgen des 8. Februar 2014 als eröffnet zu gelten hat.


3.

3.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Auch bedarf sie zwingend einer Verteidigung, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit.c StPO). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).


3.2 Das Strafgericht erwog diesbezüglich, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durch die von Staatsanwalt C____ angeordnete Hausdurchsuchung eröffnet worden sei. Da sowohl die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO als auch jene von Art. 130 lit. c StPO erfüllt gewesen seien, hätte der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 8. Februar 2014 (die Befragung startete um 11.50 Uhr, ist jedoch von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die erwähnte Hausdurchsuchung unterbrochen worden; vgl. Akten, S. 105) notwendig verteidigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten die ohne Verteidigung erfolgten Beweiserhebungen - da dieselben entsprechend Art. 131 Abs. 3 StPO nicht wiederholt wurden - nicht verwertet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 6 f.).


3.3

3.3.1 Auch wenn an die Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung zweifellos keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, musste aufgrund des im Polizeirapport festgehaltenen Sachverhalts (im Ingress ist von Körperverletzung die Rede und der Beschuldigte wurde gemäss Art.158 Abs.1 lit.a StPO belehrt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden sei; vgl. Akten, S.84, 92) zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme nicht davon ausgegangen werden, dass eine Strafe von mindestens einem Jahr zur Diskussion stehen wird. Allenfalls hätte auf einen Raub im Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1 StGB) geschlossen werden können. Aufgrund des positiven DrugWipe-Tests (vgl. Akten, S. 87 f.) wäre zudem der Konsum von Betäubungsmitteln zu sanktionieren gewesen (dieser stellt freilich bloss eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB dar). Allerdings war der Sachverhalt alles andere als erstellt, standen sich doch die Schilderungen des Beschuldigten und des (mutmasslichen) Opfers D____ diametral entgegen. Bezeichnenderweise sind denn auch beide unverzüglich festgenommen und als beschuldigte Personen befragt worden (vgl. Festnahme-Rapport vom 8. Februar 2014, Akten S.84 ff. und Einvernahmen der beiden Beteiligten, Akten S. 92 ff. und S. 115 ff.).


3.3.2 Die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung kann auch nicht mit der noch laufenden Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2012, dessen Strafe die Vorinstanz (rechtskräftig) vollziehbar erklärte, begründet werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Berufungsbegründung, S. 4 f.), war die Vorstrafe und damit verbunden die noch laufende Probezeit erst mit Eingang des Strafregisterauszugs am 13. März 2014 bekannt geworden (vgl.Akten, S. 7 f.). Da ein Strafverfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art.5 StPO) zügig vorangetrieben werden muss (insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person wie vorliegend in Haft befindet), ist es auch nicht zweckmässig, die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft vor jeder Entscheidung über die notwendige Verteidigung im Archiv nach früheren Verurteilungen suchen zu lassen.


3.4

3.4.1 Genauso wenig war vor der Befragung des Beschuldigten vom 8. Februar 2014 erkennbar, dass sich eine notwendige Verteidigung allenfalls unter dem Aspekt von Art. 130 lit. c StPO aufdrängen könnte. Das einzig Auffallende war, dass der beim Beschuldigten durchgeführte DrugWipe-Test einen auf Kokain positiven Wert (vgl. Akten, S. 87 f.) ergeben hatte, was noch nicht zur Annahme der Erkennbarkeit eines Falles notwendiger Verteidigung führen kann. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt (Berufungsbegründung, S. 5), sprach der Beschuldigte erst gegen Schluss der unterschriftlichen Befragung, auf die konkrete Frage betreffend allfällige psychologische Betreuung, von Schizophrenie, Stimmen hören und Depressionen. Die zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage (Akten, S. 93), ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, beantwortete er hingegen mit ja, natürlich. Dass sich der Beschuldigte selber mit einem Messer gestochen bzw. geritzt hat, wurde ebenfalls erst im Laufe der Befragung bekannt (Akten, S. 98).


3.4.2 Der Beschuldigte gab laut Einvernahmeprotokoll auf alle ihm gestellten Fragen eine klare Antwort. Die Fragen wurden nicht etwa einsilbig mit ja oder nein beantwortet, vielmehr ergänzte bzw. korrigierte der Beschuldigte dieselben teilweise sogar noch handschriftlich. Für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtete er zudem weder auf einen Verteidiger noch auf eine mündliche Anhörung, was ebenfalls dafür spricht, dass er die ihm gestellten Fragen verstand und diese durchaus auch kritisch zu reflektieren wusste. Im Übrigen bestand das anlässlich der heutigen Verhandlung unzweifelhaft feststellbare Lallen im November 2014 nicht und gab der Beschuldigte heute an, die Frage von Detektiv E____ nach psychologischer Betreuung dazumals verstanden zu haben (vgl.Verhandlungsprotokoll, S. 3, 6). Es lagen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher der befragende Detektiv - der dem Gericht im Übrigen als gewissenhafter Mitarbeiter bekannt ist - Zweifel an der geistigen Verfassung des Beschuldigten hätte haben müssen.

3.4.3 Die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner ersten Befragung sind somit verwertbar. Seine nächste Befragung fand dann erst wieder am 20.August 2015 statt (vgl. Akten, S.194 ff.). Anlässlich dieser wurde der Beschuldigte mit D____ konfrontiert. Ob hier nun ein notwendiger Verteidiger hätte dabei sein müssen, kann offen bleiben, da der Beschuldigte keine von seiner ersten Befragung abweichenden Angaben gemacht und sich auch nicht zusätzlich belastet hat.


3.5 Entgegen der Vorinstanz war das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung unter Zuhilfenahme des Massstabes bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt (vgl.dazu Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art. 131 N13; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 131 StPO N 12) somit weder unter dem Aspekt von Art. 130 lit. b StPO noch demjenigen von Art. 130 lit. c StPO erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit verwertbar.

4.

4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2), war die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit seiner Festnahme und der darauf folgenden Hausdurchsuchung am frühen Morgen des 8. Februar 2014 eröffnet. Die Befragung von D____ vom 8. Februar 2014 (mit welcher zeitlich später, nämlich um 13.22 Uhr begonnen wurde und die bis um 15.34 Uhr dauerte; vgl. Akten S. 115, 127) ist damit als Beweisabnahme im Sinne von Art. 147 StPO zu qualifizieren.

4.2

4.2.1 Im Rahmen seiner ersten Einvernahme wurde der Beschuldigte zwar zu Beginn auf sein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen hingewiesen. Es wurde ihm auch erklärt, dass er seine allfällige Teilnahme daran schriftlich oder zu Protokoll beantragen müsse (Akten, S. 92). Er ist von der Staatsanwaltschaft in der Folge allerdings nicht über den Termin der Befragung von D____ informiert worden. Aus der Existenz des Teilnahmerechts folgt aber, dass die Parteien Anspruch darauf haben, rechtzeitig über den entsprechenden Termin informiert zu werden (vgl.Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art. 147 N 7; AGE BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017 E. 2).


4.2.2 Da sich die Befragung von D____ in zeitlicher Hinsicht teilweise mit der Einvernahme des Beschuldigten (dessen Befragung startete um 11.50 Uhr, ist von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die Hausdurchsuchung unterbrochen worden und endete um 15.57 Uhr; vgl. Akten, S.105) überschnitt, wäre es dem Beschuldigten faktisch auch gar nicht möglich gewesen, an erwähnter Einvernahme teilzunehmen. Um dessen Teilnahmerecht gewährleisten zu können, hätte die Staatsanwaltschaft mit der Befragung von D____ deshalb zuwarten müssen. Da der zweite Teil der Befragung des Beschuldigten bereits um 15.57 Uhr abgeschlossen war, wäre dies auch gut möglich gewesen.


4.3 Darüber hinaus gab es auch keine Gründe, den Beschuldigten von der Befragung des D____ auszuschliessen: Gegen D____ wurde ein eigenes Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eingeleitet. Es ging daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung, S. 6) nicht um die Einvernahme eines Mitbeschuldigten, was entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Einschränkung der Teilnahmerechte zufolge Kollusionsgefahr hätte führen können (vgl. dazu BGE 139 IV 25 E.5.5.4 S. 36 f.; BGer 1B_404/2012 vom 4.Dezember 2012 E. 2.3; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 7b). Wenn die Staatsanwaltschaft ferner die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Verwirkung der Teilnahmerechte angewendet wissen will (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12.Dezember 2017 E.1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2), übersieht sie, dass die Ausübung des Teilnahmerechts vorliegend nicht beschränkt, sondern infolge fehlender Mitteilung des Termins sowie Kollision der beiden Einvernahmen schlicht verhindert wurde.


4.4 Damit ist entsprechend der Erwägung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 8 f.) festzustellen, dass die Aussagen von D____ anlässlich seiner Befragung vom 8. Februar 2014 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Die Aussagen hätten auch nicht telquel Eingang in die Konfrontationseinvernahme vom 20. August 2015 (Akten, S. 194 ff.) finden dürfen, zumal D____ sich dazumals damit begnügt hatte, die ihm vorgelegten Aussagen mit ja, so war es bzw. es ist alles so, wie Sie es beschrieben haben (vgl. Akten, S. 199) zu bestätigen. Auch auf diese Folge-Aussagen darf zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 457 E. 1.6.3 S. 461).


5.

5.1 Aus den soeben referierten formellen Gründen bleiben bloss die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von D____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu würdigen. Diesbezüglich hielt das Strafgericht zu Recht fest, dass D____ in Bezug auf diverse Angaben, die er in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Februar 2014 machte, ganz offensichtlich gelogen hat (vgl.vorinstanzliches Urteil, S. 9). Bereits die von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. 2 im ersten Abschnitt der Anklageschrift vorgenommene Schilderung des Zusammentreffens zwischen D____ und dem Beschuldigten ist durch objektive Beweismittel (Handyauswertung) eindeutig widerlegt. Mit Recht weist das Strafgericht auch noch auf weitere Ungereimtheiten hin (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12 f.).


5.2 Die Vorinstanz verschweigt indes nicht, dass es auch in den Aussagen des Beschuldigten diverse Unstimmigkeiten gibt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S.10, 12). Insofern ist festzustellen, dass weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen von D____ besonders glaubwürdig erscheinen. Wenn sich das Strafgericht unter diesen Umständen vorwiegend an den objektiven Beweismitteln orientiert (vgl.vorinstanzliches Urteil, S. 10) und auf diese Weise schlussendlich in dubio pro reo zum Schluss kommt, dass D____ vom ausser Kontrolle geratenen, offenbar gleich mit mehreren Messern herumfuchtelnden Beschuldigten zufällig und unbeabsichtigt getroffen worden sein muss (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13), wofür letztlich auch die Geringfügigkeit der Verletzungen spricht, ist dies nicht zu beanstanden (Art. 82 Abs. 4 StPO).


5.3

5.3.1 Aufgrund dieses Beweisergebnisses und auch wegen der den Beschuldigten entlastenden Aussagen von D____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (er konnte sich nicht daran erinnern, Geld an den Beschuldigten herausgegeben zu haben; vgl. Akten S.253), kann der rechtlichen Subsumtion des Vorfalles unter den Raubtatbestand (und erst recht unter die qualifizierte Form) nicht gefolgt werden. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Strafgericht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Ermangelung eines Eventualvorsatzes verworfen hat, zumal D____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, er denke, dass seine Verletzung entstanden sei, als er versucht habe, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen (vgl. Akten S.254). Dass auch kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgen kann, ergibt sich einerseits daraus, dass ein Fahrlässigkeitsdelikt in der Anklageschrift nicht geschildert ist und andererseits - was im Übrigen auch für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gilt - ein entsprechender Strafantrag fehlt.


5.3.2 Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand - für welchen es keines Strafantrags bedarf - ist bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, denn durch den Messereinsatz müsste ein hohes Risiko für eine Tötung oder zumindest für eine schwere Körperverletzung geschaffen worden sein (vgl. dazu Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 123 N 5, 8; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 123 StGB N 11, 19). Davon kann aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses nicht ausgegangen werden. Dazu kommt, dass es die Ermittlungsbehörde unterlassen hat, ein Bild vom fraglichen Messer zu den Akten zu geben, womit vollends unklar ist, wie dieses Messer ausgesehen haben soll (von der Spurenauswertung her dürfte es sich um das Küchenmesser Ikea gehandelt haben; vgl. Akten S. 248). Überdies fehlt es auch hier - wie bereits erwogen - an einem Eventualvorsatz.


6.

6.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die (rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellen Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden sind (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.5).


6.2

6.2.1 Der Gesetzgeber sieht für den Tatbestand der falschen Anschuldigung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafmildernd ist nach Art. 308 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine falsche Anschuldigung kurz nach der erlogenen Bezichtigung aus freien Stücken zurückgenommen hat. Strafschärfend wirkt sich hingegen die Deliktsmehrheit aus (Art. 49 Abs. 1 StGB).


6.2.2 Gemäss Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 27. April 2016 leidet der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen (ICD-10 F60.30) und an einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Als wahrscheinlich müsse auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol angenommen werden (ICD-10 F10.1). Dem Beschuldigten wird infolge seiner als schwer einzustufenden psychischen Störung (bezüglich des Krankheitsverlaufs wird auf die Befragung zur Person anlässlich der Befragung vor Appellationsgericht verwiesen [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.]) eine leicht verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt (vgl. Gutachten, S. 66 f.).


6.2.3 Bei der Festlegung der Strafe für die falsche Anschuldigung ist entsprechend der Erwägung des Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S.16) zunächst von der hypothetischen Überlegung auszugehen, dass der zu Unrecht Beschuldigte für eine der falschen Anschuldigung entsprechende Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf oder sechs Monaten zu gewärtigen gehabt hätte. Unter der doppelten Berücksichtigung der Strafmilderung nach Art.308 Abs.1 StGB und der gutachterlich festgestellten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit sowie unter Hinzurechnung des zusätzlich noch abzugeltenden Hausfriedensbruchs und der ebenfalls sich straferhöhend auswirkenden strafrechtlichen Vorgeschichte erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16).

6.2.4 Angesichts der nach Einschätzung der Gutachterin schlechten Legalprognose (vgl. Gutachten, S. 67) des in regelmässigen Abständen mehrfach und einschlägig vorbestraften Beschuldigten (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 18. April 2018; von der Staatsanwaltschaft ergänzend eingereichter Strafbefehl vom 23. Januar 2018 [vgl. Ausführungen im Sachverhalt]) ist nicht zu beanstanden, wenn das Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16 f.) auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe erkannt hat.

6.2.5 Das Strafgericht hat den Beschuldigten wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und ihn in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse in Höhe von CHF 400.- verurteilt (als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2016 wegen geringfügigem Diebstahl [vgl. Akten ergänzende Anklageschrift]). Angesichts der bedenklichen Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände immer wieder verwirklicht, erscheint aufgrund der diversen Rückfalle entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Busse in Höhe von insgesamt CHF700.- angemessen.

6.3

6.3.1 Laut Gutachten ist die Ausprägung der psychischen Störungen im Sinne des Eingangsmerkmals von Art. 59, 60 und 63 StGB (psychisch schwer gestört" bzw. von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig") als schwer einzustufen. Weiter stünden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten mit den festgestellten psychischen Störungen in Zusammenhang und sei bei ausbleibender oder ineffektiver Behandlung in Zukunft mit einer mittleren (bezüglich der Begehung eines Raubes) bzw. hohen (bezüglich der Begehung von Eigentums- und Gewaltdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) Wahrscheinlichkeit von der Begehung neuer Straftaten auszugehen. Generell seien die beim Beschuldigten festgestellten psychopathischen Wesenszüge als prognostisch ungünstig für weitere Deliktskategorien anzusehen (vgl. Gutachten, S. 66 ff.).

6.3.2 Unter der vorstehenden Erwägung und der Überlegung, dass sich eine Verbesserung der Legalprognose ohne Behandlung mit Sicherheit nicht erzielen lässt, erscheint die Anordnung einer Massnahme mit dem Strafgericht als grundsätzlich sinnvoll und geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 18 f.). Da die Gutachterin einerseits sowohl einer ambulanten wie auch einer stationären Therapie nur zweifelhafte Chancen einräumt und anderseits mit beiden Therapievarianten je spezifische Vorteile verbindet (vgl. Gutachten S. 68 ff.; Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten, S. 250 ff.), ist von keiner klaren Überlegenheit der einen gegenüber der andern Behandlungsform auszugehen. Nachdem sich eine stationäre Massnahme angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Monaten indes vor allem unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kaum vertreten lässt, ist - den Anträgen der Parteien folgend - einer ambulanten Therapie nach Art.63 Abs.1 StGB der Vorzug zu geben. Da eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie angesichts der kurzen Dauer der Freiheitsstrafe kaum erfolgsversprechend erscheint, wird dieselbe unter Aufschub der ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet. Um die soziale Integration des Beschuldigten zu verbessern (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), wird für die Zeit der Massnahme überdies Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs.2 StGB).


7.

7.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2500.- zufolge Freispruchs von der Anklage des Raubes (besondere Gefährlichkeit) bloss einen Drittel der Verfahrenskosten (mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens). Da das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt wird, rechtfertigt es sich, die vom Strafgericht verlegten Kosten zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).


7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt weder mit ihrem Haupt- noch mit ihren Eventual- sowie Subeventualanträgen vollumfänglich durch. Bloss für die Übertretungen wird neu eine Busse in Höhe von CHF700.- anstatt CHF 400.- ausgesprochen. Da dieser Punkt im Rahmen des Gesamtkomplexes als marginal erscheint, sind dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.


7.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B____, ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellungen auszurichten, zuzüglich dreieinhalb Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Mai 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes

- Einstellung des Verfahrens bezüglich mehrfachen Betäubungsmittelkonsum vor dem 25. Mai 2013 (AS Ziff. 5)

- Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung


A____ wird von der Anklage des Raubes (besondere Gefährlichkeit) freigesprochen.


Er wird verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. auf den 9. Februar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 700. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2016,

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 308 Abs. 1, 186 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmitteigesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2 i.V.m. 104, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.


Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF 14255.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 2500. für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4850. und ein Auslagenersatz von CHF 22.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 380.50 (8 % auf CHF 1772.60 sowie 7,7% auf CHF 3100.), somit total CHF 5253.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Berufungsbeklagter

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- UPK, Dr. med. F____

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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