Zusammenfassung des Urteils SB.2016.77 (AG.2017.444): Appellationsgericht
Die Berufungsklägerin A____ wurde wegen Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Die Vorinstanz hatte sie bereits wegen ähnlicher Delikte verurteilt. Es wurde auf eine psychiatrische Begutachtung verzichtet, da die Berufungsklägerin bereits in psychiatrischer Behandlung ist. Die Strafe wurde unter Berücksichtigung ihrer psychischen Probleme und schwierigen Lebensumstände festgelegt. Die Gerichtskosten wurden aufgrund ihrer finanziellen Situation erlassen. Die amtliche Verteidigung erhielt eine angemessene Entschädigung.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.77 (AG.2017.444) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.03.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | versuchter Nötigung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Richt; Gericht; Tätlichkeit; Nötigung; Tätlichkeiten; Gericht; Appellationsgericht; Urteil; Gerichts; Verteidigung; Vorinstanz; Drohung; Schuldfähigkeit; Verfahren; Sachverhalt; Urteil; Wohnung; Tagessätze; Geldstrafe; Tagessätzen; Probezeit; Anordnung; Messer |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 20 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 46 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 133 IV 145; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 135 Abs. 1; Art. 135 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.77
URTEIL
vom 29. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2016
betreffend versuchte Nötigung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2016 wurde A____ der versuchten Nötigung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde A____ freigesprochen. Des Weiteren wurde die mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bedingt verhängte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF30.- für vollziehbar erklärt und wurde das im Vorverfahren beschlagnahmte Messer der A____ eingezogen. Zudem wurden A____ die Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt.
Nachdem A____ am 9. Juni 2016 dem Strafgericht mitgeteilt hatte, sie werde das Strafurteil akzeptieren, ging am 20. Juni 2016, und damit innerhalb der Frist zur Erklärung der Berufung, ein Schreiben von ihr ein, in welchem sie mitteilte, mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten nicht einverstanden zu sein. Ausserdem wäre sie froh, wenn angesichts ihrer finanziellen Lage keine Kosten für sie anfallen würden und habe sie im Übrigen das eingezogene Messer legal erworben. In weiteren Schreiben teilte sie schlussendlich sinngemäss mit, dass Strafurteil vollumfänglich anzufechten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die Begründung des Strafurteils auf die Einreichung einer ausführlichen Berufungsantwort. Damit stellt sie sinngemäss Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. September 2016 wurde der Berufungsklägerin die Beigabe einer amtlichen Verteidigung mitgeteilt. Nachdem die Berufungsklägerin der Aufforderung, dem Gericht innert Frist eine amtliche Verteidigung ihrer Wahl mitzuteilen, ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde Advokatin [...] mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Oktober 2016 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Nach Akteneinsichtnahme teilte die amtliche Verteidigerin dem Appellationsgericht mit, dass sich die Kommunikation mit der Berufungsklägerin schwierig gestalte und sich nach dem Studium der Akten sowie vor dem Hintergrund des auffälligen Verhaltens der Berufungsklägerin grundsätzlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu äussern hätte, aufdrängen würde. Allerdings sei unklar, ob sich die Berufungsklägerin einer solchen Prozedur überhaupt stellen würde. Aus diesen Gründen beantrage sie die Ansetzung der Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt, an derselben einen entsprechenden Antrag zu stellen. Am 7. Dezember 2016 verfügte die Instruktionsrichterin den vorläufigen Verzicht auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
An der Verhandlung vor Appellationsgericht wurde die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt und ist ihre Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung lehnt die Berufungsklägerin auf Nachfrage des Gerichts ab und wird darin von ihrer Verteidigung unterstützt. Die Berufungsklägerin und die Verteidigung beschränken die Berufung an der Verhandlung auf die Anfechtung des Schuldspruchs wegen mehrfachen Tätlichkeiten. Die Verteidigerin beantragt, die Berufungsklägerin sei aufgrund des diesbezüglich angeklagten Sachverhalts der einfachen Tätlichkeit schuldig zu sprechen. Zudem sei das Strafmass herabzusetzten und die Berufungsklägerin sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 200.- zu verurteilten. Die Vorstrafe sei für nicht vollziehbar zu erklären. Die Berufungsklägerin verzichtet weiter ausdrücklich auf die Aushändigung des eingezogenen Messers. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§88 Abs.1, 92 Abs.1 Ziff.1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung vorerst inhaltlich limitierte, später aber ihr Missfallen über sämtliche Inhalte des Urteils zum Ausdruck brachte, beschränkt sie sich, nun anwaltlich vertreten, an der Appellationsgerichtsverhandlung in Bezug auf den erfolgten Schuldspruch wieder auf die Anfechtung der Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten und verlangt die Überprüfung des Strafmasses. Die Erwägungen betreffend den Schuldspruch beschränken sich deshalb auf Ausführungen zur Anklage der Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten.
1.3 Die Berufungsklägerin wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Erst im Berufungsverfahren wurde eine amtliche Verbeiständung instruktionsrichterlich angeordnet. Allerdings ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung bei der Berufungsklägerin und wurde dieser Umstand an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin mit einem ärztlichen Attest belegt (Prot. HV act.342, s. auch unten Ziff. 3), weshalb eine frühe Beigabe eines Rechtsbeistandes wohl angezeigt gewesen wäre (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Da dies im bisherigen Verfahren unterlassen wurde, stellt sich die Frage nach der Gültigkeit der bis anhin erhobenen Beweise. Indessen hat die nun mehr anwaltlich vertretene Berufungsklägerin darauf verzichtet, die Wiederholung von Beweiserhebungen zu beantragen und sich in den Ausführungen explizit auf die vorhandenen Beweise bezogen. Damit kann ohne Weiteres auf diese abgestellt werden.
2.
2.1 Die Strafanklage wirft der Berufungsklägerin vor, am frühen Nachmittag des 3.Juni 2015 in eine zuerst verbale Auseinandersetzung mit zwei im Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [ ] arbeitenden Handwerkern, C____ und D____, geraten zu sein, nachdem diese ihrer Forderung, das im Hof der Liegenschaft parkierte Auto zu entfernen, nicht nachgekommen seien. Die Berufungsklägerin habe sodann zuerst C____ eine Ohrfeige auf die linke Backe geschlagen und danach D____ ebenfalls eine Ohrfeige versetzt, als dieser zwischen sie und C____ gegangen sei und die Berufungsklägerin mit einem Griff von diesem habe lösen wollen. Anschliessend habe die Berufungsklägerin versucht, D____ mit dem Knie im Genitalbereich zu treffen, damit aber nur seinen Oberschenkel getroffen. Gegen weitere physische Angriffe der Berufungsklägerin habe sich D____ in Notwehr erfolgreich mit Fusstritten gewehrt.
Die Vorinstanz hat zu diesem Strafvorwurf festgehalten, dass die angebliche zweite Ohrfeige zum Nachteil des D____ weder auf der vom Vorfall erstellten Filmaufnahme zu sehen sei, noch von diesem behauptet werde. Im Übrigen hielt sie den angeklagten Sachverhalt aber als erstellt und verurteilte die Berufungsklägerin deswegen der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; Plädoyer S. 4).
2.2 Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, C____ nach einer vorausgehenden verbalen Auseinandersetzung wegen des im Hof parkierten Autos eine Ohrfeige verpasst zu haben. Hingegen führt sie aus, D____ habe sie danach sexuell genötigt, indem er sie hochgehoben und sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäss gedrückt habe. Auch habe er sie im Hof auf den Boden geworfen, sie an den Armen herum gezerrt und absichtlich ihre Beine gespreizt. Dagegen habe sie sich in Notwehr mit Fusstritten wehren müssen und sich so befreit. Der Vorfall habe auch nicht nur wenige, sondern ungefähr 30 bis 40 Minuten gedauert. Die Verteidigung macht geltend, die Berufungsklägerin sei aufgrund des Vorgehens des D____ von einer sexuellen Nötigung ausgegangen. Gegen diese habe sie sich mit Tritten zur Wehr gesetzt, was in einer solchen Situation angemessen sei. Eventuell sei auch von der Ausübung von Notwehr gemäss Art. 15 StGB auszugehen.
2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Tätlichkeit gegen C____ von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird (Prot. HV act. 338; Prot. HV S. 5). Betreffend den weiteren Ablauf existiert eine mit einem Mobiltelefon erstellte Filmaufnahme (act. 263, Fotoauszüge daraus: act. 199 ff.), welche knapp 90 Sekunden dauert. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin gibt die Aufnahme keinen Anlass zur Annahme, es sei ein Teil herausgeschnitten worden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind keine Brüche wahrzunehmen und zwar weder technischer noch in inhaltlicher Natur, da der Handlungsablauf an keiner Stelle eine Unterbrechung erfährt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, wie die Berufungsklägerin die Handwerker bei der Arbeit stört und D____ sie mehrmals auffordert, die Wohnung, welche die Handwerker gerade renovieren, zu verlassen. Die Berufungsklägerin kommt dieser Aufforderung nicht nach und wird sodann von D____ von hinten in stehender Position hoch gehoben und zur Wohnung und danach bis in den Hofeingang hinausgetragen. Dort stellt er sie auf den Boden und fordert sie nochmals auf, zu gehen. Er sagt: Jetzt ist fertig. Die Berufungsklägerin verweilt indessen am Ort und behändigt ihr Mobiltelefon. D____ fordert sie weiterhin auf zu gehen und die Berufungsklägerin begibt sich schliesslich, gefolgt von D____, in den Hof. Danach greift die Berufungsklägerin D____ mit Einsatz beider Arme und Beine an (act. 202 f.), woraufhin dieser sie zu Fall bringt und dabei ihre Füsse festhält.
2.4 Diese Aufzeichnung stützt die von der Polizei im Einsatzrapport vom 4. Juni 2015 (act. 88 ff.) festgehaltenen sowie die späteren und insgesamt übereinstimmten Aussagen der beiden Opfer (act. 186 ff. D____], 193 ff. [C____]). Beide schildern die Auseinandersetzung mit der Berufungsklägerin in der Wohnung, den Schlag der Berufungsklägerin gegen die linke Wange des C____ sowie das nachträgliche Hinausbefördern der Berufungsklägerin durch D____. Dieser schildert weiter den Angriff der Berufungsklägerin gegen seine Person nach deren Verbringung aus der Wohnung. Er habe ihre Arme gehalten, als sie mit diesen gegen ihn geschlagen habe. Auch habe sie mehrfach versucht, mit ihren Knien gegen seine Genitalien zu schlagen. Sie habe sich nicht beruhigen können, deshalb habe er sie gepackt, auf den Boden gelegt, sie fixiert und ihr gesagt, sie solle aufhören. In diesem Moment hätten E____ und Frau [...](Nachbarinnen) rufend gefragt, was passiert sei (act. 187).
2.5 Keinen Widerspruch zum von den Opfern dargelegten Sachverhalt ergeben die telefonisch bei Nachbarinnen, welche den Vorfall im Hof beobachtet haben wollen, eingeholten Auskünfte. So schilderte E____, sie habe gesehen, wie die Berufungsklägerin im Hof auf D____ einschlug und sich dieser habe wehren müssen. Die Berufungsklägerin sei dabei hingefallen und von D____ festgehalten worden, damit sie ihn nicht habe weiter schlagen können. Sie habe nichts gesehen, was auch nur annähernd sexuell anrüchig gewesen sei (act. 183). Nachbarin F____ teilte mit, sie habe Lärm aus dem Hof gehört und sei auf den Balkon gegangen. Da habe sie einen Arbeiter gesehen, der die Berufungsklägerin am Boden festhielt, während diese schrie (act. 184). Letztlich stehen auch die dokumentierten Verletzungen der Berufungsklägerin (act. 161 ff.) nicht in einem Widerspruch zu diesem Tathergang, da sie den Abwehrhandlungen des D____ zugeordnet werden können. Die Berufungsklägerin attackierte diesen nachweislich mit erheblicher Gewalt, weshalb dessen Gegenwehr entsprechend resolut zu erfolgen hatte, um erfolgreich zu sein.
2.6 Dass die Berufungsklägerin den Vorfall seitens des D____ als sexuell motiviert erlebte, stimmt mit dem Umstand überein, dass sie regelmässig Situationen mit Männern als sexuelle Aggression gegen ihre Person erlebt, die von den Beteiligten anderen Anwesenden komplett anders wahrgenommen werden. So schildern etwa beide Nachbarinnen, die Berufungsklägerin fürchte immer wieder, sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden (act. 183: sie ist auch der Meinung, dass mein Mann einer sei, der was von ihr will Das ist aber völlig absurd. Denn einerseits ist mein Mann 78-jährig und er hat wirklich kein Interesse an dieser Frau ; act. 184: .Dann erzählt sie elend lange und ausschweifend über ihr Leben und dass alle böse Männer sind und sie nur sexuell angehen - sie vergewaltigen wollen .). Ebenfalls im Zusammenhang mit dieser speziellen Wahrnehmung dürfte die unangefochten gebliebene Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Drohung stehen, schliesslich ist in diesem Zusammenhang eine auf dem Anrufbeantworter des Vermieters hinterlassene Nachricht vom 29.April 2015 dokumentiert, mit der sie ihrem Vermieter mitteilt: Sie sind der einzige hier drinnen, der sich als Zuhälter aufspielt und sich daran aufgeilt. Ständig machen Sie mir hier Männer hinein. Ständig habe ich Männer hier drinnen. Entweder nehmen Sie mir die Männer hier weg Sie suchen mir eine neue Wohnung! Und das Dreckgeschäft, wonach Sie sich aufgeilen und das passt mir nicht . (act. 86). An der Verhandlung vor Appellationsgericht antwortete sie auf die Frage, weshalb sie sich das von der Vorinstanz eingezogene Messer gekauft habe: Ich habe das Messer gekauft, weil ich bei Herr [...] in Liestal drei Monate nach der Nötigung ein Pfefferspray gekauft habe. Ich hatte Angst, dass wenn man mich wirklich einmal vergewaltigen würde, ich hilflos wäre (Prot. HV S.7). Damit mag die Berufungsklägerin den angeklagten Vorfall seitens des D____ als durchaus sexuell motiviert wahrgenommen haben. Dies hat gemäss dem unter Ziff. 2.2 bis 2.5 Ausgeführten aber nichts mit dem zu tun, was sich tatsächlich ereignet hat. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet, spricht vielmehr vieles dafür, dass sich die Divergenz zwischen ihrer Wahrnehmung und der Realität aus ihrer psychischen Verfassung ergibt (vgl. unten Ziff. 3.2). Jedenfalls rechtfertigt dieses Empfinden ihr Vorgehen nicht.
2.7 Damit ist erstellt, dass sich der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ereignete und die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz zu Recht wegen der mehrfachen Ausübung von Tätlichkeiten verurteilt. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.
3.1 Zufolge Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist, wie die Vor-instanz richtig festgehalten hat, für die Festlegung des Strafmasses vom Strafrahmen der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) auszugehen, der eine Geldstrafe eine maximal dreijährige Freiheitsstrafe vorsieht. Danach ist die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Berücksichtigung der versuchten Nötigung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Für die Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten ist zusätzlich eine Busse auszusprechen (vgl. Sanktion in Art. 126 Abs. 1 StGB).
Die Strafzumessung bemisst sich grundsätzlich nach dem Verschulden der Täterschaft und es sind deren Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Mögliche Strafmilderungsgründe sind in Art. 48 StGB geregelt.
3.2
Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit die Berufungsklägerin schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Die Berufungsklägerin hat sich während der gesamten Dauer des Verfahrens auffällig verhalten und die Sachverhalte, für welche sie verurteilt wird, zeigen auf, dass sie grosse Mühe hat, sich an die allgemein gültigen gesellschaftlichen Konventionen zu halten, immer wieder sehr impulsiv reagiert und wohl Schwierigkeiten hat, ihre Wahrnehmung zu relativieren und mit der Wahrnehmung anderer abzugleichen. Die Berufungsklägerin gibt selber an, bereits seit vielen Jahren unter psychischen Problemen zu leiden. Sie habe mehrere Klinikaufenthalte hinter sich und sei zurzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie leide unter einer Depression sowie unter Angst- und Zwangsstörungen. Aktuell werde sie auch medikamentös behandelt (Prot. HV S.2, 11 f.). Der Vorinstanz legte sie ein Schreiben vor, worin das Bestehen einer psychischen Erkrankung ärztlich attestiert wurde (Prot. HV act. 342). Die Verteidigung thematisierte die Schuldfähigkeit bereits im Vorfeld der Verhandlung und behielt sich die Stellung eines Antrags auf Begutachtung vor. An der Verhandlung wurde die Berufungsklägerin nach ihrer Haltung zu einer Begutachtung befragt und hat ihre Verteidigung dazu Stellung genommen (s. oben Sachverhalt). Die Berufungsklägerin wünscht ausdrücklich keine Begutachtung und wird darin von der Verteidigung unterstützt. Indessen ist ein Gutachten grundsätzlich anzuordnen, wenn das Gericht Zweifel an der Schuldfähigkeit der Täterschaft hegt (Art. 20 Abs. 1 StGB; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S.147 m.w.H; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2).
Dabei dient die sorgfältige und fachkundige Abklärung der Schuldfähigkeit einerseits den Interessen der Täterschaft, schliesslich führt die vollständige Schuldunfähigkeit zur Strafbefreiung und deren Einschränkung zu einer Milderung der Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Des Weiteren kann aufgrund von fachlichen Feststellungen betreffend die Schuldfähigkeit unter Umständen anstelle einer Strafe eine Massnahme verfügt werden eine angeordnete Massnahme geht dem Vollzug einer gleichzeitig verhängten Strafe vor (vgl. Art. 56 ff. StGB). Damit dient die Abklärung aber anderseits auch der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, dass Straftäter, deren Taten im Zusammenhang mit einem behandlungsbedürftigen Zustand stehen, einer adäquaten Behandlung zugeführt werden, um zukünftiges strafbares Verhalten zu verhindern. Vorliegend kann allerdings bereits jetzt festgestellt werden, dass die beurteilten Taten die notwendige Schwere für die Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) in jedem Fall nicht erreichen bzw. die Anordnung einer solchen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten würde. In aller Regel ist der Täterschaft nämlich keine grössere Gefährlichkeit zu attestieren, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 StGB N 46). Wenn die Taten der Berufungsklägerin auch nicht zu bagatellisieren sind und für die Betroffenen jedenfalls eine zumindest höchst unangenehme Erfahrung darstellen, so manifestiert sich in ihnen dennoch keine grosse Gefährlichkeit. So haben etwa ihre physischen Attacken die Betroffenen nicht einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt und keine schweren Verletzungen verursacht (vgl. zur Verhältnismässigkeit der Begutachtung bei Bagatelldelikten: Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art.20 StGB N 23 mit Verweis auf die Gerichtspraxis). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nach fachlicher Abklärung der Schuldfähigkeit einzig möglicherweise die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) zur Diskussion stünde, wobei gleichzeitig anzunehmen ist, dass aufgrund der Verweigerungshaltung der Berufungsklägerin ohnehin nur das Erstellen eines Aktengutachtens überhaupt in Frage käme. Die Berufungsklägerin führt nun aber aus, dass sie sich bereits in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Vor Appellationsgericht erklärte sie, ihr Psychiater habe sie aufgefordert, sich dem Verfahren zu stellen (Prot. HV S. 11). Die Berufungsklägerin befindet sich demnach bereits in Behandlung bei einer Fachperson, welche die begangenen Straftaten und den Strafprozess in die Therapie miteinbezieht. Damit ist ein gestützt auf die Abklärung der Schuldfähigkeit eventuell zu installierendes Setting schon vorhanden bzw. verarbeitet die Berufungsklägerin das Vorgefallene bereits heute adäquat mit psychiatrischer Hilfe. Darauf lassen auch ihre Aussagen an der Appellationsgerichtsverhandlung schliessen, wo sie etwa ausführte: Ich bin durch die Krankheit zwanghaft. Ich habe eine Neurose. Ich muss aber lernen, dass ich es mit mir selber ausmachen muss, an mir arbeiten muss und es nicht auf andere Leute übertragen darf. Ich kann andere Leute nicht kontrollieren (Prot. HV S. 11).
Hinzu kommt, dass der Berufungsklägerin die gängigen Normen offensichtlich durchaus bekannt sind, schliesslich gesteht sie Fehlverhalten ihrerseits ein und äusserst sich dazu differenziert. So sagte sie etwa an der Appellationsgerichtsverhandlung: Ich komme zuerst zu meinen Fehlern: Die Drohung machte ich, weil man mir damals kündigte, nachdem ich die Wohnung grundgereinigt habe. Das ganze Wasser war braun. Ich sprach die Drohung, dass ich ihm eine Kugel in die Brust jagen würde, aus Hilflosigkeit aus. Ich war verzweifelt und wurde zu Hause nicht mehr aufgenommen . (Prot. HV S. 4). Darin zeigt sich deutlich, dass die Berufungsklägerin im Wissen um die Strafbarkeit ihres Tuns handelte. Gleichzeitig offenbart sie ihre Beweggründe, indem sie auf ihre Handlungsmotive - Verzweiflung, Hilflosigkeit - verweist. Dabei handelt es sich um Motive, die allgemein geeignet sind, Menschen zu Handlungen zu bewegen, die sie in ausgeglichenem Gemütszustand möglicherweise nicht tun würden, die aber für sich genommen noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art 19 StGB bedeuten. Damit liegen klare Hinweise darauf vor, dass die psychischen Probleme der Berufungsklägerin keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB bewirken, sondern dass diesen im Rahmen einer Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 StGB Rechnung zu tragen ist (s. unten Ziff. 3.3). Somit kann auf die Anordnung einer Begutachtung verzichtet werden.
3.3 Betreffend das Vorleben der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Aussagen bereits seit der Pubertät mit psychischen Problemen kämpft und deswegen auch keinen Berufsabschluss machen konnte. An der Berufungsverhandlung berichtete sie zudem über das belastete Verhältnis zu ihren Eltern, bei welchen sie nicht mehr leben könne. Ihre Kindheit und Jugend dürften somit insgesamt schwierig gewesen sein. Heute bezieht sie eine IV-Rente und pflegt wenig soziale Kontakte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist den Taten ein längerer Streit mit der Vermieterschaft vorausgegangen. Die Berufungsklägerin hatte offenbar grosse Angst, die Mietwohnung zu verlieren, da sie in der Vergangenheit massive Schwierigkeiten hatte, eine für sie zahlbare Wohnung zu finden. Dies trieb sie letztlich zum Aussprechen der Drohung und der versuchten Nötigung. Zum Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten fühlte sie sich bereits seit Tagen durch den Baulärm gestört und wohl auch durch die Anwesenheit der männlichen Bauarbeiter bedrängt. Sie handelte folglich jeweils unter starker seelischer Belastung. Auch wenn diese Umstände ihr Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermögen, und die Berufungsklägerin unangemessene Forderungen stellte und unangemessen heftig auf den Umstand reagierte, dass man jeweils nicht bereit war, ihren Wünschen entgegenzukommen, ist die grosse seelische Belastung, unter welcher sie jeweils stand, strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 48 lit. c StGB). Zudem bereut sie das Aussprechen einer Drohung, die versuchte Nötigung sowie die Ohrfeige zu Lasten des C____ sehr. Auch zeigt sie sich insgesamt einsichtig und arbeitet die Vorfälle therapeutisch auf, um zukünftig auf Belastungssituationen anders reagieren zu können. Wie schon von der Vorinstanz berücksichtigt, hat sich auch der Umstand, dass es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch geblieben ist, strafmildernd auszuwirken. Das Gericht erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, erhöht auf 20 Tagessätze aufgrund der Deliktsmehrheit, als angemessen. Der Betrag von CHF 30.- pro Tagessatz wurde nicht beanstandet und entspricht der finanziellen Situation der Berufungsklägerin. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist die Busse auf CHF200.- zu reduzieren, eine Summe die angesichts der äusserst engen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin gleichwohl ins Gewicht fällt und damit Strafwirkung entfaltet.
3.4 Die zu beurteilenden Taten fallen in die Probezeit einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Vorstrafe (Strafbefehl vom 10. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF30.- mit bedingtem Strafvollzug, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren). Aufgrund der Strafhöhe der Vorstrafe ist über die Anordnung einer bedingten Strafe gleichwohl im Rahmen von Art. 42 Abs.1 StGB zu befinden. Es ist dazu auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anders als noch die Vorinstanz kann das Appellationsgerichts zum heutigen Zeitpunkt aber festhalten, dass sich die Berufungsklägerin in den vergangen nun mehr fast zwei Jahren soweit bekannt wohlverhalten hat und sich ihre Lebensumstände insofern verändert haben, als dass sie in eine andere Wohnung umgezogen ist. Insbesondere aber wurde an der Verhandlung transparent, dass sie sich mit den Vorfällen auseinandersetzt, weshalb die Prognose für zukünftiges Verhalten positiver ausfallen kann. Es erscheint damit vor dem Hintergrund ihrer Therapiebereitschaft genügend, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit der mit Strafbefehl vom 10.Februar 2015 ausgesprochenen Strafe um ein Jahr zu verlängern, um der Berufungsklägerin die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen und sie vor weiteren Delikten abzuhalten. Die neue Strafe ist wiederum bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
4.
Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, weshalb sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die amtliche Verteidigung hat einen davon unabhängigen Anspruch auf Bezahlung ihres angemessenen Aufwandes aus der Gerichtskasse (Art. 135 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 1). Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin IV-Rentnerin ist und in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt, können die Verfahrens- und Gerichtskosten aufgrund der bereits feststehenden Aussichtslosigkeit ihrer zukünftigen Erhältlichmachung schon mit den vorliegenden Entscheid gestützt auf Art. 425 StPO erlassen werden (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage2014, Art. 425 N 2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, das folgender Inhalt des Urteils des Einzelgericht in Strafsachen vom 8. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Freispruch von der Anklage des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
Die Berufungsklägerin, A____, wird der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StPO, unter Verlängerung der Probezeit im 1 Jahr, verzichtet.
Die Berufungsklägerin wird beim Verzicht auf die Aushändigung des mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2016 eingezogenen Messers behaftet.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 405.30 und die Urteilsgebühr von CHF 300.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Diese Kosten werden der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 425 StPO erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...], werden ein Honorar von CHF 3133.75 und ein Auslagenersatz von CHF38.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 253.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister- Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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