Zusammenfassung des Urteils SB.2016.67 (AG.2018.171): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Urteil vom 13. Dezember 2017 entschieden, dass A____ des in Umlaufsetzens falschen Geldes schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.- verurteilt wird. A____ wird hingegen von den Anklagen des Raufhandels und Diebstahls freigesprochen. Die bereits rechtskräftig gewordene Busse von CHF 400.- ist getilgt. Die Überhaft von 171 Tagen wird teilweise auf andere Sanktionen angerechnet. Für die restlichen 35 Tage Überhaft erhält A____ eine Haftentschädigung von CHF 3500.-. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 1000.- für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 500.- für das zweitinstanzliche Verfahren. Der amtliche Verteidiger erhält ein Honorar von CHF 5249.15 für die zweite Instanz.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.67 (AG.2018.171) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Raufhandel, Diebstahl sowie In Umlaufsetzen falschen Geldes |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Verfahren; Akten; Urteil; Tasche; Über; Recht; Basel; Diebstahl; Verfahrens; Vorinstanz; Raufhandel; Untersuchungs; Geldstrafe; Busse; Taschen; Berufungsklägers; Aussage; Gericht; Appellationsgericht; Anklage; Verhandlung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Entscheid; ätlich |
Rechtsnorm: | Art. 133 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 242 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 431 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 141 IV 236; |
Kommentar: | Frank, Wehrenberg, Basler Kommentar StPO, Art. 431 OR StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.67
URTEIL
vom 13. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016
betreffend Raufhandel, Diebstahl sowie in Umlaufsetzen falschen Geldes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016 wurde A____ des Raufhandels, des Diebstahls, des in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde A____ freigesprochen. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte A____ die Kosten des Verfahrens.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei lediglich wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer angemessenen, bedingt auszusprechenden Strafe bzw. Geldstrafe und zu einer Busse zu verurteilen. Von den übrigen Anklagen sei er kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2017, an der die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (beide fakultativ geladen) nicht teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist nur der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten, anerkannt sind überdies die ergangenen Freisprüche von den Anklagen des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, die Verurteilung zu einer Busse von CHF400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände. All diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen formeller Natur fest. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Akten des gegen C____ geführten Verfahrens beigezogen und die Staatsanwaltschaft dazu angehalten, auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen und einzureichen, die übrigen Anträge jedoch abgewiesen. Daran ist weiterhin festzuhalten. Da der Berufungskläger von den Vorwürfen des Raufhandels und des Diebstahls, in deren Zusammenhang die Beweisanträge gestellt worden sind, freigesprochen wird (vgl. unten Ziff. 3), wird unter Verweis auf die Verfügung vom 25. Juli 2017 auf eine eingehende Begründung von deren Abweisung verzichtet. Auch nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es befremdlich erscheint, dass es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, ein Aktenverzeichnis des Verfahrens C____ einzureichen. Das Appellationsgericht hat bereits in mehreren Entscheiden festgehalten, dass Art.110 Abs.2StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück, zu ergänzen sei (vgl. AGE HB.2017.21 vom 12. Juni 2017, HB.2017.8 vom 10.März 2017, BES.2013.1 vom 12.September 2013). Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Abschluss im Verfahren gegen C____ verzögert habe, so dass das Aktenverzeichnis noch nicht erstellt werden konnte, ist deshalb unerheblich.
3.
3.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandel und Diebstahl hat die Vorinstanz es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger zusammen mit C____ am frühen Morgen des 13. August 2015 B____, der mit seiner Freundin beim Birsköpfli nächtigte, aufgesucht und nach Haschisch beziehungsweise Marihuana gefragt habe. B____ habe den beiden eine Dose Bier geschenkt, woraufhin sie sich gesetzt hätten und ins Gespräch gekommen seien. Es habe sich eine streitbare Diskussion zwischen C____ und B____ entwickelt. Plötzlich sei C____ aufgestanden, habe ausgeholt und B____ mit voller Wucht einen Fusstritt an den Kopf verpasst. B____ habe ausweichen können und sich nur leicht am Kinn verletzt. Während C____ weiter versucht habe, B____ mit Fusstritten und Faustschlägen zu traktieren, sei der Berufungskläger zunächst sitzen geblieben und habe versucht, C____ zu beruhigen. Danach sei der Berufungskläger ebenfalls aufgestanden und habe mit den Armen eine Bewegung gemacht. Diese sei sowohl von B____ als auch von C____ so wahrgenommen worden, dass der Berufungskläger versucht habe, B____ gegen den Kopf zu schlagen. Es sei deshalb auszuschliessen, dass der Berufungskläger lediglich habe schlichten wollen, wie er das behauptet. Vielmehr sei erstellt, dass er sich an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen C____ und B____ beteiligt habe. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs sei unbestritten, dass C____ die drei zusammengebundenen Taschen des B____ behändigt habe und damit weggerannt sei. Der Berufungskläger sei ihm mit kurzem Abstand nachgerannt; gemeinsam hätten sie sich in die Wohnung des Berufungsklägers begeben. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Wegnahme der Taschen sei nicht abgesprochen gewesen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2015 habe der Berufungskläger ausgesagt, C____ habe gesagt komm wir nehmen die Tasche und dann seien sie beide davon gerannt. Es sei somit erstellt, dass der Berufungskläger geholfen habe, die drei Taschen von B____ in seine Wohnung zu bringen.
3.2 Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor, an der geschilderten Auseinandersetzung und am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Es könne offen bleiben, ob es sich bei den ihm vorgeworfenen Handbewegungen um schlichtendes abwehrendes Verhalten gehandelt habe. Jedenfalls sei kein tätlicher Angriff gegenüber B____ erfolgt, weshalb er sich nicht des Raufhandels schuldig gemacht habe. Was die durch C____ gestohlenen Taschen betreffe, sei er weder an der Planung noch an der Ausübung beteiligt gewesen. Auch dass C____ die Taschen in seine Wohnung (= die Wohnung des Berufungsklägers) gebracht habe, könne ihm nicht angelastet werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Diebstahl bereits vollendet gewesen, weshalb er sich auch dem Tatentschluss nicht mehr habe anschliessen und so zum Mittäter habe werden können. Das habe er auch gar nicht gewollt, vielmehr sei er durch das Vorgehen von C____ überrascht und schockiert gewesen.
3.3 In der Anklageschrift ist dem Berufungskläger vorgeworfen worden, er habe B____ einen Faustschlag (eventualiter: einen Schlag mit der offenen rechten Hand) an die linke Gesichtshälfte verpasst und weitere Fusstritte und Faustschläge in je unbekannter Zahl gegen dessen Kopf ausgeführt und auf diese Weise versucht, ihn am Kopf zu verletzen, und habe ihn auf tätliche Weise mit den Händen am Oberkörper gepackt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten gewürdigt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger lediglich aufgestanden sei und mit den Armen eine Bewegung gemacht habe. Zu verweisen ist hierfür vor allem auf die Aussagen des Opfers, welches den Berufungskläger eher als schlichtend und deeskalierend geschildert hat. Anlässlich der Befragung vor erster Instanz hat das Opfer seine Aussagen nochmals relativiert und nicht ausgeschlossen, dass die Armbewegungen als Schlichtungsversuch gemeint waren. Der Berufungskläger sei von der Situation überfordert gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 ff., Akten S.1016). Dem hat sich C____ mehr weniger angeschlossen (vgl.Verhandlungsprotokoll, S.21, Akten S. 1023). Nach Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sei. Wer tätlich ausschliesslich abwehrt die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (vgl. BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Vorliegend hat bereits die Vorinstanz lediglich eine Handbewegung bzw. einen versuchten Schlag des Berufungsklägers als nachgewiesen erachtet. Trotzdem hat sie den Schluss gezogen, dass sich der Berufungskläger an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen C____ und B____ beteiligt hat. Diese Schlussfolgerung kann gestützt auf die Aussagen des B____ und auch des C____ nicht aufrecht erhalten werden, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen ist.
3.4 Hinsichtlich des Diebstahls ist zu prüfen, ob die Wegnahme der Tasche(n) zwischen C____ und dem Berufungskläger abgesprochen war. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei unbestritten, dass C____ die Taschen weggenommen habe und damit weggerannt sei und dass ihm der Berufungskläger mit kurzem Abstand nachgerannt sei. Der Berufungskläger selbst habe in der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass C____ gesagt habe, komm wir nehmen die Tasche, wonach sie beide weggerannt seien (Akten S. 540). Das trifft zwar zu. Allerdings hat der Berufungskläger in der gleichen Einvernahme mehrmals bestritten, dass eine solche Aussage gefallen sei (Akten S. 541: Es stimmt auch nicht, dass ich gesagt habe, komm wir nehmen die Tasche;Akten S.542: Es hat niemand gerufen, komm wir nehmen die Tasche; Akten S.545: Ich habe das nicht gesagt und ich habe das nicht gehört). Angesichts dieser klaren, gleichbleibenden Aussage muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der auf S.540 der Akten protokollierten Aussage um ein Missverständnis eine falsche Protokollierung handelt. Jedenfalls kann nicht gestützt auf diese eine Stelle im Protokoll gesagt werden, der Berufungskläger habe zugestanden, dass C____ gesagt habe, sie sollten die Tasche nehmen. Letztlich kann diese Frage aber ohnehin offen bleiben. Denn selbst wenn C____ vor der Wegnahme der Taschen diesen Satz gerufen haben sollte, bedeutet das noch nicht, dass sich der Berufungskläger dessen Tatentschluss angeschlossen hätte. Wie sein Verteidiger zu Recht ausführt, war C____ die treibende Kraft: Er war es, der B____ aus dem Nichts angriff, und er schnappte sich die Taschen und rannte als erster weg. Dass der Berufungskläger durch dieses Verhalten überrumpelt wurde und es auch nicht guthiess, ist insbesondere gestützt auf die Angaben des Opfers nachvollziehbar. B____ hat angegeben, dass der Berufungskläger durch das Verhalten von C____ schockiert gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14,Akten S. 1016), dass er von A bis Z anständig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 16, Akten S.1018). Zum Diebstahl befragt, hat er unter anderem Folgendes ausgesagt: Er ist ihm dann hinterher gerannt. Ich bin der Meinung, dass er dann die hinterste Tasche gepackt hat und sie zusammen weggerannt sind. Er sagt, das habe er nicht gemacht. Es ist schwierig zu sagen. Ich habe schnell geschaut und hatte das Gefühl, es sei so gewesen, und dann habe ich mich auf meinen Schatz konzentriert. Es ist schon möglich, dass er dort die Bierdose aufgenommen hat. Ich habe das nur noch so aus den Augenwinkeln gesehen. Ich weiss, ich habe das in der ersten Aussage anders ausgesagt, weil ich dachte, wahrscheinlich hat er ihm dort geholfen, aber ich weiss es nicht (Verhandlungsprotokoll S. 17, Akten S. 1019). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Beweis dafür, dass sich der Berufungskläger am Diebstahl der Taschen beteiligt hat, fehlt. Dass er sich im Anschluss daran zusammen mit C____ in seine Wohnung begeben hat, wo das Deliktsgut später durch die alarmierte Polizei gefunden wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es hat deshalb auch von der Anklage des Diebstahls ein Freispruch zu erfolgen.
4.
Was das in Umlaufsetzen falschen Geldes (begangen in der Nacht vom 31. Dezember 2014/1. Januar 2015) betrifft, hat die Vorinstanz die Indizien, die für die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, sorgfältig zusammengetragen. Diesen Erwägungen ist in allen Teilen zu folgen. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er sein auffälliges Verhalten gegenüber der an der Bar arbeitenden D____ nicht nur damit erklären, sie habe ihm gefallen, weshalb er mit ihr geflirtet habe. D____ ist sich sicherlich einiges gewöhnt, dennoch ist ihr der Berufungskläger wegen seines Verhaltens aufgefallen. Rückblickend hat sie dieses als Ablenkungsmanöver gewertet. Auch die Aussage des Berufungsklägers in der Verhandlung des Appellationsgerichts, wonach er bei seiner Flucht aus dem Arxhof eigenes (echtes) Geld mitgenommen habe, kann ihn nicht entlasten. In der ersten Befragung nach seiner Verhaftung vom 1. Januar 2015 hat er einerseits erklärt, er habe kein Bargeld dabei gehabt, seine beiden Kollegen hätten das Billet für den Zug nach Schaffhausen bezahlt (Akten S. 635). In der gleichen Befragung will er dann aber doch wieder ein wenig Bargeld bei sich gehabt haben, wobei er plötzlich auch die Stückelung (eine 50er, zwei 20er und eine 10er Note) gekannt hat. Auch dazu, wie er zur Hunderternote, mit der er bezahlt hat, gekommen ist, liegen widersprüchliche Angaben vor, was die Vorinstanz weiter ausgeführt hat. Insgesamt muss mit der Vorinstanz von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen und der Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes bestätigt werden.
5.
Gemäss Art. 242 StGB wird das in Umlaufsetzen falschen Geldes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe geahndet. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft, weshalb nichts gegen eine Geldstrafe spricht. Diese ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.Februar 2017 auszusprechen. Mit der Vorinstanz ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die aufgewendete kriminelle Energie des Berufungsklägers war geringfügig. Zu seinen Ungunsten spricht jedoch, dass er die Tat begangen hat, kaum war er aus dem Arxhof, wo er wegen einer Massnahme für junge Erwachsene einsass, entwichen. Auch die Vorstrafen (Urteile vom 17. Dezember 2013 und vom 26. Juni 2014) sind ihm negativ anzulasten. Demgegenüber entlastet ihn seine Alkoholisierung (AAK1,27 Promille) am fraglichen Abend. In Berücksichtigung aller Gesichtspunkte erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann zu Gunsten des Berufungsklägers vom tiefstmöglichen Ansatz von CHF 10.- ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug kann ihm hingegen nicht gewährt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass es dafür besonders günstiger Umstände bedürfte (vgl.Art. 42 Abs.2 StGB). Solche liegen nicht vor, auch wenn der Berufungskläger beteuert, sich von seinem damaligen Umfeld distanziert zu haben und mit seiner Freundin eine Familie gründen zu wollen. Seine berufliche Situation ist nach wie vor nicht gesichert. Auch haben Vorstrafen von immerhin 24 und 15 Monaten Freiheitsstrafe den Berufungskläger nicht von neuer Delinquenz abgehalten. Mit den gesteigerten Bewährungsanforderungen (besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Warnwirkung während fünf Jahren intensiv ist und ein erneutes Delinquieren innert dieser Frist eine gewisse Unbelehrbarkeit signalisiert. Bei den vorliegenden Bewährungsaussichten ist der unbedingte Vollzug der Geldstrafe anzuordnen. Die wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Bemerkungen erübrigen.
6.
6.1 Art. 51 StGB legt fest, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Der Berufungskläger hat sich vom 13. August 2015 bis zum 4. März 2016, somit während 205 Tagen, in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft befunden. Sowohl die Busse von CHF 400.- als auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen sind damit abgegolten.
6.2 Es verbleiben 171 Tage Überhaft, die abgegolten werden müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass Überhaft nur (finanziell) zu entschädigen sei, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB sei für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen sei sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liege der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft solle demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.). Wie ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 13. November 2017 zeigt, ist der Berufungskläger mit (rechtskräftigem) Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.- verurteilt worden. Diese Strafen sind im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils noch nicht vollzogen worden. Die erlittene Überhaft ist nach dem Gesagten in erster Linie an diese Strafen anzurechnen, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger in jenem Verfahren 2 Tage Untersuchungshaft ausgestanden hat. Insgesamt können deshalb weitere 136 Tage Haft durch Anrechnung abgegolten werden.
6.3 Für die restlichen 35 Tage erlittener Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu. Der Berufungskläger möchte gemäss Ausführungen seines Vertreters anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts einen Tagesansatz von CHF 150.- zur Anwendung bringen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, in: Donatsch, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 12; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 431 N 8). Dafür können die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art.41 ff. des Obligationenrechts (OR) herangezogen werden (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 27a und N 9 ff.). Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (vgl. OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015). Im vorliegenden Fall liegt eine Überhaft von 171 Tagen vor, wovon fünf Wochen finanziell zu entschädigen sind. Durch die Inhaftierung hat der Berufungskläger keine Arbeitsstelle verloren, war er doch arbeitslos und musste teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Er hat bei der Mutter gewohnt, weshalb er auch seine Wohnung nicht verloren hat. Der Berufungskläger ist bereits mehrfach vorbestraft und hat auch schon mehrfach Untersuchungshaft und Straf- beziehungsweise Massnahmevollzug erlebt. Ferner ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der Höhe von CHF100.- pro Tag angemessen.
7.
Der Berufungskläger beantragt die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Da die Vorinstanz über keine Zivilforderungen zu befinden hatte und im angefochtenen Urteil dementsprechend auch kein diesbezüglicher Entscheid festgehalten wird, kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
8.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt A von allen Vorwürfen freigesprochen wird. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nur reduzierte Kosten zu erheben. Hier ist von einem Obsiegen im (geschätzten) Umfang von 80 Prozent auszugehen, was bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit.aStPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 80 Prozent obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 20 Prozent des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Freispruch von den Anklagen des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung;
- Verurteilung zu einer Busse von CHF400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird, neben der bereits rechtskräftig gewordenen mehrfachen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes, des in Umlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF10.-, getilgt durch 30 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017,
in Anwendung von Art.242 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen des Raufhandels und des Diebstahls freigesprochen.
Die bereits rechtskräftig gewordene Busse von CHF400.- ist getilgt durch 4Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Die durch A____ in diesem Verfahren verbüsste Überhaft von 171Tagen wird in Anwendung von Art.51 des Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, somit 118 Tage), die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF10.- (10 Tage) und die Busse von CHF800.- (8 Tage) angerechnet. Für die verbleibende Überhaft von 35 Tagen wird A____ gemäss Art.431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF3500.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF1000.- und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF200.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF93.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF5249.15 und ein Auslagenersatz von CHF144.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF431.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF1165.05 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Privatkläger
- Kantonsgericht Basel-Landschaft
- Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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