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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.62 (AG.2017.831))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.62 (AG.2017.831): Appellationsgericht

Der Berufungskläger wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, da er sein Auto in Basel geparkt hatte und dadurch den Verkehr behinderte. Er erhob Berufung, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Busse von CHF 100.- und die Verfahrenskosten von CHF 748.60. Der Berufungskläger muss auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten tragen. Der Richter des Appellationsgerichts ist lic. iur. Christian Hoenen, und die Gerichtskosten betragen CHF 400.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.62 (AG.2017.831)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.62 (AG.2017.831)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.62 (AG.2017.831) vom 16.10.2017 (BS)
Datum:16.10.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_62/2018)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Strasse; Verkehrs; Verfahren; Anklage; Fahrzeug; Strassen; Gericht; Person; Recht; Spiegelgasse; Personen; Parkfeld; Personenwagen; Urteils; Vorinstanz; Parkfelder; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Fahrbahn; Basel; Verletzung; Befehl; Parkieren; Gericht; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 19 VRV ;Art. 25 VRV ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 37 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 8; 112 IV 94; 117 IV 507; 118 IV 394; 126 I 19; 142 IV 378;
Kommentar:
Giger, Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 37 SVG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.62 (AG.2017.831)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.62


URTEIL


vom 9. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. April 2016


betreffend Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt


Am 5. April 2013 parkierte A____ von 12:20 bis 13:30 Uhr mit seinem Porsche [...] in der Spiegelgasse in Basel (nach Einmündung Blumengasse, Fahrtrichtung Blumenrain) vor der Liegenschaft Nr. 5 am rechten Strassenrand. Nachdem A____ gegen den in der Folge erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2015 - mit welchem er der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldigt erklärt und mit einer Busse in Höhe von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von CHF 748.60 belegt wurde - Einsprache erhob, wurde er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Im Anklagepunkt Ziff. 1 betreffend Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten an der Steinenschanze 4 in Basel am Dienstag, 12. Februar 2013, 19:53 Uhr, begangen mit dem Personenwagen Porsche [...] wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 748.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 800.-) auferlegt.


Mit Eingabe vom 10. April 2016 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 22. Juni 2016 zugestellt wurde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6.Juli 2016 stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, B____ als Belastungszeugen und den BVB-Busfahrer als Entlastungszeugen vorzuladen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2016 reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung ein, mit welcher er die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 11.Februar 2016 (recte 1. April 2016), sowie die Auferlegung der Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin (recte Berufungsbeklagte) sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung und einer angemessenen Verdienstausfallentschädigung beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2016 beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 hat der Berufungskläger sich hierzu replicando vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (recte 16. Februar 2017) hat der Berufungskläger eine zusätzliche Berufungsbegründung eingereicht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.Februar 2017 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass sich seine Eingabe vom 16. Februar materiell auf das Verfahren SB.2016.62 (Parkieren vor der Liegenschaft Spiegelgasse am 5. April 2013) bezieht, wo er bereits die Replik eingereicht hat und im parallel geführten Verfahren 2016.130 (Parkieren auf der Steinenschanze am 22. Juli 2014) die Berufungsbegründung (Frist bis 27. Februar 2017) noch aussteht. Er wurde um umgehende Mitteilung gebeten, ob es sich um ein Versehen handelt ob er seine Eingabe vom 16. Februar 2016 im Verfahren SB.2016.62 berücksichtigt haben will. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 24. März 2017 beantragte der Berufungskläger die kostenfällige Abschreibung des Verfahrens. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte die Staatsanwaltschaft zwei Eingaben des Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 beantragte der Berufungskläger erneut die Befragung von B____ als Zeugen und wies darauf hin, dass die Aussagen des BVB-Busfahrers mit dem Polizeirapport nicht übereinstimmten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wies der Verfahrensleiter den Berufungskläger auf das Beschwerdeverfahren BES.2017.52 hin und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17.März 2017 seiner Strafanzeige vom 26. Juli 2016 betreffend falsche Zeugenaussage und falsche Anschuldigung durch einen Buschauffeur der BVB rechtskräftig ist. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde insbesondere festgestellt, dass über die Beweisanträge später entschieden wird und dem Instruktionsrichter keine Kompetenz zusteht, der Staatsanwaltschaft irgendwelche Weisungen in anderen Verfahren zu erteilen. Mit Eingabe vom 17. August 2017 reichte der Berufungskläger eine Kopie der Gemeinde-Nachrichten Muttenz vom 30. Juni 2017 ein. Mit Eingabe vom 22.September 2017 reichte der Berufungskläger eine Kopie seiner Eingabe vom 20.September 2017 an die Staatsanwaltschaft ein.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass er gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art.406 Abs.1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.


1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen - wie vorliegend - ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO)(vgl. BGer6B_168/2016vom25.Mai2016E.3.3; AGE SB.2017.57 vom 22. September 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).


2.
Im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW 2013 2 3484) wurde dem Berufungskläger mit Strafbefehl vom 13. August 2015 das Parkieren mit seinem Personenwagen (Porsche [...]) auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten am 12. Februar 2013, 19:53 Uhr in Basel, an der Steinenschanze 4, vorgeworfen. Dieser Anklagepunkt wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2016 zufolge zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung eingestellt, da seit der Begehung der mutmasslichen Übertretung bereits mehr als drei Jahre verstrichen seien. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und insofern zu bestätigen.


Dass der Berufungskläger seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] am 5.April 2013 von 12:20 bis 13:30 Uhr in der Spiegelgasse vor der Liegenschaft Nr. 5 am rechten Strassenrand parkierte (SW 2013 4 2074), ist ebenfalls unbestritten und insbesondere auch gestützt auf die Übersichtsfotos (Akten S. 60 ff.) als erwiesen zu betrachten. Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob der Berufungskläger sich damit - wie vom Einzelgericht in Strafsachen im Urteil vom 1. April 2016 erwogen - der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.


2.1

2.1.1 In formeller Hinsicht hält der Berufungskläger dem angefochtenen Schuldspruch eine Verletzung des Akkusationsprinzips entgegen. Er ist der Ansicht, das Gericht habe [ ] selbstständig weitere Deliktsvorwürfe (blosse Erschwerung des Kreuzens hinaus, schmaler Streifen, erfahrungsgemäss verkehrsintensiven Mittagszeit, etc.) [ ] unrechtmässig in das Urteil einfliessen lassen.


Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss daher den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1; AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017 E.3.2; mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art.325Abs.1StPO umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit.f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit.g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E.1.1; AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017 E. 3.2).


Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage resp. im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; AGE SB.2016.89 vom 28. April 2017 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a 21 f.; 120 IV 348 E. 2c S. 354 f.). Das Anklageprinzip gewährleistet damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; jeweils mit Hinweisen). Es verfolgt folglich keinen Selbstzweck. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher das Anklageprinzip nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (vgl. statt vieler BGer 6B_168/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2, 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.3, 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E.1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5; AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E.3.1).


Die Rügen des Berufungsklägers gehen an der Sache vorbei. Mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz wird in Ziff. 2 des Strafbefehls im Lichte verschiedener Straftatbestände zusammenfassend geschildert (SW 2013 4 2074), dass der Berufungskläger durch das Parkieren seines Personenwagens (Kontrollschild: [...]) am 5. April 2013 zwischen 12:20 und 13:30 Uhr in der Spiegelgasse (vor der Liegenschaft Nr. 5, nach Einmündung Blumengasse, Fahrtrichtung Blumenrain) - mithin unter genauer Orts- und Zeitangabe - ausserhalb von markierten Parkfeldern am rechten Strassenrand den Verkehr, welcher teilweise wegen dem durch die beschuldigte Person geschaffenen Hindernis auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen, behindert und gefährdet habe (Strafbefehl, Akten S. 76). Bei der Frage, ob eine Verkehrsbehinderung als erheblich einzustufen ist nicht, handelt es sich demgegenüber um eine Wertungs- und damit um eine Rechtsfrage, welche von der Anklageschrift nicht umfasst zu sein braucht. In diesem Sinne durfte die Vorinstanz auch die einzelnen Sachverhaltselemente einer präzisierenden Würdigung unterziehen, indem sie etwa die vom Berufungskläger hervorgerufene Beeinträchtigung und Gefährdung des Verkehrs als offensichtlich über eine blosse Erschwerung des Kreuzens hinausgehend und die bereits aus dem Strafbefehl ersichtliche, nicht bestrittene Tatzeit (12:20 - 13:30 Uhr) als verkehrsintensiv qualifizierte. Sie hat sich damit nicht über den bereits vorgegebenen Prozessgegenstand hinweggesetzt. Die Tatvorwürfe waren im Strafbefehl in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkretisiert, sodass sich der Berufungskläger, welcher offenbar auch studierter Jurist ist, vor dem erstinstanzlichen Gericht dagegen zur Wehr setzen konnte. Das Akkusationsprinzip ist daher nicht verletzt worden.


2.1.2 Der Berufungskläger ist sodann der Auffassung, es sei in Bezug auf die Frage der Unfallgefahr eine bestimmte Polizeibeamtin anzuhören. So sei anzumerken, dass auf der Spiegelgasse regelmässig BVB-Linienbusse ausserhalb von parkierten Parkfeldern einer Bushaltestation abgestellt würden. Die Postenchefin habe ihm mitgeteilt, dass von den dort abgestellten Wagen, wie auch von den Bussen, keine Unfallgefahr ausgehe.


Auch hier kann der Berufungskläger auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Demnach ist nicht ersichtlich, was die angerufene Polizeibeamtin zum in casu rechtserheblichen Sachverhalt beitragen könnte, da die Position des parkierten Personenwagens des Berufungsklägers sowie die zur Tatzeit in der Spiegelgasse herrschenden Verhältnisse unbestritten, gerichtsnotorisch in den Akten - im zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen massgeblichen Rahmen - bereits hinreichend dokumentiert sind (vgl. insbesondere E.2.2.3.3). Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist keine Zeugeneinvernahme erforderlich und die Ablehnung des Beweisantrags durch die Vorinstanz denn auch nicht rechtsfehlerhaft.


2.1.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die vorgeworfene Parkverbotsverletzung erwogen, dass bei der polizeilichen Einsatzzentrale unabhängig und kurz nacheinander zwei Meldungen eingegangen seien, wonach ein in der Spiegelgasse abgestellter Personenwagen den Verkehr beeinträchtige. Einerseits habe die BVB-Leitstelle beanstandet, dass die Linienbusse bedingt durch den parkierten Personenwagen vollständig auf die Gegenfahrbahn hätten ausweichen müssen und ein sicheres Kreuzen somit nicht möglich sei. Andererseits habe B____, welcher ebenfalls die Polizei benachrichtigt habe, auch angegeben, dass er mit seinem Roller einem entgegenkommenden Personenwagen habe ausweichen müssen, welcher den parkierten Porsche aus seiner Spur umfahren habe. Wenn er nicht unverzüglich gebremst hätte, wäre es zu einer Kollision gekommen. Anhand dieser Requisitionen werde deutlich, dass sich in casu mehrere Verkehrsteilnehmer vom - durch den Berufungskläger geschaffenen - Hindernis in ihrem Fortkommen erheblich eingeschränkt gefühlt und den dort abgestellten Personenwagen als verkehrsbehindernd und -gefährdend eingeschätzt hätten. Im Falle von B____ dürfe gar eine konkrete Unfallgefahr vorgelegen haben.


Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass es gemäss Fahrplan der BVB auf der inkriminierten Strassenseite keinen BVB-Linienverkehr gebe. Eine konkrete Behinderung sei schlicht und einfach unmöglich (Berufungserklärung vom 24.Juli 2016 S. 4). Sein Fahrzeug sei auf der Gegenfahrbahn zur Fahrrichtung des BVB-Busses abgestellt gewesen und es habe dem BVB-Chauffeur der eigene Fahrstreifen für sein Fortkommen vollkommen frei zur Verfügung gestanden (Replik vom 9. November 2016 S. 3). Hätte der BVB-Busfahrer tatsächlich, wie von der Vor-instanz behauptet werde, dem Porsche ausweichen müssen, sei dieser in die falsche Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn gefahren (vgl. Berufungsbegründung vom 16.Februar 2017). In Bezug auf B____ macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass sein Fahrzeug vor dem Überholmanöver gut sichtbar am Strassenrand gestanden habe. Sein brüskes Bremsen erst auf der Gegenfahrbahn deute darauf hin, dass er im Generellen der Gesamtsituation und im Besonderen dem Gegenverkehr nicht die nötige Aufmerksam geschenkt habe (Berufungserklärung vom 24. Juli 2016 S. 3). Aus dem Kartenmaterial ergebe sich, dass das Kreuzen am betreffenden Fahrabschnitt aufgrund der Breite der Strasse möglich gewesen sei, womit zusätzlich die Notsituation entfalle und B____ sich selber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe (Replik vom 9. November 2016 S. 5). Hätten sich der Rollerfahrer als auch das entgegenkommende Auto an das Rechtsfahrgebot gehalten, wäre ein gefahrloses Kreuzen aufgrund der Strassenbreite möglich gewesen (vgl. Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017 S. 4). Sowohl Rollerfahren als auch der BVB-Bus, die beide auf der Gegenfahrbahn verkehrt hätten, hätten den abgestellten Porsche nicht umfahren müssen, weshalb er für diese Verkehrsteilnehmer kein Hindernis gewesen sei.


Der Berufungskläger stellt diesbezüglich den Antrag, es seien B____ als Belastungszeuge und der BVB-Busfahrer als Entlastungszeuge vorzuladen. Schliesslich moniert der Berufungskläger in formeller Hinsicht, die im angefochtenen Entscheid angeführten Zeugenaussagen seien mangels Konfrontationseinvernahme nicht verwertbar. Beides kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.


2.2

2.2.1 Dem Berufungskläger wird in erster Linie eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) vorgeworfen. Dem hält der Berufungskläger im Wesentlichen entgegen, dass diese Bestimmung nur verletzt sei, wenn eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorliege das Fahrzeug in tatsächlicher Hinsicht behindere, was angesichts des übersichtlichen Strassenverlaufs nicht der Fall sei. Dafür, dass in einer breiten Strasse das Parkieren aufgrund eines auf der anderen Strassenseite aufgemalten Parkfelds verboten sei, existiere bis heute keine gesetzliche Grundlage. Ohne gesetzliche Grundlage, könne man den Berufungskläger nicht verurteilen. Der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Behörden in einer solch zentralen Lage eine interpretationsfreie Parkregelung schaffen. Eine unklare Bodenmarkierung, die einen erheblichen Interpretations- und Ermessenspielraum eröffne, gehe zulasten des Staates.


2.2.2 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern gefährden könnten. Die durch den Verordnungsgeber ausgesprochenen Verbote (vgl. Art. 18 ff. der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) sind punktuelle Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG, mit denen die wichtigsten Fälle enumerativ eingefangen sind (BGer 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3). Die allgemeine Vorschrift in Art. 37 Abs. 2 SVG behält neben den speziellen Verboten jedoch ihre Bedeutung, d.h. die Aufzählung konkreter Fälle in Art.18 und 19 VRV ist nicht abschliessend zu verstehen (vgl. AGE SB.2011.78 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art.37 N 33). Wie der Beschuldigte zu Recht festgehalten hat, ist zwar auf Nebenstrassen eine gewisse Beeinträchtigung durch parkierte Fahrzeuge hinzunehmen und zu tolerieren, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Ein Parkverbot besteht jedoch dann, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch dann, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S.508 f; BGer 6B.57/2013 vom 23.August 2013 E. 3.3; AGE SB.2014.2 vom 24. November 2015 E. 3.2.2; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art.37 SVG N18).

2.2.3

2.2.3.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Berufungskläger mit dem Parkieren seines Porsches [...] in der Spiegelgasse am 5. April 2013 aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie der Verkehrssituation ein erhebliches Hindernis schuf, das den flüssigen Verkehr stark beeinträchtigte und durch die dadurch nötigen Ausweichmanöver von Privatverkehr auf die Gegenfahrbahn eine deutlich erhöhte Unfallgefahr verursachte. Mit der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 ist sodann festzuhalten, dass der Berufungskläger im Bereich einer Einmündung parkiert hat, nämlich kurz nach der Einmündung der Blumengasse in die Spiegelgasse, wo er der Zubringerdienst erheblich behindert und gefährdet hat, da er einerseits die freie Sicht in Richtung Blumenrain eingeschränkt und andererseits Rechtsabbiegende gezwungen hat, beim Abbiegen direkt die Gegenfahrbahn zu befahren, was sie sonst nicht hätten tun müssen. Die selbe Einschränkung bestand für Fahrzeuglenkende, die aus dem Hof des Spiegelhofs ausfahren und nach links in Richtung Blumenrain abbiegen: Diese haben, trotz eingeschränkter Sicht nach links wegen der dort befindlichen, besetzten Parkfelder, zunächst unnötigerweise über eine weitaus längere Strecke die Gegenfahrbahn befahren müssen, um das abgestellte Auto des Berufungsklägers zu umfahren.


2.2.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei von verschiedenen Personen requiriert worden ist, welche den parkierten Personenwagen als erhebliches und gefährliches Hindernis gemeldet haben, was diese Einschätzung objektiviert. Der Rollerfahrer B____ hat gemäss Polizeirapport sogar zum Ausdruck gebracht, dass er wegen eines entgegenkommenden Personenwagens, welcher auf seiner Fahrspur um den parkierten Porsche fuhr, habe bremsen und ausweichen müssen. Sodann ist die Behinderung der BVB, deren Busse ausserhalb ihrer Linie dort bisweilen auch leer - wenn sie nicht transportieren - durchfahren müssen, durch deren Meldung erhärtet. Indem der Gegenverkehr aufgrund des abgestellten Fahrzeugs des Berufungsklägers auf die Fahrspur des Linienbusses hat ausweichen müssen, lag eine erhebliche Behinderung und Gefährdung des Verkehrs vor. Die tatsächlich vorgelegene Situation vermag die von der Vorinstanz getroffene rechtliche Einschätzung daher nicht zu ändern.


Ob es tatsächlich zu konkreten erheblich verkehrsbehindernden Situationen gekommen ist, braucht letztlich aber gar nicht abschliessend erörtert zu werden, da - wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat - Art. 37 Abs. 2 SVG gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung als abstraktes Gefährdungsdelikt formuliert ist (vgl. BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99; Fiolka, a.a.O., Art.37 N 16; Weissenberger, a.a.O., Art.37 SVG N 21). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art.37 Abs. 2 SVG (könnten) ergibt, ist demnach nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist dass das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindert; die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (vgl. AGE SB.2011.78 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3.2; BGE 112 IV 94 E.3a S. 99, 102 II 281 E.3a S. 283). Die Verkehrssituation ist denn auch gerichtsnotorisch und es müssen einzelne Verkehrsteilnehmer nicht befragt werden (vgl. E. 2.1.2). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist angesichts der deutlichen Verengung der Fahrbahn durch das abgestellte Fahrzeug an der streitgegenständlichen Örtlichkeit die Möglichkeit erheblicher Hindernis- und Unfallkonstellationen geschaffen worden. Damit braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob die Vorinstanz das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers verletzt hat und die zitierten Zeugenaussagen verwertbar sind nicht.


2.2.3.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VRV dürfen in schmalen Strassen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde. Es ist unbestritten, dass die Spiegelgasse zwar nicht per se als schmale Strasse zu bezeichnen ist. Vorliegend ist aber gemäss treffender Auffassung der Vorinstanz auf den Übersichtsfotos (Akten S. 60 ff.) ersichtlich, dass die an sich relativ breite Fahrbahn in der Spiegelgasse auf der einen Seite bereits durch markierte Parkfelder verengt wird. Indem der Berufungskläger seinen Personenwagen auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf gleicher Höhe abstellte, schmälerte er den für die Durchfahrt freibleibenden Raum zusätzlich. Es ist auf der fotografischen Dokumentation (Akten S. 60 ff.) deutlich erkennbar, dass auf der einen Spur aufgrund des parkierten Fahrzeugs des Berufungsklägers lediglich ein schmaler Streifen zur Verfügung stand, um die verengte Stelle zu passieren, weshalb jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer gezwungen war, auf die - durch die am Strassenrand parallel markierten (und zur Tatzeit besetzten) Parkfelder ebenfalls geschmälerte - Gegenfahrbahn auszuweichen. Aufgrund der bereits durch die markierten Parkfelder auf der einen Fahrspur bestehenden Einschränkung hätte der Berufungskläger seinen Personenwagen nicht direkt gegenüberliegend auf gleicher Höhe parkieren dürfen, da an der betreffenden Stelle folglich beide in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Fahrspuren verengt waren und somit im Ergebnis die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert wurde. Dass das Appellationsgericht in einem anderen den Berufungskläger betreffenden Fall - bei dem es anders als hier um die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ging - erwogen hatte, dass die Spielegasse übersichtlich sei, tut dieser Einschätzung keinen Abbruch. Demnach hat der Berufungskläger - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - auch die besondere Vorschrift von Art. 19 Abs. 3 VRV verletzt.


2.2.3.5 Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger schliesslich eine Verletzung der Vorschrift von Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vor. Auch diesbezüglich kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Art. 79 Abs. 1ter SSV hält insbesondere fest, dass, wo Parkfelder gekennzeichnet sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass signalisierte Parkfelder in ihrem Umkreis die Wirkungen eines Parkverbots entfalten, wobei diese Distanz gemäss Lehre und Rechtsprechung je nach den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen verschieden sein kann und dem Rechtsanwender ein grosses Ermessen zukommt (vgl. BGE 101 IV 8; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art.37 N17; Fiolka, a.a.O., Art.37 N 50; Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 22). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für schmale Strassen, in der das Parkieren von Fahrzeugen auf beiden Strassenseiten den Verkehr erschweren würde, die Markierung von Parkfeldern auf der einen Seite zur Folge, dass das Parkieren auf der andern Seite verboten ist (BGE 118 IV 394 E. 2. S. 395). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass ein auf der Fahrbahn gegenüber einer Parkzone abgestelltes Fahrzeug den für den Verkehr verfügbaren Platz zusätzlich einschränkt und diesen somit noch mehr stört, als wenn es anschliessend an diejenigen Fahrzeuge abgestellt wäre, die in den dazu vorgesehenen Parkfeldern stehen ( [ ] Il gêne donc le trafic plus encore que s'il était arrêté à la suite de ceux qui stationnent normalement dans les cases prévues à cet effet [ ] vgl. BGE 118 IV E. 2 S. 395). Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Spiegelgasse nicht per se nicht um eine schmale Strasse. Diese ist aber zentral gelegen und wird auch vom öffentlichen Verkehr rege benutzt, weshalb ein dort während der erfahrungsgemäss verkehrsintensiven Mittagszeit gegenüber den markierten Parkfeldern abgestelltes Fahrzeug das Kreuzen massiv erschweren kann, was dem Berufungskläger - der mit der Spiegelgasse und der dortigen Verkehrssituation bestens vertraut ist und wegen einer ähnlichen Parksituation bereits rechtskräftig verurteilt wurde - hätte klar sein müssen. Das Fahrzeug des Berufungsklägers befand sich in unmittelbarer Nähe zu einem Parkfeld in einem verengten Strassenabschnitt, welcher im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher auch vom Abstellverbot gemäss Art. 79 Abs. 1ter SSV erfasst wird. Da der Verordnungsgeber mit Art. 79 Abs. 1ter SSV die allgemeine - und hinreichend bestimmte - Regelung von Art. 37 Abs. 2 SVG beispielhaft aber nicht abschliessend konkretisiert (vgl. BGer 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3; E. 2.2.2 oben), wird mit dieser Argumentation auch das Legalitätsprinzip (keine Strafe ohne Gesetz) nicht tangiert.


2.4 Der Berufungskläger ist mit dem Gesagten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 37 Abs.2 SVG, Art. 79 Abs. 1ter, Art. 19 Abs. 3 VRV i.V.m. 90 Ziff.1 SVG schuldig zu sprechen.


2.5 Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe mit seinem Fahrzeug näher als 1.5 Meter an der Strassenbahnschiene parkiert und damit die Abstandsvorschrift in Art. 25 Abs. 5 VRV verletzt. Da die genaue Parkposition auf einer Einschätzung beruhe und sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse, hat die Vorinstanz die Anwendung der Verbotsnorm in Art. 25 Abs. 5 VRV offengelassen. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang schliesslich, er hätte formell freigesprochen werden müssen und beantragt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs.


Hier kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt, kein Freispruch zu erfolgen hat. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; BGer 6B_803/2014 vom 15.Januar 2015 E.3.4.2; AGE SB.2014.118 E. 3.4).

2.6 Auch in Bezug auf die Strafzumessung erweist sich das vorinstanzliche Urteil als zutreffend. Das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis zu 2 Stunden wird mit einer Busse von CHF 40.- geahndet (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV i.V.m. Ziff. 252 lit. a Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031] Anhang1). Die angesichts der Verkehrsbehinderung und -gefährdung Erhöhung der Busse auf CHF 100.- erweist sich als angemessen. Dies umso mehr, als der Berufungskläger bereits wegen einer ähnlichen Parksituation in der Spiegelgasse gebüsst wurde.

3.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10.April 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. 1.


A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.


In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wird im Anklagepunkt Ziff. 1 das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF748.60 und eine Urteilsgebühr von CHF800.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.





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