Zusammenfassung des Urteils SB.2016.33 (AG.2017.462): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig ist. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt, zusätzlich zu einer Busse von CHF 1000.-. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Kinder als glaubhaft erachtet und das Urteil bestätigt. A____ muss die Kosten des Verfahrens tragen und auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.- übernehmen. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.33 (AG.2017.462) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Urteil; Gericht; Verfahren; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Beschuldigte; Körperverletzung; Basel; Gerichts; Über; Tätlichkeiten; Verfahrens; Konfrontation; Busse; Verteidiger; Urteils; Anspruch; Zeuge; Polizei; Tagessätze; Basel-Stadt |
Rechtsnorm: | Art. 107 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 101; 138 IV 113; 139 IV 25; 141 IV 423; |
Kommentar: | -, Basler Kommentar StPO, Art. 147 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.33
URTEIL
vom 16. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Dezember 2015
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 10. Dezember 2015 wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen unter Obhut stehenden Person) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren, sowie zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse von CHF1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In Bezug auf die vor dem 10. Dezember 2012 erfolgten Tätlichkeiten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat [...], am 10. Dezember 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 7. April 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] bewilligt. Am 30. Juni 2016 hat der Verteidiger die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft, welche weder selbst Berufung Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat, hat sich am 12. Juli 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 hat der Verfahrensleiter die inzwischen in Spanien wohnhafte Berufungsklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. In der Verhandlung vom 16. Juni 2017 sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin [...] zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert und hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend wurde in der Berufungserklärung zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Das bezieht sich aber - wie aus der Berufungsbegründung geschlossen werden kann - offensichtlich nur auf die Schuldsprüche und die Strafzumessung, nicht auf die Verfahrenseinstellung betreffend die bereits verjährten Tätlichkeiten, die Verfügung des Strafgerichts über die drei DVDs mit Einvernahmen der Kinder der Berufungsklägerin und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die letztgenannten Urteilspunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen, während der Schuld- und der Strafpunkt zu überprüfen sind.
1.3 Ist wie vorliegend das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Person ergriffen worden, darf der erstinstanzliche Entscheid - hier nicht vorliegende Ausnahmen vorbehalten - nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Die in Spanien wohnhafte Berufungsklägerin hat am 2. Mai 2017 ihre Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt. Da ihre Berufung einzig mit formellen Einwänden begründet wird, ist ihre persönliche Anwesenheit in der Verhandlung nicht zwingend notwendig. In Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO hat der Verfahrensleiter die Berufungsklägerin daher antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.
2.
Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin an einem nicht näher ermittelbaren Tag zwischen November 2008 und November 2010 ihrer ältesten Tochter B____ (geb. [...] 2000) mit ihren Ballerinas so stark ins Gesicht, auf den Rücken und den Bauch geschlagen habe, dass diese aufgrund der dabei entstandenen Hämatome etwa eine Woche lang nicht zur Schule haben gehen können. In der Zeit vom 10. Dezember 2012 (frühere Taten verjährt) bis 14.Mai 2014 habe die Berufungsklägerin ihrer Tochter B____ wöchentlich mit der Hand gegen den Kopf, den Oberkörper, die Arme und Beine geschlagen resp. sie an den Haaren gerissen und Gegenstände nach ihr geworfen. Ebenfalls ab dem 10.Dezember 2012 (frühere Taten verjährt) bis 13.April 2014 habe sie ihrem Sohn C____ (geb. [...] 2007) regelmässig mit der Hand auf den Mund und an den Kopf und ihrer Tochter D____ (geb. [...] 2008) mit ihren Finken an den Kopf, die Arme und die Beine geschlagen. Am 13. April 2014 schliesslich habe die Berufungsklägerin ihrer Tochter B____ mit einem Schuh/Schläppli mit harter Sohle einen Schlag gegen den Oberarm und den Oberschenkel versetzt, wodurch diese ein 1x2 cm grosses Hämatom am Oberschenkel und je ein ca. 1 cm grosses Hämatom am linken und rechten Oberarm erlitten habe. Danach habe die Berufungsklägerin auch C____ mit dem Schuh geschlagen und D____ einen Schlag versetzt. Die Vorinstanz hat die in der Zeit zwischen 2008 und 2010 begangene Tat sowie die Schläge vom 13. April 2014 gegen B____ als einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 2 al. 3 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die übrigen körperlichen Übergriffe gegen ihre Kinder als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert und die Berufungsklägerin entsprechend schuldig gesprochen.
3.
3.1 Die Berufung wird ausschliesslich mit dem formellen Argument begründet, dass die Aussagen der drei Kinder B____, C____ und D____ nicht verwertbar seien, da die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger nie die Gelegenheit erhalten hätten, Fragen an die Kinder zu stellen stellen zu lassen. Die unverwertbaren Aussagen der Kinder dürften auch nicht als Indizien verwendet werden. Dem sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergebenden Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen stellen zu lassen, komme absoluter Charakter zu. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Verantwortung dafür, dass die Berufungsklägerin ihr Recht nicht habe wahrnehmen können, bei den Strafverfolgungsbehörden liege, habe doch die Staatsanwaltschaft die Videobefragung der Kinder durchgeführt, ohne dass die Berufungsklägerin in ihre Rechtsvertretung an der Befragung hätten teilnehmen können. Die Verurteilung der Berufungsklägerin sei daher aufzuheben (Berufungsbegründung vom 30. Juni 2016).
3.2 Diese Einwände waren bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden. Die Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie die Lehre erwogen, zwar seien belastende Zeugenaussagen grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Unter besonderen Umständen könne allerdings auf eine Konfrontation verzichtet werden, z.B. wenn der Zeuge berechtigterweise die Aussage verweigere. Eine unkonfrontierte streitige Aussage dürfe in diesem Fall verwertet werden, sofern ausreichend kompensierende Faktoren gegeben seien, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisteten. Das sei vorliegend der Fall (vgl. im Einzelnen: Urteil S. 4-6).
3.3
3.3.1 Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verleiht der Beschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der Beschuldigten mit dem Belastungszeugen auf dessen ergänzende Befragung kann nur (aber immerhin) unter besonderen Umständen verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn eine Konfrontation aus objektiven, von der Strafverfolgungsbehörde nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, etwa wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert hat. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen des Zeugen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der neueren, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15.Dezember 2011, §§ 119, 120 ff., 131 und 147 und i.S. Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, § 46, in: Pra 2013, Nr. 75).
3.3.2 Die Kinder der Berufungsklägerin waren in die erstinstanzliche Verhandlung vorgeladen worden, wo auch die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger Gelegenheit erhalten sollten, sie zu befragen. Alle drei Kinder machten indessen - wie C____ bereits in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft (Akten S. 113; DVD Nr. 697, Akten S.177a) - von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c und Art. 180 Abs. 1 StPO Gebrauch, so dass es objektiv nicht möglich war, sie durch die Berufungsklägerin in direkter indirekter Konfrontation befragen zu lassen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses Recht hätte ihr aufgrund des ihr gemäss Art. 147 StPO zustehenden Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen bereits anlässlich der Videobefragung ihrer Kinder durch die Jugendanwaltschaft zugestanden werden müssen. Dies trifft nicht zu. Gemäss Art.147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren dagegen sind die Parteien nicht berechtigt, bei Einvernahmen von Auskunftspersonen gemäss Art.306 Abs. 1 StPO und andern Beweiserhebungen zur Abklärung des für eine Straftat relevanten Sachverhalts anwesend zu sein (BGer 6B_1023/2016 vom 30.März 2017 E. 1.2.1, 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 423]). Auch nach der Eröffnung des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens, namentlich vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, kann die Staatsanwaltschaft in analoger Anwendung von Art.101 Abs. 1 Satz 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Beweiserhebungen sich auf untersuchte Sachverhalte beziehen, zu welchen die Beschuldigte noch nicht einvernommen worden ist, darf diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7b; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Die Videobefragungen der Kinder der Berufungsklägerin fanden noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt und hatten zum Ziel, abzuklären, ob sich ein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegen die Berufungsklägerin ergibt, um ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren gegen sie zu eröffnen. Die Berufungsklägerin war in diesem Zeitpunkt noch nicht zu den von B____ erhobenen Vorwürfen befragt worden. Damit hatte sie - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keinen Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen ihrer Kinder durch die Jugendanwaltschaft und zur Stellung von Ergänzungsfragen an die Kinder. Es wäre zwar wünschenswert gewesen und dem Interesse der Kinder eher entgegengekommen, wenn anstelle der Vorladung vor das Strafgericht eine weitere Befragung bei der Jugendanwaltschaft - mit Gewährung der Teilnahmerechte an die Berufungsklägerin - stattgefunden hätte. Dass dies nicht geschehen ist, ist aber kein Verfahrensfehler. Darüber, ob die Kinder dort - in Anwesenheit ihrer Mutter - nicht ebenfalls von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, kann zudem bloss spekuliert werden. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin haben es daher nicht die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten, dass die Berufungsklägerin keine Gelegenheit erhielt, Fragen an die Kinder zu stellen stellen zu lassen.
3.3.3 Gemäss Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 175 Abs. 2 StPO sind die anlässlich der Videobefragungen gemachten Aussagen der Töchter trotz der späteren (berechtigten) Aussageverweigerung durch diese verwertbar. Dem steht nach dem oben Gesagten die fehlende Befragungsmöglichkeit durch die Berufungsklägerin nicht entgegen, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die deren Anspruch auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Aussagen der Kinder gewährleisten. Als ausreichende kompensierende Faktoren bei gänzlich unkonfrontierten Zeugen (wie im vorliegenden Fall) hat der EGMR u.a. eine Videoaufnahme der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahme anerkannt, unter der Voraussetzung, dass das spätere Konfrontationshindernis im Vorverfahren noch nicht absehbar war. Weitere kompensierende Faktoren können die Möglichkeit der Beschuldigten sein, sich an der Hauptverhandlung gegen das Belastungszeugnis zu verteidigen, sowie - namentlich bei Kindern - psychologische Expertenmeinungen zur Verlässlichkeit ihrer Aussage (Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 [3] [d] EMRK, in: ZStrR 2015, S. 420, 429 ff., m.w.H.). Im vorliegenden Fall war bei der Befragung der Kinder noch nicht absehbar, dass sie später im Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, und es liegen ausreichend kompensierende Faktoren vor, welche den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Aussagen der Kinder gewährleisten, nämlich der Polizeirapport, die Videoaufnahmen der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen der Kinder, das Arztzeugnis des UKBB vom 14. April 2014, ein Bericht der Schulsozialarbeiterin und zwei Berichte der Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Die Berufungsklägerin konnte sodann sowohl vor Strafgericht als auch im Berufungsverfahren zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen. Die Videobefragungen der Töchter B____ und D____ können somit verwertet werden.
4.
4.1 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin einerseits und ihrer Töchter B____ und D____ andererseits einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der Berufungsklägerin aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten nicht überzeugten und als beschönigend erschienen. Demgegenüber seien die Aussagen von B____ gegenüber der Polizei (Polizeirapport vom 15.April 2014) und anlässlich der Videobefragung vom 13. Mai 2014 aufgrund des Vorhandenseins einer ganzen Reihe von Realkriterien glaubhaft (Konstanz der Aussagen, welche nicht stereotyp aufgebauscht, sondern differenziert und stimmig erschienen; Schilderung von vielen, auch nebensächlichen Details und ungewöhnlichen Einzelheiten, von Gedanken und Gefühlen). Es sei auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Zudem spreche auch das Anzeigeverhalten von B____ gegen eine falsche Anschuldigung, sei sie doch nach dem letzten Vorfall nicht zur Polizei gegangen, sondern ins Kinderspital geflüchtet und habe von dort aus ihre Grossmutter avisiert; die Polizei sei von der Berufungsklägerin selbst ins Spiel gebracht worden. Die Aussagen von B____ würden zudem gestützt durch jene ihrer kleinen Schwester D____, welche anlässlich ihrer Videobefragung am 3.September 2014 ebenfalls von regelmässigen Schlägen durch ihre Mutter berichtet habe. Auch deren Aussagen würden eine Reihe von Realkriterien aufweisen und seien daher glaubhaft. Auch die Aussagen, welche E____, die Mutter der Berufungsklägerin und Grossmutter der Kinder, gegenüber der Polizei gemacht habe (Polizeirapport vom 15. April 2014: Die Berufungsklägerin habe ein Alkohol- und Aggressionsproblem und würde B____ seit Jahren schlagen, weshalb sie auch schon beim Jugendamt gewesen sei), würden die Aussagen von B____ und D____ untermauern. Schliesslich stützten auch der bereits genannten Polizeirapport und das Arztzeugnis vom 14. April 2014, welches die Hämatome am Oberschenkel und an den Oberarmen von B____ dokumentiere, deren Aussagen, ebenso die Berichte der Sozialarbeiterin des KJD vom 21. September 2015 und vom 16. November 2015, welche sich seit Jahren wiederholende Gewaltmomente der Berufungsklägerin gegenüber ihren Kindern beschrieben, und der Bericht der Sozialarbeiterin der Weiterbildungsschule [...] vom 13. November 2015. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen vollumfänglich auf die Aussagen von B____ und D____ abgestellt und den auf ihren Angaben beruhenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nachgewiesen erachtet.
Diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (im Einzelnen: Urteil S. 7-14), welchen im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt wurde, ist nichts hinzuzufügen und es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2 Auch in rechtlicher Hinsicht kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 14 f.), zumal auch diese mit der Berufung nicht angefochten wurden. Die Berufungsklägerin ist daher wie bereits von der Vorinstanz der mehrfachen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B____ sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil aller drei Kinder schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat die Täterin durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S.104).
5.2 Im vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die zwischen 2008 und 2010 begangene einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____, wofür Art.123 Ziff. 2 StGB einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zwar wiegt diese Körperverletzung, welche ausschliesslich Hämatome zur Folge hatte, die aber immerhin dazu führten, dass B____ eine Woche lang von der Schule fernblieb, per se objektiv nicht besonders schwer. Schwer wiegt hingegen der Umstand, dass es sich beim Opfer um das eigene (noch kleine) Kind der Berufungsklägerin handelte, welches vollkommen von ihr abhängig und nicht in der Lage war, sich gegen die Übergriffe zu wehren. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist Gewalt gegenüber den eigenen Kindern, die man eigentlich vor solcher schützen sollte, besonders verwerflich. Derartige Übergriffe schaden der Entwicklung eines Kindes in hohem Masse. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz entlastend zu berücksichtigen, dass das Motiv der Berufungsklägerin nicht böser Wille, sondern wohl vor allem Überforderung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern war, welche zudem noch aus einer Kultur stammt, in der das Schlagen von Kindern an der Tagesordnung zu sein scheint (was ihr Verhalten allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat [Urteil S. 15], weder rechtfertigt noch entschuldigt). Für diese Körperverletzung erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.
5.3 Fast ebenso schwer wiegt die am 13. April 2014 begangene einfache Körperverletzung, ebenfalls zum Nachteil von B____. Allerdings waren hier offenbar sowohl die Schläge wie auch deren Folgen etwas weniger schwer, und zudem war Jesica nun vier bis sechs Jahre älter als bei der ersten Tat und konnte sich daher auch besser wehren. Diese Tat wäre für sich allein mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre für die beiden Körperverletzungen zusammen eine verschuldensangemessene (hypothetische) Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen auszusprechen.
5.4 Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. November 2016 ist die Berufungsklägerin in anderer Sache wegen Raufhandels - begangen vor dem erstinstanzlichen Urteil in der vorliegenden Sache - zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Zu jenem Urteil ist heute eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 1.3 S. 117, 102 IV 242 E. II.4a S. 244), wobei wiederum das Asperationsprinzip zum Tragen kommt. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen Taten (BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E.2.4.4). Im vorliegenden Fall ist die Zusatzstrafe (Gesamtstrafe für die beiden obgenannten Körperverletzungen) infolge Asperation auf 150 Tagessätze zu bemessen.
5.5 Die Höhe der Tagessätze richtet sich gemäss Art 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin zum Zeitpunkt des Urteils. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 30.- festgelegt. Da dies mit der Berufung nicht angefochten wurde und sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin - soweit bekannt - zwischenzeitlich nichts geändert hat, ist es dabei zu belassen.
5.6 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Die aus der Dominikanischen Republik stammende Berufungsklägerin, welche nie eine Berufsausbildung absolviert hat, kam als Erwachsene nach Basel und arbeitete hier als Putzfrau sowie teilweise im Coiffeursalon ihrer ebenfalls in Basel lebenden Mutter, erhielt aber als (alleinerziehende) Mutter von drei Kindern auch Sozialhilfe. In negativer Hinsicht ist die bei der Berufungsklägerin offensichtlich vorhandene Gewaltneigung zu vermerken, welche auch durch ihre Verurteilung wegen Raufhandels vom 21. November 2016 dokumentiert wird. Demgegenüber sind ihre Bemühungen, bezüglich dieser Problematik und ihren erzieherischen Schwierigkeiten mit den Behörden zusammenzuarbeiten und an ihren Problemen zu arbeiten, zu ihren Gunsten in die Waagschale zu werden. Wie nachhaltig die von der Vorinstanz noch festgestellte Besserung der Situation war, lässt sich infolge der Ausreise der Berufungsklägerin zunächst in die Dominikanische Republik und schliesslich nach Spanien, wo sie heute mit ihren zwei kleineren Kindern lebt (die älteste Tochter lebt in Basel bei ihrem Vater), nicht eruieren und muss daher offen bleiben. Auch der Verteidiger konnte zu ihrer heutigen Lebenssituation - abgesehen von ihrer aktuellen Adresse - keine Angaben machen. Insgesamt drängt sich aufgrund der allgemeinen Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Verminderung der Strafe auf.
5.7 Bei den nicht als einfache Körperverletzungen qualifizierten körperlichen Übergriffen der Berufungsklägerin auf ihre drei Kinder handelt es sich um Tätlichkeiten, welche gemäss Art.126 Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind. Nach Art.106 Abs. 3 StGB ist die Busse je nach den Verhältnissen der Täterin so zu bemessen, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist. Bei deren Bemessung ist somit einerseits das Verschulden, andererseits auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt recht schwer, hat sie doch ihre Kinder über Jahre hinweg regelmässig und oft grundlos geschlagen - oft auch mit Schuhen und andern Gegenständen - und in anderer Weise Gewalt gegen sie angewendet, beispielsweise indem sie ihnen an den Ohren und den Haaren gezogen hat. Dies hat gemäss den Berichten der Sozialarbeiterin des KJD dazu geführt, dass alle drei Kinder ein besorgniserregendes auffälliges Verhalten zeigten. Die von der Vorinstanz als schuldangemessen erachtete Busse von CHF 1000.- ist daher keineswegs zu hoch. Eine Erhöhung ist wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich, wäre aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin aber auch nicht angezeigt.
Die Vorinstanz hat, dem Wunsch der Berufungsklägerin entsprechend, in Anwendung von Art. 107 StGB gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden anstelle der Busse angeordnet. Da die Berufungsklägerin heute nicht mehr in der Schweiz lebt, ist eine Vollziehung einer solchen Arbeitsleistung nicht möglich, so dass im vorliegenden Urteil keine gemeinnützige Arbeit anstelle der Busse angeordnet werden kann. Damit ist die Berufungsklägerin neben der Geldstrafe zu CHF 1000.- Busse (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
6.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und trägt die unterliegende Berufungsklägerin auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.-. Ihr amtlicher Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 16. Juni 2017 abgestellt werden kann (zuzüglich 1,4 Stunden für die Hauptverhandlung). Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) vor dem 10. Dezember 2012 zufolge Verjährung;
- Verfügung über die drei DVDs mit Einvernahmen von B____ und C____ und D___;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Kindes) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2016,
sowie zu einer Busse von CHF1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 2 lit. a, 42 Abs. 1, 44Abs.1, 49 Abs. 1 und 2 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF1223.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2000.- und ein Auslagenersatz von CHF55.65, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 164.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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