Zusammenfassung des Urteils SB.2016.22 (AG.2017.435): Appellationsgericht
Der Berufungskläger A____ wurde schuldig gesprochen, Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt zu haben und mehrfach gegen Verkehrsregeln verstossen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.- und einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl widerrufen. Der Berufungskläger hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt und argumentiert, dass die Beweiswürdigung unzureichend war. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verurteilung gerechtfertigt ist und bestätigte die Strafe. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 900.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.22 (AG.2017.435) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.03.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der Signalisationsverordnung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Ausländer; Arbeit; Person; Urteil; Kontrolle; Parkfeld; Bewilligung; Busse; Restaurant; Erwerbstätigkeit; Polizei; Beschäftigung; Protokoll; Zeuge; Personen; Über; Ausländerinnen; Geldstrafe; Lokal; Theke; Recht; Fahrzeug; Basel; Ausländern; Tagessätzen |
Rechtsnorm: | Art. 1 Or;Art. 19 VRV ;Art. 23 VRV ;Art. 27 SVG ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 41 SVG ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 78 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 96 VRV ; |
Referenz BGE: | 128 IV 170; 134 IV 140; |
Kommentar: | Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 11 SR, 2015 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.22
URTEIL
vom 29. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 10. November 2015
betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der Signalisationsverordnung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. November 2015 wurde A____ der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.- sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs nebst einer Busse von CHF 900.- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90Tagessätzen zu CHF 30.- für vollziehbar erklärt und wurden A____ die Kosten des Verfahrens sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt von sämtlichen Vorwürfen kostenlos freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
An der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, nachdem ihr die Teilnahme daran instruktionsrichterlich freigestellt wurde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da an der erstinstanzlichen Verhandlung keine korrekte Befragung stattgefunden habe, mithin der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Auch habe es das Strafgericht unterlassen, ihn mit dem Resultat seiner Beweiswürdigung, etwa dem Erachten des als Entlastungsbeweis eingereichten Arbeitsvertrages seines Bruders, B____, als manipuliert, zu konfrontieren.
Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht unter anderem wegen der Begehung eines qualifizierten Verstosses gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) im Sinne von Art. 117 Abs. 2 AuG und damit wegen eines Vergehens verurteilt. Damit ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Art 406 Abs. 1 it. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] e contrario) bzw. wäre die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einzig mit dem Einverständnis der Parteien überhaupt zulässig (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO).
Soweit er sinngemäss die Verletzung seines rechtlichen Gehörs moniert, ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht im Berufungsverfahren volle Kognition zukommt (Art.393 Abs. 2 StPO). Damit kann offen bleiben, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung stattgefunden hat, da eine solche in jedem Fall als im Berufungsverfahren geheilt zu erachten wäre.
1.3 Der Berufungskläger beantragt die Ausfertigung eines vollständigen, schriftlichen Protokolls, da die von ihm in gebrochenem Deutsch vorgebrachten Argumente kaum und nur stichwortartig im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll wieder gegeben seien.
In Basel-Stadt werden die Strafgerichtsverhandlungen akustisch aufgenommen. Zusätzlich wird ein schriftliches Protokoll während der Verhandlung erstellt. Beide Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen. Damit kann auf eine Verlesung des schriftlichen Protokolls ebenso wie auf die Unterzeichnung desselben durch die beschuldigte Person verzichtet werden (Art. 78 Abs. 5bis StPO). Soweit eine Partei die Ansicht vertritt, das schriftliche Protokoll sei mangelhaft bzw. gäbe eine (entscheidrelevante) Aussage unrichtig wieder, kann dieser Behauptung mit dem Abhören des akustischen Protokolls nachgegangen werden, womit sich erklärt, weshalb das Verlesen und Unterzeichnen des schriftlichen Protokoll bei gleichzeitiger akustischer Aufzeichnung obsolet ist. Das schriftliche Protokoll hat die Aussagen zudem nur sinngemäss und nicht wörtlich festzuhalten, ausser es handelt sich um entscheidende Fragen und Anworten (Art. 78 Abs. 3 StPO; Näpfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 78 N 7). Ein Anspruch auf wörtliche Niederschrift der gesamten Verhandlung besteht folglich nicht. Das erstinstanzliche Protokoll ist damit genügend. Der Berufungskläger legt nicht dar, was genau er anders gesagt haben will was genau nicht protokolliert worden sei, weshalb es auch keiner Überprüfung der Richtigkeit des schriftlichen Protokolls mittels akustischer Aufnahme bedarf.
2.
2.1 Der Berufungskläger beanstandet, als Betreiber des Restaurants [...] zu Unrecht wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländers ohne Bewilligung (Art. 117 AuG) verurteilt worden zu sein. Sein Bruder B____, der gemäss Anklage im Restaurant [...] einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll, lebe und arbeite in Deutschland. Da seine Freundin im Betrieb des Berufungsklägers arbeite, komme er zwar regelmässig zu Besuch, arbeite aber nicht im Lokal. Sein Verteidiger führt aus, gestützt auf die polizeilichen Kontrollprotokolle sei einzig erstellt, dass B____ einmal kurz die Theke gewischt und sich einmal ein Bier hinter der Theke gezapft habe. Damit sei nicht bewiesen, dass dieser dort gearbeitet habe bzw. es liege damit keine Arbeit im Sinne des Gesetzes vor. Das vorinstanzliche Urteil releviere auch nicht, dass von den fünf durchgeführten polizeilichen Kontrollen drei absolut erfolglos gewesen seien. Ausserdem werde im angefochtenen Urteil zu Unrecht ausgeführt, der als Entlastungsbeweis eingereichte Arbeitsvertrag des B____ sei manipuliert. Im Übrigen sei mit der Einreichung der Arbeitspläne des Personals im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen, dass gar kein Bedarf für eine Arbeitsleistung des Bruders bestanden habe.
2.2 Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art.11 Abs. 2 AuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird damit weitgefasst, wie dies bereits das Migrationsamt im Verfahren mehrfach darlegte. Schon unter dem altrechtlichen Ausländergesetz hatte das Bundesgericht erklärt, dass sich die (analoge) Bestimmung nicht auf Arbeitgeber in Sinne des Zivilrechtes beschränke, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt seien und beschäftigen im Sinne der Bestimmung bedeute, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (BGE 128 IV 170 E. 4.1. S. 175 m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat unter dem Geltungsbereich des AuG weiterhin Bestand (BGer 6B_277/2011 vom 3. November 2011 E. 1.3). Mit diesem weiten Verständnis des Begriffs der Erwerbstätigkeit soll die Möglichkeit der Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen verringert werden (Spescha, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 11 AuG N 2).
Der Bruder des Berufungsklägers, B____, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger ab dem ersten Tag der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligungspflicht (Art. 11 Abs. 1 AuG). Die Bewilligung hat der Arbeitgeber die Arbeitgeberin zu beantragen (Art. 11 Abs. 2 AuG).
2.3 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers geht das Berufungsgericht mit der Vorinstanz überein, dass der Berufungskläger zu den kontrollierten Zeitpunkten sehr wohl einen Bedarf hatte, seinen Bruder als Arbeitskraft einzusetzen. Dies geht einerseits aus dem am 27. Januar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung für B____ hervor, mit welchem um Erteilung einer Bewilligung für die Einstellung von B____ als Assistent des Geschäftsführers für die Gesuchstellerin, das Restaurant [...], ersucht wurde. Andererseits führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er habe aus gesundheitlichen Gründen kürzer treten und deshalb seinen Bruder einstellen wollen. Seit dem 15. Mai 2016 sei B____ nun bei ihm angestellt (Prot. HV S.5). Dass eine konkrete Beschäftigung für B____ im kontrollierten Zeitraum aufgrund fehlenden Mitarbeiterbedarfs gar nicht möglich gewesen sei, wie dies der Berufungskläger geltend macht, ist damit offensichtlich widerlegt.
Zum Zeitpunkt der vom Migrationsamt durchgeführten Kontrollen vom 18. und 27.Februar 2014 wurde B____ jeweils an einem Tisch sitzend im Restaurant [...] angetroffen. Während der Kontrolle vom 11. März 2014 wurde er beim Ausschank von Bier hinter der Theke und am 15. März 2014 bei Aufräumarbeiten hinter der Bar gesichtet. Im Moment der Kontrolle vom 24. März 2014 verweilte B____ wiederum im Lokal (act. 11 f.: Bericht betreffend Personenkontrolle vom 25. März 2014). Die die Kontrollen durchführenden Mitarbeiter wurden vor Strafgericht als Zeugen einvernommen. Der Zeuge [...], dessen Kontrollgang vom 11. März 2014 dokumentiert ist (act. 13), sagte aus, er habe B____ zufällig im Restaurant [...] wiedererkannt. Er mache eigentlich keine Kontrollen, sondern erteile Arbeitsbewilligungen. Bei dieser Arbeit habe er B____ persönlich kennen gelernt und ihn danach im Restaurant bereits am 3. Februar 2014 wieder erkannt. Er sei hinter der Theke gestanden und habe ein Bier über die Theke gereicht, was ein Gast nicht mache. Dasselbe habe B____ dann während der Fasnacht, am 11.März 2014, gemacht. Er sei hinter der Theke gestanden, habe geredet und mit einem Lappen gewischt. Er sei kein Gast gewesen (Prot. HV Strafgericht S.3). Zeuge [...], der die Kontrolle vom 15. März 2014 zusammen mit [...] durchführte (act. 13), sagte aus, er habe B____ am 15.März 2014 im Restaurant [ ] beobachtet. Zuerst habe er an einem Tisch gesessen, dann sei er aufgestanden und habe hinter der Theke gearbeitet. Der Zeuge erklärte: Wer an der Kasse hantiert, der arbeitet, auch wenn er das Serviceportemonnaie auf sich hat, vor allem wenn die verantwortliche Person nicht da ist (Prot. HV Strafgericht S. 4). Der Zeuge [...] gab mit der Aussage seines Kollegen übereinstimmend an, B____ habe zu Beginn der Kontrolle an einem Tisch gesessen, eine Dame habe serviert. Dann sei B____ aufgestanden, hinter die Bar gegangen und habe aufgeräumt (Port. HV Strafgericht S.5). Der Zeuge [...], dessen Aussage nach der Aktenlage keinem konkreten Kontrolldatum zugeordnet werden kann, sagte aus, sie hätten während der Kontrolle festgestellt, dass B____ arbeitete. Er habe gesagt, er dürfe das. Ein Gast habe gesagt, er habe auch bedient. B____ sei hinter der Theke gewesen, als sie hereingekommen seien. A____ sei nicht anwesend gewesen (Prot. HV Strafgericht S. 6). Mit dem Vorwurf des Nachgehens einer unbewilligten Arbeit konfrontiert, erklärte B____ auf die Frage, weshalb sein Bruder A____ bei den Kontrollen jeweils nicht anwesend gewesen sei: Ich weiss nicht, weshalb er nicht dort ist. Wenn ich dort bin, geht er schnell einkaufen. Aber das ist ja nicht verboten.
Das Berufungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf die durch das Migrationsamt durchgeführten Kontrollgänge und die erläuternden Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter als erstellt, dass B____ zu den kontrollierten Zeitpunkten im Restaurant [ ] je einer Erwerbstätigkeit nachging. Für sich alleine würden die Kontrollgänge, an welchen B____ sich im Lokal aufhielt ohne einer sichtbaren, konkreten Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht ausreichen, um den Tatbestand als erfüllt zu erachten. Indessen ergibt die Gesamtheit der Kontrollgänge, anlässlich derer B____ ausnahmslos im Lokal betroffen werden konnte und dabei zweimal aufgrund des Ausführens von Aufräum- und Ausschankarbeiten offensichtlich einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG nachkam, dass B____ sich dort jeweils als stellvertretender Geschäftsführer aufhielt. Mit dieser Schlussfolgerung im Einklang steht auch, dass A____ zu den Kontrollzeitpunkten zumindest teilweise (zugestanden für den 11. und 15. März 2014 s. Berufungsbegründung S. 2) selber nicht anwesend war und entsprechend der Aussage des B____ dessen Anwesenheit im Lokal nutzte, um Arbeiten, die ein Verlassen des Restaurants bedingen, erledigen zu können. Dass er in dieser Zeit seine Stellvertretung der Serviertochter delegiert haben will, wie er dies an der Berufungsverhandlung geltend macht (Prot. HV S. 4), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese die Wahrnehmung einer Doppelfunktion zur abendlichen Hauptbetriebszeit, als die Kontrollen je stattfanden (act. 13: alle Kontrollen zwischen 19:00 und 21:00 Uhr), offensichtlich kaum adäquat abdecken könnte. Dass B____ nicht immer bei der Verrichtung konkreter Arbeiten gesichtet wurde, entspricht ausserdem dem Aufgabenbereich eines stellvertretenden Geschäftsführers. Dessen alleinige Anwesenheit im Lokal beinhaltet nämlich bereits die Ausübung einer Aufsicht über das restliche Personal und die Vorgänge im Restaurant und damit die Erfüllung eines Teils seines Aufgabenbereichs. Dass er zudem seine Jacke mit den Ausweisdokumenten bei einer Kontrolle im Büro des Lokals deponiert hatte (act. 12), liefert dazu ein weiteres Indiz. Diese Feststellung wird auch durch die gegenüber der Polizei bereits im Dezember 2012 getätigte Aussage einer ehemaligen Serviceangestellten, [...], B____ sei der stellvertretende Chef (SB 1: Polizeirapport vom 15. Dezember 2012 S. 3) gestützt. B____ kennt den Betrieb folglich gut und wird bereits seit Jahren von den Mitarbeitern in der Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers wahrgenommen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG an den kontrollierten Daten ist gestützt auf diese Ausführungen zu bejahen. Damit erfolgte die vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu Recht.
Ob die Vorinstanz den Berufungskläger ungenügend mit ihren Vorbehalten betreffend den als Entlastungsbeweis eingereichten Arbeitsvertrag des B____ als Servicemitarbeiter und Koch beim [...] in [...], Deutschland, konfrontierte, kann damit offen bleiben.
3.
3.1 Die Anklage wirft dem Berufungskläger ausserdem vor, am 21. Juni 2014, um 14:05 Uhr, seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild BS [ ] beim Birsig-Parkplatz in Basel ausserhalb der Parkfelder parkiert zu haben. Er habe dabei missbräuchlich die Warnblinklichter angestellt und das Fahrzeug verlassen. Als ihm deswegen um 14:20 Uhr eine Busse ausgestellt worden sei, habe er diese entgegengenommen und beabsichtigt, den Personenwagen weiterhin am beanstandeten Ort stehen zu lassen. Auch nach Erklärung der rechtlichen Situation sei er der mehrfachen polizeilichen Weisung, sein Fahrzeug zu entfernen, nicht nachgekommen. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Vorhalt als erwiesen und erklärte ihn der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig.
3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe einzig auf die sehr einseitigen Feststellungen der beiden involvierten Polizeibeamten abgestellt, ohne ihn gründlich zu befragen. Er habe nie behauptet, er habe zum angeklagten Zeitpunkt Güter umgeschlagen, er habe einzig gesagt, er habe einen Güterumschlag tätigen wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Fahrzeug in der Nähe des Hintereingangs des ebenfalls von ihm betriebenen Lokals [ ] angehalten und auf einen freiwerdenden Parkplatz gewartet. Er sei sodann aus dem Auto gestiegen, um einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Er sei dabei in der Nähe des Fahrzeuges geblieben, um es anschliessend ordnungsgemäss parkieren zu können.
3.3 Parkieren ist das Abstellen eines Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Unter diesen Begriff fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht, der Motor (verbotenerweise) weiter läuft und der zum Halten betätige Richtungsanzeiger weiterblinkt (Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage 2014, Art. 37 N 14). Wo Parkfelder markiert sind, darf nur innerhalb der Parkfelder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]).
Beim Tatort handelt es sich um eine Strasse, die nicht nur über eine Vielzahl von markierten Parkfeldern verfügt, sondern gar einer Nutzung als eigentliches Parkfeld (Birsig-Parking) zugeführt wurde. Der Berufungskläger gibt zu, dass er sein Auto in der Strasse ausserhalb der markierten Parkfelder stehen liess und dieses verliess, um ausserhalb des Autos zu telefonieren. Damit hat er den Tatbestand des Parkierens ausserhalb der Parkfelder erfüllt, da er unbestrittenermassen weder eine Person aussteigen lassen wollte, noch Güter umgeschlagen hat. Dass er geltend macht, er habe auf ein frei werdendes Parkfeld gewartet, um sodann von dort aus den Güterumschlag vorzunehmen, vermag ihn dabei nicht zu entlasten. Indem er das Auto verliess, um zu telefonieren, war er nämlich gar nicht mehr in der Lage, bei Freiwerden eines Parkfeldes unverzüglich zu reagieren und sein Auto darauf abzustellen. Dies umso mehr, als der Berufungskläger das Fahrzeug gemäss Polizeiprotokoll vom 21.Juni 2014 (act. 44) sowie den als Zeugen befragten Polizeibeamten (Prot. HV Strafgericht S. 6 f.) für ca. 10 Minuten, und damit für einen in diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Zeitraum, stehen liess. Das verbotene Parkieren ausserhalb eines markierten Parkfeldes ist damit erstellt und die Parkbusse erfolgte zu Recht.
3.4 Der Berufungskläger bestreitet nicht, während des unzulässigen Parkierens seines Personenwagens die Warnblinklichter angestellt zu haben. Den korrekten Einsatz von Warnblinklichtern regelt Art. 23 Abs. 3 VRV: beim stehenden Personenwagen ist dies einzig in Situationen erlaubt, in welchen auch ein Pannensignal aufzustellen ist. Dieses wiederum kommt nur zum Einsatz, wenn ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn dem Pannenstreifen abgestellt werden muss (Art. 23 Abs. 2 VRV; Giger, a.a.O., Art. 41 SVG N 11). Eine solche Situation bestand im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Damit hat der Berufungskläger mit dem Anstellen der Warnblinklichter am unzulässig parkierten Personenwagen ebenfalls gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen und wurde dafür zu Recht gebüsst.
3.5 Der Berufungskläger wurde ausserdem gebüsst, weil er die Weisung der Polizeibeamten missachtete, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, nachdem er zu diesem zurück gekehrt war, als die Beamten die Ordnungsbusse wegen Parkierens an einem unzulässigen Ort ausstellen wollten. Gemäss Polizeirapport und Zeugenaussage der Polizeibeamten vertrat er die Ansicht, mit Erhalt der Parkbusse ein Anrecht auf Benutzung der Örtlichkeit als Parkplatz erworben zu haben. Dieser - ohnehin nicht substantiiert bestrittene - Sachverhalt wird vom Berufungskläger mit der Angabe, er habe zu den Polizeibeamten gesagt: Okay, kann ich bezahlen, aber ich bin jetzt am Telefon und will abladen. (Prot. HV S. 3) indirekt bestätigt. Damit wurde er ebenfalls zu Recht des nicht Befolgens polizeilicher Anweisungen (Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
4.
4.1 Der Berufungskläger moniert, das ausgefällte Strafmass sei auch im Falle einer Bestätigung des Schuldspruches unverhältnismässig hoch. Mit der verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.- und der widerrufenen Vorstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- müsse er insgesamt einen Betrag von CHF 14400.- bezahlen. Dies entbehre angesichts des zu bestrafenden Sachverhalts jeglicher Verhältnismässigkeit. Auch die Busse von CHF 300.- sei zu hoch bemessen.
4.2 Nach Art. 117 Abs. 2 AuG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Geldstrafe zu bestrafen, wer innerhalb von 5 Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen desselben Delikts erneut gegen die ausländerrechtlich Bestimmung verstösst. Da der Berufungskläger mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013 bereits wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern verurteilt wurde und sich damit innerhalb von 5 Jahren der Begehung des nämlichen Delikts schuldig macht, ist im Rahmen der Strafzumessung Art. 117 Abs. 2 anzuwenden, der anders als Art.117 Abs. 1 AuG eine Strafschärfung auch für nicht schwere Fälle vorsieht (Zünd, Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4.Auflage 2015, Art. 118 AuG N 3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger innert kurzer Zeit erneut gegen das AuG verstossen hat und ausserdem mit direktem Vorsatz handelte. Gleichwohl hat es mit 90 Tagessätzen das Strafmass nicht höher angesetzt, als beim ersten geahndeten Verstoss gegen das AuG. Damit kann von der Unverhältnismässigkeit des Strafmasses keine Rede sein. Dass der Strafbetrag insgesamt massiv höher ausfällt als bei der erstmaligen Bestrafung, liegt allein an der Höhe des Tagessatzes. Dieser richtet sich nach dem Einkommen des Berufungsklägers. Dass die Höhe des Tagessatzes falsch berechnet worden sei, macht der Berufungskläger nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Hingegen hat die Vorinstanz nicht nur die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Geldstrafe unbedingt ausgesprochen sondern auch die Vorstrafe widerrufen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Prognose hinsichtlich erneuter Delinquenz auszugehen ist. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Auch zu berücksichtigen ist, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art.42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 f.).
Der Berufungskläger ist zwar einschlägig vorbestraft, hingegen handelt es sich beim Strafbefehl vom 14. Juni 2013 um das erste Mal, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Vollzug dieser Vorstrafe eine nachhaltige Warnwirkung entfalten wird und die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe für den erneuten Verstoss gegen das AuG nicht notwendig ist bzw. einer Rückfallgefahr mit der Verhängung einer verlängerten Probezeit von 3 anstatt 2 Jahren genügend begegnet werden kann.
Das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis zu 2 Stunden wird mit einer Busse von CHF 40.- geahndet (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV i.V.m. Ziff. 252 lit. a Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031] Anhang1). Das unerlaubte Betätigen der Warnblinklichter ist ebenfalls mit einer Busse von CHF 40.- zu bestrafen (Art. 23 Abs. 3 VRV i.V.m. Ziff. 318 3 OBV). Der Bussbetrag für das Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen ist nach Ermessen festzulegen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) wobei der Höchstbetrag einer Busse CHF 300.- nicht zu überschreiten hat (Art. 1 Abs. 2 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Der Berufungskläger hat sich gegenüber den Polizeibeamten respektlos und uneinsichtig verhalten. Dieses Verhalten ist mit einer Busse in der Höhe von CHF 120.- zu bestrafen.
5.
Soweit der Berufungskläger einen Freispruch beantragt, unterliegt er im Berufungsverfahren. Hingegen erfährt das vorinstanzliche Urteil eine Korrektur in Bezug auf das Strafmass, wenn auch nicht gestützt auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Argumente. Damit rechtfertigt sich die Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr (vgl. Art. 428 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Übertretung der Signalisationsverordnung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 117 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 96 VRV i.V.m. Ziff. 318 3 OBV Anhang 1, Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV i.V.m. Ziff. 252 lit. a OBV Anhang 1 und Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs nebst einer Busse von CHF 900.- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 900.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.- (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt BL
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.