Zusammenfassung des Urteils SB.2016.17 (AG.2017.139): Appellationsgericht
Das Strafdreiergericht hat festgestellt, dass A____ schuldunfähig im Sinn von Art.19 Abs.1 StGB war und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. A____ hat Berufung eingelegt und beantragt, wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung schuldig gesprochen zu werden. Das Appellationsgericht hat das Urteil des Strafdreiergerichts bestätigt und die stationäre Massnahme beibehalten. A____ muss die Verfahrenskosten nicht tragen, da er schuldunfähig ist. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.17 (AG.2017.139) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 01.02.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Freiheitsberaubung, Drohung und Nötigung in schuldunfähigem Zustand und Anordnung einer stationären Massnahme |
Schlagwörter: | Berufung; Gutachten; Berufungskläger; Gericht; Akten; Gutachtens; Begutachtung; Massnahme; Recht; Gutachter; Verteidiger; Verfahren; Nötigung; Behandlung; Person; Urteil; Auftrag; Sachverständige; Berufungsklägers; Freiheitsberaubung; Drohung; Verfahrens; Über; ären |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 183 StPO ;Art. 187 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 374 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 419 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 56 StGB ;Art. 56 StPO ;Art. 56a StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 127 I 54; 140 IV 49; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.17
URTEIL
vom 1. Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Cordula Lötscher,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____,
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015
betreffend Freiheitsberaubung, Drohung und Nötigung in schuldunfähigem Zustand und Anordnung einer stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom 27.Oktober 2015 stellte das Strafdreiergericht fest, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie der Nötigung erfüllt habe, jedoch schuldunfähig im Sinn von Art.19 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) gewesen sei. Das Gericht ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinn von Art.59 Abs.3 StGB an. Darüber hinaus entschied es die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke an B____ sowie die Einziehung des beschlagnahmten Rüstmessers und der beschlagnahmten Briefschaften und Audiodateien. Dem amtlichen Verteidiger [ ] sprach es ein Honorar aus der Strafgerichtskasse zu, während die Verfahrenskosten ebenfalls zulasten der Strafgerichtskasse gingen.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 22.Februar 2016 Berufung beim Appellationsgericht erklärt. Er beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 27.Oktober 2015 insofern abzuändern sei, als er wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Von der Anklage der Drohung zum Nachteil von C____ sei er freizusprechen. Eventualiter - für den Fall einer festgestellten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt - beantragt er die Feststellung, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung erfüllt worden seien, er aber schuldunfähig im Sinn von Art.19 Abs.1 StGB gewesen sei. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinn von Art.63 StGB anzuordnen. Für allfällige Beweisanträge verwies er auf die Berufungsbegründung. Weiter beantragt er die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Advokaten [...]; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In der Berufungsbegründung vom 19.August 2016 hat der Berufungskläger den Beweisantrag gestellt, es sei eine neue forensisch-psychiatrische Begutachtung anzuordnen und das Gutachten von Dr.med. D____ vom 23.Oktober 2015 sei aus den Akten zu entfernen. Die Verfahrensleiterin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 5.September 2016 unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gerichts abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 30. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Ebenfalls sei der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens abzuweisen.
An der Verhandlung vom 1.Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter sowie der Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladenen Privatkläger haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, womit er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist laut § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden; wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs.1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger eine Abänderung des angefochtenen Urteils bezüglich der als erfüllt erklärten Straftatbestände sowie bezüglich der Sanktion. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlichen Verfügungen über die beschlagnahmten Kleider sowie über das beschlagnahmte Rüstmesser, die beschlagnahmten Briefschaften und Audiodateien, die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.
Die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte erschien von Anfang an fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein Gutachten in Auftrag gab (Gutachten, Akten S.622). Dieses kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Delikts am ehesten unter einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) litt und zum Tatzeitpunkt nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären Massnahme zweckmässig (Gutachten S. 53 ff.).
3.
3.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der kurzfristigen Zustellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Das fragliche Gutachten datiere vom Freitag, dem 23.Oktober 2015. Die Verteidigung habe das Gutachten erstmals am Montag, dem 26. Oktober 2015, studieren können, somit nur einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 27.Oktober 2015. Dieser knappe Zeitraum habe dem Verteidiger verunmöglicht, das Gutachten einer fundierten methodenkritischen Überprüfung zu unterziehen und eingängig mit dem Klienten zu besprechen. Eine effektive Verteidigung sei innert dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen, sodass auch kein faires Verfahren im Sinn von Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) vorliege. Die implizite Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse die Zustellung des Gutachtens einen Arbeitstag vor der Hauptverhandlung hinnehmen, da er bei der Begutachtung zunächst nicht mitgewirkt und Fristen ausgeschöpft habe, sei nicht haltbar.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR101) und Art.107 StPO umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren. Dazu gehört auch das Recht - vor Entscheidfällung - mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, in alle entscheidwesentlichen Akte Einsicht zu erhalten bzw. zum Inhalt eines eingeholten Gutachtens Stellung zu nehmen.
3.3 Die Zustellung des Gutachtens an den Verteidiger nur einzelne Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist tatsächlich sehr kurzfristig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Berufungskläger diesen Umstand weitgehend durch sein eigenes Verhalten zu verantworten, da er zuerst die Mitwirkung bei der Begutachtung verweigerte und nachdem ein Aktengutachten in Auftrag gegeben wurde, sich doch noch mit Explorationsgesprächen einverstanden erklärte. Dadurch geht er seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar nicht verlustig, allerdings hat der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger bewusst darauf verzichtet, eine Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu beantragen und explizit die Beschleunigung des Verfahrens vor sein Bedürfnis, zum Gutachten noch früher ausführlich Stellung zu nehmen, gestellt (vgl. Plädoyer, Akten S.647). Es kann nicht angehen, anlässlich eines erstinstanzlichen Verfahrens bewusst auf die Ausschöpfung behaupteter Gehörsrechte zu verzichten, um dann, nach unerwünschtem Verfahrensausgang, vor zweiter Instanz darauf zurück zu kommen. Zudem ist dem Berufungskläger bzw. seinem Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch Gelegenheit gegeben worden, dem anwesenden Gutachter ausführliche Fragen zu stellen sowie sich anschliessend mit seinen Feststellungen auseinander zu setzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht ersichtlich.
Im Übrigen konnte sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, in dem das Appellationsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (Art.398 Abs.2 StPO), in Kenntnis des Gutachtens einlässlich zum angefochtenen Entscheid äussern. Unter diesen Umständen und aufgrund des Interesses an einer beförderlichen Beurteilung der Sache wäre es somit ohnehin gerechtfertigt, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren zu heilen.
4.
4.1 Der Berufungskläger beantragt sodann, es sei eine neue forensisch-psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Er beanstandet, dass das vorliegende Gutachten vom 23. Oktober 2015 von einem nicht genügend qualifizierten Assistenten des Beauftragten ausgearbeitet worden sei. Der bestellte Sachverständige habe die Begutachtung grundsätzlich persönlich auszuführen und könne seine Aufgabe und Verantwortung nicht - wie vorliegend geschehen - delegieren.
Diesen Beweisantrag erhob der Berufungskläger erstmals in der Berufungsbegründung vom 19.August 2016. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, jedoch in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt. Nach der gefestigten Praxis des Appellationsgerichts ist Art. 399 Abs. 3 StPO nicht als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen, sondern hat zur Folge, dass erst im Nachgang zur Berufungserklärung vorgebrachte Beweisanträge nur dann zuzulassen sind, wenn das späte Vorbringen durch objektive Umstände begründet ist. Ein Abweichen von der Vorschrift kann sich etwa dann rechtfertigen, wenn sich aus dem weiteren Verfahrensablauf zusätzliche Beweisabnahmen aufdrängen wenn Tatsachen Beweismittel vorgebracht werden, die erst später bekannt geworden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten vom 23.Oktober 2015 waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Dass er in der Berufungserklärung vom 22. Februar 2016 Beweisanträge "vorbehalten" hat, ist unbehelflich: Ein solcher "Vorbehalt" ist im Gesetz nicht vorgesehen und der Verteidiger kann mit einem solchen Hinweis die Vorgaben von Art. 399 Abs.3 StPO nicht umgehen. Der Antrag auf Durchführung einer neuen Begutachtung des Berufungsklägers erfolgte damit verspätet.
4.2 Unabhängig vom verspäteten Beweisantrag des Berufungsklägers sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nach Art.389 Abs.2 StPO zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Das Berufungsgericht kann demnach auch von Amtes wegen eine erneute Begutachtung anordnen, falls das bestehende Gutachten mit formellen inhaltlichen Mängeln behaftet ist. Im Folgenden ist daher darauf einzugehen, ob das vorliegende Gutachten vom 23.Oktober 2015 von einem genügend qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde ob eine zu weitgehende Übertragung der gutachterlichen Aufgaben stattfand.
4.3 An den Inhalt eines Gutachtens für die Anordnung einer Massnahme nach Art.59 ff. StGB sowie an die Person des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen bei der Auftragserteilung die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger - im Einvernehmen mit den Parteien - bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art.183 N1 sowie Art.187 StPO N4; Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2.Auflage 2014, Art.185 StPO N1; Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.183 N9 StPO). Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist verboten. Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (Heer, a.a.O., Art. 183 StPO N 8 und 10). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO; Donatsch, a.a.O., Art.185 StPO N2 und 3; Schmid, a.a.O., Art. 183 StPO N6). Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-)Aufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen (Art. 187 Abs.1 StPO; Heer, a.a.O., Art. 187 N9 sowie Art.183 StPO N11; Schmid, a.a.O., Art.184 StPO N6). An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies indes nichts (siehe zum Ganzen BGer 6B_265/2015 vom 3.Dezember 2015 E.4.1.2, 6B_884/2014 vom 8.April 2015 E.3.3).
4.4 Das vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2015 wurde von Dr.med.D____ und Dr.med. E____ von [...] unterzeichnet. Dr. E____, Leitender Arzt Erwachsenenforensik, wurde gemäss dem Gutachtensauftrag vom 30.April 2015 zum sachverständigen Gutachter ernannt und ermächtigt, für die Erstellung des Gutachtens weitere Personen beizuziehen. Er wurde auch auf die gesetzlichen Vorschriften über die Gutachtertätigkeit hingewiesen, unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen nach Art. 184 Abs.2 lit.e StPO sowie unter Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art.307 StGB. In der Folge wurde der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger zunächst darüber informiert, dass Herr Dr. F____, [...], von Herrn Dr. E____ zur Erstellung des Gutachtens beigezogen werde. Dabei wurde der Verteidiger explizit auf eine allfällige Befangenheit von Dr. F____ hingewiesen und erhielt eine Frist, um Einwände vorzubringen. Dies tat er mit dem Hinweis, es sei umgehend ein valabler Ersatzgutachter für Dr. F____ zu finden respektive Dr. E____ anzuweisen, die Begutachtung selbst durchzuführen. Eine schnellstmögliche Begutachtung sei dringend angezeigt (Akten S.50 f.). Diesem Antrag entsprach die Staatsanwaltschaft. Sie besprach sich mit dem Verteidiger am 5. Juni 2015 am Telefon und hielt in einer anschliessenden, eingeschrieben auch an den Verteidiger versandten Telefonnotiz fest, dass die Verteidigung gegen eine Begutachtung durch Dr. E____ und in dessen Auftrag Dr. D____ keine Einwände habe (Akten S. 57). Darauf wurde dem Verteidiger auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2015 zugestellt, in welchem diese festhielt, der Berufungskläger habe anlässlich des Besuchs von Dr. D____ und Dr. E____ die Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung verweigert. Ebenso erhielt er die im selben Schreiben formulierten Anträge der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme - darunter den Antrag, Dr.D____ sei mit einem Aktengutachten zu beauftragen (Akten S. 506, 509). Der Verteidiger verzichtete ausdrücklich darauf, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Akten S.547).
Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall, der dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (BGer 6B_265/2015 vom 3.Dezember 2015), in welchem der Auftrag zur Erstellung des psychiatrischen Gutachtens dem Leiter des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes Zürich erteilt wurde, dieser den Auftrag allerdings ohne weitere Mitteilung als nebenberuflich tätiger, privater Gutachter entgegennahm und das Gutachten zu wesentlichen Teilen durch einen Assistenten erstellen liess. Eine solche Weitergabe der wesentlichen gutachterlichen Aufgaben durch den ernannten Sachverständigen an eine Drittperson ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Transparentmachung und ohne ausdrückliche vorgängige Ermächtigung durch den Auftraggeber nicht zulässig (BGer 6B_265/2015 vom 3.Dezember 2015 E.6.2.3). Die in einem weiten Umfang an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligten Personen sollten ebenfalls im Auftrag genannt werden und sind wie der Sachverständige in die Pflicht zu nehmen, zumal auch für sie Art. 183 Abs. 3 bzw. Art. 56 StPO gelten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Der Verteidiger des Berufungsklägers war von Beginn an darüber informiert, dass Dr. D____ sich ebenfalls wesentlich am Gutachten beteiligen werde, und hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt und keinerlei Vorbehalte angebracht. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 6.August 2015 wurde der Gutachter erneut ersucht, gemäss dem bereits erteilten Auftrag und den zur Verfügung gestellten Unterlagen ein Gutachten über den Beschuldigten einzureichen und der Gutachter wurde "nochmals pflichtgemäss auf die Wahrheitspflicht des Experten und die Straffolgen bei wissentlich falscher Begutachtung (Art. 307 StGB) aufmerksam gemacht" (Akten S. 548). Diese Verfügung wurde namentlich Dr. D____ (und nicht Dr. E____) zugestellt, was dem Verteidiger gegenüber durch die zugestellte Aktenkopie offengelegt wurde (Akten S.549). Folglich war Dr. D____ in genügender Weise durch die auftraggebende Behörde zur Mitwirkung am Gutachten ermächtigt, neben dem bestellten Sachverständigen Dr. E____ auch selbst im Auftrag genannt und zudem wie dieser in die Pflicht genommen. All dies war stets auch gegenüber dem Berufungskläger bzw. seinem Verteidiger transparent, wobei dieser auch die Gelegenheit erhielt, diesbezüglich Einwände vorzubringen, worauf er aber verzichtet hat. Im Gutachten selbst wird sodann offengelegt, dass ein erstes "Aufklärungsgespräch" mit dem Berufungskläger am 17.Juli 2015 in Anwesenheit beider Ärzte stattfand und dann zwei Explorationsgespräche nur mit dem beigezogenen Dr.D____. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz, der genügenden Ermächtigung und der in die Pflichtnahme ist das vorliegende Gutachten insgesamt formell nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1 Fraglich ist, ob trotz der grundsätzlich zulässigen Einsetzung von Dr. D____ zur Ausarbeitung des Gutachtens, eine zu weitgehende Aufgabenübertragung stattgefunden hat. Der Berufungskläger beanstandet insbesondere, dass sämtliche Explorationsgespräche durch Dr. D____ vorgenommen worden seien, was unzulässig sei.
4.5.2 Dr. E____ hatte den Berufungskläger am ersten Begutachtungstermin im Waaghof am 17. Juli 2015 über die Begutachtung aufgeklärt und Zweck und Ablauf des Gutachtens erklärt. Hierauf hatte der Berufungskläger erklärt, er sei nicht krank, er sei unschuldig und habe nur Streit mit seiner Mutter gehabt. Er sehe weder den Zweck einer Therapie noch einer Begutachtung ein, welche er daher ablehne. Im Gutachten werden aus diesem ersten Gespräch bereits erste Eindrücke wiedergegeben (Gutachten S. 40). Es wird zudem festgehalten, dass der Verteidiger sich später meldete, um mitzuteilen, dass sein Mandant nun doch eine Begutachtung wünsche. Bei den weiteren beiden Terminen vom 8. und 15.September 2015 wurde die Exploration durch Dr. D____ durchgeführt. Dr. E____ bekundet mit seiner Unterschrift, dass er "mit Beurteilung und Schlussfolgerungen einverstanden" war.
Dr. D____ hat anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich ausgeführt, dass das Gutachten in laufender Absprache mit Dr. E____ erstellt wurde. Sowohl die diagnostische Einschätzung, alle Befunde, die Prognoseerstellung sowie die Prognoseinstrumente "VRAG" und "Kriterienkatalog Dittmann" habe er mit Dr.E____ abgesprochen, und dieser sei massgeblich daran beteiligt gewesen und habe letztlich auch das Ganze zusammen mit Dr.D____ erarbeitet (Protokoll Hauptverhandlung Akten S.644 f.). Zwar sagte Dr.D____ aus, dass Dr.E____ den Gutachtensauftrag an ihn delegiert habe. Allerdings erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit der Frage, ob er auf die Straffolgen von Art.307 StGB aufmerksam gemacht worden sei, worauf er aussagte, dass er den Gutachtensauftrag samt Rechtsbelehrung ebenfalls zu Lesen bekommen und sich im Wissen um seine Pflichten mit der Begutachtung befasst habe. Dass D____ nicht zwischen dem Begriff der "Delegation" im Sinn der vollständigen Übertragung sämtlicher Aufgaben auf einen Dritten und dem zulässigen Einsatz einer weiteren Person gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO unterschied, kann ihm als juristischem Laien nicht vorgeworfen werden. Insgesamt lässt seine gesamte Darstellung, wie die Begutachtung vor sich gegangen sei, keinen Zweifel daran, dass D____ hier lediglich als weitere Person im Sinn von Art.184 Abs. 2 lit. b StPO eingesetzt worden und laufend von Dr. E____ betreut worden ist. Dieser hat die Verantwortung für das Gutachten keineswegs abgegeben, was denn auch mit seiner zweiten Unterschrift bezeugt wird. Da der beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie somit für die Befunderhebung, die Befundauswertung und die Befundbeurteilung die uneingeschränkte Verantwortung übernommen hat, ist die vorliegend erfolgte Übertragung von gutachterlichen Aufgaben, insbesondere auch die Durchführung von Explorationsgesprächen, nicht zu beanstanden.
4.5.3 Hinzu kommt, dass auch die Erstellung eines reinen Aktengutachtens zulässig gewesen wäre, nachdem der Berufungskläger ein Gespräch mit dem Gutachter am 17. Juli 2015 abgelehnt hatte (vgl. BGE 127 I 54 S. 58 E.2.f). Ein solches wurde bereits in die Wege geleitet, als der Berufungskläger doch noch eine Begutachtung wünschte. Die zwei durch Dr.D____ durchgeführten Explorationsgespräche kamen dem Berufungsklägers somit zugute, kann doch - wie er selbst geltend macht - gerade bei der Diagnose einer Schizophrenie die Mimik des Probanden ein massgeblicher Faktor sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, gab es nach der erstmaligen Verweigerung der Begutachtung nicht nur noch die Möglichkeit, ein Aktengutachten zu erstellen, falls Dr.E____ selbst keine weiteren Gespräche durchführen konnte. Es ist vielmehr zu begrüssen, dass dem Berufungskläger im Sinn einer zweiten Chance doch noch die Möglichkeit von Explorationsgesprächen zugestanden wurde, wobei er sich ja ausdrücklich mit der Begutachtung durch Dr.D____ einverstanden erklärte. Unter diesen Umständen kann er nicht im Nachhinein eine übermässige Übertragung der Gutachteraufgaben beanstanden, weil zwei Explorationsgespräche durch den beigezogenen Arzt durchgeführt worden seien.
4.6
4.6.1 Schliesslich bleibt auf die Rüge des Berufungsklägers einzugehen, dass der ausführende Gutachter Dr.D____ fachlich nicht genügend qualifiziert sei, da er weder zertifizierter Psychiater mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie sei noch den Facharzttitel als Psychiater habe.
4.6.2 Das Bundesgericht hat in BGE140 IV 49 entschieden, als sachverständige Person im Sinn von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sei in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen. Ausnahmen müssten mit der fachlichen Ausgangslage gerechtfertigt werden und liessen sich nicht mit der Person des Sachverständigen begründen. Angesichts der interdisziplinären Fragestellung sei es jedoch zulässig und erstrebenswert, dass psychiatrische Gutachter einzelne Fragen einem Psychologen (oder Psychotherapeuten) stellten diesen mit (testpsychologischen) Untersuchungen beauftragten. Dabei bleibe jedoch stets der Psychiater für die Gutachtenserstattung verantwortlich (vgl. auch BGer 6B_850/2013 vom 24.April 2014 E. 2.2). In diesem Entscheid geht es somit um die Abgrenzungsfrage zwischen medizinisch ausgebildeten Psychiatern und nichtärztlichen Psychologen, nicht aber um die Frage, ob auch ein Arzt, der (noch) nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie verfügt, an einem Gutachten mitwirken darf. Auch in dem vom Berufungskläger zitierten BGer 6B_884/2014 vom 8.April 2015 hat das Bundesgericht explizit offen gelassen, inwieweit die mangelnde Qualifikation als ärztlich ausgebildete Fachperson sich auswirke. Als ungenügend erachtet wurde lediglich, dass das fragliche Gutachten praktisch vollständig durch eine (nichtärztliche) Psychologin erstellt wurde.
4.6.3 Das Bundesgericht setzt somit für die Gutachtenerstellung eine medizinische Ausbildung der sachverständigen Person voraus, da nur diese gewährleiste, dass eine körperliche organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung Krankheit festgestellt ausgeschlossen werden könne. Auch die in der Regel erforderliche körperliche Untersuchung des Exploranden könne nur von einem Arzt vorgenommen werden (BGE 140 IV 49 S. 54 E.2.4.4). Diese Fähigkeit, organische Ursachen zu erkennen, ist allerdings auch bei einem Assistenzarzt, der noch über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, gegeben und ein hoher Qualitätsstandard ist aufgrund seiner Ausbildung zum Mediziner gewährleistet. Freilich wäre es unzulässig, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens einem Arzt ohne den entsprechenden, abgeschlossenen Facharzttitel gänzlich zu überlassen. Das ist aber vorliegend nicht geschehen, sondern Dr.D____ ist als eingesetzte Person unter der Verantwortung des Facharztes Dr.E____ zu betrachten. Die Auswahl von qualifizierten Mitarbeitern steht in der Verantwortung des beauftragten Sachverständigen und es gibt hier keine Hinweise dafür, an einer pflichtgemässen Auswahl des beigezogenen Mitarbeiters zu zweifeln. Die weitgehende Mitwirkung von Assistenzärzten bei Gutachten grundsätzlich zu unterbinden, wäre zudem auch nicht praxisgerecht, werden doch durch eine engmaschige Supervision bei Begutachtungen Erfahrungswissen sowie forensisch-psychiatrische Standards von einer Gutachtergeneration an die nächste weitergegeben (Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfahren, in: AJP 2016 S.127, 131). Im Übrigen stellt das Bundesgericht auch in weiteren Entscheiden nicht ein absolutes Erfordernis der (abgeschlossenen) Facharztausbildung auf (vgl. z.B. BGer 6B_684/2014 vom 28. Januar 2015 E.4.2.).
4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine vollständige Delegation der Gutachteraufgaben an Dr.D____ erfolgte, sondern dieser vielmehr als weitere Person gemäss Art.184 Abs.2 lit.b StPO für die Ausarbeitung des Gutachtens unter der Verantwortung von Dr.E____ eingesetzt wurde, wozu letzterer mit dem Gutachtensauftrag auch befugt war. Der Einsatz von Dr.D____ ging sicherlich über untergeordnete Arbeiten von Hilfspersonen hinaus, hat er doch zwei der drei Gespräche mit dem Beschuldigten selbstständig vorgenommen. Da dabei jedoch die Vorgaben der Transparenz und der Ermächtigung erfüllt waren, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine solch weitgehende selbständige Durchführung des Gutachtens zulässig. Schliesslich verfügte Dr.D____ zwar noch nicht über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, aber über eine medizinische Ausbildung, durch welche er in der Lage war, in Zusammenarbeit mit Dr.E____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im Ergebnis liegt somit in formeller Hinsicht ein rechtsgenügendes Gutachten vor.
4.8 Materiell ist das Gutachten zwar relativ knapp ausgestaltet, jedoch kann von der Länge eines Gutachtens noch nicht auf die Qualität geschlossen werden. Es hängt mit der Entstehungsgeschichte des Gutachtens zusammen, dass die Aktenauszüge hier etwas ausführlicher ausgefallen sind, da nachdem der Berufungskläger der Begutachtung nicht zugestimmt hat, zuerst ein Aktengutachten in Auftrag gegeben wurde (Gutachten S. 2).
Der Gutachter ist in Würdigung der Ermittlungsakten, der Akten der [...] mit psychiatrischer Vorgeschichte, eines ersten Aufklärungsgesprächs im Gefängnis [...] am 17.Juli 2015 sowie aufgrund der Explorationen vom 8. und 15. September 2015 zum Schluss gekommen, dass beim Berufungskläger eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F2) zu diagnostizieren sei. Gegen eine schizoaffektive Störung, wie sie 2013 im Bericht der [...] als Verdachtsdiagnose genannt wurde, spreche, dass zwar bei dem Exploranden gemäss Anamnese und Aktenlage zumeist eine depressive Stimmungslage mit Antriebsstörungen und sozialem Rückzug vorgeherrscht habe, sich indes keine Hinweise auf manische bzw. schizomanische Episoden fänden. Eine klar von der psychotischen Erkrankung abgetrennte affektive Phase sei aus den Akten bzw. den Eigenangaben nach aktuellem Erkenntnisstand nicht positiv zu belegen. Zur Festlegung der Diagnose einer Schizophrenie gemäss ICD-10 liege aus der diagnostischen Symptomgruppe 1 das Symptom des Beeinflussungswahnes vor. Im Gespräch habe der Explorand zumeist misstrauisch und abweisend gewirkt, in seinen Äusserungen oft sehr vorsichtig (Gutachten S. 46). Was die Klassifikation des vorliegenden schizophrenen Störungstypus betrifft, so hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der im langfristigen Verlauf besonders hervorstechenden Antriebslosigkeit mit ausgeprägtem sozialen Rückzug, mit einem ziel- und planlos wirkenden Lebenslauf in den letzten Jahren (mehrere Lehrstellen abgebrochen, immer wieder nur temporär gearbeitet, keine stabilen sozialen Kontakte ausser zur Mutter) und der bei den Explorationen auffälligen Denkstörung mit eher im Hintergrund stehenden akustischen Halluzinationen differentialdiagnostisch am ehesten an eine hebephrene Schizophrenie (F20.1) zu denken sei, wobei differentialdiagnostisch weiterhin jedoch auch eine paranoide Schizophrenie in Frage komme (Gutachten S. 47).
Die gutachterliche Stellungnahme erscheint schlüssig und kohärent. Bereits 2001 ergeben sich aktenanamnestisch erste Hinweise auf ein psychotisches Geschehen, als der Berufungskläger in der [...] wegen suizidaler Äusserungen in Abklärung war (Gutachten S.44). Zudem stimmt das Gutachten auch mit der Beurteilung von Dr.med. G____ vom 26.Januar 2015 zu Handen der [...] überein (Akten S.735, FCXM.pdf). Dass sich bei der Verwendung eines Textbausteins ein falscher Name eingeschlichen hat, ändert an der Qualität eines Gutachtens noch nichts. Es liegen keine weiteren Fehler vor, aufgrund derer auf ein unsorgfältiges Vorgehen geschlossen werden müsste. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anfügt, spricht auch grundsätzlich nichts gegen die Verwendung von Textbausteinen, müssen doch in einem Gutachten entsprechende Prüfungen und Schlüsse immer wieder in ähnlicher Form festgehalten werden. Die Verwendung des Textbausteins bedeutet nicht, dass die darin behandelte Frage nicht zuvor fachgerecht geprüft worden wäre. Hinweise auf eine fehlende Prüfung sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Auch wenn auf der Titelseite des Gutachtens vermerkt ist, dass laut Auftragsschreiben dem Exploranden der Straftatbestand der versuchten Tötung und der Drohung vorgeworfen wurde, war den Gutachtern bewusst, dass der Tatvorwurf im Laufe des Ermittlungsverfahrens angepasst wurde. Das Gutachten hält in der Zusammenfassung denn auch fest, der Berufungskläger habe wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten forensisch-psychiatrisch begutachtet werden sollen (Gutachten S.42). Die Auseinandersetzung mit der Rückfallgefahr erfolgte somit in Anbetracht der konkreten Tatvorwürfe. In der Risikobeurteilung gemäss dem Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) bestimmt das Gutachten für den Exploranden den Wert von -1, was der Risikokategorie4 entspreche, jedoch ohne darzulegen wie die einzelnen "Items" bewertet wurden (Gutachten S.48). Beim VRAG handelt es sich um ein aktuarisches Prognoseinstrument, wobei ein Straftäter mit einer Gruppe von Rückfalltätern anhand weniger Kriterien verglichen wird. Wie der Berufungskläger geltend macht, fällt vorliegend die Beschreibung dieses Instruments tatsächlich sehr kurz aus, und nur das Ergebnis des Beschwerdeführers wird festgehalten. Die Bewertungsregeln des VRAG lassen sich jedoch im Internet (unter https://old.fotres.ch/index.cfm?&content=9010) einsehen: Die hier zu beschreibenden Eigenschaften lassen sich entweder klar mit Ja Nein beantworten (z. B. bis zum 16. Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen gelebt, keine Probleme in der Grundschule, Zivilstand = nie verheiratet etc.) ergeben sich aus der Tat. Der vom Gutachter eingesetzte Punktwert von -1 ist nachvollziehbar. Weitergehende Erläuterungen sind damit nicht unbedingt notwendig hätten vom Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beim Gutachter nachgefragt werden können. Schliesslich stellt das Gutachten für Gewaltdelikte auf eine hohe statistische Rückfallprognose von 15 bis 50 Prozent ab, ohne eine individuelle Rückfallgefahr anzugeben. Wie die Staatsanwaltschaft indes in ihrer Berufungsantwort zu Recht anführt, ist die Basisrate bei der vorliegenden Erkrankung dermassen hoch, dass ein Rückschluss auf eine hohe Rückfallgefahr gezogen werden kann, ohne die individuelle Rückfallgefahr detailliert zu ermitteln. Es handelt sich dabei nicht um eine knappe Entscheidung, die einer genaueren Bestimmung der individuellen Rückfallrate bedürfte.
Insgesamt sind damit keine Gründe erkennbar, weshalb inhaltlich nicht auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2015 abgestellt werden könnte. Eine Beweisergänzung gemäss Art.389 Abs.2 und 3 StPO erübrigt sich damit. Dem Gutachten folgend, ist von der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers zur Tatzeit auszugehen. Daher ist sein Antrag, er sei wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass es am Morgen des 23. April 2015 zu einem heftigen Streit zwischen dem Berufungskläger und seiner Mutter B____ in deren Wohnung gekommen sein soll. Mutter und Sohn hätten sich gegenseitig angeschrien und aneinander gezerrt, was auch vom Berufungskläger zugestanden sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B____ habe sie bei ihrem Sohn bereits nach dessen Erwachen eine Wesensveränderung bemerkt, weswegen sie die Wohnung habe verlassen wollen. Sie sei von ihrem Sohn jedoch daran gehindert und in die Küche zitiert worden, wo sie auf sein Geheiss "irgendetwas mit Verschwörung Hexen" auf eine Papierserviette hätte niederschreiben sollen. Nachdem sie zunächst nur so getan habe, als würde sie etwas schreiben, und ihr Sohn das bemerkt habe, habe er ihr die Serviette weggerissen und ihr stattdessen einen Karton einer leeren "Toffifeeschachtel" gegeben. Als ihr Sohn eine Orange geschnitten habe, habe sie erneut zu fliehen versucht, sei aber nur bis vor ihre Wohnungstüre gekommen. Dort sei sie vom Berufungskläger eingeholt und ins Wohnzimmer zurück gedrängt worden, wo er ihr ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe er sie wieder in die Küche gezerrt und sie erneut aufgefordert, seiner Forderung nachzukommen. Er habe ihren Kopf ein paar Mal gegen die Wand geschlagen. Mit dem Messer in der Hand habe er zu ihr gesagt, dass wenn sie nichts schreibe, sie es mit Blut aufschreiben werde. Es sei ihr dann gelungen, aus der Wohnung bis zur ihrem im Hinterhof geparkten Wagen zu gelangen. Dort sei sie von ihrem Sohn erneut gepackt und zurück in die Wohnung und dort in die Küche geschleift worden. Sie habe die ganze Zeit über geschrien. Dann sei der Nachbar C____ gekommen und habe mit dem Berufungskläger geredet, der zu diesem Zeitpunkt das Messer in der Hand gehalten habe. Diesen Augenblick habe B____ genutzt, um die Wohnung zu verlassen. Das Strafgericht hat festgestellt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie der Nötigung erfüllt hat.
5.2 Der Berufungserklärung beantragt eventualiter die Feststellung, dass er die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung erfüllt habe, von der Drohung zum Nachteil von C____ sei er freizusprechen. Demgemäss ist der Sachverhalt in Bezug auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil von B____ nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten sind die Nötigungshandlungen zum Nachteil von B____. Der Berufungskläger bringt indes vor, diese Handlungen hätten nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt.
5.3 Die Vorinstanz erachtete die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Entgegen dem Einwand der Verteidigung sei die Tat vollendet und nicht bloss im Versuchsstadium stehen geblieben. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. In den Akten befindet sich neben einem Schriftstück, auf dem sich nur eine Wellenlinie befindet, auch die Kopie einer "Toffifeeschachtel", die einen Text über Magie und Hexerei aufweist (Akten S.339). Dieser Text ist nicht in der Schrift des Berufungsklägers abgefasst, wie sie auf den anderen aktenkundigen Schriftstücken erscheint (Akten S.340 ff.). Auch wenn es sich nicht erwiesenermassen um die Schrift von B____ handelt, sind ihre Aussagen genügend deutlich, wonach sie auf Geheiss ihres Sohns etwas aufschreiben musste, an dessen Inhalt sie sich zwar nicht mehr genau erinnerte (Akten S.304), der aber irgendetwas mit Hexen zu tun hatte (Akten S.409). Dabei wollte sie ihren Sohn in keiner Weise je zu Unrecht bzw. im Übermass belasten - im Gegenteil. Ihre Aussagen werden zudem von der Beschreibung von C____ bestätigt, wonach der Berufungskläger ihm einen Text gezeigt habe, den die Mutter "hinter seinem Rücken gemacht geschrieben" habe (Akten S.291). Auf die glaubhaften Aussagen von B____, dass sie den Text auf der "Toffifeeschachtel" geschrieben habe, wobei sie sich nach dem Willen ihres Sohns verhalten habe, ist folglich abzustellen. Dementsprechend ist der Tatbestand einer vollendeten Nötigung im Hinblick auf den Sachverhalt erstellt. Da die Mutter durch die unbestrittene Nötigungshandlung somit in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt war, hat der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung erfüllt.
5.4 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Richten des Messers gegen C____ als Drohung qualifiziert hat. Zwar hat C____ nicht explizit ausgesagt, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, er wurde dazu aber auch gar nicht befragt. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, spricht sodann der Umstand, dass sich C____ nicht hat davon abbringen lassen, beruhigend auf den Beschuldigten einzuwirken, nicht gegen das Vorliegen von Angst und Schrecken, sondern zeugt vielmehr von C____s Entschlossenheit, B____ aus ihrer Notsituation zu befreien. Immerhin erklärte er deutlich, dass er vom Berufungskläger mit dem Messer bedroht worden sei. Er hat auch entsprechenden Strafantrag gestellt und daran anlässlich der Konfrontationseinvernahme festgehalten (Akten S.387). Zudem hat C____ angegeben, dass er Abstand vom Berufungskläger genommen habe, weil er realisiert habe, dass die Situation schnell ausarten könne (Akten S.389). Damit zeigte er, dass er sich bedroht fühlte. Aufgrund der Drohgebärde mit dem Messer in Kombination mit dem offensichtlich aggressiven Verhalten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Situation für C____ als bedrohlich erschien.
5.5 Insgesamt hat das Strafgericht zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatbestände der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie der Nötigung erfüllt hat. Es bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger für die von ihm verübten Taten infolge seiner Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht strafbar ist.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 374 f. StPO hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten eine stationäre psychiatrische Behandlung der Berufungsklägerin nach Art.59 Abs. 1 StPO angeordnet. Der Berufungskläger verlangt stattdessen die Anordnung einer ambulanten Massnahme.
6.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn anders der Gefahr weiterer Straftaten des Täters nicht begegnet werden kann, ein Behandlungsbedürfnis besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und ferner die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 64 StGB erfüllt sind. Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in einem Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 4). Sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art.56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 StGB N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt auch, dass bei mehreren in gleicher Weise geeigneten Massnahmen diejenige anzuordnen ist, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen.
6.3 Gemäss dem Gutachten von Dr.D____ und Dr.E____ liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Der Explorand habe zum Tatzeitpunkt unter einer erheblichen psychischen Störung gelitten, die mit der Anlasstat in einem eindeutigen Zusammenhang stehe. Gemäss dem bisherigen Krankheitsverlauf bestehe die Störung dauerhaft. Das Risiko für die Begehung erneuter Straftaten sei aufgrund der zugrundeliegenden Erkrankung erhöht und könne durch eine Therapie deutlich gesenkt werden. Für den Explorand sei es notwendig, dass er in feste Behandlungsstrukturen eingebunden werde. Hierzu gehöre neben einer psychopharmakologischen Behandlung der zugrundeliegenden Erkrankung auch eine psychotherapeutische Behandlung und Psychoedukation zur Erarbeitung einer ausreichenden Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Ein ambulanter Behandlungsversuch im Jahr 2013 habe der Berufungskläger von sich aus abgebrochen und keine Medikamente mehr eingenommen, weshalb eine ambulante Massnahme gemäss Art.63 StGB nicht genügend erfolgsversprechend erscheine. Die Gutachter sehen vielmehr eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB als indiziert an (Gutachten S.51). Sie kommen zum Schluss, dass bei der vorliegenden Diagnose grundsätzlich von eher günstigen Therapiemöglichkeiten auszugehen sei und auch die realen Therapiemöglichkeiten günstig seien (Gutachten S. 50).
Wie bereits dargelegt ist das Gutachten schlüssig und überzeugend, weshalb kein Anlass besteht, von der Einschätzung der Experten abzuweichen. Gestützt darauf ist von einer schweren psychischen Störung beim Berufungskläger und deren Zusammenhang mit der Tat auszugehen. Für die Anordnung einer stationären Massnahme muss die begangene Tat ein Verbrechen Vergehen sein, was vorliegend der Fall ist. Eine stationäre Massnahme ist zudem geeignet, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Delikte deutlich zu verringern. Zu prüfen ist jedoch, ob eine stationäre Therapie im heutigen Zeitpunkt noch notwendig erscheint ob auch eine ambulante Therapie zum angestrebten Erfolg führt.
6.4 Der Berufungskläger ist inzwischen bereits ein Jahr in der psychiatrischen Klinik und bewährt sich dort gut. Er ist durch eine (Depot-)Medikamentation zunehmend stabilisiert. Bei der vorliegenden Diagnose ist denn auch eine zuverlässige Medikamenteneinnahme von grosser Bedeutung. Der Berufungskläger hat zwar an der Berufungsverhandlung angegeben, die Depotspritze weiterhin nehmen zu wollen, aber gleichzeitig auch dargetan, dass er freiwillig nur ungern in eine Behandlung gehen würde (Protokoll S. 2 f.). Dass sich der Berufungskläger weiterhin an eine beständige Medikamenteneinnahme halten würde, erscheint nicht glaubhaft. Auch nach der Auffassung des therapeutischen Leiters der Psychiatrischen Klinik [...] ist die Fortführung der Behandlung auf der geschlossenen Massnahmestation weiterhin geboten. Aus therapeutischer und prognostischer Sicht sei eine schrittweise Lockerung der Ausgangsstufen zu befürworten, die der therapeutische Leiter auch zur genaueren Einschätzungsmöglichkeit des Patienten als sinnvoll erachtet (Antrag auf Bewilligung der Lockerungsstufen H-K vom 26. September 2016).
Insgesamt ergibt sich, dass der Berufungskläger trotz der erreichten Therapiefortschritte weiterhin einer umfassenden Behandlung bedarf und dass es wichtig ist, Vollzugsöffnungen und Belastungssteigerungen stufenweise einzuführen und zu begleiten. Ein Wohn- und Arbeitsexternat ist grundsätzlich auch im Rahmen einer sta-tionären Massnahme möglich. Insofern besteht in der konkreten Ausgestaltung keine grosse Differenz zwischen einer stationären und einer ambulanten Massnahme hinsichtlich der für den Berufungskläger damit verbundenen Freiheitsbeschränkung. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass im Rahmen der stationären Massnahme Belastungssteigerungen erprobt und evaluiert werden und in Krisenfällen unverzüglich eingegriffen werden kann. Dies erscheint sinnvoll und angesichts der im Fall nicht adäquater Behandlung zu erwartenden deutlich höheren Rückfallgefahr bezüglich schwerwiegender Straftaten auch erforderlich. Eine solche Sanktion steht unter Berücksichtigung der Schwere der Rückfallgefahr daher auch nicht im Missverhältnis zum Gewicht der verübten Straftaten. Durch die beantragten und auch gewährten schrittweisen Vollzugslockerungen kann den erzielten Fortschritten Rechnung getragen werden; eine gänzliche Entlassung ins ambulante Setting ist jedoch nicht angezeigt. Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen könnten für den vorliegenden Fall keine genügende Eingriffsmöglichkeit gewährleisten. Den nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ausführungen des Gutachters wie auch der Empfehlung der behandelnden Therapeuten folgend ist daher nach wie vor eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
7.
Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (vgl. AGE SB.2015.107 vom 29. September 2016 E.5). Der Berufungskläger, der sich seit dem 18.Januar 2016 in stationärer Behandlung befindet, verfügt weder über ein geregeltes Einkommen noch über Vermögen. Es ist daher trotz seines Unterliegens auch im Berufungsverfahren von einer Kostenauflage an ihn abzusehen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen daher zulasten der Gerichtskasse. Auch der amtliche Verteidiger ist für seinen mit Honorarnote vom 1.Februar 2017 geltend gemachten Aufwand (zuzüglich vier Stunden für die Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs.4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
die Verfahrenseinstellung bezüglich einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil von B____
- die Verfügungen über die beigebrachten Kleider sowie über die beschlagnahmten Gegenstände;
- die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Es wird festgestellt, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie der Nötigung erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art.19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.- gehen zulasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'380.- und ein Auslagenersatz von CHF 172.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 364.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerschaft
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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