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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.101 (AG.2021.296)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.101 (AG.2021.296) vom 22.01.2021 (BS)
Datum:22.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 117 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 128 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 344 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 48 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StGB ; Art. 57 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 60 StGB ; Art. 62c StGB ; Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:103 IV 65; 113 IV 56; 113 IV 87; 120 IV 334; 121 IV 18; 122 IV 197; 126 IV 84; 129 IV 124; 130 IV 58; 132 IV 49; 133 IV 158; 133 IV 256; 134 IV 1; 134 IV 97; 135 IV 152; 137 IV 1; 138 IV 113; 138 IV 120; 139 IV 113; 141 IV 369; 141 IV 437; 143 IV 214; 143 IV 373; 143 IV 63; 144 IV 113; 144 IV 217; 96 IV 99;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer


SB.2016.101


URTEIL


vom 22. Januar 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger 1

c/o Kantonale Strafanstalt Zug, Beschuldigter

An derAa2, 6300Zug

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


B____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter

Ziegeleiweg13, 5600Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


C____, geb. [...] Berufungsklägerin 3

c/o [...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin



Privatkläger


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]


[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. Mai 2016 (SG.2015.259)


Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019

(vom Bundesgericht am 8.September 2020 aufgehoben)


betreffend

ad 1: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung


ad 2: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären Suchtbehandlung


ad 3: Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 17.Mai 2016 wurde A____ (Berufungskläger1) der vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach Art.19 Abs.2 lit.a (grosse Gesundheitsgefährdung) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Übertretung nach Art.19a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu 10Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15.Januar 2014. Es wurde eine Busse von CHF400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt und eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art.63 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend die vor dem 17.Mai 2013 begangenen Übertretungen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF33623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF8000.- auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.


B____ (Berufungskläger2) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17.Mai 2016 der vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Amtsanmassung und der mehrfachen Übertretung nach Art.19a BetmG schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 4.Februar 2013 gewährten bedingten Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8.August 2012 (Reststrafe von 148Tagen) und der Rückversetzung in den Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 59Tagen ausgestandenen Freiheitsentzugs sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug ab dem 14.August 2015. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art.59 StGB angeordnet. Weiter wurde eine Busse von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde das Verfahren im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF38999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF6000.- auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.


C____ (Berufungsklägerin3) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17.Mai 2016 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurden ihr für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF12694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF4000.- auferlegt und es wurde über das Honorar ihres amtlichen Verteidigers beschlossen.


Weiter beschloss das Gericht betreffend sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.


Gegen dieses Urteil erhoben der Berufungskläger 1, der Berufungskläger 2 sowie die Berufungsklägerin 3 Berufung und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob Anschlussberufung.


Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 30.Januar 2019 hinsichtlich des Berufungsklägers 1 fest, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art.19 Abs.2 lit.a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art.19a BetmG, Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie betreffend die Verfahrenseinstellung für die vor dem 17.Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art.19a BetmG in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf den Berufungskläger 2 stellte es die Rechtskraft betreffend die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie betreffend die Verfahrenseinstellung für den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung (AS lit.D Ziff.1.1) fest. Ferner stellte es fest, dass die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen in Rechtskraft erwachsen sind. Das Appellationsgericht erklärte den Berufungskläger 1 mit Urteil vom 30.Januar 2019 nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Unterlassung der Nothilfe und der fahrlässigen Tötung schuldig. Den Berufungskläger 2 sprach es vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei und erklärte ihn, nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) und der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Die Berufungsklägerin 3 sprach es vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung frei und erklärte sie der Unterlassung der Nothilfe und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig. Der Berufungskläger 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8Jahren und 6 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15.Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 Abs.1 StGB angeordnet. Der Berufungskläger 2 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Einrechnung des zwischen dem 7.Juni 2013 und dem 23.September 2014 ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft 59Tagen sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 14.August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen den Berufungskläger 2 mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, vom 4.Februar 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 8.März 2013 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8.August 2012 (Reststrafe von 148Tagen) wurde in Anwendung von Art.89 Abs.4 StGB dagegen nicht widerrufen. Die Berufungsklägerin 3 wurde zu 2Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.


Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am 28.Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8.September 2020 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020).


In Bezug auf den Berufungskläger 1 ergingen folgende Instruktionshandlungen:


Am 29.August 2019 wies der Straf- und Massnahmenvollzug das Appellationsgericht darauf hin, dass der Berufungskläger 1 am 14. September 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst haben werde, und empfahl, von einer bedingten Entlassung abzusehen. Gleichzeitig reichte er den Therapieverlaufsbericht der [...] vom 14.August 2019, den Vollzugsbericht der Kantonalen Strafanstalt Zug vom 26. August 2019 sowie die Disziplinierungen im Strafvollzug vom 11.Februar 2019, 8.Mai 2019 und 12.Juni 2019 zu den Akten. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5.September 2019, die Haftentlassung sei nicht zu bewilligen, der Berufungskläger 1 ersuchte dagegen gleichentags um eine bedingte Entlassung. Die bedingte Entlassung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6.September 2019 nicht bewilligt. Am 22.Mai 2020 stellte der Berufungskläger 1 beim Straf- und Massnahmenvollzug ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug. Das Gesuch wurde am 29.Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet mit der Empfehlung, diesem nicht zu entsprechen. Zudem wurden Disziplinarverfügungen vom 14. November 2019, 14.Februar 2020 sowie vom 26.April 2020, zwei Aktennotizen vom 26.März 2020 und vom 16.April 2020 sowie der Therapieverlaufsbericht der [...] vom 10.März 2020 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 2.Juni 2020 wurde das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen. Am 16.Oktober 2020 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die Gewährung eines gesicherten und therapeutisch begleiteten Ausgangs am 21.Oktober 2020. Gleichzeitig reichte er die entsprechende Anfrage der Strafanstalt Zug vom 12.Oktober 2020, die Disziplinarverfügungen vom 8. Juli 2020 und 7. September 2020, den Therapieverlaufsbericht der [...] vom 10.März 2020 sowie den Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 29. Juli 2020 zu den Akten. Mit E-Mail der Verfahrensleiterin vom 19.Oktober 2020 resp. Verfügung von gleichem Datum wurde mitgeteilt, dass gegen den geplanten Ausgang keine Einwände bestehen. Am 29.Oktober 2020 ging eine Rückmeldung des begleiteten Ausgangs von der Strafanstalt Zug sowie vom Berufungskläger 1 ein. Im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung reichte die Strafanstalt Zug einen aktuellen Vollzugsbericht über den Berufungskläger 1 vom 16.Dezember 2020 ein. Am 21. Dezember 2020 wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger 1 zu den Akten genommen. Der Berufungskläger 1 reichte am 5.Januar 2021 einen Antrag der Strafanstalt Zug an den Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Dezember 2020 betreffend Versetzung sowie den Therapieabschlussbericht der [...] vom 23.Dezember 2020 zu den Akten. Dieselben Akten wurden dem Appellationsgericht am 20.Januar 2021 vom Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleiterin verzichtete der Straf- und Massnahmenvollzug am 21. Januar 2021 aufgrund der ungewissen Sanktion Stellung zum Gesuch der Strafanstalt Zug betreffend Versetzung des Berufungsklägers 1 zu nehmen.


In Bezug auf den Berufungskläger 2 ergingen folgende Instruktionshandlungen:


Am 20. März 2019 beantragte der Berufungskläger 2 die Gewährung des vorläufigen Strafvollzugs, welcher ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21.März 2019 bewilligt wurde. Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte der Berufungskläger 2 beim Straf- und Massnahmenvollzug um Prüfung einer bedingten Haftentlassung, welcher die Eingabe am 21.März 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete. Der Straf- und Massnahmenverzug empfahl dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 10.Mai 2019, dem Berufungskläger 2 die bedingte Entlassung nicht zu gewähren und reichte gleichzeitig einen Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste [...] über den Berufungskläger 2 vom 3. April 2019 sowie einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 23. April 2019 zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 17.Mai 2019 beantragte der Berufungskläger 2 die Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft nahm am 29.Mai 2019 Stellung und am 5.Juni 2019 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das Gesuch ab. Am 18.Juli 2019 stellte der Berufungskläger 2 ein eigenhändiges Haftentlassungsgesuch, welches vom Straf- und Massnahmenvollzug am 23. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde. Am 24. Juli 2019 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug überdies eine Disziplinarverfügung gegen den Berufungskläger 2 der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 28. Juni 2019 zu den Akten. Nachdem sich der Verteidiger des Berufungsklägers 2 am 25. Juli 2019 und die Staatsanwaltschaft am 29.Juli 2019 zum Haftentlassungsgesuch vernehmen lassen hatten, wurde dieses mit Verfügung vom 29.Juli 2019 abgewiesen. Am 12. November 2019 gelangte der Berufungskläger 2 an den Straf- und Massnahmenvollzug und beantragte eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Gewährung der bedingten Entlassung. Der Straf- und Massnahmenvollzug leitete die Eingabe am 12. November 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 13.November 2019 wurde der Verteidiger des Berufungsklägers 2 von der Verfahrensleiterin um Erläuterung ersucht, ob seine Eingabe als neues Gesuch um bedingte Entlassung zu verstehen sei. Eine Antwort blieb aus, jedoch stellte der Berufungskläger 2 am 5.Februar 2020 beim Straf- und Massnahmenvollzug ein Gesuch um bedingte Entlassung, eventualiter um Versetzung in eine offene Anstalt. Der Straf- und Massnahmenvollzug leitete dieses zusammen mit Disziplinarverfügungen der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 22.Juli 2019, 6.August 2019, 27.August 2019, 11.September 2019, 10.Januar 2020 und 31.Januar 2020 an das Appellationsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug liessen sich mit Stellungnahme vom 19.Februar 2020 bzw. 24.Februar 2020 vernehmen. Am 25.Februar 2020 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 20.Februar 2020 zu den Akten. Der Berufungskläger 2 replizierte am 26.Februar 2020. Am 28. Februar 2020 wurde sowohl das Gesuch um Haftentlassung als auch das Gesuch um Versetzung in den offenen Strafvollzug von der Verfahrensleiterin abgewiesen. Am 5.März 2020 wurden dem Verteidiger auf entsprechendes Ersuchen die Eingangsanzeige des Bundesgerichts sowie die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft zugestellt. Am 26.Juni 2020 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug eine E-Mail der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 25.Juni 2020 ein, in welcher über einen Vorfall informiert wurde, bei welchem bei einem Besucher des Berufungsklägers 2 Betäubungsmittel vorgefunden worden seien. Im Hinblick auf die Verhandlung ging am 8. Dezember 2020 der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg über den Berufungskläger 2 ein. Am 21. Dezember 2020 wurde ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.


In Bezug auf die Berufungsklägerin 3 wurde am 21. Dezember 2020 ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.


Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 bzw. Vorladungen vom 4.November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand am 22.Januar 2021 statt. Die Berufungskläger 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin 3 wurden zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 1, Advokatin [...], die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 2, Advokat [...], und die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin 3, Advokat [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf den Berufungskläger 1, dieser sei nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten, eventualiter zu 12 Jahren und 6 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Zudem sei über den Berufungskläger 1 eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art.60 StGB anzuordnen. Hinsichtlich des Berufungsklägers 2 beantragt die Staatsanwaltschaft, dieser sei neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 11Jahren und 3 Monaten, eventualiter zu 10 Jahren und 3Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Zudem sei festzustellen, dass die am 4. Februar 2013 bedingt gewährte Entlassung nicht widerrufen werde. Die Berufungsklägerin 3 sei schliesslich der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, eventualiter zu dreieinhalb Jahren, zu verurteilen. Der Berufungskläger 1 beantragt dagegen, er sei der eventualvorsätzlichen Tötung und der übrigen im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 aufgeführten Schuldsprüche, mit Ausnahme der Unterlassung der Nothilfe, schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren sowie zu einer Busse von CHF300.- zu verurteilen. Die Strafe sei unter Berücksichtigung der ausgestandenen Haft zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art.63 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 StGB aufzuschieben. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art.60StGB aufzuschieben. Der Berufungskläger 2 beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 zu bestätigen und es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Auch die Berufungsklägerin 3 beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 zu bestätigen.


Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15.Mai2019, E. 2.1). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.106 vom 27.Juni 2016 E.1.1).


1.2

1.2.1 Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 28.Oktober 2019 focht die Staatsanwaltschaft die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 ergangenen Schuldsprüche der Berufungskläger 1 und 2 wegen Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) bzw. des Schuldspruchs der Berufungsklägerin 3 wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) nicht an. Diese Schuldsprüche bilden damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor dem Bundesgericht die Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft bzw. in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung. Im Sinne eines Eventualantrags beantragte sie die Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen bzw. der Berufungsklägerin 3 wegen Gehilfenschaft hierzu (vgl. Akten S.4957 f.). Nicht mehr beantragt hat sie dagegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 verworfenen Eventualanklagepunkte II sowie III (vgl. Urteil des Strafgerichts S.11 ff.) sind vorliegend daher nicht mehr Prozessthema. Ebenfalls nicht mehr zu befinden ist über die unangefochten gebliebenen Punkte des Strafgerichtsurteils.


In materieller Hinsicht hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, die Annahme, dass dem Berufungskläger 1 in Bezug auf den erhobenen Vorwurf wegen Tötung durch aktive Tatbegehung auf subjektiver Seite das Willenselement gefehlt habe, erweise sich als bundesrechtswidrig. Der Berufungskläger 1 habe eventualvorsätzlich gehandelt. Offengelassen hat es, ob der Berufungskläger 2 sich der eventualvorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft bzw. die Berufungsklägerin 3 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben (vgl. BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4).


Zu entscheiden ist somit im vorliegenden Verfahren einzig noch über die Frage des Vorwurfs der (eventual-)vorsätzlichen Tötung in Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung in Bezug auf die Berufungsklägerin 3. Sodann ist die Strafzumessung neu vorzunehmen und ist die Verlegung der Kosten zu überprüfen.


1.2.2

1.2.2.1 Im Berufungsverfahren, welches dem Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 voranging, beantragte die Staatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf den Berufungskläger 1 als auch den Berufungskläger 2 in Anwendung von Art.56a StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.59 und 60StGB. Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 wurde von der Anordnung einer stationären Massnahme hinsichtlich beider Berufungskläger abgesehen, über den Berufungskläger 1 jedoch eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtmassnahme angeordnet. Diesen Entscheid hinsichtlich der von ihr beantragten Massnahmen wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten und war im bundesgerichtlichen Verfahren folglich nicht mehr Thema.

Der Berufungskläger 1 beantragte anlässlich der Verhandlung vom 22.Januar 2021 den Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art.63 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 StGB. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er ferner die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art.60 StGB bei gleichzeitigem Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft erachtete eine Massnahme gemäss Art.60 StGB ebenfalls als angezeigt und passte ihren dahingehenden Antrag an der Verhandlung an (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 14 f., Akten S.5242 f.).


1.2.2.2 Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang. Sie sind durch das Gericht wechselseitig austauschbar und können auch während dem Vollzug in eine andere umgewandelt werden (vgl. Art.62c Abs.3 und 6 sowie Art.63b Abs.5 StGB). Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, das System des Massnahmenrechts möglichst Zweckmässigkeitsüberlegungen unterzuordnen und weitgehend eine situationsgerechte Anwendung des Massnahmenrechts zu ermöglichen (Heer, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, 2019, Art. 62c StGB N 2 sowie Art.56 StGB N 28). Dementsprechend steht in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat, auch das Verbot der reformatio in peius dem Austausch von therapeutischen Massnahmen, bspw. von einer ambulanten zu einer stationären Massnahme, nicht entgegen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 24 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich in Fällen, in denen im kantonalen Verfahren eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde und diese im bundesgerichtlichen Verfahren - wie vorliegend - nicht Prozessthema war. Das Aussprechen einer stationären Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz ist selbst in einem solchen Fall nach einer Rückweisung noch zulässig (BGE 144 IV 113 Sachverhalt A sowie E.4.3 S.114 und 117). Da die Anordnung der vollzugsbegleitenden Therapie in solchen Fällen zudem nicht rechtskräftig ist, bedarf es für eine allfällige Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art.60 StGB keiner förmlichen Aufhebung der ambulanten Massnahme durch die Vollzugsbehörde (BGE 144 IV 113 E. 4.4 S.118). Es ist im vorliegenden Verfahren somit auch die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme in Bezug auf den Berufungskläger 1 zu beurteilen.

1.2.2.3 Ob auch in Bezug auf den Berufungskläger 2 vorliegend noch über die Anordnung einer stationären Massnahme befunden werden könnte, erscheint aufgrund dessen, dass im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 über ihn weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, fraglich (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 29), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Weder wird eine solche von einer Partei beantragt, noch sind Umstände ersichtlich, welche eine erneute Prüfung anzeigen würden. Über den Verzicht der Anordnung einer therapeutischen Massnahme über den Berufungskläger 2 ist daher nicht mehr zu befinden.


2.

2.1 Der Berufungskläger 1 beantragt im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung. Der Berufungskläger 2 und die Berufungsklägerin 3 beantragen jeweils einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung bzw. der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung.


Der Sachverhalt ergibt sich aus den nachfolgenden, grundsätzlich nicht mehr bestrittenen Erwägungen des Strafgerichts (E. 2.2 unten) sowie aus denjenigen des Appellationsgerichtsurteils vom 30. Januar 2019 betreffend Tod D____s (E. 2.3 unten) sowie betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (E. 2.5 unten). Die Schuldsprüche der Berufungskläger 1 und 2 sowie der Berufungsklägerin 3 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung sind vorliegend zwar nicht mehr zu überprüfen, da diese jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorsätzlichen Tötung von Bedeutung sind, ist die zugrundeliegende Sachverhaltsermittlung ebenso aufzunehmen (E. 2.4 unten). Zudem wurden die Berufungskläger anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 nochmals zum Tathergang befragt (E.2.6 unten).


2.2 In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren noch strittigen Vorwürfe ging das Strafgericht von folgendem Sachverhalt aus:


Die Berufungskläger und das spätere Opfer D____, zu jener Zeit allesamt schwerst mehrfach betäubungsmittelabhängig, hätten sich ab dem 6. Dezember 2013 gemeinsam in der Wohnung der Berufungsklägerin 3 am [...] in Basel aufgehalten. Aufgrund des Verdachts des Diebstahls von Kokain durch D____ habe der Berufungskläger 1 den Entschluss gefasst, diesen auf Morphinentzug zu setzen, indem er ihn gegen seinen Willen in der Wohnung festgehalten und ihm dadurch den Zugang zur heroingestützten Substitutionsbehandlung der UPK Basel (Zentrum für heroingestützte Behandlung «Janus») verwehrt habe. Auch habe der Berufungskläger 1, welcher die Verfügungsgewalt über die innerhalb der Wohnung in erheblicher Menge gelagerten Betäubungsmittel innegehabt habe, D____ auch nicht mehr am Konsum morphinhaltiger Stoffe teilnehmen lassen. Dieses Verhalten sei vom Berufungskläger 2 und von der Berufungsklägerin 3 ausdrücklich gebilligt worden, ersterer habe sich durch die Übernahme von Bewachungsaufgaben aktiv am Freiheitsentzug D____s beteiligt.


Am 7.Dezember 2013 habe D____ kurzzeitig aus der Wohnung entweichen können und sich auf Socken zur Abgabestelle des Janus begeben, welche jedoch bereits geschlossen gehabt habe, sodass er keinen Stoff habe beziehen können. Vor Ort sei D____ auf den Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3 getroffen. Aufgrund des Suchtdrucks habe er sich mit diesen zurück in die Wohnung begeben. Dort sei ihm weiterhin kein Morphin zugänglich gemacht worden, dafür sei er durch die Anwendung von Gewalt zusätzlich zum Entzug, hauptsächlich ausgehend vom Berufungskläger 1, teilweise vom Berufungskläger 2, misshandelt worden. Er sei während des Freiheitsentzugs geschlagen, geschnitten, gestochen, gebrannt, mit Schlagringen, Spritzen, Messern und mit heissen Drähten traktiert worden. Zudem sei er gefesselt, mit einem Stromkabel gewürgt, eingeschüchtert und gedemütigt worden (Urteil des Strafgerichts S.41ff.).


Die Nacht vom 8.auf den 9.Dezember 2013 habe D____ gefesselt verbracht. Am Morgen des 9.Dezember 2013 habe er sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befunden, worauf ihm die Fesseln gelöst worden seien. Um die auffallend starken Entzugserscheinungen zu lindern, habe man versucht, D____ von einer Folie pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) rauchen zu lassen. Dies sei ihm aufgrund seines geschwächten körperlichen Zustandes nicht mehr gelungen; mangels Körperspannung seien sein Oberkörper und Kopf nach hinten weggesackt. Daraufhin habe der Berufungskläger 1 eine Spritze mit Diaphin vorbereitet und D____ intravenös verabreicht. Dieser habe durch die Wirkung der Spritze erst typische Anzeichen einer Überdosis gezeigt und sei dann wenig später, innert weniger Minuten bis ca. eine Stunde nach Abgabe der Spritze, an einer Mischintoxikation («Überdosis») verstorben (angefochtenes Urteil S.46ff.). Nach dem Tod sei die Leiche D____s in der Wohnung belassen und zunächst zur Seite gelegt bzw. abgedeckt worden. Später habe man sie in eine Plastikplane gewickelt und auf dem Balkon in einer Gartenbox gelagert, wo der Berufungskläger 1 sie noch Wochen nach dem Tod auf vielfältige Weise malträtiert habe. Am 15.Januar 2014 wurde der stark in Mitleidenschaft gezogene Leichnam D____s im Zustand fortgeschrittener Fäulnis von der Polizei entdeckt (Akten S.52f.).


2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30.Januar 2019 war in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung nicht umstritten, dass der Berufungskläger 1 dem Opfer eine Spritze mit Betäubungsmitteln verabreicht hatte, als sich dieses am Morgen des 9.Dezember 2013 in körperlich stark geschwächten Zustand befand. Zu prüfen war indessen, ob und inwiefern der Berufungskläger 1 durch das Verabreichen der Diaphinspritze eine kausale Ursache für den Tod D____s gesetzt hat. Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 wurde dazu folgendes erwogen:


2.3.1

2.3.1.1 Im Laufe des Verfahrens wurden zwei forensisch-toxikologische Gutachten erstellt, welche den Substanzkonsum des Opfers vor seinem Ableben beleuchten:


Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 18.Februar 2014 (Akten S.2400ff.) geht hervor, dass im Urin, im peripheren Blut, im koagulierten Blut aus dem Bauchraum, in der Muskulatur und im Mageninhalt des Opfers unter anderem Morphin, Kokain und Methadon sowie diverse weitere Medikamente und Metaboliten davon nachgewiesen worden sind. Weiter seien Hinweise auf Cannabis und Buprenorphin gefunden worden. Die Einnahme weiterer Betäubungsmittel oder ein toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe vor dem Tod nicht stattgefunden. Auffallend sei eine sehr hohe Konzentration von 8500 µg/L Morphin im Mageninhalt. Dies weise darauf hin, dass der Stoff (auch) oral bzw. nasal aufgenommen worden sei. Nicht auszuschliessen sei auch eine postmortale Diffusion aus der Leber in den Magen. Einschränkend wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des Volumens des Mageninhaltes (10 mL) nur sehr geringe Mengen der Substanz im Magen befunden haben (Akten S.2402).


In Bezug auf das Morphin hält das Gutachten gestützt auf das Fehlen von Begleitalkaloiden von Strassenheroin fest, es sei bewiesen, dass das Opfer pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) aufgenommen habe und kein Strassenheroin. Dabei sprächen die Konzentrationen an freiem, pharmakologisch aktivem Morphin für einen Heroinkonsum, der nur kurze Zeit vor dem Tod stattgefunden haben müsse. Die Konzentrationen seien mit ca. 5000 µg/L derart hoch, dass sie nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Es sei somit von einer intravenösen oder intramuskulären Applikation bzw. einer Aufnahme durch Rauchen auszugehen (Akten S.2402). Als weiteres Element deuteten die aus dem Blut ersichtlichen Verhältnisse des pharmakologisch inaktiven Abbauprodukts Morphin-3-Glucuronid zu Morphin und des aktiven Abbauprodukts Morphin-6-Glucuronid zu Morphin ebenfalls auf eine kurz vor dem Tod erfolgte Heroinaufnahme hin, wobei ein Anteil der Glucuronide von einem früheren Konsum stammen könnte. Als zusätzliches Indiz für einen raschen Todeseintritt nach der Heroinaufnahme beschreibt das Gutachten vom 18.Februar 2014 die Tatsache, dass die Wirkstoffkonzentrationen im Blut des Verstorbenen stark von jenen in der Muskulatur abweichen. Dies obschon die Muskulatur ein gut durchblutetes Organ sei, sodass die Konzentrationen einiger Substanzen gut mit der Konzentration im Blut korrelierten. Beim Opfer sei dies nicht der Fall gewesen, was sich bei einem raschen Todeseintritt dadurch erkläre, dass die Verteilung der Opiate (Heroin, Monoacetylmorphin und Morphin) im Körper noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Als konkurrierende Ursache sei indes auch eine postmortale Umverteilung nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wirkung dieses Effekts wurde im zweiten forensisch-toxikologischen Gutachten indes noch weiter relativiert (Akten S.4627f.). In Bezug auf die Morphintoleranz des Opfers ging das IRM gestützt auf die Akten des Janus davon aus, es habe im Substitutionsprogramm zwei Mal täglich jeweils fünf Tabletten à 200mg Diaphin IR (immediate release; sofortige Freisetzung des Wirkstoffs) zur oralen Einnahme erhalten. Selbst bei diesem Setting könnten Blutkonzentrationen in der beim Opfer gemessenen Grössenordnung zu einer kritischen Situation führen. Dies liege daran, dass die maximalen Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme bei weitem nicht in den Konzentrationsbereich kämen, wie dies bei D____ festgestellt worden sei. Dabei noch nicht berücksichtigt sei die abnehmende Toleranz gegenüber Opiaten bei ausbleibendem Konsum. In wie weit diese Toleranz reduziert gewesen sei, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht beurteilen (Akten S.2403).


Das Gutachten vom 18.Februar 2014 äussert sich weiter zu den übrigen im Körper des Opfers nachgewiesenen Substanzen: Demnach beweisen die Befunde, dass D____ in den Stunden vor seinem Tod Kokain konsumiert habe und im Zeitpunkt des Todes unter dessen direkter Wirkung stand. Vermutet werde die Aufnahme einer mässig hohen Kokainmenge. Die weiteren Befunde betreffend Methadon, Alkohol (entstanden durch postmortale Fäulnisprozesse) und Medikamente (Beruhigungsmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel) seien ohne toxikologische Relevanz für den Todeseintritt (Akten S.2403f.).


2.3.1.2 Das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte forensisch-toxokologische Gutachten vom 27.Dezember 2018 bestätigte in Bezug auf die Unterschiede in der Wirkungsweise zwischen oraler und injizierter Anwendung von Diaphin, dass die maximalen Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Zu beachten sei, dass es bei der Herstellung von injizierbarer Lösungen aus Diaphin-Tabletten zu Verlusten im Wirkstoffgehalt kommen könne, wenn die Lösung vor der Applikation gefiltert werde, beispielsweise um die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe nicht mit zu konsumieren. Grundsätzlich sei es indes kein Problem, den Wirkstoff aus Diaphin-Tabletten herauszulösen und in eine Spritze aufzuziehen (Akten S.4623f.).


Zur Frage, ob die im Blut gemessenen Morphinwerte davon abhingen, ob der Stoff intravenös oder intramuskulär appliziert wurde, führt das Gutachten aus, bei einer intramuskulären Verabreichung lägen die maximalen Blutspiegel (bei gleicher Dosierung) deutlich tiefer und treten im Vergleich zur intravenösen Applikation auch einige Minuten zeitverzögert auf, da zunächst eine Resorption aus dem Muskel ins Blut erfolgen müsse, deren Dauer von der Durchblutungsrate des Muskelgewebes abhänge. In Bezug auf die Menge an Diaphin, welche dem Körper von D____ vor seinem Tod zugeführt worden sind, listet das Gutachten zahlreiche Effekte auf, die angesichts der ausgeprägten Fäulnis beim Untersuchungszeitpunkt und der grundsätzlich komplexen Pharmakokinetik von Heroin zu einer Unter- oder Überschätzung der Dosis führen könnten. Dementsprechend könne keine präzise Angabe gemacht werden. Insgesamt sei jedoch von der Aufnahme einer sehr hohen Morphin- bzw. Heroin-Dosis auszugehen.


Hinsichtlich der Frage, ob D____ bereits tot war, als ihm die letzte Dosis Diaphin injiziert worden ist, wird im Gutachten vom 27.Dezember 2018 festgehalten, die Verhältnisse der Stoffwechselprodukte zum freien Morphin zeigten, dass eine Aufnahme vor dem Todeseintritt gegeben gewesen sein musste. Ohne Kreislauffunktion könne ein Transport zur und von der Leber nur noch durch passive Diffusionsprozesse entlang eines Konzentrationsgradienten erfolgen und es sei unwahrscheinlich, dass eine nennenswerte Bildung von Stoffwechselprodukten und deren Umverteilung in umliegendes Gewebe bzw. in das periphere Blut noch stattfinden könne. Eine postmortale Verabreichung von Heroin durch Applikation in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten (insbesondere im peripheren Blut und Muskel) nur eher unwahrscheinlich zu den Befunden geführt, die konkret im vorliegenden Fall erhoben wurden. Andersherum formuliert hätte eine ausgesprochen hohe Dosis appliziert worden sein müssen, um umverteilt in solchen Spiegeln zu resultieren (Akten S.4627, 4634f.).


In Bezug auf das Einsetzen von Entzugserscheinungen hält das Gutachten fest, dass solche bereits nach etwa 4-6Stunden auftreten und nach etwa 32-72Stunden ihren Höhepunkt erreichen. Die zahlreichen verordneten Medikamente, welche das Opfer zu sich nahm, könnten durch Konkurrenz um das gleiche metabolisierende Enzym allerdings zu einer Verzögerung im Auftreten möglicher Entzugserscheinungen geführt haben.


Zur Todesursache lässt sich dem Gutachten schliesslich entnehmen, dass der Tod von D____ mit einer letalen Mischintoxikation zu vereinbaren sei, wobei der Morphinspiegel aufgrund der sehr hohen Blutkonzentration als toxikologisch führend anzusehen sei. Der Konsum von Kokain könne zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben, ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können. Der Wirkungsbeitrag von Methadon sei als eher gering zu bezeichnen (Akten S.4634).


2.3.1.3 Weiter liegt eine Liste vor, aus welcher die Medikation ersichtlich ist, welche an das spätere Opfer bis zu seinem Tod im Zentrum für heroingestützte Behandlung «Janus» abgegeben worden ist (Akten S.4519ff.). Daraus geht hervor, dass es plangemäss jeweils zwei Mal täglich je fünf Tabletten Diaphin IR 200mg erhalten sollte, sowie als weitere Medikamente Stilnox, Entumin, Methadon, Rivotril und Remeron. Aus dem Begleitschreiben erhellt, dass D____ das Diaphin prinzipiell unter Sicht einzunehmen hatte und dass ihm kein Diaphin mitgegeben werden durfte. Im dokumentierten Zeitraum ab dem 1.November 2013 begab sich D____ in der Regel zwei Mal täglich zum Janus, wobei er im Monat November bloss wenige Termine ausliess. In der Woche vor seinem Tod verpasste er die Diaphinbezüge hingegen am Dienstag, 3.Dezember 2013 (Vormittag) sowie am Mittwoch, 4.Dezember 2013 (Vormittag und Nachmittag). Letztmals bezog er am Nachmittag des 6.Dezember 2013 Substitutionsstoffe. Was den 7.Dezember 2013 betrifft, an welchem D____ die Wohnung am [...] kurzzeitig verlassen hatte, um sich zum Janus zu begeben, ergibt sich aus der Dokumentation, dass ihm an diesem Tag weder Diaphin noch andere Stoffe ausgeteilt worden sind (Akten S.4530ff.).


2.3.2 Die vorstehenden Erkenntnisse wurden anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 von den Sachverständigen konkretisiert.


E____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die in den Gutachten getroffenen Ausführungen bzw. sagte gleichlautend aus. Es wird darauf verwiesen (Akten S.3770ff.).


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 hob sie hervor, dass der Tod des Opfers nicht durch den Entzug als solchen eingetreten sein könne, d.h. es nicht am Morphinentzug als solchem verstorben sein könne. In Bezug auf dessen körperliche Prädisposition führte sie aus, dass es gemäss dem Obduktionsbefund zwar an einer chronischen Leberentzündung gelitten habe, das Organ aber strukturell in Ordnung gewesen sei. Das Herz, welches im Fall einer Vorschädigung auch eine Überdosis durch Kokain als Todesursache plausibel gemacht hätte, sei ebenfalls strukturell und histologisch unauffällig gewesen und habe keine Hinweise auf eine Defizienz gezeigt. Es sei ausgeschlossen, dass es zu einer akuten Herzdurchblutungsstörung gekommen sei, die den Tod hätte (mit-) verursachen können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.30ff., Akten S.4831 b).


Die sachverständige Toxikologin, F____, bestätigte vor dem Berufungsgericht die im Gutachten vom 27.Dezember 2018 bereits dargelegten Schlüsse. Sie betonte, dass sich Diaphintabletten ohne weiteres auflösen und in eine Spritze ziehen liessen. Die Dauer des Vorgangs liege im tiefen Minutenbereich, selbst wenn die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe herausgefiltert würden. Weiter bekräftigte sie, dass die Unterschiede zwischen den Substanzspiegeln im peripheren Blut und im Muskel derart hoch seien, dass eine rein postmortale Umverteilung der Stoffe nicht mehr plausibel sei. Im Umkehrschluss heisse dies, dass im Zeitpunkt der Applikation im Körper noch eine Stoffwechselfunktion erhalten gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.25ff., Akten S.4831 b).


2.3.3 Sämtliche Beteiligten wurden im Vorverfahren und anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 zu den Umständen der vorgeworfenen Injektion befragt.


2.3.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Berufungskläger über die Dauer der Strafuntersuchung geprüft hat und zum Schluss kam, es habe offensichtlich eine Absprache gegeben, die Spritze unerwähnt bleiben zu lassen (Urteil des Strafgerichts S.49). Dieser Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht an. Die Berufungsklägerin 3 hat sich über die Dauer des Vorverfahrens an diese Absprache gehalten und regelmässig Erinnerungslücken geltend gemacht. Demgegenüber gab der Berufungskläger 1 in der Einvernahme vom 17.Februar 2014 erstmals zu, D____ unmittelbar vor dessen Ableben Heroin gespritzt zu haben. Dies bestätigte er in der darauffolgenden Einvernahme vom 6.März 2014 und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14.März 2014. Dabei erlangte der Berufungskläger 2 Kenntnis darüber, dass die Spritze als zentrales Element der Sachverhaltsermittlung zugestanden worden war. Nichtsdestotrotz erwähnte er Berufungskläger 2 von sich aus die unmittelbar vor dem Tod abgegebene Spritze nicht mehr.


Als weiteres Element ist der Aussagewürdigung voranzustellen, dass der Berufungskläger 1 seine während der ganzen Strafuntersuchung aufrecht erhaltene Aussage, er habe Strassenheroin gespritzt, im Berufungsverfahren zugunsten des Zugeständnisses aufgegeben hat, er habe dem Opfer Diaphin, d.h. pharmazeutisch reines Heroin, injiziert. Er begründete sein Aussageverhalten damit, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Diaphintabletten seien wesentlich stärker als Gassenheroin, deswegen habe er es runterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.13, 21). Dies veranschaulicht die zentrale Rolle, welche die Spritze, bzw. die Art und die Menge der verabreichten Substanz, im Kausalverlauf einnehmen. Gleichzeitig wird deutlich, dass sich der Berufungskläger 1 stets der Relevanz der Spritze bewusst war.


Die Aussagen der Berufungskläger sind im Hinblick auf die strittigen Punkte näher zu beleuchten.


2.3.3.2 Als der Berufungskläger 1 am 17.Februar 2014 erstmals erwähnte, dem Opfer eine Spritze gesetzt zu haben, beschrieb er den Zustand des (späteren) Opfers widersprüchlich: «Bevor er gestorben ist, spritzte ich ihm Heroin. Ich dachte er sei auf dem Aff. Da war er aber schon tot.» (Akten S.1983). Auf Vorhalt, weshalb er einem Toten Heroin gespritzt habe, präzisierte er, es sei gewesen, kurz nachdem D____ gestorben sei. Ganz sicher sei er sich aber nicht gewesen (Akten S.1984).


In der Einvernahme vom 6.März 2014 ergänzte der Berufungskläger1, es sei schon so gewesen, dass D____ auf dem Aff war. Er denke aber nicht, dass er wegen des Drogenentzugs gestorben sei. In Bezug auf den Zeitpunkt der Verabreichung sagte der Berufungskläger 1 nun deutlich aus, er habe dem Opfer Heroin gespritzt, bevor es starb. Gerade deswegen zweifle er an, dass es gestorben sei, weil es auf dem Aff war. Er habe Heroin aufgekocht und es in eine Vene am rechten Oberarm gespritzt. Dies sei etwa fünf Minuten vor dem Tod geschehen. Er habe sich überlegt, dass D____ auf dem Aff gewesen sei und selber Drogen konsumierte. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen (Akten S.2097f.).


In der gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 14.März 2014 führte der Berufungskäger 1 zum Geschehensablauf am Todestag aus, er habe D____ die Fesseln bereits am Abend zuvor gelöst gehabt. Am betreffenden Morgen habe man Folie geraucht und dabei auch dem Opfer etwas angeboten. Dieses habe aber nicht mehr gekonnt und sei immer wieder nach hinten weggesackt. Also habe er Stoff aufgekocht und ihm verabreicht. Zeitlich ordnete er die Spritze wiederum fünf Minuten vor dem Tod des Opfers ein (Akten S.2148f.).


In der Schlusseinvernahme vom 15.April 2015 sagte der Berufungskläger 1 gleichlautend zu seinen früheren Angaben aus, er habe D____ am Abend vor dessen Tod zunächst mit Klebeband und später anstelle dessen mit Kupferdraht gefesselt. Gegen 23:00 Uhr habe er den Draht entfernt. Vor dem Schlafen habe man D____ keine morphinhaltigen Stoffe gegeben. Als der Berufungskläger1 am nächsten Morgen um ca. 06:00Uhr erwacht sei, habe er zunächst mit dem Berufungskläger 2 Kokain konsumiert, um in die Gänge zu kommen. Seinen Vorrat an Betäubungsmitteln beschrieb er relativ detailliert (4-5 Tabletten Diaphin, 9 oder 10 Gramm Kokain, 10Dormicum, Trimiparin, Rivotrin und Strassenheroin). Dass von diesem Vorrat etwas gefehlt hätte, gab der Berufungskläger 1 von sich aus nicht an. D____ sei es da schon «sehr schlecht» gegangen. Er habe gedacht, dass das Opfer auf dem Aff sei und habe ihm Züge von der Folie angeboten, von der er selbst rauchte. Der Berufungskläger 2 habe das Opfer von hinten festgehalten und der Berufungskläger 1 habe ihm Röhrchen und Folie gereicht. D____ habe es nicht mehr halten können, das Röhrchen sei ihm aus dem Mund gefallen.


In Abweichung zu seinen früheren Aussagen schilderte der Berufungskläger 1 in der Schlusseinvernahme, dass das Opfer sodann in einem Zeitraum von ca.10Minuten nach dem Versuch des Folienrauchens - nun aber ohne die vorgängige Gabe einer Spritze - verstorben sei. Man habe Herzmassagen gemacht, bis das Opfer keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe, was man anhand eines Spiegels, den man ihm vor die Nase gehalten habe, geprüft habe. Erst anschliessend habe der Berufungskläger 1 die Spritze vorbereitet und sie dem Opfer injiziert. Als vermutete Todesursache gab der Berufungskläger1 nun an, das Opfer habe ihm Kokain gestohlen und es sich selbst rektal zugeführt (Akten S.1496f.). Damit konfrontiert, dass er gerade erstmals mit Bestimmtheit ausgesagt habe, das Heroin nach dem Tod gespritzt zu haben, bestätigte er, zuerst gedacht zu haben, D____ sei auf dem Aff. Er habe dies überprüft und festgestellt, dass er keine Lebenszeichen mehr gebe. Erst dann habe er ihm das Heroin gegeben (Akten S.1499). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger 1 den Ablauf, nach welchem er dem Opfer das Heroin «als Wiederbelebungsmassnahme» nach dessen Tod gespritzt habe (Akten S.3751, 3758, 3769f.). An der ersten Berufungsverhandlung legte er sich auf die Menge und Art der verabreichten Substanz fest, nämlich «ein Vierteli einer Diaphintablette» und bestätigte den Zeitpunkt der Abgabe mit den Worten «Ich bin davon ausgegangen, dass er auf Entzug ist und wollte ihm wirklich helfen damit. Ich bin davon ausgegangen, dass er tot ist.». Es sei dann noch drei bis vier Minuten gegangen bis D____ verstorben sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30.Januar 2019 S.14, 18, Akten S.4831 b).


2.3.3.3 Wie einleitend dargestellt, machte der Berufungskläger 2 in Bezug auf den Zeitpunkt des Versterbens im Verhältnis zur letzten Injektion durch den Berufungskläger 1 keine genauen Angaben. Im Vorverfahren erwähnte er zwar mehrfach eine Spritze, welche der Berufungskläger 1 dem Opfer verabreicht habe, bezog sich dabei jedoch auf einen Vorfall ein bis zwei Tage vor dem Tod des Opfers, bei welchem der Berufungskläger 1 diesem (allenfalls zwangsweise) eine Spritze ins Gesäss gestochen haben soll, sodass die Nadel verbog. Dies wurde indes selbst vom Berufungskläger 2 als entzugslindernd bewertet («keine volle, aufgekochte Spritze direkt mit Kokain, Heroin und Benzo drin. Es war voll mit Resten drin. Man kann sagen, mehrheitlich Wasser. Aber es war etwas drin. Eine volle ist 5 ml, es war die Hälfte von dem vielleicht.» bzw. «Es befand sich nicht reines Diaphin darin. Sondern, es waren nur die Reste vom Filter von Diaphin. Dann hatte es noch ca. 70 mg Ketalgin, 0.15 Kokain darin. Und Dormicum.» [Akten S.1525, 1784, 1834, 2142, 3767]). Zwar bestätigte der Berufungskläger 2 in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt, dass der Berufungskläger 1 dem Opfer fünf bis zehn Minuten vor dessen Tod Heroin gespritzt habe, doch bezog er sich in seiner Antwort auf eine «Spritze in die Pobacke» und verwies auf seine früheren Aussagen, wo er besagte Spritze wie gesagt ein bis zwei Tage früher verortete (Akten S.1526). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger 2 wiederum auf Vorhalt, D____ sei gestorben, als versucht worden sei, eine Herzmassage durchzuführen und bestätigte in diesem Zusammenhang zwei Mal, dass ihm kurz zuvor eine Spritze injiziert worden sei. Das Opfer habe noch gelebt, als es die Spritze bekommen habe (Akten S.3752, 3769). An der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 machte der Berufungskläger 2 erstmals frei formulierte und einlässliche Angaben zum Geschehensablauf mit der fraglichen Spritze: Der Berufungskläger 1 habe demnach eine Folie vorbereitet, die man gemeinsam habe rauchen wollen. D____ sei diese angeboten worden, er sei zum Rauchen aber schon zu schwach gewesen. Daraufhin sei D____ auf die Seite des Raumes rübergekrochen, auf der sich der Berufungskläger 2 aufgehalten habe. Der Berufungskläger 2 habe eine laienhafte Herzmassage vorgenommen, um dessen Zustand zu stabilisieren. Gleichzeitig habe der Berufungskläger 1 die Spritze vorbereitet und D____ ohne weitere Verzögerung injiziert. Dieser sei daraufhin «abgelegen». Man habe anhand eines Spiegelchens die Atmung kontrolliert, aber keine mehr festgestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.15, 20, Akten S.4831 b). Bemerkenswert ist auch eine spätere Einlassung des Berufungsklägers 2 an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019: Obschon er die letzte, unmittelbar vor dem Tod des Opfers verabreichte Spritze selbst über praktisch die gesamte Verfahrensdauer verschwiegen, bzw. von sich aus nie zum Thema gemacht hatte, zeigte er sich entrüstet, als die Berufungsklägerin 3 vor dem Berufungsgericht aussagte, sie habe nicht mitgekriegt, dass der Berufungskläger 1 die Spritze gesetzt habe. Nachdem er selbst die Karten auf den Tisch gelegt hatte, schien es ihm eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass auch die Berufungsklägerin 3 das entsprechende Zugeständnis machte. Konkret bezogen auf die Frage, ob das Opfer bei der Injektion schon tot gewesen sei, fragte er bloss rhetorisch zurück, wer denn einem Toten eine Spritze gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.20, Akten S.4831 b).


2.3.3.4 Die Berufungsklägerin 3 erwähnte die letzte Spritze vor dem Tod D____s im Vorverfahren nicht. Sie gab an, vermutet zu haben, D____ habe Kokain geschluckt oder sich rektal eingeführt, da er es habe stehlen wollen (Akten S.1606). Weiter rekapitulierte sie, wie sie die anderen in der Wohnung noch mit den Worten beruhigt habe, man habe dem Opfer nichts gegeben oder aufgezwungen (Akten S.1604). Dies bestätigte sie in den weiteren Einvernahmen des Vorverfahrens (Akten S.1722). Auf Vorhalt der vom Berufungskläger 1 unterdessen zugestandenen, finalen Spritze gab die Berufungsklägerin 3 lediglich an, sie könne nichts dazu sagen bzw. habe keine Ahnung, warum die Spritze verabreicht worden sei (Akten S.2060). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin 3 schliesslich zu, mitbekommen zu haben, dass ihr Sohn dem Opfer eine Spritze in den Oberarm gesetzt hat. D____ sei da aber schon tot gewesen (Akten S.3753). In der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 wollte sie davon wiederum nichts wissen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.20, Akten S.4831 b ).


2.3.4 Soweit der Berufungskläger 1 vorbringen lässt, das Opfer habe sich selbst eine Überdosis zugeführt, deren Anzeichen jedoch fälschlicherweise für einen Entzug gehalten worden seien, sind die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die strittigen Symptome zu beleuchten.


2.3.4.1 Der Berufungskläger 1 sagte in den tatnächsten Einvernahmen vom 15.und 16.Januar 2014 aus, das spätere Opfer habe vor seinem Tod hyperventiliert, zu schwitzen begonnen («Kaltschweiss») und umher gezappelt. Es habe auch aus dem Mund geschäumt, es habe aber nie gesagt «hilf mir ich habe etwas geschluckt». Er habe darum gedacht, es sei auf dem Aff. Es habe dann gesagt «ich muss scheissen gehen», worauf der Berufungskläger 1 den Puls des Opfers kontrollierte, der angeblich noch schwach vorhanden gewesen sei. Die Motorik habe nicht richtig funktioniert und man habe es stützen müssen (Akten S.1623, 1664). Als er den Puls ein weiteres Mal kontrolliert habe, sei dieser nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe dem Opfer in die Augen geleuchtet und ihm einen Spiegel vor Mund und Nase gehalten, der nicht beschlagen habe (Akten S.1653, 1655). Letzteres bestätigte er anlässlich späterer Einvernahmen (Akten S.1742, 2095). Am 23.Januar 2014 bestätigte der Berufungskläger1 auch, dass das Letzte, was D____ vor seinem Tod gesagt habe, «ich muss scheissen» gewesen sei. Bemerkenswert ist sodann, dass der Berufungskläger 1 erklärte, er habe das Opfer etwa zwei oder drei Stunden vor dem Tod zuletzt konsumieren gesehen. Er habe ihm ca. 0.2 Gramm Kokainbase zum Rauchen gegeben (Akten S.1792). In der Einvernahme vom 6.März 2014 sprach Berufungskläger 1 wiederum davon, das Opfer habe vor dem Tod aus dem Mund geschäumt. Ergänzend fügte er hinzu, es habe riesengrosse Pupillen gehabt (Akten S.2096). In der Schlusseinvernahme vom 15.April 2015 sagte der Berufungskläger 1 anders als zuvor aus, er wisse nicht, ob D____ am Morgen seines Todes noch Kokain genommen habe. Er habe jedoch direkt nach dem Aufstehen schon bemerkt, dass es ihm schlecht ging. D____ habe sehr rasch geatmet und sei bleich gewesen (Akten S.1496). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger 1 davon, das Opfer habe stark kalten Schweiss geschwitzt und keine Motorik im Körper gehabt, sei zusammengesackt und habe undeutlich gesprochen. Später erklärte er, dies seien die Anzeichen einer Unterdosis: «Es ist einem schlecht, man schwitzt, ist unruhig». Demgegenüber schüttle es einen bei einer Überdosis Kokain einfach wie bei einem epileptischen Anfall (Akten S.3750, 3755f.). Die Beschreibung der Symptome wiederholte der Berufungskläger 1 anlässlich der ersten Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.13f., Akten S.4831 b).


2.3.4.2 Der Berufungskläger 2 gab hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Opfers in den Tagen vor dem Tod an, «A____ gab ihm manchmal Cola zum Rauchen. Und etwas wegen dem Entzug. Ich weiss nicht, ob er Subutex Tabletten und Valium Tabletten und eventuell Stilnox Tabletten konsumierte. Cola und Valium sowie Stilnox Tabletten nahm er sicher. Dies damit er nicht völlig auf den Aff kam.» In diesem Zusammenhang sei auch die Spritze ins Gesäss des Opfers zu sehen (Akten S.1784). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, das spätere Opfer habe Kokain, Diaphin und Stilnox erhalten. Das Kokain habe er geraucht, den Rest habe er nasal konsumiert (Akten S.3745).


Zum Zustand des Opfers unmittelbar vor dessen Ableben sagte der Berufungskläger2 aus, es sei gewesen, als wäre es auf dem Aff. D____ sei schwach gewesen und habe nicht richtig, langsam, geatmet. Er sei bleich gewesen, habe etwas gezittert und geschwitzt. Dann habe er ganz zu Atmen aufgehört (Akten S.1634, 1639). Auch er gab an, dass der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3, davon ausgegangen seien, dass D____ oral eine Überdosis Kokain konsumiert habe (Akten S.1634, 1640). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, als er aufgewacht sei, habe D____ schon ausgesehen, als wäre er total auf dem Aff, total nass und bleich. Diese Symptome habe er schon gezeigt, bevor er die Spritze erhalten habe (Akten S.3752, 3769).


2.3.4.3 Die Berufungsklägerin 3 gab zum Zustand des späteren Opfers an, es habe komische Symptome gezeigt, halt heiss und kalt und es habe hyperventiliert, was sie jedoch nicht für glaubhaft befunden habe (Akten S.1604f.). In der Folge machte sie keine konkreten Aussagen mehr zum Zustand des späteren Opfers bzw. gab an, sie habe keine Ahnung (Akten S.1515). Hingegen erwähnte sie auf Vorhalt, dass eine lebensgefährlich überdosierte Person durch die Gabe von Naxolon stabilisiert werden könne, es sei Naxolon in der Wohnung vorhanden gewesen. Wenn sie wirklich realisiert hätte, dass man noch etwas hätte unternehmen können, um den Tod D____s abzuwenden, dann hätte sie es getan, wie dies auch schon bei anderen Personen der Fall gewesen sei (Akten S.1518). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin3 ihre Aussagen zum Zustand des Opfers vor dessen Tod in Bezug auf das Schwitzen und die Aussage «ich muss scheissen». Sie beschrieb die Symptome einer Überdosis Kokain aus ihrer eigenen Erfahrung so, dass es sie «geschüttelt» habe (Akten S.3753).


2.3.5 Ausgangspunkt der nachfolgenden Würdigung bilden die Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 18.Februar 2014. Mit Blick auf die hierzu gleichlautenden Aussagen wird zunächst vorausgesetzt, dass dem Opfer in einem Zeitraum von wenigen Minuten vor oder nach dessen Tod Diaphin (anstelle von Gassenheroin) gespritzt worden ist. Zu klären ist, wie sich die übrigen toxikologischen Befunde und Aussagen unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen zu einem kohärenten Geschehensablauf zusammenfügen lassen.

2.3.5.1 Vorab ist zu prüfen, ob D____ an einer Überdosis Kokain gestorben ist, bzw. ob eine vorbestehende Schädigung des Herzmuskels im Zusammenwirken mit dem Konsum von Kokain zu einer Herzdurchblutungsstörung geführt haben könnte, die schliesslich den Tod verursacht hätte. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass der Konsum von Kokain zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben kann; ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können (Akten S.4634). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 führte die Sachverständige E____ aus, dass keine Hinweise auf eine Herzvorschädigung oder eine Defizienz des Organs habe festgestellt werden können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.31, Akten S.4831 b). Damit ist eine kausale Wirkung von Kokain in Bezug auf den Todeseintritt ausgeschlossen.

2.3.5.2 Zu prüfen ist sodann die Hypothese der Verteidigung, die hohen Wirkstoffspiegel im Blut von D____ rührten daher, dass dieser während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert und sich dadurch selbst eine Überdosis zugesetzt habe. Dem steht primär entgegen, dass der Berufungskläger 1 das spätere Opfer mehrfach am Konsum verschiedener Stoffe hat teilhaben lassen. Hierfür stehen zum einen die Aussagen des Berufungsklägers 2, gemäss welchen D____ in seinen letzten beiden Tagen sicher «Cola und Valium sowie Stilnox» nahm «damit er nicht völlig auf den Aff kam», dazu kam die mehrfach erwähnte «Spritze in den Arsch» des Opfers. Überdies rauchte D____ auch «mal ein Base mit Kokain und hat einen Faden mit Diaphin gemischt mit Valium in die Nase eingezogen» (Akten S.1784, 1834). Zum anderen liess der Berufungskläger 1 das Opfer auch gemäss seinen eigenen Angaben Kokain (-Base) rauchen und Benzodiazepine und Dormicum nehmen. Er bestätigte, gewisse Substanzen zugelassen und andere entzogen zu haben (Akten S.3746, Protokoll der Berufungsverhandlung S.23). Obschon er dies sonst bestritt, gab der Berufungskläger 1 bei einer Gelegenheit zudem an, dass er D____ gar noch wenige Stunden vor seinem Tod, d.h. am frühen Morgen des 9.Dezember 2013, Kokainbase zum Rauchen gegeben habe (Akten S.1792). Daraus ist zu schliessen, dass sich die bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung gemessenen Spiegel nicht bloss aus dem heimlichen Konsum und der finalen Spritze zusammensetzen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, dass das Opfer vor seinem Tod mehrmals und für die Berufungskläger ersichtlich eine Vielzahl von Substanzen zu sich nahm, welche in der toxikologischen Untersuchung entsprechend aufscheinen. Die Schlussfolgerung, dass D____ sämtliche Stoffe, die er nicht mit der finalen Spritze zugesetzt bekam, heimlich und unkontrolliert konsumiert haben muss, ist somit nicht zutreffend. Dies schränkt die Plausibilität der Hypothese, wonach sich D____ während der Freiheitsberaubung selbst überdosierte, bereits stark ein.

Hinzu kommt, dass zwar sämtliche Beteiligten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass D____ angeblich Drogen stahl, letztlich aber keine einzige Aussage darüber vorliegt, dass er während der mehrtägigen Freiheitsberaubung dabei gesehen wurde, wie er - obschon schwerstabhängig und teilweise offenkundig auf Entzug - heimlich konsumierte. Vielmehr zählte der Berufungskläger 1 in der Schlusseinvernahme seinen Drogenvorrat aus dem Kopf ab, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, dass etwas gefehlt haben könnte. Der Berufungskläger 2 erwähnte gar, dass man Minigrips mit Subutex und Kokain ausgelegt habe. Der kombinierte Konsum bewirke, dass man sehr schnell starke Entzugserscheinungen verspüre. Ausserdem habe er Kokain im Bad liegen lassen, aber auch da habe nie etwas gefehlt. In diese Fallen tappte das Opfer nicht (Akten S.1839f., 2141, 3764). Ansonsten stand es zumindest tagsüber unter Beobachtung. Hinzu kommt, dass die Hauptmenge der Betäubungsmittel in einem Safe gelagert war, über den Berufungskläger 1 wachte und der zumindest über Nacht geschlossen war. Der Berufungskläger 1 gab an, auch das Diaphin, welches dem Opfer vor dem Tod auf der Folie angeboten wurde, sei aus dem Safe gekommen, weil er [A____] «geschaut habe, dass er nicht drankommt» (Akten S.1533, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.13, 24, Akten S.4831 b). Damit ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass D____ auch heimlich konsumierte, die Aussagen der Beteiligten und die Aufbewahrungssituation stehen der Vermutung jedoch entgegen, dass dies in Bezug auf den Tod in quantitativ relevanter Weise geschehen ist. Zudem lassen sich die hohen Wirkstoffspiegel durch den zugestandenen Konsum anderweitig erklären.


Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten A____ und B____, gemäss welchen dem späteren Opfer auch während der Freiheitsberaubung ein Konsum ermöglicht wurde, der es nicht «völlig auf den Aff» kommen liess, erklärt sich weiter, weshalb die Beteiligten nicht bereits vor dem Morgen des 9.Dezember 2013 Entzugserscheinungen bei D____ bemerkten. Der Berufungskläger 1 sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse von sich selber, «dass es sehr lange geht, bis man das Heroin spürt, den Entzug, weil der Herr D____ auch viel Benzos nahm [ ]» (Akten S.3746). Der Berufungskläger 2 erwähnte im Zusammenhang mit Entzugserscheinungen, dass D____ einmal Methadon genommen habe, es also nicht so gewesen sei, dass er gar nie etwas genommen hat (Akten S.3748). Damit lässt sich der von der Verteidigung geltend gemacht Einwand, wonach das im Leichnam nachgewiesene Methadon beweise, dass das spätere Opfer heimlich konsumiert habe, nicht halten. Der Berufungskläger 1 ergänzte, dass er selbst schon Methadon konsumiert habe, wenn er auf Morphinentzug geraten sei. So habe er mit 70mg Methadon einen Tag Janus auslassen können. Obwohl Diaphin stärker sei, halte Methadon einiges länger an (Akten S.3748). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten erklärt sich der verzögerte Eintritt von Entzugserscheinungen durch die Konkurrenz verschiedener Stoffe um das gleiche metabolisierende Enzym. Die Sachverständige E____ bestätigte, dass der Konsum von Benzodiazepinen innere Gelassenheit gebe und jener von Methadon ähnlich befriedigend sei wie der von Heroin, da im Körper das Gleiche passiere, wie wenn die eigentliche Substanz zugeführt werde (Akten S.3771). F____ gab ausserdem zu Protokoll, dass Entzugserscheinungen individuell sehr stark unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Es gebe Leute, die trotz Entzug ohne grosse Symptomatik seien, während andere schon bei geringem Konzentrationsabfall eine schwere Entzugssymptomatik zeigten (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.28, Akten S.4831 b). Aus dem Vorstehenden ist zu schliessen, dass die Wirkungen des Morphinentzugs bei D____ im Vergleich zu einem vollständigen Entzug durch Methadon, Benzodiazepine und geringe Dosen Diaphin abgemildert wurden und ausserdem erst verzögert einsetzten.

Hinsichtlich der Morphintoleranz des späteren Opfers ist sodann zweierlei zu bemerken: Diese muss erstens bereits zu Beginn der Freiheitsberaubung reduziert gewesen sein. Aus den Akten des Janus geht hervor, dass das Opfer bereits in der Woche vor der Freiheitsberaubung mehrere Bezugstermine verpasste, nämlich am Dienstag, den 3.Dezember und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013. Die letzten Dosen vor seinem Tod am 9.Dezember 2013 bezog es am 5. und am 6.Dezember 2013, bevor es ab dem Morgen des 7.Dezember 2013 aufgrund der Gefangenschaft wieder unterversorgt war. Zwar konnte es sich an diesem Tag aus der Freiheitsberaubung heraus zum Janus begeben, erhielt gemäss Abgabeplan aber nichts ausgehändigt. Zweitens steht anhand der Aussagen fest, dass D____ auch während der Freiheitsberaubung morphinhaltige Stoffe zu sich nahm, so jedenfalls die Spritze ins Gesäss, der Konsum, den der Berufungskläger 1 ihm einmal «aus Mitleid» gestattete und das vom Berufungskläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte Methadon. Zwar wies der Berufungskläger 1 darauf hin, dass es aus seiner Sicht widersprüchlich sei, D____ auf Entzug zu setzen, um ihn dennoch mit Morphin zu versorgen. Aus den verschiedenen Aussagen des Berufungsklägers 2, der diesbezüglich kein Motiv für eine Falschaussage hat, scheint jedoch auf, dass man das spätere Opfer nicht der vollen Wucht des Entzugs aussetzte. Es ist darum davon auszugehen, dass das Opfer von Beginn weg keine derart hohe Toleranz aufwies, wie es bei strenger Beachtung des Verschreibungsplans der Fall gewesen wäre und sich diese Toleranz in der Folge nicht linear und nicht in dem Umfang reduzierte. Zu beachten ist sodann, dass D____ seine Tagesdosis von 2000mg Diaphin im Janus je hälftig morgens und abends bezog. Soweit die Verteidigung ausgehend von der Tagesdosis eine 40%-ige Toleranzabnahme auf sechs Tabletten umrechnet, so entspricht dies der Toleranz pro Tag. In Bezug auf den einzelnen Konsum bemässe sich die Toleranz nach der Rechnung der Verteidigung auf drei oral konsumierte Tabletten. So oder anders ist für das Gericht in diesem Punkt die gutachterliche Expertise massgebend, wonach sich die Morphintoleranz des Opfers nicht nach wissenschaftlichen Massstäben rekonstruieren lässt (Akten S.2403).


Ausserdem gälte es zu berücksichtigen, dass die im Blut resorbierten Wirkstoffspiegel stark von der Applikationsform abhängen. So lässt sich beiden forensisch-toxikologischen Gutachten entnehmen, dass maximale Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Die Toleranz von maximal drei Diaphintabletten pro oralem Konsum kann somit nicht auf eine intravenöse oder intramuskuläre Verabreichung übertragen werden, sondern liegt nach den gutachterlichen Ausführungen «deutlich niedriger». Selbst beim Setting, in welchem sich D____ im Normalzustand bewegte (zwei Mal täglich fünf Tabletten à 200mg Diaphin zur oralen Einnahme), seien die nach seinem Tod gemessenen Spiegel körperlich kaum mehr zu vertragen gewesen. Zudem waren die erreichten Konzentrationen im Blut derart hoch, dass sie generell nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Dafür, dass das Opfer selbst einmal eine Diaphintablette aufgekocht und sich injiziert hätte, liegen jedoch keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang erhalten die Aussagen des Berufungsklägers 2 zusätzliches Gewicht, wonach das Opfer unmittelbar nach Gabe der Spritze «abgelegen» ist und die Aussage des Berufungsklägers 1 wonach alles sehr schnell ging. Offenbar zeigte das Opfer relativ rasch nach der hohen Wirkstoffanflutung eine entsprechende körperliche Reaktion. Dass eine intravenöse oder -muskuläre Verabreichung von Diaphin selbst in (millieuspezifisch) niedriger Dosierung eine toleranzüberschreitende und darum lebensgefährliche Wirkung auf das Opfer hatte, steht danach fest.


2.3.5.3 In Bezug auf die Einwendung, D____ sei bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen, sind ebenfalls in erster Linie das Gutachten vom 18.Februar 2014 und die Aussagen der sachverständigen Person anlässlich der Berufungsverhandlung heranzuziehen. Demnach deuten die Stoffwechselprodukte im Körper des Opfers darauf hin, dass die letzte Heroinaufnahme kurz vor dem Tod erfolgt ist. Das Gutachten vom 27.Dezember 2018 bestätigt, dass die ermittelten Stoffwechselprodukte ohne Kreislauffunktion nicht zu erklären seien. Eine postmortale Verabreichung von Heroin in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten nur eher unwahrscheinlich zu den festgestellten Befunden geführt. Diese Ausführungen sprechen deutlich dafür, dass das Opfer im Zeitpunkt der Injektion noch lebte.


Vor diesem Hintergrund ist das Aussageverhalten der Beteiligten zu würdigen:

Der Berufungskläger 1 brachte die Unbestimmtheit seiner Aussagen bei seiner ersten Erwähnung der Spritze sinnbildlich auf den Punkt, indem er sagte, er habe D____ vor dessen Tod Heroin gespritzt, weil der auf dem Aff gewesen sei, im gleichen Atemzug aber präzisierte, das Opfer sei da bereits tot gewesen. Auf Vorhalt ergänzte er relativierend, ganz sicher sei er sich nicht gewesen. In der folgenden Einvernahme hiess es, er habe D____ die Spritze etwa fünf Minuten vor dessen Tod versetzt. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen, weil dieser auf dem Aff gewesen sei. Ab der nächsten Einvernahme legte sich der Berufungskläger 1 darauf fest, dass das Opfer bei der Injektion bereits tot war. Man habe den Tod gar mit einem Spiegel festgestellt und erst anschliessend das Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt. Diese Präzisierung stellt mit Blick auf die zuvor geäusserten Zweifel eine wesentliche Änderung im Kausalverlauf dar. Als vermutete Todesursache äusserte der Berufungskläger 1 sodann rektal konsumiertes Kokain durch das Opfer. Dies kann nach dem Vorstehenden ausgeschlossen werden. Später im Verfahren gab er der Spritze einen Charakter als «Wiederbelebungsmassnahme». Damit hat er seine Aussagen in Bezug auf den entscheidenden Punkt des Kerngeschehens angepasst, was sie a priori als wenig glaubhaft erscheinen lässt.


Dass sich der Berufungskläger 1 versichert haben soll, dass D____ bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen sei, erscheint bei näherer Betrachtung auch aus inhaltlichen Gründen nicht als schlüssig: Gemäss seinen eigenen Schilderungen, bekräftigt durch jene der Sachverständigen, ist es ausgeschlossen, dass ein Mensch alleine durch einen Morphinentzug zu Tode kommt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.13, 30, Akten S.4831 b). Hätte der Berufungskläger 1 D____ «auf dem Aff» belassen, so wäre der Tod nicht eingetreten. Falls das Ableben D____s effektiv erst festgestellt wurde, musste sich also spätestens dadurch erweisen, dass das Opfer nicht auf Entzug gewesen sein konnte, da es ansonsten nicht verstorben wäre. Unabhängig davon jedoch, ob eine Person eine Überdosis Morphin oder Kokain zu sich genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wie die Gabe von zusätzlichen Betäubungsmitteln als Wiederbelebungsmassnahme wirken soll; zumal das Injizieren von Diaphintabletten weitaus höhere Blutspiegel bewirkt als die bestimmungsgemässe orale Aufnahme. Einem leblosen überdosierten Organismus weitere Betäubungsmittel zuzuführen, scheint also erstens widersprüchlich und zweitens sinnlos. Da das Opfer zuvor auf Morphinentzug gesetzt worden war, besteht auch ein sachlicher Bezug zur Diaphinspritze.


Das Gesagte spricht neben den objektiven Befunden stark dagegen, dass D____ zum Zeitpunkt der Injektion nachweislich tot war. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers 2, welcher nie einen Zweifel daran erkennen liess, dass die Spritze vor dem Ableben gesetzt wurde und der durch die Form seiner Aussage unterstrich, wie abwegig es sei, einem Toten eine Spritze zu geben. In zusammenfassender Würdigung steht damit fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Injektion lebte.


2.3.5.4 Zu prüfen ist die Hypothese einer selbstverschuldeten Überdosis. Hierzu ist der zeitliche Ablauf am Morgen des 9.Dezember 2013 zu betrachten. Nach den übereinstimmenden Aussagen waren der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 einige Stunden vor dem Tod von D____ bereits wach. Sie konsumierten Kokain und bemerkten dabei, dass sich dessen Zustand verschlechterte. Es ist somit davon auszugehen, dass D____ am Morgen seines Todes bis auf die letale Injektion kein Morphin mehr konsumierte, denn ansonsten hätte er keine Entzugserscheinungen gezeigt, zudem stand er unter Beobachtung. Als Zeitpunkt für die selbstverschuldete Überdosis kommen somit die frühen Morgenstunden vor dem Erwachen der Berufungskläger 1 und 2 in Frage. Hätte sich das Opfer bereits in der Nacht die letale Dosis zugesetzt, müsste es aber am Morgen bereits tot gewesen sein, denn der Todeseintritt erfolgt nach einer Heroinüberdosis in einem Zeitraum zwischen einigen Minuten bis weniger als einer Stunde (Akten S.3775). Effektiv beschrieben die Berufungskläger 1 und 2 die Situation übereinstimmend als hektisch; es sei alles sehr schnell gegangen, bzw. das Opfer sei kurz nach der Spritze abgelegen. Dies spricht für den Anklagesachverhalt. Nach der Hypothese der Verteidigung wäre das Opfer jedoch erst rund drei Stunden nach Aufnahme der Überdosis verstorben. Dies würde voraussetzen, dass sich die Substanz vor der Resorption bereits in tödlicher Dosis im Körper des Opfers befunden hätte. Angesichts der Befunde der forensischen Toxikologie ist das ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, welche Applikationsform eine derart langsame Anflutung einer derart hohen Dosis bewirkt hätte. Hinzu kommt, dass das Opfer, wenn es sich zuvor überdosiert hätte, am Morgen seines Todes keine starken Symptome eines Morphinentzugs hätte zeigen können. Tatsache ist jedoch, dass am Morgen noch gemeinsam Kokain konsumiert wurde und das Opfer gemäss Aussage des Berufungsklägers 1 auch nicht sagte, es habe sich überdosiert. Damit lassen sich keine gewichtigen Indizien dafür objektivieren, dass sich das Opfer in der Nacht durch heimlichen Konsum selbst eine Überdosis zugefügt hat.


2.3.5.5 Soweit die Verteidigung vorbringen lässt, sämtliche Berufungskläger hätten die Symptome der selbstverschuldeten Überdosis fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Alle drei Berufungskläger waren zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren schwerstabhängig und insofern erfahren in Bezug auf die Wirkungen eines Entzugs bzw. einer Überdosis. Dies lässt sich auch aus ihren Aussagen ablesen. Der Berufungskläger 1 gab an, bei einer Überdosis Kokain - welche er angeblich als Todesursache ansah - schüttle es einen einfach wie bei einem epileptischen Anfall, was die Berufungsklägerin 3 bestätigte. Demgegenüber habe D____ gemäss den Aussagen aller Berufungskläger hyperventiliert, Kaltschweiss geschwitzt und innere Unruhe gezeigt sowie gesagt, er müsse «scheissen gehen». Der Berufungskläger 1 sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, Morphinentzug äussere sich unter anderem dadurch, dass man nicht wisse, ob man aufs WC müsse oder nicht (Akten S.3745, 3747), was sich mit der mehrfach überlieferten letzten Aussage des Opfers deckt. Gemäss dem Berufungskläger 2 habe das Opfer diese Symptome gezeigt, bevor es die fragliche Spritze erhalten habe und dies über einige Zeit. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018 geht hervor, dass sich Opiatentzugserscheinungen namentlich durch Hyperventilation, innerer Unruhe, Schüttelfrost, Durchfall und übermässig starkem Schwitzen bemerkbar machen (Akten S.4631) und beide Sachverständigen bestätigten an der erstinstanzlichen Haupt- und der ersten Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um Symptome eines Entzuges handle (Akten S.3771, Protokoll der Berufungsverhandlung S.28). Angesichts seiner eigenen Erfahrungen, der Tatsache, dass ein Morphinentzug Durchfall auslöse und D____ dies in seinen letzten Worten äusserte sowie der Verschiedenheit von Opiatentzugs- bzw. Kokainüberdosierungserscheinungen, steht für das Gericht fest, dass die von D____ vor seinem Tod geäusserten Symptome auf einen Morphinentzug zurückzuführen sind. Der Berufungskläger 1 erkannte dies. Nur dadurch erklärt sich, weshalb er sich dazu entschloss, dem Opfer Morphin zu verabreichen und dies entspricht zugleich der tatnächsten Darstellung bei der ersten Erwähnung der Spritze. Sie erweist sich nach dem Gesagten als glaubhaft, während die späteren Anpassungen der Aussage auf die Entlastung des Berufungskläger 1 abzielen und als prozessual motiviert gewürdigt werden.

Anders als die Verteidigung vorbringt, spricht auch das (erste) Gutachten vom 19.März 2014 nicht für die Hypothese, dass der Berufungskläger 1 die Entzugserscheinungen fälschlicherweise für eine Überdosis gehalten habe. Das Gutachten vom 19.März 2014, wonach sich die gezeigten Symptome «zwanglos als Zeichen der Intoxikation» interpretieren lassen, bezieht sich nämlich auf eine Überdosis Heroin. Der Berufungskläger 1 war nach eigenen Angaben aber davon ausgegangen, D____ habe sich mit Kokain überdosiert, was nach dem Vorstehenden nicht zutreffen kann. Soweit sich die Verteidigung des Berufungsklägers 1 im späteren Verlauf des Verfahrens mit Verweis auf das Gutachten darauf festlegte, er sei davon ausgegangen, dass sich D____ selbst eine Überdosis Heroin (bzw. Diaphin) versetzt habe, findet sich dafür in den tatnächsten Aussagen keine Stütze.


2.3.5.6 Zu klären verbleibt somit, ob die Spritze auch in Anbetracht der verabreichten Dosis für den Tod des Opfers ursächlich gewesen sein kann.


Die Sachverständige F____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, es sei wissenschaftlich nicht möglich, eine Annahme zur Dosis der finalen Spritze zu treffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.29). Damit liegen in Bezug auf die finale Injektion diesbezüglich keine objektiven Angaben vor.


Der Berufungskläger1 erklärte an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019, er habe dem Opfer Diaphin gespritzt. Personen, welche Diaphin im Substitutionsprogramm in Tablettenform bekommen, würden dieses nicht immer schlucken, sondern in der Wange verstecken und mitnehmen. Die Tabletten seien zwar wasserlöslich, aber es verbleibe trotz des Speichels eine genügende Menge in fester Form. Die so erlangten Tabletten würden auf der Gasse gehandelt. Als das Opfer zu schwach gewesen sei, um von der Folie zu rauchen, habe er einen Viertel einer so beschafften Tablette abgewogen, in Wasser aufgelöst und durch einen Zigarettenfilter in eine Spritze aufgezogen. Den Rest der Tablette habe er selbst konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.9, 13f., Akten S.4831 b). Diese Darstellung trat an die Stelle seiner Aussagen im Vorverfahren. Nachdem er die Gabe der Spritze zugestanden hatte, erklärte er dazu, er habe sie mit 0.2Gramm Gassenheroin aufgezogen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er die Verwendung von Diaphin ab und plausibilisierte seine Darstellung mit der Behauptung einer raschen Vorbereitung («Die Tabletten kann man sich schon auch spritzen, aber es ist ein riesen Aufwand, man muss das zuerst einlegen in Wasser, dann muss man das eine halbe Stunde sein lassen und schütteln und machen, dann muss man es durch ein Stück Stoff pressen, dass da keine Reste drin sind vom Tablettenpulver, das hätte ich gar nicht machen können in der kurzen Zeit.» [Akten S.3751]). Diese Behauptung erwies sich nachweislich als falsch. In der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 korrigierte der Berufungskläger 1, die Vorbereitung einer Diaphintablette für den intramuskulären Konsum habe «zwei, drei bis fünf Minuten» in Anspruch genommen, was die Sachverständige bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.14, 25f., Akten S.4831 b). Mit seinem Aussageverhalten konfrontiert, erklärte der Berufungskläger 1, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Gassenheroin wirke schwach, die Diaphintabletten seien wesentlich stärker, deswegen habe er es herunterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.21, Akten S.4831 b).


Der Berufungskläger 1 hat seine Angaben in Bezug auf die finale Spritze im Laufe des Verfahrens somit zwei Mal angepasst. Hinsichtlich des gespritzten Stoffes (Diaphin anstatt Gassenheroin) ist bemerkenswert, dass im Gutachten vom 27. Dezember 2018 eindeutig festgehalten wird, dass sich die ursprüngliche Aussage (Gassenheroin) nicht objektivieren lässt, während sich die Gabe von Diaphin wissenschaftlich nachvollziehen liesse (Morphin als toxikologisch führende Substanz bei gleichzeitigem Fehlen gassenüblicher Verschnittstoffe). In Würdigung dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger1 sein Zugeständnis prozessual im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 erweitert hat.


Die zuletzt aufrecht erhaltene Aussage, der Berufungskläger 1 habe einen Viertel einer Diaphintablette gespritzt, ist darum zum Vornherein mit erheblichen Zweifeln behaftet. Aus einer näheren Betrachtung ergibt sich, dass sich für das bewusste Abwiegen der Dosis keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt finden lassen - etwa durch die Aussagen der übrigen Beteiligten. Ein derart rationales Vorgehen erscheint angesichts dessen, dass «alles sehr schnell» ging und man in Panik war, auch als wenig natürlich bzw. intuitiv. Der Berufungskläger 1 umschrieb seine innere Gemütslage vor der Injektion mit: «Scheisse, der ist auf Entzug, dem gehts wirklich schlecht, dem musst Du helfen und etwas geben» (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.und 30. Januar 2019 S.13, Akten S.4831 b). Dass er als erfahrener Konsument die Tablette nicht geviertelt und per Augenmass bemessen, sondern pulverisiert und milligrammgenau abgewogen haben will, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Folgt man jedoch seiner Aussage, setzt das Abwiegen zwingend voraus, dass sich der Beschwerdeführer 1 Gedanken um die richtige Dosierung gemacht hätte. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der nachträglich nicht mehr aus den äusseren Umständen ablesbar ist. Die Dosierung ist jedoch das zentrale Element des Kerngeschehens und angesichts der unkontrollierten Entzugssituation war sie besonders schwer einzuschätzen. Der Berufungskläger 1 hat indes auch nachträglich keine Ausführungen dazu gemacht, welche Überlegung ihn dazu anleitete, gerade die Menge von einem Viertel einer Diaphintablette als dem Zustand des Opfers angemessen zu erachten. Ebenso wenig hatte er bei früheren Aussagen erklärt, weshalb er dem Opfer genau 0.2Gramm Strassenheroin verabreicht haben wollte. Im Nachhinein erläuterte er, er habe sein Verhalten herunterspielen wollen. Davon ist in Würdigung der Umstände auch in Bezug auf das Diaphin auszugehen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er dem Opfer nicht den gesamten Inhalt der Spritze und somit nur eine Teilmenge des aufgezogenen Stoffs injiziert hätte. Schliesslich scheint der Konsum der Rest-Tablette auch weder in den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 auf, noch lässt er sich anderweitig in den Sachverhalt einordnen.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen zur Mengenangabe «Vierteli einer Tablette» als unglaubhaft und darauf ausgerichtet, die eigene Verantwortung zu schmälern. Es ist nicht darauf abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A____ der Berufungskläger 1 dem Opfer mehr als einen Viertel einer Diaphintablette verabreicht hat - maximal jedoch eine ganze Tablette, reduziert um die Verluste durch das teilweise Zergehen der Tablette im Mund beim Diebstahl im Substitutionsprogramm sowie durch den Wirkstoffverlust beim Filtern.

2.3.6 Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum vorläufigen Ergebnis, dass der Berufungskläger 1, nachdem er am Morgen des 9.Dezember 2013 bemerkt hatte, dass D____ schwere Entzugserscheinungen zeigte, diesem noch zu Lebzeiten eine Spritze verabreichte, in welche er eine grösstenteils erhaltene Diaphintablette zu 200mg in gelöster Form aufgezogen hatte. Kurz darauf kollabierte D____ und verstarb an den Folgen der Mischintoxikatoin.

Damit ist erstellt, dass D____ weder alleinursächlich durch die Wirkungen des Morphinentzugs, noch durch jene einer eigenverabreichten Überdosis Kokain oder Heroin verstorben ist. Selbst wenn die vom Berufungskläger 1 gesetzte, finale Spritze neben dem im Rahmen der Freiheitsberaubung tolerierten Konsum und dem allfälligen heimlichen Konsum in Kombination mit der herabgesetzten Morphintoleranz nicht die alleinige Todesursache war, kann sie nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Injektion war folglich in natürlichem Sinne kausal für den Eintritt des Todes.


2.4

2.4.1 Im forensischen Abschlussgutachten vom 19.März 2014 sind zahlreiche Verletzungen dokumentiert, welche D____ teilweise während der Freiheitsberaubung vor seinem Tod und teilweise nach seinem Ableben beigebracht worden sind (Akten S.2375-2377). Welche Verletzungen vitalen Ursprungs sind und welche postmortal zugefügt wurden, lässt sich dem Gutachten entnehmen (Akten S.2382ff.). Diese Erkenntnisse sind nicht umstritten, weshalb darauf verwiesen wird. Der Berufungskläger 1 hat sodann zugestanden D____ ab dem 6.Dezember 2013 die Freiheit entzogen zu haben und zwischen diesem Datum und seinem Tod für einen Grossteil der vital entstandenen Verletzungen verantwortlich zu sein.


Strittig ist das Mass der Mitwirkung des Berufungsklägers 2 an der qualifizierten Freiheitsberaubung. Sie lässt sich ausgehend von den objektiven Beweismitteln nicht ermitteln, weshalb die Schilderungen der Beteiligten heranzuziehen sind.


2.4.2

2.4.2.1 Der Berufungskläger 1 sagte aus, der Berufungskläger 2 habe dabei mitgewirkt, als er dem Opfer einen heissen Kupferdraht auf den linken Unterarm gedrückt und versucht habe, ihm ein Hakenkreuz auf den Arm zu brennen (Akten S.1745ff.). Auch seien sie gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer «losgegangen» (Akten S.1744, 1789f.). Der Berufungskläger 2 habe indes nur dabei zugesehen, wie er dem Opfer mit einem Messer Schnittwunden am Fuss zugefügt habe (Akten S.1755f.), während die Schnittwunden an Arm und den Händen von beiden Berufungsklägern herrührten (Akten S.1763). Ausserdem habe der Berufungskläger 2 das Opfer gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 auch ein oder zwei Mal in die Rippen geboxt (Akten S.1760). Der Berufungskläger 2 habe das Opfer auch mit einem Elektrokabel während ca.30 Sekunden von hinten gewürgt, worauf dieses nach Luft gerungen habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Verdacht des Kokaindiebstahls auf den Berufungskläger 2 fiel, solange D____ diesen abstritt (Akten S.1812f.). Die Bewachung des späteren Opfers habe er auf seine [A____s] Anordnung hin übernommen. Der Berufungskläger 2 habe wohl auf ihn gehört, weil er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung gelagerten Drogen innegehabt habe. Wenn der Berufungskläger 1 ins Janus gegangen sei, habe der Berufungskläger 2 auf ihn geschaut und ihn gewaltsam in der Wohnung zurückbehalten (Akten S.1812f.).


Vom Berufungskläger 1 zugestanden bzw. nicht angefochten und deswegen hier nicht zu beurteilen, aber zur besseren Darstellung des Gesamtkontextes aufzuführen ist, dass er das spätere Opfer während der Freiheitsberaubung mit einem Sackmesser ins Gesäss gestochen (Akten S.1668), es mit Klebeband und Draht gefesselt, mit einem heissen Draht gebrannt (Akten S.1744), ihm Stichverletzungen am Fuss (Akten S.1755) und weitere Schnitte in Arm und Hände (Akten S.1755, vgl. insgesamt zu den Stichwunden auch Akten S.1811) zugefügt hat. Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat der Berufungskläger 1 dem Opfer zudem ein Messer nachgeworfen, es mit einem Schlagring traktiert, ihm ein Böngli über den Kopf geschlagen und mit einer Armbrust auf es geschossen (Akten S.1977, 2139ff., angefochtenes Urteil S.43f.).


2.4.2.2 Der Berufungskläger 2 hat zu den verübten Gewaltakten ausgesagt, es seien der Berufungskläger 1 und das Opfer gewesen, die mehrmals aufeinander losgegangen seien, während er die beiden auseinander gebracht habe (Akten S.1633, 1637). Einmal habe das spätere Opfer den Berufungskläger 1 fast überwältigt (Akten S.1836). Er selbst habe D____ nie angerührt, ausser, dass er ihm eine Herzmassage gegeben habe. Der Berufungskläger 1 habe nicht gewollt, dass D____ die Wohnung verlassen konnte, weshalb er die Tür verschlossen habe. Als er einmal alleine mit D____ gewesen sei, habe er diesem gesagt, er solle durch das Fenster hinaussteigen, um ins Janus zu gelangen (Akten S.1633). Er habe ihn jedenfalls nicht zurückgehalten, sondern gehen lassen, er habe nicht zusehen können, wie D____ auf dem Aff war, da er wisse wie das ist. Dass er versucht haben solle, ihn zurückzuhalten, als er aus dem Fenster flüchten wollte, stellte der Berufungskläger 2 in Abrede (Akten S.1784f.). In Bezug auf die Fesselungen gab er an, nicht daran mitgewirkt zu haben (Akten S.1634). Beim Brennen mit Draht habe er lediglich den Draht gehalten, während der Berufungskläger 1 seine Löt-Utensilien zusammengesucht habe (Akten S.1935). Im Laufe des Verfahrens gestand der Berufungskläger 2 indes auch Unstimmigkeiten mit dem späteren Opfer zu: So gab er an, dass das Opfer ihm die Verantwortung für das fehlende Kokain in die Schuhe habe schieben wollen und man deswegen Streit gehabt habe, er es indes nicht geschlagen habe (Akten S.1537, 1780, 1934). Dass er D____ mit einem Kabel gewürgt haben solle, bestritt er ebenso, wie dass er ihm Schnittverletzungen mit einem Messer beigebracht und dass er dem Berufungskläger 1 geholfen habe, das spätere Opfer zu fesseln (Akten S.1527, 1936ff.).


2.4.2.3 Der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 wurden im Laufe des Verfahrens drei Mal konfrontiert.


In der Konfrontationseinvernahme vom 14.März 2014 wiederholte der Berufungskläger 1 wie der Berufungskläger 2 sich an einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Opfer beteiligt habe, indem er das Opfer in die Seite schlug. Der Grund dafür sei gewesen, dass D____ habe gehen wollen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies. Er bestätigte einen Kampf zwischen dem Berufungskläger 1 und D____, beschrieb seine Rolle aber als Schlichter. D____ sei auf den Berufungskläger 1 gelegen, worauf er die beiden getrennt habe (Akten S.2136ff.). Zum Würgeangriff mit dem Kabel sei es gemäss dem Berufungskläger 1 gekommen, weil D____ Kokaindiebstähle abgestritten habe. Der Berufungskläger 1 habe daraufhin gesagt, es käme nur noch der Berufungskläger 2 als Dieb in Frage. In der Folge habe dieser das Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20 Sekunden zugezogen. D____ sei gefasst geblieben und habe zum Berufungskläger 1 geschaut. Der Berufungskläger 2 erwiderte darauf, er habe selbst CHF1700.- an den gemeinsamen Konsum beigesteuert. Die Hälfte des Kokains habe ihm gehört, weshalb er zum Vornherein nicht für die Diebstähle in Frage gekommen wäre (Akten S.2136ff., 2152). In Bezug auf die Schnittwunden, die der Berufungskläger 2 dem Opfer am Arm zugefügt haben soll, präzisierte der Berufungskläger 1, diese rührten von einem Messerwurf her. Weitere Angriffe mit einem Messer seien vom Berufungskläger 2 dafür nicht ausgegangen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies (Akten S.2138f., 2153). In Bezug auf das Festhalten des Opfers in der Wohnung gab der Berufungskläger 1 an, der Berufungskläger 2 habe gemäss seiner Anweisung gehandelt, dass D____ während seiner Abwesenheit nicht raus dürfe. Der Berufungskläger 2 sei mit der Anweisung einverstanden gewesen und habe keine Einwände geäussert. Einmal habe D____ ein Messer behändigt und sei entkommen. Der Berufungskläger 2 habe erzählt, wie er das spätere Opfer noch gerade habe halten und ihm dabei die Schuhe ausziehen können. Es sei dann in Socken durch das Fenster gestiegen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies. Er habe D____ den Rat gegeben, abzuhauen und er sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden, zumal er sich gegen einen bewaffneten Gegner keiner Auseinandersetzung gestellt hätte (Akten S.2144f.). Weiter gab der Berufungskläger 1 an, der Berufungskläger 2 hätte ihm einmal geholfen, das Opfer zu fesseln, indem er ihm die Hände zusammengehalten habe, während der Berufungskläger 1 Klebeband darum wickelte. Der Berufungskläger 2 bestritt dies (Akten S.2146 f.).


Anlässlich der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Konfrontation bestätigte der Berufungskläger 1 seine Aussagen in Bezug auf die vom Berufungskläger 2 verübten Gewalttätigkeiten wie das Würgen mit dem Elektrokabel, die Verletzungen mit einem Messer und die Mitwirkung beim Brennen mit heissem Draht und der Fesselung. Präzisierend räumte er ein, der Berufungskläger 2 habe ihn und D____ einmal getrennt, als letzterer in einer Auseinandersetzung die Oberhand hatte (Akten S.3740f., 3763, 3765). Der Berufungskläger 2 stellte seine Beteiligung erneut in Abrede. Er habe keinen Grund gehabt, Kokain zu stehlen, das er zu Teilen bezahlt habe. Er habe D____ nur verbal angegriffen (Akten S.3741, 3763). Als er auf D____ aufgepasst habe, während der Berufungskläger 1 im Janus gewesen sei, habe der Berufungskläger 2 nicht gross mit dem späteren Opfer gesprochen. Es sei keine Freundschaft gewesen, sondern einfach Konsum (Akten S.3744f.). Sinngemäss bejahte er, sich hauptsächlich deswegen in der Wohnung [von A____ und C____] aufgehalten zu haben, weil die von ihm eingebrachte Geldsumme noch nicht verkonsumiert war. Man sei nicht dort zusammen geblieben, weil man Kollegen gewesen sei oder Sachen habe unternehmen wollen. Es sei um Konsum gegangen (Akten S.3767).

An der ersten Berufungsverhandlung wurden keine abweichenden Darstellungen geäussert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.12, 22, Akten S.4831 b). In Bezug auf das angebliche Entweichen - bzw. Gehenlassen - von D____ erklärte der Berufungskläger 1, man habe zeitweise den Schlüssel zur Wohnungstüre verlegt gehabt, sodass das Betreten der Wohnung in jener Zeit nur über eine Treppe an der Fassade via die Terrasse und das darauf hinausgehende Fenster möglich gewesen sei. Dass das spätere Opfer die Wohnung auf diesem Wege verlassen habe, sei somit nicht ungewöhnlich. Dagegen, dass dies zur Tatzeit so gewesen sein soll, spricht jedoch, dass die Polizei die Wohnung wenige Tage später durch die Tür betreten konnte. Auf diesen Vorhalt hin ergänzte der Berufungskläger 1, er habe bei seiner Festnahme den Wohnungsschlüssel wohl mit sich geführt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.10, Akten S.4831 b; Akten S.438). Der Berufungskläger 2 gab diesbezüglich an, D____ sei deshalb auf Socken zum Janus gegangen, weil er seine Schuhe in der «desolaten Wohnung» nicht gefunden habe. Zurückgekehrt sei er mit [A____ und C____], welche einen Schlüssel dabei gehabt haben und durch die Türe eingetreten seien. Der Berufungskläger 2 gab an, er sei davon ausgegangen, dass das spätere Opfer unter Suchtdruck zurückgekehrt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.22f., Akten S.4831 b).


2.4.2.4 Die Berufungsklägerin 3 wollte in den Befragungen im Vorverfahren so gut wie nichts von den Gewalttätigkeiten mitbekommen haben. Angesprochen auf D____s Schnittverletzungen gab sie an, er habe oft auf den Sack bekommen, weil er ja auch Schwarze ausgenommen habe und so. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens stellte sie in Abrede, Misshandlungen in der Wohnung miterlebt zu haben, bzw. gab an, sie könne sich nicht erinnern (Akten S.1606, 1731, 2053f., 2055ff.). Das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger 2 und D____ beschrieb die Berufungskläger 3 als recht nahe, es sei gut gewesen. Vor dem Tod D____s habe es jedoch immer wieder Streit bzw. «Lämpe» gegeben, wobei sie allerdings «keine Ahnung» habe, ob D____ dabei gewalttätig angegriffen und verletzt worden sei. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass der Berufungskläger 2 dem D____ ein Kabel um den Hals gezogen habe, was sie in späteren Einvernahmen mehrmals wiederholte (Akten S.1725, 2057, 2110). Dies sei als Reaktion darauf geschehen, dass die Berufungsklägerin 3 den Berufungskläger 2 des Kokaindiebstahls verdächtigt habe und D____ es nicht gewesen sein wollte (Akten S.1724ff.). Der Berufungskläger 2 sei daraufhin aggressiv geworden und auf D____ losgegangen (Akten S.2109, 2114). In Bezug auf das Entweichen D____s gab die Berufungsklägerin 3 an, sie habe dem Berufungskläger 2 gesagt, er solle zu Hause mit D____ warten, bis sie zurück vom Janus seien. Der Berufungskläger 2 habe ihm bei der Flucht die Schuhe abgenommen, worauf das Opfer ohne Schuhe zum Janus gesprungen, aber zu spät gekommen sei (Akten S.1728, 2058).

2.4.3 Einer Würdigung der vorstehenden Aussagen ist zusammenfassend voranzustellen, dass der Berufungskläger 1 die Freiheitsberaubung als solche und einen Grossteil der gegen D____ gerichteten Gewaltakte zugestanden hat, während der Berufungskläger 2 im Wesentlichen angab, an beidem nicht teilgenommen zu haben. In Bezug auf die Berufungskläger 3 ist festzuhalten, dass sie zahlreiche Erinnerungslücken geltend gemacht hat, diese jedoch selektiv ausfallen, sobald sie sich durch eine Aussage selbst entlasten kann. Zudem ist deutlich erkennbar, dass sie vor allem ihren Sohn, den Berufungskläger 1, von jeglichen Vorwürfen ausnimmt und den Berufungskläger 2 immerhin nicht über Gebühr belastet. Dass sie effektiv derart wenig mitbekommen haben will, wie sie geltend macht, ist denn auch trotz ihres Gesundheitszustands und ihres Betäubungsmittelkonsums im fraglichen Zeitraum nicht glaubhaft. Soweit sie von einem bestimmten Vorwurf nichts mitbekommen haben will, spricht dies nach der Auffassung des Gerichts somit nicht a priori gegen diese Tatsache.


Damit ist der Sachverhalt in der Hauptsache durch die sich widersprechenden Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 zu klären. Der Berufungskläger 1 hat den Berufungskläger 2 nicht über Gebühr belastet, hingegen hat er massive Übergriffe bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung zugegeben. Er hat jedoch keine Vorwürfe, die ihm selbst angelastet wurden, auf den Berufungskläger 2 abgewälzt, sodass er aus der Belastung B____s keinen eigenen Nutzen zieht. Es ist auch kein Motiv dafür ersichtlich, weshalb er den Berufungskläger 2 hinsichtlich einiger (verhältnismässig) leichter wiegender Gewalttaten zu Unrecht mitbelasten sollte. Der Berufungskläger 1 hat die Mitwirkung des Berufungsklägers 2 an der Freiheitsberaubung zudem im gesamten Verfahren weitgehend konstant und gleichbleibend geschildert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.


Was die Motivlage betrifft, hat der Berufungskläger 2 geltend gemacht, er habe mit dem Berufungskläger 1 eine grössere Geldsumme für Kokain zusammengelegt (alleine er habe über CHF1700.- eingebracht), damit man eine gewisse Zeit in der Wohnung [von A____ und C____] durchkonsumieren könne. Aufgrund dessen soll er gar keinen Grund gehabt haben, das vom Berufungskläger 1 verwaltete Kokain zu stehlen. Dies mag zutreffen. Aus den Aussagen [von A____ und C____] ergibt sich jedoch, dass er dennoch unter Verdacht geriet. So habe es mehrfach geheissen, dass entweder der eine (D____) und wenn nicht der, so halt der andere (B____) Kokain für sich abgezweigt habe. Der Berufungskläger 2 hat selbst ausgesagt, dass D____ ihm den Kokaindiebstahl in die Schuhe schieben wollte, was Streit provoziert habe. Es ist somit Tatsache, dass er für das Fehlen von Kokain mitverantwortlich gemacht wurde. Entsprechend hatte er ein Interesse daran, den schwarzen Peter D____ zuzuschieben und gemeinsame Sache mit dem Berufungskläger 1 zu machen. Dies gilt umso mehr, als dass die zahlreichen, skrupellosen Übergriffe, die der Berufungskläger 1 auf D____ verübte, auch auf den Berufungskläger 2 abschreckend gewirkt haben dürften. Da er sich selbst finanziell am Kokain beteiligt hatte, kommt hinzu, dass er nach seinen eigenen Angaben selbst zu den Bestohlenen gehörte und ihm auch darum etwas daran gelegen war, dass man D____ in die Mangel nahm. Damit ist ein Motiv für die Freiheitsberaubung, das auf Entzug setzen und die Gewalttätigkeiten gegeben. Umgekehrt sind neben der von ihm behaupteten Passivität keine Sachverhaltselemente erkennbar, die darauf hindeuteten, dass er die entsprechenden Nötigungsmittel nicht mittrug.


Dass der Berufungskläger 2 mit dem Berufungskläger 1 in Bezug auf das auf Entzug Setzen konkret gemeinsame Sache machte, ergibt sich sodann daraus, dass er im Bad Kokain auslegte, um zu schauen, ob F____ dieses in einem unbeobachteten Moment konsumiert. Ein solches Verhalten ergab nur Sinn, wenn er das Anliegen unterstützte, F____ als Dieb zu überführen und zu einem Geständnis zu nötigen. Umgekehrt wird nicht geltend gemacht, und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der Berufungskläger 2 dem späteren Opfer morphinhaltige Stoffe zugänglich gemacht oder dass er in diesem Sinne auf den Berufungskläger 1 eingewirkt hätte. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung ist zu präzisieren, dass der Berufungskläger 1 mehrfach den Auftrag gegeben haben will, dass der Berufungskläger 2 das spätere Opfer bewachen solle. Dass dieser offenen Widerspruch gezeigt hätte, hat keiner der Beiden im gesamten Verfahren auch nur ansatzweise angedeutet.


Eine Würdigung der einzelnen Gewalttaten ergibt das Folgende: Auffallend ist zunächst, dass das Würgen D____s mit einem Elektrokabel sowohl vom Berufungskläger 1 als auch von der Berufungsklägerin 3 unabhängig voneinander, jeweils im gleichen Kontext mehrfach und über das gesamte Strafverfahren im Wesentlichen konstant geschildert worden ist. Dies ist insbesondere in Bezug auf die Berufungsklägerin 3, die ansonsten kaum belastende Aussagen gemacht hat, bemerkenswert. Doch auch der Berufungskläger 1 schilderte die Interaktion anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger 2 relativ konkret (Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20Sekunden zugezogen). Wie vorstehend bereits erwähnt, sprechen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger 2 zu Unrecht belastet würde. Das Appellationsgericht erachtet es somit als erstellt, dass der Berufungskläger 2 den D____ während einer Dauer von 10 bis 30 Sekunden von hinten mit einem Elektrokabel gewürgt hat.


Gleiches gilt in Bezug auf Mithilfe bei den Fesselungen, dem Brennen mit Draht, eine Schnittverletzung durch ein Messer und die einzelnen Schläge: Betreffend den Draht hat der Berufungskläger 2 zugestanden, dass er diesen gehalten habe, als der Berufungskläger 1 vor dem Erhitzen seine Löt-Utensilien zusammensuchte. Bereits damit hätte der Berufungskläger 2 die Billigung der Tat implizit zum Ausdruck gebracht. Es ergibt sich sodann aus mehreren gleichlautenden Schilderungen, dass D____ dem Berufungskläger 1 jedenfalls zu Beginn der Freiheitsberaubung körperlich nicht deutlich unterlegen war. Bei einer Auseinandersetzung habe D____ die Oberhand gewonnen und sei auf den Berufungskläger 1 gelegen, bis sie getrennt wurden. Es ist durchaus plausibel, dass der Berufungskläger 1 beim Fesseln und Brennen auf die Mitwirkung des Berufungsklägers 2 angewiesen war und es genauso ist denkbar, dass der malträtierte D____ nicht einfach vom Berufungskläger 1 abliess und darum vom Berufungskläger 2 Schläge erhielt, als dieser die Konfrontation auflöste bzw. - im weiteren Sinne - schlichtete. Kongruent hierzu verhält sich die Aussage des Berufungsklägers 1, man sei auch zu zweit auf D____ losgegangen. Dass sich der Berufungskläger 2 auf die Seite des Berufungsklägers 1 stellte und bereit war, diesen zu unterstützen, ergibt sich aus dem Vorstehenden zur Motivlage. Damit erachtet es das Appellationsgericht auch als erstellt, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 bei den Fesselungen und beim Brennen mit Draht unterstützt hat, dass er D____ eine kleinere Schnittwunde am Arm zugefügt hat und bei mindestens einer Gelegenheit handgreiflich geworden ist.


In Bezug auf die Flucht, die D____ am 7.Dezember 2013 zwischenzeitlich gelang, liegen neben jenen des Berufungsklägers 2 keine direkten Aussagen vor. Erstellt ist, dass die Haustüre abgeschlossen war und dass der Berufungskläger 1 den Schlüssel mit sich genommen hatte, als er zum Janus aufbrach. Folglich konnte D____ die Wohnung nur durch das Fenster und anschliessend über die Fassadentreppe verlassen, was ihm vermutlich aus Zeiten bekannt war, als die Tür funktionsunfähig bzw. dauerhaft verschlossen war. Aufgrund dessen kommt dem Element, dass er die Wohnung durch das Fenster verliess, nicht zwingend eine belastende Bedeutung zu. Dass D____ die Wohnung auf Socken verlassen hat, deutet zwar darauf hin, dass zwischen ihm und dem Berufungskläger 2 nicht alles in Minne verlaufen ist. Obschon dies im Dezember ungewöhnlich erscheint, ist angesichts des hohen Suchtdrucks, der knappen zeitlichen Verhältnisse und der deplorablen Zustände in der Wohnung (vgl. Foto-Dokumentation Akten S.2255ff.) gerade noch nachvollziehbar, dass D____ um jeden Preis ins Janus wollte. Effektiv erreichte er sein Ziel auch erst nach Abgabeschluss und erhielt keine Ersatzstoffe ausgehändigt. Er begab sich postwendend mit dem Berufungskläger 1 und der Berufungsklägerin 3 zurück in die Wohnung, was aus neutraler Warte ebenfalls seltsam anmutet, gemäss dem Berufungskläger 2 aber dem Suchtdruck zuzuschreiben war. Dem ist zu folgen. Dafür, dass er D____ nicht hat gehen lassen, spricht somit nur die Aussage des Berufungsklägers 1, welcher selbst nicht zugegen war und der nur wiedergeben konnte, was der Berufungskläger 2 ihm berichtet hatte. Dass Letzterer es nicht zugegeben hätte, wenn er D____ hätte laufen lassen, ist offensichtlich. Auch die Berufungsklägerin 3 konnte nur vom Hörensagen aussagen, dass der Berufungskläger 2 dem späteren Opfer angeblich die Schuhe abgenommen hatte. Somit ist es möglich, dass der Berufungskläger 2 den D____ am Verlassen der Wohnung hinderte und sich dieser gewaltsam befreien konnte. Diese Sachverhaltshypothese lässt sich beweismässig jedoch nicht zweifelsfrei erhärten. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger 2 dem D____ nicht entgegenstellte, als dieser die Wohnung am 7.Dezember 2013 verliess, um sich zum Janus zu begeben.


2.4.4 Damit gelangt das Appellationsgericht zum Beweisergebnis, dass sich der Berufungskläger 2 am Ansinnen des Berufungsklägers 1 beteiligte, D____ ab dem 6.Dezember 2013 auf Entzug zu setzen, indem er dabei mitwirkte, ihn gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 in der Wohnung festzuhalten, dabei half, ihn zu fesseln, mit einem Draht zu brennen, ihm gegenüber handgreiflich wurde und leicht mit einem Messer verletzte, wodurch D____ im Ergebnis vom Konsum morphinhaltiger Stoffe abgehalten wurde.

2.5

2.5.1 Betreffend die Behandlung des Opfers während der Freiheitsberaubung liegen wenige Aussagen darüber vor, ob dem Opfer Hilfeleistungen gewährt wurden. Erstellt ist immerhin, dass einige der Wunden, welche der Berufungskläger 1 dem Opfer mit einem Messer zugefügt hatte, notdürftig versorgt bzw. verbunden wurden (Akten S.1761). Damit es nicht völlig «auf den Aff» kam wurden ihm auch diverse Betäubungsmittel zum Konsum überlassen (vgl. vorstehend). Fest steht weiter, dass dem Opfer im Rahmen dessen, was die Berufungskläger zu sich nahmen, auch keine Nahrung verweigert wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S.21).


Bezogen auf das Kerngeschehen haben die Berufungskläger weitgehend konstant ausgesagt. Es rechtfertigt sich, ihre Stellungnahmen zusammengefasst darzustellen.

2.5.2

2.5.2.1 Der Berufungskläger 1 sagte durchgängig aus, er habe sich aus verschiedenen Gründen dagegen entschieden, die Polizei bzw. Ambulanz zu rufen. Sowohl er als auch der Berufungskläger 2 hätten dem Opfer eine Herzmassage gemacht, dieses sei auch beatmet worden, aber für das Rufen der Ambulanz sei «alles zu schnell gegangen». Er habe dem Opfer mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet und ihm ein Spiegelchen an die Nase gehalten. Dieses sei nicht beschlagen. Danach habe es keinen Sinn ergeben, Rettungskräfte zu verständigen. Die Polizei habe man erstens nicht informiert, weil der Berufungskläger 2 ihm gesagt habe, dass er [der Berufungskläger 2] in Beugehaft oder in die Verwahrung müsse. Zweitens habe der Berufungskläger 1 aufgrund seines Kokainhandels Probleme mit der Polizei gefürchtet bzw. Angst gehabt, dass man ihn für lange Zeit wegsperre. Man habe die Leiche dann ein oder zwei Tage neben der Couch liegen lassen und mit einem Tuch abgedeckt. Als sich die Leichenstarre gelöst habe, habe man den Körper in eine Autoabdeckplane gewickelt und ihn in einer Gartenbox auf der Terrasse deponiert. Später habe man sich der Leiche am Rhein entledigen wollen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei (Akten S.1496, 1504, 1623, 1639, 1653, 1655, 1671, 1766, 2094f., 2149f., 1497).


2.5.2.2 Der Berufungskläger 2 gab an, der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3 hätten die schweren Entzugserscheinungen von D____ zunächst als blosses Simulieren abgetan. Er habe indes von Beginn weg gesehen, dass dem Opfer körperlich bereits sehr schlecht ging. An der ersten Berufungsverhandlung gab er an, alle hätten dies mitbekommen. Man sei einfach «zu drauf und zu egoistisch» gewesen. Nachdem D____ sodann kollabiert sei, habe er versucht, ihn durch eine Herzmassage wiederzubeleben. Ein paar Mal habe er es versucht, aber es sei nichts gewesen. Die Berufungsklägerin 3 habe versucht, das Opfer durch den Mund zu beatmen, während der Berufungskläger 1 nichts gemacht habe. Man habe dann den Tod D____s festgestellt, wobei er die Berufungsklägerin 3 mit den Worten zitierte «Do chamme nütt me mache, dä isch hi.» (Akten S.1525). Der Berufungskläger 2 habe einen Krankenwagen rufen wollen. Die Berufungsklägerin 3 habe jedoch damit gedroht, sie werde alle mit hineinziehen, falls jemand die Rettungskräfte verständige. Auch habe sie ihm mit seiner offenen Reststrafe gedroht. Er selbst habe zudem kein Telefon gehabt, mit dem er Rettungskräfte hätte avisieren können. Im Laufe des Verfahrens gestand der Berufungskläger 2 zu, dass es möglich gewesen wäre, die Polizei auch zu Fuss zu alarmieren. An der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 ergänzte er, man sei zwar in Panik gewesen, es hätte aber jeder von den Berufungsklägern ein Telefon gehabt, mit dem man hätte anrufen können. Der Berufungskläger 2 bestätigte, dass man den Leichnam zunächst ein bis zwei Tage im Wohnzimmer habe liegen lassen. Er habe dann gemeinsam mit der Berufungsklägerin 3 eine Autoabdeckplane und Schutzanzüge besorgt. Damit habe man die Truhe auf der Terrasse ausgekleidet und die Leiche hineingelegt (Akten S.1525, 1633, 1639ff., 1646, 1839, 1941, 2148, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 S.15, 20, Akten S.4831 b).


2.5.2.3 Die Berufungsklägerin 3 gab an, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass D____ die schweren Entzugserscheinungen simuliere. Als er schon auf dem Boden gelegen sei, habe sie seine Halshauptschlagader befühlt. Es sei schwierig zu erkennen gewesen, ob er schon tot gewesen sei. Sie habe ihm ein oder zwei Mal auf den Brustkasten gedrückt und es sei Luft herausgekommen (Akten S.1722). Nach dem Tod des Opfers habe der Berufungskläger 2 die Befürchtung geäussert, er komme in die Verwahrung bzw. ins Gefängnis. Aus diesem Grund habe man weder Sanität noch Polizei verständigt. Nachfragen, weshalb sie sich nicht über diese Befürchtungen hinweggesetzt habe, beantwortete sie ausweichend damit, dass alles zu schnell gegangen sei, D____ schon tot gewesen sei und sie selbst unter Schock gestanden habe. Sie erwähnte, in der Wohnung sei Naloxon [ein Opioid-Antagonist] vorhanden gewesen. Wenn sie realisiert hätte, dass sie etwas hätte unternehmen können, dann hätte sie es getan (Akten S.1518, 1604f., 1723, 1732, 2053, 2060f., 2066, 2111, 2114). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte sie, sie habe es früher schon einmal erlebt, dass jemand an einer Überdosis gestorben sei. Sie erzählte auch von einem Erlebnis, als sie für eine Freundin mit einer Überdosis Kokain einen Krankenwagen gerufen habe. Nur hier sei es eine ganz andere Situation gewesen (Akten S.3753).


2.5.3 Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der drei Berufungskläger sind untereinander weitgehend übereinstimmend und wurden im gesamten Verfahren konstant und gleichbleibend aufrechterhalten. Es ist insoweit darauf abzustellen. Demnach haben die Beteiligten das stark geschwächte Opfer durch die Gabe von Betäubungsmitteln (erst durch Rauchen von einer Folie, dann durch die Gabe einer Spritze; vgl. vorstehend) körperlich stabilisieren wollen. Hingegen verzichteten sie auf den Beizug professioneller medizinischer Hilfe. Nach dem Kollaps des Opfers versuchten sie, es durch laienhaft ausgeführte Herzmassagen- und Beatmungsversuche wiederzubeleben. Als sie den Tod festgestellt hatten, unternahmen sie keine weiteren Schritte und liessen den Leichnam vorerst liegen.


Abweichungen zwischen den Aussagen finden sich einzig hinsichtlich der Haltung des Berufungsklägers 2 betreffend das Verständigen der Polizei, nachdem der Tod des Opfers feststand. Während der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3 gleichlautend aussagen, es sei der Berufungskläger 2 gewesen, der unter Verweis auf seine bedingte Entlassung und das Kokaingeschäft vom Berufungskläger 1 darauf gedrängt habe, den Tod des Opfers unerwähnt zu lassen, nimmt dieser sich selbst von der Verantwortung aus. Vielmehr seien es die beiden anderen Berufungskläger gewesen, welche ihn mit seiner offenen Reststrafe eingeschüchtert haben. Er relativierte an der ersten Berufungsverhandlung frühere Aussagen, wonach man mangels Telefons nicht sofort habe tätig werden können und brachte die Situation auf den Punkt, indem er beschrieb, sie seien alle zu drauf und zu egoistisch gewesen, um sich adäquat zu verhalten. Das Gericht geht davon aus, dass alle drei Berufungskläger eigene Motive dafür hatten, weder Rettungskräfte noch Polizei zu alarmieren. Dies war beim Berufungskläger 1 die Furcht vor den strafrechtlichen Konsequenzen dessen, dass er die tödliche Spritze gesetzt und davor das Opfer freiheitsberaubt und grausam behandelt hatte. Der Berufungsklägerin 3 ging es darum, neben sich selbst auch ihren Sohn in Schutz zu nehmen und dem Berufungskläger 2 um die Angst vor dem Widerruf seiner bedingten Entlassung und vor der Bestrafung für die Mitwirkung an der Freiheitsberaubung. Somit steht für das Appellationsgericht fest, dass die Berufungskläger den Entscheid gemeinsam trugen, keine Hilfe durch einen Notarzt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen.

2.6

2.6.1 Die vorgehenden Schlussfolgerungen blieben im Verfahren vor dem Bundesgericht unangefochten und auf diese ist vorliegend nicht mehr zurückzukommen. Soweit der Berufungskläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 die Vermutung äusserte, dass D____ sich mit dem Berufungskläger 2 zusammen ohne sein Wissen eine Spritze gesetzt habe und er deswegen verstorben sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 S.13, Akten S.5241), ist er demnach nicht zu hören, zumal er die Feststellungen betreffend die natürliche Kausalität damit ohnehin in keiner Weise zu erschüttern vermag. Bereits im Berufungsverfahren vom 16. und 30.Januar 2019 brachte er - mit der Abweichung, dass der Berufungskläger 2 nicht mitverdächtigt wurde - dieselbe Vermutung vor, welche jedoch vom Appellationsgericht verworfen wurde (vgl. E.2.3.5.2 und 2.3.5.4 oben).


2.6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 waren die Beteiligungen des Berufungsklägers 2 und der Berufungsklägerin 3 nochmals näher zu beleuchten. Dementsprechend wurden die Berufungskläger 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin 3 namentlich zum Ablauf des Morgens vom 9.Dezember 2013 rund um die Verabreichung der Diaphinspritze sowie zu den Geschehnissen nach dem Tod des Opfers befragt. Die Berufungsklägerin 3 vermochte dabei keine ergänzenden Ausführen mehr zu machen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 10, Akten S.5238).

2.6.2.1 Der Berufungskläger 1 führte aus, er habe D____ am Morgen des 9.Dezembers 2013 schweissgebadet vorgefunden und sei davon ausgegangen, dass dieser auf Entzug sei. Er habe dann versucht, dem Opfer Diaphin auf einer Folie zum Rauchen zu geben. D____ habe das Röhrchen kurz im Mund gehabt, dieses sei ihm jedoch wieder hinausgefallen. Dann sei alles sehr schnell gegangen. D____ habe aufgehört zu amten und sie hätten versucht, ihn zu wiederbeleben. Dies habe aber nicht geklappt, sodass der Berufungskläger 1 am Schluss eine Diaphintablette aufgelöst und D____ in den Oberarm injiziert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 9, Akten S.5237). Auf die Frage, ob der Berufungskläger 2 mit der Folie geholfen habe, gab er an, er wisse nur noch, dass der Berufungskläger 2 daneben gesessen sei und, als D____ das Röhrchen aus dem Mund gefallen sei, versucht habe, diesem das Röhrchen wieder in den Mund zu geben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 9, Akten S.5237). Als er die Diahpintablette aufgelöst habe, sei die Berufungsklägerin 3 auf der Couch gewesen. Wo sich der Berufungskläger 2 befunden habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob zwischen ihnen eine Diskussion stattgefunden habe, als der Versuch, D____ das Diaphin auf der Folie zu verabreichen, misslungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 10, Akten S.5238).


2.6.2.2 Der Berufungskläger 2 bestätigte diese Darstellung weitestgehend. Demgemäss sei zunächst versucht worden, dem Opfer die Folie zum Rauchen anzubieten. Als dies nicht funktioniert habe, habe der Berufungskläger 1 die Spritze aufgekocht und dem Opfer verabreicht, woraufhin dieses abgelegen sei. Daraufhin hätten die Berufungskläger versucht, das Opfer mit einer Herzmassage zurückzuholen. Diskussionen habe es keine gegeben. Der Berufungskläger 1 habe aus eigenem Willen gehandelt; der Berufungskläger 2 habe ihm nicht gesagt, dass er dem Opfer eine Spritze geben solle (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.10, Akten S.5238). Auf die Frage, weshalb er nach der Tat mit der Berufungsklägerin 3 in den [...] gegangen sei und Schutzmaterial und Klebeband gekauft habe, räumte er ein, dass sie die Tat hätten vertuschen wollen. Zudem bestätigte er, dass er dem Berufungskläger 1 geholfen habe, die Leiche in die Kiste auf der Terrasse zu befördern (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.12, Akten S.5240).


2.6.3 Die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsklägers 1 bestätigen einerseits, dass die Berufungskläger 1 und 2 zunächst gemeinsam versuchten, das Opfer Betäubungsmittel von einer Folie rauchen zu lassen. Andererseits ist dadurch erstellt, dass es sich beim Betäubungsmittel auf der Folie um Diaphin handelte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 stellte der Berufungskläger 2 sich zwar noch auf den Standpunkt, dass das Opfer (Strassen-)Heroin auf der Folie angeboten erhalten habe. Allerdings behauptete er ebenso, dass der Berufungskläger 1 kein Diaphin, sondern Strassenheroin in der Spritze vorbereitet habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 16. und 30.Januar 2019 S15, Akten S.4831 b), was sich als nicht zutreffend erwiesen hat (vgl. E.2.3.3.1 und 2.3.5.6 oben). Die damaligen Behauptungen des Berufungsklägers 2 waren denn auch reine Schutzbehauptungen. So gab der Berufungskläger 2 während dem Verfahren verschiedentlich aus freien Erzählungen an, dass sie dem Opfer Diaphin auf der Folie angeboten hätten (vgl. Akten S. 1839 und S.2143). Die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 vorgebrachten Relativierungen dürften darauf zurückzuführen sein, dass er nicht nur um die Bedeutung der Spritze, sondern auch der Wirkung von Diaphin im Vergleich zu Strassenheroin weiss (vgl. in Bezug auf die Relevanz der Spritze auch E. 2.3.3.1 oben). Da der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 diesen Umstand nunmehr nicht mehr in Abrede stellte, bestehen keine Zweifel daran, dass die Berufungskläger 1 und 2, nachdem sie die als solche erkannten Entzugserscheinungen des Opfers feststellten, diesem zunächst gemeinsam versuchten, Diaphin auf einer Folie zuzuführen. Nicht erstellt ist dagegen, dass es in der Folge ein Gespräch betreffend Diaphinspritze zwischen den Berufungsklägern gegeben hätte. Weiter ergibt sich aus den Darstellungen der Berufungskläger 1 und 2, dass die Berufungsklägerin 3 am Morgen des 9.Dezembers 2013 nur passiv anwesend war; weder am Versuch mit der Folie, noch der Gabe der Spritze beteiligte sie sich.


3.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art.111 StGB genügt Eventualvorsatz (so schon BGE 103 IV 65 E. I.2 S.67 f.; zuletzt etwa: BGer 6B_881/2018 vom 15.März 2019 E.1.3, m.w.H.).


Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.4.2.3 S.6, 133 IV 222 E. 5.3 S.225 f., 133 IV 1 E. 4.1 S.3 f., 133 IV 9 E. 4.1 S.16 f., 131 IV 1 E. 2.2 S.4 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 S.61 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62, 125 IV 242 E. 3c S.251 f., je mit Hinweisen).


Zusammengefasst ergibt sich, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen; in beiden Fällen ist dem Täter «die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung» bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, bzw. mit der Einstellung handeln, «dass schon nichts passieren werde», zumal wenn er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt, «ernstlich in Rechnung stellt» (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, 2019, Art. 12 StGB N58, m.w.H.; AGE SB.2017.8 vom 27.Februar 2018 E.3.4.3).


4.

4.1 Wie vorstehend erwogen (vgl. E.2.3.5.6 und 2.3.6 oben) hat der Berufungskläger 1 durch die Injektion einer Spritze mit Diaphin eine kausale Ursache für den Tod D____s gesetzt. Bereits in den unangefochten gebliebenen Erwägungen des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde festgestellt, dass gemäss den eindeutigen gutachterlichen Feststellungen ein Morphinentzug an sich nicht zum Tod führt und das Opfer auch keine organischen Schädigungen aufwies, welche den Kausalverlauf beeinflusst hätten. Ebenso wurde ausgeschlossen, dass das Opfer durch eine unbemerkt eingenommene Überdosis in der Nacht oder in den Stunden vor seinem Tod selbst eine mitkausale Todesursache gesetzt hat (vgl. auch E.2.3.2, 2.3.5.2 und 2.3.5.4 oben).


4.2 In Bezug auf die Wissensseite des Vorsatzes wurde im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 unter dem Titel der fahrlässigen Tötung festgehalten, der einleitenden Bemerkungen der Anklageschrift vom 11.Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der zur Tatzeit 26-jährige Berufungskläger1 mutmasslich im Alter von 18Jahren mit Kokain und Heroin (im Wechselkonsum) in Kontakt kam. Etwa ab dem 21.Lebensjahr habe der intravenöse Mischkonsum begonnen, zudem habe er auch Benzodiazepine konsumiert. Er habe sich schon bald ausschliesslich in der Drogenszene bewegt und habe seinen Tagesablauf nach den Bedürfnissen des polytoxikomanen Betäubungsmittelkonsums und der Beschaffungskriminalität strukturiert (Anklage-Ziff.A). Auf das Kerngeschehen bezogen hat sich aus den Aussagen ergeben, dass sich die Berufungskläger 1 und 2 zum Zweck des gemeinsamen Konsums einer auf Vorrat beschafften Menge Betäubungsmittel in der Wohnung [von A____ und C____] zusammengefunden hatten. Dabei waren zahlreiche weitere Substanzen verfügbar und wurden im Mischkonsum genutzt. Sowohl die Berufungsklägerin 3 als auch das spätere Opfer waren ebenfalls schwerst mehrfachabhängig, verkehrten in derselben Szene. Wie bereits erwähnt, befand sich das Opfer ebenfalls im Substitutionsprogramm Janus. Ausserdem hatte es bereits ein halbes Jahr vor der Tat eine Weile bei [A____ und C____] gewohnt und dort ebenfalls konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.11, Akten S.4831 b). Zusammenfassend waren die allgemeinen Konsumgewohnheiten bekannt. Unmittelbar vor der Tat wurde das Opfer während zumindest zwei Tagen in der Wohnung [von A____ und C____] festgehalten und am Konsum gehindert, was mit dem ausdrücklichen Ziel erfolgte, es auf Entzug zu setzen. Unter diesen Umständen war für den Berufungskläger 1 zunächst voraussehbar, dass das Opfer früher oder später körperlich auf den Entzug reagieren würde. Damit einher geht die Kenntnis um die Abnahme der Morphintoleranz. Der Berufungskläger 1 war es auch, der dem späteren Opfer gelegentlich den Konsum von Substitutionsstoffen, morphinhaltiger Substanzen und in höherem Masse auch anderer Betäubungsmittel und Medikamente erlaubte. Teil des Wissenshorizonts bildet auch die Tatsache, dass das Opfer zudem heimlich konsumiert haben könnte, während es freiheitsberaubt wurde. Dies ergibt sich als natürliche Vermutung aus dem hohen Suchtdruck sowie daraus, dass der Berufungskläger 1 das Opfer mit entsprechenden Verdächtigungen konfrontierte und es zum Zweck der Sicherung fesselte.


Mit Blick auf das Kerngeschehen ist sodann massgebend, dass der Bedeutung von Mengen und die Höhe von Dosen im Umfeld schwerer Betäubungsmittelabhängigkeit ein hoher Stellenwert zukommt. Einerseits ist der Tagesablauf durch das Bestreben bestimmt, nicht auf Entzug zu geraten, andererseits lässt sich gerade beim intravenösen und intramuskulären Konsum das Risiko einer Überdosis nicht aus dem Bewusstsein verdrängen. Für den Beschwerdeführer 1 musste angesichts des von ihm mitverantworteten kalten Entzugs erkennbar sein, dass die beim Opfer noch vorhandene, aber in unklarem Ausmass reduzierte, Morphintoleranz kaum zu kalkulieren war. Damit war auch das Risiko einer Überdosierung entsprechend erhöht. Zusammenfassend hat der Berufungskläger 1 aus dem Zusammenspiel des unkontrollierten Entzugs, der Gewalteinwirkungen und dem Setzen der finalen Spritze ein unerlaubtes Risiko für die Rechtsgüter des Opfers geschaffen, welches er zweifellos erkennen konnte.


Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war die Gabe der Spritze unter den gegebenen Umständen geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Dies war für den Berufungskläger 1 nach seinen persönlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen vorauszusehen. Mit Blick auf die von ihm begangene Freiheitsberaubung trifft das Opfer auch kein Mitverschulden, mit dem schlechthin nicht zu rechnen war. Der prämortale Mischkonsum des Opfers war angesichts der vom Berufungskläger 1 erwünschten Entzugssituation weder unerwartet, noch hat das Opfer durch diesen Konsum in relevanter Weise auf den Kausalverlauf eingewirkt. Vielmehr befand es sich zum Zeitpunkt der Spritze in einer qualvollen - aber lebensungefährlichen - Entzugssituation. Daraus folgt, dass der Taterfolg nicht eingetreten wäre, wenn der Berufungskläger 1 die Spritze nicht gesetzt bzw. nicht überdosiert hätte. Er war durch sorgfaltsgemässes Handeln folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch das Verhalten der Berufungskläger 2 und 3 die Kausalität zwischen der Injektion und dem Tod des Opfers nicht zu unterbrechen vermag. Dem Berufungskläger 1 war damit die Möglichkeit, dass D____ ab der Verabreichung der Diaphinspritze sterben könnte, bewusst.


Diese Ausführungen blieben im Verfahren vor dem Bundesgericht unangefochten und behalten ihre Geltung (vgl. auch BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S.12 f.). Die Wissensseite des subjektiven Tatbestands ist damit erfüllt.


4.3 In Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands erwog das Bundesgericht in für das Appellationsgericht verbindlicher Weise, der Berufungskläger 1 habe, trotz seines Wissens, dass die Gabe der Spritze geeignet gewesen sei, den Tod des Opfers herbeizuführen, das Risiko nicht kalkuliert und es letztlich allein dem Zufall überlassen, ob sich die Todesgefahr infolge Mischintoxikation verwirkliche, als er dem durch ihn geschwächten und der Freiheit entzogenen Opfer den gesamten Spritzeninhalt intravenös injiziert habe. Damit liege Eventualvorsatz vor (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S. 12 f.). Dieser Annahme stehe auch die als helfend erachtete Intention des Berufungsklägers 1 nicht entgegen. Wenn die Beweggründe des Berufungsklägers 1 darin bestanden hätten, das Leben des Opfers mit Aussicht auf Erfolg zu retten, hätte er die Rettungskräfte herbeigerufen. Mit der Injektion der Spritze habe der Berufungskläger 1 hingegen bloss die als solche erkannten Entzugserscheinungen lindern wollen. Vor dem Hintergrund, dass der Morphinentzug an sich nicht zum Tod geführt hätte und das Opfer zudem keine organischen Schädigungen mit Auswirkungen auf den Kausalverlauf vorgewiesen habe, falle eine Todesinkaufnahme keineswegs ausser Betracht (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S. 13). Mit dem Versuch, dem Opfer ein Geständnis für einen angeblichen Kokaindiebstahl abzunötigen und der späteren Absicht des Berufungsklägers 1, die von ihm bewirkten Entzugserscheinungen zu lindern, habe er zudem übergeordnete bzw. primäre Ziele verfolgt, von deren Erreichen er sich durch die Möglichkeit, dass das Opfer zu Tode kommen könnte, nicht habe abhalten lassen. Dass er kein Interesse an der Inkaufnahme des Todes gehabt habe, ändere nichts, da nach ständiger Rechtsprechung der in Kauf genommene Erfolg durchaus unerwünscht sein könne (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S. 14). Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Opfer in der Phase vor, während und nach der Tötung äusserst verwerflich behandelt worden sei, was mit einer helfenden Intention, welche einer Inkaufnahme des Todes entgegenstehen solle, ebenso wenig zu vereinbaren sei (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S. 15). Dem Berufungskläger 1 sei das Befinden des Opfers gleichgültig gewesen. Er habe dieses aus nichtigem Anlass unvorstellbar grausam behandelt und damit eine absolute Geringschätzung gegenüber dessen Leben offenbart. Diese Motivlage habe sich auch im Nachtatverhalten gezeigt und in der Leichenschändung kulminiert. Aus diesem Verhalten müsse geschlossen werden, dass es dem Berufungskläger 1 nie um das Opfer gegangen sei, sondern nur um sich selbst. Diese Motivlage, das Nichtverständigen der Ambulanz und der Beginn von Vertuschungsaktionen würden den Vorsatz indizieren (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S.15). Zusammengefasst habe der Berufungskläger 1 mit seiner Schaffung des unkalkulierbaren Todesrisikos und ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfer, welche sich zusätzlich im Vor- und Nachtatverhalten manifestiert habe, die Tötung offensichtlich in Kauf genommen (BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S. 15). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Berufungskläger 1 den Tod von D____ eventualvorsätzlich herbeigeführt hat.


4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sämtliche objektiven und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Berufungskläger 1 ergeht somit ein Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB.


Aus diesem Ergebnis folgt ausserdem, dass vorliegend ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB und ein solcher wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, 2019, Art. 128 StGB N 72) ausser Betracht fallen.


5.

In Bezug auf den Berufungskläger 2 liess das Bundesgericht den Vorwurf der Mittäterschaft zur eventualvorsätzlichen Tötung offen.

5.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S.155 f.; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S.87 f.). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S.206; Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5.April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S.155 f.). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23.April 2019, E.2.3.2, 6B_699/2018 vom 7.Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Jean-Richard, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, vor Art. 24 N14).


5.2

5.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 aus, bereits das Strafgericht aber auch das Appellationsgericht hätten in Bezug auf die qualifizierte Freiheitsberaubung, sowohl was die Gesundheitsgefährdung als auch die grausame Behandlung anbelange, erkannt, dass der Berufungskläger 2 sich aktiv beteiligt und insbesondere in subjektiver Hinsicht dem Tatentschluss des Berufungsklägers 1 angeschlossen habe. Nichts anderes könne für die eventualvorsätzliche Tötung gelten, zumal sich der Berufungskläger 2 von Beginn des Freiheitsentzugs weg dem Tatentschluss des Berufungsklägers 1 angeschlossen habe, dem Opfer, koste es, was es wolle, ein Geständnis für den mutmasslichen Kokaindiebstahl abzuzwingen. Die Übernahme dieses Motivs und die damit verbundene Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Opfers, welche sich in den als erstellt erachteten eigenhändig tatkräftig und aktiv ausgeübten Gewaltanwendungen deutlich manifestiert habe, würden den Berufungskläger 2 klarerweise als Mittäter bei der Tötung erkennen lassen (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S. 2 f., Akten S.5205 f.). Die Tötung von D____ sei ein Prozess gewesen, der mit dessen Gesundheitsschädigung begonnen und mit dem Injizieren der Spritze geendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.15, Akten S.5243). Von fehlender Mitwirkung des Berufungsklägers 2 könne nicht die Rede sein. Die wesentlichen Tathandlungen vor, nach und vor allem auch während der Tat würden den Schluss auf den Vorsatz indizieren. Der Berufungskläger 2 sei mitten im Geschehen gewesen und habe sich von Anfang an bis zum Ende wesentlich und aktiv beteiligt. Er habe damit die Handlungen des Berufungsklägers 1 nicht nur gebilligt, sondern sie ergänzt und verstärkt. Auch den Entschluss, dem Opfer eine Spritze mit Diaphin zu verabreichen, habe der Berufungskläger 2 mitgetragen. Er habe dem Berufungskläger 1 bei der Vorbereitung zugesehen, er habe den Stoff gekannt, er habe um das unkalkulierbare Risiko gewusst und er habe das Opfer dabei sogar gehalten. Dem Berufungskläger 2 sei daher das Setzen der Spritze durch den Berufungskläger 1 zuzurechnen. Beide hätten es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die Todesgefahr verwirkliche. Der Berufungskläger 2 habe den Tod von D____ damit ebenso in Kauf genommen. Dies belegten schliesslich auch die dem Eigennutz geschuldete Untätigkeit betreffend medizinischer Hilfe sowie die den Vorsatz indizierende Vertuschungskationen (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S. 3 f., Akten S.5206 f.).


5.2.2 Der Berufungskläger 2 bringt dagegen vor, er habe selber keine Handlung begangen, die für sich selbst als Tötungshandlung erachtet werden könne. Es habe auch keine Diskussion über das Setzen der Spritze stattgefunden. Das Appellationsgericht habe im Urteil vom 30.Januar 2019 festgestellt, dass der Morphinentzug und die grausame Behandlung nicht auf eine Tötung ausgerichtet gewesen seien. Das Bundesgericht habe dies, soweit es den Eventualvorsatz betreffe, korrigiert. Es habe ausgeführt, dass die Vorgeschichte und das Nachtatverhalten für den Eventualvorsatz zu berücksichtigen seien, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass die Tötung in Kauf genommen worden sei. Das Bundesgericht habe aber nicht gesagt, dass die Tötung von D____ als objektive Tathandlung ein Prozess gewesen sei. Im Gegenteil. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass der Morphinentzug keine Todesfolge gehabt habe. Der Berufungskläger 2 habe also nicht an einem Tötungsprozess mitgewirkt. Weder liege ein Tatentschluss noch ein Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 vor, der so wesentlich gewesen wäre, dass die Tat mit ihm stehe oder falle. Zudem habe der Berufungskläger 2 das Opfer während dessen Gefangenschaft auch einmal fliehen lassen, was zeige, dass das Interesse des Berufungsklägers 2, das Opfer im Hinblick auf das Tötungsdelikt festzuhalten, nicht gross gewesen sei. Ferner habe der Berufungskläger 2 keinerlei Tatherrschaft gehabt. Auch einen koordinierten Vorsatz oder eine Garantenpflicht habe es nicht gegeben. Das Strafgericht sei selbst der Auffassung gewesen, dass der Berufungskläger 2 nichts gemacht habe, indem es davon ausgegangen sei, dass er das Injizieren der Spritze stillschweigend gutgeheissen habe. Wenn weder der Morphinentzug noch die grausame Behandlung die Tathandlung gewesen seien, dann habe der Berufungskläger 2 an der Tötung also auch nicht mitgewirkt. Wenn das Bundesgericht schliesslich das Nachtatverhalten mitberücksichtigt habe, so habe es sich um jenes des Berufungsklägers 1 gehandelt. Das Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2 könne aber mit jenem nicht verglichen werden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 16 ff., Akten S.5244 ff.; vgl. auch Akten S.4274 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 S. 44 f., Akten S.4831 b).


5.3

5.3.1 Der Berufungskläger 2 räumte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 ein, dass er am Todestag von D____ zunächst ebenfalls der Auffassung gewesen sei, dieser spiele den Berufungsklägern die Symptome vor (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 14, Akten S.5242). Auch wenn der Berufungskläger 2 in der Folge derjenige gewesen sein sollte, der die anderen beiden darauf hinwies, dass sich der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert hatte und er die schweren Entzugserscheinungen nicht simulierte, so kann in Bezug auf das übergeordnete bzw. primäre Ziel, welches er verfolgte, nichts Anderes gelten als für den Berufungskläger 1. Auch der Berufungskläger 2 traf, trotzdem er erkannte, dass sich das Opfer in einem miserablen Gesundheitszustand befand, keinerlei Anstalten, um Hilfe herbeizuholen. Er sagte selbst aus, es seien Telefone vorhanden gewesen (vgl. E.2.5.2.2 oben). Wäre es dem Berufungskläger 2 demnach darum gegangen, das Leben des Opfers zu retten, hätte er ohne weiteres Rettungskräfte herbeirufen können. Primäres Ziel von beiden Berufungsklägern war es, das Opfer bei Bewusstsein zu halten, um diesem ein Geständnis in Bezug auf den angeblichen Diebstahl von Kokain abzunötigen (vgl. E. 2.4.3 f. oben). Die Berufungskläger 1 und 2 haben das Opfer am Morgen des 9.Dezembers 2013 also in schlechtem Gesundheitszustand vorgefunden und sie erkannten, dass es sich dabei um Entzugserscheinungen gehandelt hatte (vgl. E.2.3.5.5 oben). Dem Opfer ging es offenbar bereits derart schlecht, dass sie sich - entgegen ihrem ursprünglichen Unterfangen, das Opfer auf Entzug zu setzen bzw. zu halten - veranlasst sahen, diesem gemeinsam über ein «Röhrchen» Diaphin in Form von Rauch zuzuführen (vgl. E. 2.6.2 und 2.6.3 oben). Nachdem das Opfer nicht im Stande war, das Diaphin zu inhalieren, und es nach hinten absackte, folgte - wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte (vgl. Urteil des Strafgerichts S.46 unten und 47 oben) - der einzige logische nächste Schritt, um dem Opfer das Diaphin zu verabreichen. Dieses musste aufgelöst und dem Opfer injiziert werden. Die Berufungskläger 1 und 2 gaben anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 zwar übereinstimmend an, dass alles sehr schnell geschehen sei (vgl. E.2.6.2.1 f. oben). Dennoch dauerte das Auflösen der Diaphintablette und das Aufziehen der Spritze einige Minuten (vgl. E.2.3.2 und 2.3.5.6 oben). In Anbetracht, dass sich das ganze Geschehen im gleichen Zimmer abspielte, konnte dem Berufungskläger 2 daher nicht verborgen bleiben, dass der Berufungskläger 1 die Spritze am Vorbereiten war, zumal seine Schilderungen hinsichtlich dem chronologischen Ablauf am Todestag (Anbieten der Folie - Vorbereitung und Injizieren der Spritze durch den Berufungskläger 1 - Wiederbelebungsversuche) diesbezüglich keine Zweifel zulassen (vgl. E.2.6.2.2 oben). Dem Berufungskläger 2 musste es darüber hinaus bewusst sein, dass verflüssigtes Diaphin und nicht etwa - wie von ihm zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 behauptet - Strassenheroin in die Spritze aufgezogen wurde. Dies erhellt insbesondere aus der Tatsache, dass die Berufungskläger 1 und 2 unmittelbar vor dem Aufkochen der Diaphintablette versuchten, dem Opfer eine solche auf einer Alufolie anzubieten (dazu E.2.6.3 oben). Zudem fällt auf, dass der Berufungskläger 2 anlässlich der Einvernahme vom 28.Januar 2014 - als ihm noch nicht bewusst war, dass die Spritze vom Berufungskläger 1 zugestanden war (vgl. dazu E.2.3.3.1 oben) - gefragt wurde, welche Drogen das Opfer in den Tagen vor seinem Tod konsumiert habe, er diverse Substanzen nannte (Kokain, «Supatex» [wohl: Subutex], Diaphin, Valium, Ketalgin), Strassenheroin jedoch nicht erwähnte. Vielmehr gab er spontan zu Protokoll, dass es in der Wohnung nur Kokain und Diaphin gehabt habe (vgl. Akten S.1833 f.; vgl. auch Akten S.1784). Auch wenn die Gabe der Spritze nicht abgesprochen war und der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 auch nicht dazu aufforderte, so entsprach es aufgrund der dargestellten Umstände klarerweise dem gemeinsamen Willen des Berufungsklägers 1 und 2, dem Opfer - nach dem gescheiterten Versuch mit der Folie - das Diaphin mittels einer Spritze zu verabreichen. Insofern ist von einem gemeinsamen konkludenten Tatentschluss auszugehen. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger 2 im Nachgang des Todes vom Opfer anerkanntermassen versuchte Spuren zu vernichten (vgl. E.2.6.2.2 oben), dafür, dass er sein Einverständnis mit der Tat bekundete (so auch BGer 6S.135/2005 vom 1. September 2005 E. 1.2.8).


5.3.2 In Bezug auf die Tathandlung ist dem Berufungskläger 2 zunächst dahingehend zu folgen, dass es nicht er war, der D____ die finale Spritze mit dem darin aufgelösten Diaphin verabreichte. Die in dieser Form erfolgte Tötungshandlung erfolgte durch den Berufungskläger 1. Freilich wäre es nur schwer möglich und zudem relativ realitätsfremd, wenn die Berufungskläger 1 und 2 die Spritze gemeinsam aufgezogen und dem Opfer verabreicht hätten, zumal die Situation gemäss ihren übereinstimmenden Ausführungen hektisch gewesen sein dürfte. Der Umstand alleine, dass der Berufungskläger 2 die Tathandlung nicht eigenhändig vorgenommen hat, genügt ohnehin nicht, um eine allfällige Mittäterschaft zu verwerfen. In objektiver Hinsicht verlangt eine solche nämlich keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).


Unter diesem Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die Gabe der Diaphinspritze durch den Berufungskläger 1 die letzte mitkausale Todesursache von D____ darstellte, jedoch nicht die einzige war. Zwar trifft es - wie vom Berufungsklägers 2 moniert - zu, dass die Entzugserscheinungen alleine nicht geeignet gewesen wären, den Tod D____s herbeizuführen. Wie dargelegt, spielte aber namentlich die mit dem Entzug einhergegangene reduzierte Morphintoleranz des Opfers eine Rolle für dessen Versterben (vgl. 2.3.6 oben). Nichts anderes geht dem Urteil des Bundesgerichts hervor (vgl. BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S.12 f.). Unter dem Titel der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Freiheitsberaubung gelangte das Appellationsgericht im Entscheid vom 30. Januar 2019 zum Beweisergebnis, dass sich der Berufungskläger 2 am Ansinnen des Berufungsklägers 1 beteiligte, D____ ab dem 6. Dzember 2013 auf Entzug zu setzen, indem er dabei mitwirkte, ihn gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 in der Wohnung festzuhalten, dabei half, ihn zu fesseln, mit einem Draht zu brennen, ihm gegenüber handgreiflich wurde und leicht mit einem Messer verletzte, wodurch D____ im Ergebnis vom Konsum morphinhaltiger Stoffe abgehalten wurde (vgl. auch E.2.4.4 oben). Der Berufungskläger 2 war damit durch seine - vorliegend nicht mehr zu überprüfende - mittäterschaftlich begangene qualifizierte Freiheitsberaubung mitverantwortlich für die reduzierte Morphintoleranz des Opfers. Ebenfalls bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 wurde unter dem Titel der Strafzumessung betreffend fahrlässige Tötung zudem festgehalten, dass sich das Opfer nicht nur auf einem unkontrollierten Drogenentzug befand, sondern dessen Toleranz aufgrund verschiedener Faktoren nicht mehr zuverlässig abschätzbar gewesen sei. In dieser Hinsicht führte die an die Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 geladene Sachverständige, F____, aus, dass nicht nur eine Schwächung infolge einer Unterernährung, sondern auch eine vorgängige Gewalteinwirkung einen Einfluss auf die Toleranz habe. So sei es bei Opiaten so, dass das Atemzentrum unterreguliert bzw. gedämpft werde bis hin zum Atemstillstand. Wenn lagebedingt eine Einschränkung der Atemfunktion hinzutrete, eine sog. Verlegung der Atemwege, u.a. wenn die Körperposition es schwer mache, zu atmen, dann wirke dies verstärkend auf eine Intoxikation (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.28 f., Akten S.4831 b). Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme der Staatsanwaltschaft eines «Prozesses», der zum Tod von D____ führte, zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers 2 ist dieses Vorbringen auch nichts Neues. Bereits in der Anklageschrift schloss die Staatsanwaltschaft betreffend Vorwurf der vorsätzlichen Tötung: «[...] verabreichte der Beschuldigte A____ dem Opfer eine Spritze mit Herion-Gemisch intravenös in den linken Oberarm. Mit dieser - im Zusammenspiel mit der vorangegangenen systematischen Folter und Schwächung - potentiell tödlichen Injektion versursachte der Beschuldigte A____ den Tod D____s [...]». Der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 lag demnach einerseits darin, das Opfer in den Tagen vor seinem Tod körperlich zu schwächen und auf Entzug zu setzen. Wie unter dem Titel des gemeinsamen Tatentschlusses dargelegt, war der Berufungskläger 2 am Todestag von D____ zudem nicht nur passiv in der Wohnung anwesend, sondern beteiligte sich durch den Versuch, dem Opfer Diaphin auf einer Aluminiumfolie zum Rauchen anzubieten, aktiv am Geschehen. Er hatte mithin massgeblichen Einfluss auf die Entschlussfassung, dem sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand befindlichen Opfer Diaphin mittels Spritze zu verabreichen.


5.3.3 Die Berufungskläger 1 und 2 haben nach dem Gesagten nicht nur den Entschluss, dem nicht mehr reagierenden Opfer eine Spritze mit darin aufgelöstem Diaphin zu verabreichen, gemeinsam getragen. Vielmehr hat auch der Berufungskläger 2 einen entscheidenden Tatbeitrag geleistet. Die Folge davon ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. zum Ganzen BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.4

5.4.1 In subjektiver Hinsicht ist neben dem gemeinsamen Tatentschluss auch hinsichtlich des Berufungsklägers 2 Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Forster, a.a.O., vor Art.24 StGB N 12).


5.4.2 Wie unter dem Titel des gemeinsamen Tatentschlusses soeben festgestellt, hatte der Berufungskläger 2 Kenntnis von der Tatsache, dass der Berufungskläger 1 eine Spritze für das Opfer am Vorbereiten war - dies entsprach denn auch ihrem gemeinsam getragenen Willen. Freilich ist sachverhaltlich nicht erstellt, dass ihm die genaue Dosierung der Spritze bekannt gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungskläger 2 das Risiko, welches mit dem Setzen der Spritze geschaffen worden war, erkennen musste. Zunächst zu berücksichtigen ist nämlich, dass es dem Berufungskläger 2 bekannt war, dass der Berufungskläger 1 verflüssigtes Diaphin in die Spritze zog (vgl. E. 5.3.1 oben). Sodann handelt es sich auch beim Berufungskläger 2 um einen erfahrenen Drogenkonsumenten (vgl. u.a. Akten S.130). Unmittelbar vor der Tat wurde das Opfer während zumindest zwei Tagen in der Wohnung [von A____ und C____] festgehalten und am Konsum gehindert, was mit dem ausdrücklichen Ziel erfolgte, es auf Entzug zu setzen. Auch für den Berufungskläger 2 war einerseits voraussehbar, dass das Opfer früher oder später körperlich auf den Entzug reagieren würde, und dessen Morphintoleranz abnehmen würde. Teil seines Wissenshorizonts bildet auch bei ihm die Tatsache, dass das Opfer während seiner Gefangenschaft gelegentlich Betäubungsmittel, Substitutionsstoffe oder andere Substanzen zum Konsum erhielt (vgl. u.a. Akten S.1833 f.) und es zudem heimlich konsumiert haben könnte. Dies ergibt sich als natürliche Vermutung aus dem hohen Suchtdruck sowie daraus, dass der Berufungskläger 1 das Opfer mit entsprechenden Verdächtigungen konfrontierte und es zum Zweck der Sicherung fesselte.


Bereits unter E. 4.2 oben wurde festgestellt, dass der Bedeutung von Mengen und die Höhe von Dosen im Umfeld schwerer Betäubungsmittelabhängigkeit ein hoher Stellenwert zukommt. Einerseits ist der Tagesablauf durch das Bestreben bestimmt, nicht auf Entzug zu geraten, andererseits lässt sich gerade beim intravenösen und intramuskulären Konsum das Risiko einer Überdosis nicht aus dem Bewusstsein verdrängen. Ebenfalls musste dem Berufungskläger 2 bestens bekannt sein, dass ein intravenöses bzw. intramuskuläres Injizieren einer zum oralen Gebrauch vorgesehenen Diaphintablette eine deutlich stärkere Wirkung mit sich bringt. Unterstrichen wird diese Tatsache mit dem Umstand, dass der Berufungskläger 2 versuchte, zunächst die verabreichte Spritze zu verschweigen und in der Folge angab, dass sich «lediglich» Strassenheroin darin befand (vgl. E.2.3.3.1 und 2.6.3 oben). Angesichts des von ihm mitverantworteten kalten Entzugs musste dem Berufungskläger 2 zudem bewusst sein, dass die beim Opfer noch vorhandene, aber in unklarem Ausmass reduzierte, Morphintoleranz kaum zu kalkulieren war. Damit war auch das Risiko einer Überdosierung entsprechend erhöht. Dieses milieuspezifische, unkalkulierbare Risiko einer injizierten Diaphinspritze musste dem Berufungskläger 2 bekannt sein. Nichts anderes kann sich im Übrigen aus der Parallelwertung der Laiensphäre ergeben (zum Begriff Strathenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 71). Wer eine schwer drogenabhängige Person über Tage auf Entzug setzt und körperlich schwächt, muss sich der grossen Gefahr einer Verabreichung einer mit reinem Heroin aufgezogenen Spritze im Klaren sein.


5.4.3 Der Berufungskläger 2 wusste also um das Risiko, welches im Zusammenspiel zwischen dem Drogenentzug, den Gewalteinwirkungen auf das Opfer sowie der Injektion der Spritze mit aufgelöstem Diaphin bestand. Zu Gute zu halten ist ihm wie erwähnt einzig, dass er im Zweifel keine Kenntnis der genauen Dosierung der Spritze hatte. Es mag daher diskutabel sein, ob sich dem Berufungskläger 2 die Verwirklichung der Todesfolge von D____ mangels Kenntnis der genauen Dosierung als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass er den Erfolg geradezu in Kauf genommen hat. Wie das Bundesgericht in Bezug auf den Berufungskläger 1 jedoch festgehalten hat, kann Eventualvorsatz auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. In solchen Fällen darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, namentlich, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Ebenso sind das Vor- und Nachtatverhalten (vgl. BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E. 2.4 S.15) sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung zu berücksichtigen (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 StGB N 54 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).


D____ wurde von den Berufungsklägern 1 und 2 über Tage durch den Freiheits- und den damit verbundenen Drogenentzug sowie die Zufügung von Verletzungen geschwächt. Am Morgen des Todestages war das Opfer in einem derart schlechten physischen Zustand, dass es das von den beiden Berufungsklägern auf der Folie angebotene Diaphin nicht mehr aus eigener Kraft inhalieren konnte. Es war den Berufungsklägern 1 und 2 damit komplett ausgeliefert. Wie dargelegt, war die Dosierung der Spritze aufgrund der reduzierten Morphintoleranz des Opfers kaum noch zu kalkulieren, zumal eine intravenöse bzw. intramuskuläre Aufnahme eine deutlich stärkere Wirkung zeitigt (vgl. E.2.3.1.1 und 2.3.1.2 oben). Dieses nahezu nicht berechenbare Risiko zeigt sich letztlich auch am Umstand, dass das Opfer zu Lebzeiten am Tag zwei Mal 5 Diaphintabletten à 200 mg oral zu sich nehmen konnte, aufgrund des Beweisergebnisses hingegen erstellt ist, dass eine mittels Spritze verabreichte Tablette genügte, dass das Opfer an den Folgen einer Überdosierung verstarb (vgl. E.2.3.1.1 und 2.3.5.6 oben). Unter diesen Umständen war eine ungefährliche Dosierung einer Spritze mit darin aufgelöstem Diaphin kaum möglich.


Bereits unter dem Titel des gemeinsamen Tatentschlusses wurde zudem festgestellt, dass es auch dem Berufungskläger 2 nicht primär darum ging, dem Opfer das Leben zu retten, sondern diesem ein Geständnis für den vermeintlichen Kokaindiebstahl abzunötigen (vgl. E. 5.3.1 oben). Er tat dies aus eigenen, egoistischen, Motiven, da er sich selbst finanziell am Kauf beteiligt hatte. Dass er seinen Platz in der Hierarchie direkt unter dem Berufungskläger 1 festigen konnte, stellte er über das körperliche Wohlergehen des Opfers, wie bereits die grausame Behandlung und die Gesundheitsgefährdung des Opfers illustriert (vgl. E. 2.4 oben). Insofern gilt für den Berufungskläger 2 nichts anderes als für den Berufungskläger 1: Auch er liess sich vom Erreichen des übergeordneten Ziels nicht von der Möglichkeit, dass das Opfer zum Tode kommen könnte, abhalten (vgl. dazu auch BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.4 S.14).


Kommt hinzu, dass sich insbesondere das Vortatverhalten des Berufungsklägers 2 nicht wesentlich besser präsentiert, als jenes des Berufungsklägers 1. Was die grausame Behandlung und die erhebliche Gesundheitsgefährdung des Opfers betrifft, ergibt sich aus der vorliegend nicht mehr zu überprüfenden Verurteilung des Berufungsklägers 2 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung i.S.v. Art.183 in Verbindung mit Art.184 Abs. 3 und 5 StGB, dass der Berufungskläger 2 mit direktem Vorsatz handelte. Dem Berufungskläger wurde zwar in Bezug auf die Gewalttaten (Qualifikationsgrund der Gesundheitsgefährdung des Opfers) zu Gute gehalten, dass sein Verschuldensbeitrag weniger schwer wiegt als beim Berufungskläger 1. Diese gingen nur bei einem Vorfall nachweisbar ausschliesslich von ihm aus. Indes ging der Berufungskläger 2 relativ brutal vor, als er das Opfer von hinten mit einem Elektrokabel würgte. Ansonsten stellte er sich dem Berufungskläger 1 situativ zur Verfügung und wirkte arbeitsteilig mit diesem zusammen, sodass es dem Opfer verunmöglicht war, sich zur Wehr zu setzen (vgl. E.2.4.3 f. oben). Inwiefern in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Berufungskläger 2 am 7.Dezember 2013 die Freiheitsberaubung nicht fortgesetzt hat, als [A____ und C____] die Wohnung verlassen hatten und der Berufungskläger 2 das Opfer nicht aktiv zurückhielt, als sich dieses ebenfalls entfernen wollte, einem Eventualvorsatz entgegenstehen sollte, erschliesst sich nicht. Es ist nämlich erstellt, dass der Berufungskläger 2 die Freiheitsberaubung verbunden mit der grausamen Behandlung und der Gesundheitsgefährdung nach der Rückkehr des Berufungsklägers 1 und dem Opfer unbeirrt fortsetzte (vgl. E.2.2 und 2.4.3 oben). In Bezug auf den nicht mehr zu überprüfenden Schuldspruch wegen qualifizierter Freiheitsberaubung wurde im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 bereits festgestellt, dass in Bezug auf die Verwerflichkeit der Taten, welche der Berufungskläger 2 dem Opfer gegenüber mitverübt hat (Fesselungen, Mitwirkung beim Brandmarken), keine massgebliche Differenzierung zum Berufungskläger 1 zu erblicken ist. Auch dem Berufungskläger 2 war das Befinden und das Leben des Opfers gleichgültig (vgl. in Bezug auf den Berufungskläger 1: BGer 6B_1246/2019 vom 8.September 2020 E.2.4 S.15 mit Verweis auf das angefochtene Strafgerichtsurteil S.56 ff.). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers 2 trifft es zwar zu, dass dieses nicht seinen Höhepunkt in der Leichenschändung gefunden hat. Indessen hatte auch der Berufungskläger 2 nach dem Tod des Opfers eine tragende Rolle. So trug er einerseits den Entschluss mit, keine Hilfe zu holen resp. nicht die Polizei zu rufen (vgl. E.2.5.3 oben). Wie er zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 zugestand, versuchten die Berufungskläger nach dem Tod des Opfers darüber hinaus die Tat zu vertuschen. Dafür hat der Berufungskläger 2 einerseits mit der Berufungsklägerin 3 zusammen im [...] Material besorgt, um die Leiche zu entsorgen und den Tatort zu reinigen. Darüber hinaus war es der Berufungskläger 2, der zusammen mit dem Berufungskläger 1 die Leiche in der Gartenbox auf der Terrasse der Liegenschaft deponierte (vgl. Urteil des Strafgerichts S.52; E. 2.5.2.2 und 2.6.2.2 oben). Auch der Berufungskläger 2 hat mit diesem Nachtatverhalten seine Geringschätzung gegenüber dem Leben von D____ demonstriert.


Insgesamt kann damit kein anderer Schluss als in Bezug auf den Berufungskläger 1 gezogen werden: Auch der Berufungskläger 2 hat aufgrund des unkalkulierbaren Risikos, welchem das Opfer mit der Gabe der Spritze durch die Berufungskläger 1 und 2 ausgesetzt wurde, sowie der Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfers, dessen Tötung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt.


5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger 2 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer in Mittäterschaft begangenen (eventual-)vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D____ erfüllt hat. In Bezug auf den Berufungskläger 2 ergeht somit ebenso ein Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB.

Aus diesem Ergebnis folgt ausserdem, dass vorliegend ein Schuldspruch wegen wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB auch beim Berufungskläger 2 ausser Betracht fällt (vgl. dazu auch E. 4.4 oben).


6.

6.1 In Bezug auf die Berufungsklägerin 3 beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung.


6.1.1 Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 129 IV 124 E.3.2 S.126; 125 IV 134 E. 3a S.136, m.w.H.). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S.126; 121 IV 109 E.3a S.119 f.). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S.51 f. mit Hinweisen, vgl. ferner etwa BGer 6B_333/2018 vom 23.April 2019 E.2.3.2).


6.1.2

6.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt aus, bereits das Strafgericht habe zu Recht festgehalten, dass die Berufungsklägerin 3 den Taterfolg durch ihre durchgehende Ausübung von Autorität als Hausherrin und Mutter des Berufungsklägers 1, mit der sie diesen in seinem Tun, insbesondere in seiner Vermutung, dass das Opfer das Kokain gestohlen habe, kontinuierlich bestärkt. Sie habe aber nicht nur diesen psychischen Beitrag geleistet, sondern durch das zur Verfügung stellen der Wohnung zudem einen physischen. Sie habe die Massnahmen des Berufungsklägers 1 in Übernahme seiner Zielsetzung, dem Opfer ein Geständnis zu erzwingen, übernommen. Dies zeige sich auch durch die Rückführung des Opfers nach dessen Flucht. Ihr Nichteinschreiten auf die Gewalthandlungen sei für den Berufungskläger 1 eine Bestätigung gewesen. Die Sofahierarchie sei zudem ein starker Indikator für die Machtverhältnisse, die in der Wohnung geherrscht habe. Ein imperatives Wort der Berufungsklägerin 3 hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gereicht, um die grausame Behandlung und letztlich den Tod des Opfers zu verhindern. Sie habe eine geradezu symbiotische Beziehung zum Berufungskläger 1 gehabt. Sie habe um ihren Einfluss gewusst und habe es daher in der Hand gehabt, was mit D____ geschehe. Sie habe die Haupttat zweifelsohne gefördert und ihr Beitrag liege näher an einem mittäterschaftlichen Handeln als an der Straflosigkeit (vgl. Plädoyer vom 22. Januar 2021 S. 4 f., Akten S.5207 f.; vgl. auch Akten S.4381 f. und 4696).


6.1.2.2 Die Berufungsklägerin 3 macht zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie führt aus, die Anklageschrift lege nicht dar, in welchem Zeitpunkt welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen würden. Die psychische Gehilfenschaft könne zwar in vielschichtiger und variabler Weise vorkommen. Dies könne aber nicht zu einer Einschränkung des Akkusationsprinzips führen. Die Anklageschrift habe den Verfahrensgegenstand in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu fixieren, was vorliegend nicht geschehen sei. Materiell macht die Berufungsklägerin 3 geltend, ihr würden konkret deren fünf Tatförderungshandlungen vorgeworfen. In Bezug auf das zur Verfügung stellen der Wohnung werde bestritten, dass die Berufungsklägerin 3 alleiniges Hausrecht gehabt habe. Mieter der Wohnung sei ihr Bruder gewesen, der gleichzeitig der Onkel des Berufungsklägers 1 sei. Der Berfungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3 hätten daher ein identisches Hausrecht gehabt. Sodann werde bestritten, dass eine vorangegangene oder dauernde Anwesenheit der Berufungsklägerin 3 einen Einfluss auf die Gabe der Spritze durch die Berufungskläger 1 und 2 gehabt oder diese gefördert habe. Ihre Anwesenheit sei denn auch primär ihrem desolaten gesundheitlichen Zustand geschuldet gewesen. Die Ereignisse vom 9. Dezember 2013 seien nicht geplant gewesen. Eine vorangegangene Anwesenheit der Berufungsklägerin 3 habe daher von vornherein nicht tatförderlich sein können. Die Berufungsklägerin 3 habe gegenüber den Berufungsklägern 1 und 2 auch keinerlei Autorität ausgeübt oder diese in ihrem Vorhaben bestärkt; es seien keinerlei Handlungen oder Aussagen der Berufungsklägerin 3 erkennbar, die eine solche nachweisen würden. Entsprechende Annahmen seien gänzlich realitätsfremd. Schliesslich werde nicht dargelegt, in welcher Situation die Berufungsklägerin 3 habe einschreiten sollen. Zudem werde auch nicht geltend gemacht, dass sie in irgendeiner Weise eine Garantenstellung innegehabt habe. Eine physische Gehilfenschaft liege daher nicht vor. Auch eine psychische Gehilfenschaft sei klarerweise zu verneinen. Eine allfällige - bestrittene - innere Billigung der Straftat genüge dafür nicht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 S.19 ff., Akten S.5247 ff.).


6.1.3

6.1.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S.142 f., 140 IV 188 E.1.3 S.190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4., 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437] je mit weiteren Hinweisen). Art.344 StPO sieht denn auch explizit vor, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar, sondern das Gericht müsste ggf. der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art.333 Abs.1 StPO unter Wahrung der Parteirechte der weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung geben (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).


Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E.1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E.1.2).


6.1.3.2 Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes brachte die Berufungsklägerin 3 bereits vor erster Instanz sowie im Laufe des ersten Berufungsverfahrens vor. Im Urteil vom 30. Januar 2019 stellte das Appellationsgericht unter dem Titel der Gehilfenschaft zur qualifizierten Freiheitsberaubung fest, dass die Anklageschrift vom 11. Dezember 2015 unter Ziff. B. 2.1 den Tatbeitrag der Berufungsklägerin 3 insofern konkretisiert, als sie zwar durch körperliche Gebrechen recht erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sie sich aber dem Tatplan ihres Sohnes vollumfänglich angeschlossen habe. Dies habe sich dadurch geäussert, dass sie ihre Wohnung zur Verfügung gestellt habe, durchgängig anwesend gewesen sei und durch die Ausübung von Autorität und bewusstes Bestärken bzw. Nichteinschreiten die Handlungen der Berufungskläger 1 und 2 in physischer, sicherlich aber in psychischer Hinsicht unterstützt habe.


Wie bereits im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Freiheitsberaubung ist auch in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung nicht ersichtlich, inwiefern sich die Formulierung in der Anklageschrift nachteilig auf die Verteidigung ausgewirkt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht darauf hin, dass die Berufungsklägerin 3 auf die einzelnen, ihr vorgeworfenen Unterstützungshandlungen einzugehen vermochte (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 22, Akten S.5250). Der Sachverhalt, welcher der Berufungsklägerin 3 zur Last gelegt wird, geht hinreichend aus der Anklageschrift hervor. Ihr wird namentlich vorgeworfen, dass das zur Verfügung stellen ihrer Wohnung sowie ihre Passivität - in Form ihrer Anwesenheit, ihrer Autorität, sowie des Nichteinschreitens - als konkludente Unterstützung der Tötung zu bewerten seien. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erweist sich damit als unbegründet.

6.1.4

6.1.4.1 In Bezug auf die Verurteilung der Berufungsklägerin 3 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung wurde im Urteil des Appellationsgericht vom 30. Januar 2019 in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt, dass die Berufungsklägerin 3 ihren Sohn die Wohnung [...] mitbewohnen liess, welche sie ihrerseits von ihrem Bruder zur Verfügung gestellt bekommen hatte (Akten S.1679). Aus ihren Äusserungen im Vorverfahren ergibt sich sodann, dass sie die Meinung der übrigen Berufungskläger teilte, wonach D____ sie bestohlen habe. Sie schaltete sich verbal in die Auseinandersetzungen ein und spielte den Berufungskläger 2 und das Opfer gegeneinander aus, namentlich indem sie den Berufungskläger 2 für den Diebstahl mitverantwortlich machte («Wenn es der Eine nicht war, dann war es der Andere. Darauf reagierte er [B____] zuerst nicht. Dann sagte ich noch, warum er nicht reagiere.»; Akten S.2109). Dass sie davon überzeugt war, vom Opfer bestohlen worden zu sein, spiegelt sich auch in weiteren Aussagen aus dem Vorverfahren. Demnach sei das Opfer bekannt dafür gewesen, Leute zu bestehlen, er sei «der Kleptoman[e] von Basel» gewesen (Akten S.2114), er habe auch Schwarze ausgenommen und generell für Koks habe er alles gemacht (Akten S.1606). Gemäss der Aussage des Berufungsklägers 2 bereitete sie auch gemeinsam mit diesem die Kokain/Subutex-Fallen im Badezimmer vor, um das Opfer des Diebstahls zu überführen, während es sich unbeobachtet wähnte (Akten S.1839). Sodann habe die Berufungsklägerin 3 durch ihren an den Berufungskläger 2 gerichteten Bewachungsauftrag, als sie sich mit dem Berufungskläger 1 zum Janus begeben habe (Akten S.1785) in Bezug auf den Berufungskläger 1 ihr Einverständnis zur Freiheitsentziehung und das auf Entzug setzen zum Ausdruck gebracht, wodurch dieser in seinem Vorgehen Bestätigung erfuhr. Die Berufungsklägerin 3 habe aufgrund ihres symbiotischen Verhältnisses zum Berufungskläger 1 um die förderliche Wirkung ihrer Äusserung gewusst. Daraus schloss das Appellationsgericht, dass die Berufungsklägerin 3 die Motive des Berufungsklägers 1, D____ gefangen zu nehmen und auf Entzug zu setzen, teilte. Aus dieser Intention bestärkte sie ihn in affektiv-emotionaler Hinsicht darin, die Freiheitsberaubung aufrecht zu erhalten. Sie tat dies teils konkludent durch blosse Billigung bzw. Nichteinschreiten, teils beteiligte sie sich an verbalen Auseinandersetzungen oder wirkte daran mit, die Lage in Bezug auf die Entzugssituation des Opfers weiter zu verschärfen. Aus diesen Gründen erfolgt in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung nach Art. 183 i.V.m. Art.184 Abs. 3 StGB (grausame Behandlung).


Im Gegensatz zum Qualifikationsmerkmal der grausamen Behandlung wurde in Bezug auf den weiteren angeklagten Qualifikationsgrund der Zufügung gesundheitsgefährdender Gewalttätigkeiten dagegen festgehalten, dass dem Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte fehlen, dass die Berufungsklägerin 3 auch die durch die Berufungskläger 1 und 2 mittäterschaftlich begangenen gesundheitsgefährdenden Gewalttätigkeiten kausal gefördert oder über eine straflose innere Billigung hinaus gebilligt hat. Dementsprechend erfolgte in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kein Schuldspruch wegen Art.183 i.V.m. Art.184 Abs.5 StGB.


Diese Verurteilung wurde im bundesgerichtlichen Verfahren von keiner Partei angefochten, weshalb sie vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist.


6.1.4.2 Aus der vorgehenden Erwägung erschliesst sich einerseits, dass die Berufungsklägerin 3 an dem - von der Staatsanwaltschaft erwähnten - (Tötungs-)Prozess nicht in jeder Hinsicht als Gehilfin mitwirkte. Insbesondere erhellt aber auch, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Beiträge - das zur Verfügung stellen der Wohnung, ihre Anwesenheit in der Wohnung, ihre Autorität, sowie das Nichteinschreiten - sowie das symbiotische Verhältnis zum Berufungskläger 1 für sich alleine keine Unterstützung darstellen, welche die Straftat kausal fördern. Dies ist auch in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung zu bestätigen. Die Wohnung am [...] war zwar teilweise von Ergänzungsleistungen der Berufungsklägerin 3 mitfinanziert und ihr - und nicht etwa dem Berufungskläger 1 - von ihrem Bruder zur Verfügung gestellt worden (Akten S.1679 f.). Wie allerdings bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 festgehalten wurde, war die schwer abhängige Berufungsklägerin 3 nicht nur in Bezug auf die Finanzierung und Beschaffung von Betäubungsmitteln, sondern teilweise auch in Bezug auf deren Verabreichung auf den Berufungskläger 1 angewiesen. Bereits dieser Umstand relativiert nicht nur ihre autoritäre Stellung als «Hausherrin», sondern auch ihre Einflussmöglichkeit auf den Berufungskläger 1. Dieser betrieb von der Wohnung aus zudem eigenständig einen Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. Anklage-Ziff.C.1, Urteil des Strafgerichts S.20 ff.; Urteil des Strafgerichts S.60 f.; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.12, Akten S.5240) und es hielten sich verschiedentlich auch andere Person aus dem Drogenmilieu in der Wohnung auf. Es kann daher, wie von der Berufungsklägerin 3 eingewendet, nicht die Rede davon sein, dass sie ein eigentliches Hausrecht innehatte. Vielmehr benutzte der Berufungskläger 1 die Wohnung nach Belieben. Alleine aus dem Umstand, dass die Tötung in der Wohnung am [...] stattgefunden hat, kann somit keine kausale Tatförderung der Berufungsklägerin 3 abgeleitet werden. Auch dass das Opfer am 7. Dezember 2013, nachdem es aus der Wohnung entwich und zum Janus gelangte, mit der Berufungsklägerin 3 zur Wohnung zurückkehrte, vermag keine Tatförderung zu begründen, war die Rückkehr doch dem enormen Suchtdruck des Opfers geschuldet (vgl. E. 2.4.3 S. 38 oben).


Psychische Gehilfenschaft kann sodann zwar auch intellektueller Natur sein, in dem zum Beispiel eine technische Anleitung gegeben wird, oder den affektiven Bereich betreffen, indem die Täterschaft zum Beispiel in ihrem Tatentschluss bestärkt wird. Die blosse Billigung der Tat eines anderen und selbst Solidaritätsbekundungen und Sympathiebezeugungen stellen für sich allein aber noch keine psychische Gehilfenschaft dar (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 25 N 1 ff.; Forster, a.a.O., Art. 25 StGB N 25).


Die Situation am Morgen vom 9. Dezember 2013 war gemäss übereinstimmender Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 hektisch und alles lief in rascher Folge ab. Die Berufungsklägerin 3 war bereits im damaligen Zeitpunkt in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. Dementsprechend war sie zwar in der Wohnung anwesend, leistete aber bei der Verabreichung bzw. beim Versuch, dem Opfer Diaphin zu verabreichen, keinerlei physischen Beitrag - und zwar weder mit der Folie noch bei der Spritze. Ferner sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin 3 den beiden Berufungsklägern 1 und 2 oder auch nur einem von ihnen zu verstehen gegeben hätte, dass dem Opfer Betäubungsmittel verabreicht werden müsste. Im Gegenteil war es unter anderem sie, welche den Verdacht hegte, das Opfer spiele die Entzugserscheinungen nur vor. Wäre es nach ihr gegangen, wären die Symptome D____s vermutlich gar ignoriert worden. Sodann ist der Berufungsklägerin 3 zuzustimmen, dass ihr keine derart autoritäre Stellung in der Gemeinschaft zugekommen ist, dass sie das gesamte Geschehen in der Hand gehabt hätte. Dass die gemeinschaftlich handelnden Berufungskläger 1 und 2 die Freiheitsberaubung beendet bzw. davon abgesehen hätten, dem Opfer die Spritze zu verabreichen, wenn sich die Berufungsklägerin 3 dahingehend geäussert hätte, ist eine reine Vermutung und erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger 1 selbst nach dem Tod des Opfers dessen Bauch öffnete und nach den gestohlen geglaubten Drogen suchte, wenig plausibel. Zudem war es erstelltermassen der Berufungskläger 1, welcher in Bezug auf die grausame Behandlung und insbesondere das Ausüben der gesundheitsgefährdenden Gewalttätigkeiten tonangebend war (vgl.E.2.4.3 oben). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin 3 das Opfer im Anschluss an die Spritze als Tod befand, die Rettungskräfte nicht alarmierte und Material besorgte, um die Leiche zu entsorgen und den Tatort zu reinigen, zeugt zwar von grosser Gefühlskälte und Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Tatbeitrag mangels Bestärkung des Tatentschlusses in Form einer aktiven, motivierenden Zustimmung nicht über eine bloss innere (straflose) Billigung der Tat hinausging (vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 25 StGB N 26 mit Hinweis auf BGE 113 IV 87).


6.2 Gemäss der Anklageschrift vom 11.Dezember 2015 wurde den Berufungsklägern 1 und 2 unter Ziff. I.B.2.7 als Eventualklage vorgeworfen, sie hätten das Opfer durch strafbares Unterlassen vorsätzlich getötet. Der Berufungsklägerin3 wurde Gehilfenschaft dazu angelastet (Urteil des Strafgericht S.10f.).


Da die Berufungskläger 1 und 2 vorliegend wegen vorsätzlicher Tötung durch aktive Handlung in Mittäterschaft zu verurteilen sind und nachdem die Berufungsklägerin 3 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesem Begehungsdelikt freizusprechen ist, erübrigen sich betreffend den Eventualanklagepunkt I weitere Ausführungen.


6.3

6.3.1 In der Anklage der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wurde der Berufungsklägerin 3 eine vorsätzliche Tötung durch Unterlassen. Eine dahingehende Prüfung kann daher grundsätzlich unterbleiben. Aber selbst wenn auch in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 eine Anklage im Sinne der Eventualanklage I wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen erhoben worden wäre, wäre aus nachfolgender Erwägung kein entsprechender Schuldspruch ergangen.


6.3.2 Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassen gegen die Berufungskläger 1 und 2 zunächst festgestellt, dass sich der Vorwurf der Unterlassung auf die vorliegenden Verhältnisse dergestalt aufbaut, dass die Injektion der finalen Spritze die Rechtspflicht zur Vornahme der rettenden Handlung begründet (Ingerenz), während sich das eigentliche Handlungsunrecht in zeitlicher Hinsicht auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, nämlich auf die Unterlassung, externe Rettungsmassnahmen in die Wege geleitet zu haben.


In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht kritisierte die Staatsanwaltschaft, dass diese die Garantenstellung begründende Ingerenz zu eng gefasst worden sei (Beschwerde in Strafsachen Ziff.II.C.3.3, Akten S.4982 f.). Es mag zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft - wie von ihr moniert - in ihrer Anklageschrift ausführte, dass die Berufungskläger bereits aufgrund der Freiheitsberaubung des Opfers eine massiv hohe Gefahrenlage für dessen Leib und Leben geschaffen hätten. Sie verkennt indessen, dass sie als Garantenpflicht resp. als sich aus der Garantenstellung ergebende Handlungspflicht (vgl. dazu Niggli/Muskens, a.a.O., Art.11 StGB N65) das Herbeiholen von Hilfe zur Anklage gebracht hatte. Da vor der Verabreichung der Injektion jedoch keine Todesgefahr bestand bzw. die Entzugserscheinungen nicht geeignet gewesen wären, den Tod herbeizuführen (vgl. E. 2.3.2 oben), kann keine Handlungspflicht in Form etwa von Avisieren von Rettungskräften bestanden haben. Vor der Schaffung der Gefahrenlage war die Berufungsklägerin 3 nicht verpflichtet, eine Rechtsgutsverletzung abzuwenden, die noch nicht absehbar war. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde in Strafsachen Ziff.II.C.3.3, Akten S.4983) steht diese Annahme auch nicht im Widerspruch zur Verurteilung der Berufungsklägerin 3 wegen unterlassener Nothilfe. Im Gegensatz zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassen in der vorliegend bezüglich Berufungskläger 1 und 2 zur Anklage gebrachten Version wird beim Tatbestand der unterlassenen Nothilfe i.S.v. Art.128 Abs.1 StGB der Täter bereits hilfspflichtig, wenn die Schädigung mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht (vgl. dazu E.6.4.1 nachfolgend). Die Prüfung der Handlungspflicht der Berufungsklägerin 3 hätte unter Umständen anders ausgesehen, wenn ihr als Unterlassungshandlung das nicht Abhalten des Berufungsklägers 1 vom Setzen der Spritze vorgeworfen worden wäre. Eine solche wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zur Anklage gebracht (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts S.12 ff. und auch S. 10 f.).


Sodann stellte das Appellationsgericht im Urteil vom 30.Januar 2019 in Bezug auf den hypothetischen Kausalzusammenhang fest, dass gemäss dem forensischen Abschlussgutachten vom 19.März 2014 es «denkbar» sei, dass durch den Beizug eines Notarztes und die Einleitung der notwendigen medizinischen Massnahmen, insbesondere der Gabe eines Heroingegengiftes (Naloxon), und Intubation mit Beatmung zum Zeitpunkt als F____ kollabierte, sein Tod hätte abgewendet werden können (Akten S.2381). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte E____ aus, es sei rückblickend nicht zu belegen, dass der Tod hätte abgewendet werden können. Es sei zwar möglich, durch die Gabe von Naloxon Menschen im überdosierten Stadium zu retten. Es gebe indes auch Fälle, in denen sich der Tod trotz notärztlicher Intervention nicht abwenden liesse, deshalb habe man im Gutachten das Prädikat «denkbar» gewählt (Akten S.3772f.). Bezogen auf den konkreten Fall geht aus mehreren Aussagen des Berufungsklägers1 hervor, dass das Opfer innert drei bis vier Minuten nach der Injektion verstorben sei. Auch der Berufungskläger 2 gab an, das Opfer sei kurz danach «abgelegen» (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S.14, Akten S.4831 b; Akten S.2097f.).


Gestützt auf die gutachterliche Würdigung, welche von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde, bestand die theoretische Möglichkeit, den Tod des Opfers durch den Beizug externer Rettungskräfte abzuwenden. Selbst unter dieser Hypothese stellte die Abwendung der Rechtsgutsverletzung aber lediglich einen - unter verschiedenen - denkbaren Geschehensabläufen dar. Zwar trifft es - wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht (vgl. Beschwerde in Strafsachen Ziff.II.C.3.4, Akten S.4983 f.) - zu, dass die Berufungskläger grundsätzlich medizinische Laien sind und die Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass der Tod nach Verabreichen von Heroin in Minuten bis weniger als einer Stunde eintreten könne (Akten S.3775). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im forensisch-toxologischen Gutachten vom 18. Februar 2014 festgehalten worden ist, dass die beim Opfer im Blut festgestellte Konzentration von Morphin und seinen Glucuroniden nicht mit den in der Muskulatur festgestellten Konzentrationen korrelierten. Neben einer postmortalen Umverteilung sei auch ein rascher Todeseintritt nach der Heroinaufnahme als mögliche Erklärung in Betracht zu ziehen. Im zweiten forensisch-toxologischen Gutachten wurde die Möglichkeit einer postmortalen Umverteilung gar noch weiter relativiert (vgl. E. 2.3.1.1 oben). Die dahingehenden Aussagen der Berufungskläger sind in Verbindung mit den gutachterlichen Feststellungen demnach ein klares Indiz dafür, dass das Opfer innert Minuten nach der Injektion verstorben ist. Das Appellationsgericht geht nach wie vor von dieser Konstellation aus, was die Wahrscheinlichkeit, dass eine notärztliche Intervention rechtzeitig erfolgt wäre, weiter schmälert. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn die Berufungskläger unmittelbar nach dem Setzen der Injektion die Rettungskräfte verständigt hätten. Es fehlt damit bei für das in Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 zur Anklage gebrachten Unterlassungsdelikts an einem hinlänglichen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Erfolg. Damit wäre auch eine diesbezügliche Verurteilung der Berufungsklägerin 3 ausgeschieden.


6.4 Es bleibt damit in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 bei einem Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art.128 StGB. Die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 werden bestätigt:

6.4.1 Gemäss Art.128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.


Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der verletzten Person nicht hilft. Hilfe ist namentlich auch geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos, ein Erfolg ist nicht verlangt. Die Hilfe ist sofort zu leisten. In der heutigen Zeit, die durch Mobiltelefonie und effiziente Rettungsorganisation geprägt ist, wird die geeignete Hilfe vielfach im schnellen Herbeirufen eines professionellen Rettungsdienstes bestehen (BGE 121 IV 18 E.2b) aa) S.21 f.; BGer 6B_649/2012 vom 25.April 2013 E.3.2, 6B_162/2011 vom 8.August 2011 E.6.2, 6B_267/2008 vom 9.Juli 2008 E.4.3).


Im Gegensatz zum Unterlassen der «allgemeinen Nothilfe» (Art.128 Abs.1 zweiter Halbsatz StGB) ist die Tatbestandsvariante der unterlassenen Nothilfe durch die verletzende Person (Art.128 Abs.1 erster Halbsatz StGB) ein Sonderdelikt. Sie erfasst nur jenen, der eine Beeinträchtigung am Körper oder an der Gesundheit des Opfers verursacht hat. Indessen wird der Täter bereits hilfspflichtig und handelt bei Unterlassung tatbestandsmässig, wenn die Schädigung mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N23). Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wo der Eingriff in die körperliche Integrität des Opfers zwar vorübergehend ist, aber einem krankhaften Zustand gleichkommt, wie namentlich das Versetzen in einen Rausch oder Betäubungszustand (BGE 103 IV 65 E.II.2.c S.70). Vom Täter verlangt werden kann nur die Hilfe, die ihm den Umständen nach zugemutet werden kann. Unbestritten werden aber an die verletzende Person höhere Anforderungen gestellt als bei der allgemeinen Nothilfe, wo Unbeteiligte verpflichtet sind. Je schwerer die Verletzung ist und je höher der Verursachungsbeitrag der hilfspflichtigen Person, desto mehr wird dieser zugemutet, Nachteile und Risiken in Kauf zu nehmen. Je nach Situation ist auch die Kumulation von mehreren Rettungshandlungen geboten. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist der Täter verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun. Verlangt werden kann allemal, ärztliche Hilfe anzufordern (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N26, 30).


In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird vorausgesetzt, dass der Täter Kenntnis hat um die eigene Verpflichtung zur Hilfe (etwa weil er das Opfer verletzt hat), die eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine genügende Hilfe erhält. Eventualvorsatz genügt, was namentlich auf jenen Täter zutrifft, der wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N52 f. mit Hinweisen).


6.4.2

6.4.2.1 Wie sich aus dem vorliegend nicht mehr zu überprüfenden Schuldspruch der qualifizierten Freiheitsberaubung (grausame Behandlung) ergibt, haben sich alle drei Berufungskläger daran beteiligt, dem Opfer den Zugang zu morphinhaltigen Stoffen einzuschränken, um es auf Entzug zu bringen.


Der Morphinentzug zeitigte spätestens am Morgen des 9.Dezember 2013 seine schwersten Auswirkungen, als das Opfer nicht mehr genügend körperliche Stabilität aufbrachte, um eigenständig zu sitzen bzw. den Kopf aufrecht zu halten (vgl. im Einzelnen E.2.3.3.2 oben). Es sah sich zu diesem Zeitpunkt einer schweren körperlichen Beeinträchtigung ausgesetzt, welche den Grad der einfachen Körperverletzung erreichte (analog zur Versetzung in einen schweren Rauschzustand, vgl. BGE 103 IV 65 E.II.2.c S. 70). Damit fallen ab diesem Zeitpunkt alle Berufungskläger unter den Täterkreis von Art.128 Abs.1 erster Halbsatz StGB (unterlassene Nothilfe durch die verletzende Person). Da der Tötungsvorsatz das Nicht-Hilfeleisten notwendigerweise miteinschliesst und Art.128 StGB durch Art.111 StGB konsumiert wird, erübrigt sich für die Berufungskläger 1 und 2 eine weitergehende Prüfung (vgl. auch E.4.4 und 5.5 oben).


6.4.2.2 Anders als unter dem Titel der Tötung durch Unterlassen (vgl. dazu E.6.3.2 oben) ist somit nicht erst das Verhalten der Berufungsklägerin 3 nach dem Setzen der Spritze zu beurteilen. Massgeblich ist bereits, ob sie die notwendigen Hilfeleistungen unternahm, als sie sich des von ihr herbeigeführten, mit einer Körperverletzung vergleichbaren, Zustands bewusst wurde. Im konkreten Fall begann die Pflicht zur Hilfeleistung somit spätestens zu jenem Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin 3 eindringlich damit konfrontiert wurde, dass das Opfer nicht simuliere.


6.4.2.3 Der Umfang der Hilfeleistung hätte zunächst im Rücktritt von der Freiheitsberaubung und - da das Opfer bereits zu schwach war, um sich zu versorgen - auch im Avisieren der Rettungskräfte bestanden. Angesichts seines Zustands wäre es angezeigt gewesen, F____ sofort in Behandlung zu übergeben, um die Entzugserscheinungen kontrolliert zu behandeln. An die für die Verletzung verantwortlichen Personen dürfen qualifizierte Anforderungen in Bezug auf die verlangten Massnahmen gestellt werden, da sie die Hilfsbedürftigkeit des Opfers verschuldet haben.


Was die Zeit nach dem Setzen der finalen Spritze betrifft, kommt als adäquate Hilfsmassnahme nur noch das Rufen professioneller Hilfe in Frage. Die durchgeführte Herzmassage und die Mund-zu-Mund Beatmung fallen zwar bei der Verschuldensbewertung im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht. Sie stellen jedoch angesichts der Umstände keine hinreichende Hilfeleistung dar. Unter dem Titel von Art.128 StGB kommt es auch nicht darauf an, ob die Hilfe erfolgreich gewesen, d.h. in diesem Kontext rechtzeitig eingetroffen, wäre. Das Rufen von Rettungskräften wäre zumutbar und angesichts der Umstände auch möglich gewesen. Der Berufungskläger 2 sagte aus, es seien Telefone vorhanden gewesen, zudem wäre das Rufen von Hilfe auch bei Nachbarn oder auf der Strasse über Passanten möglich gewesen.


Auf subjektiver Seite ist zu würdigen, dass die Berufungsklägerin 3 um den körperlichen Zustand des Opfers wusste. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass sie es in einer ersten Phase auf einen Entzug brachte bzw. Gehilfenschaft dazu leistete, auf den durch die selektive Gabe von Methadon und anderen Stoffen Einfluss genommen wurde. Dies wird dadurch belegt, dass man das Opfer zunächst mit Morphin wieder «einstellen» wollte, als die Entzugserscheinungen das gewünschte Mass überstiegen. Dass das Opfer in der zweiten Phase, nach der Gabe der Spritze, erkennbar überdosiert war, steht ebenfalls fest. Gemäss den vorliegenden Aussagen zogen alle Berufungskläger es selbst in Erwägung, die Rettungskräfte zu rufen. Aus jeweils individuellen Motiven fürchteten sie, dass die Strafverfolgungsbehörden auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam werden würden bzw. die Berufungskläger waren nach zutreffender eigener Darstellung «zu drauf und zu egoistisch». Im Resultat hat die Berufungsklägerin 3 somit direktvorsätzlich gehandelt.


Ausgeschlossen werden kann schliesslich, dass die Symptome einer Überdosis mit jenen eines Entzugs verwechselt wurden (vgl. E.2.3.5.5 oben).


6.4.2.4 Indem es die Berufungsklägerin 3 unterliess, einen Rettungsdienst zu verständigen, als sie am Morgen des 9.Dezember 2013 den entzugsbedingten Schwächezustand des Opfers registrierten, hat sie tatbestandsmässig i.S.v. Art.128 Abs.1 erster Halbsatz StGB gehandelt. Daher ergeht betreffend die Berufungsklägerin 3 ein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe.


6.4.2.5 Es ist gesondert zu erwähnen, dass die Verurteilung keine unzulässige reformatio in peius darstellt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zwar führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Berufungsklägerin 3 keine Anschlussberufung. Der Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe war jedoch bereits in der Anklageschrift enthalten. Die Vorinstanz erklärte die Berufungsklägerin 3 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung schuldig. Es erübrigte sich für sie eine weitergehende Prüfung, denn der Tötungsvorsatz schliesst - wie bereits erwähnt - das Nicht-Hilfeleisten notwendigerweise mit ein. Die Anwendung von Art.128 StGB wäre somit durch jene von Art.111 StGB konsumiert worden. Das Appellationsgericht würdigt in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 die Umstände der Gehilfenschaft zur Tötung rechtlich anders. Es spricht sie von diesem Vorwurf frei. Es ergeht daher für sie ein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe. Dadurch erfährt sie keine unzulässige Verschlechterung ihres Urteils.


7.

Zusammenfassend sind damit die Berufungskläger 1 und 2 - neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen - der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB von D____ sowie der qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art.183 Ziff.1 i.V.m. 184 Abs. 3 und 5 StGB (grausame Behandlung und erhebliche Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen. Die Berufungsklägerin 3 ist dagegen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen durch aktives Handeln oder durch Unterlassen, freizusprechen. Sie ist jedoch der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff.1 i.V.m. 184 Abs.3 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.


8.

Es ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Würdigung für sämtliche Berufungskläger die Strafe neu zuzumessen. Dabei fliessen die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen unangefochtenen Schuldsprüche in die Bewertung mit ein.

8.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.49 Abs.1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.Auflage, Basel 2019, Rz.485f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E.3.5.1 S.233). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt schliesslich voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S.224 ff.).


8.2 Es ist die Strafe für den Berufungskläger 1 festzulegen.

Der Berufungskläger 1 bringt strafzumessungsweise vor, das schwerste Delikt sei die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB. Auf der objektiven Seite sei zu berücksichtigen, dass das Verabreichen der Morphinspritze, im Gegensatz zu der vorausgehenden grausamen Freiheitsberaubung, ein äusserst mildes Tatmittel und weder besonders grausam noch heimtückisch gewesen sei. Der Berufungskläger 1 habe erst spät erkannt, dass das Opfer unter schweren Entzugserscheinungen leide und habe diesem mit der Spritze helfen wollen. Die Tat sei weder geplant noch mit einer hohen kriminellen Energie verbunden gewesen. Vielmehr sei alles innert wenigen Minuten geschehen. Zudem sei dem Opfer keinerlei Leiden zugefügt worden durch das Verabreichen der Spritze. Das objektive Tatverschulden sei damit klarerweise gering. Auch das subjektive Verschulden sei gering. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nur eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zudem sei sein Wille in erster Linie darauf gerichtet gewesen, dem Opfer zu helfen. Weiter falle ins Gewicht, dass das ganze Verhalten suchtgeprägt gewesen sei. Aus diesen Gründen rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 5Jahren. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfenden Schuldsprüche, resultiere damit vor Berücksichtigung der Täterkomponente und der Asperation eine Freiheitsstrafe von 13Jahren und eine Busse von CHF 450.-. Hinsichtlich der Täterkomponente sei das kooperative, reuige und geständige Aussageverhalten strafmildernd zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger 1 die Spritze bis zuletzt hätte verschweigen und ihm deren Verabreichung nie hätte zugeordnet werden können. Des Weiteren befinde sich der Berufungskläger 1 seit 7 Jahren in Haft und habe sich in dieser Zeit wohl verhalten und eine klare Perspektive was seine Zukunft anbelange. Da der Berufungskläger 1 darüber hinaus das Unrecht in seine Tat eingesehen habe und diese zutiefst bereue, sei diese positive Entwicklung nebst der langen Verfahrensdauer mit einer Strafmilderung im Umfang von einem Jahr zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren sowie eine Busse von CHF 300.- auszusprechen (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S. 2 ff., Akten S.5217 ff.).


Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass in Bezug auf den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von einer Einsatzstrafe von 8 Jahren auszugehen sei. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass grundsätzlich gar der Qualifikationsgrund der besonderen Verwerflichkeit des Tatbestands des Mordes zu prüfen gewesen sei. Von einem altruistischen Handlungsmotiv könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Er habe die Situation gerade selbst verursacht und zu einem gewichtigen Anteil krass egoistische Motive verfolgt. Das Verschulden sei daher mindestens mittelschwer einzustufen. In Bezug auf den Schuldspruch der Freiheitsberaubung mit zwei erschwerenden Umständen und einem mittelschweren Verschulden erweise sich eine Asperation um 4,5 Jahre sodann als sehr moderat und daher längst als angemessen. Für die Störung des Totenfriedens rechtfertige sich eine Erhöhung um 1Jahr und für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine weitere Erhöhung um 9 Monate. Für die weiteren Delikte sei die Strafzumessung gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 zu bestätigen. Die Täterkomponente wirke sich neutral aus und es sei eine Reduktion von maximal einem Jahr für den teilweise engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Delikte vorzunehmen. Auch die lange Verfahrensdauer könne allenfalls mit einer Reduktion von maximal einem Jahr Berücksichtigung finden, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 13.5 eventualiter 12.5 Jahren sowie eine Busse von CHF400.- beantragt werde (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S.5 ff., Akten S.5208 ff.).


8.3

8.3.1 Auszugehen ist vorliegend von der vorsätzlichen Tötung mit dem abstrakten Strafrahmen von mindestens 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art.111 StGB i.V.m. Art.40 Abs.2 StGB).


8.3.2 Einleitend ist zu bemerken, dass sich das Tatverschulden an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands orientiert und somit relativ ist. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2017.70 vom 16.Mai 2019 E. 5.3.1).


In diesem Sinne ist in Bezug auf die vorsätzliche Tötung in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Setzen der Spritze als Tatmittel unter den gegebenen Umständen nicht besonders verwerflich war, sondern auf die konkreten Umstände der Situation zurückzuführen ist. Der Berufungskläger 1 wusste, dass das Opfer stark unterdosiert war und sein primäres Bemühen bestand darin, es Morphin von der Folie rauchen zu lassen, wodurch er sich bei der Substanzaufnahme passiv verhalten hätte. Erst weil er erkannte, dass das Opfer hierzu körperlich nicht mehr in der Lage war, sah er sich dazu veranlasst, ihm die Substanz aktiv zuzuführen. Der Berufungskläger 1 bringt zudem zu Recht vor, dass dem Opfer durch die Verabreichung der tödlichen Spritze alleine kein unnötiges (zusätzliches) Leid zugefügt wurde. Das objektive Verschulden erweist sich daher als eher leicht.


Auf subjektiver Seite fällt das eventualvorsätzliche Handeln ins Gewicht. Es trifft zwar - wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht - zu, dass das Bundesgericht auch den Tatbestand des Mordes als prüfenswert erachtete. Bereits das Strafgericht erwähnte diesbezüglich indessen, dass verschuldensmässig die Begleitdelikte der Tötung von D____ (fast noch) schwerer wiegen, als die Tötung selbst (vgl. Urteil des Strafgerichts S.67). Diese Beurteilung ist zu bestätigen und es ist vorliegend zu beachten, dass das Verschulden hinsichtlich des Vor- und Nachtatverhaltens, von denen namentlich ersteres ausschlaggebend für den von der Staatsanwaltschaft erwähnten «Tötungsprozess» war, im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Schuldsprüche des Freiheitsentzugs mit erschwerenden Umständen sowie der Störung des Totenfriedens zu beurteilen ist. So stand insbesondere beim Vortatverhalten in Form der qualifizierten Freiheitsberaubung das egoistische Motiv, dem Opfer ein Geständnis betreffend den angeblichen Kokaindiebstahl abzunötigen, klar im Vordergrund (vgl. E.8.3.3 unten). Anders ist dies hinsichtlich des eventualvorsätzlichen Tötungsdelikts zu beurteilen. Es ist zwar richtig, dass das Bundesgericht der vom Appellationsgericht ursprünglich angenommenen helfenden Intention bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes die Relevanz versagte, weil der Berufungskläger 1 insgesamt übergeordnete Ziele verfolgte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Tod des Opfers weder vom Berufungskläger 1 noch vom Berufungskläger 2 geplant oder angestrebt war. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass dem nicht mehr ansprechbaren Opfer nicht direkt eine Spritze mit Diaphin verabreicht wurde, sondern die Berufungskläger 1 und 2 zunächst - im Sinne einer vermeintlich weniger gefährlichen Massnahme - noch versuchten, diesem das Diaphin zum eigenständigen Inhalieren anzubieten. Die Situation am 9.Dezember 2013 war gemäss übereinstimmender Aussagen hektisch und die Ereignisse überstürzten sich. Es war demnach nicht so, als hätten die Berufungskläger 1 und 2 besonders reflektiert gehandelt. Sie waren beide der Ansicht, das Opfer mit der Gabe von Diaphin stabilisieren zu können, wobei aus ihrer Sicht - nachdem der Versuch mit der Folie scheiterte - die Spritze der logisch nächste Schritt war. Es ist somit offensichtlich, dass der Berufungskläger 1 den Tod des Opfers nicht wünschte. Unterstrichen wird dieser Umstand dadurch, dass die Berufungskläger 1 und 2 nach der Gabe der Spritze Wiederbelebungsversuche unternahmen - auch wenn diese laienhaft und letztlich ohne Aussicht waren. Der Tod war, auch wenn er letztlich in Kauf genommen wurde, nicht der vom Berufungskläger 1 erwünschte Ausgang. Die subjektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten ebenfalls eher leicht.


Insgesamt ist für die vorsätzliche Tötung daher von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen liegt für die Verabreichung des Morphins keine verminderte Schuldfähigkeit vor (Akten S.105). Die Einsatzstrafe ist dementsprechend mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen.


8.3.3 Betreffend den Schuldspruch wegen der qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung erwog das Appellationsgericht im Urteil vom 30. Januar 2019 Folgendes: In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Opfer dem Berufungskläger 1 am Abend des 6.Dezember 2013 ihm in die Wohnung am [...] folgte und es die Verfügungsmacht über seinen Aufenthaltsort bis zu seinem Tod am 9.Dezember 2013 nicht mehr wiedererlangte. Soweit es sich am 7.Dezember 2013 alleine zum Janus begab, ist der Weg dorthin ebenso wie die Rückkehr in die Wohnung als vom schweren Suchtdruck bedingt zu würdigen. Aufgrund der vom Berufungskläger 1 veranlassten Entzugssituation dauerte die Rechtsgutsverletzung währenddessen fort. Die Dauer des Freiheitsentzugs von rund drei Tagen wiegt im Vergleich zum eigenständigen Qualifikationsgrund von Art.184 Abs.4 StGB (Freiheitsentzug von mehr als zehn Tagen) noch nicht sehr schwer, aber erheblich. Verschuldenserhöhend wirken sich die grausame Behandlung durch den Entzug und die zahlreichen Gewalttätigkeiten aus, die insgesamt ein hohes Mass erreichten. Die Rechtsgutverletzung wiegt entsprechend schwer. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 die schwere Abhängigkeit des Opfers ausnutzte, indem es diesem eine Zeit lang gerade genug Stoff abgab, damit es «nicht völlig auf den Aff» kam. Das Opfer war dem Berufungskläger 1 vor seinem Tod im wörtlichen Sinne «auf Gedeih und Verderb» ausgeliefert. Das Opfer sah sich gar veranlasst, nach seiner «Flucht» zum Janus mit dem Berufungskläger 1 in die Wohnung zurückzukehren. Als sich seine gesundheitliche Lage verschlechterte, verweigerte ihm der Berufungskläger 1 gar zunächst die Hilfe und tat den elenden Zustand als vorgespielt ab. Mit den Gewalthandlungen wurde neben der Zufügung von Schmerz auch eine erniedrigende Wirkung angestrebt. Der Berufungskläger 1 brannte dem Opfer ein Hakenkreuz auf die Haut und ergänzte eine Fesselung mit einer angeblichen Giftampulle, damit sich das Opfer in Angst vor dem Auslaufen des Gifts nicht selbst befreien würde. Dies überstieg die zur Fortsetzung der Freiheitsberaubung notwendige Übelszufügung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 arbeitsteilig mit dem Berufungskläger 2 zusammenwirkte und dem Opfer dadurch keine reelle Chance liess, sich körperlich zur Wehr zu setzen. So hielt beispielsweise der Berufungskläger 2 dem Opfer die Hände zusammen, damit der Berufungskläger 1 die Fesselung anbringen konnte oder schritt ein, wenn das Opfer im Kampf die Oberhand gewann. Die Freiheitsberaubung war für das Opfer somit von einer besonderen Ausweglosigkeit geprägt, was sich erschwerend auswirkt. Im Resultat ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen.


Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 aus egoistischen Motiven handelte, nämlich um dem Opfer ein Geständnis in Bezug auf den angeblichen Diebstahl von Kokain abzunötigen. Inwiefern dies die finanziellen Probleme, die der Berufungskläger 1 mit seinen Zulieferern hatte, gelöst hätte, ist nicht ersichtlich, was die Tat noch weniger nachvollziehbar erscheinen lässt. Effektiv ging es dem Berufungskläger 1 denn auch darum, das Opfer zu bestrafen, indem er ihm zeigen wollte, wie es sich anfühlt, einen kalten Entzug durchzustehen. Dabei handelte der Berufungskläger 1 zwar nicht besonders durchdacht. Von einem spontanen Tatentschluss kann indes nicht die Rede sein, zumal der widerrechtliche Zustand über etwa drei Tage aufrechterhalten wurde während denen es der Berufungskläger 1 nicht in Erwägung zog, vom Tatplan zurückzutreten. Auch bestand namentlich kein Zweifel daran, dass die Freiheitsberaubung fortgesetzt werden sollte, nachdem man das Opfer am 7. Dezember 2013 aus dem Janus wieder in die Wohnung gebracht hatte. Dies wirkt sich stark verschuldenserhöhend aus. Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014, erstellt von G____ (nachfolgend: «Gutachten G____») bei den Schlägen ins Gesicht eine leicht bis mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit aufwies. Dies fällt jedoch nur in untergeordnetem Mass ins Gewicht, denn in Bezug auf den Messerstich ins Gesäss, das Zufügen einer Hautverletzung mittels erhitztem Draht und die Fesselungen ist gemäss Gutachten G____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit auszumachen (Akten S.105). Insgesamt wirkt das subjektive Tatverschulden ebenfalls mittelschwer.


Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde die schuldangemessene hypothetische Strafe auf 4 Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft verlangt für die qualifizierte Freiheitsberaubung wie bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16.und 30. Januar 2019 eine hypothetische Strafe von 4.5 Jahren. Sie begründet die im Vergleich zum Urteil des Appellationsgericht vom 30. Januar 2019 um ein halbes Jahr höher angesetzte Strafe damit, dass das als mittelschwer beurteilte Verschulden mit der Festsetzung des Strafmasses im Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahre übereinstimmen müsse (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S.6 f., Akten S.5209 f.). Diese Begründung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Formulierung des Verschuldens und die Höhe der Strafe begrifflich in Einklang stehen müssen (Mathys, a.a.O., Rz.289 mit Hinweisen). Dies bedeutet aber einerseits nicht, dass die Strafe schematisch nach der Formulierung des Verschuldens festzusetzen wäre. Vielmehr soll der ordentliche Strafrahmen es erlauben, alle denkbaren Tatvarianten abzudecken (Mathys, a.a.O., Rz.296). Die konkrete Festsetzung der Strafe für ein mittelschweres Verschulden kann daher variieren. Vor dem Hintergrund, dass selbst die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass eine nur um ein halbes Jahr höher angesetzte hypothetische Freiheitsstrafe einem mittelschweren Verschulden entspreche, gibt es für das Appellationsgericht keinen Anlass von seinem ursprünglich als angemessen erachteten Strafmass von 4 Jahren abzuweichen.


8.3.4 Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf den Schuldspruch der Störung des Totenfriedens von einem leichteren Verschulden aus, als im Urteil vom Appellationsgericht vom 30. Januar 2019 geschlossen wurde. Allerdings führt sie nicht aus, weshalb sie zu diesem Schluss kommt. Aufgrund der nachfolgenden, bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 aufgeführten Gründen, gibt es vorliegend keinen Anlass, von einem geringeren Verschulden auszugehen.


Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs der Störung des Totenfriedens (Art.262 StGB) einen unangefochtenen «Schuldspruch gemäss Anklage» ausgefällt (Urteil des Strafgerichts S.59). Es ist darum auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.


Die objektiven Tatkomponenten ergeben sich aus der schweren Rechtsgutsverletzung und dem gleichsam verwerflichen Handeln des Berufungsklägers 1. Der Berufungskläger 1 hat ca. drei Wochen nach dem Tod der sich noch immer in einer Kiste auf der Terrasse der Wohnung am [...] befindlichen Leiche mit einem Messer mehrere, bis knapp 10cm lange Schnitte im Gesichts- und Halsbereich zugefügt, zudem an der Brust mehrere lange, teilweise bis auf die Muskulatur reichende und Rippen reichende Schnitte. Überdies durchstach er mit einem spitzen Gegenstand das linke Augenlid, die Schädelbasis und die harte Hirnhaut bis in den linken Stirnhirnlappen. Sodann eröffnete der Beschuldigte mit einem Küchenmesser mit einem Schnitt durch den Bauch die Bauchhöhle der Leiche. Ferner bastelte der Berufungskläger 1 aus einem Überraschungseibehälter, den er mit aus 1.August-Raketen gewonnenem Schwarzpulver und Kupferdraht gefüllt und mit einer Lunte versehen hatte, einen Sprengkörper, den er dem Leichnam in den Mund steckte und zur Explosion bringen wollte. Die Zündung verlief ohne Erfolg. Weiter verursachte der Beschuldigte am Leichnam Brandverletzungen, indem er Pflanzenteile entzündete und schliesslich bewarf er den Leichnam mit einem Stein (angefochtenes Urteil S.15). Die objektiven Tatkomponenten wiegen schwer.


Für die subjektive Tatschwere ist relevant, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich aus Wut auf das Opfer handelte, weil ihm dieses durch sein Versterben die mühselige Situation erst beschert hatte. Die Berufungskläger 2 und 3 befanden sich aus unterschiedlichen Gründen im Spital und der Berufungskläger 1 war mit der Leiche auf sich alleine gestellt. Unter diesen Umständen wurde die geplante Entsorgung des Körpers am Rhein unmöglich. Inwiefern aufgrund dessen die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art.48 lit.c StGB erfüllt wären, hatte die Verteidigung nicht substantiiert ausgeführt. Die Rechtsgutsverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger1 noch Wochen nach dem Ableben im Körper des Toten nach dem angeblich gestohlenen Kokain suchte und ihm zu diesem Zweck den Bauchraum eröffnete. Die Schuldfähigkeit wurde in Bezug auf das Verbergen und die Lagerung des Leichnams sowie das Eröffnen des Bauches als nicht vermindert eingestuft. Leicht vermindert bewertet wurde die Schuldfähigkeit demgegenüber für das Einbringen und Entzünden eines Explosivkörpers in den Mund des Toten und die Stichverletzung durch dessen Auge (Akten S.105). Dies führt insgesamt zu einer mittleren bis schweren subjektiven Tatschwere.


In einer Gesamtbetrachtung wiegt das Verschulden in Bezug auf die Störung des Totenfriedens mittel bis schwer. Es rechtfertigt sich für dieses Delikt eine hypothetische Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass fällt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art.34 Abs.1 StGB resp. die zur Tatzeit geltenden Fassung von Art.34Abs.1 aStGB).


8.3.5 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gemäss Art.19 Abs.2 BetmG, wegen Hehlerei, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Sachbeschädigung Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art.19a Ziff.1 BetmG sowie wegen unbefugtem Verwenden eines Rennvelos wurde die jeweilige Strafzumessung des Urteils des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 nicht in Frage gestellt. Diese sind vorliegend zu bestätigen und mit nachfolgenden Anpassungen zu übernehmen:


8.3.5.1 Gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Berufungskläger 1 im Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2012 und Januar 2014 ca.149Gramm Kokaingemisch, ausmachend 35 bis 46 Gramm reinen Kokains, veräussert, bzw. Anstalten hierzu getroffen. Der Wirkstoffgehalt des bei ihm aufgefundenen Kokains betrug 24%-31% (berechnet als Base; Akten S.2474). Dies ist angesichts der Bestimmung des Stoffes zum Verkauf an den Endkonsumenten nicht wenig (vgl. Statistiken für die Jahre 2012 und 2013 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Fachgruppe Forensische Chemie; abrufbar auf deren Website). Nichtsdestotrotz bewegte sich der Berufungskläger 1 auf der provisionsschwachen untersten Stufe im Betäubungsmittelhandel (vgl. Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Die umgesetzte reine Stoffmenge liegt zwar eindeutig über der Grenze zum qualifizierten Fall von 18Gramm (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S.337 f., 109 IV 143 E. 3b S.144 f.), im Verhältnis zu anderen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist sie jedoch relativ tief und bewegt sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens am unteren Rand. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.


Der Berufungskläger 1 verkaufte die Betäubungsmittel zumeist an ebenfalls schwerstsüchtige Personen aus seinem Umfeld und finanzierte damit seinen eigenen Konsum sowie jenen seiner polytoxikomanen Mutter. Das Tatverschulden wiegt auch in subjektiver Hinsicht leicht. Weiter war der Berufungskläger 1 zur Tatzeit zum Substitutionsprogramm der UPK Basel «Janus» zugelassen und fällt unstrittig in den Anwendungsbereich von Art.19 Abs.3 lit.b BetmG. Das Gericht ist deshalb nicht an die von Art.19 Abs.2 BetmG vorgesehene Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden. Die Verteidigung weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger 1 gemäss dem Gutachten G____, in seiner Steuerungsfähigkeit teilweise mittelgradig (für die vor Mai 2013 begangenen Taten) und teilweise leichtgradig (für die nach Mai 2013 begangenen Taten) eingeschränkt war (Akten S.105).


Zwar liegt das vorstehend ermessene Verschulden angesichts der Spannbreite sämtlicher denkbarer qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz am unteren Rand. Der Berufungskläger 1 weist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18.Dezember 2020 indes eine Vorstrafe aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz (mehrfache Tatbegehung) auf, welche bereits mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung verfehlt. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger 1 dazu bringen könnte, erneut im Bereich von Beschaffungskriminalität zu agieren, womit eine solche auch einer erfolgreichen Resozialisierung entgegenstünde. Aus diesen Gründen und mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, den Schuldspruch wegen Verbrechens gemäss Art.19 Abs.2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Im Übrigen betrachtet der Berufungskläger 1 die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (von unter einem Jahr) offenbar selbst als geboten.


In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 9Monaten für die Widerhandlung gemäss Art.19 Abs.2 lit.a BetmG als Einsatzstrafe festzulegen.

8.3.5.2 Den Schuldsprüchen wegen Hehlerei liegt in objektiver Weise zugrunde, dass der Berufungskläger 1 im Betäubungsmittelumfeld eine Sportpistole «[...]» erwarb, welche er anschliessend besass und lagerte und schliesslich einer weiteren Person aus dem Milieu überliess. Weiter erwarb der Berufungskläger 1 - ebenfalls im Milieu - ein Rennrad und ein Damenportemonnaie /-etui (Urteil des Strafgerichts S.61f. i.V.m. S.23f.). Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.


In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 jeweils unter Suchtdruck bzw. im Rahmen seiner Suchtbetätigung handelte, so tauschte er beispielsweise Velo und Portemonnaie gegen Kokain. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten für jeden der drei Schuldsprüche wegen Hehlerei leicht.


Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen, auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).


Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17.Dezember 2018 erhellt, dass der Berufungskläger 1 bereits eine Vorstrafe aus dem Bereich der Vermögensdelikte aufweist, welche mit einer Geldstrafe geahndet worden ist (mittlerweile nicht mehr ersichtlich; vgl. Strafregisterauszug vom 18.Dezember 2020). Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung angesichts der Mehrzahl auszusprechender Schuldsprüche wegen Hehlerei offenbar verfehlt. Auch die übrigen Geldstrafen haben sich aber offensichtlich als nicht wirksam erwiesen, den Berufungskläger 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E.1.7; BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.). Zudem bestünde auch betreffend die Hehlereidelikte die Gefahr, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger 1 dazu bringen könnte, erneut im Bereich von Beschaffungskriminalität zu agieren, womit eine solche auch einer erfolgreichen Resozialisierung entgegenstünde. Mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, die Schuldsprüche wegen Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Es ist für jede Tat eine Strafe von 15 Tagen, ausmachend 45 Tage, Freiheitsstrafe auszufällen.


8.3.5.3 Den Schuldsprüchen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz liegt einerseits der bereits erwähnte Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Berufungskläger1, ohne im Besitze der entsprechenden Bewilligung zu sein, eine Sportpistole erwarb, auf sich trug und weiterveräusserte. Zudem trug er bei einer Gelegenheit ohne entsprechende Tragebewilligung einen Dolch mit symmetrischer Klinge (Klingenlänge 8cm) auf sich. Die Taten wiegen in objektiver Hinsicht leicht.


In subjektiver Hinsicht gilt in Bezug auf das Messer, dass sich der Berufungskläger 1 nicht unbewaffnet durch das Millieu bewegen wollte. Die Sportpistole hatte er gegen Kokain getauscht und sie mag ihm ebenfalls als mögliches Tauschobjekt für Betäubungsmittel gedient haben. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten für beide Schuldsprüche leicht.


In Bezug auf die Wahl der Strafart wird auf das Vorstehende verwiesen. Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18.Dezember 2020 erhellt, dass der Berufungskläger 1 bereits eine Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz aufweist, welche mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Diese Strafe hat ihre präventive Wirkung verfehlt, sodass es mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung sachgerecht erscheint, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Es ist für das Tragen des Messers eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen und für den Erwerb, das Tragen und das Veräussern der Sportpistole eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen auszufällen, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe.


8.3.5.4 Der Berufungskläger 1 wurde erstinstanzlich weiter der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig erkannt. In objektiver Hinsicht wurde erhoben, dass er ein Motorrad «Piaggio» entwendete, um es anschliessend selbst zu verwenden, ohne dass er einen Führerausweis der Kategorie A1 verfügte. Dem Berufungskläger 1 wird eine Tatbegehung zur Last gelegt. Das Tatverschulden wiegt in objektiver wie subjektiver Hinsicht und somit auch bei einer Gesamtschuldbetrachtung leicht.


Es rechtfertigt sich, beide Widerhandlungen mit einer Strafe von je 10 Tageseinheiten zu ahnden, ausmachend 20 Tageseinheiten. In Bezug auf die Wahl der Strafart wird auf das Vorstehende verwiesen. Aufgrund der ausgebliebenen Wirksamkeit der im Strafregister ersichtlichen Geldstrafen (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E.1.7; BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.), aber auch mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.


8.3.5.5 Sodann hat sich der Berufungskläger 1 der Sachbeschädigung schuldig gemacht, indem er bei einem Besuch seiner Mutter im Universitätsspital Basel unbeherrscht einen Desinfektionsständer im Wert von CHF500.- beschädigte, als er zwei Stunden nach Ablauf der Besuchszeit dazu aufgefordert wurde, das Gebäude zu verlassen. Das Tatverschulden wiegt in objektiver wie subjektiver Hinsicht und somit auch bei einer Gesamtschuldbetrachtung leicht.


Es rechtfertigt sich eine Sanktionierung der Tat mit 5 Tageseinheiten. In Bezug auf die Wahl der Strafart wird auf das Vorstehende verwiesen. Aufgrund der ausgebliebenen Wirksamkeit der im Strafregister ersichtlichen Geldstrafen (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E.1.7; BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.), aber auch mit Blick auf die Problematik seiner Suchterkrankung erscheint es sachgerecht, dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.


8.3.5.6 Schliesslich hat sich der Berufungskläger 1 des unberechtigten Konsums von Diaphin (aus dem Substitutionsprogramm entwendet), Kokain, Marihuana, Rohypnol, Dormicum und Ritalin schuldig gemacht. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird gemäss Art.19a Ziff.1 mit Busse bestraft. Sie ist mit CHF400.- zu bemessen.


Nach Art.94 Abs.4 Satz 1 SVG ist zudem für das unbefugte einmalige Verwenden des gegen Kokain eingetauschten Rennvelos eine weitere Busse auszusprechen. Sie wird in Würdigung aller Umstände mit CHF50.- bemessen.


8.3.6 Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Vornahme der Asperation gemäss Art.49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 12 Jahren Freiheitsstrafe und CHF450.- Busse.


8.4 Der Berufungskläger 1 beantragt unter dem Titel der Täterkomponenten eine Strafmilderung von einem Jahr. Bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 wurde festgehalten, dass sich der Berufungskläger 1 im gesamten Verfahren grundsätzlich kooperativ gezeigt hat. Er hat zahlreiche Delikte, namentlich in Bezug auf die Freiheitsberaubung, deren qualifizierende Umstände, die Störung des Totenfriedens und die unter dem Titel der Beschaffungskriminalität zusammenzufassenden Delikte, immerhin weitgehend zugestanden. Hingegen hat er in Bezug auf die Tötung keine einlässlichen Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Die Injektion der tödlichen Dosis Morphin gestand er erst im Laufe des Vorverfahrens im Grundsatz zu. Sein nunmehr vorgebrachter Einwand, dass er die Spritze bis zuletzt hätte verschweigen können und ihm deren Verabreichung nie direkt zugeordnet hätte werden können, ist angesichts der übrigen Beweislage - namentlich der toxikologischen Gutachten, der Aussagen der anderen Berufungskläger sowie dem Verletzungsbild der Leiche - wenig überzeugend. Sodann änderte der Berufungskläger 1 seine Aussagen insbesondere zur Art und Menge des Stoffes aber auch zum Zeitpunkt der Verabreichung der Spritze mehrfach und passte sie auf das anderweitig geklärte Beweisergebnis ab. Insgesamt richtete er seine Aussagen darauf aus, seinen Schuldbeitrag am Ableben D____s möglichst gering zu halten. Da den Berufungskläger 1 diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich sein Aussageverhalten zwar nicht erhöhend auf die Strafe aus (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c S.56 vgl. Mathys, a.a.O., Rz.317), von einem strafmindernden Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichterte (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 363), kann indes nicht die Rede sein. Was seine Einsicht in die Tat und seine Reue anbelangt (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S.3 f., Akten S.5218 f.), mag es zwar zutreffen, dass der Berufungskläger 1 den Tod des Opfers bedauert, bereits im Appellationsgerichtsurteil vom 30. Januar 2019 wurde indes festgestellt, dass er keine weitergehenden Reumutsbekundungen geäussert hat. Daran hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Vielmehr äusserte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 den Verdacht, dass der Berufungskläger 2 und das Opfer ohne sein Wissen Diaphin konsumiert hätten und es deshalb zum Tod von D____ gekommen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 13, Akten S.5241). Dies lässt zumindest an seiner Einsicht in die Tat zweifeln. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse betrifft, wird auf E.4.2 verwiesen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Soweit der Drogenkonsum die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte, wurde dies unter Bezugnahme auf das Gutachten G____ bereits gesondert berücksichtigt. Die genannten Faktoren verhalten sich demnach zumessungsneutral. Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngsten Führungsbericht der Strafanstalt Zug vom 16.Dezember 2020. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungskläger 1 vorgebrachte positive Entwicklung im Strafvollzug nicht strafmildernd ins Gewicht fällt. Wohlverhalten nach der Tat ist grundsätzlich neutral zu werten (Mathys, a.a.O., Rz.331). Solches kann allenfalls beim Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB berücksichtigt werden, welcher vorliegend aber nicht zur Anwendung gelangt (vgl. nachfolgend E. 8.5.4). Der Berufungskläger 1 ist weiter mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 17.Dezember 2018 lassen sich mehrere einschlägige Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte, Betäubungsmitteldelikte und ein Vergehen gegen das Waffengesetz entnehmen. Die Verurteilungen datieren aus den Jahren 2010, 2012 und 2013 und weisen dadurch einen teilweise sehr engen zeitlichen Bezug zu den hier beurteilten Delikten auf. Anders als bei der Wahl der Strafart fällt jedoch ins Gewicht, dass sich das Strafmass jeweils vergleichsweise bescheiden ausnahm. So wurde der Berufungskläger 1 zu zwei Geldstrafen à 20 Tagessätzen und einer Geldstrafe à 180 Tagessätzen verurteilt. Die Verurteilung betreffend Vermögensdelikt aus dem Jahr 2010 ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 18.Dezember 2020 ohnehin nicht mehr ersichtlich. Die Vorstrafen rechtfertigen daher keine Straferhöhung. Damit verhalten sich die Täterkomponenten insgesamt strafneutral.

8.5

8.5.1 Die Verteidigung hat mehrfach Bezug auf die lange Verfahrensdauer genommen.


8.5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27.August 2015 E.1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E.8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377, 117 IV 124 E.3 S.126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18.Dezember 2001 E.11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten - in erster Linie die beschuldigte Person - Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E.1.3 S.377).


Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE143 IV 373 E.1.4.1 S.377 f., 135 IV 12 E.3.6 S.25 f., 133 IV 158 E.8 S.170).


8.5.3 Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 wurde festgestellt, dass im damaligen Urteilszeitpunkt keine Verletzung des Beschleunigungsverbots ersichtlich war. Die Abklärung der Umstände der Freiheitsberaubung und der Tötung des Opfers verlangte eine Vielzahl von Beweismassnahmen, welche sich von einer umfangreichen Spurensicherung, der Einholung mehrerer toxikologischer Gutachten bis hin zur Durchführung von knapp dreissig Einvernahmen erstrecken. Hinzu kommen die Ermittlung der zahlreichen Delikte im Kontext der Beschaffungskriminalität und die Abklärung der Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung. Diese Fragen blieben teilweise bis zum Verfahren vor dem Appellationsgericht umstritten. So stellte der Berufungskläger 1 selbst noch im zweitinstanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisanträge, welche geboten waren, sodass mit deren Gutheissung jedoch eine berechtigte Verzögerung einherging. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tatvorwürfe schwer wiegen und langjährige Freiheitsstrafen sowie stationäre therapeutische Massnahmen auf dem Spiel stehen.


Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Aufgrund des bundesgerichtlichen Verfahrens und des erneuten Berufungsverfahrens sind allerdings mittlerweile weitere zwei Jahre verstrichen. Die Tötung von D____ geschah im Dezember 2013. Inzwischen liegen zwischen der Tat und der vorliegenden Verurteilung über sieben Jahre. Die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens erweist sich nunmehr - selbst unter Berücksichtigung des komplexen und umfangreichen Verfahrens - als zu lange und es muss daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden. Da sich die Verfahrensdauer erst aufgrund des bundesgerichtlichen Verfahrens und des erneuten Berufungsverfahren als zu lange erweist, sowie in Anbetracht der Komplexität des Falles und der Schwere der dem Berufungskläger 1 vorgeworfenen Delikte, besteht kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion anzuordnen. Aufgrund des Strafmasses rechtfertigt sich eine Reduktion um ein Jahr, was nicht ganz 10 % der schuldangemessenen Freiheitsstrafe entspricht.


8.5.4 Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB - wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) - fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was noch nicht der Fall ist (vgl. Art.111 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).


8.6

8.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).


8.6.2 Vorliegend stehen die Delikte, welche zwischen dem 6.und dem 9. Dezember 2013 in der Wohnung am [...] begangen wurden, nämlich die vorsätzliche Tötung und die qualifizierte Freiheitsberaubung in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex. Auch die betroffenen Rechtsgüter, zur Hauptsache Leib und Leben, überschneiden sich zum Teil. Bis zum Tod des Opfers handelte es sich letztlich um ein fortlaufendes Geschehen. Zu diesem Konnex hinzuzuzählen sind zumindest in sachlicher Hinsicht auch die Verletzungen bzw. Entehrungen, die dem Opfer postmortal zugefügt worden sind. In zeitlicher Hinsicht liegen sie indes einige Wochen auseinander. Insgesamt reduziert sich der Gesamtschuldbetrag der einzelnen Taten durch ihren Zusammenhang zwar spürbar aber nicht ausserordentlich stark. Der Grund dafür liegt darin, dass die Taten sich nicht gegenseitig bedingen, sondern dass für die jeweils nachfolgende Tat ein neuer Vorsatz gefasst werden musste. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Reduktion von insgesamt maximal einem Jahr erweist sich aufgrund dessen, dass in Bezug auf den Berufungskläger 1 drei Delikte in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen, als zu gering. Es rechtfertigt sich bereits für diese eine Reduktion der Strafhöhe um 1 ¼ Jahr. Demgegenüber weisen die Kokainverkäufe und die weiteren im Kontext der Beschaffungskriminalität verübten Delikte keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten auf. Untereinander sind sie einzig, aber immerhin dadurch verbunden, dass es sich um typische Ausprägungsformen der Beschaffungskriminalität handelt. Was die Tatschwere betrifft, hat die Verschuldensbewertung entsprechend ergeben, dass zwischen den beiden Deliktgruppen eine weite Lücke klafft. Dies führt im Resultat dazu, dass die Begleitdelikte in beinahe vollem Umfang in die Strafhöhe einfliessen. Insgesamt ist die kumulierte Strafhöhe um 1.5Jahre zu reduzieren.


Die Busse ist in sinngemässer Anwendung des Vorstehenden festzulegen. Zwar wurde vom Berufungskläger 1 die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.- beantragt. Dieser Antrag wurde indessen nicht näher begründet. Es gibt daher keinen Anlass, von der ursprünglich im Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 erkannten Bussenhöhe abzuweichen. Die Busse wird demnach auf CHF400.- festgesetzt.


Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger 1 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 9.5Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse von CHF400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen.

9.

9.1 Der Berufungskläger 1 beantragt einen Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten (Sucht-)Massnahme nach Art. 63 StGB, eventualiter einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB. Zur Begründung bringt er vor, dem Antrag auf Versetzung der Strafanstalt Zug könne entnommen werden, dass die Zusammenarbeit zwischen der [...] und der Strafanstalt Zug eingestellt worden sei, und der Berufungskläger 1 daher nur noch bis Ende Dezember 2020 bei der bisherigen Therapeutin in Behandlung gewesen sei. Die tragfähige Beziehung zur Therapeutin stehe einem Massnahmenvollzug daher nicht mehr im Wege, zumal der Berufungskläger 1 mit der neuen Therapeutin eine schwierige Beziehung habe. In ihrem Abschlussbericht habe die vormalige Therapeutin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Therapie im gleichbleibenden Setting nicht empfohlen und eine Umwandlung der bisherigen vollzugsbegleitenden Massnahme empfohlen werde. Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger 1 nunmehr seit 7 Jahren in Haft befinde, stehe der Anordnung einer Massnahme nach Art.60StGB auch das Untermassverbot nicht mehr entgegen. Aufgrund der bereits langandauernden Inhaftierung sei zudem eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 StGB in Betracht zu ziehen. Im Haus [...] oder einer vergleichbaren Einrichtung sei die notwendige Unterstützung vorhanden, um dem Berufungskläger 1 die Wiedereingliederung ermöglichen (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S. 5 ff., Akten S.5220 ff.).


Die Staatsanwaltschaft erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021, dass sie die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB für den Berufungskläger 1 begrüsse und stellte ebenfalls einen entsprechenden Antrag (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.14 f., Akten S.5242f.).

9.2

9.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen - Art. 59-61, 63 oder 64 StGB - erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E.6.3).


9.2.2 Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verbot der «reformatio in peius» der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen, da die Behandlung der Suchterkrankung im Interesse der betroffenen Person liege (BGer 6B_805/2018 vom 6.Juni 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 116 ff. mit Hinweisen). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Massnahmewilligkeit und damit der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt aber, dass die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 N 17, 44; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 60 N 4). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).


9.3 Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger 1 an einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Form von multiplem Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Benzodiazepine, etc.) bei parallelem fortgesetztem Konsum von ärztlich verordneten Ersatzstoffen (Diaphin) (ICD-10: F19.25) leidet. Diese wurde ihm erstmals im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014 - ergänzt durch die Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30.Januar 2019 - diagnostiziert (vgl. Akten S.103 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 S.39 ff., Akten S.4831 b) und in der Folge im Abklärungsbericht des [...] vom 3. August 2016 (Akten S.4124), den Therapieverlaufsberichten der [...] vom 14. Mai 2018 (Akten S.4491), 14.August 2019 (Akten S.4794) und 10.März 2020 (Akten S.5053) und zuletzt im Therapieabschlussbericht der [...] vom 23. Dezember 2020 (Akten S.5150) bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Schuldsprüche ist auch das Erfordernis der Anlasstat ohne Weiteres erfüllt. Diese stehen zudem zweifelsohne in einem kausalen Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung (vgl. dazu Akten S.107). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014 wurde hinsichtlich Rückfallgefahr überdies festgehalten, dass aufgrund einer Vielzahl ungünstiger Faktoren ein hohes Risiko bestehe, dass der Berufungskläger 1 jede der ihm vorgeworfenen Straftaten erneut begehen könnte (Akten S. 106). Der Berufungskläger 1 nimmt seit dem 11. Mai 2017 regelmässig an einer psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB im Einzelsetting der [...] teil, deren übergeordnetes Ziel in der Reduktion der Rückfallgefahr für neue einschlägige Delikte und Substanzkonsum lag (Akten S.5149 f.). Dem Therapieabschlussbericht vom 23. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 deutliche Fortschritte machte, die Weiterführung einer Therapie aufgrund der schweren Suchterkrankung und der damit im Zusammenhang stehenden Delinquenz klar indiziert sei (Akten S. 5151). Ohne eine adäquate Behandlung der Suchtkrankheit in einem geeigneten Setting ist daher nach wie vor von bestehender Rückfallgefahr auszugehen - auch wenn diese im bisherigen Setting als geringer einzustufen ist (vgl. dazu auch die Legalprognose des Therapieverlaufsberichts der [...] 10. März 2020 [Akten S.5054 f. und 5056]).


9.4

9.4.1 Bleibt zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme verhältnismässig ist.


9.4.2 In Bezug auf die Eignung einer stationären Massnahme nach Art.60 StGB führte das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18.September 2014 aus, dass die beim Berufungskläger 1 vorliegende schwere Abhängigkeitserkrankung durch eine ausreichend wirksame und intensive umfassende Therapie so weit gebessert werden könne, dass das Risiko erneuter Straftaten aufgrund der mit der psychischen Störung einhergehenden schädlichen Einstellungen und Verhaltensmuster minimiert werden könne. Hierfür bestünden bewährte und etablierte Therapieprogramme (Akten S. 97; auch 107). Die Einschätzung, dass eine entsprechende Behandlung beim Berufungskläger 1 angezeigt ist, wird letztlich auch im Therapieabschlussbericht der [...] gestützt (Akten S.5151). Die Abhängigkeitserkrankung wurde daher als grundsätzlich therapierbar erachtet, um die Gefahr weiter Delikte zu vermindern.


9.4.3 Im forensisch-psychologischen Gutachten wurde noch von einer schwachen Motivation beim Berufungskläger 1 ausgegangen, sich auf ein etwaiges Behandlungsprogramm einzulassen (Akten S. 108; vgl. auch Urteil des Strafgerichts S.69). Dementsprechend liess er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 ausführen, dass von einer Massnahme nach Art. 60 StGB mangels Motivation abzusehen sei (Akten S. 4679 ff.). Den Therapieverlaufsberichten sowie der Therapieabschlussbericht sprechen jedoch klar dafür, dass der Berufungskläger 1 inzwischen willig ist, die bestehende Suchtkrankheit zu therapieren (Akten S.4795, 5053 und 5151). Dementsprechend äusserte sich der Berufungskläger 1 anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 nunmehr auch dahingehend, dass er einer stationären Massnahme nach Art.60 StGB offenstehe und von einer solchen profitieren könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 S. 3 f., Akten S.5231 f.). Zudem liess er - als Eventualantrag - die Anordnung einer solchen beantragen (vgl. Plädoyer vom 22.Januar 2021 S.7, Akten S.5222). Die Therapiewilligkeit ist demnach gegeben.

9.4.4 Unter dem Titel der Notwendigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme nach Art.63 StGB im Sinne einer milderen Massnahme ausreichend wäre, um das Risiko erneuter im Zusammenhang mit der Suchtkrankheit begangener Straftaten zu verhindern.


Ob im konkreten Fall eine ambulante oder stationäre Massnahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizinischen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung. Es hängt vom Zustand des Betroffenen ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massgebend ist, welche Form der Behandlung für die Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und am besten geeignet ist (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art.63 N 1 mit Hinweisen).


Bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.September 2014 wurde die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen - wenn auch eine kombinierte Massnahme im Sinne von Art.56a Abs.2 StGB. Von einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme oder einer solchen nach verbüsster Freiheitsstrafe hat der Gutachter dagegen abgeraten (Akten S.109 ff.). Dieser Auffassung schloss sich das [...] in seinem Abklärungsbericht vom 3.August 2016 an, da es eine lange, intensive Therapie als angezeigt sah, welche in einem hoch strukturierten, milieutherapeutisch ausgerichteten und, in Anbetracht der Schwere der Delikte, in einem geschlossenen Setting durgeführt werden müsse (Akten S. 4127). Sowohl das Strafgericht in seinem Urteil vom 17.Mai 2016, als auch das Appellationsgericht im Urteil vom 30. Januar 2019 erachteten die Diagnose einer schweren psychischen Störung als nicht hinreichend gesichert (Urteil des Strafgerichts S. 68 f.). Der Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art.60 StGB stand namentlich das Untermassverbot entgegen (vgl. dazu auch E.9.4.5 unten), weshalb - nicht zuletzt auch, weil eine tragfähige Beziehung zur therapierenden Person in der [...] bestand - letztlich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet wurde (Urteil des Strafgerichts S. 69). Die Verlaufsberichte sowie der Therapieabschlussbericht zeigen, dass diese ambulante Massnahme den Umständen entsprechend gut griff. Allerdings bringt der Berufungskläger 1 zu Recht vor, dass die Zusammenarbeit mit der [...] mittlerweile beendet wurde und ohnehin ein Wechsel des Settings bevorsteht. Zudem wurde - in Übereinstimmung mit den vorgehenden medizinischen Einschätzungen - in den Therapieberichten stets betont, dass die eigentliche Suchttherapie aus psychotherapeutischer Sicht in einem anderen Setting stattfinden müsse, da das Umfeld im Strafvollzug für die Behandlung einer solch schweren Erkrankung nicht indiziert sei (Akten S.4493,5054 f., 5151). Im Therapieabschlussbericht wurde dementsprechend aus fachpsychologischer Sicht auch empfohlen, die eigentliche Behandlung der Abhängigkeitserkrankung in einem dafür vorgesehenen suchtspezifischen Setting nach Art.60 StGB durchzuführen (Akten S.5152).


Die Anordnung bzw. Weiterführung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme erweist sich daher als nicht zweckmässig. Die von der Verteidigerin des Berufungsklägers 1 beantragte ambulante Suchtmassnahme bei gleichzeitigem Aufschub der Restfreiheitsstrafe wird von der [...] erst recht nicht empfohlen. Daran ändert auch nichts, dass zur Einleitung einer ambulanten Massnahme nach Art.63 Abs. 3 StGB ein vorübergehender stationärer Aufenthalt angeordnet werden kann. Ein solcher ist nämlich von vornherein auf maximal zwei Monate beschränkt und erscheint in Bezug auf Suchtkranke insbesondere für einen allfälligen körperlichen Entzug denkbar (vgl. auch Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77). Ein körperlicher Entzug ist beim Berufungskläger 1 aufgrund der bereits langandauernden Inhaftierung nicht mehr notwendig. Der Berufungskläger 1 hatte bisher erst einen begleiteten Ausgang aus dem Strafvollzug. Es besteht daher die Gefahr, dass eine ambulante Suchtmassnahme in Freiheit zu einer Reizüberflutung führen und der Berufungskläger 1 in sein altes Suchtverhalten fallen würde. Bei ihm muss nun - neben der adäquaten Behandlung seiner Suchtkrankheit - aufgrund der bereits langandauernden Inhaftierung eine langsame Resozialisierung im Vordergrund stehen. In diesem Sinne erscheint auch die Empfehlung der [...], im Rahmen der stationären Massnahme mit weiteren Vollzugsprogressionen eine kontrollierte Überprüfung des bisher erarbeiteten Risikomanagements und der Funktionalität der individuellen Strategien im Umgang mit Risikofaktoren vorzunehmen, diese therapeutisch begleitet weiterzuentwickeln und sofern nötig anzupassen, als der richtige Ansatz (Akten S. 5152). Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB klarerweise gegeben.


9.4.5

9.4.5.1 Der Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art.60 StGB stand im Urteil vom Strafgericht 17.Mai 2016 namentlich das Untermassverbot entgegen (vgl. bereits das Urteil des Strafgerichts S.68 f.).


Das Untermassverbot als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit soll gemäss bundesgerichtlicher Praxis sicherstellen, dass abhängige Straftäter durch die Anordnung einer Massnahme nach Art.60 StGB nicht bevorzugt werden. Da die Massnahme nach Art.60 StGB eine relativ kurze Höchstdauer von vier Jahren beträgt und die Reststrafe nach der erfolgreichen Durchführung der Massnahme regelmässig nicht mehr vollzogen wird, kann eine solche grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Anstaltsaufenthalt mindestens zwei Drittel der Strafzeit gleichkommt. Wenn der Anstaltsaufenthalt weniger als zwei Drittel der Strafzeit entspricht, kann eine Massnahme nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn von ihr ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich mit dem Vollzug einer Strafe - unter Umständen unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme - von vornherein nicht erreichen lässt (Heer, a.a.O., Art.60 StGB N 48 und 55 mit Hinweisen).


Der Berufungskläger 1 befindet sich seit dem 15.Januar 2014 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug - mittlerweile demnach seit rund 7 Jahren. Diese sind an die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monate anzurechnen. Somit steht im heutigen Zeitpunkt das Untermassverbot der Anordnung einer Massnahme nach Art.60 StGB nicht mehr entgegen.


9.4.5.2 Schliesslich hält die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.60 Abs. 1 StGB mit Blick auf die Schwere der Anlasstaten und der Legalprognose beim Berufungskläger 1 auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung in engerem Sinne stand, zumal sie ohnehin grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren befristet ist (Art.60 Abs. 4 StGB).

9.5 Zusammenfassend sind in Bezug auf den Berufungskläger 1 sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird daher nach Art. 57 Abs.2 StGB aufgeschoben und stattdessen eine Massnahme nach Art.60 Abs. 1 StGB angeordnet.


10.

Es ist die Strafe für den Berufungskläger 2 zuzumessen. Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf E.8.1 verwiesen.


10.1 Der Berufungskläger 2 beantragt, eine Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S.16, Akten S.5244). Demnach sei der Berufungskläger 2 zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.- zu verurteilen. Aufgrund des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung lässt sich dieses Strafmass nicht direkt überprüfen.


Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen (nebst einer Busse von CHF 300.-) eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monate, eventualiter 10 Jahre und 3 Monate. Hinsichtlich der Einsatzstrafe der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gelte das in Bezug auf den Berufungskläger 1 Ausgeführte. Auch beim Berufungskläger 2 müsse insbesondere die Verwerflichkeit der Tat erhöhend berücksichtigt werden. Der Berufungskläger 2 habe sich dem Tatentschluss des Berufungsklägers 1 vollumfänglich angeschlossen und er habe an dessen Handlungen aktiv mitgewirkt. Seine Motive seien ebenfalls egoistischer Natur gewesen. Zudem belaste ihn die gegenüber dem Opfer an den Tag gelegte Gleichgültigkeit stark. Zu seinen Gunsten falle dagegen ins Gewicht, dass er nicht die Führungsrolle innegehabt habe. Bei nicht mehr leichtem Verschulden rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 7 Jahren. Für die übrigen Delikte würden die hypothetischen Strafen gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 anerkannt. Ebenso zu bestätigen sei die Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um 3 Monate aufgrund der Vorstrafen des Berufungsklägers 2. Der enge Deliktszusammenhang könne mit einer Reduktion um 9 Monate berücksichtigt werden, sowie allenfalls die Verfahrensdauer mit einer Reduktion von maximal einem Jahr (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S.8 f. und 12, Akten S.5211 f. und 5215).


10.2

10.2.1 Der Berufungskläger 2 hat sich der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft schuldig gemacht. Dieses Delikt sieht einen abstrakten Strafrahmen von mindestens 5 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und ist als Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung heranzuziehen (Art.111 i.V.m. Art.40 Abs.2 StGB).


10.2.2 In objektiver Hinsicht gilt dasselbe, wie in Bezug auf den Berufungskläger 1: Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass das Setzen der Spritze als Tatmittel unter den gegebenen Umständen nicht besonders verwerflich war, sondern auf die konkreten Umstände der Situation zurückzuführen ist. Der Berufungskläger 2 wusste, dass das Opfer stark unterdosiert war - er war es denn auch, der die Berufungsklägerin 3 und den Berufungskläger 1 darauf aufmerksam machte, dass es nicht simulierte. Das primäre Bemühen der Berufungskläger 1 und 2 bestand darin, das Opfer Morphin von der Folie rauchen zu lassen, wodurch sie sich bei der Substanzaufnahme passiv verhalten hätten. Erst weil sie erkannten, dass das Opfer hierzu körperlich nicht mehr in der Lage war, sahen sie sich dazu veranlasst, dem Opfer die Substanz aktiv zuzuführen. Zudem ist auch in Bezug auf den Berufungskläger 2 zu beachten, dass dem Opfer durch die Verabreichung der tödlichen Spritze alleine kein (unnötiges) zusätzliches Leid zugefügt wurde. Das objektive Verschulden erweist sich daher als relativ leicht.


Auf subjektiver Seite fällt auch beim Berufungskläger 2 das eventualvorsätzliche Handeln ins Gewicht. Insofern kann grundsätzlich auf die in Bezug auf den Berufungskläger 1 erörterten subjektiven Tatkomponenten in der Strafzumessung verwiesen werden (E.8.3.2 oben). Es trifft zwar - wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht - zu, dass auch der Berufungskläger 2 in Bezug auf das gesamte Verhalten gegenüber dem Opfer übergeordnete und egoistische Motive verfolgte. Wie beim Berufungskläger 1 ist aber auch beim Berufungskläger 2 zu berücksichtigen, dass das Vortatverhalten in Form der qualifizierten Freiheitsberaubung verschuldensmässig wesentlich schwerer wiegt als die Tötung selbst. Richtig ist, dass auch hinsichtlich des Berufungsklägers 2 die helfende Intention bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes die Relevanz zu versagen ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass weder der Berufungskläger 2 noch der Berufungskläger 1 den Tod des Opfers anstrebte. Dieser war weder geplant noch gewollt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Berufungskläger 1 und 2 zunächst noch versuchten, dem Opfer das Diaphin zum eigenständigen Inhalieren anzubieten und nach der Spritze Wiederbelebungsversuche unternahmen. Der Tod war - auch wenn er letztlich in Kauf genommen wurde - nicht der vom Berufungskläger 2 erwünschte Ausgang. Zudem wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger 2 auch beim Setzen der Spritze nicht die Führungsrolle innehatte. Die subjektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten ziemlich leicht.


Insgesamt ist für die vorsätzliche Tötung auch in Bezug auf den Berufungskläger 2 von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss den Ausführungen im Gutachten I____ nicht vor (Akten S.4446, Gutachten S.90 f. und 93 f.). Die Einsatzstrafe ist dementsprechend mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen.


10.3 In Bezug auf die objektive Tatschwere des Schuldspruchs wegen qualifiziert begangener Freiheitsberaubung ist zunächst festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 2 dem Tatplan des Berufungsklägers 1 in Bezug auf den Grundtatbestand der Freiheitsberaubung und den Qualifikationsgrund der grausamen Behandlung (auf Entzug Setzen) vollumfänglich angeschlossen hat (vgl. E.2.4.4). Im Grundsatz wird auf die bereits erörterten objektiven Tatkomponenten in der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 verwiesen (E.8.3.3), wobei folgende Differenzierungen gelten: Obschon der Berufungskläger 2 dem Opfer gegenüber mehrfach gewalttätig wurde, steht fest, dass sein Verschuldensbeitrag in Bezug auf die Gewalttaten (Qualifikationsgrund der Gesundheitsgefährdung des Opfers) weniger schwer wiegt als beim Berufungskläger 1. Diese gingen nur bei einem Vorfall nachweisbar ausschliesslich von ihm aus. Indes ging der Berufungskläger 2 relativ brutal vor, als er das Opfer von hinten mit einem Elektrokabel würgte. Ansonsten stellte er sich dem Berufungskläger 1 situativ zur Verfügung. Die dem Berufungskläger 2 individuell zurechenbaren Rechtsgutsverletzungen sind darum weniger zahlreich. Dies schlägt sich bei der individuellen Verschuldensbewertung leicht schuldmindernd nieder. In Bezug auf den 7.Dezember 2013 gilt es zudem zu vermerken, dass der Berufungskläger 2 die Freiheitsberaubung nicht fortgesetzt hat, als [A____ und C____] die Wohnung verlassen hatten und der Berufungskläger 2 das Opfer nicht aktiv zurückhielt, als sich dieses ebenfalls entfernen wollte. Dies wirkt sich in bloss geringem Umfang schuldmindernd aus, denn der Berufungskläger 2 führte die deliktische Tätigkeit nach der Rückkehr des Berufungsklägers 1 und dem Opfer unbeirrt fort. In Bezug auf die Verwerflichkeit jener Taten, welche der Berufungskläger 2 dem Opfer gegenüber mitverübt hat (Fesselungen, Mitwirkung beim Brandmarken), ist keine massgebliche Differenzierung zum Berufungskläger 1 zu erblicken. So hielt beispielsweise der Berufungskläger 2 dem Opfer die Hände zusammen, damit dieses gefesselt werden konnte, was angesichts des subjektiven Gefühls des sich Ausgeliefertfühlens beispielhaft für die erhebliche Verwerflichkeit des Handelns steht. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittel.

Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere fällt primär ins Gewicht, dass der Antrieb zur Freiheitsberaubung und deren Ausgestaltung massgeblich vom Berufungskläger 1 ausgingen. Das dem Berufungskläger 2 individuell zurechenbare Verschulden wiegt darum in einer Gesamtschau weniger schwer als beim Berufungskläger 1. Der Berufungskläger 2 schloss sich jedoch vorbehaltlos dem Bestreben an, dem Opfer ein Geständnis in Bezug auf den angeblichen Diebstahl von Kokain abzunötigen. Er tat dies aus eigenen, egoistischen, Motiven, da er sich selbst finanziell am Kauf beteiligt hatte. Dass er seinen Platz in der Hierarchie direkt unter dem Berufungskläger 1 festigen konnte, stellte er über das körperliche Wohlergehen des Opfers, wie das Würgen mit dem Elektrokabel illustriert. Dies wirkt sich verschuldensmässig zu seinen Ungunsten aus. Auch der Berufungskläger 2 handelte nicht besonders durchdacht. Von einem spontanen Tatentschluss kann indes nicht die Rede sein, zumal der widerrechtliche Zustand über etwa drei Tage aufrechterhalten wurde. Er handelte zudem direktvorsätzlich. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26.Februar 2018 von H____ (nachfolgend: Gutachten H____) nicht vor (Akten S.4446, S.91). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere knapp mittelschwer.


Die von der Staatsanwaltschaft für die qualifizierte Freiheitsberaubung eingesetzte hypothetische Strafe erweist sich mit Blick auf das tiefe bis mittlere Verschulden noch als adäquat. Es ist eine hypothetische schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3Jahren festzusetzen.


10.4

10.4.1 Der Berufungskläger 2 ist von der Vorinstanz in zusammenfassender Würdigung von zwölf Anklagepunkten des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht, teilweise mehrfach begangen, schuldig erkannt worden (Art.139 Ziff.2 StGB). In zwei Anklagepunkten (Anklage-Ziff.D. 1.6 und D.1.13) erkannte das Strafgericht auf geringfügigen Diebstahl. Aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit kommt die Privilegierung von Art.172ter Abs.1 StGB nicht zur Anwendung (Art.172ter Abs.2 StGB).


In objektiver Hinsicht wiegen die verübten Diebstähle in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung sehr leicht bis leicht. Teilweise richtete sich die Tat bereits vom Vorsatz her nur auf geringe Deliktsbeträge unter CHF300.- (Art.172ter Abs.1 StGB), teilweise belief sich der Deliktserlös trotz höherem Vorsatz auf bloss CHF60.-. Es handelt sich um diverse Mobiltelefone, Notengeld aus Portemonnaies, einen Gutschein für ein Sportgeschäft, einen Laptop, eine Jeanshose, ein Autoradio, drei Damenparfums und diverse Postsendungen. Der Berufungskläger 2 handelte nicht besonders verwerflich in Bezug auf die Diebstähle im Warenhaus [...] (Jeanshose, Damenparfums). Als etwas verwerflicher ist das Vorgehen jedoch zu bewerten, als er sich im Restaurant [...] unter dem Vorwand, die Toilette zu benutzen, in die unverschlossene Wirtewohnung im ersten Stock einschlich, als er im Ladengeschäft der [...] in einen Büroraum eindrang und als er sich im Schmuckladen [...] in einen Abstellraum einschlich. Dabei nutzte er jeweils aus, dass das Personal nicht sämtliche Personen im Blick haben konnte. Indes vermied er die direkte Konfrontation mit den Geschädigten. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 2 ohne komplexen Tatplan, er stahl, wo sich die Gelegenheit ergab, teilweise brachte er den Versuch mangels Beute auch nicht zu Ende, was sich jeweils leicht schuldmindernd auswirkt. Wie sich bereits aus dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ergibt, handelte der Berufungskläger 2 in der Hauptsache zur Beschaffung von Tauschgegenständen zwecks Finanzierung seines Konsums. In Bezug auf drogenassoziierte Kriminalität wurde im Gutachten H____ der Fixierung auf Betäubungsmittel entsprechend eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ermittelt (Akten S.4446, S.91). Das subjektive Tatverschulden wiegt darum jeweils leicht.


Da der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit sämtliche Delikte umfasst, ist für den gewerbsmässigen Diebstahl insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist für die zwölf angeklagten Taten eine hypothetische Strafe 360 Tageseinheiten einzusetzen.


10.4.2 Der Straftatbestand des gewerbsmässig begangenen Diebstahls (teilweise versucht) sieht als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung von Art.34Abs.1 aStGB bestand die Möglichkeit, Sanktionen zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360Tagessätzen Geldstrafe alternativ auszufällen.


Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen, auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).


Der Auszug aus dem Strafregister vom 18.Dezember 2020 weist für den Berufungskläger 2 drei Verurteilungen aus dem Zeitraum zwischen 2009 und 2012 aus. Daraus sind zehn einschlägige Verurteilungen (bei teilweise mehrfacher Tatbegehung) ersichtlich, welche sich auf dieselben Delikte beziehen, die hier ebenfalls zu sanktionieren sind, oder zumindest auf dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Der Berufungskläger 2 hat - im Rahmen sog. Beschaffungskriminalität - über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begangen und dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, präventiv einzuwirken. Dadurch würde ein wichtiger Zweck der Strafe verfehlt. Es ist daher (im Sinne einer Legalprognose) geboten, die als wirksamer erscheinende Freiheitsstrafe als Sanktion zu wählen, selbst wenn sie den Berufungskläger 2 empfindlicher trifft (vgl. Mathys, a.a.O., N562f.). Angesichts der intensiven Delinquenz ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 2 aus den genannten Gründen auch die Kriterien der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) gemäss Art.41 Abs.1 aStGB erfüllt. Die zahlreichen im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Vortaten und das Risiko in Bezug auf weitere (teilweise geringfügige) Vermögensdelikte sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Geldstrafe lassen als Sanktion für die Beschaffungsdelikte auch unter diesem Titel eine Freiheitsstrafe zu.


Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist demgemäss eine hypothetische schuldangemessene Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.


10.5

10.5.1 Der Berufungskläger 2 wurde weiter dreier Hausfriedensbrüche für schuldig befunden. Es handelt sich dabei um das bereits erwähnte Einschleichen in die Wirtewohnung oberhalb des Restaurants [...] sowie um zwei Einbrüche in Kellerabteile. Ins Kellerabteil der Geschädigten I____ drang der Berufungskläger 2 mit Gewalt ein, indem er den Lattenverschlag beschädigte. Er verliess das Abteil nach wenigen Minuten ohne Beute gemacht zu haben. In das Kellerabteil des Geschädigten J____ drang der Berufungskläger 2 mit einem passenden Schlüssel ein, wobei nicht ermittelt wurde, woher er sich diesen beschafft hatte. Der Berufungskläger 2 übernachtete im Kellerabteil und konsumierte Drogen ohne sich anderweitig deliktisch zu betätigen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht in Bezug auf den Einschleichdiebstahl in die Wirtewohnung. Zwar war diese unverschlossen, doch bewirkt das Betreten bewohnter Räume einen erhöhten Verlust des Sicherheitsgefühls ihrer Bewohner. In Bezug auf die Einbrüche in die Kellerabteile wiegt das objektive Verschulden sehr leicht. Dies gilt zum einen, weil der Berufungskläger 2 den Keller der Geschädigten I____ relativ rasch und ohne einen Diebstahl zu begehen wieder verliess und in Bezug auf den Geschädigten J____ weil der Berufungskläger 2 die Türe mit einem Schlüssel aufsperren konnte. Die subjektive Tatschwere bemisst sich analog zu den Verurteilungen wegen Diebstahls. Die Tatentschlüsse und die Art der Begehungsformen sind stark von der Drogensucht des Berufungsklägers 2 geprägt. Mit zu berücksichtigen ist entsprechend eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E.10.4.1).


Insgesamt ist für die Hausfriedensbrüche jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch in der Wirtewohnung eine hypothetische schuldangemessene Strafe von 45 Tageseinheiten und für das Betreten der Kellerabteile I____ und J____ von 30 bzw. 15 Tageseinheiten einzusetzen, ausmachend 90 Tageseinheiten.


10.5.2 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sieht als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art.186 StGB). Bei diesem Strafmass kommt für die einzelnen Delikte sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 aStGB).


Für die Wahl der Strafart kann in Bezug auf die Hausfriedensbrüche nichts anderes gelten, als für den gewerbsmässigen Diebstahl. Auch diesbezüglich ist der Berufungskläger 2 einschlägig vorbestraft (Akten S. 5138 ff.). Im Übrigen kann auf die dahingehenden Ausführungen unter dem Titel des gewerbsmässigen Diebstahls verwiesen werden (E. 10.4.2 oben).


Für den Hausfriedensbruch in der Wirtewohnung ist demgemäss eine hypothetische schuldangemessene Strafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe und für das Betreten der Kellerabteile I____ und J____ von einem Monat bzw. einem halben Monat Freiheitsstrafe einzusetzen, ausmachend drei Monate Freiheitsstrafe.


10.6

10.6.1 Der Berufungskläger 2 wurde in zwei Fällen der Sachbeschädigung für schuldig befunden. Im einen Fall schlug er mit einem Ziegelstein die linke Seitenscheibe eines parkierten VW Polo ein (Deliktsbetrag ca. CHF500.-) und im zweiten schnitt er mit einem Messer das Stoffverdeck eines Cabriolets auf (Deliktsbetrag ca.CHF900.-). Die Rechtsgutsverletzung ist in beiden Fällen als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist wiederum zu sagen, dass der Berufungskläger 2 weder besonders raffiniert noch besonders überlegt vorging, sondern suchtgetrieben handelte. Tatmotiv war in beiden Fällen die Suche nach Diebesgut, um mit dem Erlös seine Konsumbedürfnisse zu decken. Dem Berufungskläger 2 wurde eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugeschrieben. Das subjektive Tatverschulden wiegt leicht.

Insgesamt ist für beide Sachbeschädigungen, welche verschuldensmässig als sehr leicht zu bewerten sind, jeweils eine hypothetische Strafe von 30 Tageseinheiten einzusetzen.


10.6.2 Der Tatbestand der Sachbeschädigung sieht als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art.144 Abs.1 StGB). Bei diesem Strafmass kommt für die einzelnen Delikte sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 aStGB).


Auch für die Wahl der Strafart kann in Bezug auf die Sachbeschädigungen nichts anderes gelten, als für den gewerbsmässigen Diebstahl. Der Berufungskläger 2 ist einschlägig vorbestraft (Akten S. 5138 ff.). Im Übrigen kann auf die dahingehenden Ausführungen unter dem Titel des gewerbsmässigen Diebstahls verwiesen werden (E.10.4.2 oben).


Für die Sachbeschädigung am parkierten VW Polo und diejenige am Cabriolet ist demgemäss eine hypothetische schuldangemessene Strafe von jeweils einem Monat, ausmachend zwei Monate Freiheitsstrafe einzusetzen.


10.7

10.7.1 Der Berufungskläger 2 wird weiter wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von K____ verurteilt. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Berufungskläger 2 vom Geschädigten dessen Maestro-Karte samt PIN ausgehändigt erhalten mit der Erlaubnis, an einem Automaten CHF200.- für eine Taxifahrt abzuheben. Der Berufungskläger 2 hob diese Summe ab und bezog in der gleichen Nacht sowie am Tag darauf weitere CHF3450.- mit der Karte (angefochtenes Urteil S.64f.). Die drei unbefugten Bezugshandlungen wurden von der Vorinstanz implizit zu Recht als natürliche Handlungseinheit betrachtet (vgl. BGE 133 IV 256 E.4.5.3 m.w.H.). Entsprechend erging ein Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung. Es ist damit nur eine Strafe für sämtliche deliktischen Teilhandlungen zuzumessen.


In objektiver Hinsicht wiegt die Rechtsgutsverletzung aufgrund des Deliktsbetrags nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass dem Berufungskläger 2 die Maestro-Karte samt PIN überlassen worden ist. Der Berufungskläger handelte ohne nachvollziehbaren Tatplan. Es ist erstellt, dass er bei einem ersten Bezug effektiv die vereinbarte Summe von CHF200.- bezog und erst rund eine dreiviertel Stunde später und dann im Abstand von jeweils zwei und fünf Minuten weitere CHF3400.- bezog. Es handelte sich somit um einen spontanen Tatentschluss, der weder eine besondere List noch eine raffinierte Planung voraussetzte. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das dreiste Ausnützen der Gutgläubigkeit des Geschädigten aus. Analog zum Vorstehenden ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Resultat wiegt die subjektive Tatschwere indes noch nicht schwer.


Im Resultat erweist sich - gemäss dem als insgesamt noch als leicht zu bewertenden Verschulden - für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine hypothetische Strafe von 90 Tageseinheiten als schuldangemessen.


10.7.2 Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art.147 Abs.1 StGB). Bei einem Strafmass von 90 Tageseinheiten kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 aStGB).


Auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist, wie eine Vielzahl der Vorstrafen, auf das Rechtsgut Vermögen gerichtet (Akten S. 5138 ff.). Für die Wahl der Strafart kann daher nichts anderes gelten, als für den gewerbsmässigen Diebstahl. Es kann auf die dahingehenden Ausführungen unter dem Titel des gewerbsmässigen Diebstahls verwiesen werden (E.10.4.2 oben).


Es ist demgemäss eine hypothetische schuldangemessene Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen.


10.8

10.8.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Amtsanmassung, begangen zum Nachteil von L____ erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger 2 habe sich, gemeinsam mit seinem teilweise ebenfalls in der Drogenszene verkehrenden Bruder [...], gegenüber dem Geschädigten als Zivilpolizist ausgegeben, um eine «Ordnungsbusse» für eine vermeintliche Parkübertretung zu verlangen. Letztlich entfernten sich beide von der Örtlichkeit, ohne dass sie vom Geschädigten Geld erhalten hatten (angefochtenes Urteil S.65 i.V.m. S.33).


In objektiver Hinsicht wiegt die Rechtsgutsverletzung im Resultat leicht. Der Berufungskläger 2 und sein Bruder traten an das Auto des Geschädigten, verlangten erst CHF40.-, sodann CHF20.- und entfernten sich schliesslich von sich aus, als der Geschädigte ausstieg. Dieser hatte sofort Verdacht geschöpft und meldete sich anschliessend bei der Einsatzzentrale der Polizei. In subjektiver Hinsicht ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 keine ausgeklügelten Anstalten traf, sich den Anschein eines (Zivil-) Polizisten zu geben. Einer der Brüder hielt dem Geschädigten aus ca. drei Metern Distanz eine Karte im Kreditkartenformat, vorgeblich einen Polizeiausweis, entgegen. Analog zum Vorstehenden scheint der Tatentschluss spontan gereift zu sein und das Vorgehen setzte keine besondere Raffinesse voraus. Vom Verschulden in Abzug zu bringen ist schliesslich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Die subjektiven Tatkomponenten wiegen ebenfalls sehr leicht.


Angesichts des sehr leichten Verschuldens ist eine hypothetische Strafe von 30 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen Amtsanmassung einzusetzen.


10.8.2 Der Tatbestand der Amtsanmassung sieht als Strafandrohung alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art.287 StGB). Bei einem Strafmass von 30 Tageseinheiten kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs.1 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 aStGB).


Grundsätzlich kann für die Wahl der Strafart ebenfalls auf E.10.4.2 verwiesen werden. Der Berufungskläger 2 wollte L____ durch die Amtsanmassung an dessen Vermögen schädigen, weshalb auch dieses Delikt unter die Beschaffungskriminalität des Berufungsklägers 2 zu subsumieren ist. Es kann daher für die Amtsanmassung nichts anderes gelten, als für den gewerbsmässigen Diebstahl. Auch für diese erweist sich eine Geldstrafe als unzweckmässig.


Es ist demgemäss eine hypothetische schuldangemessene Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe einzusetzen.


10.9 Schliesslich hat sich der Berufungskläger 2 des unbefugten Konsums von Kokain, Heroin, Marihuana und Dormicum schuldig gemacht, er erwarb zum Eigenkonsum eine Menge von 4.9 Gramm Kokain und führte bei jeweils einer Gelegenheit eine halbe Tablette Dormicum und 0.6 Gramm Marihuana zwecks Eigenkonsum mit sich. Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln und die Widerhandlungen zum Zweck des eigenen Konsums werden mit Busse bestraft (Art.19a Ziff.1 BetmG). Es rechtfertigt sich, namentlich mit Blick auf die leicht verminderte Schuldfähigkeit, die Festsetzung einer Busse von CHF250.-.


Ebenfalls eine Busse auszufällen ist für die Verurteilungen wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art.144 i.V.m. Art.172ter StGB). Dabei handelt es sich um die beschädigte Abdeckung eines Schaltknüppels in einem Auto, welches der Berufungskläger 2 nach Wertgegenständen durchsucht hatte, beschädigte Briefkästen und um den beschädigten Verschlag des Kellerabteils der Geschädigten J____ (vgl. E.10.5.1). Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Kriterien die Ausfällung einer Busse von je CHF50.-, ausmachend einen Bussenbetrag von CHF150.-.


10.10 Damit ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Vornahme der Asperation gemäss Art.49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 9Jahren und 9Monaten Freiheitsstrafe und CHF400.- Busse.


10.11 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu betonen, dass sich der Berufungskläger 2 während der Strafuntersuchung zwar vordergründig kooperativ gezeigt hat, er in Bezug auf die Delikte zum Nachteil von D____ jedoch nicht geständig ist. Sein Aussageverhalten erscheint insgesamt vom Bestreben getragen, eigene Tatbeiträge zu externalisieren bzw. mit Drogenkonsum zu rechtfertigen und sich selbst aus der Verantwortung auszuklammern. Da ihn diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies neutral auf die Strafzumessung aus. Der Berufungskläger 2 hat weiter ein grundsätzliches Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Opfer verstorben ist, eine besondere Betroffenheit durch dessen Schicksal oder Reue liess sich jedoch nicht erkennen. Dass er die Täterschaft generell bestritt, wirkt sich wiederum zumessungsneutral aus. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 ab dem Alter von 15 Jahren Heroin, Kokain und Ecstasy konsumierte, ab 19 Jahren auch intravenös zusammen mit Benzodiazepinen. Eine Berufsausbildung hat er nie absolviert. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus Mitteln der Sozialhilfe, hielt sich hauptsächlich auf der Gasse auf und ging Konsumbedürfnissen nach (Akten S.124ff.). Ab Januar 2014, mithin erst nach der Tat, nahm er am Substitutionsprogramm Janus teil. Soweit die Drogenabhängigkeit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte, wurde dies unter Bezugnahme auf das Gutachten H____ bereits berücksichtigt. Das Gesagte wirkt sich an dieser Stelle darum neutral aus.


Der Berufungskläger 2 ist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18.Dezember 2020 mehrfach vorbestraft. Er weist drei Verurteilungen aus den Jahren 2009 bis 2012 auf, mit welchen nicht weniger als 20 Delikte geahndet wurden, zahlreiche davon mehrfach begangen. Der Berufungskläger 2 wurde entsprechend zu mehreren Freiheitsstrafen im Bereich von rund einem Jahr Dauer verurteilt, bei zumeist unbedingtem Vollzug. Dies hat ihn nicht davon abgehalten nach der Entlassung weitere intensive Phasen drogenassoziierter Kriminalität zu durchlaufen, was auf das Fortbestehen des hohen Suchtdrucks zurückzuführen ist, wie er an der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 selbst einräumte (Protokoll der Berufungsverhandlung S.39, Akten S.4831 b). Auch der jüngste Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 8.Dezember 2020 weist erneut sechs Disziplinarmassnahmen bzw. Verwarnungen innert nur knapp einem halben Jahr aus, welche mehrheitlich im Zusammenhang mit Cannabiskonsum stehen. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.


Im Resultat wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der zahlreichen Vorstrafen straferhöhend aus. Angesichts der genannten Umstände jedoch bloss in einem verminderten Mass von zusätzlichen drei Monaten Freiheitsstrafe. Damit ergibt sich vor der Vornahme der Asperation gemäss Art.49 StGB eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 10 Jahren Freiheitsstrafe und CHF400.- Busse.


10.12 Die Verfahrensdauer ist auch beim Berufungskläger 2 strafmildernd zu berücksichtigen. Dafür kann auf die dahingehenden Ausführungen in Bezug auf den Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 8.5 oben). Beim Berufungskläger 2 rechtfertigt sich ebenfalls eine Reduktion der schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von rund 10 % bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe.


10.13 Für die theoretischen Grundlagen der Bildung einer Gesamtstrafe wird auf E.8.6.1 verwiesen.


Analog zu den Ausführungen zum Berufungskläger 1 stehen die Delikte, welche zum Nachteil von D____ begangen worden sind, d.h. die vorsätzliche Tötung und die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung, in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex. Demgegenüber weisen die weiteren drogenassoziierten Taten keinen inhaltlichen Zusammenhang dazu auf und stehen auch untereinander bloss in einer losen, allenfalls sachlichen Verbindung. Somit fliessen die beiden schweren Delikte in reduziertem Umfang in die gesamte Strafhöhe ein, während sich für die Beschaffungsdelikte lediglich ein sehr geringer Abzug von drei Monaten rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geforderte Reduktion von insgesamt 9 Monaten als zu gering. Es rechtfertigt sich, die kumulierte Strafhöhe um insgesamt ein Jahr zu reduzieren.


Die Busse ist in sinngemässer Anwendung des Vorstehenden auf CHF300.- festzulegen.


Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren, für B____ eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 8Jahren Freiheitsstrafe und eine Busse von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Abweisung des Begehrens um Zusprechung einer Haftentschädigung für den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug (Akten S.4276) bestätigt wird.


10.14 Der Berufungskläger 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8.August 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, aus deren Vollzug er am 8.März 2013 unter Auferlegung einer einjährigen Probezeit entlassen wurde (Reststrafe: 148 Tage). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art.89 Abs.1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (angefochtenes Urteil S.71). Mit Urteil vom 30.Januar 2019 wurde von einem Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen, was vorliegend bestätig wird:


Gemäss Art.89 Abs.4 StGB darf die Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Vorliegend steht zwar fest, dass der Berufungskläger 2 während der Probezeit delinquiert hat und die materiellen Voraussetzungen für eine Rückversetzung erfüllt wären. Nachdem er am 8.März 2013 jedoch mit einer einjährigen Probezeit entlassen worden ist und diese am 8.März 2014 abgelaufen ist, war die Rückversetzung bis zum 8.März 2017 möglich. Nachdem das strafgerichtliche Urteil vom 17.Mai 2016 in diesem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Rückversetzung in den Strafvollzug mehr. Es ist entsprechend vom Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8.August 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe abzusehen.


11.

Schlieslich ist die Strafe für die Berufungsklägerin 3 zuzumessen. Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf E.8.1 verwiesen.


11.1 Mit ihrem Begehren auf Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts vom 30.Januar 2019 beantragt die Berufungsklägerin eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.


Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren, eventualiter von 3.5 Jahren (Plädoyer vom 22. Januar 2021 S.10 und 12, Akten S.5213 und 5215). Aufgrund des Freispruchs im Tötungspunkt, zu welchem das Appellationsgericht mit dem vorliegenden Urteil kommt, lässt sich dieses Strafmass nicht direkt überprüfen. Für die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung, welche Gegenstand dieser Strafzumessung bildet, hat die Staatsanwaltschaft eine hypothetische Strafe von 1.5 Jahren ermittelt (Plädoyer vom 22.Januar 2021 S.10, Akten S.5213).


11.2

11.2.1 Die Berufungsklägerin 3 hat sich der Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Dieses Delikt sieht einen abstrakten Strafrahmen von 20Jahren Freiheitsstrafe vor und ist als Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung heranzuziehen (Art.184 StGB i.V.m. Art.40 Abs.2 StGB).


Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde hinsichtlich des Verschuldens der Berufungsklägerin 3 Folgendes festgehalten: In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin 3 lediglich einen Qualifikationsgrund, nämlich die grausame Behandlung des Opfers, hat zu Schulden kommen lassen, indem sie es mittrug, dass das Opfer während mehrerer Tage auf Entzug gesetzt wurde. Sie bestätigte ihren Sohn in dessen Entschluss, das Opfer festzuhalten und als es am 9.Dezember 2013 stark am Entzug litt, anerkannte sie den von ihr mitgetragenen Zustand nicht und liess es mit der Aussage, es simuliere, leiden. Ein solches Verhalten ist verwerflich. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung ist ihr, begrenzt auf die von ihr erfüllten Tatbestände, in gleichem Umfang zuzurechnen, wie den übrigen Berufungsklägern. Mit diesen Bemerkungen kann im Grundsatz auf die bereits erörterten objektiven Komponenten in der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 verwiesen werden (vgl. E.8.3.3). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittel.


In subjektiver Hinsicht wirkt sich sehr stark verschuldensmindernd aus, dass sich die Berufungsklägerin 3 nur als Gehilfin beteiligt hat. Indes trug sie die Beweggründe des Berufungsklägers 1 vollumfänglich mit. Sie zeigte sich davon überzeugt, dass das Opfer ein Dieb sei und stachelte auch die Konfrontationen zwischen dem Berufungskläger 2 und dem Opfer aktiv an, indem sie beide gegeneinander ausspielte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. E.6.1.4.1). Das Handeln der Berufungsklägerin 3 lässt sich als wenig durchdacht und ungeplant beschreiben. Sie stellte sich, ohne dies zu reflektieren und ohne Distanz zum Geschehenden einnehmen zu können, vorbehaltlos hinter ihren Sohn, mit dem sie nicht nur familiär sondern auch über die gemeinsame Suchterkrankung verbunden war. Von einem spontanen Tatentschluss kann dennoch nicht die Rede sein, da die Freiheitsberaubung über mehrere Tage aufrechterhalten wurde. Es bestand kein Zweifel daran, dass sie fortgesetzt werden sollte, nachdem man das Opfer am 7. Dezember 2013 aus dem Janus wieder in die Wohnung gebracht hatte. Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen mehrere sachverhaltliche Feststellungen: Zum einen die längere Dauer des deliktischen Zustands, während welcher der Tatentschluss äusserlich nicht erkennbar in Frage gestellt wurde, zum anderen aber auch ihre zielgerichteten Handlungen, wie der Auftrag an den Berufungskläger 2, das Opfer zu bewachen, das Auslegen von Kokain/Subutex-Fallen, das Prüfen von Vitalzeichen nach dem Ableben des Opfers und zuletzt der Kauf von Abdeckplane, um die Leiche in der Gartentruhe aufzubewahren. Es trifft sodann zu, dass die physische Konstitution einen mit den Berufungsklägern 1 oder 2 vergleichbaren Tatbeitrag verunmöglichte. Der damit implizit geltend gemachten fehlenden Tatherrschaft wurde indes bereits eingangs unter dem Titel der Gehilfenschaft in hohem Masse Rechnung getragen. Diese kam im konkreten Fall ohne einen physischen Tatbeitrag aus. Die Berufungsklägerin 3 wurde nicht deshalb für schuldig erkannt, weil sie der Freiheitsberaubung nicht mit physischen Mitteln ein Ende gesetzt hat, sondern aufgrund der teilweise konkludent, teilweise verbal geäusserten affektiv-emotionalen Unterstützung. Dafür war ihr Gesundheitszustand nicht hinderlich (vgl. auch E.6.1.4.1). Nach dem Gesagten wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht, sodass das Verschulden für die Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Freiheitsberaubung insgesamt leicht wiegt.


An dieser Einschätzung ändern auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einwände nichts (vgl. Plädoyer vom 22.Januar 2021 S.10, Akten S.5213). Sie stützt sich dabei namentlich auf die von ihr unter dem Titel der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung vorgebrachten Unterstützungshandlungen (Hausherrin, autoritäre Funktion als Älteste und Mutter des Berufungsklägers 1) und folgert zusammengefasst, dass es die Berufungsklägerin 3 in der Hand gehabt hatte, die Freiheitsberaubung jederzeit zu beenden. Wie dargelegt, kommt das Appellationsgericht dagegen zum Schluss, dass die Berufungsklägerin 3 keine derart autoritäre Stellung innehatte, wie dies von der Staatsanwaltschaft angenommen wird. Vielmehr war der Berufungskläger 1 tonangebend bei der Freiheitsberaubung und der damit verbundenen grausamen Behandlung (vgl. dazu E.6.1.4.2 oben). Es bleibt aber dabei, dass das Handeln der Berufungsklägerin 3 als wenig durchdacht und ungeplant zu taxieren ist.


11.2.2 Gemäss Art.184 StGB wird die qualifizierte Freiheitsberaubung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Als Gehilfin unterliegt die Berufungsklägerin 3 grundsätzlich dieser Strafandrohung, sie ist jedoch milder zu bestrafen (Art.25 StGB). Bei der Milderung der Strafe ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art.48a StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich in Würdigung der vorstehend erwähnten Umstände die Mindeststrafandrohung für die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung zu unterschreiten. In Bezug auf die Strafart gilt es jedoch zu betonen, dass der Gesetzgeber den Tatbestand grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bewehren wollte. Abweichungen hiervon sind dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt. Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Auswirkungen der Strafe auf die Berufungsklägerin3 erscheint trotz paralleler Anwendbarkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Es ist kaum zu erwarten, dass sich ihr Legalverhalten angesichts ihrer gegenwärtigen persönlichen Lage (vgl. E.11.3) von einer Geldstrafe in gleichem Masse beeinflussen liesse wie von einer Freiheitsstrafe. Damit ist für die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe auszusprechen.


Angesichts des leichten Verschuldens der Tat ist vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bestimmen.


11.2.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Unterlassens der Nothilfe (Art.128 StGB) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu rekapitulieren, dass die Hilfspflicht bei der Tatbestandsvariante, die die verletzende Person trifft, bereits ab dem Grad einer einfachen Körperverletzung einsetzt. Die Berufungsklägerin 3 hat es somit während einiger Stunden unterlassen, Hilfe zu avisieren, nachdem das Opfer aufgrund des Entzugs in einen schweren Schwächezustand versetzt worden war. Zusätzlich dazu ist der Unrechtsgehalt zu zählen, der sich daraus ergibt, dass die Berufungsklägerin 3 es auch unterliess, zwischen dem Verabreichen der letalen Überdosis und dem Ableben des Opfers telefonisch die Ambulanz zu rufen. Dass der massgebliche Zeitraum hierfür nurmehr wenige Minuten betrug, wirkt sich angesichts des längeren Andauerns der Hilfspflicht kaum verschuldensmindernd aus. Die Rechtsgutsverletzung beschlägt in einer ersten Phase die Gesundheit und in einer zweiten Phase auch das Leben des Opfers. Sie wiegt schwer. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Berufungsklägerin 3 zunächst nicht auf den miserablen Zustand des Opfers einging und es weiter leiden liess. Immerhin war die Berufungsklägerin 3 an der Verabreichung der letztlich letalen Spritze nicht massgebend beteiligt. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu würdigen, dass sie an den unzureichenden Rettungsmassnahmen teilgenommen hat. Schlussendlich verlor das Opfer sein Leben. Die Rechtsgutsverletzung wiegt somit dennoch schwer. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als mittel einzustufen.


In subjektiver Sicht ist zu bemerken, dass die Berufungsklägerin 3 es während des Zeitraums, als sie hilfeleistungspflichtig war, nicht einmal in Erwägung zog, externe Rettungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Dies obschon sie vom Berufungskläger2 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Opfer hilfebedürftig war. Gemäss dessen Aussagen hätten sie alle Telefone gehabt, um Hilfe zu avisieren. Hilfe wäre somit niederschwellig erreichbar und die Tat mit einfachen Mitteln vermeidbar gewesen. Die Berufungsklägerin 3 handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Neben dem Schutz ihrer eigenen Interessen bestanden ihre Beweggründe darin, dass sie ihren Sohn vor der Strafverfolgung schützen wollte, denn als erfahrener Drogenkonsumentin war ihr klar, dass die Gabe der finalen Spritze mit dem Todeseintritt in Zusammenhang stehen musste. Zu diesem Zweck wirkte sie aktiv auf den Berufungskläger 2 ein und drohte ihm mit «Verwahrung», und schuf eine Drohkulisse, indem sie sagte, sie werde alle mit hineinziehen, wenn jemand externe Hilfe rufe, dies obwohl sie stellvertretend für die Gruppe die Vitalzeichen kontrolliert und den Tod des Opfers festgestellt hatte. Gestützt auf ihr diesbezügliches Verhalten sind keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wiegt schwer.


Im Resultat ist das Tatverschulden betreffend die Unterlassung der Nothilfe als mittel bis schwer zu taxieren. Es rechtfertigt sich die Festsetzung einer hypothetischen schuldangemessenen Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Asperation ergäbe sich eine kumulierte Dauer der schuldangemessenen Freiheitsstrafen von 2Jahren und 9Monaten.


11.3 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu betonen, dass sich die Berufungsklägerin 3 im gesamten Verfahren wenig kooperativ gezeigt hat. Sie hat in Bezug auf zahlreiche sachverhaltliche Elemente Willenslücken oder gesundheitliche Ausflüchte geltend gemacht und nur dort ausgesagt, wo sie sich persönlich entlasten oder einzig den Berufungskläger 2 belasten konnte. So gab sie noch in der Berufungsverhandlung vom 16.und 30.Januar 2019 an, von der finalen Spritze rein gar nichts mitbekommen zu haben, worauf sich selbst der Berufungskläger 2 empörte. Trotz ihrer vorgeblichen Reuebekundungen stellte sie das Opfer implizit als mitschuldig an seinem Schicksal dar («der Kleptoman[e] von Basel»). Tiefergehende Einsicht hat sie nicht gezeigt. Auch ihr unmittelbares Nachtatverhalten wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. So organisierte sie Massnahmen zur Vertuschung der Leiche, indem sie mit dem Berufungskläger 2 Abdeckplane und weitere Utensilien einkaufte. Sie suchte diesen nach dem Fund der Leiche in seinem Spitalzimmer auf, um sich unter dem Vorwand eines Krankenbesuchs mit ihm über die Aussagestrategie abzusprechen. Soweit die Verteidigung eine «spürbare Antipathie» aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz herauslas, scheint sich jene auf den gleichgültigen und bemühten Affekt bezogen zu haben, welchen die Berufungsklägerin 3 auch an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 nicht ablegte und der durch seine Kaltblütigkeit den Eindruck einer fortdauernden Geringschätzung des Opfers vermittelte. Eine echte Einsicht in das Unrecht der Tat liess sich nicht erkennen. Das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus.


In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin3 ist festzuhalten, dass sie nach eigenen Angaben mit ca. 14 Jahren erstmals mit Drogen (Haschisch, LSD, Heroin und Tabletten) in Berührung gekommen sei. Nach dem Abbruch einer Lehre als Krankenschwester habe sie im kaufmännischen Bereich gearbeitet bis sie eine Weile arbeitslos gewesen und schliesslich IV-berentet worden sei. Sie leide neben der Drogenabhängigkeit an Depressionen und sei trockene Alkoholikerin. Die Berufungsklägerin 3 lebt in einer betreuten Wohngruppe («[...]») und durchläuft weiterhin eine Substitutionstherapie. Sie habe zudem an einem Darmtumor gelitten und sei bestrahlt worden, weiter leide sie an Hepatitis C. Die Nekrose, an welcher sie zur Tatzeit litt, sei mit einer Hauttransplantation behandelt worden, was nach eigenen Angaben gut herausgekommen sei. Derzeit bekunde sie noch Probleme mit ihrem rechten Bein, welche sie aufgrund der Coronasituation noch nicht abschliessend habe untersuchen lassen können (Akten S.247ff., Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30.Januar 2019 S.7ff., Akten S.4831 b; Protokoll Berufungsverhandlung vom 22.Januar 2021 S. 7 f., Akten S.5235 f.). Bereits an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 machte die Berufungsklägerin 3 körperlich einen deplorablen Eindruck. An diesem Eindruck hat sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 nichts geändert. Das Gesagte führt zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit der Berufungsklägerin 3.

Die aus dem Auszug des Schweizerischen Strafregisters vom 17.Dezember 2018 ersichtliche Vorstrafe aus dem Jahr 2010 ist dem aktuellen Strafregisterauszug vom 18.Dezember 2020 nicht mehr ersichtlich. Diese wirkt sich nicht straferhöhend aus, zumal die Vorstrafe ohnehin nicht einschlägig war.


Im Resultat wiegt die erhöhte Strafempfindlichkeit schwerer als die über das Nachtatverhalten ermittelte Straferhöhung. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus, sodass die vorstehend ermittelte (kumulierte) Strafe um 3 Monate zu reduzieren ist. Damit ergibt sich vor der Vornahme der Asperation (Art.49 StGB) eine kumulierte schuldangemessene Sanktion von 2 Jahren und 6Monaten Freiheitsstrafe.


11.4 Die Verfahrensdauer ist auch bei der Berufungsklägerin 3 strafmildernd zu berücksichtigen. Dafür kann auf die dahingehenden Ausführungen in Bezug auf den Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. dazu E.8.5 oben). Ergänzend zu erwähnen ist, dass die Berufungsklägerin 3 zwar nicht wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung zu verurteilen ist. Dies ändert aufgrund des abstrakten Strafrahmens der qualifizierten Freiheitsberaubung nichts daran, dass keine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB erfolgt (vgl. Art. 184 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es rechtfertigt sich ebenfalls eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe von rund 10 % bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe.


11.5 Für die theoretischen Grundlagen der Bemessung der Gesamtstrafe wird auf E.8.6.1 verwiesen.


Analog zu den Ausführungen zu den Berufungsklägern 1 und 2 stehen die Delikte, welche zum Nachteil von D____ begangen worden sind, d.h. die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung und die Unterlassung der Nothilfe, in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex und richten sich teilweise gegen überschneidende Rechtsgüter (vgl. E.8.6.2). Unter Berücksichtigung des der Berufungsklägerin 3 zuzurechnenden Gesamtverschuldens rechtfertigt sich asperationsweise ein relativ hoher Strafabzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe.


Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für C____ eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen.


11.6

11.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f., 134 IV 97 E. 7.3 S.117, 134 IV 140 E. 4.3 S.143). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat. Das Gericht muss sich zum Charakter des Verurteilten und der konkreten Rückfallgefahr äussern (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, 4.Auflage, Art. 44 StGB N4).


11.6.2 Die Berufungsklägerin 3 ist gemäss eigenen Angaben seit gut 40 Jahren mit harten Drogen in Kontakt und davon gesundheitlich schwer gezeichnet. Unterdessen lebt sie in einer betreuten Wohnform, in welcher sie sowohl bezüglich ihrer Suchterkrankungen als auch medizinisch betreut wird, wo sie in administrativen Belangen unterstützt wird und sie an Angeboten zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur teilnehmen kann. Dies wirkt sich legalprognostisch positiv aus. Trotz der langen Dauer ihrer Sucht ist sie neben dem vorliegenden Verfahren strafrechtlich bloss einmal und dies im Bagatellbereich in Erscheinung getreten. Diese Verurteilung liegt zudem bereits über zehn Jahre zurück und ist mittlerweile im Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich die Berufungsklägerin 3 zukünftig erneut in eine Situation begeben wird, in der sie sich an schweren Delikten beteiligen würde. Negativ auf ihre Bewährungsaussichten wirken sich indessen das Verneinen jeglicher Verantwortung und die dargestellte Gleichgültigkeit am Tod des Opfers aus. Von einer eigentlichen Schlechtprognose kann indessen nicht die Rede sein.


Damit ist der Berufungsklägerin 3 für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Da der Berufungsklägerin 3 bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt worden war und die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht den Vollzug des Urteils nicht hemmte, stand die Berufungsklägerin 3 zwischen der Eröffnung des mittlerweile aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils bereits unter Probe. Die bereits ausgestandene Probezeit ist daher auf die neue Probezeit anzurechnen (BGer 6B_306/2020 vom 27.August 2020, E.3.3.1 mit Hinweisen). Für die konkret angerechnete Zeit wird auf das Dispositiv verwiesen. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse wird abgesehen (Art.42 Abs.4 StGB).


12.

Es sind die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für jeden Berufungskläger festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).


12.1

12.1.1 Der Berufungskläger 1 beantragte mit seiner ursprünglichen Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17.Mai 2016 einen Freispruch von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) und eine Verurteilung zu 35 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF400.-. Mit der vorliegenden Verurteilung unterliegt der Berufungskläger 1 mit seinen Anträgen vollständig - das im Vergleich zur vorinstanzlichen Verurteilung um 6 Monate geringere Strafmass ist namentlich auf die Reduktion aufgrund der mittlerweile zu langen Verfahrensdauer zurückzuführen. Dem Berufungskläger 1 sind daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich zu überbinden. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF1700.- festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF700.- (inkl.Kanzleiauslagen) auf den Berufungskläger 1.


Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen, welche er ebenfalls in vollem Umfang zu tragen hat. Es sind die Kosten für die Erstellung des vom Berufungskläger 1 beantragten forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 27.Dezember 2018 von CHF2800.-, die Kosten für die Exploration durch G____ vom 13.Januar 2019 in der Strafanstalt [...] sowie dessen Auftritt vor dem Berufungsgericht von CHF2836.50, sowie die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, E____ und F____, welche sich auf CHF1129.60 belaufen und von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden, ausmachend CHF376.50. Insgesamt belaufen sich die vom Berufungskläger 1 zu tragenden Auslagen für das Berufungsverfahren somit auf CHF6'013.-.


12.1.2 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger 1 im zweitinstanzlichen Verfahren in sämtlichen Punkten schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Der Berufungskläger 1 hat demnach für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF33623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF8000.- zu bezahlen.


12.1.3 Dem Berufungskläger 1 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...], zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E.5 S.119 f.). Für das erste Berufungsverfahren wurde der Verteidigerin des Berufungsklägers 1 ein Honorar von insgesamt CHF20'064.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der mit Honorarnote vom 21.Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand für ihre Aufwendungen nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8.September 2020 von 17.23 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 5Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 22.23 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF200.- entschädigt, ausmachend CHF4446.-. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF9.55. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF343.10. Insgesamt sind Advokatin [...] somit für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar - CHF4'798.65 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art.135 Abs.4 StPO bleibt vorbehalten.


12.2

12.2.1 Der Berufungskläger 2 unterliegt im Schuldpunkt mit seinen Anträgen vollständig. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu überbinden. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF1700.- festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF700.- auf den Berufungskläger 2 als Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen).


Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen. Es sind die Kosten für das von H____ erstellte Gutachten vom 26.Februar 2018 im Betrag von CHF14205.-. Obschon dem Gutachten nur in Teilen gefolgt wurde, erwies sich dessen Erstellung als notwendig (Art.20 StGB), weshalb die Kosten vom Berufungskläger 2 zu tragen sind. Hinzu kommen die Kosten für den Auftritt des Gutachters vor dem Berufungsgericht von CHF1050.-, die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters vom 3.Mai 2018 von CHF1050.-, sowie die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, D____ und E____, welche sich auf CHF1129.60 belaufen, von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden, ausmachend CHF376.50. Insgesamt belaufen sich die vom Berufungskläger 2 zu tragenden Auslagen für das Berufungsverfahren somit auf CHF16'681.55.


12.2.2 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger 2 im zweitinstanzlichen Verfahren in sämtlichen Punkten schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Die vorinstanzliche Kostenauflage hat demnach Bestand und der Berufungskläger 2 hat für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF38999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF6000.- zu bezahlen.


12.2.3 Dem Berufungskläger 2 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E.5). Für das erste Berufungsverfahren wurde dem Verteidiger des Berufungsklägers 2 ein Honorar von insgesamt CHF11156.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der mit Honorarnote vom 21.Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand für seine Aufwendungen nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8.September 2020 von 13.75 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 5Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 18.75 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF200.- entschädigt, ausmachend CHF3750.-. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF29.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF291.-. Insgesamt sind Advokatin [...] somit für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar - CHF4'070.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art.135 Abs.4 StPO bleibt vorbehalten.


12.3

12.3.1 Die Berufungsklägerin 3 hat mit ihren Anträgen teilweise obsiegt. Entsprechend hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilsmässig zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF1700.- festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon entfallen CHF300.- auf die Berufungsklägerin 3, der wiederum zwei Drittel, ausmachend CHF200.- als Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen) überbunden werden.


Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Auslagen, welche sie ebenfalls im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat. Es sind die Kosten für die Auftritte der Sachverständigen des IRM Basel, D____ und E____, welche sich auf CHF1129.60 belaufen, von den Berufungsklägern zu je einem Drittel getragen werden und wovon der Berufungsklägerin3 zwei Drittel zur Bezahlung auferlegt werden, ausmachend CHF251.-. Die überschiessenden Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.


12.3.2 Das teilweise Obsiegen der Berufungsklägerin 3 ist auf eine im Vergleich zur Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zurückzuführen, welche jedoch keinen vollumfänglichen Freispruch von gewissen Sachverhaltselementen beinhaltet. Auch aus dem Blickwinkel des zweitinstanzlichen Urteils lassen sich somit keine Kosten ausscheiden, die der Berufungsklägerin 3 in Anwendung von Art.426 Abs.1 StPO mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hätten überbunden werden müssen. Die vorinstanzliche Kostenauflage hat demnach Bestand und die Berufungsklägerin 3 hat für das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von CHF12694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF4000.- zu bezahlen.


12.3.3 Der Berufungsklägerin 3 ist die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E.5). Für das erste Berufungsverfahren wurde dem Verteidiger der Berufungsklägerin 3 ein Honorar von insgesamt CHF8'966.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der mit Honorarnote vom 21.Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand für seine Aufwendungen nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8.September 2020 von 8.25 Stunden erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind 5Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, ausmachend 13.25 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF200.- entschädigt, ausmachend CHF2650.-. Ein Auslagenersatz wurde nicht geltend gemacht. Addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF204.05. Insgesamt sind Advokat [...] somit für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar - CHF2'854.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art.135 Abs.4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln dieser Summe vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer

vom 17. Mai 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:


Betreffend A____


- die Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 17. Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS lit. C Ziff. 1.8);

- die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 160 Ziff. 1 und 262 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 94 Abs. 4 Satz 1 und 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes;

- die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an A____ der gemäss Verzeichnis 120269 aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Pos. 1501, 1600.01, 1602 und der Ethanol-Flasche sowie der im Verzeichnis 115123 aufgeführten Positionen 5, 6, 10, 11, 13;

- die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin [...] für das erstinstanzliche Verfahren.


Betreffend B____


- die Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches (AS lit. D Ziff. 1.1);

- die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. 172ter), 147 Abs. 1, 186 und 287 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

- die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an B____ der im Verzeichnis 120269 aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme von Pos. 2101, der im Verzeichnis 126345 aufgeführten Briefschaften und der gemäss Verzeichnis 124233 beschlagnahmte Schal (Pos. 1);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.


Betreffend C____


- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.


Sowie


- die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der Gegenstände gemäss Verzeichnis 120269 auf Pos. 1600.01, 1602 sowie die Ethanol-Flasche,

die bei der KTA beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-60),

die gemäss Verzeichnis 115123, Pos. 2 und 7 aufgeführten Gegenstände,

die beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel,

die gemäss Verzeichnis 120267, Pos. 2101 aufgeführten Gegenstände,

die Telefonrechnung USB B____ (Pos. 2501) sowie der Bankauszug B____ (Verzeichnis 122889, Pos. 101),

die Telefonrechnung USB C____ (Verzeichnis 120268, Pos.3502);

- die Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 120.- [Pos. 21] und CHF700.- [Pos. 6]);

- die Einziehung in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes der dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verfügung gestellten und beschlagnahmten Luftpistole [...] mit Koffer und Bleikügelchen (Verzeichnis 115123, Pos. 1 und 3) und des Dolches mit symmetrischer Klinge (Pos. 1);

- die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an Janus der beigebrachten Krankenakten Janus betreffend A____ (Verzeichnis 120269, Pos. 1501), C____ (Verzeichnis 120268, Pos. 3501) und D____ (Verzeichnis 120269);

- die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an das Universitätsspital Basel der Krankenakten USB betreffend D____ (Verzeichnis 120367, Pos. 1500) und C____ (Verzeichnis 120268, Pos. 3500) sowie des Krankenblattes USB betreffend B____ (Pos.2500);

- das Belassen der Beilagen (CDs, DVDs und USB-Sticks) bei den Akten.


A____ wird, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), begangen zum Nachteil von D____, schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von 19 Abs. 2, 40, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches.


Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet,

in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


B____ wird, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), begangen zum Nachteil von D____, schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 8 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 23. September 2014 ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft 59 Tagen sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 14. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches.


Die B____ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, vom 4. Februar 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 8. März 2013 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.


C____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung freigesprochen.


C____ wird der Unterlassung der Nothilfe und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), begangen zum Nachteil von D____, schuldig erklärt und verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (unter Einrechnung der Zeitspanne vom 30. Januar 2019 bis am 17. September 2020),

in Anwendung von Art. 40, 42, 49 Abs. 1, 128, 183 Ziff. 1 i.V.m. 184 Abs. 3 i.V.m. 25 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt Kosten im Betrage von CHF 33623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF 6'013.-) für das zweitinstanzliche Verfahren.


B____ trägt Kosten im Betrage von CHF 38999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF16'681.55) für das zweitinstanzliche Verfahren.


C____ trägt Kosten im Betrage von CHF12694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzgl. Auslagen von CHF 251.-) für das zweitinstanzliche Verfahren.


Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.


Der amtlichen Verteidigung von A____, [...], werden für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar von insgesamt CHF 20'064.45 - ein Honorar von CHF4'446.- und ein Auslagenersatz von CHF 9.55, zuzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 343.10, somit total CHF 4'798.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Der amtlichen Verteidigung von B____, [...], werden für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar von insgesamt CHF 11'156.05 - ein Honorar von CHF 3'750.- und ein Auslagenersatz von CHF 29.30, zuzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 291.-, somit total CHF 4'070.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Der amtlichen Verteidigung C____, [...], werden für die zweite Instanz - zusätzlich zu dem bereits ausgerichteten Honorar von insgesamt CHF 8'966.60 - ein Honorar von CHF2'650.-, zuzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 204.05, somit total CHF2'854.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger 1 - 3

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt, [...] und [...]

- G____

- H____

- Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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