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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2015.9 (AG.2018.124))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.9 (AG.2018.124)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.9 (AG.2018.124) vom 30.10.2017 (BS)
Datum:30.10.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_396/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung) ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_383/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung)
Zusammenfassung:Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 30. Oktober 2017 über Berufungen bezüglich mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Vergehen gegen Steuergesetze entschieden. A____ wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, während D____ zu einer Geldstrafe und F____ zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr wurden den Berufungsklägern auferlegt. Das Gericht ordnete die Rückgabe beschlagnahmter Unterlagen an bestimmte Unternehmen an. Die Staatsanwaltschaft legte Anschlussberufung ein, um Freisprüche anzufechten. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis zum 30. Oktober 2017 statt. Es wurden zahlreiche Eingaben von den Parteien gemacht, die im Verfahren berücksichtigt wurden.
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Akten; Recht; Geschäft; Gericht; Steuer; Staatsanwalt; Geschäfts; Franchising; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Berufungsklägers; Rechte; Urteil; Recht; Aktien; Ausführung; Vorinstanz; Verfahren; Ausführungen; Gericht; Anklage; Über
Rechtsnorm: Art. 100 StPO ; Art. 112 DBG ; Art. 12 StGB ; Art. 139f StPO ; Art. 140 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 143 StPO ; Art. 158 StGB ; Art. 158 StPO ; Art. 159 StGB ; Art. 165 OR ; Art. 175 DBG ; Art. 186 DBG ; Art. 192 StPO ; Art. 194 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 253 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 302 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 321b OR ; Art. 325 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 350 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 44 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 B
Referenz BGE:108 IV 27; 117 IV 259; 120 IV 190; 122 IV 25; 129 IV 124; 129 IV 130; 131 IV 83; 132 IV 12; 132 IV 1; 132 IV 57; 133 IV 235; 133 IV 303; 135 IV 12; 136 III 209; 136 IV 41; 138 IV 130; 140 IV 28; 141 IV 132; 141 IV 437; 142 I 93; 142 IV 207;
Kommentar:
Keller, Basler Kommentar zur StPO, Art. 389 OR StPO, 2014
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2015.9


URTEIL


vom 30. Oktober 2017



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [ ] Berufungskläger 1

[ ] Beschuldigter

c/o B____ AG

[ ]

vertreten durch C____, Advokat,

[ ]

D____, geb. [ ] Berufungskläger 2

[ ] Beschuldigter

c/o E____ AG,

[ ]

vertreten durch [ ], Advokat,

[ ]


F____, geb. [ ] Berufungskläger 3

[ ] Beschuldigter

vertreten durch [ ], Advokatin,
[ ]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. September 2014


betreffend


ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt


ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt


ad 3: ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)


sowie Anschlussberufung betreffend A____ bezüglich der Anklagepunkte I.2.1.2.a.bb. und cc. (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung)



Inhaltsverzeichnis


I. SACHVERHALT. 4

II. FORMELLES.. 8

1. Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin. 8

2. Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts. 9

3. Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz. 10

4. Verhandlungssprache. 15

5. Protokollierung durch das Strafgericht 16

6. Beeinflussung des Gerichts durch die Medien. 16

7. Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils. 17

8. Nicht unterzeichnetes Urteil 17

9. Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft 19

10. Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft 20

11. Von Anzeigesteller G____ eingereichte Dokumente. 20

12. Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten. 23

13. Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren. 28

14. Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten. 34

15. Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht 36

16. Verjährung. 36

17. Weiterführung der Hauptverhandlung. 37

18. Verfahrensanträge. 38

III. MATERIELLES.. 40

1. Aktionärseigenschaft von G____. 40

2. Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.) 47

3. Verkauf der Aktien der H____ AG (AS 2.1.2.a.bb.) 79

4. Porsche (AS 2.1.2.a.cc) 79

5. I____ AG (AS 2.1.2. b) 82

6. Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.) 92

7. Verkauf K____ (AS 2.1.4., 3.1.2.) 100

8. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerbetrug (AS 2.2./3.2.) 112

9. Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 bei der L____ AG durch A____ (AS 2.3.1.) 120

10. Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Gründung B____ AG (AS 2.3.2.) 123

IV. STRAFZUMESSUNG.. 128

1. Allgemeines. 128

2. A____. 128

3. D____. 134

V. NEBENPUNKTE.. 137

1. Verfahrenskosten. 137

2. Parteientschädigung. 137

I. SACHVERHALT

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In den Anklagepunkten AS I. 2.1.2a (aa. Bonuszahlungen, bb. Verkauf der Aktien der H____ AG, cc. Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4, dd. Angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____ und ee. Verschiebung des Ausfallrisikos) und AS I. 2.1.2c (private Aufwendungen über das M____-Konto der L____ AG) wurde A____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freigesprochen. Im Anklagepunkt AS I. 2.3.1 (Kapitalerhöhung der L____ AG 2003) wurde A____ vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen.


Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht D____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.-, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Im Anklagepunkt ASI.3.3 wurde der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen.


Weiter wurde im genannten Urteil F____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 1435. mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.


Den Berufungsklägern wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Es wurde in Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe diverser beschlagnahmter Unterlagen an die E____ AG, die L____ AG, die B____ AG und die N____ AG verfügt.


Nachdem den Berufungsklägern eine nicht unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt worden war, reichten der Berufungskläger A____ am 22.Januar 2015, der Berufungskläger D____ am 28. Januar 2015 und der Berufungskläger F____ am 26. Januar 2015 je eine Berufungserklärung ein. A____ beantragt darin, er sei vollumfänglich (ev. teilweise) freizusprechen, und für die Freisprüche seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe auszurichten. D____ beantragt zusammenfassend die Aufhebung des gesamten Urteils aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung des formellen und materiellen Rechts nach StGB und StPO. F____ beantragt, er sei in Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.


Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2016 Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil der Vorinstanz bezüglich der in den Anklagepunkten I.2.1.2.a.bb. und cc. sowie I.2.3.1. erfolgten Freisprüche (alle betreffend den Berufungskläger A____) an. Es wird beantragt, A____ sei in den Anklagepunkten l.2.1.2.a.bb. und cc. der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie im Anklagepunkt I.2.3.1. der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu sprechen, und die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion sei auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Anschlussberufungsantwort von A____ erging am 11. März 2016.


Die Berufungsbegründungen datieren vom 21. Dezember 2015 (A____ persönlich), 28. Dezember 2015 (O____ als damaliger Rechtsvertreter von A____), 18. Dezember 2015 (D____) und 23. Dezember 2016 (F____). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. Februar 2016. Die Replik zur Berufungsantwort von A____ datiert vom 1. April 2016, jene von F____ vom 25. April 2016, und die von D____ vom 3. Mai 2016.


Im Laufe des Berufungsverfahrens gingen von Seiten der Parteien zahlreiche Eingaben ein, die dem urteilenden Gericht im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung vollumfänglich zur Verfügung standen. Soweit es sich dabei um aufrecht erhaltene Anträge der Parteien handelt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch das urteilende Gericht darüber befunden. Die im Laufe des Verfahrens gestellten Ausstandsgesuche werden unter den Erwägungen zum Formellen aufgeführt. Die im Verlaufe des Berufungsverfahrens verzeichneten Eingänge werden nachfolgend zur Dokumentation der berücksichtigten Akten aufgeführt, aufgrund der grossen Anzahl wird indes auf eine Inhaltsangabe verzichtet.


Eingaben von Berufungskläger A____:


27.1.15 (3 Eingaben), 6.2.15, 17.2.15, 23.2.15, 26.2.15, 9.3.15, 11.3.15, 16.3.15, 13.5.15, 18.5.15, 27.5.15, 24.6.15, 28.7.15, 4.8.15, 6.8.15, 12.8.15, 17.8.15, 18.8.15, 20.8.15, 21.8.15, 26.8.15, 10.9.15, 1.10.15, 10.11.15, 22.12.15, 29.12.15, 25.1.16, 9.2.16, 10.2.16, 11.2.16, 23.2.16, 1.3.16, 14.3.16, 1.4.16, 11.4.16, 26.4.16, 29.4.16, 31.5.16 (2 Eingaben), 3.6.16, 21.6.16, 5.8.16, 12.8.16, 18.8.16, 25.8.16, 9.9.16, 14.9.16, 7.10.16, 4.11.16, 16.11.16, 24.1.17, 30.1.17, 6.2.17 (2 Eingaben), 11.4.17, 2.5.17, 5.5.17 (2 Eingaben), 17.5.17, 29.5.17, 16.6.17, 29.8.17, 1.9.17, 12.9.17, 15.9.17, 28.9.17, 18.10.17


Eingaben von Berufungskläger D____:


16.2.15, 17.2.15, 23.2.15 (2 Eingaben), 2.3.15, 9.3.15 (3 Eingaben), 17.3.15, 30.3.15, 31.3.15 (2 Eingaben), 7.4.15, 8.4.15, 30.4.15, 6.5.15, 18.5.15, 19.5.15 (2Eingaben), 27.5.15, 28.5.15, 4.6.15, 8.6.15, 30.6.15, 6.7.15, 7.7.15, 9.7.15, 20.7.15, 21.7.15, 22.7.15, 24.7.15, 27.7.15 (2 Eingaben), 28.7.15, 29.7.15, 31.7.15, 3.8.15 (3 Eingaben), 4.8.15, 5.8.15, 10.8.15, 31.8.15, 2.9.15, 9.9.15 (3 Eingaben), 10.9.15, 28.9.15, 2.10.15, 19.10.15, 23.11.15, 18.12.15, 29.12.15, 19.1.16, 22.1.16, 8.2.16, 10.2.16, 19.2.16 (3 Eingaben), 22.2.16 (3 Eingaben), 25.2.16, 29.2.16, 4.3.16, 14.3.16, 16.3.16, 21.3.16, 24.3.16, 29.3.16, 30.3.16, 5.4.16, 3.5.16, 9.5.16, 10.5.16, 13.5.16, 18.5.16, 8.6.16, 15.6.16 (3 Eingaben), 16.6.16, 4.7.16, 8.7.16, 11.7.16, 2.8.16, 18.8.16, 1.9.16, 4.10.16 (2 Eingaben), 5.10.16, 12.10.16, 17.10.16, 25.10.16, 28.10.16, 4.11.16, 10.11.16, 5.12.16, 6.12.16, 9.12.16 (3 Eingaben), 12.12.16, 19.12.16, 20.12.16, 3.1.17, 4.1.17, 5.1.17 (2 Eingaben), 6.1.17, 9.1.17, 10.1.17, 11.1.17, 12.1.17, 13.1.17, 16.1.17, 17.1.17, 18.1.17, 19.1.17, 20.1.17, 24.1.17, 30.1.17, 3.2.17, 6.2.17, 9.2.17 (2 Eingaben), 10.2.17, 13.2.17, 15.2.17, 20.2.17, 22.2.17, 24.2.17, 28.2.17, 1.3.17, 3.3.17, 6.3.17, 9.3.17, 10.3.17, 13.3.17, 14.3.17, 15.3.17, 16.3.17, 20.3.17, 21.3.17, 22.3.17, 23.3.17, 27.3.17, 28.3.17, 5.4.17, 18.4.17 (5 Eingaben), 28.4.17 (2 Eingaben), 9.5.17, 10.5.17 (2 Eingaben), 11.5.17, 12.5.17, 16.5.17, 30.5.17, 31.5.17, 1.6.17, 6.6.17, 7.6.17, 9.6.17, 12.6.17, 13.6.17, 15.6.17, 19.6.17, 20.6.17, 5.7.17, 6.7.17, 12.7.17, 13.7.17, 17.7.17, 25.7.17, 7.8.17, 7.9.17, 8.9.17, 11.9.17, 19.9.17, 27.9.17, 28.9.17, 2.9.17, 6.10.17, 9.10.17, 16.10.17, 17.10.17, 18.10.17 (2 Eingaben), 20.10.17, 23.10.17


Eingaben von Berufungskläger F____: , 27.1.15, 7.4.15, 8.5.15, 9.6.15, 13.7.15, 7.9.15, 2.10.15, 24.12.15, 24.2.16, 24.3.16, 26.4.16, 4.5.17 (2 Eingaben), 5.5.17 (2Eingaben), 9.5.17, 22.5.17, 2.6.17, 19.6.17, 25.8.17


Eingaben der Staatsanwaltschaft: 9.2.15, 25.3.15, 30.6.15, 28.8.15, 9.2.16, 3.5.16, 10.5.16, 12.5.16, 1.6.16, 1.7.16, 2.9.16, 16.9.16, 9.5.17, 11.5.17, 8.9.17


Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis zum 30. Oktober 2017 statt. Eingangs der Verhandlung wurde über die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung auf Hochdeutsch und die Mitnahme des Mobiltelefons des Berufungsklägers D____ in den Saal befunden (siehe Verfügung und Kurzbegründung Prot. Berufungsbegründung S. 4-5). Vor der Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien und ihre Rechtsvertreter Gelegenheit, ihre Anträge zum Formellen zu begründen, soweit die Gutheissung einen Abbruch der Verhandlung zur Folge haben würde. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid am zweiten Verhandlungstag eröffnet und mündlich begründet. Das Verfahren betreffend F____, der von der Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert war, wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (siehe II.16.). Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung zur neuen Verhandlung bzw. neuen Eröffnung des Urteils wurden abgewiesen (siehe II.17.). Bezüglich der Berufungskläger A____ und D____ erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden die Berufungskläger A____ und D____ sowie die Zeuginnen und Zeugen P____, Q____, R____, [ ] und G____ befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidiger C____ und [ ], D____ und A____ persönlich sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


II. FORMELLES

1. Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass sie gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die drei Berufungskläger haben sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Anschlussberufung auf die Freisprüche betreffend die Anklagepunkte I.2.1.2.1.bb. (Verkauf der Aktien der H____ AG) und cc. (Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 der L____ AG) beschränkt.


Die Freisprüche betreffend A____ (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sind in folgenden Anklagepunkten nicht angefochten worden:


- 2.1.2.1.aa. (Bonuszahlungen),

- 2.1.2.a.dd. (angebliche Lohnzahlungen an Estelle A____),

- 2.1.2.a.ee. (Verschiebung des Ausfallrisikos)

- 2.1.2.c. (private Aufwendungen über das M____ Konto der L____ AG)

Ebenfalls nicht angefochten wurde der Freispruch betreffend D____ in Anklagepunkt I.3.3. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung). Schliesslich wurde auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände von keiner Seite angefochten. Da das vorinstanzliche Urteil von Seiten der Berufungskläger als nichtig erachtet wird, ist indes keiner dieser Punkte ohne Weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Es ist bei der Prüfung der Nichtigkeit darauf zurückzukommen.


2. Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts

2.1 Die Berufungskläger machen geltend, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts nicht gesetzes- und verfassungskonform erfolgt sei. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat in seinem Opening Statement die Zuständigkeit und Legitimation des tagenden Berufungsgerichts bestritten, da dessen Zusammensetzung nicht durch zufällige Zuteilung erfolgt und somit nicht EMRK-konform sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).

2.2 Der für die Beurteilung der Berufung zuständige Spruchkörper (hier Dreiergericht) ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Gerichtsorganisationsgesetzes (Ziff. 6.5, §§ 91 ff. GOG). Die Übertragung der Verfahrensleitung für die drei hier beurteilten Berufungsverfahren auf den Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer erfolgte im Sommer 2015 in Vollzug des Bundesgerichtsentscheides (1B_86/2015/ 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015), welcher auf Beschwerde der Berufungskläger A____ und D____ hin die zuvor vorgenommene Aufteilung des Berufungsverfahrens aufgehoben hatte. Die Bestimmung der Verfahrensleitung wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2015 mitgeteilt (vgl. dazu die Bundesgerichtsentscheide 1B_325/2015 sowie 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015). Sie erfolgte somit noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Geschäftsverteilung in strafrechtlichen Verfahren oblag gemäss § 66 aGOG der Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts und mithin der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm. Ein Ausstandsbegehren gegen sie wurde rechtskräftig abgewiesen (Bundesgerichtsentscheid 1B_301/2015 vom 20.10.2015). Die Appellationsgerichtspräsidentin Stamm war somit dazu berechtigt, die Verfahrensleitung dem Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer zu übertragen. Sie hat dabei auf die Geschäftslastverteilung unter den Gerichtspräsidien Rücksicht genommen. Ausstandsgesuche gegen den Instruktionsrichter Gelzer wurden zurückgezogen (DG.2015.13 und 15 sowie DG.2016.9) abgewiesen (DG.2016.32; Beschwerde durch BGer mit Nichteintretensentscheid erledigt [Entscheid BGer 1B_123/2017 vom 4. April 2017]). Die Bestimmung der Verfahrensleitung und damit auch des Vorsitzes des Spruchkörpers erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsmässigen Vorgaben.


Die Besetzung des Spruchkörpers (neben dem Vorsitz resp. der Verfahrensleitung) erfolgte gemäss langjähriger Praxis, wie den Berufungsklägern wiederholt vorgängig angekündigt, nach der Festlegung des Verhandlungstermins. Nur so kann jeweils gewährleistet werden, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter dann auch verfügbar sind. Die Bestimmung des Spruchkörpers (neben der Verfahrensleitung) erfolgt am Appellationsgericht ebenfalls gemäss langjähriger Praxis durch die Erste Gerichtsschreiberin. Dies wurde denn auch nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsreglements so bestätigt (Beschluss der Präsidiumskonferenz vom 20. Oktober 2016) und in das neue Organisationsreglement des Appellationsgericht aufgenommen. Die Erste Gerichtsschreiberin der Erste Gerichtsschreiber bestimmt den Spruchkörper in erster Linie aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter, deren Belastung und fachlichen Spezialisierungen. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgte somit im Einklang mit den verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben. Das neue Organisationsreglement, welches die genannte Praxis formell bestätigt, wurde im Kantonsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen (vgl. dazu § 21 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts; wirksam seit 14. März 2017, vgl. SG 154.150).


3. Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz

3.1 Nachdem im Vorfeld resp. während der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gericht erhoben worden waren, hat der Berufungskläger D____ nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Berufung verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts (angebliche Protokollmanipulationen resp. Übersetzungsfehler von der mündlichen Umgangssprache zum schriftdeutschen Protokoll, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 19. November 2014, Akten, S. 4722; Zustellung von Unterlagen an die Verteidigung des Berufungsklägers D____ trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 26. November 2014; Akten, S. 4733; Verletzung der Frist zur Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 StPO, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4781; unterlassene Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen, Eingabe des Berufungsklägers D____ vom 4. Dezember 2014, Akten, S. 4784; Mängel beim Entscheid über die Ablehnung der Herausgabe von Akten, Eingabe des Berufungsklägers D____ an das Strafgericht vom 8.Dezember 2014, Akten, S. 4805) geltend gemacht und darauf gestützt Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dominik Kiener, den Gerichtsschreiber Patrick Suter sowie gegen die beiden Richter Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner (Eingabe vom 8. Dezember 2014) gestellt.


3.2 Der Strafgerichtspräsident hat am 24. November 2014 die Protokollberichtigungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren vom 19. November 2014 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht überwiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger D____ das Ausstandsbegehren ergänzt. Mit Entscheid vom 16. April 2015 (BES.2014.171; DG.2014.30) ist das Appellationsgericht als Beschwerdegericht auf die Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr.Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter, nicht eingetreten. Die Ausstandsbegehren wurden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Auf die Beschwerden betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht eingetreten. Sie wurden ebenfalls zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Die Protokollberichtigungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Ausstandsanträge zu entscheiden (1B_1 97/201 5 vom 21. Juli 2015). Da die Betroffenen nach der Urteilseröffnung gar nicht mehr in den Ausstand treten können, erübrigt sich eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Strafgerichtspräsident Kiener im Verfahren (BES.2014.171; DG.2014.30) auch zum Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Gerichts Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Ausstandsantrag widersetzt. Der Berufungskläger D____ macht geltend, dass aufgrund verschiedener Verfahrensfehler zumindest der Anschein der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten Kiener und des Gerichtsschreibers Suter bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungskläger D____ eine Befangenheit von Strafgerichtspräsident Kiener und Strafgerichtsschreiber Suter daraus ableiten will, dass die auf Schweizerdeutsch geführte Verhandlung auf Schriftdeutsch protokolliert worden ist, ist dies ohne weiteres zulässig und ständige Praxis der Gerichte. Als Zeichen der Befangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber wird im Schreiben vom 19. November 2014 weiter angeführt, die vor der Hauptverhandlung eingereichten Entlastungsbeweise seien nicht zu Protokoll verlesen worden. Sämtliche eingereichten Dokumente wurden indes Aktenbestandteil und standen dem Gericht bei der Verhandlungsvorbereitung und während der Urteilsberatung zur Verfügung, weshalb ein solches Vorgehen nicht geboten war und ebenfalls keinen Anlass gibt, an der Unbefangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber zu zweifeln. Die mit Eingabe vom 26.November 2014 zusätzlich genannten Punkte, namentlich die Zustellung von Kopien von Eingaben des Berufungsklägers an Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, obschon dieser nicht mehr mandatiert gewesen sei, sowie die Weiterleitung des Ausstandsgesuches an das Appellationsgericht sind offensichtlich nicht dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit von Präsident Kiener zu erwecken. Bezüglich der gerügten Fristverletzung bei der Zustellung des schriftlichen Urteils kann auf die Erwägungen im vorliegenden Urteil verwiesen werden (II.7.).


Der mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gestellte Ausstandsantrag gegen Präsident Kiener und die beiden Richter Dr. Jonas Peter Weber und Alex von Sinner betrifft den Zeitraum nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger D____ ist der Ansicht, dass Präsident Kiener den Abweisungsbeschluss vom 24. November 2014 betreffend die beantragte Herausgabe der bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten nicht hätte verfügen dürfen, da gegen ihn ein Ausstandsgesuch hängig gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss des Strafgerichts als Kollektivbehörde ergehen müssen. Dem ist nicht beizupflichten: Zwar hat Präsident Kiener in seiner Verfügung vom 24. November 2014 bezüglich der dringlichen Aufforderung zur Rückgabe der beschlagnahmten Akten festgehalten, diese werde abgewiesen, wie sich aus der Begründung ergibt, handelt es sich dabei jedoch um keinen materiellen Entscheid in der Sache. Vielmehr erläutert der Präsident die Rechtslage, wonach das Strafgericht mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden hat, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben seien, das Urteil aufgrund der Berufungsanmeldungen der Beschuldigten jedoch noch nicht rechtskräftig sei und damit nicht vollzogen werden könne. Über eine allfällige vorzeitige Rückgabe vor Rechtskraft habe das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden. Weder Präsident Kiener noch das Strafdreiergericht konnten somit in dieser Situation über die beantragte Rückgabe der Akten befinden. Daher erübrigen sich weitere Erörterungen zum zuständigen Spruchkörper, und die in diesem Zusammenhang gestellten Ausstandsanträge sind hinfällig.

3.3 Der Berufungskläger D____ machte in seiner Eingabe vom 19. Februar 2016 erstmals geltend, dass Prof. Jonas Weber im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Richter hätte eingesetzt werden dürfen, da er bereits im Entscheid der Rekurskammer vom 2. Februar 2011 betreffend einen Rekurs des Berufungsklägers D____ (R.Nr. 65/2010 StA.V.Nr. VI00422040) beteiligt gewesen sei. Dieser Punkt wurde in der Berufungsverhandlung von Seiten der Berufungskläger nicht mehr thematisiert. Aus dem Mitwirken des Richters Jonas Weber an einem Entscheid der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts unter der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung kann nicht abgeleitet werden, dass er unter der inzwischen in Kraft getretenen eidgenössischen StPO nicht mehr hätte beim erkennenden Strafgericht mitwirken können. Der Entscheid der Rekurskammer mit der Angabe der Beteiligung des Richter Weber ist dem bereits damals anwaltlich vertretenen Berufungskläger D____ ordentlich eröffnet worden; der Entscheid befand sich zudem bei den Akten, in welche die Parteien Einblick nehmen konnten (Akten, S. 1842). Wenn der durch denselben Verteidiger vertretene Berufungskläger D____ die Beteiligung des Richters Weber im materiellen erstinstanzlichen Verfahren hätte ablehnen wollen, hätte er dies unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einsetzung des Richters Weber im entsprechenden Spruchkörper, d.h. noch in der erstinstanzlichen Verhandlung geltend machen müssen. Auch die parteipolitische Zusammensetzung des Spruchkörpers hätte der Berufungskläger D____ zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres durch die Konsultation der Homepage des Strafgerichts eruieren können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche zudem unzulässig. Auf entsprechende Gesuche ist nicht einzutreten (BGer 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E.2). Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (BGer 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwände resp. Ablehnungsanträge gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts sind somit als verspätet und unbegründet zurückzuweisen.

3.4 Die Berufungskläger A____ und D____ machen geltend, dass die Zuteilung des Falles an Statthalter Kiener sowie die Bildung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht verfassungskonform erfolgt und daher ungültig seien. Statthalter Kiener sei nicht dazu befugt gewesen, sich den Fall selbst zuzuweisen, und die Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers sei nicht nach objektiven Kriterien erfolgt. Zudem sei der entsprechende Beschluss nicht dokumentiert und begründet worden. Der Verteidiger von Berufungskläger A____ verwies in der Berufungsverhandlung auf den in Art. 6 EMRK verbrieften Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, das auf Gesetz beruht, was sich auch auf den zum Entscheid berufenen Spruchkörper beziehe. 2014 habe am Strafgericht kein Reglement für die Zuteilung der Fälle und Auswahl der Richter existiert. Es sei davon auszugehen, dass sich Präsident Kiener den Fall selbst zugeteilt habe; wer das Gericht zusammengestellt habe, sei unbekannt (Prot. Berufungsverhandlung S. 7).


3.5 Die kantonale Gerichtsorganisation hat die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK zu respektieren. Sie hat nach Art. 30 Abs. 1 BV durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gerichte zur Verfügung zu stellen. Im Weiteren ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, dass eine genügend leistungsfähige Gerichtsorganisation einzurichten ist. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Spruchkörper des Strafgerichts im Einklang mit diesen Vorgaben besetzt worden ist. Die hier relevanten Entscheide erfolgten noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der zum Zeitpunkt der Entscheidungen gültigen Fassung. Die funktionale Zuständigkeit der verschiedenen Spruchkörper wurde in § 35 aGOG geregelt. Zuständig war im vorliegenden Fall unbestrittenermassen ein Dreiergericht des Strafgerichts (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 aGOG). Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 aGOG setzte sich das Dreiergericht aus einer Gerichtspräsidentin einem Gerichtspräsidenten resp. der Statthalterin des Statthalters sowie zwei Strafrichterinnen resp. Strafrichtern zusammen. Gemäss 10 Abs. 3 aGOG bildete das Strafgericht die Dreiergerichtskammern nach Bedarf.


Die Zuweisung der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp. Statthalter als Verfahrensleiter wurde unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes von einem jährlich wechselnden Präsidium resp. dem Statthalter vorgenommen; der Statthalter wurde auch in dieser Beziehung zu Recht den Gerichtspräsidien gleichgestellt. Ebenfalls turnusgemäss alternierend wurden verschiedene Positionen innerhalb des Gerichts (Zwangsmassnahmegericht, Einzelrichter für Einsprachen gegen Strafbefehle; Einzelrichter in übrigen Fällen sowie Dreiergericht und Kammer) auf die verschiedenen Präsidien resp. Statthalter verteilt. Die Position des Statthalters wurde im damaligen Gerichtsorganisationsgesetz geschaffen, damit die Gerichte auf die Zahl der anfallenden Verfahren flexibel reagieren konnten. Die beim Strafgericht (seit 1923 dauerhaft) im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben gewählten Statthalter stellten funktionell zusätzliche Gerichtspräsidien dar, die ebenfalls der Volkswahl unterstanden und mit allen Rechten und Pflichten sowie der gleichen Entlöhnung ausgestattet waren wie ein ordentliches Gerichtspräsidium (vgl. etwa § 7 Abs. 2 aGOG). Der einzige Unterschied lag darin, dass das Arbeitspensum einer Statthalterin eines Statthalters nicht gesetzlich geregelt war, sondern von Gerichtsseite den Bedürfnissen angepasst festgelegt werden konnte. Die Statthalterstellen wurden mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz in ordentliche Gerichtspräsidien-Stellen umgewandelt (vgl. zum Ganzen: Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 28. Mai 2014, S. 19 f.).


Bei der Zuweisung der Verfahrensleitung an ein Präsidium resp. die Statthalterin den Statthalter nahm das jeweils für die Zuweisung zuständige Präsidium resp. der Statthalter auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht, um dem Beschleunigungsgebot optimal Rechnung zu tragen. Diese langjährige Praxis war dem Appellationsgericht, welches die Aufsicht über das Strafgericht wahrnimmt und das Strafgericht jährlich visitiert, bekannt und wurde von diesem zu Recht nie beanstandet. Das System ist gesetzes- und verfassungskonform und gewährleistet eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle.


3.6 Bei der Besetzung des Spruchkörpers musste das Strafgericht auf die Verfügbarkeit der ordnungsgemäss gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter Rücksicht nehmen. Um die anspruchsvolle Koordination der Zusammensetzung der Spruchkörper bei den Gerichtsverhandlungen sicherzustellen, wurde diese Aufgabe von der Kanzlei des Strafgerichts wahrgenommen. Auch dieses Vorgehen war dem Appellationsgericht aufgrund seiner Aufsichtsfunktion bekannt und wurde nicht beanstandet. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Spruchkörper im vorliegenden Fall aufgrund von sachfremden Kriterien gebildet worden ist. Namentlich eine Zusammensetzung des Spruchkörpers nach politischen ausgangsorientierten Gesichtspunkten, wie sie der Berufungskläger D____ insinuiert (Prot. Berufungsverhandlung S. 14), ist auszuschliessen.


3.7 Für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen spielt es keine Rolle, wie das Strafgericht die entsprechenden Zuweisungen resp. Spruchkörperbildungen nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes vornimmt, da die hier relevanten Handlungen der Vorinstanz, wie erwähnt, noch unter der Geltung des alten Rechts stattfanden. Die Zuweisung des Falles an den Statthalter Kiener sowie die übrige Zusammensetzung des Spruchkörpers erfolgten nach objektiven und sachlich begründeten Kriterien (vgl. dazu BGE 1B_291/2015, 1B_301/2015) im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Zuweisung des Falles an eine Instruktionsrichterin einen Instruktionsrichter wird für die Parteien mit der ersten nachfolgenden Verfügung der- desselben ersichtlich und auch dokumentiert; ebenso wird die Besetzung des Spruchkörpers für die Parteien bei der Eröffnung der Verhandlung ersichtlich. Die in der heute geltenden Strafprozessordnung vorgesehene vorgängige Mitteilung war gemäss damaligem Recht nicht erforderlich. Eine weitere Dokumentation Begründung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts ist nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, da die Zusammensetzung eben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und eine Begründung hätte nur dann zu erfolgen, wenn die so gesetzeskonform vorgenommene Besetzung des Spruchkörpers im weiteren Verlauf des Verfahrens geändert worden wäre (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E.2.2.1), was aber hier nicht der Fall war. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch ein neu besetztes Strafgericht wird somit abgewiesen.


4. Verhandlungssprache

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ ist nicht zu beanstanden, dass die erstinstanzliche Verhandlung in Mundart durchgeführt worden ist. Aus der Amtssprache Deutsch lässt sich nicht ableiten, dass die Verhandlung auf Hochdeutsch durchgeführt werden muss, wobei es den Beteiligten unbenommen war, sich auf Hochdeutsch zu äussern. Bei den hier Beteiligten handelt es sich durchwegs um in der Schweiz geborene Schweizer. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass der Berufungskläger D____ Schwierigkeiten hatte, der auf Schweizerdeutsch durchgeführten Verhandlung zu folgen. Nur in diesem Fall wäre die Verfahrensleitung gehalten gewesen, die Verwendung der Schriftsprache anzuordnen (vgl. Riklin, StPO-Kommentar Orell Füssli, 2.Auflage, Art. 67 StPO, Rz. 5). Die Übersetzung der auf Schweizerdeutsch geführten Verhandlung in ein schriftdeutsch verfasstes Verhandlungsprotokoll führt auch nicht zu einer Manipulation des Protokolls. Dieses hat lediglich die wesentlichen Aussagen der Parteien wiederzugeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erwähnten Entscheid (BES.2014.171; DG.2014.30 vom 16. April 2015) verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Bei allfälligen Unschärfen alternativen Übersetzungen, welche sich aus dem in Hochsprache abgefassten Protokoll einer in Mundart geführten Verhandlung ergeben könnten, ist es den Parteien unbenommen, sich auf die vorliegende Audioaufnahme zu beziehen. Auch die Berufungsverhandlung wurde aus den genannten Gründen in Mundart durchgeführt, wobei es den Parteien explizit freigestellt wurde, sich auf Hochdeutsch zu äussern (Prot. Berufungsverhandlung S.5).


5. Protokollierung durch das Strafgericht

5.1 Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger (stellvertretend Berufungsbegründung D____ S. 10) enthalten die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S.4211-4350).

5.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die mündliche Urteilseröffnung und -begründung weder protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet worden sind. Zu protokollieren sind gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die mündliche Begründung des Urteils nicht zu. Der Entscheid der Behörde resp. des Gerichts, d.h. das Dispositiv wird den Parteien in schriftlicher Form eröffnet und somit auch protokolliert. Das Gericht kann zwar in bestimmten Fällen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 StPO), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen und bei einer Rechtsmittelerhebung, wie sie hier vorlag, ist ein solches ohnehin zu erstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, dass das Urteil mündlich begründet worden ist, und dass das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist, protokolliert hat. Die mündliche Urteilsbegründung war zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv für die Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung, Berufung anzumelden. Die Berufungserklärung hatten sie erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung abzugeben.


Auch die mündliche Begründung des am zweiten Verhandlungstag der Berufungsverhandlung eröffneten Entscheids zu den Vorfragen sowie die Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung des Berufungsgerichts wurden nicht protokolliert, da sich die Erwägungen des Gerichts im vorliegenden schriftlichen Urteil finden.


6. Beeinflussung des Gerichts durch die Medien

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ (Berufungsbegründung S. 3, 12, 83-84) liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Strafgericht durch den Druck einer Medienkampagne hat beeinflussen lassen. Es ist zwar richtig, dass während des laufenden Strafverfahrens und im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung über das Verfahren berichtet worden ist. Es ist auch erkennbar, dass die Medien zum Teil die Unschuldsvermutung und das Gebot der Neutralität nicht genügend geachtet haben. Es kann aber keine Rede davon sein, dass ein Gericht unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich eine eigene Meinung über den angeklagten Sachverhalt zu bilden. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger D____ während der mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchung am stärksten von der medialen Aufarbeitung dieses Falles betroffen gewesen sei, wobei die Presse nicht zimperlich mit ihm umgegangen sei. Dass sich eine solche Berichterstattung massiv auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt und zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe, wie er anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, sei gut nachzuvollziehen (Urteil Strafgericht S. 124). Aus der Medienberichterstattung kann somit nicht auf eine Voreingenommenheit mangelnde Neutralität des erstinstanzlichen Gerichts geschlossen werden.


7. Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils

Der Berufungskläger D____ moniert, das begründete erstinstanzliche Urteil habe erst am 9. Januar 2015 und somit 31 Tage verspätet und in Verletzung von Art.84 Abs. 4 StPO, welcher eine Begründungsfrist von 60, ausnahmsweise 90 Tagen nennt, und 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) vorgelegen (Berufungsbegründung D____ S. 134). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit Rechtskraft haben, die Nichteinhaltung der Fristen bildet jedoch ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, insbesondere aufgrund einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 9 mit Hinweis auf EGMR, 17.12.2009, No. 22015/05, Werz/Schweiz, § 44). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ kann aufgrund des komplexen und aussergewöhnlich umfangreichen Falles mit drei Beschuldigten, einer grossen Anzahl von Anklagepunkten und Eingaben sowie einem umfangreichen Aktenbestand keine Rede von einer Rechtsverzögerung sein, wenn die über 130 lange schriftliche Begründung des Urteils vom 1. September 2014 erst 31 Tage nach Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.


8. Nicht unterzeichnetes Urteil

8.1 Von den Berufungsklägern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, da ihnen das begründete Urteil nicht unterzeichnet zugestellt worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung D____ S. 38). Der Verteidiger von A____ hat in der Berufungsverhandlung angezweifelt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Das Urteil sei ohne jegliche Unterschriften und in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO eröffnet worden, wobei die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis darstelle und die Nichtigkeit offensichtlich sei. Etwas Nichtiges könne auch nichtangefochten werden, sondern es sei durch die Vorinstanz neu zu eröffnen. Zum Zeitpunkt der nochmaligen Eröffnung habe die Verfahrensleitung indes gar nicht mehr beim Strafgericht gelegen. Das Berufungsgericht sei nicht im Besitz des Urteils, welches den Berufungsklägern später eröffnet worden sei und könne daher auch nicht feststellen, ob die verschiedenen Versionen des Urteils identisch seien. Mithin sei unklar, welches Urteil durch das Berufungsgericht überprüft werde und es sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils bzw. zur rechtsgültigen Eröffnung an die erste Instanz zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).


8.2 Es trifft zu, dass das schriftliche Urteil den Parteien im vorliegenden Fall zunächst nicht unterzeichnet eröffnet worden ist. Es liegt somit eine Verletzung von Art.80 Abs. 2 StPO vor. Dies führt indes nicht zur Nichtigkeit des Urteils. Das Appellationsgericht hat sich in den Fällen BES.2014.158 sowie BES.2015.53 mit nicht unterschriebenen Nichteintretensentscheiden des Strafgerichts befasst. Es kam jeweils zum Schluss, die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis, führte aber weiter aus, eine Verfügung gelte nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiege und offensichtlich zumindest leicht erkennbar sei, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (mit Verweis auf BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956). Das Appellationsgericht hat den Mangel in den beurteilten Beschwerdefällen als weder schwer noch offensichtlich qualifiziert, da durch den Vermerk gez. lic. iur und dem Namen des verfügenden Präsidenten dieser klar individualisiert gewesen sei. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügungen seien daher bloss anfechtbar. Es wurde jeweils verfügt, die Verfügung seien aufzuheben und zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen.


Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt. Das Strafgericht hat auf Verfügungen der instruierenden Präsidentin bzw. des instruierenden Präsidenten im Berufungsverfahren vom 16. März 2015 und 5.Februar 2016 hin dem Appellationsgericht und den Berufungsklägern eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt. Da die Berufungskläger nach Eröffnung der nicht formgültig unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt haben und die Gelegenheit hatten, auch nach Erhalt der unterzeichneten Fassung des Urteils sich sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu äussern, hatte die zunächst mangelhafte Eröffnung des begründeten Urteils keinen Nachteil zur Folge. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger besteht kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des Urteils übereinstimmt, welches den Berufungsklägern ursprünglich eröffnet worden ist. Würden inhaltliche Unterschiede vorliegen, hätten die Berufungskläger diese aufzeigen können und dies gegebenenfalls auch zweifellos getan. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Eröffnung würde zu einem formellen Leerlauf führen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre.


Auch die Befürchtung des Berufungsklägers D____, die Erwägungen im schriftlichen Urteil entsprächen nicht den Überlegungen des Gesamtgerichts, sondern seien erst nachträglich und ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Richter von Statthalter Kiener erarbeitet worden (Berufungsbegründung D____ S. 5, 11; Prot. S. 16), ist unbegründet. Das Urteilsdispositiv wurde anlässlich der Urteilseröffnung im Beisein der Richter verlesen und anschliessend an die Parteien abgegeben, womit die Eckpunkte des Entscheids unverrückbar feststanden. Sämtliche Richter des eingesetzten Spruchkörpers waren bei der Eröffnung und der mündlichen Begründung des Urteils zugegen und erhielten nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils ein Exemplar ausgehändigt. Sie konnten somit überprüfen, ob die Begründung dem Willen des urteilenden Gerichts entsprach. Dass das schriftliche Urteil ausführlicher ausfällt als die mündliche Begründung, wird auch von Seiten der Berufungskläger nicht beanstandet. Das beschriebene Vorgehen verhindert jedoch zuverlässig, dass der Präsident und der Gerichtsschreiber nachträglich und von den übrigen Richtern unbemerkt eine vom Willen des urteilenden Gerichts abweichende Begründung verfassen können. Es kann daher auf die beantragte Befragung der erstinstanzlichen Richter verzichtet werden, und der entsprechende Antrag (Berufungsbegründung D____ S.37-38) wird abgewiesen.


9. Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft

9.1 Die Ausstandsgesuche von D____ gegen den Ersten Staatsanwalt Dr. Alberto Fabbri und gegen den fallführenden Staatsanwalt Karl Aschmann sind zurückgezogen worden (Abschreibung der Verfahren am 29. Februar 2016).

9.2 Von Seiten der Berufungskläger wird bestritten, dass die für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft verantwortliche Revisorin [ ] zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Revisionsberichts über die erforderlichen Qualifikationen verfügt hat. Zwar habe sie zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ihre Prüfung zur Wirtschaftsprüferin erfolgreich abgeschlossen und die Zulassung als Revisionsexpertin erhalten, zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts habe sie sich indes noch in Ausbildung befunden (Berufungsbegründung D____ S. 12, 49, 64, 143, 685). Auf Hinweis des Staatsanwaltes, dass die Revisorin inzwischen Prüfungsexpertin sei (Prot. S. 25), insistierte der Berufungskläger D____, dass dies möglicherweise der Fall sei, dass sie jedoch damals nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt und keine Zulassung besessen habe (Prot. S. 89). Der Berufungskläger verkennt dabei, dass es sich beim erwähnten Revisionsbericht nicht um eine Revision im Sinne von Art. 727 ff. des Obligationenrechts handelt, sondern um ein von einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft mit besonderer Fachkenntnis ausgearbeitete Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Fragen. Soweit das Gericht auf Erkenntnisse des Revisionsberichtes der Staatsanwaltschaft abstellt, hat es in jedem Fall in freier Beweiswürdigung zu überprüfen, ob sich die darin gezogenen Schlüsse auf verwertbaren Unterlagen basieren und nachvollzogen werden können.


10. Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft

Der Berufungskläger D____ moniert, dass kein Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft existiere (Berufungsbegründung D____ S. 105). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Akten systematisch abzulegen und in einem Verzeichnis fortlaufend zu erfassen sind. Ein dieser Vorgabe entsprechendes Aktenverzeichnis findet sich vor den paginierten Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Verfahrensschritte zudem in den Akten nachvollziehbar dokumentiert. Art. 76 StPO legt fest, über was ein Protokoll zu führen ist. Protokolliert werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Die Einvernahmen etc. wurden von der Staatsanwaltschaft selbstverständlich ordentlich protokolliert. Über die schriftlich erfolgten Verfahrensschritte geben die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft mit einem entsprechenden Inhaltsverzeichnis den Anforderungen der StPO entsprechend Auskunft.


11. Von Anzeigesteller G____ eingereichte Dokumente

11.1 Der damalige Verteidiger von Berufungskläger A____, Dr. O____, stellt sich in seiner Berufungsbegründung (Ziff. 7.1.) auf den Standpunkt, sowohl die durch G____ beigebrachten Schriftstücke als auch sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Dies, da gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO auch von Privaten getätigte Ermittlungen unzulässig seien, soweit sie in Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und insbesondere in Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs erfolgt seien. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger A____ beruhe auf der Strafanzeige von G____ vom 20. April 2010, mit welcher er der Staatsanwaltschaft 24 Schriftstücke eingereicht habe. Da unklar sei, auf welche Art und Weise G____ zu den besagten Unterlagen gekommen sei, sei festzustellen, dass deren rechtmässige Inbesitznahme durch die unbekannte Drittperson nicht nachgewiesen sei. Vielmehr müsse angesichts der vom Anzeigesteller geschilderten dubiosen Umstände und auch in Anwendung des ebenfalls verfassungsrechtlichen strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo angenommen werden, dass die von ihm eingereichten Unterlagen auf rechtswidrige Weise in Besitz genommen worden seien. Diese Unterlagen seien folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen den Berufungskläger nicht verwertbar. Zudem gelte es Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären. Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft ohne die Vorlage der rechtswidrig erlangten Unterlagen durch G____ gar kein Ermittlungsverfahren gegen den Berufungskläger A____ eröffnet und folglich auch keine rechtlich zulässigen Beweiserhebungen nach den Art. 139ff. StPO getätigt. Es greife somit die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes in Bezug auf sämtliche in der Folge vorgenommenen Beweiserhebungen, seien es die Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmen, die Einvernahmen die Einholung von Gutachten. Der Berufungskläger A____ persönlich stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, ohne die von G____ beigebrachten Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft gar kein Verfahren eröffnet, und sowohl die primären Beweismittel wie auch die Folgebeweise seien unverwertbar (Berufungsbegründung A____ Ziff. 15). Auch der Berufungskläger D____ rügt die Anhandnahme des Verfahrens aufgrund von gestohlenen Unterlagen (Berufungsbegründung S. 30, Prot. Berufungsverhandlung S. 16). In der Berufungsverhandlung argumentierte der Verteidiger von A____, dass der hinreichende Tatverdacht, der Voraussetzung für die Hausdurchsuchungen gewesen sei, erst durch die deliktisch erlangten Unterlagen entfacht worden sei. Wäre G____ ohne diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden, hätte sich diese nicht davon überzeugen lassen, dass ein Strafverfahren einzuleiten sei. Es liege daher ein striktes Beweisverwertungsverbot inklusive Fernwirkung vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 82).


11.2 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 2.c.) aus, eine strafbare Entwendung dieser Unterlagen sei nicht nachgewiesen und insbesondere nicht, dass sie der Anzeigesteller G____ selbst rechtswidrig erlangt hätte. Der Berufungskläger A____ übersehe zudem, dass sich sämtliche Regeln über die Beweiserhebung, sei es unter früherer kantonaler, unter heutiger Eidgenössischer Strafprozessordnung, an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an Private richten würden. Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltende StPO-BS habe keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthalten, während Art. 141 Abs. 1 StPO eine absolute Unverwertbarkeit nur in Bezug auf Beweise statuiere, die mittels der in Art. 140 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten rechtwidrigen Methoden durch die Strafbehörden erhoben in der StPO an anderer Stelle als unverwertbar bezeichnet werden. Nichts davon treffe auf die von G____ eingereichten Unterlagen zu, wobei festzuhalten sei, dass eigeninitiativ und ohne Unterstützung der Strafbehörden vorgenommenes strafrechtswidriges Vorgehen Privater bei der Beweismittelbeschaffung nach herrschender Lehre kein Verwertungsverbot begründe.


11.3 In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2010 schildert Anzeigesteller G____, dass ihm die seiner Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen von unbekannter Seite in Papierform zugespielt worden seien, mit der Mitteilung, diese hätten sich auf dem Bürotisch von A____ befunden (Akten S. 2244-2245). Auf Frage des Berufungsklägers D____ wusste der Zeuge G____ nicht mehr sicher zu sagen, ob er einmal zweimal ein Couvert erhielt, das mit Herr G____, das haben Sie nicht verdient beschriftet war (Prot. Berufungsverhandlung S. 46). Es ist in jedem Fall erstellt, dass die Papiere von einem Dritten ohne das Wissen und gegen die Interessen A____s kopiert und G____ zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn der Ablauf dieser Beschaffung auch im Detail ungeklärt ist, so ist doch in jedem Fall von einer rechtswidrigen Beschaffung auszugehen. Es kann somit auf die beantragten Zeugen [...] und [...], welche gemäss Verteidigung ebendies bezeugen könnten (Prot. Berufungsverhandlung S. 82), verzichtet werden. Ob die Dokumente tatsächlich von [ ] stammen, wie es A____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte und mittels der beantragten Zeugen belegen will, kann offen bleiben. Die Strafanzeige von G____ datiert vom 20. April 2010 und erfolgte somit zusammen mit der Beibringung dieser Dokumente noch unter dem Regime der Baselstädtischen Strafprozessordnung. Die daran anschliessenden Hausdurchsuchungen erfolgten ebenfalls im Jahr 2010. Diese Verfahrenshandlungen behielten nach Inkrafttreten der E-StPO ihre Gültigkeit, sofern sie im Einklang mit dem damals geltenden Recht erfolgt waren (Uster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 448 N 3). Es trifft zu, dass die Baselstädtische Strafprozessordnung keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthielt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die strafprozessualen Regeln nach alter sowie nach geltender StPO an die Strafverfolgungsbehörden richten. Dass das Erheben von Beweisen nicht schrankenlos zulässig sein darf, liegt indes auf der Hand. Nachdem eine entsprechende Regelung im Vorentwurf zur eidgenössischen StPO noch vorgesehen war, wurde schliesslich bewusst auf eine Regelung verzichtet, was Raum für eine Klärung durch das Bundesgericht schuf. Dieses erachtet von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht und verweist auf die Doktrin (BGer 1B_22/2012, E.2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin Sabine Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils zu prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im vorliegenden Fall nicht. Es ist gemäss Bundesgericht weiter zu prüfen, ob der Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst hätte erlangt werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben: Die Staatsanwaltschaft hätte die an der Geschäftsadresse A____s vorhandenen Dokumente mittels Hausdurchsuchung, wie sie ja später auch tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der StPO beschaffen können. Das Interesse des Staates an der Bestätigung Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen G____s überwogen A____s Geheimhaltungsinteressen an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden Abwägung Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 8-9). Die von G____ eingereichten Aktenkopien sind demnach sowohl nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten.


11.4 Hinsichtlich des Antrags, sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen seien als Folgebeweise unverwertbar, wäre dies auch bei Annahme der Unverwertbarkeit der von G____ eingereichten Aktenstücke zu verneinen. Wenn die Verteidigung anführt, es gelte Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise, welche aufgrund eines nicht verwertbaren Beweises erhoben wurden, ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, so ist dies korrekt. Allerdings ist ihrer Annahme, dass die Staatsanwaltschaft ohne die der Anzeige beiliegenden Dokumente gar kein Strafverfahren eröffnet hätte, nicht zu folgen. G____ hätte die ihm zugespielten Dokumente auch lediglich zur Kenntnis nehmen und seine detaillierten Anschuldigungen ohne Beilagen einreichen können. Gleichwohl wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, den Behauptungen des Aktionärs G____ (oder vermeintlichen Aktionärs: dazu Materielles III.1) nachzugehen, ein Verfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen zu tätigen.


12. Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten

12.1 In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 äusserte der Verteidiger von A____ Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft bezüglich der vorgenommenen Hausdurchsuchungen. Nach § 79 Abs.3 alt StPO BS habe der Hausdurchsuchungsbefehl den Zweck der Hausdurchsuchung zu bezeichnen. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2010 enthalte aber mit Bezug auf die Gegenstände, welche der Beschlagnahme unterliegen, lediglich die abstrakten Begriffe Beweismittel" und Deliktsgut". Es sei daraus nicht erkennbar, was die Staatsanwaltschaft zwecks Beschlagnahme gesucht habe. Dem Hausdurchsuchungsbericht vom 20. Oktober 2010 könne denn auch entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung auf eine neue Bankbeziehung bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank" gestossen sei. Daraus sei erkennbar, dass es sich bei der besagten Hausdurchsuchung teilweise um eine unzulässige Fishing expedition" gehandelt habe, aufgrund welcher die Staatsanwaltschaft gehofft habe, in Besitz von allfälligem gegen den Berufungskläger verwendbarem Beweismaterial zu gelangen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Hausdurchsuchung bei der E____ AG, wobei hier erschwerend ins Gewicht falle, dass im diesbezüglichen Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. Oktober 2010 nicht einmal definiert sei, die Unterlagen welcher von der E____ AG betreuten Kunden denn beschlagnahmt werden sollten. Schliesslich träfen diese Kritikpunkte auch auf die bei der N____ AG durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Nach §79 Abs. 2 alt StPO BS sei zudem der Inhaber der Räumlichkeiten zur Vornahme der Haudurchsuchung beizuziehen, wenn es der Verfahrenszweck nicht verbiete. Ebenfalls sei dem Berufungskläger A____ die Möglichkeit verweigert worden, die beschlagnahmten Gegenstände zu bezeichnen, die versiegelt werden sollten, und über deren allfällige Entsiegelung der Richter hätte entscheiden müssen, da er bereits vor der Beschlagnahme vorläufig festgenommen worden sei. So habe er sich etwa nicht gegen die Beschlagnahme von Akten aus früheren Zivilprozessen wehren können. Da in den vorgenannten Hausdurchsuchungsbefehlen die Gegenstände der Beschlagnahme nicht bezeichnet gewesen seien, sei die Staatsanwaltschaft zudem nach § 82 alt StPO BS verpflichtet gewesen, separate Beschlagnahmebefehle auszustellen. Die Berufungsbegründungen der Berufungskläger D____ vom 18. Dezember 2015 und A____ vom 21. Dezember 2015 stimmen bezüglich der Ausführungen zu diesem Themenkomplex über weite Strecken wörtlich überein. Neben den von Dr. O____ geäusserten Kritikpunkten rügen sie, dass der Verfahrensleiter entgegen Art. 79 Abs. 2 aStPO bei den Durchsuchungen nicht zugegen gewesen sei. A____, obwohl direkt betroffen, sei bei den Hausdurchsuchungen bei E____ AG/D____, beim Konkursamt Basel und bei N____ nicht involviert worden. Alle dannzumal beschlagnahmten Unterlagen seien somit nicht verwertbar. Bei keiner der Hausdurchsuchungen sei A____ als Laie genügend informiert worden, dass er seine Geheimnisrechte geltend machen und die Siegelung verlangen könne. Die Beschlagnahme sei bei allen Hausdurchsuchungen im vorliegenden Verfahren mittels der gleichen Verfügung der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Zwischen dem Hausdurchsuchungsbefehl und dem Beschlagnahmebefehl sei aber begrifflich und inhaltlich zu unterscheiden. Bis zur Entsiegelung könne schon deshalb keine förmliche "Beschlagnahme" im Sinne von Art. 263 Abs. 1-2 StPO vorgelegen haben, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht habe beurteilen können, welche Beschlagnahmeart hätte verfügt werden können und ob eventuell Beschlagnahmehindernisse vorgelegen hätten. Ein definitiver Beschlagnahmebefehl nach Sichtung der Dokumente sei nie erstellt worden. D____ habe im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2010 bei E____ AG/D____ in Basel die Siegelung der beschlagnahmten Datenträger verlangt und am 20. Oktober 2010 eine Einsprache gegen die Beschlagnahmung und Hausdurchsuchung gemacht. Nach der Entsiegelung der beweisrelevanten Unterlagen, dem Urteil (2. Februar 2011) betreffend Einsprache wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die für das Strafverfahren noch benötigten Positionen definitiv zu beschlagnahmen. Dies habe sie unterlassen, womit sämtliche entsiegelten Positionen nie rechtmässig beschlagnahmt worden seien.


12.2 In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, A____ habe anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der B____ AG unterschriftlich bestätigt, von der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen zu haben (Akten S. 1687). Dabei sei A____ vom zuständigen Kriminalkommissär auch auf sein Recht hingewiesen worden, die Versiegelung des zur Beschlagnahme vorgesehenen Beweismaterials zu verlangen (Akten S. 1684). Indes habe er weder gegen die Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf ihre Beschlagnahme, noch gegen die Beschlagnahme selbst Einsprache erhoben. A____ verkenne zudem den Unterschied zwischen der formlosen Einsprache gegen die Durchsuchung von Datenträgern und Papieren vor deren Beschlagnahme, welche gemäss § 80 Abs. 3 StPO-BS zur Versiegelung der Beweismaterialien vor Ort und zum Entsiegelungsverfahren vor dem Haftrichter geführt hätte (wie dies im Falle der auf Datenträger gesicherten E-mailkommunikation zwischen A____ und D____ auf Verlangen des Letzteren geschah), und dem in § 166 StPO-BS verankerten förmlichen Rechtsmittel der Einsprache an den Ersten Staatsanwalt gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft wie z.B. die bereits erfolgte Beschlagnahme. Erhebe der Betroffene nicht unmittelbar vor der Durchsuchung der Papiere Datenträger Einsprache und würden diese beschlagnahmt, so sei eine nachträgliche Einsprache gegen die Durchsuchung dieser Gegenstände verwirkt. Die in casu gemäss § 166 StPO-BS beim Ersten Staatsanwalt erhobene Einsprache gegen die bereits erfolgte Beschlagnahme verpflichte die Staatsanwaltschaft weder zur Versiegelung des Beschlagnahmegutes noch verhinderte sie mangels aufschiebender Wirkung (§ 170 StPO-BS) die sofortige Verarbeitung des beschlagnahmten Materials.


12.3 Der Berufungskläger D____ führte am 30. März 2016 replicando aus, er habe einen Tag nach der Aktenbeschlagnahme fristgerecht Einsprache erhoben. Staatsanwalt Aschmann habe klar sein müssen, dass er die Akten nach der Einsprache von D____ bis zum Entsiegelungsentscheid nicht hätte verwerten dürfen, dies aber trotzdem getan, womit er die Siegelung missachtet habe. Die beschlagnahmten Akten seien unter Siegelungsbruch illegal verwertet worden. A____s Verteidiger replizierte am 31. März 2016, sein Mandant habe am 19. Oktober 2010 den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft unterzeichnet. Die Rechtsbelehrung sei aber nicht unterzeichnet und enthalte keinen Hinweis auf das Recht des Angeschuldigten, nach § 80 Abs. 2 und 3 alt StPO BS die Siegelung der beschlagnahmten Durchsuchungsobjekte zu verlangen. Im Hausdurchsuchungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2010 stehe zwar, der Berufungskläger sei darüber informiert worden, dass er die Versiegelung des beschlagnahmten Materials und der Daten verlangen könne, dies bestreite A____ aber. Die Information der betroffenen Person über ihre Verfahrensrechte müsse spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung und inhaltlich ausreichend erfolgen. Zu diesem Zweck vermöge ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite eines Formulars nicht zu genügen. Insofern sei der Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, er habe gegen die Durchsuchung der Unterlagen im Hinblick auf deren Beschlagnahme keine Einsprache erhoben, unbehelflich. Dies müsse erst recht für die Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Berufungsklägers A____ gelten, wo er gar nicht habe anwesend sein dürfen und somit ebenfalls keine Siegelung der zu beschlagnahmenden Gegenstände habe verlangen können. Mit Blick auf die Hausdurchsuchungen bei D____ gelte Analoges: Dieser sei nicht immer dabei gewesen (so etwa im Lager [ ]), zudem sei er nicht Organ der I____ AG gewesen und somit hinsichtlich der diesbezüglich beschlagnahmten Unterlagen gar nicht handlungsbevollmächtigt.


12.4 Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwänden der damaligen Verteidigung im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen befasst und festgehalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaften bei den Hausdurchsuchungen nicht zu beanstanden sei. Die von der Verteidigung beanstandeten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, d.h. die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung, hätten noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 stattgefunden. Nach Art. 448 StPO (Übergangsbestimmungen) würden bereits angehobene Strafverfahren nach neuem Recht weitergeführt, wobei aber Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behielten. Die zur Diskussion stehenden Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft seien somit nach der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen. Die Rüge, die zu beschlagnahmenden Gegenstände seien auf dem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht genügend exakt benannt worden, verfange nicht: Anders als etwa bei der Suche nach einer Tatwaffe sei die Suche auf Beweismittel gerichtet gewesen, welche im Voraus nicht exakt hätten benannt werden können. Angesichts der in Frage stehenden Delikte sei auf der Hand gelegen, dass es sich bei den zu beschlagnahmenden Beweismitteln um Geschäftsunterlagen in Papierform auf Datenträgern handeln würde. Bezüglich der beschlagnahmten Akten der I____ AG sei nicht von einer unzulässigen Fishing expedition auszugehen, da der Bezug zur L____ AG naheliegend sei und eine Prüfung auch dieser Unterlagen geboten gewesen sei. Aufgrund der durch den Verfahrensleiter ausgestellten schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehle sei dessen Anwesenheit vor Ort gemäss § 79 Abs. 1 StPO-BS entgegen der Ansicht der betroffenen Berufungskläger nicht notwendig gewesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Procedere anlässlich den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen nicht zu beanstanden ist, und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil S. 24-26).


Näher einzugehen ist aufgrund der neuen Vorbringen im Berufungsverfahren darauf, ob es A____ und D____ ermöglicht wurde, die ihnen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen zustehenden Rechte geltend zu machen. Unbestritten ist dies im Falle von Berufungskläger D____ bezüglich seines Siegelungsbegehrens, welches er bereits im Laufe der Hausdurchsuchung stellte und in dessen Folge ein Datenträger bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Februar 2011 versiegelt blieb (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts: Akten S. 1850). Der Ansicht D____s, wonach es die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Versiegelung unterlassen hat, den betreffenden Datenträger erneut zu beschlagnahmen, ist nicht zu folgen. Die Versiegelung hemmte die Verwertung der betroffenen Daten bis zur Aufhebung durch das Zwangsmassnahmengericht, eine erneute Beschlagnahmung nach Wegfall der Siegelung war indes nicht notwendig. Der Berufungskläger D____ macht geltend, er habe am 20. Oktober 2010 und somit am Tag nach der Beschlagnahme und innert Frist Einsprache erhoben. Da diese automatisch zur Siegelung der beschlagnahmten Akten geführt habe, habe die Staatsanwaltschaft durch die Verwertung dieser Akten und die Weitergabe an die Steuerbehörden einen Siegelungsbruch begangen. Das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz hat sich im Rahmen einer Beschwerde der Berufungskläger A____ und D____ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bereits mit dieser Frage befasst und festgestellt, dass D____ trotz anwaltlicher Unterstützung eine Siegelung nur hinsichtlich des erwähnten Datenträgers, nicht aber der übrigen Akten verlangt habe, weshalb diese nicht hätten versiegelt werden müssen und dem Vorwurf somit die Grundlage entzogen sei, die Akten hätten erst nach einer allfälligen Entsiegelung verwertet werden dürfen. Der Einsprache nach § 166 StPO vom 20.Oktober 2010 wäre nur aufschiebende Wirkung zugekommen, wenn der Erste Staatsanwalt dies angeordnet hätte. Die Einsprache sei am 22. Oktober 2010 und am 2. Februar 2011 durch die Rekurskammer des Strafgerichts abgewiesen worden, wobei keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei (Entscheid BES.2015.117 vom 21. Januar 2016). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesen Erwägungen abzuweichen wäre. Die Verwertung der beschlagnahmten Akten bereits vor dem Entscheid der Rekurskammer war demnach zulässig.


Was die Rechte von A____ anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass er den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl anlässlich seiner ersten Einvernahme bekommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Möglichkeit einer Einsprache hat er nicht unterschrieben, jedoch deren Kenntnisnahme. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde A____ nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Siegelung zu verlangen. Im durch Kriminalkommissär S____ erstellten Bericht vom 20. Oktober 2010 ist jedoch festgehalten, dieser habe A____ anlässlich der Hausdurchsuchung und bei der ersten Einvernahme abermals die Möglichkeit der Versiegelung erläutert, A____ habe indes darauf verzichtet (Akten S. 1684-1686). Es ist trotz der nachträglichen Bestreitung durch den Berufungskläger A____ nicht zu unterstellen, dass diese Aktennotiz nicht den Tatsachen entspricht und davon auszugehen, dass dieser weder von seinem Recht Einsprache zu erheben noch von jenem eine Siegelung zu verlangen Gebrauch gemacht hat. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei den Angaben von KK S____ nicht um eine nachgeschobene Aktennotiz mit ausschliesslicher Bezugnahme auf die Rechtsbelehrung A____s handelt, sondern um eine Passage im Rahmen des regulären Hausdurchsuchungsberichts. Dass es A____ nicht möglich war, die Siegelung von Unterlagen zu verlangen, welche ihn zwar betrafen, jedoch formell anlässlich von Hausdurchsuchungen im Herrschaftsbereich von D____ durchgeführt wurden, trifft zu. Antragsberechtigt ist jedoch primär der Gewahrsamsinhaber im engsten Sinne. Zwar hat das Bundesgericht mittlerweile in Abänderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff des Inhabers weiter zu verstehen sei und die Siegelung auch von der an den Aufzeichnungen und Gegenständen rechtlich berechtigten Person verlangt werden könne (BGE 140 IV 28 E. 4.3.3 f.; dazu Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 248 N6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2.Auflage 2014, Art. 248 N 5-6), massgeblich ist indes die Rechtslage zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Hausdurchsuchungen, welche noch vor Publikation des genannten Bundesgerichtsentscheides (25.11.2013) erfolgten, welcher sich zudem auf Art. 246 der Eidgenössischen StPO bezieht, welche damals noch nicht in Kraft war. A____ konnte demnach bei den Hausdurchsuchungen E____ AG/D____ keine Siegelung verlangen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er dort eine Siegelung hätte verlangen sollen, wenn er dies bei den bei ihm selbst beschlagnahmten Geschäftsunterlagen nicht getan hat.


13. Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren

13.1 Bereits die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand befasst, die in der Folge der Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung durch letztere produzierten Akten seien nicht rechtskonform in die Strafakten gelangt und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu verwerten. Das Strafgericht erwog, bezüglich der Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens, welche die Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung beschlagnahmte, stelle sich die Frage, ob diese auch im Strafverfahren verwendet werden dürften, da im Steuerverfahren andere Mitwirkungspflichten für die Betroffenen gelten würden. Die Vorinstanz erachtet die Verwertung von Akten, welche im Rahmen der ordentlichen Steuererhebung produziert worden sind, als zulässig. Hingegen gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafsteuerverfahren anstosse und sich durch die als Hilfsperson agierende Steuerverwaltung unter Missachtung der strafprozessualen Rechte der beschuldigten Person Beweismaterial für das eigene Strafverfahren beschaffe. In erster Linie betreffe dies in casu den Steuerrevisionsbericht, wobei dieser für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sei. Auch die Aussagen der Beschuldigten im Nachsteuerverfahren hätten keine Auswirkungen auf das Strafverfahren, da sie hier wie dort die gleichen Positionen vertreten hätten. Mangels praktischer Relevanz verzichtete die Vorinstanz darauf, die entsprechenden Akten aus dem Verfahren zu entfernen, wies jedoch darauf hin, dass die Ordner Nr. 29-30 bei der Urteilsfindung keine Verwendung gefunden hätten (Urteil Strafgericht S. 21-23).


13.2 Die Berufungskläger A____ und D____ beanstanden das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. In seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 macht A____s damaliger Verteidiger geltend, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, dass es nicht angehe, dass die Staatsanwaltschaft bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Strafsteuerverfahren angestossen habe, um sich Beweismaterial für das von ihr selbst geführte Strafverfahren zu beschaffen. Die von der Vorinstanz gemachte Differenzierung sei jedoch nicht konsequent umgesetzt worden, denn alle wesentlichen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft stammten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren respektive basierten auf dessen Ergebnissen. Die Berufungskläger bringen vor, der Revisionsbericht der Steuerverwaltung sei unrechtmässig in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Der Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft basiere auf jenem der Steuerverwaltung bzw. es seien dafür Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren verwendet worden. Akten aus dem Steuerverfahren seien kopiert und anderenorts in den Strafakten abgelegt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht an ihre Zusicherung gehalten, keine Unterlagen aus den Ordnern 29 bis 32 zu verwenden, sondern explizit darauf Bezug genommen. A____ hält fest, dass er nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Mitwirkung zu verweigern und dass es ihm verwehrt worden sei, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, weshalb sämtliche auf den aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren basierenden Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften (Berufungsbegründung O____ S. 13-14; Berufungsbegründung A____ S. 39-47; Berufungsbegründung D____ S. 23-24, 29, 139-140). In der Hauptverhandlung wies auch der aktuelle Verteidiger des Berufungsklägers A____ darauf hin, dass alle wesentlichen Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren stammten und sich Kopien von dort stammender Akten teilweise unbezeichnet in praktisch allen Bänden der Akten der Akten des Strafverfahrens befänden. Als Beleg reichte Berufungskläger A____ dem Gericht knapp 900 Seiten Aktenkopien ein (Prot. Berufungsverhandlung S.11-12; Kopien ad acta).


13.3 In ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, das Nemo-tenetur-Prinzip sei nicht verletzt worden. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt habe die ihr als Grundlage für ihr Nach- und Strafsteuerverfahren dienenden Informationen und Unterlagen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhalten, welche sie vorgängig im Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L____ AG erhoben habe und aufgrund der Sachlage auch von einer Steuerhinterziehung habe ausgehen müssen, was sie gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG zur Mitteilung an die Steuerverwaltung berechtigt bzw. seit dem 1. Januar 2011 sogar dazu verpflichtet habe (Art. 302 Abs. 1 StPO). A____ habe sich gegenüber der Steuerverwaltung zu keiner Zeit belastet. Selbst wenn Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch Rückmeldung an die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren selbst zu Beweiszwecken gegen A____ und D____ verwendet worden wären, liesse sich somit keine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips erkennen. Die zentralen Erkenntnisse (namentlich A____s eigene Erklärungen gegenüber der Steuerverwaltung hinsichtlich der Übernahme des K____ in die L____ AG) stammten zudem nicht aus der Steuerrevision, sondern aus denjenigen Unterlagen, welche die L____ AG der Steuerverwaltung im Rahmen der ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht habe. In diesem Zusammenhang sei das Nemo-tenetur-Prinzip von vornherein nicht tangiert.


13.4 Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Problematik der Verwertung von Aussagen Dokumenten hin, welche aus einem Nach- Strafsteuerverfahrens eines Beschuldigten stammen. Anders als in einem Strafverfahren besteht für die Betroffenen in einem Steuerverfahren kein Aussageverweigerungsrecht und die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann für die Steuerpflichtigen Nachteile nach sich ziehen. Wenn die Staatsanwaltschaft bei Verdacht eines strafbaren Handelns neben der Einleitung eines Strafverfahrens auch diejenige eine Nach- und Strafsteuerverfahrens veranlasst, können die im Rahmen dieses Nach- und Strafsteuerverfahrens (ohne Geltung des Selbstbelastungsprivilegs) gemachten Aussagen schriftlichen Eingaben der beschuldigten Personen im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwendet werden. Alleine der Verweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass sich A____ im Steuerverfahren nicht weitergehend belastet habe als im Strafverfahren, womit das Nemo-tenetur-Prinzips auch bei Verwendung der Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren als Beweismittel nicht verletzt würde, vermag nicht zu befriedigen. Wichtig ist, dass keine Aussagen Urkunden zu Lasten der Berufungskläger verwertet werden, welche von den Berufungsklägern unter dem Druck des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht resp. erstellt wurden (vgl. dazu den Aufsatz von Gilles Benedick, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 169 ff).


Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger hat sich das Strafgericht aber an die obigen Prinzipien gehalten. Die Behauptung, dass eine Ausscheidung von solchen Aussagen Dokumenten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren gar nicht möglich sei, da die gesamten Akten durch solche kontaminiert seien und da diese die Grundlage der Überlegungen der Staatsanwaltschaft resp. der Anklage gebildet hätten, trifft nicht zu. Die Ermittlungen wurden im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Am 17. Mai 2010 wurde der Anzeigesteller G____ befragt (Akten, S. 2236 ff.), und am 25. Mai 2010 wurden beim Konkursamt Basel-Stadt erste Akten beschlagnahmt. Auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg wurden Akten von anderen Ämtern eingefordert (vgl. etwa das Amtshilfegesuch an das Betreibungs- und Konkursamt Liestal vom 19. Mai 2010; Akten S.2032). Es folgten am 27. resp. 31. Mai 2010 Amtshilfegesuche an die Handelsregisterämter Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Akten S.2039, 2041) und am 14. Juli 2010 an das Grundbuchamt in Sion (Akten S. 2046). Zudem wurden Amtshilfegesuche an die Steuerbehörde Basel-Landschaft betreffend Steuern A____ (26. Oktober 2010; Akten S. 2457), an die Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuerakten A____ (2.November 2010 Akten S. 2458) und an die Steuerverwaltung Basel-Stadt (28. Mai 2010; Akten S. 2037) betreffend Steuerakten T____ GmbH, L____ AG, U____ AG in liq. (ehemals U____ GmbH) und H____ AG gerichtet. Dass die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt ist, auf dem Rechts- resp. Amtshilfeweg bei anderen Behörden solche Daten anzufordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 194 sowie Art. 44 StPO. Die beigezogenen Akten dienen als Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO. Die umfangreichen beigezogenen Aktendossiers wurden in den Akten resp. Separatbeilagen abgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Ablage dieser beigezogenen Akten jeweils nachvollziehbar dokumentiert (vgl. etwa Akten, S. 2039 für die Handelsregisteramtes Basel-Stadt, Akten S. 2041 für die Akten des Handelsregisteramtes Basel-Landschaft; Akten, S.2042 - 2044 für die Akten der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Die im Rahmen dieser Amts- resp. Rechtshilfe beigezogenen Unterlagen müssen und dürfen im Strafverfahren berücksichtigt werden, ansonsten würde die Möglichkeit des Aktenbeizugs gemäss Art. 194 StPO resp. der Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO ihres wesentlichen Sinnes entleert. Das im Strafverfahren geltende Selbstbelastungsprivileg bietet dem Beschuldigten keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersuchungshandlungen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.1-8.4 S. 213-216 mit Hinweisen). Auch wenn das strafprozessuale Aussagenverweigerungsrecht in den Verwaltungsverfahren (Konkursverfahren, Handelsregisterverfahren, Steuerverfahren) nicht zum Tragen gekommen ist, sind die Äusserungen und Eingaben der Betroffenen in diesen Verfahren nicht durch Druck Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erfolgt und können daher auch in einem strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Seiler, Das [Miss-]Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, recht 2005 S. 19). Die Eingaben und Dokumente aus den genannten Verwaltungsverfahren dürfen von den Strafverfolgungsbehörden auch deshalb beigezogen und berücksichtigt werden, weil sie aus einem Zeitraum stammen, in welchem gegenüber den Beschuldigten in diesen Verwaltungsverfahren noch keinerlei Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind (vgl. BGer; Entscheid B_249/2015 vom 30. Mai 2016, E. 8.3.2). Das gilt auch für die bei diversen von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen der Berufungskläger resp. der im vorliegenden Fall involvierten juristischen Personen und die von Banken und anderen Unternehmen angeforderten Unterlagen (vgl. die diversen Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft, Akten, S.1920 ff; vgl. Separatbeilagen Ordner Nr. 1- 19).


Das Strafgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt war, die Steuerverwaltung auf Hinweise auf Steuerdelikte aufmerksam zu machen und damit ein Nach- und Strafsteuerverfahren anzustossen. In diese Richtung war es denn auch unproblematisch, wenn Unterlagen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Nach- und Strafsteuerverfahren Verwendung fanden, da die Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren weitergehend geschützt sind als jene im Nach- und Strafsteuerverfahren. Es ist entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Strafverfahren, insbesondere bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, auf die Anliegen der Steuerverwaltung im Hinblick auf deren Nach- und Strafsteuerverfahren Rücksicht genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen sein soll, gegenüber den Steuerbehörden in diesem Umfang Amtshilfe zu leisten. Problematisch ist hingegen, wie oben ausgeführt, umgekehrt die Verwertung von Aussagen im Strafverfahren, welche im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens getätigt wurden. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger kann aber keine Rede davon sein, dass solche Aussagen schriftlichen Ausführungen, welche im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht wurden, in unübersichtlicher Weise Eingang in die Strafakten gefunden und diese integral kontaminiert hätten. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Wesentlichen auf die bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten und amtshilfeweise beigezogenen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Strafverfahrens gestützt hat. Die oben genannten Amtshilfe- resp. Rechtshilfegesuche stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 25. Mai 2010 (Beschlagnahme von Akten beim Konkursamt Basel-Stadt) und dem November 2010 (Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Mehrwertsteuerverwaltung betreffen Mehrwertsteuerakten). Die diversen Hausdurchsuchungen fanden im Oktober und November 2010 statt. Wie bereits ausgeführt, wurden die entsprechend beigezogenen resp. beschlagnahmten Unterlagen in den Akten resp. Separatbeilagen in nachvollziehbarer und dokumentierter Weise abgelegt (vgl. etwa Akten, S. 2042 - 2044 für die [ordentlichen] Akten der Steuerverwaltung Basel-Stadt). Bei den in den Separatbeilagen abgelegten Dokumenten wurde zudem angegeben, aus welcher Quelle diese stammen. Es ist ersichtlich, dass die Separatbeilagenordner 1 bis und mit 32 ebenso wie die Ordner SB Nr. 39 bis und mit 42 keinerlei Dokumente und Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren enthalten. Dies ergibt sich zudem bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ermittlungen resp. der Zusammenstellung der Verfahrensakten. Die ersten Ermittlungshandlungen haben, wie bereits ausgeführt, Mitte Mai 2010 stattgefunden. In den Folgemonaten erfolgten diverse Amts- resp. Rechtshilfegesuche und Editionsverfügungen gegenüber Banken etc. (vgl. Akten, S. 1920 ff.; 2032 ff.). Die im Rahmen dieser Ermittlungen zusammengestellten Verfahrensakten wurden ausgewertet und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse wurden in Zwischenberichten zusammengefasst (vgl. Berichte von KK S____ vom 28. September 2010; Akten, S.2317 ff.; vom 29. September 2010; Akten, S. 2340 ff. und 2372 ff.; vom 3. November 2010, Akten S.2422 ff.). Diese Ermittlungsergebnisse betrafen sowohl die später angeklagten Franchisingzahlungen als auch die Rückzahlungen der Druckereien und haben die Staatsanwaltschaft dazu bewogen, bei der Steuerbehörde die Durchführung eines Steuerrevisionsverfahren zu veranlassen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung vom 10. August 2010, Akten S. 2069). Im September 2010 fand eine Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung betreffend Koordination des Strafverfahrens und des Steuerrevisionsverfahrens statt. Da das Steuerrevisionsverfahren resp. das Nach- und Strafsteuerverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleitet war, konnten daraus auch keine Aussagen Dokumente in das Strafverfahren resp. die entsprechenden Akten einfliessen. Aus der Aktennotiz von KK S____ vom 17. November 2010 geht zwar hervor, dass die Steuerverwaltung in dieser Periode die Buchhaltung der L____ AG aus steuerrechtlicher Sicht revidiert und sich dabei auf die Unterlagen aus dem Strafverfahren bezogen hat (Akten, S. 2076). Ein Nach- und Strafsteuerverfahren war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht eröffnet. Dementsprechend konnten in dieser Periode auch keinerlei Aussagen Dokumente mit Aussagen der Berufungskläger aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2010 (Akten, S. 2077) geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt nach wie vor lediglich Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft der Steuerverwaltung für die Steuerrevision zur Verfügung gestellt wurden und nicht umgekehrt Unterlagen aus der Steuerrevision resp. dem anschliessend eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren in das Strafverfahren Eingang fanden. Dasselbe gilt für die Übermittlung von Unterlagen zum Chalet in [ ] von der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2010 (Akten, S. 2081). Erst im Dezember 2010 wurde von der Steuerverwaltung gegen die L____ AG ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2008 eröffnet (Akten, S. 2097). Am 25. Januar 2011 hat die Steuerverwaltung der Staatsanwaltschaft eine Kopie ihres Revisionsberichts zugestellt (Akten, S. 2111 ff.). Dabei handelte es sich aber nur um die Ergebnisse der Buchprüfung der Geschäftsjahre 2000 bis 2009 bei der L____ AG, welche sich im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltshaft beschlagnahmten Unterlagen abstützt; es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass dieser Revisionsbericht Aussagen der Berufungskläger aus dem im Dezember 2010 eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren enthält auf solche Bezug nimmt. Am 22. Februar 2012 schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zum ersten Mal ein Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens beantragt, nachdem dieses gemäss den Angaben des Berufungsklägers A____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vergleichsweise beendet worden ist (Akten, S.2195). Nachdem das Amtshilfegesuch seitens der Steuerverwaltung am 24. Februar 2012 bewilligt wurde (Akten, S. 2196), fand am 15. März 2012 die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die Akten des Nach- und Strafsteuerverfahrens statt. Die Einsichtnahme, die Erstellung von Kopien und deren Ablage wurde von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dokumentiert (vgl. Aktennotiz vom 27. März 2012; Akten, S. 2197 sowie die SB Ordner SB ST BS AS / 1-370 [SB Ordner Nr. 34], 371 - 716 [SB Ordner Nr. 35] und 717 -866 [SB Ordner Nr. 36]. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger lassen sich damit die von der Staatsanwaltshaft beigezogenen Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren ohne weiteres eruieren und eingrenzen. Richtig ist zwar, dass das Strafgericht in seinem Entscheid die entsprechenden Ordner nicht mit den korrekten Nummern bezeichnet hat, da sich die aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren kopierten Akten nicht, wie vom Strafgericht ausgeführt, in den Separatbeilage-Ordnern Nr. 29 bis 32, sondern in den Ordnern 33 bis 35 befinden. Das ändert aber nichts daran, dass dieser Aktenbestand ohne weiteres abgegrenzt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger kann somit keine Rede davon sein, dass die gesamten Akten des Strafgerichtsverfahrens durch die aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren kontaminiert sind. Die Aktenbestände aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren lassen sich vielmehr von den übrigen Aktenbeständen separieren. Dies wurde indirekt auch durch den Berufungskläger A____ bestätigt, der anlässlich der Berufungsverhandlung als Beleg für die angebliche Kontamination der Verfahrensakten Kopien der integralen Ordner 33 (SB ST BS AS 2-370) 34 (SB ST BS AS / 371-716) und 35 (SB ST BS AS 717-866) der Separatbeilagen eingereicht hat. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beizug von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch die Staatsanwaltschaft im März 2012 stattgefunden hat und dass die so beigezogenen Akten sauber dokumentiert in Separatordnern abgelegt worden sind. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Aussagen schriftliche Ausführungen der Berufungskläger, welche diese im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gegenüber der Steuerverwaltung gemacht haben, wegen des im Nach- und Strafsteuerverfahrens nicht geltenden Selbstbelastungsprivilegs im Strafverfahren nicht zu ihren Lasten verwendet werden dürfen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 22-23). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger war es aber richtig, dass das Strafgericht die Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren nicht aus den Akten entfernt hat. Die Berufungskläger haben selbst wiederholt auf diese Akten Bezug genommen und der Berufungskläger A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung sogar Kopien dieser Unterlagen eingereicht, weshalb die Entfernung der Originalakten keinerlei Wirkung hätte. Es ist jedoch bei der materiellen Prüfung der einzelnen Anklagepunkte sicherzustellen, dass kein Schuldspruch basierend auf Aussagen Dokumenten erfolgt, welche aus dem Nach- und Strafsteuerverfahrens stammen.


14. Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten

Die Berufungskläger monieren, dass die noch immer beschlagnahmten Akten weder dem Gericht zugänglich gemacht worden noch an die Berufungskläger herausgegeben worden seien. Sie machen geltend, dass eine Beurteilung der Berufung ohne Beizug dieser Akten nicht vorgenommen werde könne. In diesen Unterlagen befänden sich auch entlastende Dokumente, welche vom Gericht missachtet würden. Es sei den Berufungsklägern die Möglichkeit genommen worden, diese Akten ins Verfahren einzuführen (stellvertretend Berufungsbegründung A____ S. 20, 22/23). Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ rügte in der Berufungsverhandlung, die von der Vorinstanz verfügte Rückgabe der beschlagnahmten Akten sei von keiner Seite angefochten worden und dieser Punkt des Urteils somit in Rechtskraft erwachsen. Die Strafbehörden hätten diese Akten daher bereits seit Januar 2015 zurückgeben müssen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9).


Den Argumenten der Berufungskläger kann nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung auch Akten beschlagnahmt, welche sie dann nicht zu den Verfahrensakten zieht. Richtig ist allerdings auch, dass die zunächst beschlagnahmten Akten bei einem unterlassenen Einzug zu den Verfahrensakten wieder zurückgegeben werden müssen. Dies wurde denn auch vom Strafgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich angeordnet. Da die Berufungskläger allerdings die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend gemacht haben, ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlag während des hängigen Berufungsverfahrens vorläufig noch aufrechterhalten worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 explizit darauf hingewiesen, dass die Berufungskläger wie bereits in der Vergangenheit jederzeit die Möglichkeit hatten, sämtliche beschlagnahmten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft unter Aufsicht einzusehen. Den Berufungsklägern stand es auch während des laufenden Berufungsverfahrens offen, in die vom Herausgabeanspruch betroffenen Akten bei der Staatsanwaltschaft Einblick zu nehmen, was seitens der Staatsanwaltschaft explizit bestätigt worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2015). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, aus dem ihnen bekannten Aktenbestand entlastende Dokumente zu kopieren und dem Gericht einzureichen. Die Verteidigungsrechte waren somit gewahrt. Die Argumentation, die Staatsanwaltschaft habe es den Berufungsklägern durch das in Aussicht stellen von Kopierkosten von CHF 430000 faktisch verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen (Berufungskläger D____: Prot. S. 15) verfängt ebenfalls nicht. Tatsächlich teilte der Staatsanwalt offenbar auf Nachfrage von Berufungskläger D____ mit, für das Kopieren der gesamten rund 120000 Seiten wäre bei einem Stückpreis von CHF 3. eine Gebühr von rund CHF 420000. zu veranschlagen (Mail StA Aschmann vom 1. Juni 2016, 14:00; Eingabe Berufungskläger D____ vom 15. Juni 2016). Ein solches Vorgehen war indes zur Wahrung der Verteidigungsrechte weder sinnvoll noch notwendig. Dass D____ in der Lage war, sich vor Ort rasch eine Übersicht über die Akten zu verschaffen, bewies er, indem er dem Gericht nach Sichtung der Akten ein übersichtliches Verzeichnis der vorhandenen Akten zukommen liess (Eingabe vom 15. Juni 2016 S. 8-17). Hätte er einzelne Dokumente zu den Akten geben wollen, so wäre dies ohne nennenswerten finanziellen Aufwand möglich gewesen, zumal er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, vor Ort selbst Kopien zu einem Stückpreis von CHF 0.30 zu erstellen (Mail StA Aschmann vom 1. Juni 2016, 10:40, a.a.O.). Es sei angemerkt, dass keiner der Berufungskläger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

15. Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht

Die Verteidigung von Berufungskläger A____ macht geltend, Art. 143 StPO regle die Grundsätze der Durchführung einer Einvernahme. Die Aussagen ihres Mandanten vor Strafgericht unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot, da dieser gemäss Protokoll nicht auf sein Schweigerecht aufmerksam gemacht worden sei. Es sei jedoch zwingend auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, wenn eine Strafbehörde ihre erste Einvernahme durchführe uns es greife daher das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO, welcher auch im Hauptverfahren gelte (Prot. Berufungsverhandlung S. 9) Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Während Art. 143 StPO die allgemeinen Vorschriften über das Vorgehen bei Einvernahmen beinhaltet, finden sich die besonderen Regeln für Beschuldigte in Art. 158 StPO. Die beiden Bestimmungen sind nicht in Einklang zu bringen: Art. 143 StPO ist gemäss Botschaft so zu verstehen, dass die in der Bestimmung aufgeführten Hinweise darunter die umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten nach Abs. 1 lit. c. vor jeder Einvernahme zu erfolgen haben (Botschaft 1185). Art. 158 Abs. 2 lit. b. StPO sieht dagegen lediglich vor, dass die beschuldigte Person bei ihrer ersten Einvernahme durch Polizei Staatsanwaltschaft auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen ist. Laut Botschaft besteht diese Orientierungspflicht lediglich für die erste Einvernahme und braucht später von der Staatsanwaltschaft nicht wiederholt zu werden. Nach überzeugender Lehrmeinung von Niklaus Schmid gilt dies auch für die Befragung vor Gericht. Gemäss Schmid ist der Widerspruch von Art. 143 und 158 StPO so aufzulösen, dass Art. 158 StPO als lex specialis Vorrang hat. Teilweise werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Hinweise zu wiederholen seien, wenn sich nachfolgend eine weitere Behörde in casu nach der Staatsanwaltschaft ein erstinstanzliches Gericht mit dem Fall befasse. Für ein solches Erfordernis finden sich jedoch in den Materialien keine Hinweise (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage 2013, Art. 158 N 2 mit Hinweis auf Botschaft 1192). Sowohl das Strafgericht als auch das Berufungsgericht verzichten daher in ständiger Praxis auf eine erneute Belehrung der Beschuldigten. Alle drei Beschuldigten wurden im Verfahren auf ihre Rechte hingewiesen (A____: Akten S. 2397; D____: Akten S. 2614; F____: Akten S. 3319, 3342). Die Belehrung ist nach Ansicht von Schmid (a.a.O.) dann zu wiederholen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Beschuldigte sie im früheren Verfahrensstadium in ihrer Reichweite verstanden hat. Dies ist im vorliegenden Fall auszuschliessen.


16. Verjährung

Die Verfolgungsverjährung wird in Art. 97 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Strafverfolgung verjährt in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (Abs. 1 lit. a.), in 15 Jahren, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Abs. 1 lit. b.) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Abs. 1 lit. c.). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Abs. 3). Diese Regelungen traten am 1. Oktober 2002 in Kraft. Aufgrund der in casu inkriminierten Tathandlungen, welche vor diesem Datum stattgefunden haben sollen, ist somit das altrechtliche Verjährungsrecht zu beachten, sofern das neue Recht nicht milder ist (BGE 131 IV 83, E. 2.3.1, S. 89 f.). Die Verfolgungsverjährung wurde in Art. 70 ff. aStGB geregelt. Sie sah eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vor, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht war, von zehn Jahren bei einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren Zuchthaus und von fünf Jahren bei mit anderen Strafen bedrohten Taten. Hierbei handelte es sich um die sogenannten relativen Verjährungsfristen, welche gemäss Art 72 Ziff. 2 aStGB mit jeder Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde Verfügung des Gerichts unterbrochen wurde, was bewirkte, dass die Frist neu zu laufen begann. Die absolute Verjährung trat gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war. Im Unterschied zum neuen Verjährungsrecht endete die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (129 IV 305 E.6.2.1., S. 313).


Ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. In diesem Zusammenhang vorgenommenen Tathandlungen, welche noch vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts stattfanden also vor dem 1. Oktober 2002 sind demnach verjährt. Bezüglich des dem Berufungskläger F____ zur Last gelegten Sachverhalts ist die Verjährung demnach am 23.August 2017 eingetreten, weshalb in seinem Fall das gesamte Strafverfahren einzustellen ist. Ob der Umstand, dass die Tathandlungen bezüglich des inkriminierten Erwerbs der Marke K____ zufolge Verjährung nicht mehr sanktioniert werden können, dazu führt, dass die Verwertung der Markenrechte als mitbestrafte Nachtat ebenfalls nicht mehr verfolgt werden kann, ist im Rahmen des Materiellen zu prüfen (siehe dazu III.2.). Weitere Anklagepunkte sind teilweise verjährt. Es ist unter den einzelnen Anklagepunkten darauf zurückzukommen.


17. Weiterführung der Hauptverhandlung

Das Berufungsgericht ist in seinem Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2017 aus den oben dargelegten Gründen zum Schluss gekommen, dass die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids respektive Rückweisung zur neuen Verhandlung neuen Eröffnung abzuweisen sind. Die Hauptverhandlung wurde daher betreffend die Berufungskläger A____ und D____ weitergeführt, während festgestellt wurde, dass das Strafverfahren bezüglich F____ zufolge Verjährung einzustellen sei. Da keine Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids gegeben ist, ist dieser in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen.


18. Verfahrensanträge

18.1 Von Seiten der Parteien wurden dem Gericht im Laufe des Berufungsverfahrens zahlreiche Aktenstücke zugestellt, welche sämtlich zu den Akten genommen wurden und dem urteilenden Gericht sowie den übrigen Prozessbeteiligten zur Verfügung standen. Im Rahmen der Berufungserklärung haben die Parteien bekanntzugeben, welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. c). Aus dem Wortlaut von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO kann jedoch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht geschlossen werden, dass Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren einzig mit der Berufungserklärung und nicht auch noch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung, gestellt werden können (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E 3.4.3).

18.2 Die Berufungskläger D____ und A____ haben im Berufungsverfahren die Befragung zahlreicher Zeugen in der Berufungsverhandlung beantragt. A____ beantragt in seiner Berufungserklärung die Befragung von [ ], G____, Kriminalkommissär S____, [ ], V____ sowie des Geschäftsführers der [ ] (Berufungserklärung A____ S. 6). D____ beantragt in seiner Berufungserklärung die Befragung von A____, F____, W____, P____, G____, Staatsanwalt Karl Aschmann, Kriminalkommissär S____, V____, [ ], [ ], Q____, [ ] und [ ] (Berufungserklärung D____ S. 24-26; gleichlautend in Berufungsbegründung S. 93-95). Ferner beantragt er die Befragung der Richter der Vorinstanz (a.a.O. S. 37-38). In diversen späteren Eingaben der Berufungsklägers A____ und D____ wurden weitere Zeugenbefragungen beantragt so jene von [...] und [...] (Eingaben A____ vom 11. April, 2. Mai und 9. Mai 2017) sowie von [ ] als Markenexpertin, [ ] und [ ] (Eingaben D____ vom 3.März 2017 und 30. Januar 2017 [Postaufgabe 10. März 2017]). Bezüglich P____, Q____ sowie G____ wurde diesen Anträgen entsprochen. Zusätzlich wurden in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung R____ und [ ] einvernommen. Auch bezüglich der beiden Mitbeschuldigten A____ und D____ bestand gegenseitig die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. Die Anträge auf Befragung weiterer Zeugen wurden durch den verfahrensleitenden Präsidenten vorläufig abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Berufungskläger A____ und D____ an den im Verlauf des Berufungsverfahrens gestellten Beweisanträgen festgehalten, und diese wurden ergänzt (Prot. Berufungsverhandlung S. 22-25). So wurde durch den Amtlichen Verteidiger von A____ zusätzlich die Befragung der Zeugen [...], [ ], [ ], [ ], [ ] und [ ] beantragt. Der Berufungskläger D____ schloss sich sämtlichen Anträgen A____s an und beantragte zusätzlich die Befragung der Herren [ ] und [ ] von [ ..], der Revisorin [ ] von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Herrn [ ] von der Steuerverwaltung Basel-Stadt sowie [ ] von der eidgenössischen Steuerverwaltung.


18.3 Die von A____ beantragte Zeugin V____ (V____) wurde bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Eine erneute Befragung durch das Berufungsgericht ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts jedoch nur dann wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig sind (lit. b) die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). In der Lehre wird allerdings die Ansicht vertreten, dass Beweisabnahmen über das Obligatorium der Bestimmung hinausgehend wiederholt werden können, wenn es sich um einen wichtigen Zeugen handelt es in besonderem Masse auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen ankommt (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 389 N2 mit Hinweisen auf weitere Autoren). In aller Regel würde dann allerdings bereits ein Fall von nicht hinreichend zuverlässigen Akten im Sinne von lit. c der Bestimmung vorliegen. Eine solche Wiederholung der Beweisabnahme ist in der Berufungserklärung begründet zu beantragen. In Bezug auf V____ ergibt sich für das Gericht indes keine Notwendigkeit einer erneuten Befragung, nachdem die Vorinstanz diese ausführlich befragt hat und die Parteien Gelegenheit hatten, Zusatzfragen zu stellen. Hinzu kam in der Berufungsverhandlung die Möglichkeit der Befragung von [ ], welche wie V____ für die L____ AG tätig war. Die weiteren beantragten Zeuginnen und Zeugen wurden erstinstanzlich nicht befragt. Zu Fragen bezüglich des Erwerbs der Zeitschrift K____ wurde vor zweiter Instanz Q____ als Zeugin einvernommen. Sie war im Gegensatz zu den übrigen beantragten Zeugen Gesellschafterin bei der U____ GmbH. Eine zusätzliche Befragung der als Zeugen beantragten [ ] (verstorben), [ ] und [ ] ist nicht mehr möglich bzw. nicht notwendig. Was die Gründungsphase der L____ AG anbetrifft, stand P____ dem Gericht als Zeuge zur Verfügung, weshalb auf die Befragung von W____ ebenfalls verzichtet werden kann. Soweit es sich bei den beantragten Zeugen um auf Seiten der Strafverfolgung tätige Personen handelt namentlich Kriminalkommissär S____ und Staatsanwalt Aschmann ist von einer Befragung abzusehen. Die vorgenommenen Ermittlungshandlungen ergeben sich aus den Akten und das Gericht hat deren Zulässigkeit zu beurteilen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung, ohne dass es hierzu der Befragung der Revisorin [ ] von der Steuerverwaltung bedarf. Auch das Vorgehen bei den Hausdurchsuchungen und der Beizug von [ ] ist aktenkundig und dessen Befragung daher nicht notwendig. Ebensowenig ist die Befragung der vorinstanzlichen Richter angezeigt das Berufungsgericht beurteilt aufgrund der vorliegenden Akten und der anwendbaren Rechtsnormen, ob das vorinstanzliche Gericht korrekt zusammengesetzt worden ist und Anzeichen von Befangenheit einzelner Richter vorliegen. Weiter ist auf die Anhörung von Zeugen zu verzichten, welche sich lediglich zu Rechtsfragen äussern können, wie etwa die vom Berufungskläger beantragte Markenspezialistin [ ]. Die rechtliche Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts und der Beizug von fachlich kompetenten Zeugen, welche sich zum rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht äussern können, ist daher weder erforderlich noch angezeigt.


18.4 Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz auf Antrag einer Partei hin von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob es zur Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes zusätzlicher Sachbeweise Zeugenbefragungen bedarf. Das Gericht entscheidet innerhalb der Urteilsberatung darüber, ob es zur Ergänzung der vorliegenden Akten geboten ist, die Verhandlung auszustellen und weitere Zeugen von den Berufungsklägern beantragte vom Gericht für notwendig erachtete anzuhören, ob auf der Grundlage der bereits vorliegenden Zeugenaussagen und Sachbeweise zu urteilen ist. Das Berufungsgericht hat sich in der Beratung vertieft mit den vorliegenden Beweisanträgen befasst und ist zum Schluss gekommen, dass die Befragung weiterer Zeugen keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte. Aus den vorstehenden Ausführungen sowie den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten ergibt sich, dass auf die Befragung weiterer Zeugen zu verzichten ist.

III. MATERIELLES

1. Aktionärseigenschaft von G____

1.1 Es stellt sich die Frage, ob A____ zum Zeitpunkt der inkriminierten Straftaten gegen das Vermögen der L____ AG deren einziger Aktionär war. Wie von der Vorinstanz zutreffend umrissen wurde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seit BGE 117 IV 259 die Einmannaktiengesellschaft auch für den als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer und ihr Vermögen für ihn ein fremdes (E. 3). Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nur dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung (aArt. 159 StGB) wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreicht (E. 4 und 5a). Im vorliegenden Fall wird den Berufungsklägern nicht vorgeworfen, sie hätten mit ihren Handlungen das Aktienkapital und die gebundenen Reserven angegriffen. Die getätigten Vermögensdispositionen können daher nur strafbar sein, wenn keine Einpersonen-AG vorliegt, sondern ein Vermögensschaden bei einem Dritten entstanden ist. Bei der Prüfung des Vorwurfs der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kommt der Frage, ob G____ Aktionär der L____ AG und somit Geschädigter der ungetreuen Geschäftsbesorgung war, somit entscheidende Bedeutung zu.


1.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass ein rechtsgültiger Übertragungsakt der Aktien an G____ nicht nachweisbar sei. Dennoch sei im vorliegenden Fall unter allseitigem Verzicht auf Formvorschriften eine Rechtsposition geschaffen worden, auf die G____ schliesslich habe vertrauen dürfen und die ihm nicht durch den rechtsmissbräuchlichen Einwand des Formmangels nachträglich wieder entzogen werden könne (Urteil Strafgericht Ziff. II., S.38).


1.3 Die Berufungskläger A____ und D____ machen geltend, dass die beiden früheren Mitaktionäre des Berufungsklägers A____, Dr. W____ und P____, im Jahr 1996 ihre Aktien an den Berufungskläger A____ verkauft hätten. Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass G____ einen Aktienanteil an der L____ AG von dieser übernehmen solle. Der Berufungskläger A____ führt in seiner Berufungsbegründung aus, ab dann sei G____ irrtümlicherweise als Aktionär behandelt worden, denn tatsächlich seien ihm nie Aktien übertragen worden, sodass von einer Einmann-AG im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB auszugehen sei. Die zuvor ausgestellten Aktienzertifikate seien nie indossiert worden, und es habe keine schriftliche Zessionserklärung gegeben (Berufungsbegründung A____ S. 49-61). Die Berufungskläger A____ und D____ stützen sich insbesondere auf das Parteigutachten von [ ] (Berufungsbegründung D____ S. 46; Gutachten: Akten S. 598.3-598.29). Die Gutachter kommen dort zum Schluss, dass zwar ein Aktienkaufvertrag mit dem Anzeigesteller G____ abgeschlossen worden, die Aktienübertragung jedoch nie vollzogen worden sei.


1.4 Anhand der vorliegenden Akten ist die Verteilung des Aktienkapitals im Laufe des Bestehens der L____ AG nachzuvollziehen. Ursprünglich betrug das Aktienkapital CHF 400000., eingeteilt in 4000 Namenaktien zu nominal CHF 100. (Anmeldung Handelsregisteramt vom 14. Dezember 1989: SB 28, HR [...], Nr. 127). Es wurden vier Aktienzertifikate ausgestellt, wobei 2000 Namenaktien auf A____ entfielen (Aktienzertifikat 1), 40 Namenaktien auf P____, (Aktienzertifikat 2), weitere 360 Namenaktien offenbar ebenfalls auf ihn (Aktienzertifikat Nr. 3 nicht in den Akten vorhanden) und 1600 Namenaktien auf W____ (Aktienzertifikat Nr. 4; Originale in Berufungsverhandlung durch Staatsanwaltschaft eingereicht). Erstellt ist weiter, dass die L____ AG (vertreten durch P____ und A____) am 2.September 1996 mit G____ einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen hat (Akten S. 489). Darin verpflichtet sich der L____, G____ 10 Prozent seiner Aktien zu verkaufen, sobald die Transaktion mit Herrn W____ über den Verkauf seines Aktienanteils an der Firma L____ AG vollzogen ist. Gemäss Vertrag verpflichtete sich G____ dazu, die Aktien sofort zu übernehmen und bis spätestens Ende Jahr vollumfänglich zu bezahlen. An der Gültigkeit dieses beidseitig rechtsgültig unterzeichneten Vertrages ändert entgegen den Ausführungen der Berufungskläger A____ und D____ nichts, dass dem Anzeigesteller G____ offenbar keine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt worden ist. Es ist belegt, dass G____ den vereinbarten Kaufpreis von CHF50000. am 24. Januar 1997 an die L____ AG bezahlt hat (Akten, S.4135). Die Berufungskläger A____ und D____ machen jedoch geltend, dass die darin enthaltene Bedingung nicht erfüllt und die Aktienübertragung gemäss Vertrag nie vollzogen worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung Dr. O____ vom 28. Dezember 2015 S. 16-19).


Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Aktien von W____ überhaupt an die L____ AG übertragen worden sind. Hingegen liegt ein Aktienkaufvertrag zwischen W____ und dem Berufungskläger A____ vom 16. September 1996 vor (Akten, S. 490-492). In diesem wird ausgeführt, dass gemäss Eintragung im Aktienbuch sich die viertausend Aktien im Eigentum von A____ (Aktien 1 - 2000), P____ (Aktien 2001 - 2400) und Dr. W____ (Aktien 2401 - 4000) befinden. Gemäss Aktienkaufvertrag verpflichtete sich W____ zur Übertragung seiner Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises von CHF200000.. In den Akten befindet sich ein (1998 für ungültig erklärtes) Zertifikat Nr. 4 über 1600 Aktien von W____, welches auf der Rückseite eine unterschriftlich bestätigte Zession an den Berufungskläger A____ enthält (Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016). Zudem liegt von Seiten W____s eine im Jahr 2012 angefertigte Bestätigung (Akten, S. 492) vor, in welcher er ausführt, die Aktien damals rechtsgültig an den Berufungskläger A____ abgetreten resp. indossiert zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die 1600 Aktien von W____ 1996 an den Berufungskläger A____ verkauft und diesem übertragen worden sind.


Bezüglich des Verkaufs und der Abtretung der Aktien von P____ liegen aus der damaligen Zeit keinerlei Dokumente, sondern nur eine ebenfalls 2012 verfasste Bestätigung P____s vor, wonach der Berufungskläger A____ ihm 1996 die Aktien Nummer 2000-2400 abgekauft habe. Im Zweifelsfall trete er sie hiermit nachträglich rückwirkend auf 1996 ab (Akten, S. 493). Diese nachträglich erstellten Erklärungen stehen allerdings im Widerspruch zum Wertschriftenverzeichnis des Berufungsklägers A____ vom 23. Juli 1997, in welchem er angegeben hat, per 1.Januar 1997 324 Aktien der L____ AG zu halten, wobei er am 31. Dezember 1996 124 Aktien gekauft habe (SB 32, St A____, Nr. 8). Diese Angaben können so nicht zutreffen, da die 4000 Namenaktien erst am 25. September 1997 in 400 Inhaberaktien umgewandelt wurden. Anteilsmässig würden 324 von 400 Aktien 81 Prozent der Aktien entsprechen. Per 1. Januar 1999 hat der Berufungskläger A____ in seiner Steuererklärung 180 Aktien à CHF1000. angegeben, was mit der 10 Prozent-Beteiligung von G____ übereinstimmt (SB 32, St A____, Nr. 39). Aus diesen Angaben A____s erhellt zweifelsfrei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht als Alleinaktionär der L____ AG betrachtete. Es fällt auf, dass auf dem vorhandenen Zertifikat Nr.2 über 40 Namenaktien von P____ zwar ein Zessionsdatum eingetragen ist, jedoch die Unterschrift des Zedenten fehlt (Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016). P____ ist gemäss Eintragung im Handelsregister erst per Juni 1997 aus dem Verwaltungsrat der L____ AG ausgeschieden, was sich kaum mit einem vollzogenen Verkauf aller Aktien im Jahr 1996 an den Berufungskläger A____ vereinbaren lässt. Bezüglich der Übertragung der Aktien von P____ liegt somit für den damaligen Zeitpunkt kein Nachweis einer rechtskonformen Übertragung an den Berufungskläger A____ die L____ AG vor. In der Berufungsverhandlung stand P____ dem Gericht und den Parteien als Zeuge zur Verfügung, er vermochte indes zum rund 20 Jahre zurückliegenden Sachverhalt keine detaillierten Angaben mehr zu machen. Er glaube, dass er im Verwaltungsrat gewesen sei. Aufgrund einer persönlichen Krise habe er sich zurückgezogen, zu einem Zeitpunkt, als Dr. W____ bereits weggewesen sei. Seinen Anteil habe er A____ verkauft, wobei er nicht mehr wisse zu welchem Preis. Er gehe von einem Kaufpreis von CHF 30000. bis 50000. aus, wobei Geld verrechnet worden sei, mit dem ihm A____ unter die Arme gegriffen habe, damit er zahlungsfähig geblieben sei ob das Geld von A____ der L____ AG gekommen sei, wisse er nicht. Er denke schon, dass er eine Zessionserklärung unterzeichnet habe, als er sich zurückgezogen habe (Aussagen P____: Prot. Berufungsverhandlung S. 30-34). Per Juni 1997 trat P____ aus dem Verwaltungsrat der L____ AG aus, womit der Berufungskläger A____ ab diesem Zeitpunkt bis zur Wahl des Berufungsklägers F____ in den Verwaltungsrat anlässlich der Generalversammlung vom 10.August 1998 alleiniger Verwaltungsrat war.


Am 25. September 1997 wurden die 4000 Namenaktien zu CHF 100. in 400 Inhaberaktien zu CHF 1000. umgewandelt; (SB 28, HR [...], Nr. 94). Im vom Berufungskläger F____ verfassten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung ist G____ nicht als Aktionär erwähnt. Am 16. Dezember 1997 erfolgte eine Kapitalherabsetzung auf CHF200000. (SB 28, HR [...] Nr. 66 ff.). Im vom Berufungskläger F____ verfassten Protokoll dieser ausserordentlichen Generalversammlung (a.a.O, Nr. 69 ff.) wurde G____ ebenfalls nicht erwähnt. In einem auf den 15. März 1998 datierten Schreiben an die Aktionäre der L____ AG führte der Berufungskläger A____ allerdings aus, dass das Geld aus der Aktienkapitalherabsetzung wie folgt verteilt werde: G____ (10% des Aktienkapitals) CHF20000., A____ (90% des Aktienkapitals): CHF 180000. (Akten, S.2933). Die früher ausgegebenen Namenaktienzertifikate wurden durch einen am 1. April 1998 auf den Zertifikaten angebrachten Vermerk für ungültig erklärt. Aus dem Protokoll der GV vom 25. Oktober 2012 geht hervor, dass die Aktienzertifikate 1998 eingezogen wurden (Akten, S. 418 ff.). Entgegen der Annahme des Berufungsklägers D____ in der erstinstanzlichen Verhandlung (Protokoll, S. 18) wurden die Zertifikate jedoch nicht vernichtet, sondern befinden sich zumindest teilweise bei den bei der Staatsanwaltschaft gelagerten beschlagnahmten Dokumenten (siehe Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 15. September 2016). Die Staatsanwaltschaft legte die Originale auf Anweisung des instruierenden Präsidenten hin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Der Berufungskläger F____ notierte im Protokoll der Generalversammlung vom 10.August 1998 als Protokollführer, dass A____, Präsident und Delegierter des VR, Aktien Nr. 1-180. G____, Aktien Nr. 181-200 [ ] anwesend seien und dass Gestützt auf die Eintragung im Aktienbuch und die protokollierte Anwesenheit festzustellen sei, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Das Protokoll wurde ebenfalls vom Berufungskläger A____ als (bis zu diesem Zeitpunkt) einzigem Verwaltungsrat unterzeichnet (Akten, S. 499). Aufgrund der Ausführungen im Protokoll wurde somit von den Berufungsklägern A____ und F____ bestätigt, dass G____ als Eigentümer der Aktien 181-200 im Aktienbuch eingetragen war. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Berufungsklägers A____ vom 15. März 1998 wurde die Aktionärsstellung von G____ bereits in Bezug auf die Aktienkapitalherabsetzung bestätigt. Unbestritten ist weiter, dass die Aktionärsstellung von G____ in den folgenden Jahren nicht angezweifelt wurde.


1.5 Es ist aufgrund des vorgenannten Sachverhalts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von einer Einmann-AG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.158 StGB auszugehen ist. Nachgewiesen ist zunächst der Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die Übertragung von 10 Prozent der Aktien der L____ AG zwischen der L____ AG (vertreten u.a. durch den Berufungskläger A____) und G____. Weiter ist erstellt, dass der Kaufpreis für die gemäss dem oben erwähnten Vertrag zu übertragenden Aktien von G____ Anfang 1997 an die L____ AG einbezahlt worden ist (Akten, S. 4135). Den glaubhaften Ausführungen von G____ (Protokoll erstinstanzliche HV, S. 41) ist zu entnehmen, dass ihm der Berufungskläger A____ bei der Organisation dieser Zahlung behilflich war, indem er G____ als Scheinselbständigen weiterbeschäftigte und so erst ermöglichte, dass dieser sein Pensionskassenguthaben für die Kaufpreiszahlung aufwenden konnte. Mit der Kaufpreiszahlung war aber lediglich die eine Seite des Kaufvertrages erfüllt. Den Berufungsklägern ist insofern Recht zu geben, als keine schriftliche Zessionserklärung resp. kein Indossament für die Abtretung von Namensaktien an den Berufungskläger vorliegt. Mit dem Aktienkaufvertrag zwischen der L____ AG, der Mitorganisation der Kaufpreiszahlung und der schriftlichen Bestätigung an die Aktionäre datierend vom 15. März 1998 hat der Berufungskläger A____ allerdings seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass G____ 10 Prozent der Aktien an der L____ AG übertragen werden sollten. Anlässlich der Generalversammlung vom 10. August 1998 wurde G____, gemäss Protokoll gestützt auf die Angaben im Aktienbuch, als Aktionär resp. Eigentümer der Aktien Nr. 181-200 aufgeführt.


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Schriftformerfordernis der Zession nach Art. 165 Abs. 1 OR durch ein GV-Protokoll erfüllt werden, wenn der Übertragungswille des Zedenten zumindest implizit daraus hervorgeht (BGer 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016, ius.focus, 3/2016, S. 13). Im vorliegenden Fall lag ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vor, welches die L____ AG zur Übertragung von 10 Prozent der Aktien an G____ verpflichtete. Mit schriftlicher Erklärung vom 15. März 1998 hat der Berufungskläger A____ G____s Aktionärseigenschaft explizit bestätigt. Die von den Berufungsklägern A____ und D____ monierte fehlende schriftliche Zessionserklärung liegt spätestens mit der expliziten Zuerkennung der Eigentümerschaft an den Aktien Nr. 181-200 vor. Es lag der anerkannte Wille vor, G____ Aktien zu verschaffen, und mit der Unterzeichnung der Bestätigung als Aktionär wurde der Vollzug dieser Abtretung schriftlich zum Ausdruck gebracht, womit sich der Zessionswille aus dem GV-Protokoll ergibt, wie dies vom Bundesgericht verlangt wird. Das Bundesgericht hat sich im genannten Entscheid erstmalig mit der Frage befasst, ob das Protokoll einer Generalversammlung einer AG das Schriftformerfordernis nach Art. 165 Abs. 1 OR erfüllen kann und dies bejaht. Der Entscheid erging vor dem Urteil des Berufungsgerichts, weshalb seiner Berücksichtigung nichts entgegensteht. Aufgrund des Entscheiddatums konnte er indes weder in die Erörterungen der Gutachter noch in die Erwägungen der Vorinstanz einfliessen. Das von den Berufungsklägern zitierte Gutachten äussert sich denn auch nicht zur Möglichkeit der Erfüllung des Schriftformerfordernisses in dieser Form.


Nachdem die Herren P____ und W____ im Jahr 1996 resp. 1997 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten waren, war der Berufungskläger alleiniger Verwaltungsrat der L____ AG und konnte somit auch die Übertragung von Aktien an G____ gemäss der Vinkulierungsvorschrift in den ursprünglichen Statuten genehmigen. Allerdings ist zu beachten, dass die L____ AG auch mittels rechtsgültiger Zession nur dann Aktien an G____ hätte abtreten können, wenn sie zuvor Eigentümerin dieser Aktien gewesen wäre. Dafür gibt es aber, wie von den Berufungsklägern zu Recht geltend gemacht, keine Anzeichen. Es liegen vielmehr nachvollziehbare Bestätigungen seitens der Herren W____ und P____ vor, wonach deren Aktien alle an den Berufungskläger A____ übertragen wurden. Es ist zwar richtig, dass die L____ AG nur dann Aktien an G____ hätte verkaufen resp. abtreten können, wenn sie solche zuvor erworben hätte. Für die Handlungen nach der Übertragung der Aktien der Herren P____ und W____ im Jahr 1996 und dem Austritt von P____ aus dem Verwaltungsrat der L____ AG war aber alleine der Berufungskläger A____ zuständig. Die Unsicherheit, ob die Aktien nun direkt von ihm von der L____ AG (und zuvor vom Berufungskläger A____ auf die L____ AG) auf G____ übertragen wurden, lag alleine im Verantwortungsbereich des Berufungsklägers A____. Wenn er den Willen, G____ zum Aktionär zu machen, durch einen entsprechenden Vertragsabschluss, die Entgegennahme des Kaufpreises an die L____ AG sowie die Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen, wonach G____ nunmehr Aktionär der L____ AG und Eigentümer der Aktien Nr. 181-200 sei, zum Ausdruck gebracht hat, kann der Einwand nicht mehr gehört werden, die Aktien seien G____ nicht wie im ursprünglichen Kaufvertrag vorgesehen von der L____ AG übertragen worden. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger A____ persönlich die von ihm kontrollierte L____ AG die Aktien gehalten hat, ist deren Übertragung an den Anzeigesteller G____ rechtsgültig bestätigt und damit wirksam geworden.


Die Ausnahme der Einpersonen-AG in Bezug auf Art. 158 StGB kommt dann zum Tragen, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich alleine einer Person gehört und damit Änderungen des Erfolges resp. des Wertes der Gesellschaft, soweit die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerschutz eingehalten sind, ausschliesslich das Vermögen des Alleinaktionärs betreffen. Aufgrund der obigen Ausführungen kann von einer Einpersonen-AG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 158 StGB jedoch keine Rede sein. G____ hatte bereits per 1996 einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung von Aktien an ihn. Er hat die dafür geforderte Leistung Anfang 1997 erbracht, und es lag alleine in der Verantwortung des Berufungsklägers A____, welcher die L____ AG nach dem Ausscheiden von W____ und P____ alleine kontrollierte, die vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Mit der auf den 15. März 1998 datierten Erklärung hat der Berufungskläger schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass dies entsprechend geschehen ist und G____ dementsprechend Aktionär wurde. Gemäss den obigen Ausführungen haben sowohl der Berufungskläger A____ als auch der Berufungskläger F____ bestätigt, dass G____ im Aktienbuch als Aktionär eingetragen war. Der Berufungskläger A____ als damals alleiniger Verwaltungsrat (nach dem Rückzug von P____ am 20. Mai 1997 und bis zur Wahl des Berufungsklägers F____ in den Verwaltungsrat am 10. August 1998) hat damit zumindest nachträglich die Eintragung des Berufungsklägers A____ im Aktienbuch bestätigt und damit auch genehmigt.


1.6 Aufgrund der vorgenannten Einräumung der Aktionärsstellung von G____, welche mehrfach unterschriftlich bestätigt worden ist, womit auch dem Zessionserfordernis Rechnung getragen worden ist, hatten Vermögensdispositionen zum Nachteil der L____ AG direkte Auswirkungen auf das Vermögen von Minderheitsaktionär G____. Daran ändert auch nichts, dass dieser seine zivilrechtlichen aktienrechtlichen Ansprüche gegenüber der L____ AG gegenüber dem Berufungskläger A____ persönlich nicht gerichtlich geltend gemacht hat und auch gegen den viele Jahre später erfolgten Beschluss der Generalversammlung, wonach er keine Aktien halte, nicht gerichtlich vorgegangen ist. Für die Beurteilung der nachfolgend behandelten Punkte ist davon auszugehen, dass bereits im März 1998 kein Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass G____ Aktionär der L____ AG geworden war.

2. Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.)

2.1

2.1.1 Unter Anklagepunkt 2.1.1 wird geschildert, der Berufungskläger A____ habe der U____ GmbH am 28. Dezember 2000 gestützt auf eine Franchisingvereinbarung vom 20. Juli 1998 für den Verlag des K____ zu Unrecht CHF134'850. (exkl. MWST) in Rechnung gestellt, wovon er sich am 12.Februar 2001 CHF70'000. auf sein Privatkonto bei der [ ] habe überweisen lassen. Weiter habe er von der L____ AG zwischen 2001 und 2003 zu Unrecht Franchisinggebühren für die Herausgabe der Zeitschrift K____ erhoben. Später habe er sich durch die von ihm kontrollierte X____ mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Alderney in den Jahren 2004 bis 2008 zu Unrecht Franchisinggebühren von der L____ AG überweisen lassen. Indem er den durch die Produktion der Zeitschrift K____ erzielten Gewinn der L____ AG durch ungerechtfertigten Franchisingaufwand geschmälert habe, habe A____ seine ihm als geschäftsführendes Organ gegenüber der L____ AG obliegende Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt und die L____ AG dadurch in Höhe von CHF 1'198'883.65 am Vermögen geschädigt, in der Absicht, sich auf ihre Kosten unrechtmässig zu bereichern.


Unter dem Titel Vorgeschichte schildert die Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger A____ die Rechte am K____ aus der Konkursmasse der Fa. Y____ AG in Liq. in Liestal am 16. Juli 1998 durch den Berufungskläger F____ namens der am 19. März 1998 von A____ sowie V____ gegründeten T____ GmbH zum Preis von CHF5'500. ersteigern liess. Die Staatsanwaltschaft liess offen, ob der Berufungskläger A____ von Anfang an beabsichtigte, dieses gewinnbringende Geschäft für sich persönlich statt für die L____ AG zu tätigen, um sich danach für den Verlag der Zeitschrift Lizenzgebühren auszubedingen, ob das oben beschriebene Manöver ursprünglich lediglich dem Zweck diente, A____s Interesse an der Zeitschrift K____ gegenüber allfälligen Konkurrenten zu verschleiern. Allerdings spreche der Umstand, dass A____, welcher im Hinblick auf die beabsichtigte Ersteigerung des K____" CHF 15'000. vom [ ]-Konto der L____ AG abgehoben und den nach Erhalt des Zuschlags verbliebenen Restbetrag von CHF 9'500. wieder einbezahlt habe, diesen Vorgang im Buchhaltungsjournal der L____ AG zunächst per 16. Juli 1998 korrekt erfassen, das K____" in der Folge jedoch per 31. Dezember 1998 auf dem Konto 1500 Markenwert" zum Anschaffungswert einbuchen und sofort mit dem Hinweis, die Marke sei nicht schützbar, auf null abschreiben liess, eher für die Annahme, dass er die Zeitschrift ursprünglich tatsächlich für die L____ AG erwerben wollte und sich erst in der Folge dazu entschloss, davon auf Kosten der L____ AG persönlich zu profitieren, indem er sich selbst Lizenzgebühren für den Verlag des Hefts ausrichten liess. In jedem Fall habe das Verhalten des Berufungsklägers A____ insofern mit der ihm aus seiner Stellung als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der L____ AG erwachsenen gesetzlichen Pflicht kollidiert, deren Vermögen zu erhalten bzw. zu vermehren, keinesfalls aber in schädigender Weise zu vermindern, als er gewinnbringende Geschäfte im Bereich des Verlagswesens, dem Kernbereich der Geschäftstätigkeit der L____ AG per se für diese und nicht für eigene Rechnung zu tätigen und somit auch keinerlei Lizenzgebühren aus dem Verlag der Zeitschrift für sich selbst zu fordern hatte. Dementsprechend sei er nicht dazu berechtigt gewesen, die erwähnten Franchisinggebühren zu erheben.


2.1.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid der Anklageschrift folgend zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger A____ zu Unrecht Franchisinggebühren von der L____ AG bezogen und diese dadurch geschädigt hat. Er habe mit dem Bezug der Franchisinggebühren, für die es keine Berechtigung gegeben habe, nicht nur gegen seine Pflichten als Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat verstossen, sondern sich dadurch auch bereichert. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Titelrechte an der Zeitschrift K____ zwar von der T____ GmbH ersteigert worden sind, dass diese Firma dies aber bloss formell und im Sinne eines Treuhandgeschäftes für die L____ AG getan hat. Wirtschaftlich berechtigt sei damit von Anfang an die L____ AG gewesen, welche die Zeitschrift K____" dann zuerst über die Tochtergesellschaft U____ GmbH und schliesslich ab dem Jahr 2000 selber publiziert habe. Das Geschäft K____" habe damit der L____ AG gehört und nicht A____ als Privatperson. Es sei für ihn als Geschäftsführer nicht zulässig gewesen, dieses Geschäft der L____ AG zu seinem eigenen zu machen und daran Geld zu verdienen. Dies habe er aber getan, indem er sich die Rechte am K____" von der T____ GmbH, die ihm zur Hälfte gehört habe und bei der er ebenfalls die Funktion des Geschäftsführers versehen habe, habe verkaufen lassen, um sie im Anschluss daran mittels Franchisingvertrages der U____ GmbH bzw. ab dem Jahr 2000 der L____ AG gegen Entgelt wieder zur Verfügung zu stellen. Es könne nachgewiesen werden, dass F____, der den Kauf der Rechte am K____" als Anwalt begleitet habe und D____, der sich damals als Unternehmensberater um die Steuererklärung der L____ AG gekümmert habe, um diese Sachlage gewusst hätten. Trotz dieses Wissens hätten sie als Verwaltungsräte der L____ AG nichts gegen diese unrechtmässigen Franchisingzahlungen an A____ unternommen (Urteil Strafgericht S. 40 ff.).


2.1.3 Die Verteidigung macht geltend, A____ habe von Anfang an dargelegt, dass er die Rechte am K____ für sich persönlich gekauft habe. Es habe keine Verpflichtung dazu bestanden, dieses Risikogeschäft für die L____ AG zu tätigen. Das Strafgericht habe zu Recht erkannt, es sei nicht absehbar gewesen, dass es sich um ein gewinnbringendes Geschäft gehandelt habe und der Berufungskläger sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, die Rechte am K____ für die L____ AG zu erwerben. Mit der Ausführung, wonach er die Rechte am K____ treuhänderisch für die L____ AG gekauft habe, weiche das Strafgericht entscheidend von der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ab. Es liege mithin eine Verletzung des Anklageprinzips und der Verteidigungsrechte vor. Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts falsch. Aufgrund des rechtmässigen Erwerbs der Rechte am K____ sei der Berufungskläger dazu berechtigt gewesen, von der Gesellschaft, der er die Herausgabe der Zeitschrift übertragen wollte, eine angemessene Lizenzgebühr einzufordern. Die im vorliegenden Fall vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr von fünf Prozent des Umsatzes sei üblich und zulässig. Zudem hätte der Berufungskläger A____ auch die Möglichkeit gehabt, sich einen Lohn in der Höhe des tatsächlich ausgerichteten Lohnes zuzüglich der ausbezahlten Franchisinggebühren auszuzahlen. Der Kauf der Rechte am K____ im Jahr 1998 könne aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr strafrechtlich relevant sein. Aber auch die an den Erwerb der Rechte anknüpfenden Franchisingbezüge seien aufgrund der Verjährung des Erwerbs nicht mehr zu verfolgen. Ein separates Verwertungsdelikt sei bei Immaterialgüterrechten nicht möglich, allenfalls handle es sich um eine mitbestrafte Nachtat. Zudem habe G____ gegen die Auszahlung der Franchisinggebühren nie Einwände erhoben und dem Verwaltungsrat Décharge erteilt (Berufungsbegründung O____ S. 19-26, Berufungsbegründung A____ S. 62-88; Ausführungen C____: Prot. Berufungsverhandlung, S. 84).


2.1.4 Bevor darüber entschieden wird, ob der auf der vom Strafgericht vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung basierende Schuldspruch mit dem Anklageprinzip vereinbar ist, muss darüber befunden werden, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht als erstellt erachtet. Wie bereits oben ausgeführt, erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger A____ die anlässlich der Versteigerung vom 16. Juli 1998 erworbenen Rechte zwar formal über die T____ GmbH erworben hat, dass er dabei aber als Geschäftsführer der L____ AG treuhänderisch für diese tätig gewesen ist und die Rechte in diesem Sinne für die L____ AG erworben hat. Damit sei die L____ AG wirtschaftlich berechtigt an den Rechten am K____ und nicht der Berufungskläger A____ (vgl. Urteil, S. 55).


Das Strafgericht stützt sich auf verschiedene Indizien. Es hält fest, aus den Konkursakten der Y____ AG gehe hervor, dass der Berufungskläger A____ sein Interesse an der Übernahme des K____-Geschäftes von Anfang an als Vertreter resp. Geschäftsführer der L____ AG geltend gemacht habe. Die L____ AG habe bereits kostenintensive Aufwendungen getätigt, um das K____-Geschäft an sich zu ziehen. Für die Übernahme des K____-Geschäfts sei die U____ GmbH daher als Tochtergesellschaft der L____ AG (mit einer Minderheitsbeteiligung der Familie [ ]) und nicht etwa privat vom Berufungskläger A____ gegründet worden. Weiter seien die Gelder für den Kauf der Rechte am K____ aus der Konkursmasse der Y____ AG von der L____ AG gekommen und dort auf einem Abklärungskonto verbucht worden. Bei der späteren Abschlussbuchung sei dann der Betrag als Markenwert eingebucht und damit dem Vermögen der L____ AG zugerechnet worden. Zu guter Letzt seien die so aktivierten Titelrechte in der Buchhaltung der L____ AG abgeschrieben worden, was gegenüber der Steuerverwaltung damit begründet worden sei, dass die Marke K____ nicht geschützt werden könne. Entgegen den anderslautenden Aussagen der Zeugin V____ habe es sich dabei nicht um einen Fehler in der Buchhaltung gehandelt, zumal die Zeugin an der Hauptverhandlung nicht mehr habe erklären können, weshalb sie die Titelrechte abgeschrieben habe. Die wirtschaftliche Zuordnung des Geschäfts ergebe sich auch daraus, dass bei der L____ AG in diesem Zusammenhang über CHF 100000. Projektierungskosten verbucht worden seien (Urteil Strafgericht S. 47-50).


Dies wird vom Berufungskläger A____ bestritten. Er macht geltend, dass er die Rechte am K____ über die T____ GmbH (auch wirtschaftlich) für sich erworben habe. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, die Rechte am K____ für sich persönlich zu erwerben. Für die rechtliche Zuordnung des Erwerbs spiele es keine Rolle, woher das Geld für den Kauf der Rechte gestammt habe. Die Verbuchung auf dem Markenkonto der L____ AG sei irrtümlich erfolgt und durch die Abschreibung korrigiert worden, was auch von V____ bestätigt worden sei. Es sei üblich, dass bei einem Verlag, welcher eine Zeitschrift herausgeben solle, Abklärungskosten anfallen würden, auch wenn die Herausgabe eines Mediums lediglich auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung erfolgen soll. Weiter seien diverse Personen der Ansicht gewesen, dass der Berufungskläger A____ die Rechte persönlich und nicht für die L____ AG erworben habe.


Den Einwänden des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht kommt auch das Appellationsgericht zum Schluss, dass eine vollständige Indizienkette aufzeigt, dass es sich bei der Übernahme des K____-Geschäfts von der Y____ AG von Anfang an um ein Projekt der L____ AG gehandelt hat und dass daher auch die Rechte am K____ aus der Konkursmasse der Y____ AG wirtschaftlich für die L____ AG erworben worden sind. Dass der Berufungskläger A____ bei seinen Bemühungen zur Übernahme des K____-Geschäfts von Anfang an als Geschäftsführer und Vertreter der L____ AG und nicht für sich persönlich tätig war, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Angaben in den Konkursunterlagen der Y____ AG (vgl. etwa SB 25, KO RM / Nr. 4 und 12). Vielmehr geht auch aus den Akten der L____ AG selbst hervor, dass die Bemühungen um die Übernahme des Geschäftsprojektes Herausgabe des K____ von der L____ AG gesteuert und von dieser finanziert worden sind. So wurde am 20 Mai 1998, noch vor der Konkurseröffnung über die Y____ AG von der L____ AG (und nicht etwas vom Berufungskläger A____ persönlich) die U____ GmbH gegründet, welche zunächst im Einverständnis mit der Y____ AG für diese eine Nummer des K____-Magazins herausgab (Vereinbarung vom 19. Mai 1998 SB 25, KO RM / Nr. 7 ff.). Nach der kurz nach der Gründung der U____ GmbH durch die L____ AG erfolgten Konkurseröffnung über die Y____ AG erkundigte sich der Berufungskläger A____ wiederum namens der L____ AG und nicht etwa als Privatperson bei Advokat Dr.Christian Englert über die Risiken der Herausgabe eines Magazins [ ] in Bezug auf die Markenrechte am K____ (SB 24 Franchising, S.9, SB 25 KO RM, Nr. 71 f.). Gleichzeitig wurde von der Tochtergesellschaft der L____ AG, der U____ GmbH, gegenüber der Y____ AG in Konkurs eine Klage auf Nichtigerklärung der schweizerischen Marke [ ] K____" eingereicht (SB 25, KO RM, Nr. 44 ff.). Dass diese Bemühungen um Verminderung der Rechte der Y____ AG im Konkurs von der L____ AG gesteuert und finanziert wurden, ergibt sich auch aus der Bestätigung des Berufungsklägers A____, wonach bei der L____ AG 1998 Projektkosten im Umfang von CHF101969. betreffend Übernahme K____ anfielen (SB 24, Franchising, Nr. 68). Die gegenüber der Steuerverwaltung vom Berufungskläger A____ dazu gemachten Angaben (Schreiben zur Steuererklärung 1998 mit Beilage, SB 24, Franchising, Nr. 68 ff) lauten wie folgt: Die Übernahme der Firma U____ GmbH entstand aus einem Konkurs der Firma Y____ in Liestal. Die Übernahme war mit beträchtlichen finanziellen Risiken verbunden und zog verschiedene Gerichtsprozesse nach sich. Die Projektkosten beinhalten Finanzanalysen, Beratung, Anwalts- und Gerichtskosten. Wie Sie aus dem Kontoauszug Abschreibungen ersehen, haben wir dieses Projekt zuerst abge[unleserlich], dann aber auf Anraten unseres Revisors voll in den Aufwand übernommen. (SB 24, Franchising, Nr. 69). Auch daraus wird ersichtlich, dass es sich bei der Übernahme des K____-Geschäfts von Anfang an um ein Projekt der L____ AG und nicht des Berufungsklägers A____ persönlich gehandelt hat.


Die L____ AG hat nicht nur die Tochtergesellschaft zur Übernahme des K____-Geschäfts gegründet (und finanziert) und die Abklärungs- Anwalts- und Gerichtskosten für dieses Projekt getragen. Weiter ist belegt und unbestritten, dass auch die Mittel zum Erwerb der Rechte am K____ aus der Konkursmasse der Y____ AG von der L____ AG stammten. So geht aus den Akten hervor, dass am Tag der Versteigerung dieser Rechte vom Konto der L____ AG CHF15000. bar abgehoben und nach dem erfolgten Erwerb der Rechte der Restbetrag von CHF 9500. wieder zurückbezahlt wurde (SB 24 Franchising, Nr.45). Auf der Notiz zur entsprechenden Restrückzahlung wird ausgeführt: Rest von den abgehobenen CHF15000. für CHF 5500. K____ Markenname gekauft (off. von T____) Fragen wie & wo buchen! (a.a.O.). Aus den Kontoauszügen der L____ AG geht weiter hervor, dass dieser Betrag zunächst dem Abklärungskonto belastet und anschliessend als Markenwert eingebucht worden ist (SB 24, Franchising, Nr.46 f.). Aus der vorgenannten Notiz zum Beleg geht hervor, dass diese Einbuchung als Markenwert nicht etwa, wie vom Berufungskläger A____ geltend gemacht, irrtümlich, sondern vielmehr erst nach der erforderlichen Abklärung erfolgte. Dass eine solche Buchung wohl auf einer Abklärung beruhte, wurde denn auch von der Zeugin V____ gegenüber dem Strafgericht geäussert (Protokoll erstinstanzliche HV, S. 64). Dem entspricht auch die Tatsache, dass diese Markenwerte beim Abschluss abgeschrieben und nicht etwa auf ein Konto des Berufungsklägers A____ persönlich übertragen worden sind. Die Gründe für diese Abschreibung wurden im Zusammenhang mit der Steuererklärung zu diesem Jahr ausdrücklich und nachvollziehbar aufgezeigt (SB 24, Franchising, Nr. 79). Wörtlich wird ausgeführt: Uns liegen unterdessen 2 Expertenberichte von Markenrechtlern vor, die besagen, dass die Marke K____ nach geltendem Markenrecht nicht schützbar ist, trotz dem, dass das Amt für Geistiges Eigentum diese Marke ursprünglich eingetragen hat. (SB 24, Franchising, Nr. 79). Diese Ausführung gegenüber den Steuerbehörden ist im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens und nicht etwa im hier strittigen Straf- und Nachsteuerverfahren gemacht worden und somit problemlos verwertbar. Damit ist klar, dass die Abschreibung des Markenwerts auf null alleine wegen der mangelnden Schützbarkeit der Marke vorgenommen worden ist und nicht etwa, weil die Markenrechte nicht bei der L____ AG liegen sollten. Vom Berufungskläger A____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt, dass diese Ausführung von ihm stammt; gemäss seinen Ausführungen habe er allerdings gegenüber der Steuerverwaltung gelogen, dies habe er nur in einer schnellen Argumentation geschrieben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 64). Diese Behauptung vermag allerdings in keiner Art und Weise zu überzeugen: Wenn der Berufungskläger A____ damals, wie von ihm behauptet, der Ansicht gewesen wäre, dass er die Rechte am K____ für sich persönlich und nicht für die L____ AG erworben hatte, hätte es keinen Grund für ihn gegeben, der Steuerverwaltung anzugeben, der Markenwert sei bei der L____ AG wegen der mangelnden Schützbarkeit der Marke abgeschrieben worden. Vielmehr hätte er ohne weiteres angeben können, dass dieser Markenwert zu Unrecht bei der L____ AG aktiviert worden sei, da er ja ihm persönlich gehöre. Dies hat der Berufungskläger aber nicht getan, sondern bestätigt, dass er zu Recht bei der L____ AG verbucht und wegen der erkannten mangelhaften Schützbarkeit abgeschrieben worden sei. Zudem geht aus den Unterlagen klar hervor, dass diese Ausführungen des Berufungsklägers A____ im Jahr 1999 und nicht wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 64) geltend gemacht, im Jahr 2002 gemacht wurden (vgl. Schreiben des Berufungsklägers A____ vom 23. November 1999 an die Steuerverwaltung mit dem Hinweis auf die ergänzenden Angaben u.a. zu Projektkosten K____ (Firmenübernahme) und Details zu den Abschreibungen [SB 29, ST [...], Nr. 68], vgl. auch die vom Berufungskläger A____ selbst eingereichte Aktennotiz vom 1. Juli 1999 zu den Nachfragen der Steuerverwaltung (SB 41, Eingabe [ ], Nr. 547). Dies bestätigt mit aller Deutlichkeit, dass bei der Abgabe der Steuererklärung pro 1998 (eingereicht im September 1999 vom Berufungskläger D____, SB 29, ST [...], Nr. 36) und im November 1999 auch vom Berufungskläger A____ zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es sich bei der Übernahme des K____-Geschäfts (inkl. Markenkauf) um ein Geschäft der L____ AG gehandelt hat und dass der Markenwert lediglich deshalb auf null abgeschrieben worden ist, da die Marke nach damaliger Erkenntnis nicht schützbar war. Somit ist erstellt, dass auch nach damaliger Ansicht der Berufungskläger die Rechte am K____ für die L____ AG erworben und dort zu Recht zunächst aktiviert und dann abgeschrieben worden sind. Daran ändert auch das Bestätigungsschreiben von V____ vom 14. Februar 2011 (Akten S. 2555) an den Berufungskläger A____ nichts, in welchem sie ausführt, die Aktivierung des Markenwerts bei der L____ AG sei irrtümlich erfolgt. Dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben mit wenig Aussagewert handelt, wurde anlässlich der Befragung von V____ als Zeugin deutlich. So müssen bereits ihre Aussagen zum Anstellungsverhältnis bei der L____ AG als widersprüchlich bezeichnet werden (Protokoll erstinstanzliche HV, S. 57); zudem hat die Zeugin bestätigt, dass dieses Schreiben aus Anlass des Gerichtsfalls erstellt worden ist (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung, S. 60) und dass die Aktivierung des Markenwerts gar nicht durch sie selbst erfolgt ist (a.a.O., S. 64); sie habe es vom Markenrechtskonto abgeschrieben (d.h. nach der Aktivierung) (a.a.O.).


Das Strafgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Zeugin zur Frage, weshalb sie (gemäss ihren Angaben) die verbuchte Marke K____ abgeschrieben hat, unklar und widersprüchlich waren. So führte sie aus, dass sie damals ja gewusst habe, dass die Marke dem Berufungskläger A____ gehöre (Protokoll HV Vorinstanz, S. 61); gleichzeitig führte sie aber auch aus, dass sie noch einmal hätte nachfragen sollen, was mit dem Titel sei (a.a.O., S. 61). Auf diese Widersprüche angesprochen, hat die Zeugin V____ angegeben, dass sie überfordert gewesen sei; sie sei froh, dass sie dort habe arbeiten können. Sie sei frisch dazu gekommen und habe zwei Kinder gehabt, die da in die Schule gehen sollten. Und das was ich dort gedacht habe und was habe ich da richtig gebucht, es tut mir leid (a.a.O., S. 61). Sie habe das abgeschrieben, weil sie gedacht habe, dass sie das tun sollte. Sie könne die Frage nicht beantworten, ob sie damals davon ausgegangen sei, dass der Titel dem Berufungskläger A____ gehöre der L____ AG (a.a.O., S. 62). Die Zeugin anerkennt selbst, dass der Titel nicht abgeschrieben, sondern auf den Berufungskläger A____ hätte gebucht werden müssen, wenn man damals davon ausgegangen wäre, dass der Titel ihm gehörte (a.a.O., S. 64). Sie wisse den Grund für die Abschreibung nicht mehr (a.a.O.). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers A____ sind diese widersprüchlichen und unklaren Aussagen der Zeugin V____ nicht auf unfaire suggestive Fragestellung des Gerichtspräsidenten zurückzuführen, sondern weisen vielmehr auf die Schwierigkeiten der Zeugin hin, den Wahrheitsgehalt ihrer schriftlich gemachten Angaben zur Stützung der Position des Berufungsklägers A____ durch weitere Ausführungen zu untermauern. Die Gründe für die Abschreibung des Markenwerts bei der L____s AG wurden 1999 gegenüber der Steuerverwaltung ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt (SB 24, Franchising, Nr. 79). Es bestehen keine Zweifel daran, dass dies auch der wirkliche Grund für die Abschreibung des Markenwerts bei der L____ AG war. An dieser Erkenntnis könnte auch eine erneute Befragung von V____ durch das Berufungsgericht nichts mehr ändern, weshalb darauf zu verzichten ist.


Aus den obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass das K____ von der und für die L____ AG übernommen worden ist und dass daher auch die Markenrechte bei der L____ AG aktiviert und aus den genannten Gründen abgeschrieben wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Rechte offiziell (vgl. dazu die Notiz zur Rückzahlung des Restbetrages: K____ Markenname gekauft [off. von T____] Fragen wie & wo buchen! [SB 24 Franchising, Nr. 45]) über die T____ GmbH gekauft worden sind. Selbst vom Berufungskläger A____ wird anerkannt, dass die T____ GmbH beim Erwerb der Rechte aus der Konkursmasse lediglich vorgeschoben worden ist (es ging darum, dass nicht die ganze Konkurrenz sehen sollte, dass wird das sind, Protokoll erstinstanzliche HV, S. 26; ebenso bereits Stellungnahme des Berufungsklägers A____ im Anhang an die Eingabe seines damaligen Verteidigers [ ] vom 6. Januar 2014, S. 2 f.).


Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Rechte am K____ lediglich formell im Namen der T____ GmbH, wirtschaftlich aber für die L____ AG gekauft hat, spricht auch, dass klare und überwiegende Indizien dafür vorliegen, dass die Verträge betreffend Verkauf der Rechte von der T____ GmbH an den Berufungskläger und Franchising (erst) im Jahr 2000 erstellt und rückdatiert wurden. Dafür spricht zunächst das Erstellungsdatum der entsprechenden elektronischen Daten im Jahr 2000 (vgl. dazu die vom Strafgericht aufgeführten Belegstellen, Urteil Strafgericht, S. 51). Auf dem Computer von A____ konnten nicht nur der gemäss Metadaten am 4. November 2000 erstellte Kaufvertrag (vgl. Akten, S. 2534 und 2537) und Franchising-Vertrag, (vgl. Akten, S. 2544) gefunden werden, sondern auch das gemäss den elektronischen Dateiangaben am gleichen Tag verfasste Kündigungsschreiben in Bezug auf den erwähnten Franchising-Vertrag (Akten, S. 2548); dieses Kündigungsschreiben trägt trotz dem elektronisch erfassten Erstellungsdatum vom 4. November 2000 das somit rückdatierte Datum 22.09.2000 und hat nach Unterzeichnung (mit dieser Datierung) Eingang in die auf den 1. Februar 2001 vom Berufungskläger D____ erstellte Bewertung der U____ GmbH gefunden (SB 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12 ff. und 24). Es ist dem Berufungskläger A____ zwar insofern Recht zu geben, als das elektronisch erfasste Erstellungsdatum der vorgenannten Dokumente auch auf eine spätere Übertragung von Dokumenten auf einen neuen Computer andere Gründe zurückgeführt werden könnte; solche Möglichkeiten werden denn auch in den Ausführungen von Z____ aufgezeigt, welche im Auftrag des Berufungsklägers A____ erstellt wurden (SB 40, Eingabe [ ], S. 177). Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass trotz Hinweisen in den Metadaten auf ein Erstellungsdatum eines elektronisches Dokuments im Jahr 2000 ein analoges Dokument bereits früher erstellt worden ist, ist das Erstellungsdatum in den Metadaten doch ein Indiz dafür, dass das Dokument zu diesem Zeitpunkt geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall wird dieses Indiz durch weitere gewichtige Indizien (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen auf S. 51 f. des Urteils des Strafgerichts) gestärkt, so dass an der Erstellung der Franchising-Verträge erst im Jahr 2000 und deren Rückdatierung keine Zweifel bestehen können. So wurden die drei Dokumente Kaufvertrag, Franchising-Vertrag und Kündigungsschreiben nicht nur gemäss den elektronischen Angaben am gleichen Tag verfasst. Obwohl sie gemäss Angaben des Berufungsklägers A____ ja aus ganz unterschiedlichen Jahren stammen sollen, sind sie auch in Schriftbild und Adressierung identisch erstellt (vgl. Akten, S. 2537; 2544 und 2548), woraus sich auch ergibt, dass diese drei Dokumente gleichzeitig erstellt wurden. Dabei kann es sich nur um den Zeitraum im Jahr 2000 gehandelt haben, da das Kündigungsschreiben unbestrittenermassen im Jahr 2000 verfasst worden ist.


Dass das ganze Franchising-Konstrukt erst im Jahr 2000 geschaffen wurde, wird auch durch verschiedene Aussagen der Berufungskläger selbst bestätigt. So ist den glaubhaften Ausführungen des Berufungsklägers F____ klar zu entnehmen, dass der Berufungskläger A____ erst im Jahr 2000 mit der Idee der Franchisinggebühren an ihn herangetreten ist (erstinstanzliches Protokoll, S. 31: Dann erst 2000 als man gesehen hat, dass man einen Gewinn macht, ist A____ an mich herangetreten mit dem Vorschlag, ob es nicht möglich wäre, dass man ihm zusätzlich zu seinem Lohn und seinem Bonus auch noch die Lizenzgebühren auszahlen würde). Vorher seien die Franchisinggebühren ihm gegenüber nie erwähnt worden (a.a.O., S. 33). Dies stimmt wiederum überein mit den Ausführungen des Berufungsklägers A____ selbst, wonach der Erwerb der Rechte am K____ durch die T____ GmbH resp. ihn selbst nicht mit Gewinnabsicht erfolgt sei, sondern um den Kauf vor anderen Verlagen in der Region geheim zu halten; erst nach zwei Jahren habe sich abgezeichnet, dass das K____ in die Gewinnzone gelange; erst später habe er den Wert der Rechte erkannt (Stellungnahme des Berufungsklägers A____ im Anhang an die Eingabe seines damaligen Verteidigers [ ] vom 6. Januar 2014, S. 2 f.). Auch während der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger A____ ausgeführt, dass er das Potential erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 24). Diese Ausführungen lassen sich mit dem vom Berufungskläger behaupteten Abschluss der Franchisingvereinbarung mit der U____ GmbH bereits unmittelbar nach dem Erwerb der Rechte über die T____ GmbH nicht vereinbaren.


Die zeitliche Zuordnung der Entwicklung des Franchising-Konstrukts ins Jahr 2000 wird weiter durch verschiedene beim Berufungskläger D____ aufgefundene Unterlagen belegt. So fand im Jahr 2000 eine Besprechung zu Besteuerungsfragen in Bezug auf den Berufungskläger A____ persönlich beim Berufungskläger D____ statt (Akten, S. 2695 und 2698 sowie 2699 ff.). Bei den entsprechenden elektronischen Unterlagen des Berufungsklägers D____ findet sich auch eine nicht unterzeichnete Fassung (und nicht etwa die angeblich per 1998 unterzeichnete Fassung) der Franchising-Vereinbarung (Akten, S. 2702 f.), welche gemäss den Metadaten im November 2000 auf dem Computer des Berufungsklägers A____ erstellt worden ist. Der kurz darauf, am 1. Februar 2001, vom Berufungskläger D____ gezeichneten Bewertung der U____ GmbH lag dann aber (SB Nr. 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12 ff. und 24) eine unterzeichnete Fassung der Franchising-Vereinbarung und auch des Kündigungsschreibens dieser Franchising-Vereinbarung bei, welche gemäss dem elektronischen Erstellungsdatum ebenfalls am 4. November 2000 geschaffen und auf den 22.09.2000 rückdatiert worden ist (Akten, S. 2548). Auch das bestätigt, dass die Dokumente für das Franchising-Produkt erst im Jahr 2000 erstellt wurden und erst danach in unterzeichneter Form vorhanden waren.


Die erst im Jahr 2000 erfolgte und rückdatierte Erstellung der Verkaufsvertrages zwischen der T____ GmbH und dem Berufungskläger A____ sowie der Franchisingvereinbarung wird auch durch die Angaben des Berufungsklägers zur Steuererklärung 1998 bestätigt. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger A____ gegenüber der Steuerverwaltung noch im Jahr 1999 ausgeführt, dass der Markenwert betreffend das K____ Magazin 1998 bei der L____ AG abgeschrieben worden sei, da die Marke gemäss zweier Expertenmeinungen nicht schützbar sei (vgl. Schreiben des Berufungsklägers A____ vom 23. November 1999 an die Steuerverwaltung mit dem Hinweis auf die Details zu den Abschreibungen sowie die Detailausführungen zu den Abschreibungen; SB 29, ST [...], Nr. 68 und 61a und SB24, Franchising, Nr. 79). Daraus wird ersichtlich, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt noch keineswegs der Ansicht war, dass die Markenrechte ihm persönlich gehören sollten.


Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Berufungskläger A____ die Rechte am K____ für die L____ AG erworben hat und lediglich zur Verschleierung der Eigentümerschaft gegenüber anderen Verlagen die T____ GmbH als offizielle Erwerberin vorgeschoben hat. Weiter ist aufgrund der Angaben des Berufungsklägers F____ aber auch der Aussagen des Berufungsklägers A____ selbst erstellt, dass A____ erst im Jahr 2000 mit der Idee an den Berufungskläger F____ herangetreten ist, mittels Franchising-Gebühren ein zusätzliches Einkommen aus dem K____-Geschäft zu generieren. In diesen Zeitraum fällt denn auch die oben erwähnte Besprechung mit dem Berufungskläger D____ betreffend Steuerfragen betreffend den Berufungskläger A____, bei welcher auch noch eine nicht unterzeichnete Fassung der Franchising-Vereinbarung verwendet worden ist. Es ist somit erstellt, dass die Dokumente für das Franchising-Konstrukt eben erst im Jahr 2000 erstellt und vom Berufungskläger dann rückdatiert worden sind. Dies zeigt aber eben auch mit aller Deutlichkeit auf, dass der angebliche Erwerb der Rechte am K____ durch den Berufungskläger A____ für sich persönlich (über die T____ GmbH) lediglich nachträglich konstruiert wurde, um ohne unerwünschte Nebenfolgen den Gewinn aus dem K____-Geschäft abzuschöpfen. Erst zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2000, war klar, dass mit der Herausgabe des Magazins ein Gewinn erzielt werden konnte. Der Berufungskläger A____ hat daher mit Hilfe der anderen Berufungskläger einen Weg gesucht, um davon direkt persönlich zu profitieren. Er selbst hat angegeben, dass er die Idee mit dem Franchising damals hatte, da er sich in Scheidung befand und sich daher keinen höheren Lohn auszahlen wollte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60). Dies bestätigt eindrücklich das obige Beweisergebnis, wonach das Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben worden ist, um damit ohne lästige Nebenerscheinungen den Gewinn abschöpfen zu können. Der Berufungskläger A____ hat bei seinem Vorgehen im Jahr 2000 davon profitiert, dass die Rechte am K____ 1998 offiziell von der T____ GmbH gekauft wurden und vom Berufungskläger entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen formalrechtlich nicht auf die L____ AG übertragen worden sind.


Aus den Akten geht denn auch hervor, dass der Berufungskläger A____ die Rechte am K____ je nach eigener Interessenslage als schützbar nicht schützbar qualifizierte und auch bezüglich der angeblichen eigenen Eigentümerstellung äusserst widersprüchliche Aussagen machte. So hat er gegenüber der Konkursverwaltung der Y____ AG, der früheren Herausgeberin des K____, auf welche die Marke K____ damals im Markenregister eingetragen war, die Ansicht vertreten, dass dieser gar kein veräusserbarer Wert zukommen würde (Ordner SB 24, Franchising; Nr. 7). In diesem Sinne liess er über den Berufungskläger F____ am 15. Juni 1998 eine Klage auf Nichtigerklärung der Marke K____ einreichen (Ordner SB 24, Franchising, Nr. 20 ff.), in welcher er ausführen liess, dass sowohl das Wort K____" als auch der Zusatz [ ]" als Gemeingut zu qualifizieren seien, weshalb die Marke K____" keinen markenrechtlichen Schutz geniessen könne (a.a.O. Nr. 22). Dennoch ersuchte er die Konkursverwaltung, ihm Gelegenheit einzuräumen, zu einem aufgrund des hängigen Markenprozesses allfällig reduziertem Angebotes von anderer Seite ein Gegenangebot abzugeben (Ordner SB 24, Franchising, Nr. 24). Nachdem er die Rechte aus der Konkursmasse off. von T____ (vgl. Aktennotiz auf dem Bankbeleg zur Geldentnahme und Rückgabe bei der L____ AG; Ordner SB 24, Franchising, Nr. 45) ersteigern liess, wurde die Markenrechte gemäss den obigen Ausführungen bei der L____ AG aktiviert und dann abgeschrieben. Gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Stadt erklärte der Berufungskläger dazu, dass die Abschreibung deshalb erfolgt sei, da zwei Expertenberichte von Markenrechtlern vorlägen, die besagten, dass die Marke K____ nach geltendem Markenrecht nicht schützbar sei, obschon das Amt für Geistiges Eigentum diese Marke ursprünglich eingetragen habe (SB 24, Franchising, Nr. 79). Der Berufungskläger A____ behauptete zwar später, er habe die Rechte am K____ bereits 1998 von der T____ GmbH auf sich übertragen, machte aber auch dazu widersprüchliche Angaben: Bei der Befragung vom 19. Oktober 2010 führte der Berufungskläger A____ aus, dass die Firma T____ ihm und V____ gehört habe und dass er ihr diese Marke abgekauft habe gegen Übergabe der GmbH Anteile (Akten, S. 2399). Dies stimmt aber nicht überein mit dem oben erwähnten angeblich 1998 abgeschlossenen Kaufvertrag über die Marke, welcher als Parteien die T____ GmbH und den Berufungskläger A____ nennt und keinerlei Übertragung von Anteilen an der GmbH enthält. Zudem erfolgte die Übertragung der Anteile an der T____ GmbH (dann umfirmiert in V____ GmbH) erst im Jahr 2002. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass er den vorgenannten Kaufvertrag über die Rechte am K____ von der T____ GmbH an sich selbst ebenso wie eine Franchising-Vereinbarung zwischen sich selbst und der U____ GmbH am gleichen Tag im Jahr 2000 erstellte, wie auch gleich die Kündigung dieses Vertrages (Akten, S. 2532 ff.). Gleich darauf hat der Berufungskläger gemäss dem von eingereichten aber nicht unterzeichneten Fassung mit dem Datum vom 20. Dezember 2000 eine Franchising-Vereinbarung zwischen sich und der L____ AG verfasst (SB 41 Eingabe [ ] Nr. 612) und sich in den folgenden Jahren seitens der L____ AG die oben aufgeführten Franchising-Gebühren auszahlen resp. gutschreiben lassen. Bereits am 4. Januar 2001 erklärte er gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass er aus einem Franchising-Vertrag jedes Jahr ca. CHF150000. erhalte (SB 24 Franchising Nr.90). Durch den Berufungskläger D____ liess er im Jahr 2002 gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Landschaft erklären, dass es sich dabei um Vermögenserträge und nicht um Erwerbseinkommen handle (SB 32, ST A____, Nr. 143). Nachdem die Steuerverwaltung diese Qualifizierung abgelehnt und den Bezug der Franchising-Gebühren als selbständige Nebenerwerbstätigkeit qualifiziert hatte (SB 32, ST A____, Nr. 146), liess der Berufungskläger A____ durch den Berufungskläger D____ am 26.Mai 2003 erklären, dass er in der Periode vom 1. Januar bis 30. November 2002 (d.h. vor seinem Wegzug nach Frankreich) keinerlei Einkünfte aus dem bestehenden Franchisingvertrag gehabt habe (SB 24, Franchising, Nr. 110b). In der Folge veräusserte er die angeblich von ihm erworbenen Rechte am K____ im Dezember 2003 an die für ihn gegründete X____ , [ ], Alderney zu einem Preis SFr. 750'000., payable over max. 8 years, without interest (SB 24, Franchising, Nr. 149) und liess die Franchising-Gebühren in der Folge von der L____ AG an die X____ zahlen (SB 24, Franchising, Nr. 150). Dieser angebliche Verkauf der Rechte am K____ an die genannte Gesellschaft in Alderney hinderte den Berufungskläger A____ aber nicht daran, im Jahr 2005 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum nunmehr ein Gesuch um Eintragung der Marke K____ in seinem eigenen Namen zu stellen (SB 24, Franchising, Nr. 150). Als das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum im Jahr 2005 die Eintragungsfähigkeit ablehnte und an seiner provisorischen Schutzverweigerung festhielt (SB 24, Franchising, Nr. 261d) wurde dies vom Berufungskläger A____ nicht weiterverfolgt. Dennoch wurden von der Gesellschaft des Berufungsklägers A____ in Alderney gegenüber der L____ AG weiterhin Franchising-Gebühren in Rechnung gestellt. Im Jahr 2007 kehrte der Berufungskläger A____ dann aber wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurück und kündigte namens der L____ AG unter Berufung auf die mangelnde Schützbarkeit der Marke K____ den Franchising-Vertrag gegenüber der X____ (SB 24, Franchising, Nr. 342a), was von der X____ auch ohne Weiteres mit Wirkung auf den 31. Dezember 2008 akzeptiert wurde (SB 24, Franchising, Nr.367a). Just zu diesem Zeitpunkt wurde auch das K____-Geschäft von der L____ AG auf die vom Berufungskläger D____ treuhänderisch für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG übertragen (vgl. dazu unten II. 7). Im entsprechenden Übertragungsvertrag haben die Berufungskläger A____ und D____ übereinstimmend festgehalten, dass die Eigentümerfrage der Marke rechtlich nicht eindeutig geklärt sei (Akten S.2807). In der Berufungsverhandlung wiederum hat der Berufungskläger A____ ausgeführt, dass er der Firma in Alderney die Marke wieder weggenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung; S. 76). Es zeigt sich somit, dass der Berufungskläger A____ zunächst richtigerweise die Zugehörigkeit der Rechte am K____ zur L____ AG anerkannte und die Abschreibung der Markenrechte dort nachvollziehbar begründete, bevor er die Rechte als Manövriermasse benutzte, welche er im eigenen Interesse hin- und herschieben und mit verschiedenen vorgeschobenen Vereinbarungen zur Abschöpfung des Gewinns aus dem K____-Geschäft ohne unerwünschte Nebenfolgen (Steuerfolgen, Beteiligung Minderheitsaktionär, familienrechtliche Auswirkungen, vgl. dazu die Aussagen des Berufungsklägers A____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 60) verwendet hat.


Aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Gesamtabwicklung des Projektes der Übernahme des K____-Geschäfts als Projekt der L____ AG geht aber, wie oben ausgeführt, hervor, dass diese Rechte für die L____ AG erworben wurden und daher dieser seit 1998 zustanden. Der Berufungskläger A____ wäre daher als Geschäftsführer der L____ AG dazu verpflichtet gewesen, den aufgezeigten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und die Rechte am K____ nicht nur wirtschaftlich (die Rechte wurden bereits bei der L____ AG aktiviert und abgeschrieben) sondern auch formell auf die L____ AG zu übertragen. Der L____ AG stand gegenüber der T____ GmbH ein ständiger Herausgabeanspruch auf Übertragung der Rechte am K____ zu, da diese für die L____ AG erworben worden waren und dieser somit zustanden. Indem der Berufungskläger A____, entgegen seiner Pflichten als Geschäftsführer der L____ AG, diesen Anspruch nicht durchsetzte, sondern vielmehr die Rechte am K____ mit einem rückdatierten Vertrag auf sich selbst übertrug und die so geschaffene Position gegenüber der L____ AG zur Erhebung von Franchising-Gebühren benutzte, hat er seine Pflichten gegenüber der L____ AG klar verletzt und diese damit geschädigt.


Dass der angebliche Erwerb der Rechte am K____ für sich selbst lediglich vorgeschoben war, um auf diesem Weg unmittelbar eine Gewinnabschöpfung zu erreichen, ergibt sich im Übrigen auch aus den im Jahr 2001 erstellten Unterlagen der Firma Aa____. In einem im Auftrag des Berufungskläger A____ verfassten Investment Memorandum (SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.) hat die Firma Aa____ gestützt auf die Angaben der Geschäftsführung, also des Berufungsklägers A____, ausgeführt, dass das K____ zu 100 Prozent in die L____ AG integriert worden sei (a.a.O., Nr. 41), die Marken [ ], [ ] und K____ seien registriert und urheberrechtlich geschützt. [ ] Basel sei eine Trademark der [ ] (Schweiz) AG (SB 26, HD D____, Nr. 44). Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Marken- resp. andere für die Herausgabe des K____ erforderliche Immaterialgüterrechte zum damaligen Zeitpunkt anders als die Rechte am [ ] Basel bei der L____ AG lagen. Dementsprechend hat die Aa____ AG bei den Angaben zur Kostenstruktur gegenüber der Bb____ als Kaufinteressentin von 100 Prozent der Anteile (vgl. Investment Memorandum, S. 17; SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr.56) ausgeführt, dass die L____ AG zwar Franchisinggebühren für die Marke [ ] Basel bezahlen müsse, hingegen 0. Franchisinggebühren für das K____ (SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 37). Da bei der U____ GmbH gemäss übereinstimmenden Angaben der Berufungskläger keine Immaterialgüterrechte lagen (vgl. Unternehmensbewertung durch E____ AG, unterzeichnet vom Berufungskläger D____ vom 12. März 2001; Ordner SB 40, Eingabe [ ], Nr.254 ff. resp. SB 26, U____ GmbH, Nr. 6 ff.), welche bei der Übernahme der Aktiven und Passiven (Übernahmevertrag vom 9. April 2001; SB 26, U____ GmbH, Nr. 1) hätten in die L____ AG überführt werden können, mussten diese Rechte bereits zuvor bei der L____ AG gelegen haben, ansonsten kaum von einer Integration des K____ zu 100% hätte gesprochen werden können. Da die Angaben im Aa____ Memorandum auf den Unterlagen der Mandantin und Informationen der Geschäftsführung basierten (Ordner SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41), ergibt sich, dass A____ als damaliger alleiniger Geschäftsführer gegenüber Aa____ bestätigt hat, dass die Markenrechte am K____ von der L____ AG erworben wurden und somit dort lagen. Diese Aussage wird denn auch durch die handschriftlich erstellte Aktennotiz mit den Unterschriften der Berufungskläger A____ und D____ bestätigt, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Bb____-Verkaufsversuch festhalten, dass die L____ AG das K____ besitzt (Akten, S. 2687).


Die Berufungskläger machen demgegenüber geltend, dass die Ausführungen im Aa____ Investment Memorandum nicht die damals existierende Situation dargestellt, sondern das Unternehmen in der Situation gezeigt hätten, welche für den Verkauf erst noch geschaffen worden wäre; mit anderen Worten hätte der Berufungskläger A____ für die Erreichung der im Investment Memorandum dargelegten Situation die Rechte am K____ in die L____ AG eingebracht. Es sei durchaus üblich, dass ein Unternehmen im Hinblick auf einen möglichen Verkauf so beschrieben werde, wie es im Falle eines Verkaufes hergerichtet werden soll (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 66-69). Dies vermag jedoch für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen; es ist zwar grundsätzlich möglich, dass für Verkaufsverhandlungen ein Verkaufsobjekt beschrieben wird, welches erst bei einem allfälligen Verkauf gemäss Offerte zusammengestellt würde, im vorliegenden Fall wurde aber nicht einfach ein Betriebsteil zum Verkauf angeboten, sondern die Anteile an der L____ AG (zu beurteilen war damals der gesamte Verlag; über einen Teilverkauf des Produktes K____ wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt; vgl. dazu SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 9), wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die L____ AG Eigentümerin der Immaterialgüterrechte sei, welche für die Herausgabe des Magazins erforderlich sind. Damit wurde kein zukünftiger Sollzustand beschrieben, sondern die bestehende wirtschaftliche Situation bei der L____ AG dargelegt. Dafür spricht denn auch, dass in den Technischen Bemerkungen zu den konsolidierten G&V-Rechnungen (ohne Franchsingebühren) ausgeführt wurde, dass die offizielle Rechnungslegung [ist] hauptsächlich auf steuerliche Aspekte ausgerichtet sei (SB 26, Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 24). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger stützen die Ausführungen im Investment Memorandum sehr wohl die bereits aus den obigen Ausführungen folgende Erkenntnis, dass die Rechte am K____ tatsächlich von Anfang an für die L____ AG erworben wurden und dass das ganze Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben worden ist, um den Gewinn aus dem K____-Geschäft ohne unerwünschte Nebenfolgen (Steuerfolgen, Beteiligung Minderheitsaktionär, familienrechtliche Auswirkungen, vgl. dazu die Aussagen des Berufungsklägers A____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 60) abschöpfen zu können.


Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger A____ die Rechte am K____ zwar formell im Namen der T____ GmbH resp. über diese in eigenem Namen, aber wirtschaftlich für die L____ AG gekauft hat, ist somit vollumfänglich zuzustimmen. Ebenso ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach A____ aufgrund der gesamten Abwicklung und Finanzierung der Übernahme des K____-Geschäfts über die L____ AG nicht dazu berechtigt war, dieser gegenüber für die angeblich von ihm selbst erworbenen Rechte am K____ Franchisinggebühren zu verlangen.


Den Berufungsklägern ist insofern Recht zu geben, als die Frage, ob der Berufungskläger die Rechte am K____ für sich (wirtschaftlich) für die L____ AG gekauft hatte, in der Anklageschrift im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte offen gelassen wurde. Die Anklage geht davon aus, dass es für die Strafbarkeit des Vorgehens der Berufungskläger keine Rolle spielt, ob A____ die Rechte für die L____ AG gekauft ob er, wie von ihm geltend gemacht, die Rechte für sich persönlich erworben habe, da er in beiden Fällen nicht berechtigt gewesen sei, von der L____ AG Franchisinggebühren zu verlangen. Eine solche Alternativanklage ist zulässig und verstösst nicht gegen das Anklageprinzip (Vgl. BGer 6B_45/2013 vom 18.07.2013; E. 2.3: Eine Alternativanklage ist gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig. Ebenso BGer 6B_1180/2015 vom 13.05.2016; E.1.3.2: Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte ([mit Hinweis auf] Urteil 6B_604/2012 vom 16.Januar 2014 E. 2.3.1). Es ist Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.Auflage 2012, N626; zum Begriff der Eventualanklage vgl. Fabbri/Noto, Die Eventual- und Alternativanklage im Lichte des Akkusationsprinzips, AJP 2012, S.899; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 16; Martin Schubarth, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.325 N 39). Es ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darin zu folgen, dass es für die Strafbarkeit der Handlungen des Berufungsklägers A____ keinen Unterschied gemacht hätte, wenn er, wie von ihm geltend gemacht, die Rechte am K____ tatsächlich auch wirtschaftlich für sich selbst gekauft hätte und sich das Recht, daraus auch gegenüber der L____ AG wirtschaftliche Rechte abzuleiten, von Anfang an vorbehalten hätte. Dies aufgrund der folgenden Überlegungen:


2.1.5 Das Strafgericht ist zwar zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Übernahme der Herausgabe des K____ um ein Risikogeschäft gehandelt hat, was ja der Konkurs der Gesellschaft der Y____ AG gezeigt hat. Die L____ AG hatte zu diesem Zeitpunkt andere Tätigkeitsfelder. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift wäre der Berufungskläger A____ daher nicht dazu verpflichtet gewesen, die Übernahme des K____-Projekts über die L____ AG abzuwickeln, auch wenn er zum damaligen Zeitpunkt als Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft hatte. Der Berufungskläger A____ wäre befugt gewesen, das Geschäftsprojekt Herausgabe des K____ als eigenes zu entwickeln, über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft abzuwickeln. Den obigen Ausführungen lässt sich aber klar entnehmen, dass er dies nicht getan hat. Vielmehr wurde die gesamte Übernahme des K____ von der L____ AG aus getätigt und alleine von dieser finanziert. A____ war während dem Übernahmeprozess Verwaltungsrat und Geschäftsführer der L____ AG und erkennbar für diese tätig. Der Erwerb der Rechte am K____ aus der Konkursmasse kann vor diesem Hintergrund nicht als sein privates Geschäft qualifiziert werden. Selbst wenn der Berufungskläger A____ somit von Anfang an beabsichtigt hätte, die Übernahme des K____ zwar über die L____ AG abzuwickeln, sich aber dennoch die Rechte am K____ für sich persönlich zu sichern, hätte dies an der Rechtswidrigkeit der Franchisingbezüge nichts geändert. Da der Berufungskläger A____ beim Kauf der Rechte am K____ aus der Konkursmasse der Y____ AG im Rahmen eines Projektes der L____ AG tätig war, war er nicht dazu berechtigt, die Rechte für sich selbst zu kaufen. Als Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat der L____ AG war er vielmehr dazu verpflichtet, alles daran zu setzen, dass das von der L____ AG verfolgte und finanzierte Projekt der Herausgabe des K____ wirtschaftlich zum Erfolg für die L____ AG werden konnte. Zu seinen Pflichten gehörte es daher auch, die entsprechenden Rechte für die L____ AG deren Tochtergesellschaft zu sichern. Wenn eine Projektidee, wie in casu jene der Übernahme der Herausgabe des K____, im Rahmen einer Gesellschaft entwickelt und die erforderlichen Abklärungen und Transaktionskosten (juristische Abklärungen, Gründung Tochtergesellschaft, Finanzierung des Kaufs der Rechte) von der Gesellschaft finanziert werden, ist ein Erwerb der Rechte durch den Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat persönlich klar als treu- und rechtswidrig zu qualifizieren. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, die Rechte auf die L____ AG zu übertragen. Wie oben ausgeführt besteht aber für das Berufungsgericht wie für die Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die Rechte am K____ vom Berufungskläger A____ für die L____ AG erworben wurden.


Von einer Verletzung des Akkusationsgrundsatzes kann keine Rede sein. Der Vorwurf gegenüber den Berufungsklägern, wonach der Bezug von Franchising-Gebühren gegenüber der L____ AG nicht gerechtfertigt war und dass der Berufungskläger mit dem unrechtmässigen Bezug dieser Franchising-Gebühren die L____ AG geschädigt und sich selbst bereichert hat, bildet den Kern der Anklageschrift. Die für diesen Anklagepunkt erforderlichen Sachverhaltsdarstellungen sind in der Anklageschrift enthalten. Die Berufungskläger hatten umfangreiche Möglichkeiten, um sich gegen diesen Vorwurf zu wehren, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf ist für die Berufungskläger im Übrigen auch gar nicht neu überraschend; bereits bei der Einvernahme vom 28.Januar 2011 wurde der Berufungskläger A____ mit dem Vorhalt konfrontiert, dass die Verlagsrechte nur vordergründig durch die T____ GmbH gekauft worden seien und dass die Rechte faktisch durch die L____ AG erworben und auch von dieser finanziert worden seien (Akten, S. 2551). Dasselbe gilt für den Berufungskläger D____ (Einvernahme vom 31. Januar 2012, Akten, S. 2624). Bereits vor dem Vorliegen der Anklageschrift konnten sich die Berufungskläger somit gegen diesen Vorwurf verteidigen. Trotz den Bestreitungen und Einwänden der Berufungskläger ist aber sowohl das Strafgericht als auch das Appellationsgericht dem Vorwurf in der Anklageschrift gefolgt, dass der Berufungskläger zum Bezug von Franchising-Gebühren von der L____ AG nicht berechtigt war und mit dem Bezug solcher ungerechtfertigten Gebühren die L____ AG geschädigt hat.


2.1.6 Der in der Anklageschrift geschilderte Bezug von Franchisinggebühren durch den Berufungskläger A____ ist in den Akten ausführlich dokumentiert und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten. Es bleibt zu prüfen, ob die Bezüge der Franchisinggebühren als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind. Es ist unbestritten, dass die Tathandlungen des Berufungsklägers A____ beim Erwerb der Rechte am K____ resp. dessen Vorbereitung wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu einem Schuldspruch führen können. Die Berufungskläger vertreten die Ansicht, dass die Franchisingbezüge aufgrund der Verjährung des Erwerbs der Rechte ebenfalls nicht mehr strafrechtlich relevant sein können und berufen sich in diesem Punkt auf das Kurzgutachten von [ ], welches dieser mit Datum vom 10. April 2017 im Auftrag von A____ zur Frage der Verjährung erstellt hat (mit Eingabe vom 1. September 2017 zu den Akten gegeben [Eingang: 6. September 2017]). [ ] hält zunächst fest, was unbestritten ist, nämlich dass die Handlung des Erwerbs der Rechte am K____ verjährt ist und die Verjährung einer Straftat einen Freispruch die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht (Gutachten S. 3). Weiter vertritt [ ] die Ansicht, die Verjährung würde unterlaufen, wenn allfällige Vorteile, die später aus dem Vermögensdelikt eintreten, verfolgt würden. Generell gelte, dass der Nutzen, der aus einer unrechtmässig erworbenen Sache erzielt werde, nicht strafrechtlich verfolgt werden könne. Wer eine Kuh stehle, könne nicht für den Genuss die Verwertung der Milch die Verwertung des Fleisches bestraft werden (S.4). Die Verteidigung von Berufungskläger A____ hat in der Berufungsverhandlung auf der Richtigkeit dieses Vergleichs beharrt; der Staatsanwalt habe die Metapher zwar als unzutreffend bezeichnet, vermöge deren Richtigkeit jedoch nicht zu widerlegen (Prot. S. 19). Der Vergleich mit dem Diebstahl der Milchkuh hält indes deshalb nicht stand, da dem geschädigten Bauern nach dem Verlust der Kuh im Unterschied zur vorliegenden Franchisingvereinbarung keine weiteren Geldwerte entzogen werden. In casu ist es hingegen so, dass die erhobenen Franchisinggebühren einen fortdauernden Abfluss von Mitteln im Umfang von fünf Prozent des Umsatzes der L____ AG zur Folge hatten, was in der gutachtlichen Stellungnahme von [ ] nicht thematisiert wird. Ein treffenderes Bild als jenes der Milchkuh wäre somit der gestohlene Schlüssel zur Molkerei, welcher es dem Dieb auch noch nach Verjährung des Diebstahls erlaubt, Milch zu entwenden, wobei dem Ladeninhaber durch jeden Bezug ein weiterer Schaden entsteht. Es bleibt trotz der strafrechtlichen Verjährung des Markenerwerbs dabei, dass der Berufungskläger aus den vorgenannten Gründen nicht dazu berechtigt war, die Rechte am K____ für sich selbst zu erwerben und dass daher auch spätere Handlungen, welche auf dieser ursprünglichen Handlung basieren, nicht mit dem Erwerb dieser Rechte durch den Berufungskläger A____ legitimiert werden können. Der Unrechtsgehalt der Handlungen erschöpft sich im vorliegenden Fall nicht im Erwerb der Rechte am K____ (angeblich) für den Berufungskläger A____ selbst und auch nicht im Vertragskonstrukt zum Bezug der Franchisingzahlungen. Vielmehr verletzte A____ seine Treuepflichten mit der Geltendmachung und der Veranlassung der ungerechtfertigten Auszahlung der Franchisinggebühren an sich selbst resp. an die von ihm gehaltene X____ jedes Mal neu.


2.1.7 Eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art.158 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Dies heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGer 6B_86/2009 vom 29.Oktober 2009 E. 6.3). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von Passiven Nichtvermehrung von Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung bei sorgfältiger Bilanzierung durch Wertberichtigung Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E.5 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht daneben auch Bereicherungsabsicht, kommt Abs.3 von Art.158 StGB zur Anwendung (statt vieler: BGer 6B_825/2010 E.5.1).


2.1.8 A____ hatte als Geschäftsführer der L____ AG dieser gegenüber eine Treuepflicht, welche er durch das oben beschriebene Verhalten verletzte. Er war gegenüber der L____ AG nicht berechtigt, für die Rechte am K____ irgendwelche Lizenzgebühren zu verlangen. Das Einverlangen von Lizenzgebühren resp. Franchisinggebühren erfolgte zum Nachteil der L____ AG, wobei der Schaden nicht bereits mit dem Eingehen des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. dem Franchisingvertrag eintrat, sondern erst mit der jährlichen Rechnungstellung resp. der Veranlassung der Zahlung. Der Berufungskläger A____ konnte sich für seine Handlungen nicht auf die Rechte am K____ berufen, da diese wirtschaftlich für die L____ AG erworben wurden (und auch für diese erworben werden mussten). Er hatte es jederzeit in der Hand, diesen Vertrag zu Gunsten der L____ AG zu ändern und damit den berechtigten Anliegen der L____ AG Rechnung zu tragen. Indem er aber jedes Jahr weiterhin am für die L____ AG nachteiligen Vertrag festhielt, entsprechend Rechnung stellte und dafür sorgte, dass ihm die entsprechenden Beträge ausbezahlt resp. gutgeschrieben wurden, schädigte er die L____ AG jeweils neu. Auch aus der Zustimmung des damaligen Verwaltungsrats, des Berufungsklägers F____, zur Franchisingvereinbarung resp. der Décharge-Erklärung der Generalversammlung kann der Berufungskläger A____ nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die wirtschaftlichen Hintergründe der Übernahme des K____ weder für F____ noch für den Minderheitsaktionär G____ transparent waren. Weder die Finanzierung der Vorbereitung der Übernahme des K____-Geschäftes noch die Finanzierung des Kaufes der Rechte am K____ durch die L____ AG noch die entsprechende Verbuchung der Rechte bei der L____ AG war für sie ersichtlich. Sie mussten sich auf die Aussagen des Berufungsklägers A____ verlassen, wonach er die Rechte am K____ im Rahmen einer privaten Akquisition persönlich erworben hatte. Aus diesem Grund kann auch die mangelnde Beanstandung dieser Franchising-Zahlungen durch die Revisionsstelle die Steuerbehörden zum damaligen Zeitpunkt nicht als Rechtfertigung für die Handlungen des Berufungsklägers A____ herangezogen werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Anzeigesteller G____ wiederholt um Informationen über das K____ bemüht hat und infolge der Ablehnung seiner Informationsgesuche keine Zustimmung zur Genehmigung der Jahresrechnung resp. Déchargeerteilung mehr erteilt hat. G____ hatte anlässlich der Generalversammlung der L____ AG vom 24. August 2002 Unterlagen zur U____ GmbH verlangt, was ihm vom Berufungskläger A____ mit dem Hinweis, es handle sich nicht um die Generalversammlung der U____ GmbH verweigert worden ist (SB Ordner 40 Eingabe [ ], Nr. 160), obwohl die U____ GmbH mehrheitlich der L____ AG gehört hatte und von dieser auch die Herausgeberschaft des K____ übernommen worden ist. Auch im Jahr 2003 wurde dem Anzeigesteller G____ anlässlich der vom Berufungskläger D____ geleiteten Generalversammlung der L____ AG mitgeteilt, dass G____ als (blosser) Aktionär kein umfassendes Akteneinsichtsrecht habe, weshalb nicht alle Fragen ausführlich beantwortet werden könnten (SB Ordner 40 Eingabe [ ], Nr. 158). Die Jahresrechnungen der L____ AG wurden in der Folge jeweils gegen (so 2002; a.a.O. Nr. 160 und 2008, a.a.O. Nr. 143) bei Enthaltung von G____ (so 2003 und 2004, a.a.O. Nr. 158 und 156) resp. in Abwesenheit von G____ (so 2005: a.a.O., Nr. 154; 2006: a.a.O. Nr. 150; 2007: a.a.O. Nr. 146, 2009: a.a.O. Nr. 138 ff.) genehmigt. Dasselbe gilt für die Decharge-Erteilungen, welche jeweils ohne die Zustimmung des Minderheitsaktionärs in dessen Abwesenheit erfolgte. Die Berufungskläger behaupten denn auch nicht, dass sie den Anzeigesteller G____ andere aussenstehende Personen über die oben geschilderten Hintergründe des Erwerbs der K____-Rechte für die L____ AG informiert haben.


Bei der Schadensbezifferung ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Buchung vom 30. Juni 2002 noch unter dem Regime des alten Verjährungsrechts erfolgte (siehe dazu II.16). Diese Tathandlung ist demnach verjährt und die verbuchten CHF142831.10 sind von der in der Anklage bezifferten Schadenssumme abzuziehen.


2.1.9 Der Berufungskläger A____ bringt vor, bezüglich der ihm zur Last gelegten Bezüge zum Nachteil der L____ AG fehle es am erforderlichen Schädigungsvorsatz. Seiner Ansicht nach hätte er sich auch einen Lohn auszahlen können, welcher der Gesamtheit seiner Bezüge inklusive Franchisinggebühren entsprochen hätte. Demnach sei der L____ AG kein Schaden entstanden (Berufungsbegründung A____ S. 85-86). Um seinen Standpunkt zu belegen, hat A____ durch die Firma [ ] ein Gutachten erstellen lassen ([ ]-Gutachten vom 19. Juni 2014: Akten S. 3935-3944), welches sich mit der Angemessenheit seiner Bezüge befasst. Als Vergleichsgrösse haben die Gutachter ein maximales Lohneinkommen von CHF292013 herangezogen, wobei sie sich auf eine Erhebung der Bilanz aus dem Jahre 2007 stützen. Es seien die Faktoren Geschäftsführer, Branche, Alter und Arbeitsort berücksichtigt worden. Andererseits wurden die Löhne von Verkaufsleiter G____ berücksichtigt, welcher im Jahr 2001 CHF 132000 und im Jahr 2002 CHF125211.85 bezogen habe und die Löhne von Verkäufer [ ], der im Jahr 2001 CHF 240493. und im Jahr 2002 CHF 150066.50 erhalten habe. Die Gutachter sind aufgrund der Angaben des Berufungsklägers A____ davon ausgegangen, dass sein Bruttolohn in der Betrachtungsperiode (1999-2008) bei jährlich CHF91000. gelegen habe. Aufgrund der Boni in den Jahren 1999 bis 2002 habe der Durchschnittslohn CHF 131000. betragen. Die Franchisinggebühren hätten jährlich durchschnittlich CHF 120897. betragen, womit die jährlichen Bezüge in den Jahren 1999 bis 2008 durchschnittlich CHF 251897. betragen hätten. Hiervon seien CHF28950. Kapitalkosten und CHF 11000. für die Verwaltungsratstätigkeit abzuziehen, weshalb die durchschnittlichen Bezüge noch CHF 211950. betragen hätten. Die Durchschnittsbezüge in der Betrachtungsperiode lägen 28 Prozent unter dem errechneten Maximalgehalt und seien somit nicht zu hoch gewesen. Über den erweiterten Betrachtungszeitraum ab 1990 bis 2008 würde das durchschnittliche Einkommen A____s CHF 135733. und somit gar nur rund 54 Prozent des erwähnten Maximalgehalts betragen. Dass die beiden teuersten Mitarbeiter mit jährlich durchschnittlich CHF 161942.80 deutlich über dem Durchschnittslohn der Geschäftsleitung liegen würden, sei sehr ungewöhnlich, und es sei eindeutig belegt, dass die Bezüge A____s nicht zu hoch gewesen seien.


Weder die Methodik noch die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens vermögen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen der Gutachter kann es nicht angehen, angeblich tiefe Löhne in den ersten Jahren der Tätigkeit der L____ AG nach dem Eintritt eines neuen Minderheitsaktionär im Jahr 1997/1998 durch nunmehr erfolgte überhöhte Bezüge auszugleichen. Es ist daher alleine für den strafrechtlich relevanten Zeitraum zu prüfen, ob die Bezüge des Berufungsklägers A____ zu rechtfertigen waren. Der Methodenfehler im Privatgutachten wird auch dadurch ersichtlich, dass die als Vergleichswert herangezogenen durchschnittlichen Bezüge der Mitarbeiter aus den Jahren 2001 und 2002 ermittelt werden, während jene des Berufungsklägers aus dem vom Berufungskläger A____ angegebenen Durchschnitt der Jahre 1990 resp. 1999 bis 2008 berechnet wurden. Stellt man den Mitarbeiterlöhnen die Bezüge A____s aus den gleichen Jahren gegenüber, so ergibt sich ein völlig anderes Bild: A____ bezog für die Jahre 2001/2002 durchschnittlich CHF 361590.- und somit wesentlich mehr als die beiden zitierten Mitarbeiter (Aufstellung Bezüge A____: Anhang Gutachten: Akten S.3945). Zudem haben die Privatgutachter völlig ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger A____ gemäss eigenen Aussagen nur Teilzeit für die L____ AG tätig war (Gemäss Parteigutachten [ ] mit Verweis auf die Aussagen von A____ lediglich 30% [Gutachten Ziff. 6; Akten S. 3681]). Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zudem von der Tochtergesellschaft der L____ AG, der U____ GmbH, und später auch nach deren Umwandlung in die H____ AG von dieser Lohn bezogen hat (SB Ordner 32, ST A____, Nr. 90 und Ordner SB Nr. 31, Steuerunterlagen, H____ AG ex U____ GmbH, Nr. 105). Beides hat der Berufungskläger A____ gegenüber den Gutachtern offenbar nicht angegeben, weshalb es von ihnen auch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch die Retrozessionen, welche sich A____ ab 2004 aus Druckaufträgen ausrichten liess (siehe dazu III.6.) wurden bei dessen Gesamtbezügen nicht berücksichtigt. Wenn der strafrechtlich relevante Zeitraum betrachtet wird, ist zudem festzuhalten, dass A____s Bezüge sogar ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einnahmen nach den im Gutachten definierten Kriterien mehrfach deutlich zu hoch waren: Auch nach einem jährlichen Abzug von CHF 39950. für Kapitalkosten und VR-Tätigkeit wurde der von den Privatgutachtern ermittelte Höchstwert von CHF292013. in den Jahren 2001 mit CHF 293881. knapp und 2002 mit CHF 349400. deutlich überschritten. Dass der vom Berufungskläger A____ bezogene Lohn sogar ohne Berücksichtigung der Franchising-Gebühren und der nicht deklarierten Retrozessionen als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt zu bezeichnen ist, wird denn auch aus der im Auftrag des Berufungsklägers A____ unter der Verantwortung des Berufungsklägers D____ verfassten Bewertung der L____ AG ersichtlich. Zur Ermittlung des Ertragswertes des Unternehmens wurden die Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 u.a. bezüglich des überhöhten Gehalts von Herrn A____ bereinigt (Akten, S. 3121; vgl. auch SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapier Bewertung 2004, Nr. 110).


Die Frage, ob sich der Berufungskläger die über das Franchising-Konstrukt getätigten Bezüge in dieser Höhe als Lohn hätte auszahlen dürfen, ist jedoch gar nicht entscheidend. Tatsache ist, dass er dies nicht getan hat, sondern sich ausserhalb seines in der Jahresrechnung deklarierten Lohnes hohe Geldbeträge auszahlen resp. gutschreiben liess. Der Berufungskläger bestreitet die Absicht unrechtmässigen Bereicherung. Er macht geltend, der Auffassung gewesen zu sein, einen Anspruch auf die Bezüge gehabt zu haben. Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers wäre jedoch durch den Verwaltungsrat zu genehmigen gewesen und wäre für die Revisionsstelle, den Minderheitsaktionär und die Steuerverwaltung ersichtlich und damit überprüfbar gewesen. A____s nachträgliche Einschätzung, ohnehin Anspruch auf einen höheren Lohn gehabt zu haben, kann die aufgrund der vorgeschobenen Franchising-Vereinbarung zu Unrecht zu Lasten der L____ AG bezogenen Mittel nicht rechtfertigen und steht einer bestehenden Absicht ungerechtfertigter Bereicherung nicht entgegen. Der Berufungskläger A____ hat mit seinen Bezügen dafür gesorgt, dass die Herausgabe des K____ für die L____ AG keinen Gewinn zur Folge hatte, während er selbst aus dem Geschäft innert weniger Jahre einen Gewinn von über einer Million Franken erzielte. Die überhöhten Bezüge des Berufungsklägers A____ haben sogar bewirkt, dass die L____ AG in den Jahren 2007 trotz unverändert guter Erträge (vgl. SB 40, Eingabe [ ], Nr. 104, 76 und 61) einen Verlust ausgewiesen hat. Die direkte Schädigung der L____ AG durch die ungerechtfertigten Franchisinggebühren ist somit evident. Es mag zwar sein, dass sich der Berufungskläger A____ bei Verzicht auf die Franchisinggebühren Dividenden in der Höhe von einigen CHF 100000. hätte auszahlen können. Dies ändert aber nichts am entgangenen Gewinn resp. dem Schaden, den die Gesellschaft durch die versteckte Gewinnausschüttung erlitten hat. Dieser Gewinn der Gesellschaft ist nicht nur für die Besteuerung der Gesellschaft relevant, sondern eben auch für die von Art.158 StGB mitgeschützten Interessen des Minderheitsaktionärs G____. Dieser hätte entsprechend seinem Aktienanteil von einer Dividendenausschüttung profitiert, während dies beim Abfluss von Mitteln in Form von Franchisinggebühren eben nicht der Fall war. Es vermag den Berufungskläger A____ in keiner Weise zu entlasten, dass er dieses Vergütungsmodell gemäss Aussage in der Berufungsverhandlung deshalb gewählt haben will, um sich Vorteile im damaligen Scheidungsverfahren zu verschaffen (Prot. S. 60). Da er den Erwerb der Rechte am K____ ebenso wie die Vorbereitung der Übernahme des K____-Geschäfts über die L____ AG finanzierte und abwickelte, musste ihm bewusst sein, dass er die entsprechenden Gewinne aus diesem Geschäft nicht unmittelbar sich selbst zuführen durfte. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Einrichtung des Franchising-Konstrukts verwiesen werden. Der Berufungskläger hat mit dem ungerechtfertigten Bezug der Franchisinggebühren die L____ AG geschädigt und im entsprechenden Umfang seine direkte Bereicherung angestrebt.


2.1.10 Der Schaden, welcher der L____ AG durch nicht geschuldete Franchisinggebühren im unverjährten Zeitraum entstand, setzt sich folgendermassen zusammen: Bezug 2002: CHF 139092.-; Bezug 2003: CHF 164445.-; Bezug 2004: CHF170748.-, Bezug 2005: CHF 156426.-; Bezug 2006: CHF 165547.-; Bezug 2007: CHF176820.-; Bezug 2008: CHF 83803.-. Daraus resultiert eine Deliktssumme von CHF1056881.-.


2.1.11 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger A____ bezüglich der in unverjährtem Zeitraum, also ab 27. Dezember 2002 bezogenen Franchisinggebühren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L____ AG im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (mit Bereicherungsabsicht) schuldig zu sprechen. Dass aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der AG der Grossteil dieses Schadens den Berufungskläger A____ selbst traf, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.


2.2 Die inkriminierte Handlung des Berufungsklägers F____ datiert vom 23.August 2002 und fällt somit unter das Regime des alten Verjährungsrechts. Die absolute Verjährungsfrist betrug für die angeklagte ungetreue Geschäftebesorgung mit Bereicherungsabsicht 15 Jahre (siehe dazu II.16). Die Verjährung trat demzufolge am 23. August 2017 ein und das Strafverfahren gegen F____ ist somit einzustellen.


2.3

2.3.1 Dem Berufungskläger D____ wird vorgeworfen, als Verwaltungsrat der L____ AG die Franchisingzahlungen an den Berufungskläger A____ gestützt zu haben (AS 3.1.1). Damit habe er als Mittäter die L____ AG geschädigt und sich ebenfalls der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht. Die Vorinstanz führt aus, es sei grundsätzlich unbestritten, dass der Berufungskläger D____ in dem ihn betreffenden Zeitraum Verwaltungsrat der L____ AG gewesen sei, in dieser Funktion jeweils die entsprechenden Jahresrechnungen, in denen die Franchisingzahlungen ausgewiesen waren, abgesegnet und der Generalversammlung der L____ AG als korrekt vorgelegt habe. D____ habe gewusst, dass die Rechte an der Zeitschrift K____" nicht A____, sondern der L____ AG zustanden hätten, so dass ihm bewusst gewesen sei, dass A____ nicht dazu berechtigt gewesen sei, Franchisinggebühren zu verlangen. D____ habe zwar, anders als F____, beim Kauf bzw. bei der Ersteigerung der Rechte an der Zeitschrift K____" im Jahr 1998 nicht direkt mitgewirkt, doch sei er damals für die L____ AG als Steuerberater aktiv gewesen und habe in dieser Funktion, als er mit der Steuererklärung 1998 der L____ AG befasst gewesen sei, vom Kauf dieser Zeitschrift Kenntnis erhalten. Diesbezüglich könne insbesondere darauf verwiesen werden, dass der Kauf des K____" mit Projektkosten" von über CHF 100000. Eingang in die Buchhaltung der L____ AG gefunden habe. Einen solchen Posten könne man als Steuerberater nicht übersehen. Ebenso sei aus der Buchhaltung ersichtlich, dass die Marke K____" abgeschrieben worden sei. Die Abschreibung dieser Marke sei der Steuerverwaltung mitgeteilt und damit begründet worden, dass diese Marke unter markenrechtlichen Gesichtspunkten nicht schützbar sei. A____ habe eine solche Abschreibung und die damit zusammenhängende Benachrichtigung der Steuerverwaltung nicht vorgenommen, ohne sich zuvor mit seinem Steuerberater abgesprochen zu haben. D____ müsse als Fachmann gewusst haben, dass die L____ AG damals die Rechte am K____" erworben und diese dann mittels einer Abschreibung bei sich behalten habe. Es komme hinzu, dass D____ im Jahr 2000 an der Umstrukturierung bei der L____ AG bzw. bei deren Tochterfirma U____ GmbH als Unternehmensberater massgeblich beteiligt gewesen sei und hierbei erneut mit den Rechten am K____" in Berührung gekommen sei. D____ habe im Rahmen dieser Umstrukturierung eine Unternehmensbewertung bezüglich der U____ GmbH vorgenommen und daher gewusst, dass die U____ GmbH die Tochterfirma der L____ AG gewesen sei, in der die Zeitschrift K____" produziert bzw. verlegt worden sei. Er habe die Zahlen der Mutter- und der Tochtergesellschaft gekannt und daher gewusst, dass vor dieser Umstrukturierung weder die L____ AG noch die U____ GmbH Franchisingzahlungen an A____ geleistet hätten. Diese Zahlungen seien erst in Rechnung gestellt bzw. erhoben worden, als man bei der Umstrukturierung das Geschäft mit dem K____" aus der U____ GmbH herausgenommen und in die L____ AG eingebracht habe. Die Rechte am K____" seien offensichtlich dazu benutzt worden, den Gewinn bzw. die Performance der U____ GmbH mittels eines wohl fingierten Franchising-Konstrukts zu drücken, so dass man das Geschäft mit dem K____" kostengünstig in die L____ AG habe einbringen können. Der an dieser Transaktion massgeblich beteiligte Unternehmensberater D____ habe um dieses Franchising-Konstrukt gewusst, so dass er nicht behaupten könne, er habe gemeint, die Rechte am K____" habe A____ als Privatmann gehalten und dann bei der Umstrukturierung eingebracht. Es könne somit als erstellt angesehen werden, dass auch D____ gewusst habe, dass es die L____ AG gewesen sei, die in Tat und Wahrheit an der Zeitschrift K____" wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und die Franchisinggebühren nicht rechtmässig gewesen seien. D____ habe damit den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er sei in der hier interessierenden Zeit, d.h. seit dem 25.Oktober 2002 Verwaltungsrat der L____ AG gewesen und habe in dieser Funktion die Vermögensinteressen dieser Firma wahrzunehmen bzw. zu schützen gehabt. Indem er an den Generalversammlungen jeweils Jahresrechnungen mit den darin enthaltenen Franchisingzahlungen an A____ abgesegnet und vorgelegt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese Franchisingzahlungen unrechtmässig gewesen seien, habe er gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat verstossen und im gleichen Zug A____ ungerechtfertigt bereichert. Da er diese Zahlungen nicht nur einmal, sondern jedes Jahr an den Generalversammlungen der L____ AG aufs Neue gebilligt habe, liege mehrfache Begehung vor (Urteil Vorinstanz S. 63-65).


2.3.2 Der Berufungskläger D____ erhebt diverse formelle und materielle Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz. Die formellen Einwände wurden eingangs behandelt. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass der Erwerb der Rechte und die Franchisingbezüge durch den Berufungskläger A____ rechtmässig gewesen seien, dass die Grundlage für die Bezüge der Franchisinggebühren vor D____s Zeit als Verwaltungsrat der L____ AG geschaffen worden sei und dass er dafür weder verantwortlich sei noch Kenntnis davon gehabt habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass die vom vorherigen Verwaltungsrat F____ gemachten Dispositionen rechtmässig gewesen seien und habe diese lediglich weitergeführt. Die Ausfertigung der Steuererklärung der Firma sei nicht durch Berufungskläger D____, sondern einen Mitarbeiter der E____ AG erfolgt (Berufungsbegründung D____ S. 15-22, 46-49).


2.3.3 Was den Erwerb der Rechte am K____ anbelangt, ist auf das bezüglich A____ Ausgeführte zu verweisen. Beim Berufungskläger D____ ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang er über die Hintergründe dieses Erwerbs tatsächlich informiert war. Es ist erstellt, dass er bereits im Jahr 1991, d.h. viele Jahre vor dem hier relevanten Sachverhalt in die Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers A____ und der L____ AG involviert war (Akten, S. 2664); der Berufungskläger D____ hat denn auch selbst im Jahr 2012 bestätigt, dass er den Berufungskläger A____ seit ca. 20 Jahren (d.h. seit 1992) kenne und dass er ein guter Klient sei (Akten, S. 2615). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Berufungskläger D____ insbesondere im Jahr 1998, d.h. dem Jahr des Erwerbs der Rechte am K____ und dessen Verbuchung bei der L____ AG, massgebend in die Buchführung und die Ausarbeitung der Unterlagen der L____ AG für die Steuerbehörden eingebunden war. Von seinem Treuhandbüro aus wurden detaillierte Angaben etwa über die Abschreibungen 1996 und 1997 an die Steuerverwaltung geleitet (SB 29, ST [...], Nr. 12 und 23). Das Schreiben der damaligen Einzelfirma Treuhand D____ vom Dezember 1998 wurde zwar ppa von Frau [ ] unterzeichnet; sie hat aber in ihrem Schreiben explizit darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen und Beilagen gemäss Telefongespräch vom 8.12.98 mit D____ erfolgten (SB 29, ST [...], Nr. 12). Die Steuererklärung betreffend Ertragssteuern 1998 der L____ AG wurde vom Berufungskläger D____ unterzeichnet, welcher auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigte (a.a.O., Nr. 36). Es ist zwar richtig, dass in der Bilanz per 31. Dezember 1998 keine Immaterialgüterrechte aufgeführt waren (a.a.O., Nr. 41). Dies wurde aber in den Aktennotizen zum Kontoauszug betreffend Markenwert (a.a.O., Nr. 61 a) mit der mangelnden Schützbarkeit der Marke K____ erklärt und nicht etwa einem Hinweis, dass die Marke nicht der L____ AG gehöre. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass es nicht denkbar ist, dass der Berufungskläger D____, welcher mit seiner Unterschrift für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung eingestanden ist, über diese Tatsache und die Begründung für diese Abschreibung nicht informiert gewesen ist. Dies gilt ebenso für die unter dem Titel Projektkosten geschilderten Aufwendungen von über CHF100000. für die Übernahme des K____ (a.a.O., Nr. 60). Beide Angaben erfolgten gegenüber der Steuerverwaltung im ordentlichen Steuerverfahren und nicht unter dem Druck eines Straf- Nachsteuerverfahrens.


Dass der Berufungskläger D____ sowohl bei der Buchführung als bei der Steuererklärung der L____ AG bereits im Jahr 1998 eine tragende Rolle innehatte und daher über Abschreibungen und die Verbuchung von grösseren Projektkosten informiert war, ergibt sich nicht nur aus den erwähnten vom Berufungskläger D____ unterzeichneten Dokumenten. Es wird auch durch die Aussagen der befragten Zeugen bestätigt. Die als Zeugin zu den Buchhaltungsabschlüssen 1998 befragte [ ] führte gegenüber dem Berufungsgericht aus, dass bei Buchungsfragen wie etwa Entscheidungen, ob etwas abgeschrieben werden sollte nicht, die Frage an Herrn A____ Herrn D____ gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S.42). Für den Abschluss wurde von ihr ausdrücklich der Berufungskläger D____ als Ansprechpartner genannt (a.a.O. S. 42). Dass die Entscheidkompetenz bezüglich des Abschlusses beim Berufungskläger D____ lag, wurde auch von V____ bestätigt, welche gemäss ihren Aussagen vor dem Strafgericht den Abschluss mit dem D____ gemacht hat (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung, S.58). Zu beachten ist, dass beide Zeuginnen nicht etwa von Mitarbeitenden der Firmen des Berufungsklägers D____ von seiner Firma gesprochen haben, sondern von ihm persönlich. Die persönliche Verantwortung des Berufungsklägers D____ für den Buchhaltungsabschluss wurde auch vom Berufungskläger A____ betont (Akten, S. 2576: Die Buchhaltung wurde Ende Jahr von Herr D____ kontrolliert und a jour gebracht.). Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger D____ im Jahr 1998 resp. bei den hier relevanten Verbuchungen und Angaben für die Steuererklärungen pro 1998 bei der L____ AG wesentlich involviert und verantwortlich gewesen ist. Aufgrund der Angaben in den Buchhaltungsunterlagen und den Erklärungen gegenüber der Steuerbehörde konnten auch bei ihm keine Zweifel darüber bestehen, dass die Rechte am K____ 1998 für die L____ AG erworben wurden und dass sie dort (zu Recht) aktiviert und abgeschrieben wurden. Für den Berufungskläger D____ war somit von Anfang an klar, dass es sich bei der Übernahme des K____-Magazins um ein Projekt des L____ AG gehandelt hat und dass der Berufungskläger A____ daher die Rechte am Magazin nicht für sich persönlich kaufen durfte und dies auch nicht getan hat.


Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ kann denn auch keine Rede davon sein, dass das gesamte Franchising-Konstrukt ohne sein Wissen und ohne seine Mitwirkung durch die Berufungskläger A____ und F____ entwickelt und implementiert worden sei, während der Berufungskläger D____ dieses System lediglich weitergeführt hat. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass gerade im Zeitraum der Entwicklung des Franchising-Konstrukts im Jahr 2000 (vgl. dazu die Ausführungen zu A____) eine Besprechung zu Besteuerungsfragen in Bezug auf den Berufungskläger A____ persönlich beim Berufungskläger D____ stattgefunden hat (Akten, S. 2695 und 2698 sowie 2699 ff.). Bei den entsprechenden elektronischen Unterlagen des Berufungsklägers D____ findet sich auch eine nicht unterzeichnete Fassung (und nicht etwa die angeblich per 1998 unterzeichnete Fassung) der Franchising-Vereinbarung (Akten, S. 2702 f.), welche gemäss den Metadaten im November 2000 auf dem Computer des Berufungsklägers A____ erstellt worden ist. Belegt wird dieser Austausch zwischen den Berufungsklägern A____ und D____ auch durch die Rechnungstellung der ZM E____ AG betreffend Behandlung von Anfragen L____ AG (mit Besprechung) im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 30.November 2000 (Akten, S. 2704). Dabei ist zu beachten, dass bei den elektronischen Unterlagen des Berufungsklägers A____ mit den Erstellungsdaten November 2000 nicht nur der (angeblich 1998 abgeschlossenen) Kaufvertrag und Franchisingvertrag aufgefunden wurde, sondern auch das gemäss den elektronischen Daten am gleichen Tag (4. November 2000) erstellte Kündigungsschreiben, in welchem einerseits der angeblich 1998 abgeschlossene Franchising-Vertrag zwischen dem Berufungskläger A____ und der U____ GmbH gekündigt und andererseits die Abrechnung der Franchising-Gebühr gemäss diesem Vertrag für das Jahr 2000 verlangt wird (Akten, S. 2548). Obwohl das Kündigungsschreiben (ebenso wie der Kaufvertrag und der Franchising-Vertrag, vgl. Akten, S. 2534) gemäss den elektronischen Dateiangaben am 4. November 2000 erstellt worden ist, trägt es das Datum 22.09.2000 und hat nach Unterzeichnung Eingang in die auf den 1.Februar 2001 vom Berufungskläger D____ erstellte Bewertung der U____ GmbH gefunden (SB Nr. 26, HD D____ SB U____ GmbH, N. 12 ff. und 24). Zusammenfassend ist somit festzustellten, dass im Oktober und November 2000 Besprechungen und Telefonate zwischen den Berufungsklägern A____ und D____ betreffend Steuerfragen L____ AG - A____ stattfanden und dass am 4. November 2000 beim Berufungskläger die für das Franchising-Konstrukt erforderlichen Dokumente (Kaufvertrag T____ - A____; Franchising-Vereinbarung und Kündigung der Franchisingvereinbarung) erstellt wurden, welche wiederum in die anschliessend erfolgte Bewertung der U____ GmbH durch den Berufungskläger D____ einflossen. Aufgrund dieses Zeit- resp. Handlungsablaufes ist erstellt, dass der Berufungskläger D____ nicht nur Kenntnis über den Erwerb der Rechte am K____ für die L____ AG und deren Verbuchung bei der L____ AG hatte, sondern dass er auch über die Hintergründe des im Jahr 2000 geschaffenen Franchising-Konstrukts bestens im Bilde war.


Dass sich der Berufungskläger D____ darüber im Klaren war, dass die Rechte am K____ der L____ AG gehörten und dass das Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben war, um einen nunmehr zu erwartenden Gewinn aus dem K____-Geschäft ohne lästige Nebenfolgen abschöpfen zu können, ergibt sich zudem aus verschiedenen weiteren Unterlagen. So wurde auf der Festplatte des Berufungsklägers D____ das bereits erwähnte Investment Memorandum der Firma Aa____ AG aus dem Jahr 2001 (SB 26, Unterlagen aus HD D____ Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.) gefunden. In diesem Investment Memorandum wurde gestützt auf die Angaben der Geschäftsführung, d.h. des Berufungsklägers A____, verschiedentlich und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rechte am K____ der L____ AG gehörten. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen und Belegstellen betreffend den Berufungskläger A____ verwiesen werden (oben III. 2.1.4). Aus diesem beim Berufungskläger D____ aufgefundenen Investment Memorandum bestätigt sich erneut, dass auch die Berufungskläger die Zugehörigkeit der Rechte am K____ zum L____ als zutreffend beurteilten und dass das Franchising-Konstrukt lediglich vorgeschoben war und keinerlei betriebswirtschaftliche Basis hatte.


Anlässlich der Berufungsverhandlung machte D____ geltend, das zitierte Investment Memorandum lasse diese Schlüsse nicht zu. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Paket aus Elementen verschiedener Firmen geschnürt werde. A____ ergänzte, wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Vorinstanz S. 115), er habe mit dem Direktor der Bb____ gesprochen und ihm gesagt, dass er die Marke in die Firma einbringen werde. Folglich sei die Rechnung hypothetisch so dargestellt worden, und es erschienen keine Franchisinggebühren, was jedoch den Kaufpreis erhöht habe (Prot. S. 68). Aus dem Investment Memorandum selbst und der oben aufgeführten Entwicklung ergibt sich aber deutlich, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Das Investment Memorandum enthält einen Abschnitt zur Entstehung des Unternehmens und nicht etwa nur eine Beschreibung des Zustands zum Zeitpunkt des angestrebten Verkaufs (SB 26, Unterlagen aus HD D____ Verkaufsversuch 2001/02, Nr. 41 ff.). Dass das K____, bezeichnenderweise gekennzeichnet als K____®, Anfang 2001 zu 100% in die L____ AG integriert worden sei, wird unter dem Titel Historisches festgehalten, was nicht anders zu interpretieren ist, als dass die Markenrechte schon damals auf die L____ AG übergingen schon dort lagen (a.a.O., Nr. 43). Es finden sich in diesem historischen Abriss keinerlei Hinweise darauf, dass die Rechte am K____ jemals bei A____ persönlich gelegen hätten. Die Aussage im Aa____-Memorandum, wonach die Rechte am K____ bei der L____ AG lagen, wird denn auch durch die handschriftlich erstellte Aktennotiz mit den Unterschriften der Berufungskläger A____ und D____ bestätigt, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Bb____-Verkaufsversuch festhalten, dass die L____ AG das K____ besitzt (Akten, S. 2687).


Aus den genannten Dokumenten geht somit klar hervor, dass der Berufungskläger D____ darüber informiert war, dass die Rechte am K____ tatsächlich bei der L____ AG lagen (und mit diesem hätten an die Bb____ verkauft werden sollen). Es war ihm daher auch bewusst, dass die Franchisinggebühren dem Berufungsklägers nicht gestützt auf eine rechtmässigen vertraglichen Grundlage ausbezahlt wurden, sondern basierend auf einem, wohl primär für Steuerzwecke und aus familienrechtlichen Gründen aufgezogenen Konstrukt, welches nicht mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmte. Diese Erkenntnis wird denn auch gestützt durch die Bewertung der L____ AG, welche 2005 von der Firma des Berufungsklägers D____ vorgenommenen wurde. Auch in dieser Bewertung wurden die Franchising-Gebühren in einer Korrektur der für die Steuererklärung verfassten Erfolgsrechnungen herausgenommen, da diese in Wirklichkeit offensichtlich nicht als berechtigte ertragsmindernde Ausgaben qualifiziert werden konnten. Die Bewertung mit den entsprechenden Angaben wurde dem Berufungskläger D____ von seinem damaligen Mitarbeiter R____ zugestellt (Akten, S. 3129). Es ist nicht denkbar, dass eine solche einschneidende Aufrechnung von Ausgaben, welche in der Jahresrechnung jeweils als ertragsvermindernd aufgeführt worden ist, ohne Wissen des Berufungsklägers D____ erfolgte, welcher einerseits der Vorgesetzte von R____ und andererseits Verwaltungsrat der bewerteten Gesellschaft war. Als Zeuge befragt, hat R____ die bestimmende Rolle des Berufungskläger D____ betont (Er war der Chef und entschied, was rausging; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41). Zudem hat der Zeuge R____ die Behauptung des Berufungsklägers D____, wonach es bei solchen Unternehmensbewertungen nicht um eine realistische Einschätzung gehe, sondern um eine für die Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises fabrizierte Sollbeschreibung, deutlich widerlegt. Gemäss Ausführungen des Zeugen wird eine Bewertung vielmehr nach Wissen und Gewissen erstellt, und die Bewertung muss plausibel sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S.39). Aus der dem Berufungskläger bekannten Bewertung der L____ AG aus dem Jahr 2005 geht somit erneut hervor, dass die Rechte am K____ zum L____ gehörten und dass es für die Auszahlung von Franchising-Gebühren keine betriebswirtschaftliche Basis gab.


Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger D____ Kenntnis davon hatte, dass die Franchising-Gebühren an den Berufungskläger A____ zu Unrecht ausbezahlt wurden. Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger D____ bereits vor seiner Wahl zum alleinigen Verwaltungsrat der L____ AG im Jahr 2002 bei der Implementierung des Franchising-Konstrukts involviert war. Aufgrund seiner tragenden Rolle als Berater des Berufungsklägers A____ und der L____ AG in Steuer- und Buchführungsfragen konnte der Berufungskläger D____ auf das Vorgehen des Berufungsklägers A____ direkt Einfluss nehmen. Die enge Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Franchising-Produkt ergibt sich nicht nur aus D____s Tätigkeit bei der Integration des Geschäfts der U____ GmbH in die L____ AG (und dem Auskauf der Familie [ ]), sondern auch aus der engen Beratung des Berufungsklägers A____ persönlich im Zusammenhang mit der Versteuerung der Franchising-Einnahmen als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. dazu SB 32, St A____, 142 f.; 178) und dem Wegzug des Berufungsklägers A____ nach Frankreich Ende 2002 (Akten, S.2695 und 2698 sowie 2699 ff.). Des weiteren war D____ für A____ im Zusammenhang mit der X____ tätig, welche von der [ ]. für den Berufungskläger A____ als Strohfirma auf der Kanalinsel Alderney zur Entgegennahme der Franchising-Zahlungen gegründet worden ist (vgl. dazu die Rechnungstellung der Firma des Berufungsklägers vom 16. Dezember 2003 betreffend Unternehmens- und Steuerberatung Korrespondenzen i.S. [ ]., SB24, Franchising, Nr. 146). Weiter war der Berufungskläger D____ nicht nur als Steuerberater des Berufungsklägers A____ persönlich und als treuhänderisch eingesetzter Verwaltungsrat für diesen tätig. Er hat A____ auch bei dessen Verkaufsversuchen der L____ AG in den Jahren Jahr 2001/2002, 2004/2005 und auch 2007 eng begleitet, was u.a. aus den umfangreichen Unterlagen hervorgeht, welche auf der Festplatte des Berufungsklägers D____ vorhanden sind (vgl. SB 26; Unterlagen auf der HD D____, SB U____ GmbH; Nr. 1 - 26; Verkaufsversuch 2001/2002, Nr. 1 - 87; Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 1 - 175; Verkaufsversuch 2007 Nr. 1 - 162). Dass sich der Berufungskläger D____ dabei der fehlenden Grundlage für die während Jahren erfolgenden Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger A____ durchaus bewusst war, ergibt sich u.a. aus den Aufstellungen für eine mögliche Umstrukturierung, welche im Rahmen des Verkaufsversuches 2007 erstellt worden sind: Als Vorteil eines diskutierten Umstrukturierungsvorschlages wird ausdrücklich genannt: Franchising wird dadurch legalisiert (erklärt) (SB 26, Unterlagen aus HD D____, Verkaufsversuch 2007, Nr. 1). Auch damit hat der Berufungskläger D____ zum Ausdruck gebracht, dass ihm die fehlende Grundlage für die Auszahlung von Franchisinggebühren von der L____ AG an den Berufungskläger A____ stets bewusst war.

Dennoch hat der Berufungskläger D____, als er 2002 zum alleinigen Verwaltungsrat der L____ AG gewählt worden ist, nicht für eine Einstellung der ungerechtfertigten Franchising-Zahlungen der L____ AG gesorgt, sondern während mehrerer Jahre die weitere Ausrichtung dieser ungerechtfertigten Zahlungen an den Berufungskläger A____ resp. an dessen Strohfirma X____ ermöglicht. Der Berufungskläger D____ hat damit zwar dem wirtschaftlichen Interesse seines Mandanten A____ gedient, dabei aber die Interessen der L____ AG, zu deren Wahrung er als Verwaltungsrat verpflichtet war, verletzt und damit die L____ AG geschädigt.

2.3.4 Mit der Vorlage der derart erstellten Jahresrechnungen an den Jahresversammlungen, in welchen die Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger A____ als Ertragsminderung aufgeführt waren, hat der Berufungskläger D____ seine Treuepflicht gegenüber der L____ AG verletzt. Es kann den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Einem Schuldspruch steht auch nicht entgegen, dass er vom Berufungskläger A____ lediglich als treuhänderischer Verwaltungsrat des Mehrheitsaktionärs eingesetzt worden war. Dieses Mandat ändert nichts an seinen gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat. Auch an der Kausalität der Handlungen des Berufungsklägers am eingetretenen Vermögensschaden bei der L____ AG kann kein Zweifel bestehen. Bei einer ordnungsgemässen Meldung der rechtmässigen Verhältnisse an die Revisionsstelle und die Generalversammlung wäre eine Weiterführung der versteckten Gewinnentnahmen durch den Berufungskläger A____ nicht möglich gewesen.


Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers D____ vermag er auch aus den Anträgen der Revisionsstelle auf Genehmigung der Jahresabschlüsse und der jeweiligen Genehmigung der ihr vorgelegten Jahresabschlüsse durch die Generalversammlung und auch den ausgebliebenen Einwänden der Steuerverwaltung Basel-Stadt resp. Basel-Landschaft gegen die Franchisingzahlungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Berufungskläger A____ (oben Ziff. 2.1.8) sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urteil Strafgericht, S. 66 f.) verwiesen werden. Weder für die Revisionsstelle noch für die Steuerverwaltungen Basel-Stadt (Besteuerung der L____ AG) und Basel-Landschaft (Besteuerung des Berufungsklägers A____ bis zu dessen Wegzug nach Frankreich) waren die Hintergründe des im Jahr 2000 sorgfältig geplanten und implementierten Franchising-Konstrukts durchschaubar. Die Steuerverwaltungen mussten sich auf die Angaben der Berufungskläger, wonach A____ die Rechte am K____ im Jahr 1998 erworben und auch damals die Franchising-Vereinbarung abgeschlossen hatte, verlassen. Es ist daher weder erforderlich noch angezeigt, Mitarbeitende der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Basel-Stadt Herrn [ ] (ZM E____ AG) resp. die Herren [...] und [...] ([ ]) zu befragen, da von den Berufungsklägern nicht einmal behauptet wird, diese seien über den hier erkannten Ablauf des Erwerbs der Rechte am K____ für die L____ AG im Bilde gewesen hätten diese erkennen müssen. Erst die vorliegende Strafuntersuchung hat gezeigt, dass die entsprechenden Verträge nachträglich und entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen erstellt und für die unrechtmässige Abschöpfung des Gewinns vorgeschoben wurden. Entgegen den Anträgen des Berufungsklägers D____ ist daher auf die Befragung von Frau [ ] (Steuerverwaltung Basel-Landschaft), Herrn [ ] (Steuerverwaltung Basel-Stadt) sowie der Herren [ ] (ZM E____ AG) [...] und [...] zu verzichten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Aussagen am obigen Beweisergebnis etwas ändern könnten. Auch aus den vom Berufungskläger D____ wiederholt angerufenen Entscheiden der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend eine Sicherheitsverfügung gegenüber der L____ AG (Abbildung 45 und 66, S. 254 ff. und S. 469 ff. der Berufungsbegründung des Berufungsklägers D____) kann der Berufungskläger D____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Entscheid hat sich die Steuerrekurskommission auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen von § 203 Steuergesetz zum Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt sind, wobei sich der Prüfungsumfang infolge der Dringlichkeit auf eine summarische Prüfung beschränkte (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 22.September 2011, S. 8). Dass die Steuerrekurskommission im erwähnten Entscheid die Sicherstellungsverfügung nur teilweise geschützt hat, wurde damit begründet, dass sich der Revisionsbericht der Steuerverwaltung im Wesentlichen nicht auf neue Akten stützen könne (a.a.O., S. 13). Da der Steuerrekurskommission aber, anders als dem Strafgericht und dem Berufungsgericht nicht alle Akten und Erkenntnisse aus dem vorliegenden Strafverfahren zur Verfügung standen und sie zudem nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat, geht von dem genannten Entscheid der Steuerrekurskommission keinerlei bindende Wirkung in Bezug auf das Strafverfahren aus. Eine materielle Beurteilung der Nachsteuerforderung musste die Steuerrekurskommission in der Folge gar nicht vornehmen, da sich die L____ AG mit der Steuerverwaltung vergleichsweise geeinigt hat. Dasselbe gilt für die Beurteilung seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche gemäss einer E-Mail vom 1. Juli 2013 (Beilage 13 zur Berufungserklärung des Berufungsklägers A____) im Rahmen eines Vergleichs 60% der Franchisingzahlungen in den Jahren 2006 bis 2008 als geldwerte Leistungen qualifiziert hatte. Eine blosse Einschätzung im Rahmen eines Vergleichs mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit der kantonalen Steuerverwaltung vermag die Strafgerichte in ihrer Beurteilung in keiner Weise zu binden (vgl. zu den beiden Vergleichen die Ausführungen des Berufungsklägers A____ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Protokoll, S. 127 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, S. 66). Es ist daher auch nicht angebracht erforderlich, Herrn [ ] von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Zeugen einzuvernehmen. Die vorgenannten Vergleiche mit der Eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltung ändern nichts am Ergebnis, dass der Berufungskläger A____ die L____ AG durch den ungerechtfertigten Bezug der Franchsing-Gebühren geschädigt hat und dass dies vom Berufungskläger D____ erkannt und entgegen seien Pflichten als Verwaltungsrat der L____ AG nicht verhindert worden ist.


Der Berufungskläger D____ ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (zugunsten von A____) im Sinne von Art.158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich Schadenssumme und Verjährung kann auf die entsprechenden Ausführungen beim Berufungskläger A____ verwiesen werden.

3. Verkauf der Aktien der H____ AG (AS 2.1.2.a.bb.)

Die Vorinstanz hat A____ von diesem Anklagepunkt freigesprochen, was die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten hat. Das A____ zur Last gelegte Verhalten fand am 17. Juli 2002 und damit noch unter dem Regime des alten Verjährungsrechts statt, das eine Verjährung bis zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Urteils ermöglichte (siehe dazu II.16). Die absolute Verjährung ist am 17. Juli 2017 eingetreten und das Strafverfahren ist in diesem Punkt einzustellen.

4. Porsche (AS 2.1.2.a.cc)

4.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Berufungskläger A____ nicht nachgewiesen werden könne, dass er die L____ AG habe schädigen und sich selbst habe bereichern wollen, indem er ihr einen Porsche zum Preis von CHF10000. abgekauft habe. Die Differenz zum Eurotaxwert von CHF 44679. erscheine zwar gross, es handle sich dabei jedoch nicht um eine konkrete Fahrzeugbewertung der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges sei darin nicht berücksichtigt. Mangels vorliegender Dokumentation des Fahrzeuges sei im Zweifel zugunsten von A____ von dessen Darstellung auszugehen, wonach der Porsche in einem schlechten Zustand gewesen sei. Hinzu komme, dass das Fahrzeug in der Bilanz der L____ AG auf CHF 6000. abgeschrieben gewesen sei, womit der bezahlte Kaufpreis sogar über dem Buchwert gelegen habe (Urteil Strafgericht S. 71-72).


4.2 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch mit Anschlussberufung angefochten. Sie macht geltend, es liege auf der Hand, dass die Fahrzeugbewertung acht Jahre nach dem Verkauf nur noch abstrakt habe vorgenommen werden können. Angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Selbstkontraktion wäre es vielmehr an ihm gewesen, damals eine Fahrzeugbewertung einzuholen. Die von A____ ins Feld geführten Gründe, weshalb der Fahrzeugwert derart vermindert gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen: Die angeblich von seinen Hunden zerkratzten Sitze würden zum einen eine von ihm zu tragende Übernutzung darstellen, zum andern hätte der Neubezug der hinteren Sitze kaum mehr als CHF 2000. gekostet und demnach den Fahrzeugwert nicht substantiell vermindert. Der Buchhaltung der L____ AG liessen sich für das Jahr 2007 sechs Zahlungen an das Porsche Zentrum Lörrach entnehmen. Von der vom Berufungskläger behaupteten Erneuerung des Daches könne keine Rede sein. Auch seien nie Räder entsorgt, sondern lediglich die Winterräder eingelagert worden, obschon das Fahrzeug angeblich neue Räder benötigt habe. Die Behauptung, das Fahrzeug habe Ende 2006 bereits eine Laufleistung von über 150000 km gehabt, habe sich als Lüge herausgestellt - gemäss Rechnung des Porsche Zentrums vom 5. Januar 2007 habe der Kilometerstand lediglich 103446 km betragen. Schliesslich sei aktenkundig, dass noch im September 2006 ein grosser Service durchgeführt worden sei (Anschlussberufung Staatsanwaltschaft S. 3-4).


4.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat in seiner Anschlussberufungsantwort entgegnet, Zustand und Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs seien nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass alles unternommen worden sei, um den Porsche im bestmöglichen Zustand zu erhalten, was jedoch nicht erstellt sein sein Mandant habe gegenüber der Vorinstanz ausgesagt, das Fahrzeug sei nicht im besten Zustand gewesen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte habe die Vorinstanz auf diese Angaben abstellen müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beigebrachten Rechnungen in den dort lagernden Akten befunden hätten und diese neu und erstmalig zu den (Verfahrens)akten gegeben worden seien, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (Anschlussberufungsantwort S. 5-6).


4.4 Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Ermittlungsverfahrens Rechnungen präsentiert hat, welche sich stets in ihrem Besitz befunden hatten, mehrheitlich wurden diese Belege bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingelegt (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 4300; in HV eingelegte Rechnungen: Akten S. 4110-4114) trifft zu. Es ist den Parteien zwar grundsätzlich unbenommen, auch nach der Überweisung der Anklage ans Gericht und auch noch im Berufungsverfahren neue Beweise einzubringen, es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente nicht von Anbeginn Teil der Verfahrensakten bildeten. Dass sich diese Notwendigkeit erst aufgrund der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des Berufungsklägers ergeben hätte, ist zu verneinen. Die Anklage basiert in diesem Punkt auf wenigen Aktenstücken, und es musste der Staatsanwaltschaft von Anbeginn klar sein, dass sie die vorliegende Eurotaxbewertung soweit möglich mit konkreten Indizien zum Zustand des Fahrzeuges zu ergänzen hatte.


Belegt ist, dass der Wagen mit einem Katalogpreis von CHF 140000. per 1. Januar 2001 durch die L____ AG geleast wurde (SB 37, Revision, Nr. 270). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die L____ AG das Fahrzeug für CHF 10000. an den Berufungskläger veräussert hat. Der vom 29. Dezember 2006 datierende Kaufvertrag wurde für beide Vertragsparteien durch den Berufungskläger unterzeichnet (SB 37, Revision, Nr. 268). Durch die Staatsanwaltschaft wurde eine Stichtagbewertung per 29. Dezember 2006 in Auftrag gegeben, welche durch die EurotaxGlasss International AG durchgeführt wurde. Die Bewertung wurde basierend auf der Soll-Laufleistung von 95600 km durchgeführt. Daraus resultierte ein Eurotax-Eintauschwert von CHF 44679. (SB 37, Revision, Nr. 273, 275). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die vorhandenen Indizien darauf hindeuten, dass A____ den Porsche zu einem zu tiefen Preis übernommen und die L____ AG in diesem Umfang geschädigt hat. Dass das Fahrzeug in den Büchern der L____ AG auf CHF 6000. abgeschrieben wurde, lässt keine Rückschlüsse auf den effektiven Wert des Fahrzeugs zu. Auch der von A____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeführte Umstand, dass er das Fahrzeug ein Jahr zuvor aus einer anderen Firma für CHF 30000. gekauft habe, spricht nicht gegen einen höheren Wert, handelte es sich bei dieser Firma doch um die H____ AG, und A____ unterschrieb den Kaufvertrag auch damals sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite (SB 37, Revision, Nr. 280).


Dennoch ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Der Sachverhalt ist mit rechtsgenüglicher Sicherheit zu belegen und es obliegt nicht dem Berufungskläger, seine Unschuld zu beweisen. Zunächst fehlt es am Nachweis des Neupreises des Fahrzeugs. Dem vorliegenden Leasingvertrag ist hierzu einzig zu entnehmen, dass das Fahrzeug einen Katalogpreis von CHF 140000. aufweist. Der Berufungskläger bestreitet, dass dies dem in Deutschland zu bezahlenden Preis entsprach (Plädoyer HV Strafgericht S. 91), was anhand der vorliegenden Akten nicht zu widerlegen ist. Hinzu kommt der Einwand, dass keine zuverlässigen Angaben über den Allgemeinzustand des Fahrzeugs vorliegen. Es ist vor diesem Hintergrund korrekt, dass die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers von dessen Darstellung ausgegangen ist, und der Freispruch der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit jener Dokumente, die aus den bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten stammen, kann somit offen gelassen werden. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Anhörung der beantragten Entlastungszeugen [ ] bzw. des Geschäftsführers der [ ].


5. I____ AG (AS 2.1.2. b)

5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist erwiesen, dass der Berufungskläger A____ die I____ AG zum Zwecke der Herausgabe der Zeitschrift J____" gegründet und den Geschäftsaufwand der I____ AG in den Jahren 2006 bis 2008 über die L____ AG abgerechnet hat. Der Umfang des so bezahlten Geschäftsaufwandes von CHF 199'792.85 ergebe sich im Wesentlichen aus dem Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft und den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen betreffend die L____ AG und die I____ AG. Er beinhalte Reisespesen für Reportagen, Lohnaufwand für Cc____, Druckkosten für das Magazin J____" sowie kleinere Posten betreffend Gestaltungskosten und Insertionsrabatt, die von der L____ AG ebenfalls für die I____ AG übernommen worden seien. Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass alle Aufwendungen, die von der L____ AG für die I____ AG ohne Rechtsgrund übernommen und ohne entsprechende Verrechnung bzw. Abgrenzung über die transitorischen Passiven gegenüber der I____ AG Eingang in die jeweiligen Jahresrechnungen der L____ AG gefunden haben, einen Schaden zulasten der L____ AG darstellen. Zu Gunsten des Berufungsklägers A____ wurde eine Rechnung vom 31. Dezember 2008 berücksichtigt, mit welcher der I____ AG CHF 70'000. als Vermittlungsgebühr Verkauf von Inseraten akonto" verrechnet wurden, weshalb sich der Schaden nach Ansicht der Vorinstanz auf CHF 129'792.85 reduziert (Urteil Strafgericht S. 83-87).


5.2 Der Berufungskläger A____ bestreitet diese Vorwürfe. Die L____ AG habe vom Image der Firma I____ AG und den Verkaufsleistungen von Cc____ profitiert. Da es sich bei den genannten Firmen insgesamt um ein Kleinunternehmen handle, sei es eminent wichtig, dass die Strategie als Ganzes aufgehe und die Risiken minimiert werden könnten, um die Hauptfirma und deren Arbeitsplätze zu schützen. Im Rahmen der Verfahrensrügen wird geltend gemacht, dass G____ zum relevanten Zeitpunkt nicht Aktionär gewesen sei und der Berufungskläger A____ auch nicht von dessen Aktionärsstellung ausgegangen sei. Die Anklage stütze sich auf Visa-Abrechnungen, welche willkürlich als Schulden der I____ AG qualifiziert worden seien. Die Visa-Abrechnungen seien zudem in rechtswidriger Weise beigezogen worden. Die I____ AG habe nicht zur Suchliste bei der Hausdurchsuchung gehört, und die beschlagnahmten Unterlagen könnten daher nicht verwendet werden. Es liege seitens der Vorinstanz zudem eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass Cc____ nur zu 80 Prozent für I____ AG angestellt gewesen sei, das Gericht aber 100 Prozent seines Gehalts I____ AG zuschlage. Die Berechnungen der Revisorin der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts seien nicht nachvollziehbar. Bei zwei so kleinen Firmen könnten die Gegenleistungen aufgrund des administrativen Aufwandes nicht exakt aufgesplittet werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Gegenbuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Die von ihm nachgewiesenen Überweisungen und Gegenbuchungen hätten dem Gegenwert der Leistungen entsprochen. Im Gegenzug seien von I____ AG keine Rechnungen für Verkaufsleistungen gestellt worden, die der Angestellte Cc____ für die L____ AG erbracht habe. Cc____ sei nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, zu 80 Prozent für I____ AG tätig gewesen, sondern einiges weniger. Die beanstandeten Gegenbuchungen 2007 von CHF 70'000. seien vom Berufungskläger A____ nachgewiesen worden. 2008 sei der I____ AG eine akonto Rechnung im selben Betrag für Leistungen der L____ AG an die I____ AG in Rechnung gestellt worden, was vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei. Die Abrechnung für die Ausgabe 4/2007, die im Dezember erschienen sei, sei erst 2008 erstellt worden, die Ausgabe 4/2008 wiederum im Jahr 2009. Die Provisionen der Ausgabe 4/2007 seien deshalb gar nicht in dieses Geschäftsjahr gefallen, sondern in das Geschäftsjahr 2008. Somit seien die ganzen Berechnungen der Revisorin schon von vornehinein um diese für 2007 berechneten Provisionen zu hoch ausgefallen. Die Aussage der Revisorin der Staatsanwaltschaft, es habe 2007 keine Kontokorrentbuchungen gegeben, entbehre jeglicher Grundlage. 2007 seien auf dem KK L____ AG an I____ AG CHF 53'132. gutgeschrieben worden. Somit seien weitere CHF 53'132. vom beanstandeten Betrag abzuziehen. Diese seien in der Jahresrechnung des L____ es auch als Aktivum aufgeführt worden. Die Revisorin habe Soll und Haben verwechselt. Des Weiteren habe es schon 2006 eine Zahlung von CHF 50'000. von I____ AG an die L____ AG (Konto E an Konto W) gegeben. Nach der Berechnung des Berufungsklägers sind von der Schadenssumme gemäss Urteil (CHF129792.) diverse Positionen in Abzug zu bringen, namentlich transitorische Passiven (CHF 49'000.), akonto Rechnung 2007 (CHF 75'320.), Fehlbetrag 2008 (CHF 41'750.), Flugkosten (CHF 3'754.), falsche Provisionsberechnung (CHF7'812.), falscher Anteil I____ AG an Provisionen (CHF 10'171.), Kontokorrent 2007 (CHF 53'132.) und akonto Zahlung 2006 (CHF 50'000.). Daraus resultiere eine Schadenssumme von CHF 161'147., jedoch zulasten der I____ AG, welche ihm und seiner Frau zu 100 Prozent gehört habe und zugunsten der L____ AG. Das erstinstanzliche Gericht halte im Urteil fest, dass es 2008 keine Gegenbuchung in der Buchhaltung von I____ AG für die übrigen Einnahmen" in der Buchhaltung der L____ AG gegeben habe, ohne allerdings festzustellen, um was es sich bei diesen CHF 153'452.55 gehandelt habe. Mit dem Übergang I____ AG, L____ und B____ AG 2009 seien alle diese Verrechnungen gemacht worden. Dieser Betrag sei demnach ebenfalls in die Berechnung der Schadenssumme miteinzubeziehen, woraus sich zulasten der I____ AG ein Schaden von CHF 367908.55 ergebe (Berufungsbegründung A____ S. 89-99).


5.3 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers A____ war er zum Tatzeitpunkt nicht alleiniger Aktionär der L____ AG (siehe III.1). Unbestritten ist, dass die vom Berufungskläger D____ treuhänderisch für den Berufungskläger A____ gegründete I____ AG keine Tochtergesellschaft der L____ AG darstellte. Es ist von keiner konzernrechtlichen Verbindung auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers war daher eine wirtschaftliche Zusammenfassung der beiden Gesellschaften nicht zulässig. Der Berufungskläger hätte als Geschäftsführer der L____ AG dafür sorgen müssen, dass Aufwand, welcher zur Erfüllung von Aufgaben der I____ AG anfiel, auch bei dieser verbucht worden wäre, resp. dass bei einer Verbuchung bei der L____ AG entsprechende Ausgleichsbuchungen zu deren Gunsten vorgenommen worden wären. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers A____ können solche Buchungen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie erfolgswirksam sind. Das von der L____ AG der I____ AG gewährte Darlehen von CHF50000. im Jahr 2006 kann nicht als solche Leistung angesehen werden. Der Auszahlung des Darlehensbetrag stand eine entsprechende Rückzahlungsforderung gegenüber, so dass diese Buchung nicht erfolgswirksam war (vgl. zu den Darlehensbuchungen: SB 38, AN [ ], Nr.8).


Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass Lohnaufwand für Cc____ von CHF 71'168.16 (Jahr 2007) und CHF25'450.30 (Jahr 2008) sowie Druckkosten für das Magazin J____" im Gesamtbetrag von CHF 59'883.49 sowie Reisespesen für Reportagen im Gesamtbetrag von CHF 35'538.40 zu Unrecht der L____ AG (und nicht der I____ AG) belastet wurden.


In den Akten befinden sich zwei verschiedene Versionen der Jahresrechnung resp. Bilanz der L____ AG 2006/2007 und 2008 sowie der I____ AG 2006/2007 und 2008. In der vom Berufungskläger A____ eingereichten Version der Jahresrechnung der L____ AG per 31. Dezember 2006 vom 28. Juni 2007 (SB40, Eingabe [ ], Nr. 72 ff.) wird die I____ AG überhaupt nicht erwähnt. In der auf den 15. August 2008 datierten Jahresrechnung 2007 werden in der Bilanz unter dem Titel Passiven in der Rubrik KK I____ AG CHF53132.05 aufgeführt. Diese Zahlen stehen im Einklang mit den Angaben der Jahresrechnung, welche sich im Ordner Revision der Staatsanwaltschaft befindet. Dort ist der Bilanz der L____ AG per 31. Dezember 2007 zu entnehmen, dass bei der L____ AG unter dem Titel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kontokorrent I____ AG unter Haben CHF 53132.05 verbucht sind (SB 38, Revision, Nr. 372). Aus der entsprechenden Berechnung des Saldos geht klar hervor, dass dieser Betrag als Minderung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und somit als Passivum der L____ AG verbucht worden ist, was mit der obigen Verbuchung in der vom Berufungskläger A____ eingereichten Bilanz übereinstimmt. Diese Angaben decken sich mit den entsprechenden Angaben in der Bilanz der I____ AG per 31. Dezember 2007 (SB 38, Revision, Nr. 437 / AN [ ], Nr. 1). Dort werden unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kontokorrent L____ AG unter Soll CHF53132.95 aufgeführt, welche dann zum Umlaufvermögen resp. zu den Aktiven der I____ AG gerechnet werden. Der Hintergrund dieser Forderung wird im Kontoauszug 1120 Kontokorrent L____ AG der I____ AG Basel ausgeführt. Basis sind eine Zahlung der I____ AG an Dd____ sowie drei Akontozahlungen an Cc____ (vgl. SB 38, AN [ ], S. 6 und 9). Das Strafgericht ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die genannten Zahlungen der L____ AG verrechnet wurden (und nicht umgekehrt!).


Das Strafgericht hat weiter zu Recht als erstellt erkannt, dass Cc____ im Jahr 2007 zwar gemäss Arbeitsvertrag bei der L____ AG angestellt war, dass er aber bereits im 2007 vorwiegend für die I____ AG tätig war und sich sein Lohn (Provisionen) auf die Produkte der I____ AG bezog (SB Ordner 38 Revision, Personalkosten, Nr. 486 ff.). Dem Jahreslohnkonto der L____ AG für Cc____ für das Jahr 2007 ist zu entnehmen, das ihm 2007 Provisionen in der Höhe von 70705.45, eine Vorauszahlung von CHF 3570.60 sowie darauf entfallende Sozialleistungen von der L____ AG abgerechnet wurden (a.a.O., Nr. 487). Davon wurden ihm CHF60000. in Abzug gebracht, welche er bereits als Vorschuss erhalten hatte und zwar CHF 20000. seitens der L____ AG (a.a.O., Nr. 531) und CHF 40000. seitens der I____ AG, welche dann aber, wie ausgeführt, der L____ AG belastet wurden (a.a.O., Nr. 533). 2007 wurden somit die Provisionszahlungen für Cc____ ausschliesslich der L____ AG belastet resp. von dieser bezahlt, obwohl sich diese Provisionszahlungen auf die Tätigkeit für die I____ AG bezogen (vgl. dazu die entsprechenden provisionsauslösenden Auftragsbestätigungen betreffend das von der I____ AG herausgegebene J____ (SB Ordner 38, Revision Nr. 489 ff.). Für das Jahr 2008 wurden dann unter der Rubrik Provisionen, Kontenplan Nr. 4200 für das Jahr 2008 der I____ AG Provisionszahlungen an Cc____ in der Höhe von rund CHF120000. aufgeführt, wobei CHF5270. unter dem Titel Provision durch L____ abgezogen wurden (SB 38, AN [ ], Nr. 62). Daraus ist abzuleiten, dass die Provisionen an Cc____ 2008 durch die I____ AG bezahlt wurden, wobei die genannten CHF5270. durch die L____ AG rückvergütet wurden. Aus den Buchhaltungsunterlagen der L____ AG geht aber hervor, dass auch im Jahr 2008 (zu Unrecht) die Sozialleistungen für Cc____ alleine von der L____ AG getragen wurden (SB Ordner Revision 38, Personalkosten, Nr. 536 ff.). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob gegenüber der I____ AG, wie vom Berufungskläger A____ behauptet, angemessene Ausgleichsleistungen an die L____ AG geflossen sind.


Bei der vom Berufungskläger A____ eingereichten Bilanz der L____ AG per 31.Dezember 2008 (SB 40, Eingabe [ ], Nr. 42 ff.) werden bei den Aktiven unter dem Titel Liquide Mittel per 2007 CHF 0. und per 31. Dezember 2008 CHF21534.25, bei den Passiven per 31. Dezember 2007 die oben aufgeführten CHF53132.95 und per 31. Dezember 2008 CHF0. aufgeführt. Im Einklang mit diesen Ausführungen wird in der Bilanz der I____ AG per 31. Dezember 2008 in der Papierversion nunmehr unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Haben ein Betrag von CHF 21534.15 aufgeführt (im Vorjahresvergleich: - 140.53%, SB 38, AN [ ], Nr. 40). Den Bilanzen der L____ AG sowie der I____ AG ist somit übereinstimmend zu entnehmen, dass bei der L____ AG per Ende 2007 Schulden in der Höhe von CHF53132.95 gegenüber der I____ AG aufgeführt waren und nicht etwa Ersatzforderungen der L____ AG gegenüber der I____ AG. Per 31. Dezember 2008 wird in den genannten Bilanzen übereinstimmend eine Forderung der L____ AG gegenüber der I____ AG von CHF21534.25 aufgeführt. Dazu findet sich in den Kontoauszügen der L____ AG (vom 26. August 2009) unter dem Titel Kontokorrent I____ AG die oben erwähnte Differenz und für den Differenzbetrag der Vermerk Vermittlungsgebühr-Verkauf Inserate Akonto (SB 38, Revision, Nr. 536). Ebenso findet sich in den Kontoauszügen der I____ AG, allerdings handschriftlich nachgetragen, unter Haben der Hinweis auf die Vermittlungsgebühr Verkauf mit demselben Betrag (SB 38, AN [ ], Nr. 49). Dieser Betrag findet sich auch, allerdings wiederum handschriftlich durchgestrichen, bei den transitorischen Passiven (a.a.O., Nr. 57). Unter dem entsprechenden Konto Vermittlungsgebühren der Buchhaltung ist dann aber ein Betrag von CHF70000. mit der Ziffer 2300, d.h. als Gegenbuchung für die vorgenannten transitorischen Passiven, aufgeführt (a.a.O., Nr. 62). Die Differenz zwischen dem Betrag von CHF70000. (Vermittlungsgebühren, a.a.O., Nr. 62) und dem Betrag von CHF75320. ergibt sich aus der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer. Diese Differenz von CHF 75320. vom Jahr 2007 zum Jahr 2008 geht auf eine Akonto-Rechnung der L____ AG vom 31. Dezember 2008 für Vermittlungsgebühren (SB 38, AN [ ], Nr. 73) zurück (vgl. dazu die Aktennotiz der Revisorin der Staatsanwaltschaft, Akten S. 3277.2 [nur als Papierakten vorhanden]). Aufgrund dieser Akonto-Rechnung veränderte sich das Bilanzverhältnis zwischen der L____ AG und der I____ AG per 31. Dezember 2008 wie oben beschrieben. Zuvor schuldete die L____ AG der I____ AG CHF53132.95 (Verrechnungen der I____ AG für Akonto-Zahlungen an Cc____ und an Druckkosten Dd____; SB 38 AN [ ], Nr. 9). Die Rechnung über CHF 75320. wurde durch Verrechnung mit dieser Schuld der L____ AG gegenüber der I____ AG getilgt. Übrig blieb nun umgekehrt eine Schuld der I____ AG gegenüber der L____ AG von CHFvon CHF21534.25.


Dem Berufungskläger A____ ist somit zugute zu halten, dass die oben genannte Rechnung über CHF70000. zuzüglich MWST in diesem Umfang zu einer Überwälzung der Belastungen von der L____ AG auf die I____ AG geführt hat. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass damit die Provisionszahlungen an Cc____, welche gemäss Jahreskonto 2007 CHF70705.45 betrugen, abgegolten waren. Zwar waren damit die Lohnnebenkosten von rund CHF5540. für das Jahr 2007 und auch die Lohnnebenkosten 2008 nicht beglichen; wenn aber im Zweifel für den Berufungskläger A____ davon ausgegangen wird, dass Cc____ zu rund 80 Prozent für die I____ AG und damit zu 20Prozent für die L____ AG tätig war, waren damit die Kosten der L____ AG für Cc____ im Jahr 2007 und die Lohnnebenkosten 2008 einigermassen abgedeckt.


Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers A____ finden sich in den Buchhaltungsunterlagen hingegen keine Anzeichen für weitere Verrechnungen der L____ AG zu Lasten der I____ AG. Die vom Berufungskläger A____ aufgeführte Zahlung von CHF50000. von der I____ AG an die L____ AG (welche entgegen seinen Ausführungen den Beilagen zu seiner Berufungserklärung nicht zu entnehmen ist), erfolgte in Rückzahlung eines entsprechenden Darlehens, wie dem Konto E der I____ AG zu entnehmen ist (SB 38, AN [ ], S. 5). Eine Darlehensgewährung inkl. Rückzahlung erfolgte im gleichen Sinne im Jahr 2007 über den Betrag von CHF 30000. (a.a.O. Nr. 6). Eine Übersicht über die entsprechenden Darlehensflüsse mit ausgeglichenem Ergebnis befindet sich im Kontoauszug Durchgangskonto der I____ AG (SB 38, AN [ ], Nr. 8). Entgegen den Angaben des Berufungsklägers A____ kann in diesen Darlehensbezügen resp. Rückzahlungen aber keinerlei Ausgleichszahlung der I____ AG an die L____ AG für deren Aufwendungen zum Vorteil der I____ AG gesehen werden.


Entgegen seinen Ausführungen kann auch in den transitorischen Passiven der I____ AG kein Hinweis auf eine Ausgleichszahlung seitens der I____ AG an die L____ AG gesehen werden. Die transitorischen Passiven der I____ AG von 49042.37 gehen gemäss dem entsprechenden Kontoauszug auf Schulden gegenüber der [ ] AG resp. DHL zurück (SB 38, AN [ ], Nr. 57). Es handelt sich somit nicht um Schulden gegenüber der L____ AG (resp. Rückstellungen für Ausgleichszahlungen). Dasselbe gilt auch für die übrigen Einnahmen der L____ AG, welche vom Berufungskläger A____ als Hinweise für Ausgleichszahlungen seitens der I____ AG qualifiziert werden. Dafür fehlen in der Buchhaltung der I____ AG jegliche Hinweise. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die erwähnte Rechnung über CHF70000. zuzüglich MWST als (mögliche) Ausgleichszahlung seitens der I____ AG angenommen hat.


Da mit dieser Rechnung die Belastungen der L____ AG im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen an Cc____ weitgehend abgegolten wurden, ist nachfolgend zu prüfen, ob weitere Ausgaben der I____ AG nachgewiesen sind, welche zu Unrecht der L____ AG belastet wurden. In der Anklage werden diesbezüglich Druckkosten der Publikation J____ aufgeführt. Dass es sich dabei um eine Publikation der I____ AG gehandelt hat, wird vom Berufungskläger A____ nicht bestritten. Im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft werden unter dem Titel Druckkosten J____ für das Jahr 2006 CHF37509.10, für das Jahr 2007 CHF13132.05 und für das Jahr 2008 CHF11888.70 aufgeführt, welche zu Unrecht der L____ AG belastet worden seien (Akten S. 2871). Dabei bezieht sich die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Rechnung der Dd____ AG an die L____ AG über CHF 37509.10 vom 6. Dezember 2006, auf welcher vermerkt ist Bezahlt mit 100% M____ 6.12.06 (SB 38, Revision, Nr. 553). In einer Aktennotiz Aufstellung L____ / I____ AG Verlag (a.a.O. Nr. 552) wird die Zahlung von CHF37509.10 als Vorauszahlung M____ für I____ AG bezeichnet. In der Buchhaltung der L____ AG 2006 wurde dieser Betrag (ohne MWST) unter Druckaufwand K____ verbucht, obwohl er gemäss der vorgenannten Notiz zur Abgrenzung L____ /I____ AG der I____ AG zugeordnet wurde (SB 38, Revision, Nr.554). Allerdings lässt sich aus dieser nicht datierten Abgrenzung nicht nachweisen, dass es sich bei den Dd____-Ausgaben tatsächlich um Druckkosten der I____ AG gehandelt hat, zumal auf der Rechnung lediglich angegeben wird M____-Anteil für diverse Druckaufträge (SB 38, Revision, Nr. 553). Aufträge Auftragsbestätigungen der Dd____ AG betreffend Druck des J____-Magazins für das Jahr 2006 fehlen in den vorhandenen Unterlagen. Der Betrag von CHF37509.10 (resp. CHF 36630.00) kann daher nicht als nachweislich zu Unrecht der L____ AG belastet angesehen werden.


Auf der in den Akten vorhandenen Rechnung der Dd____ AG vom 31.Dezember 2006 Preis gemäss Offerte wurde handschriftlich vermerkt, dass vom Totalbetrag von CHF27198.05 CHF 13132. vom E-Konto der I____ AG bezogen wurden, während CHF9066. mit M____ bezahlt und CHF5000. für Inserat abgezogen wurden (SB 38, Revision, Nr. 555). Dieser Bezug von CHF13132. vom Konto der I____ AG wird denn auch in deren Buchhaltungsunterlagen als Aktivum gegenüber der L____ AG aufgeführt (SB 38, Revision, Nr. 533). Wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sprechen viele Indizien dafür, dass der gesamte Betrag von CHF 27198.05 für den Druck des J____ Magazins der I____ AG geschuldet war, zumal die I____ AG der Dd____ AG per 5.Januar 2007 eine Rechnung für ein Inserat in der Höhe von netto CHF5000. gestellt hat, welche gemäss handschriftlicher Angabe auf der Rechnung verrechnet worden ist (SB 38, Revision, Nr. 564). Dafür spricht denn auch die Rechnung der Dd____ AG vom 17. September 2009 (diesmal an die I____ AG) über die Höhe von CHF 25883.65 für den Druck des J____ Magazins (SB 38, Revision, Nr.562). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht nachweisen, dass auch die oben erwähnte Rechnung vom Dezember 2006 tatsächlich (ausschliesslich) das J____ -Magazin der I____ AG betroffen hat. Auch der vorgenannte Betrag von CHF9066. (M____) und die CHF 13123.05 (Verrechnung seitens der I____ AG gegenüber der L____ AG) können daher nicht nachweislich als unberechtigter Aufwandposten bei der L____ AG qualifiziert werden.


Die Rechnung vom 13. April 2007 und die weiteren von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Rechnungen der Dd____ AG für das Jahr 2007 betrafen nachweislich den Druck des J____ -Magazins und wurden korrekterweise der I____ AG in Rechnung gestellt (SB 38, Revision, Nr. 557, 559 und 562) und teilweise von deren Konto bezahlt. Ebenfalls korrekt wurden Verrechnungen mit den Inserate-Kosten der Dd____ AG vorgenommen. Ein Teil der Rechnung wurde aber mit der M____ Zahlung von CHF36630.- per 6. Dezember 2006 (bezahlt durch die L____ AG) verrechnet. Es wird damit ersichtlich, dass es sich bei dieser M____-Zahlung der L____ AG vom Dezember 2006 tatsächlich um eine Vorauszahlung für Druckaufträge im Zusammenhang mit der I____ AG gehandelt hat. Allerdings lässt sich die Gesamtrechnung nicht mehr nachvollziehen, da, wie oben bereits ausgeführt, die Dd____ AG - Rechnungen per 2006 keinen Bezug zum J____ -Magazin aufweisen.


Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass verschiedene Indizien dafür sprechen, dass die M____-Zahlungen der L____ AG an die Dd____ AG von CHF36630.- per 6. Dezember 2006 sowie die Weiterverrechnung von CHF13123.05 der I____ AG an die L____ AG allesamt den Druck des Magazins der I____ AG betrafen und dass diese zu Unrecht durch die L____ AG bezahlt resp. dieser belastet wurden. Dafür spricht auch, dass in der Jahresrechnung der I____ AG in der Periode 2006 bis 31. Dezember 2007 für Druckaufwand nur CHF755.20 verbucht wurden (vgl. SB 38, AN [ ], Nr. 4). Es ist aber erkennbar, dass das Kontokorrent der L____ AG in Bezug auf die I____ AG nach der bereits im Zusammenhang mit Cc____ besprochenen Verrechnung von CHF70000. zu Gunsten des L____ AG lautete und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass damit auch Leistungen der L____ AG im Zusammenhang mit dem Druck des Magazins per 2006/2007 hätten verrechnet werden sollen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Dd____ AG auch Leistungen für die L____ AG erbracht hatte (vgl. etwa SB 38, Revision, Nr. 398), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die M____-Zahlung vom Dezember 2006 zumindest auch solche Leistungen betraf (so trug die Rechnung der Dd____ AG vom 31. Dezember 2006 als Adressaten K____, L____ AG, vgl. SB 38, Revision, Nr. 555). Im Jahr 2008 wurden bei der I____ AG dann CHF107624.30 als Druckaufwand verbucht, was dafür spricht, dass in diesem Jahr die Druckkosten der I____ AG tatsächlich von dieser selbst getragen wurden. Aus den genannten Gründen kann der Nachweis der Belastung der L____ AG mit Druckkostenaufwendungen, welche die I____ AG betroffen haben, nicht erbracht werden. Es hat deshalb in Bezug auf die Druckkosten im Zweifel für den Berufungskläger A____ ein Freispruch zu erfolgen.


Weiter wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, dass der [ ] AG für zwei PR-Reportagen im K____ ein Sonderrabatt von CHF6815. gewährt worden sei, wofür der I____ AG zwei Business-Class Flüge von Luxor nach Zürich und zurück übergeben worden seien (Anhang III zur AKS, Nr. 61). Es ist zwar festzustellen, dass der Berufungskläger A____ persönlich von diesen, durch den Sonderrabatt indirekt von der L____ AG finanzierten, Gratis-Flügen profitiert hat. Allerdings wurde gemäss der schriftlichen Bestätigung vom 27. Juni 2007 (SB 38, Revision, Nr. 565) für die Flüge auch ein free Copyright für Photos der Reisen des Berufungsklägers A____ nach Ägypten, Oman und Tunesien übertragen. Auch wenn aus der von A____ mit dem Briefkopf der I____ AG Ltd. verfassten Bestätigung vom 27. Juni 2007 klar hervorgeht, dass die Flugtickets teilweise durch einen Rabatt im K____ zugunsten der [ ] abgegolten wurden, lässt sich nicht mehr aufschlüsseln, welcher Anteil der Gegenleistung auf diesen Rabatt entfiel und welcher auf die Nutzungsrechte an den Bildern des Berufungsklägers. Mangels weiterführender Angaben zu den Bildern und deren weiterer Verwendung durch die [ ] AG lässt sich nicht abschätzen, welchem Wert die überlassenen Nutzungsrechte entsprachen. Es ist zwar erstellt, dass der Berufungskläger A____ zumindest teilweise von der Rabattgewährung der L____ AG profitierte und dieser damit unrechtmässig Einnahmen in unbekannter Höhe entzogen hat. Im Zweifel ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der für die L____ AG verbleibende Schaden durch die oben erwähnte Ausgleichszahlung von CHF 70000. ebenfalls abgedeckt war, weshalb auch hier in dubio ein Freispruch zu erfolgen hat.


Bezüglich der beiden Rechnungen der Z____ vom 5. Juli 2007 resp. 10. Oktober 2008 trifft zwar zu, dass die Rechnung vom 5. Juli 2007 an die L____ AG gerichtet war und sie die Installation einen Mac Mini für Cc____ betraf (SB 38, Revision, Nr. 577). Weiter ist unbestritten, dass Cc____ zumindest zum überwiegenden Teil für die I____ AG tätig war. Hingegen ist nicht erstellt, dass die Rechnung auch durch die L____ AG bezahlt worden ist, zumal auch bei der I____ AG im Abschluss 2006/2007 unter dem Kontotitel Filme/Scans diverse Zahlungen an Z____ aufgeführt sind (SB Revision 38, AN [ ], S.28). Zudem erscheint der Transfereffekt der Z____, welche seit Jahren Dienstleistungen im Honorarbereich von mehreren tausend Franken pro Jahr an die L____ AG erbrachte (vgl. etwa SB 41, Eingabe [ ], Nr. 378, 380, 381) im vorliegenden Fall vergleichsweise gering, sodass eine fehlende Abgrenzung in diesem Fall kaum strafrechtlich relevant sein kann. Die Rechnung von Z____ vom 10.Oktober 2008 (SB 38, Revision, Nr. 578) zur Änderung und Korrektur einer Website ist an die I____ AG gerichtet. Im Jahresabschluss der I____ AG per 31. Dezember 2008 sind unter dem Titel Gestaltung zwei Rechnungen von Z____ über insgesamt CHF562.50 verbucht (SB 38, [ ], Nr. 62). Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Arbeiten der Z____ im Jahr 2008 tatsächlich zu Unrecht der L____ AG zugerechnet wurden.


Schliesslich werden dem Berufungskläger diverse Belastungen der L____ AG mit Reisekosten vorgeworfen, welche nicht diese Gesellschaft betroffen und diese somit geschädigt hätten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der L____ AG VISA-Rechnungen für Reiseleistungen nach Mauritius, Frankreich, Palma de Mallorca, UK, USA, Französisch Polynesien, Botswana, Südafrika, Italien, Kenya, Tanzania und Bahrain gestellt wurden.


Der Berufungskläger A____ hat die Verwertbarkeit der vorliegenden VISA-Abrechnungen bestritten. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Dokumente, welche von den Beschuldigten innerhalb des Nach- Strafsteuerverfahrens produziert worden sind, sondern vielmehr um Bankdaten, welche in einem Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. selbstverständlich beigezogen werden dürfen und auch rechtmässig beigezogen wurden. Die Daten sind nicht nur im Steuerordner abgelegt, sondern ebenfalls ordnungsgemäss bei den Bankdaten (SB Nr. 2, Corner Bank). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wurden nicht einfach ausländische Buchungen aus der VISA-Abrechnung aufgelistet. Es wurde in der Revision der Staatsanwaltschaft vielmehr bei jeder Buchung angegeben, weshalb kein Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der L____ AG ersichtlich ist (Revi-sionsbericht betr. Weiterverrechnung I____ AG S. 2867-2880).


Der gegenüber dem Berufungskläger A____ erhobene Vorwurf im Zusammenhang mit den genannten VISA-Abrechnungen lautet, dass er die entsprechenden Reisespesen zu Unrecht der L____ AG belastet und damit die I____ AG bereichert habe. Damit gestützt auf diesen Vorwurf ein Schuldspruch ergehen kann, muss nachgewiesen werden, dass diese Reisespesen der L____ AG belastet wurden, sie aber korrekterweise der I____ AG hätten belastet werden resp. von dieser hätten zurückverlangt werden müssen. Aus den Akten geht hervor, dass die VISA-Abrechnungen betreffend die diversen Auslandreisen der L____ AG in Rechnung gestellt wurden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass bei der L____ AG jeweils unverständlich hohe Reise- und Kundenspesen ausgewiesen wurden. Allerdings betrifft dies nicht ausschliesslich die Jahre 2007/2008, d.h. den Zeitraum der Herausgabe des Magazins J____ über die I____ AG, sondern auch den Zeitraum davor. So wurden bereits in der Jahresrechnung der L____ AG per 31. Dezember 2002 Reise- und Kundenspesen im der Höhe von CHF61976.35 (SB 41, Eingabe [ ], Nr. 299) resp. CHF43229. aufgeführt (SB 40, Eingabe [ ], Nr. 129). Im Jahr 2005 betrugen die verbuchten Reise- und Kundenspesen (nach deren Minderung, vgl. SB 40, Eingabe [ ], Nr. 93) CHF 47953.70 (SB 40, Eingabe [ ], Nr. 98). Im Jahr 2006 wurden in der Jahresrechnung als Werbungs- und Repräsentationsspesen (nach deren Minderung) CHF126755.85 und im Jahr 2007 CHF75598.90 (SB 40, Eingabe [ ], S. 62) und im Jahr 2008 CHF115577.80 aufgeführt (SB 40, Eingabe [ ], S. 47). Es liegt auf der Hand, dass die massive Steigerung dieser Spesenkategorie mit den ebenso gestiegenen Auslandkosten zusammenhängt, welche über die VISA-Abrechnung der L____ AG belastet worden sind. Dies geht denn auch aus den detaillierten Erfolgsrechnungen hervor, welche von der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sind; so sind im Kontoauszug vom 1.Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 jeweils div. Spesen Ausland im Umfang von jeweils mehreren tausend Franken aufgeführt (SB 37, Revision, Nr.60 - 62). Es ist der Staatsanwaltschaft zwar insofern beizupflichten, dass ein Zusammenhang zwischen den Auslandaufenthalten, auf welche die VISA-Abrechnungen hindeuten, und der Geschäftstätigkeit der L____ AG, d.h. der Herausgabe des K____, nicht ersichtlich ist und damit der Verdacht besteht, dass die L____ AG mit betriebsfremden Kosten belastet worden ist. Allerdings lässt sich aus den Akten auch kein Zusammenhang zwischen den VISA-Abrechnungen und der Tätigkeit der I____ AG nachweisen. Die Schlussfolgerung, dass die den VISA-Abrechnungen zu entnehmenden Auslandaufenthalte in Mauritius, Frankreich, Palma de Mallorca, UK, USA, Französisch Polynesien, Botswana, Südafrika, Italien, Kenya, Tanzania und Bahrain etc. mit der Tätigkeit der I____ AG zusammenhängen, ergibt sich alleine aus den entsprechenden Angaben der Berufungskläger gegenüber den Steuerbehörden im Nach- und Strafsteuerverfahren. Sowohl in den Ausführungen in der Aktennotiz vom 7. Mai 2012 als auch im Revisionsbericht wird direkt auf diese Erkenntnisse aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren Bezug genommen, und diese werden für das Strafverfahren verwendet. Auch wenn es sich hier im Wesentlichen um Aussagen der Berufungskläger zur (versuchten) eigenen Entlastung handelt, kann darauf nicht zu Ungunsten der Berufungskläger abgestellt werden. Es hat daher auch in Bezug auf die VISA-Abrechnungen ein Freispruch zu erfolgen.

5.4 Zusammenfassend ist A____ im Zusammenhang mit der I____ AG von der Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freizusprechen.

6. Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.)

6.1 Die Anklage wirft A____ in Anklagepunkt 2.1.3 vor, in den Jahren 2004 bis 2007 von den Firmen N____/[ ] AG, [ ] und N____ AG, welchen er namens der L____ AG den Druckauftrag für die Zeitschrift K____ erteilt habe, für sich persönlich Kickbacks in der Höhe von gesamthaft CHF 179368.50 bezogen zu haben. Da er die Druckaufträge zu einem um diesen Betrag tieferen Preis hätte aushandeln können, sei die L____ AG im entsprechenden Umfang geschädigt worden. Als geschäftsführendes Organ habe er die ihm obliegende Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern.


6.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist erstellt, dass A____ entgegen seinen Beteuerungen, es habe sich bei den inkriminierten Zahlungen um Entgelt für Beratungen gehandelt, Retrozessionen einbehalten hat. Die von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Revision habe ergeben, dass A____ mit einer Ausnahme für den Druck jeder Ausgabe des K____ durch die N____ AG CHF 5000. erhalten habe. Mit der erwähnten einen Ausnahme sei in der Buchhaltung der L____ AG jeweils der Bruttobetrag der Druckrechnung verbucht worden. Die Rückvergütung sei jeweils nach Bezahlung der Druckrechnung an A____ bezahlt worden, was aufzeige, dass es sich dabei um Provisionen im Zusammenhang mit dem Druck dieses Heftes gehandelt habe (Urteil S. 90). Weitere Akten würden diesen Konnex belegen. So habe die verspätete Bezahlung der Druckrechnung einen Abzug bei der Provision zur Folge gehabt. Dass der Berufungskläger die N____ AG bezüglich der von ihm selbst vergebenen Druckaufträge jeden Monat aufs Neue beraten haben will, mache keinen Sinn. Dass es sich dabei vielmehr um Auftragsprovisionen gehandelt habe, ergebe sich aus diversen E-mails und Vertragsunterlagen. In einer Fussnote einer überarbeiteten Bilanz und Erfolgsrechnung 2005, welche A____ am 7.Juni 2007 an D____ gemailt habe, seien als Rückvergütung Druckerei an Inhaber CHF 60000. aufgeführt. Ein Mitarbeiter von D____ habe A____ am 28. April 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass solche Rückzahlungen der Druckerei an den Inhaber problematisch seien. In einer E-Mail Korrespondenz vom 20./21. Juli 2006 mit [ ] von der N____ AG erkundige sich A____ nach fünf ausstehenden Zahlungen über je CHF5000.. Er habe nur 11 Zahlungen erhalten, obwohl er 16 mal eine Zeitschrift habe drucken lassen. Schliesslich habe sich auf dem Computer A____s ein Dokument mit dem Titel Liste der laufenden Verträge R.A____ befunden. Darauf vermerkt sei auch ein Vertrag Druckprovision N____ AG, was zeige, dass er diese Provisionen als seine Privateinnahmen betrachtet habe. Indem er sich diese Retrozessionen habe auszahlen lassen, habe er den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Als Geschäftsführer der L____ AG sei er nach Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, die Interessen und auch das Vermögen der AG zu wahren. Gegen diese Pflichten habe er verstossen, da die L____ AG in jenem Ausmass zu viel für den Druck bezahlt habe, wie er Provisionen erhalten habe die Druckerei hätte diesen Betrag auch der L____ AG als Rabatt gewähren können. Auch nach Art. 321b OR sei A____ als Angestellter der L____ AG dazu verpflichtet gewesen, dieser alles herauszugeben, was ihm bei seiner Tätigkeit für seine Arbeitgeberin von dritter Seite zugekommen sei. Er habe sich pflichtwidrig verhalten, einen entsprechenden Schaden verursacht und sich ungerechtfertigt bereichert. Dass die Einbehaltung solcher Retrozessionen aus einem Geschäft der Arbeitgeberin eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstelle, entspreche herrschender Lehre. Da A____ bewusst gewesen sei, dass ihm die L____ AG nicht alleine gehörte und er sich die Retrozessionen immer wieder habe auszahlen lassen, liege mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vor (Urteil Vorinstanz Ziff. 5.a-b, S. 89-93).


6.3 Der damalige Verteidiger macht in seiner Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass jeweils CHF5000. CHF 10000. an den Berufungskläger bezahlt worden seien. Da sich die Höhe einer Retrozession indes aus einem Anteil des vermittelten Geschäfts errechne, spreche dies für die Version des Berufungsklägers, wonach es sich um Entgelt für seine Beratungsleistungen gehandelt habe. Diese hätten sich nicht auf die Zeitschrift K____ beschränkt. Er habe sich vielmehr allgemein für die Vermittlung von Druckaufträgen an die N____ AG eingesetzt. Durch die Ablehnung des dortigen Geschäftsführers als Zeugen sei ihm durch die Vorinstanz der Entlastungsbeweis verwehrt worden. Analoges gelte mit Bezug auf die geschäftliche Beziehung zur [ ]. Der Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Zahlungen ab, welche der Berufungskläger von den genannten Unternehmen persönlich erhalten habe. Da sich aber die detaillierten Kontenblätter zu den Jahresrechnungen 2004 bis 2007 nicht in den Akten befänden, sei der Berufungskläger nicht in der Lage, die monierten Buchungen zu überprüfen. Aufgrund dessen blieben ernsthafte Zweifel bestehen, ob die Zahlungen, wie von der Vorinstanz angenommen, Retrozessionen gewesen seien. Es sei angesichts der Aktenlage und der Verweigerung des Entlastungsbeweises zugunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass die fraglichen Zahlungen Entgelt für Beratungsleistungen dargestellt hätten und damit gesetzeskonform gewesen seien. Im Falle der Annahme von Retrozessionen fehle es am Vermögensschaden: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Auftraggeber auf die Ablieferung von Vermögenswerten an ihn durch den Beauftragten rechtsgültig verzichten, insoweit er über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sei. Die L____ AG als Auftraggeberin der Druckaufträge sei, wie insbesondere aus den Jahresrechnungen hervorgehe, jederzeit hinreichend darüber informiert gewesen, dass der Berufungskläger Rückvergütungen erhalten habe. Die besagten Zahlungen seien weder vom Verwaltungsrat noch von der Generalversammlung noch von der Revisionsstelle je moniert und folglich als korrekt akzeptiert worden. Auch habe A____ nicht mit Vorsatz gehandelt, sondern die Zahlungen als Entschädigung für seine Beratungsleistungen entgegengenommen. A____ habe der L____ AG keinen Vermögensschaden verursacht, weshalb ein wesentliches objektives Tatbestandsmerkmal der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB nicht erfüllt sei. Falls der L____ AG ein Vermögensschaden entstanden sein sollte, so handle es sich zudem um eine straflose Selbstschädigung, da der Berufungskläger Alleinaktionär gewesen sei (Berufungsbegründung O____ Ziff. 12.1-12.4, S 32-34).


Soweit sich die Einwände A____s mit jenen seines damaligen Verteidigers decken, wird hier auf die erneute Wiedergabe verzichtet. Darüber hinaus macht er in seiner Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2015 geltend, die Strafuntersuchung habe nicht nachweisen können, dass es bei den Zahlungen einzig um den Druckauftrag für das K____ gegangen sei. Auch das Gericht habe erkannt, dass er neben seiner Teiltätigkeit für die L____ AG weiteren Geschäften habe nachgehen können. Insidergeschäfte müssten von einem neben- übergeordneten Organ abgesegnet werden, was in casu durch D____ geschehen sei. Es sei weder beschrieben noch belegt, dass er günstigere Druckkonditionen hätte aushandeln können. Die Provisionen an den Druckmittler würden von der Druckerei getragen und beim Fehlen eines Druckvermittlers nie an das den Auftrag erteilende Unternehmen weitergegeben. Es sei der L____ AG somit kein Schaden entstanden. A____ rügt zudem sinngemäss die Verletzung des Akkusationsprinzips, da ihm die Anklage vorwerfe, er hätte für die L____ AG ein günstigeres Druckhonorar aushandeln können, die Vorinstanz ihm jedoch vorhalte, er wäre dazu verpflichtet gewesen, der L____ AG als deren Angestellter herauszugeben, was er von dritter Seite erhalten habe (Berufungsbegründung A____ Ziff. II.5, S. 100-105). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz.


6.4 Dass sich die Höhe einer Retrozession anteilsmässig aus dem vermittelten Geschäft ergibt, mag üblich sein, ist jedoch nicht notwendigerweise der Fall. Wie die an A____ ausgerichteten Provisionszahlungen berechnet worden sind, ist nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht deren fixe Höhe jedoch nicht gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich dabei um Retrozessionen und nicht um Beratungshonorar handelte. Wenn es sich um die Provision für den jeweils gleichlautenden Auftrag, nämlich den Druck einer Ausgabe des Magazins K____ gehandelt hat, so ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass jeweils eine Provision in unveränderter Höhe ausgerichtet wurde. Dass dem so war, ergibt sich aus einem Mail von A____ an [ ] vom 15. März 2005, mit welchem dieser aufgefordert wird, anhand der bestehenden Druckverträge eine konkurrenzfähige Offerte zu unterbreiten. Aus der angehängten Aufstellung ergibt sich, dass unabhängig von der gedruckten Heftdicke und den davon abhängigen Druckkosten 5000. Provision abzuziehen waren (SB 23, Retro, Nr. 158). Dass ein klarer Konnex zwischen dem Druck des Heftes und der nach Bezahlung der Druckkosten an A____ auszurichtenden Provision bestand, wurde von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die relevanten Beweisstücke überzeugend dargelegt. Insbesondere der Mailwechsel mit [ ] (Kannst Du bitte die Provisionszahlungen kontrollieren?, Ich habe bisher 11 Zahlungen erhalten. Seit wir wieder mit euch drucken waren es aber 16 Zeitschriften. Das heisst es fehlen nach meiner Rechnung 5 Zahlungen à 5000.-) belegt ohne jeden Zweifel, dass es sich um Provisionen handelte, welche direkt und ausschliesslich mit dem Druck des K____ zusammenhingen. Ebenso deutlich sind die von der N____/[ ] AG an A____ versandten Gutschriftsanzeigen. Stellvertretend sei auf jene vom 5. Februar 2004 verwiesen, welche unter dem Titel Zeitschrift K____ Nr. 2/04 eine Provision gemäss Vereinbarung von CHF 5000. aufführt, welche auf das [...] Konto von Herrn A____ auszurichten ist (SB 23, Retro, Nr. 20). Es kann im Weiteren auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Ansicht A____s, wonach es am Schaden für die L____ AG fehlt, da die an den Druckmittler auszurichtende Provision beim Fehlen eines solchen nie an die auftraggebende Firma weitergegeben werde, kann nicht gefolgt werden. Es ist für eine Druckerei einzig von Belang, zu welchen Konditionen sie einen Druckauftrag offerieren kann, ohne die von ihr definierte Gewinnmarge zu unterschreiten. Wenn das Geschäft trotz des nachträglichen Rückflusses von CHF 5000. an A____ als vorteilhaft bewertet wurde, so spielte es für die Druckerei keine Rolle, ob A____ diesen Betrag als Geschäftsführer der L____ AG zu deren Gunsten verbuchte ihn für sich persönlich bezog. In jedem Fall war es A____, welcher der Druckerei das Geschäft ermöglichte. Dass er sich im Laufe der Zeit ein grosses Know-how bezüglich der Konditionen für Drucksachen erworben hatte, wie er selber darlegt, ermöglichte es ihm, derartige Provisionen auszuhandeln. Es ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass er Druckkosten hätte erwirken können, welche im Umfang der von ihm bezogenen Provisionen tiefer ausgefallen wären und dass er als Geschäftsführer der L____ AG auch dazu verpflichtet gewesen wäre. Es trifft zu, dass er die L____ AG durch sein Vorgehen im Umfang der persönlich bezogenen Provisionen geschädigt hat. Die Zahlungen der Druckerei liefen direkt auf ein auf A____ lautendes Privatkonto bei der [...], weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, die inkriminierten Bezüge zu überprüfen (SB 3, CS, 2.75, 2.77, 2.80, 2.82, 2.86, 2.88, 2.89, 2.91, 2.99, 2.101, 2.107, 2.112, 2.115, 2.120, 2.122, 2.125, 2.129, 2.133, 2.137, 2.138, 2.139, 2.141, 2.146, 2.149, 2.154, 2.160, 2.162, 2.171). Aufgrund des klaren Beweisergebnisses, welches auch durch allfällige abweichende Zeugenaussagen nicht zu erschüttern wäre, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ladung der beantragten Zeugen verzichten. Auch das Berufungsgericht verzichtet auf die Anhörung der beantragten Zeugen, deren Aussagen nichts an diesem Beweisergebnis ändern könnten.


Die von A____ monierte Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. Es ist nicht zutreffend, dass die Vorinstanz anstelle des in der Anklageschrift geschilderten Handelns ein Unterlassen angenommen hat. Sie hat in ihren Erwägungen vielmehr bestätigt, dass A____ Retrozessionen an sich hat auszahlen lassen und die L____ AG im Ausmass der Bezüge A____ zuviel für den Druck bezahlt hat, da die Druckerei der L____ AG in diesem Ausmass auch einen Rabatt hätte gewähren können. Im Weiteren hat sie festgehalten, dass die Einbehaltung solcher Retrozessionen aus einem Geschäft der Arbeitgeberin eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstelle. A____ konnte sich gegen den Vorwurf verteidigen, Vermittlungsprovisionen bezogen zu haben, anstatt für seine Arbeitgeberin Druckkosten auszuhandeln, welche um die an ihn persönlich ausgerichteten Zahlungen tiefer ausgefallen wären. Ob das günstigere Druckhonorar durch das Aushandeln eines Rabattes in entsprechender Höhe durch das Verbuchen der erhaltenen Retrozessionen zu Gunsten des Vermögens der L____ AG zustande gekommen wäre, ist nicht entscheidend. Ohnehin hatte die Betonung des Handlung- Unterlassungselements, welche in der vorliegenden Konstellation beide vorhanden sind, offensichtlich keinerlei Einfluss auf die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers, da sich dieser ja auf den Standpunkt stellt, ihm zustehende Beratungshonorare ohne Konnex zu den Aufträgen der L____ AG bezogen zu haben.


A____ war nicht Alleinaktionär der L____ AG (siehe dazu III.1). Als Geschäftsführer hatte er gegenüber der L____ AG eine Treue- und Fürsorgepflicht und war nach Art. 717 Abs. 1 OR dazu verpflichtet, ihre Interessen und damit auch das Vermögen zu wahren. Dass er sich in einem Interessenskonflikt befand, wenn er als Geschäftsführer Druckaufträge vergab und gleichzeitig auf Provisionsbasis als externer Druckmittler auftrat, ist und war bereits damals evident. Soweit A____ einwendet, die L____ AG sei jederzeit über die Zahlungen an ihn informiert gewesen, es hätten aber weder der Verwaltungsrat noch die Generalversammlung die Revisionsstelle diese Zahlungen moniert und sie demnach als korrekt akzeptiert, ist zunächst festzuhalten, dass diese Zahlungen aus den Jahresrechnungen gar nicht ersichtlich sind. Die genannten Kontrollinstanzen hätten die Retrozessionen demnach aufgrund dieser Unterlagen gar nicht zur Kenntnis nehmen und demnach auch nicht rügen konkludent bewilligen können. Die Rückvergütung an A____ floss jeweils nachträglich direkt an ihn und konnte in den Abrechnungen der L____ AG im Gegensatz etwa zu den Franchisinggebühren gar nicht erscheinen. Aufgrund des von A____ gewählten Vorgehens waren auch in den detaillierten Positionen der Erfolgsrechnung nur die Brutto-Druckkosten zu finden (SB 30, ST [...], Nr. 304-311). Der Vorwurf an D____, er habe Kenntnis von diesen Retrozessionen haben müssen, basiert denn auch nicht auf dessen Kenntnisnahme der Jahresrechnungen der L____ AG selbst, sondern der von seiner Firma E____ AG durchgeführten Bewertung der L____ AG im April 2005 den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004, anlässlich derer er Kenntnis von den Kickbacks erhalten habe, welche sich A____ bereits seit 2003 habe ausrichten lassen. Dass er als Verwaltungsrat von den an A____ ausgerichteten Provisionen wusste, wurde von D____ zeitweise bestritten. Auch die Behauptung, dass D____ davon wusste, nichts dagegen unternahm und die Zahlungen somit konkludent bewilligte, kann A____ indes nicht entlasten. Da er aufgrund der beschriebenen Umstände wissen musste, dass sein Verhalten den Firmeninteressen zuwiderlief, handelte er in jedem Fall treuwidrig.


6.5 Nach dem Gesagten liegt im Falle des Berufungsklägers A____ mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vor. Der Deliktsbetrag aus diesem Anklagepunkt beläuft sich auf CHF 179368.50.


6.6 Bezüglich des Berufungsklägers D____ lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft unter Anklagepunkt 3.1.1 dahingehend, dass ihm spätestens seit den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004 bzw. der Bewertung der L____ AG im April 2005 habe bekannt sein müssen, dass A____ sich bereits seit 2003 Kickbacks von den Druckereien habe ausrichten lassen und diese für sich selbst einbehalten habe. Durch das Untätigbleiben D____s als Verwaltungsratsmitglied sei der L____ AG ein entsprechender Schaden entstanden. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger D____ während des interessierenden Zeitraums Verwaltungsrat der L____ AG gewesen sei, sei unbestritten. Dem Einwand, dass er von den Retrozessionen nichts gewusst habe, könne nicht gefolgt werden. Das erwähnte Mail von R____ mit der Empfehlung an A____, bezüglich der Rückzahlungen der Druckerei über die Bücher zu gehen, sei in Kopie auch an den Berufungskläger D____ gegangen. Der Status ok belege, dass dieser es auch geöffnet und gelesen habe (Akten S. 2723). Als erfahrener Treuhänder und Jurist habe er sofort erfassen müssen, dass die Rückzahlungen der Druckereien unrechtmässig gewesen seien. Seit dem erwähnten Mail vom 28. April 2005 habe er somit gewusst, dass A____ seit längerem Provisionen für erteilte Druckaufträge erhalten habe. Die von R____ beanstandeten Positionen seien in der Folge bei der Unternehmensbewertung bereinigt worden (SB 26, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 1-175), womit D____ mit Sicherheit auch gewusst habe, dass CHF 60000. zu Unrecht und auf Kosten der L____ AG an A____ ausbezahlt worden seien. Verwaltungsrat D____ habe für den Erhalt des Vermögens der AG besorgt sein müssen. Er habe um die Retrozessionen gewusst, welche sich Geschäftsführer A____ zum Schaden der AG habe auszahlen lassen, jedoch nichts gegen dieses deliktische Verhalten unternommen, sondern mehrfach die Jahresrechnungen, welche die Provisionszahlungen fälschlicherweise nicht enthalten hätten, der Generalversammlung der L____ AG als korrekt zur Genehmigung vorgelegt. Er habe hierdurch den Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht erfüllt.


6.7 D____ bringt mit Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2015 vor, er habe keine Kenntnis von den inkriminierten Retrozessionen gehabt. (Berufungsbegründung D____ S. 227 ff.). Das erste Mail von A____ an D____ im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung datiere vom 11. April 2005 und enthalte keinen Hinweis auf Retrozessionen, was belege, dass A____ D____ nicht transparent informiert habe. Man werfe ihm vor, aus dem dritten Mail in dieser Sache hätte er aus der Fussnote die Retrozessionen erkennen sollen. Nach dem ersten Mail sei der Vollzug jedoch bei den Mitarbeitern der E____ AG gelegen. Das besagte Mail von R____ mit Kopie an D____ sei entweder nicht versandt worden, er sei bereits in den Ferien gewesen und habe es nicht (mehr) gelesen. Versand und Empfang der E-Mails seien nicht ermittelt worden. Während der Ferien sei es üblich, dass die Mails von D____ durch einen Vertreter gepflegt würden und nur die wesentlichen übrigbleiben würden. Unmittelbar vor den Ferien D____s im Mai 2005 habe ihm Mitarbeiter R____ eine Vielzahl von Mails mit umfangreichen Beilagen zugestellt. Was der Berufungskläger davon zur Kenntnis genommen habe hätte nehmen können, sei nicht analysiert worden (a.a.O. S. 232). Der Staatsanwalt verweist in seiner Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz.


6.8 Bei D____ ist die entscheidende Frage, ob ihm rechtsgenüglich nachzuweisen ist, ob er um die von A____ bezogenen Retrozessionen wusste und somit überhaupt die Möglichkeit hatte, sich als Verwaltungsrat der L____ AG dagegen auszusprechen. Wie oben erläutert, konnten die inkriminierten Bezüge aufgrund des gewählten Vorgehens A____s nicht in den Jahresrechnungen erscheinen. Der Staatsanwalt ist der Ansicht, D____ habe spätestens seit der Bewertung der L____ AG im April 2005 davon gewusst. Am 14. April 2005 habe ihm A____ den Bewertungsentwurf mit den um die Rückvergütung Druckerei an Inhaber bereinigten Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 per Mail übermittelt. Diesen Entwurf müsse D____ zur Bearbeitung an seinen Untergebenen R____ weitergeleitet haben, denn dieser habe am 28. April 2005 eine ausführliche Antwort mit korrigiertem Anhang an A____ geschickt. Darin habe er vermerkt, die Zahlungen der Druckerei seien problematisch. Das gleiche Mail habe er tags zuvor ausschliesslich an D____ verschickt, was nur bedeuten könne, dass er die Genehmigung seinen Chefs habe einholen müssen. Die Problematik um die Kickbacks habe R____ zweifellos mit D____ diskutiert, womit letzterer um die inkriminierten Zahlungen gewusst habe (Plädoyer Staatsanwalt, Akten S. 4406-4407).


D____ äusserte hierzu in der erstinstanzlichen Verhandlung, er habe sich nicht mit dem Mail befasst, da es nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Es habe sich um eine von R____ durchgeführte Unternehmensbewertung gehandelt. Bis zum Vorliegen des Endresultats bis der Kunde das Gespräch mit ihm wünsche, beschäftige er sich nicht damit (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 4314). Es gilt zu unterscheiden, von welchen Dokumenten D____ in seiner Funktion als Verwaltungsrat Kenntnis haben musste und welche ihm darüber hinaus innerhalb der E____ AG zur Verfügung standen. Als Verwaltungsrat der L____ AG hatte D____ die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu prüfen, aus welcher aufgrund des von A____ gewählten Vorgehens (Keine Überweisung seiner Provision vom Konto der L____ AG, sondern Bezahlung der Brutto-Druckkosten an die Druckerei und nachträgliche Überweisung der Provision ausserhalb der Konten und Bücher der AG auf sein privates Konto) die Retrozessionen nicht hervorgingen. Da D____s Firma E____ A____ umfassend beriet und dies auch bei der Unternehmensbewertung, hätte er die Möglichkeit gehabt, von den Zahlungen Kenntnis zu nehmen. Dass diese überhaupt zur Kenntnis der E____ AG gelangten, hatte mit dem Interessen A____s zu tun, die L____ AG für einen allfälligen Verkauf möglichst hoch bewerten zu können, weshalb er dieses Sparpotential aufzeigte. Dass D____ diese Bewertung und die detaillierten Positionen nicht selbst bearbeitete, sondern sie an R____ weitergab, erscheint plausibel. Auch ist denkbar, dass er zwar jeweils in Kopie mit den Entwürfen und Verbesserungsvorschlägen bedient wurde, diese aber nicht im Detail studierte. Anders verhält es sich jedoch mit dem Mail von R____ vom 28. April 2005, wo der Einwand, er habe nicht jede Fussnote zur Kenntnis nehmen müssen, nicht greift, da sich die zentrale Aussage hier nicht in einem beigefügten Dokument verbarg, das es erst zu lesen auch nur zu öffnen galt, sondern im Mailtext selber. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, war der Text kurz und übersichtlich, und es war für den erfahrenen Treuhänder D____ sofort zu verstehen, dass Zahlungen an A____ flossen, welche sein eigener Mitarbeiter als problematisch einstufte, was er als Verwaltungsrat der L____ AG nicht einfach ignorieren durfte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D____, wenn ein Mail nicht direkt an ihn adressiert sei, schaue er kurz rein (Prot.HV Strafgericht S. 4314). Dies reichte im vorliegenden Fall aus, um die Problematik um die Zahlungen an A____ soweit zu erfassen, dass ihm als Verwaltungsrat klar war, dass er den zur Kenntnis gebrachten Zahlungen auf den Grund gehen musste. Dass D____ das Mail womöglich aufgrund seiner bevorstehenden Ferien nicht mehr habe zur Kenntnis nehmen können, brachte er erstmals in der Berufungsbegründung vor, weshalb dies als Schutzbehauptung zu werten ist. Es ist aufgrund dieser Sachbeweise erstellt, dass D____ spätestens ab dem 28. April 2005 von den Zahlungen der Druckereien an A____ wusste. Kurz vor der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger D____ seine Position indes geändert, und sein Wissen um die von A____ bezogenen Provisionen zugestanden. Während er zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung noch nichts von den inkriminierten Retrozessionen gewusst haben will, hielt er in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 auf Seite 3 fest, er streite nicht ab, dass er vom Kommissionsbezug des Berufungsklägers A____ Kenntnis gehabt habe (Ich habe gewusst dass Herr A____ Provisionen erhielt. Das streite ich nicht ab [a.a.O. S. 3]), könne darin aber nichts Kriminelles erkennen. Er schliesst sich in dieser Eingabe dem Argument A____s an, dass keine schädigende Retrozession vorliege, wenn sich an den in Rechnung gestellten Druckkosten dadurch nichts geändert habe. Es kann bezüglich dieses Einwands auf die Erwägungen betreffend A____ verwiesen werden. Da D____ als Verwaltungsrat trotz dem Wissen um die von A____ bezogenen Retrozessionen nicht dagegen einschritt, sondern dieses Vorgehen tolerierte und der Generalversammlung die Jahresrechnungen als korrekt zur Genehmigung vorlegte, erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch als korrekt.


6.9 Auch im Falle des Berufungsklägers D____ liegt demnach in diesem Anklagepunkt mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vor.


7. Verkauf K____ (AS 2.1.4., 3.1.2.)

7.1 Die Anklage wirft den Berufungsklägern A____ und D____ vor, sie hätten die B____ AG gegründet und das Magazin K____ an diese verkauft, in der Absicht, sich auf diese Weise de facto des lästigen Minderheitsaktionärs G____ zu entledigen. Indem der Berufungskläger D____ entsprechend dem gemeinsam mit dem Berufungskläger A____ gefassten Tatplan als Organ der eigens zu diesem Zweck von ihm gegründeten B____ AG handelnd, den Unternehmensteil K____ im Wert von CHF3'016'276.19 zum Preis von CHF34'016.11 von der L____ AG übernommen habe, habe er die L____ AG in Verletzung seiner ihm als alleinigem Verwaltungsratsmitglied ihr gegenüber obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht im Umfang von CHF 2'982'260.08 am Vermögen geschädigt, wobei er beabsichtigt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe, die B____ AG bzw. faktisch deren alleinig wirtschaftlich Berechtigten A____ durch dieses Geschäft in entsprechender Höhe unrechtmässig zu bereichern.


7.2 Das Strafgericht ist im Einklang mit der Anklageschrift zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger A____ den Geschäftsteil K____" an die in seinem Auftrag gegründete und von ihm gehaltene B____ AG verkauft habe, um es damit dem Einfluss des Minderheitsaktionärs G____ zu entziehen. Der von der B____ AG bezahlte Kaufpreis betrage zwar, wie von den Berufungsklägern geltend gemacht, CHF74'016.11 und nicht wie in der Anklageschrift angegeben CHF 34'016.11, es sei aber nicht richtig, dass das Geschäft ohne die Rechte am K____" an die B____ AG verkauft worden sei. Diese seien wirtschaftlich der L____ AG zugehörig gewesen und hätten daher bei der Kaufpreisbestimmung berücksichtigt werden müssen. Auf den von der Staatsanwaltschaft errechneten angemessenen Preis in der Höhe von ca. CHF3 Mio. könne zwar nicht mehr abgestellt werden: Die Revisorin habe die Bewertung um die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft unrechtmässigen Bezüge berichtigt, weshalb aufgrund der ergangenen Freisprüche nicht mehr auf diese Berechnung abgestellt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei jedoch von Anfang an gewollt gewesen, dass die gesamte Produktion des K____" mitsamt den Mitarbeitern und damit auch mit A____ in die B____ AG hinüberwechseln würde. Es könne nicht von einem reinen Asset Deal" ausgegangen werden, bei dem der Ertrag des zu verkaufenden Geschäfts keine Rolle spielt. Der Einwand des Berufungsklägers D____, die Praktikermethode sei im vorliegenden Fall unbrauchbar, sei daher nicht plausibel. Im Gegenteil sei gerade bei einem Geschäft, das Umsatz und Gewinn generiert habe und in Zukunft auch generieren sollte, der Ertragskraft bei der Festsetzung des Werts eine ganz besondere Bedeutung beizumessen. Würde man dies nicht tun und den Preis lediglich aufgrund der transferierten Assets" bestimmen, wie dies der Berufungskläger D____ machen möchte bzw. gemacht habe, dann würde man den Geschäftsteil bewerten, wie wenn man ihn liquidieren würde, was dieser Transaktion mit Sicherheit nicht gerecht werde. Ausgangslage sei ein Substanzwert von CHF 12'000. und damit ein Wert weit unter den CHF 34'000., welche die Berufungskläger D____ und A____ für diesen Asset Deal" als gerechtfertigt ansehen würden. Sodann sei die Ertragskraft zu berücksichtigen, wobei sich diese aus den durchschnittlichen Erträgen des K____" vorangegangener Jahre ergebe. Vorsichtig gerechnet komme man so auf einen Ertrag von CHF 50'000. bis CHF 75'000.. Kapitalisiert mit einem minimalen Zinsfuss von 9 Prozent ergebe sich hieraus ein Ertragswert zwischen CHF 555'555.55 und CHF 833'333.30. Würden diese Werte, sprich Substanz- und Ertragswerte, so gewichtet, wie dies der Berufungskläger D____ in der HV verlangt habe, d.h. 1 zu 2, dann komme man auf einen Wert zwischen CHF 370'000. und CHF 560'000.. Im Zweifel sei zugunsten der Beschuldigten von CHF 370'000. auszugehen, die das hier zur Diskussion stehende Geschäft mit der Zeitschrift K____" mit Sicherheit wert gewesen sei. Dies sei ein Preis, bei dem davon auszugehen sei, dass er von einem Dritten bezahlt worden wäre. Den Berufungsklägern A____ und D____ werde damit ein Fehlbetrag von rund CHF 300'000. zum Vorwurf gemacht. Für diese Berechnung müsse kein Gutachten eingeholt werden. Der Berufungskläger A____ sei Geschäftsführer und der Berufungskläger D____ der Verwaltungsrat der L____ AG gewesen. In diesen Funktionen hätten sie nach Art. 717 OR die Interessen und auch das Vermögen der L____ AG zu wahren gehabt. Indem sie das Geschäft mit der Zeitschrift K____" mehrere hunderttausend Schweizerfranken unter Preis an eine andere Firma verkauft hätten, die dem Berufungskläger A____ gehört habe, hätten sie sie diesen Pflichten der L____ AG gegenüber zuwidergehandelt. Da es damit zu einer finanziellen Bevorteilung der B____ AG bzw. indirekt dem Berufungskläger A____ gekommen sei, liege auch Bereicherung vor. A____ und D____ seien daher unter diesem Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.


7.3 Die Berufungskläger machen geltend, die Rechte am K____ hätten nicht der L____ AG gehört. Der Verkauf habe deshalb nur die übertragenen Assets, nicht jedoch die Rechte am K____ betroffen. Die L____ AG habe zudem in den letzten Jahren Verluste erlitten. Dennoch sei zu den auf CHF34000. bewerteten Gegenständen noch ein Goodwill von CHF 40'000. bezahlt worden. Durch diese Transaktion seien weder die L____ AG noch G____ geschädigt worden.


7.4 Belegt und unbestritten ist, dass der Geschäftsteil K____ per 1. Januar 2009 von der L____ AG an die treuhänderisch vom Berufungskläger D____ für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG überging (Gründungsurkunde: Akten S. 2377 ff.; gegründet mit Mitteln der L____ AG, Beleg: Akten S. 2386; vgl. zur Gründung Aussage Berufungskläger A____: Akten, S.2403; D____ hat die Firma für mich gegründet; vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S.97f. mit entsprechenden Belegstellen). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass die B____ AG für die Übernahme von Mobilien und Aktiven und Passiven von der L____ AG den vertraglich vereinbarten Kaufpreis von CHF34000. zuzüglich eines dynamischen Preisanteils von CHF40000. bezahlt hat (vgl. angefochtenes Urteil, S. 101 mit Verweis auf Ordner 36, Rev. - R. A____, Nr. 386). Aufgrund der Angaben im Kaufvertrag und den Angaben in den Buchhaltungsunterlagen erscheint dies fraglich; es ist zwar richtig, dass unter dem Titel Kontokorrent B____ AG, ein Guthaben Goodwill in der Höhe von CHF 40000. gutgeschrieben wurde (SB 36, Rev. - R. A____, Nr. 377). Es ist allerdings zu beachten, dass unter diesem Konto noch diverse Zahlungen in der Höhe von deutlich über CHF 40000. aufgeführt sind, welche von der L____ AG zu Gunsten der B____ AG getätigt wurden (so z.B. Zahlung verschiedener Rechnungen der E____ AG über mehrere tausend Schweizerfranken sowie eine Zahlung Konkursamt BS, Rest Kostenvorschuss U____). Es ist daher eher davon auszugehen, dass diese Buchung der CHF40000. dem (teilweisen) Ausgleich dieser Zahlungen diente als einer nachträglichen Kaufpreiszahlung, zumal für eine solche nachträgliche Goodwillzahlung keinerlei vertragliche Grundlage besteht. Da die Transaktion der verbuchten CHF 40000. aber nicht klar zugeordnet werden kann, ist dem Strafgericht folgend in dubio dennoch davon auszugehen, dass der L____ AG für den Verkauf des operativen Geschäftsbereiches tatsächlich CHF74'016.11 bezahlt wurden.


Zu prüfen ist nachfolgend, ob damit ein rechtlich vertretbarer Kaufpreis bezahlt worden ist. Inhalt und wirtschaftlicher Zweck des Kaufvertrages war es, das gesamte operative Geschäft auf die Betriebsgesellschaft B____ AG (welche sich im alleinigen Eigentum des Berufungsklägers A____ befand) zu übertragen, und die L____ AG als alleinige Immobilien AG zu erhalten (vgl. die Aussage des Berufungsklägers A____: Akten S. 2402, vgl. auch das Strategiepapier: SB 36, Rev. - R. A____, Nr. 341). Dass ein ganzer Geschäftsbereich verkauft werden sollte, geht denn auch aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 30. Juni 2009 hervor (SB 20, AZ, Nr. 20.1 - 20.4). Die Motivationslage für dieses Auslagerungsgeschäft wurde von der Vorinstanz zutreffend geschildert. Das Berufungsgericht kann sich diesen Ausführungen (angefochtener Entscheid, S. 102) vollumfänglich anschliessen.


Für die Bestimmung der angemessenen Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches hat das Strafgericht, der Staatsanwaltschaft folgend, zu Recht den Ertragswert dieses Geschäftsbereiches mitberücksichtigt (vgl. Markus M. Vischer, Volenti non fit iniuria bei der aktienrechtlichen Organverantwortlichkeit gemäss Art.754 OR; AJP 2016, S. 1485-1495; 1490). Das Geschäft, welches dem veräusserten Unternehmensteil zu Grunde lag, wurde in keiner Weise liquidiert. Das gesamte Geschäft (mit Ausnahme des Liegenschaftsteils) wurde vielmehr zur Fortführung auf die vom Berufungskläger gehaltene Gesellschaft übertragen. Daher war es erforderlich, bei der Bemessung des Kaufpreises den Ertragswert dieses Geschäftsbereiches zu berücksichtigen. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen der Berufungskläger A____ und D____ keine Rolle, ob dieser Geschäftsbereich im Rahmen eines Asset Deals resp. einer Vermögensübertragung im Rahmen eines Share Deals mitsamt der Trägerschaft des Vermögens gemeinsam verkauft wird. In jedem Fall stehen die mit dem Geschäft verbundenen Ertragsmöglichkeiten vor dem Verkauf den veräussernden Personen und nachher der Käuferschaft zu.


Es ist richtig, dass sich der korrekte Preis bei kleineren Unternehmen, welche eng mit den verantwortlichen Personen verbunden sind, nur annähernd ermitteln lässt. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich aber klar, dass der von den Berufungsklägern festgelegte Kaufpreis deutlich unter einem noch als angemessen zu bezeichnenden Wert lag.


Wesentlich für die richtige Bewertung des veräusserten Geschäftes ist die Frage, ob zu dem veräusserten Geschäftsbereich K____ auch die für die Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte gehörten und ob diese im Rahmen des Verkaufsgeschäfts auf die B____ AG übertragen worden sind nicht. Bei dieser Frage zeigt sich denn auch der wesentliche Unterschied bei der Bewertung, wie sie durch das Strafgericht einerseits und durch die Berufungskläger A____ und D____ andererseits vorgenommen worden ist. Die Berufungskläger stellen sich wie bereits ausgeführt auf den Standpunkt, dass diese Rechte beim Berufungskläger A____ persönlich lagen und daher nicht von der L____ AG hätten übertragen werden können und auch nicht übertragen wurden. Dem ist die Vorinstanz allerdings zu Recht nicht gefolgt.


Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Rechte am K____ 1998 aus der Konkursmasse der Y____ AG für die L____ AG erworben wurden und dementsprechend dieser zuzurechnen sind. Weiter ist erstellt, dass die L____ AG ohne Berechtigung resp. Verpflichtung während Jahren Franchising-Zahlungen an den Berufungskläger geleistet hat. Bei diesen Franchising-Zahlungen handelte es sich in Wirklichkeit um versteckte Gewinnausschüttungen an den Berufungskläger A____ (vgl. dazu oben Ziff. II 2). Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Strafgericht haben daher bei der Beurteilung des Wertes des K____-Geschäfts zu Recht die dem Berufungskläger unberechtigterweise ausbezahlten resp. gutgeschriebenen Franchising-Zahlungen bei der L____ AG aufgerechnet. Zudem ist zu beachten, dass nicht nur die 1998 aus der Konkursmasse der Y____ AG erworbenen Rechte am K____ für die L____ AG erworben wurden und damit dieser gehören. Die L____ AG hat mit der jahrelangen Herausgabe des K____ eigene Immaterialgüterrechte in Bezug auf das Magazin selbst, aber auch den weiterentwickelten Kunden- und Inserentenstamm, Internetdomains etc. aufgebaut, welche für die Herausgabe des Magazins essentiell waren. Da die ursprünglich erworbenen aber auch selbst geschaffenen Rechte am K____ insgesamt bei der L____ AG lagen, müssen diese bei der Bewertung des Geschäftsbetriebes K____ berücksichtigt werden.


Die Berufungskläger gehen daher zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Übertragungen von Aktiven und gewissen Passiven von der U____ GmbH auf die L____ AG (vgl. Übernahmevertrag vom 9. April 2001, SB 26, Unterlagen aus HD D____, Unterlagen zur U____ GmbH, N. 1) um denselben Vorgang gehandelt hat, wie bei der Übertragung des K____-Geschäfts von der L____ AG auf die vom für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Rechte am K____, wie oben ausführlich dargestellt, von Anfang an, d.h. bereits 1998 für die L____ AG (und nicht für die U____ GmbH) erworben wurden und daher dieser zuzurechnen sind. Diese Rechte konnten somit nicht im Jahr 2001 von der U____ GmbH auf die L____ AG übertragen werden. Es ist daher weder angezeigt noch erforderlich, die vom Berufungskläger D____ angerufenen Zeugen [...] und [...] resp. [ ] (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 76 f.) zu befragen, da diese zum relevanten Sachverhalt, nämlich dem Erwerb und der Zuordnung der Rechte am K____ zur L____ AG und zur Bewertung des K____-Geschäfts unter Einschluss dieser Rechte keine entscheidrelevanten Aussagen machen könnten. Da die Rechte am K____ seit 1998 bei der L____ AG lagen, konnte der K____-Geschäftsbereich im Jahr 2009 mit diesen Rechten an die für den Berufungskläger A____ gegründete B____ AG übertragen werden. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass dies denn auch der Fall war und dass der angebrachte Kaufpreis für den übertragenen Geschäftsbereich K____ daher unter Mitberücksichtigung dieser Immaterialgüterrechte beurteilt werden muss.


Inhalt und wirtschaftlicher Zweck des Kaufvertrages zwischen der L____ AG und der vom Berufungskläger D____ treuhänderisch für den Berufungskläger A____ gegründeten B____ AG war es, das Verlagsgeschäft, d.h. vor allem die Herausgabe des K____ auf die Betriebsgesellschaft B____ AG (welche sich im alleinigen Eigentum des Berufungsklägers A____ befand) zu übertragen und die L____ AG als alleinige Immobilien AG zu erhalten (vgl. die Aussage des Berufungsklägers A____: Akten S. 2402). Erstellt ist zudem, dass das K____ vor dem Verkaufsgeschäft von der L____ AG, der Verkäuferin, und nach dem Verkaufsgeschäft von der B____ AG herausgegeben wurde. Aus dem Kaufvertrag und dessen Vollzug geht hervor, dass die von den Berufungsklägern ebenfalls erörterte Idee, wonach die Rechte am K____ noch bei der L____ AG verbleiben sollten und erst nach Zahlung einer Abgeltung auf die neu gegründete Gesellschaft übergehen sollten (so ausgeführt im genannten Strategiepapier; SB Ordner 36, Rev. - R. A____, Nr. 341) zu Gunsten einer vollständigen Übertragung des Geschäftsbereiches K____ auf die neu gegründete Gesellschaft fallen gelassen wurde.


Aus dem Vertrag und den Unterlagen dazu sowie den Aussagen des Berufungsklägers A____ selbst geht klar hervor, dass alle erforderlichen Betriebsmittel inkl. der für die Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte für die Herausgabe des K____ Teil der übergehenden Aktiven waren. Dementsprechenden wurde auch im Strategiepapier der Berufungskläger als Transaktionsziel ausgeführt: Übernahme aller Hilfsmittel und Mitarbeiter durch die NEWCO am 1. Januar 2009 [ ]; Übernahme aller Aktiven und Passiven und Verträge die zur Herstellung von K____ notwendig sind, ausser Haus, Büros, Darlehen [ ] (SB Ordner 36, Rev. - R.A____, Nr. 341). Es fällt denn auch auf, dass im Kaufvertrag zwischen der L____ AG und der B____ AG nicht etwa steht, dass die Rechte am K____ gar nicht der L____ AG zustehen und daher auch nicht mitübertragen würden. Es wurde vielmehr festgehalten, dass das Produkt K____ seinerzeit aus einer Konkursmasse ersteigert worden sei. Die Eigentümerfrage der Marke sei rechtlich nicht eindeutig geklärt (Akten S.2807). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger D____ und A____ geht somit auch aus dem Verkaufsvertrag selbst hervor, dass die damals aus der Konkursmasse ersteigerten Rechte (soweit sie denn rechtsbeständig sind) bei der L____ AG lagen und Teil des Kaufvertrages waren, ansonsten eine Erwähnung des Hintergrundes des Erwerbs dieser Rechte gar keinen Sinn ergeben würde.


Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit dem Kaufvertrag zwischen der L____ AG und der B____ AG der gesamte Geschäftsbereich K____ inkl. der dazu gehörigen Immaterialgüterrechte von der Verkäufergesellschaft auf die Käufergesellschaft übertragen wurde. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Strafgericht bei der Beurteilung der Bewertung dieses Verkaufsobjekts richtig vorgegangen ist.


Das Strafgericht hat bei der Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches, der Staatsanwaltschaft folgend, die Praktikermethode zur Anwendung gebracht. Bei der Gewichtung des Substanzwertes sowie des Ertragswertes ist das Strafgericht dem von der E____ AG resp. vom Berufungskläger D____ vorgeschlagenen Verhältnis von 1 zu 2 gefolgt. Die Berufungskläger A____ und D____ machen demgegenüber geltend, dass diese Methode nur für die Bewertung einer Gesellschaft für einen Verkauf ihrer Anteilsscheine (Share Deal) und nicht für den Verkauf eines Teils einer Gesellschaft (Asset Deal) zur Anwendung gelangen soll. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Inhalt des Kaufvertrages waren die für die Herausgabe des K____ erforderlichen Aktiven und Passiven. Es handelt sich um die Übertragung eines gesamten Geschäftsbereiches auf die neu gegründete Verlagsgesellschaft. Die L____ AG wurde danach lediglich als Immobiliengesellschaft erhalten. Bei der Übertragung eines Geschäftsbereiches ist aber für die Bestimmung seines Wertes nicht der Wert der übergehenden Mobilien, sondern vor allem das Ertragspotential essentiell.


Mit dem K____ hat die L____ AG seit der Integration dieses Geschäftsfeldes während Jahren einen Umsatz in Millionenhöhe erwirtschaftet. Nach dem Verkauf dieses Geschäftsbereiches wurde dieser Ertrag nunmehr von der B____ AG erwirtschaftet. Es ist daher richtig und zwingend, dass neben dem Substanzwert auch der Ertragswert des veräusserten Geschäftsbereiches in dessen Bewertung eingeflossen ist. In diesem Sinn hat das Bundesgericht etwa in BGE 136 III 209, E. 6.2.3, auf Seite 216 ausgeführt: In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. Kim Ludvigsen, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004 S. 1285 ff.). Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend sinkend ist (vgl. Carl Helbling, 25 Grundsätze für die Unternehmensbewertung, in: Der Schweizer Treuhänder (ST) 76/2002, S. 736 Ziff. 6). Das Bundesgericht schreibt weiter, dass der (auch hier relevante) Fortführungswert in der Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen ist, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. Andreas Flückiger, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, ST 77/2003 S. 263 ff., 265 Ziff. 2.3). Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen, zumal hier ein kleineres Verlagsunternehmen mit geringfügigem Anlagevermögen (ausserhalb der nicht bilanzierten immateriellen Werte) übertragen wurde und die früheren Bilanzgewinne/Verluste sowie die Immobilien bei der L____ AG verbleiben sollten. Da die im vorliegenden Verkaufsgeschäft übertragenen Substanzwerte (ohne Berücksichtigung der ebenfalls übertragenen nicht bilanzierten immateriellen Werte) im Vergleich zum Ertragswert als sehr gering anzusehen sind, muss die Mitberücksichtigung des Substanzwertes hier sogar als fraglich bezeichnet werden. Dass diese Betrachtungsweise auch von den Berufungsklägern getragen wurde, als es um den damals avisierten Verkaufs des K____-Geschäfts an einen Dritten (damals die Bb____) und nicht an eine selbst gehaltene Gesellschaft ging, geht etwa aus den Unterlagen zu den damaligen Verkaufsgesprächen klar hervor. Seitens der Bb____ wurde am 1. März 2002 für die Übernahme des K____ ein Kaufpreis vom 1 bis 1,5 fachen des jährlichen Umsatzes geboten (SB 26, Unterlagen aus HD D____, Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 11). Namens und im Auftrag des Berufungsklägers A____ wurde der Bb____ daraufhin mitgeteilt, dass dieser über einen Verkauf des Produktes K____ verhandlungsbereit sei, dass aber aufgrund der vorliegenden Bewertungen und vor allem auch aufgrund der starken Marktposition und des hohen Bekanntheitsgrades, die das Produkt K____ in den letzten Jahren in der Region aufbauen konnte, die Preisvorstellungen unsererseits im oberen Teil des von Ihnen genannten Bereiches liegen (1,3 - 1,6-fache des jährlichen Umsatzes). (SB 26, Unterlagen aus HD D____, Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 11). Auch wenn der Verkauf damals nicht zu Stande kam, geht aus der genannten Korrespondenz klar hervor, dass auch die Berufungskläger bereits damals bei der Bewertung des K____ richtigerweise primär auf Umsatzzahlen und nicht auf den Substanzwert abgestellt haben. Es ist somit sicherlich nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht zu Gunsten der Berufungskläger dennoch den Substanzwert im Verhältnis von 1 zu 2 zum Ertragswert mit berücksichtigt hat, zumal das auch der vom Berufungskläger D____ in der HV verlangten Methode entspricht (Auss. D____: HV Prot. S. 110).


Das Strafgericht ist bei seiner Berechnung des Substanzwertes den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht in allen Punkten gefolgt. Die Staatsanwaltschaft hatte in sorgfältiger Arbeit die den Berufungsklägern vorgeworfenen ungerechtfertigten Gewinnentnahmen sowohl bei der Berechnung des Substanzwertes als auch des Ertragswertes aufgerechnet. Das Strafgericht hat aber zu Recht berücksichtigt, dass diese Aufrechnung aufgrund der ergangenen Teilfreisprüche nicht mehr im gleichen Umfang vorgenommen werden kann, wie dies bei den Berechnungen im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft der Fall war. Zudem ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall nicht die ganze L____ AG an die B____ AG übertragen wurde, sondern nur deren operatives Geschäft. Wirtschaftliches Ziel des Verkaufs war es darum nicht, die in den vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinne resp. Verluste an die B____ AG zu verkaufen (vgl. dazu den Kaufvertrag, Akten, S. 2806). Vielmehr ging es darum, das gesamte operative Geschäft, insbesondere die Herausgabe des K____ mit den betriebsnotwendigen Aktiven und Passiven (und damit vor allem die zukünftigen Ertragsaussichten) auf die B____ AG zu übertragen. Die in den vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinne (resp. die bei rechtmässiger Geschäftsführung resp. Buchführung erzielten virtuellen Gewinne) wurden daher vom Strafgericht zu Recht nicht zur Substanz des Verkaufsobjektes gezählt. Dies gilt auch für das Darlehen gegenüber dem Berufungskläger A____, auch wenn dieses auf Sachverhalten basiert, welche im Zusammenhang mit dem K____ standen (so die Argumentation im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft; SB 38, Revision, Nr. 315). Hingegen ist richtig, dass bei den übertragenen Aktiven und Passiven die darin enthaltenen stillen Reserven rechnerisch aufgelöst werden müssen.


Die vom Strafgericht vorgenommene Bewertung der Substanz mit CHF 12000. muss als unterste Grenze qualifiziert werden, welche die im übertragenen Geschäftsbereich vorhandenen immateriellen Rechtsgüter in keiner Weise berücksichtigt. Zu Gunsten der Berufungskläger soll aber von dieser sehr tiefen Bewertung des Substanzwerts nicht abgewichen werden. Aus diesem Grund ist denn auch auf eine Befragung der beantragten Zeugen [...] und [...] (Prot. Berufungsverhandlung, S. 76) zu verzichten, da die Bilanzierung von Goodwill bei der Integration des K____-Geschäfts von der U____ GmbH in die L____ AG, zu welcher sich diese Zeugen allenfalls äussern könnten, weder strittig noch relevant ist.


Bei der Schätzung des nachhaltigen Ertragswertes der L____ AG hat das Strafgericht auf die vergangenen Betriebsgewinne abgestellt, nachdem diese hinsichtlich betriebsfremder, periodenfremder und ungerechtfertigten Aufwendungen und Erträge bereinigt wurden. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/nachfolge-betriebseinstellung/uebertragung-desunternehmens/unternehmensbewer-tung/ertragswert.html; letztmals besucht am 26. Januar 2018). Aus diesem Grund hat das Strafgericht beim berücksichtigten Betriebsergebnis zu Recht die unrechtmässigen Gewinnentnahme, welche der Berufungskläger A____ über die Franchisinggebühren sowie die einbehaltenen Retrozessionen erreicht hat, wieder hinzugerechnet. Gemäss dem Franchising-Konstrukt, welches von den Berufungsklägern A____ und D____ entwickelt wurde, um die anfallenden Gewinne direkt an den Berufungskläger A____ abzuführen, entsprach die Franchising-Gebühr jeweils 5 Prozent des Umsatzes aus der Herausgabe des K____ (Franchising-Vereinbarung, SB24, Franchising, S. 84 f.; nicht unterzeichnete Franchising-Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger A____ und der L____ AG, SB 41, Eingabe [ ], Nr.612). Bereits im Jahr 2000 betrug der Umsatz aus der Herausgabe des K____ gemäss Mitteilung des Berufungsklägers A____ an die U____ GmbH CHF 2697004. (SB 24, Franchising, S. 86). In den Jahren 2004 bis und mit 2007 hat die L____ AG dem Berufungskläger A____ (resp. dessen Firma X____) jährlich Franchising-Gebühren in der Höhe von deutlich über CHF150000. bezahlt. Damit hat der Berufungskläger A____ selbst festgestellt, dass mit dem K____ jährlich ein Umsatz in der Grössenordnung von CHF 3 Mio. erzielt worden ist. Dies wird denn auch durch die vom Berufungskläger A____ eingereichten Abschlüsse der L____ AG bestätigt. Aus den vom Berufungskläger eingereichten Jahresabschlüssen der L____ AG in den Jahren 2003 bis und mit 2008 ergibt sich, dass der Ertrag aus dem Verkauf von Inseraten sowie Abonnements konstant in der Höhe von über CHF3 Mio. lag (vgl.SB 40, Eingabe [ ], Nr. 104, 76 und 61). In den Jahren 2007 und 2008 wurde sogar ein Ertrag von über CHF3.47 Mio. (2007) resp. CHF 3.29 Mio. (2008) erzielt. Es ist somit erstellt, dass mit dem K____-Geschäft über Jahre konstant ein Umsatz in der Grössenordnung von CHF 3 Mio. erzielt wurde.


Aus den Akten geht weiter hervor, dass mit dem K____ nicht nur regelmässig ein Umsatz von CHF3 Mio. erzielt werden konnte, sondern dass auch regelmässig ein substantieller Gewinn erwirtschaftet worden ist. Wie bereits ausgeführt, müssen für die Erfassung des Ertragswertes die ausgewiesenen Jahresergebnisse, auf welche für die Zukunftsprognose abgestellt wird, hinsichtlich betriebsfremder, periodenfremder und ausserordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie mit einem objektivierten Unternehmerlohn bereinigt werden. Dies wurde denn auch in den Bewertungen der L____ AG durch die Firma E____ AG des Berufungsklägers D____ jeweils vorgenommen (vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 14, 21 und 110). Wenn nun nur schon die dem Berufungskläger zu Unrecht ausbezahlten Franchising-Gebühren bei den ausgewiesenen Jahresergebnissen (basierend auf den vom Berufungskläger A____ eingereichten Jahresabschlüssen; vgl. SB 40, Eingabe [ ], Nr. 40 ff.). hinzugerechnet werden, führt dies zu folgenden Ergebnissen:


Jahr

Ausgew. Jahresergebnis

Franchisingzahlungen an A____

Um Franchising bereinigtes

Jahresergebnis

2003

CHF 503.00

CHF 164'445.00

CHF 164'948.00

2004

CHF 16'657.00

CHF 170'748.00

CHF 187'405.00

2005

CHF -37'760.00

CHF 156'426.00

CHF 118'666.00

2006

CHF -23'248.00

CHF 165'547.00

CHF 142'299.00

2007

CHF -69'980.00

CHF 176'820.00

CHF 106'840.00

2008

CHF -101'193.00

CHF 83'803.00

CHF -17'390.00


Bereits diese erforderliche Korrektur der Jahresergebnisse aufgrund der zu Unrecht bezogenen Franchising-Gebühren zeigt somit auf, dass mit dem K____ in den letzten Jahren regelmässig ein Gewinn von deutlich über CHF100000. erzielt werden konnte. Im Jahr 2008 wurde zwar auch nach Hinzurechnung der zu Unrecht ausbezahlten Franchising-Gebühr ein Verlust ausgewiesen. Der vom Berufungskläger A____ eingereichte, vom Berufungskläger D____ unterzeichnete Jahresabschluss 2008 (SB 40, S. 46) zeigt aber auf, dass auch im Jahr 2008 ein Bruttoerfolg von CHF 3311844.69 erzielt werden konnte (2007: CHF3564563.). Diesem Bruttoerlös steht ein direkter Aufwand (ohne der nicht berechtigten Franchising-Gebühr) von CHF1312352.20 gegenüber. Lediglich mit einer Verdoppelung der Büro- und Verwaltungskosten sowie Werbung und Repräsentationsspesen von CHF206021.- im Jahr 2007 auf CHF439529.84 (!) im Jahr 2008 konnte das angegebene negative Ergebnis ausgewiesen werden. Aus dem Vergleich mit den Vorjahren ergibt sich, dass diese im Jahr 2008 ausgewiesenen Büro- und Verwaltungskosten sowie Werbung und Repräsentationsspesen als ausserordentlich hoch zu qualifizieren sind, so dass auch im Jahr 2008 nach der erforderlichen Korrektur des Betriebsergebnisses von einem Gewinn in der vorgenannten Grössenordnung auszugehen ist.


Aus den Bewertungsunterlagen der E____ AG des Berufungsklägers D____ (vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 110) folgt, dass es sich dabei wohl immer noch um zu tiefe Angaben handelt und dass die ausgewiesenen Jahresergebnisse noch um wesentliche andere ungerechtfertigte Bezüge des Berufungsklägers A____ bereinigt werden müssten. So wurden etwa die Zahlen der Erfolgsrechnung 2003 und 2004, welche von der E____ AG zur Ermittlung des Ertragswertes beigezogen wurden, zusätzlich durch die Bildung der stillen Reserven und Rückstellungen, des überhöhten Gehalts von Herrn A____, sowie der ausserordentlichen Positionen bereinigt (Akten, S. 3121; vgl. auch SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr.110). Die von E____ AG aufgrund der Angaben der Berufungskläger vorgenommenen Korrekturen führten zu einem durchschnittlichen Gewinn in den Jahren 2003 und 2004 von CHF 393457. (Akten, S. 3201) gegenüber dem in der offiziellen Jahresrechnung ausgewiesenen durchschnittlichen Gewinn in diesen Jahren von CHF8580.35 (!). Es ist damit ersichtlich, dass der für eine realistische Bewertung festzustellende durchschnittliche Gewinn aus dem K____-Geschäft sicherlich nicht unter CHF 100000. lag.


Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist erstellt, dass die L____ AG mit der Herausgabe des K____ einen Umsatz von jeweils mehr als CHF 3 Mio. und einen nachhaltigen Gewinn erzielen konnte, der deutlich über den vom Strafgericht errechneten CHF 50000. pro Jahr liegt. Aufgrund der obigen Zahlen wäre vielmehr von einem nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn von über CHF100000. auszugehen. Wenn nun dieser nachhaltig erzielbare Jahresgewinn mit dem vom Strafgericht gewählten Zinssatz von 9 Prozent kapitalisiert wird, ergibt dies einen Ertragswert von rund CHF 1.1 Mio. Wenn der in den Unternehmensbewertungen der E____ AG des Berufungsklägers D____ jeweils verwendete Kapitalisierungszinsfuss von 10.25 % (vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 116) zur Anwendung gebracht wird, ergibt sich ein Ertragswert von rund CHF 975000.. Aufgrund des oben angegebenen (minimalen) Substanzwerts von CHF 12000. und eines (minimalen) Ertragswertes von CHF975000. ergibt sich bei Anwendung der vom Berufungskläger D____ (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 110) vorgeschlagenen Gewichtung ein Unternehmenswert von CHF 654000.. Wenn die in den Unternehmensbewertungen der E____ AG des Berufungsklägers D____ jeweils verwendete Gewichtung (Substanzwert: 1; Ertragswert 3; vgl. etwa SB 26, Unterlagen aus HD D____, Arbeitspapiere Bewertung 2004, Nr. 116) zur Anwendung gebracht wird, resultiert ein Unternehmenswert von rund CHF735000.. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der vom Strafgericht angenommene minimale Wert des K____-Geschäfts in der Grössenordnung von CHF370000. wohl zu tief angesetzt wird und daher als untererste vertretbare Bewertung zu qualifizieren ist.


Dass die Wertbestimmung gemäss den obigen Ausführungen sicherlich nicht zu hoch liegt, ergibt sich auch aus den eigenen Wertbestimmungen des K____-Geschäfts durch die Berufungskläger. Wie bereits ausgeführt, wurde in der Verkaufskorrespondenz zwischen dem Berufungskläger A____, vertreten durch die Firma Aa____ im Jahr 2002 ein Kaufpreis für das K____-Geschäft in der Höhe des 1,3 - 1,6 fachen jährlichen Umsatzes als angemessen erachtet, was gemäss den damaligen Umsatzzahlen von rund CHF2,78 Mio. einen Kaufpreis von deutlich über CHF3 Mio. ergeben hätte (SB 26, Unterlagen aus HD D____, Verkaufsversuch 2001/2, Nr. 9). Auch wenn der Verkauf damals nicht zu Stande kam, ist doch zu erkennen, dass sowohl die Verkäuferseite (a.a.O.) als auch die Käuferseite (a.a.O, Nr. 11) einen Kaufpreis, welcher auf dem jährlichen Umsatz basierend mehrere Millionen Schweizerfranken betrug, als angemessen erachtet hatte.


Dass das K____-Geschäft auch nach Einschätzung der Berufungskläger zumindest einen Wert im Millionenbereich aufwies, ergibt sich aber nicht nur aus der genannten Einschätzung aus dem Jahr 2002. Im Entwurf der Bewertung der L____ AG (Dateiname: Bewertung K____), welche der Berufungskläger A____ am 14. April 2005 dem Berufungskläger D____ gesendet hat, wurde ein Substanzwert von CHF882703.- (mit stillen Reserven von CHF564781.-!) angegeben (Akten S.3120). Die Zahlen der Erfolgsrechnung 2003 und 2004 wurden durch die Bildung der stillen Reserven und Rückstellungen, des überhöhten Gehalts von Herrn A____, sowie der ausserordentlichen Positionen so bereinigt (Akten, S. 3121), dass ein Ertragswert von CHF393457.- resultierte (Akten, S. 3122). Am 9. August 2006 sandten der Berufungskläger D____ und sein Mitarbeiter R____ dem Berufungskläger A____ eine E-Mail mit einer korrigierten Bewertung der L____ AG zu, in welcher nun nur noch auf den Ertragswert abgestellt wurde (Akten S.3196). Wiederum wurde der Gewinn um die Bildung resp. Auflösung von stillen Reserven und Rückstellengen sowie das überhöhte Gehalt des Berufungsklägers A____ bereinigt (Akten S. 3197). Die vorgenommenen Korrekturen der Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 (Aufrechnung Franchising-Gebühren, Rückvergütungen Druckerei an Inhaber etc. vgl. dazu Akten, S. 3205) führten zu einem Durchschnittsgewinn von CHF393457. in den Jahren 2003 und 2004. Diskontiert mit 10,25 Prozent führte dies zu einem Ertragswert und Unternehmenswert von CHF 3838605.- (Akten, S.3201).


Es ist zwar richtig, dass diese Einschätzungen im Jahr 2002 und auch die Bewertungen im Jahr 2004/2005 im Hinblick auf einen möglichen Verkauf des K____-Geschäfts an einen Dritten vorgenommen wurden und dass dabei auf eine möglichst positive Darstellung des Geschäfts und eine hohe Bewertung geachtet worden ist. Den Aussagen des als Zeugen befragten früheren Mitarbeiters des Berufungsklägers, R____, ist aber klar zu entnehmen, dass die Bewertungen so durchgeführt werden, dass der Wert plausibel ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 39). Die von der Firma des Berufungsklägers D____ erstellten Bewertungen können und müssen daher als realistische Referenzgrösse angesehen werden. Dies zeigt deutlich auf, dass der vom Strafgericht errechnete Unternehmenswert des K____-Geschäfts mit mindestens CHF370000. deutlich unter der eigenen Bewertung des K____-Geschäfts durch die Berufungskläger A____ und D____ liegt und aufgrund der obigen Ausführungen sicherlich nicht zu hoch veranschlagt ist. Es ist daher weder erforderlich noch angezeigt, für die Verifizierung dieses Wertes ein externes Gutachten in Auftrag zu geben.


Das Strafgericht hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt, dass der Verkauf des K____-Geschäfts an die für den Berufungskläger A____ gegründete Gesellschaft lediglich dazu diente, dieses Geschäftsfeld dem Einflussfeld des ungeliebten Minderheitsaktionärs definitiv zu entziehen. Diesen Ausführungen (Urteil Strafgericht, S. 102 ff.) ist vollumfänglich zu folgen.


Mit dem Verkauf des operativen Teils des Geschäfts weit unter dessen Wert haben die Berufungskläger A____ und D____ eine direkte Schädigung der L____ AG bewirkt und sich jeweils der der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass die beiden Berufungskläger dabei wiederum mittäterschaftlich vorgegangen sind. Es ergehen entsprechende Schuldsprüche. Zu Gunsten der Beschuldigten wird aufgrund des oben angegebenen minimalen Wertes des veräusserten K____-Geschäfts von einer Schadenssumme von CHF 296000.- ausgegangen, die sich aus der Differenz des von der Vorinstanz errechneten Mindestverkaufswerts von CHF370000. und des von den Berufungsklägern angegebenen Verkaufspreises von CHF74000. ergibt.


8. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerbetrug (AS 2.2./3.2.)

8.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Berufungsklägern A____ und D____ vor, sie hätten in den Geschäftsberichten resp. der Buchführung der L____ AG die ungerechtfertigten Franchising-Gebühren und andere nicht berechtigte Kostenpunkte als geschäftsbedingten Aufwand verbucht. Zudem seien die A____ durch die Druckereien persönlich ausbezahlten Retrozessionen nicht als Einnahmen der L____ AG verbucht worden, obwohl sie eigentlich dieser zugstanden hätten. Die so verfälschten Jahresrechnungen habe der Berufungskläger A____ jeweils zusammen mit der Steuererklärung des Unternehmens durch D____ der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt einreichen lassen (in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008, 2009) sofern er es nicht selbst getan habe (2002, 2005, 2006), wobei er beabsichtigt bzw. jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, die zuständigen Mitarbeiter der Steuerverwaltung über den bei der L____ AG tatsächlich angefallenen Gewinn zu täuschen, dadurch zu einer zu niedrigen Veranlagung zu veranlassen und somit gegenüber dem Bund sowie dem Kanton Basel-Stadt Steuern zu hinterziehen.


8.2 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Berufungskläger A____ als Verwaltungsrat bzw. als Geschäftsführer der L____ AG veranlasst hat, dass in der Buchhaltung der L____ AG in den Geschäftsjahren 2001 bis 2003 zu seinen Gunsten bzw. von 2004 bis 2008 zugunsten der von ihm vorgeschobenen X____ unter dem Titel Franchising insgesamt CHF 1'198'883.65 als geschäftsbedingter Aufwand verbucht wurden. Nach Ansicht des Strafgerichts ist zudem erstellt, dass die Franchisingzahlungen, die zu diesem Aufwand führten, jeglichen gültigen Rechtsanspruches entbehrten und damit unrechtmässig waren. Die deshalb handelsrechtswidrigen Verbuchungen hätten Eingang in die jeweiligen Jahresrechnungen der L____ AG gefunden, so dass diese für die erwähnten Geschäftsjahre einen zu hohen Geschäftsaufwand ausgewiesen hätten und in entsprechendem Umfang verfälscht worden seien. Ebenso habe der Berufungskläger A____ eine Verfälschung der Buchhaltung der L____ AG bewirkt, indem er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Geschäftsaufwand der I____ AG im Betrag von insgesamt CHF 129'792.85, sprich firmenfremden Aufwand, in der L____ AG als geschäftsmässig begründet habe verbuchen lassen, wobei das Strafgericht beim Deliktsbetrag eine Reduktion um CHF70000. (Verrechnungen I____ AG) vorgenommen hat. Weiter erachtet es das Strafgericht als erwiesen, dass der Berufungskläger A____ die in den Jahren 2004 bis 2007 erhaltenen Rückvergütungen im Gesamtbetrag von CHF 179'368.50 zu Unrecht nicht als Einnahmen der L____ AG verbuchen liess, obwohl dieser diese Gelder zugestanden hätten. Dass er dies bei den verbuchungspflichtigen Einnahmen der L____ AG hätte tun müssen, sei ihm klar und bewusst gewesen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass die Jahresrechnung der L____ AG einen zu tiefen Gewinn ausgewiesen habe. Die so verfälschten Jahresrechnungen der L____ AG seien von A____ bzw. in dessen Auftrag von D____ zusammen mit der Steuererklärung der L____ AG der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eingereicht worden. Die fraglichen Jahresrechnungen der L____ AG seien als Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren. Da A____ in all diesen Jahresrechnungen unrechtmässig Aufwendungen verbucht habe, die bei der L____ AG schliesslich zu einem geringeren Betriebsgewinn geführt hätten, habe er diese Jahresrechnungen gefälscht. Schliesslich liege hier auch der vom Tatbestand geforderte unrechtmässige Vorteil vor, den sich A____ mit diesen Fälschungen habe verschaffen wollen, habe er doch so gegenüber der Generalversammlung der L____ AG bzw. gegenüber dem in die verfälschten Jahresrechnungen einsichtsberechtigten Minderheitsaktionär für die Geschäftsjahre 2001 bis 2008 einen niedrigeren als den tatsächlich erzielten Gewinn ausweisen können. Dasselbe müsse auch gegenüber der Steuerverwaltung gelten, der er die gefälschten und einen viel zu niedrigen Gewinn ausweisenden Jahresrechnungen der L____ AG eingereicht habe, wobei er bei der Steuerverwaltung eine für die L____ AG günstigere Veranlagung zu erreichen versucht habe. Der Tatbestand der Falschbeurkundung sei damit erfüllt, und da es um mehrere gefälschte Jahresrechnungen gehe, liege mehrfache Begehung vor. Da A____ der Steuerverwaltung jeweils Jahresrechnungen einreicht habe, in denen er wissentlich einen für die L____ AG zu niedrigen Gewinn ausgewiesen habe, sei zudem der Tatbestand des mehrfachen Steuerbetruges erfüllt. A____ wurde in der Folge des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig gesprochen.


D____ habe, als er das Verwaltungsratsmandat bei der L____ AG am 4. November 2002 übernommen habe, von den Franchisingzahlungen, die zu Unrecht an A____ geflossen seien, gewusst. Zudem sei er seit dem 28. April 2005 über die Retrozessionen im Bild gewesen, die sich A____ seit Anfang 2005 habe auszahlen lassen. Es sei belegt, dass D____ nichts gegen diese unrechtmässigen Zahlungen an den Geschäftsführer der L____ AG unternommen habe. Im Gegenteil habe er sie in den Jahren 2003 bis 2008 jeweils gebilligt, indem er sie mit den Jahresrechnungen der Generalversammlung der L____ AG zur Genehmigung vorgelegt habe. Die inhaltlich nicht korrekten Jahresrechnungen seien entweder von D____ von A____ jeweils mit der Steuererklärung den Steuerbehörden eingereicht worden, weshalb auch in Bezug auf D____ der unter diesem Anklagepunkt geschilderte Sachverhalt erstellt sei. Er habe damit bewirkt, dass diese unrechtmässigen Vorgänge Eingang in die Buchhaltung der L____ AG gefunden hätten, wodurch die jeweiligen Jahresrechnungen, für deren korrekte Erstellung er gemäss Art. 716a Abs. 6 OR als alleiniges Verwaltungsratsmitglied in der für ihn hier relevanten Zeit verantwortlich gewesen sei, in entsprechendem Umfang verfälscht und mit den Steuererklärungen der L____ AG jeweils zum Zwecke der Veranlagung eingereicht worden seien. Er sei daher soweit es die Franchisingzahlungen und die Retrozessionen angeht bei den von A____ begangenen Urkunden- und Steuerdelikten als dessen Mittäter anzusehen. Da die zur Diskussion stehenden Tatbestände Urkundenfälschung und Steuerbetrug jeweils verschiedene Rechtsgüter schützten, bestehe echte Konkurrenz, so dass beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen müssten (Urteil Strafgericht S. 109-113).


8.3 Die Berufungskläger machen geltend, dass sich der Schuldspruch nicht auf die Anklage beziehen könne. In dieser sei lediglich ein Vorsatz zur Steuerhinterziehung geschildert. Zudem seien keine Angaben zum Tatzeitpunkt gemacht worden. Die Anklage sei in Bezug auf eine Verwendung der Bilanz und Erfolgsrechnung für andere als fiskalische Zwecke ungenügend. Der Berufungskläger A____ macht geltend, dass die Steuererklärungen nicht von ihm, sondern vom Berufungskläger D____ eingereicht worden seien. Zu den unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehöre unter anderem die Verantwortung für die Erstellung der Erfolgsrechnung und Bilanz und Einreichung der Steuererklärung. Somit hätten diese D____ unterstanden. Der Berufungskläger A____ könne nicht für die Handlungen eines anderen verurteilt werden. Zudem seien alle Steuern ordentlich bezahlt worden. Seitens der Steuerverwaltung sei der L____ AG keine Busse auferlegt worden. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung macht A____ geltend, dass die Bilanzen nur für interne und steuerliche Zwecke verwendet worden seien. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der I____ AG würden auf unrechtmässig erhobenen Beweismitteln basieren. Die Retrozessionen seien vom Berufungskläger A____ ordentlich und persönlich versteuert worden. Er sei dazu berechtigt gewesen, diese Beratungshonorare zu beziehen. Ohnehin liege keine Arglist vor. D____ wendet ein, dass kein Steuerbetrug vorliegen könne, wenn nicht einmal das Spezialgericht Steuerrekurskommission die Lizenzzahlungen als Delikt des Steuerrechts qualifiziert habe (Berufungsbegründung A____ S. 113-123; Berufungsbegründung O____ S. 37-40; Berufungsbegründung D____ S. 65).


8.4 Zunächst ist zu beachten, dass der Berufungskläger A____ in Bezug auf die angeblich unterbliebenen Verrechnungen für Ausgaben der I____ AG freigesprochen wurde. Dies führt dazu, dass diesbezüglich auch kein Schuldspruch in Bezug auf Falschbeurkundung resp. Steuerbetrug mehr in Frage kommt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber als erstellt zu betrachten, dass A____ sich resp. dem von ihm kontrollierten Unternehmen in Mittäterschaft mit dem Berufungskläger D____ von der L____ AG jährlich Franchisinggebühren ausbezahlen resp. anrechnen liess, obwohl die entsprechenden Rechte bei der L____ AG lagen. Da den Rechnungen für die Franchisingzahlungen keine Gegenleistung gegenüberstand und diese Zahlungen somit zu Unrecht als Geschäftsaufwand aufgeführt wurden, entsprachen die Bilanzen resp. Jahresrechnungen der L____ AG nicht der Wahrheit. Sowohl die Bilanzen selbst als auch die darauf basierenden Steuererklärungen waren somit materiell falsch. Die Verantwortung für die Erstellung dieser Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Steuererklärungen lag sowohl beim Berufungskläger A____ als (alleinigem) Geschäftsführer der L____ AG als auch dem von ihm eingesetzten Verwaltungsrat D____. Die Berufungskläger A____ und D____ waren sich darüber bewusst, dass diese Franchisinggebühren keinen rechtmässigen Hintergrund hatten. Weiter war auch beiden Berufungsklägern bewusst, dass A____ die Rückvergütungen für Druckaufträge der L____ AG nicht für sich beanspruchen konnte, sondern dafür hätte sorgen müssen, dass diese ausgabenmindernd in die AG fliessen. Mit den so verfassten Bilanzen resp. Erfolgsrechnungen wurden objektiv falsche Urkunden geschaffen, welche sowohl gegenüber dem Minderheitsaktionär als auch gegenüber den Steuerbehörden verwendet wurden. Dieses Vorgehen der Berufungskläger A____ und D____ ist in der Anklageschrift detailliert beschrieben. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kann daher keine Rede sein.


Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird dann angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a (früher: 958) ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.251 N68 ff., 84, 87).


Die Berufungskläger machen geltend, eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB liege nur dann vor, wenn gefälschten Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu anderen als fiskalischen Zwecken verwendet würden. Dies sei weder in der Anklageschrift aufgeführt, noch sei eine solche Verwendung nachgewiesen. Es ist zwar richtig, dass das Erstellen von gefälschten Jahresrechnungen zum ausschliesslichen Zweck der Umgehung von Steuervorschriften einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen ist (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 3.5; Boog, in: Basler Kommentar, 3.Auflage, Basel 2013, Art. 251 StGB N 236). Dies ist stets dann der Fall, wenn der einzig angestrebte unrechtmässige Vorteil ein Steuervorteil ist, Herstellung Gebrauch einer unwahren gefälschten Urkunde sich also ausschliesslich auf das Steuerveranlagungsverfahren beziehen (BGE 108 IV 27 vom 30.März 1982, E. 1a). Ist hingegen erwiesen, dass der Täter mit seiner Fälschung Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte zumindest in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor (BGE 133 IV 303 vom 10.Oktober 2007, E.4.5). Folglich gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, in welchem Verhältnis die inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen Verwendung finden sollten. Während bei einer einfachen Gesellschaft auf welche sich der vom Berufungskläger angeführte BGE 108 IV 27 vom 30. März 1982 bezieht das Vermögen der Gesellschaft lediglich abstrakt ausgeschieden ist und die Gesellschafter unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften, kommt der Buchhaltung bei der Aktiengesellschaft eine erhöhte Bedeutung zu, da diese dem Nachweis des Gesellschaftsvermögens dient. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Handelsbilanz einer AG stets die Funktion, nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch und vor allem gegenüber Dritten als Ausweis über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu dienen (BGE 133 IV 303 vom 10. Oktober 2007, E. 4.6). Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (vgl. auch BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 3c). Das reicht grundsätzlich für die Anwendung von Art. 251 StGB aus, denn der Täter muss sich sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der Urkunden an Drittpersonen bedarf es hingegen nicht. Art. 251 StGB wäre nur dann nicht anwendbar, wenn neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete Steuerbilanz errichtet worden wäre (vgl. BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 3c; zum Ganzen BGE 133 IV 303 vom 10. Oktober 2007, E. 4.6). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung Verwendung fanden, sondern eben auch gegenüber dem Minderheitsaktionär G____. Gegenüber diesem wurde aufgrund der unrichtigen Jahresrechnungen sogar der Eindruck erweckt, dass es sich beim K____-Geschäft um ein Verlustgeschäft handeln würde. Angesichts der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um gefälschte Bilanzen und Erfolgsrechnungen einer Aktiengesellschaft handelt, welche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung finden, ist von echter Konkurrenz zwischen Steuerbetrug und Urkundenfälschung auszugehen.


Die Berufungskläger machen weiter geltend, die Verbuchung von Franchising-zahlungen und Geschäftsaufwand der I____ AG als geschäftsbedingter Aufwand der L____ AG könne keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB darstellen. Dass die Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien, würde nicht als Beweis für die Mängelfreiheit der geleisteten Zahlungen bzw. der den Zahlungen zugrundeliegenden Verträge dienen und die Jahresrechnungen der L____ AG könnten infolgedessen auch keine Falschbeurkundung darstellen. Es ist richtig, dass der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist. Dementsprechend kann es hinsichtlich bestimmter Aspekte diesen Charakter haben, hinsichtlich anderer hingegen nicht (BGE 132 IV 57 vom 22. Dezember 2005, E. 5.1). Um den Tatbestand von Art.251 StGB zu erfüllen, muss die Schrift zum Beweis bestimmt und geeignet sein. Bei der kaufmännischen Buchhaltung und ihren Bestandteilen (sprich Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) ergibt sich die Beweisbestimmung bereits aus dem Gesetz, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (Art. 957 aOR, vgl. hierzu BGE 132 IV 12 vom 30. November 2005, E.8.1; BGE 129 IV 130 vom 28. Januar 2003, E. 2.2; BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 2.b). Die kaufmännische Buchführung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass beispielsweise eine verbuchte Zahlung zu dem Zweck geleistet wurde, der sich aus der Buchführung und ihren Bestandteilen ergibt; hingegen taugt sie nicht zum Beweis, dass eine verbuchte und tatsächlich geleistete Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuld- und Forderungsverhältnis mängelfrei sind (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 251 N 5f.). Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn dem Schuld-/Forderungsverhältnis ein täuschungsbedingter Irrtum zugrunde läge (BGE 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E.6.d.bb).


Eine falsche Beurkundung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften/-grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Bestimmungen werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ord-nungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. aOR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. aOR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12, E. 8.1 mit Verweis auf BGE 129 IV 130, E. 2.3). Nach Art. 957 Abs. 1 aOR sollen mit der Buchführung die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können. Dasselbe gilt gemäss Art. 662a Abs. 1 aOR für die Jahresrechnung bei der Aktiengesellschaft, die so aufgestellt werden muss, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Art. 663 Abs. 3 aOR sieht vor, dass unter Aufwand Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Abschreibungen gesondert ausgewiesen werden müssen (vgl. BGE 122 IV 25 vom 12. Februar 1996, E. 2.b).


Die spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 662a ff. aOR dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, andererseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. Wird die Buchhaltung mit dem Zweck, Steuern zu hinterziehen manipuliert, ist das Handeln als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch objektiv Buchhaltungsvorschriften missachtet werden. Dabei erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung beispielsweise, wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingt ausweist wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht. Damit wird gegen Art. 662a und Art. 663 aOR bzw. gegen die Buchhaltungs- und Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit verstossen (vgl. BGer 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3; BGer 6S.147/2003 vom 30.April 2005).


Unbestritten ist, dass es sich bei den Jahresrechnungen der L____ AG um Ab-sichtsurkunden handelt, welche kraft Gesetzes bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (vgl. hierzu BGE 129 IV 130 vom 28. Januar 2003, E. 2.2). Durch den Berufungskläger wurden Franchisingzahlungen, die jeglicher gültigen Rechtsgrundlage entbehrten, als geschäftsbedingter Aufwand der L____ AG verbucht. Damit wurde in den betroffenen Geschäftsjahren ein zu hoher Geschäftsaufwand ausgewiesen. Dieser Sachverhalt ist den vorgängig aufgeführten und vom Bundesgericht entschiedenen Konstellationen (Verbuchung von Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingten Aufwand sowie von Lohnzahlungen als sachfremden Aufwand) gleichzusetzen. Auch wenn die Jahresrechnungen nicht als Nachweis für die Mängelfreiheit der den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte dienen können, muss zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläger durch ihr Handeln gegen allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze verstossen haben. Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung kann nicht mehr gewährleistet werden. Insofern ist das Argument der Verteidigung entkräftet und von einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB auszugehen.


In Bezug auf die Aufführung der Franchising-Zahlungen als geschäftsbezogenen Aufwand ist auch der Schuldspruch in Bezug auf den Steuerbetrug zu bestätigen. Den Tatbestand des Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs, etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014, E. 2.4.1 und 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.2).


Der Steuerbetrug setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen muss eine Steuerhinterziehung im Sinne einer unterbliebenen unvollständigen Steuerveranlagung vorliegen (Art. 175 DBG/Art. 56 StHG). Zum anderen muss zum Zwecke der Steuerhinterziehung eine gefälschte, verfälschte inhaltlich unwahre Urkunde wie bspw. Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise andere Bescheinigungen Dritter verwendet werden. Diese Tatbestandselemente sind im vorliegenden Fall klar erfüllt. Die Berufungskläger A____ und D____ haben gemeinsam als Verwaltungsrat resp. Geschäftsführer dafür gesorgt, dass der Gewinn der L____ AG in der Bilanz resp. in der Jahresrechnung durch die Aufnahme der unberechtigten Franchising-Zahlungen als geschäftsbezogener Aufwand verfälscht worden ist. Mit der Einreichung der entsprechenden Jahresrechnung resp. Bilanz haben die Berufungskläger A____ und D____ den Tatbestand des Steuerbetruges erfüllt. Die vorliegenden Delikte (Urkundenfälschung und Steuerbetrug) stehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 303) in echter Konkurrenz zueinander. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger spricht auch der von der L____ AG mit der Steuerverwaltung geschlossene Vergleich in Bezug auf die Zahlung von Nach- und Strafsteuern nicht gegen die Qualifizierung des Vorgehens der Berufungskläger als Steuerbetrug. Dieser Vergleich zwischen den Steuerbehörden und der L____ AG lässt die Qualifizierung der Steuervergehen offen und ist weder für die Vorinstanz noch für das Berufungsgericht verbindlich. Es ist vielmehr Aufgabe der Strafbehörden, eine eigenständige Qualifizierung der Handlungen der Berufungskläger vorzunehmen.


Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt betreffend den Bezug von Retrozessionen durch den Berufungskläger A____. Es ist zwar richtig, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer der L____ AG auch diesbezüglich nicht nachgekommen ist und die Firma durch den unberechtigten privaten Bezug von Rückvergütungen geschädigt hat. In der Buchhaltung der L____ AG wurde dagegen der gegenüber den Druckereien vertraglich geschuldete und bezahlte Preis korrekt aufgeführt. Da der Berufungskläger A____ die erhaltenen Rückvergütungen (unrechtmässigerweise) für sich behielt, wurden diese auch zu Recht nicht als aufwandmindernd in die Buchhaltung aufgenommen und somit in der Bilanz resp. der Jahresrechnung nicht berücksichtigt. Diesbezüglich kann die entsprechende Bilanz resp. Jahresrechnung somit nicht als inhaltlich falsch bezeichnet werden. In diesem Punkt kann daher auch kein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung und Steuerbetruges erfolgen.

9. Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 bei der L____ AG durch A____ (AS 2.3.1.)

9.1 Die Vorinstanz ist betreffend Anklagepunkt 2.3.1 zum Schluss gelangt, der Berufungskläger A____ habe sich die Kapitalerhöhung zwar von der L____ AG finanzieren lassen und diese hierdurch geschädigt, was indes in diesem Punkt nicht Gegenstand der Anklage sei, sondern einzig die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es habe entgegen der Anklage eine Barliberierung und keine Verrechnungsliberierung stattgefunden, womit es zu keiner Täuschung und keiner Erschleichung einer falschen Beurkundung gekommen sei (Urteil Strafgerichts S. 113-115).


9.2 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch mit Anschlussberufung vom 6.Februar 2015 angefochten. Sie moniert, wenn es nur auf den äusseren Anschein der Liberierung ankäme, so wäre auch die vorübergehende Hinterlegung der betreffenden Summe auf einem Sperrkonto mit der Absicht, der Firma das Geld nach der Freigabe gleich wieder zu entziehen, entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als korrekte Barliberierung zu betrachten. Das Kapitalerhöhungskonto sei durch Belastung des Firmenkontokorrents der L____ AG bei der [ ] AG gespiesen worden, dessen Minussaldo von rund CHF 80000. sich dadurch kurzfristig auf rund CHF 230000. erhöht habe. Die L____ AG habe durch die Kapitalerhöhung folglich keinerlei Barmittel zugeführt bekommen. Das Aktienkapital sei durch Herabsetzung von A____s Darlehenskonto geäufnet worden, was de facto eine Verrechnungsliberierung darstelle, welche sowohl gegenüber dem instrumentierenden Notar als auch gegenüber dem Handelsregisterführer als Barliberierung kaschiert worden sei. Wenn die Vorinstanz dies mit der Begründung verneine, A____ hätte im Hinblick auf die Kapitalerhöhung auch einfach vorgängig die entsprechende Summe unter Belastung seines buchhalterischen Darlehenskontos zulasten des Bankkontos der L____ AG beziehen und anschliessend auf das Kapitalerhöhungskonto einzahlen können, so sei auch dies nicht haltbar. Tatsache sei nämlich, dass A____s Kontokorrent zum Zeitpunkt der Liberierung (selbst unter Einbezug der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Boni und ohne Abzug des der L____ AG vorenthaltenen Gewinns aus den Verkauf der Aktien der H____ AG) bei korrekter Buchführung ein Minus von über CHF 84'000.- aufgewiesen hätte, sodass ein Barbezug in Verrechnung mit einer Kontokorrentforderung von vornherein nicht in Frage gekommen wäre. Hätte A____ im Hinblick auf die nachträgliche Aktienliberierung dennoch die entsprechende Summe zulasten der L____ AG barbezogen, um sie in der Folge auf das Kapitalerhöhungskonto einzubezahlen, so wäre dies ebenso als Scheinliberierung und mithin als mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung zu qualifizieren gewesen, da das verwendete Kapital der Gesellschaft vorgängig entzogen worden sei und ihr somit durch die erneute Einzahlung entgegen der notariellen Beurkundung und dem Handelsregistereintrag eben keine neuen Mittel in entsprechender Höhe zur freien Verfügung gestanden hätten.


9.3 In seiner Anschlussberufungsantwort vom 11. März 2016 äusserte der damalige Verteidiger von A____, die Argumentation der Staatsanwaltschaft basiere auf der Behauptung, dass das Kontokorrent seines Mandanten bei korrekter Buchführung ein Minus von CHF 84'000.00 aufgewiesen hätte". Dies werde bestritten: Die Staatsanwaltschaft berücksichtige nicht alle Konten der L____ AG, und die Bank hätte vom fraglichen Konto 245-977209.02W, für welches eine Kreditlimite von CHF 200'000. gegolten habe, mit Sicherheit keine Überweisung von CHF 150'000. ausgeführt, wenn das Konto entsprechend der Behauptung der Staatsanwaltschaft bereits mit CHF 84'000. im Minus gewesen wäre. Der Behauptung der Staatsanwaltschaft sei sodann entgegen zu halten, dass die Buchführung des besagten Kontokorrents absolut korrekt gewesen sei, und dass es insbesondere berechtigte Ansprüche gegenüber der L____ AG auf Franchisingzahlungen gegeben habe. Es könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass das Kontokorrent ein Minus aufgewiesen habe. Das Guthaben habe am 29. Juli 2003 CHF 391'006.35 betragen. Es sei folglich sehr wohl zulässig gewesen, die Barliberierung für die Aktienkapitalerhöhung indirekt durch Verminderung der Passiven der L____ AG gegenüber dem Anschlussberufungsbeklagten zu tätigen, wodurch CHF 150'000. frei geworden seien. Die Gesellschaft sei in diesem Umfang mit neuem Kapital ausgestattet worden. Darüber hinaus erwecke die Argumentation der Staatsanwaltschaft den Eindruck, als ob eine Verrechnungsliberierung unzulässig gewesen wäre. Dies treffe jedoch nicht zu, werde doch diese Möglichkeit in Art. 652e Ziff. 2 OR ausdrücklich vorgesehen und in der Lehre einhellig anerkannt. Sie komme besonders bei personenbezogenen Gesellschaften wie der L____ AG bei Kapitalerhöhungen zur Anwendung. Im Übrigen gehe es nicht an, dem Sachverhalt rückwirkend eine andere als die zum fraglichen Zeitpunkt effektiv vorhandene und somit eine fiktive Buchhaltung der L____ AG zugrunde zu legen, wie die Staatsanwaltschaft es tue. Unabhängig davon, ob das Kontokorrentguthaben des Anschlussberufungsbeklagten bei der L____ AG zu Recht bestanden habe nicht, seien zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls beide von diesem Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund dessen habe A____ den Willen gehabt, die Aktienkapitalerhöhung durch Reduktion der ihm gegenüber der Gesellschaft zustehenden Forderung von CHF 150'000. zu finanzieren. Folglich habe er keinen Vorsatz gehabt, den die Kapitalerhöhung instrumentierenden Notar und/oder den Handelsregisterführer in irgendeiner Weise zu täuschen. Der subjektive Tatbestand von Art. 253 StGB sei somit nicht erfüllt.


9.4 Die Ausführungen der Verteidigung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung sind unbeachtlich, wird doch in der Stampa-Erklärung vom 3.September 2003 explizit festgehalten, dass im Rahmen der Kapitalerhöhung keine Verrechnungen vorgenommen worden seien. Zu prüfen ist einzig, ob das Vorgehen als Barliberierung aus dem Vermögen des Berufungsklägers zu werten ist als Verrechnungsliberierung und im letzteren Fall somit falsche Beurkundungen ausgestellt worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich differenziert dargelegt, dass die vorgenommene Transaktion zwar technisch eine Verrechnung darstelle, dass es indes keinen eigentlichen Tausch von Passiven gegeben habe, wie es bei einer Verrechnungsliberierung üblich sei. Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz wäre die Frage des Vorliegens einer Verrechnungsliberierung kaum aufgekommen, wenn sich der Berufungskläger A____ den Betrag in einem Zwischenschritt erst auf sein Privatkonto hätte überweisen lassen. Diesen Erwägungen folgend ist vom Vorliegen einer Barliberierung auszugehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts, dass der Berufungskläger A____ nur aufgrund der sich zu Unrecht gutgeschriebenen Franchising-Gebühren überhaupt über einen positiven Saldo gegenüber der L____ AG verfügte und sich daher auch nicht den zur Liberierung verwendeten Betrag hätte auszahlen dürfen. Es ist zwar aufgrund der obigen Ausführungen richtig, dass sich A____ zu Unrecht Franchising-Zahlungen auszahlte resp. gutschreiben liess und dass die Angabe in den Jahresrechnungen, wonach es sich bei diesen Zahlungen um geschäftsbedingter Aufwand der L____ AG gehandelt hat, unrichtig war und somit eine Falschbeurkundung darstellte. Die damit verbundene ungetreue Geschäftsbesorgung gegenüber der L____ AG und Urkundenfälschung führte daher auch zu den oben begründeten Schuldsprüchen (vgl. oben Ziff. 2 und 9). Es würde aber die Strafbarkeitsgrenzen überschreiten, wenn die Vornahme einer Barliberierung mit zuvor deliktisch erworbenen Mitteln als Erschleichen einer falschen Beurkundung erneut sanktioniert würde. Dem vorinstanzlichen Freispruch ist daher zu folgen.


10. Mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung betreffend Gründung B____ AG (AS 2.3.2.)

10.1 Die Vorinstanz hält fest, es sei zugestanden und dokumentiert, dass die CHF100000. für die Gründung der B____ AG von einem Konto der L____ AG und nicht von A____ selbst gekommen seien. Das Geld sei am 25. August 2008 überwiesen und nach Eintragung der B____ AG im Handelsregister am 2. Oktober 2008 zurücktransferiert worden. Die neue Gesellschaft sei demnach nicht mit Kapital ausgestattet worden, welches ihr uneingeschränkt und unbelastet zur Verfügung gestanden habe. Belege hierfür fänden sich in der Buchhaltung der L____ AG: Dass die Zahlung über CHF 100000. auf das Kapitaleinzahlungskonto der B____ AG auf dem Kontokorrent B____ AG auf der Soll-Seite verbucht worden sei, belege, dass hierdurch eine Forderung im Sinne eines Darlehens gegenüber der B____ AG begründet worden sei, welche am 2. Oktober 2008 durch die Rückzahlung an die L____ AG beglichen worden sei. Der Buchungstext Rückzlg Gründungskosten B____ AG bestätige dies. Es habe somit nicht der Wahrheit entsprochen, als D____ namens und im Auftrag von A____ bei der Bezirksschreiberei Arlesheim zu Protokoll gegeben habe, dass sämtliche 1000 Inhaberaktien der B____ AG voll liberiert seien und die hinterlegten CHF 100000. ihr zur freien und ausschliesslichen Verfügung stehen würden. Dies habe zur Täuschung des Notars [ ] und dem für die Eintragung in das Handelsregister Basel-Landschaft zuständigen Handelsregisterführers geführt und stelle eine mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung dar. Hinsichtlich des ebenfalls beschuldigten D____ gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es lasse sich ihm nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er gewusst habe, dass das Geld nicht A____ sondern der L____ AG gehört habe (Urteil S. 115-120).


10.2 Der damalige Verteidiger von Berufungskläger A____ rügt in seiner Berufungsbegründung zunächst die Verletzung des Akkusationsprinzips. Die angeblichen Tathandlungen habe D____ vorgenommen. Es sei unklar, über welche Teilnahmeform der Berufungskläger A____ eine falsche Beurkundung erschlichen haben solle. In beiden Anklagepunkten sei auch D____ angeklagt worden, woraus zu schliessen sei, dass dieser nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht Tatmittler und der Berufungskläger A____ nicht mittelbarer Täter gewesen sei. Aber auch die Konstellation einer Anstiftung durch den Berufungskläger A____ und einer Gehilfenschaft von Seiten D____s erachte die Staatsanwaltschaft als nicht gegeben, da sie ansonsten in Anwendung von Art. 325 Abs. 1 Bst. g StPO die Gesetzesbestimmungen von Art. 24 (Anstiftung) und 25 StGB (Gehilfenschaft) in der rektifizierten Anklageschrift ausdrücklich hätte nennen müssen. Es bleibe für die rechtliche Qualifikation des angeblich deliktischen Zusammenwirkens der beiden Tatbeteiligten somit lediglich die Mittäterschaft übrig. Es könne nicht angehen, dass die beschuldigten Personen ihre Täterschafts- und/oder Teilnahmeform aus dem Ausschluss anderer Täterschafts- und/oder Teilnahmeformen kombinieren müssten. Zudem wären in der Anklageschrift die wesentlichen Tatbeiträge, welche den Berufungskläger zum Mittäter mit D____ gemacht haben sollten, darzulegen gewesen. Der unmittelbar handelnde D____ sei durch die Vorinstanz von der Anklage der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung freigesprochen worden. Mangels Straftat habe der Berufungskläger A____ somit weder Mittäter noch Anstifter noch Gehilfe sein können. Es bleibe theoretisch die Konstellation, dass D____ vom Berufungskläger A____ als Tatmittler doloses Werkzeug missbraucht worden wäre. Hierfür müssten jedoch auf Seiten des Tatmittlers entweder intellektuelle psychische Defizite vorliegen, aber er müsste zur Tatausführung genötigt worden sein. Entsprechende Hinweise fänden sich nicht in den Akten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beanstandet, dass dem Berufungskläger A____ die Akteneinsicht in die detaillierten Kontenblätter der endgültigen Jahresrechnungen der L____ AG und der B____ AG verweigert worden und somit auch die Möglichkeit des Entlastungsbeweises genommen worden sei. Der Berufungskläger A____ habe von seinem Kontokorrent bei der L____ AG CHF 100000. zur Verfügung gestellt, welche die L____ AG im Hinblick auf die Gründung der B____ AG auf das Kapitaleinzahlungskonto überwiesen habe. Nach erfolgter Gründung und Eintragung im Handelsregister habe die B____ AG am 2. Oktober 2008 die CHF 100000. als Anzahlung an die Kosten der Produktionsübernahme der Zeitschrift K____" an die L____ AG gezahlt, sodass der Zahlung ein realer wirtschaftlicher Gegenwert gegenübergestanden habe. In der Folge habe die L____ AG die hiermit geschuldeten Leistungen im Hinblick auf die Übernahme der Produktion durch die B____ AG erbracht. Hiermit aber hätten der B____ AG die CHF 100000. wertmässig immer zur Verfügung gestanden. Die Art. 629 ff. OR verlangten nicht, dass das Gründungskapital stets in bar vorhanden sein müsse. Eine Scheinliberierung hätte nur dann vorgelegen, wenn das Aktienkapital nach Freigabe des Kapitaleinzahlungskontos wieder an den Berufungskläger zurücküberwiesen worden wäre, weil dann die B____ AG keinen realen Gegenwert erhalten hätte. Dass keine Schwindelgründung vorgelegen habe und dass der B____ AG für das Aktienkapital reale Gegenwerte zur Verfügung gestanden hätten, zeige sich aber nicht zuletzt darin, dass sie ab dem 1. Januar 2009 die Zeitschrift K____" herausgegeben habe. Zudem hätten ihr auch die Barmittel von CHF 100000. zur Verfügung gestanden, da der Berufungskläger seine Schuld beglichen habe. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der unrichtigen Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie der Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB seien somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz setze sich zudem in keiner Weise mit dem subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB auseinander. Es habe in keiner Weise eine Motivationslage bestanden, weshalb sich der Berufungskläger eine falsche Beurkundung beim Notar und beim Handelsregisteramt hätte erschleichen sollen. Auch mangels Vorsatzes müsse der Schuldspruch aufgehoben werden.


10.3 In ihrer Berufungsantwort vom 8. Februar 2016 vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Sachverhaltsdarstellung ermögliche es dem Berufungskläger, sich über Art und Umfang der ihm zur Last gelegten Straftaten zu orientieren, weshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. Dies gelte sowohl für den angeblich nicht geschilderten Vorsatz als auch für die Täterschafts- und teilnahmeformen (Berufungsantwort lit. e).


10.4

10.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E.6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen) (aus BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016).


Was die Schilderung des Sachverhalts und die möglichen Teilnahmeformen anbelangt, ist dem Berufungskläger A____ beizupflichten, dass nicht explizit genannt wird, welche Teilnahmeform ihm zur Last gelegt wird. Da sowohl A____ als auch D____ der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend Gründung der B____ AG bezichtigt werden, ist indes unschwer zu erkennen, dass die Anklage von Mittäterschaft ausgeht. Zu diesem Schluss ist denn auch die Verteidigung gelangt. Dass zwar die äusseren Tathandlungen belegt sind, einem der Mittäter jedoch kein Vorsatz nachzuweisen ist und in seinem Fall ein Freispruch zu erfolgen hat, ist keine ungewöhnliche Konstellation. Nach Wegfall der Mittäterschaft sind die Tathandlungen des zweiten Tatbeteiligten unter Umständen unter dem Titel der mittelbaren Täterschaft dem verbleibenden Täter zuzurechnen, ohne dass dies von der Anklage zu antizipieren gewesen wäre. Der Darstellung der Verteidigung, wonach eine mittelbare Täterschaft nur beim Vorliegen intellektueller psychischer Defizite beim Tatmittler einer Nötigung zur Tatausführung gegeben sein könnte, was in casu alles nicht vorliege, kann nicht gefolgt werden. Es reicht aus, dass sich der Tatmittler in einem Sachverhaltsirrtum befindet und daher nicht vorsätzlich handelt (dazu Forster, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 N 28-29 mit Beispielen). Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend Verletzung des Akkusationsprinzip durch Annahme von Gehilfenschaft statt Haupttäterschaft festgehalten, die Würdigung der Form der Tatbeteiligung betreffe nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden sei. Der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers nicht als Gehilfenschaft bezeichnet würden, stelle keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdränge (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016). Dies hat auch für die Frage der alleinigen Täterschaft (auch in Form mittelbarer Täterschaft) Mittäterschaft zu gelten. Der zitierte Entscheid äussert sich auch zur Erforderlichkeit der Nennung des Vorsatzes: Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (E. 1.3). Dies ist beim Erschleichen einer falschen Beurkundung der Fall. Da aus der Anklageschrift klar hervorgeht, dass dem Berufungskläger A____ die Tathandlungen D____s zugerechnet werden unabhängig von der Beurteilung D____s und er sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen konnte und dies auch getan hat, liegt keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Es war den Berufungsklägern unbenommen, die ausserhalb der Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumente zu sichten und Kopien davon als Entlastungsbeweise ins Verfahren einzubringen, weshalb der Argumentation, es sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden, nicht gefolgt werden kann.


10.4.2 Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass die CHF 100000. von einem Konto der L____ AG und nicht von A____ selbst gekommen seien. Dass das Geld ab einem Konto der L____ AG überwiesen wurde, trifft zwar zu, heisst aber keineswegs, dass der Berufungskläger einräumt, dass das Geld nicht von ihm stammt. Er behauptet vielmehr, das Geld von seinem Kontokorrent an die L____ AG überwiesen zu haben, welche es an die B____ AG überwiesen habe. Diese habe es nach der Gründung als Anzahlung für die Produktionsübernahme an die L____ AG bezahlt. Der Grundsatz, dass das Kapital der Firma zur Verfügung stehen muss, beziehe sich nicht auf Bargeld, sondern Werte. Dies sei hier gegeben, da nach der Übernahme am 1. Januar 2009 bei der Eröffnungsbilanz der B____ AG das Aktienkapital verbucht und auch vorhanden gewesen sei (Akten 2373-4) und dass per Aufnahme des operativen Geschäfts das Kapital der Firma sogar in bar vollumfänglich zur Verfügung gestanden habe und auch die angezahlten Werte an die B____ AG übergegangen seien. Während der gesamten Zeit vorher sei das ganze Aktienkapital vorhanden gewesen, wenn auch nicht in bar, sondern in entsprechenden Gegenwerten.


Die vom Strafgericht festgehaltenen Zahlungsflüsse zwischen der L____ AG und der B____ AG in Gründung sind belegt (Akten, S. 2386 ff.). Es ist somit alleine zu prüfen, ob das zunächst zu Gunsten der B____ AG in Gründung einbezahlte Gründungskapital trotz der unmittelbar nach der Gründung erfolgten Rücküberweisung an die L____ AG der B____ AG zur Verfügung stand. In der Buchhaltung der L____ AG wurde die Zahlung auf das Konto [ ] Kontokorrent B____ AG (CHF) am 25. August 2008 mit dem Vermerk [ ]-Gründungskapital B____ AG auf der Sollseite verbucht. Am 2. Oktober 2008 wurden CHF99750. mit dem Text 1022-Rückzlg Gründungskosten B____ AG zurückbezahlt (Akten, S. 2904), was dafür spricht, dass das Geld lediglich zum Zwecke der Gründung der B____ AG leihweise zur Verfügung gestellt worden ist. Die Behauptung des Berufungsklägers A____, die CHF100000. seien als Gegenleistung für die Übernahme der Produktion des K____ an die L____ AG geflossen, widerspricht der vorgenannten Buchung bei der L____ AG und auch der Tatsache, dass der gleiche Betrag von der L____ AG wiederum per 6. Januar 2009 an die B____ AG geflossen ist. Um nun dem Berufungskläger rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Rückzahlung des Gründungskapitals ohne entsprechende Verbuchung einer Schuld gegenüber der B____ AG erfolgt ist, müsste aufgrund der Buchhaltungsunterlagen belegt sein, dass bei der L____ AG per Ende 2008 keine Schuld gegenüber der B____ AG ausgewiesen wurde; zudem müsste der Hintergrund für die am 6. Januar 2009 erfolgte Zahlung von CHF100000.- von der L____ AG an die B____ AG erklärt werden können; hätte es sich bei der Einzahlung und Rückzahlung des Gründungskapitals bei der L____ AG um einen Vorgang ohne Einfluss auf die Bilanz gehandelt, wäre für die im Januar 2009 erfolgte Zahlung kein Grund mehr ersichtlich. Letztlich lässt sich die Qualifikation dieser verschiedenen Zahlungen und Rückzahlungen aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Buchhaltungsauszügen nicht abschliessend vornehmen. Dabei ist zwar zu beachten, dass die Berufungskläger bei der Abgleichung der Buchführung der L____ AG (mit dem ungeliebten Minderheitsaktionär G____) und der vom Berufungskläger alleine gehaltenen B____ AG sehr freimütig vorgegangen sind. So führt die Mitarbeiterin des Berufungsklägers D____ [ ] in einer E-Mail vom 2. Juni 2010 aus, dass sie die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2009 der I____ AG, L____ AG und B____ AG mit Herrn D____ besprochen habe. Herr D____ würde dazu die folgenden Vorschläge machen: Bei der L____ AG den Gewinn erhöhen, damit der Verlustvortrag gedeckt wird und dafür der Gewinn bei B____ AG um dies zu verschlechtern. Somit würde der Minderheitsaktionär sehen, dass es seiner Firma gut gehe und der anderen nicht (SB 22, PC-A____, Nr. 333). Dies ändert aber nichts daran, dass eben gerade die Abgrenzung zwischen der B____ AG und der L____ AG per Ende 2008 Anfang 2009 und damit die buchhalterische Qualifizierung der nach der Gründung der B____ AG erfolgten Zahlungen zwischen diesen beiden Gesellschaften letztlich nicht beurteilt werden kann. Der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf, wonach das einbezahlte Gründungskapitel der B____ AG tatsächlich gar nicht zur Verfügung gestanden habe, lässt sich somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen, weshalb auch hier im Zweifel ein Freispruch zu erfolgen hat.


IV. STRAFZUMESSUNG
1. Allgemeines

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3.Auflage 2013, Art. 47 N 10).

2. A____

2.1 A____ hat in seiner Berufungsbegründung Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung geübt. Obwohl er in 60 Prozent der Anklagepunkte freigesprochen worden sei und 72 Prozent der Schadenssumme weggefallen seien, habe das Gericht das geforderte Strafmass willkürlich ohne Einordnung der Straftaten und ohne Gewichtung der einzelnen Fakturen lediglich von 18 auf 14 Monate bedingt reduziert. Dieses Strafmass sei ist in keiner Weise nachzuvollziehen. In seinen Ausführungen zum Strafmass findet sich Kritik an den Schuldsprüchen, auf die an dieser Stelle nicht erneut einzugehen ist. Hinsichtlich der Strafzumessung wird von A____ namentlich beanstandet, die Anklage sei von einer Schadenssumme von CHF5'517'539.20 ausgegangen, verurteilt worden sei er jedoch nur für CHF1'572049.. Die Aussage der Vorinstanz, dass er in den Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen worden sei, stimme deshalb in keiner Weise. Jede Straftat sei in den Strafrahmen einzuordnen, was nicht geschehen sei. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren lasse sich nicht nachprüfen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe seien die Einzelheiten zu gewichten. Es lasse sich nicht nachvollziehen, in welchem Umfang sie straferhöhend -mindernd berücksichtigt worden seien (Berufungsbegründung A____ S. 132-137). Neben den bereits genannten Punkten moniert der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung, es gehe nicht an, dass seinem Mandanten durch die Vorinstanz die sehr hohe Deliktssumme von 1 - 2 Millionen Schweizerfranken" zur Last gelegt werde. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse habe sich der Schaden im Umfang von CHF 1'681'361. im Vermögen des Berufungsklägers A____ selbst niedergeschlagen und entsprechend seinem Aktienanteil von 4 Prozent nur zu CHF 70056.70 bei Minderheitsaktionär G____. Es gehe zudem nicht an, dass die Vorinstanz auch die Freisprüche in die Strafzumessung miteinbezogen habe, indem sie angemerkt habe, dass aber auch bei Betrachtung jener Verhaltensweisen immer ein schaler Geschmack des grenzwertigen Geschäftsgebarens zurückgeblieben ist", denn es gebe keine Freisprüche zweiter Klasse. Auch die diversen Verfahrensfehler zu Lasten des Berufungsklägers seien zu berücksichtigen. Die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei daher angemessen zu reduzieren (Berufungsbegründung Dr. O____ S. 44-46).


2.2 Das vorinstanzliche Gericht war innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens und begrenzt durch die Spruchkompetenz des Dreiergerichts frei in der Bemessung der Strafe und in keiner Weise an den Strafantrag der Staatsanwaltschaft gebunden. Die Argumentation des Berufungsklägers, die Freisprüche und die Reduktion des Deliktsbetrages hätte sich deutlich in einer unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegenden Sanktion manifestieren müssen, geht daher fehl.


2.3 Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikts. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, reicht dieser im Falle der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen der Urkundenfälschung lautet gleich. Von diesen mit gleicher Strafe bedrohten Delikten erscheint die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht durch den Bezug nicht geschuldeter Franchisinggebühren sowohl aufgrund des Vorgehens als auch der Höhe der Deliktssumme am gravierendsten, weshalb dieses Delikt zur Bestimmung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.


Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ es ist anhand der denkbaren schwereren milderen denkbaren Begehungsweisen zu eruieren. Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Ein wichtiges Element zur Bestimmung ist die Deliktssumme, wobei der vorliegenden Konstellation Rechnung zu tragen ist: Obschon die L____ AG als juristische Person primäre Geschädigte war, schlug sich der Schaden im Vermögen der Aktionäre nieder. Wie die Vorinstanz mit Recht angemerkt hat, relativiert sich der auf den ersten Blick grosse Schaden erheblich, da die geschädigte Firma grossmehrheitlich A____ selbst gehört hat zunächst zu 90, ab dem 29. Juli 2003 gar zu 96 Prozent. Wäre A____ alleiniger Aktionär gewesen, so hätte mangels Fremdschadens gar keine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgelegen. Dass A____ die Aktien der L____ AG grösstenteils selbst besass, ist daher bei der Berechnung des Schadens und auch damit auch bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Selbst bei einer Schadensberechnung, die für das Jahr 2002 einen relevanten Schaden von 10 Prozent des Franchisingbezugs und danach lediglich 4Prozent berücksichtigt, resultiert noch eine Schadenssumme von 50620.. Es ist dem Berufungskläger A____ somit zwar zweifellos zugute zu halten, dass sein Verschulden geringer zu werten ist, als wenn sich die Deliktsumme von gut einer Million Franken ganz zu einem namhaften Teil zum Nachteil von fremdem Vermögen ausgewirkt hätte. Andererseits ist auch festzustellen, dass der Tatbestand von Art.158 StGB bereits durch wesentlich geringere ungerechtfertigte Bezüge hätte erfüllt werden können.


Die Staatsanwaltschaft hat zwar A____s Tatverschulden als massiv eingestuft und dabei auf die Höhe der abgeschöpften Mittel, die lange Zeitdauer und die Dreistigkeit seines Vorgehens verwiesen. Auch zeige A____ keine Einsicht betreffend seines Fehlverhaltens und einzig der Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, könne zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Plädoyer Staatsanwalt vor erster Instanz: Akten S. 4412-4413). Dass das objektive Tatverschulden der ungetreuen Geschäftsbesorgung in casu im Vergleich zu anderen den Tatbestand erfüllenden Verhaltensweisen als eher gering zu werten ist, scheint im Ergebnis jedoch auch die Meinung der Staatsanwaltschaft zu sein. Nur so ist zu erklären, dass sie trotz des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Vielzahl weiterer beantragter Schuldsprüche eine bedingte Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren gefordert hat. Aufgrund der objektiven Tatschwere ist die Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln und auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen.


2.4 Es ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist, also ob die Beweggründe des Berufungsklägers seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, umgekehrt erschwerend ins Gewicht fallen. A____ reklamierte die Rechte am K____ für sich, da er das Potential des Produktes erkannte und maximal davon profitieren wollte. Im Wissen um den Minderheitsaktionär G____ wählte er eine Lösung, mit der G____ nicht seinem Aktienanteil entsprechend vom Geschäftsgang profitieren konnte. Dass der primäre Grund für dieses Konstrukt im Zusammenhang mit der Scheidung des Berufungsklägers gestanden haben soll, ist für das Strafverfahren nicht von Belang, dieses Motiv ist dem Berufungskläger A____ aber sicherlich auch nicht positiv anzurechnen. Zudem war ihm klar, dass er den Minderheitsaktionär G____ durch sein Vorgehen schädigte, wenn der primäre Zweck seines Handelns auch ein anderer gewesen sein mag. Die Vorinstanz hat A____ ein gewisses Verständnis dafür entgegengebracht, dass er bei diesen Besitzverhältnissen und seinem grossen Einsatz für die Firma als Ganzes wie sein Eigentum behandelt habe (S. 122). Da die Eigentumsverhältnisse bereits beim Schaden und somit der Berechnung des Deliktsbetrags zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, erscheint es indes nicht angebracht, A____ für sein Verhalten zusätzlich Verständnis entgegenzubringen, das sich positiv auf die Strafzumessung auswirken würde. An anderer Stelle tut dies denn auch die Vorinstanz nicht, wird doch festgehalten, A____ habe den Minderheitsaktion G____ übel behandelt, den Gewinn richtiggehend abgesahnt und G____ um seine Dividenden gebracht und schliesslich durch den Verkauf des gewinnbringenden Geschäfts erneut auf kriminelle Art und Weise ausgebootet. Der Verteidigung ist andererseits beizupflichten, dass es nicht angeht, dass die Vorinstanz auch belastende Elemente in ihre Strafzumessung hat einfliessen lassen, die Anklagepunkte betreffen, von welchen der Beurteilte freigesprochen worden ist. Es wird festgestellt, es sei auch bei den Freisprüchen immer ein schaler Geschmack grenzwertigen Geschäftsgebarens zurückgeblieben und es sei dort nur deshalb nicht zu Schuldsprüchen gekommen, da Art. 158 Ziff. 1 StGB erst sehr spät greife und A____ nur in eindeutigen Fällen zur Rechenschaft gezogen werde (Urteil Strafgericht S. 122-123). Die Ausgestaltung der anwendbaren Strafnorm hat indes nicht der Beurteilte zu verantworten. Wenn die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und ein Freispruch resultiert, kann dies innerhalb der Strafzumessung nicht gegen ihn verwendet werden. Auch wenn das Beweisergebnis nicht eindeutig ist und der Sachverhalt daher nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden kann, ist nicht zu insinuieren, dass wohl dennoch ein vorwerfbares Verhalten vorgelegen habe.


Bei der Einsatzstrafe ist aufgrund der Beweggründe A____s weder eine Korrektur der Einsatzstrafe nach oben noch nach unten angezeigt.


2.5 In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der vorliegenden Tat- und Deliktsmehrheit im Rahmen des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei zunächst zu eruieren ist, wie die einzelnen Delikte zu sanktionieren wären. Bei den weiteren Begehungsweisen der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht durch den Bezug von Retrozessionen bzw. den Verkauf des K____ unter Preis kann bezüglich der gesamten Umstände und der Beweggründe auf das oben Gesagte verwiesen werden. Für sich alleine betrachtet wäre aufgrund der geringeren Deliktsbeträge von CHF 179368.50 bzw. CHF296000. (bei 4% fremdem Aktienkapital entsprechend einem dort eingetretenen Schaden von CHF 7175.- bzw. CHF 11840.-) eine Strafe von jeweils rund 150Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen gewesen. Die Steuerdelikte erscheinen vorliegend eher als Begleitdelikte und fallen verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Als Gesamtstrafe, welche das objektive und subjektive Verschulden von A____ berücksichtigt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.6 Die ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich um jene Faktoren zu korrigieren, die ausserhalb der eigentlichen Tatbegehung liegen. Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und auch während des laufenden Verfahrens nicht durch erneute Delinquenz aufgefallen ist, stellt keinen Strafminderungsgrund dar, setzt das Bundesgerichts die Vorstrafenlosigkeit doch als Normalfall voraus. Bis zuletzt wurde jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt, sodass der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue (Art. 48 lit. d StGB) nicht gegeben ist. Leicht positiv wirkt sich aus, dass nicht nur mit den Steuerbehörden ein Einvernehmen erzielt wurde, sondern auch intensiv versucht wurde, mit dem Anzeigesteller G____ eine aussergerichtliche Lösung zu finden und dessen Schaden zu regulieren, wenn auch vergeblich.


Dass die beurteilten Sachverhalte lange zurückliegen, kann sich sowohl unter dem Aspekt des Strafmilderungsgrunds von Art. 48 lit. e StGB (vermindertes Strafbedürfnis aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit bei Wohlverhalten des Täters) als auch unter jenem einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Gunsten des Beurteilten auswirken. Die Verjährung konnte bezüglich der Sachverhalte, die sich unter dem Regime des neuen Verjährungsrechts, also ab Oktober 2002, ereignet haben, ab dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Zu Gunsten des Berufungsklägers A____ ist zu werten, dass mittlerweile sämtliche beurteilten Sachverhalte weit zurückliegen die letzte ihm vorgewordenen Tathandlung datiert von 2009. Auch bei noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung ist die abgelaufene Verjährungsfrist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Namentlich wenn es sich um eine 15-jährige Verjährungsfrist handelt, ist der Strafmilderungsgrund von Art.48 lit. e. StGB zu berücksichtigen, der eine Strafmilderung vorsieht, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1, S. 4).


Zweifellos ist auch die Verfahrensdauer als lang zu bezeichnen. Die Strafanzeige von G____ datiert vom 20. April 2010. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 1. September 2014 gefällt. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungshandlungen und dem daran anschliessenden aufwändigen Instruktionsverfahrens ist diese Dauer nicht zu beanstanden. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung fand erst gut weitere drei Jahre später statt, was ungewöhnlich ist und die Frage aufwirft, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und dies zu Gunsten der Berufungskläger bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Dies ist im Falle von A____ zu verneinen. Er hat sich überaus aktiv am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligt (siehe Auflistung der Eingaben im Sachverhalt). Unter den Eingaben finden sich umfangreiche Dokumente, wie etwa die Berufungsbegründung, welche sowohl vom Verteidiger A____s als auch zusätzlich von ihm selbst verfasst wurden. Das Studium der Akten und die zahlreichen mit Verfügung des instruierenden Präsidenten zu behandelnden Anträge und Beschwerden führten für die Berufungsinstanz zu einem enormen und der Schwere der Tatvorwürfe in keiner Weise angemessenen Aufwand. Zuletzt verzögerte die Erkrankung des Verteidigers von A____ unmittelbar vor der angesetzten Hauptverhandlung das Verfahren um weitere fünf Monate. Zusammenfassend war die lange Verfahrensdauer nicht der Untätigkeit der Vorinstanz des Berufungsgerichts geschuldet, sondern liegt in den ausgeführten Umständen begründet. Verfahrensverzögerungen, die der Angeschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, sind nicht zu dessen Gunsten zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar STGB I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 183). In Anwendung von Art.48 lit. e StGB rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Viertel, was eine Senkung um 4 ½ Monate bedeutet.


Der Berufungskläger A____ macht schliesslich geltend, aus dem Strafverfahren sowohl wirtschaftliche als auch gesundheitliche Nachteile erlitten zu haben. Seine Firma sei nichts mehr wert und er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Seit er eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht habe, habe er ein halbes Jahr einen Psychiater besucht und wieder zu rauchen begonnen. Er habe keine Kredite mehr erhalten und sein Chalet nicht renovieren können (Prot. S. 28). Bezüglich der Firma I____ AG äusserte er, diese sei eingegangen, weil ihm die Leute davongelaufen seien, da sie nicht mit einem solchen Verbrecher hätten zusammenarbeiten wollen (Prot.S.71). A____ sei in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden, indem durch die mediale Aufmerksamkeit sein bisher einwandfreier Ruf als Geschäftsmann und Verlagsunternehmer nachhaltig beschädigt worden sei (Berufungsbegründung Dr.O____ S. 48). Dass die Presse über Strafprozesse informiert, ist durch die Beschuldigten grundsätzlich hinzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Schlagzeilen negativ im Geschäftsgang niedergeschlagen haben. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass alle Printmedien mit dem Abwandern von Werbung ins Internet zu kämpfen haben, sodass sich nicht eruieren lässt, in welchem Ausmass die Berichterstattung um den Strafprozess zu einem Abfluss von Werbegeldern geführt hat. Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers A____ in der Berufungsverhandlung, wonach er heute die mit der L____ AG fusionierte B____ AG besitzt und aktuell einen Jahreslohn von CHF 190000. bezieht (Prot. Berufungsverhandlung S. 27), erscheint die Aussage, dass seine Firma nichts mehr Wert sei, zumindest übertrieben. Dass der Berufungskläger A____ gesundheitlich unter dem Strafverfahren leidet, hat er hingegen glaubhaft geschildert. Diesen Auswirkungen wird mit einer weiteren leichten Strafreduktion Rechnung getragen und die Freiheitsstrafe auf 12 Monate reduziert.


2.7 Anstelle von 12 Monaten Freiheitsstrafe könnte auch eine Geldstrafe von 360Tagessätzen ausgesprochen werden die Strafrahmen der vorliegenden Tatbestände sehen Geldstrafe als alternative Sanktion vor und eine solche Sanktion würde der gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB maximal möglichen Geldstrafe entsprechen. Vorliegend stellt jedoch die Freiheitsstrafe die gebotene Sanktion dar. Wenn auch innerhalb des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung kein schwerer Fall vorliegt, erscheint das Tatverschulden doch als zu schwer, als dass eine Geldstrafe als Sanktion noch angemessen wäre. Nicht aufgrund eines leichten Tatverschuldens, sondern massgeblich aufgrund des Zeitablaufs seit Tatbegehung kann die Strafe überhaupt auf eine Höhe reduziert werden, welche noch das Aussprechen einer Geldstrafe ermöglichen würde. Zu prüfen ist weiter, ob einzelne Delikte namentlich die Urkundenfälschungen und Steuerdelikte gesondert mit Geldstrafe zu ahnden sind. Da die vorliegenden Taten, welche A____ sämtlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L____ AG begangen hat, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, erscheint eine solche Aussonderung indes nicht sinnvoll und es ist einzig eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da der Berufungskläger A____ über einen tadellosen Leumund verfügt, steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von 2 Jahren nichts entgegen.


3. D____

3.1

D____ hat in der Berufungsverhandlung beantragt, im Falle eines Schuldspruchs sei das Verfahren in Anwendung von Art. 53 54 StGB einzustellen, da er alles unternommen habe, um möglichen Schaden zu verhindern (Prot. Berufungsverhandlung S.87). Gemäss Art. 53 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und (kumulativ) die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Es trifft zu, dass die Berufungskläger sich mit den Steuerbehörden geeinigt haben und überdies versucht haben, sich aussergerichtlich mit G____ zu vergleichen. Der Versuch, G____ zu entschädigen, war jedoch nicht von Erfolg gekrönt; die Beteiligten stehen sich weiterhin unversöhnlich gegenüber und G____s Interesse an der Strafverfolgung ist offensichtlich ungebrochen. Das Bundesgericht verlangt zudem als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 53 StGB, dass der Täter neben dem Bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen die Normverletzung anerkennt (BGE 136 IV 41 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.5.3), was vorliegend nicht der Fall ist, weshalb die Anwendung von Art. 53 StGB ohnehin ausser Betracht fällt.


Art. 54 StGB sieht vor, dass das Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Im vorliegenden Fall fehlt es indes an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit, welcher eine einschränkende Funktion zukommt. Es sind keine anderen Umstände als die Tat selbst zu berücksichtigen. Als unmittelbare Folgen gelten nur solche, die bereits bei der Ausführung der Tat selbst eingetreten eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind (Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 54 N 14 mit Verweis auf Stratenwerth). Die vom Berufungskläger D____ geltend gemachten Nachteile sind ihm jedoch nicht unmittelbar aus den Straftaten, sondern aus dem Strafprozess bzw. der medialen Begleitung erwachsen, weshalb Art. 54 StGB keine Anwendung finden kann. Sowohl das Bemühen von D____ um Schadensregulierung als auch die Auswirkung des Strafverfahrens in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.


3.2 Der Berufungskläger D____ hat sich in seiner Berufungsbegründung für den Fall einer Verurteilung zur Strafzumessung der Vorinstanz geäussert. Auf das auch hier bestrittene Vorhandensein eines Minderheitsaktionärs und weitere Punkte, die das Tatsächliche und Rechtliche betreffen, ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. D____ macht weiter geltend, das Strafmass sei wegen des Freispruchs von 80 Prozent der Anklagepunkte und der Herabsetzung der Schadenssumme zu reduzieren (Berufungsbegründung S. 41). An anderer Stelle kritisierte der Berufungskläger, dass es der Staatsanwaltschaft darum gegangen sei, ihn zu schädigen und Medienmitteilungen als Element der Zerstörung gegen ihn eingesetzt worden seien (a.a.o. S. 65). In der Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei von den Banken diskreditiert worden. Aufgrund zahlreicher Medienberichte habe er seine aussichtsreiche politische Karriere beenden müssen. Sein Unternehmen sei entwertet worden und habe von 25 auf 15 Mitarbeitende verkleinert werden müssen. Die Finma habe verhindert, dass er in den Verwaltungsrat einer Bank aufgenommen worden sei. Jüngste Auswirkung sei, dass er sein Mandat als [ ]-Verwaltungsrat verloren habe (Prot. S.28, 97).


3.3 Was die Berechnung des Schadens und die vorliegende Konstellation mit dem Berufungskläger A____ als Hauptaktionär und einem in weit geringerem Masse betroffenen Minderheitsaktionär anbelangt, kann auf das für A____ Geltende verwiesen werden. Das Tatverschulden des Berufungsklägers D____ ist hingegen klar unterhalb von jenem von A____ anzusiedeln. Während A____ sowohl vom geschaffenen Franchisingkonstrukt als auch von den Retrozessionen und dem zu tief bemessenen Kaufpreis für das K____ unmittelbar profitierte und sich der bei G____ entstandene Schaden direkt zu seinen Gunsten auswirkte, war dies beim Berufungskläger D____ nicht der Fall. Neben dem Honorar für seine Dienste, das auch bei der Erarbeitung gesetzeskonformer Lösungen angefallen wäre, profitierte er in keiner Weise von den hier beurteilten Delikten. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass er gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat verstiess, indem er als Verwaltungsrat der L____ AG nicht deren Interessen vertrat, sondern im Gegenteil A____ nach Kräften dabei unterstützte, als dieser sich auf verschiedene Weise und zum Schaden der Firma und des Minderheitsaktionärs bereicherte. Das Verschulden ist aufgrund der fehlenden persönlichen Bereicherung dennoch deutlich geringer als jenes seines Mitangeklagten und insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist in seinem Fall eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe 360 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.


3.4 Im Fall von D____ ist noch augenfälliger, dass er die lange Dauer des Strafverfahrens durch sein Verhalten massgeblich mitzuverantworten hat: Der grösste Teil der über 270 Eingaben der Parteien alleine im Berufungsverfahren stammte von D____. Seine Berufungsbegründung alleine umfasste über 800 Seiten. Das Berufungsverfahren wurde verzögert durch insgesamt 18 Beschwerdeverfahren, zahlreiche parallel laufende Ausstandsverfahren, mehr als ein Dutzend Verfahren vor Bundesgericht und zwei Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Ebenso wie beim Berufungskläger A____ ist jedoch der Zeitablauf seit den beurteilten Taten strafmindernd zu berücksichtigen, wobei die bemessene Einsatzstrafe um ein Viertel zu reduzieren ist (siehe dazu Erwägungen A____). Auch in seinem Fall wird leicht positiv berücksichtigt, dass eine Lösung mit den Steuerbehörden gefunden und eine solche mit dem Anzeigesteller zumindest angestrebt wurde.


Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stand D____ am stärksten im medialen Scheinwerferlicht und hatte unter der teilweise aggressiven Berichterstattung am meisten zu leiden. Wenn auch nicht abzuschätzen ist, inwiefern das Strafverfahren Grund für den schlechteren Geschäftsgang war und ob D____ aus diesem Grund seine politischen Ambitionen aufgeben musste, so ist doch davon auszugehen, dass sein Ruf als Treuhänder und Verwaltungsrat Schaden genommen hat und sich dies negativ in den Geschäftszahlen niedergeschlagen hat. Das Gericht bezweifelt auch nicht, dass das lange Verfahren eine grosse psychische Belastung dargestellt hat. Diesen negativen Auswirkungen wird dadurch Rechnung getragen, dass von der Einsatzstrafe abermals ein Viertel in Abzug gebracht wird, woraus eine Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Die Tagessatzhöhe wird auf Wunsch des Berufungsklägers D____ (Prot. S. 27-28) basierend auf den bei der Steuerverwaltung erfragten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf CHF 610. bemessen. Auch in seinem Falle steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit zweijähriger Probezeit aufgrund des tadellosen Leumunds nichts im Wege.


V. NEBENPUNKTE
1. Verfahrenskosten

1.1 Aufgrund des engen Zusammenhangs der Anklagepunkte war die Sichtung sämtlicher Akten unerlässlich, sodass die erstinstanzlichen Kosten trotz den erfolgten Freisprüchen bzw. Verfahrenseinstellungen den Berufungsklägern ungekürzt aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen werden die Kosten von CHF 17000. für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft, welche den Berufungsklägern nicht auferlegt werden, da das Berufungsgericht wie bereits das Strafgericht bei verschiedenen Aufrechnungen, welche dem Revisionsbericht zu entnehmen sind, nicht gefolgt ist und zudem im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt 2.1.2.b ([ ]) Aussagen der Berufungskläger aus dem Steuerrevisionsverfahren in die Ausarbeitung des Revisionsberichts der Staatsanwaltschaft eingeflossen sind (vgl. dazu oben III 5.3). Die Berufungskläger A____ tragen zudem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 15000..


1.2 Der Berufungskläger A____ wurde im zweitinstanzlichen Verfahren durch Amtliche Verteidiger vertreten; zunächst durch Dr. O____, danach durch C____. Sie sind gemäss ihren Kostennoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Aufgrund des Einkommens des Berufungsklägers, welches nach seinen Angaben derzeit jährlich rund CHF190000. beträgt (Prot. S. 27) wird A____ in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur unverzüglichen Rückzahlung der Verteidigungskosten an den Kanton verpflichtet. Aufgrund der ergangenen Freisprüche wird die Rückzahlungspflicht auf 80 Prozent der Verteidigungskosten beschränkt, was CHF41234.50 entspricht.


2. Parteientschädigung

Da bezüglich des Berufungsklägers F____ aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens keine materielle Beurteilung mehr stattfinden konnte, bleibt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. Berufungsverhandlung, S. 17) kein Raum für die Auferlegung von Kosten aufgrund einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ist der Berufungskläger F____ für seine erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten zu entschädigen. Mit der Einschränkung, dass der Stundensatz des Privatverteidigers praxisgemäss mit CHF250. und Kopien zu CHF 0.25/Stück vergütet werden, werden die Rechnungen des Verteidigers Prof. Ruckstuhl und [ ] genehmigt, woraus eine Parteientschädigung von total CHF49727.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) resultiert, welche dem Berufungskläger F____ aus der Gerichtskasse auszurichten ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Zurückweisung zur Neubehandlung durch die Vorinstanz werden abgewiesen.


Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 1. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche betreffend A____ bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten 2.1.2.a.aa., 2.1.2.a.dd., 2.1.2.a.ee., 2.1.2.c.

- Freispruch betreffend D____ bezüglich mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung in Anklagepunkt 3.3.

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.


A____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (AS 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (AS 2.2) schuldig erklärt.


Er wird in den Anklagepunkten 2.1.2.a.bb., 2.1.2.a.cc., 2.1.2.b. von der Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS 2.3), freigesprochen.


Bezüglich Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 wird das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und Steuerbetrugs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


A____ wird verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 19. Oktober 2010, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art.158 Ziff. 1 Abs. 3, 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art.186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF17434.20 und eine Urteilsgebühr von CHF31750.- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF15000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, C____, werden ein Honorar von CHF24550.- und ein Auslagenersatz von CHF68. , zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF1969.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Dr. O____, werden ein Honorar von CHF21608. und ein Auslagenersatz von CHF1499.15 zuzüglich 8% MWST von insgesamt 1848.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wurde Dr. O____ bereits ausbezahlt.


A____ wird in Anwendung von Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 80 Prozent (CHF41234.50) zur Rückzahlung der Verteidigungskosten an den Kanton verpflichtet.

D____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (AS 3.1.1, 3.1.2), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (AS 3.2) schuldig erklärt.


Bezüglich Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 wird das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und Steuerbetrugs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


D____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF610., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art.158 Ziff. 1 Abs. 3, 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art.186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


D____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF9816.50 und eine Urteilsgebühr von CHF25400. sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF15000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Das Strafverfahren gegen F____ wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


F____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF49727.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger 1-3

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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