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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2015.68 (AG.2016.521))

Zusammenfassung des Urteils SB.2015.68 (AG.2016.521): Appellationsgericht

Der Berufungskläger A____ wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 180.- sowie zu einer Busse von CHF 2000.- verurteilt. Er hatte Berufung eingelegt und beantragt, freigesprochen zu werden. Das Gericht bestätigte jedoch die Schuld des Berufungsklägers aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten, die den Vorfall beobachtet hatten. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungskläger auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2015.68 (AG.2016.521)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.68 (AG.2016.521)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.68 (AG.2016.521) vom 22.04.2016 (BS)
Datum:22.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln,grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration oder Blutalkoholkonzentration)
Schlagwörter: Berufung; Person; Berufungskläger; Personenwagen; Polizei; Fahrzeug; Polizeibeamte; Verkehr; Gericht; Polizeibeamten; Clarastrasse; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Sachverhalt; Claraplatz; Zeitpunkt; Zeuge; Beamte; Gerichts; Verfahren; Berufungsklägers; Aussagen; Gericht; Hammerstrasse; Sachverhalts; Beamten; Motor
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 SVG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 IV 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.68 (AG.2016.521)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2015.68


URTEIL


vom 22. April 2016



Mitwirkende


Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),

Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 25. März 2015


betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- Blutalkoholkonzentration)


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF250.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3000.- verurteilt.


Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2015 sei teilweise aufzuheben, wobei er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Entsprechend sei die Strafe zu reduzieren und er sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 250.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 1500.- zu verurteilen. Zudem sei seine Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben und es sei ihm für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz je eine Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und kostenfällige Abweisung der Berufung.


An der Berufungsverhandlung wurde A____ zu seiner Person und zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung reichte an der Verhandlung aktuelle Einkommensunterlagen des Berufungsklägers ein und beantragt zusätzlich neu eine angemessene Reduktion der Höhe des Tagessatzes entsprechend der derzeitigen Einkommenssituation. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO). Das Berufungsverfahren beschränkt sich auf die angefochtenen Inhalte des erstinstanzlichen Urteils und damit auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachung von Lärm) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Übertreten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit).


2.

2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Berufungskläger behauptete Verwechslung seines Fahrzeugs und dadurch seiner Person mit einer anderen zum Tatzeitpunkt anwesenden und einen Personenwagen lenkenden Person, welche in Wirklichkeit die Tat(en) begangen habe, nicht zu überzeugen vermöge und stützte die Schuldsprüche bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung und des Verursachens von Lärm in erster Linie auf die Beobachtungen der zum inkriminierten Zeitpunkt in das zur Anklage gebrachte Geschehen involvierten Polizeibeamten. Sie legt dazu dar, dass die Angaben der Polizeibeamten insgesamt glaubhaft seien. Zusammengefasst führt sie aus, dass die befragten Beamten, welche in der Tatnacht allesamt den an der Clarastrasse liegenden Club Fame präventiv überwachten, übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sie am frühen Morgen des 29. Juni 2014 auf den Lärm eines hochtourig über den Claraplatz heranfahrenden Personenwagens aufmerksam geworden seien und diesen ab der Höhe Clarakirche hätten wahrnehmen können. Das Fahrzeug sei gemäss Aussagen der Polizeibeamten so schnell an ihnen vorbeigefahren, dass es ihnen nicht gelungen sei, das Kennzeichen abzulesen. Hingegen hätten drei der als Zeugen befragten Beamten festgehalten, dass es sich bei dem zu schnell fahrenden Fahrzeug um einen dunklen Audi zumindest audiähnlichen Personenwagen, respektive gar um einen Audi S5, gehandelt habe, mit den Anfangsbuchstaben BS im Kennzeichen. Es sei unwahrscheinlich, dass um 05:20 Uhr ein beinahe identisches Fahrzeug unterwegs gewesen sein solle (Urteil S.7 f.). Das Strafgericht ging aufgrund seiner Bewertung der Umstände und Zeugenaussagen von der Täterschaft des Berufungsklägers aus und verurteilte ihn dementsprechend wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie wegen Verursachens von Lärm.


2.2 Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass derart viele Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten zu entdecken seien, dass berechtigte Zweifel bestünden, dass er derjenige Lenker gewesen sei, der über den Claraplatz gefahren sei, weshalb das Gericht ihn nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen habe. Der Berufungskläger behauptet seit Beginn des Strafverfahrens, dass er in jener Nacht sein Fahrzeug am Clarahofweg geparkt habe. Auf dem Nachhauseweg sei er zunächst vom Clarahofweg nach rechts in die Hammerstrasse und sodann wiederum nach rechts in die Clarastrasse abgebogen. Dies habe er mit dem Ziel getan, in Richtung Schwarzwaldbrücke zu fahren. Über den Claraplatz und denjenigen Abschnitt der von der Täterschaft gemäss angeklagtem Sachverhalt befahrenen Clarastrasse (zwischen Claraplatz und Hammerstrasse) sei er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht gefahren. Er sei in gemächlichem Tempo unterwegs gewesen, als er auf der Höhe des Swisshotels von der Polizei angehalten worden sei.


2.3 Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E.2a).

2.4

2.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bilden die Beobachtungen der gegenüber des Club Fame an der Clarastrasse stationierten und im Strafverfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten den Ausgangspunkt für die Beurteilung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts. Gemäss deren Aussagen raste am 29. Juni2014 um 5:20 Uhr ein dunkler Personenwagen aus Richtung Greifengasse kommend über den Claraplatz und daraufhin in die Clarastrasse. Erstmals wahrgenommen wurde dieser Personenwagen seitens der Polizeibeamten, als er den Claraplatz auf der Höhe der Clarakirche passierte, da die Beamten den aufheulenden Motor eines Fahrzeuges wahrnahmen und deshalb in Richtung der Lärmquelle und damit zur Clarakirche blickten (Zeuge [...] act. 120; Zeuge [...] act.123; Zeuge [...] act. 125; Zeuge [...] act. 127). Dabei ist davon auszugehen, dass ein diesen Weg in korrektem und angepasstem Tempo passierender Personenwagen, der keine besondere Lärmimmission verursachte, den Beamten nicht weiter aufgefallen wäre, da der Grund ihrer dortigen Stationierung nicht die Durchführung einer Verkehrskontrolle sondern die Beobachtung der Vorgänge rund um den Club Fame war, weshalb sie grundsätzlich auf diese Aufgabe fokussiert waren. Somit steht fest, dass ein Personenwagen mit aufheulendem Motor und übersetzter Geschwindigkeit zum rapportierten Tatzeitpunkt an den Beamten vorbeigefahren ist, und zwar derart schnell, dass es diesen nicht möglich war, das Nummernschild abzulesen. Einzig das BS des Kennzeichens konnten zwei der Beamten gerade noch erkennen (act. 125, 127).


2.4.2 Für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts von besonderer Bedeutung sind die Beobachtungen des Polizeibeamten und Zeugen [...], der das vorbeifahrende Fahrzeug als Audi S5 identifizierte. Der offenbar fahrzeugkundige Beamte will den Audi S5 an den vier Auspuffen und dem S5 Zeichen am Heck des Fahrzeugs erkannt haben. Er führte weiter aus, dass es sich um ein Fahrzeug mit viel Kraft gehandelt habe (act. 125 f.). Tatsächlich gibt es den Personenwagen Audi S5 in insgesamt drei Ausführungen (den 8-Zylinder, 4,2 Liter mit 354 PS, die Tuning-Version ABT mit 383 PS sowie den 6-Zylinder, 3 Liter mit 333 PS), wobei alle drei Fahrzeugtypen als starke Sportboliden zu bezeichnen sind. Unabhängig von der jeweiligen Version und der Gangschaltung (Handschaltung Automatik) steht fest, dass diese Sportwagen innert weniger Sekunden auf (die vorgeworfenen) 80km/h - und damit vom einen Ende des Claraplatzes zum anderen von 30 km/h auf 80 km/h - beschleunigen können (vgl. Technische Daten Audi S5). Das laute Aufheulen des Motors bei einem solchen Manöver kann dabei als gerichtsnotorisch gelten.


Der Berufungskläger wird des Weiteren erheblich belastet, durch die Aussagen dreier Polizeibeamter, sie hätten den fraglichen Personenwagen nicht nur sehr kurz aus den Augen verloren (act.122, 124, 125) und keine anderen Fahrzeug ausser einem Tramzug gesehen (act. 120, 123, 125). Der [...][...] gab an, er sei in jener Nacht der Schreiber gewesen, welcher im Polizeiwagen hinter dem Fahrer Platz nehme. Aus diesem Grund habe er immer Einblick in die Clarastrasse gehabt, auch zum Zeitpunkt als der in Fahrtrichtung Claraplatz parkierte Einsatzwagen wendete (act. 122). Bis er und seine Kollegen in den Polizeiwagen eingestiegen seien und gewendet hätten, sei der zu schnell fahrende Personenwagen schon extrem weit vorne gewesen und habe die Hammerstrasse (Querstrasse zur Clarastrasse) bereits überquert. Wegen eines anhaltenden Tramzuges bei der Station Riehenring habe der verfolgte Personenwagen abbremsen müssen (s. zum Ganzen act. 120 ff.). Der Beamte [...] gab auf entsprechende Frage der Vorinstanz an, dass es immer das gleiche Fahrzeug gewesen sei, das er im Auge gehabt habe. Er räumte zwar ein, dass es wohl möglich sei, dass zur gleichen Zeit derselbe Fahrzeugtyp unterwegs gewesen, er sich aber ziemlich sicher sei, immer dasselbe Auto gesehen zu haben (act. 123). Er habe kein Fahrzeug gesehen, das abgebogen sei und habe sich als Fahrer natürlich auf die Strasse konzentriert (act.123). Auf nochmalige Nachfrage der Verteidigung, ob er das fragliche Fahrzeug immer im Blick gehabt habe, antwortete er: Ja, ich sah es, als es durchfuhr und das nächste Mal hinter dem Tram auf Höhe Hammerstrasse (act. 124, s. zum Ganzen act, 122 ff.). Der Polizeibeamte [...], welcher auf dem Beifahrersitz des Polizeiwagens Platz genommen hatte, erklärte, dass er den zu schnell fahrenden Wagen während des Wendemanövers nicht mehr gesehen habe (act. 125). Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger eine Verwechslung geltend mache, gab er indessen an, dass er sich eine Verwechslung nicht vorstellen könne. Es sei klar ein S5 gewesen, der an ihnen vorbeigefahren sei, und es seien keine anderen Fahrzeuge dort gewesen. Das andere Fahrzeug hätte das Tram überholen müssen und das hätten sie sicher bemerkt (act. 125).


2.4.3 Die Aussagen der Polizeibeamten überzeugen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gewinnen sie durch ihre geringfügigen Abweichungen an Glaubhaftigkeit, sprechen diese doch klar gegen eine Absprache unter den Zeugen und zeigen auf, dass jeder seine ganz individuelle Wahrnehmung schilderte. Zwar mag der Einwand der Verteidigung, die Wahrnehmungsbedingungen bei dynamischen und turbulenten Geschehen seien ungünstig, zutreffen, hingegen ist gleichzeitig zu bedenken, dass Polizeibeamte besonders geschult sind, strafbares Verhalten zu beobachten und sich die relevanten Vorgänge dazu einzuprägen. Beim Studium der Aussagen der Polizeibeamten fällt im Übrigen auf, dass alle ein gewisses Erstaunen kundtun, dass der Berufungskläger nicht der Lenker des über den Claraplatz rasenden Personenwagens gewesen sein will und keiner sich an andere zum fraglichen Zeitpunkt die Clarastrasse befahrende Personenwagen erinnern kann. Diese Beobachtungen und Situationseinschätzungen der anwesenden Beamten werden untermauert durch die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Gemäss der Version des Berufungsklägers hätte nämlich ein anderer dunkler Audi S5 über den Claraplatz in die Clarastrasse fahren müssen. Dieser hätte dann just zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Berufungskläger in gemächlichem Tempo seinen Personenwagen fahrend aus der Hammerstrasse nach rechts in die Clarastrasse abbog, nach links in die Hammerstrasse abbiegen müssen, und ebenfalls genau in diesem Moment hätte keiner der drei das Auto verfolgenden Polizeibeamten das Geschehen beobachten dürfen. Zusätzlich irritiert an der Version des Berufungsklägers, dass alle drei Polizeibeamten ein solches Manöver nicht gesehen haben, obwohl sie aufgrund der ihrerseits aufgenommenen Verfolgung des fehlbaren Lenkers selber am Verkehr teilnahmen und gemäss ihren Aussagen einzig ein Tramzug die Clarastrasse befuhr. Noch nicht einmal der Berufungskläger selbst behauptet, einen seinem Wagen ähnlichen Personenwagen an der genannten Stelle erblickt zu haben (Prot. HV S. 2). Auch haben die Polizeibeamten von Anfang an übereinstimmend und in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass ihnen ein Tram "zur Hilfe gekommen sei, ohne dessen Anhalten es ihnen nicht gelungen wäre, den Personenwagen zu stoppen (s. betreffend den Tramverkehr zum inkriminierten Zeitpunkt act. 68). Der andere Audi hätte demnach das Tram auf der linken Spur überholen und in die Hammerstrasse abbiegen müssen, was von den Polizeibeamten aber kategorisch ausgeschlossen wurde. Alle waren vielmehr überzeugt, dass sie ein derartiges Manöver mit Sicherheit wahrgenommen hätten (act. 120, 123). Selbst wenn die Polizeibeamten - entgegen ihren Aussagen - den zu schnell fahrenden Personenwagen nicht konstant im Blick gehabt haben, ist eine Verwechslung höchst unwahrscheinlich, da die Fahrt des verkehrswidrig gelenkten Wagens vom Claraplatz bis zur Anhaltung bei einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h kaum länger als eine knappe halbe Minute gedauert haben kann. Selbst bei einem kurzen Unterbruch der Beobachtung zufolge des Wendemanövers mit dem Polizeifahrzeug, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass genau in dieser äusserst kurzen Zeitspanne der zuvor verfolgte Personenwagen von der Bildfläche verschwunden sein soll und der Audi S5 des Berufungsklägers zeitgleich in der Clarastrasse auftauchte. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Berufungskläger am fraglichen Morgen mit einem dunklen Audi S5 unterwegs war, und es sich bei dem angeblichen zweiten Fahrzeug demnach um ein gleiches Fahrzeugmodell zumindest einen verblüffend ähnlichen Personenwagen handeln müsste. Der sportliche Personenwagen Marke und Typ Audi S5 und allgemein Personenwagen mit einer entsprechenden Motorenstärke sind aber nicht häufig im Verkehr anzutreffen. Auch deshalb ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, dass genau zum selben Zeitpunkt ausgerechnet zwei derartige Personenwagen als einzige Fahrzeuge im Bereich Clarastrasse unterwegs waren, als unwahrscheinlich bezeichnet. Schliesslich können auch die Berechnungen des Bremsweges (act. 72) den Berufungskläger nicht entlasten, da diesen aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren keine Aussagekraft zukommt (unbekannt sind etwa die Reaktionszeit, der Beginn des Bremsmanövers des Trams sowie des Audi S5). So kann etwa einzig vermutet werden, dass das Tram die Haltestelle Hammerstrasse bereits bedient hatte, als der Personenwagen Audi S5 in die Clarastrasse fuhr und dass das Tram zum zweiten Mal vor der Kreuzung Clarastrasse/Riehenring abbremste.


2.4.4 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Version, die Polizeibeamten hätten zum inkriminierten Zeitpunkt nicht ihn, sondern eine andere Person in einem anderen Personenwagen bei der Begehung von Verkehrsdelikten beobachtet, dermassen vieler Zufälle bedürfte, dass sich dem Gericht aufgrund dieser Darstellung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts bzw. an der Schuld des Berufungsklägers aufdrängen und auch keine weiteren Umstände für dessen Unschuld sprechen. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.


3.

Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts sowie die Festlegung des Strafmasses durch die Vorinstanz sind korrekt und werden auch vom Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist zu verweisen, insbesondere diejenigen betreffend die stattgefundene Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h sowie die Schwere des Verschuldens. Der Berufungskläger ist deshalb im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Neu zu berechnen ist aufgrund der veränderten Einkommenssituation des Berufungsklägers die Höhe des Tagessatzes. Dieser reduziert sich aufgrund des gegenüber des Einkommens zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung niedrigeren Lohnes des Berufungsklägers auf CHF 180.- (zur Berechnung des Tagessatzes s. BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).


4.

Den Ausführungen entsprechend unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens vor Strafgericht zu tragen hat und ihm für beide Verfahren keine Parteientschädigung zusteht (Art. 428 Abs. 1 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Es wird festgestellt, dass die folgenden Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:


- Der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug qualifizierte Atem- Blutalkoholkonzentration) in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.


Der Berufungskläger, A____, wird nebst dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 180.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 lit. b VRV, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit.a und Abs. 2 VRV sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB.


Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von total CHF 2126.30 (inklusive Urteilsgebühr) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800.- (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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