E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2015.54 (AG.2016.144))

Zusammenfassung des Urteils SB.2015.54 (AG.2016.144): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 17. Dezember 2015 ein Urteil gefällt, in dem A____ des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden wurde und zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. B____ wurde ebenfalls des Diebstahls, der Sachbeschädigung und anderer Straftaten schuldig gesprochen und zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten und die Urteilsgebühren wurden den beiden Beschuldigten auferlegt. A____ muss zudem Schadenersatz in Höhe von CHF 63,871 an die C____ Versicherungsgesellschaft AG zahlen. Die Berufungskläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2015.54 (AG.2016.144)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.54 (AG.2016.144)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.54 (AG.2016.144) vom 17.12.2015 (BS)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), versuchte Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch, Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Diebstahl; Urteil; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Diebstahls; Gericht; Berufungsklägerin; Hausfriedensbruchs; Anklageschrift; Verfahren; Urteils; Vorinstanz; Akten; Aufenthalt; Schaden; Hehlerei; Gerichts; Freiheitsstrafe; Untersuchungs; Recht; Verfahrens; Gericht; Staatsanwaltschaft; Einreise; Einrechnung; Vorwürfen
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Vest, Hansjakob, Lieber, Basler Kommentar StPO, Art. 168 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.54 (AG.2016.144)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2015.54


URTEIL


vom 17. Dezember 2015



Mitwirkende


Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[ ] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]


B____, geb. [...] Berufungsklägerin

[ ] Beschuldigte

vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Privatkläger

[...]


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. März 2015


betreffend A____: mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), versuchte Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch


betreffend B____: Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), versuchte Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch, Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes




Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. März 2015 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Oktober 2013. Von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift und der mehrfachen Fälschung von Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Ferner wurde A____ zur Zahlung von CHF 63871.00 Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft AG verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde B____ des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Oktober 2013. Von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff.A.4 der Anklageschrift sowie des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 - 5 der Anklageschrift wurde sie freigesprochen. Die gegen B____ am 2. November 2009 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter Einrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die gegen B____ geltend gemachten Ersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte den beiden Beschuldigten je die sie persönlich betreffenden Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr und richtete den amtlichen Verteidigern ein Honorar aus der Gerichtskasse aus.


Gegen dieses Urteil haben beide Beschuldigte rechtzeitig Berufung erklärt. A____ beantragt, er sei von den Anklagepunkten gemäss Ziff. A.1, A.2 und A.3 freizusprechen. Für die verbleibenden Delikte sei eine deutlich tiefere Strafe auszufällen. Dies gelte eventualiter auch dann, wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden sollten. In diesem Fall sei eine Strafe von höchstens 2½ Jahren angemessen. Wegen des beantragten Freispruchs betreffend den Anklagepunkt Ziff. A.3 werde auch eine Abweisung des Zivilanspruchs der C____ Versicherungsgesellschaft AG gefordert. Ferner seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr neu zu verlegen und 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Verrechnung mit dem Kostendepot von CHF 5222.- sei nicht zulässig. Schliesslich sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 70000.- zuzusprechen. B____ verlangt die Freisprechung von sämtlichen Vorwürfen. Demzufolge sei auch die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 2. November 2009 nicht zu widerrufen, die Ersatzforderungen der Privatkläger abzuweisen, die Verfahrens- und Urteilskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der beiden Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2015 sind die Berufungskläger befragt und ihre Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass sie zur Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §18Abs.1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit §73Abs.1Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.


1.2 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch von A____ wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift, der Freispruch von B____ von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 - 5 der Anklageschrift, die Einziehung der Ausweispapiere und von deponierten Gegenständen betreffend A____ und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.

2.

2.1 Der Berufungskläger bemängelt nach wie vor die Verwertung der Aussagen des Belastungszeugen D____. Seinen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Was die angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs bei der Einvernahme von D____ am 10. Juni 2011 (Akten S. 3235) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der damals noch nicht vertretene Berufungskläger zur fraglichen Zeit auf der Flucht befand, weshalb eine Teilnahme an der Befragung faktisch gar nicht möglich war. Ein entsprechendes Gesuch um Teilnahme an Einvernahmen, auch an denjenigen von allfälligen Mitangeschuldigten und Zeugen/Auskunftspersonen, wurde denn auch erstmals nach seiner Verhaftung vom 3.Oktober 2013 am 15. Oktober 2013 durch den damaligen amtlichen Verteidiger lic.iur. [...] gestellt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Situation keine Rede sein. Zum geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrecht von D____ aufgrund von Schwägerschaft ist festzuhalten, dass Schwägerschaft nur mit dem Ehegatten einer Person, mit der jemand verwandt ist, nicht aber mit den Verschwägerten des Ehepartners besteht (Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 168 N 9; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.168 N26). Die Ehefrau des Berufungsklägers, B____, ist die Schwester von E____, der Ehefrau von D____. Somit ist D____ lediglich der sogenannte Schwippschwager des Berufungsklägers und hat er nach dem Gesagten kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit.c StPO. Im Übrigen könnte sich der Berufungskläger als beschuldigte Person ohnehin nicht auf eine Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts berufen, selbst wenn auch seinem Schwippschwager ein solches grundsätzlich zustehen sollte. Denn mit dem Zeugnisverweigerungsrecht soll nicht ein Beschuldigter vor belastenden Aussagen geschützt werden, sondern dem Zeugen der Konflikt erspart werden, sich zwischen der aktiven Mitwirkung an der Überführung eines ihm nahe stehenden Beschuldigten einerseits und einer strafbaren falschen Zeugenaussage andererseits entscheiden zu müssen.


2.2 Des Weiteren verlangt der Berufungskläger die Anhörung von F____. Darauf kann allerdings in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urteil S. 23), hat F____ Aussagen deponiert, auf welche nicht abgestellt werden kann. Seine Aussagen offenbaren, dass er nur gewillt ist, so viel zuzugeben, wie er wegen seiner Festnahme gleich nach der Tat zugeben muss. Die Schilderung der gesamten übrigen Tatumstände strotzt vor Unwahrheiten und Gedächtnislücken, weshalb F____ ist als Entlastungszeuge unbrauchbar ist.


3.

3.1 Beide Berufungskläger haben zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Confiserie [...] grösstenteils geschwiegen. Einzig der Berufungskläger A____ hat versucht eine Erklärung abzugeben, weshalb er von D____ belastet werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 5620). Seiner Meinung nach soll D____ das gesagt haben, was der Verfahrensleiter habe hören wollen. Diese Erklärung ist alles andere als überzeugend, da es nicht unbedingt ratsam ist, gegen ältere, erfahrenere, vorbestrafte Personen auszusagen, wenn diese Belastungen nicht der Wahrheit entsprechen. Diesbezüglich kann auch auf die Aussage von F____ verwiesen werden, wonach man Mittäter in Balkankreisen nicht nennen sollte (Akten S. 3216). Vorliegend sind zudem der Berufungskläger und D____ familiär verbunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass D____ sehr wohl die Wahrheit gesagt hat. Seine Aussage wäre für sich alleine betrachtet noch nicht geeignet, einen Schuldspruch zu untermauern. Insbesondere darf diese Aussage - wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat - nicht gegen die Berufungsklägerin verwendet werden. Die Belastung des Berufungsklägers durch D____ wird jedoch von zahlreichen weiteren Indizien getragen, die zusammen genommen ein überzeugendes Bild abgeben, wie die beiden Straftaten zum Nachteil der Confiserie [...] abgelaufen sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann in allen Teilen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist in Bezug auf A____ der Vorinstanz ohne weitere Bemerkungen zu folgen. In Bezug auf B____ hat die Vorinstanz deren Tatbeitrag zu Recht als Mittäterschaft qualifiziert. Es ist ihr darin zu folgen, dass die Berufungsklägerin einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und so wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen hat. Auch wenn das blosse Schmierestehen normalerweise als Gehilfenschaft qualifiziert wird, ist dies nicht zwingend. Wenn der entsprechende Tatbeitrag für die Tatbestandserfüllung wichtig ist, begründet er Mittäterschaft. Dies hat das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (vgl. BGer 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005). Auch im vorliegenden Fall war B____ mehr als nur eine untergeordnete Gehilfin beim Aufpassen. Sie war von Anfang an in den Tatplan eingebunden. Bei der Rekrutierung von D____ und F____ war sie aktiv beteiligt. Wie wichtig ihre Rolle als Aufpasserin war, zeigt der sofortige Abbruch der Straftat am Freitagabend, als sie durch die Anwohnerin [...] gestört wurde. Beide Berufungskläger sind somit des versuchten Diebstahls, der versuchten Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.


3.2 In Bezug auf den am 14. Dezember 2011 verübten Einbruch zum Nachteil der Familie [...] versucht der Berufungskläger, die in der Wohnung gefundene Blutspur mit seiner DNA damit zu begründen, dass er an diesem Tag kurz vor der Tat im Hauptbahnhof Zürich von einem Jugo namens G____ geschlagen worden sei, wobei sein Blut auf den Handschuh des G____ und dann in die Wohnung [...] gelangt sei (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 5621; Akten S. 3609, 3624). Mit der Vorinstanz ist dieser Erklärungsversuch als derart absurd zu bezeichnen, dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ist nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Zusprechung der durch die Versicherung der Geschädigten eingereichten Schadenersatzforderung.


3.3 Betreffend die Münchner Delikte ist im vorliegenden Verfahren zwar nur die Berufungsklägerin B____ angeklagt. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht vorfrageweise geprüft, ob der Berufungskläger A____ eine Handlung begangen hat, die tatbestandsmässig und rechtswidrig war, und erst danach eine mögliche Teilnahme von B____ untersucht. In den Fällen von Ziff. B. 1 bis 5 der Anklageschrift ist sie zum Schluss gekommen, dass die Beweislage zu dürftig sei, um eine Täterschaft von A____ nachzuweisen, weshalb B____ in diesem Fällen freigesprochen wurde. Dies ist unangefochten geblieben. In den übrigen Fällen von Ziff. B.6 bis B.10 ist die Beweislage erdrückend und kann nur dahin interpretiert werden, dass A____ direkt an diesen fünf Einbrüchen beteiligt war. Insbesondere der Fall B.10 den Juwelier [...] betreffend liefert zahlreiche Indizien, die gesamthaft betrachtet ein klares Bild der Täterschaft und des Tatvorgehens liefern. Auch hierfür kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf den detaillierten Schlussbericht des Kriminalkommissariats München (Akten S. 5198) verwiesen werden.


Die Verteidigung der Berufungsklägerin B____ ist der Auffassung, dass das der Berufungsklägerin vorgeworfene Anmieten von Wohnungen und das Verbringen von einigen Ferientagen in München in keinem Zusammenhang mit allfälligen durch den Berufungskläger verübten Straftaten stehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin hatte spätestens seit anfangs Juni 2011 davon Kenntnis, dass ihr Ehemann seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise verdient. Die vorgeschobenen Geschichten betreffend Schwarzarbeit als Sanitärinstallateur Besitzer einer Bar in seiner Heimat finden in den Akten keine Stütze und müssen als Schutzbehauptung abgetan werden. Die Berufungsklägerin war durchaus auch aktiv in die Tätigkeiten ihres Ehemannes eingebunden, so beispielsweise bei der Beschattung eines möglichen weiteren Opfers am 3. Oktober 2013 in der Gegend von Reinach (Akten S. 2377). Sie half überdies mit, den gestohlenen Schmuck möglichst gut zu verkaufen. Die Nähe zu ihrem delinquierenden Ehemann, ihre Vorkenntnisse aus dem Einbruch in die Confiserie [...], das Fehlen einer legalen Einkommensquelle sowie das Anmieten der Wohnungen unter falschem Namen offenbaren, dass die Berufungsklägerin genau wusste, zu welchem Zweck sich der Berufungskläger jeweils in München aufhielt. Die durch die Berufungsklägerin angemieteten Wohnungen dienten ihm als Ausgangspunkt und Rückzugsmöglichkeit und insbesondere auch zur Lagerung des notwendigen Einbruchmaterials und des Diebesguts. Insofern waren sie ein wichtiger Bestandteil bei der Umsetzung des jeweiligen Tatplans. Das Anmieten dieser Wohnungen ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht als Gehilfenschaft qualifiziert worden. Wie aus der Regelmässigkeit der Delinquenz des Berufungsklägers zu schliessen ist, hat er die Münchner Delikte in der Art eines Berufes zur Erzielung von Einkünften für seinen Lebensunterhalt ausgeübt. Die Berufungsklägerin B____ ist somit der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl schuldig zu sprechen. Die damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen sind mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen.


4.

Bei der Strafzumessung kann bezüglich des Berufungsklägers A____ auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass ihn im Rahmen der Vermögensdelinquenz ein erhebliches Verschulden trifft. Bei den vorliegenden Einbrüchen handelt es sich nicht mehr um Gelegenheitsdiebstähle von Bagatellcharakter, sondern um professionell vorbereitete und durchgeführte schwere Straftaten. F____ und D____ wurden für ihre Teilnahme am [...]-Einbruch rechtskräftig zu je 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil kann ohne Weiteres als Ausgangspunkt für die Strafzumessung des Berufungsklägers A____ genommen werden. Angesichts seiner Rolle als treibende Kraft drängt sich eine Reduktion der Ausgangsstrafe keinesfalls auf. Hinzu kommt der Einbruchdiebstahl in Zürich, bei welchem ein hoher Deliktsbetrag resultierte und der eine Erhöhung der Ausgangsstrafe um 9 Monate angemessen erscheinen lässt. Schliesslich hat sich der Berufungskläger A____ noch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes zu verantworten. Das diesbezügliche Verschulden muss ebenfalls als hoch bezeichnet werden. Nach seiner früheren (einschlägigen) Delinquenz war er mit einer Einreisesperre belegt worden. Dies hat A____ in keinster Weise gekümmert. Absolut uneinsichtig und dreist ist er mit anderer Identität in die Schweiz eingereist und hat hier wiederum massiv delinquiert. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der Strafe um weitere 6 Monate angezeigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 3¼ Jahren ist somit zu bestätigen.


Auch bei B____ ist für die Delikte im Zusammenhang mit dem [...]-Einbruch von einer Strafe von rund 2 Jahren auszugehen. Wie oben dargelegt worden ist, muss sie als Mittäterin gelten, die von Anfang an in den Plan eingeweiht gewesen ist. Beim ersten Versuch konnten die Täter allein wegen ihrer Warnung rechtzeitig die Flucht ergreifen. Bei B____ kommen noch die Münchner Delikte hinzu. Hier war ihr Tatbeitrag allerdings eher von untergeordneter Bedeutung. Bei der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts handelt es sich schliesslich verschuldensmässig um einen krassen Fall, hat die Berufungsklägerin doch den rechtswidrigen Aufenthalt einer mit einer Einreisesperre belegten und somit in der Schweiz in besonderem Mass unerwünschten Person gefördert. Bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils waren dem Strafgericht nicht alle Vorstrafen von B____ bekannt. Aus unbekannten Gründen wurde ein Urteil des Strafgerichts Genf vom 10.Juli 2007 im der Vorinstanz vorliegenden Strafregisterauszug (Akten S.221) nicht aufgeführt. Mit diesem Entscheid wurde B____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In jenem Verfahren hatte sie 135 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Es muss deshalb festgehalten werden, dass sich auch die Berufungsklägerin B____ trotz Vorstrafen und ausgestandener längerer Untersuchungshaft nicht von der Begehung weiterer Delikte hat abhalten lassen, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Dennoch erweist sich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren als zu hoch und berücksichtigt insbesondere zu wenig die untergeordnete Rolle der Berufungsklägerin in den Münchner Fällen. Vielmehr erscheint eine Erhöhung der Ausgangsstrafe von 2 Jahren um sechs und drei Monate auf 2¾ Jahre Freiheitsstrafe dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. Bei dieser Strafhöhe wäre ein teilbedingter Vollzug theoretisch möglich. Es müssten jedoch wegen des obgenannten Urteils des Strafgerichts Genf vom 10. Juli 2007 besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist angesichts der krassen Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin, die sich auch nicht durch 135 in Untersuchungshaft verbrachte Tage sowie einer aus dem Jahr 2009 stammenden weiteren Verurteilung von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat abhalten lassen, nicht der Fall. Die Strafe ist deshalb unbedingt auszusprechen. Was die erstinstanzlich noch vollziehbar erklärte, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 2. November 2009 unter Einrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF30.-, Probezeit 3 Jahre, betrifft, so sind inzwischen seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf.


5.

Hinsichtlich der Nebenpunkte (Beschlagnahmungen und Kostenentscheid) ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Da beide weiterhin zu langdauernden Freiheitsstrafe verurteilt werden, ist auch kein Raum für die von ihnen beantragte Genugtuung wegen Überhaft. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass B____ am 22. September 2015 an die Genfer Behörden zwecks Verbüssung der dortigen Strafe überstellt wurde.


6.

Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger A____ die ihn betreffenden Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin B____ obsiegt teilweise bei der Strafzumessung, was beim Kostenentscheid zu berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigt wird hingegen der im Berufungsverfahren neu ausgesprochene Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe, ist die Frist von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit doch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtlichen Verteidiger der Berufungskläger sind entsprechend dem von ihnen geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art.429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen ein Berufungskläger obsiegt. Da die Berufungsklägerin im Umfang von rund 15 % (wohlwollend geschätzt) obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung bloss 85 % des zugesprochenen Honorars.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):



://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch von A____ wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

- Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift

- Freispruch von B____ von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 - 5 der Anklageschrift

- Einziehung der Ausweispapiere und von deponierten Gegenständen betreffend A____

- Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.


A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts - des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Oktober 2013,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 144 Abs. 3, 186 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.


A____ wird zur Zahlung von CHF 63871.- Schadenersatz an die C____ verurteilt.


B____ wird des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der in diesem Verfahren ausgestandenen Haft vom 3. Oktober2013 bis zum 22. September 2015,

in Anwendung von Art.139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art.22 Abs. 1), Art.139 Ziff. 2 (i.V.m. Art.25), Art.144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art.22 Abs. 1 und teilweise i.V.m. Art.25), Art.144 Abs. 3, Art.160 Ziff.1 und Art.186 (teilweise i.V.m. Art.22 Abs. 1 und teilweise i.V.m. Art.25) des Strafgesetzbuches, Art.116 Abs. 1 lit. a. des Ausländergesetzes sowie Art.49 Abs. 1 und Art.51 des Strafgesetzbuches.


Die gegen B____ am 2. November 2009 von der StaatsanwaltschaftII des Kantons Zürich unter Einrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF30.-, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.


Die gegenüber B____ geltend gemachten Ersatzforderungen der Privatkläger [...] werden mangels rechtsgenüglicher Substantiierung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b. der Strafprozessordnung auf den Zivilweg verwiesen.


Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse sichergestellten und im Verzeichnis auf den Aktenseiten 1545 f. aufgeführten Gegenstände bleiben beschlagnahmt. Über die Verwendung der übrigen bei dieser Gelegenheit sichergestellten Gegenstände wird, abgesehen von den Ausweispapieren und dem Bargeld, mangels Zuständigkeit nicht entschieden.


Die beschlagnahmten und in den Verzeichnissen 106866, 119727 und 119734 bei der Effektenverwaltung deponierten Gegenstände und Ausweispapiere werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.


A____ trägt die Kosten von CHF 35054.18.- und eine Urteilsgebühr von CHF 3500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1000.- (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot im Betrage von CHF 5220.- wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.


B____ trägt die Kosten von CHF 25441.20 und eine Urteilsgebühr von CHF5000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF850.- (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3520.- und ein Auslagenersatz von CHF46.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF285.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Dem amtlichen Verteidiger von B____, MLaw [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF9840.-, zuzüglich 8 % MWST von CHF787.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF9033.10 bleibt Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der a.o. Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.