Zusammenfassung des Urteils SB.2015.117 (AG.2016.555): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass A____ freigesprochen wird, nachdem er zuvor wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden war. Der Berufungskläger hatte seinen Hund im Auto mitgeführt, ohne ihn anzuleinen oder in einer Transportbox zu haben. Das Gericht entschied, dass die Sicherung des Hundes mit einer horizontalen Stange zwischen den Kopfstützen ausreichend war und sprach den Berufungskläger frei. Die Kosten des Verfahrens tragen die Staatskasse, und der Verteidiger des Berufungsklägers hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.117 (AG.2016.555) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.07.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter: | Berufung; Gericht; Berufungskläger; Verfahren; Fahrzeug; Ladung; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Sicherung; Sachverhalt; Vorinstanz; Haustier; Recht; Rückbank; Transport; Fahrzeuglenker; Bundesgericht; Verkehr; Basel; Bezug; Vorschrift; Kollision; Basel-Stadt; Sachen; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 58 VRV ;Art. 93 SVG ; |
Referenz BGE: | 92 IV 143; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.117
URTEIL
vom 21. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lieselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30.September 2015
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30.September 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 sowie einer Urteilsgebühr von CHF300.- (im Falle der Berufung CHF 600.-) verurteilt.
A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Dr. [...], Advokat, hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt. Mit seiner Berufungserklärung vom 22. Dezember 2015 und der im Rahmen der gewährten Begründungsfrist nach Art. 406 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) eingereichten schriftlichen Begründung vom 18.Mai 2016 beantragte er einen kostenlosen Freispruch. Zudem beantragte er die Befragung weiterer Polizisten zum Sachverhalt und den Beizug eines der Berufungserklärung beigelegten Fachartikels. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 22.Juni 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25.Januar 2016 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung weiterer Polizisten zum Sachverhalt abgelehnt, da er erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden und daher nach Massgabe von Art.398 Abs.4 StPO unzulässig ist. Weiter wurde der eingereichte Fachartikel zu den Akten genommen. Zudem wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bildet. Dabei wurde ein anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14.Juni 2016, SB.2014.115 vom 8.April 2015).
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art.398 Abs.3 StPO). Bildet jedoch - wie vorliegend - von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.398 Abs.4StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art.398 Abs.4 Satz 2 StPO nicht vorgebracht werden. Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.398 StPO N3a; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.398 N 12f.; statt vieler: AGE SB.2013.95 vom 21. August 2014 E.1.2, SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Befragung weiterer Polizisten zum Sachverhalt abgelehnt, da er erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden ist und sich daher nach Massgabe von Art.398 Abs.4 StPO als unzulässig erweist. Der Berufungskläger hat diesen Beweisantrag denn auch in der Berufungsbegründung nicht mehr aufgegriffen. In dieser erhebt der Berufungskläger Einwände gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die nach Art.398 Abs. 4 StPO zulässig sind: Er macht geltend, es sei unbestritten, dass er am 31. Dezember 2014 seinen Hund auf der Rückbank des Fahrzeuges mitgeführt habe, doch sei auch aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes belegt, dass zu diesem Zeitpunkt zumindest eine Querstange zwischen den Kopfstützen von Fahrer- und Beifahrersitz installiert gewesen sei. Dies erscheine als ausreichende Massnahme, um eine Gefährdung Belästigung im Sinne der auch für Haustiere anwendbaren Vorschriften des Strassenverkehrsrechts zur Sicherung von Sachen beim Transport zu vermeiden. Das gelte umso mehr, als praxisgemäss straflos bleibe, wer sein Haustier ohne spezielle Box befördere, solange beim Transport nur minimale Sorgfaltsregeln beachtet würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Berufungskläger zu Unrecht wegen Verstosses gegen Art.90 Abs. 1 SVG verurteilt, wäre dies doch, wenn überhaupt, lediglich wegen Verstosses gegen Art.93 Ziff.2 SVG möglich gewesen.
2.
Erstellt und unbestritten ist, dass der Berufungskläger am Nachmittag des 31. Dezember 2014 auf der Autobahn A2 bei der Ausfahrt Freiburgerbrücke von der Polizei kontrolliert wurde, als er in dem von ihm gelenkten Auto einen Hund mitführte. Dieser war weder angebunden noch befand er sich in einer Transportbox. Vor erster Instanz war strittig, ob die Rückbank des Autos bei der Kontrolle durch die Polizei heruntergeklappt war, so dass der Kofferraum eine Fläche gebildet hatte, ob sich der Hund frei auf der (nicht heruntergeklappten) Rückbank befand. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zustand der Rückbank in vorliegender Sache von untergeordneter Bedeutung sei, so dass nicht abschliessend über diese Frage befunden werden müsse. Jedenfalls habe sich der Hund gemäss den Feststellungen der Vorinstanz frei im Fahrraum hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz bewegen können, was für die rechtliche Beurteilung wesentlich sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach dem zuvor Ausgeführten für das Berufungsgericht verbindlich, zumal aufgrund der erhobenen Beweise keinerlei Hinweis darauf besteht, dass sie offensichtlich unrichtig sei auf einer Rechtsverletzung beruhe. Dergleichen wird in der Berufungsbegründung auch gar nicht geltend gemacht, sondern der Berufungskläger geht seinerseits davon aus, es sei belegt, dass er auf der Rückbank seines Personenwagens seinen Hund mitgeführt hat (Berufungsbegründung IIB.2.a). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass sich als Sicherungsvorrichtung im Auto (nur) eine horizontale Stange befunden hat, die zwischen den Haltestangen der Fahrer- und der Beifahrerkopfstützen angebracht war. Auch diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird vom Berufungskläger nicht mehr moniert (vgl. Berufungsbegründung II B.2.a).
3.
3.1 Nach Art. 93 Abs. 2 lit.a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art.29 SVG, Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E.2.3.2, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1, 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009; Schenk, in: Basler Kommentar, 2014, Art.93 SVG N22, 26; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 93 SVG N24ff., Art.29 SVG N4ff.). Art.93 Abs.2 SVG geht als lex specialis Art.90 Abs. 1 SVG vor - Idealkonkurrenz ist nur möglich, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen wird (BGE 92 IV 143 E.1 S. 144; BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E.3.1; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art.93 N14f.; Schenk, a.a.O., Art.93 SVG N36; Weissenberger, a.a.O., Art.93 SVG N28f. m.w.H.). Vorliegend wäre also korrekterweise die Anwendung von Art.93 Abs.2 lit. a SVG zu prüfen und nicht Art.90 Abs. 1 SVG, wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen. Das erscheint aber unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nicht problematisch, da es lediglich um eine Umqualifizierung in Bezug auf die anwendbare Strafnorm geht, die in beiden Fällen als blosse Übertretung mit der Sanktion einer Busse ausgestaltet ist. Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.3, 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E.1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5). Vorliegend hat die Ungenauigkeit die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsklägers von vornherein nicht tangiert, da sie lediglich die im Sinne einer Blankett-Strafnorm verfasste Grundnorm betrifft und nicht die konkret geltende Regelung zum Transport eines Hundes. Der Beschuldigte hat sich denn auch von Anfang an damit verteidigt, dass sein Hund während der Fahrt genügend gesichert gewesen sei, und demnach die relevanten Einwände vorgebracht. Die unpräzise Angabe der Strafnorm hat sich offensichtlich nicht auf seine Verteidigungsstrategie ausgewirkt.
3.2 Wie das Bundesgericht in seinem, auch vom Verteidiger zitierten, Urteil vom 24. Februar 2011 (BGer 6B_894/2010) ausführt, bestehen hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten Haustieren keine besonderen Bestimmungen des SVG, der VRV des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist die Gurtentragpflicht nach Art.57 Abs.5 lit.a SVG in Verbindung mit Art.3a Abs.1 VRV auf Tiere nicht anwendbar. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts bedeutet das aber nicht, dass eine gesetzliche Regelung fehlt und eine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vorliegt. Vielmehr ist auf den Rechtsbegriff der Sache abzustellen, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen enthält (Art.102 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art.110 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Obwohl Tiere keine Sachen im Rechtssinne sind (Art.641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sind für sie demnach im Bereich des SVG in Ermangelung einer besonderen Regelung die Vorschriften heranzuziehen, die für Sachen aufgestellt worden sind - im vorliegenden Zusammenhang sind dies konkret die für die Ladung (von Sachen) geltenden Bestimmungen (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E.2.3.1). Gemäss diesen Vorschriften ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Weiter hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird, und die nötigen Schutzvorkehren zu treffen (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs.1 VRV).
3.3 Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht eine Verletzung der massgeblichen Vorschriften zum Mitführen von Ladung im Auto bejaht in Bezug auf eine Katze, die sich ungesichert auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand. Das Tier habe die Sicht des Fahrzeuglenkers behindert und zudem habe die Gefahr bestanden, dass es bei einem Bremsmanöver herunterfiele dass es den Fahrzeuglenker anderweitig störe, etwa indem es im Fahrzeug herumlaufe. Das Bundesgericht hat dabei festgehalten, die Katze müsse tiergerecht gesichert werden, beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz fixierten Transportbox (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E.2.4). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass ein Haustier in jedem Fall durch eine mit dem Fahrzeug verbundene Festhaltevorrichtung fixiert bzw. auf kleinem Raum eingesperrt werden muss. Das ergibt sich auch e contrario aus Art.30 Abs.4 SVG in Verbindung mit Art.74 VRV, welche sich zum Transport von Tieren äussern und lediglich in Bezug auf Motorräder und Fahrräder vorschreiben, dass Tiere nur in Käfigen Körben befördert werden dürfen (Art.74 Abs.3 VRV). Tatsächlich lässt sich in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Vorschrift nicht mehr vom Fahrzeuglenker verlangen, als dass er eine konkrete Gefährdung Belästigung bzw. Behinderung durch das mitgeführte Haustier verhindert (in diesem Sinne auch Weissenberger, Aktuelle Entwicklungen im Straf- und Massnahmenrecht: 7 ausgewählte Aspekte, in: Strassenverkehr 2012, S. 47, 49). In diesem Zusammenhang ist auch der Art des Haustiers Rechnung zu tragen. So ist es zwar zweifellos als behindernd im Sinne des Art.31 Abs. 3 SVG zu werten, wenn sich ein Haustier unkontrolliert im Fahrzeug bewegt und dabei auch den Sicht- Sitzbereich des Fahrzeuglenkers betritt (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art.32SVG N37). Indessen darf als notorisch gelten, dass Katzen (und zahlreiche andere Haustiere) im Vergleich zu Hunden kaum erzogen werden können und dass Hunden ein Wohlverhalten während einer Autofahrt im Sinne der Nichtbelästigung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers durchaus antrainiert werden kann. Demnach ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein - in dubio gut erzogener - Hund im hinteren Fahrraum des Autos mitgeführt wird, ohne durch eine Transportbox eine spezielle Rückhaltevorrichtung gesichert zu sein, und ist unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung der Ladungsvorschriften anzunehmen, solange in der konkreten Situation keine Hinweise auf eine Gefährdung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers bestehen.
Es lässt sich allerdings fragen, ob die Möglichkeit einer Gefährdung im Falle eines brüsken Bremsmanövers angenommen und daher von einer ungenügenden Sicherung der Ladung ausgegangen werden muss, wie es die Vorinstanz getan hat. Der Berufungskläger wendet ein, die im Auto zwischen Fahrer- und Beifahrerkopfstütze befestigte Stange habe sich als Rückhaltesystem lange Jahre bewährt und verhindere, dass der Hund auch bei stärkster Notfallbremsung nach vorne in den Fahrerbereich gelangen könne.
Zweifellos muss die Ladung für den normalen Verkehr und dazugehörige Bremsmanöver hinreichend gesichert sein. Hingegen würde es wohl zu weit gehen, eine stabile Sicherung selbst für den Fall eines schweren Unfalls zu verlangen. Es kann nicht mehr gefordert werden, als dass die Stabilität der Ladung bei leichten Unfällen gewährleistet sein muss - zu denken ist an leichtere Kollisionen an ein Rutschen mit seitlichem Zusammenstoss mit einer Mauer (Schenk, a.a.O., Art.30 SVG N42 m.w.H.). Es fragt sich, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
In dubio muss davon ausgegangen werden, dass die Stange zwischen den Kopfstützen den - nicht so hohen - Anforderungen an die Sicherung von Hunden als Ladung genügt hat. Die Vorinstanz hält zwar mit Verweis auf den Polizeirapport fest, es habe zwischen Stange und Dachhimmel genügend Platz gehabt, dass der Hund im Falle einer Kollision (bzw. Notbremsung) ohne Probleme in den Fahrbereich hätte gelangen können. Wollte man so argumentieren, dann müsste aber jegliches Mitführen von Gepäckstücken sonstigen Gegenständen auf der Rückbank als ungenügende Sicherung einer Ladung sanktioniert werden, solange die theoretische Möglichkeit besteht, dass diese bei einer brüsken Bremsung Kollision nach oben gespickt werden und dann in den Fahrraum gelangen können. Das würde dann, wie der Beschuldigte insoweit zu Recht eingewendet hat (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.4), auch für solche Objekte gelten, welche die Mitfahrer auf ihrem Schoss tragen in Händen halten - das beispielshalber genannte iPad auch eine Handtasche, eine Blumenvase, eine Flasche. Als gerichts- bzw. polizeinotorisch darf insoweit gelten, dass solche Gegenstände im Falle einer heftigen Bremsung Kollision nicht festgehalten werden können, um sie daran zu hindern, nach vorne zu fliegen. Eine entsprechende Sanktionierung gibt es aber offenbar nicht - vielmehr entspricht es der gelebten Usanz, dass Sporttaschen, Geräte, Lebensmittel etc. auf der Rückbank transportiert werden. So ist denn auch anerkannt, dass Gegenstände auf den Sitzflächen von Motorwagen mitgeführt werden dürfen, wobei von Schutzvorkehren lediglich in Bezug auf Ladungen die Rede ist, die leicht abgeweht werden können, in Bezug auf besonders spitzige kantige Ladestücke, für welche Schutzhüllen anzubringen sind (Giger, a.a.O., Art.30 N9; Schenk, a.a.O., Art.30 SVG N36, 40 f.). Auch ist, wie zuvor ausgeführt, lediglich eine Sicherung für leichte Unfallsituationen und gewöhnliche Bremsmanöver zu verlangen und muss ein Ladestück demnach nicht so gut gesichert sein, dass es selbst bei einer stärksten Vollbremsung schweren Kollision keine Gefährdung darstellen kann. Dass ein Hund von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Grösse (gemäss Aussagen des Berufungsklägers 30-32 kg, Schulterhöhe von 60 cm und Brustkorbhöhe von 35-40 cm, erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S.2) bei einer blossen brüsken Bremsung leichten Kollision zuerst nach oben und dann nach vorne geschleudert wird, erscheint physikalisch eher unwahrscheinlich. In dubio ist anzunehmen, dass ein Hund in solchen Fällen primär nach vorne geschleudert würde und im vorliegenden Fall daher durch die Rücklehne der Vorderbank die montierte Stange auf Höhe der Kopfstützen zurückgehalten worden wäre. Eine ungenügende Sicherung der Ladung ist im vorliegenden Fall daher zu verneinen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger antragsgemäss freizusprechen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art.426 Abs.1 Satz 1 und Art. 428 Abs.1 Satz 1 StPO). Der Verteidiger hat - erst in der Berufungsbegründung und offenbar versehentlich - ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, dieses Versehen aber (nachdem das Gesuch abgelehnt wurde) mit Schreiben vom 2. Juni 2016 korrigiert und seine Honorarnote eingereicht. Er hat entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden scheint angemessen, der Stundenansatz ist hingegen statt mit CHF300.- mit den üblichen CHF250.- für nicht besonders komplexe Straffälle zu bemessen (vgl. statt vieler: AGE SB.2015.16 vom 14. Dezember 2015 E. 3, SB.2015.57 vom 15. April 2016 E. 7.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 972.55 und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1701.- (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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