Zusammenfassung des Urteils SB.2015.104 (AG.2017.753): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Der Berufungskläger wurde vom Strafdreiergericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt sowie zu einer Genugtuungszahlung an den Privatkläger. Der Berufungskläger hat Berufung eingelegt und beantragt, freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung eingelegt. Das Gericht prüft die Beweisanträge und die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen, insbesondere aufgrund von Videoaufzeichnungen. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, basierend auf den Videoaufnahmen und den Aussagen der Beteiligten. Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe und beruft sich auf eigene Angaben und Zeugenaussagen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen wird im Detail geprüft, wobei insbesondere die Videoaufzeichnungen als massgebliches Beweismittel herangezogen werden. Letztendlich wird der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung verurteilt, wobei der Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung anerkannt wird.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.104 (AG.2017.753) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Recht; Eigentum; Akten; Berufungsklägers; Punkt; Eigentums; Staat; Fahrzeugs; Staatsanwaltschaft; Beilage; Zeitpunkt; Verfahren; Urteil; Aussagen; Anklage; Eigentümer; Gericht; Über; Immatriculation; Vertrag; Berufungsverhandlung; Verfahrens; Antrag; Vorinstanz; Sachverhalt; äter |
Rechtsnorm: | Art. 100 IPRG ;Art. 102 IPRG ;Art. 117 IPRG ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 268 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 51 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 69 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 884 ZGB ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 102 IV 1; 119 II 236; 124 IV 127; 129 IV 6; 133 IV 97; 136 I 229; 136 IV 49; 140 IV 196; 141 IV 132; 85 IV 142; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Heim, Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 268 OR, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.104
URTEIL
vom 26. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 18. Februar 2015, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-. Von der Anklage der Nötigung wurde A____ freigesprochen. Die gegen ihn am 30. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.-, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF1000.- an B____ verurteilt; dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 5400.- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon wurde A____ zurückgegeben. Demgegenüber wurde bezüglich des beschlagnahmten Fahrzeugs Porsche Panamera [...], weiss, Pos. 1501, entschieden, dieses sei zu verwerten, wobei im Einzelnen statuiert wurde, vom Verwertungserlös seien zunächst (zwecks Anschaffung eines Ersatzgegenstandes für einen gemäss Art. 92 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG, SR281.1] unpfändbaren Gegenstand) CHF 10000.- an A____ herauszugeben und sodann CHF14157.10 zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verwenden; von einem allfälligen Überschuss seien zunächst CHF5000.- an A____ herauszugeben, ein diesen Betrag übersteigender Überschuss zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwenden und ein danach verbleibender Überschuss wiederum an A____ herauszugeben.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit selbst verfasster Eingabe vom 6. August 2015 sowie mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. August 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters, Advokat [...], vom 19. November 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 14. April 2016 begründet. Dabei hat er beantragt, er sei von allen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Strafe auf 18 Monate zu reduzieren und der unbedingt ausgesprochene Teil auf 9 Monate festzulegen; überdies seien die Zivilforderungen abzuweisen und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände dem Berufungskläger bzw. den berechtigten Eigentümern herauszugeben. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 12. Januar 2016 begründet. Sie beantragt, dem Berufungskläger sei von dem aus der Verwertung des Fahrzeugs resultierenden Erlös nichts herauszugeben, sondern der gesamte Betrag zur Deckung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr zu verwenden (wobei sich aus der Begründung des Antrags ergibt, dass damit lediglich auf die gemäss angefochtenem Urteil vorab herauszugebenden CHF10000.- Bezug genommen wird); eventualiter seien dem Berufungskläger lediglich CHF 2500.- (gemeint: vorab) herauszugeben. Diese Anträge hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016 wiederholt. Der Privatkläger B____ hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Im Rahmen der Berufungserklärung hat der Berufungskläger mehrere Beweisanträge gestellt: So hat er beantragt, es seien die Personen C____, D____, Herr E____, F____, G____ und H____ sowie die Bardame mit blauen Augen und blondem Haar, die am 25. Januar 2015 um ca. 2:00 Uhr im Paddy Reillys Dienst hatte [ ] und den Geschädigten bediente und der Chef de Bar des Pubs Paddy Reillys mit gelichtetem blondem Haar, der in der besagten Nacht [ ] Dienst hatte im Beisein des Berufungsklägers als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Sodann sei das Institut für Rechtsmedizin (IRM) zu beauftragen, in einem Gutachten anhand der vorhandenen Unterlagen festzustellen, inwiefern es [dem Berufungskläger] trotz seinen verletzungsbedingten physischen Einschränkungen überhaupt möglich war, die von der Anklage geschilderten massiven Tritte auszuüben. Schliesslich sei zu der Frage, wie die konkreten Sichtverhältnisse von G____ zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Polizeifahrzeugs waren, entweder ein technisches Gutachten eine Rekonstruktion der Vorbeifahrt am Tatort durchzuführen. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger diese Beweisanträge wiederholt, während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort die Abweisung sämtlicher Beweisanträge beantragt hat. In der Anschlussberufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Beweisanträge gestellt, sie sei zu beauftragen, in Frankreich rechtshilfeweise abzuklären, ob die vom Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, wonach er nicht mehr im Besitze weiterer Fahrzeuge sei, zutreffe; ausserdem sei sie zu beauftragen, Unterlagen einzureichen, die belegen, dass CHF 2500.- für die Anschaffung eines Ersatzgegenstandes (gebrauchter Kleinwagen) ausreichen. In der Anschlussberufungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft den ersten Beweisantrag wiederholt und im Übrigen im Sinne des zweiten Beweisantrags Ausdrucke der Internetplattform www.autoscout24.fr eingereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist C____ zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Zudem ist die Staatsanwaltschaft mit der rechtshilfeweisen Abklärung, ob und gegebenenfalls welche (weiteren) Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsklägers auf diesen in Frankreich eingelöst waren, beauftragt worden. Mit Eingabe vom 10. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft entsprechende Unterlagen eingereicht; der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 24. August 2017 auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet. Ebenfalls mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist demgegenüber (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag) der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beibringung zusätzlicher Unterlagen zum Nachweis der Anschaffungskosten für einen Occasionswagen in Frankreich abgelehnt worden. Auch sind (ebenfalls vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag) die weiteren über das Angeordnete hinaus gehenden Beweisanträge von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Nachdem sich die Begründung der genannten Verfügung auf die Abweisung der Beweisanträge betreffend Befragung diverser Zeugen bzw. Auskunftspersonen beschränkte, sind mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22.Juni 2017 (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag) sowohl der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines IRM-Gutachtens als auch dessen Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens bzw. auf Tatrekonstruktion zu den Sichtverhältnissen von G____ am Tatort abgelehnt worden. In der Berufungserklärung hat der Berufungskläger ausserdem den Verfahrensantrag gestellt, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle bei denen die beantragten Teilnahmerechte nicht gewährt worden sind, sowie alle gestützt auf diese Einvernahmen erhobenen Folgebeweise zufolge Unverwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juni 2017 ist dieser Antrag (unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts) in Bezug auf die Aktenseiten 443-452, 487-495 und 498-509 gutgeheissen und angeordnet worden, dass diese aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien.
Nach Einreichung der Anschlussberufungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (unter Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2016 im separaten Beschwerdeverfahren BES.2015.58, mit welchem das entsprechende Verfahren betreffend Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung des vorliegend interessierenden Fahrzeugs zufolge Gegenstandslosigkeit [nach Ergehen des erstinstanzlichen Sachurteils] als erledigt abgeschrieben wurde) beantragt, das beschlagnahmte Fahrzeug sei umgehend zu verwerten und der resultierende Nettoerlös ersatzweise zu beschlagnahmen und gemäss den Anträgen in der Anschlussberufung zu verwenden. Dabei hat sie vorab um Wiederherstellung der Anschlussberufungsfrist ersucht. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2016, mit welcher er beantragt, die Anschlussberufungsfrist nicht wieder herzustellen und im Falle der Wiederherstellung den Antrag auf vorzeitige Verwertung abzuweisen, hat der Berufungskläger seinerseits den Antrag gestellt, die Beschlagnahme aufzuheben und das fragliche Fahrzeug der Eigentümerin I____ (im Folgenden: I____) herauszugeben, wobei er hinsichtlich seiner Argumentation, wonach das Fahrzeug Eigentum der von J____ geführten Gesellschaft I____ sei, erstmals in Kopie entsprechende Dokumente beigelegt hat. Die genannten Anträge von Staatsanwaltschaft und Berufungskläger sind mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. März 2016 (mit welcher zugleich auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde) als Verfahrensanträge entgegengenommen worden. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Aufhebung der Beschlagnahme beantragt und im Übrigen an ihren eigenen Anträgen gemäss der Eingabe vom 3. Februar 2016 festgehalten. Für den Fall, dass das Appellationsgericht zum Schluss kommen sollte, der Berufungskläger sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, hat sie ausserdem den Eventualantrag gestellt, die vom Berufungskläger an die I____ geleistete Anzahlung von EUR 33000.00 in Form des BMW X6 3.5D sowie die bezahlten Ratenzahlungen von EUR 8000.00, somit insgesamt EUR 41000.00 (unter Verrechnung eines Wertverlusts für beide Fahrzeuge) als Forderung gegenüber der I____ einzuziehen. Im Weiteren hat sie die Beweisanträge gestellt, es sei der Geschäftsführer der I____, J____, als Zeuge zur Frage des Eigentums am Fahrzeug einzuvernehmen; J____ sei aufzufordern die beiden Erklärungen an die Präfektur vom 28.Juni 2014 (Beilagen 4 und 5 zur Eingabe des Berufungsklägers) und die Abzahlungsvereinbarung vom 28. Juni 2014 (Beilage 2 der erwähnten Eingabe) im Original einzureichen; schliesslich sei J____ aufzufordern, den Kauf des Fahrzeugs in der Buchhaltung der von ihm geführten GmbH auszuweisen. Hierauf hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Mai 2016 repliziert, wobei er an seinem Antrag gemäss Stellungnahme vom 7. März 2016 festgehalten und um Abweisung sämtlicher Anträge der Staatsanwaltschaft (unter speziellem Hinweis darauf, dass der von der Staatsanwaltschaft gestellte Eventualantrag seines Erachtens verspätet sei) ersucht hat. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Juni 2016 ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorzeitige Verwertung abgelehnt worden, während der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung der Beschlagnahme zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls abgelehnt und der Entscheid darüber dem erkennenden Gericht vorbehalten worden ist, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass sich das Sachgericht nach Abklärung der Eigentumsverhältnisse gegebenenfalls auch mit dem in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 gestellten Eventualantrag auseinander zu setzen haben werde. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist sodann J____ als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung eingeladen worden, ggf. in Begleitung von RA [...]; in der gleichen Verfügung ist die I____ aufgefordert worden, die Originalbelege betreffend Kauf des Porsche vom Berufungskläger und Abzahlungsvereinbarung (Beil. 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7. März 2016) sowie Buchhaltungsunterlagen der I____ betreffend Erwerb bzw. Besitz des Porsche und einen aktuellen Auszug aus dem Immatrikulationssystem, gemäss welchem der Porsche per 2. September 2015 auf die I____ registriert worden ist, an der Hauptverhandlung beizubringen dem Appellationsgericht vorher einzureichen. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2016 hat der Berufungskläger auch darauf hingewiesen, vor Kurzem von RA [...], dem Rechtsvertreter des Geschäftsführers der I____, kontaktiert worden zu sein, und darum ersucht, den Anwalt des Eigentümers des Fahrzeugs über dieses Verfahren zu orientieren, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, seine Verfahrensrechte selber geltend zu machen. Dem genannten in Frankreich domizilierten Anwalt ist der Verhandlungstermin am 18. Juli 2017 telefonisch und per E-Mail mitgeteilt worden.
Nachdem ein erstes im Rahmen der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 4.Dezember 2015 abgewiesen worden ist, hat der Berufungskläger im Rahmen der Berufungsbegründung erneut ein entsprechendes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 18. Mai 2016 gestellt. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 2. und 9. Mai 2016 ist der Berufungskläger zufolge Verbüssung des erstinstanzlich unbedingt ausgesprochenen Strafteils per 17. Mai 2016 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden.
In seiner Berufungserklärung hat der Berufungskläger überdies den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Advokat [...] als neuen amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. November 2015 ist diesem Antrag stattgegeben worden.
An der Verhandlung vom 26. September 2017 sind der Berufungskläger und die Auskunftsperson J____ befragt worden und sind der Vertreter des Berufungsklägers sowie seitens der Staatsanwaltschaft sowohl die Vertreterin der Anklage als auch die mit der Frage der Verwertung des Fahrzeugs befasste Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der als Zeuge geladene C____, der auf Ersuchen der Verfahrensleitung vom 20. Juli 2017 zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben wurde, ist nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art.382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs.1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO] nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt richtet sich der Berufungskläger vorliegend gegen sämtliche Schuldsprüche (womit auch der erstinstanzlich ausgesprochene Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe zu überprüfen ist), den Strafpunkt, den Entscheid über die Zivilforderungen sowie den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände, soweit diese gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht an ihn herausgegeben werden. Die Anschlussberufung beschränkt sich auf die Frage der Verwendung des Erlöses aus der Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Nötigung, hinsichtlich der Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Berufungskläger sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Mit Ausnahme des Gegenstand der Anschlussberufung bildenden Urteilspunktes ist sodann das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an den in der Berufungserklärung gestellten und seitens der Verfahrensleitung nicht bewilligten Beweisanträgen (vgl. Sachverhalt) festgehalten, wobei sie lediglich auf die beantragte Befragung diverser Zeugen bzw. Auskunftspersonen ausdrücklich verwiesen hat; auch hat die Verteidigung ausgeführt, im Zusammenhang mit der Entfernung von Einvernahmen aus den Akten ergäben sich keine Weiterungen (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Das Gericht hat sich der mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 21.und 22. Juni 2017 erfolgten Abweisung der genannten Beweisanträge aus den folgenden Gründen angeschlossen:
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12.Juni 2015 E.2.2). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E.5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
D____, G____ und H____ sind bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. im Rahmen einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte und nach korrekter Belehrung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einvernommen worden und haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. Die Voraussetzungen für eine erneute Befragung im Berufungsverfahren sind nicht gegeben, zumal weder hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts noch angesichts der bestehenden Beweislage eine Situation vorliegt, in welcher die persönliche Anhörung dieser Personen von besonderer Bedeutung wäre.
Von einer Befragung der Bardame und des Chef de Bar des Paddy Reillys verspricht sich das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Beide könnten sich lediglich zum Sachverhalt gemäss E. II.2 und allenfalls E. II.4. des vorinstanzlichen Urteils äussern, waren sie doch nach den Darlegungen des Berufungsklägers beim Vorfall vor dem Steinengrill nicht anwesend. Bezüglich E.II.2 steht nach dem Freispruch vom Vorwurf der Nötigung nur noch die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Frage, doch ist nicht zu erwarten, dass die beiden Genannten hierzu Angaben machen würden, welche über das bereits Erhobene hinausgehen - dies nicht zuletzt aufgrund ihrer Interessenlage als Mitarbeiter/in des Paddy Reillys und ihrer entsprechenden Nähe zum Berufungskläger und v.a. dessen Chef. Im Übrigen erweist sich der entsprechende Beweisantrag auch insoweit als obsolet, als mit vorliegendem Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch ergeht. Was den Sachverhalt gemäss E.II.4. betrifft, werden die beiden vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt als mögliche Augenzeugen benannt, weder in seinem Antrag vom 17. Juli 2015 an das Strafgericht (auf welchen er im Berufungsverfahren verweist) noch anlässlich der erstinstanzlichen Befragung, bei welcher er einzig seinen Chef als Anwesenden benennt. Es ist auch aufgrund der erwähnen Umstände nicht zu erwarten, dass sie angesichts der bestehenden Beweislage zur Erstellung des Sachverhalts beitragen könnten bzw. das Beweisergebnis in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchten. Somit ist der Antrag auf Befragung der Bardame und des Chef de Bar in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
In gleicher Weise ist der Antrag auf Befragung von F____ abzulehnen. F____ hat laut Aussagen des H____ und auch des Berufungsklägers (Akten S. 430) die Auseinandersetzung im Paddy Reillys gemäss E.II.2 des vorinstanzlichen Urteils miterlebt, was aber nach dem unangefochtenen Freispruch von der Nötigung nicht mehr relevant ist. Bezüglich Widerhandlung gegen das Waffengesetz gilt bei ihm das zu den anderen Mitarbeitern Ausgeführte in noch stärkerem Mass, war er doch erst recht auf Seiten des Paddy Reillys involviert. Beim Vorfall vor dem Steinengrill war auch er gemäss den Schilderungen des Berufungsklägers nicht zugegen, und ebenso wird er bezüglich des angeklagten Fluchtversuchs gemäss E. II.4 des vorinstanzlichen Urteils nicht als Augenzeuge benannt. Auch von ihm sind angesichts der bestehenden Beweislage keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Eine Vorladung des Herrn E____ ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren gescheitert, weil seine Kontaktdaten nicht eruiert werden konnten. Der Verteidiger erneuert den Beweisantrag im Berufungsverfahren unter Beibringung derselben Angaben, die sich als untauglich erwiesen haben. Es ist daher nicht einzusehen, wie der angerufene Zeuge nun ermittelt werden könnte. Abgesehen davon ist seine Befragung aber auch gar nicht erforderlich, da von ihm keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten sind. Neues könnte von ihm lediglich in Bezug auf den kurzen Zeitraum berichtet werden, welcher auf der Sequenz des Überwachungsvideos vor dem Steinengrill nicht ersichtlich ist. Auch diesbezüglich sind aber, zumal zum jetzigen Zeitpunkt, keine Aussagen mehr zu erwarten, die das Gericht in seinem Entscheid beeinflussen könnten. Auch eine Befragung des Herrn E____ erscheint somit in antizipierter Beweiswürdigung als verzichtbar.
In Anwendung von Art. 389 StPO ebenfalls abzulehnen sind sodann die beiden weiteren von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich thematisierten Beweisanträge: Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines IRM-Gutachtens zur Frage, ob es dem Berufungskläger zum Tatzeitpunkt möglich war, trotz geltend gemachter physischer Einschränkungen massive Tritte auszuüben, ist festzuhalten, dass sich bei der bestehenden Beweislage - insbesondere angesichts der Videoaufzeichnung vom Tatort - ein Gutachten zu dieser Frage als offensichtlich obsolet erweist. Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt als Security-Mitarbeiter tätig und aktiv, was bereits seine körperliche Einsatzfähigkeit belegt. Die vom Berufungskläger ausgeführten Tritte sind auf der Aufzeichnung einwandfrei zu beobachten. Auch der Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens bzw. auf Tatortrekonstruktion zu den Sichtverhältnissen von G____ am Tatort erscheint aufgrund des bereits bestehenden Beweisergebnisses nicht geeignet, neue Erkenntnisse zutage zu fördern, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Es ist hierfür einerseits auf die Aussagen von G____ selbst zu verweisen, andererseits auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Antrag in E.I.2. des angefochtenen Urteils.
2.
2.1 In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem als Securitymitarbeiter des Paddy Reillys im Einsatz stehenden Berufungskläger und seinen Arbeitskollegen einerseits und den als Gästen anwesenden B____ und D____ andererseits seien letztere zunächst aus dem Lokal geführt worden; vor dem Lokal hätten der Berufungskläger und seine Kollegen je einen unter das Waffengesetz fallenden Schlagstock und Pfeffersprays [ergriffen], seien auf die beiden Gäste losgegangen und hätten ihnen gedroht. Die Vorinstanz, welche den Berufungskläger vom auf diesen Sachverhaltsabschnitt bezogenen Vorwurf der Nötigung zufolge Vorliegens einer Notwehrsituation freigesprochen hat, ist mit gleicher Begründung davon ausgegangen, hinsichtlich des Griffs zum Schlagstock treffe den Berufungskläger kein Vorwurf. Indessen hat sie erwogen, da der Berufungskläger den Schlagstock bereits vor dem drohenden Angriff auf das Hausrecht der Lokalbetreiber - mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Notwehrlage bestanden habe und eine solche auch nicht voraussehbar gewesen sei - griffbereit auf sich getragen haben müsse, bleibe ihm der unerlaubte Besitz eines Schlagstocks als Widerhandlung gegen das Waffengesetz anzulasten; den Pfefferspray betreffend ist sie davon ausgegangen, es sei lediglich nachgewiesen, dass F____ einen solchen eingesetzt habe, ohne dass dies dem Berufungskläger zurechenbar wäre (angefochtenes Urteil S. 9). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er bereits vor dem Angriff auf das Hausrecht einen Schlagstock griffbereit auf sich getragen habe, sei nicht erstellt und werde (wie überhaupt das Ergreifen eines Schlagstocks am fraglichen Abend) bestritten, was im Übrigen mit den Angaben mehrerer Zeugen übereinstimme.
2.2 Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs.1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art.325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190).
Vorliegend erwähnt die Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Schlagstock wie erwähnt lediglich, dass der Berufungskläger vor dem Lokal einen solchen ergriffen habe. Indem die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz demgegenüber auf den Sachverhalt, wonach der Berufungskläger einen Schlagstock bereits vorgängig griffbereit auf sich getragen habe, stützt, verletzt sie den Anklagegrundsatz, da ein entsprechender Tatvorwurf in der Anklageschrift gerade nicht umschrieben wird. Auch ergibt sich ein entsprechender Sachverhalt auch nicht gewissermassen sachlogisch aus dem nachfolgenden und in der Anklageschrift geschilderten Geschehen, da im Sinne eines möglichen Handlungsverlaufs ohne weiteres denkbar ist, dass dem Berufungskläger ein gegebenenfalls vor dem Lokal behändigter Schlagstock beispielsweise erst in diesem Zeitpunkt von einem Arbeitskollegen überreicht worden wäre. In diesem Sinne war es dem Berufungskläger denn auch in der Tat nicht möglich, sich gegen den ihm seitens der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt wirksam zu verteidigen.
Indessen liegt bezüglich des Tatvorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durchaus eine gesetzeskonforme Anklage vor, doch bezieht sich diese einzig auf die Phase nach Verlassen des Lokals. Ob der entsprechende Sachverhaltsabschnitt im Berufungsverfahren überhaupt noch zur Beurteilung steht ob mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz (die insoweit von einer Notwehrsituation ausging) ein Schuldspruch gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen würde (auch wenn im angefochtenen Entscheid insoweit kein formeller Freispruch erging), kann insofern offenbleiben, als der rechtsgenügend angeklagte Griff des Berufungsklägers zum Schlagstock nicht als erstellt gelten kann: So ist zunächst festzuhalten, dass lediglich D____ ausdrücklich auf den Berufungskläger bezogen vom Behändigen eines Schlagstocks gesprochen hat (so in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme Akten S.649 f., ebenso bereits im Polizeirapport Akten S. 376; unbestimmt demgegenüber in der ersten Einvernahme Akten S. 410). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Aussagen insofern zum Teil widersprüchlich sind, als ursprünglich mit den Schlagstöcken geschlagen worden sein soll (Akten S. 376), dies aber später ausdrücklich verneint wurde (Akten S. 411, 650). Auch in anderem Zusammenhang erweist sich die Erinnerung von D____ bezüglich des Sachverhalts gemäss AS Ziff. 2 nicht durchgehend als präzis, gibt er doch an, er und B____ seien von je zwei Security-Mitarbeitern aus dem Lokal geführt worden (Akten S.410), was jedoch mit der entsprechenden Videoaufzeichnung, gemäss welcher sich im Lokal lediglich je ein Security mit jedem der beiden Gäste befasste, nicht übereinstimmt. Was sodann die auf diesen Sachverhaltsabschnitt bezogenen Aussagen von B____ betrifft, so hat dieser zum einen hinsichtlich des Einsatzes von Schlagstöcken gerade nicht spezifisch den Berufungskläger beschuldigt (vgl. ausdrücklich Akten S. 388, 642 f.). Zum andern fällt auf, dass gemäss B____ mit den Schlagstöcken insbesondere auf D____ eingeschlagen worden sein soll (Akten S. 387 f., 641 f.; vgl. bereits Akten S. 376), was aber wie gesehen von diesem in beiden formellen Einvernahmen verneint worden ist. Keine weitergehenden Belastungen ergeben sich schliesslich aufgrund der Aussagen von K____, eines Kollegen der beiden Betroffenen: Zwar gab dieser an, vor dem Lokal bei den Security-Mitarbeitern Schlagstöcke gesehen zu haben (Akten S. 455), präzisierte aber in der Folge, gemäss seiner Erinnerung habe lediglich einer einen Schlagstock in der Hand gehalten, wobei gerade dieser am Entfernen aus dem Lokal (das unbestrittenermassen u.a. durch den Berufungskläger erfolgte) nicht beteiligt gewesen sei (Akten S. 456). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, bei wem er den Schlagstock gesehen habe (Prot. HV Akten S. 722). Damit lässt sich aufgrund der teilweise widersprüchlichen und mit Ausnahme von D____ nicht spezifisch den Berufungskläger belastenden Aussagen nicht mit genügender Sicherheit erstellen, dass (auch) der Berufungskläger wie in der Anklageschrift geschildert vor dem Lokal einen Schlagstock behändigt hätte. Erst recht gilt dies für den (nicht rechtsgenügend angeklagten) Vorwurf des vorgängigen Auf-sich-Tragens eines Schlagstocks, da solches von den zur Sache befragten Personen gar nicht erwähnt wird und sich auch nicht aus der Videoaufzeichnung des Geschehens im Lokal ergibt. Da diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt auch keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, fällt im Übrigen auch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft von vornherein ausser Betracht. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Berufungskläger von der Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen ist.
3.
3.1 Gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, später in der gleichen Nacht vor dem Steinengrill erneut mit dem Privatkläger B____ zusammengetroffen zu sein, diesem unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und den in der Folge am Boden liegenden Privatkläger zunächst weiter mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und ihm anschliessend drei heftige Fusstritte gegen das Gesicht gegeben zu haben. Gestützt auf die Videoaufzeichnung des Geschehens sowie in Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der Tatzeugen hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet und den Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, soweit sich die Vorinstanz auf die Aussagen von D____ abstütze, verkenne sie, dass dieser aufgrund der Vorgeschichte im Paddy Reillys und aufgrund von Hinweisen des Zeugen L____, wonach vor dem Steinengrill zunächst B____ und D____ den Berufungskläger angepöbelt hätten, ein eigenes Interesse gehabt habe, selber in einem guten Licht dazustehen. Vor dem Steinengrill habe sich der Berufungskläger lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers, der eine Bierflasche nach ihm geworfen habe, verteidigt. Aufgrund der Videosequenz sei zudem nicht erstellt, dass die Tritte des Berufungsklägers den Kopf des Privatklägers getroffen hätten, wobei auch zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen sei, dass er nicht gezielt gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe.
3.2 Für den vorliegend relevanten Haupt-Sachverhalt besteht als zentrales Beweismittel eine Videoaufzeichnung, von der auf den Vorplatz des Steinengrill gerichteten, fest installierten Überwachungskamera (Akten S.562a). Auf dieser Aufzeichnung (ca. Minute 50-51) sieht man die dem Berufungskläger vorgeworfenen Gewalttätigkeiten deutlich, ebenso das Verhalten des Opfers B____ und von dessen Kollegen D____. Die Vorinstanz hat die Vorgänge, wie sie auf dem Video ersichtlich sind, auf Seite 10-13 des Urteils korrekt und detailliert geschildert - auf diese Erwägungen sei umfassend verwiesen. Insbesondere weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich aufgrund von Position und Art des Sturzes des Opfers darauf schliessen lässt, dass der erste Faustschlag durch den Berufungskläger für das Opfer überraschend erfolgte, was gegen die vom Berufungskläger behauptete vorgängige Provokation durch das Opfer spricht. Die nachfolgende Aussagenwürdigung hat angesichts der durch die Videoaufzeichnung geschaffenen Beweissituation lediglich ergänzenden Charakter. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit die Angaben der Beteiligten und der Tatzeugen mit dem auf der Aufzeichnung ersichtlichen Geschehen übereinstimmen, da sich daraus Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt auch derjenigen Aussagen, die allfällige Interaktionen zwischen den Beteiligten vor dem ersten Faustschlag des Berufungsklägers betreffen, ziehen lassen.
Soweit im Übrigen der Berufungskläger bereits in Frage stellt, welche Handlungen auf der Videoaufzeichnung im Einzelnen zu sehen sind, ist vorab festzuhalten, dass das gemäss zutreffender Darlegung der Vorinstanz auf der Videoaufzeichnung sichtbare Geschehen auch mit den Aussagen des Polizisten G____ übereinstimmt. Dieser war als Fahrer eines Polizeifahrzeugs unterwegs und gibt an, er habe nach dem Einbiegen in die Steinentorstrasse (aus dem Auto heraus) beobachten können, wie B____ in Embryostellung auf dem Randstein am Boden gelegen sei. Dann habe der Berufungskläger ihm mehrere Fusstritte gegen das Gesicht verpasst, wobei er frontal zum seitlich am Boden liegenden B____, der die Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe, gestanden sei. Er habe wohl drei bis vier Mal gegen das Gesicht des Opfers getreten, wobei er zwischen jedem Kick kurz zurückgetreten sei. Ausdrücklich bejaht wird vom Zeugen die Frage, ob er gesehen habe, wie der Fuss des Berufungsklägers den Kopf des Opfers getroffen habe, wobei er die Heftigkeit der Tritte auf einer Skala von 1 bis 10 bei 10 einordnet (Akten S.417, Prot. erstinstanzliche HV Akten S.726). Auf Frage nach den Sichtverhältnissen erklärt G____, er sei im Polizeiauto etwa 5-10 Meter von der Situation entfernt gewesen. Es sei grundsätzlich dunkel gewesen, aber vor dem Steinengrill hell, wegen der Beleuchtung des Steinengrill und wegen der Scheinwerfer des Polizeiautos (Akten S.418). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermutet der Zeuge G____ dann nicht, dass der Berufungskläger wegen dem Herannahen der Polizei von B____ abgelassen habe, sondern meint, er wisse nicht, ob das geschehen sei, weil es ihm jemand gesagt hat ob er einfach genug gehabt hat (Prot. HV Akten S.726). Er glaubte nicht, dass der Berufungskläger das Polizeiauto überhaupt gesehen habe (Prot. HV Akten S.729). Diese Einschätzung zu Gunsten des Berufungsklägers macht nicht einmal dieser geltend, sondern er hat angegeben, sie beide - B____ und er selbst - hätten ganz einfach aufgehört, weil die Polizei gekommen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Aussagen des Polizisten G____ absolut glaubhaft. Unter dem Gesichtspunkt der Aussagegenese ist festzuhalten, dass G____ keinen der Beteiligten kannte (vgl. Prot. erstinstanzliche HV S.16) und keinerlei Grund hatte, den Berufungskläger übermässig zu belasten - auch nicht etwa aus besonderem Mitgefühl mit B____. Dieser hatte durch sein ganzes Auftreten keine besonderen Sympathien erworben und war gegenüber Kpl. M____, einem Polizei-Kollegen von G____, offenbar gar ausfällig geworden. Es fällt auch auf, dass G____ den Berufungskläger nicht übermässig belasten möchte. So beschreibt er die nachfolgenden Vorgänge (Hinderung einer Amtshandlung) zurückhaltend und zeigt ein gewisses Verständnis für den Fluchtversuch des Berufungsklägers bzw. hebt mehrfach hervor, dass dieser sich, als er (G____) ihn eingeholt habe, wirklich kooperativ verhalten und sich auch für alles entschuldigt habe (Prot. erstinstanzliche HV Akten S.727 und 729). Die Aussagen decken sich sodann genau mit der Videoaufzeichnung; insbesondere sieht man dort auch das Zurücktreten des Berufungsklägers vor dem jeweils nächsten Kick. Betreffend Sichtverhältnisse ist auf dem Video auch gut erkennbar, dass die Situation durch die Scheinwerfer des Polizeiautos hell beleuchtet wurde.
D____ beschreibt das Geschehen dahingehend, B____ und er selbst seien vor dem Steinengrill mit zwei Frauen am Schwatzen gewesen. Er selbst habe sich ein Bier geholt. Gerade als er damit aus dem Steinengrill gekommen sei, sei die Gruppierung gekommen und einer davon (den er als den Türsteher, der B____ aus dem Paddys herausgeführt hatte, identifizierte) habe B____ sogleich seitlich mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen, worauf dieser seitlich zu Boden gefallen sei. Der Angreifer habe dann weiter auf ihn eingeprügelt und auch mit den Füssen gegen sein Gesicht gekickt, während B____ mit den Armen vor dem Gesicht seitlich am Boden gelegen sei. Wie der Angreifer das Gesicht von B____ traf, habe er nicht wirklich gesehen, aber er habe gesehen, wie der Angreifer gegen den am Boden Liegenden einkickte (Akten S.408). Er [D____] selber habe dem Angreifer noch mit dem Fuss einen Stoss gegeben, damit er von B____ ablasse. Aufgehört habe der Angreifer erst, als die Polizei erschien (Akten S.407f.; vgl. auch bereits die Darstellung im Polizeirapport Akten S. 376). Einen vorgängigen Wurf mit einem Glas stellte D____ dezidiert in Abrede (Akten S.409). Die Aussagen D____ sind sehr glaubhaft. Insbesondere neigt er nicht zum Dramatisieren und scheint den Berufungskläger nicht übermässig belasten zu wollen, insbesondere auch, was den von ihm selbst miterlebten Vorfall im bzw. vor dem Paddys betrifft. Er sagt klar, er sei dabei nicht verletzt worden und habe allenfalls ein paar Kratzer erhalten (Akten S.411). Sehr glaubhaft hinsichtlich des Aussageverhaltens insgesamt macht ihn auch seine Reaktion auf das vom Verteidiger beantragte Stillschweigen nach der vorsorglichen Einvernahme. Er gibt unumwunden zu, dass er diese Auflage nicht einsehe und dass er annehme, sein Kollege K____ werde ihn ansprechen (vgl. Akten S.655). Hätte er bereits Absprachen mit seinen Kollegen getroffen gehabt allenfalls solches nach der vorsorglichen Einvernahme beabsichtigt, so hätte er sich gewiss nicht mit diesen Vorbehalten verdächtig gemacht. Zum Schluss wurde ihm tatsächlich ein Stillschweigen unter Strafdrohung auferlegt (Akten S.656, 656a und 656b). Weiter ist hinsichtlich der Aussagegenese und des Aussageverhaltens zu konstatieren, dass D____ - wegen der Vorfälle im bzw. vor dem Paddys - auf Frage keinen Strafantrag stellen wollte (Akten S. 411). Und schliesslich werden seine Aussagen vollständig gestützt durch die beiden Tatvideos, die mit dem von ihm geschilderten Ablauf übereinstimmen.
B____ beschreibt den Vorfall vor dem Steinengrill in gleicher Weise: Sie seien hinten an der Schlange angestanden und mit einer Dame ins Gespräch gekommen, als er plötzlich einen Schlag gegen den Hinterkopf erhalten habe. Die Behauptung des Berufungsklägers, er - B____ - habe mit Gläsern geworfen, weist dieser klar von sich und hält fest, er habe den Berufungskläger am Tatort gar nicht gesehen und sei auch unzurechnungsfähig gewesen (Akten S. 389). Für die Aussagegenese erscheint sodann der Umstand, dass B____ zuerst gar keinen Strafantrag stellen wollte und fand, er sei nicht verletzt, aufschlussreich. Zumindest das, was er - wenn auch nur im Polizeirapport festgehalten - noch am Tatort erklärte, erfährt dadurch eine relativ hohe Glaubhaftigkeit, da offenbar jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht das geringste Interesse daran bestand, die Sache aufzubauschen. Auch das Aussageverhalten von B____ bei der ersten Einvernahme lässt auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Er gibt z.B. zu, dass er D____ mehrfach darauf angesprochen habe, dieser aber nie richtig Auskunft gegeben habe, was er genau gesehen habe - wohl aus Scham, weil er seinem Freund nicht besser zu Hilfe kam (vgl. Akten S. 389). Hätte sich B____ mit D____ abgesprochen, so hätte er diese Darstellung nicht vorgebracht. Auch gibt er offen zu, dass er nicht wollte, dass sein Geschäft vom Vorfall erfahre (Akten S.389). Weiter gibt er unumwunden zu, dass er sich gegenüber dem Polizisten M____ ausfällig benommen habe (Akten S.387). Auch inhaltlich überzeugen die Aussagen von B____. Er neigt, was den Vorfall vor dem Steinengrill und dessen Folgen betrifft, gerade nicht zum Dramatisieren, räumt ein, wenn er etwas nicht mehr weiss und belastet den Berufungskläger nicht unnötig. Seine Verletzungen schildert er eher zurückhaltend. Im Übrigen deckt sich das von ihm noch Erinnerte genau mit der Videoaufzeichnung, von der er damals noch nichts wusste (vgl. Aktennotiz StA zur Sichtung am 6. Februar 2015 [Akten S.399]).
Wie erwähnt beruft sich der Berufungskläger für seine abweichende Darstellung auf die Aussagen seines Arbeitskollegen L____. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat dieser - zugunsten des Berufungsklägers - ausgesagt, es habe vor der Schlägerei vor dem Steinengrill ein Gestresse gegeben. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend als unglaubhaft gewürdigt und ebenfalls zutreffend festgehalten, dass selbst L____ nicht von einer körperlichen Auseinandersetzung in diesem Zeitpunkt sprach. Einen Angriff etwa von B____ auf den Berufungskläger schildert auch L____ in keiner Weise. Soweit der Berufungskläger überdies die Befragung von C____ im Sinne eines potenziellen Entlastungszeugen beantragt hat, ist festzuhalten, dass diesem Antrag seitens des Gerichts - wie vorstehend dargelegt - stattgegeben worden ist, C____ aber trotz Vornahme aller dem Gericht zumutbaren Bemühungen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Entsprechend liegt im Umstand, dass das vorliegende Urteil ergeht, obwohl C____ nicht zur Sache befragt werden konnte, keine Verletzung von Art. 6 Ziff.3 lit. d EMRK und Art.107 lit. e StPO.
Was schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst betrifft, so gibt dieser anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Februar 2015 von sich aus an, dass B____ und sein Kollege alkoholisiert gewesen seien (Akten S.422). Er beschreibt, dass er mit einem Freund zum Steinengrill gegangen sei, um etwas zu essen, und dort wieder die beiden Barbesucher angetroffen habe. Einer der beiden (den er als das spätere Opfer identifiziert) habe ihm eine Bierflasche an den Kopf schlagen wollen. Er habe um sich und seinen Freund Angst gehabt und sich deswegen gewehrt. Dabei sei er hingefallen, wobei ihm die andere Person (mithin D____), als er [der Berufungskläger] am Boden gelegen sei, einen Fusstritt in die linke Schulter gegeben habe (Akten S.423 f., vgl. auch S.427, wonach B____ und er beide am Boden gelegen seien). Beim Hinfallen habe sich sein Knöchel verdreht, weshalb er am nächsten Tag ins Spital gegangen und für 30 Tage krangeschrieben worden sei, da er nicht habe gehen können (Akten S.423, vgl. auch [teilweise abweichend] S. 426, 431). Allerdings haben gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24.März 2015 (Akten S.510) Abklärungen der Staatsanwaltschaft mit dem französischen Verbindungsbeamten ergeben, dass der Berufungskläger seit der Tat entgegen seinen präzisierenden Angaben in keinem Spital in St. Louis Mulhouse in Behandlung war und dass es auch kein Spital mit dem von ihm genannten einem ähnlichen Namen gibt. Gemäss Rückfrage beim Arbeitgeber hat der Berufungskläger sodann bereits am Wochenende vom 6./7. Februar 2015 wieder gearbeitet. Zusammenfassend erweisen sich die Angaben des Berufungsklägers (die er auch an der Berufungsverhandlung wiederholte, wobei er nun von vier Personen angegriffen worden sein will [Prot. Berufungsverhandlung S. 5]) bezüglich der gesamten relevanten Vorgänge beim Vorfall vor dem Steinengrill als unzutreffend. So stimmen sie insbesondere nicht mit der Videoaufzeichnung überein, aufgrund derer keine Rede davon sein kann, dass der Berufungskläger selbst umgefallen ist, dass er, am Boden liegend, noch getreten wurde und dass er überhaupt je gemeinsam mit B____ am Boden lag. Auch stehen seine (bereits in sich teilweise nicht stimmigen) Aussagen zu seiner angeblichen Verletzung und Arbeitsunfähigkeit wie erwähnt im Gegensatz zu den in den Akten dokumentierten Abklärungen. Auch ist bemerkenswert, dass er unmittelbar nach dem Vorfall in der Lage war, so schnell vor der Polizei davonzulaufen, dass der Polizist G____ ihn kaum einzuholen vermochte (vgl. hierzu E. 4).
Während demnach das Verhalten des Berufungsklägers insbesondere durch die Videoaufzeichnung und die damit übereinstimmende Schilderung von G____ dokumentiert ist, legt bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung zum einen bereits die Videosequenz ein Überraschungsmoment beim ersten gegen den Privatkläger geführten Schlag nahe. Zum andern kommt den die Geschehnisse vor dem Steinengrill betreffenden Aussagen des Privatklägers sowie besonders seines Kollegen D____ aufgrund der vorstehend genannten Realkriterien eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Überdies stimmen deren Aussagen, soweit das Geschehen auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, mit dieser genau überein, was ebenfalls dafür spricht, dass sie den gesamten Ablauf - und damit auch den Beginn der Gewalttätigkeiten - korrekt und authentisch geschildert haben. Die Vorinstanz hat demnach den Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 3 zu Recht als erstellt erachtet.
3.3
3.3.1 Gemäss Art.122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs.1), den Körper, ein wichtiges Organ Glied eines Menschen verstümmelt unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.2) wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3), wobei von dieser Generalklausel Beeinträchtigungen erfasst werden, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs.2 angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen Gutachten (Akten S. 476 ff.) dokumentiert sind, ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen lediglich einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen. Bejaht hat sie indessen wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art.12 Abs.2 Satz2StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134IV26 E.3.2.2 S.29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137IV1 E.4.2.3 S.4). Dabei besteht eine gefestigte Praxis, dass bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen ist (vgl. BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, 6B_370/2013 vom 16.Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember 2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007). Neben der Heftigkeit der Tritte kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war, besonderes Gewicht zu (vgl. im Zusammenhang mit Faustschlägen BGer 6B_388/2012 vom 12.November2012 E.2.4.2, 6B_161/2011 vom 23.Juni2011 E.1.3; AGE SB.2014.30 vom 10.März2015 E.3.4.5). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz einen auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des Berufungsklägers zu Recht bejaht. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf die Heftigkeit der Tritte, die in der Videoaufzeichnung sowie durch die Aussagen von G____ dokumentiert sind. Hinzu kommt die massive Alkoholisierung des Opfers, deren Kenntnis der Berufungskläger ausdrücklich eingeräumt hat.
3.3.2 Wie erwähnt macht der Berufungskläger geltend, er habe sich mit seinem Vorgehen lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers verteidigt. Wird jemand ohne Recht angegriffen unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
Gemäss dem vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrsituation. Wesentlich ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Situation vorgelegen hat, in welcher der Berufungskläger davon ausgehen musste, dass er nun derart rabiat zuschlagen bzw. treten müsste. Aus den insoweit glaubhaften Aussagen B____ und D____, aber auch aus dem Video, auf welchem der absolute Anfang des Geschehens zwar nicht zu sehen ist, wohl aber aus der Position des Opfers geschlossen werden kann, dass es überraschend zu Boden geschlagen wurde in einem Moment, da es den Berufungskläger nicht angriff, ergibt sich, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff (mehr) bestand - selbst wenn es eine vorherige Provokation gegeben hätte. Sodann wäre, selbst wenn eine irgendwie als Angriff verstandene Provokation vorgefallen wäre (was gegebenenfalls unter dem Titel der Putativnotwehr zu prüfen wäre) das eingesetzte Mittel, also die Schläge und Tritte auf den bereits am Boden liegenden B____ ganz offensichtlich unverhältnismässig. Auch die Annahme eines allfälligen (Putativ)notwehrexzesses würde allerdings spätestens an den subjektiven Erfordernissen scheitern, da sich aufgrund des in der Videosequenz dokumentierten Geschehens (Eintreten auf das wehrlos am Boden liegende Opfer) ergibt, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht mehr vom Abwehrwillen vom Willen zur Notwehr getragen war (vgl. zu den hohen Anforderungen an die Bejahung von Notwehr- Putativnotwehrsituationen BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.2.4; vgl. auch BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.
4.
4.1 In Ziff. 4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, nachdem er sich im Nachgang zu den Geschehnissen vor dem Steinengrill zusammen mit zwei Polizisten zwecks Ausweiskontrolle zum Paddy Reillys begeben und dort die Toilette aufgesucht habe, sei es zu einem Fluchtversuch gekommen, indem der Berufungskläger nach Verlassen der Toilette unvermittelt davongelaufen sei, wobei er schliesslich wegen Erschöpfung vom Polizeibeamten G____ habe eingeholt werden können. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und den Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt.
4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger einerseits ausgeführt, er sei an dem Abend in Panik geraten, und andererseits festgehalten, er sei nach dem Verlassen der Toilette weggegangen, wobei er zwar die Frage, ob er gerannt sei, verneinte, jedoch wörtlich ausführte: Ich bin schnell gegangen, schon so richtig, dass er [der Polizist] gerannt ist, er ist zu mir gekommen, dann normal zurückgegangen, schon richtig, Polizist ist gerannt (Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f.; vgl. auch die Aussagen gemäss Akten S. 429 und Prot. HV Akten S. 721). Liegt schon in diesen Angaben keine eigentliche Bestreitung des Anklagesachverhalts, so muss dieser jedenfalls aufgrund des Polizeirapports (Akten S. 377) und der Aussagen von G____ (Akten S. 415) als erstellt gelten.
4.3 Als zutreffend erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz: Zur Tathandlung braucht es kein Verhindern - ausreichend ist das Erschweren, Verzögern Behindern einer Amtshandlung: Der Täter hindert im Sinne von Art.286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E.4.2 S. 100; BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E.3.3). Wenn lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert wird, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1, 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E.1.3). Vorliegend ist dies aufgrund der versuchten Flucht klar zu bejahen.
Auch die Grenzen der (straflosen) Selbstbegünstigung hat der Berufungskläger mit seiner Flucht klar überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die straflose Selbstbegünstigung eine Grenze am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. Seit BGE 85 IV 142 bildet der Umstand, dass der Täter versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund für Straffreiheit. Zwar trifft zu, dass derjenige, der sich der Strafverfolgung dem Vollzug einer Strafe entzieht, nicht nach Art. 305 StGB bestraft wird. Das bedeutet indes nicht, dass er in jedem Fall in den Genuss der Straffreiheit kommt. Denn seine Handlung kann zusätzlich einen anderen Straftatbestand erfüllen, was insbesondere der Fall ist, wenn die Flucht - vom Flüchtigen beabsichtigt - bewirkt, dass ein Beamter an der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung gehindert wird. Diese Rechtsprechung ist seither wiederholt bestätigt worden (BGE 124 IV 127, BGE 133 IV 97 E.6 S.102ff.). Das Bundesgericht hat festgehalten, der Grundsatz nemo tenetur" sowie Art. 6 EMRK berührten den Tatbestand von Art.286 StGB nicht. Dem Beschuldigten würden dadurch keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert würde, sondern es werde die Hinderung rechtmässiger Amtshandlungen unter Strafe gestellt. Gleichwohl falle die Abgrenzung zwischen strafloser Selbstbegünstigung und strafbarer Hinderung einer Amtshandlung nicht immer leicht. Sie sei mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB danach vorzunehmen, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife aber einer solchen nur zuvorkomme. Art.286StGB sei jedenfalls dann immer anwendbar, wenn der Täter in eine Amtshandlung eingreife, die sich bereits in Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richte (BGE 133 IV 97 E.6.2.3 S. 105 f.). In Bezug auf Flucht bedeutet das gemäss dem Bundesgericht, dass der Fliehende sich strafbar macht, wenn die Amtsperson anwesend ist und eine bestimmte Anordnung getroffen hat, beispielsweise, wenn der Täter von der Absicht der Polizei erfahren hat, eine Kontrolle durchzuführen. Dagegen bleibt der Flüchtige nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt.
Vorliegend hatte die Kontrolle durch die Polizei bereits angefangen und sie war - für den Berufungskläger zweifellos erkennbar - auch noch im Gange, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Man war eigens ins Paddy Reillys gegangen, weil der Berufungskläger gesagt hatte, er müsse seinen Ausweis dort holen. Dass er dann (angeblich) auf die Toilette musste, ändert nichts an der nach wie vor laufenden Kontrolle - den Ausweis hatte er der Polizei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgehändigt und er war auch ganz offensichtlich nicht aus der Kontrolle entlassen worden. Somit ist der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Recht ergangen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung als schwer qualifiziert und ihn unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Das Verschulden bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung sowie der (nun entfallenden) Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat sie als leicht bis mittelschwer bezeichnet und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- ausgesprochen.
5.2 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen gemäss Art. 122 StGB ausgegangen und hat das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtigerweise strafmildernd berücksichtigt.
Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art.47 Abs.1StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten schweren Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich2013, Art.47 N18). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Berufungskläger weder die unmittelbare Wirkung des Faustschlags und der Tritte noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte und überdies (gemäss eigenen Angaben) lediglich aufgrund des Hinzukommens der Polizei vom Privatkläger abliess. Was sodann die Art des Tatvorgehens betrifft, ist zu Ungunsten des Berufungsklägers in Rechnung zu stellen, dass insbesondere die mehrfachen Tritte einen eigentlichen Gewaltausbruch darstellen, der zugleich aufgrund des jeweiligen leichten Zurücktretens des im Übrigen völlig nüchternen Berufungsklägers relativ kontrolliert und bewusst durchgeführt wirkt. Straferhöhend wirkt sich auch das Motiv aus, insofern das Verhalten des Berufungsklägers (entgegen seiner Darstellung) als Racheaktion erscheint. Zusammenfassend ist die Vorinstanz daher zu Recht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen. Hinsichtlich der Täterkomponente, deren Auswirkung auf die Strafzumessung vorliegend grundsätzlich neutral zu werten ist, kann primär auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 17) verwiesen werden; anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass die persönliche Situation des mit seiner Freundin und deren Kindern zusammenwohnenden Berufungsklägers relativ stabil erscheint, während er sich in beruflicher Hinsicht entgegen einer früher geäusserten Absicht weiterhin im Security-Bereich betätigt. Negativ auswirken muss sich schliesslich der Umstand, dass der Berufungskläger während laufender Probezeit delinquiert hat. Aufgrund der genannten Strafzumessungskriterien erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2½ Jahren angemessen. Über die grundsätzliche Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht erneut zu befinden. Eine theoretisch mögliche Abänderung des Verhältnisses von unbedingtem und bedingtem Strafteil zugunsten des Berufungsklägers ist mit Blick sowohl auf gewisse Zweifel bezüglich seiner Legalprognose (vgl. hierzu näher E. 5.3) als auch unter Berücksichtigung seines Verschuldens nicht angezeigt. Entsprechend ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2½Jahren, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.3 Die Hinderung einer Amtshandlung wird gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung ist insoweit von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Angemessen erscheint damit eine Geldstrafe von 20Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe von CHF 30.- aufgrund der wirtschaft-lichen Situation des Berufungsklägers (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3) gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Zwar verfügt der Berufungskläger (nach Wegfall des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) nicht über unmittelbar einschlägige Vorstrafen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich das ihm zur Last gelegte Gewaltdelikt, die Hinderung einer Amtshandlung und die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz letztlich einem einheitlichen Verhaltenskomplex zuordnen lassen, und die entsprechende Problematik (auch mit Blick auf die weitere Tätigkeit des Berufungsklägers im Security-Bereich) nach wie vor virulent erscheint. Aufgrund der dem Berufungskläger insofern zu stellenden Schlechtprognose ist die Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung unbedingt auszusprechen.
6.
Mit Blick auf das soeben zur Legalprognose des Berufungsklägers Ausgeführte und die entsprechenden in Art. 46 Abs. 1 StGB statuierten Voraussetzungen erweist sich auch der im angefochtenen Urteil angeordnete Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.- als zutreffend.
7.
Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B____ ergibt sich auch hinsichtlich der Beurteilung der von diesem gestellten Zivilforderungen keine Änderung. So erscheint zum einen die Ausrichtung einer Genugtuung im geforderten Umfang von CHF 1000.- der erlittenen immateriellen Unbill angemessen. Zum andern hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers zufolge unzureichender Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger in Anwendung von Art.426 Abs. 1 StPO die Kosten von CHF6157.10 und eine Urteilsgebühr von CHF8000.- für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen. Der in zweiter Instanz erfolgte Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz führt insoweit zufolge Marginalität nicht zu einer Reduktion. Mit Blick darauf, dass (wie nachfolgend in E. 9 ausgeführt) das zur Kostendeckung beschlagnahmte Fahrzeug der I____ herauszugeben ist, so dass der Berufungskläger auch in diesem Punkt obsiegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegt, sind dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Reduktion erscheint eine Urteilsgebühr von CHF 800.- angemessen.
Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann und für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung zusätzlich fünf Stunden zu vergüten sind. Für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostentragungspflicht bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
9.
9.1
9.1.1 Hinsichtlich des beschlagnahmten Fahrzeugs hat die Vorinstanz festgehalten, eine Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO setze voraus, dass sich der fragliche Gegenstand im Eigentum des Beurteilten befinde und Anzeichen dafür bestehen, dass sich dieser der zu erwartenden Zahlungspflicht und dem Zugriff des Staates durch Vermögensverschiebung Flucht entziehen könnte. Während es letzteres unter Hinweis auf den Wohnsitz des Berufungsklägers in Frankreich und dessen früheres Verhalten bejaht hat, ist es bezüglich der sachenrechtlichen Zuordnung zum Ergebnis gelangt, da sich aus Fahrzeugausweis und Versicherungsvertrag keine Hinweise auf ein Leasingfahrzeug ergeben würden und der Berufungskläger vor Zwangsmassnahmengericht vom Kauf des Fahrzeugs gesprochen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine näheren Angaben zum angeblichen Leasinggeber gemacht habe, handle es sich bei der Darstellung, wonach es sich um ein Leasingfahrzeug handle, um eine blosse Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S.20 f.). Entsprechend hat die Vorinstanz die Verwertung des Fahrzeugs als zulässig erachtet.
9.1.2 Nachdem der Berufungskläger bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (sowie im separaten Beschwerdeverfahren BES.2015.58 [das nach Ergehen des erstinstanzlichen Sachurteils zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde]) geltend gemacht hat, das beschlagnahmte Fahrzeug stehe im Eigentum eines Dritten, hat er diese Position in seiner Eingabe vom 7. März 2016 erstmals detailliert ausgeführt und in Kopie entsprechende Dokumente beigelegt. Er argumentiert, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei er lediglich Besitzer des fraglichen Fahrzeugs gewesen, während das Eigentum bei der von J____ geführten Gesellschaft I____ gelegen habe. Er habe mit der I____ hinsichtlich des Fahrzeugs einen Abzahlungsvertrag geschlossen. Bei solchen Verträgen sei es in Frankreich üblich, dass das Fahrzeug für die Immatrikulation übergeben werde und der Käufer die Immatrikulation selber mache. Danach werde zur Sicherstellung des Kaufpreises das Fahrzeug an den Verkäufer rückübereignet und formell zurückverkauft. Erst wenn der volle Kaufpreis bezahlt sei, erhalte der Käufer wieder das Eigentum.
Wie soeben erwähnt, hat der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren seine Eigentümerstellung bestritten (Prot. HV Akten S. 4; Pläd. Verteidigung HV Akten S. 782), jedoch erst mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 detaillierte und durch (in Kopie eingereichte) Dokumente gestützte Ausführungen zu dieser Frage gemacht. Indessen kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, nachdem es das vollkommene Rechtsmittel der Berufung gerade mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz noch nicht vorlagen (in diesem Sinn Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 409 N 3). Damit besteht kein Anlass, auf die entsprechenden Vorbringen des Berufungsklägers aus prozessualen Gründen nicht einzugehen.
9.2
9.2.1 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Berufungskläger einerseits im Certificat dImmatriculation, welches vom 25. Juni 2014 datiert, als propriétaire du véhicule aufgeführt ist (Akten S. 258 f. = 305 f.; vgl. auch die Anführung dieses Datums als Beginn der Laufzeit der Versicherung in der Carte Internationale dAssurance Automobile [Akten S. 260 = 307]; vgl. schliesslich auch den identischen Beginn der Laufzeit des Certificat Provisoire dImmatriculation [Akten S. 365]). In den im Fahrzeug aufgefundenen Versicherungsunterlagen wird sodann in einem vom 12.Mai 2014 datierenden Dokument festgehalten, dieses beziehe sich auf einen Porsche Panamera, acquis le 12/05/2014, appartenant au souscripteur, wobei es sich bei letzterem um den Berufungskläger handelt (Akten S. 268 = 363). Dabei ist beim letztgenannten Dokument als Immatriculation nicht [...], sondern [...] aufgeführt. Dass es sich gleichwohl um dasselbe Fahrzeug handelt, ergibt sich aus der Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2017, in welcher das Centre de Coopération Policière et Douanière (CCPD) mitteilt, das Fahrzeug mit der Immatriculation [...] sei (wie bereits aus Akten S. 268 bekannt) am 22. Dezember 2011 erstmals in Verkehr gesetzt worden (vgl. auch Akten S. 258 zum entsprechenden Datum als Date de 1ère Immatriculation), es sei vom Berufungskläger bereits in Deutschland unter [...] immatrikuliert gewesen, am 12.Mai 2014 habe der Berufungskläger das Fahrzeug unter [...] bei der Sous-Préfecture in Altkirch (F) angemeldet (wobei das Dossier unvollständig gewesen sei), und am 25. Juni 2014 sei es schliesslich durch den Berufungskläger zur Immatriculation des Fahrzeugs in Frankreich unter [...] gekommen. Letzteres stimmt mit einem vom 25. Juni 2014 datierenden Dokument der Versicherungsunterlagen überein, demzufolge auf dieses Datum hin eine Vertragsanpassung betreffend Immatriculation auf [...] vorgenommen wird (Akten S. 368).
Damit lässt sich bereits festhalten, was folgt: Wenn der Berufungskläger geltend macht, das Fahrzeug sei ihm für die Immatrikulation in einer Weise übergeben worden, die in der Folge eine Rückübereignung im Sinne einer Übertragung des Eigentums auf die I____ erforderlich gemacht habe, so bedeutet dies, dass vor der Immatrikulation (vorliegend also jedenfalls vor dem 25. Juni 2014, nach dem Gesagten an sich bereits vor dem 12. Mai 2014) eine Eigentumsübertragung an den Berufungskläger hätte erfolgt sein müssen (wobei hierfür im französischen Recht [vgl. zu dessen Anwendbarkeit E. 9.4.1] keine Übergabe des Fahrzeugs erforderlich gewesen wäre [vgl. zu diesem in Art. 1583 Code Civil statuierten Konsensprinzip nur Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, 4. Auflage, München 2001, S. 188; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, 10.Auflage, Bern 2017, S. 53]). Den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen: Insbesondere datiert der als Beilage 2 zur Vernehmlassung vom 7. März 2016 in Kopie eingereichte Vertrag zwischen der I____ und dem Berufungskläger (vgl. zur Frage, ob auf diese in Kopie eingereichten Dokumente abgestellt werden kann E. 9.3) erst vom 28.Juni 2014. Im Übrigen statuiert dieser Vertrag ausdrücklich, das Eigentum am Fahrzeug verbleibe bis zur Bezahlung des gesamten stipulierten Betrags bei der I____. Da letztere demnach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sein müsste, wäre eine Rückübertragung des Eigentums zwangsläufig bereits vorgängig erfolgt. Wenn demnach die beiden Erklärungen gemäss Beilage4 und 5 zur Vernehmlassung vom 7. März 2016 auf Verkauf und Übertragung des Eigentums durch den Berufungskläger an die I____ am 28. Juni 2014, 08:00 Uhr, Bezug nehmen, so müssten die entsprechenden Rechtsgeschäfte dem vom gleichen Tag datierten Vertrag gemäss Beilage 2 zeitlich vorangehen. Diese für den Aufbau der folgenden Darlegung wesentliche zeitliche Präzisierung drängt sich insbesondere mit Blick auf die Wiedergabe der angeblichen Position des Berufungsklägers in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 auf, wo gestützt auf den Vertrag gemäss Beilage 2 von einem Verkauf des Fahrzeugs an den Berufungskläger ausgegangen und sodann festgehalten wird, zur Sicherung [des] Restkaufpreises habe er das Fahrzeug allerdings gleichzeitig an die I____ zurückverkauft, was nach dem Gesagten nicht zutreffen kann.
9.2.2 Persönlich einlässlich zur Sache geäussert, haben sich die Beteiligten erstmals an der Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger führte aus, er habe ein anderes Fahrzeug, das ihm gehört habe, an J____ übergeben. Dieser habe ihm als neues Fahrzeug den fraglichen Porsche Panamera angeboten, der jedoch einen höheren Preis gehabt habe. Entsprechend hätten sie einen Leasingvertrag unterzeichnet. Der Grund, weshalb das Fahrzeug auf seinen Namen eingetragen gewesen sei, obwohl es, solange es nicht vollständig bezahlt worden sei, der Werkstatt gehört habe, sei, dass er aufgrund seiner Arbeit in der Schweiz jeweils über die Grenze gefahren sei und dies andernfalls nicht möglich gewesen wäre. Auf Vorhalt der eingereichten Unterlagen (vgl. hierzu näher E. 9.4.2.1 und 9.4.2.2) erklärte er, er wisse nicht, woher es komme, dass er Eigentümer sei dieses Fahrzeug verkauft habe, wobei er für nähere Auskünfte auf J____ verwies. Im Übrigen verneinte er auf entsprechende Frage ausdrücklich, bereits zu einem früheren Zeitpunkt über das fragliche Fahrzeug verfügt zu haben (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 6 ff.)
Der als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO befragte J____ gab zunächst an, das Fahrzeug habe immer ihm gehört. Damit der Berufungskläger, der mit dem Fahrzeug regelmässig in die Schweiz habe fahren wollen, den Zoll problemlos habe passieren können, habe er [J____] den Fahrzeugschein auf den Namen des Berufungsklägers erstellen lassen. In diesem Zusammenhang hielt er präzisierend fest, er sei der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, danach sei für kurze Zeit, bis der Fahrzeugschein in Hartkopie gekommen sei, der Berufungskläger Eigentümer gewesen und in der Folge habe er [J____], um eine Garantie zu haben, remis administrativement le véhicule à mon nom. Bis heute warte er darauf, sein Gut zurückzubekommen, da dieses nicht vollständig bezahlt worden sei. Er selber habe das Fahrzeug im Jahre 2014 gekauft und vorgängig nichts mit diesem zu tun gehabt (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 8 ff.).
9.3 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung des vom Berufungskläger vorgebrachten Einwands des Dritteigentums auf den Standpunkt gestellt, es könne nicht Aufgabe der Anklagebehörde sein, eine an den Haaren herbeigezogene Schutzbehauptung des Beschuldigten, welche dieser nicht näher auszuführen bereit ist, zu widerlegen. Wie erwähnt hat der Berufungskläger jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens sein Vorbringen detailliert ausgeführt und dokumentiert. Während es daher vertretbar erscheint, wenn im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mangels näherer Angaben gestützt auf bestimmte Indizien (namentlich die Eintragungen im Fahrzeugausweis und im Versicherungsvertrag) vom Eigentum des Berufungsklägers ausgegangen wurde, präsentiert sich die Beweissituation nunmehr etwas anders. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Beweislastverteilung im Strafverfahren hat grundsätzlich die Anklagebehörde den Nachweis für das Eigentum des Berufungsklägers an dem zur Kostendeckung beschlagnahmten Fahrzeug zu erbringen. Werden Indizien, die für dessen Eigentum sprechen, dadurch entkräftet, dass der Berufungskläger in substantiierter und nachvollziehbarer Weise das Eigentum eines Dritten behauptet, so ist die Beschlagnahme und anschliessende Verwertung des Fahrzeugs nur angängig, wenn dem Berufungskläger seine Eigentümerstellung nachgewiesen werden kann bzw. sich die von ihm vorgelegten Belege widerlegen lassen. Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen:
Bezüglich der in Kopie eingereichten Unterlagen äussert die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2016 (S. 3) den Verdacht, die vom 28. Juni 2014 datierenden Dokumente (mithin Beilage 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7. März 2016) könnten dem Berufungskläger anlässlich eines erwiesenermassen erfolgten Besuchs durch J____ in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 20. Januar 2016, dem ersten Tag, an dem ein Besuch ohne Aufsicht zulässig war, zur Unterzeichnung vorgelegt worden sein. Allerdings lässt sich dieser Verdacht aufgrund der blossen zeitlichen Koinzidenz nicht erhärten. Auch dass der Berufungskläger selbst ursprünglich (im Rahmen der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht) abweichende Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs machte (vgl. Akten S. 108 f.), lässt nicht von vornherein die damaligen Aussagen als zutreffend erscheinen, zumal sich der Berufungskläger der rechtlichen Konsequenzen im damaligen Zeitpunkt schwerlich bewusst gewesen sein dürfte. Seltsam mag immerhin erscheinen, dass er sich noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weigerte, nähere Angaben zum behaupteten Eigentümer des Fahrzeugs zu machen (Prot. HV Akten S. 741), doch ist auch dieser Umstand (vgl. zu einer möglichen Erklärung auch E. 9.4.2.3) nicht geeignet, in einem späteren Verfahrensstadium eingereichte Beweismittel von vornherein als Falschbeurkundungen zu qualifizieren.
Was sodann gewisse Diskrepanzen zwischen in der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen und der weiteren Aktenlage anbelangt, so erweist es sich vorab als relativ unproblematisch, wenn hinsichtlich der behaupteten kurzzeitigen Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger von einer Dauer von wenigen Tagen im Vorfeld des 28. Juni 2014 die Rede ist, die entsprechenden Versicherungsunterlagen, die ebenfalls den Berufungskläger als Eigentümer ausweisen, jedoch bereits vom 12.Mai 2014 datieren (vgl. E. 9.2.1). Insoweit lässt sich weder eine unpräzise Erinnerung der Beteiligten noch eine allfällige unzutreffende Angabe gegenüber der Ver-sicherung von vornherein ausschliessen. Auch dass der Berufungskläger selbst sein kurzzeitiges Eigentum nicht erwähnt, lässt sich insofern nachvollziehen, als er die rechtliche Konstruktion des Geschäfts mit der I____ im Gegensatz zum Fahrzeughändler J____ wohl gar nicht im Detail durchschaute. Als wesentlich problematischer erscheint demgegenüber, dass beide Beteiligten einen irgendwie gearteten Bezug zum fraglichen Fahrzeug vor den von Mitte 2014 datierenden Rechtsgeschäften verneinen (vgl. E. 9.2.2), während sich dieses gemäss einer von der Staatsanwaltschaft als Beilage zur Eingabe vom 10.August 2017 eingereichten E-Mail des CCPD bereits für das Jahr 2011 dem Berufungskläger zuordnen lassen soll (vgl. E. 9.2.1). Indessen ist der Hinweis in der genannten E-Mail für sich allein (und weitere Beweismittel liegen insoweit nicht vor) nicht geeignet, den klaren Nachweis zu erbringen, dass zumindest der Berufungskläger bezüglich des Fehlens einer Vorgeschichte zu den von Mitte 2014 datierenden Rechtsgeschäften falsch ausgesagt hätte. Und selbst wenn insoweit von einer Falschaussage ausgegangen werden müsste, könnte daraus jedenfalls nicht unbesehen auch auf die Unrichtigkeit sämtlicher weiteren (und insbesondere der von J____ stammenden) Angaben bzw. auf Fälschung der entsprechenden Dokumente (gemäss Beilage 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7. März 2016) geschlossen werden (vgl. zur zivilrechtlichen Irrelevanz einer allfälligen unerwähnt gelassenen Vorgeschichte E. 9.4.2.3 a.E.). Nichts anderes kann sodann für den in der gleichen E-Mail des CCPD erwähnten Umstand gelten, wonach sich der Berufungskläger am 1. September 2015 um 17:45 Uhr auf der Präfektur von Colmar eingefunden und erklärt habe, seit dem 23. Dezember 2011 gehöre (appartient) das fragliche Fahrzeug der I____. Zwar legt dieser Hinweis angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt inhaftiert war, den Verdacht nahe, eine andere Person habe sich bei dieser Meldung für ihn ausgegeben. Dieses durchaus problematische Vorgehen beträfe allerdings lediglich die Frage der vorgängig unterlassenen Meldung der Eigentümerstellung im Zusammenhang mit der Immatriculation (vgl. hierzu näher E. 9.4.2.3), hätte jedoch keinen Einfluss auf die davon unabhängige sachenrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs. Auch liesse sich aus einem entsprechenden Verhalten, soweit es etwa J____ zugeschrieben würde (der dies allerdings mit grundsätzlich plausiblem Hinweis auf die Sinnlosigkeit eines entsprechenden Vorgehens bestreitet [vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 10]), wiederum nicht auf die Unrichtigkeit der Angaben zu den früheren Rechtsgeschäften schliessen. Im gleichen Zusammenhang ist schliesslich das als Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 7. März 2016 eingereichte Schreiben von J____ vom 2.September 2015 zu erwähnen, von dem trotz unklarem Adressaten jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass es sich letztlich lediglich um eine Bestätigung der behaupteten Eigentümerstellung der I____ zuhanden des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers handelt. Den in diesem Schreiben enthaltenen Hinweis par sécurité lors de la remise des clés, des démarches ont été faite pour que la société reste le propriétaire administratif du véhicule, hat J____ in der Berufungsverhandlung spontan in schlüssiger Weise dahingehend interpretiert, dass sich der genannte Zeitpunkt der Schlüsselübergabe auf das Jahr 2014 beziehe (Prot. Berufungsverhandlung S. 9), womit seine Angaben jedenfalls in sich konsistent sind. Entsprechend ist auch das Schreiben gemäss Beilage 1 nicht geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt der die sachenrechtliche Zuordnung betreffenden Dokumente gemäss Beilage 2, 4 und 5 zu wecken.
Gleiches muss schliesslich für Beilage 6 gelten. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2016 handelt es sich dabei nicht um den Eintrag eines Eigentumsvorbehalts im Register der Präfektur. Vielmehr betrifft Beilage 6 die Bestätigung (récépissé) der nach Art. R322-4 Abs. III des Code de la route erforderlichen Meldung des Kaufs (déclaration dachat, vgl. Beilage 5) eines Fahrzeugs durch einen professionnel de lautomobile. Damit beschlägt Beilage6 gerade nicht Fragen der zivilrechtlichen Stellung der Beteiligten, sondern lediglich solche der Immatriculation; zudem bezieht sich das Dokument auf die (behauptete) Übereignung des Fahrzeugs durch den Berufungskläger an die I____, bei welcher ein Eigentumsübergang erfolgen sollte, und nicht auf das anschliessende Rechtsgeschäft gemäss Beilage 2, bei welchem gegebenenfalls (vgl. E. 9.4.2.1) ein Eigentumsvorbehalt statuiert wurde. Damit lässt sich aufgrund von Beilage 6 (die Echtheit des Dokuments vorausgesetzt) letztlich lediglich die Feststellung treffen, dass der behauptete Verkauf des fraglichen Fahrzeugs durch den Berufungskläger an die I____ per 28. Juni 2014 von letzterer am 2. September 2015, mithin lange nach Ablauf der in Art. R322-4 Abs. III des Code de la route statuierten Frist von 15 Tagen, gemeldet wurde. Dass demnach eine rechtzeitige Meldung gerade unterlassen worden wäre, vermag sich jedoch auf die zivilrechtlichen Verhältnisse wiederum nicht auszuwirken. Es erlaubt überdies auch nicht den Schluss, die entsprechenden Behauptungen und die sie stützenden Dokumente seien unzutreffend, nachdem (gemäss der Argumentation der Beteiligten) ursprünglich gerade eine Immatriculation im Namen des Berufungsklägers (bzw. gemäss der Vernehmlassung vom 7. März 2016 sogar durch diesen) und damit naheliegenderweise die (in Verletzung der entsprechenden Meldepflicht erfolgende) Unterlassung der Meldung der Übereignung an die I____ beabsichtigt gewesen sein soll (vgl. zur Frage des Zwecks dieses Vorgehens E. 9.4.2.3). Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich schliesslich auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass seitens der I____ nach der gemäss Beilage 6 am 2. September 2015 erfolgten Meldung nicht umgehend die Staatsanwaltschaft kontaktiert wurde, lässt sich doch (wie in der Replik des Berufungsklägers vom 31. Mai 2016 S. 2 f. zutreffend festgehalten) die zeitliche Verzögerung, mit der die entsprechenden Vorbringen und Dokumente in das Verfahren eingebracht wurden, durch den zeitlichen Verlauf des vorliegenden Verfahrens (sowie des separaten Beschwerdeverfahrens) zwanglos erklären.
Dass schliesslich entgegen der Aufforderung in der Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 die Dokumente, mit denen die behauptete Eigentümerstellung der I____ belegt werden soll, nicht im Original zu den Akten gegeben wurden, lässt sich allenfalls bereits durch gewisse Verständnisprobleme des der deutschen Sprache nicht mächtigen J____ erklären (vgl. zu dessen Stellungnahme Prot. Berufungsverhandlung S. 10). Vor allem aber stützt ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten ebenfalls nicht die These der Staatsanwaltschaft, wonach es sich um vordatierte Falschbeurkundungen handle, da diesfalls der Beibringung entsprechender Originale nichts im Wege gestanden wäre. Vielmehr erweckt das Verhalten insbesondere von J____ in diesem Zusammenhang den Eindruck der Unbeholfenheit, der tendenziell gegen ein nachträglich erfundenes Konstrukt zugunsten des Berufungsklägers spricht.
Lassen sich demnach die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen betreffend die zivilrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs nicht von vornherein aufgrund äusserer Umstände ihrer Beibringung fehlender Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln als unzutreffend qualifizieren, so stellt sich im Folgenden primär die Frage, ob sich aus den entsprechenden Urkunden die behauptete Eigentümerstellung der I____ herleiten lässt. Die Einordnung der abweichenden Angaben im Certificat dImmatriculation und in den Versicherungsunterlagen hat aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Gesamtgefüge der behaupteten Rechtsgeschäfte in diesem Kontext zu erfolgen (vgl. E. 9.4.2.3).
9.4 Bei Prüfung der Frage, wer im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentümer des Fahrzeugs war, ist aufgrund des Vorliegens eines internationalen Sachverhalts zunächst das anwendbare Recht zu ermitteln (E. 9.4.1). Die nach diesem bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse müssen aufgrund der gegebenen Beweislage zwangsläufig chronologisch rückwärts erörtert werden, da lediglich die der Beschlagnahme zeitlich am nächsten liegenden Rechtsgeschäfte schriftlich dokumentiert sind: Ausgangspunkt bildet somit der Vertrag gemäss Beilage 2 (E. 9.4.2.1), um in der Folge den Einfluss der vorgängigen Eigentumsübertragung, auf die Beilage 4 und 5 hinweisen, zu erörtern (E. 9.4.2.2); dieser vorgelagert ist sodann die Zeitspanne, in der die Immatriculation erfolgte und aus der die Versicherungsunterlagen stammen, wobei insoweit auch zu prüfen ist, ob allfällige unerwähnt gelassene zivilrechtliche Verhältnisse in der davor liegenden Zeit einen Einfluss auf die sachenrechtliche Zuordnung im Zeitpunkt der Beschlagnahme haben könnten (E. 9.4.2.3). Abschliessend stellt sich die wiederum kollisionsrechtliche Frage, ob die vorgängig ermittelten sachenrechtlichen Rechtspositionen in der Schweiz Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten vermögen (E. 9.4.3).
9.4.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb der Verlust hergeleitet wird, liegt. Davon ausgehend, dass sich das fragliche Fahrzeug spätestens im Zeitpunkt seiner Immatriculation auch physisch in Frankreich befand (wofür auch die im Certificat dImmatriculation und bereits in den Versicherungsunterlagen genannte Adresse des Berufungsklägers in Frankreich spricht), beurteilen sich jedenfalls die sachenrechtlichen Wirkungen des Vertrags gemäss Beilage 2 und die gemäss Beilage 4 vorgängig erfolgte Eigentumsübertragung an die I____ nach französischem Recht.
Hinsichtlich des Vertragsstatuts regelt Art. 117 IPRG, dass der Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt, untersteht (Abs. 1); dabei wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. in dem sich ihre Niederlassung befindet (Abs.2), wobei als charakteristische Leistung bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers gilt (Abs. 3 lit. a). Bei direkten Leasingverträgen, bei denen sich im Sinne eines Zweiparteienverhältnisses lediglich Händler und Leasingnehmer gegenüberstehen, ist die charakteristische Leistung diejenige des Leasinggebers (Amstutz/Wang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 117 IPRG N 59). Aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an die I____ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt haben dürfte, ergibt sich somit, dass auf dieses Vertragsverhältnis französisches Recht anwendbar ist. Gleiches gilt für sämtliche Verträge, bei denen die I____, deren Niederlassung sich in Frankreich befindet, die charakteristische Leistung erbracht hat, so dass unabhängig davon, ob das entsprechende Rechtsgeschäft als Kauf als (direktes) Leasing einzuordnen ist (vgl. hierzu E. 9.4.2.1), der Vertrag gemäss Beilage 2 wie auch allfällige frühere Verträge, mit denen eine Veräusserung Hingabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger erfolgte, dem französischen Recht unterstehen.
9.4.2
9.4.2.1 Die Qualifikation des Vertrags gemäss Beilage 2 ist nicht eindeutig. Von der rechtlichen Strukturierung her wäre zum einen die Vereinbarung eines Abzahlungskaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt, zum andern ein Leasingvertrag denkbar. Beide Konzeptionen wurden im bisherigen Verfahren (ohne Diskussion der Abgrenzung) zur Sprache gebracht (erstere, der auch die Vernehmlassung des Berufungsklägers vom 7. März 2016 zuzuneigen scheint, insbesondere in Plädoyer Verteidigung HV Akten S.782 und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016, letztere insbesondere im angefochtenen Urteil S. 20 und durch den Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 714 und Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Der (ohnehin nicht ausschlaggebende) Wortlaut des Vertrages ist ambivalent (als Titel credit leasing personnel, bei Détails de la transaction aber vente und teilweise Begleichung des Kaufpreises durch Übernahme eines BMW des Berufungsklägers). Festzuhalten ist jedoch, dass ungeachtet der im Vertragsdokument dominierenden Terminologie (bénéficiaire, prêteur, prêt, crédit automobile personnel) kein reiner Darlehensvertrag vorliegt, da wie soeben erwähnt unter Détails de la transaction auf die (wie auch immer zu qualifizierende) Hingabe des fraglichen Porsche Panamera an den Berufungskläger als Ausgangspunkt der Kreditierung Bezug genommen wird.
Entscheidend ist nun aber, dass beide denkbaren Konstruktionen im französischen Recht möglich sind und vorliegend formgültig umgesetzt worden wären: So lässt sich zum einen ein Eigentumsvorbehalt (clause de réserve de propriété) vereinbaren, wobei die dafür geforderte Schriftlichkeit vorliegend eingehalten ist (vgl. zum Ganzen Aynès/Crocq, Droit des sûretés, 10. Auflage, Issy-les-Moulineaux 2016, N 801; Graham-Siegenthaler, Kreditsicherungsrechte im internationalen Rechtsverkehr, Habil. Bern 2005, S. 308 ff.). Die weitere Voraussetzung, wonach die schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts spätestens im Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen habe (Graham-Siegenthaler, a.a.O. S. 311) bezieht sich einzig auf die opposabilité aux tiers en cas douverture dune procédure collective (Legeais, Droit des sûretés et garanties du crédit, 11. Auflage, Issy-les-Moulineaux 2016, N 750; Aynès/Crocq, a.a.O., N 801), mithin eine vorliegend nicht interessierende schuldbetreibungs- bzw. konkursrechtliche Frage. Hervorzuheben ist schliesslich, dass im Gegensatz zum schweizerischen Recht (vgl. Art. 715 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) kein Registereintrag erforderlich ist (Aynès/Crocq, a.a.O., N 801; Graham-Siegenthaler, a.a.O., S312; vgl. auch Kieninger, in: Lwowski et al. [Hrsg.], Das Recht der Kreditsicherung, 9. Auflage, Berlin 2011, § 18 N 32). Zum andern kennt das französische Recht auch die Rechtsfigur des Leasing, primär in der Form des crédit-bail, von welchem die weitere Ausgestaltung als location-vente abgegrenzt wird, bei der im Gegensatz zum crédit-bail kein Dreipersonenverhältnis (im Sinne des Hinzutretens einer Finanzierungsgesellschaft) besteht, so dass vorliegend (bei Strukturierung im Sinne eines Leasings) diese zweite Vertragsform einschlägig sein dürfte (vgl. zum Ganzen Aynès/Crocq, a.a.O., N 806; Mainguy, Contrats spéciaux, 10.Auflage, Paris 2016, N 285, 287 f. [wonach ein crédit-bail zudem nur durch ein établissement de crédit abgeschlossen werden könne]; vgl. zur Abgrenzung auch Dutilleul/Delebecque, Contrats civils et commerciaux, 10. Auflage, Paris 2015, N357 und 845; vgl. sodann den Hinweis auf eine mögliche Ausgestaltung als location avec option dachat bei Simler/Delebecque, Les sûretés, La publicité foncière, 7.Auflage, Paris 2016, N753). Zumindest für den crédit-bail ist zwar (im Gegensatz zum schweizerischen Recht) eine publicité im Sinne eines Registereintrags beim greffe du tribunal de commerce vorgesehen, doch bezieht sich dieses Erfordernis wiederum nur auf die opposabilité aux tiers im Rahmen eines schuldbetreibungs- konkursrechtlichen Verfahrens, so dass die Gültigkeit eines allfälligen Leasings bezüglich der vorliegend interessierenden zivilrechtlichen Verhältnisse auch bei Fehlen der genannten publicité zu bejahen ist (vgl. zum Ganzen Aynès/Crocq, a.a.O., N807 [wo überdies auf die Möglichkeit der opposabilité bei bestehender Kenntnis des Rechts durch den Dritten hingewiesen wird]; Mainguy, a.a.O., N 288; ebenso bereits Hübner/Constantinesco, a.a.O., S. 197; vgl. auch Simler/Delebecque, a.a.O, N 754; Dutilleul/Delebecque, a.a.O., N 845). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl bei Qualifikation des Vertrages gemäss Beilage 2 als Abzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt als auch bei Qualifikation als Leasingvertrag der Verbleib des Eigentums am fraglichen Fahrzeug bei der I____ bei gleichzeitigem (unmittelbaren) Besitz des Berufungsklägers auf einem formgültigen Rechtsgeschäft beruht.
9.4.2.2 Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass vorliegend nach der Darstellung der Beteiligten dem (das Eigentum der I____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussetzenden) Vertrag gemäss Beilage 2 eine Eigentumsübertragung vom Berufungskläger an die I____ aufgrund eines entsprechenden Kaufvertrags voranging. Das Grundproblem der Verknüpfung dieses Kaufvertrags (bzw. dieser Eigentumsübertragung) mit dem Vertrag gemäss Beilage 2 läge in der Optik des schweizerischen Rechts in der allfälligen Umgehung des Verbots der Mobiliarhypothek (vgl. Art. 717 Abs. 1 [in Verbindung mit Art. 884 Abs 1 und 3] ZGB, wonach ein Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses [vorliegend also des Vertrags gemäss Beilage 2] beim Veräusserer bleibt und damit eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand [welche die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache vorsehen] beabsichtigt worden ist). Das Auftreten einer entsprechenden Problematik im französischen Recht ist nun nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dieses für die Eigentumsübertragung wie erwähnt eine Übertragung des Besitzes (und damit in der vorliegenden Konstellation auch ein Besitzkonstitut) von vornherein nicht verlangt, ist doch Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts das Erfordernis einer Besitzübertragung bei Bestellung des Faustpfandes. Zu klären ist somit, ob das vorliegend dokumentierte Vorgehen im französischen Recht als zulässig erachtet wird (während die Wertung des schweizerischen Rechts bei der Frage, ob entsprechend begründete Mobiliarsicherheiten in der Schweiz Wirkung entfalten, zum Tragen kommt [vgl. E. 9.4.3]). Vorauszuschicken ist dabei was folgt: Insofern sich die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und der I____ nicht auf die genannten beiden Verträge beschränken, sondern diesen (wie bereits in der Stellungnahme vom 7. März 2016 angetönt und anlässlich der Berufungsverhandlung durch J____ ausgeführt [vgl. E. 9.2.2]) eine lediglich vorübergehende Eigentumsübertragung durch die I____ an den Berufungskläger zum Zweck der Vornahme der Immatriculation auf dessen Namen vorausgegangen ist, dürfte es sich auch aus Sicht des schweizerischen Rechts jedenfalls nicht um eine typische Konstellation der Umgehung des Verbots des besitzlosen Pfandrechts handeln; denn insoweit hat die Übertragung des Eigentums vom Berufungskläger auf die I____ lediglich den Zweck, vor Vornahme des eigentlich intendierten Rechtsgeschäfts die ursprüngliche sachenrechtliche Zuordnung wieder herzustellen. In einer Gesamtbetrachtung entspräche das Vorgehen der Beteiligten dann einem einfachen Leasingvertrag der Begründung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, während der Zweck der vorangehenden zweimaligen Eigentumsübertragung lediglich im Zusammenhang mit der angestrebten Form der Immatriculation zu sehen wäre. Indessen kann die Frage, wie eine entsprechende rechtliche Konstruktion zu beurteilen wäre, von vornherein offen bleiben, wenn sich ergeben sollte, dass im französischen Recht auch eigentliche Sicherungsgeschäfte, bei denen zunächst seitens des Sicherungsgebers Eigentum an dem die Sicherheit darstellenden Gegenstand übertragen wird, zulässig sind, da dann in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nichts anderes gelten könnte. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass auf diese Weise die sachenrechtliche Zuordnung unabhängig davon vorgenommen werden kann, ob die von den Beteiligten behauptete, aber nicht schriftlich dokumentierte kurzfristige Eigentumsübertragung von der I____ auf den Berufungskläger wirklich den Tatsachen entspricht.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Sicherungsgeschäften ist nun zunächst festzuhalten, dass eine eigentliche Sicherungsübereignung (die im schweizerischen Recht bei Verbleib des Besitzes beim Sicherungsgeber unzulässig wäre [Zobl/Thurnherr, in: Berner Kommentar, 3. Auflage 2010, Systematischer Teil {vor Art. 884 ZGB} N 1301, 1408]) im Sinne der fiducie-sûreté vorliegend mit Sicherheit ausscheidet: Auch wenn eine solche auch natürlichen Personen als Sicherungsgeber offensteht (Aynès/Crocq, a.a.O., N 778) und jedenfalls theoretisch bei beweglichen Sachen auch ohne Übertragung des Besitzes vorgenommen werden kann (Aynès/Crocq, a.a.O., N 784), setzt sie in formeller Hinsicht unter anderem voraus, dass der entsprechende Vertrag (mit dem die Übertragung des Eigentums als Sicherungseigentum stipuliert wird) auch die zu sichernde Forderung nennt (Aynès/Crocq, a.a.O., N 781) und in bestimmter Weise registriert wird (Aynès/Crocq, a.a.O., N 779; Kieninger, a.a.O., § 18 N 34). Dass diese Formvorschriften im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an die I____ eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch gar nicht behauptet. Ist demnach insoweit von einem gewöhnlichen Kaufvertrag auszugehen, so ergibt sich damit in einer (auf die schriftlich dokumentierten Rechtsgeschäfte beschränkten) Gesamtsicht entweder ein Verkauf (an die I____) mit gleichentags erfolgendem Rückverkauf unter Eigentumsvorbehalt aber ein Verkauf mit anschliessendem Leasing an den Verkäufer, mithin ein Sale-and-lease-back-Verfahren. Beides wäre nach schweizerischem Recht unzulässig (vgl. zu ersterem Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1708; vgl. zu letzterem dies., a.a.O., Systematischer Teil N720; vgl. dazu auch Honsell, a.a.O., S.462 sowie den Hinweis in BGE 119 II 236 E. 5 S.241). Im französischen Recht wird demgegenüber ein lease-back als zulässig erachtet (vgl. zu dieser auch als cession-bail leasing adossé bezeichneten Rechtsfigur Mainguy, a.a.O., N 285, 287; Dutilleul/Delebecque, a.a.O., N 846; vgl. auch Aynès/Crocq, a.a.O., N 806 Fn.46). Wird aber bei einem Leasingvertrag eine entsprechende Konstruktion als unbedenklich eingeschätzt, so erscheint es angesichts der identischen Problemlage naheliegend, dass dasselbe auch bei einer Ausgestaltung im Sinne eines Rückverkaufs unter Eigentumsvorbehalt gelten muss. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Umstand einer vorgängigen Übertragung des Eigentums am fraglichen Fahrzeug durch den Berufungskläger auf die I____ der Wirksamkeit des anschliessenden Rechtsgeschäfts gemäss Beilage 2 (unabhängig von dessen Qualifikation) und damit der Wirksamkeit der gesamten rechtlichen Konstruktion nicht entgegensteht.
9.4.2.3 Sprechen demnach die vom Berufungskläger in Kopie eingereichten Dokumente dafür, dass wie von ihm geltend gemacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme die I____ Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs war, so ist zu klären, ob dieser Befund zur gegenteiligen Angabe im Certificat dImmatriculation und in den Versicherungsunterlagen (vgl. E. 9.2.1) in Widerspruch steht. Dies ist zunächst rein rechtlich gesehen nicht der Fall: Zum einen setzt bereits die Übertragung des Eigentums durch den Berufungskläger an die I____ mit (in Beilage 4 und 5 indirekt dokumentiertem) Vertrag vom 28. Juni 2014 voraus, dass ersterer vorgängig Eigentümer des Fahrzeugs war. Zum andern führten der Berufungskläger und J____ in der Berufungsverhandlung wie gesehen (vgl. E. 9.2.2) als Grund für eine ursprüngliche Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger gerade die Absicht der Beteiligten, dass die Immatriculation auf den Namen des Berufungsklägers vorgenommen werden könne, an (während in der Stellungnahme vom 7. März 2016 als Grund leicht abweichend die Absicht, dass die Immatriculation durch den Berufungskläger selbst vorgenommen werden könne, genannt wurde). Entspricht damit aber die Herbeiführung eines entsprechenden Eintrags im Certificat dImmatriculation gerade dem von den Beteiligten Bezweckten und wird deshalb nach erfolgter Immatriculation die an sich nicht gewünschte zivilrechtliche Konstellation wieder rückgängig gemacht, so kann das Auseinanderfallen des Eintrags (der ohnehin höchstens als Indiz für die Eigentümerstellung der bezeichneten Person dienen kann [vgl. zum fehlenden Charakter eines Eigentumstitels https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F20036, besucht am 10. November 2017]) und der späteren sachenrechtlichen Zuordnung dem Berufungskläger selbstredend nicht entgegengehalten werden. Dasselbe muss für den fehlenden Nachvollzug der dokumentierten Rechtsgeschäfte auf der Ebene der Registrierung gelten: Zwar hätte gemäss Art. R322-4 des Code de la route die Eigentumsübertragung an die I____ eine Meldung (im Sinne von Beilage 4) durch den Berufungskläger und der entsprechende Verkauf eine Meldung (im Sinne von Beilage 5) durch die I____ nach sich ziehen müssen. Dass aber die entsprechenden Meldungen unterblieben, wirkt sich auf die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht aus. Im Übrigen ist das Unterlassen der entsprechenden Meldungen im Rahmen der vom Berufungskläger gelieferten Erklärung des Vorgehens gerade logisch, da mit einer solchen Meldung ja die bewusst herbeigeführte Immatriculation des Berufungsklägers als propriétaire unterlaufen, der Zweck des vorgängigen Vorgehens mithin vereitelt worden wäre. Dass nichtsdestotrotz entsprechende Erklärungen (Beilage 4 und 5) vorbereitet worden waren, lässt sich zwanglos im Sinne einer zusätzlichen Absicherung für die I____ erklären, da diese nur so in der Lage war, im Falle eines Scheiterns des für die Zukunft beabsichtigten Eigentumsübergangs auf den Berufungskläger (nach Bezahlung der kreditierten Summe) überhaupt eine (wenngleich verspätete) Meldung vorzunehmen (wie sie gemäss Beilage 6 schliesslich erfolgt ist). Entsprechendes gilt sodann für die im Falle eines Leasings durch den Leasinggeber vorzunehmende Meldung, die zu einer Nennung beider Beteiligten im Certificat dImmatriculation geführt hätte (vgl. https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F33208, besucht am 10. November 2017). In der Strafbarkeit der entsprechenden Unterlassungen (vgl. Art. 322-4 Abs. VII des Code de la route) könnte schliesslich eine Erklärung für das ursprünglich zurückhaltende Aussageverhalten des Berufungsklägers, insbesondere auch betreffend Preisgabe des involvierten Vertragspartners, liegen.
Insoweit nun der Berufungskläger und J____ wie erwähnt geltend machen, das Eigentum am fraglichen Fahrzeug sei dem Berufungskläger spezifisch mit Blick auf die auf dessen Namen vorzunehmende Immatriculation übertragen worden, so ist danach zu fragen, worin der Zweck dieser Form der Immatriculation liegt. Wenig überzeugend erscheint dabei der Hinweis der Beteiligten, wonach dieses Vorgehen zwecks Vermeidung von Komplikationen bei der Passierung des Zolls gewählt worden sei, auch wenn in bestimmten Konstellationen entsprechende Probleme tatsächlich nicht unbekannt sind (vgl. hierzu nur https://www.tcs.ch/fr/camping-voyages/informations-touristiques/bon-a-savoir/reglementations-vehicule/vehicule-emprunte.php#anchor_5cfa386f_Accordion-Suisse, besucht am 10. November 2017). Denkbar ist aber beispielsweise, dass bei (vorliegend beabsichtigtem) zukünftigem Übergang des Fahrzeugs ins Eigentum des Berufungsklägers eine mehrfache Meldung mit entsprechender Abänderung der Carte dImmatriculation vermieden und damit der entsprechende zeitliche (und wohl auch ein gewisser finanzieller) Aufwand eingespart werden sollte. Möglich ist auch, dass der Berufungskläger ein gewisses Interesse daran hatte, sich mittels der Carte dImmatriculation als vermeintlicher Eigentümer des Fahrzeugs ausgeben zu können. Zu beachten ist aber, dass eine fehlende Benennung eines plausiblen Zwecks lediglich in Frage stellen würde, dass eine Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger spezifisch für die Vornahme der Immatriculation stattgefunden hätte, ohne dass sich dadurch an der damaligen Eigentümerstellung des Berufungsklägers etwas ändern würde. Zu hinterfragen wäre diesfalls der mit dem dokumentierten Verkauf des Fahrzeugs an die I____ verbundene Zweck, wobei insoweit beispielsweise nicht auszuschliessen wäre, dass es sich bei den dokumentierten Rechtsgeschäften um die Ablösung eines früheren Abzahlungsgeschäfts handeln könnte.
Was nun (rein spekulativ) eine solche von den Beteiligten in Abrede gestellte Vorgeschichte (vor der Immatriculation bzw. der [wie geltend gemacht] im Hinblick auf diese erfolgenden Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger) betrifft, so ist über diese in zivilrechtlicher Hinsicht nichts bekannt (zumal der Hinweis des CCPD, wonach das Fahrzeug schon während der Zeit in Deutschland dem Berufungskläger gehört habe [appartenait], sich lediglich auf entsprechende, zivilrechtlich nur als Indiz in Betracht fallende Registrierungen im Zusammenhang mit Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehen dürfte). Indessen vermag sich eine allfällige Vorgeschichte, aufgrund derer sich gegebenenfalls eine frühere sachenrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Berufungskläger ergäbe, rechtlich auf den für einen späteren Zeitpunkt dokumentierten Verlust des Eigentums seitens des Berufungsklägers auch nicht auszuwirken. Verändern würde sich damit wiederum lediglich die Zweckbestimmung des von den Beteiligten gewählten Vorgehens, wobei dieses aber wie soeben erwähnt beispielsweise im Sinne einer Ablösung eines früheren Abzahlungsgeschäfts plausibel erklärbar bliebe.
9.4.2.4 Erscheint es damit aufgrund der von den Beteiligten eingereichten Dokumente wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeugs das Eigentum an diesem bei der I____ lag, so stimmt dieses Ergebnis auch (wie bereits in E. 9.3 angesprochen) mit der Einschätzung des Aussageverhaltens von J____ anlässlich der Berufungsverhandlung überein. So vermitteln dessen Ausführungen (wie auch sein gesamtes Auftreten) nicht den Eindruck einer Person, die das Gericht nach vorgängiger Absprache mit dem Berufungskläger zu dessen Gunsten von einem fingierten rechtlichen Konstrukt zu überzeugen versucht, sondern in der Tat den Eindruck einer Person, die lediglich bestrebt ist, das ihr als Eigentümerin zustehende Fahrzeug wieder zu erlangen. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass J____ erst nach bereits beendeter Befragung und ohne dass er im Voraus davon ausgehen konnte, überhaupt nochmals Gelegenheit sich zu äussern zu erhalten, Hinweise auf von ihm und seinem Anwalt in Frankreich unternommene rechtliche Schritte, mittels derer er das Fahrzeug durch einen Gerichtsvollzieher administrativ habe blockieren lassen, vorbrachte (Prot. Berufungsverhandlung S.11). Auch diese Angaben stützen grundsätzlich seine Position und wären damit im Falle eines blossen Konstrukts zweifellos von vornherein erwähnt und nicht lediglich nachgeschoben worden. Gegen eine Absprache zwischen J____ und dem Berufungskläger spricht schliesslich auch, dass deren Aussagen in einem zentralen Punkt voneinander abweichen, indem der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein vorbestehendes (kurzfristiges) Eigentum seinerseits gänzlich in Abrede stellte (vgl. E. 9.2.2 und zur Erklärung dieses Aussageverhaltens E. 9.3).
9.4.3 Soweit sich demnach unter Zugrundelegung der Dokumente gemäss Beilage 2, 4 und 5 nach französischem Sachrecht ein Erwerb des Eigentums am fraglichen Fahrzeug durch die I____ (und ein korrespondierender Verlust des Eigentums des Berufungsklägers) ergibt, stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in der Schweiz befand, am Bestand dieses Eigentumsrechts etwas zu ändern vermag. So statuiert Art. 102 Abs. 2 IPRG, dass der an einer in die Schweiz gelangten beweglichen Sache im Ausland gültig begründete Eigentumsvorbehalt, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, lediglich während drei Monaten gültig bleibt. Wie gesehen läge bei einem Eigentumsvorbehalt nach französischem Recht aufgrund des fehlenden Registereintrags diese Konstellation vor. Auch bei einer Qualifikation des Vertrags gemäss Beilage 2 als Leasing würde einer allfälligen sale-and-lease-back-Konstruktion (vgl. hierzu E.9.4.2.2) aufgrund ihrer Nähe zur Sicherungsübereignung gestützt auf Art. 100 Abs. 2 IPRG (wonach Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte dem Recht am Ort der gelegenen Sache unterstehen) die Wirkung gegenüber Dritten versagt (vgl. Heini, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.Auflage 2004, Art. 100 N48). Indessen wird bezüglich Art. 102 Abs. 2 IPRG davon ausgegangen, dass diese Bestimmung auf sogenannte Sachen auf Besuch, die sich nur vorübergehend in der Schweiz befinden, keine Anwendung findet, da diese weiterhin dem Recht des gewöhnlichen Lageorts unterstehen (Fisch, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 102 IPRG N 23, 36 ff.). Diese Einschränkung gilt umfassend und gelangt demnach auch im Kontext von Art. 100 IPRG zur Anwendung (vgl. Fisch, a.a.O., Art. 100 IPRG N 1a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des in Frankreich wohnhaften und lediglich in der Schweiz erwerbstätigen Berufungsklägers im Zeitpunkt der Beschlagnahme nur vorübergehend in die Schweiz verbracht worden war. Entsprechend bestimmte sich der Bestand eines Eigentumsvorbehalts die Zulässigkeit einer anderen Mobiliarsicherheit in diesem Zeitpunkt weiterhin nach französischem Recht als dem Recht des gewöhnlichen Lageortes. Gibt es demnach keinen Grund, der nach dem entsprechenden Sachrecht bestehenden Eigentümerstellung der I____ Wirkungen gegenüber Dritten in der Schweiz zu versagen, so war im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Berufungskläger nicht Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs.
9.5 Die in Art. 268 StPO geregelte Kostendeckungsbeschlagnahme ist nur hinsichtlich Vermögenswerten des Beschuldigten erlaubt. In Bezug auf Werte, die formell in das Vermögen einer anderen Person fallen, ist sie lediglich zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff vorliegen wenn die Vermögenswerte wirtschaftlich im Eigentum des Beschuldigten stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine Strohperson übertragen wurden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 268 N 6; vgl. auch BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E.5.4 i.V.m. E. 5.3.2). Vorliegend ist zu beachten, dass sich die Eigentümerstellung der I____ von vornherein nur bei Annahme der Echtheit der vom Berufungskläger vorgelegten Dokumente ergibt. Wird aber von der Echtheit dieser Dokumente ausgegangen, so erweisen sich die darin festgehaltenen Rechtsgeschäfte als normale Finanzierungsform. Für die Annahme eines Scheingeschäfts besteht insofern kein Raum. Zu überlegen wäre einzig, ob aufgrund des Umstands, dass mit fortschreitender Ratenzahlung das Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet immer weitergehend dem Berufungskläger zuzuordnen wäre, irgendwann der Punkt erreicht würde, an dem von wirtschaftlichem Eigentum des Berufungsklägers ausgegangen werden müsste. Für die Zulässigkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme könnte dies indessen nicht genügen, da sich der entsprechende Vorgang mit einem Scheingeschäft nicht vergleichen lässt und es nicht gerechtfertigt erscheint, den normalen Sicherungsaspekt, der in der zivilrechtlichen Verknüpfung des Eigentumsübergangs mit der vollständigen Begleichung der stipulierten Schuld liegt, durch einen vorgängigen Zugriff, der seinerseits lediglich den finanziellen Interessen des Staates dienen würde, zu unterlaufen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vermögensbeschlagnahme zufolge fehlender Eigentümerstellung des Berufungsklägers zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist daher aufzuheben und das Fahrzeug an die I____ herauszugeben (wobei eine stattdessen gestützt auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der I____ und dem Berufungskläger erfolgende Herausgabe an letzteren schon aufgrund der Unklarheit betreffend das Schicksal ebendieses Vertrages zufolge Zeitablaufs ausgeschlossen erscheint).
9.6 Im Sinne eines Eventualantrags hat die Staatsanwaltschaft für den Fall der Annahme einer fehlenden Eigentümerstellung des Berufungsklägers beantragt, die von diesem (in Form des an die I____ übereigneten BMW) geleistete Anzahlung und die erfolgten Ratenzahlungen (unter Verrechnung des Wertverlusts für beide Fahrzeuge) als Forderung gegenüber der I____ einzuziehen. Eine Einziehung muss vorliegend schon deshalb ausscheiden, weil weder der Porsche Panamera noch die genannten Forderungen einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, so dass die Voraussetzungen von Art. 69 f. StGB nicht erfüllt sind (womit auch eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ausser Betracht fällt). Denkbar ist demgegenüber eine erneute Vermögensbeschlagnahme im Sinne von Art. 268 StPO. Auch wenn der Zeitpunkt derselben am Ende des Berufungsverfahrens ungewöhnlich erscheint, dürfte eine entsprechende Anordnung nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. zur generellen Zuständigkeit auch des Gerichts zur Anordnung einer Beschlagnahme Schmid, a.a.O., Art. 263 N 8; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich 2011, S. 287). Allerdings wäre ein solches Vorgehen insofern fragwürdig, als bei der dem entsprechenden Antrag zugrunde liegenden Konzeption einer Rückabwicklung des Vertrags gemäss Beilage 2 zwar finanzielle Ansprüche des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen erscheinen, diese jedoch mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind. Insbesondere lässt die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass der I____ im Falle einer Rückabwicklung grundsätzlich ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Berufungskläger (das zusätzlich zum blossen Wertverlust des Fahrzeugs in Anschlag zu bringen wäre) zusteht. Inwiefern dem Staat mit der Beschlagnahme einer derart unsicheren und in ihrer Höhe unbestimmten Forderung gedient sein soll, lässt sich nicht erkennen, so dass der entsprechende Antrag auch mit Blick auf den bei der Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der Nötigung
- Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A____
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. Februar 2015 bis zum 17.Mai 2016, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF30.-,
in Anwendung von Art.122 i.V.m. 22 Abs. 1 und 286 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art.43, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Die gegen A____ am 30. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF140.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF1000.- Genugtuung an B____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF5400.- wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF6157.10 und eine Urteilsgebühr von CHF8000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF7600.- und ein Auslagenersatz von CHF269.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF629.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF5666.05 bleibt Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke Porsche Panamera, [...], weiss, Pos. 1501, wird unter Aufhebung der Beschlagnahme der I____ herausgegeben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- I____
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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