| Appellationsgericht Kammer |
SB.2014.46
URTEIL
vom 16. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 22. November 2013
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- homosexu-
elle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- homosexu-
elle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- homose-
xuelle Lebenspartner)
Sachverhalt
Das Strafgericht erklärte mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von B____ [welche zwischenzeitlich ihren ledigen Namen C____ wieder angenommen hat] schuldig und verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS lit. A.) sprach das Strafgericht A____ frei. Weiter sistierte das Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Die gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, erklärte das Strafgericht nicht vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht, dass die beigelegten sechs CDs bei den Akten verbleiben und auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Dem Verteidiger richtete das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung aus.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Dezember 2013 Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von C____ (nachfolgend: Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte er die Beweisanträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ und der darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2014 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte. Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten wies sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die Verteidigung bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung wiederaufgenommen hätten und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August 2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Opferaussagen sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 19. November 2014, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen. Indessen wies sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden sprach mit Urteil vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht: 22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und Strafe kostenlos frei und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Das Opfer im vorliegenden Verfahren legte als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts gab mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) geführten Strafverfahren vorerst insoweit statt, als sie ein ergangenes Urteil einen sonstigen verfahrenserledigenden Entscheid beizog. Den Antrag auf Einvernahme von Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin wies sie ab. Am 2. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen F____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hatte. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltlichen Beistand sowie weitere, auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 brachte die Verteidigung Bemerkungen zur Eingabe des Opfervertreters an. Letzterer reichte am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin [...] ein, welcher zu den Akten genommen wurde. Die (erste) Verhandlung vor dem Appellationsgericht fand am 14./15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung statt, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran nahmen der Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der unentgeltliche Beistand teil. Die Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen und er erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger, anschliessend die Staatsanwältin, worauf der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen der (ersten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1893 ff.).
Das Appellationsgericht verurteilte den Berufungskläger am 15. Januar 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner), einfacher Körperverletzung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher Tätlichkeiten (hetero- homosexuelle Lebenspartner) zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) und der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (492 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt. Dem Berufungskläger wurden für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von B____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von B____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22. November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ ([...]) bei Dipl.-Psych. J____ ([...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz auf dem Postweg per E-Mail mit anderen Behörden sonstigen Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
Mit Urteil vom 19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit (ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1. Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...]) ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar 2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen [...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung seitens C____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher der Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbunden werden sollte. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen, bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig für C____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 DSM-5 zu geben. In der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ bei Dipl.-Psych. J____ ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der Berufungskläger sodann eine von Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...], erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus, dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit Dr. med. H____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 ordnete die Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019 erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender, in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____ wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.
Am 5. Dezember 2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am 24. April 2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...]) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei. Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November 2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ zu befragen sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.
An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych. J____, Dr. med. H____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Das Appellationsgericht sprach den Berufungskläger daraufhin mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der mehrfacher Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- homosexuelle Lebenspartner) schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von CHF 4'848.–) auferlegt.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2022 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 17. August 2022 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung zwecks Befragung des Opfers nach Vorgaben des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 24. Juni 2022 angesetzt werde. Im Anschluss daran werde gemäss diesen Vorgaben das aussagepsychologische Gutachten zu ergänzen und danach eine weitere Hauptverhandlung anzusetzen sein.
Mit Verfügung vom 24. November 2022 beantragte die Instruktionsrichterin die Zuteilung des Verfahrens an einen anderen Präsidenten eine andere Präsidentin der strafrechtlichen Abteilung, da sich infolge eines Telefongesprächs mit dem Verteidiger des Berufungsklägers der Anschein der Befangenheit nicht ausräumen lasse. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde das Verfahren an Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser umgeteilt. Mit Verfügung vom 6. Dezember wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, die Befragung des Opfers mittels indirekter Konfrontation (Videoübertragung zwischen Nebenraum und Gerichtssaal) durchzuführen. Mit Vorladung vom 7. Dezember 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 6. März 2023 geladen worden. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 stellte der Berufungskläger den Antrag, dass die vorgesehene Befragung des Opfers in direkter kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger durchzuführen sei. Eventualiter sei die indirekte Konfrontation dergestalt durchzuführen, dass eine Übertragung von Bild und Ton gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erklärte sich das Opfer mit einer direkten Konfrontation nicht einverstanden. Des Weiteren beantragte es, dass es vorzugsweise von einer Richterin zu befragen und dass ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers vom 23. Dezember 2022 auf Befragung des Opfers in direkter Konfrontation abgewiesen und der Eventualantrag bewilligt. Sodann wurde Ziff. 2 der Anträge des Opfers bewilligt und angekündigt, dass die Befragung des Opfers durch Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard durchgeführt werde. Der Antrag des Opfers auf Akteneinsicht wurde unter Verweis auf Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 stellte der Berufungskläger den Antrag, dass die Befragung des Opfers, insbesondere die Exploration zu den Deliktsvorwürfen, nicht durch Appellationsrichterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, sondern durch die Gutachterin, Dipl.-Psych. J____, durchzuführen sei. Ausserdem sei der vom Berufungskläger beigezogenen Expertin, Dipl.-Psych. K____, die Teilnahme an der Befragung vom 6. März 2023 mittels Videokonferenz zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, beide Anträge abzuweisen. Diesen Antrag stellte auch das Opfer mit Schreiben vom 24. Februar 2023. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde u.a. der Antrag auf Befragung des Opfers durch die Gutachterin, Dipl.-Psych. J____ abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Des Weiteren wurde der Antrag auf Teilnahme der beigezogenen Expertin, Dipl.-Psych. K____, mittels Videokonferenz im Rahmen der technischen Möglichkeiten bewilligt.
Am Verhandlungstermin vom 6. März 2023 stellte der Gesuchsteller erneut seine bereits vorgebrachten Anträge: So sei einerseits eine direkte Konfrontation, andererseits die Befragung des Opfers durch Dipl.-Psych. J____ durchzuführen. Diese Anträge wurden durch das Gesamtgericht erneut abgewiesen. In der Folge wurde das Opfer befragt, das jedoch Aussagen zur Sache verweigerte resp. angab, sich nicht mehr zu erinnern. Entsprechend wurde den Parteien mitgeteilt, dass umgehend zu einer neuen Verhandlung geladen werde, an der die Plädoyers zu erfolgen hätten.
Mit Vorladung vom 5. Juni 2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. August 2023 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger vorfrageweise einerseits an den bereits vor dem Bundesgericht gemachten Anträgen festgehalten. Ferner sei – sollte das Appellationsgericht einen Schuldspruch erwägen – ein Ergänzungsgutachten bei Dipl.-Psych. J____ zur Frage einzuholen, ob nach der aussagepsychologischen Methodik lege artis auf Aussagen des Opfers abgestellt werden könne, wenn die Gutachterin keine Exploration resp. Befragung zur Sache durchgeführt habe. Sodann sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Dabei ist an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten worden. Die Verteidigung hat sich daraufhin replicando vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat dupliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2, 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).
1.2 In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass letzteres im Entscheid vom 9. Dezember 2020 bei der Würdigung der Beweismittel, insbesondere auch des aussagepsychologischen Gutachtens, grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen sei. Allerdings habe der Berufungskläger zutreffend vorgebracht, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Opfers im Ergebnis vom Gutachten, das es zuvor für frei von Mängeln befunden habe, abweiche. Das Gutachten gelange zum Schluss, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche. Jedoch sei eine Analyse der Aussagekonstanz gemäss den gutachterlichen Feststellungen u.a. mangels wiederholter Aussagen des Opfers zum selben Sachverhalt – bedingt durch den Umstand, dass es sich mehr um eine fortgesetzte Befragung und (von einzelnen Schilderungselementen abgesehen) weniger um wiederholte Schilderungen des gesamten Sachverhalts handle – nur bedingt durchführbar bzw. die Aussagekonstanz überwiegend nicht beurteilbar gewesen. Die Vorinstanz sehe sich über diese gutachterlichen Feststellungen hinausgehend bezüglich einzelner Schilderungen des Opfers in der Lage, eine Konstanzanalyse vorzunehmen. Sie gelange zum Schluss, dass hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche bzw. dass die Aussagekonstanz insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift ausgeführten Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung zu bejahen sei. Ferner halte die Vorinstanz abschliessend fest, dass aufgrund ihrer Ausführungen die Annahme, dass die Aussagen des Opfers nicht realitätsbegründet seien (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Konsequenterweise sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Opfers seinem wirklichen Erleben entsprechen würden. Damit setze sich das Berufungsgericht über die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinweg und setze sein eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Indem es das Gutachten einerseits als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Obergutachtens abweise sowie andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis davon abweiche, verfalle es in Willkür und verletzte Art. 189 StPO. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Vielmehr werde das Appellationsgericht das Opfer in Anwesenheit der Sachverständigen sowie der Parteien zur Sache befragen (lassen), um – unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert – eine Konstanzanalyse durchführen zu können, das Gutachten ergänzen bzw. ein neues Gutachten einholen und in der Folge die Beweise abschliessend würdigen müssen (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4).
Das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 wurde entsprechend aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.
1.3 Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden damit die Anweisungen des Bundesgerichts hinsichtlich der ergänzenden Befragung des Opfers, der damit einhergehenden Konstanzanalyse seiner Aussagen, einer allfälligen Ergänzung Neueinholung des Gutachtens sowie der in der Folge abschliessenden Würdigung der Beweise (sowie der entsprechend daraus abzuleitenden Folgen).
Die Punkte der Beschwerde, welche vom Bundesgericht abgewiesen nicht auf sie eingetreten wurde – und in der Folge nicht erneut vorgebracht werden können resp. nicht erneut zu behandeln sind – sind demgegenüber die folgenden:
Rüge: | | Erwägungen des Bundesgerichts: |
| | |
Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers mit dem Opfer. | | E. 1.2: Nichteintreten in Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Opfers bis und mit jenen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung. |
Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts und des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im ersten Berufungsverfahren; fehlerhafte bzw. nicht aus sachlichen Gründen erfolgte Besetzung des Appellationsgerichts im zweiten Berufungsverfahren. | | E. 1.3: Nichteintreten (Rüge im Übrigen aber auch unbegründet, Abweisung). |
Eigene Schilderungen unter dem Titel «Tatsächliches». | | E. 1.4: Nichteintreten. |
Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. | | E. 2: Rüge unbegründet, Abweisung. |
Verletzung des Beweisantragsrechts und des Konfrontationsanspruchs (Abweisung der Anträge auf Befragung von Dr. G____ und Edition der sich bei diesem befindenden Krankenakten des Opfers). | | E. 3: Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. |
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, des Konfrontationsanspruchs und des Beweisantragsrechts (Abweisung des Beweisantrags auf Einsicht in alle Dokumente, auf die sich das aussagepsychologische Gutachten stützt). | | E. 4: Rüge unbegründet, Abweisung |
Verletzung der Unschuldsvermutung sowohl als Beweislast- als auch als Beweiswürdigungsregel respektive willkürliche Beweiswürdigung. | | E. 5: - Grs. methodisch korrekte Vorgehensweise der Beweiswürdigung (E. 5.4.1). - Nichteintreten auf die Kritik am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 (E. 5.4.3). - Rüge unbegründet, das Appellationsgericht verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abweist (E. 5.4.4). |
Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden die bereits im Zeitpunkt des ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils wie der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A), die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, der Verbleib der beigelegten sechs CDs bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Nicht weiter eingegangen ist das Bundesgericht demgegenüber auf die weitere Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 S. 52 ff., Akten S. 2896 ff.) und die Rügen hinsichtlich der Strafzumessung (vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 S. 58 f., Akten S. 2902 f.). Hinsichtlich der Beweiswürdigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass, soweit das Appellationsgericht nach Würdigung verschiedener Beweismittel zum Schluss gelange, das Opfer habe seine Aussagen unfreiwillig aufgrund des Drucks durch Dritte zurückgezogen, weshalb aus dem Widerruf nicht abgeleitet werden könne, dass die Belastungen nicht der Wahrheit entsprächen, dies aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Nicht behandelt wurde durch das Bundesgericht jedoch die Frage, ob die entsprechende Würdigung frei von Willkür erfolgt sei (E. 5.4.1).
Es ist anzumerken, dass aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen hat, hat doch das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 insgesamt aufgehoben (vgl. bundesgerichtliches Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung der soeben erwähnten Fragen beschränkt.
1.4 Das Strafgericht hat zudem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Nachdem E____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art. 55a Abs. 4 StGB (vor dem 1. Juli 2020 Art. 55a Abs. 2 StGB) abgegeben hat, hat das Gericht gemäss dem seit dem 1. Juli 2020 neu eingefügten Art. 55a Abs. 5 StGB eine Beurteilung vorzunehmen, ob sich die Situation des Opfers stabilisiert verbessert hat. Wird dies bejaht, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (zur Nichtwendung des Rückwirkungsverbots auf diese prozessrechtliche Bestimmung vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017 S. 7307, 7362 ff.). Für die Beurteilung sowie die allfällige Einstellung ist das Appellationsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde zuständig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Situation E____ hinsichtlich der dem Berufungskläger zu ihrem Nachteil vorgeworfenen Delikten verbessert hat, ist sie doch in der Zwischenzeit von ihm geschieden und auch in beruflicher Hinsicht vom Berufungskläger unabhängig (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten 1121. 1134, Protokoll 2. Instanz vom 9.Dezember 2020, Akten S. 2675). Entsprechend ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 5 StGB definitiv einzustellen.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1 Der Berufungskläger hat zunächst an der Verhandlung vom 6. März 2023 – Befragung des Opfers – (wiederholt) beantragt, es sei eine direkte Konfrontation durchzuführen. Sodann sei die Befragung des Opfers resp. die Exploration zur Sache durch Dipl.-Psych. J____ vorzunehmen. Diese beiden Anträge wurden – nach zuvor erfolgten Abweisungen durch den Instruktionsrichter – auch durch das Gesamtgericht abgewiesen. Für die Begründung kann auf die Verfügung vom 18. Januar 2023 sowie vom 27. Februar 2023 verwiesen werden, an der festgehalten wird. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich, da das Opfer in der Befragung ohnehin keine Aussagen zur Sache gemacht hat.
2.2 Im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 hat der Berufungskläger sodann zwei weitere beweisrechtliche Anträge gestellt.
2.2.1 Zum einen bringt der Berufungskläger vor, dass an den Anträgen resp. den vor Bundesgericht gemachten Anträgen festgehalten werde, soweit das Bundesgericht diese nicht bereits abgeurteilt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anträge.
2.2.2 Vorliegend wurden alle formellen resp. beweisrechtlichen Anträge, auf die sich der Berufungskläger beziehen könnte, bereits vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. vorne E. 1.2). Mithin können sie nicht erneut vorgebracht werden resp. sind sie nicht erneut zu behandeln.
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass – sollte das Appellationsgericht einen Schuldspruch erwägen – ein Ergänzungsgutachten bei Dipl.-Psych. J____ zur Frage beantragt werde, ob nach der aussagepsychologischen Methodik lege artis auf Aussagen des Opfers abgestellt werden könne, wenn die Gutachterin keine Exploration resp. Befragung zur Sache durchgeführt habe. So habe die Gutachterin bei der letzten Verhandlung klargestellt, dass nach den Regeln der Kunst über die Glaubhaftigkeitsbegutachtung eine Exploration/Befragung zur Sache zur Methodik mit dazugehöre. Folglich könne ohne Exploration zur Sache die Nullhypothese nicht umgestossen werden. Dieser Auffassung sei auch das Bundesgericht und habe entsprechend eine Befragung zur Sache unter Wahrung der Parteirechte angeordnet und ausgeführt, dass je nachdem eine Ergänzung des Gutachtens ein Neugutachten angebracht sei. Nun habe das Opfer aber keine Aussagen gemacht. Damit sei der Ausgang in dem Sinne klar. Erwäge das Gericht trotzdem einen Schuldspruch, so habe es das vom Bundesgericht angeordnete Ergänzungsgutachten einzuholen und die Frage gutachterlich abklären zu lassen, ob sich ohne gutachterliche Befragung zur Sache die Nullhypothese lege artis umstossen lasse.
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags und hält dem entgegen, dass sich das Gutachten zu allen Fragen geäussert habe, die es habe beantworten können. Das Gericht sei in seiner Beweiswürdigung frei und könne auf die Aussagen abstellen. Es ergebe keinen Sinn, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.
2.3.3 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24. Juni 2022 nicht ausgeführt, dass eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar sei. Es hat lediglich festgehalten, dass die Sachverständige darauf hingewiesen habe, dass dies «zumindest in Deutschland zur aussagepsychologischen Methodik gehöre» (a.a.O. E. 5.4.2). Was die Situation in der Schweiz betrifft, hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Begründung von Dipl.-Psych. J____ in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020, dass sie vorliegend auf eine Exploration zur Sache wegen Überlegungen zu deren Verwertbarkeit verzichtet habe, festgehalten, dass «durch die Sachverständigen erhobene Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar» gewesen wären (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2, unter Verweis auf BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409). Auch in der Literatur finden sich – soweit ersichtlich – keine Stimmen, die zwingend eine Exploration zur Sache durch die begutachtenden Sachverständigen fordern. Vielmehr wird in der h.L. – unter Verweis auf die vorerwähnte Rechtsprechung – festgehalten, dass es bei der aussagepsychologischen Begutachtung um die Analyse des bereits vorhandenen Aussagematerials gehe, wobei Explorationen durch die Sachverständigen lediglich im Zusammenhang mit der Aussagekompetenz von Opferzeugen als zulässige Erhebungen erwähnt werden (s. etwa Heer, Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus richterlicher Sicht – Rechtliche Voraussetzungen und Anforderungen, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 511, 525 ff.; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 StPO N 6a). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Exploration zur Sache durch die Sachverständigen zwingend erforderlich gewesen wäre. So hat denn auch Dipl.-Psych. J____ – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – nicht ausgesagt, dass die Nullhypothese bei einer fehlenden Exploration zur Sache nicht umgestossen werden könne. Ihre Vorbringen bezogen sich lediglich auf den Umstand der grossmehrheitlich nicht durchführbaren Konstanzanalyse (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2690). In dieser Hinsicht wurde durch das Bundesgericht in der Folge auch die erneute Befragung des Opfers angeordnet, «um – unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert – eine Konstanzanalyse durchführen zu können» (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2). Hierbei gilt es sodann auch zu betonen, dass auch diese vom Bundesgericht angeordnete spezifische Befragung nicht zwingend durch die Sachverständigen hätte erfolgen müssen; ihnen wäre nur «in geeigneter Form ein Fragerecht zu gewähren [gewesen] (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO)» (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2). Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens hätte sich vorliegend so lediglich dann aufgedrängt, wenn das Opfer an der Befragung vom 6. März 2023 Aussagen zur Sache gemacht hätte, was jedoch bekanntermassen unterblieben ist.
2.4
2.4.1 Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht – jedoch im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Konstanzanalyse (vgl. hinten E. 5.4.7) – noch geltend, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung klar festgehalten habe, dass Gerichte bei der Beurteilung von Aussagen von Hauptbelastungszeugen sich gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO immer selbst einen persönlichen Eindruck verschaffen müssten. Es habe auch klargestellt, dass dies insb. bei Vier-Augen-Delikten gelte. Das Opfer habe eigentlich nur in der Voruntersuchung Aussagen gemacht. Vor der Vorinstanz habe es diese Aussage nicht bestätigt, vor dem Appellationsgericht anlässlich der ersten Berufungsverhandlung sei es nochmals geladen worden und habe sich ebenfalls nicht zum angeblichen Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 geäussert. Es habe im Wesentlichen nur ausgeführt, warum es nach der Haftentlassung des Berufungsklägers wenige Tage später wieder mit ihm zusammengekommen sei. In der Zeugenbefragung vom 6. März 2023 habe es ebenfalls keine Aussagen gemacht, bei der zweiten Berufungsverhandlung sei es gar nicht erst befragt worden. Das Opfer sei mithin vor Gericht nicht zur Sache befragt worden bzw. die erste Instanz habe das getan, aber es habe dort seine Aussagen nicht bestätigt. Das Appellationsgericht habe das Opfer jetzt nochmals befragt, es habe jedoch keine Aussagen machen wollen. In einem solchen Fall sei es so, dass man ohne Befragung zur Sache durch das Gericht nicht beurteilen könne, ob die alten Aussagen aus der Untersuchung glaubhaft seien. Das sei auch der Grund, warum Art. 343 Abs. 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlange, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von der Sache machen müsse. Es müsse die Person, welche die Anschuldigungen vorbringe, nochmals zur Sache befragen. Das sei in der ersten Berufungsverhandlung nicht erfolgt. Auch die Gutachterin habe das Opfer nicht zur Sache exploriert, es habe mithin keine eigenen Befragungen des Appellationsgerichts und der Gutachterin gegeben. Dies bedeute, es könne nicht auf die Aussagen der Untersuchung abgestellt werden. Sonst könnten angebliche Opfer einfach vor Gericht erscheinen, sich zu den Gründen äussern, warum keine Aussagen gemacht würden und so eine Verurteilung bewirken. Einen unmittelbaren Eindruck könne man nur durch eine Befragung zur Sache gewinnen. Nur wenn sich das angebliche Opfer im Rahmen der gerichtlichen Befragung zur Sache äussere, könne die Authentizität der Aussagen und der Glaubhaftigkeit beurteilt werden.
2.4.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass der Widerruf der anfänglichen Aussagen nicht aus freiem Willen erfolgt sei. Das Strafgericht habe einen persönlichen Eindruck vom Opfer gewinnen können und sei zum Schluss gekommen, dass der Widerruf nicht freiwillig geschehen sei. Vor dem Appellationsgericht habe eine Befragung im Jahr 2016 stattgefunden, in der sich das Opfer insbesondere zur Vergewaltigung in Bezug auf AS Ziff. 3.4 geäussert habe. Es habe also eine Einvernahme zur Sache stattgefunden. Entsprechend habe das Gericht in mehrfacher Hinsicht einen persönlichen Eindruck vom Opfer erlangt.
2.4.3 Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2, 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3, 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3, 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1).
2.4.4 Vorliegend kann der Argumentation des Berufungsklägers nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, bei der die Schilderungen des Opfers das entscheidende Beweismittel darstellen, jedoch wurde das Opfer sowohl vor dem Strafgericht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 ff.) als auch – mehrmals – vor dem Appellationsgericht (Protokolle 2. Instanz, Akten S. 1897 ff. sowie 2998 f.) befragt. Vor der ersten Instanz relativierte das Opfer zwar seine ursprünglichen Aussagen (vgl. zu diesem Widerruf hinten E. 5.4.7.6), jedoch äusserte es sich auf Nachfrage des Gerichts gleichwohl dahingehend, dass der Berufungskläger «ein paar Mal ohne [ihren] Willen […] Geschlechtsverkehr gemacht [habe]», dies für das Opfer jedoch keine Vergewaltigung gewesen sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1129). Ein Grossteil seiner Aussagen betraf sodann seine Erklärung, weshalb seine früheren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 ff.). Den Vorwurf des gegen den Willen des Opfers vollzogenen Geschlechtsverkehrs – sowie auch andere Vorwürfe – wiederholte es auch an der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1898 ff.). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Aussage des Opfers an der erwähnten Berufungsverhandlung auf das vom Opfer am 16./17. Dezember 2012 Erlebte bezieht, sagte sie doch aus: «Er kam ins Wohnzimmer, brachte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte ich bin müde, es geht mir nicht gut, er zog meinen Trainer aus und hatte GV, an den Haaren gerissen. Ich probierte mich zu wehren aber er ist stärker als ich» (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1901). In der Einvernahme vom 25. Januar 2013 führte sie aus: «Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. […] Er kam dann auch dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend vergewaltigt» (Akten S. 805). Hierbei sind die Schilderungen vom Verbringen des Opfers aus dem Wohnzimmer ins Schlafzimmer, die Aussage, dass es dem Opfer nicht gut gehe sowie das Ausziehen des Trainers bzw. der Trainerhosen deckungsgleich und stimmen nicht mit den übrigen Aussagen zu anderen Vergewaltigungsvorwürfen überein (vgl. so auch AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3). An der Befragung vor dem Appellationsgericht vom 6. März 2023 machte das Opfer, wie bereits erwähnt, sodann keine Aussagen mehr zur Sache.
Das Opfer wurde somit vor der ersten und zweiten Instanz – auch zur Sache – befragt, womit sich beide Gerichte ein persönliches Bild von ihm und insbesondere seinem Aussageverhalten machen konnten. Dass es hierbei nicht umfassende Aussagen zum Kernsachverhalt selbst machte, führt in Bezug auf Art. 343 Abs.3 StPO nicht dazu, dass nicht auf seine ursprünglichen Aussagen abgestellt werden kann, lässt doch gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Ausserdem wurde im vorliegenden Verfahren zu den Opferaussagen ein umfassendes aussagepsychologisches Gutachten eingeholt (vgl. hinten E. 5.1), welches sich eingehend zu deren Glaubhaftigkeit äusserte.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte sind auch die beiden vom Berufungskläger ins Recht gelegten Bundesgerichtsentscheide nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020, in dem auf eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO erkannt wurde, wäre «eine eingehendere gerichtliche Erhebung der Aussagegenese [der Zeugenaussagen] geboten» gewesen (a.a.O. E. 3.2). Eine solche wurde in casu einerseits umfassend durch das aussagepsychologische Gutachten vorgenommen (vgl. hinten E. 5.4.2). Andererseits ist der betreffende Zeuge im zitierten Entscheid weder von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden (vgl. a.a.O. E. 3.1). Was den zweiten vom Berufungskläger genannten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 anbelangt, liegen im Gegensatz dazu vorliegend einerseits nicht «diverse[…] Widersprüche und Ungereimtheiten» (vgl. a.a.O. E. 4.5) in den vom Opfer gemachten Aussagen vor. Der Berufungskläger kritisiert die seiner Meinung nach ungenügende Befragung des Opfers durch die Gerichte denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der – gemäss seinen Ausführungen – nicht durchführbaren Konstanzanalyse (sofern der Berufungskläger des Weiteren die Frage des Widerrufs der Opferaussagen – und die damit zusammenhängenden Ungereimtheiten – thematisiert, wurde das Opfer hierzu vor beiden Instanzen unbestrittenermassen eingehend befragt). Andererseits hatten auch in diesem Vergleichsverfahren das erst- und zweitinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme des Zeugen verzichtet, womit «sich […] noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat» (a.a.O. E. 4.5).
Im Ergebnis kann somit – ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO – auf die Aussagen des Opfers in der Untersuchung abgestellt werden. Ob diese schliesslich ausreichend für einen Schuldspruch sind, ist eine Frage der folgend vorzunehmenden Beweiswürdigung.
3. Tatsächliches
3.1 Der Berufungskläger bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, dass an sämtlichen Einwänden in der Beschwerde vom 19. Mai 2021, die vom Bundesgericht nicht behandelt worden seien, festgehalten werde und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Massgebend seien die Erwägungen 5.4.2 bis 5.4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 24. Juni 2022. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich nach Auffassung des Gutachtens – mit Ausnahme der Handlungsschilderung vom 16./17.12.2012 – «mangels wiederholter Aussagen zum selben Sachverhalt» keine Konstanzanalyse durchführen lasse. Das Bundesgericht sage ausdrücklich, die übrigen Schuldsprüche seien allein schon wegen der fehlenden Durchführbarkeit der Konstanzanalyse willkürlich. Es brauche «namentlich» zur Konstanzanalyse ein Ergänzungsgutachten und eine Befragung des Opfers. Da letzteres jedoch keine Aussagen gemacht habe, sei keine Konstanzanalyse möglich, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Wenn ohne die Opferaussagen gleichwohl ein Schuldspruch hätte gefällt werden können, hätte es mithin nichts gebracht, die ganze Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch in Bezug auf das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012, wo das Gutachten zumindest sage, es wären Anhaltspunkte für die Konstanz gegeben, habe ein Freispruch zu erfolgen. Dass hier auf die Aussagen aus dem Untersuchungsverfahren aus dem Jahre 2013 abgestellt werden könne, habe das Bundesgericht klar verneint. Es habe die Sache an die Vorinstanz zur Befragung des Opfers zur Sache, u.a. in Anwesenheit der Sachverständigen, zur Ergänzung des Gutachtens und einer abschliessenden Beweiswürdigung zurückgewiesen.
Davon werde auch das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 erfasst, das Bundesgericht habe diesbezüglich keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht. Der Berufungskläger habe zudem in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2021 gerügt, dass das Gutachten nicht lege artis durchgeführt worden sei, weil es keine Exploration zur Sache gegeben habe. Zum einen würden keine exakten Wortprotokolle und Videoaufnahmen vorliegen, weshalb eine Exploration durch die Gutachterin selbst erfolgen müsste, um sich einen Eindruck von den präzisen Aussagen zu machen. Andererseits habe dann gerade keine Exploration zur Sache stattgefunden. Was die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen betreffe, könne der aussagepsychologische Nachweis nicht erbracht werden. Dies bedeute, dass die Nullhypothese mit aussagepsychologischer Methodik nicht zurückgewiesen werden könne, da die Methodik nicht nur auf der Inhaltsanalyse basiere. Das Bundesgericht habe dem ausdrücklich zugestimmt. Es habe ausgeführt, dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden brauche, ob eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar sei. Es sage damit jedoch im Umkehrschluss, dass in der Regel durch die Sachverständige eine Befragung der Person zur Sache durchzuführen sei. Das sei auch schon seit Jahren die Rechtsprechung in Deutschland, in der Schweiz sei dies noch nicht entschieden worden. Das Bundesgericht habe aber angedeutet, dass es sich dem anschliessen wolle. Vorliegend habe die Frage aber schon aus Gründen der Konstanzanalyse nicht abschliessend entschieden werden müssen. Das Opfer habe aber nun die Exploration durch die Gutachterin vereitelt, da es die Aussage verweigert habe. Dies sei möglicherweise aus taktischen Gründen erfolgt, da es nicht sinnvoll sei, Aussagen zu machen, wenn man sich in Widersprüche verwickle. Das Gutachten habe aus diesem Grund nicht ergänzt werden können. Das Bundesgericht habe aber klargestellt, dass die Exploration zur Sache durch die Gutachterin zwingend zu einer lege artis durchgeführten Begutachtung gehöre. Dies vertrete auch die Gutachterin. Daher könne die Nullhypothese wegen mangelnder Befragung des Opfers insgesamt in Bezug auf alle Delikte nicht umgestossen werden. Dies sei auch aus dem bereits genannten Grund richtig, dass das Opfer entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben zu Art. 343 Abs. 3 StPO nicht rechtsgenüglich vom Gericht selbst befragt worden sei (vgl. vorne E. 2.4.1). Es habe im Wesentlichen nur ausgeführt, warum es nach der Haftentlassung des Berufungsklägers wenige Tage später wieder mit ihm zusammengekommen sei. Es habe damals gesagt, der Berufungskläger habe es genötigt, er habe die Tochter und den Bruder mit dem Tod bedroht usw., und dass es aus Angst wieder zu ihm zurückgegangen sei. Im Aargauer Verfahren, wo der Berufungskläger freigesprochen worden sei, wo es erneut Anzeige gegen ihn erstattet habe, sei es am Tag der Anzeigeerstattung gefragt worden, wann es in den Aargau gezogen sei. Es habe geantwortet, dass dies in der Zeit gewesen sei, als er im Gefängnis gewesen sei. Als er wieder herausgekommen sei, sei er wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe und diesen auch verstanden habe. Es habe ihn wieder zurückgenommen und er habe wieder bei ihm leben können. Das Opfer habe also im Aargauer Verfahren eine Anzeige wegen erneuter mehrfacher Vergewaltigung eingereicht, dann aber nicht gesagt, der Berufungskläger habe es bedroht genötigt, mit ihm zusammen zu leben, sondern es habe ausgesagt, es habe ihn zurückgenommen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenfällige Abweisung der Berufung und einen Schuldspruch gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020. Sie macht geltend, dass sich die Justiz seit über zehn Jahren mit einem Verfahren zu beschäftigen habe, das zu Beginn der Ermittlungen nicht den Anschein erweckt habe, besonders kompliziert zu sein. Dann sei es zu einer unerwarteten Wendung gekommen. Aufgrund von Druck, der die Familie des Berufungsklägers auf jene des Opfers ausgeübt habe, habe letzteres ein Schreiben verfasst, gemäss welchem der Berufungskläger aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Dass es nicht die Wahrheit gesagt habe, schreibe es aber gerade nicht. Schliesslich sei es mit dem Verteidiger und einer «Familien-Delegation» und dem Opfer zu einem Runden Tisch gekommen. Folge dieses Gesprächs sei gewesen, dass es sich erneut für die Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft eingesetzt und schliesslich angegeben habe, die Anzeige sei ein «Riesenfehler» gewesen und dies mit ihrer «Eifersucht» begründet habe, obschon das Opfer selbst ihn verlassen gehabt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2013 habe das Opfer zudem Verstörendes zu Protokoll gegeben: «Eine normale kurdische Frau in der Heimat würde diese Sache auch nicht als Vergewaltigung ansehen, weil es normal ist. (...) In unserer Kultur ist es so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden bin, also bin ich die Schuldige und werde ausgestossen». Schliesslich habe es anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 14./15. Januar 2016 angegeben, dass seine damaligen Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. In Bezug auf die Frage, wie eine Vergewaltigung abgelaufen sei, habe es sich wie folgt erinnert: «[...] Er kam ins Wohnzimmer, brachte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte ich bin müde, es geht mir nicht gut, er zog meinen Trainer aus und hatte GV, an den Haaren gerissen. Ich probierte mich zu wehren, aber er ist stärker als ich. [...]». Aufgrund dieser Aussagen stehe fest, dass das Opfer in Bezug auf diese Schilderung – es gehe hier um Anklageziffer 3.4 – zweimal ausgesagt habe. So habe das Bundesgericht nämlich festgestellt, dass sich hinsichtlich der Handlungsschilderung «16.17.12.2012» gemäss Gutachten zusätzliche Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten liessen. Es lasse sich daher festhalten, dass sich im Gutachten bezüglich des letzten Vorfalls Hinweise auf einen Erlebnisbezug befänden, sodass diesbezüglich eine die Aussagekonstanz betreffende Feststellung habe gemacht werden können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht nur die Aussagen des Opfers vorlägen, sondern deren Richtigkeit durch zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien gestützt würden: Polizeirapporte und Berichte der Frauenhäuser, die Sicherheitsverfügung der Schusswaffe, die Handyauswertung des Opfers und seinen SMS-Verkehr mit D____. Und in Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers habe sich das Appellationsgericht bereits deutlich geäussert: Er sei wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und habe keine plausible Erklärung abgeben können, weshalb auch seine früheren Partnerinnen ins Frauenhaus gegangen seien. Er habe die Vorwürfe pauschal bestritten, sogar häusliche Gewalt in Bezug auf eine rechtskräftige Verurteilung. Im Weiteren habe er das Opfer als sexgierig, faul und psychisch krank dargestellt – was als gerichtsnotorisch typisches Täterverhalten zu werten sei. Und er habe nachweislich gelogen. So habe er angegeben, das Opfer nach seiner Entlassung einmal angerufen zu haben. Die Randdatenauswertung habe ein anderes Bild ergeben. Daraus erhelle, dass die Aussagen des Berufungsklägers unglaubhaft seien. Hinzu komme, dass der Berufungskläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. März 2013 zugegeben habe, dass seine Familie und die Familie des Opfers mit letzterem geredet hätten. Nachdem das Opfer anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme geäussert habe, dass es die Sache wie eine normale kurdische Frau angehen wolle und es daher keine Vergewaltigung, sondern ganz normal in ihrer Kultur gewesen sei, habe der Berufungskläger u.a. geantwortet: «[...] Obwohl ich seit 23 Jahren hier in der Schweiz lebe, kann ich nicht ganz diese Kultur leben, weil wir anders erzogen wurden und nicht wie die Schweizer. Ich habe sie nicht als Freundin einfach als Lebensgefährtin gesehen, ich habe sie als meine Frau gesehen, weil es in unserer Kultur so ist. Also ich stimme ihr zu in ihrer Aussage. Man kann in unserer Kultur auch nicht von Gleichberechtigung sprechen, weil es dies nicht gibt [...]». Mit dieser Aussage habe er dieser Sichtweise ausdrücklich zugestimmt und es noch einmal bekräftigt, indem er festgehalten habe, dass es keine Gleichberechtigung gebe. Auch wenn eine Prüfung der Aussagekonstanz mangels erneuter Aussagen des Opfers nicht möglich sei, so sei dies immerhin in Anklageziffer 3.4 möglich. Überdies würden die Aussagen des Opfers durch zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien untermauert.
In Bezug auf die Aussage der Verteidigung sei ferner festzuhalten, dass das Bundesgericht ganz klar gesagt habe, dass der Berufungskläger nicht von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Konstanzanalyse könne sodann vorliegend teilweise durchgeführt werden. Nur für diese hätte das Opfer nochmals befragt werden müssen. Alle anderen Punkte seien davon gerade nicht betroffen.
3.3 Der Berufungskläger bringt replicando vor, dass man dasselbe Plädoyer wie bereits zuvor nochmals gehört habe. Mit Urteil des Bundesgerichts seien all diese Ausführungen nicht mehr massgebend, sondern das, was das Bundesgericht angeordnet habe, der Trichter sei mithin enger geworden, nämlich die Befragung zur Sache durch die Gutachterin, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und sodann noch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Andere Ausführungen seien vom Tisch. Das Appellationsgericht habe gesagt, dass Gutachten sei schlüssig. Man könne jetzt nicht sagen, man sei zu einem anderen Schluss gekommen. Das wäre widersprüchlich und willkürlich. Zur Klarstellung, die Verteidigung habe das Opfer nicht an einen Tisch gezerrt. Es sei plötzlich im Büro aufgetaucht. Es habe ein Dilemma zwischen der Verteidigung und den Berufsregeln bestanden. Der Verteidiger habe entsprechend den Berufsregeln mit dem Opfer geredet und diese Kommunikation auch im Nachgang der Staatsanwaltschaft offengelegt und in einem Brief dargelegt, was dort besprochen worden sei. Das Bundesgericht habe deshalb gesagt, es sei kein Freispruch auszusprechen, weil keine Konstanzanalyse habe durchgeführt werden können, und das sei nun nachzuholen. Gemäss dem Bundesgericht sei der Fall noch nicht spruchreif gewesen. Aus diesem Grund sei kein Freispruch erfolgt. Hinsichtlich der Befragung vor dem Appellationsgericht 2016 sei die Besetzung damals eine andere gewesen, weshalb sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck haben machen können. Die Befragung sei auch sehr beschränkt gewesen. Die Verteidigung habe zu einzelnen Vorwürfen Fragen stellen wollen, sie sei jedoch abgewürgt worden. Die Schilderungen seien ausserdem äusserst schmal gewesen, es sei auch nicht klar gewesen, dass es genau dieses Delikt sei. Das Bundesgericht habe gesagt, es müsse eine Befragung zur Sache durch die Gutachterin durchgeführt werden, nicht in jedem Einzelfall, aber in aller Regel.
3.4 Die Staatsanwaltschaft argumentiert schliesslich in ihrer Duplik, dass ein Gutachten vorliege und die Konstanzanalyse teilweise habe durchgeführt werden können. Andere Beweismittel spielten auch eine Rolle bei der Beweiswürdigung, das Gutachten sei ein Beweismittel von vielen. Das Appellationsgericht müsse alle vorliegenden Beweise würdigen. Nur weil die Konstanzanalyse nicht vollständig möglich sei, könne es nicht zu einem Freispruch kommen.
4.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.
5.1 Vorliegend wurde bei den beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ ein aussagepsychologisches Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers eingeholt. Dieses geht auftragsgemäss einerseits der Frage nach, ob die Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz des Opfers gegeben waren und welche psychopathologischen Auffälligkeiten diese allenfalls beeinflussen könnten. Andererseits umfasst es Ausführungen dazu, wie die Aussagen in Bezug auf Qualität, Konstanz, Entstehungsgeschichte und möglichen Motivhintergrund zu bewerten sind. Im Einzelnen wurden die Gutachterinnen insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1). Wie ist die Persönlichkeit des Opfers im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen? 2). Liegen psychopathologische Auffälligkeiten vor, welche die Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinflussen können, und falls ja: Wie sind diese Auffälligkeiten im Hinblick auf die konkrete Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit zu bewerten? 3). Wie ist die Aussage aus aussagepsychologischer Sicht in Bezug auf ihre Qualität, ihre Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergrund zu beurteilen? 4). Wie wird insgesamt der Realitätsgehalt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Alternativhypothesen zur Glaubhaftigkeit der Aussage aussagepsychologisch beurteilt? 5). Ergeben sich aus aussagepsychologischer Sicht noch weitere Bemerkungen?
Das Gutachten kommt diesbezüglich zum (hier verkürzt wiedergegebenen) Ergebnis, dass beim Opfer zu den aussagerelevanten Zeitpunkten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung (ICD-10 43.2) bestanden habe. Der Grad der depressiven Episoden dürfte dabei leicht bis mittelschwer gewesen sein. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und damit verbundenen psychopathologischen Auffälligkeiten die Aussagetüchtigkeit des Opfers zu den aussagerelevanten Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aktuell lasse sich seine allgemeine Aussagetüchtigkeit bejahen. Gestützt auf die diagnostische Einordnung der psychopathologischen Symptomatik hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ausgehend von dieser Symptomatik die Validität der Aussage Einschränkungen unterworfen wäre. Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei. Das Gutachten verneint des Weiteren suggestive Einflüsse auf die Erinnerungsfähigkeit des Opfers. Anhand der inhaltlichen Aussagebewertung kommen die Gutachterinnen sodann zur Einschätzung, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussage spreche. Ein ganz sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch (d.h. allein anhand der Aussage – die Würdigung weiterer Beweismittel liege nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz) mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was sich in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) des Opfers begründe. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden habe nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei, es sich also um einen in einer Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, liege hier nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz, sondern sei der Beweiswürdigung vorbehalten.
5.2 Wie bereits dargelegt wurde (s. vorne E. 1.3 sowie BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2023 E. 5.4.3) ist nicht mehr auf die vom Berufungskläger – zusammen mit der Privatgutachterin (Fachpsychologin K____) – vorgebrachte Kritik am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 einzugehen, sofern diese nicht die Vorwürfe des Unterbleibens einer Exploration des Opfers durch die Sachverständigen zur Sache (vgl. vorne E. 2.3) und die nicht vollständig vorgenommenen Konstanzanalyse betreffen (vgl. hinten E. 5.4.7).
5.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung gilt es zunächst die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen (vgl. für die hierfür zu berücksichtigenden Aussagen die Aufzählung im Gutachten, Akten S. 2530a, GA S. 13 ff.) zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber wird von einem Verweis auf die Erwägungen des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 9. Dezember 2020 abgesehen und die dortigen Erwägungen werden grundsätzlich in den vorliegenden Entscheid übernommen, wobei diese durch zusätzliche Ausführungen u.a. zur Konstanzanalyse – sowie auch zu den vom Berufungskläger in der Beschwerde ans Bundesgericht gerügten Punkten, die von letzterem noch nicht behandelt wurden (vgl. S. 52 ff. der Beschwerde vom 19. Mai 2021 [Akten S. 2896 ff.]) – ergänzt werden (nachfolgend E. 5.4). In einem weiteren Schritt sind auch die Aussagen des Berufungsklägers sowie allfällige vorhandene objektive Beweismittel zu würdigen (E. 5.5).
5.4 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.; Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.).
5.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Vorliegend hat das Gutachten zur Frage der Aussagetüchtigkeit ausgeführt, dass sich, gestützt auf die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der Untersuchungsgespräche mit hinreichender diagnostischer Validität festhalten lasse, dass das Opfer mehrfach, vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen und eigenen Angaben zufolge potentiell traumatisierender Ereignisse in den Jahren 2010, Sommer 2012 und 2014/15 jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe, was aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte dabei leicht- bis mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei stärkerer Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden (Akten S. 2530a, GA S. 96). Ausgeschlossen werden könne jedoch aus gutachterlicher Sicht mit hinreichender diagnostischer Validität das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Akten S. 2530a, GA S. 93). Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit hätten sich gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die Fähigkeiten des Opfers, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden zu den fraglichen Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung lasse sich die allgemeine Aussagetüchtigkeit des Opfers bejahen (Akten S. 2530a, GA S. 96, 144). Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei (Akten S. 2530a, GA S. 144).
Diesen schlüssigen Feststellungen des Gutachtens ist nichts hinzuzufügen. Entsprechend ist im vorliegenden Fall von der Aussagetüchtigkeit des Opfers auszugehen (nicht mehr einzugehen ist auf die auf der methodenkritischen Stellungnahme basierende Kritik des Berufungsklägers, dass fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung fehlen würden, da diese Frage bereits vom Bundesgericht abschliessend behandelt wurde [a.a.O., E. 5.4.3: «Soweit die Kritik des Beschwerdeführers über die bereits behandelte Frage der Exploration zur Sache und der Konstanzanalyse hinausgeht, kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Darauf wird auch in einem allfälligen erneuten Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr zurückzukommen sein»]; s. zur diesbezüglichen – hier nicht nochmals zu wiederholenden – geschützten Begründung des Appellationsgerichts das Urteil vom 9. Dezember 2020 E. 4.5.3, Akten S. 42 f.).
5.4.2
5.4.2.1 Des Weiteren ist eine Analyse der Aussageentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nämlich nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, a.a.O., S. 325).
Der Berufungskläger will als Grund für die Trennung sowie die Falschbelastungen (insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten), die er anführt, Motive beim Opfer erkennen, welche dafür ausschlaggebend gewesen sein sollen. So bringt er etwa vor, dass am 15./16. Dezember 2012 der zweite Brief von der Fremdenpolizei gekommen sei, dass das Opfer zurückgehen müsse und es ihn am selben Tag verlassen habe, weil er es nicht geheiratet habe. Zudem brachte er vor, dass das Opfer unter psychischen Problemen leide sowie insbesondere, dass es eifersüchtig auf seine Ex-Frau gewesen sei und es z.B. gewollt habe, dass er das Geschäft verkaufe und man von dort weggehe (Einvernahme vom 31. Januar 2013, Akten S. 849, 858). Schliesslich werden vom Berufungskläger auch finanzielle Motive für die angeblichen Falschaussagen des Opfers ins Feld geführt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Sachverständigen nach der Analyse der Akten im Hinblick auf die Hypothesenbildung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich suggestive Prozesse in den Aussagen ausgewirkt haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne Relevanz erscheint (Akten S. 2530a, GA S. 13, 141). Diese gutachterliche Aussage erscheint aus gerichtlicher Sicht nachvollziehbar und ist nicht zu kritisieren. Auch der Berufungskläger wendet sich nicht gegen diese gutachterliche Feststellung. Nach seiner Auffassung sei so den Gutachterinnen zuzustimmen, dass sich keine Hinweise auf bedeutsame externe suggestive Einflussnahmen ergeben würden und letztlich auch die Annahme umfassender Pseudoerinnerungen ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, zumal eine sexuelle Beziehung zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger gar nicht in Frage stehe (vgl. Akten S. 2551).
Sodann hält das Gutachten zutreffend fest, dass hinsichtlich der allfälligen grundsätzlichen Motivation für eine Falschaussage sich bis zur Anzeigeerstattung am 3. Januar 2013 aussagepsychologisch keine Hinweise für Einflussfaktoren, welche sich unmittelbar nachteilig – im Sinne einer mangelnden Zuverlässigkeit – in der Aussage ausgewirkt haben könnten, ergeben würden. So bette sich die Schilderung, wie es zur Erstattung der Anzeige gekommen sei, in die geschilderte Dynamik aus Sicht des Opfers ein und enthalte auch Qualitätsmerkmale, wie selbstbelastende Inhalte (wie z. B. dass es wieder auf den Berufungskläger zugegangen sei, da es gedacht habe, er sei «heruntergekommen»), die auf eine erlebnisbasierte Schilderung verwiesen. Im Rahmen der polizeilichen Anzeige habe das Opfer geschildert, dass es vom Berufungskläger oft geschlagen worden sei, weshalb die Polizei einige Mal habe eingreifen müssen, es trotz allem aber zu ihm zurückgegangen sei, in der Hoffnung, dass Besserung eintrete, was sich in die geschilderte Beziehungsdynamik hier ebenfalls stimmig einfüge (Akten S. 2530a, GA S. 130; vgl. auch vgl. Akten S. 709 ff.).
5.4.2.2 Trotz einer bereits grundsätzlichen Verneinung vorliegender Motive für eine Falschaussage durch das Gutachten gilt es auch noch kurz auf die vom Berufungskläger konkret vorgebrachten allfälligen Motive des Opfers einzugehen.
Was das Motiv der «prekären ausländerrechtlichen Situation» bzw. die Angst vor einem Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung betrifft (das Opfer habe den Berufungskläger verlassen, als der zweite Brief der Fremdenpolizei am 15./16. Dezember 2012 gekommen sei und er habe das Opfer in der Folge nicht geheiratet), so ist dem aus folgendem Grund zu widersprechen: Zunächst könnte dies lediglich als Motiv für das Aufrechterhalten der Vorwürfe herangezogen werden, wenn das Opfer aus Angst vor einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gehandelt haben sollte; ein derartiges Motiv für die ursprüngliche Anzeige des Berufungsklägers durch das Opfer wäre jedoch denklogisch ausgeschlossen. Sodann reden weder der Berufungskläger noch das Opfer in den jeweiligen Einvernahmen davon, dass jemals der Umstand thematisiert worden sei, dass das Opfer keine Verlängerung seiner Schweizer Niederlassungsbewilligung erhalten würde. Es sei nur darum gegangen, dass Basel eine Anmeldung abgelehnt habe bzw. das Opfer von Basel nach Biel hätte zurückkehren müssen (Akten S. 836, 878, 879 f.). Dies hätte das Opfer gemäss eigenen Aussagen auch getan, sei jedoch vom Berufungskläger daran gehindert worden (Akten S. 836). Zwar führt der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger soweit zutreffend aus, dass das Migrationsamt Basel-Stadt den beantragten Kantonswechsel aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs des Opfers ablehnte, jedoch widerrief der bis anhin zuständige Bewilligungskanton (Bern) die Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012, Akten S. 2341 f.). Insofern erhellt nicht, weshalb das Opfer hätte um seine Niederlassungsbewilligung fürchten müssen und aus diesem Grund eine Ehe mit dem Berufungskläger hätte erzwingen wollen. In migrationsrechtlicher Hinsicht gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass ein unverschuldeter Sozialhilfebezug – z.B. durch alleineinziehende Mütter – im Regelfall den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigt (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709, 3810; Spescha, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 AIG N 19; so auch schon die Vorauflage noch zum AuG, Spescha, in: OFK Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 AuG N 11). Dies gilt auch für einen Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt ist (vgl. BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 3.2.3, 3.3). Genau diese Umstände scheinen jedoch im vorliegenden Fall auf das Opfer zuzutreffen, musste es doch die an Leukämie erkrankte Tochter mehrheitlich alleine grossziehen, weshalb auch in migrationsrechtlicher Hinsicht keine Motivation des Opfers ersichtlich wird, die es dazu gedrängt hätten, eine Ehe mit dem Berufungskläger zu erzwingen. Diesbezüglich ist als Motiv auch eine mögliche Härtefallbewilligung für einen Aufenthalt als Opfer sexueller Gewalt auszuschliessen. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Härtefallbewilligung besteht nicht, waren der Berufungskläger und das Opfer doch nicht verheiratet und haben sie doch auch keine gemeinsamen Kinder (vgl. Art. 30 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 des damals gültigen Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Sofern der Berufungskläger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend macht, dass die soeben dargelegte Begründung abwegig sei, da unter Laien «bestenfalls die Widerrufsgründe, wie in casu die fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit und das Begehen einer Straftat, bekannt [seien]», so ist diese Behauptung zum einen rein hypothetisch. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass das Opfer bereits seit dem 7. Januar 2013 anwaltlich vertreten war – anfangs durch RA [...] (vgl. Akten S. 141) und an der explizit vom Berufungskläger aufgeführten ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2016 von RA[...] (vgl. Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1894 ff.). Selbst im Falle der – vom Berufungskläger behaupteten – unberechtigten Furcht vor ausländerrechtlichen Konsequenzen hätte sie mithin fachlichen Rat bei ihrem Rechtsvertreter einholen können. Nicht zielführend ist schliesslich auch das in diesem Zusammenhang erfolgte Vorbringen des Berufungsklägers, aus Angst vor der «prekären ausländerrechtlichen» Situation des Opfers seien auch die anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2016 gemachten Aussagen zu würdigen, sei doch zu vermuten gewesen, dass im Falle eines Freispruchs vor der Vorinstanz auch das Obergericht des Kantons Aargau im Aargauer Verfahren nur gerade eine Woche später den Freispruch des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 bestätigen würde. Bei diesen beiden Strafverfahren handelt es sich bekanntermassen um verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Tatvorwürfen. Weshalb ein Freispruch in einem Verfahren einen solchen in einem anderen Verfahren nach sich ziehen sollte, bleibt schleierhaft.
5.4.2.3 Hinsichtlich des vom Berufungskläger geltend gemachten Umstands, dass die dem Opfer vorgeworfenen Falschbehauptungen ihre Ursache in dessen psychischen Problemen gehabt hätten, gilt es wiederum auf die Befunde der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung zu verweisen, wonach beim Opfer keine psychische Störung, wie etwa eine Persönlichkeitsstörung, vorliegt, die grundsätzlich potentiell geeignet wäre, die Aussagevalidität nachteilig zu beeinflussen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 139).
5.4.2.4 Dem ebenfalls vom Berufungskläger vorgebrachten Eifersuchts- und Rachemotiv des Opfers (insb. Eifersucht auf die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers) ist entgegenzuhalten, dass das Opfer zwar selbst aussagte bzw. schrieb, dass es sich ungerecht behandelt gefühlt, auch keinen Lohn für seine Arbeit erhalten habe und eifersüchtig auf die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers gewesen sei (vgl. etwa Akten S. 433, 771, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 f., 2530a, GA S. 78 f.), doch gibt es keine Anzeichen, die auf eine krankhafte Eifersucht Rachemotivation schliessen lassen. Ein Motiv dafür, eine derart schwere falsche Anschuldigung konstruieren zu wollen, ist angesichts der gesamten Aktenlage und auch der langanhaltenden Belastung des Opfers durch das Verfahren mithin auszuschliessen. Die Aussagen des Opfers (so auch das Schreiben vom 27. Mai 2013 [act. 433 f.]), eifersüchtig gewesen zu sein, müssen zudem unter dem Aspekt betrachtet werden, dass es zum Aussagezeitpunkt unter dem (Ein-)Druck der – inzwischen wieder versöhnten – Familie stand, was dem Opfer Sicherheit gab, es aber auch unter Druck setzte, alles zu tun, um eine Verurteilung des Berufungsklägers zu verhindern (vgl. dazu m.w.H. hinten E. 5.4.7.6). Zudem zeigt der vom Berufungskläger ins Feld geführte Umstand, dass der Umzug von Basel nach [...] das Eifersuchtsmotiv objektiviere, vielmehr, dass – sollte der Umzug effektiv aufgrund der Eifersucht des Opfers vorgenommen worden sein – es für das Opfer andere Möglichkeiten für die «Lösung» ihres «Problems» gab, als unzutreffende Anschuldigungen gegen den Berufungskläger zu erheben. Nichts zu seinen Gunsten kann der Berufungskläger zudem aus dem in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vorgebrachten Hinweis auf die Aargauer Verfahrensakten ableiten. Zwar zeigt auch dort das Opfer seinen Unmut darüber, dass der Berufungskläger andere Frauen treffe (s. die Verweise des Berufungsklägers in der Beschwerde vom 19. Mai 2021, Akten S. 2900), jedoch kann auch hier eine entsprechende, vom Berufungskläger zu konstruieren versuchte Motivlage für derart schwere Anschuldigungen ausgeschlossen werden. Sofern ausserdem den im Aargauer Verfahren gemachten Aussagen der Zeugin [...] (resp. dem Inhalt ihres Schreibens vom 26. Oktober 2014 [Aargauer Beizugsakten, Untersuchungsakten, S. 1022 f.]), die vom Berufungskläger in seiner Beschwerde ans Bundesgericht erwähnt werden, Glauben geschenkt werden kann (das Bezirksgerichts Baden spricht in seinem Urteil des vom 16. April 2015 fälschlicherweise von der «Glaubwürdigkeit» der Zeugin [Aargauer Beizugsakten, Akten Bezirksgericht, S. 363 ff. E. 2.2.4.2]), zeigen diese insbesondere eine «Eifersuchtsattacke» des Opfers gegen die (vermeintliche) Bedrohung, d.h. die «fremde» Frau (Kontaktverbot etc.), nicht jedoch eine solche gegen den Berufungskläger selbst. Im Ergebnis kommt auch das Gutachten diesbezüglich zum Schluss, dass zwar gewisse Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen beim Opfer bestünden, die Befunde jedoch insgesamt eher für das Bemühen um eine objektive Berichterstattung und weniger für eine gerichtete Aussagehaltung sprechen (Akten S. 2530a, GA S. 143). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass Rache – für die vom Opfer geschilderten erlittenen Qualen der beanzeigten Delikte – auch eine zutreffende Motivation für eine Anzeige sein kann.
5.4.2.5 Ebenso wenig vermögen finanzielle Aspekte eine allfällige falsche Anschuldigung zu erklären, hat doch das Opfer im vorliegenden Verfahren erstens keine Parteistellung (mehr) inne. Zweitens verfängt auch der Hinweis des Berufungsklägers in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht, wenn er auf ein SMS des Opfers an ihn verweist («[W]enn du willst geht es schön zu Ende und wenn du nicht willst auf dem Gerichtsweg», vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021, Akten S. 2901). Das Opfer führt als Erklärung hierfür nämlich aus, dass es hierbei um ausstehende Lohnzahlungen gehe («hätte er meinen ausstehenden Lohn ausbezahlt und mir meine Sachen geschickt, dann wären wir schön auseinandergegangen, ohne Probleme. Mit dem Gerichtsweg meine ich, wenn er es nicht tut, werde ich es auf diesem Weg erhalten» [Akten S. 881]). Einerseits ist hier bereits anzuzweifeln, dass durch den im SMS erwähnten «Gerichtsweg» ein Strafverfahren gemeint war, hätte das Opfer doch in einem solchen nicht den ihr zustehenden Lohn für ihre Arbeit erhalten können. Im Gegensatz zum Aargauer Verfahren drohte das Opfer dem Berufungskläger im vorliegenden Fall diesbezüglich nämlich auch nicht mit einer (Straf-)Anzeige (vgl. zum Aargauer Verfahren BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.5.3). Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass allfällig angedachte wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Familie des Opfers und jener des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Aufnahme des vorliegenden Verfahrens noch deutlich weniger weit gediehen waren, als wohl bei der Aufnahme des Verfahrens in Baden, und daher in den das vorliegende Verfahren betreffenden Akten auch kein Thema und folglich unbeachtlich sind.
5.4.2.6 Schliesslich ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass das Opfer sich bereits vor der Strafanzeige am 3. Januar 2013 an Dritte wandte und diesen von den sexuellen Übergriffen des Berufungsklägers – neben den Vorwürfen betreffend Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen usw., die durchgehend vom Opfer vorgebracht wurden – berichtete. So ist zum einen dem Arztbericht von Dr. med. G____ vom 11. August 2019 zu entnehmen, dass das Opfer «ab Juli 2012 in Gesprächen immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie Handgreiflichkeiten in der Beziehung» berichtet habe (Akten S. 2525). Zum anderen findet sich ein Verlaufseintrag der Beratungsstelle […] Basel vom 26. Oktober 2012, wonach das Opfer «mit Sack und Pack vor der Türe» gestanden sei. Am 16. und 19. Oktober 2012 sei das Opfer von Ihrem Partner vergewaltigt worden. Am 17. Oktober 2012 sei sie von ihm zudem geschlagen und wiederum vergewaltigt worden (Akten S. 916). Diese zwei Nachweise belegen, dass das Opfer die Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber dem Berufungskläger nicht erstmals im Rahmen der Strafanzeige anfangs 2013 vorbrachte, sondern sich diesbezüglich bereits zuvor seinem Psychiater und der Beratungsstelle […] anvertraute. Dies bettet sich auch in die übrigen Aussagen ein, dass das Opfer demgegenüber der Polizei nichts davon erzählt habe, da es vor dem Berufungskläger richtig Angst gehabt habe, dass er etwas mache und dass etwas passiere, wenn er herauskomme (Akten S. 780).
Entsprechend kann im Ergebnis die Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch das Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
5.4.3 Das Gutachten äusserst sich sodann zur Aussageanalyse selbst (Akten S. 2530a, GA S. 97 ff.). Hierbei stützt es sich auf die Einvernahmen des Opfers vom 3. Januar 2013, 17. Januar 2013, 22. Januar 2013, 25. Januar 2013 und 31. Januar 2013, die Konfrontationseinvernahme (direkte Konfrontation) vom 5. März 2013, die Einvernahme in der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 21. November 2013 sowie die Einvernahme im Rahmen der (ersten) Berufungsverhandlung am Appellationsgericht vom 14. Januar 2016 (Akten S. 2530a, GA S. 98 f.).
5.4.4 Was zunächst die logische Konsistenz der Aussagen des Opfers und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, hält das Gutachten im Hinblick auf erstere fest, dass diese insgesamt gegeben scheine (Akten S. 2530a, GA S. 99). Das Gutachten führt des Weiteren aus, dass eine Reihe von Realkennzeichen zu identifizieren sei. So hält es zutreffend fest, dass die Aussagen des Opfers zum einen etwa Interaktionsschilderungen enthalten, die ein Indiz für den Erlebnisbezug der Ausführungen sind, da solche Merkmale individuelle Informationen enthalten, welche automatisch reproduziert werden, wenn ein Abruf aus dem Gedächtnis erfolgt. Zu nennen sind dabei z.B. die folgenden Schilderungen des Opfers: «Ich ging ins Schlafzimmer schlafen. Er kam dann später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen. Ich habe mich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das was er da ständig mit mir macht, Vergewaltigung ist. Dies interessierte ihn nicht. Er lachte und sagte, ja und? Als wenn du das jemandem erzählen könntest. Wer würde dir schon glauben, ich bin dein Mann, dass dein Mann dich vergewaltigt. Sie würden dir ins Gesicht spucken. Ich wehrte mich wieder, dann schlang er seine Beine um meinen Hals und hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen. Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt. Es war im Bett im Schlafzimmer. Ich lag auf dem Rücken. Er versuchte sich auf mich zu legen. Ich habe ihn versucht gegen seine Brust wegzustossen. Ich sagte zu ihm, dass was du machst ist Vergewaltigung. Lass mich, ich will das nicht unter diesen Umständen. Er hörte gar nicht, was ich sagte, er packte mich an meinen Beinen und klappte mich zusammen, so dass meine Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte Druck aus, so dass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken brechen. Ich schrie, auch aus Schmerz, aber er vergewaltigte mich in dieser Position […]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Wir lagen im Bett. Er lag rechts von mir und wollte wieder Geschlechtsverkehr. Ich sagte warte kurz und versuchte aufzustehen und zu gehen. Ich setzte mich zuerst auf. Er packte mich (zeigt auf den rechten Arm) am rechten Arm, zog mich zurück und schlug mit der Faust auf meine linke Brust. […] In dem Moment blieb mir die Luft weg, ich konnte nicht atmen, ich hatte Schmerzen. Er legte sich auf mich und vergewaltigte mich und hatte dabei einen Samenerguss» (Einvernahme am 22. Januar 2013, Akten S. 791); «Er legte sich auf mich, ich sagte einen Moment, aber er drang schon in mich ein. Dann hat er mich gedreht und auch so vergewaltigt von hinten und er hatte sich schon erleichtert. Ich hatte starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete. Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. […] Er kam dann auch dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend vergewaltigt […]» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 805).
Des Weiteren finden sich gemäss Gutachten in den Aussagen des Opfers Schilderungselemente, in denen handlungsbezogene Gesprächswiedergaben (als einseitige verbale Äusserungen Dialoge) erfolgen, welche, so wie die Interaktionsschilderungen, als spezielle Inhalte zu werten sind, da sie auf individuelle und damit schemaabweichende Information verweisen. Derartige Gesprächswiedergaben sind schwierig zu erfinden, da die aussagende Person sich völlig in die Rolle der anderen Person hineinversetzen müsste, um solche Schilderungselemente ohne Erlebnisbezug zu produzieren. Hierzu ist etwa auf folgende Stellen zu verweisen: «Mein Ex-Freund A____ sagte zu mir, dass der Schütze ein Kollege von ihm sei und ich seine Drohungen, also die Drohungen von A____ somit ernst nehmen sollte» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 729); (auf Frage, um was der erste Streit gegangen sei, sodass der Berufungskläger gleich wegen der Trennung mit einer Waffe/dem Tod gedroht habe): «Der Inhalt des Briefes war etwas Gerichtliches, da A____ offenbar diese Frau geschlagen hatte. Ich habe ihn darauf angesprochen, ich verstand den Brief nicht ganz, etwas von der Polizei. Er hat mir gesagt, dass er sie geschlagen hatte, er konnte nichts machen. Er hatte auch gesagt, er habe auch die Exfrau geschlagen. Ich sagte oje. So hat der Streit angefangen» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Nach dem ersten Streit in Basel anfangs Juli 2012 wollte ich gehen. Er wollte nicht, ich fragte, was willst du machen. Er sagte, ich bringe deinen Bruder und deine Tochter um. Er hatte mir im Lager ein grünes Papier gezeigt. Er sagte zu mir (zeigt ein Blatt in die Höhe), schau, ich hatte bereits eine Waffe. Er habe genug Geld, es sei kein Problem, wieder so eine Waffe zu besorgen. Die Polizei könne nichts machen» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Als ich in der Notfallstation war, haben wir lange auf die Ärzte gewartet. Als ich meine Augen wieder öffnete, waren meine Tochter da sowie A____. Er drohte mir sofort, dass wenn ich die Wahrheit erzählen würde, werde er die Tochter umbringen. Er werde nach Deutschland fahren, meine Brüder sowie meine Tochter umbringen» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 783); «Was mir gerade einfällt, was ihm selber gefallen hat, was er auch zu Wort brachte, ist immer gewesen, er sagte zu mir, wenn du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist» (Einvernahme am 25. Januar 2013, Akten S. 807); «Ich weinte nur noch und wollte nur noch, dass es vorbei ist und wehrte mich nicht mehr. Ich wollte nur noch, dass er sich erleichtert und von mir ablässt. Im Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte, dass es ihm viel mehr Spass machen würde, sich zu beobachten dabei» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 806); «Ich sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat mich nicht losgelassen» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 805).
Gemäss Gutachten kommen in der Aussage zudem Schilderungselemente vor, welche sich auf eigenpsychisches Erleben (Gedanken, Gefühle, Empfindungen) beziehen. Hier ist unter anderem auf folgende Stellen zu verweisen: «Er drohte mir damals schon, dass er mich umbringen werde, wenn ich nicht wieder zurück zu ihm komme. Ich hatte Angst. Vor allem um meine Tochter hatte ich grosse Angst, denn er wusste ja wo sie zur Schule geht und konnte sie jederzeit finden. Allein schon aus diesem Grund musste ich zu ihm zurück» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 728); «Er boxte mich im Oktober 2012 dermassen in meinen Brustkorb, dass ich noch heute Atemprobleme habe» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 730); «[...] ich habe seit August nur noch überlegt, wie ich von diesem Mann wegkomme, ohne dass er mir, meiner Tochter sonst jemandem der Familie etwas antut» (Einvernahme am 3. Januar 2013, Akten S. 730); «Ich habe mich geschämt, meiner Ärztin zu erzählen, dass ich vergewaltigt werde» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 732); «Wenn ich versuchte mich zu wehren und nein sagte, hatte er mich geschlagen. Das eine Mal hatte er mich mit der Faust (zeigt auf die linke Brustseite) so fest geschlagen, so dass ich nicht mehr atmen konnte und in Ohnmacht fiel. Als ich wieder zu mir kam, habe ich gesehen, wie er von mir abliess und erleichtert von mir aufstand» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 788); «[…] dann schlang er seine Beine um meinen Hals und hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Ich schrie, auch aus Schmerz […]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); (auf Frage, ob sie dieses Gefühl und den Ausdruck Ohnmacht beschreiben könne) «Mir ist schwarz vor den Augen geworden, in dem Moment konnte ich nichts hören, alles war dunkel, ganz schwarz. Bei der Brust hatte ich das Gefühl, wie wenn man mich mit einem spitzen Gegenstand stechen würde. Mein ganzer Körper hatte sich so angefühlt, als könnte ich nichts spüren, so kraftlos» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 791); «Am Anfang habe ich gedacht, dass er mir nur Angst machen würde. Aber als ich dieses Schreiben gesehen habe, hatte ich wirklich Angst» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 782); «Ich hatte starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 805).
Des Weiteren verweist das Gutachten auf ein Schilderungselement, welches das Kriterium der Schilderung einer Komplikation im Handlungsverlauf erfüllt. Eine solche Schilderung verweist auf den Abruf aus dem Gedächtnis und ist in einer erfundenen Schilderung eher nicht zu erwarten, zumal die Aussage dadurch weniger übersichtlich würde. Zu nennen ist etwa folgende Aussage des Opfers: «Ich weiss noch ganz genau, dass ich das nicht machen wollte und dass ich mindestens zweimal, weil er mir es in den Mund steckte, erbrechen musste. Er hatte mich gezwungen, ja. […] Ich habe es ja versucht, aber es ging nicht, ich musste zweimal erbrechen. […] Ich bin zum Lavabo gelaufen. Ins Lavabo. Ich musste sofort erbrechen, als ich es im Mund hatte. Er kam nicht zum Samenerguss» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 792).
Gemäss Gutachten finden sich unter dem Aspekt aussagepsychologisch relevanter Qualitätsmerkmale in den Aussagen auch Schilderungselemente, welche auf das Fehlen einer sogenannten strategischen Selbstpräsentation verweisen und den motivationsbezogenen Merkmalen zuzuordnen sind. Schilderungselemente, die das Kriterium einer Selbstbelastung erfüllen, finden sich z.B. an folgenden Stellen: «Ich habe ihn geliebt und bin auch deshalb zu ihm gegangen, aber nachdem ich alles erleben musste, seine Vergewaltigung, konnte ich nicht mehr und habe mich vor mir selber geschämt als Frau» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 788); «Nach der ersten Vergewaltigung wollte ich es nochmals versuchen, eine Woche lang ging es gut, aber es hat nicht geklappt, es ging nicht mehr» (Einvernahme am 22. Januar 2013, Akten S. 795); «Im letzten September 2012 hatte ich ca. 5 Tage/1 Woche lang einvernehmlichen Sex. Ich versuchte einvernehmlichen Sex zu haben, aber es ging nicht, weil davor ich so vieles hatte erleben müssen. Der Grund warum ich es versuchte, ist gewesen, dass er davor immer mich beschuldigte, indem er sagte, du bist doch keine Frau, du hast keine Gefühle wie eine Frau, du bist an allem schuld. Ich versuchte es, aber es ging einfach nicht, weil davor so viel passiert ist. Also es lag nicht an mir, es lag an ihm» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 808); «Ich muss auch sagen, dass in manchen Situationen innerhalb der sieben Monate es Zeiten gab, wo ich einfach nur dachte, er soll machen und es soll so bald wie möglich aufhören. Da tat ich nichts. Da hatte ich mich zum Beispiel nicht gewehrt und hatte nichts gesagt. Ich tat so, als wäre es meine Pflicht» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 809); (auf Hinweis, dass das Opfer gestützt auf die Akten am 19. Dezember 2012 nach Biel zurückgegangen sei und es am 31. Dezember 2012 zwecks Stellenbewerbung wieder nach Basel gekommen sei, sowie auf Frage, aus welchem Grund es sich ausgerechnet in Basel für eine Stelle beworben habe, wenn es in grosser Angst vor dem Berufungskläger lebe) «Ich hatte mir im Voraus gedacht, dass er wieder herunterkommt und unsere Trennung akzeptiert, weil er mit zwei/drei Personen unserer Kultur geredet hat und denen berichtete, dass er mir nichts antun würde und jeder seinen eigenen Weg gehen könne. Aber als ich hierherkam, habe ich gesehen, dass es doch nicht so ist und er einfach nur will, dass ich unter seiner Hand so lebe» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 797); (im Kontext, dass das Opfer den Berufungskläger im Dezember 2012 im Spital besucht habe) «Als Mensch habe ich ihn wirklich sehr gern gehabt und als ich dort im Spital bei ihm war, sah ich, dass er keine Unterwäsche und kein Pyjama hatte. Ich habe somit diese Besorgung für ihn gemacht und es bei der Krankenschwester abgegeben» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 798); «Eigentlich hatte ich in Biel ein sehr schönes Leben gehabt. Ich hatte eine Wohnung, ich hatte Möbel und alles. Dies alles hatte ich für einen Mann liegen gelassen und bin ihm hinterher. Ich habe fünf Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein im Vorstand gearbeitet und ich schämte mich für all das, was ich über mich habe ergehen lassen, all diese Gewalt» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 814 f.).
Des Weiteren verweist das Gutachten unter dem Aspekt motivationsbezogener Qualitätsmerkmale auf spontane Korrekturen in den Aussagen, welche gegen eine strategische und für das Bemühen um eine sachliche Aussagehaltung sprechen: «Wenn ich täglich gesagt habe, dann ist das nicht wortwörtlich gemeint, sondern im Durchschnitt alle zwei Tage hat er mich vergewaltigt» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 788); (nachdem sie an anderer Stelle zuvor angegeben hatte, das letzte Mal sei im November 2012 gewesen) «Was mir jetzt noch einfällt, der 16. 17. Dezember 2012 wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789).
Schilderungselemente, die den Berufungskläger entlasten bzw. zumindest auf eine sachliche Aussagehaltung verweisen, finden sich gemäss Gutachten etwa an folgenden Stellen: «Ich bin von Biel nach Basel gezogen, in Biel war alles gut» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 780 f.); (auf Frage, ob das Opfer jemals die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe) «In Biel, als ich noch in Biel war, ja. Da war nämlich alles anders» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 809); «Meine Tochter schlug er nie» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 771).
Bezogen auf die Gesamtaussage verweist das Gutachten ausserdem unter dem Aspekt inhaltlicher Qualität auf eine Steigerungskomponente, wonach der Berufungskläger kurz nach dem Zusammenziehen angefangen habe, das Opfer zu beleidigen und verbal zu bedrohen. Im Weiteren führte das Opfer aus, dass er dann auch zu schlagen angefangen habe (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 771). Ebenso gab das Opfer an, es habe am Anfang gedacht, dass der Berufungskläger ihm nur Angst machen würde, es aber, als es dieses Schreiben gesehen habe, wirklich Angst gehabt habe (Einvernahme am 17. Januar 2013, Akten S. 782). Gemäss Gutachten würden solche Schilderungskomponenten, die hier auf eine Zuspitzung der geschilderten Dynamik verweisen würden und im übrigen deliktsspezifisch seien, die Schilderung komplexer und komplizierter machen, was bei einer erfundenen Darstellung eher nicht zu erwarten wäre. Zwar fänden sich gemäss Gutachten in den Aussagen des Opfers auch einzelne Schilderungselemente mit möglicherweise fraglich sachlicher Aussagehaltung (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 106 ff.), jedoch lasse sich dies aufgrund fehlenden Ansprechens des Opfers auf diese Unstimmigkeiten nicht weiter aufklären (Akten S. 2530a, GA S. 108). Insgesamt hält das Gutachten zur inhaltlichen Aussagequalität (gestützt auf die vorliegenden Realkennzeichen, unter Ausklammerung der Konstanzanalyse, dazu hinten E. 5.4.7) fest, dass, soweit distinkt beschriebene Ereignisse betroffen seien, stellenweise detaillierte und anschauliche Schilderungen vorlägen. Hinsichtlich eher pauschaler Angaben bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Ereignisse sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von ähnlichen Ereignissen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg stattgefunden haben sollen, geschildert würden. Gedächtnispsychologische Befunde würden darauf verweisen, dass bei multiplen – im Vergleich zu einmaligen – Ereignissen die Tendenz bestehe, generische Gedächtnisrepräsentationen zu bilden. Dabei werde das Allgemeine aus den Erfahrungen extrahiert. Generische Gedächtnisinhalte würden besonders gut behalten, dies jedoch zu Lasten der Erinnerung an spezifische Episoden mit spezifischen Details (Akten S. 2530a, GA S. 108 f.). Ebenfalls führt das Gutachten aus, dass das Opfer verschiedentlich geäussert habe, dass es schwer für es sei, über die hier relevanten Ereignisse zu sprechen, wegen der damit einhergehenden psychischen Belastung sowie auch aus kulturellen Gründen. Gehe man von Erlebnisbezug aus, sei dies psychologisch nachvollziehbar, grundsätzlich bestehe dabei jedoch die Schwierigkeit, dass nicht Geschildertes einer aussagepsychologischen Analyse nicht zugänglich sei. Im Weiteren verweist das Gutachten darauf, dass in den eigenen gutachterlichen Explorationen hinsichtlich des Schilderungsstils des Opfers aufgefallen sei, dass – bezogen auf verschiedene lebensgeschichtliche und persönliche Aspekte – Erinnerungen in der spontanen Berichterstattung konsistent, aber eher wenig detailliert und dadurch wenig plastisch und etwas unscharf wiedergegeben worden seien. Auf entsprechende Nachfrage habe das Opfer in den Explorationen zwar Präzisierungen vorzunehmen und teilweise Erinnerungen auch bildhaft wiederzugeben vermocht, doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben (Akten S. 2530a, GA S. 109). Die in den Aussagen des Opfers vorkommende Detailarmut könne somit an gewissen Stellen durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil der Auskunftsperson erklärt werden (Akten S. 2530a, GA S. 109 f.). Diese gutachterliche Aussage wurde durch die Sachverständigen überdies auch nochmals in der (zweiten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 bestätigt (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2693). Schliesslich hielt auch die Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 22. November 2013 fest, dass die Aussagen des Opfers eine «Fülle von Realkennzeichen» enthalten würden, die seine Glaubhaftigkeit stützten (Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2013, Akten S. 1227 ff.).
Zusammenfassend kann diesen gutachterlichen Ausführungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts unter Verweis auf das soeben Gesagte vollumfänglich gefolgt werden, zumal dieser Teil der begutachteten Aussagequalität, also der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse bzw. der Analyse der Realkennzeichen, vom Berufungskläger zum grössten Teil nicht angefochten bzw. nicht vorgebracht wird, dass sie nicht korrekt vorgenommen worden sei. Sofern der Berufungskläger jedoch geltend macht, dass Widersprüche in den Opferaussagen im Gutachten fälschlicherweise als Präzisierungen interpretiert worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen (nicht erst auf Frage hin) unbestrittenermassen ein anerkanntes Realkennzeichen darstellen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50), weshalb die gutachterlichen Feststellungen diesbezüglich nicht zu beanstanden sind.
5.4.5 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 5.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das Opfer durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl und Länge der erfolgten Einvernahmen und der Vielzahl der genannten Ereignisse (auch nicht deliktische Natur) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Zwar ist der Detaillierungsgrad der Anschuldigungen des Opfers nicht sehr umfangreich, jedoch wird im Rahmen des mit der Kompetenzanalyse in engem Zusammenhang stehenden Qualitäts-Strukturvergleichs noch aufzuzeigen sein, dass sich das Opfer auch in Bezug auf mehr weniger fallneutrale Schilderungen nicht besonders detailreich zu äussern pflegt. Die Detailarmut an gewissen Stellen kann so durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden (s. hinten E. 5.4.6). Hinzu kommt einerseits der Umstand, dass eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils gemäss Gutachten auch etwa unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik resultiert sein könnte (Akten S. 2530a, GA S. 144). Zudem gilt es hierbei auch den Umstand zu beachten, dass wenig detaillierte Aussagen des Opfers zudem aufgrund seines soziokulturellen Hintergrunds erklärt werden können.
Es können dem Opfer im vorliegenden Fall – im Gegensatz zum Berufungskläger (vgl. dazu hinten E. 5.5) – grundsätzlich auch keine Falschaussagen in Bezug auf das Kerngeschehen vorgeworfen werden. Zwar geht das Gutachten auf den Umstand ein, dass eine Diskrepanz zwischen einerseits den Angaben des Opfers besteht, bis zur Einvernahme am 3. Januar 2013 mit niemandem über die inkriminierten sexuellen Handlungen gesprochen zu haben und andererseits den vom Helfernetz erfassten Angaben. Ob das Opfer sich möglicherweise einfach nicht mehr daran erinnert habe, sowohl dem behandelnden Psychiater gegenüber als auch im Frauenhaus Basel diese Ereignisse ebenfalls erwähnt zu haben, vielleicht auch weil es den Fokus der Frage in Bezug auf Polizei und Justizbehörden und nicht etwa dem psychosozialen Helfersystem gesehen, aber, ob das Opfer diesen Aspekt in den Einvernahmen bewusst anders dargestellt gehabt habe, lasse sich nicht weiter aufklären. Welchen Vorteil es aus letzterem hätte ziehen sollen, sei allerdings nicht offensichtlich, zumal es sich mit der Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen einverstanden erklärt gehabt habe, ausser dass in Betracht zu ziehen sei, dass gewisse Verdeutlichungstendenzen hier eine Rolle gespielt haben könnten. Im Weiteren legten die Aufzeichnungen aus den Institutionen nahe, dass die Dynamik von Flucht und Rückkehr zum Berufungskläger stärker auch mit eigenen Beweggründen – im Sinne einer starken inneren Ambivalenz (s. dafür hinten E. 5.4.8) – einhergegangen sei, als dies vom Opfer in den Einvernahmen geschildert worden sei. Auch hier seien gewisse Verdeutlichungstendenzen in Betracht zu ziehen, wobei das Opfer allerdings bereits im Rahmen der polizeilichen Anzeige erwähnt habe, dass es «trotz allem» jeweils wieder zum Berufungskläger zurückgegangen sei, «in der Hoffnung, dass Besserung eintrete», so dass dieser Aspekt, welcher in Konstellationen von häuslicher Gewalt nicht selten auftrete, in der Aussage durchaus seinen Niederschlag finde. Ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden könnten auch die Angaben des Opfers, welche in der eigenen gutachterlichen Untersuchung in Bezug auf sein eigenes Erleben zum Zeitpunkt, als es zum Berufungskläger nach Basel gezogen sei, erhoben worden seien. Darauf angesprochen, dass es gemäss Austrittsbericht der […] Basel für das Opfer nicht einfach gewesen sei, dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers nebenan gewohnt habe, habe das Opfer angegeben, es sei ja so gewesen, dass es von ihm getrennt gewesen sei, dies aber nicht so gelebt worden sei. Immer wenn nebenan irgendwelche Männer gewesen seien, habe er zu erkennen gegeben, dass das Opfer seine Frau sei. Das Opfer sei damals auch eifersüchtig gewesen. Es habe es gestört, wie der Berufungskläger sich in dieser Situation verhalten habe und es habe dies damals in der […] auch angegeben. Dies sei eines von vielen Problemen gewesen, welche man gehabt habe. Diese Äusserungen würden ebenfalls darauf verweisen, dass das Opfer die hier zur Diskussion stehenden Ereignisse in eine Gesamtsituation mit verschiedenen Facetten eingebettet habe, was eher für das Bemühen um eine objektive Berichterstattung und eine authentische Aussagehaltung und weniger für eine gerichtete Aussagehaltung spreche (Akten S. 2530a, GA S. 137 f.).
Was sodann den (zwischenzeitlichen) Widerruf der Aussagen des Opfers angeht, ist auf die Ausführungen zur Konstanzanalyse zu verweisen, wonach dieser durch Beeinflussungen Dritter und der dadurch entstandenen inneren Drucksituation erklärt werden kann (s. hinten E. 5.4.7.6). Dies lasse sich auch gemäss Gutachten aussagepsychologisch konsistent und stimmig in das Gesamtbild einreihen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 140).
Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Opferaussagen.
5.4.6 Die Kompetenzanalyse steht sodann, wie bereits erwähnt, in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Der Berufungskläger bringt diesbezüglich – gestützt auf die methodenkritische Stellungnahme von Dipl.-Psych. K____ – vor, dass der intraindividuelle Strukturvergleich gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers spreche. Erlebnisse aus der Kindheit und Jugend würden sehr detailreich geschildert, während fallrelevante Schilderungen schwammiger und auch auf Nachfragen hin unpräziser sogar logisch inkonsistent bleiben würden. Die Analyse der inhaltlichen Qualität sei unter methodischen Gesichtspunkten gar nicht sinnvoll durchführbar. Im Gegenteil werde im Widerspruch zur Nullhypothese sowie zum eben geschilderten Widerspruch im interindividuellen Strukturvergleich zu Gunsten des Opfers angenommen, der fehlende Detailreichtum sei Folge ihrer Depression (vgl. Plädoyer vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2660). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf diese Kritik am Sachverständigengutachten gestützt auf die methodenkritische Stellungnahme nicht mehr einzugehen ist, da diese Frage bereits vom Bundesgericht abschliessend behandelt wurde (a.a.O., E. 5.4.3: «Soweit die Kritik des Beschwerdeführers über die bereits behandelte Frage der Exploration zur Sache und der Konstanzanalyse hinausgeht, kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Darauf wird auch in einem allfälligen erneuten Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr zurückzukommen sein»; s. zur diesbezüglichen – hier nicht nochmals zu wiederholenden – geschützten Begründung des Appellationsgerichts das Urteil vom 9. Dezember 2020 E. 4.5.6, Akten S. 2785 ff.). Mithin kann auf die Ausführungen des Gutachtens verwiesen werden, wonach Detailarmut an gewissen Stellen – sowohl beim Kerngeschehen als auch bei Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten – durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne. So sei aufgefallen, dass das Opfer – bezogen auf verschiedene lebensgeschichtliche und persönliche Aspekte – Erinnerungen in der spontanen Berichterstattung konsistent, aber wenig detailliert und dadurch wenig plastisch und etwas unscharf wiedergegeben habe. Hierbei verweist das Gutachten auf die Darstellungen zur Kindheit/Jugend, die Unterdrückung durch die türkische Regierung sowie etwa Probleme nach der Heirat. Auf entsprechende Nachfrage habe das Opfer zwar Präzisierungen vorzunehmen und teilweise Erinnerung auch bildhaft wiederzugeben vermocht, doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben (Akten S. 2530a, GA S. 47, 109 f.). Ebenfalls sei auf den in Studien gefundenen Effekt der Übergeneralisierung des autobiographischen Gedächtnisses bei depressiven Personen zu verweisen. In einer Studie sei gezeigt worden, dass dieser Effekt auch mit einer Beeinträchtigung der Aussagequalität über ein spezifisches Ereignis in Zusammenhang stehe, wonach insbesondere im Vergleich zu gesunden Probanden weniger Details produziert worden seien (Akten S. 2530a, GA S. 109 f.). Schliesslich führten die Sachverständigen auch in der (zweiten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 aus, dass Detailarmut an gewissen Stellen durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne und auch eine Parallelität zwischen dem Aussagestil im Strafverfahren und demjenigen in der Exploration durch die Sachverständigen bestehe (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2693).
Demnach spricht im Ergebnis auch der intraindividuelle Strukturvergleich bzw. der Qualitäts-Strukturvergleich für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.
5.4.7
5.4.7.1 Des Weiteren ist die Konstanz der Opferaussagen zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte (vgl. dazu auch Akten S. 2530a, GA S. 110). Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
5.4.7.2 Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass eine Konstanzanalyse der Aussagen des Opfers vorliegend nicht möglich sei. Vorliegend massgebend seien die Erwägungen 5.4.2 bis 5.4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 24. Juni 2022. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich nach Auffassung des Gutachtens – mit Ausnahme der Handlungsschilderung vom 16./17.12.2012 – «mangels wiederholter Aussagen zum selben Sachverhalt» keine Konstanzanalyse durchführen lasse. Es brauche «namentlich» zur Konstanzanalyse ein Ergänzungsgutachten und eine Befragung des Opfers. Da letzteres jedoch keine Aussagen gemacht habe, sei keine Konstanzanalyse möglich, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Wenn ohne die Opferaussagen gleichwohl ein Schuldspruch hätte gefällt werden können, hätte es mithin nichts gebracht, die ganze Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch in Bezug auf das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012, wo das Gutachten zumindest sage, es seien Anhaltspunkte für die Konstanz gegeben, habe ein Freispruch zu erfolgen. Dass hier auf die Aussagen aus dem Untersuchungsverfahren aus dem Jahre 2013 abgestellt werden könne, habe das Bundesgericht klar verneint. Es habe die Sache an die Vorinstanz zur Befragung des Opfers zur Sache, u.a. in Anwesenheit der Sachverständigen, zur Ergänzung des Gutachtens und einer abschliessenden Beweiswürdigung zurückgewiesen. Davon werde auch das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 erfasst, das Bundesgericht habe diesbezüglich keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht. Der Berufungskläger habe zudem in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 gerügt, dass das Gutachten nicht lege artis durchgeführt worden sei, weil es keine Exploration zur Sache gegeben habe. Zum einen würden keine exakten Wortprotokolle und Videoaufnahmen vorliegen, weshalb eine Exploration durch die Gutachterin selbst erfolgen müsste, um sich einen Eindruck von den präzisen Aussagen zu machen. Andererseits habe dann gerade keine Exploration zur Sache stattgefunden.
5.4.7.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorbringens, dass nach den Regeln der Kunst über die Glaubhaftigkeitsbegutachtung eine Exploration/Befragung zur Sache zur Methodik mit dazugehöre, auf das bereits Ausgeführte zu verweisen ist (vorne E. 2.3).
5.4.7.4 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. Juni 2022 dargelegt, dass eine Analyse der Aussagekonstanz gemäss den gutachterlichen Feststellungen mangels wiederholter Aussagen des Opfers zum selben Sachverhalt – bedingt durch den Umstand, dass es sich mehr um eine fortgesetzte Befragung und (von einzelnen Schilderungselementen abgesehen) weniger um wiederholte Schilderungen des gesamten Sachverhalts handle – nur bedingt durchführbar bzw. die Aussagekonstanz überwiegend nicht beurteilbar gewesen sei (a.a.O. E. 5.4.1 unter Verweis auf Akten S. 2530a, GA S. 110, 114, 142 sowie Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2688, 2690). Einzig hinsichtlich der Handlungsschilderung «16./17.12.2012» würden sich gemäss Gutachten zusätzliche Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten lassen (a.a.O. E. 5.4.1 unter Verweis auf Akten S. 2530a, GA S. 114, 142). Das Appellationsgericht sehe sich über diese gutachterlichen Feststellungen hinausgehend bezüglich einzelner Schilderungen des Opfers in der Lage, eine Konstanzanalyse vorzunehmen. Es gelange zum Schluss, dass hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche bzw. dass die Aussagekonstanz insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift ausgeführten Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung zu bejahen sei. Damit setze es sich über die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinweg und setze sein eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Indem es das Gutachten einerseits als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abweise sowie andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis davon abweiche, verfalle es in Willkür.
5.4.7.5 Vorliegend hat das Opfer bekanntermassen an der Befragung vom 6. März 2023 keine Aussagen mehr zur Sache gemacht (vgl. Akten S. 2998 f.), weshalb auch auf das Einholen eines Ergänzungsgutachtens verzichtet werden kann (vgl. vorne E. 2.3.3). Gestützt auf die für das Appellationsgericht bindenden Ausführungen des Bundesgerichts kann für die Opferaussagen mithin keine Konstanzanalyse mehr vorgenommen werden, sofern das Gutachten nicht selbst angibt, dass – für die bereits in den Akten befindlichen Aussagen – die Aussagekonstanz beurteilbar ist. So hält das Gutachten fest, dass für die im Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 erhobenen Aussagen «die Aussagekonstanz aussagepsychologisch aufgrund mehrheitlich fortgesetzter Befragungen und mangels wiederholter integrierender Schilderungen zum selben Sachverhalt überwiegend nicht beurteilbar ist, sich allein aus der vergleichenden Betrachtung der Aussagen aber keine Aspekte ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen, sich mit Ausnahme der Handlungsschilderung ‹16./17.12.› aber auch keine zusätzlichen Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten lassen» (Akten S. 2530a, GA S. 114, 142). Des Weiteren führt das Gutachten aus, dass «eine Betrachtung der Aussagekonstanz hinsichtlich des geschilderten Ereignisses 16. 17.12. (Rücken, Bauch und stehend), welches in der Einvernahme am 22.01.2013 erstmals erwähnt und in der Einvernahme am 25.01.2013 nochmals erfragt wurde», möglich sei. «In der letzteren Einvernahme erfolgten detaillierte Schilderungen, welche sich in Eckpunkte, welche bereits in der Einvernahme am 22.01.2013 […] zusammenfassend geschilderten worden waren (‹...ich lag auf dem Rücken und er drang vaginal ein, dann hatte er mich auf dem Bauch gedreht und von den Hüften hochgehalten und von hinten vaginal vergewaltigt und dann auch im Stehen...›) stimmig einfügen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass das Detail ‹weinen im Bett› in beiden Schilderungen zeitlich zwischen ‹vaginales eindringen auf Rücken und Bauch liegend› sowie ‹stehend› eingebettet ist. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die ‹Ergänzbarkeit einer Aussage bei nachfolgenden Befragungen› als Qualitätsmerkmal […] hier zutage tritt» (Akten S. 2530a, GA S. 113). Auch an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 führte Dipl.-Psych. J____ aus, dass die Voraussetzungen für eine Konstanzprüfung «bei einzelnen Schilderungselementen/Vorfällen» gegeben sei, dort «habe [sie] dann auch eine Beurteilung dazu vorgenommen» (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, S. 2690). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Sachverständige zwar Grösstenteils eine Beurteilbarkeit der Aussagekonstanz verneint, von einer solchen jedoch zumindest für die Opferschilderungen des distinkt geschilderten Ereignisses vom «16./17.12.» – das in der Anklageschrift Ziff. 3.4 entspricht – ausgeht und grundsätzlich auch bejaht.
Auch der Berufungskläger führt in seinem Plädoyer in der Berufungsverhandlung vom 16. August 2023 aus, dass das Gutachten «in Bezug auf das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 […] zumindest sagt, hier wären Anhaltspunkte für die Konstanz gegeben», stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht klar verneint habe, dass auf diese Aussagen aus dem Untersuchungsverfahren aus dem Jahre 2013 abgestellt werden könne; es habe diesbezüglich nämlich keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht (Protokoll 2. Instanz vom 16. August 2023, Akten S. 2977). Zunächst ist diesen Vorbringen des Berufungsklägers entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht keinesfalls ausführt, dass nicht auf die im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen des Opfers abgestellt werden könne (in Bezug auf die nicht zwingend vorzunehmende Exploration zur Sache sowie die nicht vorliegende Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO s. vorne E. 2.3 f.). Zudem wurde das «Ereignis vom 16./17. Dezember 2012» auch vom Bundesgericht unter Verweis auf das Gutachten als Ausnahme hervorgehoben (a.a.O. E. 5.4.1: «Einzig hinsichtlich der Handlungsschilderung ‹16./17.12.2012› liessen sich gemäss Gutachten zusätzliche Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten») und von diesem festgehalten, dass die Konstanzanalyse «nicht bzw. nur beschränkt möglich sei», jedoch «mit Ausnahme einzelner Schilderungselemente[…]» (a.a.O. E. 5.4.2).
Durch die soeben erfolgten Ausführungen spricht mithin auch hinsichtlich der abgrenzbaren Schilderungen zum «Ereignis vom 16./17. Dezember 2012» in Bezug auf die dort gutachterlich feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Opferaussagen.
5.4.7.6 In Bezug auf die Beurteilung der damit zusammenhängenden Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat nicht, und ob deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt ist, es sich also um einen in einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf handelte, hat das Gutachten – wie bereits erwähnt – richtigerweise ausgeführt, dass diese Frage nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz liegt, sondern der Beweiswürdigung vorbehalten ist (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Dem pflichtet auch das Bundesgericht bei (vgl. a.a.O. E. 5.4.1). Diese «Kompetenzaufteilung» wird vom Berufungskläger denn auch nicht angefochten. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 bringt er jedoch zusätzlich vor, dass hinsichtlich der vom Appellationsgericht verneinten Glaubhaftigkeit der Widerrufe resp. der Aussagen, dass das Opfer massiv unter Druck gesetzt worden sei, das Gericht verkenne, dass es sich dabei ausschliesslich auf Aussagen des Opfers (oder auf bereits vom Bundesgericht festgestellte unverwertbare Beweise) stützen könne, deren Glaubhaftigkeit eigentlich im Glaubhaftigkeitsgutachten hätten beurteilt werden müssen, wozu sich die Gutachterin gerade nicht in der Lage gesehen habe. Überdies sei bereits in der Berufungsbegründung vom 23. März 2018 klar dargelegt worden, dass die Druckhypothese zwecks Widerruf der belastenden Aussagen gravierende Inkonsistenzen und Widersprüche aufweise. Entsprächen die Schilderungen des Opfers, dass es unter Androhung von Gewalt zur Rückkehr zum Berufungskläger und zur Wiederaufnahme der Beziehung gezwungen worden sei, tatsächlich der Wahrheit, so sei nicht einzusehen, warum es ausgerechnet anlässlich der erneuten Anzeigeerstattung wegen mehrfacher Vergewaltigung im Kanton Aargau in der Einvernahme vom 5. August 2014 ausgesagt habe, «[a]ls er hinaus kam (November 2013), [sei er] wieder zu [ihm] [gekommen] und [habe] [ge]sagt, dass er einen Fehler gemacht habe und diesen auch verstanden hätte. [Das Opfer] [habe] ihn wieder zurück[genommen] und er konnte wieder bei [dem Opfer] leben». Kein Wort von Gewalt Drohung sei hier zu lesen. Es gebe nun aber keinen Grund, warum das Opfer über den Grund für die Wiederaufnahme der Beziehung anlässlich der Befragung vom 5. August 2014 hätte lügen sollen, habe es doch bei dieser Befragung erneut Anzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung gegen den Berufungskläger erstattet. Warum also hätte sie den Berufungskläger just in Bezug auf die Wiederaufnahme der Beziehung schonen und zu seinen Gunsten lügen sollen? Vielmehr sei das Gegenteil der Fall; dass nämlich das Opfer anlässlich der Anzeigeerstattung in Bezug auf den Grund für die Wiederaufnahme der Beziehung – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers – die Wahrheit gesagt habe, dass er es nämlich nicht zur Wiederaufnahme der Beziehung gezwungen, sondern dass sich die beiden ausgesöhnt gehabt hätten. Dies gelte umso mehr, als es einer grundlegenden aussagepsychologischen Erkenntnis entspreche, wonach die ersten Aussagen in der Regel zuverlässiger seien als solche, die erst später im Verlaufe des Verfahrens gemacht würden. Ausführungen des Appellationsgerichts könnten nicht erklären, warum in den nachfolgenden Einvernahmen plötzlich von der Rückkehr unter Zwang und Drohung gesprochen werde, die in der Erstbefragung gemachte Angabe, wonach der Berufungskläger «wieder zu [ihm] [gekommen sei] und [ge]sagt [habe], dass er einen Fehler gemacht habe und diesen auch verstanden hätte», indes mit keinem Wort Erwähnung fänden. Ausserdem sei hervorzuheben, dass das Opfer sich im Aargauer Verfahren als Privatklägerin konstituiert und sich zwischen der Erstbefragung und der zweiten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen. Das Appellationsgericht wende zudem ein, das Opfer inhaltlich immer an den Vorwürfen festgehalten habe. Dies sei nur dadurch erklärbar, dass die Vorwürfe wahr seien. Dem sei zu widersprechen. Genauso gut könne dieses Verhalten auch dadurch erklärt werden, dass es nicht nur um den Gesichtsverlust gefürchtet habe, sondern auch darum, wegen falscher Anschuldigung verurteilt zu werden, was in Anbetracht seiner prekären ausländerrechtlichen Situation zumindest nicht unbegründet hätte sein können.
Den Ausführungen des Berufungsklägers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie aufzuzeigen sein wird, spricht eine Vielzahl von Gründen dafür, dass das Opfer seine Aussagen unfreiwillig aufgrund durch Dritte erfolgten Drucks zurückzog. Wie bereits das Strafgericht festhielt, distanzierte sich das Opfer durch sein Verhalten, mithin sein Schreiben vom 27. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft, sein Schreiben vom 6. Februar 2013 an seinen ursprünglichen Rechtsvertreter, seine Anrufe bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013, vom 20. März 2013 und vom 10. April 2013, seine Äusserungen gegenüber seinem ursprünglichen Rechtsvertreter sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von seinen Vorwürfen. Hierbei tat es seinen Willen kund, dass sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen seien und dieser aus der Haft zu entlassen sei. So gab es an, dass es mit seinen gemachten Aussagen übertrieben und es auch Schuld an den Streitereien habe. Aufgrund seiner damaligen schlechten psychischen Verfassung habe es gewisse Dinge, unter anderem den Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers ihr Geschäft unmittelbar neben seinem Lebensmittelladen betreibe, nicht ertragen. Daher habe es aus Wut übertriebene Aussagen zulasten des Berufungsklägers gemacht (Schreiben vom 27. Mai 2013, Akten S. 433 f.; Schreiben vom 6. Februar 2013, Akten S. 154; Aktennotiz betr. Telefonat mit dem Opfer, Akten S. 891 und 895; Aktennotiz betr. Telefonat mit RA [...], Akten S. 163; Aussagen des Opfers, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 ff.).
Diese Widerrufe sind jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als nicht glaubhaft einzustufen. So hat das Strafgericht ausführlich dargestellt, dass das Opfer wiederholt bei der Polizei Anzeige erstattete und in die [...] und ins Frauenhaus ging, dann aber jeweils wieder zum Berufungskläger zurückkehrte. Dies einerseits aus Liebe und der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde, er sich ändere und dass man eine Paartherapie machen würde, andererseits aber auch wegen des Drucks und der Drohungen seitens des Berufungsklägers. Wiederholt legte das Opfer auch dar, dass es ihm als kurdischer Frau mit Kind aus erster Ehe auch um die Ehre und darum gehe, der Gefahr des Verstossenwerdens entgegen zu wirken. Im Übrigen bezogen sich seine Relativierungen jeweils – und insbesondere auch in der Verhandlung vor der Vorinstanz – bloss auf die Wertung, nicht auf das Geschehen als solches: Aus – nachträglicher – kurdischer Perspektive des Opfers in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der als solcher immerhin bestätigte erzwungene Geschlechtsverkehr keine Vergewaltigung. Anlässlich der Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 14. Januar 2016 war es dies aus Sicht des Opfers aber eben doch (wieder). Das Opfer bestätigte in sämtlichen Einvernahmen und auch vor der Vorinstanz, dass der Berufungskläger gegen den Willen des Opfers an ihm Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was es selber zum Zeitpunkt des Geschehens auch als Vergewaltigung gewertet hatte. Letztendlich hat das Opfer die früheren Aussagen ebenso wie die soeben genannten Aspekte auch vor dem Appellationsgericht erneut bestätigt. Dies, obwohl es enorm unter Druck stand und weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte, wie aus seinen Aussagen mehrfach überdeutlich hervorgeht. Stellvertretend sei hier auf die Aussage von der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 zu verweisen (Akten S. 869 ff.). Das Opfer äusserte zwar mehrfach den Wunsch, dass alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft entlassen werde auch, dass das Opfer «es ungültig machen» wolle. Indessen blieb es inhaltlich stets bei seinen Aussagen. Es bestätigte diese auf ausdrückliche Vorhalte hin und erklärte auch, dass und weshalb es keine Details dazu mehr ausführen wolle. Das Opfer bemühte sich zwar, die Vergewaltigungen zu verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen Kontext stellte, in welchem solches Verhalten «normal» sei. Ebenso meinte das Opfer, seine früheren Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen. Dennoch bestätigte das Opfer jeweils die konkreten Vorfälle. Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals auch darum, dass sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem Opfer stritten (der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht liefern könnten (Akten S. 877, 879). Die Drucksituation schilderte das Opfer bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 ausführlich (Akten S. 816; 820 f.). Dass diese Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des Aussageverhaltens des Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 bestätigt und ausgeführt: «Ich bin als Kurdin geboren, habe das Leben als kurdische Frau weitergeführt […]. Wenn ich hier lebe mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich hier Auskunft gebe, bin ich unter schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann. [...] Das erwarten alle Familien von mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert. Die sagen es ist beschämend, du darfst das nicht sagen, die verstehen das nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten schickt er mir Drohungen: wenn ..., dann bringt er mich um. Ich höre von meiner Familie. Er hat meinen Götti in der Türkei angerufen, es wäre schlimm, wenn sie das alles nicht zurückzieht. Sicher, ich habe Angst. [...] Ich hatte Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das Problem untereinander lösen, das wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine] grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammenkamen. [...] Seit 1 Monat, seit er draussen ist, ist alles anders. [...] A____ hat alle meine Cousinen angerufen, ich hätte [die] Familie kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...] Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er bezahlt, wenn ich entlassen werde. [...] Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt, um mich zu beobachten». Auf die Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen, antwortete das Opfer: «Seit 3 Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben». Auf Fragen der Verteidigung führte das Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in groben Zügen noch einmal dar (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1897 ff.).
Wie die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht haben, ist auffällig, dass ab Beginn Februar 2013 beim Opfer offenbar ein plötzliches «Umdenken» stattgefunden hat. Während es zuvor den Berufungskläger stets gleichbleibend belastete, verfasste es am 6. Februar 2013 ein Schreiben an seinen damaligen Rechtsvertreter und führte darin aus, sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückziehen zu wollen und wünschte, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Bereits tags darauf fand ein Treffen bei der Verteidigung des Berufungsklägers statt, anlässlich dessen das Opfer ebenfalls – ohne Voranmeldung – erschien und gemäss Aussagen der Verteidigung erneut seinen Willen bekundet habe, seine Anzeige gegen den Berufungskläger zurückzuziehen (Akten S. 62 ff.). Auch L____ wies in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013 auf den Umstand hin, dass das Opfer nach dem Treffen mit dem Verteidiger des Berufungsklägers berichtet habe, dass es seine Anschuldigungen bereue und übertrieben habe (Akten S. 1093). Gemäss Telefonat vom 27. Februar 2013 mit dem ursprünglichen Rechtsvertreter des Opfers habe das Opfer diesem auf Nachfrage, wieso es zu einem solchen Treffen gekommen sei, geantwortet, dass es keine Wahl gehabt habe (Akten S. 155). Am 12. Februar 2013 rief das Opfer sodann die Staatsanwaltschaft an und verlangte, dass der Berufungskläger aus der Haft zu entlassen sei (Akten S. 862). Am 20. März 2013 und 10. April 2013 erfolgten weitere Anrufe des Opfers mit der Bitte, den Berufungskläger aus der Haft zu entlassen und der Äusserung, dass es mit seinen Anschuldigungen übertrieben habe (Akten S. 891 und 895). Am 16. April 2013 meldete sich der ursprüngliche Rechtsvertreter des Opfers telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass er das Gefühl habe, das Opfer werde durch das familiäre Umfeld des Berufungsklägers, aber auch durch seine eigene Familie, stark unter Druck gesetzt. So befürchte das Opfer, von der Familie ausgestossen zu werden, wenn es an seinen Aussagen festhalte (Akten S. 163). Dies erwähnte das Opfer im Übrigen auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 als es sagte: «In unserer Kultur ist das so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden bin, also bin ich die Schuldige und ich werde ausgestossen. Deshalb möchte ich diese ganze Sache nicht mehr als Vergewaltigung ansehen» (Akten S. 872 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte der ursprüngliche Rechtsvertreter des Opfers schliesslich mit, dass sich das Opfer als Privatklägerin aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger zurückgezogen habe (Akten S. 164). Am 27. Mai 2013 verfasste das Opfer ein Schreiben, worin es darlegte, dass es bei seinen Anschuldigungen übertrieben habe und seine Anzeige ein «riesen Fehler» gewesen sei (Akten S. 433 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fiel auf, dass es den zulasten des Berufungsklägers gestellten Fragen, wenn immer möglich, auswich und versuchte, konkrete Angaben zu vermeiden. Das Opfer war ganz offensichtlich darum bemüht, nichts Belastendes gegen den Berufungskläger auszusagen. Dennoch widerstrebte es dem Opfer, seine vorherigen Aussagen pauschal als Lügen zu präsentieren. Überdies geht aus dem Verhalten der involvierten Personen eindeutig hervor, dass (letztlich) das Opfer dafür verantwortlich gemacht wurde, dass sich der Berufungskläger in Haft befand und ihm eine Verurteilung drohte. Insofern wurde über einen längeren Zeitraum versucht, eine «aussergerichtliche Einigung» zu finden. Diesen Umstand verdeutlichen auch die Aussagen von L____ anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013, der darlegte, wie er stets darum bemüht gewesen sei, die Probleme zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer im Rahmen einer Aussprache zu schlichten und eine Lösung zu finden (Akten S. 1091 ff.). Zudem brachte das Opfer auch vor, dass es nicht gewollt habe, dass die Situation eskaliert wäre, wenn die Männer schliesslich «das Problem untereinander lösen» (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1899). Von besonderer Relevanz ist schliesslich der SMS-Verkehr zwischen dem Opfer und der Ex-Ehefrau des Berufungsklägers, D____. Den dortigen Nachrichten des Opfers ist so zu entnehmen, dass der Berufungskläger bzw. Dritte versuchen würden, es zum Rückzug seiner Anzeige zu bewegen (vgl. SMS vom 29. Januar 2013: «schau die rufen überall an damit ich die Anzeige zurückziehe aber sie haben keinen Mut mich anzurufen», Akten S. 595).
Sofern der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, dass die Aussagen des Opfers in Bezug auf den «Widerruf» resp. das Unter-Druck-Setzen durch Dritte im Glaubhaftigkeitsgutachten hätten beurteilt werden müssen, wozu sich die Gutachterin gerade nicht in der Lage gesehen habe, so ist ihm zwar zuzustimmen, dass es auch in diesem Fall um die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen geht. Jedoch liegen zu diesem Themenkomplex – im Gegensatz etwa zu den Vergewaltigungsvorwürfen – neben den Aussagen des Opfers – die zumindest ein Indiz darstellen – auch die soeben dargelegten weiteren Hinweise und Indizien vor, welche die Aussagen des Opfers stützen, dass der «Widerruf» nicht freiwillig erfolgte. Unzutreffend ist hierbei die Kritik des Berufungsklägers, das Appellationsgericht stütze sich auf «bereits vom Bundesgericht festgestellte unverwertbare Beweise», was vom Bundesgericht im Urteil vom 24. Juni 2022 denn auch explizit verneint wurde (a.a.O. E. 2.3.1 in Bezug auf den erwähnten SMS-Verkehr des Opfers). Wenn der Berufungskläger ausserdem den Umstand in Zweifel zieht, dass das Opfer inhaltlich immer an den Vorwürfen festgehalten habe und dies damit zu erklären versucht, dass eine allfällige Motivation für entsprechende Falschaussagen bestanden habe, kann auf die bereits vorgenommenen Erwägungen zur Aussageentstehung verwiesen werden (s. vorne E. 5.4.2). Des Weiteren ist den Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu entnehmen, weshalb nun gerade der «Widerruf» der Anschuldigungen des Opfers im Gegensatz zu allen übrigen Aussagen glaubhaft sein soll, argumentiert dieser doch ganz grundsätzlich damit, dass die Nullhypothese für die Opferaussagen nicht umgestossen werden könne. Dies müsste gemäss seiner Argumentation konsequenterweise auch für den «Widerruf» gelten. Ergänzend gilt es noch festzuhalten, dass der Berufungskläger widersprüchlich argumentiert, wenn er einerseits die Opferaussagen aufgrund einer fehlenden Konstanzanalyse als unglaubhaft taxiert, andererseits jedoch – in Bezug auf die Aussagen im Aargauer Verfahren – vorbringt, dass «es einer grundlegenden aussagepsychologischen Erkenntnis entspricht, wonach die ersten Aussagen in der Regel zuverlässiger sind als solche, die erst später im Verlaufe des Verfahrens gemacht werden» (vgl. Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. Mai 2021, Ziff. 108).
Was sodann das Argument des Berufungsklägers anbelangt, dass sich die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren in der Einvernahme am 5. August 2014 und an der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 14./15. Januar 2016 widersprechen würden und er vermute, dass das Opfer die Aussage vor dem Appellationsgericht angepasst habe, da eine Woche nach dem Basler Verfahren das obergerichtliche Verfahren im Aargau stattgefunden habe und das Opfer einen präjudizierenden Freispruch des Berufungsklägers habe verhindern wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Berufungskläger neigt vorliegend dazu, die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren nur selektiv zu zitieren und übergeht damit Ausführungen, welche das Opfer zur Haftentlassung im November 2013 machte, in denen es angab, weshalb es wieder mit dem Berufungskläger zusammengekommen sei. Wie der Berufungskläger korrekt ausführt, sagte das Opfer in der Einvernahme vom 5. August 2014 zwar aus, dass der Berufungskläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2013 wieder zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass er einen Fehler gemacht habe. Das Opfer habe diesen auch verstanden. Es habe ihn zurückgenommen und der Berufungskläger habe wieder bei ihm leben können (Aargauer Beizugsakten, Untersuchungsakten S. 90). Das Opfer äussert sich zwar nicht dazu, ob es Drohungen seitens des Berufungsklägers gab, es verneinte diese jedoch auch nicht explizit. Nur gut zwei Wochen später führte das Opfer (im Aargauer Verfahren) in der Einvernahme vom 27. August 2014 jedoch aus, dass es auch im November 2013 durch den Berufungskläger bedroht worden sei, als er zu ihm zurückgekommen sei. So habe er das Opfer nach seiner Haftentlassung bedroht, falls es ihn nicht heiraten wolle, da die Aufenthaltsbewilligung des Berufungsklägers nicht verlängert worden sei. Seit November 2013 habe er ihm immer gedroht, wenn sich das Opfer hätte trennen wollen. Das Opfer habe den Berufungskläger nur wegen der Drohungen wieder nach Hause genommen («Ich bin weggegangen und musste wegen Drohungen wieder zurückkommen. Ich musste die Strafanzeige ein paar Mal wieder zurückziehen wegen ihm […] Bedrohungen waren immer da. Auch als er wieder zurückkam. Es waren immer Drohungen da […] Jedes Mal, wenn ich gesagt habe, dass ich mich trennen möchte, hat es mit den Drohungen wieder angefangen», Aargauer Beizugsakten, Untersuchungsakten, S. 137). Der Berufungskläger habe das Opfer nach seiner Haftentlassung zuerst telefonisch kontaktiert und es bereits am Telefon wieder bedroht (Aargauer Beizugsakten, Untersuchungsakten, S. 145). Diese Ausführungen verschweigt der Verteidiger des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung, in seinem Plädoyer vom 9. Dezember 2020, in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 sowie in seinem Plädoyer vom 16. August 2023 wohlweislich. Bezieht man diese nämlich in das Aussageverhalten des Opfers mit ein, so kann die durch den Berufungskläger vorgebrachte Hypothese der angeblichen Aussageanpassung des Opfers im Rahmen der appellationsgerichtlichen Verhandlung 14./15. Januar 2016 klar widerlegt werden. Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Berufungsklägers, das Opfer habe sich zwischen der Aussage am 5. August 2014 («Erstbefragung») und der nachfolgenden Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen, nicht gefolgt werden, ist aus den Akten doch ersichtlich, dass die Anwaltsvollmacht bereits am 4./5. August 2014 unterzeichnet wurde (Aargauer Beizugsakten, Untersuchungsakten, S. 493) und gemäss Honorarnote am 5. August 2014 bereits ein erstes Telefonat zwischen dem Opfer und seinem Rechtsvertreter stattfand (Aargauer Beizugsakten, Akten Bezirksgericht, S. 258) das Opfer mithin schon zu diesem Zeitpunkt Kontakt mit seinem Anwalt hatte.
Zusammenfassend ist daher nicht von einem freiwilligen Widerruf der früheren Aussagen des Opfers auszugehen, sondern es wurde vielmehr unter Druck gesetzt, damit es seine belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger zurückzieht. Zu keinem Zeitpunkt nahm das Opfer jedoch seine Aussagen inhaltlich zurück. Es relativierte diese zwar, indem es einerseits meinte, dass es betreffend Drohungen vielleicht anfangs übertrieben habe, weil es so frisch gewesen sei. Andererseits lieferte das Opfer für die Vergewaltigungsvorwürfe kulturelle Erklärungen nach, weshalb es aus «kurdischer Sicht» gerade keine Vergewaltigung gewesen sei und es dies nun entsprechend so handhaben wolle. Dies deckt den Umfang des «Widerrufs» bereits ab. Ansonsten erklärte das Opfer ausgiebig, weshalb es kein Interesse an einer weiteren Verfolgung des Berufungsklägers mehr habe und weshalb es für es besser wäre, wenn er aus der Haft entlassen werde. Auch habe es – inzwischen (!) – keine Angst mehr vor dem Berufungskläger, zumal seine Familie auch auf ihn einwirke und das Opfer beschützt werde (!). Aus dem in Frage stehenden «Widerruf» kann mithin in keiner Weise abgeleitet werden, dass die durch das Opfer erfolgten Belastungen des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auch das Gutachten hält fest, dass die Ausführungen des Opfers zu den Widerrufen vor dem Appellationsgericht «sich in das geschilderte Gesamtbild ein[fügen]» würden (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 140). Schliesslich gilt es auch anzufügen, dass die rechtliche Würdigung nicht Sache des Opfers, sondern des Gerichts ist.
5.4.8 Ferner erscheint es auch angebracht, auf die Ambivalenz des Verhaltens des Opfers gegenüber dem Berufungskläger einzugehen. Prima vista mag es erstaunen, dass das Opfer nicht nur während der Beziehung im Jahr 2012, sondern auch nach der Haftentlassung des Berufungsklägers trotz der Misshandlungen, verschiedenen Aufenthalten in der [...] und im Frauenhaus sowie einem Suizidversuch immer wieder zu ihm zurückkehrte. Auf die Bedrohungssituation und seine Liebe zum Berufungskläger wurde bereits hingewiesen (s. vorne E. 5.4.7.6; vgl. etwa auch Akten S. 710 [«Ich bin dann wieder weggegangen und vor 2 Tagen zu ihm zurückgekehrt. Seitdem ist alles wieder gut. Ich liebe ihn und ich denke, dass wir es zusammen schaffen werden»]; 743 [SMS des Opfers an den Berufungskläger vom 1. Januar 2013: «Ich Überlasse dich Gott. Seit du in meinem Leben bist, hast du mir weh getan und Schmerz zugefügt. Meine Augen waren blind vor Liebe»]; 788 [«Ich habe ihn geliebt und bin auch deshalb zu ihm gegangen, aber nachdem ich alles erleben musste, seine Vergewaltigung, konnte ich nicht mehr und habe mich vor mir selber geschämt als Frau»]; 885 [«Ich habe ihn wirklich geliebt»]; 2002 [«Am Anfang Ich habe Ihn echt geliebt. Ich habe echt mit ihm bemühen nach Basel zu kommen. Habe gedacht vielleicht wir werden Familie gründen und werden glücklich»]).
Abgesehen davon, dass das Opfer vom Berufungskläger angezogen war und immer wieder Hoffnung hatte, es könne mit ihm glücklich werden, sind aber auch gesellschaftliche und familiäre Gründe für die Ambivalenz erkennbar: Beide (miteinander verwandten [vgl. Akten S. 844]) Familien hätten es einerseits gern gesehen, wenn der Berufungskläger aus der Haft entlassen und das Opfer womöglich wieder mit dem Berufungskläger zusammenkommen würde (vgl. Akten S. 879 [«Zwischen unseren Familien läuft es momentan gut ich möchte auch das sie helfen, dass das so bleibt»]), andererseits bestand die Angst vor einer Eskalation zwischen den beiden Familien (vgl. Akten S. 884 [«Es ist einfach die Kultur, die Sitten und wie man alles auch sieht, weil es hier um die Ehre geht. Es könnte soweit kommen, dass man sich gegenseitig erschiesst, wenn nicht hier, dann in der Türkei, der eine hätte gesagt, du hast den in den Knast gebracht, es wäre soweit gekommen, dass man sich gegenseitig umgebracht hätte»], vgl. auch die Antwort des Berufungsklägers a.a.O. [«Die C____ hat schon recht, indem sie das mit den Familien sagt, indem der eine dem anderen sich gegenseitig Vorwürfe machen weil wir erstens aus der gleichen Region kommen und zweitens sind unsere Mütter von weitem verwandt»]; s. auch Akten S. 2005) sowie auch kulturell bedingte persönliche und innerfamiliäre Konflikte (vgl. Akten S. 885: «[…] ich möchte nicht wieder Kultur sagen, aber jetzt wo sich die Familien gut verstehen und es zwischen denen kein Problem mehr gibt, möchte ich, dass es hier kein Problem mehr hat und dass es gelöst wird. Gut schlecht, schuldig nicht schuldig, das ist jetzt nicht mehr die Frage»; Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1898: «eine kurd. Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann», sowie Akten S. 1899: «Kurdische Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer...»; s. auch Akten S. 2001 f.).
Aus Sicht des Berufungsklägers und seiner Familie wäre sodann wohl ein Gewinn darin gelegen, dass er – auch aufgrund des laufenden Strafverfahrens – bessere Chancen gehabt hätte, die Aufenthaltsbewilligung behalten zu können (das Opfer selbst hat, wie bereits erwähnt, die C-Bewilligung), und dass zudem sein Ansehen als rechtschaffener Mann – nach einer Scheidung und einer weiteren Trennung von einer Landsfrau – gewahrt wäre. Das Opfer selbst wäre, wenn die Beziehung mit dem Berufungskläger geglückt wäre, ebenfalls wieder besser angesehen und in beiden Familien geschätzt gewesen. Überdies wäre es noch finanziell versorgt und als Ehefrau eines in ihren Kreisen angesehenen Geschäftsmannes bestens etabliert gewesen, noch dazu allenfalls als Mutter eines ehelichen Kindes. Ganz im Gegensatz zum Falle einer Trennung, bei welcher das Opfer als gescheiterte (geschiedene, erneut getrennte) und alleinerziehende Frau keinerlei Ansehen in ihren Kreisen geniessen würde (vgl. Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1899: «Er war zweiter Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammenkamen»; s. auch die Berichte der [...] und vom […] [Akten S. 910 ff.] sowie die beigezogenen Akten im Aargauer Verfahren). Vor diesem Hintergrund erklären sich gewisse vermeintliche Ungereimtheiten in den Aussagen und im Verhalten des Opfers vollständig und bestärken die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen umso mehr.
Sofern der Berufungskläger moniert, es würden «soziokulturelle[…] Stereotypen» wiedergegeben und durch das Strafgericht «latente Vorurteile [ge]triggert» (u.a., dass Einflussname in «nämlichen Kulturkreisen» durch die Familie auf Opfer «gerichtsnotorisch» seien, vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021, Akten S. 2901 Ziff. 115), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die durch den Berufungskläger kritisierte Wortwahl des Strafgerichts nicht vom Appellationsgericht übernommen wird. Nichtsdestotrotz gilt es jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Zeuge L____ in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013 darlegte, dass es in seinem Kulturkreis üblich sei, «Probleme» innerhalb der Gemeinschaft zu lösen (Akten S. 1093: «Es gibt Kulturen, meine auch, wenn es ein Problem gibt versucht man es wie ein Friedensrichter zu lösen, man geht nicht gleich zu den Beamten, Institutionen, Gerichten. In den letzten sechs Wochen haben vier Partnerschaften (geschäftliche), mal zu dritt mal zu zehnt, d.h. ca. pro Woche eine, friedlich gelöst, ohne eine Partei zu ergreifen»).
5.4.9 Insgesamt ist somit – gestützt auf das Gutachten – zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dies gilt aufgrund der nur teilweise durchführbaren Konstanzanalyse jedoch nur für die beiden Ereignisse vom 16./17. Dezember 2012. Diesbezüglich ist jedoch davon auszugehen, dass die Aussagen des Opfers seinem wirklichen Erleben entsprechen. Was die übrigen angeklagten Vorwürfe betrifft, kann die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen demgegenüber nicht bejaht werden. Die entsprechenden Sachverhalte könnten mithin lediglich dann noch als erstellt angesehen werden, wenn andere Beweise Indizien zu den – zumindest indiziell zu berücksichtigenden – Aussagen hinzukommen (vgl. hierfür sogleich E. 5.5).
5.5 Die Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Opferaussagen werden von folgenden weiteren Indizien und Beweisen gestützt.
5.5.1 Hierzu ist etwa auf die Aussagen des Berufungsklägers zu verweisen, dessen pauschale Bestreitungen angesichts der bis hierhin dargestellten Beweislage nicht glaubhaft sind. Immerhin stimmte er anlässlich der ersten Konfrontation vom 5. März 2013, als das Opfer den erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr als Vergewaltigung, sondern als aus kurdischer Perspektive normal interpretierte, dieser Sichtweise ausdrücklich zu und fügte an, es gebe in dieser Kultur auch keine Gleichberechtigung. In diesem Zusammenhang räumte der Berufungskläger damals immerhin noch ein: «Das mit dem Würgen kann passiert sein, vielleicht aber auch nicht, ich kann nicht ja nein sagen. Vielleicht ist es bei einer Auseinandersetzung so weit gekommen, dass ich sie vielleicht gepackt habe, vielleicht aber auch nicht. Wenn sie zum Beispiel gehen wollte» (Akten S. 873 f.). Auf Vorhalt dieses – zwar etwas gewundenen – Zugeständnisses einer möglichen Gewaltanwendung anlässlich der (ersten) Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht stritt er allerdings ab, das Opfer je am Hals gepackt gewürgt zu haben. Vielmehr habe das Opfer ihn gewürgt und am Hals gekratzt (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1895). In der (zweiten) Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 sagte der Berufungskläger demgegenüber wieder aus, dass das «passieren» könne (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2679).
Befremdlich erscheint auch die Reaktion des Berufungsklägers auf Vorhalt seiner einschlägigen Verurteilung durch den Strafgerichtspräsidenten vom 29. April 2004 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau E____: Es habe sich um eine Verleumdung (Akten S. 845) beziehungsweise um einen rein verbalen Streit gehandelt (Akten S. 896). Dieses Urteil ist immerhin rechtskräftig. Auch wenn es dem Berufungskläger bei der Strafzumessung nicht mehr entgegen zu halten ist, so illustriert es doch die Grundhaltung des Berufungsklägers, jegliche häusliche Gewalt zu bestreiten, selbst dann noch, wenn die Tatsachen offensichtlich und belegt sind und rechtskräftig beurteilt wurden.
Die angesprochene Verurteilung belegt in Verbindung mit den vorliegenden Vorwürfen sodann eine gewisse Täteradäquanz des Verhaltens des Berufungsklägers. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb nicht nur das Opfer, sondern auch die früheren Partnerinnen jeweils ins Frauenhaus gegangen waren, vermochte der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung(en) vor dem Appellationsgericht jedenfalls nicht abzugeben (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1896).
Als geradezu gerichtsnotorisch typisches Täterverhalten zu werten ist die vom Berufungskläger abgegebene Darstellung des Opfers als sexgierige, faule und psychisch kranke Person: Auf Vorhalt praktisch täglicher Vergewaltigungen entgegnete er: «Wie geht das bitte? Die meiste Zeit, seit sie bei mir ist, war sie im Frauenhaus im Spital. Wie kann ein Mensch derart lügen? Sie ist diese Person, die immer Sex wollte […] Als sie sich dann an mich ran machte und Sex wollte, war ich einfach zu müde. Dann sagte sie, ich sei halt 10 Jahre älter als sie und darum würde ich nicht mehr diese Ausdauer haben» (Akten S. 756). Es folgten dann noch Ausführungen darüber, wie faul die Frau gewesen sei, dass sie nichts im Haushalt geholfen habe, dass sie häufig krank gewesen sei, dass sie mit der Tochter ausgeschlafen habe (was eingedenk des schulpflichtigen Kindes kaum möglich ist). In einigem Widerspruch dazu stehen die Ausführungen, dass die Frau «höchstens so bis Mittag» gearbeitet habe, also morgens (Akten S. 755, 756, 758).
Der Berufungskläger log im Übrigen nachweislich: So bestritt er auf Vorhalt, das Opfer am Mittwoch, 2. Januar 2013 telefonisch bedroht zu haben. Es habe ihn angerufen und er habe das Handy nicht abgenommen. Als er am gleichen Tag entlassen worden sei, sei er nach Hause gegangen. Dann habe er das Opfer angerufen. Ihr Bruder habe das Telefon abgenommen und sich als neuer Freund des Opfers ausgegeben, worauf er den Bruder nur ausgelacht habe (Akten S. 760). Aus der Randdatenauswertung ergibt sich demgegenüber, dass das Opfer ihn am Morgen des 2. Januar 2013 einmal anrief, nachdem er innert weniger als 10 Minuten viermal auf das Mobiltelefon des Opfers angerufen, dieses aber die Anrufe nicht entgegengenommen hatte. Nach diesem fünfminütigen Gespräch rief er bereits fünf Minuten später wieder an – das Gespräch dauerte nun 14 Sekunden. Nachmittags versuchte er es zwei Mal, wobei das Opfer das zweite Mal abnahm und sich ein zwölfminütiges Gespräch ergab. Am Abend rief er noch zwei Mal an und es ergaben sich ein knapp drei- und ein knapp zweiminütiges Gespräch. Das Opfer rief ihn überhaupt nicht mehr an, auch nicht am nächsten Tag, als er es mehrfach, aber vergeblich versuchte (Akten S. 752 f.). Offensichtlich die Unwahrheit sagt der Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Drohungen, die er anhand der Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung einer Schusswaffe gemacht hat: In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 bestritt er, dem Opfer dieses Dokument gezeigt zu haben (Akten S. 847 f.) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme meinte er: «Nein, ich habe so ein Dokument gar nicht» (Akten S. 878). Es ist als abwegig zu werten, dass das Opfer dieses real existierende Dokument (Akten S. 514) einschliesslich seiner grünen Farbe erfunden haben könnte, (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 1219 f., 1228). Zudem ist erstellt, dass dem Berufungskläger effektiv am 17. August 2011 eine Pistole «[...]» wegen Verdachts des Verstosses gegen das Waffengesetz abgenommen wurde (Akten S. 514 ff.).
5.5.2 Neben den bereits als glaubhaft erachteten Opferaussagen zu den Vorfällen vom 16./17. Dezember 2012 vermögen gewisse objektive Gegebenheiten resp. Feststellungen, die jeweils einem konkreten Anklagepunkt zugeordnet werden können, auch noch weitere angeklagte Vorwürfe zu bestätigen, und ergänzen die indizielle Wirkung der diesbezüglichen Opferaussagen. Dies trifft einerseits den in AS lit. C. Ziff. 2.2 geschilderten Vorwurf, der Berufungskläger habe das Opfer am 13. August 2012 an beiden Handgelenken gepackt und sie herumgerissen, wodurch es mit seiner rechten Schulter gegen die Wand geprallt sei. Dann habe er es mit einer Hand am Hals gepackt und auf das Bett geworfen. Das Opfer habe infolge dieses gewalttätigen Übergriffs des Berufungsklägers Hämatome an den Armen erlitten. Neben den Schilderungen des Opfers (vgl. Akten S. 684 f.) wurde durch die Polizei als ein die Aussagen objektivierender Umstand eine «Rötung am linken Handgelenk der Geschädigten […]» festgestellt (Rapport vom 14. August 2023, Akten S. 684). Gleiches gilt für den in AS lit. C. Ziff. 2.3 enthaltenen Vorwurf, der Berufungskläger habe am 15. August 2012, als das Opfer den Notruf des Frauenhauses habe wählen wollen, diesem das Telefon aus der Hand gerissen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen sei, welches beim Opfer eine Schürfwunde am Zeigefinger zur Folge gehabt habe. Eine solche Verletzung konnte denn auch durch die Polizei festgestellt werden («Kleine Schürfwunde am Zeigefinger», Rapport vom 16. August 2012, Akten S. 691 ff.).
Demgegenüber zeichnen die übrigen verschiedenen Polizeirapporte, die Berichte der Frauenhäuser, ein Arztzeugnis, die Handyauswertung des Opfers und der bereits erwähnte SMS-Verkehr mit D____ (Rapport vom 27. August 2012, Akten S. 702 ff.; Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724; Requisition vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.; Rapport vom 3. Januar 2013, Akten S. 715 ff.; Verlaufsbericht Frauenhaus Basel mit Aktennotiz [betr. stationärer Aufenthalt vom 26. Oktober bis 13. November 2012, Akten S. 901 ff.]; Verlaufsbericht […] Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.; Verlaufsbericht Stiftung [...] [betr. stationäre Aufenthalte vom 15. bis 19. August 2012 und vom 27. August bis 11. September 2012]; Arztzeugnis Dr. [...], Akten S. 829 f.; Aktennotiz betr. Handyauswertung des Opfers mit Auswertungsunterlagen, Akten S. 743 ff.; Aktennotiz betr. Handyauswertung D____ in Bezug auf den SMS-Kontakt mit dem Opfer, Akten S. 581 ff.) zwar ein weiteres Bild der konfliktbeladenen Situation zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer, ihnen können jedoch keine konkreten weiteren objektivierenden Umstände für die einzelnen übrigen angeklagten Vorwürfe (AS lit. C. Ziff. 1, 2.4, 2.5, 3.2 sowie 3.3) entnommen werden.
Zusammenfassend sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Neben den dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen stützen andererseits auch die entgegenstehenden objektiven Beweismittel die vom Opfer geschilderte Sachverhaltsversion in Bezug auf die AS lit. C. Ziff. 2.2 und 2.3. In Bezug auf AS lit. C. Ziff. 3.4 ist auf die gestützt auf das aussagepsychologische Gutachten vorgenommene Beweiswürdigung abzustellen.
5.6 Im Ergebnis ist somit der Sachverhalt für die erwähnten AS lit. C. Ziff. 2.2, 2.3 und 3.4 als erstellt anzusehen, wohingegen dies nicht für die AS lit. C. Ziff. 1, 2.4, 2.5, 3.2 sowie 3.3 gilt.
6. Rechtliches
Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich grundsätzlich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten S. 1230 f.), auf welche verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine andere rechtliche Würdigung drängt sich lediglich bei der AS lit. C. Ziff. 2.2 auf. Da das Opfer hierbei «nur» Hämatome» davongetragen hat, ist anstatt auf einfache Körperverletzung auf eine Tätlichkeit (hetero- homosexuelle Lebenspartner) zu erkennen. Der Berufungskläger wird somit für die AS lit. C. Ziff. 2.2, 2.3 und 3.4 der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) schuldig gesprochen. Demgegenüber erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.4 und 2.5, hetero- homosexuelle Lebenspartner).
7. Strafzumessung
7.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und eine Busse von CHF 1'000.– ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Eventualiter bringt er – vor dem Bundesgericht – vor, dass aufgrund der – nicht von ihm verschuldeten – langen Zeitdauer des Strafverfahrens gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine Reduktion des Strafmasses zwingend vorzunehmen sei. Diese Reduktion sei in der Höhe von einem Drittel der ursprünglich ausgefällten Strafe vorzunehmen. Sodann sei der unbedingte Teil der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
7.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 332).
7.3 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
7.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für die (mehrfache) Vergewaltigung, der gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht. Hinzu kommen die mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), welche mit Busse bestraft werden.
Die Vorinstanz hat für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern diese pauschal beurteilt, was nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Sie bestimmt die Strafe undifferenziert und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die Strafzumessung hat vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien zu erfolgen, weshalb für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen ist.
7.5
7.5.1 Zunächst sind die (hypothetischen) Einsatzstrafen für die Vergewaltigungen vom 16./17. Dezember 2012 (AS lit. C. Ziff. 3.4) zu bestimmen.
7.5.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend ist zum einen schulderhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Opfer bereits zuvor in der Beziehung tätlich anging und in dem durch ihn erschaffenen Klima der Angst und Unterdrückung zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte. Zudem machte er sich den Umstand zu Nutze, dass in der kurdischen Kultur die Unterordnung der Frau unter ihren Partner weiterhin stark verbreitet ist und ersterer im Falle des gegen den Mann erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung eher Beschuldigung und Ablehnung entgegenschlägt als dem Täter selbst. Dem Opfer war es somit so gut wie unmöglich, sich Freunden Verwandten aus demselben Kulturkreis anzuvertrauen, sagte es so doch aus, dass es etwa seinem Bruder nichts von den Vorfällen erzählt habe. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass das Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass sie sich meistens im Verborgenen abspielt, oftmals schleichend ihre Anfänge nimmt und sich im Verlaufe der Zeit steigert. Beginnend mit lediglich tätlichen Einwirkungen kam es später auch zu den in Frage stehenden sexuellen Übergriffen. Einem Opfer gelingt es dann nur schwer, einer derartigen Gewaltbeziehung zu entfliehen, sei es aus Angst, Scham der stets neu gefassten Hoffnung, es werde alles wieder gut, was der Berufungskläger denn auch ausnutzte.
Was die Nötigungsmittel anbelangt, machte der Berufungskläger bei diesem Vorfall das Opfer mit Ohrfeigen gefügig, bevor er das mittlerweile weinende, vergebliche Abwehrversuche unternehmende Opfer auf dem Bett während ca. 30 Minuten zunächst auf dem Rücken liegend und dann auf den Bauch gedreht vergewaltigte. Das Opfer hatte im Anschluss an diesen Übergriff starke Schmerzen und blutete an der Vagina. Dies hielt den Berufungskläger jedoch nicht davon ab, das sich ins Wohnzimmer geflüchtete Opfer nach einer Stunde am Arm zu packen und es ins Schlafzimmer zu zerren, wo er ihm die Trainerhose herunterzog. Obwohl das Opfer dem Berufungskläger daraufhin weinend mitteilte, es habe Schmerzen und er solle es in Ruhe lassen, liess er nicht von ihm ab, sondern hielt es gewaltsam an Armen, Hüften und Haaren fest, beugte es vornüber und drang hinter ihm stehend vaginal in das Opfer ein. Zu diesem Zeitpunkt verfügte das bereits vom vorangegangenen Übergriff erschöpfte, Schmerzen leidende Opfer nicht mehr über die Kraft, sich dem Berufungskläger entgegenzustellen, so dass es diese neue Gewalttat ohne weitere Gegenwehr erdulden musste. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten.
7.5.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er seine Ziele äusserst rücksichtslos und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzte, vergewaltigte er es doch bereits nach einer Stunde erneut, obgleich das Opfer bereits Verletzungen von der ersten Vergewaltigung davongetragen hatte und ihn weinend darum bat, es ihn Ruhe zu lassen. Wie bereits festgehalten wurde, machte der Berufungskläger sich hierbei das durch ihn erschaffene Klima der Angst sowie auch seine körperliche Überlegenheit zu Nutze. Der Berufungskläger handelte vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des Berufungsklägers insbesondere von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen mit seiner damaligen Partnerin getragen, auch wenn diese die sexuellen Kontakte ablehnte. Der Berufungskläger setzte sich relativ skrupellos über den Willen des Opfers hinweg, indem er auf seine Weigerung hin, sich auf ihn einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang und Gewalt überging und das Opfer dergestalt überrumpelte, dass es ihn trotz nicht geringer körperlicher Gegenwehr nicht von seinem Vorhaben abbringen konnte. Von grosser Verhöhnung des Opfers zeugt darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur seine Tatbegehung abstritt, sondern vielmehr das Opfer als «sexgierige», faule und psychisch kranke Person bezeichnete, die immer Sex gewollt habe.
Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte aus Alkoholabhängigkeit aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa, 127 IV 10 E. 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend wurde dem Berufungskläger zum Tatzeitpunkt kein Alkoholkonsum nachgewiesen. Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich der Berufungskläger einerseits seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz befindet und ihm entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf entsprechende Delikte zugutegehalten werden könnte. Andererseits ist davon auszugehen, dass etwa auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe gestellt ist. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass das Vorgefallene in der kurdischen Kultur keine «Vergewaltigung » darstelle, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann ihm zugutegehalten werden, dass es sich beim Opfer um seine damalige Partnerin handelte, ist doch deren Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität nicht minder schützenswert als ausserhalb einer Partnerschaft. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Berufungskläger in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, gab ihm das Opfer doch zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr haben wolle. Spätestens im Zeitpunkt der Zurückweisung durch das Opfer mittels körperlicher Gegenwehr hätte der Berufungskläger von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen.
7.5.1.3 Im Ergebnis wiegt das Verschulden bei diesen beiden Vorfällen nicht mehr leicht, weshalb (hypothetische) Einsatzstrafen von 16 bzw. 12 Monaten verschuldensangemessen erscheinen.
7.5.2 Hinsichtlich der Tätlichkeiten teilte der Berufungskläger zum einen – entgegen seinen früheren Zusicherungen – dem Opfer am 13. August 2012 zwischen 16.00 und 16.45 Uhr in der gemeinsamen Wohnung mit, er werde sich nun doch nicht von seiner Ehefrau scheiden lassen, worauf das Opfer erwiderte, es gehe nun, und sich in das Schlafzimmer begab, um persönliche Effekten zusammenzupacken. Auf dies hin trat der Berufungskläger zu ihm, packte es an beiden Handgelenken und riss es herum, wodurch es mit seiner rechten Schulter gegen die Wand prallte. Dann packte er es mit einer Hand am Hals und warf es auf das Bett. Das Opfer erlitt infolge dieses gewalttätigen Übergriffs des Berufungsklägers Hämatome an den Armen. Sodann kam es bereits am 15. August 2012 zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer zwischen ca. 14.30 und 15.30 Uhr in der gemeinsamen Wohnung zu einer neuerlichen Auseinandersetzung. Als das Opfer deswegen den Notruf des Frauenhauses wählen wollte, riss ihm der Berufungskläger das Telefon aus der Hand, worauf es zu einem Handgemenge kam, welches beim Opfer eine Schürfwunde am Zeigefinger zur Folge hatte.
Bei den Tatkomponenten ist in Bezug auf die kriminelle Energie auch hier auf die bereits erfolgten Erwägungen zum Klima der Angst sowie seine körperliche Überlegenheit zu verweisen. Was den eingetretenen Taterfolg anbelangt, wurde bereits erwähnt, dass beim Opfer Hämatome an den Armen sowie eine Schürfwunde am Zeigefinger festgestellt wurden. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten gilt es immerhin zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass er in Bezug auf die Verletzungen (wohl) nicht mit dolus directus 1. Grades handelte.
Das Verschulden ist auch in diesen Fällen nicht mehr als gering einzustufen. Für die beiden Tätlichkeiten, für die nur eine Busse ausgesprochen werden kann, werden jeweils CHF 200.– eingesetzt.
7.6
7.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
7.6.2 Durch die beiden Vergewaltigungen wurde das Rechtsgut der körperlichen und sexuellen Integrität verletzt, wobei sich auch die Begehungsweise glich. Neben einem engen sachlichen Konnex bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
7.6.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die erste der beiden Vergewaltigungen vom 16./17. Dezember 2012 von 16 Monaten wird um 8 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Für die zwei Bussen ergibt sich eine Gesamtbussenhöhe von CHF 300.–.
7.7
7.7.1 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Der 1973 geborene Berufungskläger ist als siebtes von 16 Geschwistern (5 Brüder, 10 Schwestern) in einem Dorf der Provinz Elbistan in der Türkei aufgewachsen, wo er fünf Jahre die Schule besuchte und ein «normales glückliches Leben, nicht streng und auch nicht arm» führte. Sein Vater verstarb, als er 15 Jahre alt war. Im Alter von 17 Jahren hat er die Nachbarin E____ geheiratet. Mit ihr hat er zwei Töchter und einen Sohn und ist seit August 2012 von ihr geschieden. 1990 reiste der Berufungskläger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er hat auf Baustellen und in Fabriken gearbeitet und war nie arbeitslos. Seit September 2002 lebte er in Basel und führte bis zur Scheidung an der [...] ein Lebensmittelgeschäft, an dem man «gut verdient» habe. In der Folge führte er in unmittelbarer Nachbarschaft auch selbständig eine Metzgerei, welche mit seiner Inhaftierung von seinem Sohn übernommen wurde. Im Anschluss an seine Entlassung aus der Haft in Basel führte er in [...] AG wiederum selbständig ein Lebensmittelgeschäft. Seit dem 10. Dezember 2019 ist er erneut verheiratet. Der Vorinstanz ist mithin darin beizupflichten, dass zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, dass er in der Schweiz, abgesehen von seinen durchzogenen Deutschkenntnissen, gut integriert ist. Er baute mit viel Arbeitsaufwand eine wirtschaftliche Existenz auf und ernährte seine Familie, was ihn insoweit auch strafempfindlich macht. Allerdings hatte der Berufungskläger offensichtlich keine Mühe, bei Inhaftierung für die Weiterführung seiner Geschäfte durch Familienangehörige und bei Haftentlassung für seine umgehende wirtschaftliche Reintegration zu sorgen. Ihm droht somit bei Abwesenheit kein wirtschaftlicher Ruin. Dies umso weniger, als ihm die ausgestandene Haft anzurechnen ist – darauf wird zurückzukommen sein. Schliesslich können dem Berufungskläger auch keine einschlägigen Vorstrafen (mehr) entgegengehalten werden.
7.7.2 Andererseits kann dem Berufungskläger vorliegend kein Geständnis zugutegehalten werden. So bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Negativ ins Gewicht fällt aber, dass der Berufungskläger sich nicht mit den Bestreitungen begnügte, sondern keine Gelegenheit ausliess, das Opfer zu diskreditieren und es für sämtliche Geschehnisse verantwortlich zu machen. Sich selber stellte er durchwegs als anständigen und unfehlbaren Beziehungspartner dar, während er das Opfer als Lügner bezichtigte. Auch zeigte er keinerlei Reue gar Verständnis dem Opfer gegenüber, trotz dessen zahlreicher Aufenthalte im Frauenhaus, der vielen Streitereien und des Opfers Schicksalsschlägen. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein ist erschreckend. Aufgrund des Zeitablaufs können dem Berufungskläger jedoch keine einschlägigen Vorstrafen entgegengehalten werden.
7.7.3 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten daher neutral auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus.
7.8 Zu Anwendung gelangt vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8. Juni 2018 E. 5.5.4.2). Das Gericht kann die Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Vorliegend ist die 2/3-Regel bei allen Delikten als erfüllt anzusehen. Zudem hat sich der Berufungskläger grundsätzlich wohlverhalten (keine einschlägigen Delikte). Insgesamt rechtfertigt sich daher – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – eine Strafmilderung um einen Drittel auf 16 Monate Freiheitsstrafe resp. auf eine Bussenhöhe von insgesamt CHF 200.–.
7.9
7.9.1 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger somit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszufällen. Zusätzlich ist eine Busse von CHF 200.– auszusprechen.
7.9.2 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Auch ist er seither nicht mehr (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin sogar eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. Für die Berechnung der Probezeit ist dabei die Zeitspanne vom 9. Dezember 2020 bis zum 22. Juli 2022 mit einzuberechnen, da das Verfahren in dieser Zeit vor dem Bundesgericht hängig war (vgl. BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3).
7.10
7.10.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu dieser führt das Bundesgericht in BGE 141 IV 236 E. 3.3 – ebenfalls im Zusammenhang mit ausserkantonaler Haft – aus, dass, gestützt auf diese Bestimmung, das Gericht die Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; 133 IV 150 E. 5.1).
7.10.2 Der Berufungskläger befand sich im vorliegenden Verfahren vom 3. Januar bis 22. November 2013 – und damit 324 Tage – in Haft. Durch die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten (480 Tage) ist Haftdauer von 324 Tagen durch die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollumfänglich abgegolten (die Freiheitsstrafe übersteigt die Haftdauer um 156 Tage). Im Aargauer Verfahren war der Berufungskläger sodann für 486 Tage inhaftiert. Abzüglich der 156 Tage beträgt die Überhaft im Aargauer Verfahren demnach 330 Tage. Die entsprechende Haftentschädigung hat der Berufungskläger gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau dort geltend zu machen (Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017, E. 11.2 sowie Dispositiv Ziff. 2, Aargauer Beizugsakten, Akten Obergericht, S. 217 f., 220: «Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen eine Genugtuung von CHF 69'795.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe stattfindet»).
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen, jedoch erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten. Der beschuldigten Person können gleichwohl die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'548.80 trägt. Aufgrund der teilweisen Freisprüche ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr jedoch um die Hälfte auf CHF 4'000.– zu reduzieren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–, inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie einer hälftigen Zeugenentschädigung von CHF 28.–, der hälftigen Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 9'979.75 sowie der hälftigen Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 2'685.50 (CHF 4'848.– + CHF 523.– geteilt durch zwei) (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Honorare und Entschädigungen
9.1 Für die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. Für das Berufungsverfahren bis zum 15. Januar 2016 wird ihm ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit total CHF 14'097.60, zugesprochen.
In seinen beiden eingereichten Honorarnoten vom 1. Juni 2018 sowie vom 9. Dezember 2020 macht der Berufungskläger des Weiteren insgesamt einen Zeitaufwand von 127.74 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist dabei als überhöht zu werten. So ist nicht einzusehen, weshalb der Aufwand der Verteidigung seit der ersten Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 14./15. Januar 2016 mehr als doppelt so hoch gewesen sein sollte (die Honorarnote vom 14. Januar 2016 gibt einen Stundenaufwand von 58.02 Stunden an), war der Verteidigung doch der Grossteil der Verfahrensakten bereits bekannt. Entsprechend wird dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 ein Honorar pauschal im Umfang von 100 Stunden für einen Ansatz von CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST, ohne Kosten der aussagepsychologischen und methodenkritischen Stellungnahmen (s. hierzu sogleich), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 ergibt dies ein Honorar von CHF 20'000.– sowie einen Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total CHF 21'993.15.
Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger schliesslich antragsgemäss ein Honorar von CHF 5'923.– (inkl. 2 ½ Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung) sowie ein Auslagenersatz von CHF 94.75, zzgl. 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.35, somit total CHF 6'481.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 50 % vorbehalten.
9.2 Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm ein Auslagenersatz von EUR 10'800.– zzgl. 5 % Zins seit Fälligkeit zuzusprechen. Da diese Auslagen im Zusammenhang mit den aussage- resp. methodenkritischen Stellungnahmen von Dipl.-Psych. K____ stehen, ist für einen zu erstattenden Auslagenersatz folgende Unterscheidung vorzunehmen: Für die mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 eingereichte aussagepsychologische Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 wird dem Berufungskläger ein Auslagenersatz von EUR 2'600.– zugesprochen (vgl. Akten S. 2949), da u.a. diese Stellungnahme zur Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers geführt hat. Abzuweisen ist jedoch die Mehrforderung über EUR 8'200.–, da sich die methodische Kritik der Privatgutachterin als unzutreffend erwiesen hat (vgl. vorne E. 1.3, 5.2) und mithin nicht entscheidrelevant war (vgl. hierzu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 17).
10.
Schliesslich ist auch der unentgeltliche Beistand des Opfers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Höhe der Entschädigung ist auf das Dispositiv zu verweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22. November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS lit. A.);
- Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Verbleib der beigelegten 6 CDs bei den Akten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.4) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.2 und 2.3, hetero- homosexuelle Lebenspartner) schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Zeitspanne vom 9. Dezember 2020 bis zum 22. Juli 2022, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 190 Abs. 1, 42, 44, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung (hetero- homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (AS lit. C. Ziff. 2.4 und 2.5, hetero- homosexuelle Lebenspartner) freigesprochen.
Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wird gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt.
Für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibende Überhaft von 330 Tagen des Aargauer Strafverfahrens wird auf das Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017, Dispositiv Ziff. 2, verwiesen.
A____ wird ein Auslagenersatz in Höhe von EUR 2'600.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. November 2018 zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie einer hälftigen Zeugenentschädigung von CHF 28.–, der hälftigen Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 9'979.75 sowie der hälftigen Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 2'685.50).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren bis zum 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit total CHF 14'097.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger des Weiteren ein Honorar von CHF 20'000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total CHF 21'993.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem amtlichen Verteidiger schliesslich ein Honorar von CHF 5'923.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 94.75, zzgl. 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.35, somit total CHF 6'481.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Beistand von C____, [...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 1'800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 147.–, somit total CHF 1'984.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 15. Januar 2016 bis zum 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand sodann ein Honorar von CHF 2'900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 121.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 107.95 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 128.70, somit total CHF 3'257.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 9. Dezember 2020 wird dem unentgeltlichen Beistand schliesslich ein Honorar von CHF 1'883.35 sowie ein Auslagenersatz von CHF 50.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 148.90, somit total CHF 2'082.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA Koordinationsstelle
- […], Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).