Zusammenfassung des Urteils SB.2014.37 (AG.2015.789): Appellationsgericht
Der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 wurden vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem Betrug, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und weiteren Delikten schuldig gesprochen. Sie wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt und zur Zahlung von Schadensersatzforderungen verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben keine Anschlussberufung erhoben. Die Berufungskläger haben die Berufung angemeldet und erklärt. Das Gericht hat die Berufungspunkte und die Strafzumessung geprüft. Das Urteil ist am 25. September 2015 ergangen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2014.37 (AG.2015.789) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.09.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | banden- und gewerbsm. Diebstahl, gewerbsm. Betrug, gewerbsm. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Nötigung, mehrf. Fahren in fahrunfähigem Zustand, einf. Körperver. |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Delikt; Delikts; Diebstahl; Anklage; Privatkläger; Bezug; Schaden; Berufungsklägers; Urteil; Gericht; Deliktsbetrag; Hausfriedensbruch; Vorinstanz; Baustelle; Forderung; Verfahren; Geschädigte; Betrug; Privatklägerin |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 213 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 91 SVG ;Art. 91a SVG ; |
Referenz BGE: | 116 IV 192; 126 I 19; 126 IV 84; 132 IV 4; 133 IV 235; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
SB.2014.37
URTEIL
vom 25. September 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
, [...] Berufungskläger 1[...]
vertreten durch [...]
B____
, [...] Berufungskläger 2[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
C____ AG Privatklägerin 1
[...]
D____ AG Basel Privatklägerin 2
[...]
E____ Aktiengesellschaft Privatklägerin 3
[...]
F____ AG Privatklägerin 4
[...]
G____ AG Privatklägerin 5
[...]
H____ AG Privatklägerin 6
[...]
I____ GmbH Privatklägerin 7
[...]
J____ AG Privatklägerin 8
[...]
K____
Privatkläger 9[...]
L____
Privatkläger 10[...]
M____ AG Privatklägerin 11
[...]
N____
Privatkläger 12[...]
O____
Privatkläger 13[...]
P____ AG, Privatklägerin 14
[...]
Q____ AG Privatklägerin 15
[...]
R____
Privatkläger 16[...]
S____ Versicherungsgesellschaft AG Privatklägerin 17
[...]
T____
Privatkläger 18[...]
U____ SA Privatklägerin 19
[...]
V____ AG Privatklägerin 20
[...]
W____ AG Privatklägerin 21
[...]
X____
Privatkläger 22[...]
Y____ AG Privatklägerin 23
[...]
Z____
Privatklägerin 24[...]
AA____ AG Privatklägerin 25
[...]
AB____
Privatkläger 26[...]
AC____
Privatkläger 27a[...]
AD____
Privatklägerin 27b[...]
AE
Privatkläger 28[...]
AF____
Privatklägerin 29[...]
AG____ SA Privatklägerin 30
[...]
AH____ AG Privatklägerin 31
[...]
AI____
Privatkläger 32[...]
AJ____
Privatkläger 33[...]
AK____ AG Privatklägerin 34
[...]
AL____ Privatkläger 35
[...]
AM____
Privatkläger 36[...]
AN____
Privatklägerin 37[...]
AO____
Privatkläger 38[...]
AP____
Privatkläger 39[...]
AQ____ AG Privatklägerin 40
[ ]
AR____
Privatkläger 41[...]
AS____
Privatkläger 42[...]
AT____ AG Privatklägerin 43
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Januar 2014
betreffend
A____: banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe: unter Drogen), mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
B____: banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Das Strafgericht hat mit Urteil vom 15. Januar 2014 A____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hehlerei, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe: unter Drogen), des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und vom 5. Mai 2010 bis zum 11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 12.Juni 2006. In Bezug auf die Ziffern 1.8.39 - 1.8.42 hat das Strafgericht das Verfahren zufolge Verjährung jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingestellt, ebenso in Bezug auf Ziffer 13 wegen mehrfacher Fälschung amtlicher Wertzeichen, in Bezug auf Ziffer 19 wegen Hausfriedensbruchs, in Bezug auf Ziffer 26 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, sowie in Bezug auf Ziffer 33 wegen Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. In Bezug auf die Ziffern 1.8.52 und 1.8.53 der Anklageschrift hat das Strafgericht A____ von der Anklage des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht über die Einziehung befunden, und es hat A____ die die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 32'224.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.- auferlegt sowie den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Das Strafgericht hat mit demselben Urteil AU____ der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 25 der Anklageschrift hat es das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zufolge Verjährung eingestellt. Sodann hat das Strafgericht über die Einziehung befunden, AU____ die Verfahrenskosten auferlegt und seinen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Weiter hat das Strafgericht mit dem genannten Urteil B____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 1.8.52, 1.8.53 der Anklageschrift hat das Strafgericht B____ von der Anklage des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf 1.8.69 vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. Das Strafgericht hat ihm die Verfahrenskosten von CHF 8'281.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.- auferlegt und seinen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Das Strafgericht hat A____ bei seiner teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen behaftet bzw. zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:
AS____ (AS 1.8.3) | CHF 190.- (inkl. 5 % Zins) |
M____ AG (AS 1.8.32-37) | CHF 8'905.30 |
AC____ und AD____ (AS 1.8.38) | CHF 3'043.30 zzgl. 4 % Zins seit 20.November 2005 |
Z____ (AS 17) | CHF 2'830 zzgl. 1 % Zins seit 9. Mai 2006 |
K____ (AS 12.14) | CHF 827.93 |
X____ (AS 12.20) | EUR 418.89 (CHF 648.15) zzgl. 4,5 % Zins seit 22. Juni 2006 |
AM____ (AS 12.24) | EUR 366.- (CHF 569.66) zzgl. 4% Zins seit 26. Juni 2006 |
Y____ AG (AS 2,3,4,5,6,7,8,10,23) | CHF 3'197.20 |
AN____ (AS 12.26) | CHF 390.- |
AO____ (AS 12.27) | CHF 520.- |
AA____ (AS 27 und 28) | CHF 7'138.- zzgl. 5 % Zins seit 15.September 2009 |
AB____ (AS 35) | CHF 1'000.- |
U____ (AS 1.8.99) | CHF 1'196.20 zzgl. 5 % Zins seit 18.März 2010 |
Das Strafgericht hat A____ und AU____ solidarisch zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an die AQ____ in Höhe von CHF 5'970.- verurteilt.
Das Strafgericht hat A____ und B____ bei ihrer teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen behaftet bzw. zur Zahlung von folgendem Schadenersatz in solidarischer Verbindung verurteilt:
E____ AG (AS 1.8.61) | CHF 5252.50 |
G____ AG (AS 1.8.73) | CHF 9'762.- zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009) |
AF____ (AS 1.8.67) | CHF 2'931.- |
P____ (AS 1.8.76) | CHF 12'101.85 zzgl. 5 % Zins seit 11.Dezember 2009 |
Q____ AG (AS 1.8.78) | CHF 8'990.- zzgl. 2 % Zins seit 11.Dezember 2009 |
R____ (AS 1.8.89) | CHF 2'991.40 zzgl. 5 % Zins seit 10.Februar 2010 |
S____ (AS 1.8.89) | CHF 19'858.- |
AI____ (AS 1.8.90) | CHF 1'000.- |
AJ____ (AS 1.8.92) | CHF 380.- |
T____ (AS 1.8.96) | CHF 325.05 |
W____ AG (AS 1.8.103) | CHF 1'121.- |
V____ (AS 1.8.105) | CHF 6'941.- zzgl. 5 % Zins seit 8.Mai2010 |
W____ AG (AS 1.8.105) | CHF 8'618.50 |
H____ AG (AS 1.8.106) | CHF 4'930.- zzgl. 5 % Zins seit 12.April 2010 |
I____ GmbH (AS 1.8.106) | CHF 3700.- |
Das Strafgericht hat B____ zur Zahlung von folgendem Schadenersatz verurteilt:
AR____ (AS 36) | CHF 90.- |
Die folgenden Mehrforderungen hat das Strafgericht auf den Zivilweg verwiesen:
P____ | CHF 4'442.40 zzgl. 5% Zins |
Q____ | CHF 1'010.- zzgl. 2 % Zins |
AB____ | CHF 250.- |
AJ____ | CHF 120.- |
Y____ | CHF 1'051.55 |
AN____ | CHF 100.- |
T____ | CHF 674.95 |
I____ GmbH | CHF 700.-. |
Ebenso auf den Zivilweg verwiesen hat es folgende Schadenersatzforderungen:
O____ | CHF 1'450.- (AS 1.8.59) |
L____ | CHF 1'500.- (AS 24.14, 24.15) |
AV____ | CHF 112.- (AS 24.17 - 24.19) |
AW____ | CHF 202.- (AS 24.20). |
Weiter hat das Strafgericht die Genugtuungsforderungen des AC____ und der AD____ von CHF 500.-, des AI____ von CHF 200.- und des T____ von CHF 500.- auf den Zivilweg verwiesen.
Abgewiesen hat das Strafgericht die Schadenersatzforderungen bzw. Mehrforderungen der AT____ AG von CHF 7'210.- zzgl. 5 % Zins seit 18.Mai 2009 (AS1.8.52) und der AF____, vertreten durch [...], von CHF12'000.- (AS 1.8.67).
Gegen dieses Urteil haben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungskläger 2) Berufung angemeldet und erklärt. AU____ hat kein Rechtsmittel ergriffen, womit das Urteil ihn bezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung des Berufungsklägers 1 richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Er beantragt die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren, davon 6 Monate mit unbedingtem und maximal 2 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und vom 5. Mai 2010 bis zum 11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF500.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 12. Juni 2006, sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Gemäss der Berufungserklärung des Berufungsklägers 2 vom 7. April 2014 richtet sich dessen Berufung gegen das gesamte Urteil, also sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Strafzumessung, den Zivilpunkt und die vorinstanzliche Kostenverlegung. Der Berufungskläger 2 beantragt, in Abänderung des angefochtenen Entscheids in den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.86 - 88, 1.8.97 - 1.8.100 und 1.8.101 - 1.8.102 vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, des Haufriedensbruchs und der Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen zu werden. Ebenso sei er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kostenlos freizusprechen. Er sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids für die verbleibenden Diebstähle des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch, der Urkundenfälschung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die gesamte Straflänge. Im Zivilpunkt seien sämtliche gegen den Berufungsgkläger 2 geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese nicht vor Strafgericht im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich zugestanden worden seien zugestanden würden. Ihm sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, und die Verfahrenskosten und die vorinstanzliche Urteilsgebühr seien nach Massgabe des Berufungsurteils neu zu verteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Den Privatklägern wurde mit Verfügung vom 16. April 2014 angeboten, die weitere Korrespondenz in diesem Verfahren (Verfügungen, Eingaben der Parteien, etc.) zugestellt zu erhalten. Ohne entsprechenden Antrag werde Verzicht auf solche Zustellungen angenommen. Von den Privatklägern ist kein entsprechender Antrag eingegangen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurden die von den Berufungsanträgen betroffenen Privatkläger zu einer fakultativen Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingeladen. Seitens der Privatkläger ist keine Stellungnahme eingegangen.
Der Berufungskläger 1 hat am 28. August 2014 und der Berufungskläger 2 am 29.August 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingaben vom 18. September 2014 zu den beiden Berufungsbegründungen Stellung genommen. Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft wurden den Berufungsklägern zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 25. September 2015 stattgefunden. Daran haben die beiden Berufungskläger, ihre Verteidiger sowie der Staatsanwalt teilgenommen. Von den Privatklägern wurden jene geladen, deren Schadenersatzforderungen vorliegend noch umstritten sind; von ihnen ist niemand an der Verhandlung erschienen. Zunächst wurden die beiden Berufungskläger zur persönlichen Situation, danach der Berufungskläger 2 zur Sache befragt. Die Verteidiger haben die ihnen eingeräumte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wahrgenommen und nach Abschluss des Beweisverfahrens plädiert, ebenso der Staatsanwalt; die Verteidiger haben repliziert. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beide Berufungskläger haben die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und in Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Die Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 richtet sich allein gegen die Strafzumessung, während sich jene des Berufungsklägers 2 gegen den Schuldpunkt, das Strafmass und auch gegen den Zivilpunkt richtet. Auf die Berufungen ist einzutreten.
1.3 Da das Urteil des Strafgerichts weder von der Staatsanwaltschaft noch seitens der Privatkläger angefochten wurde, ist es in Bezug auf die darin aufgeführten Einstellungen und Freisprüche in (Teil-)rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO); auf die entsprechenden Erwägungen ist ebenso zu verweisen wie auf jene, die sich auf den den Berufungskläger 1 betreffenden Schuldspruch beziehen, der ebenfalls in (Teil-)rechtskraft erwachsen ist.
1.4 Nachfolgend wird zunächst die Berufung des Berufungsklägers 2 zu den Themen Schuld, Strafe und Zivilforderungen einzugehen sein, anschliessend auf jene des Berufungsklägers 1 zum Strafmass.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Berufungsklägern 1 und 2 mit der Anklageschrift vom 1. Oktober 2013 zusammenfassend vor, sie hätten sich in der Zeitspanne von Februar 2009 bis April 2010 mit dem ausdrücklich konkludent geäusserten Willen zusammengeschlossen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Sie hätten in mehreren Fällen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan Wertgegenstände und Schlüssel aus Garderoben (insbesondere im Schulhaus Bäumlihof) und anschliessend auch die zugehörigen Personenwagen behändigt. Die Autos hätten sie zunächst nach Wertgegenständen durchsucht und danach an eine Garage verkauft. Darüber hinaus hätten beide in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auch immer wieder Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus Baustellen gestohlen. Dabei habe der gemeinsam vereinbarte Tatplan vorgesehen, dass der Berufungskläger 2 den führerausweislosen Berufungskläger 1 zu diversen Baustellen Gebäuden chauffieren und das vom Berufungskläger 1 erbeutete Deliktsgut abtransportieren soll. Während der Berufungskläger 1 die Baustellen und Gebäude durchsucht habe, habe der Berufungskläger 2 Wache gehalten und den Berufungskläger 2 nötigenfalls per Mobiltelefon alarmiert, so dass dieser jederzeit in Ruhe die Baustellen und Gebäude habe durchsuchen können. Weiter hätten sie sich auch zusammengeschlossen, um die erbeuteten Werkzeugmaschinen und Werkzeuge sowie weiteres Deliktsgut auf den Internetplattformen ebay.de ricardo.ch zu versteigern und damit zu Geld zu machen. Dabei habe der Berufungskläger 2 seinen ebay-Account mehrfach zur Verfügung gestellt und sich den Erlös auf sein [...]bankkonto überweisen lassen, um ihn danach hälftig mit dem Berufungskläger 1 zu teilen, während Letzterer das Deliktsgut auf ebay und ricardo platziert und per Mail mit den Käufern kommuniziert habe. Auch hätten die beiden Berufungskläger abwechslungsweise die von ihnen gestohlenen Fahrzeuge verkauft, so dass der Käufer keinen Verdacht habe schöpfen können. Den Erlös aus sämtlichen Verkäufen hätten sich die beiden Beschuldigten meist hälftig geteilt. Die Staatsanwaltschaft stellt die einzelnen Taten in der Anklageschrift in tabellarischer Form dar.
2.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt der meisten angeklagten Delikte aufgrund der weitgehenden Anerkennung durch die Berufungskläger sowie der vorhandenen Beweismittel als erstellt erachtet. Sie ist aufgrund der grossen Anzahl der gemeinsam und jeweils nach ähnlichem Muster verübten Delikte zum Schluss gekommen, dass sich die Berufungskläger von Februar 2009 bis April 2010 (ab Fall AS 1.8.51) zusammengeschlossen hätten, um gemeinsam Diebstähle zu begehen. Während der Berufungskläger 1 die Baustellen und Gebäude durchsucht habe, habe der Berufungskläger 2 vorwiegend die Rolle des Chauffeurs und des Sicherungspostens bekleidet. Die Berufungskläger hätten das erbeutete Deliktsgut gemeinsam in das vom Berufungskläger 2 gelenkte Fahrzeug geladen und abtransportiert. Die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit sowie der Gewerbsmässigkeit seien erfüllt.
2.3 Der Berufungskläger 2 beantragt kostenlosen Freispruch in den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.86 - 88, 1.8.97 - 1.8.100 und 1.8.101 - 1.8.102 vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Ebenso sei er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage kostenlos freizusprechen. Er sei für die verbleibenden Diebstähle des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch, der Urkundenfälschung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die in dieser Aufzählung nicht enthaltenen, nachfolgend verzeichneten Schuldsprüche sind somit in Bezug auf (banden- und gewerbsmässigen) Diebstahl und Sachbeschädigung unangefochten geblieben und somit in Teilrechtskraft erwachsen:
AS 1.8.51 Olten, Diebstahl
[AS 1.8.52 Freispruch]
[AS 1.8.53 Freispruch]
AS 1.8.54 Baustelle Aqua Basilea, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
AS 1.8.55 Baustelle Sevogelpark, Diebstahl, Betrug
AS 1.8.56 Diebstahl, Betrug
AS 1.8.57 Schulhaus Bäumlihof Diebstahl
AS 1.8.58 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.59 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.60 Diebstahl
AS 1.8.61 Baustelle Sevogelpark: Diebstahl
AS 1.8.62 WSB-Turnhalle: Diebstahl
AS 1.8.63 WSB-Turnhalle: Diebstahl
AS 1.6.64 WSB-Turnhalle: Diebstahl
AS 1.6.65 Pratteln: Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
AS 1.8.66 Pratteln: Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung (nur betr. Schlösser) Hausfriedensbruch
AS 1.8.67 Voltastrasse Diebstahl, Betrug und Hausfriedensbruch
AS 1.8.68 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.69 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl (Freispruch Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage für den Beschuldigten 2)
AS 1.8.70 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.71 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.72 Sporthalle Birsfelden, Diebstahl
AS 1.8.73 Überbauung Spitzwaldhof Allschwil, Diebstahl, Sachbeschädigung (betr. Schlösser), Hausfriedensbruch
AS 1.8.74 Überbauung Spitzwaldhof Allschwil, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.75 Baustelle Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.76 Baustelle Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.77 Baustelle Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.78 Baustelle Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.79 Baustelle Elco-Park, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.81 Baustelle [...]-Garage, Diebstahl und Hausfriedensbruch
AS 1.8.83 Gymnasium Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.84 Gymnasium Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.85 Gymnasium Bäumlihof, Diebstahl
AS 1.8.89 Schulhaus Bäumlihof, Diebstahl, versuchter Betrug
AS 1.8.90 Gymnasium Bäumlihof, Diebstahl, Betrug
AS 1.8.91 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.92 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.93 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.94 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.95 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.96 Wirtschaftsgymnasium, Diebstahl
AS 1.8.103 Im Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.104 Im Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.105 Im Wannenboden Pratteln, Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, Betrug
AS 1.8.106 Baustelle Brennerstrasse Allschwil, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, Betrug
AS 31 Bahnhof Rheinfelden, Diebstahl, Sachbeschädigung,
Urkundenfälschung (Urteil S. 387)
AS 34 Urkundenfälschung
AS 35 Pratteln, Betrug
AS 36 Einfache Körperverletzung (Urteil S. 388)
AS 37 Sachbeschädigung (Urteil S. 388 f.).
Angefochten sind demgegenüber auch in diesen Fällen die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (stattdessen wird Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch beantragt), gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
3.
Der Berufungskläger 2 streitet seine Beteiligung in den Anklagepunkten 1.8.80 betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch auf dem Baustellenareal Rührbergstrasse 7 & 9 in Muttenz (Urteil S. 131 ff., 383; act. 5956 - 6034), 1.8.97 - 1.8.100 betreffend Diebstahl, versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bei der Baustelle Sevogelstr. 102 (Urteil S. 245 ff., 381 f.; act. 6737 - 6826), 1.8.101 - 1.8.102 betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung beim Elco Park in Allschwil (Urteil S. 273 ff., 383; act. 6827 - 6871) sowie 1.8.86 und 1.8.88 betreffend Diebstahl im [...] Pub (Urteil S. 232 ff., 384; act. 6210 - 6284) ab. Das Strafgericht hat die Frage, ob der Berufungskläger in diesen Fällen bei der Tatausführung direkt beteiligt war, offen gelassen. Da er Mitglied der Bande und am Gewinn beteiligt gewesen sei, müssten ihm diese Taten aber ebenfalls zugerechnet werden.
Auf diese Fallkomplexe wird nachfolgend in der genannten Reihenfolge einzugehen sein; vorab seien die Standpunkte der Parteien dargestellt.
3.1 Der Berufungskläger 2 macht geltend, dass der Berufungskläger 1 diese Einzeltaten ohne vorherige Absprache mit dem Berufungskläger 2 begangen habe. Zum Teil habe der Berufungskläger 2 sogar erst aus dem laufenden Verfahren von diesen Einzelaktionen erfahren. Inwieweit der Berufungskläger 2 anschliessend tatsächlich von dieser Diebesbeute profitiert habe, müsse offen bleiben, da dies der Berufungskläger 2 nicht beurteilen könne, nachdem der Berufungskläger 1 den Vertrieb des Diebesguts weitestgehend selbständig betreut habe. Bei den weder dem Grundsatz nach noch im Einzelfall vorab abgesprochenen Einzelaktionen des Berufungsklägers 1 handle es sich somit um eine Art "Exzess eines Bandenmitglieds", womit diese dem Berufungskläger 2 nicht angelastet werden könnten. Entsprechend habe in diesen Punkten Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen, womit sich der Deliktsbetrag in Bezug auf den Berufungskläger 2 gegenüber dem vorinstanzlichen Schuldspruch um insgesamt CHF 93'690.40 reduziere.
3.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger 2 vom Berufungskläger 1 bei der ersten Befragung und ebenso anlässlich einer Tatortbegehung klar als Mittäter belastet worden sei (act. 5996). Man habe den Erlös später denn auch geteilt (act. 5993 f.). Erst nach der Haftentlassung der beiden Berufungskläger habe der Berufungskläger 1 nunmehr plötzlich ausgeführt, dass er sich anlässlich der Tatortbegehung doch getäuscht habe und der Berufungskläger 2 nicht dabei gewesen sei. Er habe nur den Erlös mit ihm geteilt (act. 6008). Diese zweite Aussage nach der Haftentlassung des Berufungsklägers 1 erscheine als Ergebnis von Absprachen zwischen den beiden. Es falle auf, dass der Berufungskläger 1, der damals keinen Führerausweis besessen habe, auf die Frage hin, wie er zum Tatort gekommen sei und wie er das Deliktsgut habe abtransportieren können, plötzlich einen unbekannten Dritten ins Spiel gebracht habe, der angeblich nichts darüber gewusst habe, wozu der Berufungskläger 1 das ausgeliehene Fahrzeug benötigt habe. Zwischen den beiden Berufungsklägern habe eine bandenmässige Struktur bestanden. Es sei primär davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 sehr wohl bei diesem Diebstahl mit dabei gewesen sei. Er habe regelmässig vom Erlös profitiert, den sich die beiden hälftig geteilt hätten. Der Berufungskläger 1 gehöre nicht zu der Sorte Menschen, die einem Kollegen mehr Geld gäben, als diesem nach seiner Unterstützung tatsächlich zustehe. Dessen ursprüngliche Belastungsaussage erscheine viel glaubhafter als sein nachträglicher Widerruf. Selbst wenn man annähme, der Berufungskläger 2 sei nicht dabei gewesen, sei zu sagen, dass die beiden auch nicht jede Einzelaktion speziell hätten absprechen müssen. Vielmehr liege es gerade im Wesen der Bandenmässigkeit, dass Einzelaktionen im gegenseitigen Interesse vom gemeinsam getragenen Tatplan abgedeckt seien und die gegenseitige Unterstützung bei der Begehung von Delikten nicht nur physisch, sondern vielmehr auch psychisch vorliege. Vor allem wenn der Berufungskläger 2 regelmässig die Hälfte des Erlöses bekommen habe und damit einverstanden gewesen sei im Wissen darum, wie man zu diesem Erlös gekommen sei, müsse sich der Berufungskläger 2 auch die Einzelaktionen des Berufungsklägers 1 zurechnen lassen, die von dieser gemeinsamen Basis grundsätzlich abgedeckt gewesen seien. Einzig wenn der Berufungskläger 1 irgendeine andere Straftat begangen haben sollte, die ein anderes Rechtsgut betreffe vollkommen ausserhalb der gemeinsamen Vereinbarung gelegen hätte, wäre diese Sonderaktion dem Berufungskläger 2 nicht zuzurechnen. Diebstähle hätten aber für beide zum täglichen Geschäft gehört und beide seien damit auch stillschweigend einverstanden gewesen, zumal beide je die Hälfte des Erlöses erhalten hätten. Gerade in der Schlusseinvernahme des Berufungsklägers 2 werde deutlich, dass er auf alle Fragen, die die Zusammenarbeit und die Tatplanung betroffen hätten, äusserst ausweichend geantwortet und entweder behauptet habe, gar nichts mit dem Berufungskläger 1 abgemacht zu haben, bei konkreteren Vorhalten den Konsum von Drogen als Ursache für seine Erinnerungslücken ins Feld geführt habe. Diese Schutzbehauptungen kontrastierten aber erheblich zu den Fakten. Der Berufungskläger 2 habe nicht nur extra ein Bankkonto eingerichtet, sondern auch eine E-Mail Adresse, über die der Berufungskläger 1 die Korrespondenz mit den Geschädigten zum Teil geführt habe. Der Berufungskläger 2 habe auch als einziger Zugriff auf das Bankkonto und entsprechend auch die Kontrolle über die Einnahmen gehabt. Ebenso seien neue Profile auf e-bay ricardo auf den Namen [...] eingerichtet und betrieben worden. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1 die technische Kontrolle inne gehabt habe. Finanziell habe aber der Beschwerdeführer 2 die Kontrolle gehabt, weil sein Bankkonto verwendet worden sei.
Damit wird nachfolgend bei den einzelnen Fallkomplexen zu prüfen sein, ob eine unmittelbare Beteiligung des Berufungsklägers 2 bei der Tatausführung nachgewiesen ist. Widrigenfalls wird weiter zu prüfen sein, ob dem Berufungskläger 2 die Taten nicht dennoch zuzurechnen sind.
3.3 In Bezug auf das Baustellenareal Rührbergstrasse in Muttenz (AS 1.8.80) bestreitet der Berufungskläger 2, überhaupt je einmal bei einem Diebstahl auf diesem Areal beteiligt gewesen zu sein.
3.3.1 Der Berufungskläger 1 hat anlässlich der tatnahen Befragung vom 6. August 2010 von sich aus auf diese Baustelle hingewiesen und explizit bestätigt, dass dort auch der Berufungskläger 2 dabei gewesen und der Deliktserlös zwischen ihnen aufgeteilt worden sei (act. 5994). In der gleichen Befragung hat der Berufungskläger 1 ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 "immer" dabei gewesen sei, ausser einmal beim "Elco Park" und einmal beim "Sevogelpark". Er habe immer mitprofitiert, immer halbe-halbe (act. 5995). Bei der Tatortbegehung vom gleichen Tag hat der Berufungskläger 1 ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 im Auto an der Rührbergstrasse gewartet habe. Sie hätten das Deliktsgut ins Auto verstaut und seien weggefahren. Demgegenüber machte der Berufungskläger 2 bei der Befragung vom 25. August 2010 geltend, er sei nur einmal in Muttenz gewesen bei "dieser Garage", sonst sei er nie in Muttenz gewesen (act. 6005). Von den CHF 17010.30 habe er aber "ungefähr die Hälfte" bekommen (a.a.O.). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft führte dann auch der Berufungskläger 1 aus, dass er den Einbruchdiebstahl bei der Rührbergstrasse "alleine" gemacht habe (act. 6008). Er habe dies bei der Tatortbegehung falsch im Kopf gehabt; er sei allein gewesen, nur den Deliktsbetrag hätten sie untereinander aufgeteilt. Er sei mit dem Auto eines Kollegen unterwegs gewesen, der nicht gewusst habe, wofür er das Auto in Wirklichkeit brauche (a.a.O.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger 1 lediglich bestritten, Bodenheizungsrohre mitgenommen zu haben. Auf die Frage, ob er dort allein gewesen sei, hat er hingegen bestätigt, dass der Berufungskläger 2 bei dieser Baustelle dabei gewesen sei; zunächst habe der Berufungskläger 2 das zwar abgestritten, aber er (der Berufungskläger 2) habe die Baustelle nicht mehr gewusst, danach sei es auch dem Berufungskläger 2 in den Sinn gekommen (Audio-Protokoll 1:26:50; Protokoll S. 11 act. 9250). Auf Frage, weshalb sie den Erlös geteilt hätten, hat der Berufungskläger 1 ausgeführt, dass sie es gemeinsam gemacht hätten (Audio-Protokoll 1:27:46; Protokoll S. 11 act 9250). Etwas später hat der Berufungskläger 1 ausdrücklich bestätigt, dass sie bei dieser Baustelle mit dem Auto des Vaters des Berufungsklägers 2 unterwegs gewesen seien (Audio-Protokoll 1:32:06).
3.3.2 Aufgrund dieser Aussagen mit der deutlichen Belastung durch den Berufungskläger 1 ist als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger 2 beim Baustellenareal Rührbergstrasse beteiligt war und, wie es der Berufungskläger 1 anlässlich der Tatortbegehung ausgeführt hat, im Auto seines Vater gewartet hat. Es liegen keine Gründe vor, weshalb der Berufungskläger 1 mit diesen detaillierten Angaben den Berufungskläger 2 zu Unrecht belastet haben soll. Damit und eingedenk der zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (hiervor Ziff. 3.2) - insbesondere erscheint die zwischenzeitliche Bestreitung durch den Berufungskläger 1 als Ergebnis einer Absprache der beiden Berufungskläger nach der Haftentlassung, worauf dann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch wieder eine Belastung erfolgt ist - bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger bei der Tat anwesend und daran beteiligt war. Der Staatsanwaltschaft ist aber auch darin zu folgen, dass die Tat dem Berufungskläger 2 selbst dann zuzurechnen wäre, wenn er nicht am Tatort gewesen wäre, und zwar deshalb, weil die Tat vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war und die Verwertung des Diebesguts über die Konti und Accounts des Berufungsklägers 2 abgewickelt und auch der Erlös hälftig geteilt wurde.
3.4 Die Anklagepunkte 1.8.97 - 1.8.100 betreffen wie bereits die Anklagepunkte 1.8.53 (Baustellencontainer, Taschenmesser, vom Berufungskläger 1 bestritten; act.5221; erstinstanzlicher Freispruch, nicht angefochten), 1.8.55 und 1.8.61 die Baustelle Sevogelpark an der Sevogelstrasse 100. In den drei verbliebenen Anklagepunkten wird den Berufungsklägern vorgeworfen, im September 2009 (1.8.55) Oktober/November 2009 (1.8.61) und im März 2010 (1.8.97 - 1.8.100) von dieser Baustelle Gegenstände gestohlen zu haben. Der Berufungskläger 2 macht geltend, dass er nur zweimal an diesem Tatort gewesen sei. Das Beweisergebnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe ergeben, dass es wohl die Delikte gemäss den Fällen 1.8.97 - 100 gewesen sein müssten, welche der Berufungskläger 1 allein begangen habe.
3.4.1 Bei der Tatortbegehung mit dem Berufungskläger 2 vom 20. Mai 2010 hat dieser angegeben, dass sie mehrmals dort gewesen seien (act. 1592). Anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2010 hat der Berufungskläger 1 zum Sevogelpark ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 "immer dabei" gewesen sei; er habe draussen gewartet und ihm geholfen, die Ware einzuladen (act. 5221). Der Berufungskläger 2 gab bei der Befragung vom 2. Juni 2010 zunächst an, an der Sevogelstrasse sei er nur einmal gewesen, und zwar im März 2010 (act. 5259), um dann zuzugestehen, dass sie "nicht nur einmal dort" gewesen seien (act. 5403). In Bezug auf die Anklagepunkte 1.8.97 und 98 wurde dem Berufungskläger 2 am 27. Mai 2010 vorgehalten, dass er (u.a.) zwischen dem 5. März und 8. März 2010 beim Einbruch auf die Baustelle an der Sevogelstrasse dabei gewesen sei; der Berufungskläger 2 meinte, dies sei möglich, er müsse aber sagen, dass er draussen auf ihn gewartet habe (act.6743). Konfrontiert mit der Auflistung der gestohlenen Ware in der Anzeige führte der Berufungskläger 2 aus, dass er das Gefühl habe, dass es etwas weniger Ware gewesen sei (act. 6744), womit er implizit zugestanden hat, dort gewesen zu sein. In Bezug auf die Anklagepunkte 1.8.99 und 100 hat der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag (exkl. Sachbeschädigung) explizit anerkannt (act. 6756 und 6815). Der Berufungskläger 1 hat schliesslich in Bezug auf die Anklagepunkte 1.8.97 (act. 6749), 1.8.98 (act. 6773) 1.8.99 (act. 1656) und 1.8.100 (act. 1664) je eigens bestätigt, dass er diesen Diebstahl zusammen mit dem Berufungskläger 2 begangen hat (act. 6819). Dasselbe hatte er zudem bereits für die anderen die Sevogelstrasse betreffenden Anklagepunkte 1.8.55 (September 2009; act. 5262) sowie 1.8.61 (Oktober/November 2009) bestätigt (act. 5407 und 1658).
3.4.2 Mit diesen Aussagen der beiden Berufungskläger ist erstellt, dass der Berufungskläger 2 (auch) beim Diebstahl im März 2010 mit dabei war. Die nachträgliche Behauptung, wonach der Berufungskläger "bei der Sevogelstrasse einmal nicht dabei gewesen" sei (Protokoll HV S. 7; act. 1750), also dass er beim letzten Mal nicht dabei gewesen sei, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere die vom Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, wonach er einmal alleine bei der Sevogelstrasse mit einem Rollkoffer gewesen sei, lässt sich mit der Menge der gestohlenen Ware in den (angefochtenen) Anklagepunkten 1.8.97 - 1.8.100 nicht in Einklang bringen. Aufgrund der klaren Aussagen des Berufungsklägers 1 im Untersuchungsverfahren und notabene auch den entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers 2 ist als erstellt zu erachten, dass Letzterer auch bei diesen Taten mit dabei war.
3.5 Die Anklagepunkte 1.8.101 - 1.8.102 betreffen wie bereits die Anklagepunkte 1.8.75 - 1.8.79 die Baustelle Elco Park in Allschwil. In Bezug auf die (angefochtenen) Anklagepunkte 1.8.101 und 102 (März 2010) hat der Berufungskläger 2 bei der Befragung vom 5. Mai 2010 den jeweiligen Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt und lediglich die Verantwortung für die Sachbeschädigung zurückgewiesen (act. 6833). Auch der Berufungskläger 1 hat anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2010 ausdrücklich angegeben, dass er den Einbruchdiebstahl Elco Park im März 2010 zusammen mit dem Berufungskläger 2 begangen hat (act. 6873). Eine analoge Bestätigung gab der Berufungskläger 1 auch in Bezug auf den Elco Park Diebstahl vom Dezember 2009 ab (AS 1.8.75: act. 5842; AS 1.8.76: act. 5864; AS 1.8.77: act. 5894; AS 1.8.78: act. 5922; AS 1.8.79: act. 5948). Auch der Berufungskläger 2 hat anlässlich der Befragung vom 25. August 2010 für die Anklagepunkte 1.8.76 und 1.8.77 in Bezug auf Dezember 2009 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt (act. 5864) und lediglich in Bezug auf die gestohlene Menge bestritten (act. 5898). Beide Berufungskläger haben somit im Untersuchungsverfahren ihre Verantwortung und die gemeinsame Tatbegehung in Bezug auf den Elco Park sowohl im Dezember 2009 als auch im März 2010 ausdrücklich anerkannt. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ändert auch die Behauptung des Berufungsklägers 1 (act. S. 5995) nichts, wonach der Berufungskläger 2 einmal beim Elco-Park und einmal beim Sevogelpark nicht dabei gewesen sei, zumal der Berufungskläger 2 selber seine Beteiligung an den Elco-Park Diebstahlsdaten, also im Dezember 2009 und im März 2010, bestätigt hat (act. 1742 ff.; 6833; 8652). Es verbleiben somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger 2 sowohl an der Diebstahlsaktion vom Dezember 2009 (AS.18.75 - 79) als auch an jener vom März 2010 (AS 1.8.101 - 102) direkt beteiligt war.
3.6 Die bis hierhin gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch die wenig überzeugenden Aussagen und das unkonstante und widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers 1 zu den angeblich mit einem anderen Fahrzeug unternommenen Diebeszügen. Nachdem er zunächst angegeben hatte, dass der Berufungskläger 2 immer dabei gewesen sei (so etwa act. 1656, 1683, 1711) und dies auch in Bezug auf die einzelnen Diebstahlsdaten jeweils bestätigt hatte (vgl. etwa die gesamte Einvernahme vom 10. Juni 2010, act. 1648 ff.), hat er im August 2010 ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 einmal beim Elco Park und einmal beim Sevogelpark nicht dabei gewesen sei, wobei er nicht sagen könne, bei welchem Mal (act.1721). In der Einvernahme vom 31. August 2010 kam dann noch die Rührbergstrasse in Muttenz dazu, wo der Berufungskläger 1 den Diebstahl nun plötzlich allein mit dem Auto eines Kollegen ausgeführt haben will (act. 1767). Auch den Einbruchsdiebstahl in Oberwil (AS 1.8.82) will er nun allein gemacht haben, ohne den Widerspruch zu seinen früheren Aussagen aufzuklären aber zu erläutern, mit welchem Fahrzeug dieser umfangreiche Diebstahl unternommen worden sein soll. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Berufungskläger 1 nun noch geltend, dass er an der Sevogelstrasse einmal mit einem Rollkoffer unterwegs gewesen sei, und zwar beim letzten Mal, als er allein dort gewesen sei (Protokoll HV S. 10 f.), was angesichts der grossen Menge der gestohlenen Ware (vgl. AS 1.8.97 - 1.8.100) vollkommen unglaubhaft erscheint. In Bezug auf die Rührbergstrasse hat der Berufungskläger 1 seine zwischenzeitliche Entlastung des Berufungsklägers 2 dann wieder zurückgenommen (vgl. vorstehend Ziff. 3.3; Protokoll HV S. 11). Zu den Diebstählen in Allschwil führte der Berufungskläger 1 zunächst aus, "wir waren zweimal bei Elco", um dann erst auf die Frage des Verteidigers des Berufungsklägers anzugeben, beim zweiten Mal mit dem Wagen von AX____ dort gewesen zu sein (Protokoll HV S. 12). Diese unkonstanten und nicht konsistenten Aussagen stehen im Widerspruch zu den gleichlautenden, klaren und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Berufungskläger, welche sie im Ermittlungsverfahren - notabene vor ihrer Haftentlassung, also als sie sich hinsichtlich ihres Aussageverhaltens noch nicht absprechen konnten - gemacht hatten. Auf diese anfänglichen Angaben ist abzustellen, nicht jedoch auf die nachträglichen, widersprüchlichen Bestreitungen.
Bis hierhin ist erstellt, dass der Berufungskläger 2 auch bei den in der Berufung bestrittenen Fällen gemäss den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.97 - 1.8.100 und 1.8.101 -1.8.102 mit dabei war.
3.7 Dem ist - im Einklang mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz - beizufügen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle ab AS 1.8.51 (mit Ausnahme von AS 1.8.82, in welchem der Berufungskläger 2 nicht angeklagt ist) in Baustellen selbst dann dem Berufungskläger 2 zugerechnet werden müssten, wenn im einen anderen Fall eine direkte Teilnahme von ihm bei einer spezifischen Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könnte. Beide Berufungskläger haben sich zu einer Bande zwecks Begehung einer unbestimmten Zahl gleichartiger Einbruchdiebstähle zusammengeschlossen, was nicht bestritten ist; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Banden- und Gewerbsmässigkeit ist zu verweisen (Urteil S. 389). Zugestanden hat der Berufungskläger 2 seine Beteiligung in immerhin 47 Anklagepunkten (vorstehend Ziff. 2.3), was eine sehr grosse Vielzahl darstellt, welche per se die Bandenmässigkeit eindrücklich dokumentiert. Beide Berufungskläger haben zudem übereinstimmend und konstant ausgesagt, dass die jeweilige Beute, auch bei den - wenigen - behaupteten Einzelgängen des Berufungsklägers 1 jeweils hälftig geteilt worden sei. Von dessen Handeln ausserhalb dieses Tatplans wäre selbst dann nicht auszugehen, wenn dieser einzelne solche Einbruchdiebstähle ohne direkte Unterstützung durch den Berufungskläger 2 begangen hätte; dies umso weniger, als die vom Berufungskläger 2 anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht persönlich noch bestrittenen Diebeszüge (angeblich zwei- statt dreimal im Elcopark; nicht an der Rührbergstrasse in Muttenz; VP S. 5) nicht nur dasselbe Vorgehen und Handlungsmuster aufweisen wie die zugestandenen Taten - nämlich Diebstähle auf Baustellen -, sondern darüber hinaus im Fall Elcopark auch noch dieselbe Baustelle, auf welcher der Berufungskläger 2 zugestandenermassen zweimal dabei war (vgl. vorstehend Ziff. 3.3, 3.6)
Die Berufung ist somit in Bezug auf den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.8.80, 1.8.97 - 1.8.100 und 1.8.101 -1.8.102 abzuweisen, der Schuldspruch in diesen Punkten mithin zu bestätigen.
3.8 Anders gelagert sind dagegen die Anklagepunkte 1.8.86 und 1.8.88. Diese beziehen sich auf den Diebstahl aus Jacken in der Garderobe der Bar [...]. Der Berufungskläger 2 hat von Beginn weg bestritten, mit diesen Diebstählen etwas zu tun zu haben. Das Durchsuchen von Manteltaschen in einer Bar nach möglichen Gegenständen zum Stehlen gehört nicht zum üblichen Tatvorgehen der beiden Berufungskläger, auch wenn es nahe beim Tatvorgehen in den Garderoben von Turnhallen liegt. Der Berufungskläger 1 hat zwar im Untersuchungsverfahren ausgesagt, dass er "gemeinsam mit [dem Berufungskläger 2] die Jacken dort durchsucht habe" (act. 1651); anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er aber ausgeführt, dass es seine eigene Idee gewesen sei, diesen Diebstahl zu begehen, und dass der Berufungskläger 2 dabei keine Rolle gespielt habe. Etwas anderes lässt sich nicht nachweisen, weshalb in diesen beiden Fällen in dubio ein Freispruch zu ergehen hat.
4.
4.1 Der Berufungskläger 2 stellt sich auf den Standpunkt, er sei nicht wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, sondern wegen Gehilfenschaft dazu zu verurteilen. Er habe die durch Art. 186 StGB geschützten Orte selber nicht betreten, sondern bei den Diebstählen auf Baustellen etc. nur vor der Liegenschaft gewartet. Hausfriedensbruch sei ein eigenhändiges Delikt. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass auch beim Hausfriedensbruch Mittäterschaft möglich und dies vorliegend gegeben sei.
4.2 Es ist unbestritten, dass sich die beiden Berufungskläger zwecks Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen zu einer Bande zusammengeschlossen haben, und dass zur Begehung dieser Diebstähle auch jeweils das Betreten des Diebstahlsareals durch den Berufungskläger 1 gehört hat. Der Berufungskläger 2 stellt das mittäterschaftliche Vorgehen in Bezug auf die Diebstähle nicht in Frage. Da der jeweils damit einhergehende Hausfriedensbruch ebenfalls zum gemeinsam entwickelten Tatplan des mittäterschaftlichen Vorgehens gehört hat, ist allein zu prüfen, ob Hausfriedensbruch, wie es der Berufungskläger 2 geltend macht, nur durch eigenes, körperliches Betreten des Objekts erfüllt werden kann (eigenhändiges Delikt) nicht. Davon ist indessen nicht auszugehen. Wer bei einer mittäterschaftlichen Tatbegehung den Diebstahl und den damit zusammenhängenden Hausfriedensbruch durch gemeinsame Tatplanung, Sicherung und Überwachung beim Tatort und gemeinsame Verwertung der gestohlenen Objekte mitträgt, ist auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch als Mittäter, und nicht bloss als Gehilfe zu qualifizieren. Im schweizerischen Strafrecht gelten nur wenige Tatbestände als eigenhändige Delikte. Dazu gehört etwa der Inzest, welcher allerdings zudem als Sonderdelikt nur von Tätern mit den entsprechenden Qualifikationen begangen werden kann (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3Aufl. 2013, Art. 213 StGB Rz. 1). Das Bundesgericht hat dagegen in Bezug auf verschiedene andere Delikte, bei welchen der Tatbestand nur durch eigene körperliche Handlung der unmittelbaren Täterschaft erfüllt werden kann, wie etwa bei Strassenverkehrsdelikten, welche durch das Lenken eines Fahrzeuges begangen werden, auch bei Vergewaltigung, die Möglichkeit der Mittäterschaft von anderweitig beteiligten Personen bejaht (BGE 126 IV 84, 90; 125 IV 134 E. 2 S. 135). Beim Hausfriedensbruch sind keine persönlichen Tätermerkmale zur Tatausführung erforderlich, und die Tatausführung ist auch nicht derart unmittelbar mit der persönlichen Ausführungshandlung verknüpft, dass eine Mittäterschaft ausgeschlossen wäre (ebenso h.M. im deutschen Recht, vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, Straftaten gegen Persönlichkeits-/Vermögenswerte, 10. Aufl. 2009, S. 356). Vielmehr sind vorliegend die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, womit sich der Berufungskläger 2 die Taten seines Mittäters, des Berufungsklägers 1, zurechnen lassen muss (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014). Vorliegend war das "Schmierestehen" für die erfolgreiche Ausführung der Einbruchdiebstähle unabdingbar, was Mittäterschaft begründet (BGer 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1.2). Der Schuldspruch wegen (mittäterschaftlich begangenen) mehrfachen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen.
5.
5.1 Der Berufungskläger 2 beantragt in der Berufungserklärung Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs. Er begründet diesen Antrag vor Appellationsgericht jedoch nicht. Im Plädoyer vor Vorinstanz hatte er dazu geltend gemacht, der Anklagegrundsatz sei verletzt.
5.1.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art.9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art.350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E.6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art.325 Abs.1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit.g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E.1.5.; 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E.2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.H.).
5.1.2 Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben: Der Berufungskläger 1 habe ab dem Jahr 2005 bis August 2006 allein und ab Februar 2009 bis April 2010 gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 einen Grossteil der von ihnen gestohlenen gehehlten Maschinen und Werkzeuge gemäss nachfolgender Liste in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die Internetplattformen e-bay.de, ricardo.ch etc. sowie auch im direkten E-mail Kontakt mit den Käufern an die nachgenannten Abnehmer an unbekannt gebliebene, private Käufer verkauft, wobei sie diese arglistig über den Umstand getäuscht hätten, dass die verkaufte Ware gestohlen gewesen sei. Dazu hätten sich die Berufungskläger zum Teil als Firmeninhaber Firmennachfolger ausgegeben, die eine Firma aufgelöst hätten und die das nicht mehr verwendete Material und die Werkzeuge günstig hätten abgeben können. Die Berufungskläger hätten bei Rückfragen auch weitere Vorwände für die günstigen Preise genannt und sich die Anonymität der e-bay-Versteigerung zu Nutze gemacht. Sie hätten persönliche Treffen mit den Käufern jeweils durch Ausreden vermieden und zudem auch falsche Identitäten verwendet, indem insbesondere der Berufungskläger 1 mit Wissen des Berufungsklägers 2 fremde Kreditkartenangaben zur Anmeldung auf e-bay ricardo benutzt habe. Der Berufungskläger 2 habe die gemäss Tatplan vereinbarten Verkaufsaktivitäten mittäterschaftlich mitgetragen, indem er bei den Diebstählen mitgewirkt habe und am Erlös in der Regel hälftig beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe es der Berufungskläger 2 zugelassen, dass der Berufungskläger 1 auch auf den Namen des Berufungsklägers 2 und unter dem Pseudonym "[...]" Waren auf e-bay verkauft und der Erlös auf dem [...]bankkonto des Berufungsklägers 2 eingetroffen sei. Der Berufungskläger 2 habe danach dem Berufungskläger 1 auch beim Verpacken und Verschicken der gestohlenen Ware geholfen. Gemeinsam hätten sie beide auf das Eintreffen des Geldes gewartet und sich den Erlös in der Regel hälftig geteilt. Weiter hätten beide gemäss vereinbartem Tatplan auch fremde Adressen verwendet, an denen wegen Umbauten zu der Zeit gar niemand gewohnt habe, indem der Berufungskläger 1 dortige Briefkästen mit den Fremdnamen der Kreditkarten beschriftet und so das durch die Höchstbietenden versendete Bargeld entgegengenommen habe. In anderen Fällen habe er sich mit den fremden Bankkarten Zugriff auf die Bankkonti verschafft und sich das Geld der Käufer auf diese Konti überweisen lassen, wo er es anschliessend vollkommen anonym mit den fremden Karten habe abheben können. Auch diese betrügerischen Missbräuche habe der Berufungskläger 2 durch Beteiligung am Tatplan und an der Hälfte des Erlöses mittäterschaftlich mitgetragen. Weiter hätten sich beide Berufungskläger zu Nutze gemacht, dass beim Verkauf über Internet-Versteigerungsplattformen die Preise für Erstgebote regelmässig weit unter dem Wert der effektiven Waren gelegen seien, weshalb die tiefen Mindestgebote nicht weiter aufgefallen seien. Die jeweiligen Käufer, die die illegale Herkunft der Waren bei einem Internetkauf nicht näher hätten prüfen können, hätten die Ware im dadurch bewirkten Irrtum resp. in Unkenntnis der vorhandenen Herausgabeansprüche der rechtmässigen Besitzer erworben und zu ihrem eigenen Schaden die nachgenannten Steigerungspreise überwiesen, soweit Steigerungspreise ermittelt und den einzelnen Werkzeugen hätten zugeordnet werden können. In den übrigen Fällen sei von einem tief geschätzten Deliktsbetrag von mindestens CHF 200.- pro Werkzeugmaschine auszugehen. Dabei hätten die Käufer, entgegen dem vereinbarten Kauf, kein volles Eigentum an den gekauften Waren erlangt zumindest Schadenersatzforderungen des rechtmässigen Eigentümers und ursprünglichen Besitzers riskiert. Im Falle einer Rückgabe des fremden Eigentums wären die Käufer zumindest in Höhe des durch sie bezahlten Kaufpreises geschädigt worden. Sodann hätten die beiden Berufungskläger gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan arglistig diverse Geschädigte getäuscht, indem sie diesen die zuvor gestohlenen Fahrzeuge mit den zugehörigen Fahrzeugausweisen und den Fahrzeugschlüsseln verkauft und vorgegeben hätten, rechtmässige Eigentümer zu sein und wegen diverser Umstände das Fahrzeug verkaufen zu müssen. So hätten sie z.B. behauptet, der Halter sei verstorben und sie selbst hätten als Angehörige keine Verwendung mehr für das Fahrzeug. Die jeweiligen Käufer, die die illegale Herkunft der Fahrzeuge aufgrund der vorhandenen Fahrzeugpapiere und Schlüssel nicht erkannt hätten, hätten die Fahrzeuge im dadurch bewirkten Irrtum und in Unkenntnis der vorhandenen Herausgabeansprüche der rechtmässigen Besitzer erworben und zu ihrem eigenen Schaden die nachgenannten Kaufpreise überwiesen übergeben. Dabei hätten die Käufer, entgegen dem vereinbarten Kauf, kein volles Eigentum an den gekauften Waren erworben zumindest Schadenersatzforderungen des rechtmässigen Eigentümers und ursprünglichen Besitzers riskiert. Im Falle einer Rückgabe des fremden Eigentums wären die Käufer zumindest in Höhe des durch sie bezahlten Kaufpreises geschädigt worden. Zum Deliktsbetrag wurde auf die Ausführungen in der Tabelle unter Ziff. 1.8 verwiesen.
5.1.3 In der Auflistung der Einzeldelikte, welche (auch dem Berufungskläger 2) vorgeworfen werden, wird der Betrugstatbestand in den einzelnen Anklagepunkten jeweils bezüglich Deliktsart, Tatzeit, Tathandlung und Deliktsbetrag kurz wie folgt umschrieben:
"1.8.55 / Während des Jahres 2009: Das Meiste an AY____ und AZ____ (beides Hehler) verkauft. Später auch die an AY____ verkaufte Ware auf Ebay betrügerisch verkauft und AY____ noch später mit anderen Geräten abgegolten. / 4 x 200.00 = 800.00"
"1.8.56 / zw. 26.10.2009 und 03.11.2009 (Fahrzeugfund) Betrug (Verkauf) des VW Passat, [...] an AB____ (Autohandel [...]). Vgl. dazu Ziff. 34+35 der Anklageschrift. Sep. Angeklagt"
"1.8.60 / Sämtliche aufgeführten Werkzeuge verkauften [die Berufungskläger 1 und 2] während des Jahres 2009 und 2010 über Ebay Ricardo an unbekannte Abnehmer versuchten dies. Ein Teil konnte beschlagnahmt werden. / 7 x 200.00 =1'400.00 (mind. Versuch)"
"1.8.67 / Verkauf eines TVs, PC mit Monitor und Tastatur sowie DVDs und CDs für CHF 200.00 in den Jahren 2009 2010 an die Firma BA____, 4053 Basel / 200.00"
"1.1.80 / Verkauf an AZ____, (Hehler), kein Betrug,
ausser: Geschädigter Betrug in Basel-Stadt: BB____ [...] (Ware wurde nicht geliefert, da die Beschuldigten inhaftiert wurden! Das Geld wurde durch Paypal zurückerstattet.) / 120.00 (100 )"
"1.8.89 / am 10.02.2010, 19.15 Uhr Versuchter Betrug (Verkauf) an AI____ ([...]) in Form eines telefonischen Angebotes, das am fehlenden Fahrzeugausweis aber scheiterte. / 1'000.00 (geschätzt; Versuch)"
"1.8.90 / Verkauf durch [den Berufungskläger 2 ] und gemäss gemeinsamem Tatplan am 08.02.2010 unter falschem Namen [...] und unter der falschen Behauptung, das Auto gehöre dem eigenen schwer kranken Vater ([...] = Halter), der nicht mehr fahren könne. Verkauf an AI____ [...] Den Erlös teilten sich beide. / CHF 1'000.00"
"1.8.98 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010.CHF1870.00 (Geschätzt: CHF 100.00 pro Maschine; CHF 10.00 pro Werkzeug)"
"1.8.99 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010. / CHF400.00 (geschätzt: CHF 200.00 pro Maschine)"
"1.8.100 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 08.03.2010. 1'000.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine und CHF 10.00 pro Werkzeug)"
"1.8.101 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 16.03.2010. 1600.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine)"
"1.8.102 / BC____, [...] betr. Hilti Bohrhammer. Betrug zwischen 22.+ 25.03.2010 (Verzicht auf Beteiligung am Verfahren als Straf- Zivilkläger), Weiteres Diebesgut nach dem 16.03.2010 an unbekannte Abnehmer auf Ebay verkauft. 345.00 = CHF 495.00 sowie CHF 700.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine Pressbackenset und CHF 100.00 für übriges Werkzeug)"
"1.8.103 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 29.03.2010. 1'240.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.104 / Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 29.03.2010. 2'400.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine Bohrerset und CHF 200.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.105 Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 06.04.2010. 3'460.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)"
"1.8.106 Verkauf an unbekannte Abnehmer über Ebay nach dem 12.04.2010. 12'860.00 (geschätzt CHF 200.00 pro Maschine Bohrerset und CHF 20.00 pro übriges Deliktsgut)".
In AS 35 wird ausführlich der Vorwurf des Betrugs in Bezug auf den versuchten (CHF2'500.-) und danach erfolgreichen (CHF 1'000.-) Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs VW Passat geschildert, welcher den Berufungsklägern als Mittätern angelastet wird.
Der Vorwurf des gewerbsmässigen Vorgehens wird in Ziff. 39 der Anklageschrift auf (Urteil S. 378) wie folgt umschrieben: Der Berufungskläger 2 habe sich von Februar 2009 bis Februar 2010 ebenso wie der Berufungskläger 1 darauf eingerichtet, durch berufsmässig begangene Betrüge und betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die ebenfalls einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten (Ziff. 1 und 35 der Anklageschrift). In dieser Zeit habe er betrügerisch gestohlene Waren im Wert von CHF 36'527.62 verkauft, dies zumindest versucht und hätte auch höhere Deliktsbeträge ertrogen, wenn sich Gelegenheit geboten hätte. Die effektiv erzielte Beute habe sich der Berufungskläger 2 mit dem Berufungskläger 1 geteilt.
5.1.4 Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers 2 wird damit der Tatvorwurf in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug mit genügender Präzision umschrieben. Die Berufungskläger wurden darüber informiert, was ihnen vorgeworfen wird, und wogegen sie sich zur Wehr setzen konnten.
5.2 Die Vorinstanz ist in materieller Hinsicht der Anklage sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch bei der rechtlichen Qualifikation als Betrug zu Recht gefolgt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 380 ff.). Hiergegen bringt die Verteidigung des Berufungsklägers 2 nichts vor. Ergänzend ist in tatsächlicher Hinsicht zu bemerken, dass die Aussagen der beiden Berufungskläger zu dieser Thematik deutlich ausgefallen sind. In Bezug auf AS 1.8.90 (Verkauf des gestohlenen Opels) hat der Berufungskläger 2 den Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert ist, explizit bestätigt (act. 1596). Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Verkauf des VW Passat gemäss AS 34 und 1.8.56 hat der Berufungskläger 2 nicht angefochten. Die Beteiligung am Verkauf des VW Passat gemäss AS 35 und 1.8.56 hat der Berufungskläger 2 ausdrücklich zugestanden (act. 6331). In Bezug auf den Verkauf der Werkzeuge und des Werkmaterials von Baustellen hat der Berufungskläger 2 zugestanden, dass er meistens später Geld vom Verkaufserlös erhalten habe. Der Berufungskläger 1 habe die Ware über e-bay verkauft; später habe er (der Berufungskläger 2) abstandsweise Bargeld von ihm erhalten. Das Bankkonto, welches auf den Berufungskläger 2 laute, habe immer der Berufungskläger 1 benützt. Der Berufungskläger 2 habe aber das Passwort gekannt. Sämtliches Bargeld, welches auf diesem Konto sei gewesen sei, stamme aus dem Verkauf des Deliktsguts (act. 1634). In Bezug auf den Verkauf von Deliktsgut an BA____ (AS 1.8.67) wird die Beteiligung des Berufungsklägers 2 vom Berufungskläger 1 nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben ("mit den ca. 200 - 300 Franken gingen wir zusammen in den Ausgang"; act. 1659 f.; 5633 f.). In Bezug auf die Verkäufe der gestohlenen Ware von den Baustellen hat der Berufungskläger 2 etwa in Bezug auf AS 1.8.77 selbst ausgeführt, dass sie das Deliktsgut verkauft hätten ("wir haben das verkauft", "via Ebay"; act. 1743). Weiter hat der Berufungskläger 2 ausgeführt, dass sie gestohlene Ware teilweise an AY____ und AZ____ verkauft hätten; das meiste hätten sie aber via Ebay verkauft (act. 1759). Vom Verkaufsgewinn der 77 e-bay-Verkäufe habe er ungefähr die Hälfte bekommen (act. 1760). Auch der Berufungskläger 1 hat bestätigt, dass sie das Geld vom Konto des Berufungsklägers 2 immer gemeinsam abgehoben hätten. Der Berufungskläger war somit bei den Verkäufen über e-bay von Anfang an direkt beteiligt und muss sich diese als Mittäter anrechnen lassen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verkäufe über Ebay hat der Berufungskläger 1 jeweils bestätigt (AS 1.8.55: 19/5263; 1.8.60: 19/5384; 1.1.80: 21/6013; 1.8.98: 24/6773; 1.8.99: 24/6790; 1.8.100: 24/6819; 1.8.101: 24/6838; 1.8.102: 24/6855; 1.8.103: 24/6885; 1.8.104: 25/6908; 1.8.105: 25/6936; 1.8.106: 25/6996) konnten einem entsprechenden e-bay Verkauf zugeordnet werden (AS 1.8.80: act. 6013 ff). Der Berufungskläger 1 hat zudem glaubhaft und detailliert die Arbeitsteilung beim Verkauf der Ware über e-bay geschildert (act. 1560). Es wurde ein Bankkonto auf den Berufungskläger 2 eingerichtet; die Administration der Verkäufe über den Computer übernahm der Berufungskläger 1, und gemeinsam haben sie die Ware verpackt und versandt. Auch auf das Geld haben sie gemeinsam gewartet (a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, hat auch der Berufungskläger 2 angegeben, sie hätten die Ware via e-bay verkauft (act.1743). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger 2 im gleichen Sinne seine Beteiligung beim Verkauf zugestanden ("Wir hatten Jugos Türken, die das Material kauften, dann machten wir es über e-bay"; wir gingen immer auf die deutsche Post zum Verschicken, weil es günstiger ist", Protokoll HV S. 7; bestätigt vom Berufungskläger 1, Protokoll HV, S. 10). Die (Mit-)täterschaft des Berufungsklägers 2 bei den in der Anklageschrift aufgeführten Betrugshandlungen ist somit erstellt.
Dass die Berufungskläger vorsätzlich zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter vertieft zu werden. Die Arglist ist ebenfalls gegeben (vgl. BGer 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.1; AGE SB.2013.117 E. 3.3.2). In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit ist auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz zu verweisen. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
6.
Der Berufungskläger 2 beantragt Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Dieser Tatvorwurf wird in Ziff. 1.7 der Anklageschrift allgemein umschrieben. Bezüglich Täterschaft, Geschädigte, Deliktsbeträge, Tatzeit und Tatort wird auf die Tabelle unter Ziff. 1.8 der Anklageschrift verwiesen. In dieser Tabelle wird der Vorwurf des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen beide Berufungskläger allein in Ziff. 1.8.69 der Anklageschrift erhoben. Das Strafgericht hat den Berufungskläger 2 in diesem Punkt allerdings freigesprochen. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht ersichtlich, auf welchen Anklagepunkt sich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage noch beziehen sollte. Der Berufungskläger 2 ist somit von diesem Vorwurf integral freizusprechen.
7.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Elemente für die Strafzumessung hinsichtlich des Berufungsklägers 2 grundsätzlich zutreffend dargestellt; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 393 f.); auszunehmen hiervon ist einzig die unzutreffende Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger 2 habe trotz Untersuchungshaft und hängigem Verfahren weiterdelinquiert; dies ist nicht der Fall. Gegen die vorinstanzliche Begründung der Strafzumessung erhebt die Verteidigung verschiedene Einwände, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Zu Gunsten des Berufungsklägers 2 ist nun zu berücksichtigen, dass er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS 1.8.69) und des Diebstahls in der Bar [...] (AS 1.8.86 und 1.8.88) freigesprochen wird. Darauf wird zurückzukommen sein.
7.1 Zunächst stellt sich der Berufungskläger 2 auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz angenommene Deliktssumme sei zu hoch. Die Vorinstanz ist von einer Deliktssumme von "weit über CHF 400'000.-" ausgegangen (Urteil S. 391). Vorliegend beträgt die Deliktssumme der dem Berufungskläger 2 gemäss Anklage zur Last gelegten Taten, abzüglich der Freisprüche, nach wie vor über CHF 421'000.-.
7.1.1 Der Berufungskläger 2 rügt unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009, dass beim Deliktswert generell zu Unrecht auf den Neuwert der gestohlenen Ware abgestellt worden sei, was sich beispielsweise aus dem Fall AS 1.8.74 (Bd. 21, act. 5799 ff.) AS 1.8.81 (Bd. 21, act. 6035 ff.) ergebe (vgl. act. 5801 - 5805; act. 6037 - 6048). Dass der Wert der gestohlenen Ware weit tiefer gelegen habe als in der Anklageschrift angeführt, zeige auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten beim Verkauf der Beute über die Internetplattformen e-bay.de, ricardo.ch etc. insgesamt weniger CHF 50'000.- hätten erzielen können. Eine richtige Berechnung ergebe einen Deliktsbetrag von CHF 100'000.-, was zu einer deutlich reduzierten Strafe führen müsse.
7.1.2 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, es sei unzutreffend, dass sie Schätzungen der Neuwerte zur Grundlage der Anklageschrift gemacht habe. Neuwerte seien nur dann geschätzt worden, wenn es sich um neue Ware gehandelt habe. Auch in diesen Fällen sei zudem ein tiefer Schätzwert verwendet worden. Weiter sei bei allen Werkzeugmaschinen - oft solche im Wert von mehreren Tausend Franken - generell ein viel tieferer Schätzwert von CHF 200.-, in Einzelfällen CHF500.- bis 1'000.- eingesetzt worden. Generell liege der errechnete und angeklagte Deliktsbetrag weit unter dem effektiven Verkehrswert. Die Steigerungspreise auf den Internetverkaufsplattformen ebay ricardo könnten nicht als Grundlage zur Bestimmung des Marktwertes verwendet werden. Aufgrund des Risikos eines Fehlkaufes im Internethandel und dem allenfalls beschränkten Kreis von Bietenden würden die Objekte häufig weit unter dem Marktwert verkauft. Dies gelte besonders für Maschinen und Bauteile, welche Profiwerkzeuge und Profibauteile seien, die nur von Firmen sehr ambitionierten Heimwerkern verwendet werden könnten. Der Interessentenkreis sei an sich schon klein. Noch geringer sei die Anzahl Interessenten, die professionelles Werkzeug auf unprofessionellen Internetplattformen erwerben wollten, da dies regelmässig mit Mängelrisiken, fehlender Haftung, fehlendem Service und unter Umständen mit dem Verlust des bezahlten Steigerungspreises verbunden sein könne. Der Verkehrswert auf solchen Plattformen sei ein anderer als im normalen Handel von Angesicht zu Angesicht. Dieser Verkehrswert könne daher mit Sicherheit nicht zur Begründung einer noch weitergehenden Reduktion der Deliktsbeträge herangezogen werden.
7.1.3
7.1.3.1 Der Deliktswert bestimmt sich sowohl beim Diebstahl als auch beim Betrug anhand des angerichteten angepeilten Schadens. Dieser besteht nach dem sogenannten wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven aus entgangenem Gewinn, sofern der Geschädigte auf diesen einen Rechtsanspruch hatte (Entscheid des Zürcher Obergerichts SB110615 vom 20. Februar 2012; Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 9). Das Zürcher Obergericht weist im angeführten Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Bezifferung des Wertes einer gestohlenen Ware in der Lehre und Praxis regelmässig einige Schwierigkeiten bereitet. Auszugehen ist davon, dass bei Sachen mit einem Marktwert einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend ist. Bei Sachen ohne Marktwert bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für das Opfer hat, wobei auch berücksichtigt werden kann, welchen Geldbetrag der Täter dem Opfer für die Sache zu zahlen bereit wäre (Zürcher Obergericht, a.a.O.; BGE 116 IV 192; 123 IV 119; BGer 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3). Dem Geschädigten sind mit anderen Worten die Kosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand geschuldet (Zürcher Obergericht SB130197 vom 2. Oktober 2014, E. 2.2). Handelt es sich um zahlreiche Deliktsgüter, braucht der Deliktswert nicht exakt berechnet zu werden. Es genügt bei der Gewichtung des Verschuldens, von einer Grössenordnung auszugehen (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3). Im Entscheid BGer 6B_172/2011 vom 23.Dezember 2011 E. 3.4.2 etwa wurde die Deliktssumme auf zwischen CHF 9 bis 27 Mio. beziffert. Auch der Anklagegrundsatz gebietet nicht, die Deliktssumme exakt zu bestimmen (BGer 6B_354/2008 vom 22. August 2008 E. 2.4 f.).
7.1.3.2 Im vorliegenden Fall haben die Berufungskläger in verschiedenen Schulhäusern vor allem Wertsachen (Portemonnaies, Schlüssel, Kreditkarten, Ausweise, etc.) und auf den Baustellen Werkzeuge (Maschinen, Bestandteile davon und Zubehör sowie Werkmaterial) und Bauteile gestohlen. Bei den gestohlenen Baumaschinen und dem Werkmaterial handelt sich um Einsatzmaterial der Bauunternehmen, welches einer Abnutzung ausgesetzt ist und deshalb über die Zeit an Wert verliert. Bei den zu verarbeitenden Bauteilen handelte es sich dagegen um Neuwaren, welche bei Neu- und Umbauten eingebaut werden.
Gemäss den amtlichen Tabellen des deutschen Bundesfinanzministeriums (BMF) ist bei mobilen Bohrmaschinen und Schneidmaschinen von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren auszugehen (http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/aktuelle-afa-tabelle.html#afa-tabelle-gruppen, besucht am 13. Mai 2015). Das Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe der eidgenössischen Steuerverwaltung sieht bei Werkzeugen, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeugen etc. gegenüber dem Anschaffungswert eine jährliche Abschreibung von maximal 22,5 % vor. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger auch bei den Maschinen und dem Werkzeug nach Möglichkeit neuere Modelle gestohlen haben, welche sich im Internethandel überhaupt verkaufen lassen. Die Berufungskläger machen denn auch nicht geltend, dass sie beschädigte überholungsbedürftige Objekte gestohlen hätten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass Bauunternehmen bei Diebstahl ihrer Maschinen und ihres Werkzeugs sehr rasch zuverlässigen, verlässlichen Ersatz beschaffen müssen, da sie für die tägliche Arbeit darauf angewiesen sind. Der Schaden besteht denn aus der Perspektive der Opfer auch nicht im Wert des Diebesgutes allein, sondern auch darin, dass ganze Arbeitsequipen morgens bei Arbeitsantritt auf der Baustelle zu ihrer bösen Überraschung ihr Gerät und Material nicht mehr vorgefunden haben und sich erst wieder solches beschaffen mussten, um überhaupt einsatzfähig zu sein - dadurch wurde wertvolle Arbeitszeit nutzlos verloren. Dazu kommt, dass professionelle Handwerker auch auf professionelles Gerät angewiesen sind, um die von ihnen erwartete Leistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht überhaupt erbringen zu können. Weiter handelt es sich beim Diebesgut um sehr spezielle Geräte, die auf die speziellen Bedürfnisse der einzelnen Handwerker zugeschnitten sind, und nicht um Standardware. Solche speziellen Geräte sind denn auch nicht ohne weiteres sofort verfügbar, und schon gar nicht als Gebrauchtware. Es ist den Geschädigten daher nicht zumutbar, im Internethandel nach gebrauchten Objekten von anonymen Händlern ohne Service und Mängelhaftung zu fahnden. Für den Wert der gestohlenen Waren kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers 2 nicht auf die im Online-Handel von anonymen Verkäufern verlangten Preise für Gebrauchtobjekte abgestellt werden. Ein Markt mit gleichwertigen, speziellen Ersatzgeräten, d.h. gebrauchten Geräten mit Service- und Mängelhaftungsgarantien wie bei den neuen Objekten ist bei Maschinen für Bauunternehmen, anders als etwa im Gebrauchtwagenmarkt, nicht ersichtlich. Sofern also bei der Wertbestimmung der gestohlenen Geräte überhaupt ein Abzug wegen Abnützung gemacht werden soll, so ist zu bedenken, dass dieser durch den weitergehenden Schaden, der den Geschädigten entsteht, weitgehend zumindest wieder kompensiert wird.
7.1.4 Es erscheint angebracht, kurz auf die einige ausgewählte Schadensposten auf Baustellen einzugehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, wurde in der Anklageschrift bei der Wertbestimmung vorwiegend auf die Angaben der Anzeigesteller deren Angaben gegenüber den Versicherungen abgestellt. In vielen Fällen wurden die Einkaufspreise angegeben, zuweilen wurde dabei auch der den Firmen gewährte Rabatt berücksichtigt. Beachtlich ist, dass die beiden Berufungskläger die ihnen gemäss Anklage zur Last gelegten Summen im Untersuchungsverfahren über weite Strecken anerkannt haben.
7.1.4.1 So hat der Berufungskläger 1 den Wert der im AS 1.8.54 (Aqua Basilea) gestohlenen Waren auf ca. CHF 5'000.- geschätzt (act. 5241), was nicht weit entfernt ist von den Angaben der Anzeigesteller (CHF 7'255.-; act. 5232). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Anzeigesteller den Wert der gestohlenen Waren generell zu hoch angegeben hätten, zumal diese Angaben in vielen Fällen ja auch noch durch die Versicherungen geprüft werden.
7.1.4.2 In der Anzeige von BD____ für die E____ AG vom 2. November 2011 wird etwa der Wert der gestohlenen Bohrmaschine/Bohrhammer Hilti TE 6C mit CHF 494.- angegeben (AS 1.8.55; act. 5269); eine analoge, gebrauchte "vom Verkäufer generalüberholte" Maschine wurde im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zu einem Kaufpreis von CHF 359.- angeboten (http://www.ebay.de/itm/Hilti-TE-6-C-Kombihammer-generalueberholt-Top-Garantie-6C-Te-5-Te-6-S-/1113272244 79 ?ebayCategoryId=122827, besucht am 27. April 2015). Es ist daher davon auszugehen, dass die Wertangabe von CHF 494.- für die gestohlene Bohrmaschine zutrifft.
7.1.4.3 In AS 1.8.60 ist zunächst zu beachten, dass der Wert des entwendeten Lieferwagens [...] bei der Berechnung des Deliktswerts nicht berücksichtigt worden ist, da es sich hierbei "bloss" um eine Gebrauchsentwendung gehandelt hat. Bei den Wertangaben der gestohlenen Objekte des Anzeigestellers ist allerdings festzustellen, dass diese zum Teil wohl etwas hoch liegen. So ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb ein Fahrzeugschlüssel [...] inkl. Fernbedienung CHF 800.- und ein solcher von [...] CHF 880.- kosten diesen Wert aufweisen soll. Es ist allerdings zu beachten, dass die Liste der gestohlenen Objekte mit der entsprechenden Wertzuweisung am 30. Oktober 2010 ergänzt worden ist. Anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2010 hat der Berufungskläger 2 zu diesem Diebstahl einen ihm vorgehaltenen Betrag ausdrücklich anerkannt, wobei im Protokoll die Höhe des Betrags nicht beziffert wird (Akten, S. 5390). In der Stellungnahme der Verteidigung zur Anklageschrift mit der darin enthaltenen Angabe des Deliktsbetrages wird zu diesem Anklagepunkt ausgeführt: "Zugestanden". Es mutet vor diesem Hintergrund irritierend an, wenn nun im Berufungsverfahren, anders als noch vor der Vorinstanz, der Deliktsbetrag beanstandet wird. Zugunsten des Berufungsklägers 2 kann der Deliktsbetrag um ca. 30 % reduziert werden.
7.1.4.4 Bezüglich AS 1.8.61 kann auf die vorstehenden Ausführungen zu AS.1.8.55 und die Angaben von BD____, E____ AG, verwiesen werden. Zudem ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 2 bei der Befragung vom 2. Juni 2010 den Betrag anerkannt hat (act. 5403; - für den Fall, dass sie dort waren, was gemäss dem nun feststehenden Beweisergebnis der Fall war). Auch der Berufungskläger 1 hat die Bestimmung des Werts der gestohlenen Ware bestätigt (act. 5406).
7.1.4.5 In AS 1.8.65 wurde dem Berufungskläger 2 ein Deliktsbetrag von CHF26169.- genannt, was er anerkannt hat (act. 5495). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden Anzeigesteller BE____ und BF____ den Wert der gestohlenen Ware zu hoch eingeschätzt hätten (gemäss Anzeige insgesamt CHF31'071.90; act. 5483). Der Berufungskläger 1 hat denn auch in der Befragung vom 10. Juni 2010 den in der Anzeige aufgeführten Betrag von CHF 31'071.90 anerkannt (act. 5498).
7.1.4.6 In AS 1.8.73 wurde dem Berufungskläger 2 die Anzeige (act. 5747 ff.) gezeigt mit einem Gesamtbetrag von CHF 9762.35 (inkl. Kosten Dienstfahrzeug von CHF 60.-). In der Einvernahme vom 2. Juni 2010 hat der Berufungskläger 2 den Betrag ausdrücklich anerkannt (act. 5761). Auch der Berufungskläger 1 hat den Deliktsbetrag und den Sachschaden anerkannt (act. 5764). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Anzeigesteller BG____ zu hohe Wertangaben gemacht hätte, zumal die Angaben auch gegenüber der Sachversicherung gemacht wurden. So wird etwa auf der Webpage von Hilti eine Bohrmaschine Hilti TE 2 M für CHF 614.79 angeboten (https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%c3%a4mmer/ r3684; besucht am 4. Mai 2015). Der in der Anzeige angegebene Wert von CHF 540.85 (act. 5748) dürfte damit den Wiederbeschaffungswert zumindest nicht übersteigen. Die Angaben auf der Rechnung der Hilti (Schweiz) AG gegenüber der Geschädigten G____ AG zeigen, dass die Geschädigte die in der Rechnung aufgeführten Maschinen mit Rabatten von 38 % und 25,4 % erworben hat (act. 5778). Solche Rabatte ändern aber nichts am Verkehrswert der Maschinen, bei welchem solche Preisnachlässe nicht zu berücksichtigen sind. Durch die Übernahme des Werts nach Abzug des Rabatts hat die Geschädigte und ihr folgend die Staatsanwaltschaft den Deliktswert bereits beträchtlich reduziert. Die angegebenen Werte dürften somit wohl unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, zumal unsicher ist, ob die Geschädigte erneut von Rabatt-Bedingungen wird profitieren können.
7.1.4.7 Die Ausführungen zu Ziff. 1.8.73 (vorstehend Ziff. 7.4.6) gelten analog auch für AS 1.8.74: Auch hier hat der Berufungskläger 2 den angezeigten Betrag ausdrücklich anerkannt (act. 5813), und der Berufungskläger 1 tat es ihm gleich (act.5816). Ein Vergleich zur in der Auflistung aufgeführten Schleifmaschine (Metabo 125 mm Quick mit Tragkoffer; act. 5803) zeigt, dass analoge neue Geräte von professionellen Händlern im Preisbereich zwischen ca. EUR 120 und mehreren hundert Euro angeboten werden (http://tool24.net/catalogsearch/result/?q=METABO+Quick +Winkelschleifer+; besucht am 4. Mail 2015). Die angegebene Wertangabe für das gestohlene (und so wohl nicht mehr erhältliche) Gerät von CHF 199.- ist somit nicht zu beanstanden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anzeigesteller den Wert der gestohlenen Objekte zu hoch angegeben hätte.
7.1.4.8 In AS 1.8.75 hat die Auskunftsperson BH____ als Diebesgut verschiedene Maschinen mit einem Gesamtwert von CHF 2645.- angegeben. Konfrontiert mit der Anzeige und dem genannten Deliktsbetrag hat der Berufungskläger 1 ausgeführt: "Der Zeitraum stimmt, ich kann nichts bestreiten. Ja, wir waren dort" (act.5842). Angesprochen auf dieselbe Anzeige und den gleichen Deliktsbetrag führte der Berufungskläger 2 aus: "Ja, das ist schon möglich" (act. 5846). Die Wertangaben der Auskunftsperson lassen sich zwar mangels genauerer Spezifizierung nicht überprüfen. Da die Angaben aber wohl auch gegenüber der Versicherung [...] gemacht wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die Wertangaben zu hoch lägen. Gleichwohl kann hier zugunsten des Berufungsklägers 2 eine Reduktion des Deliktswerts um 30 % berücksichtigt werden.
7.1.4.9 In AS. 1.8.76 hat die Auskunftsperson BI____ einen Gesamtwert der gestohlenen Objekte von CHF 12'101.85 genannt (act. 5853 ff.). Sowohl der Berufungskläger 2 als auch der Berufungskläger 1 haben den angegebenen Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt (act. 5864 und 5867). Aus den Beilagen zur Anzeige und zu den geltend gemachten Zivilansprüchen geht allerdings hervor, dass die Zahlen auf den Einkaufspreisen basieren (act. 5874). Aufgrund des generellen Wertverlusts der im Einsatz stehenden Maschinen erscheint ein Abzug vom Neuwert von 30 % gerechtfertigt.
7.1.4.10 In AS 1.8.77 hat die Auskunftsperson BJ____ den Wert der gestohlenen Objekte mit insgesamt CHF 4'023.- beziffert (act. 5882 ff.). Konfrontiert mit der Anzeige und dem Deliktsbetrag führte der Berufungskläger 1 aus: "Das war ich. Ab dieser Baustelle habe ich noch Verbrauchsmaterial gestohlen [ ]"; (act. 5894). Der Berufungskläger 2 meinte, in der Anzeige sei ja Handwerkszeug usw. aufgeführt; so viel Werkzeug hätten sie sicherlich nicht gestohlen (act. 5898). Aufgrund des vorstehenden Beweisergebnisses ist die Auflistung der gestohlenen Objekte nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wertangaben der Auskunftsperson nicht zutreffen würden. Handwerkzeug wird meist über längere Zeit eingesetzt und erleidet somit sehr wenig Wertverlust.
7.1.4.11 In AS 1.8.78 hat die Auskunftsperson BK____ einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 80'990.- angegeben (act. 5906; 5925). Konfrontiert mit dem Diebstahl und dem Deliktsbetrag sowie auf die Frage, ob er den Deliktsbetrag anerkenne, führte der Berufungskläger 1 aus: "Ja, das war ich" (act. 5922). Der Berufungskläger 2 meinte dagegen: "Ich weiss es nicht" (act. 5928). Eine Überprüfung der Wertangaben ist aufgrund der unspezifischen Angaben der Auskunftsperson nicht möglich. Die Grössenordnung dürfte aber bereits aufgrund der zustimmenden Äusserungen des Berufungsklägers 1, der sich ja aufgrund seiner Verkaufstätigkeit mit dem Wert der Maschinen auskannte, zutreffen. Zu Gunsten der Berufungskläger ist dennoch ein Zeitwertabzug von 30 % vorzunehmen.
7.1.4.12 In AS 1.8.79 haben die Geschädigten der Firma den Diebstahl einer Bandsägemaschine im Wert von CHF 1'200.- gemeldet (act. 5937). Konfrontiert mit diesem Vorhalt hat der Berufungskläger 1 angegeben, dass man ihm die Anzeige nicht zeigen müsse; es stimme, die Bandsäge habe er gestohlen; der Berufungskläger 2 sei als Aufpasser dabei gewesen (act. 5948). Der Berufungskläger 2 gibt an, er habe die Bandsäge nicht gesehen, er habe immer nur Koffer gesehen (act. 5951). Bei der Angabe des Wertes der gestohlenen Säge wurde auf die Aussage der Auskunftsperson BL____ abgestellt, welcher seine Schätzung aber nicht mit einer Marken- resp. Typenbezeichnung untermauert hat. Aufgrund des Tatvorgehens ist davon auszugehen, dass es sich um eine tragbare und somit kleinere Bandsägemaschine gehandelt haben muss. Es werden zwar auch Bandsägemaschinen zum Verkaufspreis von deutlich über CHF 1'000.- angeboten (vgl. etwa die Angebote auf http://holzprofi-schweiz.ch/maschinen/holzbandsaege; besucht am 5. Mai 2015). Mobile Geräte bewegen sich aber eher in einem tieferen Preissegment. Es ist in diesem Fall daher im Zweifel von einem geringeren Wert auszugehen. Eine Reduktion um 50% erscheint angemessen.
7.1.4.13 In AS 1.8.80 werden als Deliktsgut aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen verschiedene Werkzeuge, Maschinen und Werkmaterialien mit einem Gesamtwert von CHF 62'182.70 aufgeführt (act. 5969). Der Berufungskläger 1 bestätigt auf Vorlage der Anzeige mit Angabe des Deliktsbetrags, er habe bis auf die Rohre auf den Seiten 5 und 6 "alles gestohlen" (act. 6008). Der Berufungskläger 2 bestreitet eine Beteiligung an diesem Diebstahl. Indessen ergibt sich seine Beteiligung aus dem vorstehenden Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat die bestrittenen Rohre in Abzug gebracht, was hier nicht mehr strittig ist. Bei den übrigen gestohlenen Objekten handelt es sich überwiegend um Baustellenmaterial, bei welchem vom Neuwert auszugehen ist, da dieses eigens für diese Baustelle neu beschafft werden musste. Eine Stichprobenkontrolle der angegebenen Werte der gestohlenen Maschinen, etwa der Brauchwasserpumpe Biral, hat ergeben, dass die angegebenen CHF1'462.- in der Grössenordnung den im Internet erhältlichen Preisangaben für solche Pumpen entspricht (vgl. etwa http://engel.bwise.ch/ ?srv=sortiment&pg =det&partnerId=4&rub =100003861&artNr=103675&tenId=90; besucht am 5. Mai 2015). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunftspersonen den Wert zu hoch angegeben hätten.
7.1.4.14 In AS 1.8.81 haben die Auskunftspersonen einen Gesamtwert der gestohlenen Objekte von CHF 50670.- (resp. CHF 51'340.-) angegeben (act. 6038 ff). Auf Vorhalt der Anzeige und des Deliktsbetrags hat der Berufungskläger 1 angegeben: "Das anerkenne ich. Nur beim Sachschaden von der Magazintüre, das stimmt nicht, die Magazintüre war nicht verschlossen" (act. 6065). Der Berufungskläger 2 hat die Teilnahme an diesem Diebstahl nicht in Frage gestellt. Die in der Anzeige aufgeführten Bohrmaschinen der Firma Hilti (etwa TE 7C) werden von Hilti zu einem Preis von über CHF 1'000.- angeboten (vgl. https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/ bohrh%C3%A4mmer/r3509; besucht am 5. Mai 2015). Es ist daher davon auszugehen, dass die angegebenen Werte von CHF 450.- und CHF 320.- (act. 6038 f.) den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Objekte sicherlich nicht übersteigen. Zudem handelt es sich bei einem wesentlichen Teil der gestohlenen Objekte um Installationsmaterial und somit um neues Baumaterial, welches eigens für diese Baustelle neu beschafft werden musste (act. 6045 ff.).
7.1.4.15 Der Diebstahl AS 1.8.82 (CHF 17'834.-) kann dem Berufungskläger 2 nicht zugerechnet werden, da er in diesem Fall nicht angeklagt ist und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Freispruch beantragt hat.
7.1.4.16 In AS 1.8.89 ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Strafgericht von einem Deliktsbetrag von CHF 34'273.60 ausgegangen, welcher sich u.a. aus dem gestohlenen Leasingfahrzeug der Marke [...] zuzüglich des Werts verschiedener Schlüssel und einer Sonnenbrille zusammensetzt. Der aufgeführte Betrag von CHF 33'123.61 in Bezug auf das Fahrzeug entspricht der Kaskoentschädigung, welche die Versicherung dem versicherten Eigentümer aufgrund der Bestimmung der Skalenwertentschädigung (act. 6403) bezahlt hat (act. 6402). Der Berufungskläger 2 hat die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 19'858.-, welche auf der genannten Versicherungsleistung, den Kosten der Fahrzeugexpertise sowie den Standgebühren abzüglich des Verkaufserlöses basiert, denn auch in der Begründung der Berufung explizit anerkannt (Berufungsbegründung, S. 9). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von CHF 34'273.60 ausgegangen ist.
7.1.4.17 Auch in AS 1.8.90 ist die Wertangabe des gestohlenen Personenwagens [...] mit CHF 8'000.- nicht zu beanstanden (act. 6520).
7.1.4.18 In AS 1.8.98 sind gemäss den Angaben in den Akten die Wertangaben aufgrund der Preisangaben von Hilti bestimmt worden (act. 6758 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die eingeholten Preisangaben nicht zuträfen. Indessen erscheint ein Zeitwertabzug von 30 % angebracht.
7.4.19 In AS 1.8.99 hat die Auskunftsperson den Wert der gestohlenen Hilti Maschinen mit CHF 488.- und CHF 707.- angegeben. Solche Bohrmaschinen des Typs Hilti TE 7C werden von Hilti zu einem Preis von über CHF 1'000.- angeboten (https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%C3%A4mmer/r3509; besucht am 5. Mai 2015). Es ist daher davon auszugehen, dass die angegebenen Werte dem Zeitwert und nicht dem Neuwert entsprechen. Der Berufungskläger 2 hat denn auch den Deliktsbetrag (exkl. Sachbeschädigung) ausdrücklich anerkannt (act. 6786). Auch der Berufungskläger 1 hat den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt (act.6790).
7.1.4.20 In AS 1.8.100 wurde bei der Wertbestimmung auf die Angaben der Vertreterin der Geschädigten abgestellt (act. 6813). Aus den Angaben in den Akten (z.T. Hinweis auf Aktionspreis) geht hervor, dass es sich dabei wohl um den Einkaufspreis handelt. Die von der Auskunftsperson mit CHF 1'207.00 bewertete Spitzmaschine/Bohrhammer BGH 7/46 DE wird allerdings von der [...] AG für CHF1'463.00 angeboten (vgl. https://onlineshop.baubedarf.ch/ishop/catalog/product/ 85d42429, besucht am 6. Mai 2015). Somit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Werte dem Zeitwert und nicht dem Neuwert entsprechen. Der Berufungskläger 2 hat den angeführten Deliktsbetrag denn auch ausdrücklich anerkannt (act.6815), ebenso der Berufungskläger 1 (act. 6818).
7.1.4.21 In AS 1.8.101 hat der Vertreter der Geschädigten den Wert der gestohlenen Objekte mit insgesamt CHF 4'003.05 angegeben (act. 6830). Das aufgeführte Vermessungsgerät Rotationslaser CST/Berger ALHV mit der Wertangabe CHF1'825.45 wird im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens im Bauhandel für CHF1'774.25 angeboten (vgl.http://hasler.ch/?srv=sortiment&pg=det&partnerId=32&rub=100 004762&artNr=103728; besucht am 6. Mai 2015). Es ist somit davon auszugehen, dass die Auskunftsperson die Einkaufspreise angegeben hat. Somit ist eine Zeitwertreduktion im Umfang von 30 % angezeigt, selbst wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6834). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Diebstahl einer Pumpe im Wert von CHF449.- nicht als erwiesen erachtet hat, was hier nicht mehr in Frage zu stellen ist.
7.1.4.22 Bei den Wertangaben in AS 1.8.102 (act. 6846) ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um Einkaufspreise handelt (vgl. etwa https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/kombih%C3%A4mmer/r4235; besucht am 6. Mai 2015 für den Bohrhammer TE30-C-AVR). Daher erscheint auch hier eine Reduktion für den Zeitwert von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6852), ebenso der Berufungskläger 1 (act. 6855).
7.1.4.23 Bei den Wertangaben in AS 1.8.103 (act. 6876 f.) ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa http://www.brecht.ch/ Katalog/tabid/56/CategoryID/34/Category2ID/36/Level/2/ProductID/160/Default.aspx; besucht am 6. Mai 2015 für die Säge REMS TIGER ANC). Auch hier erscheint eine Reduktion für den Zeitwert von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6882), ebenso der Berufungskläger 1 (act. 6885).
7.1.4.24 Bei den Wertangaben in AS 1.8.104 (Akten, S. 6889 f.) ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/bohrh%C3%A4mmer/r3684; besucht am 6. Mai 2015 für die Bohrmaschine Hilti TE 2-M). Auch hier ist eine Zeitwertreduktion von 30 % angebracht, selbst wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag ausdrücklich anerkannt hat (act. 6904), ebenso der Berufungskläger 1 (act. 6908).
7.1.4.25 Auch bei den Wertangaben in AS 1.8.105 (act. 6921 ff.) ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um den Einkaufspreis handelt (vgl. etwa http://schutzbereich-seelow.de/shop/article_ArtN-4911/HILTI-Bohrhammer-TE-16-C-Set.html?pse=coa; besucht am 6. Mai 2015 für die Bohrmaschine Hilti TE 16c). Auch hier erscheint eine Reduktion von 30 % angebracht, selbst wenn die beiden Berufungskläger den Deliktsbetrag der drei Geschädigten ausdrücklich anerkannt haben (act. 6932, 6908).
7.1.4.26 Die Wertangaben in AS 1.8.106 (act. 6955 ff.) stammen von verschiedenen Auskunftspersonen. Dabei fällt auf, dass der mit CHF 400.- bewertete Winkelschleifer mit der Bezeichnung DC-125-S der H____ AG (act. 6957) mit Koffer von Hilti gemäss deren Homepage aktuell für CHF 503.82 (https://www.hilti.ch/trenn-%2c-s%c3%a4ge--und-schleiftechnik/s%c3%a4ge--und-schleiftechnik/s%c3%a4bels%c3 %a4gen/r3122; besucht am 8. Mai 2015) und die mit CHF 1'600.- bewertete Hilti Bohrmaschine TE60 der Xalo GmbH (act. 6957) für 2'065.50 angeboten wird (https://www.hilti.ch/bohr-und-meisseltechnik/kombih%c3%a4mmer/r4698; besucht am 8. Mai 2015). Die von den Auskunftspersonen angegebenen Werte liegen somit deutlich unter den heute geltenden Einkaufspreisen. Bei den Angaben der BM____ AG fehlt es jeweils an Angaben, welche eine Preisüberprüfung ermöglichen würden. Der mit CHF 600.- bewertete Bohrschrauber der BN____ AG (act. 6959) wird im Fachhandel im Internet heute im Fachhandel unter CHF 500.- angeboten (vgl.etwa https://www.galaxus.ch/de/s4/product/bosch-gsr-18-v-li-bohrschrauben-akku betrieb-bohrmaschine-2401257?pcscpId=3; besucht am 8. Mai 2015), so dass hier offenbar von einem früheren, höheren Einkaufspreis einer leicht überhöhten Schätzung auszugehen ist. Das gilt auch für den mit CHF 600.- bewerteten Bohrschrauber Bosch GSR 14.4 VE 2. Somit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen zum Teil tiefere Werte als den Einkaufspreis, und zum Teil eine auf dem Einkaufspreis basierende Schätzung abgegeben haben. Auch wenn die beiden Berufungskläger die im Rapport aufgeführten Werte ausdrücklich anerkannt haben (act.6993 und 6995), ist gegenüber den angegebenen Werten eine Zeitwertreduktion von 30 % angebracht.
7.1.5 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Abzüge ergibt sich nach wie vor eine Deliktssumme von über CHF 380'000.-. Diese Summe stellt ein Vielfaches der von der Verteidigung des Berufungsklägers 2 vor Appellationsgericht postulierten und somit nicht haltbaren CHF 100'000.- dar; die Verteidigung hatte allerdings anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Deliktssumme selber noch auf CHF 200'000.- geschätzt (Protokoll HV S. 14). Jedenfalls ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn von den CHF 380'000.- noch ein weiterer Kulanzabzug gewährt und von einer Deliktssumme von CHF 350'000.- ausgegangen wird, dies hinsichtlich der Strafzumessung kaum etwas zu ändern vermag, zumal zum einen sich die Grössenordnung nach wie vor in vergleichbaren Sphären bewegt - die Vorinstanz ging von weit über CHF 400'000.- aus -, und zum andern gerade im vorliegenden Fall die Bedeutung der zahlenmässigen Bezifferung angesichts des vorstehend (Ziff. 7.3) dargestellten, bei den Opfern verursachten weiteren Schadens, ohnehin stark zu relativieren ist. Vielmehr ist beachtlich, dass es für den Berufungskläger 2 in der stattlichen Zahl von über 50 Anklagepunkten zur Verurteilung kommt. Daraus und aus der kaum fassbaren Menge von gestohlenen Maschinen, Werkzeugen und Material - als Lager dafür musste eigens eine Garage angemietet werden -, die dann auch noch unter Vertuschung von dessen Herkunft und teils auch der eigenen Identität in mühsamer Kleinarbeit noch abgesetzt werden mussten, ergibt sich die erhebliche kriminelle Energie der beiden Berufungskläger. Die Taten erweisen ihrer Qualifikation der Gewerbsmässigkeit alle Ehre. Wie bereits ausgeführt, ist die Deliktssumme einer von verschiedenen Strafzumessungsfaktoren, die es zu gewichten gilt; darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 7.4).
7.2
7.2.1 Die Verteidigung rügt weiter, die Vorinstanz habe strafschärfend berücksichtigt, dass der Berufungskläger 2 die Delikte aus rein finanzieller Motivation begangen habe. Dies sei unzulässig, weil das Gewinnstreben zum Nachteil eines anderen gerade Tatbestandsmerkmal sei. Vielmehr sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Diebstähle vor dem Hintergrund einer Drogenproblematik (Kokain) und einer persönlichen Krise stattgefunden hätten.
7.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft dazu zutreffend ausführt, bemisst sich das Verschulden unter anderem nach den Beweggründen und Zielen des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei spielt es auch bei Vermögensdelikten eine Rolle, ob etwa irgendeine Not das Motiv zur Tat bildete (ohne dass die Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen vorlägen). Geht es dem Beschuldigten nur um den Gewinn, um den persönlichen Profit, so hat das Folgen für das Verschulden und schlägt sich auch in der Strafzumessung zum Nachteil des Beschuldigten nieder. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht die rein monetäre Motivation strafschärfend berücksichtigt, sondern erwogen, dass diese rein monetäre Motivation durch zahlreiche Folgedelikte (nach den Diebstählen begangene Betrüge usw.) belegt sei. Die Vorinstanz berücksichtigt strafschärfend mit anderen Worten einfach die Tatmehrheit, die auch nach Art. 49 StGB zwingend zu einer Strafschärfung führen muss. Im Übrigen ist nicht einsichtig, dass der Kokainkonsum eine Sucht im Sinne einer intensiven Abhängigkeit mit Beschaffungsdruck ausgelöst hätte. Wohl hat der Berufungskläger 2 vor Appellationsgericht angegeben, er habe 2009 mit Kokain begonnen, 2008/2009 habe er recht viel konsumiert (VP S. 5). Weder das Kokain noch seine persönliche Krise haben ihn indessen davon abgehalten, einer normalen Arbeit nachzugehen, die ihm auch eine wirtschaftliche Lebensgrundlage bot. Der Erlös aus seiner Delinquenz diente einfach dazu, seinen Lebensstandard anzuheben. Auch bezüglich Kokainkonsum und persönliche Umstände zum Tatzeitpunkt kommt eine Strafreduktion in lediglich geringem Umfang in Betracht (dazu nachstehend Ziff. 7.4).
7.3
7.3.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die zu beurteilenden Straftaten weit in der Vergangenheit lägen, was eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden darstelle. Zum Einen erscheine bereits per se eine annähernd vierjährige Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Beurteilung angesichts der Geständigkeit der Beschuldigten als sehr lange und sei schon als solches kaum mehr mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Beschleunigungsgebot könne jedoch nicht nur aufgrund der Gesamtverfahrenslänge verletzt sein, sondern auch durch ein ungerechtfertigtes längeres Untätigsein der Behörden. Das vorliegende Verfahren habe nach der Haftentlassung der beiden Beschuldigten am 2. Juni 2010 (Berufungskläger 2) und am 11. August 2010 (Berufungskläger 1), als der Fall praktisch bereits vollständig aufgeklärt gewesen sei, bis ins Jahr 2013 in behördlichen Schränken geruht. Auch eine Intervention der Verteidigung im Frühjahr 2013 sei ohne Wirkung geblieben. Diese Verfahrensverzögerung müsse zu einer Strafreduktion zu führen. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen sei. Fünf Jahre nach Deliktsende und trotz klarer Bewährung noch eine vollziehbare Teilstrafe auszusprechen, sei stossend.
7.3.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem mit überzeugenden Argumenten entgegen, dass die Dauer des Verfahrens angesichts des Umfangs von 34 Ordnern nicht ernsthaft als überlang bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft musste auch landesübergreifend Unterlagen bei ebay und ricardo sowie bei den zahlreichen Käufern gestohlener Waren einholen und mit den bestohlenen Firmen und geschädigten Privatpersonen das Deliktsgut in mühsamer Kleinarbeit zuordnen. Sie musste die Geschädigten, oft auch im Ausland, kontaktieren und von diesen den mit den Beschuldigten geführten Emailverkehr einfordern sowie die Listen der von den Beschuldigten verwendeten ebay und ricardo Accounts mit den äusserst zahlreichen Verkäufen durcharbeiten und die Identität der nur mit Pseudonym genannten Käufer bei ricardo und ebay eruieren. Sie musste auch mit den Beschuldigten, die zu Beginn noch nicht geständig waren, die Tatorte begehen und anschliessend die Akten nochmals zusammenfassend bearbeiten, die mehrhundertseitige Anklageschrift verfassen und die Beschuldigten im Rahmen von Schlusseinvernahmen erneut zu allen Punkten, die noch unklar waren, befragen. Die Staatsanwaltschaft musste auch - in Anwendung der neuen Regelung in der Strafprozessordnung - proaktiv die äusserst zahlreichen Geschädigten kontaktieren, deren Antworten abwarten und diese in der Anklage verarbeiten. Nicht alle diese Arbeiten sind für die Verteidigung die Beschuldigten sofort sichtbar. Nur weil die Verteidigung von der Staatsanwaltschaft während einer gewissen Dauer nichts vernimmt, bedeutet das nicht, dass nicht am Verfahren gearbeitet wird. Die Grösse des Verfahrens und die Tatsache, dass mehrere Beschuldigte beteiligt waren, von denen einer während des hängigen Verfahrens nochmals eine grosse Deliktsserie verübt hat, sind bei der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Die Phasen, in denen am Verfahren nicht weitergearbeitet werden konnte, sei es aus Krankheitsgründen weil dringlichere Haftverfahren anstanden, beschränkten sich auf wenige Wochen bis Monate. Die Behörden sind verpflichtet, sich für solche Fälle so zu organisieren, damit die Verfahrensdauer nicht übermässig verlängert wird. Gerade bei besonders grossen Verfahren verhält es sich aber so, dass es bei krankheitsbedingten Ausfällen des zuständigen Staatsanwaltes bis auf dringliche Sofortmassnahmen keinen Sinn macht, einen weiteren Mitarbeiter, der das Verfahren gar nicht kennt, in die Bresche springen zu lassen. Das Verfahren würde damit nicht schneller, sondern tendenziell eher langsamer vorangetrieben. Die Riesenanzahl Delikte zieht eine lange Bearbeitungsdauer zwingend nach sich, was die Berufungskläger als Urheber davon selber zu verantworten haben. Zudem hat der Berufungskläger 1 die entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und auf Bestreben der Verteidiger erwirkte Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht dazu genutzt, eine weitere, noch grössere Serie von Delikten zu produzieren, was das Verfahren ganz entscheidend verlängert hat. Der Berufungskläger 2 als Mittäter hat die Konsequenzen einer noch längeren Verfahrensdauer mitzutragen. Zu beachten ist auch das Akkusationsprinzip. Um diesem Genüge zu tun, musste die Anklageschrift detailliert erstellt werden. Nachdem jedes einzelne Deliktsgut in der Anklage Erwähnung finden muss, können keine Pauschalvorwürfe formuliert werden, sondern es sind zeitaufwändige, detaillierte Vorwürfe zu verfassen. Ein abgekürztes Verfahren kam vorliegend ebenso wenig in Frage. Einerseits waren die Beschuldigten nicht vollumfassend geständig. Andererseits wäre das Risiko, dass einer der zahlreichen Geschädigten nicht einverstanden gewesen wäre, zu gross gewesen. Nach der Logik der Verteidigung würden besonders dreiste und intensive Deliktsserien regelmässig mit einer Strafreduktion favorisiert, weil die Verfahrensdauer entsprechend länger ist. Gerade bei Straftätern, die derart intensiv delinquieren, erschiene dies besonders stossend. Schliesslich ist zu bemerken, dass es die Berufungskläger in der Hand hatten, den Strafvollzug vorzeitig anzutreten, statt eine Haftentlassung anzustreben und auf diese Weise das Risiko auszuschalten, nach einer teilweisen Resozialisierung doch noch den Strafvollzug antreten zu müssen. Gerade bei so intensivem Delinquieren wissen die anwaltlich beratenen Berufungskläger, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine unbedingte teilbedingte Strafe droht. Wenn sich der Berufungskläger 2 dennoch für die Haftentlassung entscheidet und diese anstrebt, sein Leben auf freiem Fuss wieder aufbaut und später den Vollzug antreten muss, beruht dies systembedingt auch auf seiner eigenen, freien Entscheidung. Er hat somit dieses Risiko auch selber mitzutragen.
Insgesamt ist die Dauer des Verfahrens daher als angemessen zu beurteilen und rechtfertigt insoweit keine Strafreduktion. Allenfalls ist in bescheidenem Umfang zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer den Berufungskläger 2 seit nunmehr 6 Jahren persönlich belastet.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich ein Schuldspruch wegen Eigentumsdelikten in 54 Anklagepunkten (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung) sowie wegen einfacher Körperverletzung. Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB ausgegangen, also Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in Anbetracht der Vielzahl der Taten, des sehr hohen Deliktsbetrags von ca. CHF 350'000.-, der intensiven deliktischen Tätigkeit und der hohen Professionalität, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Berufungskläger 2 gegenüber dem Berufungskläger 1 in eher untergeordneter Stellung agierte, sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls in der Bar [...] (AS 1.8.86 und 1.8.88), auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die mit diesen Diebstählen einhergehenden Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen können damit als abgegolten gelten. Hinzu kommen die Verwertungsdelikte - gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung -, die auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu veranschlagen sind; nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, da diesbezüglich ein Freispruch ergeht. Straferhöhend ist demgegenüber die einfache Körperverletzung zum Nachteil von AR____ im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigen. Eine Reduktion um 3 Monate erscheint gerechtfertigt aufgrund der weitgehenden Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft, weitere 3 Monate aufgrund der Belastung durch die Verfahrensdauer, sowie 2 Monate aufgrund der persönlichen Situation (einschliesslich Kokainkonsum) zur Tatzeit. Die Vorinstanz hat zudem berücksichtigt, dass über den Berufungskläger seit den Taten nichts Negatives mehr bekannt geworden ist und sich die persönliche und berufliche Situation stabilisiert habe, sowie dass er seit 1. Januar 2010 in Festanstellung bei der Gemeinde Riehen arbeite. Nun hat sich diese persönliche und berufliche Situation seit dem erstinstanzlichen Urteil leider wieder etwas verdüstert. Er war von November 2014 bis Januar 2015 während drei Monaten in der UPK in stationärer Verhaltenstherapie, unter anderem wegen des Kokainkonsums, und nachdem er gegen eine mit seinem Vorgesetzten eingegangene, den Kokainkonsum betreffende Vereinbarung verstossen hatte, wurde ihm im Februar 2015 die Arbeitsstelle gekündigt. Er berichtet von 2 - 3 Rückfällen seit der Therapie, zum letzten Mal in der Woche der Verhandlung vor Appellationsgericht (VP). Die wenig stabil erscheinende Situation des Berufungsklägers 2 mag unter anderem mit einer Häufung von Todesfällen in seiner Familie zusammenhängen (Onkel, Grossmutter, Grossvater, Vater). Er erhält Arbeitslosengeld und wohnt bei seiner neuen Freundin (VP S. 4). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren angemessen.
7.5 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fällt damit, wie schon vor Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird (Urteil S. 394), nach wie vor ausser Betracht (Art. 42 StGB); hingegen steht eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB im Raum, deren Voraussetzungen die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargestellt hat (a.a.O.). Nach wie vor erscheint die Legalprognose angesichts der Vorstrafenlosigkeit, der weitgehenden Geständigkeit und der (nunmehr verhalten) positiven Entwicklung der letzten Jahre als eher günstig. Der unbedingt zu vollziehende Teil ist folglich nach wie vor beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten festzusetzen, was auch das electronic monitoring zulässt, um die bisherige, erfolgreiche soziale Integration des Berufungsklägers 2 nicht zu gefährden. Der aufzuschiebende Teil der Strafe liegt demnach bei 1 Jahr und 9 Monaten. Es spricht nichts gegen eine Bewährungsfrist in der gesetzlichen Mindestdauer von 2 Jahren.
8.
Der Berufungskläger 2 macht in Bezug auf die Zivilforderungen geltend, dass diese teilweise zugesprochen worden seien, obschon er den Schaden dem Umfang und der Höhe nach bestritten habe und die Geschädigten diesen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hätten. Der Zeitwert sei zu ersetzen, nicht der Neuwert.
Die Geschädigten haben sich im Verfahren vor Appellationsgericht nicht vernehmen lassen. Nachfolgend ist auf die einzelnen Entschädigungsforderungen einzugehen.
8.1
8.1.1 Der Berufungskläger 2 macht in Bezug auf die Forderung der E____ AG (AS 1.8.61) über CHF 5'252.50 geltend, er habe zwar im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens den Deliktsbetrag, nicht jedoch die Schadenersatzforderung anerkannt. Bei der Frage, was unter Deliktsbetrag zu verstehen sei (Zeit Neuwert), handle es sich um eine (Straf-)Rechtsfrage, die der Beschuldigte gar nicht anerkennen könne. Mit seiner Aussage habe der Berufungskläger 2 nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er das behauptete Diebesgut akzeptiere, insofern sei schon die Frage durch die Staatsanwaltschaft falsch gestellt. Die vom Berufungskläger 2 auf diese Fragen gegebenen Antworten könnten jedenfalls nicht als ziffernmässige Anerkennung der Schadenersatzforderungen gewertet werden, die jeweils ohnehin erst nach diesen Aussagen überhaupt erst geltend gemacht worden seien. Die Geschädigte habe keinerlei Belege für den angeblichen Schaden ins Recht gelegt, die Forderungen seien somit nicht hinlänglich belegt und würden der Höhe nach bestritten. Die Forderung sei aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung des Diebstahls in Abänderung des angefochtenen Entscheids nur dem Grundsatz nach gutzuheissen und für deren betragsmässige Festsetzung auf den Zivilweg zu verweisen.
8.1.2 Der in der Anzeige aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson BD____ mit CHF 494.- bewertete Bohrhammer Hilti TE 6C (act. 5412) wird auf ebay im gebrauchten Zustand für EUR 450.- angeboten (http://www.ebay.de/itm/like/350869 497228?clk_rvr_id=829194731642&catId=12576&item=350869497228&rmvSB=true, besucht am 12. Mai 2015). Vergleichbare Bohrhämmer, wie etwa der Hilti TE 7 TE 60, werden neu von Hilti für Preise über CHF 1'000.- angeboten. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunftsperson den Wert zu hoch eingeschätzt hätte. Ausserdem hat der Berufungskläger 2 den Betrag ausdrücklich anerkannt (act. 5403). Die Anerkennung hat sich nicht auf die Anzahl der gestohlenen Maschinen, sondern explizit auf den Betrag von CHF 5'252.- bezogen. Der Verteidigung ist wohl insoweit zu folgen, als der Berufungskläger 2 keinen "Deliktsbetrag" anerkennen konnte, weil dies eine Strafrechtsfrage darstellt. Indessen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass sich die Anerkennung des Berufungsklägers 2 auf die privatrechtliche Schadenersatzforderung bezieht; jedenfalls enthält die Anerkennung keine entsprechende Einschränkung, selbst wenn die Formulierung der Frage unpräzis war ("Deliktsbetrag" statt "Schadenersatzforderung"). Somit hat die Vorinstanz den Berufungskläger 2 zu Recht bei seiner Anerkennung behaftet und ihn zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1 verurteilt. Dass die Forderung auf eine Versicherung übergegangen wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
8.2
8.2.1 Der Berufungskläger macht in Bezug auf die Forderung der G____ AG über CHF 9'762.- zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009 (AS 1.8.73) geltend, dass die Geschädigte den gesamten Schaden der Versicherung gemeldet habe (act.5773 f.). Es sei daher davon auszugehen, dass die Geschädigte bereits durch ihre Versicherung entschädigt sei und daher nicht nochmals den gleichen Schaden gegen die Schädiger geltend machen könne, da ihrerseits einerseits kein Schaden mehr bestehe und andererseits die entsprechenden Forderungen wohl durch Zession auf die Versicherung übergegangen seien. Auch hier sei die Schadenhöhe nicht belegt und daher ziffernmässig bestritten. Die Forderung sei daher entweder abzuweisen auf den Zivilweg zu verweisen.
8.2.2 Die Privatklägerin hat gemäss der Auskunftsperson BG____ die Angaben zur Wertbestimmung der gestohlenen Maschinen mehrheitlich durch entsprechende Rechnungen belegt. Aus der Auflistung geht zwar hervor, dass sie zur Wertbestimmung die Einkaufspreise beigezogen hat. Allerdings wurden ihr von der Verkäuferin Hilti Rabatte zwischen 25 % und 56 % gewährt (act. 5778), womit der angegebene Betrag deutlich unterhalb des Neuwertes der Maschinen liegt. Bei den Angaben zur Schlitzmaschine von Impex wurde dagegen der Neuwert ohne Rabatte angegeben. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Schadenersatz nicht genau beziffert werden, und es ist insbesondere unklar, ob die G____ AG ihre Versicherung aktivlegitimiert ist. Somit ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
8.3
8.3.1 In Bezug auf die Forderung der AF____ über CHF 2'931.- (AS 1.8.67) macht der Berufungskläger 2 geltend, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zu dem zugesprochenen Betrag gekommen sei, was das rechtliche Gehör verletze. Wie aus act. 5648 zu schliessen sei, habe die Versicherung der Geschädigten, namentlich die [...] Versicherung, den Schadenfall geprüft und der Geschädigten den Schaden offenbar gedeckt. Für eine weitergehende Forderung gebe es keinen rechtsgenüglichen Nachweis, und sie werde bestritten.
8.3.2 Die Privatklägerin hat die gestohlenen Objekte jeweils mit einer Wertangabe versehen, welche plausibel erscheint (act. 5644). Der Berufungskläger 2 hat einen Deliktsbetrag von CHF 4'659.- (act. 5629) und der Berufungskläger 1 einen Betrag von CHF 14'931.- anerkannt. Die Aufstellung enthält allerdings auch Bücher, welche die Privatklägerin zumindest teilweise wieder zurückerhalten hat (act. 5638). Sie hat allerdings gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2010 von der Versicherung eine Pauschale von CHF 12'000.- erhalten. Die Vorinstanz hat denn auch in diesem Umfang die Forderung abgewiesen, was unbestritten geblieben ist. Es ist somit illiquid, ob und allenfalls in welchem Umfang die Privatklägerin einen weitergehenden Schaden erlitten hat, der der noch in Frage stehenden Restanz von CHF 2'931.- entsprechen würde. Diese Mehrforderung ist somit auf den Zivilweg zu verweisen.
8.4 In Bezug auf die Forderung der P____ [...] (AS 1.8.76) hat die Vorinstanz eine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 12'101.85 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 gutgeheissen und die Mehrforderung von CHF 4'442.40 zzgl. 5 % Zins auf den Zivilweg verwiesen.
8.4.1 Auch in diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger 2, dass in der Anerkennung des Deliktsbetrags eine Anerkennung der Schadenersatzforderung liegen würde, zumal diese auch erst später gestellt worden sei. Für den angeblichen Schaden gebe es keine Belege, auch sei davon auszugehen, dass die Geschädigte Neuwerte statt Zeitwerte geltend mache. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt sei. Die Entschädigungsforderung werde ziffernmässig bestritten, weshalb diese auf den Zivilweg zu weisen sei.
8.4.2 Die Auskunftsperson der Privatklägerin, BI____, hat am 11. Dezember 2009 Strafantrag gestellt (act. 5857) und der Polizei am 4. Januar 2010 die ausführliche Liste mit dem Deliktsgut zur Ergänzung zugestellt (act. 5853). In der Folge haben beide Berufungskläger am 6. bzw. 25. August 2010 den Totalbetrag gemäss dieser Liste in der Höhe von CHF 12'101.85 zuzüglich eines Sachschadens von CHF105.60 explizit anerkannt (act. 5864, 5867). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Versicherung einen Schaden gedeckt hätte. Der anerkannte und auch von der Vorinstanz zugesprochene Betrag ist der Geschädigten somit zuzusprechen, allerdings unter Berücksichtigung eines Zeitwertabzugs von 30 %, was einen Betrag von CHF 8'471.30 ergibt. Die Mehrforderung von CHF 3'630.55 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 ist abzuweisen. Unbestritten geblieben ist die Verweisung auf den Zivilweg einer weiteren Mehrforderung über CHF 4'442.40 zzgl. 5 % Zins seit 11.Dezember 2009, welche die Privatklägerin anlässlich ihrer Konstitution als Zivilklägerin am 29. Mai 2013 geltend gemacht hatte, welche die Berufungskläger aber nicht anerkannt haben.
8.5
8.5.1 In Bezug auf die Forderung der Q____ AG von CHF 10'000.- zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 - wovon die Vorinstanz der Privatklägerin CHF 8'990.- nebst Zins zugesprochen und die Mehrforderung von CHF 1'010.- auf den Zivilweg verwiesen hat -, macht der Berufungskläger 2 geltend, dass es sich bei der Schadenersatzsumme um unbelegte Schätzungen seitens der Geschädigten handle, welche der Berufungskläger nicht anerkannt habe. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.5.2 Es trifft zu, dass die Forderung nicht weiter dokumentiert plausibilisiert und vom Berufungskläger 2 auch nicht anerkannt ist (act. 5904 ff.). Sie ist integral auf den Zivilweg zu verweisen.
8.6 In Bezug auf die Forderungen des R____ (AS 1.8.89) im Umfang von CHF 2'991.40 zzgl. 5 % Zins seit 10. Februar 2010, des AI____ (AS1.8.90) im Umfang von CHF 1'000.- sowie der S____ (AS 1.8.89) im Umfang von 19'858.- hat die Vorinstanz den Geschädigten die entsprechenden Summen zugesprochen, in Bezug auf die Forderung des T____ (AS. 1.8.96) von CHF 1'000.- hat die Vorinstanz dem Geschädigten CHF325.05 zugesprochen und die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderungen des AI____ von CHF 200.- und des T____ hat die Vorinstanz abgewiesen. Der Berufungskläger 2 beantragt die Bestätigung in diesen Punkten; dem ist ohne Weiterungen zu folgen.
8.7 In Bezug auf die Forderung des AJ____ (AS 1.8.90) im Umfang von CHF 500.- hat die Vorinstanz dem Privatkläger CHF 380.- zugesprochen und die übrigen CHF 120.- auf den Zivilweg verwiesen.
8.7.1 Der Berufungskläger 2 macht geltend, die zugesprochene Entschädigungsforderung sei nicht nachvollziehbar, womit die Vorinstanz die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt habe. Die Forderung werde ziffernmässig bestritten, Belege lägen keine vor. Entsprechend sei die Forderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
8.7.2 Das Deliktsgut besteht aus einer Herrenjacke samt Inhalt - Mobiltelefon, C-Ausweis, AHV-Ausweis, BLT Jahresabo, Ausweis [...] und CHF50.- Bargeld -, welche aus einer Turnhalle gestohlen wurde und in der Anzeige vom 16. März 2010 auf insgesamt CHF 1'010.- beziffert wurde (act. 6627). Der Berufungskläger 1 hat am 4. August 2010 den Betrag von CHF 1'010.- ausdrücklich anerkannt (act. 6635 f.), während der Berufungskläger 2 am 25. August 2010 über das Deliktsgut nichts wusste, weil er Aufpasser war (act. 6642). Anlässlich seiner Konstitution als Privatkläger hat AJ____ CHF 500.- geltend gemacht (act. 6645). Angesichts des genannten Deliktsguts ist davon auszugehen, dass er einen Schaden in zumindest dieser Höhe erlitten hat. Die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF380.- sind somit ebenso zu bestätigen wie die Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz ist damit geheilt.
8.8
8.8.1 In Bezug auf die Forderung der W____ AG (AS 1.8.103) über CHF 1'121.- macht der Berufungskläger 2 geltend, der einzige Beleg stamme von der Geschädigten selber und vermöge keinen Beweis für die Schadenhöhe zu erbringen. Allerdings sei sich die Verteidigung nicht mehr sicher, ob sie diese Forderung im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz nicht anerkannt habe. Falls ja, sei das Urteil zu bestätigen, andernfalls sei die Höhe der Forderung bestritten und auf den Zivilweg zu verweisen.
8.8.2 In Bezug auf die Zuordnung der Schadenersatzforderung der W____ AG zu AS 1.8.103 und AS 1.8.105 fand eine Verwechslung statt. Die unter SW 2010 4 1662 (AS 1.8.105) geltend gemachte Forderung über CHF 1'121.- (act. 6950) betrifft richtigerweise SW 2010 3 1780 (AS 1.8.103; act. 6873 ff.), und umgekehrt betrifft die dort geltend gemachte Forderung (act. 6890) AS 1.8.105 (act. 6918 ff.). Dies geht aus dem Tatort, der Tatzeit, der Auflistung der gestohlenen Objekte in den entsprechenden Polizeirapporten und aus den beiden Schadenersatzbegehren hervor (vglact.6876 und 6921).
8.8.3 Die von der Privatklägerin angegebenen Werte im Schadenersatzbegehren im Umfang von CHF 8'618.50 (act. 6950) betreffend die Anzeige vom 8. April 2010 (act6876) konnten teilweise verifiziert werden (so etwa für die Säge Rems Tiger ANC). Daraus folgt aber, dass die Privatklägerin wohl Neuwerte angegeben hat. Auch wenn der Berufungskläger 2 den Deliktsbetrag, welcher auch als Schadenersatzforderung geltend gemacht wird, explizit anerkannt hat (act. 6882), erscheint bei der Schadenersatzforderung somit eine Reduktion von 30 % angebracht, um der Differenz zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert Rechnung zu tragen. Damit ergibt sich ein der Geschädigten zuzusprechender Betrag von CHF 6'032.95, während die Mehrforderung von 2'585.55 abzuweisen ist.
8.8.4 Bei der Forderung über CHF 1'121.- handelt es sich um eine Bewertung des gestohlenen, kompletten Handwerkzeugsatzes durch die Geschädigten (act. 6891, 6923). Diese Bewertung wird aber nicht substanziiert und kann auch in keiner Weise verifiziert werden. Weiter ist unklar, ob sich die Anerkennung des Berufungsklägers 2 eines Deliktsbetrags im Umfang von CHF 4'490.- (act. 6932) auf diese eine andere Forderung bezieht. Anerkannt worden ist der gesamte Deliktsbetrag (inkl. der CHF 1'121.-) seitens des Berufungsklägers 1. In Bezug auf den Berufungskläger 2 ist die Forderung daher auf den Zivilweg zu verweisen.
8.9
8.9.1 In Bezug auf die Forderung der V____ AG (AS 1.8.105) über CHF6'941.- zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2010 macht der Berufungskläger 2 geltend, dass die Geschädigte versichert gewesen und anzunehmen sei, dass die Versicherung den Schaden gedeckt habe. Es existierten keine Belege, und das Begehren sei nicht beziffert. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.9.2 Die Forderung wird in der Anzeige spezifiziert - es handelt sich um diverse Baumaschinen (act. 6922 f.). Indessen ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger 2 die fragliche Summe explizit anerkannt hätte. Belege liegen keine vor, und am 12.Juni 2013 war die Geschädigte nicht mehr in der Lage, allfällige Unterlagen einzureichen. Indessen nahm sie in jenem Schreiben Bezug auf ihre Versicherung, womit unklar erscheint, wer aktivlegitimiert ist. Die Forderung ist bei dieser Ausganslage auf den Zivilweg zu verweisen.
8.10
8.10.1 In Bezug auf die Forderung der H____ AG von CHF 4'930.- zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2010 (AS 1.9.106) macht der Berufungskläger 2 geltend, er habe zwar den Deliktsbetrag anerkannt, was aber nicht als Anerkennung der Schadenersatzforderung gewertet werden könne. Es gebe keine Belege. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.10.2 Das Deliktsgut wird im Polizeirapport gemäss den Angaben der Auskunftsperson BO____ spezifiziert und beziffert (act. 6957; 7009), und dies konnte teilweise verifiziert werden. Dabei lagen die Wertangaben deutlich unter dem Einkaufspreis. Der Berufungskläger 2 hat die in der Anzeige aufgeführten Beträge ausdrücklich anerkannt (act. 6993), was entgegen der Auffassung der Verteidigung als Anerkennung der Schadenersatzforderung zu werten ist. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
8.11
8.11.1 In Bezug auf die Forderung der I____ GmbH über CHF 4'400.- macht der Berufungskläger 2 geltend, es existierten keine Belege, und er bestreitet die Schadenhöhe. Die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8.11.2 Die von der I____ GmbH anlässlich ihrer Konstitution als Zivilklägerin am 3. Juni 2013 geltend gemachte Forderung über CHF 4'400.- (act. 7013) deckt sich nur teilweise mit den Angaben in der Anzeige (act. 6957). Indessen hat der Berufungskläger 2 den im Polizeirapport vom 21. April 2010 angeführten, tieferen Betrag von CHF 3'700.- für zwei dort spezifizierte Schneidemaschinen und vier Kabelrollen ausdrücklich anerkannt (act. 6993). Den Angaben im Internet ist zudem zu entnehmen, dass Schneidemaschinen der Marke Isoboy (nicht isaboy wie fälschlicherweise angegeben) für höhere Preise angeboten werden, als dies der Bewertung durch die Auskunftsperson entspricht (vgl. http://www.kabe-farben.ch/typo3/fileadmin/fassdaem/pdf/2015_03_Aktion_Isoboy.pdf; http://bautechnik24.rent-a-shop.ch/shopad/de/?artgruppeid=&artikelid=591374; besucht am 12. Mai 2015). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht den Berufungskläger 2 bei der Anerkennung der Forderung im Umfang des in der Anzeige genannten Betrages behaftet und die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen hat. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
8.12 Nicht angefochten und zu bestätigen sind die Verurteilung des Berufungsklägers 2 zu CHF 90.- Schadenersatz an AR____ (AS 36), die Verweisung auf den Zivilweg der Schadenersatzforderung des O____ von CHF 1'450.- (AS1.8.59) und von AB____ von CHF 250.- sowie die Abweisung der Schadenersatzforderungen der AT____ AG von CHF 7'210.- zzgl. 5 % Zins seit 18.Mai 2009 (AS 1.8.52).
8.13 Weitere im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Forderungen betreffen nicht den Berufungskläger 2, sondern nur den Berufungskläger 1 dessen Bruder AU____ - der das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat -, sodass hier darauf nicht einzugehen ist. Der Berufungskläger 1 ficht den Zivilpunkt nicht an; ihn bezüglich ist das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt vollumfänglich zu bestätigen, zumal die Art. 392 und 404 Abs. 2 StPO im Zivilpunkt nicht zur Anwendung kommen (Niklaus Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1562; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 392 N 5; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 404 N 7).
9.
Damit ist auf die Berufung des Berufungsklägers 1 einzugehen. Die Verteidigung führt aus, der Berufungskläger 1 sei mit der Erhebung der rechtserheblichen Sachverhalte sowie mit deren rechtlicher Würdigung einverstanden, nachdem er bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weitestgehend geständig gewesen sei und mit den Ermittlungsbehörden bestmöglich kooperiert habe. Seine Berufung richtet sich allein gegen die Strafzumessung. Damit ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatsächlichen und zur rechtlichen Würdigung zu verweisen.
Auch für den Berufungskläger 1 ist bei der Strafzumessung von Art. 139 Ziff. 3 StGB auszugehen, der bandenmässigen Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen sanktioniert, und die Mehrheit der erfüllten Delikte führt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Erhöhung der Strafe.
9.1 Die Verteidigung geht davon aus, dass die Vorinstanz in Ziffer III.1. ihrer Urteilsbegründung ausführlich und durchaus zutreffend das Verschulden des Berufungsklägers 1 beleuchtet habe. Dieses habe es, was nicht bestritten werde, als schwer qualifiziert. Der Berufungskläger 1 habe während längerer Zeit unzählige Delikte bei Erzielung eines sehr hohen Deliktsbetrages begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie und einige Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt. Der Verteidigung ist insoweit unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 391 f.) ohne weiteres zu folgen. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 392 und 404 Abs. 2 StPO die Verringerung des Deliktsbetrags der zusammen mit dem Berufungskläger 2 verübten Delikte auch bei der Strafzumessung des Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen ist; allerdings war der Berufungskläger 1 dabei die treibende Kraft innerhalb der Bande, und ihn trifft daher das schwerere Tatverschulden als den Berufungskläger 2. Zudem hat sich der Berufungskläger 1 wegen einer viel grösseren Anzahl von Delikten zu verantworten; die Deliktssumme der vom Berufungskläger 1 allein begangenen Delikte (AS 1.8.1 bis 1.8.50; 1.8.86, 1.8.88; AS 2 - 19, 21 - 35 und 38) beläuft sich auf über CHF 160'000.-, hinzu kommen die mit dem Berufungskläger 2 gemeinsam begangenen Delikte mit einer Deliktssumme von über CHF 350'000.-. Die Vorinstanz ist von "weit über CHF400'000.-" ausgegangen, was also für den Berufungskläger 1 nach wie vor zutrifft.
Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 3 Jahre festzusetzen, womit die damit einhergehenden Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen abgegolten sind. Die Strafe ist für den gewerbsmässigen Betrug und den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um 4 Monate, für die Verwertungsdelikte - gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Hehlerei - um 5 Monate, für die Freiheitsberaubung und mehrfache Nötigung um 5 Monate, für die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises, grobe Verkehrsregelverletzung durch Missachten beim Linksabbiegen mit Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) um 4 Monate zu erhöhen.
9.2
9.2.1 Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz trage den persönlichen Umständen des Berufungsklägers 1 in den Zeiten der beiden Deliktsserien nicht angemessen Rechnung. Der Berufungskläger 1 sei psychisch instabil gewesen, was sein ungebührliches und in keiner Weise zu akzeptierendes Verhalten gegenüber seiner Ex-Freundin zeige. Der Berufungskläger 1, Jahrgang 1983, sei zwar kroatischer Staatsangehörigkeit, aber in Basel geboren und habe immer hier gelebt. Er sei zusammen mit den Eltern und seinem älteren Bruder aufgewachsen. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater im Jahr 1997 überraschend an einem Hirntumor verstorben. Der Berufungskläger 1 habe mit seinem Vater mitten in der Pubertät seine wichtigste männliche Bezugsperson verloren, woraus sich bei ihm tiefe Verlustängste gebildet hätten. Die Mutter sei mit den beiden pubertierenden Söhnen dauerhaft überfordert gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund als starke Willensleistung des Berufungsklägers 1 zu erkennen, dass er - nach Abbruch einer Lehre als Hochbauzeichner im Frühsommer 2000 - die Lehre als Sanitärmonteur im Sommer 2005 erfolgreich habe absolvieren können. In die Zeit des Lehrabschlusses sei im Jahr 2005 der Anfang der ersten Deliktsserie gefallen. Zur inneren Orientierungslosigkeit sei hinzugekommen, dass der Berufungskläger 1 keine feste Anstellung gefunden habe, sondern nur temporäre Arbeitseinsätze habe leisten können. Gleichzeitig sei der Berufungskläger 1 in eine Spielsucht hineingerutscht. Diese erste Deliktsserie habe mit seiner Festnahme am 16. August 2006 ihr Ende gefunden. Nachdem er nach 41 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei es ihm gelungen, sein Leben zu stabilisieren. Immerhin habe er wieder Arbeit auf temporärer Basis und Halt in einer Beziehung gefunden, und er habe während mehreren Jahren keine weiteren Delikte mehr begangen. Während einiger Zeit sei er auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. med. _____ 4, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in [...] gewesen. Als seine Beziehung zusehends in eine Krise geraten sei, hätten ihn wie nach dem Tod seines Vaters existenzielle Verlustängste befallen, und er habe begonnen, Drogen zu konsumieren. Dies habe zunächst zum Führerausweisentzug geführt. Sodann hätten sich die entstehenden Aggressionen in der überaus konfliktbeladenen Trennung von der Freundin entladen und in den Straftaten zu ihrem Nachteil gegipfelt (Hausfriedensbruch, Nötigung und Freiheitsberaubung), wegen welchen ihn die Vorinstanz schuldig gesprochen habe. Schliesslich und vor allem habe ihn diese negative Entwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse in einen veritablen Absturz in die Drogen geführt. Da er nicht mehr gearbeitet habe, mit der Zeit auch ausgesteuert worden sei, hätten der Drogenkonsum und zum Zweck von dessen Finanzierung die zweite Deliktsserie an Intensität zugenommen. Diese zweite Deliktsserie sei somit als eigentliche Beschaffungskriminalität motiviert gewesen. Als er am 5. Mai 2010 wieder festgenommen worden sei, sei er bereits auf dem Weg gewesen, sich von der Drogensucht zu lösen. Dieses Mal habe die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, welche der Berufungskläger 1 dazu genutzt habe, um sich Gedanken zu seiner persönlichen Zukunft zu machen. Er habe erkannt, dass er ein ordentliches und insbesondere deliktsfreies Leben in Freiheit nur würde führen können, wenn er keine Drogen mehr konsumieren und wenn er eine geregelte Arbeit finden würde. In der Folge habe er aus der Untersuchungshaft Kontakte zu seinem Psychiater hergestellt, zu Institutionen für Drogenentzug sowie zu potenziellen Arbeitgebern. Aufgrund dieser als ernsthaft erkannten Bemühungen habe ihn der Haftrichter unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach seiner Haftentlassung habe sich der Berufungskläger 1 unverzüglich in eine ambulante Psychotherapie begeben, habe auf jeglichen Drogenkonsum verzichtet und rasch eine Arbeitsstelle gefunden. Seither seien vier Jahre vergangen, in deren Verlauf er ausgeglichener und ruhiger geworden sei. Leider habe es noch vereinzelte Ausrutscher gegeben, einzelne kleine Delikte, welche er aber wiederum unumwunden zugegeben habe.
9.2.2 Die tatzeitnahe Aktenlage bestätigt die Ausführungen der Verteidigung nicht in allen Punkten. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht der Drogenkonsum für den (zweiten) Führerausweisentzug am 8. Juni 2007 ursächlich war, sondern die wiederholte rowdyhafte Fahrweise des Berufungsklägers 1, welche den Verdacht der charakterlichen Nichteignung als Motorfahrzeugführer begründet hatte (act. 5008 ff.). Am 23. August 2006 gab er an, keine Drogen zu konsumieren; im Dezember 2005 habe er festgestellt, dass er langsam spielsüchtig werde und habe sich selber ein Spielverbot auferlegt, grossen Verlust habe er beim Spielen aber nicht gemacht (act. 27). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2009 gab er an, er habe die Sucht überwunden und seit 17 Wochen keine Drogen mehr konsumiert (act. 26). Am 26. Dezember 2009 fuhr der Berufungskläger dann trotz Führerausweisentzugs und diesmal auch unter Drogeneinfluss, was zur Verlängerung des Führerausweisentzugs geführt hat (act. 4986 ff.). Der Psychiater Dr. med. _____ 4 hat einem während der zweiten Untersuchungshaft (vom 5. Mai 2010 bis 11. August 2010) am 7. Juni 2010 verfassten Bericht zufolge den Berufungskläger 1 vom 30. November 2009 bis 8. Januar 2010 vier Mal in Behandlung gehabt, es habe sich aber nicht um eine drogenspezifische Behandlung gehandelt. Der Berufungskläger 1 habe dem Psychiater angegeben, erst mit 25 Jahren, also im Jahr 2008 mit den Drogen angefangen und im Spätsommer 2009 damit aufgehört zu haben. Er habe während der Behandlungsdauer den Eindruck erweckt, ohne Drogen auszukommen. Hingegen sei er wegen der Trennungsproblematik von seiner Ex-Freundin bis März 2010 mit Antidepressiva versorgt worden (act. 155). Bei der Haftrichterverhandlung vom 7. Mai 2010 gab der Berufungskläger 1 selber an, dass die Diebstähle nichts mit dem Betäubungsmittelkonsum zu tun hätten, in jener vom 3. Juni 2010 sagte er, dass er das Kokain nicht unbedingt brauche. In den Einvernahmen vom 11. Mai 2010 und vom 10. Juni 2010 gab er an, dass er Kokain konsumiere, in der Einvernahme vom 16. Juni 2010 präzisierte der Berufungskläger 1, er habe das Kokain jeweils am Freitag und Samstag konsumiert, zeitweise auch noch unter der Woche. Der Psychiater schreibt auch in seinem jüngsten Bericht vom 13. Juli 2015 nicht von seinerzeitiger Drogensucht, sondern von Drogenmissbrauch.
Insgesamt lässt sich sagen, dass der Berufungskläger 1 während der ersten Deliktsserie 2005/2006 noch überhaupt keine Drogen konsumierte, und dass auch der Führerausweisentzug im Jahr 2007 nichts damit zu tun hatte. Offenbar begann er im Jahr 2008 mit dem Konsum von Drogen, welcher aber nie jene Intensität erreicht hatte, wie die Verteidigung beliebt machen will. Von eigentlicher Beschaffungskriminalität kann keine Rede sein, eher erscheint die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zutreffend, dass es sich beim Kokain um ein einfaches Konsummittel für das Wochenende gehandelt hat, zu welchem gelegentlich auch unter der Woche gegriffen wurde. Immerhin vermochte der Berufungskläger 1 während der Zeit der zweiten Deliktsserie 2009/2010 seine Arbeitsstelle noch für längere Zeit zu halten. Dazu hat er, notabene als treibende Kraft der Bande, einen schwunghaften Handel mit den gestohlenen Waren aufgezogen, was nebst einem klaren Kopf für die Internetplatzierung der Angebote und die Beantwortung von Anfragen per Email, zuvor auch die physische Fähigkeit umfasst hat, oft schwere Baumaschinen zu stehlen und Baustellen zu durchsuchen. Auch die psychiatrische Behandlung damals war nicht drogenspezifisch, und eine heraufziehende Spielsucht brachte der Berufungskläger 1 rasch unter Kontrolle, grosse Verluste hat er nicht gemacht. Eine Rechtfertigung Erklärung für seine ausserordentlich intensive Delinquenz ergibt sich aus alledem nicht, wird doch auch nicht geltend gemacht, der Berufungskläger 1 hätte das Unrecht seiner Taten nicht jederzeit vollumfänglich eingesehen. Analoges gilt für die Verlustproblematik seines bereits im Jahr 1997 verstorbenen Vaters und die Trennungsproblematik von seiner Ex-Freundin. Dabei handelt es sich zwar um belastende Ereignisse, die aber in jedem Leben vorkommen können. Ein Zusammenhang zu den inkriminierten Taten und der erheblichen kriminellen Energie, die der Berufungskläger 1 dafür verwendet hat, ist jedoch schwer ersichtlich, und schon gar nicht ergibt sich dafür eine Erklärung Rechtfertigung. Vielmehr war die Motivation des Berufungsklägers 1 offenbar die den Tatbeständen immanente unrechtmässige Bereicherung. Insgesamt kann die persönliche Situation und der damit einhergehende Kokainkonsum nicht mit einer Strafreduktion von mehr als 2 Monaten berücksichtigt werden.
9.3
9.3.1 Die Verteidigung macht geltend, für den Schaden, den der Berufungskläger 1 durch seine Straftaten angerichtet habe, suche er nach einer Lösung und möchte den Geschädigten einmalige Abschlagszahlungen mit einer angemessenen Quote anbieten. Allerdings sei er derzeit finanziell noch nicht in der Lage, eine entsprechende Summe bereit zu stellen, wobei der ihm von seiner Arbeitgeberin hierfür als Darlehen angebotene Betrag von CHF 15'000.- respektive die sich daraus ergebende Quote von knapp 12% von den Geschädigten kaum als angemessene Entschädigung erachtet würde. Vor den Schranken des Appellationsgerichts wird geltend gemacht, er habe für seine Ausbildung zum technischen Sachbearbeiter und jetzt zum technischen Kaufmann in den letzten Jahren CHF 21'800.- bezahlt. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB bei aufrichtiger Reue sollte zur Anwendung gelangen.
9.3.2 Die Reue im Sinn von Art. 48 lit. d StGB muss tätig, also betätigt sein. Besteht sie aus dem Ersatz des Schadens, soweit zumutbar, so werden an die Anstrengungen erhebliche Anforderungen gestellt (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 48 N 21 f.). Solche genügenden Anstrengungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Berufungskläger gibt an, bis Januar 2014 bei _____ 5 monatlich CHF 4'850.- brutto und CHF 4'500.- netto verdient zu haben. Danach hat er die Stelle gewechselt und bei BP____ angefangen. Selbst unter Berücksichtigung der Ausbildungskosten wäre vom Berufungskläger 1 zu erwarten gewesen, monatliche Teilzahlungen an die Geschädigten zu leisten. Immerhin wurde er im August 2010 aus der Haft entlassen, er hätte dazu also genügend Zeit gehabt. Stattdessen ist der Berufungskläger in dieser Zeit von seiner Mutter weggezogen, und er lebt auch nicht mit seiner neuen Freundin zusammen, sondern allein in einer Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von immerhin CHF 1'300.- (VP). Der Strafmilderungsgrund der tätigen Reue ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
9.4
9.4.1 Als weiteres Element, welches nach Auffassung der Verteidigung bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei, sei die extrem lange Dauer des Ermittlungsverfahrens zu nennen. Es sei deshalb der Strafmilderungsgrund von Art.48 lit. e StGB anzuwenden, wonach das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Straftat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Die Vorinstanz trage der persönlichen Entwicklung des Berufungsklägers 1 nicht angemessen Rechnung. Bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgefällt habe, müsste der Berufungskläger, der während 139 Tagen in Untersuchungshaft gewesen sei, für rund 2 ¼ Jahre in den Strafvollzug. Damit würde sein erfolgreicher Weg fort von der Delinquenz und in eine soziale und berufliche Integration abrupt und vollständig zerschlagen. Nicht nur würden seine Bemühungen nicht honoriert und unterstützt, vielmehr würde er aus dem Urteil schliessen, dass sich alle seine Bemühungen nicht gelohnt hätten. Unter spezialpräventiven Aspekten wäre die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe fatal.
Nach seiner Haftentlassung habe sich der Berufungsbeklagte unverzüglich in eine ambulante Psychotherapie begeben, habe auf jeglichen Drogenkonsum verzichtet und rasch eine Arbeitsstelle gefunden. Seither seien vier Jahre vergangen, in deren Verlauf er ausgeglichener und ruhiger geworden sei. Leider habe es noch vereinzelte Ausrutscher gegeben, einzelne kleine Delikte, welche er aber wiederum unumwunden zugegeben habe. Der Berufungskläger 1 habe seither immer gearbeitet und dabei ausgezeichnete Leistungen erbracht, er werde als vertrauenswürdig und zuverlässig geschätzt. Vom 25. März 2011 bis zum 13. Januar 2014 sei er bei _____ 5 als Sanitärmonteur angestellt gewesen, seit dem 1. Februar 2014 arbeite er bei der BP____ AG als Personalberater. Daneben bilde er sich in seiner Freizeit in [...] bei für ihn hohen Kurskosten zum Technischen Sachbearbeiter und Kaufmann weiter. Die Diplomprüfung zum Technischen Sachbearbeiter habe er in diesem Sommer erfolgreich bestanden. Der Berufungskläger 1 habe bis März 2015 beim Arbeitsvermittlungsunternehmen BP____ gearbeitet und habe wegen illegaler Praktiken in dieser Firma selber gekündigt. Seither habe er temporär gearbeitet und sich in den arbeitsfreien Zeiten auf den Berufsabschluss als technischer Kaufmann vorbereitet. Seit 1 ½ Jahren sei er in Beziehung zu seiner neuen Freundin. Bis im Mai 2013 habe er Antidepressiva genommen. Von August 2014 bis April 2015 sei er für acht Sitzungen in psychiatrischer Behandlung gewesen, er sei stabiler geworden.
9.4.2 Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf die Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 132 IV 4). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 48 N 25).
9.4.3 Vorliegend verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, zwei Drittel davon werden im Jahr 2020 erreicht sein (Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. b StGB). Diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist also nicht gegeben. Mit Blick auf die Art, Schwere und Vielzahl der begangenen Delikte erscheint diese Dauer auch nicht als verhältnismässig lang, weshalb eine Unterschreitung der Zweidrittelsfrist nicht in Betracht kommt. Zudem liegt kein Wohlverhalten vor, hat doch der Berufungskläger 1, kaum aus der Haft entlassen, im Mai 2011 in gleicher Manier wie zuvor weiterdelinquiert und sich des Diebstahls und des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht, dies bei einer Deliktssumme von CHF 8'800.- (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2014). Angesichts der einschlägigen Vorstrafe, dem laufenden Strafverfahren riesigen Ausmasses, den 139 Tagen Untersuchungshaft und der damaligen, im Gange befindlichen psychiatrischen Behandlung ist dieses Verhalten in höchstem Masse verwerflich und keineswegs tolerierbar. Zudem fuhr er noch am 27. März 2012 erneut trotz Führerausweisentzugs, überschritt die Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h, beachtete das polizeiliche Haltezeichen nicht, missachtete den Vortritt beim Linksabbiegen, gefährdete dabei den entgegenkommenden Verkehr und vereitelte er Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (act. 7123 ff.). Für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB bleibt kein Raum. Es kann von dreijähriger Deliktsfreiheit ausgegangen werden, hinsichtlich der Vermögensdelikte sind es vier Jahre. Es ist dem Berufungskläger 1 zugute zu halten, dass er sich in dieser Zeit wohl verhalten, gearbeitet und sich weitergebildet hat. Derzeit scheint auch die Drogenproblematik überwunden zu sein, der psychische Zustand und das Privatleben stabilisieren sich. Es bleibt zu hoffen, dass darin ein Unterschied besteht zur Situation im Jahr 2009, als der Berufungskläger 1 nach dreijähriger Deliktsfreiheit seine zweite, noch gravierendere Deliktsserie produzierte. In diesem Sinne ist der Verteidigung zu folgen, dass die erkennbaren Fortschritte im Leben des Berufungsklägers 1 und dessen Resozialisierung aus spezialpräventiver Sicht erfreulich sind und nicht unnötig gefährdet werden sollten. Allerdings ist hier auch festzuhalten, dass der Berufungskläger derzeit keine Anstellung hat und in diesen Tagen seine Ausbildung zum technischen Kaufmann abschliesst. Ein Strafvollzug reisst ihn also nicht aus dem beruflichen Rahmen. Bei der künftigen Haftentlassung wird er gute Aussichten auf eine erfolgreiche berufliche Laufbahn haben, dies im Gegensatz zu vielen anderen aus dem Vollzug Entlassenen. Die positive persönliche Entwicklung des Berufungsklägers 1 ist mit einer Strafreduktion von 5 Monaten zu berücksichtigen. Weiter ist ihm - wie es schon die Vorinstanz getan hat - zugute zu halten, dass er nach anfänglichem Bestreiten geständig und kooperativ war, was mit einer Reduktion von 3 Monaten zu veranschlagen ist. Wie auch beim Berufungskläger 2, so ist auch beim Berufungskläger 1 - wegen der erneuten Delinquenz im Jahr 2011 allerdings in geringerem Umfang - zu berücksichtigen, dass er durch das Strafverfahren seit vielen Jahren belastet ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt indessen der Strafbefehl vom 28. April 2014 nicht zu einer Strafmilderung: Dort wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 110.- ausgefällt, während hier Freiheitsstrafe in Frage steht. Dies sind keine gleichartigen Strafen, womit die Möglichkeit einer Zusatzstrafe entfällt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen.
9.5 In Anbetracht der äusserst intensiven, langandauernden und schweren Delinquenz und dem schweren Verschulden des Berufungsklägers 1 mit Rückfall noch im Jahr 2011 verbleibt - auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und im Vergleich zu den Mittätern - entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum, um die Strafe noch weiter zu senken und in der Bereich der teilbedingten Strafen zu kommen. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger 1 frühzeitig aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, mussten doch er und auch die Verteidigung angesichts des Umfangs und der Schwere der Taten davon ausgehen, dass eine Reststrafe zu verbüssen sein wird. Wie bereits erwähnt, wird der Berufungskläger 1 nach seiner Entlassung aus dem Vollzug aufgrund seiner in der Zwischenzeit erworbenen beruflichen Qualifikationen wesentlich bessere Karrieremöglichkeiten haben als andere aus dem Vollzug Entlassene.
10.
Damit erweisen sich die Berufungen als teilweise erfolgreich. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr zu tragen. Die amtlichen Verteidiger sind angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: 1. In Bezug auf A____ wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt, und er wird verurteilt zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. August 2006 bis zum 26. September 2006 (41 Tage) und vom 5. Mai 2010 bis zum 11. August 2010 (98 Tage), sowie zu einer Busse von CHF500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 12. Juni 2006, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 + 3, Art. 146 Abs. 1 + 2, Art. 147 Abs. 1 + 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 183 Ziff. 1 und Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 49 Abs. 1 + 2, 51 und 106 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF4'314.- sowie ein Auslagenersatz von CHF104.65, zuzüglich 8%MWST von Honorar und Auslagen zu CHF353.50, somit total CHF4'772.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
2. B____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 + 3, Art. 146 Abs. 1 + 2, Art. 251 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 StGB.
B____ von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und in Bezug auf Ziffer 1.8.86 und 1.8.88 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF5'783.40 sowie ein Auslagenersatz von CHF70.25, zuzüglich 8%MWST von Honorar und Auslagen zu CHF468.30, somit total CHF6'321.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Im Zivilpunkt wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ vollumfänglich bestätigt.
In Bezug auf B____ gilt im Zivilpunkt was folgt:
- Bestätigt wird die Behaftung von B____ (in solidarischer Verbindung mit A____) bei der teilweisen Anerkennung der folgenden Schadenersatzforderungen bzw. die Verurteilung zur Zahlung von folgendem Schadenersatz:
E____ AG (AS 1.8.61) | CHF 5'252.50 |
P____ (AS 1.8.76) | CHF 8'471.30 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 |
R____ (AS 1.8.89) | CHF 2'991.40 zzgl. 5 % Zins seit 10. Februar 2010 |
S____ (AS 1.8.89) | CHF 19'858.00 |
AI____ (AS 1.8.90) | CHF 1'000.00 |
AJ____ (AS 1.8.92) | CHF 380.00 |
T____ (AS 1.8.96) | CHF 325.05 |
W____ AG (AS 1.8.103/105) | CHF 6'032.95 |
H____ AG (AS 1.9.106) | CHF 4'930.00 zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2010 |
I____ GmbH (AS 1.8.106) | CHF 3'700.00 |
- B____ wird zur Zahlung von CHF90.- Schadenersatz an AR____ (AS 36) verurteilt.
- Folgende Forderungen und Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
G____ AG (AS 1.8.73) | CHF 9'762.00 zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2009 |
AF____ (AS 1.8.67) | CHF 2'931.00 |
P____ (AS 1.8.76) | CHF 4'442.40 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 |
Q____ AG (AS 1.8.78) | CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 |
T____ (AS 1.8.96) | CHF 674.95 |
AJ____ (AS 1.8.92) | CHF 120.00 |
W____ AG (AS 1.8.103/105) | CHF 1'121.00 |
V____ AG (AS 1.8.105) | CHF 6'941.00 zzgl. 5 % seit 8. Mai 2010 |
I____ GmbH (AS 1.8.106) | CHF 700.00 |
AB____ (AS 1.8.56) | CHF 250.00 |
O____ (AS 1.8.59) | CHF 1'450.00 |
- Folgende Forderungen und Mehrforderungen werden abgewiesen:
AF____ (AS 1.8.67) | CHF 12'000.00 |
P____ (AS 1.8.76) | CHF 3'630.55 zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2009 |
W____ AG (AS 1.8.103/105) | CHF 2'585.55 |
AT____ AG (AS 1.8.52) | CHF 7'210.00 zzgl. 5% Zins seit 18. Mai 2009 |
- Die Genugtuungsforderungen des AI____ von CHF200.- und des T____ von CHF500.- werden abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF800.-.
Zustellung an:
- Berufungskläger 1 und 2
- Staatsanwaltschaft
- Strafdreiergericht
- alle Privatkläger: Dispositiv und Ziff. 8. - 8.13 der Urteilsbegründung
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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