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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2014.127 (AG.2016.16))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.127 (AG.2016.16)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.127 (AG.2016.16) vom 27.11.2015 (BS)
Datum:27.11.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BGer 6B_170/2016 vom 05. August 2016).
Zusammenfassung:Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 27. November 2015 über eine Berufungsklage wegen fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer entschieden. Der Berufungskläger wurde schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt, zusätzlich wurden ihm Gerichtskosten auferlegt. Der Berufungskläger legte Berufung ein und argumentierte, dass er nicht mehr der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Das Gericht stellte fest, dass die ESTV die Steuerpflicht des Berufungsklägers rückwirkend korrigiert hatte, wodurch die Grundlage für die Busse entfiel. Das Gericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Berufungskläger frei. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungskläger auferlegt.
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Mehrwertsteuer; Urteil; Entscheid; Busse; Steuerpflicht; Abrechnung; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Verfahrenspflicht; Verfahrenspflichten; Recht; Verfahrens; Sachen; Verletzung; Verwaltung; Bundesgericht; Quartal; Verhalten; Appellationsgericht; Basel; Einzelgerichts; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 11 MWSTG ; Art. 14 MWSTG ; Art. 292 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 68 MWSTG ; Art. 71 MWSTG ; Art. 98 MWSTG ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 116 Ia 162; 120 Ia 147;
Kommentar:
-
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2014.127


URTEIL


vom 27. November 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen,.

lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo




Beteiligte


A_____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter



gegen



Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse.21, 4001 Basel


Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Berufungsbeklagte 2

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse50, 3003Bern


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2014


betreffend fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2014, zugestellt am 1.Dezember 2014, wurde A_____ (Berufungskläger) der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger wurden die Kosten des Verfahrens der Verwaltung im Betrag von CHF 250.-sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.- auferlegt und es wurde festgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Vollstreckung der Busse und der Kosten des Verfahrens der Verwaltung zuständig sei.


Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der gegen ihn erhobenen Busse sowie eine Entschädigung für das Strafverfahren beantragt. Die Eingabe wurde von der Referentin mit Verfügung vom 5. Januar 2015 als Berufung entgegengenommen und es wurde dem Berufungskläger in Aussicht gestellt, dass er nach Ablauf der Fristen zur Erklärung der Anschlussberufung resp. von allfälligen Nichteintretensanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Gelegenheit erhalten werde, seine Berufung schriftlich zu ergänzen. Im Weiteren wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Nach unbenutztem Ablauf der vorstehend genannten Fristen reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. März 2015 eine ergänzende Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 17. April 2015 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die ESTV hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs.1 des Gesetzes über die Einführung der Strafprozessordnung (EG STPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss.


1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher auf sie einzutreten.


1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend mit der gestützt auf Art. 98 lit. b MWSTG und Art. 106 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.) erfolgten Verurteilung zu einer Busse der Fall. Das Urteil ist gemäss Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.


2.

2.1 Der Berufungskläger war mit Entscheid der ESTV vom 21. August 2012 per 1.Januar 2009 der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt worden, nachdem die Steuerzahllast im Jahr 2008, welche mangels Belegen mit der Saldosteuersatzmethode berechnet worden war, über CHF 4000.- gelegen hatte. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2014 implizit bestätigt. Nachdem der Berufungskläger trotz Mahnung die Mehrwertsteuerabrechnung für das zweite Quartal 2010 nicht eingereicht hatte, hat die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Busse wegen fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art.98 lit. b MWST in Aussicht gestellt, wenn die Unterlagen nicht innert acht Tagen nachgereicht würden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist erliess die ESTV am 29.April 2014 einen Strafbescheid, worin sie gegen den Berufungskläger eine Busse von CHF 500.- verhängte und ihm Verfahrenskosten auferlegte. Eine hiergegen erhobene Einsprache hat die ESTV mit Strafverfügung vom 13. Juni 2014 abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2014 hat der Berufungskläger daraufhin die Beurteilung der gegen ihn verhängten Sanktion durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt verlangt. Dieser hat, wie bereits dargelegt, die Verwaltungsstrafe mit Urteil vom 4.November 2014 kostenfällig bestätigt. Zur Begründung hat er namentlich ausgeführt, dass sich der Berufungskläger auch im Falle eine grundsätzlichen Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht im Jahre 2010 nach Art. 14 Abs. 5 MWSTG auf das Ende der Steuerperiode, in der er den für die Steuerpflicht massgebenden Umsatz nicht mehr erreicht hat, bei der ESTV hätte abmelden müssen (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Eine Nichtabmeldung gelte als Verzicht auf eine Befreiung für die massgebliche Steuerperiode gemäss Art. 11 MWSTG. Der Berufungskläger habe sich, nachdem er im Jahr 2009 in die Mehrwertsteuerpflicht eingetreten sei, für das Jahr 2010 nicht innert der massgeblichen Frist von der bestehenden Steuerpflicht abgemeldet. Diese Abmeldung hätte spätestens 60 Tage nach der bundesgerichtlichen Bestätigung der Steuerpflicht mit Entscheid vom 13. Januar 2014 erfolgen müssen. Dies habe der Berufungskläger unterlassen, weshalb er verpflichtet geblieben sei, seine Abrechnungsunterlagen für das Steuerjahr 2010 einzureichen. Die aufgrund seiner diesbezüglichen Säumnis von der ESTV verhängte Busse sei daher zu Recht erfolgt.


2.2 Hiergegen wendet der Berufungskläger in seiner Berufung vom 10. Dezember 2014 sowie der Berufungsergänzung vom 10. März 2015 ein, dass ihm mit Verfügung der ESTV vom 10. November 2014 attestiert worden sei, dass er für das Jahr 2010 der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterstehe. Das von der ESTV bereits zuvor eingeleitete Strafverfahren wegen Nichteinreichung von Unterlagen habe diesem Entscheid in unzulässiger Weise vorgegriffen und sei mit dessen Abschluss gegenstandslos geworden. Die ESTV habe schon vor der Lancierung des Strafbescheids vom 29. April 2014 aufgrund seiner Betreibungseinsprachen gewusst, dass er seine Steuerpflicht für das Jahr 2010 trotz des bundesgerichtlichen Entscheids für das Jahr 2009 erneut bestreite. Davon sei erst recht zum Zeitpunkt der Strafverfügung vom 13. Juni 2014 auszugehen.


3.

3.1

Die vorliegende Busse erging gestützt auf Art. 98 MWSTG wegen Nichteinreichens der Abrechnung nach Art. 71 Abs. 1 MWSTG für das 2. Quartal 2010. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Schlussprotokoll der ESTV vom 1. April 2014 (act. 6 der Vorakten ESTV). Die Abrechnungspflicht gemäss Art. 71 MWSTG trifft nur die steuerpflichtige Person. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt ist. Der Registereintrag hat lediglich deklaratorische Wirkung, weshalb es genügt, wenn die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht erfüllt sind (Blum, OFK-Orell Füssli Kommentar MWSTG, Art. 71 N 6). Hieraus folgt umgekehrt, dass allein der Eintrag des Berufungsklägers im Register die Steuer- und damit die Abrechnungspflicht nicht zu begründen vermag.


Der Vorrichter ging in seinem Entscheid davon aus, dass der Berufungskläger sich nicht rechtzeitig als Steuerpflichtiger abgemeldet habe. Damit habe er auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG verzichtet und sei für das 2. Quartal 2010 abrechnungspflichtig gewesen. Im Berufungsverfahren reicht nun der Berufungskläger indessen als echtes Novum einen Einspracheentscheid der ESTV vom 10. November 2014 ein, welcher explizit die Befreiung des Berufungsklägers von der Mehrwertsteuerpflicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 und seine Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. Dezember 2009 festhält. Im Weiteren reicht der Berufungskläger zwei Schreiben der ESTV vom 19. November 2014 ein, mit welchen diese die für die Abrechnungsperioden des ersten und zweiten Quartals des Jahres 2010 provisorisch abgerechneten Steuerbeträge aufhebt. Aus diesen Belegen geht zweifelsfrei hervor, dass die ESTV die Steuer- und Abrechnungspflicht des Berufungsklägers rückwirkend per 1. Januar 2010 korrigiert, d.h. im konkreten Fall aufgehoben, hat.


3.2 Die Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWST hat im revidierten MWSTG die Funktion des Tatbestandes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB übernommen (Martin Kocher, Strafrecht und Strafprozessrecht nach neuem Mehrwertsteuergesetz - Vom mehrwertsteuerlichen Strafrecht zum "Strafrecht im Bereich der Mehrwertsteuer" in: Der Schweizer Treuhänder, ST 5/10 S. 276, Ziff. 2.3). Analog zu Art. 292 StGB muss deshalb die Rechtmässigkeit der Verfügung bzw. Verfahrenspflicht, die nicht befolgt worden ist, im Rahmen des Strafverfahrens überprüfbar sein (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, Art. 292 N 12). Vorliegend ist die mehrwertsteuerrechtliche Verpflichtung, die Abrechnung einzureichen, durch den Einspracheentscheid vom 10. November 2014 hinfällig geworden. Durch den Wegfall der Abrechnungspflicht für das Jahr 2010 während des hängigen strafrechtlichen Verfahrens entfällt damit auch die Grundlage für die Busse, welche für die Nichtbefolgung der Verfahrenspflichten ausgefällt worden ist. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

4.

4.1 Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt wird diese freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs Einstellung des Verfahrens ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO).


4.2 Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft Strafprozessrecht, in: BBI 2006 II, S. 1099, 1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2014.7 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1 und 2014.129 vom 28. Januar 2015 E 2.2 und BES.2013.87 vom 3. April 2014).


4.3 Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 373; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E.2a S. 167; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002).


4.4 Mit der Nichtabmeldung von der Steuerpflicht gemäss Art. 14 Abs. 5 MWSTG und der mangelhaften Auskunftserteilung gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG hat der Berufungskläger gegen Verfahrensnormen des MWSTG verstossen und damit das Bussenverfahren durch schuldhaftes Verhalten in analoger Anwendung von Art. 41 OR verursacht. Soweit er geltend macht, er habe am 5. März 2014 gegen die Betreibung der MWST-Forderung für das Jahr 2009 und am 28. März 2014 gegen jene für das 1. Quartal 2010 Einsprache erhoben und sich damit von der Steuerpflicht gemäss Art. 14 Abs. 5 MWSTG abgemeldet, ist ihm nicht zu folgen. Der Berufungskläger verkennt, dass mit dem Rechtsvorschlag noch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wird, was angefochten ist. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden und könnte sich auch bloss gegen die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung richten. Die ESTV hatte bis zum Erlass des Strafbescheids vom 29. April 2014 keine Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige seine Steuerpflicht für das Jahr 2010 erneut bestreiten wird (vgl. auch die Strafverfügung der ESTV 13. Juni 2014 Ziff. 7, act. 3 der Vorakten ESTV). In Bezug auf die Auskunfts- und Dokumentationspflicht des Berufungsklägers reicht es zudem nicht aus, die Behörde auf Belege zu verweisen, die in verschiedenen anderen Verfahren eingereicht worden sind. Der Berufungskläger hat daher nach dem Ausgeführten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn veranlasst, weshalb er die Kosten des Verwaltungsverfahrens (CHF 250.-) und die Gebühr für das strafgerichtliche Verfahren (CHF 500.-) zu tragen hat.


4.5 Für das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger ausgangsgemäss keine Gebühr aufzuerlegen. Aufwendungen für eine Rechtsvertretung sind keine entstanden. Kosten für Eigenleistungen im Berufungsverfahren werden weder substantiiert geltend gemacht noch belegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:


://: In Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer freigesprochen.


Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.


Kosten werden im Berufungsverfahren weder erhoben noch zugesprochen.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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