Zusammenfassung des Urteils SB.2014.113 (AG.2015.535): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 17. Juni 2015 über Berufungen in zwei Fällen entschieden. Im ersten Fall wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen, während seine Ehefrau B____ der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung schuldig befunden wurde. Beide haben Berufung eingelegt. Im zweiten Fall wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Das Gericht entschied, dass die Schuldsprüche gegen A____ bestätigt werden, während die Begünstigung durch B____ nur als versuchte Begünstigung gewertet wurde. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 3000.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2014.113 (AG.2015.535) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.06.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | gewerbsmässiger Betrug (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Gericht; Berufungsklägerin; Recht; Fahrzeug; Sozialbeiträge; Pensionskassenrente; Akten; Rente; Verfahren; Polizei; Zustand; Verkehrs; Betrug; Berufungsklägers; Verletzung; Anklage; Verbindung; Verkehrsregeln; Begünstigung; Geldstrafe; Vorinstanz; Täuschung |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 30 StPO ;Art. 305 StGB ;Art. 305 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 127 IV 163; 129 IV 138; 131 IV 83; 134 IV 1; 135 IV 188; 135 IV 76; 137 IV 57; 138 V 74; 140 IV 11; |
Kommentar: | Keller, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
SB.2014.17
SB.2014.113
URTEIL
vom 17. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephensonund Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
, geb. [ ] Berufungskläger 1[ ] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [ ], Advokat,
[ ]
B____
, geb. [ ] Berufungsklägerin 2[ ] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [ ], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.November 2013
betreffend
ad 1: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
ad 2: Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung
sowie
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. August 2014
betreffend
ad 1: gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November 2013 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.-, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF3000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Anstiftung zu Begünstigung wurde er freigesprochen.
Mit gleichem Urteil wurde seine Ehefrau B____ der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, schuldig erklärt. In Bezug auf den Anklagepunkt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ als auch B____, beide vertreten durch Advokat Dr. [ ], rechtzeitig Berufung angemeldet und Berufungserklärungen eingereicht und begründet. Die Berufung von A____ (Berufungskläger) richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift und wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Diesbezüglich beantragt er Freisprüche. Unbestritten sind die Schuldsprüche wegen (mehrfachen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift. Hierfür beantragt der Berufungskläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Auferlegung einer Busse sei abzusehen, eventualiter und im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichenSchuldsprüche sei diese auf CHF300.- zu reduzieren. B____ (Berufungsklägerin) beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung. Die beiden Berufungsverfahren werden unter der Verfahrensnummer SB.2014.17 geführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Mai 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin vernehmen lassen. Zur Berufung des Berufungsklägers hat sie sich nicht geäussert.
Noch während des laufenden Berufungsverfahrens wurde A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. August 2014 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2Jahre, verurteilt. Von der Anklage des Pfändungsbetrugs wurde er freigesprochen. Auch hiergegen hat er, wiederum vertreten durch Advokat Dr. [ ], rechtzeitig Berufung erhoben, mit der er einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs verlangt. Diese Berufung wird unter der Verfahrensnummer SB.2014.113 geführt.
Auf Antrag des Berufungsklägers hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. Februar 2015 die Verfahren SB.2014.17 und SB.2014.113 zusammengelegt und - unter Verzicht auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsantwort im Verfahren SB.2014.117 - direkt zur Verhandlung geladen.
An der Verhandlung vom 17. Juni 2015 sind der Berufungskläger und die Berufungsklägerin befragt worden und ihr gemeinsamer Vertreter Dr. [ ] sowie der im Verfahren SB.2014.113 die Anklage vertretende Staatsanwalt lic. iur. [ ] zum Vortrag gelangt. Der bloss fakultativ geladene Staatsanwalt lic. iur. [ ], welcher im Verfahren SB.2014.17 die Anklage vertreten hatte, hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegenden Berufungen richten sich gegen Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November 2013 sowie des Strafdreiergerichts vom 25.August 2014. Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin haben die Berufungen innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) form- und fristgerecht die Berufungserklärungen eingereicht. Sie sind von den angefochtenen Urteilen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung Änderung. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit §73 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen vereinen. Im vorliegenden Fall sind sachliche Gründe für eine Zusammenlegung der beiden Berufungsverfahren von A____ gegeben, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2015 vereinigt hat.
1.4 Das Berufungsgericht überprüft die erstinstanzlichen Urteile - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall sind im Verfahren SB.2014.17 in Bezug auf den Berufungskläger die Freisprüche von der Anklage der Anstiftung zu Begünstigung (AS vom 25. April 2013 Ziff. 1) und von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs (AS vom 25. April 2013 Ziff. 2) sowie die Schuldsprüche wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 18. Juni 2011 und am 23. März 2012 (AS vom 25. April 2013 Ziff. 2 und 3), in Bezug auf die Berufungsklägerin die Einstellung des Verfahrens betreffend Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (SW 2010 1 1592) von keiner Seite angefochten worden. In diesen Punkten ist daher das erstinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt für den nicht angefochtenen Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des Pfändungsbetrugs im Verfahren SB.2014.113. Da die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Urteile nicht ebenfalls angefochten hat, dürfen diese zudem nicht zum Nachteil der Berufungskläger abgeändert, namentlich die erstinstanzlichen Strafen nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Berufungsverfahren SB.2014.17 / Urteil vom 20. November 2013
2.1
2.1.1 In Ziff. A/1 der Anklageschrift vom 25. April 2013 (SW 2010 1 1329) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 3. Januar 2010 in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration: mindestens 0.89 ) als Lenker des Personenwagens Opel Astra F16 ([ ]) in Basel von der Wilhelm-His-Strasse kommend entlang der Johanniterstrasse in Richtung Elsässerstrasse gefahren.
Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, sie habe anlässlich einer Polizeikontrolle am 3.Januar 2010 sowie bei späteren Befragungen tatsachenwidrig behauptet, sie und nicht der Berufungskläger sei anlässlich der oben erwähnten Fahrt am Steuer gesessen. Mit dieser Falschangabe habe sie ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges verhindern wollen (lit. B der Anklageschrift vom 25. April 2013, SW 2010 1 1331).
2.1.2 Das Strafgericht ist im Urteil vom 20. November 2013 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Aussagen des als Zeugen angehörten Polizisten Wm C____ sowie weiterer Indizien erwiesen sei, dass der Berufungskläger während der inkriminierten Fahrt vom 3. Januar 2010 selbst als Lenker am Steuer gesessen sei. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei und einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.89 aufgewiesen habe (Urteil S.5f.).
In Bezug auf die Berufungsklägerin hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass sie tatsachwidrigen sich selbst als Lenkerin ausgegeben habe, um ihren Ehemann einer Strafverfolgung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu entziehen. Damit habe sie sowohl den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch jenen der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt. In Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege sei von einem besonders leichten Fall auszugehen, da den involvierten Polizisten bereits bei der Kontrolle bewusst gewesen sei, dass die Selbstbezichtigung falsch sei.
2.1.3 Wie bereits vor der Vorinstanz machen die Berufungskläger im Berufungsverfahren geltend, dass die Berufungsklägerin und nicht der Berufungskläger am 3.Januar 2010 als Lenker am Steuer gewesen sei. Sie monieren, die Vorrichterin berufe sich einzig auf die Angaben von Wm C____ anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz. Die dem Urteil zugrundeliegende Indizienkette könne nicht als geschlossene erachtet werden. Es sei durchaus möglich, dass sich Wm C____ bei der Kontrolle des Fahrzeuges nicht darauf konzentriert habe, wer der Lenker sei, und aufgrund der Umstände bei der Kontrolle irrtümlich davon ausgegangen sei, dies sei der Berufungskläger gewesen. Dass der Sohn der Berufungskläger gesagt haben soll, dass sein Vater gefahren sei, sei nicht verifiziert. Der Berufungskläger sei daher in dubio pro reo von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Berufungsklägerin von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung freizusprechen.
2.1.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 3. Januar 2010 haben die Polizeibeamten der Mannschaft AP III/3 bereits beim Kreuzen des Fahrzeuges der Berufungskläger festgestellt, dass hinter dem Lenkrad eine ca. 50 Jahre alte männliche Person in liegender Position und auf dem Beifahrersitz eine weibliche Person sass (Akten S.104). Weil sie beim Fahrzeug eine defekte Rücklichtkombination bemerkt hätten, hätten sie sich entschlossen, umzukehren und die Fahrzeuginsassen zu kontrollieren. Als sie beim inzwischen parkierten Fahrzeug angelangt seien, sei der vorgängig beobachtete PW-Lenker bei der Fahrertüre gestanden, auf der Beifahrerseite hätten sie eine Frau mit einem Knaben gesehen. Die Tasche der Frau sei auf dem Beifahrersitz gelegen. Der Mann sei dann eiligen Schrittes in Richtung Liegenschaft Nr. [ ] gegangen und erst nach zweimaliger Aufforderung stehen geblieben. Er habe bestritten, den Wagen gefahren zu haben. Die Frau habe seine Angaben zunächst bestätigt. Als aber Kpl C____ die Berufungsklägerin und ihren 12-jährigen Sohn zur Seite genommen und gefragt habe, wer gefahren sei, habe der Sohn seinen Vater als Lenker angegeben, worauf die Berufungsklägerin genickt habe. Auch der Berufungskläger habe später nicht mehr bestritten, gefahren zu sein (Wenn Sie sagen ich bin gefahren, dann ist das halt so, Akten, S. 105).
Nachdem der Berufungskläger bei der Einvernahme vom 14. Januar 2010 und die Berufungsklägerin bei der Befragung vom 21. Januar 2010 übereinstimmend erklärt hatten, dass die Berufungsklägerin am 3. Januar 2010 den Wagen gelenkt habe, nahm Wm1 D____ Rücksprache mit der Mannschaft des AP III/3. Alle drei Beamten erklärten, dass ein Mann den Wagen gelenkt habe. Kpl C____ ergänzte, dass dies vom Sohn der Berufungskläger bestätigt worden sei. Ausserdem seien beide Wagen beim Kreuzen sehr langsam gefahren, so dass er den Lenker zweifelsfrei gesehen habe (Akten S. 121). Wm C____ hat diese Angaben auch als Zeuge vor Strafgericht vollumfänglich bestätigt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 319 f.): Sie hätten bereits beim Kreuzen des Fahrzeuges gesehen, dass dieses von einem Mann gesteuert worden sei. Der Sohn habe auf Frage hin gesagt, dass sein Vater das Fahrzeug gelenkt habe. Bei der Kontrolle sei die Berufungsklägerin bei der Beifahrerseite gestanden und der Berufungskläger noch auf der Seite der Fahrertüre.
Es besteht kein Anlass, an den nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen der Polizeibeamten, namentlich des als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragten Wm C____, zu zweifeln. Demgegenüber wurden die Ausführungen der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht als unglaubwürdig beurteilt, zumal sie diverse Widersprüche aufweisen. So hatte der Berufungskläger gemäss dem Polizeirapport zunächst bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, um dies dann doch noch zuzugestehen. Die Berufungsklägerin hatte anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei die Aussage, wonach sie ein Kopftuch getragen habe, (noch) nicht bestritten (Akten S. 118). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat sie dann ausgeführt, dass sie zwar einen Schal getragen habe, diesen aber nicht über dem Kopf (Akten S. 319). In der Berufungsbegründung der Berufungsklägerin (S. 3) wiederum wird ausgeführt, dass sie den Schal leicht über den Kopf gezogen habe. Da die Polizisten anlässlich der Kontrolle mit der Berufungsklägerin direkt gesprochen haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich diesbezüglich hätten täuschen die Unwahrheit sagen sollen. Letzteres gilt insbesondere für den als Zeugen befragten Wm C____. Widersprüchlich sind die Aussagen der Berufungsklägerin und des Berufungsklägers auch bezüglich der Häufigkeit des Fahrzeuglenkens durch die Berufungsklägerin. So hat der Berufungskläger ausgeführt, dass in der Regel er fahre (Akten S. 136; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Die Berufungsklägerin hat demgegenüber angegeben, sie sei diejenige, welche meistens mit dem Auto fährt (Akten S. 118). Die Ausführungen der Berufungskläger über die Gründe, weshalb der Berufungskläger den Autoschlüssel gehabt habe und bei der Fahrertüre gestanden sei (vgl. etwa Akten S. 118 und 135) stehen im Widerspruch zu den Ausführungen im Polizeiprotokoll (so z.B. zum Punkt, welche Türe wegen Vereisung mit dem Schlüssel nicht geöffnet werden konnte). Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers, wonach er an diesem Tag nicht Auto gefahren sei, weil er Alkohol getrunken habe (Akten S.134; zweitinstanzliches Protokoll S. 3), sprechen die - unbestrittenen - Autofahrten in alkoholisiertem Zustand vom 18. Juni 2011 und vom 23. März 2012. Bei diesen Gelegenheiten hat ihn sein beachtlicher Alkoholkonsum auch nicht daran gehindert, ein Motorfahrzeug zu lenken. Unbehelflich ist schliesslich das Argument der Berufungsklägerin, dass sie und der Berufungskläger einander ähneln würden und daher wohl verwechselt worden seien (Akten S. 129). Bereits [ ], welcher sowohl die Berufungsklägerin als auch den Berufungskläger befragt hatte, hat festgehalten, dass keinerlei Ähnlichkeit zwischen den beiden festzustellen sei (a.a.O.). Davon konnte sich auch das Gericht anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung überzeugen, zumal der Berufungskläger im Gegensatz zu seiner Ehefrau Brillenträger ist (vgl. dazu zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
2.1.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger am 3. Januar 2010 in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug gelenkt hat. Der Schuldspruch gegen ihn wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand an jenem Tag ist somit zu Recht ergangen.
2.1.6 Zu folgen ist in tatsächlicher Hinsicht auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin wider besseres Wissen behauptet hat, sie und nicht der (alkoholisierte) Berufungskläger habe das Fahrzeug gelenkt. Entgegen der Argumentation in Ziffer 5 der Berufungsbegründung hat sie damit den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 erfüllt. Zur Erfüllung dieses Tatbestands ist nicht erforderlich, dass bei einer Behörde wegen einer angeblich begangenen Straftat Anzeige erstattet wird. Es genügt, wenn bei einer Behörde - wozu auch die Polizei gehört - der Impuls zur Strafverfolgung deren Richtungsänderung auf eine nichtschuldigte Person gesetzt wird (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 304 N 4). Hierzu reichen Äusserungen aller Art (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 304 N 8, 13, Art. 303 N 13). Die Berufungsklägerin hat auch nach dem Vorhalt, dass das Fahrzeug aufgrund der Schäden am Rücklicht nicht in betriebssicherem Zustand war (Akten S. 128), wahrheitswidrig behauptet, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe (Akten S. 129). Ihr musste somit spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass sie damit behauptet hat, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben. Damit hat sie mit ihrer Aussage sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt resp. den Impuls zur Richtungsänderung der Strafverfolgung auf eine nichtschuldige Person - sich selbst - gesetzt.
Die Vorinstanz ist indessen zu Recht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB ausgegangen und hat dementsprechend von Strafe Umgang genommen, da den Polizisten schon im Rahmen der Polizeikontrolle bewusst gewesen ist, dass die Selbstbezichtigung falsch war.
Darüber hinaus wurde die Berufungsklägerin der Begünstigung schuldig gesprochen. Diesbezüglich ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als kein Zweifel daran besteht, dass die Berufungsklägerin ihren Mann mit ihrer Falschaussage der Strafverfolgung wegen Führens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entziehen wollte. Damit hat sie den subjektiven Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StPO erfüllt. Der objektive Tatbestand der Begünstigung verlangt indessen, dass die Täterschaft eine Amtshandlung im Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat. Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S.140). Die Berufungsklägerin hat jedoch mit ihrer falschen Aussage gar nichts verhindert, da ihr diese von Anfang gar nicht geglaubt wurde. Der Tatbestand der Begünstigung wurde daher nicht vollendet, der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Es liegt damit bloss der Versuch einer Begünstigung vor.
Gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Täterschaft in so naher Beziehung zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, ist doch der Berufungskläger, den die Berufungsklägerin einer Strafverfolgung entziehen wollte, ihr Ehemann. In Abänderung des angefochtenen Entscheides ist daher von einer bloss versuchten Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, und es ist in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB (auch diesbezüglich) von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
2.2
2.2.1 In Ziff. A/2 der Anklageschrift vom 25. April 2013 (SW 2011 6 469) wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 18. Juni 2011 Uhr in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration: mindestens 1.45 ) als Lenker eines Personenwagens in Basel vom Spalentor kommend entlang der Missionstrasse in Richtung Schönbeinstrasse gefahren. Bei der Verzweigung Klingelbergstrasse/Schanzenstrasse habe er massiv beschleunigt, woraufhin das Patrouillenfahrzeug Basilea 23 mit Blaulicht die Verfolgung aufgenommen habe. In der Folge sei der Berufungskläger mit teilweise massiv übersetzter Geschwindigkeit durch die Schanzenstrasse und die Spitalstrasse gefahren, wobei er bei allen Abbiegevorgängen den Richtungsanzeigers nicht gestellt habe. Schliesslich sei er - wiederum ohne Anzeigen des Richtungswechsels - unvermittelt nach rechts in die Wilhelm-His-Strasse eingebogen. Die zu diesem Zeitpunkt entlang der Wilhelm His-Strasse in Richtung Spitalstrasse fahrende Mannschaft des Basilea 01 habe sich gezwungen gesehen, eine Vollbremsung einzuleiten, um nicht mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers frontal zu kollidieren.
2.2.2 Dass der Berufungskläger anlässlich dieser Autofahrt alkoholisiert war, ist wie schon vor der Vorinstanz unbestritten. Hingegen bestreitet der Berufungskläger, dass er beim Abbiegen jeweils den Blinker nicht gestellt habe und dass er zu schnell gefahren sei. Er macht geltend, er habe den Blinker jeweils gestellt, dieser habe sich aber vorzeitig von alleine zurückgestellt. Sein Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dies sei ein normaler technischer Vorgang, wenn während des Abbiegens kurz Gegensteuer gegeben werde. Dass der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei, sei durch nichts objektiviert und beruhe einzig auf den Angaben der befragten Mitarbeiter der Polizei. Insgesamt könne die Indizienkette nicht als geschlossen erachtet werden, so dass der Berufungskläger sei in dubio pro reo freizusprechen sei.
2.2.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben der Insassen des Patrouillenfahrzeugs Basilea 23, insbesondere des in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugen befragten Pm E____, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger dreimal beim Abbiegen den Blinker nicht gestellt habe. Der Berufungskläger habe ausserdem nicht bestritten, dass er zu schnell vom Bernoullianum bis zur Spitalstrasse gefahren sei, wobei er sein Tempo mit maximal 60 km/h angegeben habe. Von dieser Geschwindigkeit ist die Vorinstanz in der Folge - trotz der weit höheren Angaben der befragten Polizisten - ausgegangen, da mangels Eichkontrolle des Tachometers des Polizeifahrzeugs nicht nachgewiesen werden könne, dass der Berufungskläger die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 25 km/h überschritten habe. Im Weiteren sei erstellt, dass der Berufungskläger mit rasantem Tempo von der Spitalstrasse in die Wilhelm His-Strasse eingebogen sei. Da die Sicht in die Wilhelm His-Strasse bei diesem Abbiegemanöver eingeschränkt und die Strassenverhältnisse wegen der parkierten Autos eng gewesen seien, sei die Vermeidung einer Kollision mit der entgegenkommenden Polizeipatrouille des Basilea 01 nur dem Umstand zu verdanken gewesen, dass deren Chauffeur, der in der Hauptverhandlung als Zeuge befragte Polizist Kpl F____, in der fraglichen 30-Zone nur 10-15km/h gefahren sei und sofort abgebremst habe. In rechtlicher Hinsicht habe der Berufungskläger durch das unterlassene Blinken und die nicht angepasste Geschwindigkeit mehrfach die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG verletzt. Beim Abbiegemanöver in die Wilhelm His-Strasse habe er grobfahrlässig eine erhöhte abstrakte Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen, was als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei.
2.2.4 Dem Polizeirapport vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass gerade die zügige Fahrweise und das Unterlassen der Richtungsanzeige Anlass für die Polizeipatrouille Basilea 23 waren, die Verfolgung des vom Berufungskläger gelenkten Motorfahrzeuges aufzunehmen (Akten S. 163 f.). Aufgrund der anschliessend erkannten massiven Beschleunigung des verfolgten Fahrzeuges sei das Blaulicht eingeschaltet worden; das verfolgte Fahrzeug sei aber so schnell gefahren, dass sich der Abstand zum verfolgenden Polizeiauto, welches einen Tachostand von 80 km/h aufgezeigt habe, noch vergrössert habe. In der Folge sei das verfolgte Fahrzeug wiederum zweimal abgebogen, ohne geblinkt zu haben. Nach dem unvermittelten Abbiegen in die Wilhem His-Strasse habe der Berufungskläger aufgrund des entgegenkommenden Polizeifahrzeuges Basilea 01 bremsen und halten müssen. Er habe daraufhin den Rückwärtsgang eingeschaltet und sei beinahe mit dem verfolgenden Patrouillenfahrzeug kollidiert (Akten S. 164). Der Berufungskläger hat bei der Befragung vom 29. Juni 2011 bestritten, mit 80 km/h gefahren zu sein; er schätze, er sei höchstens mit 60 km/h gefahren. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, die Anzeige der Richtungsänderung unterlassen zu haben (Akten S. 184). Pm E____, Chauffeur des Patrouillenfahrzeugs Basilea 23, hat gegenüber vor Strafgericht als Zeuge bestätigt, dass der Berufungskläger dreimal beim Abbiegen nicht geblinkt habe. Der Tacho am Polizeifahrzeug habe 80 km/h gezeigt. Der Berufungskläger habe massiv beschleunigt, worauf sie das Blaulicht eingeschalten hätten. Die Verfolgung habe an der Wilhelm His-Strasse geendet, da das andere Polizeiauto dem Berufungskläger entgegen gekommen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 322). Der ebenfalls als Zeuge befragte Kpl G____, welcher den oben erwähnten Rapport geschrieben hat, hat diese Aussagen bestätigt. Der Berufungskläger habe beim Abbiegen beim Spalentor, bei der Spitalstrasse und bei der Wilhelm His-Strasse jeweils nicht geblinkt. Ausserdem sei er sicher schneller als 60km/h gefahren (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 323). Schliesslich hat Kpl F____, Beifahrer im Polizeifahrzeug Basilea 01, welches dem Berufungskläger in der Wilhelm His-Strasse entgegenfuhr, gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als Zeuge ausgeführt, dass der Berufungskläger mit massiv überhöhter Geschwindigkeit um die Ecke in die Wilhelm His-Strasse geschossen sei. Er wäre mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, wenn dieses nicht sofort gebremst hätte. Das Polizeifahrzeug sei mit ca. 10-15 km/h unterwegs gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 324). Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragten Polizisten zu zweifeln. Ihren übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen ist klar zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit übersetzter, den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs war, dass er es mehrfach unterlassen hat, beim Abbiegen den Richtungswechsel anzuzeigen, d.h. den Blinker zu stellen, und dass er beim rasanten Einbiegen in die Wilhelm His-Strasse das hohe Risiko einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug geschaffen hat.
Die Ausführungen des Berufungsklägers sind demgegenüber als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die Behauptung, dass er den Blinker gestellt und dieser wegen Gegensteuer von selbst wieder abgestellt habe, widerspricht den eigenen Angaben des Berufungsklägers vom 29. Juni 2011, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er geblinkt habe (Akten S. 184). Zudem haben zwei Polizisten beobachtet und als Zeugen bestätigt, dass der Berufungskläger beim Abbiegen jeweils überhaupt nicht geblinkt hatte, also auch nicht kurz. Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger beim Abbiegen den Richtungsanzeiger nicht gestellt hatte. Bezüglich der Geschwindigkeit hat das Strafgericht gestützt auf die Aussagen der als Zeugen befragten Polizisten zu Recht angenommen, dass der Berufungskläger mit übersetzter, den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs war, auch wenn das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Zeugenaussagen nicht genau bestimmt werden kann.
2.2.5 Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist zutreffend. Der Berufungskläger hat beim rasanten Einbiegen mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in die enge Wilhelm His-Strasse, in der das Kreuzen mit entgegenkommenden Fahrzeugen nur beschränkt möglich ist, grobfahrlässig eine erhöhte abstrakte Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen. In Bezug auf das Polizeifahrzeug Basilea 01 war die Gefahr sogar eine konkrete. Eine Kollision konnte nur dank des raschen Bremsens des sehr langsam fahrenden Polizeifahrzeuges vermieden werden. Zu beachten ist weiter, dass der Berufungskläger bei seinem gefährlichen Fahrverhalten zudem unter dem Eindruck von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,13) stand und daher über eine beschränkte Reaktionsfähigkeit verfügte. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit zu bestätigen.
3. Berufungsverfahren SB.2014 113 / Urteil vom 25. August 2014
3.1 Mit der Anklageschrift vom 2. Juni 2014 wird dem Berufungskläger in Ziffer 1 (gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge; SW 2012 2 1028) zusammengefasst vorgeworfen, er habe bei der Eingabe eines Gesuches um finanzielle Unterstützung am 11. Juni 2003 das Amt für Sozialbeiträge der Stadt Basel in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getäuscht, indem er den Erhalt einer Pensionskassenrente der [ ] und den Bestand eines Kontos bei der Bank X____, auf welches diese Rente ausbezahlt wurde, verschwiegen habe. Weiter habe er gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge mit gleicher Absicht verschwiegen, dass sich die (deklarierte) SUVA-Rente im Verlauf der Unterstützung zwei Mal (per 1. Juli 2005 und per 1. Januar 2008) erhöht hatte. Aufgrund dieser Täuschungen habe der Berufungskläger zwischen August 2002 und Oktober 2008 zu Unrecht Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Beihilfen im Umfang von insgesamt CHF158'544.30 erhalten. Dem Amt für Sozialbeiträge sei ein Schaden im entsprechenden Umfang entstanden.
3.2 Das Strafdreiergericht ist entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, keine Einkünfte vorsätzlich verschwiegen zu haben, zum Schluss gelangt, dass dieser dem Amt für Sozialbeiträge seine Pensionskassenrente und das Konto, auf welches diese ausbezahlt wurde, gezielt verschwiegen habe, ebenso die späteren Erhöhungen der SUVA-Rente. Aufgrund seines recht hohen Einkommens aus Sozialversicherungen (total über CHF 7'000.- pro Monat) habe dem Beschwerdeführer von Anfang an klar gewesen sein müssen, dass er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Beihilfen habe. Dennoch habe er ein entsprechendes Gesuch gestellt und dabei gerade die relativ hohe Pensionskassenrente nicht deklariert, womit er rund ein Drittel seiner Einkünfte verschwiegen habe. Er habe bei der Gesuchstellung unterschriftlich die Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt und bei den weiteren Kontakten mit dem Amt für Sozialbeiträge Merkblätter mit entsprechenden Hinweisen zur Deklaration zur Kenntnis genommen, ebenso anlässlich der Zustellung der Mutationsverfügungen vom 8. Januar 2004 und vom 24. Juni 2005. Dennoch habe er die Pensionskassenrente von jährlich CHF33'958.80 (bis 2003) resp. CHF 34'094.- (2004-2008) wie auch spätere Erhöhungen der SUVA-Rente (von CHF 373.- auf schliesslich CHF 1238.75 pro Monat) nicht deklariert. Da er grundsätzlich der deutschen Sprache mächtig sei und im Verlaufe der Ermittlungen nicht kooperiert habe, könne er nicht Unverständnis seiner Pflichten ein Missverständnis geltend machen, zumal bereits das von ihm unterzeichnete Gesuchsformular bezüglich der anzugebenden Pensionen und Bankkonten keine Zweifel offen lasse. Bezeichnenderweise sei die verschwiegene Pensionskassenrente auf genau dasjenige Sparkonto bei der Bank X____ umgeleitet worden, das er in seinem Gesuch an das Amt für Sozialbeiträge pflichtwidrig ebenfalls nicht deklariert habe. Da die Zahlungen dieser Rente bis im März 2003 noch auf das bereits früher bestehende (deklarierte) Privatkonto bei der Bank X____ geflossen seien, sei es offensichtlich, dass das Sparkonto gezielt zum Zweck des Verschweigens der Pensionskassenrente eröffnet worden sei. Damit stehe fest, dass der Berufungskläger die Pensionskassenrente und die Erhöhungen der SUVA-Rente bewusst verschwiegen habe. Es handle sich nicht um einfaches, passives Verschweigen, sondern um ein aktives, qualifiziertes Verschweigen, sei der Berufungskläger doch durch das Amt für Sozialbeiträge mehrfach aufgefordert worden, seine finanzielle Situation offenzulegen.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger durch das Verschweigen von Bestand und Erhöhungen dieser Vermögenswerte das Amt für Sozialbeiträge getäuscht habe. Dem Amt könne aufgrund der unterlassenen Nachforschungen keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, die das Verhalten des Berufungsklägers in den Hintergrund treten lasse. Es habe sich auf die Angaben des Gesuchstellers verlassen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, ohne offensichtlichen Anlass nachzuforschen, ob irgendwelche andere, nicht deklarierte Einkommen existierten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spreche der Umstand, dass der Berufungskläger eine SUVA-Rente bezogen habe, nicht per se für die Existenz einer Pensionskassenrente. Die Täuschung durch qualifiziertes Schweigen sei daher arglistig. Dadurch in die Irre geführt, habe das Amt für Sozialbeiträge zum eigenen Schaden Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Beihilfe in der Höhe von insgesamt CHF158'544.30 ausgerichtet, auf die der Berufungskläger keinen Anspruch gehabt habe. Damit sei der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Der Berufungskläger habe zudem gewerbsmässig gehandelt, da er seine effektive Einkommenssituation über einen langen Zeitraum von mehr als 6 Jahren verschwiegen und keine Gelegenheit zur Korrektur genützt habe, sondern sich vielmehr auf das dadurch erzielte namhafte Nebeneinkommen eingerichtet habe (Urteil S. 4-6).
3.3 Wie bis anhin bestreitet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren, vorsätzlich ungenügende Angaben gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge gemacht zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe, zumal er in seinen Steuererklärungen stets alles angegeben habe. Das Amt für Sozialbeiträge hätte seiner Meinung nach Kenntnis über seine Einkünfte haben müssen. Er habe bei der Anmeldung beim Amt für Sozialbeiträge alles mitgebracht, was verlangt worden sei. Diese Unterlagen habe er später wieder zurückerhalten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Sein Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass Arglist nicht bejaht werden könne, da die Angaben des Berufungsklägers leicht überprüfbar gewesen wären. Die Sachbearbeiterin des Amts für Sozialbeiträge hätte aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger eine IV-Rente und eine SUVA-Komplementärrente erhielt, merken müssen, dass er früher gearbeitet und damit Anspruch auf eine Pensionskassenrente habe. Auch ein Beizug der Steuererklärung, in welcher die Pensionskassenrente deklariert wurde, wäre seiner Meinung nach angezeigt gewesen. Durch die unterlassene Anzeige der Erhöhungen der SUVA-Rente sei zudem gar kein Schaden entstanden, da es sich dabei um eine Komplementärrente gehandelt habe und somit die IV-Rente und die SUVA-Komplementärrente immer dasselbe Total ergeben hätten. Schliesslich wäre, wenn Betrug zu bejahen wäre, nicht von Gewerbsmässigkeit, sondern von einer einzigen täuschenden Handlung auszugehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f.).
3.4
3.4.1 Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt.
3.4.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E.5.1 S. 78). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen.So hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verschweigen von leistungsrelevanten Umständen durch einen Sozialhilfebezüger, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleichkommen. Es handle sich dabei um einen Fall des positiven Tuns durch qualifiziertes Schweigen (BGE 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). In einem andern Fall hat es eine Täuschung bejaht, wenn ein Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde betreffend seine wirtschaftliche Lage hin nur einen von ihm verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2 S. 165 f.).
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass der Berufungskläger die Pensionskassenrente sowie das Konto, auf welches diese Rente zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (neu) floss, wie auch die Erhöhungen der SUVA-Rente dem Amt für Sozialbeiträge bewusst nie mitgeteilt hat. Die gegenteiligen Behauptungen des Berufungsklägers sind unglaubhaft. So konnte er denn weder einen plausiblen Grund für die kurz vor Einreichung seines Gesuchs erfolgte Umleitung der Pensionskassenrente auf ein neu eröffnetes Konto nennen (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 178) noch darlegen, welche Unterlagen im Einzelnen er dem Amt für Sozialbeiträge eingereicht hat (zweitinstanzliches Protokoll S4). Bezüglich der Bankangaben hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft lediglich erklärt, er habe die Bankkarte gezeigt, welche angeblich für alle drei Konten gelte (Akten S.95). Die vage Behauptung in der zweitinstanzlichen Verhandlung, er habe Kontoauszüge mitgebracht - wobei er nicht wusste, zu welchem Konto - (zweitinstanzliches Protokoll S. 4), ist daher nicht glaubhaft. Bereits bei seiner Erkundigung vom 19. März 2003 nach Ergänzungsleistungen war er mittels Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass er bei der Anmeldung aktuelle Belege über die IV-, die SUVA- und eine allfällige Pensionskassenrente sowie Auszüge sämtlicher Bank- und Postcheckkonten einreichen müsse. Schon im Vorfeld der Unterzeichnung des Antragsformulars vom 11. Juni 2003 musste ihm daher bekannt sein, dass grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und die entsprechenden Belege einzureichen anlässlich der Vorsprache beim Amt mitzubringen waren. Auf dem am 11. Juni 2003 unterzeichneten Antragsformular, welches von der Sachbearbeiterin aufgrund seiner Angaben ausgefüllt wurde, sind trotz entsprechender ausdrücklicher Frage nach den vorhandenen Bankkonten sowie nach der AHV/IV-Rente und Pensionen/andere Renten wie SUVA/ausländ. Renten weder die Pensionskassenrente noch das Bankkonto, auf welche diese monatlich floss, deklariert. Dennoch hat der Berufungskläger - tatsachenwidrig - mit seiner Unterschrift bekräftigt, dass die im Antragsformular gemachten Angaben einschliesslich jener über Vermögen und Einkommen vollständig und wahr seien (SB BEIL Nr. 4; vgl. BGE 138 V 74 E. 8.4.3 S. 85). Auch später hat er diese unvollständigen Angaben nie korrigiert und auch die inzwischen eingetretenen Erhöhungen der SUVA-Rente nicht gemeldet, etwa als er mittels der Mutationsverfügungen vom 8.Januar 2004 (SB ASB Nr. 383f.) und vom 24. Juni 2005 (SB BEIL Nr.122f.) erneut über die Berechnung der Leistungen des Amts für Sozialbeiträge und über seine Pflicht zur vollständigen Deklarierung aller Vermögenswerte informiert worden war, als er selbst zu späteren Zeitpunkten Dokumente zum Erhalt von Einzelleistungen eingereicht hat. Damit hat er eigenständige und bedeutsame Täuschungshandlungen vorgenommen und nicht nur, wie in BGE 140 IV 11 thematisiert, eine blosse Verletzung seiner Meldepflicht begangen. Dass er aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hätte, was von ihm verlangt wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, lebt er doch seit 1984 in der Schweiz und ist seit 2009 im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts.
3.4.3 Im Unterschied zum Sondertatbestand Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [aELG]) - welcher vorliegend wegen Verjährung nicht anwendbar ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB) - setzt der Tatbestand des Betrugs zudem Arglist voraus. Arglist ist zu bejahen, wenn sich der Täuschende betrügerischer Machenschaften bedient. Solche liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden, abgesichert wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 146 N 8). Eine einfache Lüge ist nur dann arglistig, wenn sie - alternativ - nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar ist, eine Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass dieser von einer Überprüfung absehen werde (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.146 N7). Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGer 6B_1044/2009 vom 22.März 2010 E.7.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.79ff.). Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungskläger durch die Eröffnung eines neuen Kontos und die Umleitung seiner Pensionskassenrente auf dieses besonderer Machenschaften bedient. Eine Missachten der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne einer Opfermitverantwortung kann dem Amt für Sozialbeiträge nicht vorgeworfen werden, auch wenn es möglicherweise nicht alles unternommen hat, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre. Den Trägern der Sozialversicherungen sind angesichts der sehr hohen Zahl von Leistungsempfängern umfassende Abklärungen in jeder allenfalls relevanten Hinsicht nicht zumutbar. Der Gesetzgeber hat deshalb die Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht besonders betont (Art. 28 Abs. 1 und 2 und Art. 29 Abs. 2 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], vgl. Verweis darauf in Art. 1 ELG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (Arzt, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 95 ff.). Das Amt muss sich grundsätzlich auf die Angaben der Gesuchsteller verlassen dürfen und muss diese nicht generell als potentielle Betrüger betrachten (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.1). Dass der Berufungskläger den Steuerbehörden die dem Amt für Sozialbeiträge verschwiegene Pensionskassenrente angegeben hat, ändert an der Arglist nichts, auch wenn das Amt grundsätzlich befugt war, Erkundigungen bei den Steuerbehörden einzuziehen (Arzt, a.a.O., Art. 146 N 99). Entgegen der Meinung des Verteidigers hätte das Amt für Sozialbeiträge auch nicht aus dem Umstand, dass der Berufungskläger eine IV-Rente und eine SUVA-Komplementärrente erhielt, zwingend schliessen müssen, dass er zusätzlich eine Pensionskassenrente bekam. Es gibt durchaus auch Konstellationen, bei welchen eine IV- und eine SUVA-Rente, nicht aber eine Pensionskassenrente ausbezahlt werden (so z.B. bei einer Kapitalauszahlung der Pensionskassenrente - im damaligen Zeitraum - bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49% [vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, je in der im Jahr 2003 geltenden Fassung]).
3.4.4 Die arglistige Täuschung durch den Berufungskläger hat beim Amt für Sozialbeiträge - wie das Bundesgericht in seinem Urteil betreffend Rückerstattung der vom Berufungskläger zu Unrecht bezogenen Leistungen bereits rechtskräftig festgehalten hat (BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83) - zur irrtümlichen Annahme eines Leistungsanspruchs und folglich zur unberechtigten Auszahlung von Unterstützungsgeldern geführt. Bezüglich der Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Gelder kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 5 unten). In diesem Umfang ist dem Amt für Sozialbeiträge ein Vermögensschaden entstanden, welcher eine kausale Folge der arglistigen Täuschung darstellt. Damit ist bezüglich der Verschweigung der Pensionskassenrente der Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.4.5 Nicht gefolgt werden kann dem angefochtenen Urteil indessen insofern, als dieses auch in der fehlenden Mitteilung der Erhöhungen der SUVA-Rente einen Betrug erblickt hat. Diesbezüglich liegen keine betrügerischen Machenschaften, sondern bloss einfache Verletzungen der Meldepflicht vor, bei welchen keine Arglist nachgewiesen werden kann. Das genügt zur Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes nicht.
3.4.6 Das Strafgericht hat bezüglich der Pensionskassenrente zu Recht auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bejaht. Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die Pensionskassengelder (nicht aber die IV- und SUVA-Renten), welches dann gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge ebenso verschwiegen worden ist wie die Pensionskassenrente selbst, zeigt deutlich, dass die unterlassene Angabe nicht auf einem Versehen einem mangelhaften Verständnis der Pflichten eines Gesuchstellers basierte. Der Berufungskläger musste sich - wie bereits ausgeführt - bewusst sein, dass er bei einem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen auch die Pensionskassenrente hätte angeben und das entsprechende Bankkonto offen legen müssen. Das Bundesgericht hat in seinem bereits erwähnten Entscheid betreffend die Rückerstattung der Leistungen die Möglichkeit eines gleichzeitigen Vergessens von Rente und Bankkonto trotz entsprechender Rubriken auf dem unterzeichneten Formular zu Recht ausgeschlossen (vgl. BGE 138 V 74 E. 8.4.3 S. 85). Aufgrund der finanziellen Bedeutung der verschwiegenen Rente musste sich der Berufungskläger auch bewusst sein, dass er mit seinen unvollständigen Angaben Leistungen erschlich, auf welche kein Anspruch bestand. Zumindest ein Eventualvorsatz ist somit vom Strafgericht zu Recht angenommen worden.
Betrug setzt im Weiteren die Absicht unrechtm .siger Bereicherung voraus. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger nach dem Beweisergebnis das Amt für Sozialbeiträge über das Vorhandensein der Pensionskassenrente und das entsprechende Konto gezielt getäuscht. Dass er mit dieser Täuschung die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen veranlassen wollte, auf welche er keinen Anspruch hatte, ist offensichtlich.
3.4.7 Der Berufungskläger hat somit den Betrugstatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein Betrug gilt als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn ein berufsmässiges Vorgehen vorliegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. Es ist erforderlich, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 34; BGer 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 3.3).
Vorliegend hat der Berufungskläger aufgrund seiner unrichtigen Angaben im Zeitraum von August 2002 bis Oktober 2008 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF53'578.-, Prämienverbilligungen von total CHF 71'154.-, Beihilfen im Umfang von CHF12772.- und Übernahme von Krankheitskosten im Umfang von CHF21040.40 ausgelöst (SB BEIL Nr. 19f.), auf welche er keinen Anspruch hatte. Damit hat er sich durch seine Betrugshandlungen Mittel beschafft, welche zweifellos einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ausmachten. Der Verteidiger macht indessen geltend, der Berufungskläger habe allenfalls eine einmalige Täuschungshandlung vorgenommen. Das schliesse die Gewerbsmässigkeit aus, auch wenn der namhafte Betrag zur Finanzierung des Lebensunterhalts gegeben sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hat sich im Verlauf des Unterstützungsverhältnisses bei neuen Gesuchen immer wieder auf die grundlegende arglistige Täuschungshandlung betreffend die Pensionskassenrente abgestützt. Damit hat er fortgesetzt gehandelt. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist daher zu bestätigen.
4. Strafzumessung
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
4.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die durch den Berufungskläger begangene mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und das dreimalige Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.- sowie einer Busse von CHF 3000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet (Urteil vom 20.November 2013). Es hat dazu erwogen, besonders ins Gewicht falle der Umstand, dass sich der Berufungskläger trotz des hängigen Verfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zwei weitere Male zu einer Alkoholfahrt habe hinreissen lassen. Darin manifestiere sich eine Rücksichtslosigkeit, die allein schon mit einer Geldstrafe von wenigstens 75 Tagessätzen zu ahnden wäre. Hinzu komme die grobe Verkehrsregelverletzung vom 18. Juni 2011, als er mit seinem gefährlichen Fahrstil fast einen Unfall mit einem Polizeiauto provoziert habe. Unter Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Einzelgericht eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen. Die zusätzlich auferlegte Busse setzt sich nach den Erwägungen der Vorinstanz zusammen aus einem Teilbetrag von CHF 400.- für die begangenen Übertretungen (dreimaliges Nichtbetätigen des Richtungsanzeigers und nicht angepasste Geschwindigkeit) und - wie es bei gravierenden Verkehrsdelikten, die mit einer bloss bedingten Geld- Freiheitsstrafe geahndet würden, Praxis sei - einer zusätzlichen (Verbindungs-) Busse, welche auf CHF 2600.- festzulegen sei.
4.3 Die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wird vom Berufungskläger, was die Anzahl Tagessätze anbetrifft, nicht angefochten. Sie erscheint denn auch - zusammen mit der Verbindungsbusse, auf welche noch zurückzukommen sein wird - angesichts der Gefährlichkeit namentlich von Fahrten in fahrunfähigem Zustand und der groben Verkehrsregelverletzung keineswegs übersetzt, sondern durchaus verschuldensangemessen. Sie ist daher zu bestätigen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu überprüfen. Die auf 3 Jahre festgesetzte Dauer der Probezeit könnte indessen zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert werden. Dies erscheint jedoch trotz des Zeitablaufs seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht angezeigt, war doch der Berufungskläger infolge des Entzugs seines Führerausweises bisher nicht in der Lage, sich im Strassenverkehr zu bewähren.
Hinsichtlich der Tagessatzhöhe beantragt der Berufungskläger eine einkommensentsprechende Reduktion auf CHF 70.-, ohne dies näher zu begründen. Nach eigenen Angaben hat der Berufungskläger aktuell Einnahmen von rund CHF 8000.- pro Monat. Seine älteste Tochter geht noch zur Schule (Fachhochschule), die zweite Tochter wird ihre Ausbildung als Krankenschwester demnächst abschliessen, der jüngste Sohn absolviert eine Gipserlehre. Damit verringern sich im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die finanziellen Verpflichtungen des Berufungsklägers seinen Kindern gegenüber. So werden sich die Krankenschwester und beschränkt auch der Gipserlehrling an den gemeinsamen Haushaltskosten beteiligen können. Zieht man zur Berechnung des Tagessatzes vom Einkommen des Berufungsklägers einen Pauschalabzug 25 % für Krankenkasse, Versicherungen, Steuern etc., einen Abzug von 15 % für die - derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätige- Ehefrau, 15 % für die älteste Tochter und 10 % für den Sohn ab, so ergibt dies einen verfügbaren Betrag von CHF 2800.-. Der ausgesprochene Tagessatz von CHF 90.- entspricht daher auch den heutigen finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers.
4.4. Im Weiteren moniert der Berufungskläger die ausgefällte Busse von CHF3000.-, weil diese den Charakter einer Geldstrafe habe, ohne dass die Voraussetzungen einer unbedingt auszusprechenden Geldstrafe Freiheitsstrafe vorlägen; auch bestehe kein darüber hinausgehender Grund für eine Verbindungsstrafe (Berufungsbegründung vom 5. Mai 2014 S. 6).
Die Busse von CHF 400.- für die begangenen Übertretungen ist angemessen und daher nicht zu beanstanden. Was die Verbindungsbusse betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen Verbindungsstrafen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Das Hauptgewicht dieser Strafenkombination liegt allerdings auf der bedingten Freiheits- Geldstrafe. Der unbedingten Verbindungsstrafe kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Sie soll nicht zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die unbedingte Verbindungsstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist deren Obergrenze grundsätzlich auf 20% der Hauptstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukomme (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190 f.).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen zur Aussprechung einer Verbindungsstrafe erfüllt. Die vom Berufungskläger an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand lässt die Verhängung eines spürbaren Denkzettels neben der bedingten Hauptstrafe als angezeigt erscheinen, auch wenn er mit den administrativen Massnahmen - dem Entzug des Führerausweises und der Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens als Voraussetzung zu dessen Wiedererlangung - ebenfalls schon eine spürbare Sanktion erhalten hat. Allerdings erscheint die ausgesprochene Verbindungsbusse als zu hoch. 20 % der bedingten Hauptstrafe von 90 Tagessätze zu CHF 90.- (insgesamt CHF8100.-) sind rund CHF 1600.-. Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe stellt - neben den empfindlichen administrativen Folgen der Delinquenz des Berufungsklägers - eine ausreichende spürbare Sanktion dar, so dass sich eine Abweichung von der 20 %-Regel nicht rechtfertigt. Die Verbindungsbusse ist daher auf CHF 1600.- zu reduzieren, so dass zusammen mit der Busse für die einfachen Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtbusse von CHF 2'000.- auszusprechen ist.
4.5 Der gewerbsmässige Betrug ist gemäss Urteil des Strafdreiergerichts vom 25.August 2014 mit 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe geahndet worden. Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sieht für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers angesichts des planmässigen, zielgerichteten und dreisten Vorgehens und des sehr hohen Deliktsbetrags von über CHF 150000.- recht schwer. Da der Berufungskläger und seine Familie durch seine verschiedenen Renten finanziell gut abgesichert waren, bestand keinerlei Notlage, die sein Verhalten mindestens erklärbar machen könnte. Einsicht Reue kann ihm ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Zu seinen Gunsten ist einzig zu berücksichtigen, dass das Delikt liegt schon einige Zeit zurückliegt und er sich seither klaglos verhalten hat. Allerdings hat er von den zu Unrecht bezogenen Leistungen nie etwas zurückbezahlt, sondern Privatkonkurs erklärt, so dass die Forderung des Amts für Sozialbeiträge nicht mehr eintreibbar ist. In Würdigung dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlichen Fällen (z.B. Entscheide des Obergerichts Zürich SB140168 vom 25. September 2014, SB140275 vom 20. Oktober 2014, SB130534 vom 2. Mai 2014, SB110605 vom 30. März 2012; BGer 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012) erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15Monaten keineswegs als zu hoch. Sie ist daher - ebenso wie die nicht zu überprüfende Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren - zu bestätigen.
4.6 Bei einer Verfahrensvereinigung kommt gemäss Art.49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip zur Anwendung, sofern der Täter die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da in den erstinstanzlichen Urteilen vom 20. November 2013 und vom 25. August 2014 zu Recht ungleichartige Strafen verhängt worden sind. Diese sind kumulativ zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58, 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 253).
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzlichen Urteile in Bezug auf den Berufungskläger zu bestätigen sind, mit Ausnahme der Reduktion der Verbindungsstrafe um CHF 1000.-. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren - welche entsprechend des ihn betreffenden Aufwands drei Viertel der Gesamtgebühr von CHF 1200.- ausmachen - vollumfänglich zu übernehmen. Sein amtlicher Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wofür auf seine Honorarrechnung vom 16. Juni 2015 abgestellt werden kann und für die Hauptverhandlung zusätzlich 3 Stunden zu vergüten sind (drei Viertel der Gesamtdauer der Verhandlung). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.2 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als entgegen dem vorinstanzlichen Urteil bloss eine versuchte Begünstigung vorliegt und zudem diesbezüglich - wie bereits bei der Irreführung der Rechtspflege - von einem besonders leichten Fall auszugehen ist, so dass insgesamt von Strafe Umgang zu nehmen ist. Damit dringt sie mit ihren Anträgen zu rund 40 % durch. Dementsprechend hat sie lediglich 60 % der sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (einem Viertel der Gesamtgebühr von CHF 1200.-), nämlich CHF 180.-, zu tragen. Da sie privat verteidigt ist, ist ihr zudem eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 40 % der geltend gemachten Parteientschädigung (zuzüglich eine Stunde für die Hauptverhandlung [ein Viertel der gesamten Verhandlungsdauer]), also pauschal CHF 400.-, zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen; der Überschuss von CHF 220.- ist der Berufungsklägerin auszubezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Urteile:
://: 1. A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 90Tagessätzen zu CHF 90.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1, 39 Abs. 1 lit. a, 90 Ziff. 2, 32 Abs. 1 sowie 91 Abs. 1 al. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
2. B____ wird der Irreführung der Rechtspflege (besonders leichter Fall) und der versuchten Begünstigung (besonders leichter Fall) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen,
in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 und 2 und Art. 305 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
3. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Urteile bestätigt.
A____ trägt die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Seinem amtlichen Verteidiger, Dr. [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2883.35 und ein Auslagenersatz von CHF135.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 214.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
B____ trägt die sie betreffenden Verfahrenskosten zu 60 % mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 180.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Es wird ihr aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 400.- (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 220.- wird B____ ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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