Zusammenfassung des Urteils SB.2014.111 (AG.2016.113): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Urteil vom 18. Dezember 2015 entschieden, dass A____ in mehreren Anklagepunkten schuldig ist, darunter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung und Landfriedensbruch. Sie wurde zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von CHF 350.-. Die Privatkläger wurden teilweise entschädigt, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. A____ hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind von A____ zu tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2014.111 (AG.2016.113) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (grosser Schaden bzw. öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden) und Landfriedensbruch |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Schaden; Polizei; Person; Schadenersatz; Sachbeschädigung; Gewalt; Arbeitshandschuh; Sechskantmutter; Gerichts; Verteidigung; Anklage; Tatort; Beweis; Demonstration; Drohung; Freiheitsstrafe; Hauptprofil; Handschuh; Urteil; Beamte; Sachverhalt; Recht; Gericht; Zweifel; Schuld |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 260 StGB ;Art. 4 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 IV 86; |
Kommentar: | Vest, Trechsel, Pieth, Praxis StGB, Art. 285 StGB, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
SB.2014.111
URTEIL
vom 18. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
vertreten durch [...][...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...][...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2014
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (grosser Schaden bzw. öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden) und Landfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2014 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, des Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs sowie eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.- verurteilt. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger betreffend die qualifizierten Sachbeschädigungen wurden je entweder gutgeheissen, abgewiesen auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt sowie anschliessend schriftlich begründet. Sie beantragt, vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 2 bis 4) frei gesprochen zu werden. Dementsprechend sei die Strafe zu reduzieren und seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.
An der Berufungsverhandlung wurde die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt und sind ihre Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig erklärte und angemeldete Berufung ist einzutreten.
2.
Die Verteidigung beantragt an der Berufungsverhandlung sinngemäss die Anordnung einer Expertise betreffend die Aussagekraft eines DNA Mischprofils bzw. des daraus erstellten Hauptprofils (welches vorliegend der Berufungsklägerin zugeordnet werden konnte) und des nicht interpretierbaren Nebenprofils (s. act. 839). Ohne den als notwendig erachteten Expertenauftrag präzis auszuformulieren, ist den Ausführungen dazu zu entnehmen, dass in Frage gestellt wird, ob aus dem erstellten Hauptprofil etwas zum Zeitpunkt gesagt werden kann, an welchem die spursetzende Person den Arbeitshandschuh getragen hat (Prot. HV S.6). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde dieser Fragestellung bereits in einem anderen durch die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannten Straffall mit einer Expertise wissenschaftlich nachgegangen. Gemäss der dortigen Expertenaussage, lässt das Hauptprofil darauf schliessen, dass eine Sache (auch in jenem Fall ein Handschuh) zuletzt von dem Spurengeber des Hauptprofils getragen wurde. Diese über das Gutachten gewonnene Erkenntnis des Gerichts wurde vom Bundesgericht geschützt, da sie sich auf die schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen abstützte (BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3). Damit hat entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ein Gericht diese Frage abschliessend beantwortet, sondern wurde sie anhand einer korrekten und wissenschaftlich fundierten Expertise abgehandelt, weshalb auf dieses bereits vorhandene Wissen zurück gegriffen werden kann und sich eine weitere Expertise zur nämlichen Frage als obsolet erweist. Vielmehr kann im vorliegenden Fall aus dem erstellten DNA Hauptprofil ab dem Arbeitshandschuh geschlossen werden, dass dieser als letztes von der Berufungsklägerin getragen wurde (vgl. unten Ziff. 5.4.1). Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.
3.1 In der Anklageschrift Ziff. 2 wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich nach den offiziellen Festlichkeiten des Voltaquartierfestes vom 30. Oktober 2009 an der gewalttätigen Auseinandersetzung einer Strassendemonstration mit der Polizei beteiligt und damit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt zu haben. Das Strafgericht erachtete den in der Anklage geschilderten Sachverhalt als nachgewiesen und stellte dazu insbesondere auf die Ausführungen von Korporal B____ ab. Diese bestätigte im Vorverfahren, dass die Berufungsklägerin, welche sie zweifelsfrei anhand einer Fotoauswahl wiedererkennen konnte (act. 316), aus der versammelten Menschenmenge heraus als Erste auf sie und die Polizeikollegen losgegangen sei bzw. sie angesprungen habe. Die Berufungsklägerin habe mit diesem Verhalten die anderen Demonstrationsteilnehmer angestachelt. Auch habe sie von Anfang an sämtliche Weisungen der Polizei ignoriert (vgl. act. 313 ff.). Der von der Zeugin verwendete Begriff schubsen präzisierte diese als eine Art an einen Heranspringen mit den Armen am Köper angelegt, so quasi wie bei einem Punkkonzert (act. 315). In der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 30. Juni 2014 (act. 2341 ff.), durchgeführt in Anwesenheit der Verteidigung, führte die Zeugin aus, die Berufungsklägerin sei nicht zufällig beim Springen an sie gestossen sondern habe sie absichtlich angesprungen. Sie habe sie etwas zwanzig Mal angesprungen und habe nicht damit aufgehört. Es sei nervig gewesen. Sie habe das Anspringen mit den Füssen auffangen müssen, weil sie nicht darauf vorbereitet gewesen sei. Als sie sich dann richtig positioniert habe, sei es mehr ein Wippen gewesen. Sie sei aber nicht umgefallen (act. 2345).
3.2 Gestützt auf diese präzisen und schlüssigen Zeugenaussagen kann die Version der Berufungsklägerin, die Polizistin habe sich wohl von der tanzenden Menge, in welche diese sich selbst hineinbegeben habe, bedrängt gefühlt, ausgeschlossen werden. Die Zeugin hat vielmehr wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsklägerin sie aus der Menge heraus angegangen ist. Mit dem von der Zeugin beschriebenen Verhalten hat die Berufungsklägerin, indem sie eine Polizistin während einer Amtshandlung angegriffen hat, den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0 ) erfüllt . Für die Erfüllung dieser dritten Tatbestandsvariante (nebst den Varianten Hindern einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung und Nötigen zu einer Amtshandlung) bedarf es entgegen den Ausführungen der Verteidigung eben gerade nicht der für die Bejahung von Gewalt notwendigen Intensität sondern reicht eine unmittelbare körperliche Aggression im Ausmass des Tatbestands der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB aus (Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 285 N 8). Eine Tätlichkeit liegt bereits mit einem geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität vor (Trechsel/Fingerhut, in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 126 N 1). Einen solchen Angriff stellt das wiederholte Stossen mit dem ganzen Körper gegen den Körper einer anderen Person, das geeignet ist, die gestossene Person aus dem Gleichgewicht zu bringen, dar. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin Teil einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB war, aus welcher heraus weitere Polizeibeamte attackiert wurden. Die Berufungsklägerin war von Anfang bis Ende Teil dieser Zusammenrottung: Zunächst indem sie - als Erste - die tätlichen Angriffe startete und intensiv fortsetzte (ca. 20 Mal) sowie sämtliche Weisungen der Polizei missachtete und damit - in einer Protagonistenrolle - die übrigen Teilnehmer anstachelte bzw. in ihrem Tun bestärkte. Sodann entfernte sie sich nach Umstellung der Demonstranten durch die Polizei nicht aus der Zusammenrottung und war damit bis zur Auflösung der Zusammenrottung und ihrer eigenen Festnahme durch die Polizei Bestandteil derselben. Damit hat sie - in passiver Form - auch teilgenommen an sämtlichen von dem zusammengerotteten Haufen begangenen Taten (vgl. dazu: Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285, Art.285 StGB N 10 f.). Die Sachverhaltswürdigung und rechtliche Wertung des Vorfalls durch das Strafgericht erweist sich damit in jeder Hinsicht als zutreffend und ist zu bestätigen.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet die Berufungsklägerin, die ihr gemäss der Anklageschrift Ziff. 3 vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) begangen zu haben. Demgegenüber sah es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Berufungsklägerin in den frühen Morgenstunden des 27. Dezember 2009 zusammen mit einer weiteren Person die Fensterfronten an zwei Liegenschaften (Voltastrasse 98 und 106) mit dem Werfen von Steinen und Sechskantmuttern beschädigte. Das Strafgericht erwog dazu, dass der die Polizei requirierende Augenzeuge, C____, zwei vermummte Personen beobachtet habe. Die kurz danach am Tatort eintreffende Polizei habe sodann bei ihrer Fahrt durch die Voltastrasse zwei dunkel gekleidete Personen sichten können, welche angesichts ihres Kommens davon rennen wollten. Eine der zwei Personen habe gleichwohl von der Polizei angehalten werden können. Dabei habe es sich um die Berufungsklägerin gehandelt. In ihrer Jackentasche sei eine Sechskantmutter gefunden und sichergestellt worden. Die von der Sechskantmutter gewonnene DNA Spur bzw. das daraus gewonnene DNA Profil könne der Berufungsklägerin zugeordnet werden. Eine weitere DNA Spur habe man auf einer am Tatort sichergestellten Sechskantmutter sicherstellen und ebenfalls der Berufungsklägerin zuordnen können (Strafurteil S. 21 f.). Damit bestünden keine begründeten Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin.
4.2 Die Verteidigung bemängelt, dass zwar beim DNA Profil PCN 1408664 07 (erstellt aus der DNA Spur ab Sechskantmutter aufgefunden in der Jackentasche der Berufungsklägerin[act. 441]) eine sogenannte Hit-Grafik erstellt und die Identität mit dem DNA Profil PCN 14 550506 56 (erstellt aus dem DNA Speichelabstrich der Berufungsklägerin) festgestellt worden sei (act. 480). Beim DNA Profil 14808667 01 (act. 485; erstellt aus DNA Spur ab Sechskantmutter aufgefunden am Tatort) sei hingegen keine Hit-Grafik erstellt worden. Wie allerdings auch die Verteidigung zugesteht, wurde für das DNA Profil 14808667 01 eine Übereinstimmung mit dem DNA Profil PCN 1408664 07 festgestellt und festgehalten, dass dieses somit mit dem Profil PCN14 550 506 56 übereinstimmt (act. 486). Dass die Berufungsklägerin folglich die Spurengeberin für die auf den zwei Sechskantmuttern sichergestellten DNA Spuren ist, ist damit zweifelsfrei erstellt. Wie bereits das Strafgericht wertet auch das Appellationsgericht die Erklärungsversuche der Berufungsklägerin betreffend die DNA Spuren auf den Sechskantmuttern als unglaubhafte Schutzbehauptung. Dass die Berufungsklägerin vor der Tat mit den (späteren) Tätern vor dem Lokal [...] geredet und in diesem Zusammenhang die Sechskantmuttern berührt haben will (Prot. HV act.2356 f.), ist vielmehr der leicht durchschaubare Versuch, für die belastenden DNA Spuren eine theoretisch mögliche Erklärung zu (er)finden. Dies umso mehr, als ihr diese Erklärung nicht unmittelbar sondern erst vier Jahre später an der Strafgerichtsverhandlung in den Sinn kam. Ferner deutet die Verteidigung den Umstand, dass die Berufungsklägerin bei ihrer Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatorts keine Steinschleuder auf sich trug, als Beweis für ihre Nichtbeteiligung. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Appellationsgericht nicht anschliessen: Die Steinschleuder könnte ohne Weiteres bspw. weggeworfen von der zweiten tatbeteiligten Person mitgenommen worden sein. Dieser Umstand vermag die Berufungsklägerin demnach ebenfalls nicht vom Tatverdacht zu entlasten. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Begründung festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in dunkler, bequemer Kleidung mit einem schwarzen Schal (act. 441) - mit welchem sie sich problemlos entsprechend dem gemeldeten Personensignalement vermummen konnte - in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten wurde, als sie versuchte vor der eintreffenden Polizei zu flüchten (vgl. dazu: Polizeirapport vom 27. Dezember 2009 act. 434). Zusammen mit der am Tatort sichergestellten DNA Spur und der Sechskantmutter mit DNA Spur in ihrer Jackentasche ergeben diese Indizien und Beweise eine in sich geschlossene Indizien- und Beweiskette, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin lässt. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung ist demnach zu bestätigen.
5.
5.1 Die Berufung richtet sich auch gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 bis 3 StGB) gemäss Anklageschrift Ziff. 4. Hintergrund dieser Anklage ist der nicht bewilligte Demonstrationszug durch die Freie Strasse am Abend des 21. Mai 2010, anlässlich dessen mit Hämmern und anderem Schlagwerkzeug sowie Farbsprühereien massive Sachschäden an Liegenschaften und parkierten Personenwagen angerichtet wurden. Die Verteidigung moniert, das einzige die Berufungsklägerin belastende Indiz sei ein Arbeitshandschuh, von welchem man eine DNA Spur habe sicherstellen und aus dem daraus erstellten DNA Mischprofil das DNA Hauptprofil der Berufungsklägerin habe zuordnen können. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin an der Demonstration teilgenommen und sich ausserdem an den Sachbeschädigungen beteiligt habe. Aufgrund der Beweislage sei sie nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
5.2 Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E.2a).
5.3 Die Beanstandung der Berufungsklägerin, es sei unklar, wo genau der Arbeitshandschuh mit der ihr zugeordneten DNA Spur bzw. dem daraus erstellten DNA Hauptprofil aufgefunden worden sei, ist aktenwidrig: Gemäss polizeilicher Erfassung wurde der die Berufungsklägerin belastende Arbeitshandschuh an der Strassenecke Freie Strasse/Rüdengasse auf der Höhe des Posteingangs aufgefunden (act. 807, 818). Diese Spur wurde noch in der Tatnacht gesichert (act 616 ff: Tatzeit war der 21.Mai 2010 ca. 22:20 bis 22:30 Uhr, die Kriminal Technische Abteilung wurde um 22.55h an den Tatort beordert; vgl. zur Sicherstellung der Deliktswerkzeuge und Utensilien: Polizeirapport vom 22. Mai 2010 act. 601, Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2010 act. 673). Damit ist erstellt, dass der Arbeitshandschuh dort gefunden wurde, wo der nicht bewilligte Demonstrationszug aufgrund der herbei eilenden Polizei endete und von dieser unmittelbar nach den inkriminierten Vorfällen gefunden und sichergestellt wurde.
5.4
5.4.1 Dass dieser Arbeitshandschuh zuletzt von der Berufungsklägerin (über ihre Hand gezogen) getragen wurde, ist aufgrund des im Innern des Handschuhs gefundenen und der Berufungsklägerin zugeordneten DNA Hauptprofils erstellt (vgl. oben Ziff. 2). Fest steht ausserdem, dass die Täter in der Freien Strasse - ab der Streitgasse bis zur Rüdengasse - mit Hämmern, Schlagwerkzeugen und Spraydosen Personenwagen und Liegenschaften beschädigten und sich dabei mit Kunststaubmasken, Schutzbrillen und Arbeitshandschuhen maskierten und vor Verletzungen schützten (vgl. dazu Aktennotiz act. 683 sowie Fotos act. 777, 792 ff., 814 ff.). Aufgrund der Beschaffenheit des Handschuhs (grober Arbeitshandschuh mit wenig Wärmefunktion), des Fundortes und des Zeitpunkts seiner Auffindung kann vor diesem Hintergrund kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die ihn zuletzt tragende Person - und damit die Berufungsklägerin - ihn als teilnehmende Person an der unbewilligten Demonstration getragen und kurz vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort liegengelassen hat. Die fliehenden Demonstranten wollten mit dem Wegwerfen ihrer zum Zwecke der Zerstörung getragenen und gebrauchten Utensilien nämlich verhindern, im Falle ihrer Festnahme verdächtige Gegenstände auf sich zu tragen (vgl. Aussage act. 1078 ff.).
5.4.2 Der Versuch der Berufungsklägerin, die DNA Spur auf dem Arbeitshandschuh einer anderen möglichen Erklärung zuzuführen, vermag keinen vernünftigen Zweifel am dargelegten Ergebnis der Beweiswürdigung zu verursachen. Die Berufungsklägerin will die Gruppe der Demonstranten vorgängig der inkriminierten Vorfälle vor dem Restaurant [...] getroffen und dort aus reinem Interesse an Gartenhandschuhen einen Handschuh aus einem Sack der Demonstranten anprobiert und sich erkundigt haben, ob sie diesen kaufen könne. Es sei dann aber eine angespannte Stimmung aufgekommen und sie habe plötzlich das Gefühl bekommen, es könnte in Richtung Auseinandersetzung laufen bei diesem Ganzen (Prot. HV act. 2360). Dass die Berufungsklägerin, welche bekanntermassen die zu Gewaltakten neigende extrem linke Politszene kennt, geglaubt haben will, vor einer geplanten aber unbewilligten Demonstration seien - einfach so - Gartenhandschuhe mitgebracht worden bzw. stünden diese eventuell gar zum Verkauf, erscheint konstruiert und realistätsfern. Ausserdem vermag sie damit nicht zu erklären, wie der Arbeitshandschuh mit ihrem DNA Hauptprofil zusammen mit anderen verdächtigen Gegenständen ausgerechnet dort aufgefunden wurde, wo der Demonstrationszug endete. Dazu müsste eine andere Person, welche den Handschuh indessen nicht selbst benutzte bzw. über ihre Hand stülpte, diesen mitgenommen und am Tatort weggeworfen haben. Die Erklärung der Berufungsklägerin vereint folglich eine unglaubhafte Ausgangssituation (Handschuh kontaminiert weil Interesse an Gartenarbeit anlässlich einer nicht bewilligten Demonstration) mit einem Zufall (ausgerechnet dieser Handschuh wird später am Tatort mit anderen in der Eile weggeworfenen Gegenständen gefunden). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in dieser Phase ihres Lebens offenbar dazu neigte, ihr persönliches und politisches Be- und Empfinden mittels Zerstörung von fremdem Eigentum zum Ausdruck zu bringen, mithin der angeklagte Sachverhalt auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden kann. Zudem fällt auf, dass die Berufungsklägerin mit einer vergleichbaren Konstruktion (berühren des belastenden Gegenstandes rein zufällig vor der Tat) bereits die DNA Spuren auf den Sechskantmuttern zu erklären versuchte (vgl. oben Ziff. 4.2). Es besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin mit angezogenem Arbeitshandschuh an der unbewilligten Demonstration bis zu deren fluchtartigen Auflösung teilgenommen hat.
5.5 Mit der Teilnahme an der Demonstration bis zu deren Beendigung infolge des unmittelbar bevorstehenden Eintreffens der Polizei hat sich die Berufungsklägerin - anders als andere ursprüngliche Teilnehmer (vgl. etwa Aussage act. 1077) - nicht von dieser distanziert, als ein Teil der Anwesenden begann, massiv gegen fremdes Eigentum vorzugehen. Der von ihr dabei getragene Handschuh sowie ihre Vorgeschichte legen vielmehr nahe, dass sie sich selbst an den wüsten Beschädigungen aktiv beteiligte. Jedenfalls demonstrierte sie mit der Teilnahme und dem Tragen von Vermummungs- und Schutzmaterial ihr Einverständnis mit dem zerstörerischen Treiben der als Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB zu bezeichnenden Menge, weshalb sie für die entstandenen Sachschäden wenn nicht gar als Täterin dann zumindest als Mittäterin zur Verantwortung zu ziehen ist. Dem Tatvorgang nach war es für alle Täter nämlich unabdingbar, dass die Sachbeschädigungen im Schutz und mit der Energie der Gruppe ausgeführt wurden, weshalb ja gerade zur unbewilligten Kundgebung aufgerufen worden war. Dass es sich bei den vermummten und Schutzkleidung - insbesondere Handschuhe - tragenden Teilnehmern der Kundgebung um diejenigen Personen handelte, die die Sachbeschädigungen ausführten, steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung aufgrund diverser Aussagen (act. 1067, 1076, 1095) fest. Einen anderen Sinn als Schutz vor Verletzungen bzw. vor Hinterlassen von Spuren kann das Tragen von Gartenhandschuhen in einer Mai-nacht auch nicht haben. Damit ist die Berufungsklägerin vom Strafgericht zu Recht der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt worden.
6.
Die Forderungspositionen der Geschädigten werden von der Berufungsklägerin im Einzelnen nicht substantiiert bestritten. Vielmehr weist sie die Haftung für die finanziellen Folgen der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigungen begangen am 27.Dezember 2009 und am 21. Mai 2010 aufgrund ihrer behaupteten Unschuld in beiden Anklagepunkten von sich. Den vorgehenden Ausführungen folgend sind mit der Bestätigung aller angefochtenen Schuldsprüche indessen sämtliche zugesprochene auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderungen der als Privatkläger konstituieren Geschädigten zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen sind die abgewiesenen Geschädigtenforderungen, da dagegen keine Berufung Anschlussberufung seitens der Betroffenen eingelegt wurde.
7.
Die Berufungsklägerin begründet die geforderte Reduktion des Strafmasses nicht weiter bzw. verweist auch dazu einzig auf die geforderten Freisprüche. Damit kann mit der Bestätigung der Schuldsprüche auch das von der Vorinstanz gefällte Strafmass grundsätzlich mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung bestätigt werden. Gleichwohl sei kurz darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die belastenden und entlastenden Momente korrekt berücksichtigt hat. Sie ist zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen und hat vor allem die sinnlose Gewalt gegen fremdes Eigentum in den Vordergrund gestellt. Auch vor dem Appellationsgericht distanziert sich die Berufungsklägerin nicht explizit von diesen Taten und deren diffusen politischen Hintergrund. Von Reue und Einsicht kann deshalb keine Rede sein. Hervorgehoben wurden seitens des Strafgerichts richtigerweise auch die einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin betreffend den Hausfriedensbruch. Strafmindernd wurden sodann die zwischenzeitlich eingetretene Mutterschaft sowie die relativ lange Verfahrensdauer, in welcher es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist, gewertet. Für die mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Berufungsklägerin deshalb zu einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, für die Ausübung von Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, für den begangenen Landfriedensbruch zu 3 Monaten Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch zu einem Monat Freiheitsstrafe zu verurteilen. Das sich damit auf 25 Monate Freiheitsstrafe belaufende Strafmass ist sodann in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB auf 20 Monate zu reduzieren. Eine Aufteilung der Strafe in unterschiedliche Strafarten (vgl. dazu BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2) drängt sich nicht auf, da sämtliche Delikte einen inneren Zusammenhang aufweisen. Es handelt sich nämlich jeweils um Straftaten, die sich gegen den Staat und/oder fremdes Eigentum richten und damit einen im weitesten Sinne politisch motivierten Hintergrund aufweisen, weshalb sie derselben Handlungsmotivation zuzuschreiben sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ohnehin, ob die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe nicht dem Grundsatz des Verbots einer reformatio in peius zu wieder laufen würde, nachdem einzig die Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil angefochten hat. Der Tatsache, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf den Hausfriedensbruch eine Wiederholungstäterin ist, wurde mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren genügend Rechnung getragen. Für den geringfügigen Diebstahl, der nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist, legte die Vorinstanz eine angemessene Busse von CHF 350.- fest. Das ausgefällte Strafmass ist damit zu bestätigen.
8.
Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse vergütet (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Erlauben es zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin diese Kosten bei ihr zurückzufordern, bleibt der Rückgriff vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO)
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass die folgenden Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), in Anwendung von Art. 186 und Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB,
- Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der Störung des Militärdienstes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift,
- Einstellung der Verfahren betreffend geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl) gemäss Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift zufolge Verjährung,
- Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Sechskantmuttern, Steine, Bierflaschen, Behälter mit Rotwein),
- Auszahlung eines Honorars von CHF 4403.30 und eines Auslagenersatzes von CHF 87.55, zuzüglich 8% MWST von 359.25, an den amtlichen Verteidiger, Dr. [ ], aus der Strafgerichtskasse.
A_____ wird - neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs und eines geringfügigen Vermögensdelikts - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden bzw. öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden) und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. auf den 28. Dezember 2009 sowie des Polizeigewahrsams vom 19. auf den 20. November 2010 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1 bis 3, Art. 260 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs.1, Art. 51 und Art. 106 StGB.
Die Schadenersatzforderung der [...] Höhe von CHF29'000.- zuzüglich 5 % Zins seit Januar 2010 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 10'871.25 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2010, an die [...], vertreten durch [...], verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 4'019.80 Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 637.35 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 5'920.- Schadenersatz, zuzüglich 2 % Zins seit dem 1. Juli 2010, an [...], vertreten durch die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 876.95 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 500.- Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 15'355.05 Schadenersatz an [...] verurteilt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von [...] im Gesamtbetrag von CHF 6'000.-, zuzüglich 8 % Zins seit 2011, wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 6'331.65 Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1000.- Schadenersatz an [...] verurteilt. Mit der Mehrforderung im Betrag von CHF 5'000.- wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 4'315.- Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. August 2010, an [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 6'159.45 Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1'741.60 Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1'532.50 Schadenersatz, zuzüglich 2 % Zins seit dem 8. Juni 2010, an die [...] verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 200.- wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der [ ] im Betrag von CHF100.- (Ziffer 7 der Anklageschrift) wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung der [ ] in Höhe von CHF 15'860.50 wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 9884.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 900.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, Dr. [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3700.- und ein Auslagenersatz von CHF 65.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 301.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
- Bundesnachrichtendienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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