Geschäftsnummer: | KV.2023.14 (SVG.2024.42) | Instanz: | Sozialversicherungsgericht | Entscheiddatum: | 07.02.2024 | Erstpublikationsdatum: | 09.04.2024 | Aktualisierungsdatum: | 10.04.2024 | | Titel: | Nichtbezahlte Prämien | | | | |
| Sozialversicherungsgericht | Urteil der Präsidentin vom 7. Februar 2024 Parteien A____ Beschwerdeführer B____ Beschwerdegegnerin Gegenstand KV.2023.14 Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 Nichtbezahlte Prämien Erwägungen 1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolicen, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 16 bis 19). 1.2. Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für die Monate November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von je CHF 232.05 (im Jahr 2022) bzw. CHF 266.20 (im Jahr 2023, als Jahresprämie in Höhe von CHF 3'194.40 in Rechnung gestellt; vgl. Prämienrechnungen vom 17. September 2022, AB 1, vom 15. Oktober 2022, AB 2, und vom 10. Dezember 2022, AB 3) bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin er von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurde (Mahnungen vom 19. November 2022, AB 1, S. 2, vom 17. Dezember 2022, AB 2, und vom 21. Januar 2023, AB 3). Mit Zahlungsaufforderungen vom 17. Dezember 2022 (AB 1), 21. Januar 2023 (AB 2) und 18. Februar 2023 (AB 3) erhob die Beschwerdegegnerin Mahngebühren. Diese betrugen bei der ersten Zahlungsaufforderung CHF 20.00, bei den folgenden beiden je CHF 25.00. Zugleich drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibung an. Als er auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt C____ stellte dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 einen Zahlungsbefehl über CHF 3'650.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2023 für die ausstehenden Prämien von November 2022 bis Dezember 2023, CHF 250.00 Mahnspesen, und Zins von CHF 60.30 zuzüglich Betreibungskosten in Höhe von CHF 73.30 zu (Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am 5. Mai 2023 Rechtsvorschlag (a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 30. Mai 2023 auf (AB 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 Einsprache (AB 12). Im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 28. Juni 2023 ab (AB 13). 2. 2.1. Am 19. August 2023 (Postaufgabe 21. August 2023) erhebt der Beschwerdeführer mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Rechtsvorschlag vom 5. Mai 2023 zu bestätigen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. 2.3. Mit Replik vom 3. Oktober 2023 und Duplik vom 12. Oktober 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest. 3. 3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100),§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden. Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht vorliegenden Akten beurteilt werden. 3.3. 3.3.1 Der Beschwerdeführerbeantragt in seiner Replik, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Darauf ist vorab einzugehen. 3.3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153, 159 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt namentlich dann ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3.3 Die Voraussetzungen um von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen sind vorliegend erfüllt. Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht vorliegenden Akten beurteilt werden. Eine weitere Sachverhaltsabklärung ist nicht notwendig und es stellen sich kein Tat- sondern reine Rechtsfragen. Eine mündliche Parteiverhandlung vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern, da die Beurteilung des Sachverhalts allein von den Akten und nicht von der persönlichen Erscheinung des Beschwerdeführers abhängt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist somit abzulehnen. 4. 4.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 3'650.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2022 auf CHF 232.05, seit dem 30. November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31. Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 – unter Berücksichtigung der ab 2. August 2023 erfolgten Teilzahlungen durch die Sozialhilfe Basel-Stadt – für die ausstehenden Prämien von November 2022 bis Dezember 2023 und CHF 250.00 Mahnspesen, zuzüglich Betreibungskosten forderte. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). 4.3. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2, mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10). 4.4. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG, vgl. auch BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt keine konkrete Kritik am angefochtenen Einspracheentscheid vor. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beträge zu überprüfen. 5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2022 Prämien in Höhe von je CHF 232.05 in Rechnung (Prämienrechnungen vom 17. September 2022 und vom 15. Oktober 2022 AB 1 und 2). Am 10. Dezember 2023 stellte sie ihm Prämien für das ganze Jahr 2023 in Höhe von CHF 3'186.40 (CHF 3’194.40, abzüglich 0.25 % Skonto) in Rechnung (AB 3). Über den Gesamtbetrag von CHF 3'650.05 hob sie beim Betreibungsamt C____ eine Betreibung an (vgl. Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...]). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt am 2. August 2023 sowie am 30. August 2023 eine Überweisung in Höhe von je CHF 491.60 getätigt hatte (vgl. dazu auch die Einzahlungsbelege, AB 14 und 15). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat sie CHF 388.60 zu Gunsten der Betreibung Nr. [...] angerechnet. Weiter führt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 12. Oktober 2023 sowie mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 aus, dass am 28. September 2023, am 30. Oktober 2023 und am 29. November 2023 von der Sozialhilfe Basel-Stadt zu Gunsten der Betreibung Nr. [...] weitere Zahlungen in Höhe von je CHF 491.60 eingegangen sind. Unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28. September 2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 verbleibt somit ein Prämienausstand in Höhe von CHF 1'787.10. Dieser ist vom Beschwerdeführer noch zu bezahlen. 6. 6.1. Für Aufwendungen, welche von der versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch krankenversicherten Person zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der Krankenversicherung. Diese hat sich bei deren Festlegung an das Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard Eugster, a.a.O. N 1349). 6.2. Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 14.2 des Reglements betreffend die Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2018 (AB 20) sowie des Reglements betreffend die Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2023 (AB 21; welches der beiden Reglemente vorliegend anwendbar ist, kann offenbleiben). Die Bestimmung lautet: «Auslagen der B____ für Mahnungen und Betreibungen fallen zulasten der versicherten Person». Über die Höhe derartiger Kosten, äussert sie sich nicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor Einleitung der Betreibung gemahnt (Schreiben vom 19. November 2022, AB 1, vom 17. Dezember 2022, AB 2 und vom 21. Januar 2023, AB 3), ihm danach je eine Zahlungsaufforderung zugestellt (Zahlungsaufforderungen vom 17. Dezember 2022 (AB 1, vom 21. Januar 2023, AB 2 und vom 18. Februar 2023, AB 3) und ihm mit den Zahlungsaufforderungen jeweils eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände von 30 Tagen angesetzt. Zudem hat sie den Beschwerdeführer auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (vgl. Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Mit der ersten Zahlungsaufforderung hat die Beschwerdegegnerin CHF 20.00, mit den beiden anderen Zahlungsaufforderungen je CHF 25.00 Mahngebühr erhoben (vgl. AB 1 bis 3). Im Zahlungsbefehl hat sie die Mahngebühren nicht separat aufgeführt, sondern einen Betrag von CHF 250.00 als «Spesen» als Teil der Betreibung genannt. Berücksichtigt man die Mahngebühren in Höhe von insgesamt CHF 70.00 als Spesen, verbleiben CHF 180.00, welche angesichts der obigen Ausführungen als Bearbeitungsgebühren zu verstehen sind. Diese betragen 4.9 % der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von insgesamt CHF 3650.50 und sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die Mahnspesen von CHF 20.00 bzw. CHF 25.00 pro Zahlungsaufforderung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2. sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2016.6 und KV.2016.7, beide vom 8. November 2016, jeweils E. 5.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der geforderte Betrag von insgesamt CHF 250.00 für die Mahn- und Bearbeitungsgebühren der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält. 7. 7.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent pro Jahr zu leisten. 7.2. Vorliegend begann der Verzugszins von 5 % seit dem 31. Oktober 2022 auf CHF 232.05, seit dem 30. November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31. Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 zu laufen (entsprechend der Zahlungsfristen der drei Prämienrechnungen, AB 1, 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin machte mit Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 (AB 7) bereits aufgelaufene Zinsen in Höhe von CHF 60.30 geltend. Dieser Betrag ist korrekt berechnet und nicht zu beanstanden. Auf den damals offenen Betrag von insgesamt CHF 3650.50 verlangte die Beschwerdegegnerin 5 % Zins ab dem 24. April 2023, also ab dem Datum des Zahlungsbefehls. Unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28. September 2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 (vgl. E. 5.2. hiervor) ist dieser Betrag zu reduzieren. Von den Zahlungseingängen am 2. August 2023 und am 30. August 2023 über je CHF 491.60 hat die Beschwerdegegnerin lediglich CHF 388.60 an die vorliegende Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ angerechnet. Mangels konkreter Angaben, welcher Anteil von welcher Zahlung stammt rechtfertigt es sich, je die Hälfte von CHF 388.60 per 2. August 2023 und per 30. August 2023 an den in Betreibung gesetzten Betrag anzurechnen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab dem 24. April 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF 2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70 und seit dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10 zu bezahlen. 8. 8.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämienausstände der Monate November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von CHF 1'787.10 zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. April 2023 bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50, ab dem 3. August 2023 bis zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20, ab dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf CHF 3'261.90, ab dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF 2'770.30, ab dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70 und ab dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10 sowie CHF 60.30 bis zum 24. April 2023 aufgelaufener Zins und Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von CHF 250.00, zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen hat. (vgl. Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ ist im genannten Umfang zu beseitigen. 8.2. Der in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären. 8.3. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts: ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1'787.10 für ausstehende Prämien von November 2022 bis Dezember 2023 zuzüglich CHF 60.30 bis zum 24. April 2023 aufgelaufenem Zins, Zins von 5 % ab dem 24. April 2023 bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF 2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70 und seit dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10 sowie CHF 250.00 Spesen (Mahn- und Bearbeitungsgebühren) verurteilt wird. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ beseitigt. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
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