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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - KV.2020.1 (SVG.2020.268))

Zusammenfassung des Urteils KV.2020.1 (SVG.2020.268): Sozialversicherungsgericht

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 14. September 2020 entschieden, dass das ererbte Vermögen einer minderjährigen Beschwerdeführerin bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden darf. Die Beschwerdeführerinnen hatten gegen die Aberkennung der Krankenkassenprämienverbilligung durch die Beschwerdegegnerin Einspruch erhoben. Das Gericht entschied, dass das Kindesvermögen nur bis zu einem jährlichen Betrag von Fr. 30'000.-- für den Lebensunterhalt verwendet werden darf. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Vermögens wäre nur mit einer neuen Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin muss den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV.2020.1 (SVG.2020.268)

Kanton:BS
Fallnummer:KV.2020.1 (SVG.2020.268)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid KV.2020.1 (SVG.2020.268) vom 14.09.2020 (BS)
Datum:14.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
Schlagwörter: Kindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder
Rechtsnorm: Art. 272 ZGB ;Art. 318 ZGB ;Art. 319 ZGB ;Art. 320 ZGB ;Art. 321 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 49 BV ;Art. 58 ATSG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 KVG ;
Referenz BGE:145 I 26;
Kommentar:
Affolter-Fringeli, Vogel, Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 320 ZGB, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV.2020.1 (SVG.2020.268)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 14. September 2020



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer



Parteien


A____


Beschwerdeführerin 1


B____

Beschwerdeführerin 2



beide vertreten durch C____


Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


KV.2020.1

Einspracheenscheid vom 3. Dezember 2019


Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens


Tatsachen

I.

Mit Testament vom 7. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 3) hinterliess eine am 16. September 2017 verstorbene, mit den Beschwerdeführerinnen nicht verwandte Erblasserin der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 ihr gesamtes Vermögen in der Höhe von Fr.1'795'036.80 (vgl. Inventar vom 4. Oktober 2017, BB 4). Als dessen Verwalterin bestimmte sie Beschwerdeführerin 1 und ordnete an, bis zum 18. Geburtstag dürfe das Geld für "Schule, Ausbildung etc." verwendet werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) ermächtigte mit Entscheid vom 12. April 2019 (BB 11) die Beschwerdeführerin 1 jährlich Fr. 30'000.-- (inkl. Erträge) vom Kindesvermögen zu beziehen.

Mit Verfügung vom 5. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2) teilt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen mit, dass infolge eines massgeblichen Einkommens von über Fr. 120'000.-- die Leistungsgrenze des Zweipersonenhaushaltes von Fr. 79'000.-- überschritten werde, sodass sie ab Dezember 2019 keinen Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung mehr hätten. Eine von den Beschwerdeführerinnen daraufhin erhobene Einsprache vom 21. November 2019 (BB 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 ab (BB 2).

II.

Vertreten durch die Advokatin C____ erheben die Beschwerdeführerinnen am 20.Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 und beantragen, es sei ihr Anspruch auf Prämienverbilligung zu bestätigen. Gleichzeitig beantragen sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung.

Mit Replik vom 22. April 2020 halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 7. Mai 2020.


III.

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 9. März 2020 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. März 2020 vorläufig bewilligt.

V.

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) einen Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 324.-- (wovon Fr. 236.-- für die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 88.-- für die Beschwerdeführerin 2) zuerkannt. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 (BB 2) bestätigten Verfügung vom 5. November 2019 (BB 5) hebt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung infolge eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab Dezember 2019 auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser ergebe sich im Wesentlichen aus der Berücksichtigung des Vermögens, welches der Beschwerdeführerin 2 aus der Hinterlassenschaft zugeflossen sei. Infolgedessen übersteige das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerinnen die Leistungsgrenze, die für einen Zweipersonenhaushalt beim Betrag von Fr. 79'000.-- angesetzt sei. 2.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sie eine wirtschaftliche Haushaltseinheit bilden. Sie sind jedoch der Ansicht, es handle sich beim geerbten Vermögen um freies Kindesvermögen nach Art. 321 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210), das nicht, beziehungsweise in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 ZGB höchstens im Rahmen des KESB-Entscheides bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden dürfe.

3.

3.1. 3.1.1. Wie die Sozialversicherungsleistungen greifen die bedarfsabhängigen Sozialleistungen punktuell ein: Sie werden bei Bedürftigkeit in einem bestimmten Lebensbereich (wie Wohnen, Krankenversicherung, Ausbildung, Kinderbetreuung) ausgerichtet, Sozialversicherungsleistungen bei Eintritt eines bestimmten sozialen Risikos (wie Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit). Im Unterschied zu den mehrheitlich über Beiträge der Versicherten und Arbeitgebenden finanzierten Sozialversicherungen werden sie jedoch in Abhängigkeit vom konkreten Bedarf gewährt. Ebenfalls vom konkreten Bedarf der betroffenen Person abhängig sind die Leistungen der Sozialhilfe. Sie werden jedoch nicht gezielt für einen bestimmten Lebensbereich ausgerichtet, sondern greifen dann, wenn die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensbedarf zu decken. Die Sozialhilfe unterscheidet sich in mehreren Punkten von den übrigen bedarfsabhängigen Leistungen. Als letztes Auffangnetz der sozialen Sicherung ist die Sozialhilfe erstens subsidiär, und zwar im Verhältnis zu den Leistungen der bedürftigen Person, des Staates und von unterstützungspflichtigen Verwandten. Zweitens ist sie auf die Sicherung des sozialen Existenzminiums beschränkt. Die Bedürftigkeit wird daher regelmässig enger umschrieben als bei den vorgelagerten bedarfsabhängigen Leistungen (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011, S. 68 f.). 3.1.2. Die bedarfsabhängigen kantonalen und kommunalen Sozialleistungen stehen typologisch zwischen den bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungsleistungen und den Sozialhilfeleistungen. Einige von ihnen sind - wie die Krankenkassenprämienverbilligungen - bundesrechtlich vorgeschrieben, in der Ausgestaltung besteht jedoch ein grosser kantonaler Spielraum (vgl. Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 [Ratschlag] S.5). Währenddessen ist der Umfang der Sozialhilfe durch die SKOS-Richtlinien weitgehend vorbestimmt, wodurch der kantonale Rechtssetzungsspielraum in diesem Bereich stärker eingeschränkt ist als bei den anderen bedarfsabhängigen Sozialleistungen. 3.2. 3.2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG). 3.2.2. Gemäss § 17 Abs. 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen,
SoHaG; SG 890.700) sowie die dazugehörige Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]). 3.2.3. Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt für einen Zweipersonenhaushalt derzeit Fr. 79'000.-- (vgl. Anhang 2 zu § 22 Satz 1 KVO).

3.2.4. Grundlage für die Feststellung des Anspruches auf bedarfsabhängige Sozialleistungen bildet das massgebliche Einkommen der Haushalteinheit. Sie beinhaltet, unabhängig davon, ob im gleichen Haushalt wohnhaft, neben der antragstellenden Person deren Ehegatten registrierten Partnerin; deren Partner in gefestigter faktischer Lebensgemeinschaft sowie deren minderjährige Kinder volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren (§5SoHaG).

3.2.5. Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltgemeinschaft, bereinigt um die anerkannten Abzüge. Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören namentlich: bei unselbstständig Erwerbenden das Erwerbseinkommen; bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der Gewinn gemäss Steuerverfügung; die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; sowie der anrechenbare Vermögensanteil gemäss § 28 der Verordnung. 3.2.6. Unter das massgebende bewegliche Privatvermögen der Haushalteinheit fallen demzufolge insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilter Erbschaft, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen usw.) sowie das übrige Vermögen (§ 29 Abs. 2 SoHaV). Dem anrechenbaren Einkommen der Haushaltgemeinschaft wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushalteinheit ermittelter Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten sind. Als Freibeträge können für Alleinstehende Fr. 37'500.--, für Paare Fr. 60'000.-- und für Kinder je Fr. 15'000.-- abgezogen werden. Übersteigt das massgebende Vermögen diese Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil, §28 SoHaV).

4.

4.1. 4.1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das von der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 geerbte Vermögen massgebendes Vermögen im Sinne von §29 Abs. 2 SoHaV darstellt. Unbestrittenermassen bilden die beiden Beschwerdeführerinnen eine wirtschaftliche Haushalteinheit, weshalb grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider zu berücksichtigen ist.

4.1.2. Mit Testament vom 7. Dezember 2014 hinterliess eine nicht mit den Beschwerdeführerinnen verwandte Erblasserin der Beschwerdeführerin 2 ihr gesamtes Vermögen von Fr. 1'795'036.80 (Reinvermögen gem. Inventar des Erbschaftsamtes, AB 4). Gleichzeitig ordnete sie an, das Geld dürfe vor dem 18. Lebensjahr für "Schule, Ausbildung, etc." verwendet werden. Als Verwalterin des Vermögens setzte sie die Beschwerdeführerin 1 ein (BB 3). Damit ist Beschwerdeführerin 2 Trägerin von Vermögensrechten geworden, die eine selbstständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene Vermögensmasse das Kindesvermögen bilden. Kindesvermögen ist strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen und gilt grundsätzlich als unantastbar. Der Grundsatz der Unantastbarkeit gilt jedoch nur beschränkt. Denn in bestimmten Situationen hat ausnahmsweise auch das Kind in angemessener Weise an seinen Unterhalt sogar an die Bedürfnisse des elterlichen Haushaltes beizutragen (BSK ZGB-I Breitschmid, Art. 318 Rz. 1 f.). Fraglich ist, nach welchen Vorschriften sich dessen Verwendung vorliegend zu richten hat.

4.1.3. Bezüglich einer allfälligen Anrechnung des Kindesvermögens sind die Kantone, anders als bei den Eigenmitteln der Eltern, nicht befugt, gesetzliche Regeln zu treffen, da die Berücksichtigung des Kindesvermögens zur Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes abschliessend durch das Zivilrecht geregelt ist. Die kantonalen Behörden sind an die bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindesrechts gebunden, weil nach Art. 49 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101) im Verhältnis Bund zu Kanton das Bundesrecht vorgeht. Grundsätzlich stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zu den Prämienverbilligungen autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht dar und es steht dem Kanton bei der Ausgestaltung der bedarfsabhängigen Sozialleistungen ein grosser Spielraum zu. Dennoch sind kantonale öffentlich-rechtliche Regeln, die im Spannungsfeld zum Bundesprivatrecht liegen nur zulässig, wenn a) das Bundesprivatrecht keine abschliessende Regelung enthält, sie b) auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruhen und c) das Bundeszivilrecht damit nicht vereitelt wird beziehungsweise nicht gegen dessen Sinn und Geist verstossen wird (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 32). Insofern ist die Autonomie des Kantons beschränkt (vgl. dazu BGE 145 I 26, 34 E. 3.3). Das ZGB regelt die Verwendung und den Schutz des Kindesvermögens in den Artikeln 318 ff. abschliessend, ein Vorbehalt zugunsten kantonaler Regelungen besteht nicht. Eine von den Vorgaben des Bundeszivilrechts abweichende Berücksichtigung des Kindesvermögens kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das geerbte Vermögen der Beschwerdeführerin 2 Eingang in die Berechnung der Beschwerdegegnerin finden darf, bestimmt sich folglich einzig anhand der bundesrechtlichen Vorschriften über das Kindesvermögen (Art. 318 ff. ZGB).

4.2. 4.2.1. Das Vermögen wurde der Beschwerdeführerin 2 weder mit einer Sparauflage, noch unter dem Ausschluss der elterlichen Verwaltung zugewendet. Es handelt sich folglich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne von Art. 321 ZGB, das von der Verwendung ausgeschlossen wären. Vielmehr ordnete die Erblasserin explizit an, das Vermögen sei von der Mutter zu verwalten und könne vor dem 18.Lebensjahr für "Schule, Ausbildung etc." verwendet werden (BB 3). Damit untersteht das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich seiner Verwendung den Bestimmungen der Art. 319 und 320 Abs. 2 ZGB. 4.2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes von Gesetzes wegen verwenden. Grundsätzlich hat sich die Verwendung der Erträgnisse auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung zu beschränken. Die Erträge sind folglich in erster Linie für die Finanzierung direkter Kosten des Kindes zu verwenden sind. Verbleiben danach Finanzmittel aus den Erträgen, so können diese gestützt auf Art. 319 Abs. 2 ZGB auch für die Kosten des Haushaltes verwendet werden, wenn dies billig ist, sprich wenn eine objektive Leistungsunfähigkeit der Eltern gegeben ist. Ableiten lässt sich diese ausserordentliche Verpflichtung aus der allgemeinen gegenseitigen Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach Art. 272 ZGB (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 319 Rz. 25). 4.2.3. Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten für Unterhalt, Erziehung Ausbildung als notwendig, so kann auch das übrige Kindesvermögen angegriffen werden. Von Gesetz wegen ohne weiteres für den Kinderunterhalt verwendet werden darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter nach Art. 320 Abs. 1 ZGB wie beispielsweise Schadenersatzleistungen Versicherungsleistungen. Im Unterschied zu den Erträgnissen ist jedoch eine Verwendung für die Bedürfnisse des Haushaltes ausgeschlossen. Das "übrige" Kindesvermögen ohne Unterhaltscharakter darf nur mit Bewilligung der Kindesschutzbehörden (Art. 320 Abs. 2 ZGB) angebraucht werden. Eine Anzehrung kommt nur in Betracht, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern für die Leistung des Unterhalts ernsthafte Schwierigkeiten haben das Kindesvermögen gegenüber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern unverhältnismässig gross ist. Verwendet werden darf die Vermögenssubstanz einzig für die Bestreitung der Kosten des Kindesunterhalts, Bedürfnisse des Haushaltes sind ausgeschlossen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 21, 25 f.). 4.2.4. Die KESB gestattete der Beschwerdeführerin 1 in Anbetracht der gespannten finanziellen Lage der Familie mit Einzelentscheid vom 12. April 2019 (BB 11) in Anwendung der genannten Bestimmungen, jährlich einen Betrag von Fr.30'000.-- vom Kindesvermögen zu beziehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Erträgen des Kindesvermögens und einer Anzehrung im Umfang der Differenz, die mit den Erträgen nicht gedeckt werden kann, wobei die KESB nicht ausdrücklich zwischen der Verwendung der Erträgnisse und der Substanz differenziert. Es wird lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Besprechung darauf hingewiesen worden, dass die Erträge, soweit der Billigkeit entsprechend, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden dürften. Die Verwendung des Kindesvermögens limitierte die KESB aufgrund einer Situationsanalyse auf den Betrag von Fr.30'000.-- jährlich. Sollte sich erweisen, dass mit diesem Betrag die entsprechenden Kosten nicht gedeckt werden können, so kann die Beschwerdeführerin 1 gemäss Entscheid der KESB unter Einreichung entsprechender Belege einen Antrag auf Erhöhung der Bezugslimite stellen. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach ermächtigt, vom Kindesvermögen jährlich lediglich einen Betrag von maximal Fr.30'000.-- zu beziehen. Ein darüber hinaus gehender Bezug ist nur mit Bewilligung der KESB möglich, die aufgrund eines begründeten Antrags die Sachlage prüft und neu entscheidet. 4.2.5. Höchstens im Umfang von Fr. 30'000.-- steht den Beschwerdeführerinnen das Kindesvermögen unter den derzeitigen Umständen effektiv zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung und lediglich in diesem Umfang kann es als massgebendes Vermögen im Sinne von § 29 SoHaV betrachtet werden. Einer darüber hinausgehenden Verwendung stehen die abschliessenden bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Kindesvermögens entgegen, die im KESB-Entscheid vom 12.April 2019 ihren Niederschlag gefunden haben. Für die Anrechnung eines nur hypothetisch zur Verfügung stehenden Vermögens fehlt es anders als beim hypothetischen Erwerbseinkommen (vgl. §7 Abs. 4 SoHaG) an einer gesetzlichen Grundlage und es wäre unbillig, den Beschwerdeführerinnen ein Vermögen anzurechnen, über das sie nicht verfügen können. 4.3. 4.3.1. Ein Blick auf die kantonale Ausgestaltung der Sozialhilfe bestätigt dieses Ergebnis. 4.3.2. Wie das SoHaG für den Bereich der bedarfsabhängigen Sozialleistungen enthält auch das kantonale Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 (SG 890.100) keine Bestimmungen über die Verwendung des Kindesvermögens. Jedoch ist der Umfang der Sozialhilfe durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) weitgehend vorbestimmt. Dementsprechend verweist das "Handbuch Sozialhilfe" der baselstädtischen Sozialhilfe bezüglich Kindesvermögen ausdrücklich auf die Regelung der Art. 318 ff. ZGB und die SKOS-Richtlinien. Letztere sehen ausdrücklich vor, dass Vermögen von minderjährigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden darf. Die Berücksichtigung von Erträgen ist zulässig, soweit es sich nicht um freies Kindesvermögen im Sinne der Art. 321 und 322 ZGB handelt. Für den Einbezug des übrigen Kindesvermögens, insbesondere dessen Substanz, muss eine Einwilligung der Kindesschutzbehörde vorliegen. Von den Eltern wird erwartet, dass sie um eine entsprechende Bewilligung ersuchen, anderenfalls auch das Sozialhilfeorgan an die Kindesschutzbehörde gelangen kann (Ziff. E.2.1. SKOS-Richtlinien). Erläuternd hält das Handbuch fest, die Sozialhilfe dürfe - nebst den Erträgen - das Kindesvermögen nur in zwei bestimmten Fällen, in welchen den Eltern der teilweise Verbrauch desselben gestattet sei, berücksichtigen. Dabei handelt es sich einerseits um Kapitalleistungen, die für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind wie etwa Abfindungen und Schadenersatz. Diese dürfen ohne weiteres verwendet werden und sind daher von der Sozialhilfe miteinzubeziehen. Ferner dürfen weitere Teile des Kindesvermögens als Einnahmen angerechnet werden, wenn diese unter besonderen Umständen und nur mit Zustimmung der KESB für Unterhalt, Erziehung Ausbildung des Kindes verbraucht werden dürfen. In dem Fall setzt die Sozialhilfe den entsprechenden Vermögensanteil für die Bezahlung der besonderen Unterhalts-, Erziehungs- Ausbildungskosten ein. Anteile aus der Substanz des Kindesvermögens sind ausschliesslich für das Kind zu verwenden und das Kind ist dementsprechend gesondert von der Unterstützungseinheit der Familie zu berechnen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.). Die Handhabung durch die Sozialhilfe entspricht damit den oben unter Erw. 4.2.2. ff. dargelegten bundesrechtlichen Regeln. 4.3.3. Aus systematischen Überlegungen folgt, dass im Bereich der bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche der Sozialhilfe typologisch vorgelagert sind, keine strengere Handhabung gelten kann. Bei der Erarbeitung des SoHaGs wurde speziell auf die Kompatibilität mit der Sozialhilfe geachtet und wo möglich, eine Anlehnung an die heutigen Bestimmungen der Sozialhilfe gesucht (vgl. Ratschlag S. 6 f.). Die Sozialhilfe bildet das letzte Auffangnetz der sozialen Sicherung und untersteht einem strengen Subsidiaritätsprinzip. Sie ermittelt die Bedürftigkeitsschwelle unter Anrechnung ausnahmslos aller Einkommensquellen. Wahrt sie dennoch den Schutz des Kindesvermögens im Spannungsfeld zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht, so hat dies für die vorgelagerten bedarfsabhängigen Sozialleistungen erst recht zu gelten. 4.4. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass sich die Anrechnung des ererbten Vermögens nach den Bestimmungen der Art. 318 ff. ZGB richtet. Aus dem Verweis auf die Regelungen im Bereich der Ergänzungsleistungen lässt sich vorliegend nichts zu Gunsten des beschwerdegegnerischen Standpunktes ableiten, da das ELG (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30) als lex specialis dem ZGB vorgeht (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 33.) und nicht auf die bedarfsabhängigen kantonalen Sozialleistungen übertragen werden kann. Da es sich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZBG handelt, ist die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des KESB-Einzelentscheides vom 12. April 2019 befugt, vom Kindesvermögen Fr. 30'000.-- jährlich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung, der Ausbildung von Beschwerdeführerin 2 und wo es der Billigkeit entspricht, die Erträge auch für die Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden. Maximal in diesem Umfang von Fr.30'000.-- jährlich gilt das Kindesvermögen als massgebliches Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 2 SoHaV. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung des Kindesvermögens wäre nur gestützt auf einen entsprechend revidierten Entscheid der KESB zulässig.

5.

5.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerinnen neu prüfe und gestützt auf die neuen Ergebnisse erneut über den Prämienverbilligungsanspruch entscheide. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos. 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insofern erübrigt sich die Einreichung einer Honorarnote. Ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- erscheint als angemessen. Ein Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 9. März 2020 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist den Beschwerdeführerinnen nicht entstanden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerinnen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer




Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerinnen
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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