| Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.40
KE.2023.42
URTEIL
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte der zuständige Sozialarbeiter des Polizeisozialdienstes Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1946. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass A____ aufgrund der bevorstehenden gerichtlichen Räumung des Einfamilienhauses der Familie A____-B____ Unterstützung benötige, da der Familie die Obdachlosigkeit drohe. In der Folge nahm die Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Abklärungen vor und konnte mit Hilfe der Sozialhilfe C____ eine Notwohnung in Basel für A____ und seine Familie organisieren. Die Kostengutsprache der Sozialhilfe wurde dabei aber an die Bedingung geknüpft, dass eine Beistandsperson sich um die weitere Finanzierung kümmere, da A____ keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Am 9. August 2023 erfolgte die gerichtliche Räumung und das Ehepaar A____-B____ bezog zusammen mit dem in ihrem Haushalt lebenden erwachsenen Sohn, D____, eine Notwohnung an der [...] in Basel. Nachdem die Ehefrau, B____, die Ausübung des angebotenen rechtlichen Gehörs bereits telefonisch abgelehnt hatte, wurde den Fachmitarbeiterinnen der Erwachsenenschutzbehörde die Tür beim angekündigten Hausbesuch am 14. August 2023 nicht geöffnet. Mit Entscheid vom 18. August 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte E____ als Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziff. 3):
«a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;
c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;
- Sein Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zu kommen zu lassen.»
Sodann wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für die ihm zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche Vermögensveränderungen sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9).
Gegen diesen Entscheid erhoben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Verfahren KE.2023.40) mit Eingabe vom 19. August 2023 einerseits und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Verfahren KE.2023.42) mit Eingabe vom 4. September 2023 andererseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2023 wurden die beiden Verfahren vereint. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 die vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin die Interessenwahrung durch Advokatin [...] anzeigen und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht beantragen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 genehmigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden für die Eingabe vom 20. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege, lehnte den Antrag aber mit Bezug auf weiteren Vertretungsaufwand ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27. November 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht verzichten werde. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person am Verfahren beteiligt und die Beschwerdeführerin steht diesem als dessen Ehefrau nahe. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführenden, weshalb auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten ist.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen private öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld private öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
2.2 Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Entwicklung und einem psychoorganischen Syndrom nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (angefochtener Entscheid Rz. 6, 14). Der Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt (angefochtener Entscheid Rz. 16). Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Wohnen und Gesundheit (angefochtener Entscheid Rz.14). Subsidiäre Unterstützungen seien aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht mehr ausreichend. Er habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden. Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden (angefochtener Entscheid Rz.11). Die Errichtung einer Beistandschaft im angeordneten Umfang sei daher angezeigt (angefochtener Entscheid Rz. 15). Es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und die Finanzierung der Notwohnung gesichert sei (angefochtener Entscheid Rz.17). Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der Verbleib in der Notwohnung nicht gewährleistet werden und es drohe die Obdachlosigkeit sowie eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 18). Die Massnahme erweise sich vorliegend als erforderlich, zumutbar und verhältnismässig (angefochtener Entscheid Rz. 19).
2.3
2.3.1 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeführerin seine offenen Rechnungen erledige (Beschwerde vom 19. August 2023 S. 1). Auch die Begleichung seiner Verlustscheine und die Schulden gegenüber der [...] sei organisiert. Die Mehrwertsteuer sei ganz beglichen. Die rückständigen Steuern der Gemeinde C____ würden durch einen Ratenvertrag und die laufenden Steuern bis Ende September beglichen. In Basel-Stadt müsse er die laufenden Steuern bezahlen. Die Verlustscheine von [...] würden mit einem Vertrag mit der [...] und sonst schon seit Jahren durch Ratenzahlungen an das Betreibungsamt beglichen, wobei er bisher keine Abrechnung erhalten habe (Beschwerde vom 19. August 2023 S. 2). Die Krankenkassenprämie werde zum Teil durch die Ergänzungsleistungen beglichen, weshalb er keine Betreibungen mehr habe. Er lebe von einer kleinen Rente aus Deutschland in Höhe von CHF 110.– und den Ergänzungsleistungen. Er habe den Ergänzungsleistungen mitgeteilt, was ihm und seiner Familie durch das Zivilgericht und die Erwachsenenschutzbehörde angetan worden sei. Er wolle mit seiner Familie so schnell wie möglich zurück nach C____. Er fühle sich in Basel von der Welt abgeschnitten und sei von einem Einbrecher bedroht worden (Beschwerde vom 19. August 2023 S. 3 f.). Zur Basler Polizei habe er auch kein Vertrauen mehr. Er habe sich deshalb mit der Gemeinde C____ in Verbindung gesetzt. Schliesslich verweist er auf die Versteigerung seines Hauses und macht geltend, dass die darauf lastenden Schuldbriefe im Betrag von CHF 530'000.– erpresst worden seien, weshalb er Klage auf Aberkennung habe erheben müssen (Beschwerde vom 19. August 2023 S. 4).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, über eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu verfügen, mit welcher sie das Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Die Erwachsenenschutzbehörde solle sich aus ihren Angelegenheiten raushalten (Beschwerde vom 4. September 2023 S. 1). Sie hätten genügend Probleme. Sie verweist dabei auf die vom Zivilgericht angeordnete Räumung, in deren Zusammenhang sie Rechtsmittel und Strafanzeigen eingereicht hätten. Die Unterlagen von ihnen und vom Treuhänder des Beschwerdeführers lägen im «Polizeilager» (Beschwerde vom 4. September 2023 S. 2). Sie wollten zurück nach C____ (Beschwerde vom 4. September 2023 S. 2 f.)
2.4 Zusammengefasst stellen sich die Beschwerdeführenden damit auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Ehefrau eine Hilfsbedürftigkeit nicht bestehe. Darin kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 14. Juli 2023 (KE.2023.42 act. 3 S. 129) leidet der Beschwerdeführer unter einer psychoorganischen Erkrankung und ist deshalb nur teilweise urteilsfähig. Er ist aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage, komplexe geschäftliche Zusammenhänge abzuschätzen (vgl. auch Aktennotiz Tel. mit Dr. [...] vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114). Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, in ihrer schwierigen Situation im Zusammenhang mit der Ausweisung aus ihrem Einfamilienhaus die notwendigen administrativen Schritte einzuleiten. Ihre Liegenschaft an der [...] in C____ wurde am 26. Januar 2023 betreibungsamtlich öffentlich versteigert (KE.2023.42 act. 3 S. 138 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in der Folge etwas unternommen hätten, um eine neue Unterkunft zu finden. Sie wollten die bevorstehende Zwangsräumung als Fehler der entsprechenden Stellen sehen und erhoben Strafanzeige (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 121). Vielmehr war es der Sozialdienst der Kantonspolizei, der sich darum gekümmert und bei der Gemeindeverwaltung C____ und der Abteilung Notwohnungen der Sozialhilfe Basel Abklärungen zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit vorgenommen hat. Diese ergaben, dass die Familie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Notwohnung nicht erfülle. Es wurde auf das Fehlen einer ausreichenden administrativen Begleitung und der finanziellen Grundlagen (Finanzübersicht/Zahlungsfähigkeit) wie auch eine mangelnde Kooperationsbereitschaft hingewiesen. Eine mögliche Neubeurteilung für die Vergabe einer Notwohnung durch die Sozialhilfe könne erfolgen, wenn Unterstützungshilfen in Form erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen vorlägen (vgl. Schreiben Sozialdienst vom 21. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 124 f.; Aktennotiz vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 113). In der Folge wurde von der Gemeinde C____ eine Kostengutsprache für den Bezug einer Notwohnung (Schreiben vom 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 81 f.) und die Wiederanmeldung erreicht (Aktennotiz 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 79). Der Bezug einer Notwohnung wurde vom Hausarzt aus gesundheitlichen Gründen dabei als notwendig erachtet (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114). Die Beschwerdeführenden wurden daher von der Erwachsenenschutzbehörde über die für sie reservierte Notwohnung informiert (Brief vom 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 91). Entsprechende Kontaktaufnahmen wurden von der Beschwerdeführerin aber verweigert (Aktennotiz 26. Juli 2023, act. 3 S. 83). Gleichwohl konnten die Beschwerdeführenden dank dieser Begleitung nach der am 9. August 2023 vorgenommenen gerichtlichen Räumung mit ihrer Einwilligung die reservierte Notwohnung beziehen (E-Mail Sozialdienst vom 10. August 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 57, Aktennotiz vom 9. August 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 58). Eine Kontaktaufnahme der Erwachsenenschutzbehörde mit den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs war danach jedoch nicht möglich (Aktennotiz vom 14./15. August 2023, act. 3 S. 53 ff.).
Daraus folgt, dass weder der Beschwerdeführer selber noch die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau in der Lage waren, die Belange des Beschwerdeführers adäquat zu vertreten und die Familie vor der drohenden Obdachlosigkeit zu schützen. Tatsächlich wurde auch für die Beschwerdeführerin selber mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023 eine Beistandschaft errichtet, welche nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen ist (Vernehmlassung KESB vom 22. September 2023, KE.2023.42 act. 5). Auch im vorliegenden Verfahren fokussieren sich die Beschwerdeführenden auf das ihnen angeblich geschehene Unrecht im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Hauses. Sie blenden dabei die dem Gericht bekannte Tatsache vollkommen aus, dass alle von ihnen in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmittel abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. BEZ.2022.91 vom 1. März 2023; BEZ.2023.17 vom 1. März 2023; ZB.2023.18 vom 20. Juni 2023; BEZ.2023.60 vom 30. Oktober 2023). Der Behauptung, selber in der Lage zu sein, eine umfassende Schuldenregulierung zu erreichen, steht bereits der Umstand entgegen, dass ihre Liegenschaft trotz der behaupteten Zahlungsfähigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren verwertet werden musste und sie so ihr Obdach verloren haben.
2.5 Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer ein gesundheitlicher Schwächezustand vorliegt, der es ihm nicht mehr ermöglicht, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Dies ist auch der Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau nicht möglich. Daraus folgt die Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft. Die ernannte Beistandsperson wie auch deren konkreter Auftrag und die weiteren Modalitäten der Vertretungsbeistandschaft werden nicht angefochten, sodass der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht weiter zu überprüfen ist (vgl. oben E. 1.4).
3.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Den Beschwerdeführenden kann aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse auch mit Bezug auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sodass diese mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung für die Eingabe vom 20. Oktober 2023 ist der Vertreterin der Beschwerdeführenden dafür ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023 macht sie einen Aufwand von 3,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen (3 % Spesenpauschale in Höhe von CHF 21.– und 1 Kopie in Höhe von CHF 0.25) und Mehrwertsteuer (KE.2023.40, Verfügung vom 23. Oktober 2023; Honorarnote, KE.2023.40 act. 9 und KE.2023.42 act. 12). Darauf kann abgestellt werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 18. August 2023 wird bestätigt.
Die Beschwerdeführerenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 21.25 und 7,7 % MWST von CHF 55.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
- Beistand, E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.