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Urteil Appellationsgericht (BS - KE.2023.3)

Zusammenfassung des Urteils KE.2023.3: Appellationsgericht

Die Vorinstanz hat entschieden, eine Beistandschaft für den Verbeiständeten zu errichten, da er aufgrund seiner Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die Beistandschaft umfasst die Vermögensverwaltung und wurde aufgrund von medizinischen Unterlagen und Abklärungen angeordnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Hilfsbedürftigkeit des Verbeiständeten und beruft sich auf Vollmachten und einen Vorsorgeauftrag, die dieser ihr erteilt hat. Die Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bei der Errichtung dieser Dokumente wird diskutiert, wobei ärztliche Einschätzungen und Zeugenaussagen herangezogen werden. Letztendlich wird die Errichtung der Beistandschaft aufrechterhalten, da der Verbeiständete aufgrund seiner Demenzerkrankung auf vertretende Unterstützung angewiesen ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KE.2023.3

Kanton:BS
Fallnummer:KE.2023.3
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid KE.2023.3 vom 25.09.2023 (BS)
Datum:25.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verbeiständete; Person; Erwachsene; Erwachsenen; Verbeiständeten; Beigeladene; Erwachsenenschutz; Beigeladenen; Erwachsenenschutzbehörde; Beistand; Eingabe; Urteil; Aufenthalt; Vorsorgeauftrag; Verfahren; Beistandschaft; Entscheid; Urteilsfähig; Gesuch; Urteilsfähigkeit; Akten; Massnahme; Vertretung; Recht; Errichtung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 360 ZGB ;Art. 361 ZGB ;Art. 388 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 391 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 408 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 85 IPRG ;
Referenz BGE:124 III 5; 127 I 44; 134 I 331; 134 II 235; 140 I 68; 140 III 49;
Kommentar:
Boente, Zürcher Erwachsenenschutz, Art. 360 ZGB ZG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts KE.2023.3



Geschäftsnummer: KE.2023.3 (AG.2023.625)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 25.09.2023 
Erstpublikationsdatum: 24.04.2024
Aktualisierungsdatum: 24.04.2024
Titel: Errichtung einer Beistandschaft für E____ (BGer 5A_870/2023 vom 6.12.2023)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

KE.2023.3

 

URTEIL

 

vom 25. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____                                                                                      Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 29. Dezember 2022

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für E____.

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 7. März 2021 ersuchte D____ als zuständiger IV-Coach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Beratung betreffend allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen für E____. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 für E____ eine Beistandschaft und ernannte F____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin.

 

Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

 

a) Ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von E____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) E____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-           sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-           das Erledigen von Zahlungen,

-           die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-           ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zudem wurde E____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung mit Ausnahme eines von der Beiständin zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beiständin unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt. Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten umzuleiten und zu öffnen. Sie wurde zur Aufnahme eines Inventars der Vermögenswerte, zur Information über erhebliche Vermögensveränderungen, zur Einreichung eines Anlagevorschlags gemäss Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VBVV zur Bewilligung und zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet. Schliesslich entzog die Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit ihrer Beschwerde beantragte sie die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft für E____ (nachfolgend: Verbeiständeter). Eventualiter beantragte sie die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 8. Juni 2022 des Verbeiständeten. Subeventualiter stellte sie den Antrag, die Streitsache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde und die Ausserkraftsetzung der Beistandschaft sowie den Beizug der Vorakten. Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Januar 2023 abgewiesen.

 

Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 4. und 11. Mai 2023 stellten die beiden Kinder des Verbeiständeten, B____ und C____ (nachfolgend: Beigeladene) den Antrag, es sei ihnen rückwirkend per 6. April 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ab. Ein Gesuch um Wiedererwägung vom 25. Mai 2023 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde. Die Beigeladenen beantragten mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführerin die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) aufzuerlegen seien.

 

Mit Eingabe vom gleichen Tag stellten die Beigeladenen als superprovisorische Massnahme das Gesuch um Erweiterung der bestehenden Beistandschaft um den Bereich Wohnen und stellten erneut ein «Kostenerlassgesuch». Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab und verwies auf die Beurteilung des erneuten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen der Beurteilung der Sache. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen sich per Mail an den Instruktionsrichter gewandt hatte, liessen diese sich mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erneut zur Sache vernehmen und die Erweiterung der streitgegenständlichen Beistandschaft um den Bereich Wohnen beantragen. In der Folge zogen sie ihre Eingaben vom 12. Juni 2023 und vom 6. Juli 2023 mit Bezug auf die darin geforderte Rücküberführung des Verbeiständeten nach [...] im Elsass mit Eingabe vom 12. Juli 2023 aber wieder zurück. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2023 liessen sie beantragen, dass die der Beschwerdeführerin instruktionsrichterlich gewährte Frist zur Stellungnahme zum separaten Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft für den Bereich Wohnen unverzüglich zurückzunehmen sei. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab.

 

Mit Eingaben vom 18. Juli 2023 nahmen das ABES einerseits und die Erwachsenenschutzbehörde andererseits zum Aufenthalt des Verbeiständeten und zum Gesuch um Erweiterung der Aufgaben der eingesetzten Beiständin Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Juli 2023 auf die Eingaben der Beigeladenen. Mit Eingabe vom 10. August 2023 zogen die Beigeladenen ihr Gesuch um Erweiterung der bestehenden Beistandschaft um den Bereich Wohnen vollständig zurück und verlangten, die damit zusammenhängenden Verfahrens- und Parteikosten seien von der Staatskasse zu übernehmen. Zudem erneuerten sie ihren Antrag, «das Kostenerlassgesuch vom 12. Juni 2023 aufgrund veränderter Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen» und ihnen «den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung für alle Verfahrensabschnitte zu gewähren». Weiter stellten sie mit dieser Eingabe sowie einer weiteren Eingabe vom 17. August 2023 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung und auf Anhörung von zwei Zeugen. Mit Verfügungen vom 14. und 18. August 2023 verwies der Instruktionsrichter mit Bezug auf die Gesuche um Durchführung einer Verhandlung und um Ladung von Zeugen auf einen diesbezüglichen Entscheid des Spruchkörpers (vgl. unten E. 1.5) und forderte die Beigeladenen auf, ergänzende Belege zu ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen. Dies taten die Beigeladenen mit Eingabe vom 28. August 2023.

 

Mit Entscheid vom 6. September 2023 erweiterte die Erwachsenenschutzbehörde den Auftrag der Beiständin um die Bereiche Wohnen und medizinische Betreuung.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde in digitalisierter Form auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3

1.3.1   Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Am Verfahren beteiligt ist primär die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person. Weitere ins Verfahren involvierte Personen müssen die Qualifikation als nahestehende Person Drittperson mit eigenen Interessen erfüllen (Droese, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450 N 29 f.). Nahestehend sind dabei Personen, die eine bis in die Gegenwart reichende, auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person beruhende, von dieser bejahte und von der Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung aufweisen, die den Dritten als geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (Droese, a.a.O., Art. 450 N 32 m.H. auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Nahestehend in diesem Sinne sind auch Lebensgefährten (Droese, a.a.O., Art. 450 N 33).

 

1.3.2   Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (act. 14) bezeichnen die Beigeladenen die Beschwerdeführerin als «selbsternannte ‘Partnerin’», welche mit dem Verbeiständeten «nie eine Partnerschaft» gelebt habe. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden, da der Verbeständete auch nach seiner Wohnsitzanmeldung in der Schweiz in Frankreich wohnhaft geblieben sei (Stellungnahme vom 12. Juni 2023 Ziff. 14, act. 16). Soweit die Beigeladenen damit – wie mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 mit Bezug auf die Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin erfolgt – ein Näheverhältnis der Beschwerdeführerin zum Verbeiständeten bestreiten sollten, obwohl sie mit ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht bestritten und auch kein Nichteintreten auf deren Beschwerde beantragt haben (act. 16), so könnte ihnen nicht gefolgt werden. Schon aus dem Untersuchungsbericht des [...]-Spitals vom 15. November 2017 geht hervor, dass der Verbeiständete die Beschwerdeführerin als seine Lebenspartnerin bezeichnete und eine Beziehung mit ihr beschrieb, die ihm guttue (act. 17/5). Bei den Abklärungen in der Memory Clinic begleitete sie den Verbeiständeten jeweils und brachte sich aktiv zu seinem Gesundheitszustand ein (Akteneintrag vom 19. Juli 2019, act. 5/373 f., act. 17/6; Verlaufskontrolle act. 5/369 ff., act. 17/7). Bei einem Planungsgespräch des Spitals mit den Angehörigen und dem Helfernetz wurde sie als «Lebenspartnerin» bezeichnet, welcher Vorrang bei der Äusserung der Interessen des Verbeiständeten zukomme und welche das nach seinem Austritt Nötige organisieren solle (Gesprächsnotizen des Beigeladenen vom 7. September 2021, act. 17/12).

 

1.3.3   Die Beschwerdeführerin ist als Partnerin, bei welcher der Verbeiständete zuletzt Wohnsitz genommen hatte, zweifellos als nahestehende Person im Sinne der vorherigen Erwägungen zu qualifizieren. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.4

1.4.1   Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

1.4.2   Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

 

1.5

1.5.1   Mit ihrer Eingabe vom 10. August 2023 haben die Beigeladenen erstmals gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Mit ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 haben sie zwar ihre Parteibefragung als Beweisantrag gestellt, nicht aber einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung geltend gemacht.

 

1.5.2   Bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf diesen Anspruch kann ausdrücklich stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).

 

1.5.3   Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2; 122 V 47 E. 3a; BGer 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Beigeladenen verspätet gestellt worden.

 

1.5.4   Im Übrigen steht den Beigeladenen auch in der Sache kein Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu. Diese Bestimmung verleiht «jeder Person […] ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zivilrechtliche Ansprüche des Verbeiständeten. Die Beigeladenen haben zwar ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens, weshalb sie auch zur Verfahrensteilnahme legitimiert sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie in eigenen zivilrechtlichen Ansprüchen betroffen sind, weshalb sie sich nicht auf Ansprüche aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen können (vgl. BGE 127 I 44 E. 2 S. 45 f.; VGE 619/2007 vom 5. November 2007 E. 2.2, 780/2006 vom 27. November 2007 E. 4).

 

1.5.5   Ein weitergehender Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung folgt schliesslich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV, enthält der darin gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör doch keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, soweit kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt persönliche Umstände sich nur durch eine mündliche Anhörung klären lassen (Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 29 N 62 m.H. auf BGE 140 I 68 E. 9, 74 f., 134 I 140 E. 5.3, 148, 119 Ia 316, 114 Ib 244 E. 3; Waldmann, Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 29 N 46).

 

2.

2.1      Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Verbeiständete zwar weiterhin in [...] einwohneramtlich angemeldet, hielt sich aber, wie bereits vor seiner Anmeldung bei der Beschwerdeführerin, wieder in [...] in Frankreich auf. Es stellt sich daher die Frage der internationalrechtlichen Zuständigkeit zum Erlass von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen.

 

2.2      Für den Schutz von Erwachsenen gilt gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte Behörden wie auch des anwendbaren Rechts das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1), das auch von Frankreich ratifiziert worden ist. Ausserdem sind die schweizerischen Gerichte Behörden zuständig, wenn es für den Schutz einer Person deren Vermögens unerlässlich ist (Art. 85 Abs. 3 IRPG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig zum Erlass von Massnahmen zum Schutz der Person des Vermögens des Erwachsenen. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der erwachsenen Person in einen anderen Vertragsstaat geht die Zuständigkeit auf die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts über (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ), weshalb eine mit Massnahmen befasste Behörde am früheren Aufenthalt den Fall abzutreten hat (Meier, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 1.117). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist dabei staatsvertragsautonom auszulegen (BGE 5A_ 221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3). Der «gewöhnliche Aufenthalt» wird in den Haager Konventionen als Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung respektive Lebensbeziehungen, Schwerpunkt der Bindungen Daseinsmittelpunkt einer Person verstanden (Schwander, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, Art. 85 N 149 ff. m.V. auf N 45 ff.; BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1 m.w.H.; vgl. auch OGer UR OG V 15 27 vom 9. Oktober 2015, in: entscheidsuche.ch). Der Anknüpfungsbegriff soll damit zur Zuständigkeit am Ort des sozialen Umfeldes führen und dementsprechend am Ort liegen, an dem die betroffene Person sozial (d.h. familiär, schulisch, beruflich) eingebettet und integriert ist (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, KGer GR, PKG 2010 E. 5b). Für die Begründung eines neuen Aufenthaltsortes ist eine gewisse Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, soweit nicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige Begründung sprechen (KGer GR, PKG 2010 E. 5c; BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1 m.H. auf Levante, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, Diss. 1998, 84, und Prager, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 128 ff. zu Art. 85 IPRG).

 

2.3      Fraglich erscheint die Anwendung dieser Kriterien auf Fälle eines Aufenthaltsortswechsels von dementen Personen, welchen eine selbstbestimmte Integration in neue Lebensbeziehungen nicht möglich ist (Schwander, a.a.O., Art. 85 N 153 f.). Daher ist die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei dementen Personen nicht leichthin anzunehmen (OGer UR OG V 15 27 vom 9. Oktober 2015 m.H. auf Füllemann, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen von 2000 [HEsÜ], in: ZVW 2009, 41). So wird mitunter bei einem nicht mehr urteilsfähigen Erwachsenen, der noch in urteilsfähigem Zustand den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und bei dem ein Wechsel des Aufenthalts in einen anderen Staat veranlasst wird, dieser neue Aufenthalt als unfreiwilliger Aufenthalt betrachtet und dementsprechend ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht leichthin angenommen. Andererseits wird nach einer gewissen Aufenthaltsdauer ein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort anzunehmen sein, wenn aufgrund der eingetretenen Urteilsunfähigkeit eine Rückkehr an den früher begründeten Aufenthaltsort nicht mehr möglich erscheint (KGer GR, PKG 2010 E. 5d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes dabei bei urteils- und handlungsunfähigen Erwachsenen, die mangels eigener Willensbildung von betreuenden bzw. betreuungswilligen Angehörigen in einen anderen Staat verbracht worden sind, nach den gleichen Kriterien (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1).

 

2.4      Der Verbeiständete hat sich per 23. Dezember 2020 in Basel-Stadt an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angemeldet. Zuvor hat er an der [...], [...], in Frankreich gelebt. Aufgrund von Problemen beim Zusammenleben begab er sich nach der Einleitung des Verfahrens mittels der Eingabe von D____ vom 7. März 2021 zurück in seine Wohnung nach [...], ohne sich im Kanton Basel-Stadt abzumelden. An seinem französischen Wohnort erhält er eine professionelle 24-Stunden-Betreuung. Dieser Aufenthalt wurde unterbrochen durch zwei Aufenthalte in einem Heim in den Niederlanden. Unbestrittenermassen hat seitens der französischen Behörden zu keinem Zeitpunkt eine erwachsenenschutzrechtliche Intervention stattgefunden. Zudem beurteilt auch das gesamte Umfeld die Beurteilung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nach schweizerischem Recht und stellt die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde am zuletzt vom Verbeiständeten formell begründeten Wohnsitz zu bejahen.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

 

3.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss somit geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familienangehörige, andere nahestehende Personen private öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). So ist auf behördliche Massnahmen etwa dann zu verzichten, wenn eine handlungsfähige und nun hilfsbedürftige Person mit Hilfe eines Vorsorgeauftrags vorgesorgt bei noch uneingeschränkter Handlungsfähigkeit einer vertrauenswürdigen Person Vollmachten bzw. Aufträge erteilt hat, welche bei Eintritt von Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen (Biderbost, a.a.O., Art. 389 N 7 f.). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld private öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann will, weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

3.3      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Verbeiständete an Demenz erkrankt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er aufgrund einer majoren neurokognitiven Störung im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimererkrankung und einer vermuteten Lewy-Body-Krankheit nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Soziales, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die vorhandenen medizinischen Unterlagen der Memory Clinic, der Universitären Altersmedizin [...]-Spital sowie des Hausarztes, Dr. med. G____ bestätigt (act. 3/8, act. 5/500). Weiter erwog die Vorinstanz, der Verbeiständete werde zwar von seiner Partnerin, der Beschwerdeführerin, unterstützt. Er habe mit der Beschwerdeführerin eine nahestehende Person, mit seinen beiden Kindern, den Beigeladenen, Angehörige sowie mit D____, IV-Coach, und der 24-Stunden-Betreuung ein professionelles Helfersystem. Aufgrund der bestehenden Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern seien aber die Interessen des Verbeiständeten nicht immer in allen erforderlichen Angelegenheiten gewahrt. Die Beschwerdeführerin habe während der Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde mehrfach erklärt, dass die Betreuung des Verbeiständeten viel Zeit in Anspruch nehme und sehr aufwändig sei. Gemäss Aussage von D____ sei die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit ziemlich erschöpft, weshalb sie nur noch Partnerin sein und keine anderen Aufgaben mehr übernehmen wolle. Sie komme daher bei der Unterstützung des Verbeiständeten an ihre Grenzen. Dennoch habe sie sich gegenüber einer Entlastung durch die Errichtung einer Beistandschaft ablehnend gezeigt und teilweise auch eine Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde abgelehnt. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar im Besitz einer notariell erstellten Generalvollmacht des Verbeiständeten vom 8. Juni 2022 sei. An diesem Datum sei auch ein Vorsorgeauftrag notariell beurkundet worden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob der Verbeiständete zum Zeitpunkt der Ausfertigung urteilsfähig gewesen sei und insbesondere die Tragweite habe erfassen und sich einen unabhängigen Willen habe bilden können. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihn während mehrerer Monate auf die Ausfertigung der Generalvollmacht sowie des Vorsorgeauftrages vorbereiten müssen, zudem sei die Initiative dafür von ihr ausgegangen.

 

3.4      Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Errichtung einer Beistandschaft zur vertretenden Unterstützung in den Bereichen Soziales, Administratives und Finanzielles angezeigt sei.

 

4.

4.1      Weder die Beschwerdeführerin noch die Beigeladenen stellen den Schwächezustand und die Hilfsbedürftigkeit des Verbeiständeten zumindest im administrativen Bereich in Frage. Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher nicht weiter zu überprüfen.

 

4.2

4.2.1   Mit ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin aber die Hilfsbedürftigkeit des Verbeiständeten, da er auf ihre Unterstützung zählen könne. Sie rügt damit eine Verletzung des Prinzips der Subsidiarität der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf einen vom Verbeiständeten errichteten Vorsorgeauftrag sowie ihr erteilte Vollmachten.

 

4.2.2   Mit notariell beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2022 bestimmte der Verbeiständete die Beschwerdeführerin für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit als vorsorgebeauftragte Person bezüglich der Personen- und Vermögenssorge sowie seiner Vertretung im Rechtsverkehr. Bereits zuvor erteilte er ihr am 3. September 2019 eine Bankvollmacht und am 4. Juni 2021 eine Vollmacht, ihn bei Abklärungen bei Behörden, Versicherungen, Ärzten etc. in seinem Interesse zu vertreten. Am 27. Februar 2022 unterzeichnete er eine Generalvollmacht zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung bis Ende 2022 und am 8. Juni 2022 mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift eine unbefristete Generalvollmacht (act. 3/7; act. 5/501).

 

4.2.3   Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob dieser gültig errichtet worden ist (Gültigkeitskontrolle), ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit und dabei insbesondere die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person gegeben sind (Wirksamkeitskontrolle) und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).

 

4.2.4

4.2.4.1 Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus (Art. 360 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie setzt sich zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Jungo, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 360 N 21, mit Hinweis auf BGE 117 II 231 E. 2a und weiteren Hinweisen). Entsprechend setzt sie sowohl die intellektuelle Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung als auch die willensmässige und charakterliche Fähigkeit zur entsprechenden Steuerung des eigenen Handelns voraus (Boente, in: Zürcher Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-387, Zürich 2015, Art. 360 ZGB N 80, 82). Die Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist. Dabei kann die Vermutung ab einem bestimmten höheren Alter umkippen und sich in eine Vermutung der Urteilsunfähigkeit wandeln (Jungo, a.a.O., Art. 360 N 21, mit Hinweis auf BGE 124 III 5 E. 1b S. 8). Die Vermutung gilt jedenfalls dann nicht, wenn Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.; BGer 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.1). Dabei ist die Urteilsfähigkeit jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f. und 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1). Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Erteilung des Vorsorgeauftrags noch bestehen, während sie für die meisten übrigen Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht (OG BE KES 19 154 vom 24.06.2019 E. 18.3). Denkbar ist aber auch, dass sie mit Bezug auf Entscheide über die Alltagsgestaltung noch vorhanden ist, während sie für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages nicht mehr besteht. Voraussetzung der Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags ist die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers im Errichtungszeitpunkt (Art. 360 Abs. 1 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 5.2.1).

 

4.2.4.2 Mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf verschiedene Bestätigung von Drittpersonen. So habe D____, ehemaliger IV-Coach und Person des Vertrauens des Verbeiständeten auf der befristeten Generalvollmacht vom 27. Februar 2022 unterschriftlich bestätigt, dass er das Unterzeichnete verstanden habe und der Beschwerdeführerin sein Vertrauen ausspreche. Der Notar [...] habe auf der Generalvollmacht vom 8. Juni 2022 bestätigt, dass der Verbeiständete ihm versichert habe, den Inhalt des Dokuments zu kennen. Sowohl der Notar wie auch die anwesende D____ hätten somit bestätigt, dass der Verbeiständete verstanden habe, was er unterzeichnete und dies auch seinem Willen entsprochen habe. Weiter bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G____ vom 7. Juni 2022, in welchem ebenfalls bestätigt werde, dass der Verbeiständete zum damaligen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht noch in der Lage gewesen sei, einen Sachverhalt zu verstehen, eine Entscheidung zu fällen und eine Unterschrift für persönliche Belange zu tätigen. Schliesslich verweist sie auf das dem Vorsorgeauftrag beigefügte beurkundete Zeugenprotokoll, in welchem zwei unabhängige Zeugen nebst der Vorlesung an den Verbeiständeten auch bestätigt hätten, er habe erklärt, dass das ihm vorgelesene Dokument seinem Willen entspreche und seinen Vorsorgeauftrag enthalte, und er ihrer Wahrnehmung nach verfügungsfähig gewesen sei.

 

4.2.4.3 Unbestritten ist, dass der Verbeiständete seit längerer Zeit an einer neurokognitiven Erkrankung leidet, vor deren Hintergrund seine Urteilsfähigkeit zu beurteilen ist. Mit Untersuchungsbericht des [...]-Spitals vom 15. November 2017 (act. 5/362 ff., act. 17/5) wurden beim Verbeiständeten unter anderem eine schwere neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder) am ehesten neurodegenerativer Ätiologie im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit (posteriore kortikale Atrophie, PCA) sowie eine mittelschwere depressive Episode (gemäss ICD-10) diagnostiziert. Mit der medizinischen Verlaufskontrolle vom 28./29. Oktober 2020 wurde auch im Vergleich zu der im Jahr 2019 festgestellten Progredienz eine weitere Verstärkung der Beschwerden in vielen Belangen des täglichen Lebens festgestellt und neu eine majore neurokognitive Störung, Schweregrad leicht bis mittelschwer (DSM-5), neurodegenerativer Genese, im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit (posterior kortikale Atrophie) sowie eine depressive Stimmungslage (depressive Episode nach ICD-10 Kriterien nicht erfüllt), am ehesten reaktiv bei Dg 1 diagnostiziert. Der Verbeiständete und die Beschwerdeführerin berichteten damals über Schwierigkeiten beim Schreiben, wobei er kaum noch ganze Sätze habe schreiben können, über Wortfindungsschwierigkeiten und in geringerem Masse über Probleme beim Verständnis von Gesprochenem. Er war von seiner Leistungspflicht im Arbeitsverhältnis dispensiert und es wurde eine vorzeitige Pensionierung für die nächsten Monate geplant. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Verbeiständete damals zu Änderungen der Medikation eine Meinung geäussert hat (act. 5/369 ff., act. 17/7, vgl. auch act. 17/6). Mit Austrittsbericht vom 13. Oktober 2021 stellte das [...]-Spital unter anderem die Diagnose einer nunmehr schwergradigen majoren neurokognitiven Störung (DSM-5) im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit (posteriore kortikale Atrophie), ED 2017 Memory Clinic, klinisch zusätzlich LBD sowie einer wahrscheinlichen zusätzlichen Lewy-Body-Krankheit. Bei der neurokognitiven Testung erreichte der Verbeiständete am 1. August 2021 beim Mini-Mental-Status-Test sechs von 30 Punkten und beim Uhrentest null von sieben Punkten, woraus eine schwere Demenz folge. Dazu wurde ausgeführt, es seien kognitive Defizite festgestellt worden, wobei eine direkte Anamneseerhebung beim desorientierten Patienten nicht suffizient möglich gewesen sei. Er habe keine adäquaten Antworten geben können. Es sei vor der Hospitalisation zu einer zunehmenden neurokognitiven Beeinträchtigung gekommen und die Demenz habe sich weiter progredient entwickelt. Im psychopathologischen Befund wurde festgestellt, dass er sich «bis zur Person zu allen Qualitäten desorientiert» gezeigt habe. Es wurde ein Bedarf nach einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause festgestellt (act. 5/382 ff.). Gemäss der Gesprächsnotiz des Beigeladenen sollen an einem Planungsgespräch im [...]-Spital vom 7. September 2021 sowohl der behandelnde Arzt als auch der Vertreter des Sozialdienstes des Spitals geäussert haben, dass der Verbeiständete nicht mehr in der Lage sei, Entscheide zu treffen («..confirms that papa is indeed not capable of making decisions anymore.» «…if he were capable of making decisions, however he is not capable anymore.»). Der Arzt habe festgestellt, der Verbeiständete habe die Kontrolle über die Finanzen sicherlich verloren (act. 17/12). Mit Mail vom 1. Juni 2021 stellte sich die Beschwerdeführerin selber auf den Standpunkt, der Verbeiständete sei nicht mehr in der Lage, einen Vertrag über seine Betreuung abzuschliessen (act. 17/13).

 

4.2.4.4 Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Einwänden entgegen, der Verbeiständete sei bis heute urteilsfähig. Sie bezieht sich dabei auf eine Aktennotiz der eingesetzten Beiständin bezüglich eines Gesprächs mit dem Verbeiständeten vom 13. März 2023, von dem sie am 27. Juni 2023 Kenntnis erhalten habe. Weiter hält sie den genannten Befunden die Berichte von PD Dr. med. H____ vom 24. Januar 2023 und vom 13. Juli 2023 entgegen. Dieser diagnostizierte einen dringenden Verdacht auf eine Lewy-Body-Demenz mit exekutiven Defiziten, visuellen Wahrnehmungsstörungen, fluktuierender Vigilanz und visuellen Halluzinationen bei deutlicher Verschlechterung unter Risperdal und gutem Ansprechen auf L-Dopa (act. 28/5 f.). PD Dr. med. H____ gab an, den Verbeiständeten am 12. Januar 2023 sowie am 15. März 2023 in seiner Praxis gesehen zu haben, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit ergeben hätten. Der Verbeiständete sei sich seiner Situation vollkommen bewusst gewesen und habe die ärztlichen Erläuterungen hinsichtlich seiner Erkrankung und der Therapiestrategien gut nachvollziehen können. Hinsichtlich der am 1. August 2021 durchgeführten Testung mittels eines Mini-Mental-State-Exams durch das [...]-Spital und des Nachweises einer schweren neurokognitiven Störung hielt er fest, diese Testung sei im Rahmen einer Akutsituation beziehungsweise unter einer Therapie mittels Risperdal durchgeführt worden. Da bei der Lewy-Body-Demenz eine ausgeprägte Risperdal- bzw. Neuroleptika-Sensitivität mit jeweils deutlicher Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes bestehe, sei die kognitive Testung zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht aussagekräftig. Zwischenzeitlich habe sich das Zustandsbild des Verbeiständeten nach dem Stopp der Risperdal-Therapie und dem Beginn einer Therapie mittels Madopar bereits deutlich gebessert.

 

4.2.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus der notariellen Beglaubigung keinen Beleg der Urteilsfähigkeit der erklärenden Person bezüglich des Inhalts der Erklärung ableiten. So hat der Notar mit der öffentlichen Urkunde über die Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 8. Juni 2022 keine Feststellungen über die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person getroffen. Die diesbezügliche Ermittlungspflicht der Urkundsperson ist insofern eingeschränkt, als sie die Urteilsfähigkeit einer Person grundsätzlich vermuten darf, sie zu einer umfassenden Prüfung fachlich gar nicht kompetent ist und deshalb bloss erkennbare Anhaltspunkte für deren Fehlen nicht ignorieren darf (Boente, a.a.O., Art. 360-387, Zürich 2015, Art. 361 ZGB N 79 ff.; Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 986). Die Beurkundung kann vom Notaren nur verweigert werden, wenn die vor ihm erscheinende Person «offensichtlich» handlungsunfähig ist, also an ihrer Urteilsunfähigkeit keine Zweifel bestehen (Boente, a.a.O., Art. 361 ZGB N 85 ff.). Dem entspricht auch § 30 Abs. 1 des Notariatsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (SG 292.100), wonach der Notar die Notarin bei der Vorbereitung eines Geschäftes nur bei begründetem Anlass, an der Handlungsfähigkeit einer Person zu zweifeln, die erforderlichen weiteren Abklärungen zu treffen die Beurkundung abzulehnen haben. Mit diesen Vorgaben stimmt auch die Erklärung des Notars, [...] überein, er habe keine Hinweise für eine fehlende Urteilsfähigkeit gehabt (AN 24. August 2022, act. 5/455). Die Bestätigungen des instrumentierenden Notars, der Zeuginnen sowie von D____ als Vertrauensperson belegen daher einzig, dass keine für sie erkennbaren Gründe bestanden haben, an der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bei der Erstellung des Vorsorgeauftrages und der Vollmachten zu zweifeln.

 

4.2.4.6 Massgebend ist zunächst die fachärztliche Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten mit Bezug auf die Errichtung eines Vorsorgeauftrages. Diese wurde ihm vom [...]-Spital bei seiner dortigen Hospitalisierung vom 1.  August bis zum 30. September 2021 aufgrund einer Testung unbestrittenermassen abgesprochen. Möglicherweise waren die sehr schwachen Resultate beim Mini-Mental-Status-Test und beim Uhrentest tatsächlich durch seinen damaligen Gesundheitszustand begründet, erfolgte die Testung doch unmittelbar nach seinem Eintritt im Rahmen seiner Akuthospitalisierung, wie PD Dr. med. H____ mit seiner Bestätigung vom 13. Juli 2023 nachvollziehbar ausführte (act. 28/6). Gemäss der Auskunft von D____ hatte der Verbeiständete in den vorangegangenen, für ihn stressigen Ferien ein Delir entwickelt (AN 8. November 2021, act. 5/560). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zwecks Schonung des Verbeiständeten eine neue fachärztliche Testung durch die Memory Clinic ablehnte. Es konnte daher keine Überprüfung der damaligen Testwerte durch die Memory Clinic selber erfolgen. Stattdessen liegen zwei Bestätigungen der Urteilsfähigkeit durch andere Ärzte vor. Der Hausarzt des Verbeiständeten, Dr. med. G____ bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Juni 2022, dass sein langjähriger Patient aus medizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt immer noch in der Lage sei, einen Sachverhalt zu verstehen, eine Entscheidung zu fällen und eine Unterschrift für persönliche Belange zu tätigen (act. 5/497). Diese Erklärung ist jedoch auffallend allgemein gehalten und nicht auf einen Vorsorgeauftrag bezogen. Zudem äusserte der Hausarzt in der Folge gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass es sich rückblickend um ein «’grenzgradiges’ Zeugnis» handle. Dabei sei die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen (AN 16. August 2022, act. 5/456). Der neurologische Facharzt, PD Dr. med. H____ bestätigte, es hätten sich anlässlich der beiden Sprechstundenbesuche des Verbeiständeten vom 12. Januar und 15. März 2023 keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit gezeigt. Er führte dabei aus, dass sich der Patient «seiner Situation vollkommen bewusst» gewesen sei und seine «Erläuterungen hinsichtlich seiner Erkrankung gut» habe nachvollziehen können («beispielsweise Erläuterungen der verschiedenen Therapiestrategien»). Damit bezieht er sich primär auf die Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bezüglich seines Gesundheitszustandes, nicht aber auf jene betreffend seine Vertretung im komplexen persönlichen Beziehungsumfeld. Weiter wies PD Dr. med. H____ darauf hin, dass die Testung im [...]-Spital unter einer Therapie mittels Risperdal durchgeführt worden sei, welche aufgrund der mit einer Lewy-Body-Demenz verbundenen, ausgeprägten Risperdal- bzw. Neuroleptika-Sensitivität zu einer deutlichen Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes geführt habe, weshalb die kognitive Testung zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht aussagekräftig sei. Das Zustandsbild des Verbeiständeten habe sich nach dem Absetzen der Risperdal-Therapie bereits deutlich gebessert. Wann diese Substitution der Medikation stattgefunden hat, kann den Berichten von PD Dr. med. H____ allerdings nicht entnommen werden.

 

4.2.4.7 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Indizien zur Beurteilung der spezifischen Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten zu prüfen. Wie die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde selber ausführte, musste sie vorgängig das Thema eines Vorsorgeauftrages einen Monat lang mit dem Verbeiständeten besprechen, wobei sie «ihm immer wieder den Inhalt und den Vorsorgeauftrag erklärt habe» (Aktennotiz 25. Juli 2022, act. 5/483). Daraus folgt einerseits, dass die diesbezügliche Initiative zur Erstellung des Vorsorgeauftrags erklärtermassen von der Beschwerdeführerin ausging und anderseits, dass der Verbeiständete offensichtlich Mühe bekundete, dessen Inhalt zu verstehen. Sie erklärte weiter, der Verbeiständete habe keine Vollmachten erteilen wollen. Aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an D____ vom 23. Mai 2021 mit Bezug auf E-Mails geht zudem hervor, dass der Verbeiständete nicht mehr lese (act. 5/423). Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde erklärte der Verbeiständete, er habe Angst vor einem Streit mit der Beschwerdeführerin. Er fühle sich oft zwischen ihr und seinen Kindern, was anstrengend für ihn sei. Er habe Angst vor der Reaktion der Beschwerdeführerin, wenn sie erfahre, dass er mit der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde gesprochen habe. Auf die Vorstellung des Instituts der Beistandschaft erklärte er mehrfach, es sei in seinem Sinn, eine neutrale Drittperson zu haben. Er wolle aber die Beschwerdeführerin nicht verärgern und fühle sich ihr gegenüber schuldig. Er wisse nicht, wie sie reagieren würde (Aktennotiz vom 7. November 2022, act. 5/359 f.). Zu berücksichtigen ist zwar, dass diese Aussage in Anwesenheit der Beigeladenen erfolgt ist. Jedoch werden seine diesbezüglichen Angaben durch sein Verhalten anlässlich des Gesprächs der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde mit der Beschwerdeführerin und ihm vom 21. Dezember 2022 indirekt bestätigt. Bei diesem Gespräch habe sich allein die Beschwerdeführerin zur Sache geäussert, während der Verbeiständete nichts zur Beistandschaft gesagt habe, sehr unruhig und geistig abwesend gewesen sei und am Gespräch nicht teilgenommen habe (act. 5/292 f.). Seine Aussagen passen auch zu früheren entsprechenden Äusserungen aus seinem Umfeld. So sei der Verbeiständete gemäss der Auskunft von D____ an die Erwachsenenschutzbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin «sehr vorsichtig und habe Angst, da er von ihr de facto abhängig sei». Es habe ihn wütend gemacht, als er erfahren habe, dass sie sich auch schon als seine Beiständin ausgegeben habe (Aktennotiz vom 18. Mai 2023, act. 5/562). Seine frühere Betreuerin, I____, gab – nota bene vor dem Konflikt mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer unvermittelten Kündigung – an, dass sich der Verbeiständete bei ihr immer wieder Hilfe suchen würde und «Angst vor den emotionalen Konsequenzen seiner Partnerin» habe, welche eine Beistandschaft vehement ablehne (Aktennotiz vom 15. Dezember 2021, act. 5/559). Diese Angst des Verbeiständeten vor der Beschwerdeführerin bestätigte I____ mit Schreiben vom 13. Juli 2022, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus diesem Schreiben nach ausgebrochenem Konflikt eine deutliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin hervorgeht (act. 5/485 ff.; vgl. dazu auch Schreiben vom 18. Juni 2022, act. 5/520 ff.). Schliesslich führte D____ mit Schreiben an den Verbeiständeten und die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2021 aus, der Verbeiständete wünsche, in finanziellen Dingen von seinem ihm auch privat verbundenen Bankbetreuer, [...], als Beistand vertreten zu werden (act. 5/424). Daraus folgt, dass der Inhalt des Vorsorgeauftrages und der Generalvollmachten jedenfalls nicht mit der früheren Situation und dem früheren Willen des Verbeiständeten übereinstimmt und es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht immer sein Wunsch war, von ihr vertreten zu werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Verbeiständete nach erfolgter Errichtung der Beistandschaft gegenüber dem Beistand erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin seine Finanzen im Überblick habe, über seine Konti verfüge und Zahlungen veranlasse (Aktennotiz vom 13. März 2023, act. 28/7), nichts zu ändern.

 

4.2.4.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund der feststehenden dementiellen Erkrankung des Verbeiständeten nicht mehr von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese wurde ihm mit Bezug auf die konkreten Geschäfte auch nicht ärztlich attestiert. Aufgrund der gesamten Umstände steht schliesslich fest, dass selbst bei fortbestehender Erkenntnisfähigkeit namentlich die Wertungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Willensbildung und insbesondere die Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgesauftrages und der unbefristeten Generalvollmacht nicht mehr bestanden haben. Die Vorinstanz hat es somit zu Recht abgelehnt, den Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2022 zu validieren.

 

4.3

4.3.1   Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht gleichwohl in der Lage ist, dem Verbeiständeten die notwendige Unterstützung zu leisten, sodass es einer Verbeiständung nicht bedürfte.

 

4.3.2   Diese Frage muss bereits aufgrund des virulenten Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen verneint werden. Mit Blick auf die Akten, insbesondere auf die durch die Erwachsenenschutzbehörde erfolgte Abklärung, erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung, es sei ihr kein konkreter familiärer Konflikt bekannt, der sich auf die finanzielle Interessenwahrung des Verbeiständeten negativ auswirken könnte (Beschwerde Ziff. 11, act. 2), offensichtlich realitätsfremd. Bereits diese angebliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin relativiert ihre Eignung zur umfassenden Wahrnehmung der Interessen des Verbeiständeten. Aktenkundig ist insbesondere ein Konflikt bezüglich der finanziellen Unterhaltsansprüche der Beigeladenen gegenüber ihrem Vater. So erachtete die Beschwerdeführerin es als alleinige Aufgabe der Mutter der Beigeladenen, diese finanziell zu unterstützen (Aktennotiz Telefonat mit Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022, act. 5/516). Auch im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Dezember 2022 ging die Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Verbeiständeten intensiv auf den offenen Konflikt mit den Kindern ein (Aktennotiz vom 21. Dezember 2022, act. 5/292 f.). Nicht zuletzt geht auch aus den Gesprächsaufzeichnungen mit den Beigeladenen hervor, dass ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin von schweren Spannungen überschattet ist, welche unter anderem die unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Betreuung sowie der Finanzen des Verbeiständeten betreffen (Aktennotiz KESB vom 20. Juni 2022, act. 510 ff.). Entsprechend äusserten die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme die Befürchtung, die Beschwerdeführerin handle nicht im Interesse des Verbeiständeten (act. 17/9). Ihre Rolle als Partei im Konflikt mit den Beigeladenen führt dazu, dass die Beschwerdeführerin als nicht geeignet erscheint, dem Verbeiständeten die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

4.3.3   Die Eignung der Beschwerdeführerin muss mit der Vorinstanz auch aus weiteren Gründen zumindest relativiert werden. So gab sie gegenüber Dritten in der Vergangenheit immer wieder an, mit der Aufgabe überfordert zu sein und dringend der Unterstützung zu bedürfen (vgl. etwa Memory Clinic Verlaufskontrolle vom 28. Oktober 2020, act. 5/369 ff., act. 17/7). Ausgangspunkt der Abklärungen war entsprechend auch die Mitteilung von D____ an die Erwachsenenschutzbehörde vom 7. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit ziemlich erschöpft sei, daher nur noch Partnerin sein und keine anderen Aufgaben mehr übernehmen müssen wolle (act. 5/272). Auch im Verlauf der Abklärungen berichtete D____ wiederholt, sie erlebe die Beschwerdeführerin durch die Betreuung als stark belastet (Aktennotiz vom 8. November 2021, act. 5/266, Aktennotiz vom 18. Mai 2021, act. 5/268 f., Aktennotiz vom 10. November 2022, act. 5/169). Schliesslich äusserte auch die Beschwerdeführerin selbst sich gemäss Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Juni 2023 gegenüber dem Beistand dahingehend, «dass sie ‘nicht mehr mag’», es ihr zu viel sei und sie froh um die Unterstützung sei, weshalb der Beistand de facto sich bei der Organisation und Koordination der Angelegenheiten des Verbeiständeten verstärkt engagiere (act. 18/1). Der Umstand, dass der Verbeiständete und die Beschwerdeführerin nicht den gleichen Wohnort haben, dürfte die praktische Unterstützung zusätzlich erschweren.

 

4.3.4   Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Verbeiständete in der Person der Beschwerdeführerin nicht über eine ausreichende Unterstützung verfügt, welche die Errichtung der Beistandschaft als nicht erforderlich erscheinen liesse. Beizufügen ist, dass diese Einschränkungen der Eignung im Übrigen bei gültiger Errichtung auch bei der Validierung des Vorsorgeauftrages zu berücksichtigen gewesen wären.

 

4.4      Nicht konkret angefochten werden die der Beistandsperson mit dem streitigen Entscheid übertragenen Aufgaben. Aufgrund des Rügeprinzips sind diese daher nicht weiter zu überprüfen (vgl. oben E 1.4.2). Soweit der Aufgabenbereich der Beistandsperson zwischenzeitlich um die Bereiche Wohnen und medizinische Betreuung erweitert worden ist, bildet dieser neue Entscheid zudem auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

 

4.5   Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

5.

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei diese vorliegend mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden können.

 

5.2

5.2.1   Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin den Beigeladenen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung auszurichten. Zu entschädigen ist jedoch allein der in der Sache notwendige Vertretungsaufwand. Die Beigeladenen haben darauf verzichtet, dem Gericht den Aufwand ihrer Vertretung nachzuweisen, weshalb der notwendige und angemessene Aufwand vom Gericht zu bestimmen ist.

 

5.2.2   Der notwendige Aufwand bestimmt sich auf der Grundlage der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 16) sowie der Eingabe vom 5. Mai 2023 (act. 8), mit welcher um Akteneinsicht ersucht worden ist. Hierfür erscheint ein Aufwand von 12 Stunden zum praxisgemäss zur Anwendung kommenden Überwälzungstarif von CHF 250.– gerechtfertigt. Es resultiert somit ein Honorar von CHF 3'000.–. Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (SG 291.400) in Höhe von 3 % und damit CHF 90.–. Da die Leistung aufgrund des Gesuchs der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung ihrer Vertretung zusteht und somit nicht exportiert wird, ist auf Honorar und Auslagen zusätzlich die Mehrwertsteuer geschuldet.

 

5.2.3   Nicht zu entschädigen ist der Aufwand der Vertretung der Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erweiterung der Beistandschaft im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit den Eingaben vom 12. Juni und 6. Juli 2023 (act. 15 und 20). Diesen Antrag haben die Beigeladenen mit Eingaben vom 12. Juli 2023 und 10. August 2023 (act. 22) angebrachtermassen zurückgezogen, zumal sie den damit gestellten Antrag auf die erstelltermassen wider besseres Wissens erhobene Behauptung begründet haben, dass sich ihr Vater noch immer gegen seinen Willen in den Niederlanden aufhalte. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand für die Eingabe vom 14. Juli 2023 (act. 23), mit welcher die Beigeladenen verlangt haben, der Beschwerdeführerin das Gehör zu diesem Antrag zu verwehren, fehlt diesem Begehren doch die rechtliche Grundlage (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juli 2023). Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand der Vertretung im Zusammenhang mit der Stellung neuer Rechtsbegehren zur Anhörung von Zeugen und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Diese erscheinen prozessual verspätet, zumal aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beigeladenen bereits im Zeitpunkt ihrer Vernehmlassung Kenntnis und Anlass hatten, einen solchen Antrag zu stellen.

 

5.3

5.3.1   Neben dem Aufwand der Vertretung der Beigeladenen in der Sache tätigte diese darüber hinaus auch Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Zusammenhang begründeten die Beigeladenen mit Eingaben vom 4. und 11. Mai 2023 ihr Gesuch, welches vom Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 15. Mai 2023 mangels erstellter prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 ersuchten sie um Wiedererwägung dieser Verfügung, welches mit Verfügung vom 5. Juni 2023 infolge nicht nachgewiesener Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen wurde. Weiter liessen sie sich mit Eingaben vom 10. und 28. August 2023 (act. 29 und 32) zu ihrer prozessualen Bedürftigkeit vernehmen.

 

5.3.2   Vorliegend haben die Beigeladenen ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vor der Begründung ihres Standpunkts in der Sache vorweg gestellt. Es musste daher insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit ihrer Verbeiständung abstrakt ohne Kenntnis ihrer materiellen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Es kann gleichwohl offen bleiben, ob die Verneinung der Notwendigkeit der Vertretung auch auf der Grundlage der Stellungnahme der Beigeladenen bestätigt werden könnte.

 

5.3.3   Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ist allein die Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beigeladenen. Diese wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Unterlagen verneint. Dem beigeladenen Sohn des Verbeiständeten wurde ein Gesamteinkommen von CHF 1'800.– und ein erhöhter und erweiterter Grundbedarf von CHF 1'320.– angerechnet. Der beigeladenen Tochter des Verbeiständeten wurde ein Einkommen von EUR 900.– und CHF 646.– angerechnet, welches ihren erhöhten und erweiterten Grundbedarf von CHF 1'518 ebenfalls deckt. Weiter wurde feststellt, dass sie ein Vermögen besitzen, welches den sogenannten Notgroschen von CHF 25'000.– übersteigt. Mit ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 (act. 11) haben sie zwar ein den sogenannten Notgroschen übersteigendes Vermögen, nicht aber die monatlichen Überschüsse von CHF 480.– resp. CHF 15.– bestritten. Besteht aber ein Überschuss, so ist die betroffene Partei unabhängig vom Bestand eines den Notgroschen übersteigenden Vermögens verpflichtet, damit an ihre Verfahrenskosten beizutragen. Darüber hinaus haben sie mit Eingabe 10. August 2023 ausführen lassen, dass sie auch von ihrer Mutter im «langjährigen Vernehmen» mit dem Verbeiständeten unterstützt würden. Gemäss Eingabe vom 28. August 2023 soll diese Unterstützung emotionaler und sprachlicher, nicht aber finanzieller Art sein. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es den Beigeladenen aufgrund ihrer monatlichen Überschüsse während dem mehr als halbjährigen Verfahren möglich, die mit der Stellung ihres abgewiesenen Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung stehenden Vertretungskosten selber zu tragen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit die Mutter der Beigeladenen, welche sich einerseits im Verfahren engagiert und unmittelbar auch für ihre Kinder tätig geworden ist und andererseits offenbar nicht in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. Scheidungsurteil, [act. 17/10 f.] und D____, Aktennotiz vom 10. November 2022 [act. 6/336]: «Frau [...] habe einen sehr guten Job bei der Roche und sei nicht auf Herrn E____ angewiesen»), zur Unterstützung ihrer Kinder im vorliegenden Prozess verpflichtet ist.

 

5.3.4   Die Abweisung des Gesuchs der Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung durch den Instruktionsrichter ist daher zu bestätigen, soweit dieses nicht aufgrund der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Parteientschädigung an sie gegenstandslos geworden ist.

 

5.4      Prozessieren die Beigeladenen nicht unentgeltlich, so stellt sich die Frage, ob sie zur Tragung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin mit Bezug auf deren Aufwand im Zusammenhang mit ihren aussichtslosen Gesuchen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Erweiterung der Beistandschaft zu verpflichten sind. Darauf kann verzichtet werden, nachdem die entsprechende Stellungnahme erst nach erfolgtem Rückzug des entsprechenden Gesuchs erfolgt ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Die Beschwerdeführerin hat den Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'327.95 (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung des Kostenerlasses wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladener und Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistandsperson (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 



 
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