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Urteil Appellationsgericht (BS - IV.2023.117)

Zusammenfassung des Urteils IV.2023.117: Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Wagenführer, erlitt 1999 einen Autounfall, der zu anhaltenden gesundheitlichen Problemen führte. Er erhielt daraufhin eine volle IV-Rente, die jedoch im Laufe der Jahre aufgehoben wurde und zu mehreren Revisionsverfahren führte. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied schliesslich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, basierend auf einem Gutachten der N____ AG vom Februar 2023. Die Verbesserung seines Gesundheitszustandes wurde festgestellt, und es wurde angenommen, dass diese bereits vor der Einstellung der Rente im November 2018 eingetreten war. Die IV-Stelle wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Rente zu zahlen, und die Gerichtskosten wurden der IV-Stelle auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2023.117

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2023.117
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Appellationsgericht
Appellationsgericht Entscheid IV.2023.117 vom 17.07.2024 (BS)
Datum:17.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: IV-Akt; IV-Akte; Gutachten; Rente; Gutachtens; Arbeit; Explorand; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Renten; Beschwerdeführers; Recht; Beschwerden; Eingliederung; Urteil; Zeitpunkt; Person; Teilgutachten; Verfügung; Stellung; Beurteilung; Invalidität; Diagnose; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; MEDAS
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 ATSG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 351; 125 V 352; 132 V 93; 133 V 108; 133 V 545; 134 V 131; 134 V 231; 134 V 322; 135 V 297; 135 V 465; 137 V 210; 141 V 9; 147 V 167; 148 V 174;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2023.117



Geschäftsnummer: IV.2023.117 (SVG.2024.157)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 17.07.2024 
Erstpublikationsdatum: 01.10.2024
Aktualisierungsdatum: 03.10.2024
Titel: Rentenrevision (Aufhebung der Rente)
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Juli 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.117

Verfügung vom 18. Oktober 2023

Rentenrevision (Aufhebung der Rente)

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999 erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe auch die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er sich verletzte. Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch begutachten (vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei Dr. E____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zu (vgl. IV-Akten 73 und 74).

b)       In der darauffolgenden Zeit wurde der Rentenanspruch zunächst – medizinisch im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. F____ vom 11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) – als unverändert erachtet und die Rente infolgedessen weiter ausgerichtet (vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei der MEDAS G____ das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2013 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) in Auftrag und hob gestützt auf dieses die ganze Rente mit Verfügung vom 25. März 2015 (IV-Akte 144) auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 152) mit Urteil vom 8. September 2015 gut, da das Gutachten der MEDAS G____ nicht beweiskräftig sei. Die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessendem erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 164, S. 2 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. H____ und Dr. I____ das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 24. April 2016 (IV-Akte 190) ein, was dann zur Weiterausrichtung der ganzen Rente führte (vgl. die Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).

c)       Im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ersuchte die IV-Stelle die SUVA im April 2018 um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch Zusendung der Akten, beinhaltend unter anderem Observationsvideos (veranlasst durch die J____ Versicherungsgesellschaft AG) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6. September 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere nahm er Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten Verhalten (vgl. IV-Akte 212). In der Folge leitete die IV-Stelle am 17. September 2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Am 27. November 2018 verfügte sie die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. November 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282, S. 2 ff.).

d)       Die IV-Stelle holte im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens die Stellungnahme von Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete das von der SUVA in der Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____ vom Juli 2019 (IV-Akte 276, S. 3 ff.) – insbesondere aufgrund des seiner Ansicht nach mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als nicht beweiskräftig. Er empfahl daher die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens, beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie (mit Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte 284). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend informiert, dass man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm Frist, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mitteilte. Keine Einigung erzielt werden konnte in der Folge in Bezug auf die Gutachtensstelle. Die IV-Stelle hielt schliesslich mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 an der M____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im Dispositiv wurde nunmehr festgehalten:(1.) Es wird bei der M____klinik [...] ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag wird auf die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung) und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2021 gutgeheissen. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt (vgl. IV-Akte 344).

e)       Die Wahl der Gutachterstelle erfolgte daraufhin nach dem Zufallsprinzip. Via Suisse MED@P wurde die N____ AG als Gutachterstelle ausgelost. Diese erstattete das in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 2. Februar 2023 (IV-Akte 375). Zu diesem nahm der RAD (Dr. K____) am 3. April 2023 Stellung (vgl. IV-Akte 380). In der Folge holte die IV-Stelle bei den C____ eine Lohnauskunft ein (vgl. IV-Akte 382, S. 2). Daraufhin setzte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Mai 2023 darüber in Kenntnis, dass die bereits sistierte Rente per 30. November 2018 aufgehoben werde (IV-Akte 383). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023. Er beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente über den 30. November 2018 hinaus (vgl. IV-Akte 388). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 29. Juni 2023 ein (vgl. IV-Akte 391). Vom Rechtsdienst wurde die Beurteilung vom 27. September 2023 angefordert (vgl. IV-Akte 399). Am 18. Oktober 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 401).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2023 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch nach dem 30. November 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 73 % eine ganze Rente und die entsprechende Kinderrente zu bezahlen. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auf dem sich ergebenden Gesamtbetrag für die Renten für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis und mit Datum des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt einen Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen. (2.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der IV-Stelle aufzuerlegen. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2024 an seiner Beschwerde fest. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zieht er zurück, da die Rechtsschutzversicherung in der Zwischenzeit eine Kostengutsprache geleistet habe.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 28. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.        1.3.1.  Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

1.3.2.  In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Änderung längere Zeit vor dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung 4.9. hiernach). Es ist daher das bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht massgebend.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 und die Ausführungen des RAD sei von einer in der Zwischenzeit eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit habe – gestützt auf den korrekt erfolgten Einkommensvergleich – zu Recht die bereits sistierte Rente des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 2.2.        Die Richtigkeit dieser Ansicht wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er wendet zur Hauptsache ein, es sei in der Zwischenzeit keineswegs zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen. Das Gutachten der N____ AG sei mängelbehaftet. Die Renteneinstellung könne daher nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde, siehe auch S. 3 ff. der Replik). 2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Akte 401) die bereits sistierte Rente des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben hat.

3.              

3.1.        Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.2.        Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung Anpassung an die Behinderung. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2.). 3.3.        Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 194), welcher eine umfassende medizinische Sachverhaltsabklärung zugrunde lag, den Referenzzeitpunkt.

4.              

4.1.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 4.2.        4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden zunächst kurz die medizinische Vorgeschichte bis zur Zusprechung der ganzen Rente ab August 2000 (Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004; IV-Akten 73 und 74) geschildert. 4.3.2.  Im Nachgang an den Unfall vom August 1999 hatten bildgebend keine relevanten organischen Befunde festgestellt werden können. So war insbesondere im Rahmen der MRI-Untersuchung der HWS vom 30. November 1999 lediglich eine kleine (unfallfremde) mediale Diskushernie C5/6 erkannt worden (vgl. IV-Akte 3, S. 26). Auch die HWS-Aufnahmen vom 3. September 1999 hatten nichts Ungewöhnliches gezeigt (vgl. implizit IV-Akte 3, S. 15). Schliesslich war anlässlich der EMG-Untersuchung vom 17. November 2000 in den untersuchten Myotomen (C5-C8 links) kein Denervationsprozess nachweisbar gewesen (vgl. IV-Akte 15.1, S. 13). Bei persistierenden Beschwerden hatte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei seinem Hausarzt (Dr. F____) und beim Neurologen (Dr. I____) behandeln lassen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 23 ff. und IV-Akte 3, S. 17 ff.). 4.3.3.  Im Rahmen des Abklärungsverfahrens hatte die IV-Stelle schliesslich bei Dr. D____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser hatte im Gutachten vom 5. November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand schildere einerseits die aus diversen Arztberichten bekannten Genickschmerzen, die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, die Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit. Er knüpfe aber offensichtlich auch an das "klärende Gespräch" in der Velowerkstatt O____ (und vielleicht auch an die unterdessen begonnene Psychotherapie) an, wenn er jetzt offen vertrete, dass er nicht bereit sei, sich darauf einzustellen, die nächsten dreissig Jahre eine Tätigkeit auszuführen, welche derart weit unter seinem vormaligen Qualifikationsniveau liege (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. D____ hatte folgende Diagnosen gestellt: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervicalsyndrom"; "leichte neuropsychologische Störung"; "posttraumatische Belastungsstörung"; "Anpassungsstörung"; "vorbestehend: narzisstische und schizoide Persönlichkeitszüge". Des Weiteren hatte Dr. D____ klargestellt, eine Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell nicht. Er erachte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit mit den Einschränkungen, die von somatisch-medizinischer Seite formuliert worden seien, für erreichbar. Die psychologischen Hintergründe der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit zu überwinden werde nicht leicht sein, weil mit einer engagierten Mitarbeit des Exploranden kaum zu rechnen sei. Sicherlich sei eine intensive Psychotherapie angezeigt, die sowohl auf die vorbestehende Persönlichkeitsproblematik als auch auf die aktuelle Anpassungsstörung und die posttraumatische Belastungsstörung ausgerichtet sein müsse (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). 4.3.4.  Dr. E____ hatte in seinem – von der SUVA in Auftrag gegebenen – psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) als Diagnosen festgehalten: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervikalsyndrom"; "leichte neuropsychologische Funktionsstörung"; "Anpassungsstörung mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "regrediente (subsyndromale) posttraumatische Belastungsstörung"; "bei vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen" (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. E____ hatte klargestellt, aus psychiatrischer Sicht müsse insbesondere die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden (vgl. S. 12 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte er dargetan, eine Arbeitsfähigkeit als Tramchauffeur sei nicht mehr gegeben. Aufgrund der psychischen Störung (Schmerzerleben, neuropsychologische Funktionsstörung) könne der Explorand noch konzentrativ und emotional nicht übermässig anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben. Es sei von einem Pensum von ca. 50 % auszugehen. Zumindest anfänglich bestehe in einer solchen Tätigkeit ein vermindertes Rendement, so dass die effektive Leistungsfähigkeit bei ca. 40 % liegen dürfte (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). In ein bis zwei Jahren könne mit einer Besserung der Anpassungsstörung gerechnet werden. In Bezug auf das Schmerzsyndrom sei vier Jahre nach dem Unfall keine relevante Besserung mehr zu erwarten (vgl. S. 15 des Gutachtens). 4.3.5.  Im Rahmen der Rentenberechnung (Zusprechung der ganzen Rente) hatte die IV-Stelle dann im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E____ vom 8. September 2003 abgestellt und war von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IV-Akte 73, S. 4). 4.4.        4.4.1.  Der Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente hatten dann zunächst das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und der Bericht von Dr. F____ vom 11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) zugrunde gelegen (vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85). 4.4.2.  Später dann hatte die Ausrichtung der ganzen Rente (vgl. dazu die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194) ihre medizinische Grundlage im Wesentlichen im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190). In diesem waren als Diagnosen festgehalten worden: (1.) "rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (chronifiziert) ICD-10 F33.0"; (2.) "anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4"; (3.) "akzentuierte Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, Ängste überspielenden, abhängigen und zur Somatisierung neigenden Typ ICD-10 Z73.1" (vgl. S. 24 des Gutachtens). Erläuternd war dargetan worden, aus psychiatrischer Sicht liege eine derzeit leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor, die im Längsschnitt gesehen rezidivierend auftrete und heute als chronifiziert beurteilt werden müsse. Im ICD-10 gebe es keine Diagnose, die den chronifizierten affektiven Zuständen Rechnung trage, obwohl diese in der Klinik häufig angetroffen würden. Auch bei chronifizierten affektiven Störungen könne es aber zu Schwankungen der Intensität kommen. Neben der depressiven Symptomatik bestehe beim Exploranden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zwischen diesen beiden Symptomenkomplexen bestehe eine negative Wechselwirkung in Bezug auf die Coping-Mechanismen. Grundlage für die Problematik seien sicherlich akzentuierte Persönlichkeitszüge, wie sie in den Vorgutachten schon festgestellt worden seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aber eine 50%ige Eingliederung in einer Nischentätigkeit, mit viel Routine, wohlwollender, aufmunternder Führung zumutbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Des Weiteren war im Gutachten ausgeführt worden, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes, aktuell leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres und oberes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine organisch nicht zuordenbare kognitive Beeinträchtigung bei nicht validen verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchungsbefunden zu erwähnen. In der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In angepassten Tätigkeiten mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Arbeitshaltung, ohne Kopfzwangshaltung, sowie ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten, mit höchstens leicht bis sporadisch mässiger Belastung der Körperachse, sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechunq sei man zum Ergebnis gelangt, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (vgl. S. 30 des Gutachtens). Seit der Verfügung vom Juni 2004 sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen (vgl. S. 31 des Gutachtens). 4.5.        4.5.1.  Im September 2018 leitete die Beschwerdegegnerin schliesslich ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213), welches schlussendlich zur vorliegend umstrittenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 18. Oktober 2023; IV-Akte 401) führte. In diesem Zusammenhang nahm sie das von der SUVA veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____ vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte 276, S. 63-75]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 276, S. 8-62]; rheumatologisches Teilgutachten [IV-Akte 276, S. 103-111 resp. S. 119-123]; Gesamtbeurteilung vom 25. Juli 2019, inkl. rheumatologische Beurteilung [IV-Akte 276, S. 112-137]; Zusatzuntersuchungen [IV-Akte 276, S. 3-7]; Aktenauszug [IV-Akte 276, S. 76–103]) zu den Akten. Darin wurde in der Gesamtbeurteilung festgehalten, rheumatologisch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare strukturelle Läsionen vorgelegen, deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August 1999 zurückgeführt werden könnten. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Berentung der Fall gewesen. Die Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen psychiatrischer Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt der Observation Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem erlittenen Unfall vom 29. August 1999 nicht möglich gewesen seien. So müsse angenommen werden, dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu einer Besserung gekommen sei. Neurologisch ergäben sich keine neuen relevanten Aspekte. Neu werde eine intermittierende Sensibilitätsstörung der Zehen beklagt. Diese sei unfallfremd und habe keine relevanten funktionellen Auswirkungen. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der Befund gegenüber damals nicht wesentlich verändert. Die diagnostische Einordnung habe sich etwas verändert (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276, S. 134). Anschliessend wurde im Gutachten nochmals klargestellt, es bestünden keine objektivierbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen am Bewegungsapparat, mit denen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Das Scheitern der Wiedereingliederung in den angestammten Beruf in der Frühphase nach dem Unfall könne nicht mit objektivierbaren strukturellen Läsionen am Bewegungsapparat erklärt werden. Jetzt sei ein Einsatz als Tramchauffeur infolge der krankheitsbedingten fortgeschrittenen degenerativen HWS-Veränderungen unrealistisch und nicht wegen Unfallfolgen (vgl. ebenfalls S. 59 des Gutachtens). 4.5.2.  Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2020, wonach das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS L____ mangelhaft sei (vgl. IV-Akte 284), veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich weitere umfassende Sachverhaltsabklärungen medizinischer Natur. Es wurde die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens für angezeigt erachtet (vgl. u.a. IV-Akte 285). 4.5.3.  Im Hinblick auf diese weitere Begutachtung holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei den behandelnden Ärzten (Dr. F____ und Dr. P____) entsprechende Berichte ein. Dr. F____ hielt im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 350) als Diagnosen fest: "depressive Entwicklung"; "Anpassungsstörungen mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "Zervikalsyndrom"; "Status nach HWS Distorsionstrauma am 29. August 1999"; "neuropsychologische Funktionsstörungen" (vgl. S. 1 des Berichtes). Der psychische Zustand seines Patienten habe sich deutlich verschlechtert. Das Absprechen der IV-Rente habe ihn zutiefst verletzt. Er fühle sich ungerecht behandelt und habe ausgeprägte Aggressionen gegen die Institution IV entwickelt. Er sei impulsiv. Nach dem Tod von Dr. Q____ habe er einen neuen psychotherapeutisch behandelnden Arzt gesucht. Er habe jedoch niemanden gefunden und versuche weiterhin, die gelernten Bewältigungsstrategien von Dr. Q____ anzuwenden. Er sei innerlich nach wie vor stark angespannt. Die existentiellen Ängste seien weiterhin vorhanden (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Psychiater Dr. P____ führte im Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 361, S. 2 f.) als Diagnosen an: "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.0/1)"; "V.a. Persönlichkeitsstörung". Des Weiteren stellte er klar, er behandle den Patienten seit Februar 2022. Seither habe er ihn zweimal gesehen. Er sei vom Hausarzt bei ihm angemeldet worden. Des Weiteren stellte Dr. P____ klar, die Arbeitsfähigkeit des Patienten habe er nicht beurteilt. 4.6.        4.6.1.  Im polydisziplinären Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 (IV-Akte 375) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit) angeführt: (1.) "chronisches Zervikalsyndrom mit spondylogener Brachialgie links bei fortgeschrittenen Segmentdegenerationen mit Osteochondrosen, Spondylosen, Spondylarthrosen von C5-C7 bei HWS-Distorsion mit Kopfanprall am 29. August 1999"; (2.) "leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit, DD schmerzbedingt" (vgl. S. 7 des Gutachtens). 4.6.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der N____ AG ausgeführt, es würden Inkonsistenzen bestehen. So fehle die gleichmässige Einschränkung in allen Bereichen. Im privaten Lebensalltag scheine der Explorand seinen Angaben zufolge nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Es könne diesbezüglich auch auf die Bemerkungen zum Observationsmaterial in den einzelnen Gutachten verwiesen werden. Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten im Vordergrund gestanden, welche die Durchführung der Untersuchung stark erschwert hätten. Das vom Exploranden gezeigte Verhalten im Umgang mit den Aufgaben habe nicht authentisch gewirkt. Durch das ständige Kommentieren und das umständliche Vorgehen habe der Explorand insbesondere bei Entscheidungsaufgaben sehr viel Zeit benötigt. Bei vorstrukturierten Aufgaben mit "Zeitnahme" habe er aber überwiegend ein unauffälliges Informationsverarbeitungstempo erreicht. Auch die Lern- und Gedächtnisleistungen hätten überwiegend im Normbereich gelegen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne vom Vorliegen einer bewussten Aggravation von psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Für das vom Exploranden angegebene deutliche Ausmass der Beeinträchtigungen, weswegen er sich ausser Stande sehe irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, fehle eine strukturell morphologische Basis. Es bestehe diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen den wahrgenommenen subjektiven und beschriebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Er sei in der Lage am PC zu arbeiten, zu lesen, sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien) auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

 

4.6.3.  Zusammenfassend bestünden funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischem Gebiet aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Der Explorand habe gemäss der aktuellen Röntgenbildgebung höhergradige degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich, die bereits aktenkundig seien. So seien in den Röntgenaufnahmen vom 15. Dezember 2022 neben einer hochgradigen Osteochondrose mit Spondylose und Unkovertebralarthrose von C5 bis C7 auch leichtgradige multisegmentale Facettengelenksarthrosen zu sehen, in Verbindung mit einer mässiggradigen Atlantodentalarthrose. Repetitive Kopfrotation auch repetitive Kopfinklination und Reklination seien dem Exploranden nicht mehr möglich, weshalb die Arbeitsfähigkeit als Tramfahrer aus rheumatologischer Sicht aufgehoben sei. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien jedoch in einem Pensum von 100 % möglich. Darin enthalten sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tramchauffeur aufgrund der auf neuropsychologischem Gebiet festgestellten leichten kognitiven Störung. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an das Arbeitstempo, das Reaktionsvermögen, die Kurzzeitgedächtnisleistungen und die Planungsfähigkeit sei von keiner bedeutsamen kognitiv bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten weder auf neurologischem, internistischem noch psychiatrischem Gebiet erhoben werden. Eine psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten deutlichen Hinweise auf eine unauthentische Beschwerdeschilderung nicht sicher vergeben werden. Es könne lediglich eine Tabakabhängigkeit lCD-10 F17.2 diagnostiziert werden (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.6.4.  In Bezug auf den retrospektiven Verlauf gelte es zu beachten, dass bei der Begutachtung vom 24. April 2016 keine rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden sei. Somit könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich ab Juli 2019 (Gutachten der MEDAS L____) angenommen werden. Die psychiatrisch bedingt um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gemäss Gutachten vom 24. April 2016 lasse sich angesichts der aktuellen Inkonsistenzen, der auffälligen Beschwerdevalidierung und des Observationsmaterials nicht bestätigen. Es handle sich dabei um Faktoren, die bereits früher schon bestanden haben könnten. Eine seriöse retrospektive psychiatrische Einschätzung sei nicht möglich. Ab dem Gutachten vom 24. April 2016 könne keine nachvollziehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.7.        4.7.1.  Auf dieses Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 kann grundsätzlich abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und unter Würdigung der Vorakten schlüssig begründet. Auch der gutachterlichen Konsensfindung lässt sich nichts entgegenhalten. Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____ AG von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, insbesondere die HWS-Befunde beachtenden, Tätigkeit auszugehen. Auch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom April 2016 resp. der Mitteilung vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 196) in entsprechender Weise verbessert hat und nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Für eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung sprechen zunächst die vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS L____ im Juli 2019 (vgl. IV-Akte 276, S. 44 ff.) gemachten Aussagen. So wurde im Gutachten dargetan, gemäss schriftlichem Bericht und Fotodokumentation sei der Explorand zu erkennen als Tambourmajor einer Guggenmusik an der Basler Fasnacht und als Lenker (mit Helm) eines Rollers. Aus somatischer Sicht lasse sich diesbezüglich sagen, dass diese Tätigkeitkein – welche der Explorand eigenen Angaben zufolge inzwischen aufgegeben habe – schwer vereinbar seien mit einem schweren cervikalen Schmerzsyndrom. Menschen mit gravierenden Schmerzsyndromen im Bereich von Schulter/Nacken und Kopf würden erfahrungsgemäss solche Tätigkeiten meiden (vgl. S. 48 des Gutachtens; IV-Akte 276, S. 123). In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS L____ (IV-Akte 276, S. 76 ff.) wurde festgehalten, rheumatologisch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare strukturelle Läsionen vorgelegen, deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August 1999 zurückgeführt werden könnten. Dies habe schon zum Zeitpunkt der Berentung zugetroffen. Die Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen psychiatrischer Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt der Observation Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem erlittenen Unfall vom 29. August 1999 nicht (mehr) möglich gewesen seien. So müsse angenommen werden, dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu einer Besserung gekommen sei (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276, S. 134).

4.7.3.  Im rheumatologischen Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 51 ff.) wurde unter anderem klargestellt, die Muskulatur beider Arme sei symmetrisch normoton ausgebildet, ohne Atrophien und Hypotrophien. Man gehe daher davon aus, dass der Explorand auch den linken Arm im Lebensalltag regulär einsetze (vgl. S. 61 unten f. des Gutachtens). Des Weiteren wurde im rheumatologischen Teilgutachten dargetan, es fehle die gleichmässige Einschränkung in allen Aktivitätsniveaus; denn in seinem privaten Lebensalltag erscheine der Explorand nach seinen Angaben nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Er sei in der Lage, am PC zu arbeiten und zu lesen sowie sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien) auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Schliesslich wurde klargestellt, auf den zur Verfügung gestellten Filmaufnahmen sei der Explorand zu erkennen, teilweise in Begleitung seiner Ehefrau, als er im Rahmen der Basler Fasnacht mit einer grossen R____-Larve auf dem Kopf nicht nur gehe, sondern auch tanzende, leicht hüpfende Bewegungen durchführe und dies über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Explorand meine, dass er nur unter starker Medikation und unter Alkoholkonsumation dazu in der Lage gewesen sei; es sei nur eine Moment-Aufnahme gewesen. Von rheumatologischer Seite her könne festgehalten werden, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Observation Tätigkeiten habe ausführen können, die er nach dem Unfall vom 29. August 1999 offensichtlich gemäss Aktenlage nicht habe durchführen können. Rein objektiv betrachtet sei von einer Besserung der Beschwerden von subjektiver Seite auszugehen. Auf den gemachten Aufnahmen ohne die R____-Larve mache der Explorand keinen schmerzgeplagten Eindruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Im neurologischen Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 37 ff.) wurde ebenfalls darauf hingewiesen, der Explorand sei in unterschiedlichen Situationen gefilmt worden, namentlich beim Motorradfahren, bei der Teilnahme im Kostüm an einem Fasnachtsumzug und wie er sich beim Hauseingang bewege. Das gesichtete Observationsmaterial zeige keine neurologischen Auffälligkeiten (vgl. S. 41 des Gutachtens). Dr. K____ (RAD) stellte klar, über die Jahre hinweg sei es zu einer Verbesserung mit dem Umgang der Beschwerden gekommen, wofür unter anderem das Verhalten der versicherten Person (ersichtlich aus dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017) spreche (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte 380, S. 6).

4.7.4.  Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____ AG (und auch das rheumatologische Teilgutachten der MEDAS L____) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es auf der Ebene der subjektiven Beschwerden zu einer Besserung gekommen ist. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27. September 2023; IV-Akte 399) verwiesen werden.

4.7.5.  Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein im vorliegenden Zusammenhang relevantes psychisches Leiden des Beschwerdeführers zu verneinen. Für diese Annahme sprechen namentlich die im neuropsychologischen Gutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 93 ff.) gemachten Feststellungen. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nämlich klargestellt, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer bewussten Aggravation von psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Und es würden sich deutliche Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung und nicht authentische Schilderung von Beschwerden ergeben (vgl. S. 8 resp. S. 9 des Gutachtens; IV-Akte 375, S. 100 und S. 101). Im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde in der Folge – was plausibel erscheint – festgehalten, eine psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung erkannten deutlichen Hinweise auf eine nicht authentische Schilderung von Beschwerden nicht sicher vergeben werden (vgl. S. 87 des Gutachtens). Diese Beurteilung erging in Kenntnis der abweichenden Beurteilungen von Dr. F____ und von Dr. P____ (vgl. den Aktenauszug [IV-Akte 375, S. 36] resp. den Bericht von Dr. P____ vom 4. April 2022 [IV-Akte 361, S. 2 f.] und den Bericht von Dr. F____ vom 1. Dezember 2021 [IV-Akte 350]) und erscheint stimmig.

4.7.6.  Ergänzend ist noch anzuführen, dass der affektive Zustand – gemessen an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden – besser als noch von H____ bewertet wurde. So war im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190, S. 20 ff.) angegeben worden, der Explorand sei affektiv in der Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Er wirke niedergeschlagen, bedrückt, etwas interesselos. Die Interessen und Freuden, die der Explorand angebe, seien verhältnismässig klein (vgl. S. 23). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben des Exploranden und der Aktenlage, müsse gemäss ICD-10-Kriterien festgestellt werden, dass eine leichte depressive Episode vorliege (vgl. S. 25). Im psychiatrischen Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde dann ausgeführt, die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration sei unauffällig gewesen und die beklagten Konzentrationsprobleme hätten nicht objektiviert werden können. [...] Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden (vgl. S. 84). Der Versicherte habe sich in gereizter Grundstimmung gezeigt, teilweise auch klagsam. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten keine Affektlabilität Affektinkontinenz bestanden. Es habe auch keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt werden können (vgl. S. 85). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zum Zeitpunkt der Videoaufnahmen sozial gut integriert und mit vielen Menschen in Kontakt. Dabei wirke er ausgelassen und fröhlich. Eine depressive Symptomatik habe vermutlich in dieser Zeit nicht bestanden (vgl. S. 90). Was die affektive Situation angeht, so stellte im Übrigen auch Dr. K____ klar, es habe sich anlässlich der Begutachtung durch die N____ AG keine affektive Symptomatik mehr feststellen lassen (vgl. die Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte 380).

4.7.7.  Der Beschwerdeführer konsumiert seit Jahren Cannabis. Dies vermag am Fehlen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nichts zu ändern. Dass der Cannabis-Konsum von der versicherten Person auch als Schmerztherapie benutzt wird, ist spekulativ (vgl. die Stellungnahme von Dr. K____ vom 29. Juni 2023; IV-Akte 391). Eine Suchtdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde bislang noch nie gestellt. Da der Beschwerdeführer sich selbst als nicht süchtig bezeichnet und angibt, jederzeit aufhören zu können, ist nach wie vor von keiner Suchterkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27. September 2023; IV-Akte 399) verwiesen werden.

4.7.8.  Schliesslich wies Dr. K____ (RAD) darauf hin, eine fach-psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt, was nicht für einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck und eine damit verbundene Symptomlast spreche (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte 380, S. 7). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend auf S. 3 der Beschwerdeantwort ausführt, wird behandlungsbedürftigen Personen – ungeachtet des aktuell bestehenden Mangels an Psychiaterinnen und Psychiatern – eine Behandlung nicht verweigert. So gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer immerhin in hausärztlicher Behandlung befindet. Allerdings verschreibt ihm Dr. F____ trotz angeblich "schwerer psychischer Probleme" keine entsprechenden Medikamente (vgl. den Bericht vom 1. Dezember 2021; IV-Akte 350).

4.8.        Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert hat. Zwar sind seit der Begutachtung in der MEDAS L____ im Jahr 2019 erheblichere Befunde an der HWS bildgebend dokumentiert. Gemäss ärztlicher Einschätzung ist aber – in Würdigung des vom Beschwerdeführer präsentierten und geschilderten Funktionsniveaus und bei fehlender relevanter psychischer Beeinträchtigung – insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in einer solchen als 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren. 4.9.        Es ist nunmehr naheliegend, dass sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits im Zeitpunkt der Observation eingestellt hatte. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende November 2018) in entsprechend gebessertem Zustand befand und seither auch keine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkende relevante Verschlechterung mehr eingetreten ist. Davon zeugen die gutachterlichen Feststellungen der MEDAS L____ (rheumatologisches Teilgutachten) und der N____ AG.

5.              

5.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 5.2.        Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 85'277.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'990.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % ermittelt (vgl. IV-Akte 401, S. 1 f.). 5.3.        5.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die aktuelle Lohnauskunft der C____ vom 24. April 2023 (vgl. IV-Akte 382, S. 2) ab. Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 30 f. der Beschwerde) – nicht zu beanstanden.

5.4.        5.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). 5.4.2.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 401, S. 1 f.). Der nicht begründete Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht imstande, einen hypothetischen Lohn von Fr. 67‘767.-- abzüglich 5 % (Abzug vom Tabellenlohn) zu erzielen (vgl. S. 30 der Beschwerde), ist nicht zu hören. 5.5.        Daraus folgt wiederum, dass sich per Ende November 2018 kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) mehr ermitteln lässt, was – unter dem Vorbehalt allfälliger Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Erwägung 6. hiernach) – die Aufhebung der Rente nach sich zieht.

6.              

6.1.        Vorliegend hat der Beschwerdeführer ab August 2020 und damit während mehr als fünfzehn Jahren eine ganze Rente bezogen. Bei Personen, deren Rente revisions- resp. wiedererwägungsweise herabgesetzt aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen. Für Ausnahmen von dieser Regel trägt die IV-Stelle die Beweislast (vgl. BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1). 6.2.        Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt aufgehoben werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.4. mit Hinweisen). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2.). Nach der Rechtsprechung ist dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen). 6.3.        6.3.1.  Vorliegend gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte der N____ AG an, im Grunde wünsche er sich, dass man ihn in Ruhe lasse (vgl. S. 55 des Gutachtens; IV-Akte 375, S. 55). Es wurde im Gutachten festgehalten, es bestehe eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die von rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könne (vgl. S. 62 des Gutachtens; IV-Akte 375, S. 62). Der Explorand sehe sich aufgrund der körperlichen Einschränkungen als nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 85 des Gutachtens; IV-Akt 375, S. 85). 6.3.2.  Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch bereits anlässlich der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. H____ und Dr. I____ angegeben, er denke, dass ihm heute eine Tätigkeit als Wagenführer der C____ auch als Maurer nicht mehr möglich sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, eine andere, leichte Arbeit mit wechselnder frei wählbarer Körperhaltung zu machen (vgl. IV-Akte 190, S. 11). Dr. D____ hatte seinerseits im Gutachten vom 5. November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand mache geltend, er sei nicht dazu bereit, sich darauf einzustellen, die nächsten dreissig Jahre eine Tätigkeit auszuführen, welche soweit unter seinem vormaligen Qualifikationsniveau liege wie etwa Arbeiten in einer Velowerkstatt. Sein Traumberuf sei das Tramfahren gewesen. Etwas Anderes gebe es für ihn eigentlich gar nicht (vgl. IV-Akte 37, S. 4). Dann hatte Dr. D____ noch klargestellt, die psychologischen Hintergründe der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Exploranden zu überwinden werde nicht leicht sein, da mit einer engagierten Mitarbeit kaum zu rechnen sei (vgl. IV-Akte 37, S. 8). 6.3.3.  Auch die Tonaufnahme der jüngsten Begutachtung zeugt von der negativen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der IV. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. 6.4.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die subjektive Eingliederungsfähigkeit (Eingliederungsbereitschaft) des Beschwerdeführers verneint. Damit ist die mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Akte 401) per Ende November 2018 angeordnete Rentenaufhebung zu Recht erfolgt.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 7.2.            Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. 7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am:      



 
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