Geschäftsnummer: | IV.2023.108 (SVG.2024.107) | Instanz: | Sozialversicherungsgericht | Entscheiddatum: | 28.02.2024 | Erstpublikationsdatum: | 02.07.2024 | Aktualisierungsdatum: | 03.07.2024 | | Titel: | Rechtsmässigkeit der vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente (vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 52a ATSG) bejaht; Beschwerde abgewiesen | | | | |
| Sozialversicherungsgericht | URTEIL vom 28. Februar 2024 Mitwirkende Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli Parteien A____ [...] vertreten durch B____, Advokatin, [...] Beschwerdeführer IV-Stelle Basel-Stadt Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand IV.2023.108 Verfügung vom 8. September 2023 Rechtsmässigkeit der vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente (vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 52a ATSG) bejaht; Beschwerde abgewiesen Tatsachen I. a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein (vgl. Niederlassungsbewilligung C, IV-Akte 5, S. 2 und IV-Akte 31). Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete von 1989 bis 1993 in einem Restaurant (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999, IV-Akte 16) sowie von 1994 bis 1999 als Beifahrer für die D____ AG in [...] (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 1-3; Kumulativjournal Mitarbeiter, IV-Akte 17, S. 4-6; IK-Auszug, IV-Akte 103, S. 2). Aufgrund einer seit Januar 1999 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 24). Nach der Durchführung eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2002 erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den Jahren 2005 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (vgl. Mitteilung vom 15. Januar 2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022) durchgeführten Revisionsverfahren bestätigt. b) Nachdem im September 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein anonymer Anruf einging, in dem gemeldet worden war, der Beschwerdeführer könnte als Hauswart arbeiten und würde einen Autohandel betreiben, leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 3. November 2022, IV-Akte 104; Verfügung vom 8. September 2023, IV-Akte 155). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie das Strassenverkehrsamt des Kantons [...] um Herausgabe der Halterinformationen zu sämtlichen aktiven wie auch inaktiven Fahrzeugen des Beschwerdeführers (vgl. Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte 117]). Die Beschwerdegegnerin ordnete zudem die Überwachung des Beschwerdeführers an (vgl. Antrag Ermittlungsauftrag, IV-Akte 118). Im Observationsbericht wird ausgeführt, dass anlässlich der am 13. April 2023, 24. April 2023, 28. April 2023 sowie am 31. Mai 2023 erfolgten Überwachung beobachtet worden sei, wie der Beschwerdeführer regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren sei, Restaurants besucht, mit Personen auf der Strasse gesprochen und im Auto Telefonate geführt habe. Zudem hätten die Abklärungen bei der Motorfahrzeugkontrolle in [...] und dem Strassenverkehrsamt in [...] ergeben, dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen teilweise innert kurzer Zeit durch den Beschwerdeführer ein- und wieder ausgelöst worden seien (vgl. Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer deshalb mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023 mit, dass sie beabsichtige, die Auszahlung der Invalidenrente zu sistieren (IV-Akte 114). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 Einwand (IV-Akte 125). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt hatte (IV-Akte 152), sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2023 die Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 155). II. a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 159, S. 2 ff.) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und das Observationsmaterial aus den Akten zu löschen. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Verbeiständung von der Kostenvorschussleistung zu befreien und die Anwaltsentschädigung sei zu Lasten der Staatskasse auszurichten. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. Dezember 2023 bzw. Duplik vom 12. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. III. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung durch B____, Advokatin, gemäss § 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entsprochen. IV. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 28. Februar 2024 statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 SVGG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an deren Aufhebung Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG. Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe hierzu BGE 132 V 93 E. 6.1). Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 119 V 484 E. 2b). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, angesichts des Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons [...] sei die für die Dauer des Revisionsverfahrens angeordnete vorsorgliche Renteneinstellung als korrekt anzusehen (vgl. BA, Rz. 1 ff.; Duplik, Rz. 1 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Observation sei nicht rechtmässig erfolgt, insbesondere da es für deren Anordnung keine konkreten Anhaltspunkte gegeben hätte, diese unverhältnismässig gewesen sei und aus dieser keine Erkenntnisgewinn abgeleitet werden könne (Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2023 angeordnete vorsorgliche Sistierung der Invalidenrente als korrekt zu erachten ist. 3. 3.1. Bei der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um einen –gestützt auf Art. 52a ATSG ergangenen – Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts C-1439/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638). 3.2. Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne diese zu präjudizieren. Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands. Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit dem Erlass der Endverfügung dahin. Mithin beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3 und E. 5; BGE 130 II 149 E. 2.2). 3.3. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Bei tatsächlichen rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unterscheidet sich demnach sowohl hinsichtlich des Sinns und Zwecks als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln wesentlich vom Verfahren in der Hauptsache (vgl. auch nachfolgend die E. 4.2.-4.3. bezüglich der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden respektive nicht zu prüfenden Fragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5). 3.4. 3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1; BGE 140 V 85 E. 4.3; BGE 133 V 545 E. 6.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3). 3.4.2. Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.3. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Sistierung der Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten seien (vgl. Beschwerde, Rz. 37). Er macht insbesondere geltend, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften und aus den Akten zu löschen seien (Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.). 4.2. Die vorliegend strittige Rentensistierung ist, wie bereits erwähnt, als vorsorgliche Massnahme (vgl. E. 3.1.-3.3. hiervor) zu qualifizieren. Vorsorgliche Massnahmen stellen, wie die Bezeichnung impliziert, eine vorläufige Anordnung dar, welche bis zum rechtskräftigen Endentscheid als Übergangslösung dient (vgl. BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 9 und E. 3.2. hiervor). Im vorliegenden Verfahren erfolgt daher aufgrund des dringlichen Charakters lediglich eine summarische Überprüfung. Da es sich bei der strittigen Rentensistierung um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. E. 3.1-3.3. hiervor), ist zu untersuchen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid darbot, die allgemeinen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2). 4.3. Neben der Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (vgl. E. 3.3. hiervor) gegeben sind, ist demnach zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig Leistungen erwirkt hat, da diesem aus gesundheitlichen Gründen kein Anspruch auf die ihm zugesprochenen Leistungen (ganze Invalidenrente) zustehe. Voraussetzung ist somit, dass ein begründeter Verdacht der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen vorliegt. Dabei genügen blosse Vermutungen bzw. blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5 und C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5; so auch schon zur analogen Anwendung von Art. 56 VwVG Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1; vgl. Pärli/Kunz, a.a.O, N 18). Über die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer erwerbsunfähig ist und somit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist erst in einem möglichen Hauptverfahren betreffend der Revision des Rentenanspruchs definitiv zu befinden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6). Gleiches gilt für die Frage, ob die Observation rechtmässig erfolgte und ob das daraus gewonnene Bildmaterial verwertet werden darf. 5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe IV-Rente zu ab dem 1. Januar 2000 (IV-Akte 24). Nach der Durchführung eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2002 erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den Jahren 2005 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (Mitteilung vom 15. Januar 2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022) durchgeführten Revisionsverfahren bestätigt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Rentenentscheiden im Wesentlichen auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999 (IV-Akte 16), 24. Februar 2001 (IV-Akte 18), 2. August 2003 (IV-Akte 37) sowie 19. Februar 2006 (IV-Akte 57). Dr. med. C____ hielt in seinen Gutachten vom 24. Februar 2001 (IV-Akte 18) hinsichtlich den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer hypochondrischen Schmerzfehlverarbeitung (F45.2) von Symptomen bei einfachst strukturierter Persönlichkeit sowie einer depressiven Fehlentwicklung (F32.1), gegenwärtig leicht bis mittelgradig, leide. Dr. med. C____ hielt dabei u.a. fest, dass der Beschwerdeführer vermindert belastbar sei, nicht mehr einen Achtstunden-Tag durchstehen könne und aufgrund der extremen Vulnerabilität und der depressiven Grundstruktur nicht mehr imstande sei, einem Ganztagespensum nachzukommen (Gutachten Dr. med. C____ vom 21. Februar 2001, IV-Akte 18, S. 4). Mit Gutachten vom 19. Februar 2006 (IV-Akte 57) führte Dr. med. C____ an, der Beschwerdeführer leide an einer hypochondrischen Schmerzfehlverarbeitung von Symptomen bei einfachst strukturierter Persönlichkeit und einer depressiven Fehlentwicklung, gegenwärtig schwere Episode (F33.3) mit möglichen psychotischen Anteilen, Regressionstendenz, Behindertenüberzeugung, Selbstlimitierung und Aufgeben der Sozialkompetenz. Dr. med. C____ hielt ferner u.a. fest, der Beschwerdeführer sei sicher suizidal, sicher depressiv, ängstlich angespannt, zeitweilig bizarr im Auftreten und zeige ein deutliches «illness behaviour». Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch zudem angegeben, er leide unter Verfolgungsgefühlen auf der Strasse (Gutachten Dr. med. C____ vom 19. Februar 2006, IV-Akte 7). In seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015 führte Dr. med. C____ schliesslich in diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit psychotischen Anteilen (F33.1), einer sonstigen gemischten Angststörung (F41.3). Zudem seien kombinierte, schizoide, ängstlich-vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) festzustellen. Festgehalten wurde u.a., dass den Beschwerdeführer tagsüber Verfolgungsgefühle und Beziehungsideen einholen könnten, weswegen er sich weitgehend alleine bewege und nicht mehr unter Leute begebe. Ausser mit seinen Familienangehörigen und seiner Mutter und seinem Bruder, die im gleichen Haus wohnen würden, habe er keine Kontakte mehr. Er zeige schwere Einbussen auch im normalen Lebensvollzug, in der persönlichen Kompetenz aber auch in seinen sozialen Funktionen. Er meide Menschen, weil er seinen angstmachenden Wahrnehmungen nicht traue und sich deswegen zurückziehe (Gutachten Dr. med. C____ vom 31. Dezember 2015, IV-Akte 85, S. 11, 14 und 19). 5.1.2. Anlässlich der im April 2023 und Mai 2023 erfolgten Observation wurde der Beschwerdeführer beobachtet, wie er regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen fuhr, Restaurants besuchte, mit Personen auf der Strasse sprach und im Auto Telefonate führte. Zudem wurde er beobachtet, wie er ein ca. sechs Jahre altes Kind hütete (vgl. Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte ferner amtliche Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons [...] durch. Diese ergaben, dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen durch den Beschwerdeführer teilweise innert kurzer Zeit ein- und wieder ausgelöst wurde (vgl. Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte 117]). Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 die sofortige Sistierung der Invalidenrente damit, es könne angesichts des Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons [...] nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Zudem würden die Ergebnisse der Observation sowie die Erkundigungen bei den Strassenverkehrsämtern in einem krassen Widerspruch zu den Beschwerden stehen, die der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Ärzten und der IV-Stelle angegebenen hatte und welche zur Feststellung der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit führten (IV-Akte 155). 5.1.3. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die mittels Observation festgestellten Aktivitäten würden nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten und gemäss dem Revisionsfragebogen stehen. So würden seine Angaben im Revisionsfragebogen vom 3. November 2022, er könne nicht länger als 30 Minuten sitzend verbringen, morgens nach dem Frühstück die Wohnung verlassen, Bus und Tram fahren und soziale Kontakte nur mit der eigenen Familie (frühere Aussagen: nur wenig ausserfamiliäre Kontakte) pflegen, mehr weniger den Beobachtungen gemäss der Observation (mit Ausnahme der Tram- und Busfahrten) entsprechen. Die Angabe, dass er sich nicht lange konzentrieren könne, sei durch die Observationsergebnisse mit einfachen Unterhaltungen, äusserst leichten Aktivitäten und Autofahrten Café-Besuchen von jeweils (mal mehr, mal weniger) 30 Minuten nicht etwa widerlegt. Vielmehr würde sich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber seinem Psychiater (Verlaufsbericht vom 7. Juli 2023) bestätigen, wonach er aufgrund der inneren Unruhezustände in letzter Zeit häufiger mit dem Auto herumfahre. Ausserdem dürfe auch die letzte Einschätzung von Dr. med. C____ gemäss seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015 massgeblich sein, wonach der Beschwerdeführer durchaus für 3-4 Stunden einer Aktivität im geschützten Bereich (ohne Leistungs-, Erfolgs- Zeitdruck) einsetzbar wäre, auf dem 1. Arbeitsmarkt hingegen keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden könne (Beschwerde, Rz. 32; vgl. auch Replik, Rz. 16). Schliesslich sei die Schlussfolgerung gemäss Observationsbericht der E____ AG vom 7. Juni 2023, wonach die Beobachtungen klar darauf schliessen würden, dass der Versicherte in beträchtlichem Masse einen Autohandel betreibe, nicht näher begründet. Da zudem aus den vorangehenden Beschreibungen der Observationen an 5 Tagen innerhalb von 7 Wochen lediglich das Fahren unterschiedlicher Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer hervorgeht, erhelle nicht weiter, wie die Observatoren zu dieser Schlussfolgerung kämen. Hingegen habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn F____ dargelegt, wie es zu dem zahlreichen Ein- und Auslösen der Fahrzeuge auf seinen Namen gekommen sei und der Sohn habe dafür die volle Verantwortung übernommen (Beschwerde, Rz. 33, vgl. auch Replik, Rz. 15). 5.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die summarische Prüfung der anlässlich der Observation entstandenen Videoaufnahmen sowie der Ergebnisse der Erkundigungen bei den Strassenverkehrsämtern der Kantone [...] und [...] zeigt, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres fähig zu sein scheint, sich im öffentlichen Raum, u.a. in Cafés, zu bewegen und soziale Kontakte zu pflegen. Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 5.1.2. hiervor) stehen in einer Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und der medizinischen Aktenlage (vgl. die Berichte von Dr. med. C____ in E. 5.1.1. hiervor), die es näher zu prüfen gilt. Aufgrund des gezeigten Verhaltens besteht jedenfalls ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente unrechtmässig erwirkt haben könnte (vgl. Art. 52a ATSG in fine und E. 3.1. und E. 4.3. hiervor), was es im Hauptverfahren zu prüfen gilt. Auch in den medizinischen Beurteilungen von Dr. med. C____, welche im Wesentlichen die medizinische Grundlage für die Zusprache der Invalidenrente sowie deren Bestätigung darstellten (vgl. E. 5.1.1. hiervor), liegen Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen vor, die vorliegend für einen begründeten Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs sprechen und im Hauptverfahren näher zu prüfen sind. So führte Dr. med. C____ im Gutachten vom 2. August 2003 an, der Beschwerdeführer sei mit einer Perseverationsneigung über seinen schlechten Gesundheitszustand aufgefallen und eine Aggravation der Symptome habe festgestellt werden können (Gutachten Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37, S. 4 und S. 8). Dennoch wurde in der Schlussfolgerung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen (Gutachten Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37, S. 8), woraufhin die Rente von einer halben auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügung vom 20. September 2003, IV-Akte 42, S. 2 ff.). In seinem Gutachten vom 19. Februar 2006 hielt Dr. med. C____ fest, der Fall sei zwar diagnostisch unklar und der Beschwerdeführer habe ein auffälliges «illness behaviour» gezeigt. Dennoch wurde im Ergebnis eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt (IV-Akte 57, S. 7 f.). Dr. med. C____ führte schliesslich im Rahmen des im Jahr 2015 durchgeführten Revisionsverfahrens mit Gutachten vom 31. Dezember 2015 – in Abweichung seiner bisherigen Gutachten der Jahre 2003 und 2006 – an, es liege keine Aggravation vor und bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte 85, S. 16 und S. 19). 5.3. Insgesamt liegen damit nach der vom Sozialversicherungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung genügende konkrete Anhaltspunkte vor, die über blosse Verdachtsmomente hinausgehen, welche für den von der Beschwerdegegnerin vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers sprechen (vgl. E. 3.1. und E. 5.2. hiervor). Unter diesen Umständen überwiegt auch das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich solche Forderungen als uneinbringlich erweisen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und E. 3.3. zur Voraussetzung des erheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil). Deshalb hat der Gesetzgeber mit Art. 52a ATSG für drei klar umschriebene Tatbestände der Pflichtverletzung von Versicherten die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorgesehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 532 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2). Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Die Interessen bzw. Ansprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Hauptverfahren, dass die strittigen Ansprüche Bestand hatten, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn – wie vorliegend – nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2). 6. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. September 2023 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort sistiert hat. 7. 7.1. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die vorsorgliche Renteneinstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 7.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. 7.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 230.00) als angemessen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 230.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
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