Zusammenfassung des Urteils IV.2020.88 (SVG.2021.35): Sozialversicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Obhut ihrer Pflegetochter, nachdem ihr eine Invalidenrente zugesprochen wurde, bei der keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt wurden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend Erziehungsgutschriften für die Zeit zwischen 1996 und Sommer 2015 erhalten soll, da sie die Pflege unentgeltlich ausgeübt hatte und weder die leiblichen Eltern noch die Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen konnten. Das Gericht hob die vorherige Verfügung auf und wies die Beschwerdegegnerin an, die Erziehungsgutschriften anzuerkennen. Das Verfahren war kostenfrei, da es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelte.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2020.88 (SVG.2021.35) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 22.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anrechnung von Erziehungsgutschriften |
Schlagwörter: | Pflege; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Eltern; Anrechnung; Gewalt; Obhut; Pflegeeltern; Pflegekind; Anspruch; Kinder; Rente; Entscheid; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Renten; Vormundin; Pflegetochter; Pflegekindverhältnis; Invaliden; Basel; Kindes; Ausgleichskasse |
Rechtsnorm: | Art. 25 AHVG ;Art. 252 ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 300 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 368 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 BV ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 II 21; 125 V 245; 125 V 32; 126 V 1; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.88
Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. Verfügung vom 10. März 2020
Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin übernahm gestützt auf den Beschluss der (ehemaligen) Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 1. Dezember 1996 zwischen 1996 und Sommer 2015 die Pflege und Obhut über B____ (bis 2006 C____), geb. 4. März 1996, die Tochter ihrer verstorbenen Schwester (IV-Akte 1, S. 15; Bestätigung der KESB, Beschwerdebeilage/BB 3). Dies geschah mit Einverständnis der mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 eingesetzten Vormundin (BB 3). Der Vater der Pflegetochter hatte keine elterliche Sorge und lebte dauerhaft im Ausland. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2008 übernahm die Beschwerdeführerin die alleinige Dauerpflege (BB 3). Mit ihrem (ehemaligen) Pflegevater stand B____ in regelmässigem Kontakt und verbrachte Teile ihrer Ferien mit ihm. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 17. Juni 2014 wurde die Vormundschaft nach aArt. 368 ZGB aufgehoben und die Vormundin aus ihrem Dienst entlassen. Das Pflegeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B____ wurde im Sommer 2015 beendet (BB 3). b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 10.März 2020 wurde ihr eine ganze Invalidenrente von September 2017 bis Juli 2018 und eine halbe Invalidenrente ab Juli 2018 zugesprochen. Bei der Berechnung der Invalidenrente wurden keine Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG angerechnet (Rentenverfügung, IV-Akte 159). c) Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Dauer des Pflegschaftsverhältnisses. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2020, welche sie im Namen der Beschwerdegegnerin erliess, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28.Mail 1999 (IV-Akte 161, BB 4).II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 25. Juni 2020 aufzuheben und es seien ihr Erziehungsgutschriften für die Obhut ihrer Pflegetochter anzurechnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 3. September 2020 die Durchführung einer Parteiverhandlung.III.
Am 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Beschwerdeführerin und der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100).1.2. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2020. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vorbringt, kommt dieser keine eigenständige Bedeutung zu (Protokoll HV, S. 3). Sie ist im Kontext der von der Beschwerdegegnerin am 10. März 2020 erlassenen IV-Rentenverfügung zusehen. Gegen diese hat die Beschwerdeführerin zwar formell betrachtet keine Beschwerde eingereicht. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID 19-Situation eine ausserordentliche Lage mit Fristenstillstand und die Beschwerdeführerin war weder anwaltlich noch anderweitig vertreten, sodass es ihr nicht zu einem Nachteil gereichen kann, dass sie ihren Anfechtungswillen gegenüber der Ausgleichskasse und nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung korrekterweise feststellte, kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden (Protokoll HV, S. 4). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
4.2.3. Weiter hielt das Gericht fest, auch aus der Entstehungsgeschichte von Art.29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision ergebe sich, dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben würden (BGE 125 V 245 E. 2b). Zwar hätte nach Art. 53ter Abs. 1 AHVV eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedene Altersrentnerinnen erfolgen können, welche ein Kind lediglich zur Pflege aufgenommen hatten (BGE 125 V 245 E. 2b/aa). Im Rahmen der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466 ff; in Kraft seit 1. Januar 1997) und der im Zusammenhang mit dem Rentensplitting vorgesehenen Einführung der Erziehungsgutschriften für verheiratete Rentenbezüger sei diese Bestimmung auf Antrag des Ständerates entgegen der Auffassung des Nationalrats jedoch gestrichen worden. Insbesondere habe der Ständerat eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit der Begründung abgelehnt, Erziehungsgutschriften für Pflegekinder seien nicht praktikabel. Sinn und Zweck der Erziehungsgutschrift sei es, einen Einkommensverlust auszugleichen, welcher aufgrund der Kinderbetreuung entstanden sei. Werde nun diese von den Pflegeeltern wahrgenommen, sollten die Eltern nicht auch in den Genuss der Gutschrift kommen. Ein Kind solle nicht mehr als eine Gutschrift auslösen können, was sich aber bei der Rentenberechnung überhaupt nicht kontrollieren lasse (a.a.O., m.H. auf Amtl. Bull. S 1994 S. 550).
4.3. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden, als nach dem Wortlaut von Art. 29sexies AHVG Pflegeeltern mangels elterlicher Sorge in Bezug auf eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht anspruchsberechtigt sind. Ferner trifft es zu, dass Pflegeeltern zwar weitgehende Befugnisse über die Obhut ihres Pflegekinds zu stehen, es sich bei diesen Befugnissen jedoch nicht um die gleichen Rechte handelt, wie sie Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge für unmündige Kinder von Gesetzes wegen zukommen. Pflegeltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich nur vertretungsweise aus. Allerdings kann auf den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid vorliegend nicht abgestellt werden. Denn einerseits wurde der Grundsatz, wonach an die elterliche Sorge anzuknüpfen sei vom Verordnungsgeber und vom Bundesgericht durchbrochen, worauf nachfolgend einzugehen ist. Andererseits rechtfertigt das unentgeltliche Pflegeverhältnis im vorliegenden Fall eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften. 4.4. 4.4.1 Der Verordnungsgeber bestimmte, dass Eltern gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52e AHVV eine Erziehungsgutschrift erhalten können, wenn sie Kinder in Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. 4.4.2. Weiter führte das Bundesgericht in BGE 126 V 1 aus, dass sich auch ein Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut habe, trotz fehlender elterlicher Sorge Erziehungsgutschriften anrechnen lassen könne, da er dem Inhaber der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen sei. Zur Begründung verwies das Bundesgericht darauf, dass die Vormundschaft die elterliche Gewalt ersetze und der Vormund (als Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern einzustehen habe, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen Beziehungsnähe dem rechtlichen Kindesverhältnis abhängig sei. Der Vormund habe zwar nicht die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge), verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) gleichkommen. Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) den leiblichen Eltern entzogen wurde aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden könne. Lebe das Kind auch faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhalte es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Gewalt (heute: elterlichen Sorge) der leiblichen Eltern eines Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt (heute: elterlichen Sorge) stehe. Anderseits bestehe gegenüber einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder einem Vormund) wahrnehme. Damit entfalle auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte (BGE 126 V 1 m.H. auf Amtl. Bull. 1994 S 550). 4.4.3. Der Umstand, dass leiblichen Eltern auch dann eine Erziehungsgutschrift erhalten können, wenn ihnen nur die Obhut und nicht die elterliche Sorge zusteht, wird in Ziffer 5411 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend Rentenwegleitung), Stand 1. Januar 2020, aufgenommen. Darin findet sich auch der Hinweis, dass Adoptivkinder und Stiefkinder (als Kinder des Ehepartners) den leiblichen Kindern gleichgestellt sind (vgl. Ziffer 5414 f. Rentenwegleitung). 4.5. Wenn nun im Grundsatz Eltern, welchen die elterliche Sorge entzogen wurde, denen aber die faktische Obhut weiterhin zusteht, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend machen können und das Gleiche für einen Vormund gilt, welchem nicht die elterliche Sorge aber die Obhut über ein Pflegekind zukommt, so ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden sollte, solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch besteht. Zwar übte die Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich neben der Vormundin aus. Dennoch besteht im vorliegenden Fall keine Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie ihn der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte. Die Mutter des Pflegekinds ist verstorben und der leibliche Vater weilte im Ausland ohne sich um das Kind zu kümmern, sodass bei beiden keine Anrechnung von Erziehungsgutschriften erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die eingesetzte Vormundin, welche keine Obhut über das Pflegekind hatte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass vorliegend niemand Erziehungsgutschriften für das Pflegekind beanspruchen könnte. Dies war jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Erziehungsgutschriften geltend machen können, wie sich aus den ständerätlichen Debatten entnehmen lässt ("Ein Kind soll nicht mehr als eine Gutschrift auslösen können" vgl. Amtl. Bull. 1994 S 550). Keinesfalls entspricht es gesetzgeberischer Absicht die Hürden für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften derart zu erhöhen, dass letzten Endes niemand mehr Erziehungsgutschriften beanspruchen kann. 4.6. 4.6.1. In der Lehre ist die restriktive Haltung, (unentgeltlichen) Pflegeeltern keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften einzuräumen, auf Kritik gestossen. So weist Anderer darauf hin, dass sich Pflegeeltern in "obhutsrechtlicher" Hinsicht von Eltern, denen die elterliche Sorge entzogen wurde - abgesehen von der biologischen Abstammung - nicht unterscheiden. Da beiden "nur" die faktische Obhut und kein Obhutsrecht zukomme, sei die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Pflegeeltern und Eltern ihrer Ansicht nach fraglich. Der Verordnungsgeber verkenne diesbezüglich die "obhutsrechtliche" Gleichartigkeit von Eltern ohne elterliche Sorge und Pflegeeltern (Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss. Univ. Luzern 2011, Zürich 2012, Rn. 539). 4.6.2. Weiter führt Anderer in Bezug auf Pflegefamilien, welche nicht gewerbsmässig arbeiten (für den im vorliegenden Kontext nicht interessierenden Fall von professionellen Pflegefamilien stellt die Pflegekindschaft das Erwerbseinkommen dar, was dem Zweck der Anrechnung von Erziehungsgutschriften widerspricht, vgl. Anderer, a.a.O., Fn. 744), aus, das Bundesgericht unterschätze in seinen Erklärungen die Wirkungen und den Umfang der Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern gemäss Art.300 ZGB. Lebe das Kind dauerhaft in der Familienpflege, verleihe diese Bestimmung den Pflegeeltern eine nahezu umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Erziehungsalltag, damit sie ihre Aufgabe überhaupt erfüllen können. Sie müssten täglich in der Lage sein, Entscheidungen für die Pflege und Erziehung zu fällen (Anderer, a.a.O., Rn. 543). Daher spiele es für Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht eine grosse Rolle, ob der Pflegefamilie Ergänzungscharakter eher Ersatzfunktion zukomme: Bestehe - wie vorliegend - für das Kind keine Option mehr, ins Elternhaus zurückkehren zu können, und werde kein Kontakt mit den Eltern gepflegt, habe die Pflegefamilie eine andere Bedeutung und Funktion als bei einem Nebeneinander von Herkunftsfamilie und Pflegefamilie (Anderer, a.a.O., Rn 547). 4.6.3. Entsprechend hält Anderer fest, der Umstand, dass Pflegeeltern in gewissen Rechtsbereichen keine Entscheidungen (zumindest nicht alleine) für das Kind treffen könnten, ändere nichts an der zu verrichtenden täglichen Erziehungsarbeit. Der Zweck der Erziehungsgutschriften ziele darauf ab, die mit dieser Aufgabe verbundenen Nachteile des beruflichen Fortkommens auszugleichen. Diese Nachteile würden sich unabhängig von der Regelung einer Vertretungskompetenz gesetzlichen Vertretung stellen; sie würden sich aus der täglich zu leistenden Pflege und Erziehung ergeben, weshalb die Anknüpfung an die elterliche Sorge schon deshalb als ungeeignetes Kriterium zu qualifizieren sei (Anderer, a.a.O., Rn. 548). Im Ergebnis hält Anderer fest, es vermöge nicht zu überzeugen, die Pflegeeltern, die keine Vormundschaft über das Kind führen, vom Anspruch auf Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Art. 29sexies AHVG sei in gesetzgeberischer Hinsicht missraten, da die verschiedenen in der Gesellschaft real existierenden Familienformen im Gesetzgebungsprozess nicht berücksichtigt worden seien. Das Abstellen auf das rein formale Kriterium der elterlichen Sorge lasse den Zweck der Erziehungsgutschriften nicht befriedigend verwirklichen, da die erziehungsbedingten Nachteile nicht aus dem elterlichen Sorgerecht, sondern aus der faktischen Obhut abgeleitet werden müssen. Dass Eltern ohne elterliche Sorge sowie Vormundinnen und Vormunde der Kinder Erziehungsgutschriften beantragen können, Pflegeeltern aber nicht, sei unverständlich. Der Ausschluss von Pflegeeltern von den Erziehungsgutschriften sei sachlich nicht begründbar und stehe auch nicht im Einklang mit dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichbehandlungsgebot (Anderer, a.a.O., Rn. 551). 4.7. 4.7.1. Diese Überlegungen können auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragen werden. 4.7.2. Die Beschwerdeführerin hat, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, für ihre Pflegetochter stets die volle faktische Obhut ausgeübt und damit einhergehend eine tragende Rolle im Leben ihrer Pflegetochter eingenommen. Aufgrund dieser Betreuungsaufgaben war es ihr nicht möglich, in einem vollen Pensum zu arbeiten, da die zuständigen Entscheidträger im Pflegewesen dies nicht wollten. Sie erlitt betreuungsbedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen, ohne hierfür vom Pflegewesen entschädigt worden zu sein, da sie stets nur die Auslagen für den Unterhalt der Pflegetochter erhielt (Protokoll HV, S. 2). Auf der anderen Seite konnte die Beschwerdeführerin weder Kinder- noch anderweitige familienbedingte Zulagen beziehen, da sie hierfür nicht berechtigt war. Auch ein steuerlicher Abzug war offenbar nicht möglich. Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften hätte beanspruchen können, wenn sie als Vormundin eingesetzt worden wäre (Protokoll HV, S. 4). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass dies bei den damaligen Entscheidträgern aufgrund ihrer ursprünglichen familiären Lebensweise nicht in Frage gekommen sei. Zu einer möglichen Adoption ihrer Pflegetochter, welche sie ebenfalls zu Erziehungsgutschriften berechtigt hätte, führte sie aus, dass sie nicht an die Stelle ihrer verstorbenen Schwester, welche die Mutter des Pflegekinds gewesen sei, habe treten wollen und es ihr stets ein Bedürfnis gewesen sei, dass die Beziehung zwischen ihr und der Pflegetochter auf Freiwilligkeit beruhe, sodass letztlich eine Adoption nicht in Frage gekommen sei (Protokoll HV, S. 1 f). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Im Ergebnis befand sich die Beschwerdeführerin damit insbesondere in der Zeit, als sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann für das Pflegekind alleine verantwortlich war, in der gleichen Situation wie zuvor geschiedene Pflegemütter, welche noch unter der Geltung des Art. 53ter AHVV zwischen dem 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1996 Erziehungsgutschriften beantragen konnten (vgl. E. 4.2.3. vorstehend). Hinzukommt, dass das Argument des Ständerats, wonach eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Pflegefamilien nicht praktikabel sei, welches damals dazu führte, dass ein Anspruch der Pflegeeltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, im aktuellen Kontext nicht mehr zu überzeugen vermag. Mit den gegenwärtigen IT-basierten Systemen bestehen bei den Ausgleichskassen durchaus die entsprechenden Kontrollmechanismen, um eine doppelte Anrechnung von Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass Pflegekinder über einen Anspruch auf Invaliden- und Waisenkinderrenten verfügen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV) sowie grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24.März 2006, SR 836.2) gegen eine restriktive Auslegung gemäss dem nunmehr vor zwanzig Jahren gefällten BGE 125 V 245, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft. 4.8. Im Lichte der ratio legis von Art. 29sexies AHVG ist es angesichts der vorliegenden Umstände im Einzelfall, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege unentgeltlich ausgeübt hat und weder die leiblichen Eltern noch die Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen können, angebracht, der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1996 und Sommer 2015 Erziehungsgutschriften anzurechnen.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. die Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die Erziehungsgutschriften während der Dauer des Pflegeverhältnisses anzurechnen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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