Zusammenfassung des Urteils IV.2019.50 (SVG.2020.134): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein Mitinhaber und Geschäftsführer einer Firma, hat nach einem Autounfall gesundheitliche Probleme und beantragt eine Invalidenrente. Die IV-Stelle lehnte den Rentenanspruch ab, basierend auf einem polydisziplinären Gutachten. Der Beschwerdeführer bestritt dies und forderte eine höhere Rente. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass das Gutachten nicht überzeugend sei und ordnete eine neue medizinische Beurteilung an. Die Kosten des Verfahrens wurden der IV-Stelle auferlegt, und dem Beschwerdeführer wurde eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2019.50 (SVG.2020.134) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Polydisziplinäres Gutachten nicht beweistauglich; multiplen Beschwerden wurde zu wenig Rechnung getragen. Rückweisung zur Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens. |
Schlagwörter: | ähig; IV-Akte; Gutachten; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; Beschwerden; Arbeitsfähigkeit; Stellung; Sozialversicherungsgericht; Parteien; Beschwerdeführers; Verlauf; Abklärung; Beurteilung; Stellungnahme; Entscheid; Maurer; Hinsicht; Psychiater; Gutachter; Basel; Einholung; Gutachtens |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 V 158; 125 V 352; 134 V 231; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.50
Verfügung vom 4. Februar 2019
Polydisziplinäres Gutachten nicht beweistauglich; multiplen Beschwerden wurde zu wenig Rechnung getragen. Rückweisung zur Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist Mitinhaber und Geschäftsführer der C____, für welche er seit dem 1. Oktober 2004 vollzeitlich als Maurer/Vorarbeiter tätig war (IV-Akte 89). Am 4. Dezember 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zu. Der zuständige Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 21. April 2014 stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen ein, weil die noch geklagten Beschwerden nicht mehr in einem (adäquaten) Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2013 stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 abgewiesen (IV-Akte 44).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. September 2014 unter dem Hinweis auf Nackenschmerzen mit Schwindelgefühl zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 9). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei zog sie die Akten der Unfallversicherung bei (vgl. u. a. IV-Akten 23, 34, 40, 83 und 91), führte am 15. November 2016 eine Abklärung «Selbständigerwerbende» durch (IV-Akte 89) und gab - nach Einholung einer Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 105) - ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie, Otorhinolaryngologie und Ophthalmologie in Auftrag (IV-Akten 109 und 117). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des D____ vom 22. Juni 2018 (IV-Akte 146) und die ergänzende Stellungnahme vom 21. September 2018 (IV-Akte 153) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018 an, der Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 155). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 29. November 2018 (IV-Akte 158). Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 15. Januar 2019 (IV-Akte 164), einer Vernehmlassung des E____ vom 8. Januar 2019 (IV-Akte 165) und einer ärztlichen Beurteilung des RAD vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 166) erliess die IV-Stelle am 4. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 167).
II.
Mit Beschwerde vom 4. März 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Mai 2019 und Duplik vom 18. Juni 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 18. Dezember 2019 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers, Advokat Dr. B____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, F____ die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit polydisziplinärem Gutachten vom 22. Juni 2018 erheben die Experten eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, einen Tinnitus beidseits, eine intermittierende Schwindelsymptomatik, eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit, eine Alterssichtigkeit, eine chronische Benetzungsstörung, sowie Cataracte incipiens als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, residuell sensible Trigeminusläsion mit intermittierenden neuropathischen Schmerzen, Carpaltunnelsyndrom rechts, Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus beidseits, intermittierende Schwindelsymptomatik, arterielle Hypertonie, Adipositas, sowie leicht erhöhtes Kreatinin unklarer Ursache. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere aufgrund der oben genannten Diagnosen unter Berücksichtigung der diversen qualitativen Einschränkungen eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 90% für die angestammte Tätigkeit als Mauerer sowie für alle den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Verweistätigkeiten. Die Reduktion um 10% begründe sich vornehmlich durch die ophthalmologischen Diagnosen. Die 10%ige Einschränkung bestehe aufgrund des vermehrten Kompensations- beziehungsweise Pausenbedarfs bei vorliegenden Sehdefiziten. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs könne aus otorhinolaryngologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die akzentuierte Beschwerdesymptomatik seit 2016 bestehe. Auch von Seiten des Epipharynxkarzinomes müsse von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Radiochemotherapie im Jahr 2014 ausgegangen werden. Von Seiten der ophthalmologischen Diagnosen bestehe die Arbeitsunfähigkeit ab dem Datum dieser Begutachtung (IV-Akte 146, S. 6-11).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. September 2018 halten die Experten fest, der behandelnde Psychiater habe eine mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzstörung diagnostiziert. Im Schreiben sei auf psychosoziale Faktoren hingewiesen worden, wie Zukunfts- und Existenzängste und tiefes Misstrauen zu den behandelnden Ärzten. Diese Faktoren könnten durchaus zum Entstehen einer depressiven Symptomatik mitbeitragen. 2014 habe gemäss der I____ keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden. 2016 habe Dr. J____ in der versicherungspsychiatrischen Stellungnahme zuhanden der Krankentaggeldversicherung keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit attestieren können, ebenso habe K____ 2017 im psychiatrischen Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit angegeben. Der behandelnde Psychiater gebe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, in dem er sehr wahrscheinlich die gänzliche Arbeitsunfähigkeit als Maurer auch aus gesamtmedizinisch vermuteten Einschränkungen attestiere. Dabei beziehe er wahrscheinlich auch krankheitsfremde Gründe beziehungsweise die subjektive Arbeitsunfähigkeit in seine Überlegungen mit ein. Es sei im psychiatrischen Teilgutachten geschrieben worden, dass eine lang anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit auch im Verlauf nicht bestätigt werden könne, so dass intermittierende, kurzfristige Verschlechterungen nicht ausgeschlossen seien. Insgesamt könne aber, wie mehrfach im Gutachten dargelegt, auch in der Vergangenheit keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (IV-Akte 153).
3.3. In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das polydisziplinäre E____-Gutachten abgestellt werden. Dieses vermag insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nicht zu überzeugen. Angesichts der multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere des Schmerzsyndroms, erscheint die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei in der angestammten, schweren Tätigkeit als Maurer lediglich aufgrund von Sehschwierigkeiten zu 10% eingeschränkt, als nicht nachvollziehbar. Im Allgemeinen erweckt das polydisziplinäre Gutachten den Eindruck, dass die Experten den zahlreichen, wenn auch für sich alleine genommen nicht schwerwiegenden Beschwerden, aus gesamtmedizinischer Sicht ungenügend Rechnung getragen haben. In Anbetracht der langen Diagnoseliste stellt sich jedoch die Frage nach allfälligen Wechselwirkungen der multiplen Beschwerden. Diesbezüglich nahmen die Experten aus interdisziplinärer Sicht kaum Stellung. Jedenfalls vermag die Tatsache, dass die Gutachter den Beschwerdeführer in der angestammten, schweren Tätigkeit als 90% arbeitsfähig erachten, erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit des Gutachtens zu begründen. Hinzu kommt, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der gegenteiligen Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. G____ nur oberflächlich auseinandergesetzt hat. Der behandelnde Psychiater diagnostiziert eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erachtet den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als 100% arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit als 50% arbeitsfähig (IV-Akten 131 und 171). Mit dieser sich widersprechenden Einschätzung hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nicht eingehend befasst und begründet, inwiefern er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Insbesondere bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Hinsicht gibt er im Gutachten auf S. 54 lediglich an, dass es gut möglich sei, dass eine deutlich ausgeprägtere depressive Episode bestanden habe, die punktuell zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Gemittelt über den Verlauf könne aber eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (IV-Akte 146, S. 54). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2018 findet keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit statt (vgl. IV-Akte 153). Schliesslich bleibt anzumerken, dass im psychiatrischen Teilgutachten darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer leide unter einer wechselnden erhöhten Ermüdbarkeit am Tag und Schlafstörungen in der Nacht. Der psychiatrische Gutachter schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass in somatischer Hinsicht beurteilt werden müsse, ob eine sogenannte Cancer-related Fatique bestehe und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Akte 146, S. 53). Diese Abklärungen fanden jedoch im somatischen Teil des Gutachtens nicht statt. Auch diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. 3.4. Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das E____-Gutachten vom 22. Juni 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. September 2018 abgestellt werden. Das polydisziplinäre Gutachten erweckt den Eindruck, dass aus gesamtmedizinischer Sicht den multiplen Beschwerden zu wenig Rechnung getragen wurde. Hinzu kommt, dass das psychiatrisch Teilgutachten bezüglich der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit als auch in der Auseinandersetzung mit der medizinischen Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht gänzlich zu überzeugen vermag. Unter diesen Umständen sind weitere medizinische Abklärungen indiziert. Aufgrund der multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist vorliegend eine medizinische Neubeurteilung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden an den Händen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. Arztbericht der Rheumatologie des M____ vom 14. März 2019, Replikbeilage 2). Nach dem Vorerwähnten ist ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie/Rheumatologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie unter Einbezug der Onkologie einzuholen, wobei die bei der Begutachtung gewonnenen Untersuchungsergebnisse der verschiedenen Fachrichtungen einer medizinischen Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
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