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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - IV.2017.202 (SVG.2018.284))

Zusammenfassung des Urteils IV.2017.202 (SVG.2018.284): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine Mutter von zwei Kindern, hatte Anspruch auf Invalidenrente und Kinderrenten, die jedoch ab August 2016 eingestellt wurden, da das Praktikum ihrer Tochter nicht als Ausbildung anerkannt wurde. Die IV-Stelle forderte zu viel bezahlte Kinderrenten zurück, da die Tochter die Ausbildung abgebrochen hatte. Nach mehreren Verfahrensinstanzen entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass die Kinderrente zu Recht eingestellt und die zu viel bezahlten Leistungen zurückgefordert wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV.2017.202 (SVG.2018.284)

Kanton:BS
Fallnummer:IV.2017.202 (SVG.2018.284)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2017.202 (SVG.2018.284) vom 26.06.2018 (BS)
Datum:26.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anspruch auf Kinderrente verneint, da Praktikum keine Ausbildung darstellt; Rückforderung einer Kinderrente rechtmässig, da sich das Kind infolge Abbruchs der Lehre nicht mehr in Ausbildung befand, die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt.
Schlagwörter: Ausbildung; Kinder; Kinderrente; Tochter; Praktikum; Verfügung; IV-Akte; Basel; Hotel; Recht; Rückerstattung; Anspruch; Rückerstattungsverfügung; Leistung; IV-Stelle; Verfügungen; Rückforderung; Lehrstelle; Kauffrau; Lehrverhältnis; Akten; Bundesgericht; Kinderrenten; Basel-Landschaft; Recht; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Lehre; Leistungen
Rechtsnorm: Art. 15 BBG;Art. 25 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 31 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:118 V 218; 139 V 122; 140 V 314; 140 V 521; 141 V 473;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV.2017.202 (SVG.2018.284)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 26. Juni 2018



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür



Parteien


A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2017.202

Verfügungen vom 14. September 2017

Anspruch auf Kinderrente verneint, da Praktikum keine Ausbildung darstellt; Rückforderung einer Kinderrente rechtmässig, da sich das Kind infolge Abbruchs der Lehre nicht mehr in Ausbildung befand, die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt.



Tatsachen

I.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 4. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Stelle Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 31. Mai 2007 und 9. Januar 2008 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 87% - eine ganze Rente sowie Kinderrenten für die beiden Kinder ab 1. September 2005 zu (vgl. IV-Akten 28 und 32). Dies bestätigte sie letztmals mit Verfügungen vom 21. November, 26. November und 5. Dezember 2013, wobei ab August 2011 nur noch für die Tochter C____ eine Kinderrente ausgerichtet wurde (IV-Akten 50 und 54-55). Mit Verfügung 1 vom 27. Januar 2017 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, ab August 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente, da das gegenwärtig von der Tochter absolvierte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werde (IV-Akte 167, S. 6). Mit Rückerstattungsverfügung 2 vom 27. Januar 2017 forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft zudem zu viel ausbezahlte Kinderrenten von März bis August 2016 in Höhe von Fr. 4428.-- zurück. Zur Begründung führte sie an, der Lehrvertrag der Tochter sei per 29. Februar 2016 aufgelöst worden. Somit habe sich die Tochter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befunden (IV-Akte 167, S. 26). Schliesslich forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit am gleichen Tag ergangener Rückerstattungsverfügung 3 und gleichlautender vorerwähnter Begründung zu viel ausbezahlte Kinderrenten von März bis August 2016 in Höhe von Fr.4032.-- von der Beschwerdeführerin zurück. Denn die dem Vater des Kindes zustehende Kinderrente sei auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, folglich schulde sie die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen (IV-Akte 167, S. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht, am 31. März 2017 Beschwerde (IV-Akte 167, S. 9-11). Die IV-Stelle Basel-Landschaft teilte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 mit, sie anerkenne mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und 2, nicht dagegen gegen die Verfügung 3 (IV-Akte 167, S. 12 und S. 14ff.). Mit Beschluss vom 4. August 2017 schrieb die Präsidentin des Kantonsgerichts Baselland zufolge Beschwerdeanerkennung das Verfahren ab und hob die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2017 [recte: angefochtenen Verfügungen 1 und 2 vom 27. Januar 2017] auf (IV-Akte 167, S. 14-17). Am 14. September 2017 bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt die Verfügungen 1 und 2 der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. Januar 2017 und erliess Verfügungen mit gleichlautendem Inhalt (Beschwerdebeilage 1 und 2).


II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 14. September 2017 betreffend Einstellung der Kinderrente ab August 2016 aufzuheben. Weiter sei die Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 betreffend der Kinderrente aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Februar 2018 und Duplik vom 22. März 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, findet am 26. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kinderrente zu Unrecht per August 2016 eingestellt. Denn die Tochter habe sich ab August 2016 in einem Praktikum befunden. Dieses sei als Ausbildung anzuerkennen. Dank diesem Praktikum habe die Tochter per 1. August 2018 eine Lehrstelle für die Ausbildung zur Kauffrau EFZ im Hotel D____ erhalten. Zudem erweise sich die Einstellungsverfügung als unzulässig, da die Kinderrente rückwirkend per August 2016 eingestellt worden sei. Kinderrenten seien Dauerleistungen. Eine rückwirkende Aufhebung sei nur statthaft, wenn der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Dies sei aber nicht der Fall. Die Einstellung der Kinderrente dürfe nur pro futuro und somit ab Oktober 2017 erfolgen. Gleiches gelte für die Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017, mit welcher die Kinderrente der Beschwerdeführerin für ihre Tochter rückwirkend per 29. Februar 2016 aufgehoben worden sei und zu viel bezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 4458.-- zurückgefordert würden. Darüber hinaus sei die Rückerstattungsverfügung aufzuheben, weil die einjährige Rückforderungsfrist gemäss Art. 25 ATSG verpasst worden sei. Die Rückforderungsverfügung sei am 14. September 2017 ergangen, die Beschwerdeführerin habe aber bereits am 11. August 2016 erfahren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Lehrverhältnis beendet habe. Schliesslich sei die Rückerstattungsverfügung in jedem Fall zumindest teilweise aufzuheben, weil die Rückforderung sich auf März 2016 beziehe, die Einstellungsverfügung der Kinderrente jedoch per August 2016 verfügt worden sei. Damit sei die Rückforderung durch die Einstellungsverfügung nicht gedeckt (vgl. Beschwerde vom 16. Oktober 2017 und Replik vom 16. Februar 2018). 2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2016 des Hotels E____ für das Praktikum ab August 2016 sei keine Ausbildungskomponente zu entnehmen. Zudem sei das Praktikum weder gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang noch für die Ausbildung zur Réceptionistin eine kaufmännische Lehre in einem Hotelbetrieb faktisch geboten. Dementsprechend könne das Praktikum im Hotel E____ nicht als Ausbildung anerkannt werden. Damit habe sie zu Recht mit Verfügung vom 14. September 2017 ab August 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint. Ferner habe sie zu Recht die unrechtmässig bezogenen Kinderrenten von März bis August 2016 von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2017 zurückgefordert. Denn die Tochter der Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2016 ihre Ausbildung als Pharma-Assistentin abgebrochen und sich bis August 2016 nicht mehr in Ausbildung befunden. Somit habe ab März bis August 2016 kein Anspruch mehr auf Kinderrenten bestanden. Dies habe die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2017 erfahren. Folglich sei der Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 25 ATSG nicht verwirkt (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. November 2017, IV-Akte 167). 2.3. Strittig ist, ob die Verfügungen vom 14. September 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei wird zunächst in einem ersten Schritt untersucht, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. September 2017 ab August 2016 einen Anspruch auf eine Kinderrente verneint hat (vgl. E. 4). In einem zweiten Schritt ist hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bezogenen Kinderrentenleistungen von März bis August 2016 in Höhe von Fr.4428.-- von der Beschwerdeführerin zurückfordert (E. 5 und 6).

3.

3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Kinder, deren Vater Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. 3.2. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Gemäss BGE 139 V 122 wird ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Art. 49bis AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang einer Prüfung vorausgesetzt wird, wenn es zum Erwerb eines Diploms eines Berufsabschlusses verlangt wird wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und dieses höchstens ein Jahr dauert. Es reicht demnach, dass das Praktikum faktisch notwendig ist.

Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV mit einem Berufs- Schulabschluss. Die Ausbildung gilt in Anwendung von Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch als beendet, wenn sie abgebrochen unterbrochen wird wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 141 V 473, E. 3).

3.3. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.

4.1. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 zu Recht den Anspruch auf eine Kinderrente ab August 2016 verneint hat, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin nicht in Ausbildung befunden habe. 4.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin vom 8. August 2016 bis 7. August 2017 ein Praktikum als Réceptionistin im Hotel E____ absolvierte (IV-Akte 167, S. 25-26). Im August 2018 konnte die Tochter der Beschwerdeführerin eine dreijährige Lehre als Kauffrau EFZ im Hotel D____ antreten (Beschwerdebeilage 4). 4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden. Denn ein solches wird für den Ausbildungsgang Kauffrau EFZ weder gesetzlich noch reglementarisch vorausgesetzt. Zwar umfasst die berufliche Grundausbildung in sämtlichen Berufszweigen auch berufliche Praxis (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10], Art. 15 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Zulassung zur Grundausbildung ist indes gesetzlich kein Praktikum vorgesehen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]) regeln die Bildungsverordnungen die Zulassungsbedingungen zur beruflichen Grundbildung. In der Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau EFZ werden keine Zulassungsbedingungen festgehalten (vgl. Verordnung vom 26. September 2011 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ); SR 412.101.221.73). Massgebend ist daher die allgemeine Regel des Art. 15 Abs. 3 BBG. Danach schliesst die Grundausbildung an die obligatorische Schule an eine gleichwertige Qualifikation an. Somit wird für die Grundausbildung zur Kauffrau EFZ von Gesetzes wegen kein vorgängiges Praktikum vorausgesetzt.

Weiter ist aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen, es habe eine faktische Notwendigkeit für das Praktikum bestanden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass das Praktikum beim Hotel E____ notwendig für die anschliessende Ausbildung zur Kauffrau war. Denn in den Akten fehlt es an einer Zusicherung des zukünftigen Lehrbetriebs, die Tochter werde nur bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhalten (vgl. E. 3.2). Zum anderen spricht auch die Tatsache, dass die Tochter das Praktikum im Hotel E____ absolvierte, die Lehrstelle jedoch im Hotel D____ und damit in einem anderen Betrieb angetreten hat, gegen die Erforderlichkeit eines Praktikums für die anschliessende Ausbildung zur Kauffrau. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter zuerst ihre Eignung für die angestrebte Ausbildung im Hotel D____ durch das Praktikum im Hotel E____ unter Beweis stellen musste. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die Suche nach einer Lehrstelle durch das Praktikum im Hotel E____ möglicherweise vereinfacht und die Anstellungschancen erhöht wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt jedoch keine Ausbildung vor, wenn das Kind lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern um eine Berufswahl zu treffen (BGE 140 V 314, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das Praktikum der Tochter als Réceptionistin im Hotel E____ vom 8. August 2016 bis 7. August 2017 (IV-Akte 167, S. 25-26) nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 zu Recht ab August 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint.

5.

5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 davon ausgegangen ist, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich von März bis August 2016 nicht in Ausbildung befunden, weshalb sie für diese Monate die Kinderrente unrechtmässig ausgerichtet hat. 5.2. Unbestritten ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine Lehre zur Pharma-Assistentin EFZ absolvierte und der Lehrvertrag per 29. Februar 2016 aufgelöst wurde (vgl. Beschwerdebeilage 5 und Verfügung vom 14. September 2017, Beschwerdebeilage 2). In der Folge hat die Tochter bis zum Praktikumsbeginn am 8. August 2016 im Hotel E____ im Juni 2016 drei Bewerbungen und im Juli 2016 zwei Bewerbungen getätigt (Replikbeilagen). Nebenbei besuchte sie - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - weiterhin die Berufsschule (Beschwerdebeilage 5). 5.3. Gemäss Rz. 3368.2 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Stand: 1. Januar 2018) gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen wird. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2014 [8C_916/2013], E. 3 und 4).

Nach dem unter E. 5.2. Dargelegten hat die Tochter der Beschwerdeführerin zwar die Berufsschule bis Ende Juni 2016 besucht, sie hat jedoch die Suche nach einer neuen Lehrstelle nicht unverzüglich an die Hand genommen. In den Akten finden sich im Zeitraum von März bis Juli 2016 lediglich fünf Bewerbungen, wobei die Tochter diese ausschliesslich im Juni und Juli 2016 tätigte. Aus diesem zeitlichen Ablauf kann nicht geschlossen werden, sie hätte sich sofort nach Auflösung des Lehrvertrags am 29. Februar 2016 ernsthaft um eine neue Lehrstelle bemüht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Bewerbungen nicht eindeutig erstellt ist, ob sie ihr Lehrziel nie aufgegeben hat und allenfalls einen Branchenwechsel vornehmen wollte (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2014 [8C_916/2013], E. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie die Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV abgebrochen hat und die Tochter sich bis zu einer allfälligen Wideraufnahme derselben nicht mehr in Ausbildung befand. Damit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Tochter habe sich von März bis August 2016 nicht in Ausbildung befunden, zu schützen.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Tochter von März bis August 2016 nicht in Ausbildung befunden hat. Die Kinderrente wurde der Beschwerdeführerin somit für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 zu Unrecht ausgerichtet.

6.

6.1. Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Kinderrente vom 1. März bis 31. August 2016 ist im Folgenden zu prüfen, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 ATSG erfolgen kann. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst anzumerken, dass - entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin - über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2010 [9C_564/2009], E. 6.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 den Anspruch auf eine Kinderrente per 29. Februar 2016 aufgehoben und die vom 1. März bis 31. August 2016 zu viel ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 4428.-- zurückgefordert (vgl. Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Rückforderung durch die in derselben Verfügung geregelte Einstellung der Kinderrente per 29. Februar 2016 gedeckt. 6.2. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, eine rückwirkende Aufhebung der Kinderrente sei nur statthaft, wenn der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht bezüglich der Tatsache, dass das Lehrverhältnis per 29. Februar 2016 aufgelöst wurde, verletzt hat. So erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im August 2016, dass die Tochter die Lehre als Pharma-Assistentin nicht weiterverfolgt hatte, da sie nunmehr ein Praktikum im Hotel E____ antrat (IV-Akte 167, S. 25). Dass sie die Lehre als Pharma-Assistentin aber bereits im Februar 2016 beendet hatte, wurde der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst im Januar 2017 mitgeteilt (vgl. Brief vom 16. Januar 2017 betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses, IV-Akte 167, S. 21f. und Beschwerdeantwort vom 28. November 2017, S. 3). Somit ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Auflösung des Lehrverhältnisses im Februar 2016 eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen. Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht zu einer rückwirkenden Änderung der Leistungen (vgl. BGE 118 V 218). Die weiterhin ausgerichtete Leistung wird also zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31 N. 21 f., vgl. auch BGE 140 V 521, E. 8). 6.3. Abschliessend gilt es zu untersuchen, ob mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG eingehalten wurde.

Wie oben dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin erstmals im August 2016 Kenntnis vom Lehrabbruch der Tochter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 167, S. 25). Jedoch erfuhr sie erst im Januar 2017, dass das Lehrverhältnis bereits per 29. Februar 2016 aufgelöst worden ist (vgl. Brief vom 16. Januar 2017 betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses, IV-Akte 167, S. 21f. und Beschwerdeantwort vom 28. November 2017, S. 3). Damit waren der Beschwerdegegnerin erst im Januar 2017 alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017 [8C_262/2017], E. 3.1. mit Hinweisen). Der Beginn der Verwirkungsfrist ist daher auf Januar 2017 festzulegen. Mit der Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin somit die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.

7.

7.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderrente ab August 2016 verneint (vgl. E. 4). Zudem hat sie zu Recht die Kinderrente von März bis August 2016 in Höhe von Fr.4428.-- mit Verfügung vom 14. September 2017 zurückgefordert (vgl. E. 5 und 6). Den obigen Ausführungen zufolge sind die Verfügungen vom 14. September 2017 zu schützen und die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 ist abzuweisen. 7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG). 7.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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