| Appellationsgericht Einzelgericht |
HB.2023.40
ENTSCHEID
vom 11. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. September 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 12. September 2023 vorläufig festgenommen, nachdem er dabei beobachtet wurde, wie er mutmasslich versuchte, sich gewaltsam Zugang zu einem parkierten Auto zu verschaffen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. September 2023 Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2023 an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Dauer der Untersuchungshaft von 12 Wochen auf vorläufig 6, eventualiter 8 Wochen zu reduzieren. Alles unter o/e Kostenfolge, mit [...] als amtlichem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungs- Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (Akten Beschwerdeverfahren, S. 2 ff.).
Es stehen folgende Delikte im Zentrum: Am 8. September 2023 habe der Beschwerdeführer sich Zugang zum Inneren eines Fahrzeugs verschafft und daraus eine Sporttasche entwendet. Am 12. September 2023 habe er versucht, sich Zugang zum Inneren eines parkierten Fahrzeugs zu verschaffen, indem er mit einem Taschenmesser auf das Beifahrerfenster einschlug, wobei Löcher in der Scheibe entstanden. (SW [...]). Anlässlich seiner Festnahme am 12. September 2023 trug er fünf Briefchen Heroin auf sich (SW [...]). Ausserdem bestand gegen den Beschwerdeführer ein Ausgrenzungsentscheid (SW [...]). Demnach besteht ein dringender Tatverdacht auf versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung, Missachtung einer Ausgrenzung und zumindest ein Anfangsverdacht auf Betäubungsmittelhandel.
Daneben ist gemäss Strafregisterauszug vom 11. September 2023 eine Vielzahl von weiteren Strafverfahren hängig (PDF Ordner 1, S. 26 ff.): Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ST.[...]); Missachtung der Ausgrenzung (VT.[...]); Diebstahl, Sachbeschädigung, unrechtmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt Drohung gegen Beamte (VT.[...]); Diebstahl (VT.[...]).
Im Zusammenhang mit obengenannten Verfahren befand sich der Beschwerdeführer vom 21. – 22. Juni 2023, vom 5. – 6. Juli 2023 und vom 8. – 9. September 2023 im Kanton Basel-Stadt in Polizeigewahrsam (Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 2, S. 47 ff.; Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 46 ff.). Seit dem 12. September 2023 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (Akten der Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 50 ff.; Akten Beschwerdeverfahren, S. 1 ff.).
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 221 StPO N 5). Als ein mögliches Fluchtindiz kann zudem eine ernsthaft drohende mehrjährige Landesverweisung ein anderer Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. BGer 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 3.3 mit Hinweis auf 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 f., 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner (zum Teil noch nicht vollzogenen) Vorstrafen und der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Delikte eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten (vgl. Strafregisterauszug, PDF Ordner 1, S. 26 f.). Schon deshalb besteht die Gefahr des Untertauchens. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, er wohne an der [...] in [...] und sei dort erreichbar (Akten Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 1, S. 67). Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, ergibt sich jedoch aus den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Betäubungsmittelsucht, dass er «flottant» ist, d.h. zwecks Beschaffung von Heroin auf der Strasse lebt. So sagte er auch über sich selbst anlässlich einer Einvernahme vom 20. Mai 2023, er sei «drogenabhängig und obdachlos» (Akten der Staatsanwaltschaft, PDF Ordner 6, S. 6). Im Falle seiner Entlassung wäre er deshalb für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. Aufgrund der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, welche offensichtlich auch mit seiner Drogenabhängigkeit in Verbindung zu stehen scheinen, erwartet ihn wohl eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a des Strafgesetzbuches (SG 311.0; StGB). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a lit. c StGB). Dem Beschwerdeführer droht damit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz, was die Gefahr des Untertauchens weiter erhöht.
4.3
4.3.1 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen Verbrechen drohen. Hierdurch muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet werden. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr unter anderem dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 Rz. 68 ff.).
4.3.1.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 f.). Die Gefährdung der Sicherheit kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.
4.3.1.2 Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Besonders schwer ist ein Vermögensdelikt dann, wenn es die Geschädigten ähnlich hart trifft wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.6; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3). Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann der Deliktsbetrag. Ist dieser – wie zum Beispiel beim Anlagebetrug – sehr hoch, indiziert dies ebenfalls eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. (BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2).
4.3.2
4.3.2.1 Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass er im Gefängnis Waaghof eine Gefangenenbetreuerin mit einer präparierten Rasierklinge bedroht hat, um sie dazu zu bringen, ihn frei zu lassen (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner 7, S. 157). Dieser Vorfall offenbart eine gewisse Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Ihm ist aber zu Gute zu halten, dass er seine Drohung nicht verwirklichte, obwohl die Gefangenenbetreuerin nicht kooperierte. Weitere Delikte gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter sind nicht aktenkundig. Der Vorfall erscheint auch nicht derart gravierend, dass auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden kann.
4.3.2.2 In Bezug auf Vermögensdelikte ist das Vortatenerfordernis zweifellos erfüllt. Sodann haften der hohen Anzahl der dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegten Vermögensdelikte gewerbsmässige Züge an, was für eine Sicherheitsgefährdung spricht. Aufgrund des geringen Deliktsbetrags sind diese jedoch, auch unter Berücksichtigung, dass sie serienmässig begangen werden, nicht als schwer zu bezeichnen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend zu verneinen. Dies insbesondere mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich keine Präventivhaft rechtfertigen lässt, wenn die Prognose zwar in Bezug auf Vermögensdelikte ungünstig ist, von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (siehe oben E. 4.3.1.2).
Daran vermag auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts nichts zu ändern, dass in diesem Fall ausschlaggebend sei, dass das bereits hängige Verfahren endlich zu einem Abschluss gebracht werden könne, was nur mittels Unterbruch der Delinquenz des Beschuldigten bewerkstelligt werden könne (Akten Beschwerdeverfahren, S. 6). Denn die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens respektive die Verhinderung weiterer Verzögerungen des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten vermögen für sich alleine keine Haft zu rechtfertigen (vgl. BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3).
4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass vorliegend der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedoch verneint werden muss.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3 Vorliegend ist aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe und der hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund fehlender Personenkontrollen problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall aufgrund der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Ersatzmassnahme ausser Betracht. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die lange Dauer der Haft sei unverhältnismässig. Er beantragt, diese sei auf 6, eventualiter 8 Wochen, statt 12 Wochen festzusetzen. Insbesondere moniert er, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in der in der Verfügung gesetzten Zeit die Einreichung der Anklageschrift möglich sei. Dies sei deshalb relevant, weil ab Einreichung der Anklageschrift von Sicherheitshaft auszugehen sei und es ab diesem Moment möglich sei, in den vorzeitigen Strafvollzug überzutreten und so von einem besseren, «lockereren» Haftregime zu profitieren. Es widerspreche den Interessen des Beschuldigten, wenn sich potenziell der Zeitpunkt, in dem ein besseres Haftregime möglich sei, zeitlich weiter nach hinten schiebe. Eine strafprozessuale Haft überschreite die bundesrechtskonforme Dauer nämlich auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben werden.
5.4.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist es bereits während der Untersuchungshaft möglich, einen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO). Sollte dieser von der Verfahrensleitung abgelehnt werden, stünde dem Beschwerdeführer wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde offen, um sich dagegen zu wehren (Art. 236 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 236 StPO N 10).
Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte ist die Haft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Auch angesichts der Vielzahl an Delikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden und dem damit verbundenen Bearbeitungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden, erscheint eine Haftdauer von 12 Wochen angemessen. Ausserdem dient es der Verfahrensbeschleunigung und somit auch den Interessen des Beschwerdeführers, dass nun eine Gesamtanklage verfasst wird.
5.5 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
6.1 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der in der Replik vom 9. Oktober 2023 geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden zuzüglich CHF 35.– Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 985.– (inklusive Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 75.85, gesamthaft somit CHF 1'060.85, aus der Gerichtskasse auszurichten. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen festgesetzt) und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 985.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 75.85, insgesamt also CHF 1'060.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).