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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2023.36)

Zusammenfassung des Urteils HB.2023.36: Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A____ wegen verschiedener Delikte. A____ wurde in Untersuchungshaft genommen, und das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft auf Antrag der Staatsanwaltschaft. A____ erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Verlängerung der Haft. Das Gericht befand, dass der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr weiterhin bestehen, weshalb die Haft verhältnismässig sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A____ muss die Gerichtskosten tragen. Der amtliche Verteidiger erhält eine angemessene Entschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2023.36

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2023.36
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Einzelgericht
Appellationsgericht Entscheid HB.2023.36 vom 24.08.2023 (BS)
Datum:24.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Opfer; Gericht; Entscheid; Kollusionsgefahr; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Haftverlängerung; Untersuchungshaft; Person; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Opfers; Zwangsmassnahmengericht; Recht; Aussagen; Stellung; Verfahren; Basel; Einvernahme; Verfahrens; Beschuldigte; Konfrontationseinvernahme; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 421 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:136 I 229; 137 I 195; 137 IV 122; 143 IV 316; 145 IV 179;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2023.36



Geschäftsnummer: HB.2023.36 (AG.2023.520)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 24.08.2023 
Erstpublikationsdatum: 01.10.2024
Aktualisierungsdatum: 01.10.2024
Titel: Verlängerung der Untersuchungshaft
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.36

 

ENTSCHEID

 

vom 24. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                           Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. August 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A____ am 15. Juni 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 12. August 2023, an. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 9. August 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 10 Wochen, das heisst bis zum 21. Oktober 2023.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und seine unverzügliche Haftentlassung. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 21. August 2023 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, sein Vorbringen, es fehle an einer Verdichtung des Tatverdachts, zu würdigen. Vielmehr präsentiere sich der vorinstanzliche Entscheid als eine Mischung aus kopierten Inhalten aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft sowie aus floskelhaften Ausführungen, die für jeden beliebigen Haftfall herangezogen werden könnten, was das Zwangsmassnahmengericht wohl effektiv auch getan habe, zumal es ja mehrere Mitbeschuldigte gebe. Aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.

 

2.2      Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerdeschrift selber ausführt, ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

 

2.3      Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 8. August 2023 zum Haftverlängerungsgesuch angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz unter anderem auf das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 verwies, womit sie dieses implizit bestätigte und es Bestandteil der Verfügung vom 9. August 2023 wurde. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zumindest klar begründet, sodass daraus ohne weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft für die weitere Dauer von 10 Wochen verlängert wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich ihrer Ansicht nach der dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die angenommene Kollusionsgefahr ableitet und dass die Verhängung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

 

2.4      Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.25 vom 21. Juni 2023 E. 2.4, HB.2022.62 vom 23. Dezember 2022 E. 2.4, HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 E 5.2.2).

 

3.         Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

4.1      Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

 

4.2      Zusammenfassend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 12. Juni 2023 B____ (nachfolgend Opfer) zusammen mit weiteren Beschuldigten zunächst im Keller des Ladengeschäfts von C____, dem Bruder des Beschwerdeführers, geschlagen und getreten. Anschliessend sei das Opfer an den Wohnort von C____, im [...] in [...], verbracht worden. Dort hätten ihn die Beschuldigten – unter anderem auch der Beschwerdeführer mit den Fäusten ins Gesicht – weiter geschlagen und seien ihm die Kopfhaare, Augenbrauen und Barthaare abrasiert worden. Anschliessend sei er gezwungen worden, die Nacht im Keller zu verbringen. Das Zwangsmassnahmengericht stützte den dringenden Anfangstatverdacht bei der Haftanordnung vom 17. Juni 2023 auf das beim Opfer gemäss IRM vorgefundene Verletzungsbild, die von der Polizei angetroffene Situation gemäss Polizeirapport sowie insbesondere die Aussagen des Opfers in dessen Einvernahme vom 14. Juni 2023. Das Opfer führte dort aus, dass der Beschwerdeführer ihn am häufigsten geschlagen habe. Unter anderem habe dieser ihm in den Kellern in [...] und in [...] mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Ferner habe der Beschwerdeführer ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Im Entscheid über die Haftverlängerung vom 9. August 2023 erwog das Zwangsmassnahmengericht sodann, dass die Aussagen des Opfers beim jetzigen Verfahrensstand im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als unglaubhaft zu verwerfen seien. Es sei deshalb auch im aktuellen Verfahrensstadium von einem hinreichend dringlichen Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Delikte auszugehen.

 

4.3      Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 zum Haftverlängerungsgesuch explizit nicht, dass aufgrund der Aussagen des Opfers anfänglich ein Tatverdacht bestanden habe. Er macht indes geltend, dass sich der entsprechende Tatverdacht nicht verdichtet habe. Es fehle an einer Veränderung der Beweislage seit der Haftanordnung, womit keine Haftverlängerung angeordnet werden dürfe.

 

4.4      Der Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst verkennt er mit seinen Ausführungen, dass sich der Tatverdacht mit zunehmender Dauer des Haftverfahrens nicht zwingend erhärten muss, sondern lediglich ein strengerer Massstab an dessen Erheblichkeit und Konkretheit zu stellen ist. Entsprechend setzt eine Haftverlängerung nicht per se eine Veränderung der Beweislage voraus. Mit anderen Worten braucht es keine Verdichtung des Tatverdachts, wenn dieser bereits zu Beginn des Verfahrens hinreichend dringlich ist. Hinzu kommt, dass sich der Tatverdacht vorliegend durch die am 22. Juni 2023 durchgeführte Befragung von D____ durchaus weiter verdichtet hat, was bereits im Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 ausführlich dargelegt wurde – und eben nicht erst in der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht. D____ konnte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation identifizieren und dessen Anwesenheit und Beteiligung im Keller bestätigen. Der Beschwerdeführer sei wohl zwecks Einschüchterung des Opfers anwesend gewesen. Zwar hat D____ eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Schlägen nicht direkt bestätigt, er konnte solche aber auch nicht ausschliessen. Zudem bestätigte er die Beteiligung des Beschwerdeführers am Vorfall und den Geschehnissen im [...] in [...] (Einvernahme D____ vom 22. Juni 2023, S. 22, 26 ff.). Zusammen mit den Aussagen des Opfers, welche nach einer summarischen Prüfung nicht von vornherein als unglaubhaft einzustufen sind, ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte jedenfalls zu bejahen.

 

5.

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht.

 

5.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

5.2

5.2.1   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss aktueller Verdachtslage sei von einer Beteiligung von mehr als acht Tätern auszugehen. Zwei weitere mutmassliche Tatbeteiligte seien noch unbekannt, weshalb weitere Ermittlungen zu deren Identifizierung vorgenommen werden müssten. Es handle sich um eine männliche Person mit einer «Glatze» und um einen «Holländer». Der Beschuldigte habe die Aussagen verweigert. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschuldigte und die weiteren Tatbeteiligten in einem hochkollusiven Umfeld bewegen würden, weshalb Absprachen untereinander zu erwarten seien. Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er sich mit den weiteren Tatbeteiligten in Verbindung setzen und hinsichtlich des künftigen Aussageverhaltens absprechen werde. Auch bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er das Opfer kontaktieren und dabei versuchen werde, dieses zu für ihn entlastenden Aussagen bzw. zur Rücknahme der bereits gemachten Aussagen zu bewegen. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Opfer noch weitere Einvernahmen geplant seien, so auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Straftaten sei es unabdingbar, dass der Sachverhalt wahrheitsgetreu abgeklärt werden und das Opfer unbeeinflusst aussagen könne. Zudem seien weitere mutmassliche Mittäter noch unbekannt. Die Kollusionsgefahr sei demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung nach wie vor zu bejahen.

 

5.2.2   Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr im Wesentlichen mit zwei noch unbekannten Mittätern, die es zu identifizieren gelte, nämlich «Glatze» und «Holländer». Den Holländer habe das Opfer in seiner Einvernahme mit «Glatze, kein Bart, eine flache Nase» beschrieben. Neben diesem «Holländer mit Glatze» habe das Opfer indes keine separate Person «Glatze» erwähnt. Abgesehen davon, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eben gerade nicht zulässig sei, die Untersuchungshaft mit der möglichen Existenz von unbekannten Mittätern zu begründen, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass «Glatze» und «Holländer» anhand dieser dürftigen Beschreibung je identifiziert werden könnten. Insofern dürfte die Staatsanwaltschaft in 10 Wochen eine weitere Haftverlängerung mit derselben Begründung verlangen und auch erreichen, obwohl die Möglichkeit zu kolludieren vollkommen abstrakter und rein spekulativer Natur sei. Ferner weise die Vorinstanz darauf hin, die Mitbeschuldigten könnten sich untereinander absprechen und der Beschwerdeführer könnte das Opfer kontaktieren, weshalb es die Untersuchungshaft zu verlängern gelte. Dabei scheine die Vor­instanz zu verkennen, dass sich an diesem Zustand erst nach der Hauptverhandlung etwas ändern werde. In der Konsequenz sei die derzeitige Untersuchungshaft als vorgezogene Sicherheitshaft zu verstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge die abstrakte Gefahr einer Beweisvereitelung eben nicht aus zur Annahme von Kollusionsgefahr. Solange kein nahes Beziehungs- sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Opfer bestehe, und sofern keine Hinweise vorlägen, dass er versucht hätte, das Opfer aus der Haft zu kontaktieren, sei die Kollusionsgefahr bloss abstrakter Natur, was für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ausreiche.

 

5.2.3   Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, eine Einflussnahme durch den Beschwerdeführer sei insbesondere in Anbetracht der bald durchzuführenden Konfrontationseinvernahme des Opfers mit allen Beteiligten zu verhindern.

 

5.2.4   Der Beschwerdeführer bringt replikweise vor, in Bezug auf die Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erstmals angegeben habe, möge es zwar sein, dass sich die Organisation derselben mit 8 Beschuldigten nicht einfach gestalte. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit keine Anstalten mehr getroffen, weitere Einvernahmen zu organisieren, obwohl seit ihrem Haftantrag vom 3. August 2023 nunmehr, zum Zeitpunkt der Replik, erneut mehr als zwei Wochen verstrichen seien. Die Staatsanwaltschaft täte gut daran, die weiteren Ermittlungen und die Haft auf diejenigen Personen zu beschränken, gegen welche tatsächlich handfeste Beweise vorlägen. Das betreffe insbesondere seinen Bruder, C____.

 

5.3      Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als dass die theoretische Möglichkeit, er könne die beiden unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle einer Haftentlassung warnen, die Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag. Entgegen seiner Ansicht hat sich die Vorinstanz bei der Annahme der Kollusionsgefahr indes nicht im Wesentlichen auf diesen Punkt gestützt. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass darüber hinaus die Vielzahl der bereits bekannten Tatverdächtigen und die mögliche Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer ausschlaggebend waren. Anders als bei einigen weiteren Mitbeschuldigten ist die Gefahr einer Einflussnahme auf das Opfer in Bezug auf den Beschwerdeführer denn auch als besonders hoch einzustufen: Gemäss den Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom 14. Juni 2023 kennt dieses den Beschwerdeführer und insbesondere dessen Bruder schon länger. Er habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers bereits in anderer Sache, mutmasslich wegen Mietschulden und einer Hanfanlage, zu tun gehabt. Er glaube zwar, dass der Bruder des Beschwerdeführers alles organisiert habe. Aber der Beschwerdeführer sei es gewesen, der ihn am meisten geschlagen und ihn und seine Familie bedroht habe. Zudem hätten die Personen, die ihn sonst noch geschlagen hätten, grösstenteils zum Beschwerdeführer gehört. Weitere bzw. genauere Angaben zum Verhältnis zu den beiden Brüdern bzw. zur Hanfanlage wollte das Opfer noch keine machen. Er wolle aber später etwas dazu sagen (Einvernahme Opfer vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.). Aus den sinngemäss festgehaltenen Angaben des Opfers im Polizeirapport vom 13. Juni 2023 geht ebenfalls hervor, dass der ganzen Angelegenheit ein Streit betreffend eine Hanfanlage vorausgegangen sein soll. Demnach sei er von «einem Tamilen» gezwungen worden, eine Hanfanlage zu betreiben. Nachdem er dies nicht mehr habe tun wollen, habe er die Anlage verkauft, obwohl sie nicht in seinem Eigentum gewesen sei. Seither befinde er sich auf der Flucht (Polizeirapport vom 13. Juni 2023 S. 4). Bei dieser Konstellation der Vorwürfe ist die Gefahr für Absprachen und Einschüchterungen besonders hoch, scheint doch das Unter‑Druck‑Setzen und Einschüchtern (auch) mit Gewalt gerade Teil der vorgeworfenen Handlungen zu sein. So hat das Opfer gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2023 dem Schreibenden gegenüber angegeben: «Wenn Sie mir einen 100% Schutz versprechen können, sage ich ihnen noch viel mehr was ich weiss» (Polizeirapport vom 13. Juni 2023 S. 5). Die Vorinstanz sprach damit zu Recht von einem «hochkollusiven Umfeld». Unter diesen Umständen wäre auch ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahme nicht zielführend zur Bannung der Kollusionsgefahr. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde sodann festgehalten, dass mit dem Opfer noch weitere Einvernahmen geplant sind. Da den Aussagen des Opfers bei der Sachverhaltsfeststellung in vorliegender Sache eine zentrale Rolle zukommen wird und bisher noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, ist eine Beeinflussung durch den Beschwerdeführer dabei zwingend zu verhindern. Es sind zwar weitere der mutmasslichen Mittäter auf freiem Fuss und könnten diese ebenfalls auf das Opfer einwirken, doch haben diese nicht die gleiche Vorgeschichte und werden sie vom Beschwerdeführer nicht gleichermassen belastet, womit sich deren Interessenlage anders gestaltet. Nach Durchführung der Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer sollte die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr aus jetziger Sicht indes genügend gebannt sein, zumal die weiteren ausstehenden Ermittlungshandlungen keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr darstellen. Da der Beschwerdeführer folglich im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer voraussichtlich aus der Haft entlassen werden könnte, ist die Staatsanwaltschaft umso mehr anzuhalten, sich nun um eine zeitnahe Durchführung derselben zu bemühen.

 

5.4      Nach dem Erwogenen ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers, welche zeitnah stattzufinden hat, die Beeinflussungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr zu verhindern. Die Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.

 

6.

Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht, welche vom Beschwerdeführer bestritten wird.

 

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).

 

6.2      Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz begründe die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung von 10 Wochen abermals mit der Auswertung der elektronischen Geräte und dem Verfassen der Anklageschrift. Diese Arbeiten hätten aber keinen Zusammenhang zur Kollusionsgefahr. Bei der Überweisung des Verfahrens an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft «zur Vorbereitung und Erhebung der Anklage» handle es sich noch nicht einmal um Beweiserhebungen. Diese Arbeiten hätten nichts mit den Haftgründen zu tun und vermöchten von vornherein keine Haftverlängerung zu begründen. Wiederum ignoriere die Vorinstanz hingegen sein Vorbringen, wonach er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe und eine Haftverlängerung daher seine beruflichen Chancen erheblich beeinträchtigen würde. Die Vor­instanz habe sich schliesslich ernsthaft mit Ersatzmassnahmen zu befassen, anstatt sie pauschal als ungeeignet abzutun. Insbesondere ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber dem Opfer wäre sehr wohl geeignet, die Kontaktaufnahme zu ihm zu verhindern.

 

6.3      Wie bereits ausgeführt, ist bis zur Konfrontationseinvernahme des Opfers eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr anzunehmen. Da die Konfrontationseinvernahme mit einer Vielzahl von Teilnahmeberechtigten abzuhalten sein wird, ist die Organisation derselben mit einem grösseren Koordinationsaufwand verbunden. Daher ist es schwierig abzuschätzen, wann eine solche effektiv durchgeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird sich jedenfalls um eine möglichst zeitnahe Durchführung zu bemühen haben. Bis es so weit ist, kann der bestehenden Kollusionsgefahr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indes nicht mit einem Kontaktverbot begegnet werden. Es kann diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). Kommt dazu, dass die Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener fremder elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden können. Andere taugliche Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass massive Gewaltdelikte zur Diskussion stehen, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Arbeitsstelle bei [...]. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 8. August 2023 zudem selber geltend gemacht, dass diese Anstellungsmöglichkeit gemäss den Angaben seiner Freundin auch nach knapp 8 Wochen in Haft noch immer bestanden habe. Mithin ist davon auszugehen, dass dies noch eine gewisse Zeit so bleibt. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die mit der Haftverlängerung verbundene Haftdauer klarerweise noch nicht in zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe rückt.

 

6.4      Die Haftverlängerung erweist sich demnach als verhältnismässig.

 

7.

7.1      Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

7.2      [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

 



 
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