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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2021.5 (AG.2021.127))

Zusammenfassung des Urteils HB.2021.5 (AG.2021.127): Appellationsgericht

A____ wurde am 13. Oktober 2020 in Basel festgenommen und befindet sich in Haft. Gegen ihn läuft ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Die Staatsanwaltschaft beantragte Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021, die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnet wurde. A____ hat dagegen Beschwerde eingereicht, da er die Begründung und Verhältnismässigkeit der Haft anzweifelt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen, da sie in allen Teilen als unbegründet erachtet wurde. Die Gerichtskosten von CHF 500 trägt A____.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2021.5 (AG.2021.127)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2021.5 (AG.2021.127)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2021.5 (AG.2021.127) vom 03.03.2021 (BS)
Datum:03.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021
Schlagwörter: Gericht; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verhältnismässigkeit; Basel; Anordnung; Recht; Entscheid; Gehör; Gerichts; Basel-Stadt; Untersuchungshaft; Anklage; Verfügung; Verfahren; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Appellationsgericht; Einzelgericht; Zwangsmassnahmengerichts; Prozessordnung; Verlängerung; ünden
Rechtsnorm: Art. 107 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 224 StPO ;Art. 227 StPO ;Art. 229 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2021.5 (AG.2021.127)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2021.5


ENTSCHEID


vom 3. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] 1995 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse 18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. Februar 2021


betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021


Sachverhalt


A____ wurde am 13. Oktober 2020 in Basel festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gegen ihn ist ein Strafverfahren hängig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung. Am 29. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift an das Strafgericht und beantragte darin auch, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Mit Verfügung vom 4.Februar2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. April 2021. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2021, mit der A____, vertreten durch [...], die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26.Februar 2021 geäussert hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 220 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


2.

Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes) nicht, weshalb auf diese Fragen nicht weiter einzugehen ist. Er macht lediglich in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft keine bestimmte Dauer für diese beantragt und sich auch nicht zur Verhältnismässigkeit ihres Antrags geäussert. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO sei der Antrag schriftlich einzureichen, kurz zu begründen und es seien die wesentlichen Akten beizulegen. Die Begründung könne summarisch ausfallen, habe sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zu (mindestens) einem besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Strafprozessordnung bestimme nicht, inwiefern der Antrag zu begründen sei. Demgemäss existiere auch keine gesetzliche Pflicht zur Beantragung einer bestimmten Dauer der Sicherheitshaft. Angesichts des Umstandes, dass selbst das Zwangsmassnahmengericht keine Dauer benennen müsse, erscheine es auch vermessen, dies von der Staatsanwaltschaft zu fordern, würden doch die Verfahrensleitung und damit die Handlungskompetenzen ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Strafgericht liegen. Die Staatsanwaltschaft könne unter diesen Umständen gar nicht abschätzen, wie lange das Gericht Zeit benötigen werde, um die Hauptverhandlung anzusetzen. Ohne Kenntnis einer konkreten Dauer könne sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Verhältnismässigkeit äussern. Dass sie aber grundsätzlich von gegebener Verhältnismässigkeit einer fortbestehenden Haft ausgehe, zeige sich daran, dass sie überhaupt einen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt habe und das Verfahren an das Strafdreiergericht überwiesen hat, womit dem erst seit gut vier Monaten in Haft weilenden Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten drohe. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, der Antrag der Staatsanwaltschaft müsse, vergleichbar mit der Formulierung von Rechtsbegehren, bestimmt und klar sein. Es müsse sich daraus klar ergeben, was die Staatsanwaltschaft beantrage. Dazu gehöre auch die zeitliche Dauer der beantragten Sicherheitshaft, die für den Antrag absolut wesentlich sei. Ohne die Angabe der Dauer lasse sich der Antrag auf Sicherheitshaft nicht beurteilen. Indem sich die Staatsanwaltschaft weder zur Dauer noch zur Verhältnismässigkeit geäussert habe, liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor.


3.

3.1 Zum Vorwurf, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art.3Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu erfüllen hat den Gehörsanspruch demnach die entscheidende Behörde, im vorliegenden Fall also das Zwangsmassnahmengericht. Dieses ist in der Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Antrag der Staatsanwaltschaft, die ohnehin ab Einreichung der Anklageschrift an das Gericht Parteistellung geniesst (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), zu gewähren (vgl. dazu auch Art.229 Abs.3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO). Eine mangelhafte Begründung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft könnte sich lediglich insofern auswirken, als dass das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag keine Folge leistet, verletzt jedoch nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.


3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO, welcher vorliegend aufgrund von Art. 229 Abs.3 lit. b StPO zur Anwendung gelangt, wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Das Zwangsmassnahmengericht kann allerdings eine (kürzere) Höchstdauer festlegen (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung kann man sich durchaus fragen, ob die Staatsanwaltschaft, wenn sie in ihrem Antrag keine konkrete Dauer der Haft nennt, nicht konkludent die maximale Dauer von drei Monaten beantragt, womit sie der vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht nachgekommen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der Ansicht des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft müsse eine bestimmte Dauer der von ihr gewünschten Sicherheitshaft beantragen, ansonsten ihr Antrag nicht gültig sei, nicht gefolgt werden kann. Art. 221 StPO nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Untersuchungs- Sicherheitshaft genommen werden kann. Danach muss ein dringender Tatverdacht und zusätzlich, Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungsgefahr vorliegen aber es muss Ausführungsgefahr bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag schriftlich einzureichen, ihn kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Es liegt auf der Hand, dass sich das Erfordernis der kurzen Begründung auf die Voraussetzungen der Haft, wie sie in Art.221 StPO umschrieben werden, bezieht. Eine Befristung der Dauer der beantragten Haft schreibt das Gesetz nicht vor. Selbstverständlich steht es der Staatsanwaltschaft frei, in ihrem Antrag auch eine konkrete Haftdauer zu nennen. In Fällen, in denen die maximal mögliche Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten in die Nähe der zu erwartenden Strafe rückt, ist sie auch gut beraten, dies zu tun und gleichzeitig die Verhältnismässigkeit der Haft zu thematisieren. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz keine Befristung durch die Staatsanwaltschaft verlangt. Selbst das Zwangsmassnahmengericht als verfügende Behörde kann, muss aber nicht, eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen (Art. 226 Abs. 4 lit.aStPO). Ordnet es die Sicherheitshaft auf die maximal mögliche Dauer von (in der Regel) drei Monaten an, entsteht einem Inhaftierten dennoch kein Nachteil, hat er doch die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art.230StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als unbegründet und hätte unterbleiben können.


3.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Staatsanwaltschaft die Verhältnismässigkeit der beantragten Sicherheitshaft nicht begründet hat. Auch diesbezüglich kann jedoch kein mangelhaftes Vorgehen der Staatsanwaltschaft erkannt werden. Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2020 und im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2020 hatte sie deren Verhältnismässigkeit, wenn auch nur knapp, begründet. Auf diese Eingaben hat das Zwangsmassnahmengericht zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2020 in Haft. Im Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft waren das noch nicht ganz vier Monate. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat sie die Beurteilung durch ein Dreiergericht des Strafgerichts verlangt, womit sie von einer Mindeststrafe von zwölfMonaten ausgegangen ist (vgl. § 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Damit waren dem Zwangsmassnahmengericht alle für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft notwendigen Tatsachen bekannt. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich denn auch in seiner Verfügung zur Verhältnismässigkeit geäussert, wozu der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde keine Ausführungen macht. Die Argumentation des Beschwerdeführers führt letztlich dazu, dass das Beschwerdegericht den Antrag der Staatsanwaltschaft überprüft. Beschwerdeobjekt einer Haftbeschwerde kann jedoch nur der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bilden.


4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt und [...] wird aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei auf seine Honorarnote vom 26. Februar 2021 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 24.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 57.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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