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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2021.15 (AG.2021.415)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2021.15 (AG.2021.415) vom 02.08.2021 (BS)
Datum:02.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 (BGE 1B_433/2021)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 84; 143 IV 9;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2021.15


ENTSCHEID


vom 2. August 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juli 2021


betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021



Sachverhalt


A____ ist mit Anklageschrift vom 28. Juni 2021 wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, versuchten Raubs, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und das Epidemiegesetz (i.V.m. der «Covidverordnung») und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Strassenprostitution) angeklagt worden. Sie befindet sich seit dem 13. März 2021 in Untersuchungshaft, nachdem ihre dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2021 mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26.März 2021 abgewiesen wurde.


Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2021 wurde auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 20. September 2021, Sicherheitshaft angeordnet. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.


Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2021 persönlich Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. Jedoch erhielt die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2021 ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 mit der Überschrift «Anzeige gegen das Strafgericht Basel-Stadt», worin sie Entschädigung für die Überhaft ab August 2021 fordert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.


2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, der dringende Tatverdacht sei praxisgemäss mit Vorliegen der Anklageschrift zu vermuten (Akten S. 827m).


3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit. Sie macht in ihrer Beschwerde jedoch geltend, sie sei im [...], wo sie damals gewohnt habe, um CHF 2'300.- beraubt worden, worauf sie ausgerastet sei. Von dem Security-Mitarbeiter vor dem Gassenzimmer sei sie in den schwangeren Bauch getreten worden, weshalb ihr Angriff gegen ihn in Notwehr erfolgt sei (Beschwerde p.2).


3.3 Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl.auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).


3.3 Aus dem Polizeirapport vom 23. Februar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2021 einen Mitarbeiter des [...] mittels Einsatzes eines aufgeklappten Taschenmessers zur Herausgabe von Bargeld und Medikamenten zu nötigen versucht und anschliessend aus der Tasche einer Mitarbeiterin ein Necessaire gestohlen habe (Akten S. 553-557). Der Tathergang wurde von B____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 bestätigt (Akten S. 566-573). Die Beschwerdeführerin gestand in der Einvernahme vom 24.Februar2021 zu, B____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, sie habe Sachen, die ihr zuvor von Unbekannten gestohlen worden seien, zurückhaben wollen («So quasi Schadenersatz» Akten S. 582). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. März 2021 habe die Beschwerdeführerin vor der Kontakt- und Anlaufstelle am Riehenring in Basel einem Security-Mitarbeiter unvermittelt eine ammoniakhaltige Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet, nachdem er ihr aufgrund eines bestehenden Hausverbotes den Zutritt verweigert habe (Akten S. 703-707); dadurch sei der Mann an Gesicht und Auge verletzt worden (Akten S. 744-747). Die Flasche mit der Flüssigkeit wurde sichergestellt (Akten S. 717). C____ schilderte den Ablauf der Geschehnisse in der Einvernahme vom 16. April 2021 (Akten S. 728-736). Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 14. März 2021 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (Akten S. 714-721), erklärte sie anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2021, sie habe in Notwehr gehandelt, der Security-Mitarbeiter habe sie zuvor angegriffen, zudem sei sie auf das Gassenzimmer «hässig» gewesen (Akten S. 748-754). Mit Anklageschrift vom 28. Juni 2021 wurde Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben (Akten S. 822-827h).


3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet den objektiven Geschehensablauf nicht. Mit ihren knappen und bruchstückhaften Vorbringen betreffend ihr subjektives Erleben der Tatsituationen vermag sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzulegen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. Die abschliessende Beurteilung ihrer Argumente hinsichtlich des Vorliegens einer Notwehrsituation oder allfälliger weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die endgültige rechtliche Qualifikation der Taten obliegt dem Sachgericht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht.


4.

4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März und 7. Juni 2021 Fortsetzungsgefahr angenommen (Akten S. 827m).


4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Sie macht geltend, sie sei ausgerastet, nachdem man sie im [...] bestohlen habe. Bei der Tat zum Nachteil des Security-Mitarbeiters habe sie in Notwehr gehandelt (Beschwerde p. 2).


4.3 Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).


4.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung sowie einfacher Körperverletzung verurteilt (vgl. Urteile vom 1. April 2015, 11. November 2015, 24. September 2018, 3. Dezember 2020; Strafregisterauszug Akten S. 15-18), womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat B____ mit einem Messer bedroht; C____ hat sie ätzende Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet und ihn dadurch verletzt. Diese beiden Delikten stellen gravierende Straftaten gegen die körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Schliesslich ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Sie ist nicht nur einschlägig vorbestraft, aus dem mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigten forensisch-psychiatrischen Gutachten geht zudem hervor, bei der Beschwerdeführerin sei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, zeige sie doch bei Konfrontationen eine Tendenz zu aggressivem Verhalten mit teilweise potentiell gefährlichen Handlungen, welche theoretisch in der Zukunft in schwerere Straftaten münden könnten (vgl. Urteil AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E.5.4.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fortsetzungsgefahr mit der Begründung, sie sei bei der ersten Tat ausgerastet, weil man sie zuvor bestohlen habe, bei der zweiten Tat habe sie in Notwehr gehandelt. Sie verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Gefahr von erneuten schweren Delikten gerade mit ihrer offensichtlichen Tendenz, sich mit Gewalt zu ihrem vermeintlichen Recht zu verhelfen, in Zusammenhang steht. Dabei lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an bestimmten Orten bzw. Situationen festmachen, welche sie vermeiden könnte. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Konfrontationen mit beliebigen Dritten, von welchen sie vermeintlich ungerechte Behandlung erfährt, zu erneuter «Selbstjustiz» führen und damit in Straftaten gegen die körperliche Integrität münden. Damit ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.


5.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs.2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich seit fast fünf Monaten in Haft, obwohl ihr ein Therapieplatz in Aussicht gestellt worden sei. Sie sei schwer suchtkrank und in den letzten fünf Jahre immer wieder inhaftiert gewesen, was keinerlei positive Auswirkungen gehabt habe. Sie hasse das Gefängnis und wünsche, eine Therapie anzutreten (Beschwerde p. 1-3).


5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Falles durch ein Strafdreiergericht beantragt hat, hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 20. September 2021 angeordnete und insgesamt sechsmonatige Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Die zu beurteilenden Delikte hängen offensichtlich mit der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin zusammen. Diesbezüglich wurde von der Staatsanwaltschaft am 6.Juni 2021 die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens - sowie einer baldmöglichsten Vorabstellungnahme - in Auftrag gegeben. Ob die voraussichtliche Strafe zugunsten einer Massnahme aufzuschieben sein wird sowie die Entscheidung über einen vorzeitigen Massnahmenantritt und die geltend gemachte Haftentschädigung obliegt dem urteilenden Sachgericht, welches sein Urteil voraussichtlich innert der verfügten Frist bis am 20. September 2021 fällen wird.


6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beiständin [...], Sozialdienst Rheinfelden

- Verteidigerin [...] zur Kenntnis


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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