Zusammenfassung des Urteils HB.2020.5 (AG.2020.173): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 26. März 2020 entschieden, dass die Beschwerde von A____ gegen die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020 gutgeheissen wird. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche Vorstrafen hat, wird die Untersuchungshaft aufgehoben, da keine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliegt. Es wird empfohlen, präventive Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen Massnahme zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben, und die amtliche Verteidigung wird bewilligt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | HB.2020.5 (AG.2020.173) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020 |
Schlagwörter: | Massnahme; Basel; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Delikt; Sicherheit; Untersuchungshaft; Basel-Landschaft; Person; Basel-Stadt; Diebstahl; Vollzugs; Massnahmenvollzugs; Recht; Delikte; Gerichts; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikt; Geschädigte; Anordnung; Staatsanwalt; Bericht; Taten; Vermögensdelikte; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 153 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 122; 137 IV 84; 143 IV 9; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
HB.2020.5
ENTSCHEID
vom 26. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
InnereMargarthenstrasse18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Februar 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (begangen zwischen 15. März 2018 und 29. Januar 2020). Die im Rahmen einer stationären Massnahme in einem betreuten Wohnheim lebende A____ wurde am 20. Februar 2020 festgenommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Mai 2020 an.
Mit Beschwerde vom 2. März 2020 liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei aus der Untersuchungshaft zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren mit [...]. Am 6. März 2020 ersuchte der Staatsanwalt den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft um einen Bericht über den bisherigen Massnahmeverlauf sowie eine Stellungnahme zur Frage, ob ein angepasstes Setting zur Verhinderung der Gefahr weiterer Straftaten der Beschwerdeführerin möglich sei. Mit Stellungnahme vom 10. März 2020 sprach sich die Staatsanwaltschaft für die kostenfällige Abweisung der Beschwerde aus. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde der psychiatrische Dienst des Untersuchungsgefängnis Waaghof um Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersucht. Gestützt auf den Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. März 2020 erneut, die Beschwerde sei abzuweisen und die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens in Untersuchungshaft zu belassen. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 18. März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest und beantragte erneut, sie sei - eventuell unter Auferlegung von Auflagen - zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft aus der Haft zu entlassen. Am 25. März 2020 ging der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGEHB.2020.1 vom 29.Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2 Der Beschwerdeführerin wird die Begehung von über 20 Einschleichdiebstählen im Raum Basel zur Last gelegt. Der Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Taten stützt sich auf eine Reihe objektiver Beweise sowie die Aussagen etlicher Zeugen und Geschädigter. So wurde die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Diebstählen auf Überwachungskameraaufzeichnungen festgehalten und identifiziert sowie von diversen Geschädigten erkannt. Zudem trug sie teilweise bei der Anhaltung Deliktsgut auf sich wurde gar auf frischer Tat ertappt. Zwar hat die Beschwerdeführerin pauschal stets sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen, dies vermag die erdrückende Beweislage indessen nicht zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch ausgegangen (Verfügung p. 2); dieser wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Die Beschwerdeführerin sei massiv einschlägig vorbestraft und habe auch während des laufenden Verfahrens weiter delinquiert. Auch die Anordnung einer stationären Massnahme habe sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, so dass die Anordnung von Untersuchungshaft die letzte Option darstelle, sie von weiterer Delinquenz abzuhalten (Verfügung p. 2).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht explizit gegen die Fortsetzungsgefahr. Sie macht aber geltend, sie leide erwiesenermassen unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie, welche mit den begangenen Delikten zusammenhänge. Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie zu den in der Vergangenheit anberaumten Einvernahmen stets pünktlich erschienen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass das letzte angebliche Delikt im Januar 2020 erfolgt sei, erscheine die einen Monat später erfolgte polizeiliche Zuführung und Verhaftung sowie die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten unnötig, unangemessen und äusserst unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 5 f.).
4.2 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E.2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
4.3 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Am 29. August 2018 verurteilte das Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beschwerdeführerin als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil wegen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 200.-. Damit ist das Vortatenerfordernis vorliegend erfüllt.
4.4 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art.221 N15 FN62). Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.
4.5
4.5.1 Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Aus dem Strafregisterauszug vom 19. Februar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist. Sie wurde allein im Jahr 2017 dreimal wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt, die jüngsten Verurteilungen datieren vom 11. Januar 2018 (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs) sowie vom 29. August 2018 (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs). Im aktuellen Verfahren wird ihr vorgeworfen, in der Zeit zwischen März 2018 und Januar 2020 über 20 Einschleichdiebstähle in der Region Basel verübt und dadurch einen Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 18'000.- erzielt zu haben. Die Beschwerdeführerin hat demnach bereits zahlreiche Einschleichdiebstähle begangen und sich weder durch die rechtskräftigen Verurteilungen, die angeordnete stationäre Massnahme, noch durch das hängige Verfahren von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen. Dem Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 ist zu entnehmen, dass aufgrund der bisherigen Deliktsgeschichte und des Krankheitsbildes nicht davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin in legalprognostischer Hinsicht jemals eine Verbesserung erzielt werden könne (p. 2). Angesichts dieser Umstände muss der Beschwerdeführerin nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.5.2 Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S.15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5).Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt im genannten Sinne droht und damit die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich ist auch die finanzielle Lage sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten zu berücksichtigen. Zielen die Taten der weder über Einkommen noch Vermögen verfügenden, aber einen luxuriösen Lebensstil pflegenden beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Weiter können auch entdeckte Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6).
4.5.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Vielzahl von Delikten begangen, die einzelnen Geschädigten jedoch nicht besonders schwer geschädigt. Zwar beträgt der ihr vorgeworfene Gesamtdeliktsbetrag über CHF 18'000.-; davon sind jedoch CHF7'000.- einem am 13. November 2019 begangenen Diebstahl einer Handtasche mit besonders wertvollem Inhalt zuzuschreiben. Wie aus der Aufstellung im Haftantrag der Staatsanwaltschaft hervorgeht, war die Deliktsbeute in den übrigen Fällen jeweils von weit geringerem Wert. Zwar ist die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, sich heimlich Zugang zu privaten Räumlichkeiten von privaten Gewerbebetrieben zu verschaffen, um sich an den Wertgegenständen der Mitarbeitenden zu vergreifen, äusserst unschön; insbesondere die Verunsicherung der von den Diebstählen Betroffenen sowie die daraus resultierenden Umtriebe dürfen nicht bagatellisiert werden. Auch die Einschleichdiebstähle zum Nachteil von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen, welche eine besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe darstellen, sind verwerflich und unbestrittenermassen sozialschädlich. Es kann jedoch offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass die Straftaten der Beschwerdeführerin die Geschädigten ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Die in bescheidenen Verhältnissen als IV-Rentnerin lebende Beschwerdeführerin ist bislang nie wegen Gewalttätigkeit in Erscheinung getreten und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie in Zukunft im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten physische psychische Gewalt anwenden könnte. Eine von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.
4.6 Der Verteidiger macht replicando geltend, im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs sei die Erteilung von Weisungen wie Rayonverbote (beispielsweise für den Kanton Basel-Stadt), tragen von Electronic Monitoring, striktes Einhalten von Abmachungen und der Hausordnung möglich und im vorliegenden Fall zwecks Prävention weiterer Delinquenz angebracht (Replik p. 2). Im Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 wird dargelegt, zwar seien solche deliktspräventive Weisungen seitens der Vollzugsbehörden denkbar, allerdings sei sehr fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin an diese halten würde, da ihr hohes Autonomiebestreben das Einhalten von Regeln nahezu verunmögliche (p. 2). Wenngleich somit die Durchführbarkeit und Wirksamkeit solch präventiver Massnahmen im vorliegenden Fall nicht als gesichert erscheint, so ist doch unter Verweis auf den Verlaufsbericht der Bezugsperson des Wohnheims [...] vom 10. September 2019, wonach die Beschwerdeführerin sich vorbildlich an die abgemachten Ausgangszeiten halte, zumindest ein Versuch zu unternehmen, zukünftige Delikte mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin sich im stationären Massnahmenvollzug in Basel-Landschaft befindet und damit das Appellationsgericht Basel-Stadt für die Anordnung entsprechender Auflagen nicht zuständig ist, wird der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft ersucht, zusätzliche deliktsverhindernde Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.
5.
5.1 Es bleibt hinzuzufügen, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar übersteigt in zeitlicher Hinsicht die Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs die bisher ausgestandene und von der Vorinstanz bis Mitte Mai angeordnete Untersuchungshaft um ein Vielfaches. Jedoch geht aus dem Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 hervor, dass im Rahmen der stationären Massnahme einzig eine Versetzung ins Vollzugszentrum Klosterfiechten in die JVA Hindelbank eine zukünftige Delinquenz der Beschwerdeführerin weitestgehend verhindern könnte. Ein solch geschlossener Massnahmenvollzug würde indessen an der schlechten Legalprognose nichts ändern, da früher später Öffnungen resultieren müssten. Zudem sei zu bedenken, dass ein solcher Rahmen unverhältnismässig wäre, da ganz unabhängig von der neuerlichen Delinquenz die stationäre Massnahme nicht als zielführend erachtet werde. Eine Aufhebung der stationären Massnahme werde dennoch als nicht sachgerecht angesehen, zumal zumindest ein Versuch unternommen werden müsse, mit der Beschwerdeführerin zu arbeiten. In diesem Sinne sei deshalb versucht worden, im Rahmen einer Schadensbegrenzung die deliktische Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin soweit als möglich einzudämmen, dies im Wissen, dass die Beschwerdeführerin sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Delinquenz distanzieren könne. Mangels Absprachefähigkeit, Kooperationsfähigkeit sowie Problemeinsicht bei der Beschwerdeführerin existiere in der Praxis keine geeignete - im Sinne von deliktsverhindernde - Wohnform für sie (p. 2).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat aufgrund des anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2020 physisch und psychisch eingeschränkten Zustands der Beschwerdeführerin angeregt, deren Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. Gestützt auf den Bericht der Oberärztin der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 25. März 2020 muss die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint werden. So berichtet die Oberärztin anlässlich der Exploration vom 25.März 2020 von einer Verschlechterung des psychopathologischen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Vorwoche. Diese beschreibe die Haftsituation als ausserordentlich belastend, berichte von einer grossen Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, fühle sich bedroht und verweigere die Einnahme von Medikamenten. Die Oberärztin gelangt zum Schluss, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, in einer Einrichtung des Strafvollzugs zu leben sei eingeschränkt und zum aktuellen Zeitpunkt nicht ohne Gefahr für Gesundheit und Leben zu ertragen (Bericht p. 2).
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend nicht erfüllt ist und damit die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin ist zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft zu entlassen, verbunden mit dem Ersuchen, zusätzliche präventive Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Aufgrund ihrer finanziellen Lage als IV-Rentnerin ist der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.-, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art.135 Abs.4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://:Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben.
A____ wird zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft entlassen; der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft wird ersucht, zusätzliche präventive Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen stationären Massnahme zu prüfen und anzuordnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.- (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 153 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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