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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2018.23 (AG.2018.371))

Zusammenfassung des Urteils HB.2018.23 (AG.2018.371): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, darunter versuchte vorsätzliche Tötung. A____ wurde in Untersuchungshaft genommen, und sein Gesuch um Haftentlassung wurde abgelehnt. Er legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Auch ein Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wurde gutgeheissen. A____ beantragte erneut die Haftentlassung, was ebenfalls abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass der dringende Tatverdacht weiterhin besteht. A____ wurde aufgrund der Fortsetzungsgefahr und des Flucht- sowie Rückfallrisikos in Haft behalten. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs und die Haftverlängerung wurden abgewiesen. Der amtliche Verteidiger erhält eine Entschädigung von CHF 861.60, die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- trägt A____.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2018.23 (AG.2018.371)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2018.23 (AG.2018.371)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2018.23 (AG.2018.371) vom 28.05.2018 (BS)
Datum:28.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_296/2018 vom 13. Juli 2018)
Schlagwörter: Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Recht; Tatverdacht; Untersuchung; Zwangsmassnahmengerichts; Luzern; Video; Haftentlassung; Verfügung; Fortsetzung; Untersuchungshaft; Untersuchung; Verfahrens; Haftentlassungsgesuch; Akten; Ordner; Opfer; Aussage
Rechtsnorm: Art. 221 StPO ;Art. 225 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:116 1a 146; 124 I 210; 125 I 60; 137 IV 127; 143 IV 9;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Hug, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 221 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2018.23 (AG.2018.371)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2018.23

HB.2018.25


ENTSCHEID


vom 28. Mai 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. April 2018


betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs


und


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2018


betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft


Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfachem Angriff, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Landfriedensbruchs, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (grosser Sachschaden), Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die einzelnen Tatvorwürfe resultieren aus mehreren Lebenssachverhalten. Die gegen A____ geführte Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung resultiert aus einem Vorfall vom 17. September 2017 in Kriens, Luzern. A____ wurde am 18. September 2017 festgenommen. Seither befindet er sich in der Untersuchungshaft.


Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2018 wurde das Gesuch des A____ um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen und wurde diesem eine Sperrfrist für die Stellung weiterer Haftentlassungsgesuche bis zum 20. Mai 2018 gesetzt. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Haft sowie die Aufhebung der richterlichen Sperrfrist für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei und die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8.Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17.Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.


Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2018 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 4. August 2018 gutgeheissen. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 17. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer wiederum die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Auch hier sei ihm für das Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und seien die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.


Mit der Replik im Verfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch (Verfahrensnummer HB.2018.23) sowie mit der Beschwerde betreffend die Haftverlängerung (Verfahrensnummer HB.2018.25) hat A____ um Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren ersucht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Zusammenlegung der beiden Verfahren verfügt, sofern die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen nicht innert gesetzter Frist widerspreche. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Zusammenlegung der Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt.


Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs.1StPO innert 10Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beide Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.


1.2 Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind zu begründen (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen früheren Eingaben genügen nicht (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9c).


Die verweise auf Rechtsschriften in vorgehenden Haftverfahren und insbesondere die ausufernde Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft in den Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Beschwerdeentscheid hat einzig diejenigen Vorbringen zu behandeln, welche sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen sonst wie einen von den angefochtenen Verfügungen abweichenden Haftentscheid nahelegen.


1.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich im Verfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch gegen die ihm auferlegte Sperrfrist für die Stellung erneuter Haftentlassungsgesuche. Er habe trotz Inhaftierung seit dem 18. September 2017 nur zwei Haftentlassungsgesuche gestellt, weshalb die Voraussetzung für das Setzen einer Sperrfrist, namentlich der Rechtsmissbrauch, nicht gegeben sei.


Nachdem die Sperrfrist am 20. Mai 2018 abgelaufen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beschwerdeweisen Behandlung dieses Antrags mehr, weshalb darauf nicht einzutreten ist.


Gleichwohl sei dazu ausgeführt, dass die Sperrfrist zu Recht gesetzt wurde. Die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wurde mit einer Vielzahl von Haftverfügungen überprüft und es liegt dazu bereits ein Entscheid einer oberen Instanz vor (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Luzern vom 21. September 2017, 10.November 2017, 20. November 2017; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 13.Oktober 2017; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14.Februar 2018). Hinzu kommen der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2018 und die zu diesem Zeitpunkt bereits in Aussicht stehende Haftverlängerungsverhandlung, welche im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid mündete. Die Überprüfung der Haft findet demnach regelmässig statt. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vor dem 20. Mai 2018 wäre demnach tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu werten gewesen, zumal der Beschwerdeführer in den beiden laufenden und zusammengelegten Verfahren nichts Neues vorzubringen vermag. Trotz der sehr umfangreichen Eingaben der Verteidigung werden nämlich einzig die immer wieder gleichen Zweifel am dringenden Tatverdacht geäussert. Auch wenn diese mit gesteigerter Empörung vorgetragen werden, ändert dies nichts an den Tatsachen, welche den Beschwerdeführer belasten. Diese sind und bleiben gewichtig. (s. unten Ziff. 4.2.2 f.). Auch die Fortsetzungsgefahr (s. unten Ziff. 5) lässt sich nicht innert Wochen beseitigen.


2.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Haftentlassungsbeschwerde rügt, der Verweis der Vorinstanz auf frühere Haftentscheide sei unzulässig, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht wiederholt dargelegt hat, dass Haftverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer kurzen schriftlichen Begründung auszufertigen sind (Art. 226 Abs.2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht muss sich jedoch nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Summarische Erwägungen Verweise auf schriftliche Eingaben frühere Entscheide sind grundsätzlich zulässig (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 6). Ein Verweis auf frühere Entscheide ist gerade auch bei wiederholten Haftbeschwerden in gleicher Sache zulässig, soweit keine neuen Argumente vorgebracht werden sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen neue Umstände ergeben. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachtet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.1, 4.3; vgl. statt vieler: AGE HB.2018.9 E. 1.3.2). Die beiden angefochtenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts erfüllen die Voraussetzungen an eine rechtsgenügend begründete Haftanordnung ohne weiteres. Die Haftentscheide wurden je fundiert und nachvollziehbar begründet, insbesondere wurde auf das bestrittene Bestehen eines dringenden Tatverdachts einlässlich eingegangen (s. auch unten Ziff. 4.2.2).


3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Aktennotiz vom 21. März 2018 sei ihm erst in der Verhandlung vom 20. April 2018 vor dem Zwangsmassnahmengericht ausgehändigt worden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Zwangsmassnahmengericht bloss die wesentlichen Akten einzureichen sind (Art. 226 Abs. 2 StPO). Gerade im vorliegenden Fall sind die Akten sehr umfangreich und beinhalten diverse Ereignisse, welche sich zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Kantonen der Schweiz ereignet haben sollen. Die Staatsanwaltschaft musste aufgrund ihrer einmal statuierten Zuständigkeit laufend weitere Verfahren aus anderen Kantonen übernehmen. Verkompliziert werden die Verfahren durch überdurchschnittlich viele Anträge und viele Seiten umfassende Eingaben des Beschwerdeführers. Dass unter diesen Umständen eine Aktennotiz verspätet zu den Akten genommen wird, belegt eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft nicht, zumal die Information auf der Aktennotiz nicht als von entscheidender Wichtigkeit bezeichnet werden kann, namentlich deren Inhalt nicht offensichtlich und zwingend neue Rückschlüsse in Bezug auf das aktuell vorliegende Beweismaterial nahelegt (s. auch unten Ziff. 4.2.3) Das dem Beschwerdeführer daraus in irgendeiner Weise ein Nachteil entstanden sein soll, legt er jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.


4.

4.1 Die Anordnung Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit.c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).


4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines genügenden Tatverdachts. Er führt dazu aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Fortdauer notwendiger Zwangsmassnahmen durchaus genügen könne, wenn ein zu Beginn bestehender erheblicher Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werde. Die Vorinstanz habe dazu einen nicht einschlägigen Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007) zitiert.


Darin ist ihm nicht zuzustimmen. Auch wenn sich das Bundesgericht in der dortigen Sache mit der Rechtmässigkeit der Anordnung einer anderen Zwangsmassnahme auseinanderzusetzen hatte, erfolgen die Ausführungen im Entscheid zu dem für Zwangsmassnahmen notwendigen genügenden Tatverdacht in einer für alle Zwangsmassnahmen geltenden Art und Weise und beziehen sich diese folglich auch auf die Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft. Damit hat auch für die Anordnung der Untersuchungshaft zu gelten, dass - soweit bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete und belastende Beweisergebnisse vorlagen - es für die Verlängerung Fortdauer der Haftanordnung durchaus genügen kann, wenn sich der seit Beginn bestehende erhebliche Verdacht im Laufe der Untersuchung nicht ausräumen lässt und auch nicht deutlich abgeschwächt wird (BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).


Die Videoaufzeichnung betreffend den Vorfall in den frühen Morgenstunden des 17.September 2017 in der Tiefgarage des Club [...] in Kriens, Luzern, welcher zur gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des [...] führte, wurde bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu den Akten genommen (vgl. Bericht der Polizei Luzern vom 26. November 2917 S. 14 in Ordner Band 13). Damit kann vorliegend ohne weiteres gesagt werden, dass - nebst den Aussagen des Opfers selbst - seit Beginn der Strafuntersuchung massiv belastendes Beweismaterial vorliegt, aus welchem der dringende Tatverdacht resultiert. Dieser Tatverdacht hat sich weder ausräumen lassen noch präsentiert er sich deutlich abgeschwächt (s. unten Ziff. 4.2.2 f.).


4.2.2 Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss und zusammengefasst auch, eine eingehendere Würdigung der von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweise betreffend den Vorfall vom 17. September 2017 liesse andere Theorien zum Tatvorgang zu, als der von der Staatsanwaltschaft angenommene. Die Staatsanwaltschaft weigere sich, eine Falsifikationsprüfung der von ihr aufgestellten Tathypothese zugunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sowohl die Videoaufnahme des Vorfalls wie auch die DNA-Spur des Beschwerdeführers am mutmasslichen Tatmesser seien geeignet, andere Tathypothesen zu begründen.


Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Haftbeschwerdeverfahren AGE HB.2017.14 vom 6. April 2017 ausgeführt, hat im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens keine umfassende Beweiswürdigung stattzufinden. Auch muss nicht auf jedes nebensächliche Argument der Beschwerde eingegangen werden und bedarf es im Haftverfahren keiner umfassender Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgestellten Alternativhypothesen. Dies ist Aufgabe des Sachgerichtes. Dies ergibt sich zwanglos aus dem gesetzlichen Erfordernis, bloss die wesentlichen Akten vorzulegen. Das Haftgericht hat im Unterschied zum erkennenden Sachgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Hug/Scheidegger führen unter zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu aus: Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten. Liegen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 1a 146, 137. IV 126; BGer 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2), ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts erfüllt. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. dazu immerhin Art. 225 Abs. 4 StPO) noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. So genügt es in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 127; BGer 1B_466/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2 und 2.4; vgl. auch BGer 1B_18/2013 vom 30. Januar 2013 E. 3). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 210, 137 IV). Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6).


Das Zwangsmassnahmengericht hat sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit den von ihm vorgebrachten Alternativhypothesen auseinander gesetzt, diese aber mit der Begründung verworfen, dass wohl davon auszugehen sei, dass sich auf der linken, nicht videoüberwachten Seite der Garage eine weitere Auseinandersetzung zugetragen habe. Dies und der Umstand, dass auch der Beschwerdeführer eine Stichverletzung davon getragen habe und zudem auf der Messerklinge Blut des Beschwerdeführers habe gesichert werden können, ändere jedoch am dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nichts, da der ihm zum Vorwurf gemachte Vorfall sich offensichtlich vor der zweiten Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei, zugetragen habe (Verfügung vom 20.April 2018 S.3). Betreffend die geltend gemachten Sprünge auf der Videoaufnahme hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Aufnahme tatsächlich zwei solche Defekte im Umfang von einigen Sekunden fehlenden Filmmaterials aufweise (von Minute 04:58.54 auf 04:59:01 [7 Sekunden] und von Minute 04:59:04 auf Minute 04:59.09 [5 Sekunden]). Beide Defekte beträfen indessen die Zeit vor der vorgeworfenen Tat und würden nichts an der Tatsache ändern, dass auf dem Video ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer auf das Opfer zugehe und mit der Hand eine Bewegung gegen dieses mache (Verfügung vom 20. April 2018 S. 2).


Damit hat die Vorinstanz sich mit der vor dem Zwangsmassnahmengericht notwendigen Intensität mit den die Beweiswürdigung betreffenden Vorbringen zum für die Haft erforderlichen dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie trotz der Argumente des Beschwerdeführers eine spätere Verurteilung nach wie vor für wahrscheinlich hält.


4.2.3 Auch das Appellationsgericht kommt zu keinem gegenteiligen Schluss. Der dringende Tatverdacht im Rahmen der Haftanordnung im betreffenden Vorfall ergibt sich hauptsächlich aus den Aussagen des Opfers, [...], der genannten Videoaufnahme und der Beschädigung auf dem Fahrzeug des Opfers, einem silberfarbenen BMW.


Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Defekte in der Videoaufzeichnung. Diese würden das Herausschneiden von für das Opfer belastenden Momenten, namentlich von Angriffsvorbereitungen des vermeintlichen Opfers, nahelegen. Das Herausschneiden dieser Videosequenzen sei womöglich auf die Anweisung des Geschäftsführers des Club [...] erfolgt. Die Polizisten, welche Tat nah das Video gesichtet haben, hätten keine derartigen Sprünge festgestellt, weshalb anzunehmen sei, dass zu Beginn ein intakter Film existiert habe.


Die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2018 (Beschwerde vom 30. April 2018 Beilage 23), auf welche sich diese letzte Behauptung stützt, wird vom Beschwerdeführer verzerrt wiedergegeben: die Polizisten konnten sich nämlich lediglich nicht erinnern, ob die Aufnahme bereits bei der ersten Sichtung einen Sprung hatte. Sie haben folglich die Frage, ob die Defekte erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, weder bestätigt noch verneint. Damit ist nach wie vor nicht bekannt, seit wann die Aufnahme die Defekte aufweist.


Der Beschwerdeführer selbst bestätigte bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht in Luzern, dass er mit seinen Kollegen in der Tiefgarage des Club [...] auf die Security Mitarbeiter des Clubs gewartet habe, weil diese seinen Kollegen [...] zusammengeschlagen hätten (Protokoll vom 21.September 2017 in Ordner Band 4). Sehr gut und ohne zeitlichen Defekt ist der Videoaufnahme zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer zusammen mit [...] und [...] wartet, bis die sitzende [...] hinten links etwas jemanden zu sehen scheint und aufsteht. Die Gruppe beginnt in diese Richtung zu laufen (Minute 04.58.51). Nach dem darauf folgenden ersten Zeitsprung (Minute 04.58.54 - 04.59.01) ist zu sehen, wie die Gruppe immer noch, nun aber weiter hinten im Bild, in die anvisierte Richtung läuft, wo auch das silberfarbene Auto zum Stehen kommt, welches vorher vor der Gruppe durchgefahren ist. Mit anderen Worten: das Bild vor und das Bild nach der zeitlichen Lücke zeigt immer noch denselben Vorgang, einzig die Positionen der laufenden Gruppe und des Personenwagens haben sich verändert, was als logische Folge der bereits vor dem Zeitsprung sichtbaren Bewegungsdynamik erscheint. Ein neues, andersartiges - sozusagen zwischengeschaltetes - Szenario ist nicht denkbar. Auch der zweite Zeitsprung (Minute 04.59.04 - 04.59.08) legt keine genau in diesen vier Sekunden erfolgte Angriffssituation auf den Beschwerdeführer nahe. Der Beschwerdeführer steht immer noch - wie vor dem zweiten Defekt - dicht neben bzw. hinter dem silberfarbenen Auto. Noch zum im Video um 04.59.10 Uhr erfassten Moment, und damit eine Sekunde vor seiner angriffsartigen Bewegung gegen [...], ist der Beschwerdeführer in relativ ruhiger und entspannter Körperhaltung, nun etwas hinter dem Auto stehend, zu sehen. Auch diese zweite Lücke fällt folglich nicht in die wirklich entscheidende Phase des Geschehens.


Ob das Video - trotz des Umstands, dass die Defekte wahrscheinlich irrelevante Sekunden im Tatverlauf betreffen - tatsächlich manipuliert wurde, wird im von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschwerdeführers dazu in Auftrag gegebenen Gutachten zu klären sein. Zum aktuellen Zeitpunkt ist jedenfalls festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu den bestehenden dringenden Tatverdacht in keiner Art und Weise auszuräumen vermögen und das Beharren auf der Theorie der Manipulation rein strategisch motiviert erscheint.


Aufgrund der dem Opfer zuzuordnenden DNA-Nebenprofilspur auf der Spitze sowie der DNA-Spur des Beschwerdeführers am Griff des seitens des Geschäftsführers des Club [...] nach der Tat den Strafverfolgungsbehörden übergebenen einhändig bedienbaren Schmetterlingsmessers (zu den DNA-Spuren s. Bericht des KTD Luzern vom 24. April 2018 als Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8.Mai 2018; Bericht des KTD Luzern vom 14.Oktober 2017 in Ordner Band 4) verdichtet sich der erhebliche Tatverdacht weiter. Das Messer soll nach der Tat in der Tiefgarage gefunden worden sein (s. dazu Bericht der Polizei Luzern vom 26. November 2917 S. 11 in Ordner Band 13). Dass sich darauf DNA-Spuren des Opfers und des Beschwerdeführers befinden, legt nebst dem Fundort offensichtlich nahe, dass es sich dabei um das Tatmesser handeln könnte. Dies unabhängig von der Tatsache, dass sich auf der Messerklinge auch DNA-Spuren aus dem Blut des Beschwerdeführers befinden. In diesem Zusammenhang fällt immerhin auf, dass der Beschwerdeführer in den frühen Einvernahmen ganz grundsätzlich bestritten hat, überhaupt je ein Messer in den Händen gehabt zu haben, was mit der Spurenauswertung nun klar widerlegt ist (Bericht der Polizei Luzern vom 26.November 2017 S.22 in Ordner Band 13). Dass der auf der Videoaufnahme sichtbare Schlag des Beschwerdeführers gegen [...] mit einem scharfen Gegenstand ausgeführt worden sein muss, ergibt sich ausserdem aus der objektivierten schweren Schnittverletzung des Opfers im rechten Brustbereich mit der Folge eines Pneumothoraxes (Arztbericht vom 13. November 2017 in Ordner Band 13) und wird darüber hinaus durch die Delle auf dem Personenwagen Marke BMW, auf dessen Heck der Beschwerdeführer gleich danach eingeschlagen hat, indiziert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich diese Delle auf dem Personenwagen auch nicht an einer Stelle, die ganz offensichtlich nicht mit seinem auf der Videoaufnahme gut sichtbaren Schlag auf das Autoheck in Einklang zu bringen ist.


4.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der dringende Tatverdacht für diesen Vorfall offensichtlich gegeben ist. Die umfassende Würdigung aller Beweise und Indizien vor dem Hintergrund der Aussagen der dazu einvernommenen Personen, hat hingegen das Sachgericht vorzunehmen, welches darin frei und nicht an die Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts gebunden ist. Das anwaltliche Demontieren von - wie dargelegt stark für eine Schuld des Beschwerdeführers sprechenden - Beweisen, in einem Umfang wie dies vorliegend stattfindet, hat an der Gerichtsverhandlung zur Sache und nicht im Zwangsmassnahmenverfahren stattzufinden. Es bedarf keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung bzw. Haftentlassung.


5.

5.1 Die angeordnete Haft wird mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr begründet (Art. 221 Abs.1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Die Gesetzesbestimmung ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 143 IV 9 E.2 S.11ff.) Nach der Praxis des Bundesgerichtes dient die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_84(2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2). Das Vorliegen einer negativen Kriminalprognose bedarf nicht zwingend und in jedem Fall eines psychiatrischen Gutachtens, um ausreichend begründet zu sein (BGer 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10).


5.2 Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zweimal wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt worden. Gemäss dem deutschen Zentralregisterauszug ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland wegen vorsätzlicher, teilweise gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mehrfach zu insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte betreffen hauptsächlich die Verletzungen Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität (s. oben Sachverhalt). Auch wenn die im Strafuntersuchungsverfahren zu untersuchenden Delikte nicht als Vorstrafen gelten, zeigen sie aufgrund ihrer Vielzahl und vor dem Hintergrund des Vorlebens des Beschwerdeführers auf, dass im Falle der Haftentlassung eine Fortsetzung des gewalttätigen und kriminellen Verhaltens zu befürchten ist. Sie lassen gemäss dem aktuellen Stand der Strafuntersuchung auf eine kon-tinuierliche Steigerung des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers schliessen. Ins Auge springt insbesondere, dass die vorgeworfenen Taten sich zeitlich gehäuft haben und sich immer in einem ähnlichen Kontext abspielen: nächtlicher Ausgang, ethnische Konflikte, Konflikte mit Security-Mitarbeitern, Vorgehen in der Gruppe (vgl. Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Luzern vom 20. November 2017 S. 6 in Ordner Band 4). Damit ist vom Bestehen einer Fortsetzungsgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen.


Schlichtweg aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe zugestanden, dass das in Luzern erstellte psychiatrische Kurzgutachten rechtswidrig sei. Die vom Gericht allein aufgrund der hängigen Verfahren und der Vorstrafen festgestellte Fortsetzungsgefahr stimmt folglich mit der Erkenntnis der begutachtenden Fachperson überein, welche dem Beschwerdeführer ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko attestiert (Kurzgutachten vom 22.Dezember 2018 S. 30 in Ordner Band 1).


Damit ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben. Aufgrund der aktuell feststellbaren Häufung von Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer dient die angeordnete Haft ausserdem nicht einzig der Sicherheit der Bevölkerung sondern zusätzlich der Verfahrensbeschleunigung.


6.

Auch wenn das Bestehen eines besonderen Haftgrunds für die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft genügt, kann auch das Bestehen einer Fluchtgefahr nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. Haftantrag Staatsanwaltschaft Luzern vom 10. November 2017 in Ordner Band 4). Selbst wenn der Beschwerdeführer als politischer Flüchtling anerkannt ist und deswegen nicht in sein Heimatland, die Türkei, zurückkehren kann, könnte er in der Schweiz im nahen Ausland untertauchen (BGer 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.3, 1B_292/2014 vom 15. September 2014). Er scheint - was sich durch seine einschlägigen Vorstrafen ergibt - auch Beziehungen zu Deutschland zu haben. Aufgrund der massiven Strafvorwürfe hat er gegenwärtig mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was gemäss der ständigen Rechtsprechung nebst den für ein Untertauchen sprechenden Umständen bei der Beurteilung der Untertauchensgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S.63). Aufgrund der bestehenden Fortsetzungsgefahr kann die Frage nach dem zusätzlichen Bestehen von Fluchtgefahr zurzeit aber offen bleiben.


7.

Die seit dem 18. September 2017 aufrechterhaltene Haft erweist sich allein aufgrund des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung als verhältnismässig, da im Falle einer Verurteilung gestützt auf diesen Tatvorwurf mit einer über diesen Zeithorizont hinausreichenden Strafe zu rechnen ist. Hinzu kommen die weiteren Strafuntersuchungen. Betreffend den Vorfall vom 12. März 2017, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung wegen Angriffs eingeleitet wurde, wurde der dringende Tatverdacht bereits im Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2017.14 eingehend untersucht und bestätigt. Der Entscheid befasst sich nebst anderem mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Security Mitarbeiters [...] und der [...] (HB.2017.14 E 3.4). An dieser Beurteilung ändern die weiteren, vom Beschwerdeführer gewünschten Beweisabnahmen vorerst nichts. Im Gegenteil hat [...] an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2018 seine bisherigen Aussagen bestätigt und präzisiert (Protokoll als Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2018). Auch in der laufenden Strafuntersuchung wegen Drohung betreffend den Vorfall vom 15. Januar 2017 kann es im Haftbeschwerdeverfahren nicht darum gehen, im Detail die Aussagen der Geschädigten zu würdigen. Die Vielzahl der laufenden Strafuntersuchungen (s. auch oben Sachverhalt) bekräftigen indessen (nebst der Fortsetzungsgefahr s. oben Ziff. 5) die Verhältnismässigkeit der Haft zusätzlich.


8.

Die Anordnung einer milderen Massnahme, die gleichwertig das Bestehen des Fortsetzungsrisikos zu verhindern vermag, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen zur angeblich in Freiheit und freiwillig stattgefundenen Psychotherapie des Beschwerdeführers stehen in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht psychiatrisch begutachten lassen will. Zum Anlass und Ziel der bisherigen und gemäss Schreiben des Therapeuten kurzen Behandlung (s. E-Mail Schreiben des vormalig behandelnden Psychologen [...] vom 18. April 2018 in Ordner Band 5) gibt es keinerlei Angaben. Als Ersatzmassnahme kämen eine psychiatrische stationäre ambulante Therapie jedenfalls ohnehin nur in Frage, wenn seitens einer unabhängigen, sachverständigen Stellungnahme die Aussage vorläge, dass eine Therapie indiziert sei und eine solche deliktsverhindernd wirken kann und auch die etwaige Fluchtgefahr definitiv ausgeschlossen würde. Hingegen wäre selbst diesfalls zu klären, ob ein vorzeitiger Massnahmenvollzug nicht zielführender wäre. Dies wurde bereits in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar2018 ausgeführt. Aktuell gibt es keinerlei Hinweise und schon gar keine Gewähr, dass eine neu einzurichtende Therapie die aktuell bestehende und erhebliche Rückfallgefahr zu bannen vermag.


9.

Die vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Beschwerde über die Haftverlängerung je als aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft aber um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem Beschwerdeführer entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren.


Der amtliche Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. Entschädigt wird ausschliesslich der angemessene Aufwand. Als angemessen erscheint ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden (zuzüglich 7,7% MWST und inkl. Auslagen), nachdem sich der Grossteil des Inhalts der eingereichten Rechtsschriften als unnötig detailliertes Demontieren der Beweislage erweist, die nicht im Haftverfahren stattzufinden hat (s. oben Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Zusammenlegung zweier Beschwerdeverfahren und des Aktenumfangs rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF800.-. Diese hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde über die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.


Die Beschwerde betreffend die Haftverlängerung bis zum 4. August 2018 wird abgewiesen.


Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 800.-, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60, inklusive Auslagen, damit total CHF 861.60 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich einer Gebühr von CHF 800.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

- Zwangsmassnahmengericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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