Zusammenfassung des Urteils HB.2016.56 (AG.2016.704): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 20. Oktober 2016 über die Beschwerde von A____ gegen die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016 entschieden. A____ hatte gegen die Haftanordnung Beschwerde erhoben, jedoch wurde diese abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Haft mit einem dringenden Tatverdacht und einer Fortsetzungsgefahr begründet, da A____ einen Pfleger mit einer Machete bedroht hatte. Das Gericht bestätigte die vierwöchige Untersuchungshaft aufgrund der bestehenden Gefahr für die Sicherheit anderer Personen. A____ muss die Gerichtskosten tragen und die amtliche Verteidigerin wird aus der Staatskasse entschädigt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A____ muss die Kosten tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | HB.2016.56 (AG.2016.704) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.10.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016 |
Schlagwörter: | Person; Untersuchungs; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Pfleger; Polizei; Ausführung; Delikt; Anordnung; Gericht; Festnahme; Verteidiger; Verbrechen; Entscheid; Forster; Verteidigung; Machete; Drohung; Haftgr; Bundesgericht; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Haftverhandlung; Ausführungs; Delikte; Sicherheit; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 224 StPO ;Art. 225 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 285 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 I 270; 135 I 71; 137 IV 122; 137 IV 13; 137 IV 84; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schmid, Hansjakob, Lieber, Hug, Kommentar zur StPO, Art. 221 OR StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
HB.2016.56
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016
Sachverhalt
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2016 wurde über A____ die Untersuchungshaft für die Dauer von 4 Wochen bis zum 31. Oktober 2016 angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwere erhoben. Er beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs.1StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Untersuchungshaft sei verfügt worden, ohne dass er vorgängig von der Staatsanwaltschaft dem Gericht angehört worden sei. Auch seine Verteidigerin habe erst am 4. Oktober 2016 mit ihm sprechen können. Die Verfügung sei allein deswegen aufzuheben. Damit macht er sinngemäss die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
2.2 Die Staatsanwaltschaft befragt eine beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern (Art. 224 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör auch einen Informationsanspruch der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 224 N 2). Beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung einer Untersuchungshaft, was sie spätestens 48 Stunden nach erfolgter Festnahme zu tun hat, entscheidet das Gericht darüber nach Durchführung einer nicht öffentlichen Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung (Art. 225 Abs. 1 StPO). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönliche Anhörung gemäss Art. 31. Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie den diesbezüglichen Vorgaben von Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101; Foster, a.a.O. Art. 225 StPO N1). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft darüber zu befinden (Art. 226 Abs. 1 StPO).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2016, um 00:45 Uhr, festgenommen, nachdem er am 29. September 2016 nach einem Suizidversuch polizeilich in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verbracht worden war und dort einen Pfleger mit einer Machete bedroht hatte. Nach seiner Festnahme wurde er der forensischen Abteilung der UPK zugeführt. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 180 StGB) ermittelt. Die in die Festnahme des Beschwerdeführers involvierten Polizeibeamten haben Strafanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 30. September 2016 den behandelnden Arzt um umgehende Benachrichtigung, sobald der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Gleichentags wurde der anwaltliche Pikettdienst über die Festnahme informiert und erklärte sich Advokatin [...] bereit, die Verteidigung des Beschwerdeführers zu übernehmen. Da die Verteidigerin an der Haftverhandlung vom 3. Oktober 2016 nicht teilnehmen konnte, nahm ein anderer Verteidiger mit ihrem Einverständnis die Vertretung des Beschwerdeführers an der Verhandlung wahr. Dem Verteidiger wurde an der Haftverhandlung seitens des Präsidiums mitgeteilt, dass gemäss Auskunft des Oberarztes der UPK der Zustand des Beschwerdeführers nicht gut und dieser nicht verhandlungsfähig sei. Der Verteidiger gab auf gerichtliche Nachfrage an, ihm sei nichts Weiteres über den Gesundheitszustand bekannt (Prot. S. 2). Damit ist erstellt, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Haftverhandlung am 3. Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich war. Ein Aufschub der Haftverhandlung ist aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Dringlichkeit und Vorgabe der Haftüberprüfung innert 48 Stunden grundsätzlich nicht möglich. Mit der Teilnahme der Verteidigung an der Verhandlung wurden die Rechte des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen genügend gewahrt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat nicht stattgefunden. Hinzuzufügen ist, dass die Verteidigung an der Haftverhandlung die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht rügte und auch keine Verschiebung der Verhandlung bis zu einer vorgängigen Anhörung durch die Staatsanwaltschaft das Gericht verlangte. Die Rüge ist damit nicht nur unbegründet sondern erfolgt auch verspätet.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die angeordnete Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts sowie einer Ausführungs- und möglicherweise auch einer Fortsetzungsgefahr begründet. Zusammengefasst führt sie aus, aufgrund der Polizeirapporte und der Aussagen der Beteiligten sei im Sinne eines dringenden Tatverdachts erstellt, dass der Beschwerdeführer den ihn betreuenden Pfleger [...] mit einer ca. 30 cm langen Machete bedroht und diesen gezwungen habe, ihm den Stationsschlüssel auszuhändigen, damit er von der geschlossenen Abteilung der UPK, wohin er verbracht worden war, fliehen konnte. Bei der Schlüsselübergabe habe der Beschwerdeführer den Pfleger mit der einen Hand am Handgelenk und mit der anderen am Nacken gepackt, wobei er ihm das Messer an den Hals gedrückt habe. Sodann habe er den Pfleger - das Messer stetig spürbar an dessen Hals - aus dem Gebäudetrakt hinaus und wieder hinein gezogen. Als der akustische Alarm losgegangen sei, habe er dem Pfleger die Machete in den Rücken gedrückt und ihn wieder zum Hinterausgang geführt, von wo aus er schliesslich geflohen sei. Kurz darauf habe er von der Polizei angehalten werden können, als er mit der Machete in der Hand aus einem Gebüsch getreten sei und gerufen habe, man solle ihn erschiessen. Er habe während dieses Vorfalls massive Drohungen gegen den Pfleger sowie gegen Polizeibeamte ausgesprochen.
3.2 Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Eine Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist. Anders als die Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund nicht zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung geboten. Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose und die zu befürchtenden Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster, a.a.O., Art.221 StPO N 17). Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist aber nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
Der Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung dazu ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O., 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es feststellte, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine, als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art.221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art.221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5.November 2013 E. 5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E.2.1).
3.3 Die dargestellten Ereignisse in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2016 sind grundsätzlich unbestritten, wenn der Beschwerdeführer sich auch auf den Standpunkt stellt, er habe nie die Absicht gehabt, andere zu gefährden, sondern habe eine schlimme Phase durchlebt und daher versucht, sich zweimal das Leben zu nehmen. Eine Ausführungsgefahr liege nicht vor, da er nie mit einem schweren Delikt gedroht habe. Er habe sich in jener Nacht bedroht gefühlt und aus der Klinik fliehen wollen. Die Ausnahmesituation lasse nicht den Rückschluss zu, er sei unberechenbar und aggressiv.
Entgegen diesen Ausführungen ist aber festzustellen, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse durchaus den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und aggressiv ist. Sein Verhalten gegenüber dem Pfleger im inkriminierten Zeitraum wurde von diesem als massive Bedrohung wahrgenommen und er fürchtete in jener Nacht um sein Leben (Einvernahme [...] vom 4. Oktober 2016 S. 12). Dies ist nachvollziehbar, nachdem ihn der Beschwerdeführer zuerst mit angedrohten Messerstössen gegen den Bauch zur Schlüsselherausgabe zwang und er ihn anschliessend mit dem Messer am Hals und später am Rücken nötigte, ihm die Flucht aus der Klinik zu ermöglichen. Der Pfleger leidet seit der Tat unter Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Alpträumen und bedarf professioneller Hilfe (Einvernahme [...], vom 4. Oktober 2016 S. 12). Bei der späteren Festnahme durch die Polizei trat der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 30. September 2016 aus einem Gebüsch hervor und legte die Machete, welche er in der rechten Hand vor seinen Oberkörper hielt, auch nach entsprechender Aufforderung der Polizeibeamten nicht weg. Vielmehr rief er den Polizeibeamten zu, sie sollten ihn erschiessen, und ging mit gegen die Polizisten erhobener Machete auf diese zu. Mit dem Einsatz eines Tasers konnte er schlussendlich von der Polizei überwältigt werden.
Da der Beschwerdeführer psychisch schwer krank zu sein scheint, kann - zumindest vor einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes - eine von ihm ausgehende Gefahr für andere Personen und für sich selbst (Suizidversuch) nicht ausgeschlossen werden. Solange er seinen Wahnvorstellungen unterliegt, muss im Gegenteil mit einem Rückfall in ein vergleichbares Verhalten gerechnet werden. Indessen ist festzustellen, dass er weder einer konkreten Person die Ausführung eines schweren Verbrechens angedroht noch in allgemeiner Weise mit der Ausführung eines schweren Verbrechens gedroht hat. Damit ist keine Ausführung eines angedrohten schweren Verbrechens zu befürchten. Vielmehr ist vom Bestehen der realen Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit aus irgendwelchen Gründen in einer aus seiner Sicht beängstigenden Situation wiederfindet und er darauf abermals mit der Verletzung der Freiheit sowie körperlichen und geistigen Unversehrtheit anderer Personen reagiert. Dass er die im aktuellen Strafverfahren vorgehaltenen Straftaten aufgrund einer Fehleinschätzung der Situation, aus Angst und aus dem Gefühl heraus, bedroht zu sein, begangen haben will, ändert nichts an der Wiederholungsgefahr. Ganz im Gegenteil lassen die Herabsetzung seiner Fähigkeit, Situationen realistisch einzuschätzen, und seine Neigung, beim Empfinden von Angst andere Menschen mit dem Tod zu bedrohen sich selber umbringen zu wollen, die von ihm ausgehende Gefahr als besonders hoch erscheinen. Damit besteht eine Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr, nachdem der Beschwerdeführer mit den zu untersuchenden Taten bereits die Integrität mehrerer Personen, namentlich des Pflegers und der bei der Festnahme involvierten Polizisten, verletzt und diese in (lebens)gefährliche Situationen gebracht hat. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seines Gesundheitszustands seit seiner Festnahme und Inhaftierung auf der forensischen Abteilung der UPK. Dass es seither zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist, kann demnach nicht als Wegfall der Rückfallgefahr interpretiert werden, sondern ist auf das stabilisierende und sichere Setting zurück zu führen. Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.Oktober 2016 denn auch ergibt, konnte er sich bislang vom Gefühl, bedroht zu sein, noch keineswegs distanzieren. So bestritt er beispielsweise, dass es sich bei dem von ihm bedrohten [...] um eine Pflegeperson handelt, und behauptete zu hören, wenn jemand seine Bankkarte benütze (Aktenergänzung Einvernahme Beschwerdeführer S. 9). Die Fortsetzungsgefahr ist folglich auch weiterhin als aktuell zu erachten und die Anordnung der Untersuchungshaft ist rechtmässig.
3.4 Die Anordnung von vier Wochen Untersuchungshaft erscheint einerseits im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte bzw. den zu erwartenden Strafrahmen angemessen. Andererseits berücksichtigt diese Zeitspanne, dass die Taten wohl im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen, weil die allfällige Notwendigkeit der Weiterführung der Haft damit bereits nach wenigen Wochen seitens der Staatsanwaltschaft neu zu überprüfen ist und somit etwaige Fortschritte in der Behandlung der psychischen Erkrankung frühzeitig berücksichtigt werden können. Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft ist zu bestätigen.
4.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.- zu tragen hat. Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch im Beschwerdeverfahren der amtlichen Verteidigung, weshalb diese aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die amtliche Verteidigerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und dem kurzen Schreiben betreffend den Verzicht auf das Verfassen einer Replik rechtfertigt sich eine Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.-, inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, weshalb über eine allfällige Rückforderung aktuell nicht entschieden werden kann. Es bleibt damit beim Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.135Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 800.-, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 64.-, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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