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Urteil Appellationsgericht (BS - HB.2015.56 (AG.2016.38))

Zusammenfassung des Urteils HB.2015.56 (AG.2016.38): Appellationsgericht

A____ wurde am 6. Dezember 2015 wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2016 an. A____ reichte am 18. Dezember 2015 Beschwerde ein, um die Aufhebung der Haft und seine sofortige Freilassung zu erreichen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, da Flucht- und Fortsetzungsgefahr bestanden. A____ muss die Kosten von CHF 500.- tragen. Die Verteidigerin erhält ein Honorar von CHF 1000.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts HB.2015.56 (AG.2016.38)

Kanton:BS
Fallnummer:HB.2015.56 (AG.2016.38)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2015.56 (AG.2016.38) vom 12.01.2016 (BS)
Datum:12.01.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2016
Schlagwörter: Flucht; Person; Schweiz; Gericht; Anordnung; Untersuchungshaft; Delikte; Recht; Fortsetzungsgefahr; Fluchtgefahr; Freiheit; Verfahren; Basel; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Vorinstanz; Prozess; Prozessordnung; Freiheitsstrafe; Vergehen; Tatverdacht; Sicherheit; Basel-Stadt; Schweizerische; StPO; Umstände; Ausländergesetz
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 291 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 122; 137 IV 84;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts HB.2015.56 (AG.2016.38)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2015.56


ENTSCHEID


vom 12. Januar 2016



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Dezember 2015


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2016


Sachverhalt


A____ wurde am 6. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Ausländerrecht und weiteren Delikten festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2016, an.


Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Dezember 2015, mit der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) deren Aufhebung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin lic. iur. [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Dezember 2015, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet und damit kostenpflichtig abzuweisen. Mit Replik vom 4. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.


Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Die Haftbeschwerde vom 18. Dezember 2015 ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Es ist darauf einzutreten.


2.

2.1 Die Anordnung Verlängerung von Untersuchungs- Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss ausserdem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).


2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).


2.3 Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe gegen das Ausländergesetz verstossen, indem er sich als abgewiesener Asylbewerber nach seiner Wegweisung im Jahre 1997 weiterhin in der Schweiz und trotz der am 24. Oktober 2013 verfügten Ausgrenzung weiterhin im Kanton Basel-Stadt aufgehalten habe. Dieser Vorwurf ist unbestritten, damit kann der dringende Tatverdacht mit der Vorinstanz ohne weiteres bejaht werden.


3.

3.1 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, weil im Falle der Haftentlassung mit einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen wegen teilweise einschlägiger Delikte sei zudem von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt vor, zwar sei er aufgrund des Fehlens eines festen Wohnsitzes als flottant zu bezeichnen, er laufe der Polizei jedoch immer wieder in die Arme und habe nicht die Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Bezug auf die Fortsetzungsgefahr räumt der Beschwerdeführer ein, diese bestehe zwar in Bezug auf die Verstösse gegen das Ausländergesetz tatsächlich, die Anordnung von Untersuchungshaft sei indessen unverhältnismässig.


3.2 Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).


3.3 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, er hat im Jahre 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahr 1997 abgewiesen wurde. Seit seiner Wegweisung hält er sich illegal in der Schweiz auf. Er hat seither eine Vielzahl von Delikten begangen und immer wieder kürzere und längere Strafen vollzogen. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 13. August 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 30. März 2015 wurde er aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bedingt entlassen. Vorliegend werden dem Beschwerdeführer Verstösse gegen das Ausländergesetz vorgeworfen und es droht ihm bei einer Verurteilung nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe, sondern auch der Vollzug der Reststrafe, zumal er mehrfach einschlägig vorbetraft ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran hat, einer Bestrafung zu entgehen. Gemäss eigenen Angaben befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zwar in der Schweiz, er habe jedoch weder Beruf noch Arbeit und erhalte seit einem Jahr auch keine staatliche Unterstützung mehr (Einvernahme zur Person vom 7.Dezember 2015). Als momentanes Zustelldomizil bzw. als Aufenthaltsort gab er einen in Oberwil wohnhaften Freund mit Namen [...] an (Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung vom 9. Dezember 2015 p. 3). Die Verteidigerin präzisierte replicando, es handle sich bei dem besagten Freund um den seit wenigen Tagen bei seiner Mutter an der [...] in [...] wohnhaften [...] (Replik p. 2). Entgegen der Argumentation der Verteidigung geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Strafverfolgungsbehörden - insbesondere während der Verbüssung der Freiheitsstrafen - immer wieder zu Verfügung gestanden hat. Vielmehr hat er für das angekündigte Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen. Vor dem Hintergrund einer empfindlichen Strafe sowie unter den genannten Umständen ist von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung untertauchen würde. Damit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet und es könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Dies reicht aus, um eine Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).


3.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Da der Beschwerdeführer nicht über Ausweisschriften verfügt, scheidet auch die Möglichkeit deren Hinterlegung aus. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.


4.

4.1 Da das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Auch diese wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.


4.2 Wiederholungs- Fortsetzungsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Als schwere Vergehen gelten Taten, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (BGer 1B_48(2015 vom 3. März 2015 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren Delikten und dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person weitere schwere Straftaten begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B 48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 5.2).


4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug vom 7. Dezember 2015 unter diversen Aliasnamen vielfach vorbestraft. Besonders zu erwähnen sind zahlreiche Eigentumsdelikte sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinzu kommen etliche Strafen wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz (Verurteilungen vom 30. Juni 2004, 4. Oktober 2004, 8. Juli 2005, 23. November 2005, 9. Februar 2007, 27. August 2008, 27. April 2011, 13. August 2012, 24. Oktober 2013, 25.Oktober 2013 und 13. Juli 2014). Er hat deswegen immer wieder mehrere Monate im Strafvollzug zugebracht. Dies hat ihn nicht davon abhalten können, erneut gegen die gegen die vom Kanton-Basel verfügte Ausgrenzung zu verstossen, was den Tatbestand des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB erfüllt und damit ein schweres Vergehen darstellt. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer keinen Ort habe, wohin er gehen könne und deshalb gezwungen sei, sich hier aufzuhalten, kann nicht gefolgt werden. Der arbeitslose Beschwerdeführer hat als momentanen Wohnort eine Adresse in [...]/BL angegeben. Es ist keine Notwendigkeit ersichtlich, sich im Kanton Basel-Stadt aufzuhalten und sich damit erneut strafbar zu machen. Die jahrelange deliktische Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich seine Unbelehrbarkeit auf. Eine künftige Änderung seines Verhaltens wird nicht geltend gemacht und ist nicht in Sicht, zumal seine aufenthaltsrechtlichen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse unverändert sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bei einer Freilassung aus der Untersuchungshaft auch in Zukunft um die bestehende Ausgrenzung foutieren und damit weiterhin einschlägig delinquieren wird. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr damit zu Recht bejaht.


5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anordnung der Untersuchungshaft durch die Vorinstanz laufe auf eine Präventivbestrafung hinaus und sei im Hinblick auf die zur Debatte stehenden Delikte unverhältnismässig (Beschwerdebegründung A.4 p. 5, Replik p.3 f.).

5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die bisher angeordnete Haftdauer von 8 Wochen ist noch ohne Weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen. Zudem steht der Vollzug der Reststrafe vom 13. August 2012 im Raum.


5.3 Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung vorliegt, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend die seit 2013 nicht weiter abgeklärten Delikte verneint hat. Damit wäre eine allfällige Rechtsverzögerung geheilt. Zu Recht wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer kein konkreter Antrag gestellt.


6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels stellt auch bei Beschwerden betreffend Haft ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Angesichts des klaren Tatverdachts und der ebenso evidenten Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des in Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände mindestens einmal einer umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haftbeschwerde denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (AGE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 m.w.H.). Sie kann somit hier noch knapp verneint werden, so dass der Vertreterin des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung einer Kostennote ist deren Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu schätzen. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses ist ein Aufwand von fünf Stunden zu CFH 200.- angemessen. Es wird somit ein Honorar von CHF 1000.- ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1000.- (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 80.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Mirjam Kündig



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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