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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - EL.2020.10 (SVG.2021.280))

Zusammenfassung des Urteils EL.2020.10 (SVG.2021.280): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ab Mai 2019 bis zum Jahr 2020. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat entschieden, dass die Hilflosenentschädigung und das Vermögen korrekt berechnet wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL.2020.10 (SVG.2021.280)

Kanton:BS
Fallnummer:EL.2020.10 (SVG.2021.280)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid EL.2020.10 (SVG.2021.280) vom 17.11.2021 (BS)
Datum:17.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungsberechnung; kein Anspruch
Schlagwörter: Ergänzung; Ergänzungsleistung; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Pflege; Berechnung; Anspruch; Verfügungen; Konto; Ehefrau; Beschwerdeführers; Einsprache; Steuer; Heimvertrag; Vorakten; Einspracheentscheid; Recht; Tagestaxe; Sozialversicherungsgericht; Person; Neuberechnung; Sicherheit; Basel; Beschwerdeantwort; Betreuung; Einnahme
Rechtsnorm: Art. 257e OR ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 413; 131 V 164;
Kommentar:
Marti, ZGB 3.Auflage, Zürich, Art. 745 ZGB ZG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL.2020.10 (SVG.2021.280)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


Vom 17.November 2021



Mitwirkende


lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer


Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


EL.2020.10

Einspracheentscheid vom 1. September 2020

Ergänzungsleistungsberechnung; kein Anspruch


Tatsachen

I.

a) Der 1935 geborene Beschwerdeführer zog im Juni 2019 in das Pflegeheim C____ (Heimvertrag vom 26.August 2019, in den Vorakten) und lebt seit dem 12.September 2019 im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 12.September 2019, in den Vorakten). Seine Ehefrau wohnt bereits seit Mai 2019 im Pflegeheim D____ (Heimvertrag vom 27.Mai 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB]5).

b) Am 26.Juni 2019 meldete die Tochter, E____ den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (in den Vorakten).

c) Mit Verfügung vom 28.Januar 2020 lehnte das ASB einen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1.Mai 2019 ab (AB1). Dagegen liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28.Februar 2020 Einsprache erheben (AB2). Mit Einspracheentscheid vom 1.September 2020 (AB3) hiess das ASB die Einsprache teilweise gut und erliess zwei ebenfalls auf den 1.September 2020 datierte Verfügungen (AB4), welche es zum integralen Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (vgl. S.1 des Einspracheentscheides, AB3). Mit diesen Verfügungen wies das ASB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2019 erneut aufgrund eines Einnahmeüberschusses ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 5.Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ es sei der Einspracheentscheid des ASB vom 1.September 2020 teilweise aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei auf der Basis einer vollständig abgeklärten Sachlage ein neuer Entscheid über die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Das ASB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.Dezember 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern sie sich nicht aufgrund der neu erlassenen Verfügungen vom 11.Dezember 2020 als gegenstandslos erweise.

c) Mit Replik vom 25. Februar 2021 und Duplik vom 30.März 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

d) In der Triplik vom 31.Mai 2021 bestätigt der Beschwerdeführer das Festhalten an seinen Rechtsbegehren erneut.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17.November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Gemäss Art.1 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art.56 Abs.1 und Art.57 ATSG in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und §1 Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und §24a des kantonalen Gesetzes vom 11.November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG832.700) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58 Abs.1 ATSG.

1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - und damit auch vorliegend - sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier das ASB) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164f. E.2.1 und BGE 125 V 413, 414 E.1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8.November 2018 E.1.3. und 8C_263/2016 vom 24.August 2016 E.2.2.).

1.3. Der Beschwerdeführer macht eine Vergütung von Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr.1'225.00 (er verweist dazu auf die Prämien- und Kostenübersicht seiner Krankenversicherung für das Steuerjahr 2019, Beschwerdebeilage [BB]5) geltend. Im Weiteren macht er Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von Fr.550.20 (vgl. Honorarrechnung vom 13.Dezember 2019, BB8) sowie Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch die F____ in Höhe von Fr.2'234.05 geltend. Bezüglich der zuletzt genannten Kosten verweist er auf eine Rechnung vom 8.Juli 2019, welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits- und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden. Nach Art.14 Abs.1 lit.b und g ELG vergüten die Kantone den Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art.64 des Bundesgesetzes vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR832.10, lit.g). Aus Art.14 Abs.3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die Krankheits- und Behinderungskosten (zu welchen auch die zahnärztlichen Behandlungen gehören, vgl. Art.14 Abs.1 lit.a ELG) zusätzlich zur jährlichen EL vergütet werden (vgl. dazu auch die basel-städtische Verordnung vom 18.Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese werden nicht bei der Berechnung der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat diese Kosten somit bei der jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sie sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend nicht überprüft werden können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde eintreten.

1.4. In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund von Art.15e der Verordnung vom 15.Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art.765 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907 (ZGB; SR210) der Nutzniesser im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung. Dem Beschwerdeführer seien daher ab dem 1.Januar 2021 insbesondere Steuern und Abgaben, die vom Beschwerdeführer als Nutzniesser zu tragen seien, in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei die Gesetzesänderung betreffend die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art.10 Abs.3 lit.d ELG i.V.m. Art.16d ELV zu berücksichtigen. Demgemäss sei die Sache für ergänzende Abklärungen und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Wie der Beschwerdeführer selbst feststellt, sind Art. 10 Abs.3 lit.d ELG sowie Art.16d und Art.15e ELV erst seit dem 1.Januar 2021 in Kraft. Sie können daher (zumal auch die Übergangsbestimmungen des ELG nichts Anderes besagen) erst bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab 2021 berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert aber vom 1.September 2020 und bezieht sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Mai 2019 bis September 2020. Es besteht somit kein Anfechtungsobjekt für die Zeit ab Januar 2021. Auch die vorliegende rechtliche Änderung kann daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Auch in diesen Punkten kann das Gericht nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten.

1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht bereits gemäss den Ausführungen unter E.1.4. und E.1.5. ausgeschlossen ist.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art.10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art.11 ELG) übersteigen (Art.9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin habe seine Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____ nicht der Fall. 3.2. Gemäss Art.11 Abs.3 lit.d ELG werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht angerechnet. Allerdings weist Art.11 Abs.4 ELG darauf hin, dass der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Auch §5 der baselstädtischen Verordnung vom 12.Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG832.710) hält in Abs.3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 3.3. In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 1.September 2020 betreffend den Beschwerdeführer hat das ASB ab Juni 2019 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr.948.00 (im Jahr Fr.11'367.00) angerechnet. Zugleich hat es bei den Ausgaben für den Monat Juni 2019 für den Heimeintritt Fr.2'683.00 und eine Patientenbeteiligung von Fr.4.98 pro Tag berücksichtigt. Für die Monate Juli und August 2019 berücksichtigte es eine "Grund-, Betreuungs- Spitaltaxe" des Beschwerdeführers von Fr.190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den Beschwerdeführer von Fr.21.60 pro Tag. In der Berechnung für den Monat September 2019 berücksichtigte das ASB aufgrund des Heimwechsels Fr.5'899.00 sowie eine Patientenbeteiligung wiederum Fr.21.60 pro Tag. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019 berücksichtigte es wiederum eine "Grund-, Betreuungs- Spitaltaxe" von Fr.190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung von Fr.21.60 pro Tag. Ab Januar 2020 rechnete es eine "Grund-, Betreuungs- Spitaltaxe" von ebenfalls Fr.190.30 pro Tag sowie eine Patientenbeteiligung für den Beschwerdeführer von Fr.23.00 pro Tag als Heimkosten an. Für Mai 2019 erfolgte weder die Anrechnung einer Hilflosenentschädigung, noch von Heimkosten (AB4).

Aus Ziff.7 des Heimvertrags vom 26.August 2019 mit dem C____ (in den Vorakten) geht hervor, dass sich die von den Bewohnenden zu bezahlende Tagestaxe nach der Höhe der individuellen Pflegestufe richtet. Gemäss Ziff.9 des Heimvertrags setzt sich die von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner zu leistende Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten zusammen.

Auch gemäss Ziff.7 des Heimvertrages mit dem D____ vom 12.September 2019 (in den Vorakten) richtet sich die pauschale Tagestaxe nach der individuellen Pflegestufe. Die von der Bewohnerin/vom Bewohner zu leistende Tagestaxe setzt sich gemäss Ziff.9 des Heimvertrages aus der Pensions- und Betreuungstaxe sowie dem durch die Bewohnenden zu leistenden Anteil an die Pflegekosten zusammen.

Es trifft zu, dass in der eingereichten Rechnung des C____s vom 19.August 2019 (Vorakten) die Pensionstaxe in Höhe von Fr.190.30 pro Tag und die Pflegetaxe (sowie die entsprechenden Abzüge der Anteile, welche von der Krankenkasse und dem Kanton übernommen werden) separat ausgewiesen werden. Dies ändert nichts daran, dass in Ziff.9 des Heimvertrages klar festgehalten wird, dass sich die Tagestaxe aus der Pensions- und Betreuungstaxe und dem vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteil an die Pflegekosten ergibt, die Tagestaxe also alle diese Kosten beinhaltet, insbesondere auch die Pflegekosten. Dies wird überdies auch durch Ziff.7 des Heimvertrages vom 26.August 2019 (in den Vorakten) verdeutlicht. Wären die Pflegekosten von der Tagestaxe nicht erfasst, würden sich diese kaum nach der individuellen Pflegestufe richten. Dasselbe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im D____ (vgl. den Heimvertrag vom 19.September 2019, insbesondere Ziff.7 und 9, in den Vorakten, sowie die Rechnungen vom 6.Januar 2020 und vom 5.Februar 2020, BB4, und vom 2.Oktober 2019, in den Vorakten).

In den Anspruchsberechnungen des ASB zeigt sich, dass bei den Ausgaben sowohl die Pensionstaxe von Fr.190.30 pro Tag als auch die Patientenbeteiligung von Fr.21.60 für 2019 beziehungsweise Fr.23.00 für 2020 als Ausgaben anerkannt wurden.

3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das ASB die Hilflosenentschädigung zur Recht als Einnahme angerechnet, da die Tagestaxe (im Sinne von Art.15b ELV) des D____ und auch jene des C____s auch die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers umfasst.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, mehrere Vermögenswerte bzw. Bankkonten seien beim Vermögen doppelt berücksichtigt worden. Das ASB bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass hier Fehler passiert sind und korrigiert diese mit den Verfügungen vom 11.Dezember 2020 (dem Datum der Beschwerdeantwort; vgl. AB8). 4.2. Die vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Anrechnungen bzw. die Korrekturen des ASB in den Verfügungen vom 11.Dezember 2020 sind anhand der vom ASB eingereichten Bankunterlagen (AB7) nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die am 11.Dezember 2020 ergangenen Verfügungen des ASB abgestellt werden. 4.3. Hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens macht der Beschwerdeführer ferner geltend, das ASB habe nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 aufgrund der hohen Heim- und Gesundheitskosten erheblich vermindert habe. Es habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem bringt er in der Replik vor, das ASB habe für den Zeitraum ab Januar 2020 die gleichen Vermögenserträge angerechnet wie in den Verfügungen mit Gültigkeit ab Mai 2019. Dies sei nicht korrekt und müsse korrigiert werden. 4.4. Gemäss Art.9 Abs.5 lit.d ELG i.V.m. Art.23 Abs.1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1.Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den in Art.25 Abs.1 ELV genannten Fällen möglich, namentlich bei einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung des Vermögens (Art.25 Abs.1 lit.c ELV). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1.Januar 2020, N3641.02 kann eine Neuberechnung einmal pro Kalenderjahr auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen. 4.5. Es trifft grundsätzlich zu, dass das ASB aufgrund von Art.43 Abs.1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Wer Versicherungsleistungen (bzw. hier Ergänzungsleistungen) beansprucht, muss sodann unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art.28 Abs.2 ATSG). Gemäss Art.24 Satz1 ELV hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter bzw. ihre gesetzliche Vertreterin gegebenenfalls die Drittperson die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sogar eine Meldepflicht. Sie muss vor jeder Änderung der persönlichen und vor jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich eine Mitteilung an die kantonale Durchführungsstelle machen. Im Übrigen haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art.30 ELV). 4.6. Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Jahr 2019 - soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss den Angaben des ASB in Ziff.3. der Beschwerdeantwort - keine unterjährige Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen beantragt - auch seine Ehefrau nicht. Das ASB hatte daher keine Veranlassung, eine solche vorzunehmen, da es im Falle von EL-relevanten Veränderungen Sache der betroffenen Person ist, die Veränderung zu melden und eine Neuberechnung zu beantragen. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 hat das ASB auf die Bankbelege abgestellt, welche den Vermögensstand per 31.Dezember 2019 abbilden (AB7). Dies entspricht dem korrekten Vorgehen, da das Vermögen der Bankauszüge per 31.Dezember 2019, dem Vermögensstand am 1.Januar 2020 entsprechen (vgl. Art.9 Abs.5 lit.d ELG i.V.m. Art.23 Abs.1 ELV sowie E.4.4.). Dem ASB kann somit nicht vorgeworfen werden, das Amt habe eine Vermögensverminderung zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. seine Abklärungspflicht diesbezüglich verletzt. 4.7. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2020 (namentlich Auflösung von Depots/Konten) betrifft, so wäre es an ihm, dem ASB mitzuteilen, dass eine entsprechende Vermögensverminderung stattgefunden habe und eine unterjährige Neuberechnung zu beantragen. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte kein entsprechender Antrag. Der Beschwerdeführer weist nun in der Triplik darauf hin, dass die Kontoabschlüsse per 31.Dezember 2020 dem ASB mit Schreiben vom 12.April 2021 eingereicht worden seien und die Veränderungen zumindest einmal pro Jahr bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen seien. Damit kann dieser Vermögensgegenstand für die Berechnung des Anspruchs 2021 herangezogen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Inwiefern der Vermögensstand per 31.Dezember 2020 (rückwirkende) Auswirkungen auf den Anspruch 2020 haben soll, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer erklärt zudem nicht klar, per welchem Datum er die Neuberechnung wünscht. Insbesondere fehlt es an einem Antrag auf eine unterjährige Neuberechnung und damit letztlich auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu auch E.1.3.). Es ist nicht Sache des Gerichts, nun - quasi an Stelle des ASB - rückwirkend eine unterjährige Neuberechnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vorzunehmen. 4.8. Hinsichtlich der Kritik bezüglich der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge bestätigt das ASB in der Duplik, dass diese aus den Abschlüssen per Ende 2018 übernommen worden seien. Aus den eingereichten Abschlüssen aller Konten und Depots per Ende 2019 seien die entsprechenden Erträge nicht eruierbar gewesen. Die daraufhin eingeforderten Steuerunterlagen des Jahres 2019 seien jedoch erst nach Ablauf der peremptorischen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort eingegangen. Aus diesen Steuerunterlagen habe sich ergeben, dass das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Fr.106'049.00 höher ausfalle, da das Konto bei der G____bank [...] dem ASB nicht bekannt gewesen sei. Dieses Konto sei eigentlich noch in die EL-Berechnung aufzunehmen, was jedoch im Vergleich zu den Verfügungen vom 11.Dezember 2020 zu einem geringeren EL-Anspruch des Beschwerdeführers führen würde. Deshalb werde auf eine Anpassung des Vermögens und somit auch der Vermögenserträge verzichtet. 4.9. Die in den Verfügungen vom 11.Dezember 2020 sowohl für den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 als auch für den Zeitraum ab Januar 2020 angerechneten Vermögenserträge betragen insgesamt Fr.4'054.00 (AB8). Gemäss der Steuererklärung 2019 betrugen die Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien im Jahr 2019 Fr.2'028.00 (vgl. Duplikbeilage). Für das Jahr 2020 wären deshalb korrekterweise lediglich Fr. 2'028.00 anzurechnen. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt sich aus der Steuererklärung aber ebenfalls, dass bei den Wertschriften das Konto bei der G____bank [...] aufgeführt wurde. Dieses wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.

In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich bereits ein Auszug dieses Kontos vom 30.September 2019 sowie die Steuerbescheinigung vom 31.Dezember 2018. Daraus ergibt sich, dass das Konto auf den Sohn des Beschwerdeführers, H____, lautet, wie dies der Beschwerdeführer in der Triplik geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unklar, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Verfügungsberechtigung über das Vermögen auf dem genannten Konto habe, ist festzuhalten, dass das Konto in der Steuererklärung 2019 mit einem "N" gekennzeichnet wurde, was für "Nutzniessungsvermögen" steht. Gemäss den erwähnten Bankunterlagen in den Akten wird dieses Konto unter der Rubrik Eigentümergemeinschaft geführt wird und aus dem Kontoauszug vom 30.September 2019 eine Mieteinnahme ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Vater übertrugen die Liegenschaft [...] im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ihren drei Kindern zu gleichen Teilen, wobei die Schenkenden die Nutzniessung erhielten (vgl. Schenkungsvertrag vom 25.November 1992 in den Vorakten). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "den vollen Genuss an der Sache" (Art.745 Abs.2 ZGB), bzw. das Recht auf Besitz, Gebrauch und Nutzung (Art.755 Abs.1 ZGB) haben, jedoch eben gerade nicht das Eigentum (vgl. dazu Martin Bichsel/Kaspar Mauerhofer, in: ZGB Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.745 N13).

Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Konto, auf welchem die Mietzinseinnahmen eingehen und von welchem die laufenden Liegenschaftskosten bezahlt werden, mit der Liegenschaft an der [...] im Zusammenhang steht. Dieser Liegenschaftsertrag steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Nutzniesser zu (vgl. Art.773 Abs.1 ZGB, sowie dazu Martin Bichsel/Kaspar Mauerhofer, a.a.O., Art.773 N1). In diesem Sinne hat das ASB bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung jeweils Ertrag aus der Nutzniessung berücksichtigt (vgl. Verfügungen vom 1.September 2020, AB1, und Verfügungen vom 11.Dezember 2020, AB8). Soweit die Differenz der Mietzinseinnahmen und der Ausgaben Ende des Jahres nicht an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Nutzniesser ausbezahlt wurde und daher auf erwähntem Konto bei der G____bank verblieb, handelt es sich bei dem sich auf dem Konto befindlichen Vermögen um angesammelte Erträge aus der Nutzniessung der genannten Liegenschaft. Diese gehören in das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wären daher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen. Dass dem so ist wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass die Ehegatten das Konto in ihrer eigenen Steuererklärung des Jahres 2019 als ihr Vermögen angegeben haben (vgl. Duplikbeilage). Das Vermögen auf dem Nutzniessungskonto wurde im Übrigen ursprünglich in den Verfügungen betreffend die jährlichen Ergänzungsleistungen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 28.Januar 2020 berücksichtigt (vgl. AB1), infolge der Einsprache wurde der Betrag jedoch dann aus der Berechnung entfernt (vgl. Verfügungen vom 1.September 2020, AB4).

4.10. Eine genaue Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens erübrigt sich. Auch wenn die Vermögenserträge bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 um Fr.2'026.00 tiefer wären als in der Berechnung vom 11.Dezember 2020, so ist dieser Betrag durch den Vermögensverzehr das anzurechnenden Kontos [...] bei der G____bank mehr als aufgewogen - auch wenn nur ein Zehntel des Steuerwerts von Fr.106'049.00 am 31.Dezember 2019 (vgl. Duplikbeilage), also Fr.10'604.90 (vgl. WEL, Stand 1.Januar 2020, N3441.01) als Vermögensverzehr angerechnet werden kann.

5.

5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das ASB habe beim Vermögen zu Unrecht für beide Ehegatten jeweils Fr.8'000.00 für das Heimdepot angerechnet (total Fr.16'000.00). Bei diesem Depot handle es sich um eine Sicherheit nach Art.257e des Bundesgesetzes vom 30.März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR220). 5.2. Das ASB verweist auf Art. 17 Abs.1 ELV (entsprechend dem Datum der Beschwerdeantwort, in der bis zum 31.Dezember 2020 geltenden Fassung). Gemäss diesem ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

Das ASB erklärt, das Heimdepot sei Teil des Vermögens und müsse in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Ausnahme gemäss WEL, Stand 1.Januar 2020, N3443.06 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei überdies auch das Mietzinsdepot zu berücksichtigen, wenn genügend ungebundene Mittel vorhanden seien, um den angerechneten Vermögensverzehr zu beanspruchen. Das ASB verweist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5.Januar 2011 E. 3.2.5).

5.3. Gemäss WEL, Stand 1.Januar 2020, N3443.06 (Stand 1.Januar 2020) sind Sicherheitsleistungen gemäss Art.257e OR nicht an das Vermögen anzurechnen. Andere Sicherheitsleistungen werden in der Liste der nicht anzurechnenden Vermögenswerte nicht aufgeführt. Die Sicherheitsleistung gemäss Art. 257e OR ist explizit bezogen auf Mieten von Wohn- und Geschäftsräumen. Gemäss dessen Abs.2 dürfen maximal drei Monatsmieten als Sicherheit verlangt werden. 5.4. Ziff.20 des Heimvertrages des D____s spricht von einer Sicherheitsleistung "zur Sicherstellung der Forderungen aus dem Vertrag" (dasselbe gilt für den Heimvertrag des C____s, beide in den Vorakten). Diese Sicherheitsleistung geht weiter als jene für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Das Heimdepot des Beschwerdeführers (und auch das seiner Ehefrau) kann somit nicht als Mietzinsdepot bzw. als Sicherheitsleistung im Sinne von Art.257e OR verstanden werden. Ob eine analoge Behandlung des Heimdepots mit Sicherheiten für Wohn- und Geschäftsräumen möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Solange genügend liquide Mittel vorhanden sind, um den Vermögensverzehr zu decken, ist eine Anrechnung des Heimdepots (welches illiquides Vermögen darstellt) angemessen (vgl. die Argumentation im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2010.3 vom 5.Januar 2011 E. 3.2.5). Damit handelt es sich dabei um einen anrechenbaren Vermögenswert, den das ASB in der Berechnung des Vermögens (welches im Übrigen selbst ohne Berücksichtigung der Fr.16'000.00 für die Heimdepots der Ehegatten deutlich über dem Freibetrag von Fr.60'000.00 [vgl. dazu Art.11 Abs.1 lit.c ELV in der bis zum 31.Dezember 2020 geltenden Fassung] liegt) berücksichtigt hat. 5.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Mai 2019 bis und mit dem Jahr 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Korrekturen, welche das ASB in den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Verfügungen vom 11.Dezember 2020 vorgenommen hat (vgl. dazu insbesondere E.4.1. und E.4.2.).

6.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art.61 lit.fbis ATSG und § 16 SVGG). 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Gemäss §17 Abs.2 SVGG steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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