| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 20. August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.1
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019
Anrechnung eines Erbverzichts und Rückforderung von EL
Tatsachen
I.
a) Der 1954 geborene Beschwerdeführer bezog von November 1993 bis November 2008 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (vgl. unnummeriertes ASB-Dossier, S. 411). Am [...] 2009 verstarb der Bruder des Beschwerdeführers, B____. Er hinterliess einen Nachlass von Fr. 780910.00 und seine drei Brüder C____, D____ und den Beschwerdeführer als gesetzliche Erben (vgl. Inventar des Erbschaftsamtes Basel-Stadt, AB 6, S. 1-3; Beschwerdeantwortbeilage/AB 4, S. 3f.). Während die beiden Brüder C____ und D____ ihren Anteil an der Erbschaft antraten, schlug der Beschwerdeführer seinen Anteil aus, was im Ausschlagungsprotokoll vom 3. November 2009 festgehalten wurde (vgl. AB 6, S. 4).
b) Nachdem dem Beschwerdeführer seine IV-Rente wieder ausgerichtet worden war, meldete er sich am 19. Januar 2010 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Wiederanmeldung, ASB-Dossier, S. 411). Auf dem Anmeldeformular kreuzte er unter dem Titel Vermögen beim Punkt 15 betreffend Erbschaft das Feld Nein an (vgl. a.a.O.). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurden dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 115.00/Monat und Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.227.00/Monat zugesprochen (vgl. Verfügungen, ASB-Dossier, S. 384 und S.380). Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2011 wurden dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 95.00 und Ergänzungsleistungen (EL) im Betrag von Fr.220.00/Monat gewährt (vgl. Verfügungen, ASB-Dossier, S. 358 und S. 354). In der Folge bezog der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2015 als Zusatzleistungen zur IV-Rente Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.25645.00, kantonale Beihilfen im Betrag von Fr.5760.00 und Krankheitskosten von Fr.1000.00. Zusätzlich wurden direkt an die Krankenkasse Prämienverbilligungen von Fr. 8577.00 sowie von der Ausgleichskasse Basel-Stadt direkt an die AHV Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 2489.00 ausgerichtet. Gesamthaft erhielt der Beschwerdeführer Leistungen im Betrag von Fr.43471.00.
c) Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs füllte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular am 1. Dezember 2014 erneut aus und gab dabei unter dem Titel Vermögen bei Punkt 14 betreffend Erbschaft an, im Jahre 2009 die Erbschaft seines Bruders B____, verstorben [...] 2009, ausgeschlagen zu haben (vgl. ASB-Dossier, S. 320). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Erbschaftsamt Basel-Stadt nach dem Erbanteil des Beschwerdeführers (Prozent und Frankenbetrag) aus dem Nachlass des verstorbenen Bruders (vgl. ASB-Dossier, S. 301). Das Erbschaftsamt übermittelte die Inventarwerte diverser Liegenschaften im Kanton [...] und im [...] sowie das Ausschlagungsprotokoll aus dem Jahre 2009 (vgl. ASB-Dossier, S.296-300). Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr.260303.00 rückwirkend ab 1. Januar 2010 neu, wobei sie mit Verfügung vom 20.Januar 2015 beim Beschwerdeführer den Erbverzicht als Vermögen anrechnete und ihm mitteilte, dass er keinen Anspruch auf EL und kantonale Beihilfen mehr habe. Dabei sah sie von einer Abklärung des detaillierten Verkehrswerts ab, da bereits der tiefere Steuerwert der Liegenschaften resp. der Verzichtsanteil keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen/kantonale Beihilfen etc. mehr begründeten (vgl. ASB-Dossier, S. 240). Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer, dass sie die von der Ausgleichskasse Basel-Stadt direkt entrichteten Nichterwerbstätigen-AHV-Beiträge im Betrag von Fr. 2'489, die zu viel bezogene Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 8577.00 (vgl. Zusammenstellung, ASB-Dossier, S. 244) sowie die zu viel ausbezahlten Krankheitskosten für die Behandlungsperiode Januar 2010 bis November 2014 gemäss separater Verfügung im Betrag von Fr. 1000.00 vom Beschwerdeführer zurückfordere (vgl. ASB-Dossier, S. 240-243; Verfügung vom 14.01.2015, ASB-Dossier. S. 269).
d) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 persönlich Einsprache und reichte am 27. Februar 2015 eine schriftliche Einsprachebegründung ein (vgl. ASB-Dossier, S. 102-106). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Abklärung des Erbschaftsinventars in Auftrag (vgl. ASB-Dossier, S. 239; Veranlagungsprotokoll Erbschaft, ASB-Dossier, S. 236-238). Das Erbschaftsamt ermittelte in der Bilanz vom 10. März 2011 betreffend den Nachlass von B____ ein Reinvermögen von Fr. 780910.00 (vgl. Fr. 810161.20 abzüglich Steuern von Fr. 29251.00, vgl. ASB-Dossier, S. 235). Zusätzlich gab die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Verkehrswerte der verschiedenen Liegenschaften des Verstorbenen per Ausschlagungsdatum in Auftrag, welche vom Grundbuchamt [...] am 1. April 2015 auf Fr. 325000.00, Fr.340000.00, Fr.265000.00 sowie für die Liegenschaft im [...] von der Schatzungskommission der Gemeinde [...] auf Fr.22500.00 beziffert wurden (vgl. ASB-Dossier, S. 202-220). Dies führte zu einem Reinvermögen von Fr. 970124.15 resp. einem Erbanteil (ein Drittel) von Fr.323374.70. Ohne die hypothetische Erbschaftssteuer von Fr.33744.35 (Fr.323374.40 minus Freibetrag von Fr. 2000.00, davon 10.50%), resultierte ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 289630.35 und damit weiterhin ein Einnahmenüberschuss. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt fest, dass sich der ausgeschlagene Erbanteil nicht auf Fr.260303.00 sondern auf Fr. 289630.35 belaufe. Im Übrigen schrieb sie die Rückforderung in Höhe von Fr. 43471.00 infolge Uneinbringlichkeit ab. Kosten erhob sie keine (vgl. ASB-Dossier, S. 4-11).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2019 wird sinngemäss beantragt, die im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 bestätigte Rückforderung von Fr. 43471.00 sei aufzuheben. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ab 2014 zu übernehmen und die Beträge der EL und der kantonalen Beihilfe ab Dezember 2014 an den Beschwerdeführer auszubezahlen. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Krankenkassenprämienschulden bei der E____ ab Januar 2010 zu bezahlen, bzw. die entsprechenden Schuldscheine zurück zu kaufen und dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz resp. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5000.00 auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. August 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet Bestand und Höhe der Rückforderung und gibt sinngemäss an, ausreichend moralische Gründe für den Erbverzicht gehabt zu haben, weshalb seine Ansprüche für die Jahre 2010 bis 2015 ohne Rücksicht auf den Erbverzicht zu berechnen seien.
2.2. Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 die in Frage stehenden Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente beanspruchen kann, und ob er die ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückforderung ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten hat. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihm der Erbverzicht als hypothetisches Vermögen anzurechnen ist.
3.
3.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
3.2. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht ihre Rechte nicht durchsetzt, wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen "ohne Rechtspflicht" und "ohne angemessene Gegenleistung" müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
3.3. Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10000.00 zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
3.4. Die EL-beanspruchende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstatten. Eine Ausnahme kann gewährt werden wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt.
4.
4.1. Nach Lage der Akten hätte der Beschwerdeführer im November 2009 ein Vermögen von Fr. 289630.35 als Erbe antreten können, welches er jedoch unbedingt und unwiderruflich ausgeschlagen hat (vgl. Ausschlagungsprotokoll AB 6, S. 3; Einspracheentscheid vom 8.1.2019, BA 4). Eine Gegenleistung für die Ausschlagung ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, so dass von einem Vermögensverzicht im obigen Sinne auszugehen ist (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Allerdings bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Erbschaft in guten Treuen ausgeschlagen habe. Eine Annahme der Erbschaft sei ihm aus sittlich-moralischen Gründen nicht zumutbar gewesen und hätte ihn in eine tiefe Depression gestürzt. Der verstorbene Bruder sei schon im jugendlichen Alter den Drogen verfallen, sei zudem sex- und geldsüchtig gewesen und habe unter starken psychischen Problemen gelitten. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe er sich stets eifersüchtig und gar sadistisch verhalten, was den Akten der F____ [...] entnommen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 2). Darüber hinaus stamme die Erbschaft aus Vermögen krimineller Herkunft, namentlich aus Sozialversicherungsmissbrauch sowie Drogenhandel. Der Beschwerdeführer und seine drei Brüder, darunter auch der Erblasser, seien Heim- und Verdingkinder, was ihre Kindheit stark geprägt habe (vgl. a.a.O.).
4.2. Beim Fehlen von Einkommen Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (vgl. Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er das Recht gehabt habe, die Erbschaft auszuschlagen ohne sozialversicherungsrechtliche Folgen fürchten zu müssen, weil der Antritt der Erbschaft für ihn unzumutbar gewesen wäre. Ein solcher Rechtssatz existiert im Schweizer Recht grundsätzlich nicht und es wäre stossend, wenn der Staat bei Personen, die bedürftig und in ihrer Lebensführung auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, aus subjektiv gearteten moralischen und nicht rechtlichen Gründen einen weitreichenden Vermögensverzicht ohne weiteres hinnehmen müsste.
4.4. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass sich im Zivilgesetzbuch die Bestimmung über die Enterbung (vgl. Art. 477 ZGB) findet, mit welcher der Erblasser berechtigt wird, einem Erben dessen Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser (Ziff. 1) gegen den Erblasser gegen eine dem Erblasser nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat (Ziff. 2) wenn er gegenüber dem Erblasser einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Doch selbst bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung in der vorliegenden umgekehrten Konstellation ist festzustellen, dass die geltend gemachten Verfehlungen des Erblassers nicht die Schwere einer schweren Straftat respektive der Verletzung von familienrechtlichen Pflichten erreichen und darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend belegt worden sind, wof . er aber beweispflichtig wäre (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend). Das Gleiche gilt für die von ihm geltend gemachte kriminelle Herkunft des Vermögens. Nach den vorliegenden Akten ist der von ihm beschriebene Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan und die Ausschlagung der Erbschaft des Beschwerdeführers zu Gunsten seiner beiden Brüder C____ und D____ (vgl. Protokolleintrag vom 1.12.2014 im ASB Dossier) sowie deren Annahme ihrer durch die Ausschlagung noch vergrösserten Erbanteile sprechen nicht für den beschriebenen Sachverhalt, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere entgegen zu halten, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann als willkürlich gilt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall.
4.5. Dem Grundsatz folgend, dass jedermann das Recht zu kennen hat, kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen EL-Bezüger und die in Frage stehenden Leistungen beruhen nicht auf eine Neu- sondern auf einer Wiederanmeldung. So gab der Beschwerdeführer in der Wiederanmeldung vom 19.Januar 2010 an, dass er bis November 2008 bereits Ergänzungsleistungen bezogen hatte und davor von der Sozialhilfe [...] unterstützt worden war (ASB-Dossier, S. 411). Weiter vermerkte er, Schulden bei der Steuerverwaltung zu haben, ohne hierbei den Betrag zu spezifizieren (vgl. ABS-Dossier, S. 410). Betrachtet man die sich in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszüge des Beschwerdeführers so wird ersichtlich, dass die Schulden zahlreiche Gläubiger betreffen und teilweise bis in die späten 80iger Jahre zurückgehen (vgl. Betreibungsregisterauszug, ASB-Dossier, S. 78-87). Vor diesem Hintergrund ist wenig verständlich, weshalb der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hat, zumal es sich um eine erhebliche Summe handelte, durch die er einen Grossteil seiner Schulden hätte tilgen können. Angesichts des vorhergehenden jahrelangen EL-Bezugs kann der Beschwerdeführer nicht argumentieren, von den Folgen einer Ausschlagung nicht gewusst zu haben, was er im Übrigen auch nicht geltend macht. Hinzukommt, dass die gesamte Thematik um einen Erb- und Vermögensverzicht bei gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen, gerade im Zusammenhang mit Liegenschaften, seit vielen Jahren in den Medien thematisiert wird und der Zeitraum zwischen der Ausschlagung im 3. November 2009 und der Wiederanmeldung am 19.Januar 2010 knapp drei Monate beträgt, so dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die bevorstehende Wiederanmeldung auch im konkreten Fall hätte bewusst sein müssen, dass durch die Ausschlagung seine Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen berührt sein könnten.
5.
5.1. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Höhe des Rückforderungsbetrages sei nicht korrekt, von Januar 2010 bis November 2014 seien dem Beschwerdeführer lediglich Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr.19564.00 (davon Fr. 12972.00 Ergänzungsleistungen, Fr. 5592.00 kantonale Beihilfe und Fr. 1000.00 Krankheitskosten) ausbezahlt worden (vgl. Beschwerde, S. 2).
5.2. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt, dass die in Frage stehenden Leistungen teilweise an den Beschwerdeführer und teilweise an die betreffenden Stellen direkt bezahlt wurden (so die Prämienverbilligung an die Krankenkasse und die Nichterwerbstätigen-Beiträge an die AHV bzw. an die Ausgleichskasse Basel-Stadt). Im Einzelnen ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass dem Beschwerdeführer während Januar 2010 bis Dezember 2014 insgesamt Fr.25645.00 Ergänzungsleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f.; AB 10, 14, 15, 11, 17, 18, 12 und 19) und Fr. 5760.00 kantonale Beihilfe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f.; AB 13, 14, 15, 16, 17, 18, 12 und 19) ausgewiesen wurden. Darüber hinaus wurden der Krankenkasse des Beschwerdeführers während Juli 2012 und Dezember 2014 Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 8577.00 ausgerichtet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5; AB 11, 17, 18, 12 und 20). Für die Jahre 2010 bis 2014 wurde der Ausgleichskasse zugunsten des Beschwerdeführers jeweils der Mindestbetrag inkl. Verwaltungskostenbeitrag ausbezahlt. Dies ergibt eine Summe von Fr.2489.00 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6; AB 10 und 21). Insgesamt erfolgten bis Ende 2014 Zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers von Fr.42471.00. Der im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 festgehaltene Betrag ist somit korrekt ermittelt worden (vgl. Zusammenstellung, ASB-Dossier, S. 244 und ASB-Dossier, S. 240-243; Verfügung vom 14.01.2015, ASB-Dossier, S. 269).
5.3. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass eine belastete persönliche Beziehung zum Erblasser wie auch dessen schwierige Persönlichkeit keine zureichenden Gründe darstellen, die im vorliegenden Fall eine Ausschlagung rechtfertigen würden. Die Anrechnung des Vermögensverzichts durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit zu Recht. Insbesondere ist die Ausschlagung der Erbschaft des Bruders aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Unter Hinzurechnung der Summe von Fr. 289630.35 für das Jahr 2010, Fr.279630.35 für das Jahr 2011, Fr. 269630.35 für das Jahr 2012, Fr. 259630.35 für das Jahr 2013, Fr. 249630.35 für das Jahr 2014 und Fr. 239630.35 für das Jahr 2015 übersteigen die Einnahmen des Beschwerdeführers seine anrechenbaren Ausgaben deutlich. Damit wurde für die Jahre 2010 bis 2014 ein Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen, Prämienverbilligung, Übernahme von Krankheitskosten, AHV Beiträge für Nichterwerbstätige) zu Recht verneint. Somit sind die Beschwerde und der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu den beantragten Leistungen zu verpflichten, abzuweisen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die einzelnen Leistungen zum grössten Teil mehr als fünf Jahre zurückliegen und darum nicht mehr zurückgefordert werden können (vgl. Beschwerde, S. 1).
6.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden. Abs. 2 statuiert weiter, dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen erlischt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn noch vor Ablauf derselben eine Rückerstattungsverfügung erlassen und dem Adressaten zugestellt wird (BGE 138 V 74, E. 5.2).
6.3. Die ältesten der vorliegend zu beurteilenden Leistungen wurden dem Beschwerdeführer mit den beiden Verfügungen vom 25. Januar 2010 zugesprochen (vgl. BA 10 und 13). Die Rückforderungsverfügung des ASB datiert vom 20. Januar 2015 und wurde damit innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist erlassen. Eine Verjährung ist damit nicht eingetreten.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht ferner sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe ab Januar 2010 seine bei der Krankenkasse E____ bestehenden Prämienschulden zu bezahlen, bzw. die entsprechenden Schuldscheine zurück zu kaufen (vgl. Beschwerde, S. 3).
7.2. Gemäss Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SG 832.10) gibt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde Versicherte mit Schulden aus der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Gesamtbetrag der Forderungen (Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse) bekannt, die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheines eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. Gemäss Abs. 4 des vorgenannten Artikels übernimmt der Kanton 85% solcher Forderungen. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück (Art. 64a Abs. 5 KVG).
7.3. Eine über die bundesrechtliche Regelung hinausgehende Verpflichtung des Kantons, ausstehende Beiträge zu übernehmen Verlustscheine zurückzukaufen existiert im Kanton Basel-Stadt nicht, worauf die Beschwerdegegnerin korrekt hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7). Eine rechtliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Rückkauf der bei der E____ zu Lasten des Beschwerdeführers angefallenen Krankenkassenschulden besteht damit nicht.
8.
8.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer anlässlich dieses Verfahrens erstmals vor, es sei ihm ein Schadenersatz resp. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5000.00 auszurichten (vgl. Beschwerde, S. 3).
8.2. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels, wie vorliegend die Einreichung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, für sich alleine keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen kann. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer ein finanzieller Schaden entstanden sein könnte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Das gleiche gilt für die beantragte Genugtuung. Eine Genugtuung dient der Abgeltung einer seelischen Unbill, welche im vorliegenden Fall durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht begründet werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht wird. Auch in diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 korrekt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
9.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: