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Urteil Appellationsgericht (BS - DGV.2019.4 (AG.2020.16))

Zusammenfassung des Urteils DGV.2019.4 (AG.2020.16): Appellationsgericht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt errichtete vorsorglich eine Beistandschaft für B____. Diese wurde verlängert, aber später aufgehoben. Die Gesuchstellerinnen reichten Beschwerden ein, die jedoch abgewiesen wurden. Ein Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht nicht behandelt. Die Gesuchstellerinnen beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens, jedoch wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGV.2019.4 (AG.2020.16)

Kanton:BS
Fallnummer:DGV.2019.4 (AG.2020.16)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGV.2019.4 (AG.2020.16) vom 18.12.2019 (BS)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Revision; Entscheid; Verfahren; Bundesgericht; Basel; Revisionsgesuch; Verfahrens; Tatsache; Gesuchstellerinnen; Beweismittel; Gericht; Basel-Stadt; Dreiergericht; Appellationsgericht; Massnahme; Verwaltungsgerichts; Beurteilung; Urteil; Bestimmungen; Tatsachen; Voraussetzung; Rechtsmittel; Kantons; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Wiederaufnahme; Beistandschaft; Voraussetzungen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGV.2019.4 (AG.2020.16)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


DGV.2019.4


URTEIL


vom 18. Dezember 2019



Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich




Beteiligte


A____ Gesuchstellerin 1

[...]


B____ Gesuchstellerin 2

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel



Gegenstand


Revisionsgesuch


betreffend Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VD.2018.175



Sachverhalt


Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine bis am 27. Dezember 2018 befristete Beistandschaft für B____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2). Mit Entscheid vom 18.Dezember 2018 wurde die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft verlängert und neu bis am 27. März 2019 befristet. Dagegen erhoben diese und ihre Tochter A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (BGer 5A_33/2019 vom 14.Januar 2019). Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei. Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 28.März 2019 die gegen die Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als gegenstandslos ab (Verfahren VD.2018.175). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_318/2019 vom 25.April 2019).


Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 wies die KESB eine von den Gesuchstellerinnen1 und 2 erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen der Beiständin ab. Die von den Gesuchstellerinnen 1 und 2 dagegen erhobene Beschwerde leitete der Rechtsdienst des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons Basel-Stadt an das zuständige Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 5.Juni 2019 erhob der Verfahrensleiter einen Kostenvorschuss von CHF 600.- und kündigte an, dass bei nicht fristgerechter Leistung die Beschwerde dahinfalle. Mit Schreiben vom 6.Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin1 die Rücküberweisung der Sache an das WSU. Diesen Antrag wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 11.Juni 2019 ab und bestätigte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Überprüfung des Entscheids der KESB vom 23.Mai 2019. Nachdem die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14.Juni 2019 wiederholte, dass die Beurteilung der Sache durch das WSU zu erfolgen habe, schrieb der Verfahrensleiter die Beschwerde aufgrund dem dargelegten Desinteresse an einer Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17.Juni 2019 ab (Verfahren VD.2019.99).


Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 wandten sich die Gesuchstellerinnen 1 und 2 an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens VD.2018.175. Mit Urteil vom 20. August 2019 trat das Bundesgericht auf das vom Verwaltungsgericht weitergeleitete Revisionsgesuch nicht ein und sandte dieses zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück (BGer 5F_9/2019 vom 20.August 2019). Die Einzelheiten der Vorbringen der Gesuchstellerinnen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Die Revision von rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss §21 Abs.1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. §92 Abs.1 Ziff.3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzel- Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG demgegenüber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66-68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art.29 Abs.1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (vgl. VGE DG.2016.17 vom 5.November 2016 E.2, DG.2014.23 vom 20.Januar 2015 E.1, DG.2014.27 vom 8.Dezember 2014 E.1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art.66 VwVG (vgl. VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E.1.1, mit weiteren Hinweisen). Zuständig für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ist in analoger Anwendung von §92 Abs.1 Ziff.3 GOG das Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Abgesehen von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht seinen Entscheid in sinngemässer Anwendung von Art.66 Abs.2 lit.a bzw. lit. b VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen Beweismittel vorbringt bzw. nachweist, dass das Gericht aktenkundige erhebliche Tatsachen bestimmte Begehren übersehen hat. Neue erhebliche Tatsachen Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von Art.66 Abs.3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Entscheid des Verwaltungsgerichts voranging, auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Entscheid zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache das Beweismittel geltend zu machen, wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache des Beweismittels bestand (vgl. VGE DG.2018.35 vom 15.Oktober 2018 E.1.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 127I133 E.6 S. 137; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 517).


2.

Die Gesuchstellerinnen beantragen in ihrer Eingabe vom 20.Juni 2019 die Wiederaufnahme des Verfahrens VD.2018.175. Soweit überhaupt nachvollziehbar, scheint es ihnen - wie auch das Bundesgericht in diesem Fall bereits festgestellt hat (vgl. BGer 5A_318/2019 vom 25.April 2019 E. 3) - weiterhin vorwiegend um eine gerichtliche Beurteilung von angeblich Unterstellungen enthaltenden Erwägungen in den Entscheiden der KESB vom 27.September 2018 und 18.Dezember 2018 betreffend die Errichtung der Beistandschaft und deren Verlängerung zu gehen (vgl. Revisionsgesuch vom 20.Juni 2019, E.V; BGer 5A_318/2019 vom 25.April 2019 Sachverhalt letzter Abschnitt). Neue erhebliche Tatsachen Beweismittel, welche aufzeigen, inwieweit die verwaltungsgerichtliche Abschreibungsverfügung vom 28.März 2019 auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht, werden nicht vorgebracht.


3.

Nach dem hiervor Gesagten wird auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerinnen nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.


Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Mitteilung an:

- Gesuchstellerin 1

- Gesuchstellerin 2

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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