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Urteil Appellationsgericht (BS - DGS.2023.32)

Zusammenfassung des Urteils DGS.2023.32: Appellationsgericht

A____ wurde wegen Verkehrsverstössen verurteilt, legte Berufung ein und erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Das Gericht entschied, dass die Berufung zurückgezogen ist und das Urteil rechtskräftig wurde. A____ beantragte die Wiederherstellung des versäumten Termins aufgrund von Krankheit. Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen wurde das Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, und die Berufungsverhandlung soll wiederholt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGS.2023.32

Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2023.32
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid DGS.2023.32 vom 14.09.2023 (BS)
Datum:14.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuchsteller; Berufung; Wiederherstellung; Verfahren; Berufungsverhandlung; Appellationsgericht; Gericht; Frist; Behandlung; Wiederherstellungsgesuch; Termin; Säumnis; Krankheit; Verhandlung; Basel; Urteil; Eingabe; Verfügung; Entscheid; Verfahrensleitung; Arztzeugnisse; Verhinderung; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 205 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 93 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 94 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGS.2023.32



Geschäftsnummer: DGS.2023.32 (AG.2023.571)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 14.09.2023 
Erstpublikationsdatum: 20.09.2024
Aktualisierungsdatum: 20.09.2024
Titel: Wiederherstellung des versäumten Termins
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2023.32

 

ENTSCHEID

 

vom 14. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]                                                                                    Berufungskläger

vertreten durch [...]

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Wiederherstellung des versäumten Termins

 

(Abschreibungsbeschluss vom 23. November 2021

im Berufungsverfahren SB.2020.14)

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.

 

A____ legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter von A____ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch blieb A____ der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde A____ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis von A____ als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

Mit Schreiben von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Gesuchsteller sodann sinngemäss – unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. B____ – vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Gesuchsteller u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. C____, eingeholt werde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte Dr. C____ mit, dass anhand der von Dr. B____ übersendeten Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der übersendeten Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar möglich.

 

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller (erneut), gestützt auf das Schreiben von Dr. C____, dass «die Wiederaufnahme hinsichtlich SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5 StPO die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die gewünschte Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten Berufungstermin am Appellationsgericht vom 23. November 2021, weshalb dieses für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.

 

1.2      Was die interne Zuständigkeit (Verfahrensleitung Dreiergericht als Kollegialbehörde) angeht, bestehen verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellationsgericht sich für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2). Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick auf die Beurteilung des geltend gemachten Säumnisgrundes rechtfertigt sich aber auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig ist demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. auch AGE DGS.2022.6 vom 11. April 2023 E. 1.2).

 

1.3      Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller sei gemäss Schreiben von Dr. B____ seit 1. März 2021 bei diesem in ärztlicher Behandlung gewesen. Ersterer sei nicht mehr in der Lage gewesen, wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen respektive immer wieder administrativen Belangen nachkommen zu können. Die Schilderungen des Gesuchstellers hätten sich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gedeckt. Zuweilen habe es den Anschein gemacht, als ob der Gesuchsteller nicht einmal in der Lage gewesen sei, Briefe zu öffnen. Dem Gesuchsteller wurden entsprechend auch diverse Arztzeugnisse durch Dr. B____ seit dem 19. März 2021 ausgestellt, die beiden letzten datierend vom 24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023, wobei in letzterem festgehalten wird, dass sich der Gesuchsteller erst ab Mitte März 2023 wieder adäquat um administrative Belange kümmern könne (vgl. Beilagen zur Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2023 im Verfahren DGS.2022.33). Da das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch am 13. Dezember 2022 (Nachbesserungsfrist bis zum 13. Januar 2023) gestellt wurde, ist die Gesuchsfrist entsprechend gewahrt worden.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene Person der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

 

2.2      Der Gesuchsteller blieb der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 trotz ordnungsgemässer Vorladung fern, womit er säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und das Strafurteil damit in Rechtskraft erwuchs, ist dem Gesuchsteller unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von ihm selbst in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund seiner Absenz nicht fortgesetzt werden.

 

2.3      Es bleibt zu prüfen, ob den Gesuchsteller an der Säumnis ein Verschulden trifft.

 

2.3.1   Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu handeln eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).

 

2.3.2   In seiner Eingabe macht der Gesuchsteller seinen Krankheitszustand für die Fristversäumnis bzw. seine Absenz an der Berufungsverhandlung geltend. Aus den eingereichten Arztzeugnissen vom 19. März 2021, 14. Juli 2022, 20. Oktober 2022, 24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023 und dem Schreiben von Dr. B____ vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller erstmals am 1. März 2021 in ärztliche Behandlung begeben hat. Er leide darunter, dass er wegen falscher Schmerzbehandlung beinahe verstorben sei und immer wieder in Angst und Panik lebe und deshalb nicht mehr in der Lage sei, wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen respektive immer wieder administrativen Belangen nicht nachkommen zu können. Seine Schilderungen deckten sich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hinzu komme ein langdauernder Rechtsstreit bezüglich einer ihm angelasteten Vaterschaft. Ihm hätten deshalb wiederholt Arztzeugnisse ausgestellt werden müssen. Der Gesuchsteller sei recht stressintolerant erschienen. Sein Zustand habe sich jeweils rasch durch äussere negative Einflüsse verschlechtern können. Dann habe er den Anschein gemacht, zuweilen nicht mal in der Lage gewesen zu sein, Briefe zu öffnen. Als Diagnosen wurden der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Panikstörung F 41.0, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit Z56, sonstige belastende Lebensumstände Z 63.7 sowie chronische Herzproblematik und Kniegelenksprobleme gestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hielt Dr. C____ von der UPK sodann fest, dass «nicht gänzlich auszuschliessen» sei, dass der Gesuchsteller nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der übersendeten Behandlungsdokumentation aber nicht hinreichend belastbar möglich.

 

2.3.3   Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall. Einerseits ist eine verhinderte Partei verpflichtet, ihre Verhinderung dem Gericht so bald als möglich mitzuteilen. Der Gesuchsteller war bereits ab März 2021 aufgrund seines Leidens in ärztlicher Behandlung. Er hätte seine Verhinderung also theoretisch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 23. November 2021 mitteilen können. Konkret hätte er dem Gericht per Telefon Bescheid geben müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO).

 

Andererseits gilt es den speziellen Umständen des Krankheitsbildes des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Anders als etwa bei einer physischen Erkrankung Verletzung, bei der oftmals ein Telefonanruf möglich erscheint, kann es – wie auch von Dr. C____ ausgeführt wird – nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner psychischen Leiden nicht zur Verhandlung hat erscheinen können resp. sich nicht in der Lage sah, adäquat auf den bevorstehenden Gerichtstermin zu reagieren bzw. seine Verhinderung der Teilnahme mitzuteilen.

 

Im Ergebnis ist daher der Termin für die Berufungsverhandlung wiederherzustellen. Es wäre vorliegend zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom 23. November 2021 festzuhalten.

 

3.

Die Berufung wird regelmässig im mündlichen Verfahren und in Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden (Art. 406 StPO). Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 21. Juni 2023 bereits vorgebracht, dass die Berufung vorliegend auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden könnte. Hierauf wird durch die Verfahrensleitung zu gegebener Zeit zurückzukommen sein.

 

4.

Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die Berufungsverhandlung grundsätzlich in Anwesenheit des Gesuchstellers zu wiederholen. Der Gesuchsteller wird zu gegebener Zeit durch die Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines (erneuten) Antrags auf Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.

 

Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.

 

Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später.

 

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 



 
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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