E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - DGS.2021.12 (AG.2021.511))

Zusammenfassung des Urteils DGS.2021.12 (AG.2021.511): Appellationsgericht

Die Gesuchstellerin A____ wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt des mehrfachen Betrugs schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie reichte ein Revisionsgesuch ein, um das Urteil zu revidieren und ein Schmerzensgeld zu erhalten. Das Gericht prüfte das Gesuch und entschied, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig und unbegründet ist. Daher wurde nicht darauf eingetreten. Die Gesuchstellerin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGS.2021.12 (AG.2021.511)

Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2021.12 (AG.2021.511)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGS.2021.12 (AG.2021.511) vom 24.09.2021 (BS)
Datum:24.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)
Schlagwörter: Gericht; Revision; Appellationsgericht; Revisionsgesuch; Urteil; Entscheid; Gericht; Verfahren; Sachen; Dreiergericht; Basel; Appellationsgerichts; Eingabe; Verfahrens; Beweismittel; Tatsachen; Basel-Stadt; Akten; Revisionsgesuche; Beurteilung; Gesuch; Verfahren; Zahlung; Bundesgericht; Schweiz; Liselotte; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm: Art. 21 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 59; 145 IV 197;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGS.2021.12 (AG.2021.511)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



DGS.2021.12


ENTSCHEID


vom 24. September 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]



gegen



Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

St.Alban-Vorstadt25, 4052Basel


Gegenstand


Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019


Sachverhalt


Mit Urteil SB.2016.61 des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 12. April 2019 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.-. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.


Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 an das Appellationsgericht hat A____ (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) «Revisionsklage» eingereicht und beantragt, es sei das Urteil vom 12. April 2019 im Sinne eines Freispruchs zu revidieren, das gegen sie verhängte Berufsverbot als Dolmetscherin sei aufzuheben und es sei ihr ein Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von CHF 12'000.- auszurichten. Dies alles ohne Kostenfolge für sie.


Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 9. Juli 2021 die Akten des Verfahrens SB.2016.61 beigezogen (nachfolgend mit «Akten» zitiert). Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ebenfalls das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff.3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGEDGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).


1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das rechtskräftige Urteil vom 12. April 2019 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art.410 Abs.1StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art.411 Abs.2 StPO).


1.3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art.411 Abs.1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art.411 StPO N6). Das Revisionsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art.412 Abs. 1 StPO). Erweisen sich die Voraussetzungen von Art.410 Abs.1StPO bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als gegeben, so ergeht nach Art.412 Abs.2 StPO ein Nichteintretensentscheid, und zwar ohne dass zum Revisionsgesuch noch eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten und eine Vernehmlassung des Sachrichters eingeholt werden müsste (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 412 StPO N 2).


2.

2.1 Gemäss Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1 lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs. 1 lit. c) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2).


2.2 Vorliegend könnte allenfalls Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage kommen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aber nur dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nicht in Revision gezogen werden können Entscheide, die sich auf Tatsachen Beweismittel stützen, die vom Gericht bereits geprüft und dabei als irrelevant angesehen wurden, selbst wenn das Gericht damit ihre Tragweite verkannt hat. Denn es kann und darf nicht die Aufgabe einer Revision sein, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 200, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E.1.1, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1, je m.w.H.).


2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihre Eingabe an das Strafgericht vom 7. März 2016 weder vom Strafgericht noch vom Appellationsgericht berücksichtigt beziehungsweise auch nur gelesen worden sei. Sinngemäss behauptet sie, unter Beachtung der genannten Eingabe wären die Zahlungen der Groupe Mutuel nicht als durch sie erworbene Einnahmen qualifiziert worden, weshalb sie auch nicht wegen mehrfachen Betrugs verurteilt worden wäre. Mit dieser Argumentation übt die Gesuchstellerin rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der beiden Gerichte, was nicht dazu dienen kann, ein Revisionsgesuch zu begründen. Es kommt hinzu, dass die Behauptung der Gesuchstellerin auch nicht zutrifft. Bereits das Strafgericht hat ihre Eingabe sehr wohl zur Kenntnis genommen (Akten S. 221: «Sehr geehrte Frau A____, wir haben Ihre Eingabe samt Beilagen erhalten und werden sie bei der Beurteilung des Strafbefehls berücksichtigen. In der Hauptverhandlung haben Sie zudem Gelegenheit, Ihre Einwände nochmals mündlich vorzubringen.») und hat sie in seinem Urteil bei der Beurteilung miteinbezogen (Akten S. 291 - 293). Gleich verhält es sich mit dem Appellationsgericht, das die Qualität der Zahlungen der Groupe Mutuel an die Gesuchstellerin nochmals genau analysiert und gewürdigt hat (vgl. insbesondere Urteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 E. 3.1). Das Revisionsgesuch erweist sich somit bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. Bei dieser Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Gesuchstellerin betreffend Aufhebung des gegen sie verhängten Berufsverbots als Dolmetscherin sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Mindesthöhe von CHF 12'000.- weiter einzugehen.


3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens abzuweisen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.


Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.