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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:DGS.2020.35 (AG.2021.226)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGS.2020.35 (AG.2021.226) vom 08.04.2021 (BS)
Datum:08.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Revision
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 385 StGB ; Art. 412 StPO ; Art. 413 StPO ; Art. 414 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:122 IV 66; 130 IV 72; 130 VI 72; 137 IV 59; 141 IV 145; 142 IV 11; 144 IV 121; 80 IV 40;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



DGS.2020.35


ENTSCHEID


vom 16. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Revision

der Strafbefehle vom 5. Juni 2013, 7. Februar 2014, 26. März 2015

und 14. Dezember 2015



Sachverhalt


Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2014, 26. März 2015 und 14. Dezember 2015 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen Hinderung einer Amtshandlung, zweimal wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach wegen geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl, Sachbeschädigung) sowie einmal wegen mehrfacher sexueller Belästigung jeweils zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. In den Strafbefehlen vom 7.Februar 2014 und 26. März 2015 wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt; dieser wurde später mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 in einem Falle widerrufen (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF30.-) und es wurde eine weitere Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF30.- mit unbedingtem Vollzug nebst Busse verhängt. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2013 war der Gesuchsteller bereits wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF1'000.- verurteilt worden. In den genannten Verfahren handelte der Gesuchsteller ohne Strafverteidigung.


Mit Eingabe vom 24. November 2020 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch [...], betreffend die drei Strafbefehle von 2014 und 2015 ein Revisionsgesuch in Anwendung von Art.410 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise. Er begründete dies mit einem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 29. Mai 2019 (erstellt durch Dr. med. univ. [...] der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK]), welches in einem späteren Strafverfahren erstattet worden sei und dort zu einem Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit geführt habe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28.Juli 2020). Dieses Gutachten belege, dass dem Gesuchsteller in den früheren Strafbefehlsverfahren eine fehlende Schuldfähigkeit hätte zuerkannt werden müssen. Mit ergänzendem Rechtsbegehren vom 15. März 2021 dehnte der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf den (im Strafregister bereits gelöschten) Strafbefehl vom 5. Juni 2013 aus und beantragte eine Genugtuung von CHF1'000.- zuzüglich Zins wegen rechtswidriger Zwangsmassnahme und zwei zusätzliche Entschädigungen in Höhe von je CHF500.- zuzüglich Zins wegen rechtswidriger körperlicher Gewalt im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen.


Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2020 ist dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und diesem antragsgemäss Akteneinsicht in Bezug auf die betroffenen Strafbefehlsverfahren gewährt worden. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine kurze Stellungnahme eingereicht und um Einholung eines ergänzenden Gutachtens ersucht. Es gelte zu klären, ob die gutachterlichen Befunde von 2019 unbesehen auf die Sachverhalte aus den Jahren 2013 bis 2015 übertragen werden können. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat sich der Gesuchsteller zu diesem Antrag vernehmen lassen. Nachdem der Gesuchsteller am 15. März 2021 sein ergänzendes Rechtsbegehren eingereicht hatte, hat die Staatsanwaltschaft nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon sie mit kurzer Eingabe vom 22. März 2021 Gebrauch gemacht hat. Der Gesuchsteller hat am 29. März 2021 repliziert und seine Honorarnote eingereicht.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als Dreiergericht (§88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs.1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E.1.8). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1584; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1318). Zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle ist praxisgemäss ein Dreiergericht des Berufungsgerichts (AGE DGS 2019.43 vom 29.April 2020 E. 1.1; DGS. 2019.23 vom 17. Januar 2020 E.1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§93 GOG e contrario und DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).


1.2 Die betroffenen Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch die rechtskräftigen Strafbefehle offensichtlich beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art.410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art.411 Abs.2 StPO). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.


1.3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art.411 Abs.1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Heer, a.a.O., Art.411 N6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E.1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5). Das Revisionsgericht kann in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornehmen (Art.412 Abs. 1 StPO). Sie dient vor allem der Feststellung, ob die geltend gemachten Revisionsgründe «wahrscheinlich» sind (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 412 N1 mit Verweis auf die Botschaft). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Erscheint indessen ein Eintreten auf das Revisionsgesuch nach summarischer Prüfung durch die Verfahrensleitung offensichtlich geboten, so wird praxisgemäss auf ein separates schriftliches Eintretensverfahren verzichtet und sogleich das Revisionsverfahren an die Hand genommen (vgl. Art.412 Abs.3 und 4 StPO).


1.4 Der Gesuchsteller lässt für seine Revisionsbegehren ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 29.Mai 2019 anführen, das in einem anderen Strafverfahren (SG.2020.94) erstellt worden ist. Mit diesem Gutachten sei beim Gesuchsteller eine schwere psychische Störung festgestellt worden, welche nach gutachterlicher Einschätzung eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit für sämtliche Delikte zur Folge gehabt habe. Entsprechend habe ihm auch das Strafgericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2020 in jenem Verfahren Schuldunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe attestiert. Das Gutachten vom 29. Mai 2019 sei als neues Beweismittel zu qualifizieren, welches einen wesentlichen Einfluss auf die verhängten Strafen haben könne, da es auf eine Schuldunfähigkeit auch zu den damaligen Tatzeitpunkten hinweise. Mit diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller neue Tatsachen dar, die Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens geben bzw. die zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorgesehenen Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheinen. Das Revisionsgesuch ist somit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weshalb darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Gemäss Art.410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Diese Revisionsgründe entsprechen der Regelung des per 1.Januar 2011 aufgehobenen Art. 385 aStGB (Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] in damaliger Fassung), wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E.5.1.2, 130 IV 72 E. 1; BGer 6B_579/2012 vom 11.Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/ 2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als «neu» im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E.2a). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O., Art. 410 N 37, 42; BGE 130 VI 72; 122 IV 66 E. 2b). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art.410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art.410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11.Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2b; AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E.2.1; DG.2018.43 vom 20.Juni 2019 E. 2.1).


Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 aStGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen statt vieler: DG.2018.17 vom 29. Juli 2019 E.2.2).


Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid auf, wobei die Revision im Schuldpunkt regelmässig zur vollumfänglichen Aufhebung, die Revision in einem Nebenpunkt zu einer Teilaufhebung führt (Heer, a.a.O., Art 413 N 16; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art.413 N7). Das Berufungsgericht weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt (reformatorisch) selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Im Falle einer Rückweisung bestimmt es gemäss Abs. 3, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gerichtet, so entscheidet diese nach Art. 414 Abs.1 StPO, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.


2.2 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Täters haben und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung anordnen müsste, stellt als solcher keinen Revisionsgrund nach Art.410 Abs.1 lit. a StPO dar und bildet auch keinen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Mangel, der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und allenfalls zu beheben wäre (so explizit BGer 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E.3.1). Vorliegend bestanden bei Erlass der fraglichen Strafbefehle aber noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln, wenngleich dieser bisweilen ein «auffälliges Verhalten» zeigte. So ergibt sich aus dem Schreiben des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) an die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2014, dass für den Gesuchsteller eine Beiständin ernannt worden und fortan sämtliche Korrespondenz an das Amt zu senden sei. Als der Gesuchsteller am 16.April 2014 an der Porte der Staatsanwaltschaft vorsprach, notierte der Ermittlungsbeamte, sein psychischer Zustand scheine ihm «sehr auffällig». Der gleiche Beamte bekräftige diesen Eindruck im Anschluss an die Einvernahme vom 24. April 2014. Allerdings habe der Gesuchsteller keine Angaben über eine allfällige psychische Erkrankung oder Drogenkonsum gemacht, sondern angegeben, dass er unter Epilepsie leide und täglich Medikamente einnehme. Zusammenfassend blieb es für den Ermittlungsbeamten offen, worauf das auffällige psychische Verhalten zurückzuführen sei (Aktennotiz vom 24. April 2014). Auffälligkeiten gab es auch im Kontakt mit der Kantonspolizei. Als der Gesuchsteller anlässlich eines mutmasslichen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei gestellt wurde, kam es zu einem Gerangel mit zwei Beamten. Diese führten das Verhalten des Gesuchstellers im Polizeirapport vom 5. Dezember 2013 auf einen epileptischen Anfall zurück. Am 26. Februar 2014 rief ein Oberarzt des Universitätsspitals Basel (USB) die Kantonspolizei, weil der Gesuchsteller die Notfallstation nicht verlassen wollte. Als der Gesuchsteller sich der polizeilichen Abführung widersetzte und dabei stürzte, entschied der Oberarzt, den Gesuchsteller doch in der Notfallstation zu behalten. Anlässlich dieses Einsatzes beobachteten die Polizeibeamten beim Gesuchsteller körperliche Anzeichen wie Zittern und Schweissausbrüche, deuteten seinen Widerstand aber als renitentes Verhalten (Polizeirapport vom 8. März 2014). Der Gesuchsteller war damals nicht anwaltlich vertreten und hat selber keine Begutachtung beantragt.


2.3 Die Akteneinträge der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei zeigen die Schwierigkeit, das Verhalten des Gesuchstellers richtig einzuordnen und die Vielfalt der möglichen Ursachen. So ist es jedenfalls naheliegend, dass der Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung aus ärztlicher Sicht nicht bekannt und nicht bewusst war, solange sie nicht im Besitze fachkundiger Einschätzungen war. Auch kann nicht generell gefordert werden, dass die Staats-anwaltschaft aufgrund von geringfügigen Anhaltspunkten der genannten Art eine Begutachtung veranlasst, bestehen doch solche Hinweise bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus grundsätzliche Konsequenzen für die Schuldfähigkeit ergeben. Zusammenfassend drängte sich aufgrund des damaligen Informationsstandes die Einholung eines Gutachtens nicht auf. Sodann gibt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 22. März 2021 zu bedenken, dass es im Verfahren wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls aufgrund des in Frage stehenden Delikts «wohl nicht verhältnismässig» gewesen wäre, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Namentlich, da es sich um einen Fall mit vergleichsweisem Bagatellcharakter handelte, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren 2013 bis 2015 keine Begutachtung veranlasste.


2.4 Mit dem inzwischen vorliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai 2019 hat sich der Informationsstand jedoch grundlegend geändert. Dieses Gutachten stellt beim Gesuchsteller die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung nach IDC F07.0 im Rahmen des seltenen Anti-GAD-Antikörpersyndroms und hält fest, es handle sich um eine schwere psychische Störung mit der Folge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit für sämtliche dem Gutachter vorgelegten Delikte. Das Gutachten bezieht sich auf verschiedene Anzeigen wegen Ladendiebstählen und Hausfriedensbrüchen, eine Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen einen Sicherheitsmann des Spitals sowie mehrere Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung, einmal mit Tätlichkeiten, ein anderes Mal mit Körperverletzung des betroffenen Beamten (Gutachten S.5 ff.). Es handelt sich um Vorgänge der Jahre 2017 bis 2018 und damit um einen späteren Zeitraum als die hier relevanten Tatzeiten der Jahre 2013 bis 2015. Die beurteilten Delikte sind aber absolut einschlägig. Weiter wird im Gutachten (S. 26 ff.) vermerkt, dass der Gesuchsteller schon in den Jahren 2009 bis 2012 mehrfach in den UPK hospitalisiert worden sei. In diesem Zusammenhang werden u.a. eine Epilepsie und das GAD-Antikörper-Autoimmunsyndrom genannt. Obwohl sich der Gutachter - entsprechend dem Gutachtensauftrag - nicht zu diesem Zeitraum äusserte, scheint es bei vorläufiger Beurteilung naheliegend, dass sich die Krankheit des Gesuchstellers schon im damaligen Zeitpunkt abzeichnete und deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit zu diskutieren gewesen wäre. Es ist also davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis der Einschätzung im aktuellen Gutachten und deren Bedeutung für die Schuldunfähigkeit der betroffenen Deliktsarten die Strafbefehle nicht in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten die Feststellungen des Experten der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers gegeben, um weitere Abklärungen zu treffen, wie sie es jetzt - in Kenntnis des neuen Gutachtens - auch vorschlägt.


2.5 Insgesamt ist somit anzunehmen, dass die frühere Kenntnis einer fachlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Sodann spricht aufgrund des bestehenden Gutachtens einiges dafür, dass aus einer ergänzenden Begutachtung eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit resultieren könnte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Damit ist mit dem Gutachten der Revisionsgrund eines neuen Beweismittels und mit der festgestellten Erkrankung des Gesuchstellers, die zu den massgeblichen Tatzeiten vermutlich bereits bestanden hat, der Revisionsgrund einer neuen Tatsache gegeben. Demnach erweist sich das Revisionsgesuch als begründet. Da die Wiederaufnahme zur einer Neubeurteilung des Schuldpunkts führt, sind die betroffenen Strafbefehle in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 StPO vollumfänglich aufzuheben.


2.6 Wird ein Revisionsgesuch gutheissen, fällt das Berufungsgericht einen Rückweisungsentscheid (sog. kassatorischer Entscheid; Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO) oder trifft selber einen reformatorischen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt die Verfolgungsverjährung der bereits rechtskräftig beurteilten Sache in einem zugunsten des Verurteilten wiederaufgenommenen Verfahren nicht wieder auf (BGE 141 IV 145 E. 2.4 S.150 mit Hinweisen; Fingerhuth, a.a.O., Art. 414 N 6b). Dies stimmt mit dem Grundsatz überein, dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung). Bei einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 S. 13).


2.7 Der Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt die Einstellung der betroffenen Verfahren wegen Schuldunfähigkeit infolge Gutheissung des Revisionsgesuchs sowie die Rückerstattung der von ihm bereits bezahlten Bussen, Geldstrafen und Verfahrenskosten zuzüglich Zins. Lediglich eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung beantragt.


Die Aktenlage lässt vorliegend keinen reformatorischen Entscheid zu. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, enthält das forensisch-psychologische Gutachten keine Beurteilung der psychischen Störung sowie der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchsstellers für den hier bedeutsamen Zeitraum. Im Gutachten wird zwar die Vorgeschichte des Gesuchstellers dargestellt. Die eigentliche Beurteilung des Experten bezieht sich aber auftragsgemäss auf die Jahre 2017 und 2018, nicht jedoch auf den hier wesentlichen Zeitraum von 2013 bis 2015. Die Beurteilung des Experten muss damit nicht ohne weiteres auf die zurückliegenden Tatzeiten zutreffen. Auch steht das konkrete Vorgehen im Falle einer Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers nicht fest. Das Verfahren ist nur einzustellen, wenn eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art.19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliegt. Die Einstellung erfolgt dann in analoger Anwendung von Art.319 Abs.1 lit. c StPO. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmever-fahren nach Art.374 StPO einzuleiten, was den Parteien im Sinne von Art.318 StPO anzukündigen ist (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.Auflage 2020, Art.319 N 21, mit Hinweisen).


Entsprechend ergeht vorliegend ein kassatorischer Entscheid nach Art. 413 Abs. 2 lit.a StPO in Form einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. An diese sind die Rückweisungen zu richten, wenn im Revisionsverfahren ein Strafbefehl aufgehoben wird (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art.413 N 10). Gemäss Art. 414 Abs. 1 StPO steht der Entscheid über die Verfahrenserledigung mittels Anklage, Strafbefehl oder Einstellung grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Im Umfang der Anordnungen des Rückweisungsentscheids stehen der Staatsanwaltschaft im wieder aufgenommenen Verfahren alle Möglichkeiten offen (Heer, a.a.O., Art.414 N 7; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 414 N 4). Die Verfolgungsverjährung kann, wie erwähnt, nicht mehr eintreten (hiervor E. 2.6). Thema des wiederaufgenommenen Verfahrens ist vorliegend die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers und deren Auswirkungen auf den Schuldpunkt. In diesem Umfang wird der Entscheid über die gebotenen Beweiserhebungen und den Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft überlassen. In diesem Zusammenhang können auch allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht werden, welche im vorliegenden Rückweisungsentscheid nicht zu beurteilen sind.


3.

3.1 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und sind die angefochtenen Strafbefehle aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.


3.2 Bezüglich der Kostenverlegung ist sich die Literatur einig, dass die Kosten des Gesuchsverfahrens bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs auf die Staatskasse zu nehmen sind. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob es sich dabei um einen definitiven Kostenentscheid handelt (so Domeisen: in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.428 N 27; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art.428 N 17; wohl auch Schmid/Jositsch, Handbuch, N1619) oder ob die Kosten des Gesuchsverfahrens erst mit dem materiellen Urteil im wiederaufgenommenen Verfahren - durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht - definitiv verlegt werden (so die Botschaft StPO, in: BBl 2006 S.1085, 1328, sowie Heer, a.a.O., Art.413 N 21). Die Frage ist praktisch von geringer Bedeutung und kann vorliegend offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist es sachgerecht, die Kosten des Gesuchsverfahrens zufolge Obsiegens des Gesuchstellers vorbehaltslos auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).


3.3 Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.


Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Juni 2013, 7. Februar 2014, 26.März 2015 und 14. Dezember 2015 werden in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgehoben.


Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Entscheid gemäss Art. 414 Abs. 1 der Strafprozessordnung zurückgewiesen.


Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 2'150.- und ein Auslagenersatz von CHF121.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 174.90, somit total CHF2'446.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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